Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Dezember 1991 als Reini gungs angestellter bei der Y.___ . Nachdem er am 21. April 1994 in eine tätliche Auseinan der setzung involviert war, bei der er einen Schlag auf den Kopf, einen Streif schuss am rechten Oberschenkel sowie Prellungen der Hände erlitten hatte, und er am 19. Sep tem ber 1998 in seinem Personenwagen von einem anderen Fahrzeug von hinten gerammt worden war, meldete er sich am 15. Fe b ruar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Diese sprach ihm gestützt auf das zu Händen der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellte Gutachten von PD Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Physiotherapie FMH, vom 2. April 2001 mit Verfügungen vom 13. August 2004 eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. September 1999 und eine Drei viertelsrente ab Januar 2004 bei einem In validitätsgrad von 63 % zu. Die am 13. September 2004 bzw. am 11. Mai 2005 dagegen erhobene Einspra che von X.___ mit dem Antrag auf Zuspre chung einer ganzen In vali den rente wies die IV-Stelle nach Durchführung des Einspracheverfahrens und wei teren medizinischen Abklärungen mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (vgl. Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversi cherungs gerichts vom 14. Dezember 2006 in Sachen der Parteien, G.-Nr. IV.2005.00799).
Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 (G.-Nr. IV.2005.00799) hiess das Sozialversi cherungsgericht die von X.___ am 11. Juli 2005 gegen diesen Ein spra che ent scheid erhobene Beschwerde mit dem Antrag, ihm rückwirkend ab Sep tember 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, in dem Sinne gut, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und deren Höhe neu verfüge (Dispositiv-Zif fer 1 des Urteils 14. Dezember 2006).
Gemäss Erwägung 7.1 des Urteils waren die vom Versicherten geklagten rheuma tologischen Beschwerden hinreichend abgeklärt und hatten sich keine Befunde für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen ergeben. Hingegen bestand hinsichtlich der nach PD Dr. Z.___ Beurteilung 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen noch Abklärungsbedarf (Erwägung 7.2). Denn das Gutachten von PD Dr. Z.___ be ruhe zwar auf umfassenden Abklärungen, wozu der Arzt auch di verse Dritt per sonen befragt habe. Seine Schlussfolgerungen vermöchten aber we der hin sicht lich der gestellten Diagnosen noch der attestierten Arbeitsun fähig keit zu über zeugen. PD Dr. Z.___ verneine ausdrücklich das Vorliegen von ei gen tli chen psychischen Krankheiten und gehe sogar davon aus, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in klassischer Weise gegeben sei. Trotzdem attestiere er eine solche so wie eine andauernde Persönlichkeitsstö rung bei chronischem Schmerz syn drom und erachte den Beschwerdeführer als im Umfang von 50 % in der Ar beits fähigkeit eingeschränkt, ohne dass sich dem Gutachten abschliessend ent nehmen liesse, woraus sich im Ergebnis diese Diag nosen ergäben und weshalb sie zu einer unüberwindbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit führten. Die Ar beits un fähigkeit scheine aufgrund der einge holten Fremdauskünfte fest gelegt worden zu sein und finde kein medizinisches Korrelat in den kon kreten Untersuchungsbefunden. Ebenso wenig lasse sich aufgrund des Gut achtens beurteilen, ob den attestierten psychischen Störungen Krankheitswert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu komme. In dieser Hinsicht seien daher weitere Ab klärungen im Sinne eines erneuten psychiat risch/neurologischen Gutachtens erforderlich, wo bei sich der Gutach t er nicht nur über die zu stellenden Diagno sen, deren Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit sowie die von der Rechtspre chung auf ge stellten Kriterien zur somato formen Schmerzstörung auszusprechen haben werde, son dern im Weiteren auch klar zwischen krankheitsbedingten und invali ditäts frem den psychosozialen Fakto ren, der vermuteten Intelligenzschwä che sowie der grund sätzlichen Ein stellung des Beschwerdeführers zu unter scheiden habe. Weiter sei aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass sich zumindest kurz nach dem Auffahrunfall mittel schwere neuropsychologische Funktions störungen zeigten. In dieser Hinsicht seien keine neueren Abklärungen mehr vorgenommen worden, weshalb sich auch nicht beurteilen lasse, ob der Be schwerdeführer noch unter neuropsycho logischen Aus fällen leide und welche Auswirkungen diese neben den psychi schen Prob lemen allen falls auf seine Arbeitsfähigkeit hätten (Urteil vom 14. Dezember 2006, Erwägung 7.2). 1.2
Zum weitere n Verlauf ist der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversi cherungs gerichts vom 9. März 2011 in Sachen der Parteien, G.-Nr. IV.2009.00786 Folgendes zu entnehmen (Sachverhalt Ziff. 1.3.1 - 1.3.3 in G.-Nr. IV.2009.00786): 1.2.1
In Nachachtung d es Rückweisungsentscheids leitete die IV-Stelle am 26. April 2007 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ in die Wege. Im Rah men dieser Abklärung wurde er am 17. Oktober 2007 von Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH , und Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gung sap parates , am 6. November 2007 von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychot herapie FMH , sowie am 8. Januar und 25. Januar 2008 von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe für Neuropsyc hologie FSP , untersucht.
Das polydisziplinäre Gutac hten datiert vom 14. April 200 8. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte aus somatischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keiten ohne repetitive Überkopfarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Auf grund seiner psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, wel che einerseits durch die psychiatrische Diagnose und andererseits durch die chronische Schmerzproblematik bedingt seien, sei der Versicherte aber sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % ar beitsunfähig. Allerdings handle es sich um einen labilen Gesundheitszustand, da die depressive Symptomatik zurzeit nicht behandelt werde. Unter einer adä qua ten Therapie sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und des halb auch der Arbeitsfähi gkeit zu rechnen . 1.2 .2
Im Sommer 2008 gelangte die IV-Stelle in den Besitz des Polizeirapports über eine am 30. November 2007 durchgeführte Baustellenkon trolle , bei welcher der Versicherte von der Kantonspolizei ang etroffen worden war . Weiter erhielt sie umfangreiches Bildmaterial über die Observation des Versicherten im Zeitraum Februar bis Novem ber 2007 .
Nach Durchsicht des Überwachungsmaterials kamen Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 18. Juli 2008 zu den Schlüssen: - die Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 14. April 2008 sei nicht als valide anzusehen, - die Annahme einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar, - bei fehlenden sozialmedizinischen Konsequenzen - einer durch Behandlung zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit - seien schadenmindernde Auflagen nicht geboten und - weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt .
Dementsprechend eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten am 21. November 2008, dass sie das Leistungsbegehren vom 16. Februar 2000 abzulehnen ge denke . Am 6. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht stellte, ihm zu Unrecht bereits ausbe zahlte Ren tenbetreffnisse in Höhe von Fr. 204'080.-- zurückzufordern. 1.2 .3
Am 6. Januar 2009 nahm der Versicherte Stellung zum Vorbescheid vom 21. November 2008, wobei er unter anderem geltend machte, die Ausführungen der RAD-Ärzte seien nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der A.___ -Expertise in Frage zu s tellen , und beantragte, es seien die Überwachungsun terlagen den Gutachtern vorzulegen, damit diese prüften, ob und gegebenenfalls in welcher Art diese neuen Unterlagen an ihren Schlussfolgerungen etw as än dern würden . Am 6. April 2009 nahmen die A.___ -Gutachter Dr. B.___ und D r. D.___ Stel lung . Dabei bestätigten sie, dass das Observati onsmaterial von September bis November 2007 durchaus geeignet sei, ihre damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Frage zu stellen. Aufgrund des gesichteten Bildmaterials müssten sie ihre Beurteilung re vidieren und dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter attestieren. Dazu liess sich der Versi cherte am 12. Mai 20 09 selbst vernehmen und die Stellung nahme seiner behandelnden Ärztin, Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FM H, vom 14. Mai 2009 zu den Akten reichen.
Nachdem der RAD am 27. Mai 2009 seine Beurteilung des medizinischen Sachver halts vom 18. Juli 200 8 bestätigt hatte , erging die das Leistungsbegeh ren vom 16. Februar 2000 abweisende Verf ügung vom 25. Juni 200 9. 1.3 1.3.1
Die vom Versicherten am 2
6. August 2009 erhob ene Beschwerde mit dem Rechts begehren , es sei die Verfügung vom 25. Juni 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine angemessene Invalidenrente zu zusprechen und auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht mit dem vor erwähnten Urteil IV.2009.00786 vom 9. März 2011 in Sachen der Parteien ab (Urk. 10/231) .
Im Verlauf des Prozesses hatte der Versicherte den Austrittsbericht des I.___ über seinen stationären Aufenthalt vom 16. Juli bis 25. September 2009 so wie das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. H.___ vom 5. Oktober 2009, das Schreiben von Dr. H.___ an das I.___ vom 30. März 2010 sowie drei Zeugenein vernahmeproto kolle der Staatsan waltschaft, unter anderem über die Einvernahme von Dr. D.___ als Zeugin, zu den Akten gereicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.3 des Urteils IV.2009.00786). 1.3.2
Zum vom Gericht beurteilten medizinischen Sachverhalt ist den Erwägungen des Urteils vom 9. März 2011 Folgendes zu entnehmen (Erwägung 3):
„ Nachdem das Gericht in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2006 zum Schluss gelangt war, aufgrund des damals aktenkundigen medizinischen Sach verhalts sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem rentenanspruchsbegründenden Ausmass in seiner Arbeits- und Erwerbs fähigkeit eingeschränkt sei, hatte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergän zende Ab klärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die nunmehr vorliegenden ärztlichen Beurteilungen mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit den Schluss zulassen, dass beim Beschwerdeführer seit September 1998 eine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 3.1) . “
„ Diesbezüglich ist von den einschlägigen Feststellungen des A.___ -Gutachtens vom 14. April 2008 auszugehen. Denn dieser von der Beschwerde gegnerin in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006 bei versicherungsexternen Spezialärzten eingeholten (…) Expertise kommt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, soweit nicht konkrete Indizien da gegen sprechen. Das hebt auch der Beschwerdeführer in seiner zum integra len Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Schreiben an die Beschwerde gegne rin vom 6. Januar 2009 hervor (E. 3.2) . “
„ In Übereinstimmung mit den früheren fachärztlichen Beurteilungen bestand nach der Beurteilung der A.___ -Gutachter nie eine organisch nachweisbare somatische Gesundheitsstörung in invalidisieren dem Ausmass (E. 3.2.1). “
„ Bei den psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen des Be schwerdeführers handelt es sich sodann nach gutachterlicher Auffassung um Symptome einerseits der diagnostizierten Depression und andererseits einer chronischen Sc hmerzproblematik .
Mit BGE 136 V 279 hat das Bundesgericht unter Darlegung der Entwicklung seiner Rechtsprechung seit BGE 130 V 353 einmal mehr bekräftigt, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit bei allen mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage - insbesondere auch bei spe zifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung nach den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerz störung entwickelten Kri terien zu erfolgen hat. Ent gegen der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschwerdegeg nerin vom 5. Februar 2007 geäusserten Auffassung gilt das auch für seine mit einer Schmerzproblematik verbundene Depression. Eine nachhaltige neurologi sche Schädigung durch die Unfälle vom 21. April 1994 und 19. Sep tem ber 1998 als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik wurde bereits in den im A.___ -Gutachten erwähnten Berichten der Neurologen Dr. med. J.___ vom 3. April 1995 und Dr. med. K.___ vom 21. Oktober 1996 sowie im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 23. August 1999 ausgesc hlos sen .
Im Lichte der Kriterien für Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer soma toformen Schmerz störung handelt es sich bei der nach der Auffassung der A.___ -Gutachter mit einer adäquaten Therapie behandelba ren Schmerz-/Depressionssymptomatik aber nicht um eine auch mit einer zu mutbaren Wil lensanstrengung unüberwindbare und daher invalidisierende Ge sundheitsstö rung . Erschwerende Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitspro zess unzumutbar machten, konnten die A.___ -Gutachter nicht feststellen (E. 3.2.2) . “
„ Eine vom A.___ -Gutachten abweichende Beurteilung ergibt sich aus der Stellung nahme der RAD-Ärzte vo m 18. Juli 2008 sowie aus der Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers durch die Gutachter B.___ und D.___ vom 6. April 2009 nur insoweit, als das in Un kenntnis der Observations unterlagen erstellte Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die noch nicht überwundene Schmerz-/Depressionssymptomat ik seit 1998 attestiert , während die A.___ -Gutachter nach Sichtung des Observationsmaterials den RAD-Ärzten bei pflichten, dass ihre im Gutachten erfolgte Beurteilu ng nicht valide sei .
Dem ist zu folgen. Denn die Observationsunterlagen zeigen, dass der Beschwerde führer - was von ihm auch gar nicht bestritten wird - von Februar bis November 2007 bis zu mittelschwere Hilfsarbeiten auf Baustellen verrichtet hat . Anlässlich der Begutachtung im November 2007 hatte der Beschwerdefüh rer jedoch erklärt, er habe letztmals 2006 im Sinne eines Ar beitsversuchs leichte Reinigungsarb eiten ausgeführt . Die im Gutachten vom 14. April 2008 erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht daher - unter anderem - auf nicht zutreffenden anamnestischen Angaben über die effektive Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Begutachtung sowie den üblichen Tagesab lauf.
Angesichts dessen, dass keine reproduzierbaren Befunde für eine die Arbeits - fähig keit effektiv einschränkende Symptomatik erhoben werden konnten und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 14. April 2008 sich weit - gehend auf Folgerungen aus anamnestischen Angaben (Schlafstörungen) und kooperationsabhängigen neuropsychologischen Befunden ( attentionale und exekutive Funktionsdef izite) abstützte , ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die nicht zutreffenden berufsanam nes ti schen Angaben des Beschwerde führers und die keinerlei Einschränkungen ausweisenden Obser vierungsunterla gen nach übereinstimmen der Auffassung der RAD-Ärzte und der A.___ -Gutach ter die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht mehr valide erscheinen lassen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist unverfroren und bereits im Ansatz verfehlt. Denn wenn die fachärztliche Gutachterin erklärt, die beruf s anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien ein wesentliches Ele ment ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung gewesen, und sie deshalb ihre eigene auf den nicht zutreffenden Angaben basierende Beurteilung als nicht valide wer tet , kann der Beschwerdeführer, welcher absicht lich falsche Angaben zur Berufs anamnese gemacht und damit die aus diesem Grunde fehlende Validität der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits schätzung selbst zu verantworten hat, diesen Mangel des für ihn günstigen Gutachtens nicht be heben, indem er - mit Unter stützung der ihn seit 2009 behandelnden Psychi ate rin
- die psychiatrische Gut achterin der mangelhaften Wür di gung der Observat ionsunter lagen bezichtigt . Da bei steht ausser Frage, dass ‚fehlender Optimismus’, ‚verminderte Konzentra tion’ und ‚gedankliche Ablenkung’ keine bildlich darstellbaren psychopatholo gischen Befunde sind und deshalb aus deren fehlender Sichtbarkeit auf den Überwa chungsbildern nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abge leitet werden kann. Doch ändert dies nichts daran, dass weder im Gutach ten von PD Dr. Z.___
noch im A.___ -Guta chten konkrete klinische Befunde dokumentiert sind, welche den Schluss auf eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers wegen ‚fehlendem Optimismus’, ‚verminderter Kon zentration’ oder ‚gedanklicher Ablenkung’ zuliessen. Unter diesen Umständen müssen die Bilder, welche den Beschwerdeführer bei von ihm gegenüber den A.___ -Gutachtern verheimlichten Arbeiten zeigen, - auch nach der Beurteilung von
Dr. H.___
- zwar nicht als Beweise, aber durchaus in dem Sinne als Indizien für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers gelten, als sie die evidenzbasierte Vermutung stützen, gemäss der Ar beitsfähigkeit anzuneh men ist, soweit keine dagegen sprechenden Befun de vor liegen . Diese Indizien lassen sich weder mit den Behauptungen des Beschwer deführers, ge mäss denen er nur soweit arbeitsfähig sein soll, wie ihm dies durch die Obser vierung nach gew iesen werden kann , noch mit der Beur teilung seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeber der nachgewiesenen
Arbeitsein sätze ohne Weiteres entkräften. Ob eine ungenügende Arbeits leistung Folge einer die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden depressiven Sympto matik war, kann nu r fachärztlich beurteilt werden (E. 3.2.3). “
„ Zusammenfassend ergibt sich zunächst, dass das auf falschen berufsanamnesti schen Angaben des Beschwerdeführers beruhende A.___ -Gutachten vom 14. April 2008 weder eine unüberwindbare und damit invalidisierende Schmerzproblematik nachweist, noch eindeutige klinische Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers signifikant einschränkende depressive Symptomatik liefert (E. 3.3.1) . “
„ Sodann vermag die psychiatrische A.___ -Gutachterin nachvollziehbar darzule gen, dass die de m Observationsmaterial zu entnehmenden anamnesti schen Angaben ernsthafte Zweifel an der mit dem Gutachten vom 14. April 2008 erfolgten Beurteilung der Auswirkungen der unbehandelten psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit wecken müssen. Wenn die Gutachterin aus diesem Grund ihre eigene Beurteilung nachträglich als nicht valide wertet, macht sie damit nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten deut lich, welche die Be antwortung der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung erschweren bz
w. verunmöglichen (E. 3.3.2 ). “
„ Schliesslich ist angesichts der Unmöglichkeit, nachträglich noch klinische Be funde einer veränderbaren Jahre zurückliegenden psychischen Symptomatik zu erheben, auch nicht anzunehmen, dass weitere psychiatrische Abklärun - gen - welche sich aufgrund der gegebenen Umstände weitgehend auf die Inter - preta tion nicht gesicherter anamnestischer und testpsychologischer Befunde be schränken müssten - noch wesentliche neue Erkenntnisse im Hinblick auf die fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bringen könnten. Ebenso wenig vermöchten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbef ragungen den massgeblichen medizinischen Sachverhalt zu erhellen (E. 3.3.3) . “
„ Was die Krankheitsentwicklung nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinen den Vorbescheids vo m 21. November 2008 anbelangt, so ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers in dem von Dr. H.___ in ihrem Beric ht vom 14. Mai 2009 beschriebenen Ausmass verschlechtert und tatsäch lich zu einer mindestens 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG geführt hat. Doch hätte diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert und wäre auch nicht er stellt, dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwindbar ist (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesund heitszustands nach dem Erlass des negativen Vorbe scheids vom 21. November 2008 vermag daher nichts am Ausgang des vorlie genden Verfahrens zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Ver schlechterung seines Gesundheits zustands nach dem Erlass des Vorbescheids vom 21. November 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung geltend machen will, steht es ihm frei, sich erneut bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug anzu melden (E. 3.3.4) . “
„ Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich eine anspruchsbegrün dende Invalidität im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wei sen lässt und ist daher die gegen die Verfü gung vom 25. Juni 2009 ge richtete Beschwerde abzuweisen (E. 3.3.5) . “ 1.3.3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_300/2011 vom
30. Juni 2011 ab, wobei es die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das Sozialversicherungsgericht als in allen Punkten korrek t bestätigte (E. 2.2 - E. 2.4, Urk. 10/245). 2. 2.1
Am 15. Juli 2011 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbe gehren ein (Urk. 10/243). Nachdem die I V-Stelle ihm mit Vorbe scheid vom 5. August 2011 zunächst angedroht hatte, dass sie mangels hinrei chender Glaubhaft machung einer Verschlechterung auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10/247 in Verbindung mit Urk. 10/248 ) , und der Versicherte zusammen mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 10/252) die ärztlichen Berichte von
Dr. med. H.___
vom 30. März 2010 (Urk. 10/251 /1-2) und des I.___ vom 26. August 2010 (Urk. 10/251 /3-7) sowie Auszüge aus einem staatsan waltschaftlichen Einver nahmeprotokoll vom 25 . Januar 2011 (Urk. 10/253 ) zu den Akten der IV-Stelle gereicht hatte, trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und klärte ab (vgl. E. 2.2 des Urteils IV.2012.00527 des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2013 in Sachen der Parteien, Urk. 10/314) .
Sie zog den Bericht von
Dr. H.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/275) bei und holte dazu die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. Juli 2012 ein ( Dr. med. M.___ , Anästhesiologie FMH, Urk. 10/282/3-4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vo r bescheid vom 26. Juli 2012, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht stellte (Urk. 10/ 284). Nachdem der Versicherte die fachärztliche Kompetenz von
Dr. M.___ zur Beurteilung des psychiatrischen Verlaufs in Frage gestellt hatte (Einwand vom 18. September 2012, Urk. 10/293), ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. N.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH ,
an (Urk. 10/317-318), welche am 16. September 2014 vorge legt wurde (Urk. 10/324 sowie Beantwortung der Ergänzungsfrage vom 22. September 2014, Urk. 10/325-326). Dazu nahm der Versicherte am 10. November 2014 (Urk. 10/330) unter Beilage des Berichts von Dr. H.___ vom 6. November 2014 (Urk. 10/329) Stellung. Am 30. Oktober 2014 liess sich auch der RAD vernehmen ( Dr. med. O.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, Urk. 10/335/4-5).
Mit V erfügung vom 8. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit dem Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2009 ab (Urk. 2). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechts begehren , es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2012 zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und auszuzahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA Dr. André Largier zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2) .
Am 23. Februar 2015 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 orientiert (vgl. Urk. 13). Am 4. März 2015 reichte dessen Vertreter seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Der Beschwerde führer macht geltend, der von der Beschwerdegegnerin beauf tragte psychiatrische Administrativgutachter
habe die Diagnose einer aktuell mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) gestellt und damit die von Dr. H.___ bei Behandlungsbeginn am 12. Januar 2009 gestellte Diagnose (damals schwergradig e Episode , vgl. Bericht vom 14. Mai 2009, Urk. 10/171) bes tätigt (Urk. 1 S. 5) . Die These der Beschwer degegnerin , wonach die seit Juni 2009 bestehende Krankheit durch psychosozi ale Faktoren entstanden bzw. unterhalten sei, werde vom Gutachter nicht gestützt (Urk. 1 S. 4) . Im Unterschied zur behandelnden Psychiaterin sei der Gutachter allerdings der Meinung, dass dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsleistung zumutbar sei, und zwar eine von 50 % bezogen auf das ange stammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätigkeiten mit freier Zeiteintei lung unter Bedingungen der freien Wirtschaft durchgehend seit Juni 2009 sowie für unbestimmte Zeit (Urk. 1 S. 5).
Der Zufall wolle es , dass das vom Gutachter N.___ beschriebene Zumutbar keitsprofil mit demjenigen übereinstimme, welches Basis bildete für die Renten verfügung vom 13. August 200 4. Damals sei ein Invaliditätsgrad von 63 % ermittelt worden , was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Da die Nomi nallohnentwicklung auf den damals ermittelten Validen- und Invalidenein kommen gleich sei, habe sie keinen Einfluss auf die Höhe des Invaliditätsgrads. Dieser betrage unverändert 63 % (Urk. 1 S. 6). 2.2
Der vorstehend zitierten Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer kann
– bis auf Nachstehendes - weitgehend gefolgt werden.
W ie der im Sachverhalt ausführlich dargelegten Verlaufsgeschichte bis zum Bun desgerichtsurteil vom 30. Juni 2011 entnommen werden kann, war für die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. Juni 2009 der v on Dr. D.___ im A.___ -Gutachten vom 14. April 2008 festgestellte und nach Einsicht in die Dokumentation über die Observierung des Beschwerdeführers abschliessend beurteilte psychiatrische Sachverhalt massgebend. Gemäss dieser Beurteilung war der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen September 1998 ( ein Jahr vor dem Rentenanspruchsbeginn gemäss Verfügung vom 13. August 2004) und November 2008 (Erlass des Vorbescheids zur Verfügung vom 25. Juni 2009) ohne wesentliche Veränderung und war auf grund dieses Gesundheitszustandes keine Anspruch auf eine Rente gebende dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen.
Soweit Dr. N.___ dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (Gutachten vom 2. April 2001, Urk. 10/11) , aber in Abweichung von Dr. D.___ - für den von Dr. D.___ beurteilten Zeitraum eine aus psychiatrischen Grün den stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zubillig t, ist das eine fachärztliche zulässige und nachvollziehbare, aber revisionsrechtlich un beachtliche Reevalu ation
des von Dr. D.___
anders als von Dr. Z.___ beurteilten Sachverhalts.
Daraus kann der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch ableiten. 2. 3
Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbe scheid vom 21. November 2008 geltend gemachte und mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 10/171) belegte anspruchsbegründende Ver schlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 2.3 .1
Gemäss dem besagten Bericht
von Dr. H.___ bestand im Zeitpunkt ihres Behand lungsbeginns (12. Januar 2009) eine schwergradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen, Traurigkeit, sozialen Rückzug, Antriebs-, Lust-, Appe titlosigkeit und Libidoverlust (Urk. 10/171/1). Seine Gedanken kreisten um das ihm nicht nur von Seiten seiner Familie, sondern auch von den Versicherungen zugefügte Unrecht (Urk. 10/171/2). 2.3 .2
In seinem Urteil vom 9. März 2011 konnte das Sozialversicherungsgericht die Frage , ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich im Zeitraum zwischen Eröffnung des Vorbescheids vom 21. November 200 0 und Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2009 anspruchsrelevant verschlechtert hatt e, mangels hinreichender Informationen über den weiteren Verlauf bis zum Urteilszeitpunkt nur summarisch beurteilen .
A ufgrund de s aktenkundigen mediz inischen Sach verhalts bis zum Zeitpunkt des Vorbescheids (vgl. E. 2.2) war nicht nur kein jemals bestandener Rente nanspruch ausgewiesen, sondern auch nicht erstellt , dass d er Beschwerdeführer jemals (insbesondere nicht innerhalb der vorange gangenen drei Jahre, vgl. Art. 29 bis IVV) die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
absolviert hatte.
Das Gericht begnügte sich daher i n Erwägung 3.3.4 mit d en hypothetischen Fest stellung en , dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu stand s
nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinen den Vorbescheids vom 21. November 2008 (sowie des eine Rentenrückzahlung fordernden Vorbescheids vom 6. Januar 2009) zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass aber diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert hätte (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und dass auch damit noch nicht er stellt wäre , dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwi ndbar war (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). 2. 4
Die von Dr. N.___ dokumentierte Verlaufsgeschichte (vgl. Urk. 10/324/3-9) bestätigt nicht nur die hypothetischen Annahmen des Gerichts über die Ent wicklung bis zu seinem Urteil vom 8. März 201 1, sondern zeigt ebenso, dass auch im weiteren Verlauf keine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.4.1
Bereits aus der Diagnostik von
Dr. H.___
(vgl. E. 2.3.1) ist ersichtlich, dass die von ihr als invalidisierend gewertete Krankheit - entgegen beschwerdeführeri scher Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 4) - nicht erst seit 2009 besteht. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kann erst gestellt werden, wenn sich depressive Episoden (mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schweregrad) wie derholen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien zu ICD-10: F33). Ungeachtet dessen, ob ergänze nd dazu eine Schmerz krankheit oder eine Traumafolgestö rung diagnostiziert wird bzw. wurde, wird durchwegs auch eine mehr oder weniger starke depressive Symptomatik beschr ie ben (vgl. Urk. 10/324/3-9). 2.4.2
Symptomatik und Diagnostik im Verlauf geben auch keine Hinweise auf eine stetige und nachhaltige Verschlechterung. Zwar musste der Beschwerdeführer zweimal wegen der Exazerbation der depressiven Symptomatik hospitalisiert werden (vom 16. Juli bis zum 25. September 2009 und vom 8. April bis zum 7. Juni 2010) und wurde er vom 11. Juni bis zum 9. September 2010 in einer Tagesklinik behandelt (vgl. Urk. 10/324/8), doch anschliessend wurde er stets wieder in die seit Jahren gleichgebliebenen psychosozialen Verhältnisse entlas sen und - zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N.___
- von Dr. H.___ in Abständen von drei bis fünf Wochen ambulant behandelt (vgl. Urk. 10/324/12). 2.4.3
Dr. N.___ nahm aufgrund der von ihm im Spätsommer 2014 objektivierten Psychopathologie – welche , wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, weitgehend der bereits von Dr. Z.___
dokumentierten und von Dr. D.___ bestätigten entsprach (vgl. vorstehende E. 2.1 und E. 2.2) - im Längsverlauf seit Juni 2009 und aktuell unter funktionsorientierten Kriterien eine im Mittel mit telgradige Beeinträchtigung der Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpas sungsfähigkeit, interpersonellen Flexibilität und emotionalen Belastbarkeit sowie der kognitiven Leistungsfähigkeit entsprechend einer 50%-Arbeitsfähig keit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätig keiten mit freier Zeiteinteilung unter Bedingungen der freien Wirtschaft seit Juni 2009 an (Urk. 10/324/19-20). Gemäss den Ausführungen von
Dr. N.___ zur Beantwortung der Zusatzfrage 3 gemäss Auftragsschreiben
(Resultiert die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus einem Gesundheitsschaden der nach Juni 2009 aufgetreten ist oder aus einem Gesundheitsschaden , der b ereits vorher bestand?, Urk. 10/324/21) begründete sich die aktuelle versicherungsmedizi nisch-psychiatrische Beurteilung „aus einer nachvollziehbar fortgesetzt anzu nehmenden und aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung zu bestätigenden Zustandsverschlechterung der psychischen Gesundheitssituation seit Januar 2009 bei allerdings nicht erreichtem medizinischen Endzustand auf grund zurzeit unzureichender Medikation“. Eine durch Befunde oder anamnes tische Informationen belegte Veränderung der Symptomatik wird damit nach gewiesen. 2.4.4
Zusammenfassend lässt sich weder aus der von Dr. N.___ zusammengestell ten Verlaufsdokumentation (Urk. 10/324/3-9) noch aus der von Dr. N.___ erhobenen Anamnese (Urk. 10/324/9-13) noch aus den von ihm erhobenen kli nischen Befunden (Urk. 10/324/13-15) eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Gegebenheit im Sinne von Erwägung 1.2 ablesen. Sein Gut achten vom 16. September 2014 stellt - wie bereits zuvor das Gutachten von Dr. Z.___
vom 2. April 2001 eine im Rahmen des fachärztlichen Ermessens liegende Beurteilung des nach Abheilung der sichtbaren Folgen des Unfalls vom 19. September 1998 im Wesentlichen gleich gebliebenen versicherungsmedizi nisch-psychiatrischen Zustandsbilds dar, welches im Hinblick auf die rechts kräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2009 auch von Dr. D.___ beurteilt wurde.
Eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit nicht ausgewiesen. Die Beschwerde ist abzu weisen. 3.
Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mit der Unter - stützungsbe stätigung der Wohngemeinde (Urk. 7 S. 1) nachgewiesen, wes halb dem unterliegenden Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.
Dementsprechend sind die auf Fr. 600.-- zu bemessenden Verfahrenskosten zwar dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist Rechtsanwalt Dr. André Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und für seine Bemühungen - entsprechend der Honorarnote vom 4. März 2015 (Urk. 14) - für 5,6 Honorar stunden und Fr. 56.-- Auslagen mit Fr. 1‘3 91 . -- (inkl. MWSt ) zu entschädigen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , Zürich, wird mit Fr. 1‘391 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.2.1 In Nachachtung d es Rückweisungsentscheids leitete die IV-Stelle am 26. April 2007 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ in die Wege. Im Rah men dieser Abklärung wurde er am 17. Oktober 2007 von Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH , und Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gung sap parates , am 6. November 2007 von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychot herapie FMH , sowie am 8. Januar und 25. Januar 2008 von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe für Neuropsyc hologie FSP , untersucht.
Das polydisziplinäre Gutac hten datiert vom 14. April 200 8. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte aus somatischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keiten ohne repetitive Überkopfarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Auf grund seiner psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, wel che einerseits durch die psychiatrische Diagnose und andererseits durch die chronische Schmerzproblematik bedingt seien, sei der Versicherte aber sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % ar beitsunfähig. Allerdings handle es sich um einen labilen Gesundheitszustand, da die depressive Symptomatik zurzeit nicht behandelt werde. Unter einer adä qua ten Therapie sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und des halb auch der Arbeitsfähi gkeit zu rechnen .
E. 1.3.1 Die vom Versicherten am 2
6. August 2009 erhob ene Beschwerde mit dem Rechts begehren , es sei die Verfügung vom 25. Juni 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine angemessene Invalidenrente zu zusprechen und auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht mit dem vor erwähnten Urteil IV.2009.00786 vom 9. März 2011 in Sachen der Parteien ab (Urk. 10/231) .
Im Verlauf des Prozesses hatte der Versicherte den Austrittsbericht des I.___ über seinen stationären Aufenthalt vom 16. Juli bis 25. September 2009 so wie das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. H.___ vom 5. Oktober 2009, das Schreiben von Dr. H.___ an das I.___ vom 30. März 2010 sowie drei Zeugenein vernahmeproto kolle der Staatsan waltschaft, unter anderem über die Einvernahme von Dr. D.___ als Zeugin, zu den Akten gereicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.3 des Urteils IV.2009.00786).
E. 1.3.2 Zum vom Gericht beurteilten medizinischen Sachverhalt ist den Erwägungen des Urteils vom 9. März 2011 Folgendes zu entnehmen (Erwägung 3):
„ Nachdem das Gericht in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2006 zum Schluss gelangt war, aufgrund des damals aktenkundigen medizinischen Sach verhalts sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem rentenanspruchsbegründenden Ausmass in seiner Arbeits- und Erwerbs fähigkeit eingeschränkt sei, hatte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergän zende Ab klärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die nunmehr vorliegenden ärztlichen Beurteilungen mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit den Schluss zulassen, dass beim Beschwerdeführer seit September 1998 eine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 3.1) . “
„ Diesbezüglich ist von den einschlägigen Feststellungen des A.___ -Gutachtens vom 14. April 2008 auszugehen. Denn dieser von der Beschwerde gegnerin in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006 bei versicherungsexternen Spezialärzten eingeholten (…) Expertise kommt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, soweit nicht konkrete Indizien da gegen sprechen. Das hebt auch der Beschwerdeführer in seiner zum integra len Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Schreiben an die Beschwerde gegne rin vom 6. Januar 2009 hervor (E. 3.2) . “
„ In Übereinstimmung mit den früheren fachärztlichen Beurteilungen bestand nach der Beurteilung der A.___ -Gutachter nie eine organisch nachweisbare somatische Gesundheitsstörung in invalidisieren dem Ausmass (E. 3.2.1). “
„ Bei den psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen des Be schwerdeführers handelt es sich sodann nach gutachterlicher Auffassung um Symptome einerseits der diagnostizierten Depression und andererseits einer chronischen Sc hmerzproblematik .
Mit BGE 136 V 279 hat das Bundesgericht unter Darlegung der Entwicklung seiner Rechtsprechung seit BGE 130 V 353 einmal mehr bekräftigt, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit bei allen mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage - insbesondere auch bei spe zifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung nach den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerz störung entwickelten Kri terien zu erfolgen hat. Ent gegen der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschwerdegeg nerin vom 5. Februar 2007 geäusserten Auffassung gilt das auch für seine mit einer Schmerzproblematik verbundene Depression. Eine nachhaltige neurologi sche Schädigung durch die Unfälle vom 21. April 1994 und 19. Sep tem ber 1998 als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik wurde bereits in den im A.___ -Gutachten erwähnten Berichten der Neurologen Dr. med. J.___ vom 3. April 1995 und Dr. med. K.___ vom 21. Oktober 1996 sowie im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 23. August 1999 ausgesc hlos sen .
Im Lichte der Kriterien für Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer soma toformen Schmerz störung handelt es sich bei der nach der Auffassung der A.___ -Gutachter mit einer adäquaten Therapie behandelba ren Schmerz-/Depressionssymptomatik aber nicht um eine auch mit einer zu mutbaren Wil lensanstrengung unüberwindbare und daher invalidisierende Ge sundheitsstö rung . Erschwerende Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitspro zess unzumutbar machten, konnten die A.___ -Gutachter nicht feststellen (E. 3.2.2) . “
„ Eine vom A.___ -Gutachten abweichende Beurteilung ergibt sich aus der Stellung nahme der RAD-Ärzte vo m 18. Juli 2008 sowie aus der Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers durch die Gutachter B.___ und D.___ vom 6. April 2009 nur insoweit, als das in Un kenntnis der Observations unterlagen erstellte Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die noch nicht überwundene Schmerz-/Depressionssymptomat ik seit 1998 attestiert , während die A.___ -Gutachter nach Sichtung des Observationsmaterials den RAD-Ärzten bei pflichten, dass ihre im Gutachten erfolgte Beurteilu ng nicht valide sei .
Dem ist zu folgen. Denn die Observationsunterlagen zeigen, dass der Beschwerde führer - was von ihm auch gar nicht bestritten wird - von Februar bis November 2007 bis zu mittelschwere Hilfsarbeiten auf Baustellen verrichtet hat . Anlässlich der Begutachtung im November 2007 hatte der Beschwerdefüh rer jedoch erklärt, er habe letztmals 2006 im Sinne eines Ar beitsversuchs leichte Reinigungsarb eiten ausgeführt . Die im Gutachten vom 14. April 2008 erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht daher - unter anderem - auf nicht zutreffenden anamnestischen Angaben über die effektive Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Begutachtung sowie den üblichen Tagesab lauf.
Angesichts dessen, dass keine reproduzierbaren Befunde für eine die Arbeits - fähig keit effektiv einschränkende Symptomatik erhoben werden konnten und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 14. April 2008 sich weit - gehend auf Folgerungen aus anamnestischen Angaben (Schlafstörungen) und kooperationsabhängigen neuropsychologischen Befunden ( attentionale und exekutive Funktionsdef izite) abstützte , ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die nicht zutreffenden berufsanam nes ti schen Angaben des Beschwerde führers und die keinerlei Einschränkungen ausweisenden Obser vierungsunterla gen nach übereinstimmen der Auffassung der RAD-Ärzte und der A.___ -Gutach ter die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht mehr valide erscheinen lassen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist unverfroren und bereits im Ansatz verfehlt. Denn wenn die fachärztliche Gutachterin erklärt, die beruf s anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien ein wesentliches Ele ment ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung gewesen, und sie deshalb ihre eigene auf den nicht zutreffenden Angaben basierende Beurteilung als nicht valide wer tet , kann der Beschwerdeführer, welcher absicht lich falsche Angaben zur Berufs anamnese gemacht und damit die aus diesem Grunde fehlende Validität der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits schätzung selbst zu verantworten hat, diesen Mangel des für ihn günstigen Gutachtens nicht be heben, indem er - mit Unter stützung der ihn seit 2009 behandelnden Psychi ate rin
- die psychiatrische Gut achterin der mangelhaften Wür di gung der Observat ionsunter lagen bezichtigt . Da bei steht ausser Frage, dass ‚fehlender Optimismus’, ‚verminderte Konzentra tion’ und ‚gedankliche Ablenkung’ keine bildlich darstellbaren psychopatholo gischen Befunde sind und deshalb aus deren fehlender Sichtbarkeit auf den Überwa chungsbildern nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abge leitet werden kann. Doch ändert dies nichts daran, dass weder im Gutach ten von PD Dr. Z.___
noch im A.___ -Guta chten konkrete klinische Befunde dokumentiert sind, welche den Schluss auf eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers wegen ‚fehlendem Optimismus’, ‚verminderter Kon zentration’ oder ‚gedanklicher Ablenkung’ zuliessen. Unter diesen Umständen müssen die Bilder, welche den Beschwerdeführer bei von ihm gegenüber den A.___ -Gutachtern verheimlichten Arbeiten zeigen, - auch nach der Beurteilung von
Dr. H.___
- zwar nicht als Beweise, aber durchaus in dem Sinne als Indizien für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers gelten, als sie die evidenzbasierte Vermutung stützen, gemäss der Ar beitsfähigkeit anzuneh men ist, soweit keine dagegen sprechenden Befun de vor liegen . Diese Indizien lassen sich weder mit den Behauptungen des Beschwer deführers, ge mäss denen er nur soweit arbeitsfähig sein soll, wie ihm dies durch die Obser vierung nach gew iesen werden kann , noch mit der Beur teilung seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeber der nachgewiesenen
Arbeitsein sätze ohne Weiteres entkräften. Ob eine ungenügende Arbeits leistung Folge einer die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden depressiven Sympto matik war, kann nu r fachärztlich beurteilt werden (E. 3.2.3). “
„ Zusammenfassend ergibt sich zunächst, dass das auf falschen berufsanamnesti schen Angaben des Beschwerdeführers beruhende A.___ -Gutachten vom 14. April 2008 weder eine unüberwindbare und damit invalidisierende Schmerzproblematik nachweist, noch eindeutige klinische Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers signifikant einschränkende depressive Symptomatik liefert (E. 3.3.1) . “
„ Sodann vermag die psychiatrische A.___ -Gutachterin nachvollziehbar darzule gen, dass die de m Observationsmaterial zu entnehmenden anamnesti schen Angaben ernsthafte Zweifel an der mit dem Gutachten vom 14. April 2008 erfolgten Beurteilung der Auswirkungen der unbehandelten psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit wecken müssen. Wenn die Gutachterin aus diesem Grund ihre eigene Beurteilung nachträglich als nicht valide wertet, macht sie damit nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten deut lich, welche die Be antwortung der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung erschweren bz
w. verunmöglichen (E. 3.3.2 ). “
„ Schliesslich ist angesichts der Unmöglichkeit, nachträglich noch klinische Be funde einer veränderbaren Jahre zurückliegenden psychischen Symptomatik zu erheben, auch nicht anzunehmen, dass weitere psychiatrische Abklärun - gen - welche sich aufgrund der gegebenen Umstände weitgehend auf die Inter - preta tion nicht gesicherter anamnestischer und testpsychologischer Befunde be schränken müssten - noch wesentliche neue Erkenntnisse im Hinblick auf die fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bringen könnten. Ebenso wenig vermöchten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbef ragungen den massgeblichen medizinischen Sachverhalt zu erhellen (E. 3.3.3) . “
„ Was die Krankheitsentwicklung nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinen den Vorbescheids vo m 21. November 2008 anbelangt, so ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers in dem von Dr. H.___ in ihrem Beric ht vom 14. Mai 2009 beschriebenen Ausmass verschlechtert und tatsäch lich zu einer mindestens 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG geführt hat. Doch hätte diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert und wäre auch nicht er stellt, dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwindbar ist (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesund heitszustands nach dem Erlass des negativen Vorbe scheids vom 21. November 2008 vermag daher nichts am Ausgang des vorlie genden Verfahrens zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Ver schlechterung seines Gesundheits zustands nach dem Erlass des Vorbescheids vom 21. November 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung geltend machen will, steht es ihm frei, sich erneut bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug anzu melden (E. 3.3.4) . “
„ Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich eine anspruchsbegrün dende Invalidität im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wei sen lässt und ist daher die gegen die Verfü gung vom 25. Juni 2009 ge richtete Beschwerde abzuweisen (E. 3.3.5) . “
E. 1.3.3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_300/2011 vom
30. Juni 2011 ab, wobei es die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das Sozialversicherungsgericht als in allen Punkten korrek t bestätigte (E. 2.2 - E. 2.4, Urk. 10/245).
E. 2.1 Der Beschwerde führer macht geltend, der von der Beschwerdegegnerin beauf tragte psychiatrische Administrativgutachter
habe die Diagnose einer aktuell mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) gestellt und damit die von Dr. H.___ bei Behandlungsbeginn am 12. Januar 2009 gestellte Diagnose (damals schwergradig e Episode , vgl. Bericht vom 14. Mai 2009, Urk. 10/171) bes tätigt (Urk. 1 S. 5) . Die These der Beschwer degegnerin , wonach die seit Juni 2009 bestehende Krankheit durch psychosozi ale Faktoren entstanden bzw. unterhalten sei, werde vom Gutachter nicht gestützt (Urk. 1 S. 4) . Im Unterschied zur behandelnden Psychiaterin sei der Gutachter allerdings der Meinung, dass dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsleistung zumutbar sei, und zwar eine von 50 % bezogen auf das ange stammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätigkeiten mit freier Zeiteintei lung unter Bedingungen der freien Wirtschaft durchgehend seit Juni 2009 sowie für unbestimmte Zeit (Urk. 1 S. 5).
Der Zufall wolle es , dass das vom Gutachter N.___ beschriebene Zumutbar keitsprofil mit demjenigen übereinstimme, welches Basis bildete für die Renten verfügung vom 13. August 200 4. Damals sei ein Invaliditätsgrad von 63 % ermittelt worden , was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Da die Nomi nallohnentwicklung auf den damals ermittelten Validen- und Invalidenein kommen gleich sei, habe sie keinen Einfluss auf die Höhe des Invaliditätsgrads. Dieser betrage unverändert 63 % (Urk. 1 S. 6).
E. 2.2 Der vorstehend zitierten Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer kann
– bis auf Nachstehendes - weitgehend gefolgt werden.
W ie der im Sachverhalt ausführlich dargelegten Verlaufsgeschichte bis zum Bun desgerichtsurteil vom 30. Juni 2011 entnommen werden kann, war für die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. Juni 2009 der v on Dr. D.___ im A.___ -Gutachten vom 14. April 2008 festgestellte und nach Einsicht in die Dokumentation über die Observierung des Beschwerdeführers abschliessend beurteilte psychiatrische Sachverhalt massgebend. Gemäss dieser Beurteilung war der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen September 1998 ( ein Jahr vor dem Rentenanspruchsbeginn gemäss Verfügung vom 13. August 2004) und November 2008 (Erlass des Vorbescheids zur Verfügung vom 25. Juni 2009) ohne wesentliche Veränderung und war auf grund dieses Gesundheitszustandes keine Anspruch auf eine Rente gebende dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen.
Soweit Dr. N.___ dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (Gutachten vom 2. April 2001, Urk. 10/11) , aber in Abweichung von Dr. D.___ - für den von Dr. D.___ beurteilten Zeitraum eine aus psychiatrischen Grün den stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zubillig t, ist das eine fachärztliche zulässige und nachvollziehbare, aber revisionsrechtlich un beachtliche Reevalu ation
des von Dr. D.___
anders als von Dr. Z.___ beurteilten Sachverhalts.
Daraus kann der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch ableiten.
E. 2.3 .2
In seinem Urteil vom 9. März 2011 konnte das Sozialversicherungsgericht die Frage , ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich im Zeitraum zwischen Eröffnung des Vorbescheids vom 21. November 200 0 und Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2009 anspruchsrelevant verschlechtert hatt e, mangels hinreichender Informationen über den weiteren Verlauf bis zum Urteilszeitpunkt nur summarisch beurteilen .
A ufgrund de s aktenkundigen mediz inischen Sach verhalts bis zum Zeitpunkt des Vorbescheids (vgl. E. 2.2) war nicht nur kein jemals bestandener Rente nanspruch ausgewiesen, sondern auch nicht erstellt , dass d er Beschwerdeführer jemals (insbesondere nicht innerhalb der vorange gangenen drei Jahre, vgl. Art. 29 bis IVV) die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
absolviert hatte.
Das Gericht begnügte sich daher i n Erwägung 3.3.4 mit d en hypothetischen Fest stellung en , dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu stand s
nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinen den Vorbescheids vom 21. November 2008 (sowie des eine Rentenrückzahlung fordernden Vorbescheids vom 6. Januar 2009) zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass aber diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert hätte (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und dass auch damit noch nicht er stellt wäre , dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwi ndbar war (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). 2.
E. 3 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbe scheid vom 21. November 2008 geltend gemachte und mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 10/171) belegte anspruchsbegründende Ver schlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00095 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Dezember 1991 als Reini gungs angestellter bei der Y.___ . Nachdem er am 21. April 1994 in eine tätliche Auseinan der setzung involviert war, bei der er einen Schlag auf den Kopf, einen Streif schuss am rechten Oberschenkel sowie Prellungen der Hände erlitten hatte, und er am 19. Sep tem ber 1998 in seinem Personenwagen von einem anderen Fahrzeug von hinten gerammt worden war, meldete er sich am 15. Fe b ruar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Diese sprach ihm gestützt auf das zu Händen der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellte Gutachten von PD Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Physiotherapie FMH, vom 2. April 2001 mit Verfügungen vom 13. August 2004 eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. September 1999 und eine Drei viertelsrente ab Januar 2004 bei einem In validitätsgrad von 63 % zu. Die am 13. September 2004 bzw. am 11. Mai 2005 dagegen erhobene Einspra che von X.___ mit dem Antrag auf Zuspre chung einer ganzen In vali den rente wies die IV-Stelle nach Durchführung des Einspracheverfahrens und wei teren medizinischen Abklärungen mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (vgl. Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversi cherungs gerichts vom 14. Dezember 2006 in Sachen der Parteien, G.-Nr. IV.2005.00799).
Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 (G.-Nr. IV.2005.00799) hiess das Sozialversi cherungsgericht die von X.___ am 11. Juli 2005 gegen diesen Ein spra che ent scheid erhobene Beschwerde mit dem Antrag, ihm rückwirkend ab Sep tember 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, in dem Sinne gut, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und deren Höhe neu verfüge (Dispositiv-Zif fer 1 des Urteils 14. Dezember 2006).
Gemäss Erwägung 7.1 des Urteils waren die vom Versicherten geklagten rheuma tologischen Beschwerden hinreichend abgeklärt und hatten sich keine Befunde für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen ergeben. Hingegen bestand hinsichtlich der nach PD Dr. Z.___ Beurteilung 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen noch Abklärungsbedarf (Erwägung 7.2). Denn das Gutachten von PD Dr. Z.___ be ruhe zwar auf umfassenden Abklärungen, wozu der Arzt auch di verse Dritt per sonen befragt habe. Seine Schlussfolgerungen vermöchten aber we der hin sicht lich der gestellten Diagnosen noch der attestierten Arbeitsun fähig keit zu über zeugen. PD Dr. Z.___ verneine ausdrücklich das Vorliegen von ei gen tli chen psychischen Krankheiten und gehe sogar davon aus, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in klassischer Weise gegeben sei. Trotzdem attestiere er eine solche so wie eine andauernde Persönlichkeitsstö rung bei chronischem Schmerz syn drom und erachte den Beschwerdeführer als im Umfang von 50 % in der Ar beits fähigkeit eingeschränkt, ohne dass sich dem Gutachten abschliessend ent nehmen liesse, woraus sich im Ergebnis diese Diag nosen ergäben und weshalb sie zu einer unüberwindbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit führten. Die Ar beits un fähigkeit scheine aufgrund der einge holten Fremdauskünfte fest gelegt worden zu sein und finde kein medizinisches Korrelat in den kon kreten Untersuchungsbefunden. Ebenso wenig lasse sich aufgrund des Gut achtens beurteilen, ob den attestierten psychischen Störungen Krankheitswert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu komme. In dieser Hinsicht seien daher weitere Ab klärungen im Sinne eines erneuten psychiat risch/neurologischen Gutachtens erforderlich, wo bei sich der Gutach t er nicht nur über die zu stellenden Diagno sen, deren Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit sowie die von der Rechtspre chung auf ge stellten Kriterien zur somato formen Schmerzstörung auszusprechen haben werde, son dern im Weiteren auch klar zwischen krankheitsbedingten und invali ditäts frem den psychosozialen Fakto ren, der vermuteten Intelligenzschwä che sowie der grund sätzlichen Ein stellung des Beschwerdeführers zu unter scheiden habe. Weiter sei aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass sich zumindest kurz nach dem Auffahrunfall mittel schwere neuropsychologische Funktions störungen zeigten. In dieser Hinsicht seien keine neueren Abklärungen mehr vorgenommen worden, weshalb sich auch nicht beurteilen lasse, ob der Be schwerdeführer noch unter neuropsycho logischen Aus fällen leide und welche Auswirkungen diese neben den psychi schen Prob lemen allen falls auf seine Arbeitsfähigkeit hätten (Urteil vom 14. Dezember 2006, Erwägung 7.2). 1.2
Zum weitere n Verlauf ist der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversi cherungs gerichts vom 9. März 2011 in Sachen der Parteien, G.-Nr. IV.2009.00786 Folgendes zu entnehmen (Sachverhalt Ziff. 1.3.1 - 1.3.3 in G.-Nr. IV.2009.00786): 1.2.1
In Nachachtung d es Rückweisungsentscheids leitete die IV-Stelle am 26. April 2007 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ in die Wege. Im Rah men dieser Abklärung wurde er am 17. Oktober 2007 von Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH , und Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gung sap parates , am 6. November 2007 von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychot herapie FMH , sowie am 8. Januar und 25. Januar 2008 von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe für Neuropsyc hologie FSP , untersucht.
Das polydisziplinäre Gutac hten datiert vom 14. April 200 8. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte aus somatischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keiten ohne repetitive Überkopfarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Auf grund seiner psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, wel che einerseits durch die psychiatrische Diagnose und andererseits durch die chronische Schmerzproblematik bedingt seien, sei der Versicherte aber sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % ar beitsunfähig. Allerdings handle es sich um einen labilen Gesundheitszustand, da die depressive Symptomatik zurzeit nicht behandelt werde. Unter einer adä qua ten Therapie sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und des halb auch der Arbeitsfähi gkeit zu rechnen . 1.2 .2
Im Sommer 2008 gelangte die IV-Stelle in den Besitz des Polizeirapports über eine am 30. November 2007 durchgeführte Baustellenkon trolle , bei welcher der Versicherte von der Kantonspolizei ang etroffen worden war . Weiter erhielt sie umfangreiches Bildmaterial über die Observation des Versicherten im Zeitraum Februar bis Novem ber 2007 .
Nach Durchsicht des Überwachungsmaterials kamen Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 18. Juli 2008 zu den Schlüssen: - die Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 14. April 2008 sei nicht als valide anzusehen, - die Annahme einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar, - bei fehlenden sozialmedizinischen Konsequenzen - einer durch Behandlung zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit - seien schadenmindernde Auflagen nicht geboten und - weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt .
Dementsprechend eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten am 21. November 2008, dass sie das Leistungsbegehren vom 16. Februar 2000 abzulehnen ge denke . Am 6. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht stellte, ihm zu Unrecht bereits ausbe zahlte Ren tenbetreffnisse in Höhe von Fr. 204'080.-- zurückzufordern. 1.2 .3
Am 6. Januar 2009 nahm der Versicherte Stellung zum Vorbescheid vom 21. November 2008, wobei er unter anderem geltend machte, die Ausführungen der RAD-Ärzte seien nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der A.___ -Expertise in Frage zu s tellen , und beantragte, es seien die Überwachungsun terlagen den Gutachtern vorzulegen, damit diese prüften, ob und gegebenenfalls in welcher Art diese neuen Unterlagen an ihren Schlussfolgerungen etw as än dern würden . Am 6. April 2009 nahmen die A.___ -Gutachter Dr. B.___ und D r. D.___ Stel lung . Dabei bestätigten sie, dass das Observati onsmaterial von September bis November 2007 durchaus geeignet sei, ihre damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Frage zu stellen. Aufgrund des gesichteten Bildmaterials müssten sie ihre Beurteilung re vidieren und dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter attestieren. Dazu liess sich der Versi cherte am 12. Mai 20 09 selbst vernehmen und die Stellung nahme seiner behandelnden Ärztin, Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FM H, vom 14. Mai 2009 zu den Akten reichen.
Nachdem der RAD am 27. Mai 2009 seine Beurteilung des medizinischen Sachver halts vom 18. Juli 200 8 bestätigt hatte , erging die das Leistungsbegeh ren vom 16. Februar 2000 abweisende Verf ügung vom 25. Juni 200 9. 1.3 1.3.1
Die vom Versicherten am 2
6. August 2009 erhob ene Beschwerde mit dem Rechts begehren , es sei die Verfügung vom 25. Juni 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine angemessene Invalidenrente zu zusprechen und auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht mit dem vor erwähnten Urteil IV.2009.00786 vom 9. März 2011 in Sachen der Parteien ab (Urk. 10/231) .
Im Verlauf des Prozesses hatte der Versicherte den Austrittsbericht des I.___ über seinen stationären Aufenthalt vom 16. Juli bis 25. September 2009 so wie das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. H.___ vom 5. Oktober 2009, das Schreiben von Dr. H.___ an das I.___ vom 30. März 2010 sowie drei Zeugenein vernahmeproto kolle der Staatsan waltschaft, unter anderem über die Einvernahme von Dr. D.___ als Zeugin, zu den Akten gereicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.3 des Urteils IV.2009.00786). 1.3.2
Zum vom Gericht beurteilten medizinischen Sachverhalt ist den Erwägungen des Urteils vom 9. März 2011 Folgendes zu entnehmen (Erwägung 3):
„ Nachdem das Gericht in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2006 zum Schluss gelangt war, aufgrund des damals aktenkundigen medizinischen Sach verhalts sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem rentenanspruchsbegründenden Ausmass in seiner Arbeits- und Erwerbs fähigkeit eingeschränkt sei, hatte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergän zende Ab klärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die nunmehr vorliegenden ärztlichen Beurteilungen mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit den Schluss zulassen, dass beim Beschwerdeführer seit September 1998 eine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 3.1) . “
„ Diesbezüglich ist von den einschlägigen Feststellungen des A.___ -Gutachtens vom 14. April 2008 auszugehen. Denn dieser von der Beschwerde gegnerin in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006 bei versicherungsexternen Spezialärzten eingeholten (…) Expertise kommt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, soweit nicht konkrete Indizien da gegen sprechen. Das hebt auch der Beschwerdeführer in seiner zum integra len Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Schreiben an die Beschwerde gegne rin vom 6. Januar 2009 hervor (E. 3.2) . “
„ In Übereinstimmung mit den früheren fachärztlichen Beurteilungen bestand nach der Beurteilung der A.___ -Gutachter nie eine organisch nachweisbare somatische Gesundheitsstörung in invalidisieren dem Ausmass (E. 3.2.1). “
„ Bei den psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen des Be schwerdeführers handelt es sich sodann nach gutachterlicher Auffassung um Symptome einerseits der diagnostizierten Depression und andererseits einer chronischen Sc hmerzproblematik .
Mit BGE 136 V 279 hat das Bundesgericht unter Darlegung der Entwicklung seiner Rechtsprechung seit BGE 130 V 353 einmal mehr bekräftigt, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit bei allen mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage - insbesondere auch bei spe zifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung nach den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerz störung entwickelten Kri terien zu erfolgen hat. Ent gegen der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschwerdegeg nerin vom 5. Februar 2007 geäusserten Auffassung gilt das auch für seine mit einer Schmerzproblematik verbundene Depression. Eine nachhaltige neurologi sche Schädigung durch die Unfälle vom 21. April 1994 und 19. Sep tem ber 1998 als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik wurde bereits in den im A.___ -Gutachten erwähnten Berichten der Neurologen Dr. med. J.___ vom 3. April 1995 und Dr. med. K.___ vom 21. Oktober 1996 sowie im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 23. August 1999 ausgesc hlos sen .
Im Lichte der Kriterien für Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer soma toformen Schmerz störung handelt es sich bei der nach der Auffassung der A.___ -Gutachter mit einer adäquaten Therapie behandelba ren Schmerz-/Depressionssymptomatik aber nicht um eine auch mit einer zu mutbaren Wil lensanstrengung unüberwindbare und daher invalidisierende Ge sundheitsstö rung . Erschwerende Umstände, welche die Schmerzbewältigung in tensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitspro zess unzumutbar machten, konnten die A.___ -Gutachter nicht feststellen (E. 3.2.2) . “
„ Eine vom A.___ -Gutachten abweichende Beurteilung ergibt sich aus der Stellung nahme der RAD-Ärzte vo m 18. Juli 2008 sowie aus der Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers durch die Gutachter B.___ und D.___ vom 6. April 2009 nur insoweit, als das in Un kenntnis der Observations unterlagen erstellte Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die noch nicht überwundene Schmerz-/Depressionssymptomat ik seit 1998 attestiert , während die A.___ -Gutachter nach Sichtung des Observationsmaterials den RAD-Ärzten bei pflichten, dass ihre im Gutachten erfolgte Beurteilu ng nicht valide sei .
Dem ist zu folgen. Denn die Observationsunterlagen zeigen, dass der Beschwerde führer - was von ihm auch gar nicht bestritten wird - von Februar bis November 2007 bis zu mittelschwere Hilfsarbeiten auf Baustellen verrichtet hat . Anlässlich der Begutachtung im November 2007 hatte der Beschwerdefüh rer jedoch erklärt, er habe letztmals 2006 im Sinne eines Ar beitsversuchs leichte Reinigungsarb eiten ausgeführt . Die im Gutachten vom 14. April 2008 erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht daher - unter anderem - auf nicht zutreffenden anamnestischen Angaben über die effektive Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Begutachtung sowie den üblichen Tagesab lauf.
Angesichts dessen, dass keine reproduzierbaren Befunde für eine die Arbeits - fähig keit effektiv einschränkende Symptomatik erhoben werden konnten und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 14. April 2008 sich weit - gehend auf Folgerungen aus anamnestischen Angaben (Schlafstörungen) und kooperationsabhängigen neuropsychologischen Befunden ( attentionale und exekutive Funktionsdef izite) abstützte , ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die nicht zutreffenden berufsanam nes ti schen Angaben des Beschwerde führers und die keinerlei Einschränkungen ausweisenden Obser vierungsunterla gen nach übereinstimmen der Auffassung der RAD-Ärzte und der A.___ -Gutach ter die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht mehr valide erscheinen lassen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist unverfroren und bereits im Ansatz verfehlt. Denn wenn die fachärztliche Gutachterin erklärt, die beruf s anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien ein wesentliches Ele ment ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung gewesen, und sie deshalb ihre eigene auf den nicht zutreffenden Angaben basierende Beurteilung als nicht valide wer tet , kann der Beschwerdeführer, welcher absicht lich falsche Angaben zur Berufs anamnese gemacht und damit die aus diesem Grunde fehlende Validität der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits schätzung selbst zu verantworten hat, diesen Mangel des für ihn günstigen Gutachtens nicht be heben, indem er - mit Unter stützung der ihn seit 2009 behandelnden Psychi ate rin
- die psychiatrische Gut achterin der mangelhaften Wür di gung der Observat ionsunter lagen bezichtigt . Da bei steht ausser Frage, dass ‚fehlender Optimismus’, ‚verminderte Konzentra tion’ und ‚gedankliche Ablenkung’ keine bildlich darstellbaren psychopatholo gischen Befunde sind und deshalb aus deren fehlender Sichtbarkeit auf den Überwa chungsbildern nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abge leitet werden kann. Doch ändert dies nichts daran, dass weder im Gutach ten von PD Dr. Z.___
noch im A.___ -Guta chten konkrete klinische Befunde dokumentiert sind, welche den Schluss auf eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers wegen ‚fehlendem Optimismus’, ‚verminderter Kon zentration’ oder ‚gedanklicher Ablenkung’ zuliessen. Unter diesen Umständen müssen die Bilder, welche den Beschwerdeführer bei von ihm gegenüber den A.___ -Gutachtern verheimlichten Arbeiten zeigen, - auch nach der Beurteilung von
Dr. H.___
- zwar nicht als Beweise, aber durchaus in dem Sinne als Indizien für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers gelten, als sie die evidenzbasierte Vermutung stützen, gemäss der Ar beitsfähigkeit anzuneh men ist, soweit keine dagegen sprechenden Befun de vor liegen . Diese Indizien lassen sich weder mit den Behauptungen des Beschwer deführers, ge mäss denen er nur soweit arbeitsfähig sein soll, wie ihm dies durch die Obser vierung nach gew iesen werden kann , noch mit der Beur teilung seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeber der nachgewiesenen
Arbeitsein sätze ohne Weiteres entkräften. Ob eine ungenügende Arbeits leistung Folge einer die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden depressiven Sympto matik war, kann nu r fachärztlich beurteilt werden (E. 3.2.3). “
„ Zusammenfassend ergibt sich zunächst, dass das auf falschen berufsanamnesti schen Angaben des Beschwerdeführers beruhende A.___ -Gutachten vom 14. April 2008 weder eine unüberwindbare und damit invalidisierende Schmerzproblematik nachweist, noch eindeutige klinische Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers signifikant einschränkende depressive Symptomatik liefert (E. 3.3.1) . “
„ Sodann vermag die psychiatrische A.___ -Gutachterin nachvollziehbar darzule gen, dass die de m Observationsmaterial zu entnehmenden anamnesti schen Angaben ernsthafte Zweifel an der mit dem Gutachten vom 14. April 2008 erfolgten Beurteilung der Auswirkungen der unbehandelten psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit wecken müssen. Wenn die Gutachterin aus diesem Grund ihre eigene Beurteilung nachträglich als nicht valide wertet, macht sie damit nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten deut lich, welche die Be antwortung der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung erschweren bz
w. verunmöglichen (E. 3.3.2 ). “
„ Schliesslich ist angesichts der Unmöglichkeit, nachträglich noch klinische Be funde einer veränderbaren Jahre zurückliegenden psychischen Symptomatik zu erheben, auch nicht anzunehmen, dass weitere psychiatrische Abklärun - gen - welche sich aufgrund der gegebenen Umstände weitgehend auf die Inter - preta tion nicht gesicherter anamnestischer und testpsychologischer Befunde be schränken müssten - noch wesentliche neue Erkenntnisse im Hinblick auf die fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bringen könnten. Ebenso wenig vermöchten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbef ragungen den massgeblichen medizinischen Sachverhalt zu erhellen (E. 3.3.3) . “
„ Was die Krankheitsentwicklung nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinen den Vorbescheids vo m 21. November 2008 anbelangt, so ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers in dem von Dr. H.___ in ihrem Beric ht vom 14. Mai 2009 beschriebenen Ausmass verschlechtert und tatsäch lich zu einer mindestens 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG geführt hat. Doch hätte diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert und wäre auch nicht er stellt, dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwindbar ist (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesund heitszustands nach dem Erlass des negativen Vorbe scheids vom 21. November 2008 vermag daher nichts am Ausgang des vorlie genden Verfahrens zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Ver schlechterung seines Gesundheits zustands nach dem Erlass des Vorbescheids vom 21. November 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung geltend machen will, steht es ihm frei, sich erneut bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug anzu melden (E. 3.3.4) . “
„ Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich eine anspruchsbegrün dende Invalidität im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wei sen lässt und ist daher die gegen die Verfü gung vom 25. Juni 2009 ge richtete Beschwerde abzuweisen (E. 3.3.5) . “ 1.3.3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_300/2011 vom
30. Juni 2011 ab, wobei es die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das Sozialversicherungsgericht als in allen Punkten korrek t bestätigte (E. 2.2 - E. 2.4, Urk. 10/245). 2. 2.1
Am 15. Juli 2011 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbe gehren ein (Urk. 10/243). Nachdem die I V-Stelle ihm mit Vorbe scheid vom 5. August 2011 zunächst angedroht hatte, dass sie mangels hinrei chender Glaubhaft machung einer Verschlechterung auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10/247 in Verbindung mit Urk. 10/248 ) , und der Versicherte zusammen mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 10/252) die ärztlichen Berichte von
Dr. med. H.___
vom 30. März 2010 (Urk. 10/251 /1-2) und des I.___ vom 26. August 2010 (Urk. 10/251 /3-7) sowie Auszüge aus einem staatsan waltschaftlichen Einver nahmeprotokoll vom 25 . Januar 2011 (Urk. 10/253 ) zu den Akten der IV-Stelle gereicht hatte, trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und klärte ab (vgl. E. 2.2 des Urteils IV.2012.00527 des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2013 in Sachen der Parteien, Urk. 10/314) .
Sie zog den Bericht von
Dr. H.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 10/275) bei und holte dazu die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. Juli 2012 ein ( Dr. med. M.___ , Anästhesiologie FMH, Urk. 10/282/3-4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vo r bescheid vom 26. Juli 2012, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht stellte (Urk. 10/ 284). Nachdem der Versicherte die fachärztliche Kompetenz von
Dr. M.___ zur Beurteilung des psychiatrischen Verlaufs in Frage gestellt hatte (Einwand vom 18. September 2012, Urk. 10/293), ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. N.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH ,
an (Urk. 10/317-318), welche am 16. September 2014 vorge legt wurde (Urk. 10/324 sowie Beantwortung der Ergänzungsfrage vom 22. September 2014, Urk. 10/325-326). Dazu nahm der Versicherte am 10. November 2014 (Urk. 10/330) unter Beilage des Berichts von Dr. H.___ vom 6. November 2014 (Urk. 10/329) Stellung. Am 30. Oktober 2014 liess sich auch der RAD vernehmen ( Dr. med. O.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, Urk. 10/335/4-5).
Mit V erfügung vom 8. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Nachweises einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit dem Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2009 ab (Urk. 2). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechts begehren , es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2012 zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und auszuzahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA Dr. André Largier zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2) .
Am 23. Februar 2015 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 orientiert (vgl. Urk. 13). Am 4. März 2015 reichte dessen Vertreter seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Der Beschwerde führer macht geltend, der von der Beschwerdegegnerin beauf tragte psychiatrische Administrativgutachter
habe die Diagnose einer aktuell mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) gestellt und damit die von Dr. H.___ bei Behandlungsbeginn am 12. Januar 2009 gestellte Diagnose (damals schwergradig e Episode , vgl. Bericht vom 14. Mai 2009, Urk. 10/171) bes tätigt (Urk. 1 S. 5) . Die These der Beschwer degegnerin , wonach die seit Juni 2009 bestehende Krankheit durch psychosozi ale Faktoren entstanden bzw. unterhalten sei, werde vom Gutachter nicht gestützt (Urk. 1 S. 4) . Im Unterschied zur behandelnden Psychiaterin sei der Gutachter allerdings der Meinung, dass dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsleistung zumutbar sei, und zwar eine von 50 % bezogen auf das ange stammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätigkeiten mit freier Zeiteintei lung unter Bedingungen der freien Wirtschaft durchgehend seit Juni 2009 sowie für unbestimmte Zeit (Urk. 1 S. 5).
Der Zufall wolle es , dass das vom Gutachter N.___ beschriebene Zumutbar keitsprofil mit demjenigen übereinstimme, welches Basis bildete für die Renten verfügung vom 13. August 200 4. Damals sei ein Invaliditätsgrad von 63 % ermittelt worden , was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Da die Nomi nallohnentwicklung auf den damals ermittelten Validen- und Invalidenein kommen gleich sei, habe sie keinen Einfluss auf die Höhe des Invaliditätsgrads. Dieser betrage unverändert 63 % (Urk. 1 S. 6). 2.2
Der vorstehend zitierten Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer kann
– bis auf Nachstehendes - weitgehend gefolgt werden.
W ie der im Sachverhalt ausführlich dargelegten Verlaufsgeschichte bis zum Bun desgerichtsurteil vom 30. Juni 2011 entnommen werden kann, war für die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. Juni 2009 der v on Dr. D.___ im A.___ -Gutachten vom 14. April 2008 festgestellte und nach Einsicht in die Dokumentation über die Observierung des Beschwerdeführers abschliessend beurteilte psychiatrische Sachverhalt massgebend. Gemäss dieser Beurteilung war der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen September 1998 ( ein Jahr vor dem Rentenanspruchsbeginn gemäss Verfügung vom 13. August 2004) und November 2008 (Erlass des Vorbescheids zur Verfügung vom 25. Juni 2009) ohne wesentliche Veränderung und war auf grund dieses Gesundheitszustandes keine Anspruch auf eine Rente gebende dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen.
Soweit Dr. N.___ dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (Gutachten vom 2. April 2001, Urk. 10/11) , aber in Abweichung von Dr. D.___ - für den von Dr. D.___ beurteilten Zeitraum eine aus psychiatrischen Grün den stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zubillig t, ist das eine fachärztliche zulässige und nachvollziehbare, aber revisionsrechtlich un beachtliche Reevalu ation
des von Dr. D.___
anders als von Dr. Z.___ beurteilten Sachverhalts.
Daraus kann der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch ableiten. 2. 3
Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbe scheid vom 21. November 2008 geltend gemachte und mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 10/171) belegte anspruchsbegründende Ver schlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 2.3 .1
Gemäss dem besagten Bericht
von Dr. H.___ bestand im Zeitpunkt ihres Behand lungsbeginns (12. Januar 2009) eine schwergradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen, Traurigkeit, sozialen Rückzug, Antriebs-, Lust-, Appe titlosigkeit und Libidoverlust (Urk. 10/171/1). Seine Gedanken kreisten um das ihm nicht nur von Seiten seiner Familie, sondern auch von den Versicherungen zugefügte Unrecht (Urk. 10/171/2). 2.3 .2
In seinem Urteil vom 9. März 2011 konnte das Sozialversicherungsgericht die Frage , ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich im Zeitraum zwischen Eröffnung des Vorbescheids vom 21. November 200 0 und Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2009 anspruchsrelevant verschlechtert hatt e, mangels hinreichender Informationen über den weiteren Verlauf bis zum Urteilszeitpunkt nur summarisch beurteilen .
A ufgrund de s aktenkundigen mediz inischen Sach verhalts bis zum Zeitpunkt des Vorbescheids (vgl. E. 2.2) war nicht nur kein jemals bestandener Rente nanspruch ausgewiesen, sondern auch nicht erstellt , dass d er Beschwerdeführer jemals (insbesondere nicht innerhalb der vorange gangenen drei Jahre, vgl. Art. 29 bis IVV) die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
absolviert hatte.
Das Gericht begnügte sich daher i n Erwägung 3.3.4 mit d en hypothetischen Fest stellung en , dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu stand s
nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinen den Vorbescheids vom 21. November 2008 (sowie des eine Rentenrückzahlung fordernden Vorbescheids vom 6. Januar 2009) zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass aber diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert hätte (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und dass auch damit noch nicht er stellt wäre , dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwi ndbar war (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). 2. 4
Die von Dr. N.___ dokumentierte Verlaufsgeschichte (vgl. Urk. 10/324/3-9) bestätigt nicht nur die hypothetischen Annahmen des Gerichts über die Ent wicklung bis zu seinem Urteil vom 8. März 201 1, sondern zeigt ebenso, dass auch im weiteren Verlauf keine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.4.1
Bereits aus der Diagnostik von
Dr. H.___
(vgl. E. 2.3.1) ist ersichtlich, dass die von ihr als invalidisierend gewertete Krankheit - entgegen beschwerdeführeri scher Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 4) - nicht erst seit 2009 besteht. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kann erst gestellt werden, wenn sich depressive Episoden (mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schweregrad) wie derholen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien zu ICD-10: F33). Ungeachtet dessen, ob ergänze nd dazu eine Schmerz krankheit oder eine Traumafolgestö rung diagnostiziert wird bzw. wurde, wird durchwegs auch eine mehr oder weniger starke depressive Symptomatik beschr ie ben (vgl. Urk. 10/324/3-9). 2.4.2
Symptomatik und Diagnostik im Verlauf geben auch keine Hinweise auf eine stetige und nachhaltige Verschlechterung. Zwar musste der Beschwerdeführer zweimal wegen der Exazerbation der depressiven Symptomatik hospitalisiert werden (vom 16. Juli bis zum 25. September 2009 und vom 8. April bis zum 7. Juni 2010) und wurde er vom 11. Juni bis zum 9. September 2010 in einer Tagesklinik behandelt (vgl. Urk. 10/324/8), doch anschliessend wurde er stets wieder in die seit Jahren gleichgebliebenen psychosozialen Verhältnisse entlas sen und - zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N.___
- von Dr. H.___ in Abständen von drei bis fünf Wochen ambulant behandelt (vgl. Urk. 10/324/12). 2.4.3
Dr. N.___ nahm aufgrund der von ihm im Spätsommer 2014 objektivierten Psychopathologie – welche , wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, weitgehend der bereits von Dr. Z.___
dokumentierten und von Dr. D.___ bestätigten entsprach (vgl. vorstehende E. 2.1 und E. 2.2) - im Längsverlauf seit Juni 2009 und aktuell unter funktionsorientierten Kriterien eine im Mittel mit telgradige Beeinträchtigung der Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpas sungsfähigkeit, interpersonellen Flexibilität und emotionalen Belastbarkeit sowie der kognitiven Leistungsfähigkeit entsprechend einer 50%-Arbeitsfähig keit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätig keiten mit freier Zeiteinteilung unter Bedingungen der freien Wirtschaft seit Juni 2009 an (Urk. 10/324/19-20). Gemäss den Ausführungen von
Dr. N.___ zur Beantwortung der Zusatzfrage 3 gemäss Auftragsschreiben
(Resultiert die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus einem Gesundheitsschaden der nach Juni 2009 aufgetreten ist oder aus einem Gesundheitsschaden , der b ereits vorher bestand?, Urk. 10/324/21) begründete sich die aktuelle versicherungsmedizi nisch-psychiatrische Beurteilung „aus einer nachvollziehbar fortgesetzt anzu nehmenden und aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung zu bestätigenden Zustandsverschlechterung der psychischen Gesundheitssituation seit Januar 2009 bei allerdings nicht erreichtem medizinischen Endzustand auf grund zurzeit unzureichender Medikation“. Eine durch Befunde oder anamnes tische Informationen belegte Veränderung der Symptomatik wird damit nach gewiesen. 2.4.4
Zusammenfassend lässt sich weder aus der von Dr. N.___ zusammengestell ten Verlaufsdokumentation (Urk. 10/324/3-9) noch aus der von Dr. N.___ erhobenen Anamnese (Urk. 10/324/9-13) noch aus den von ihm erhobenen kli nischen Befunden (Urk. 10/324/13-15) eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Gegebenheit im Sinne von Erwägung 1.2 ablesen. Sein Gut achten vom 16. September 2014 stellt - wie bereits zuvor das Gutachten von Dr. Z.___
vom 2. April 2001 eine im Rahmen des fachärztlichen Ermessens liegende Beurteilung des nach Abheilung der sichtbaren Folgen des Unfalls vom 19. September 1998 im Wesentlichen gleich gebliebenen versicherungsmedizi nisch-psychiatrischen Zustandsbilds dar, welches im Hinblick auf die rechts kräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2009 auch von Dr. D.___ beurteilt wurde.
Eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit nicht ausgewiesen. Die Beschwerde ist abzu weisen. 3.
Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mit der Unter - stützungsbe stätigung der Wohngemeinde (Urk. 7 S. 1) nachgewiesen, wes halb dem unterliegenden Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.
Dementsprechend sind die auf Fr. 600.-- zu bemessenden Verfahrenskosten zwar dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist Rechtsanwalt Dr. André Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und für seine Bemühungen - entsprechend der Honorarnote vom 4. März 2015 (Urk. 14) - für 5,6 Honorar stunden und Fr. 56.-- Auslagen mit Fr. 1‘3 91 . -- (inkl. MWSt ) zu entschädigen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier , Zürich, wird mit Fr. 1‘391 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst