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IV.2012.00527

Abweisung des Gesuchs um URB im Verwaltungsverfahren. Für die Anmeldung von IV-Leistungen ist eine anwaltliche Vertretung in der Regel nicht notwendig

Zürich SozVersG · 2013-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügungen vom 2 5. und 26. Juni 2009 hatte die IV-Stelle einen Rentenan spruch von X.___ für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum Verfügungszeitpunkt abgewiesen und von ihm bereits ausbezahlte Rentenbe treffnisse zurückgefordert (Urk. 8/181-182) .

Diese Verfügungen wurden vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.00786 (damit vereinigt: IV.2009.00785)

vom 9. März 2011 bestätigt (Urk. 8/230) .

Die vom Versicherten am 15. April 2011 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/233/4-23) wies das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/244/1-11) ab . 1.2 1.2.1

Am

15. Juli 2011

meldete der Rechtsvertreter des Versicherten diesen unter Hin weis auf eine

angeblich bereits aus dem vorangegangenen Rechtsgang bekannte Verschlechterung des Gesundheitszustands neu zum Leistungsbezug an (Urk. 8/242). 1.2.2

Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten , dass sie nach dem Ablauf der Einwandfrist mangels hinreichender Glaubhaft machung einer Versc hlechterung auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 8/246 in Verbindung mit Urk. 8/247) . 1.2.3

Mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 31. August 2011 (Urk. 8/251) reichte der Versicherte ärztliche Berichte vom 30. März 2010 (Urk. 8/250/1-2) und vom 26. August 2010 (Urk. 8/250/3-7) sowie Auszüge aus einem staatsan waltschaftlichen Einvernahm eprotokoll vom 25 . Januar 2011 (Urk. 8/252) zu den Akten der IV-Stelle. Mit ihnen sei - so der Versicherte in seiner Stellung nahme - eine deutliche und lang andauernde Verschlechterung des Gesund heitszustands erstellt und damit selbstredend die wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht (Urk. 8/251/2). Gleichzeitig ersuchte d er Versicherte um Gewährung der unent geltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/251/2-3). 1.2.4

Am 2. April 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um unent geltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens um rückwirkende Rentenzusprache (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeg eg nerin sei das in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2011 gestellte Gesuch um unentgeltli chen Rechtsbeistand für das Vorbescheidverfahren gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2012 mit dem Antrag auf Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren vernehmen (Urk. 7).

Davon wurde der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine

Verbeiständung durch Verbandsver treter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 2. 2.1

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist zunächst dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass G egenstand des Vorbescheids vom 5. August 2011 und damit des Ei nwandverfahrens , für welches dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 die Bestellung eines unentgel tli chen Rechtsbeistands verweigert wurde , alleine die Frage bildet e , ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Juli 2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Urk. 1 S. 4). 2.2

M it dem Vorbescheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht nur mitgeteilt, dass sie aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Vorbescheids mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer anspruchsbegründenden Ver schlechterung des Gesundheitszustands auf sein Leistungsbegehren nicht einzu treten gedenke , sondern ihm damit auch die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel zum Glaubhaftmachen einer anspruchsbegründenden Verschlech terung des Gesundheitszustands nachzureichen. Von dieser Möglichkei t hat der Beschwerdeführer tatsächlich Gebrauch gemacht , indem er mit der Stellung nahme zum Vorbescheid die in Sachverhalt Ziffer 1.2.3 erwähnten Urku nden zu den Akten reicht e. D anach ist die Beschwerdegegnerin au f die Neuanmeldung einge treten (vgl. Urk. 1 S. 4). 2. 3

Grundsätzlich gilt, dass für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung keine anwaltliche Vertretung notwendig ist; ebenso wenig ist sie sachlich geboten, wenn lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung verlangt wird. Juristische Kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, zumal es letztlich um einen medizinischen Sachverhalt geht. Seitens des Beschwerdeführers wird nichts vorgebracht, was im vorliegenden Fall ein Abweich en von diesen Grundsätzen rechtfertigen würde.

Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Neuanmel dung – allenfalls unter Nachreichung entsprechender ärztlicher Unterlagen nach Eingang des Vorbescheides – selber vorzunehmen oder durch die Sozialbehörde vornehmen zu lassen, die ausserdem zu einer Anmeldung auch selbständig legitimiert ist ( Art. 66 Abs. 1 IVV).

Daher w ar die anwaltliche Intervention im mit der A nmeldung vom 15. Juli 2011 eröffneten Verwaltungsverfahren

von vornherein weder für die Geltend machung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 ATSG) noch für die Nachreichung der bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Versiche rungsleistungen nötigen Belege (vgl. E. 1.2) erfor derlich und sind folglich sowohl das Beschwerdebegehren, die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verpflichten, als auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen .

Ob – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht (vgl. Urk. 7 Ziff.

4) – die unbelegte Neuanmeldung vom 1 5. Juli 2011 lediglich dazu diente, durch Provozieren eines Nichteintretens-Vorbescheids eine von ihr zu bezahlende anwaltliche Vertretung bereits vor Erlass eines Vorbescheids über das Leistungsbegehren zu erwirken, kann demnach offen bleiben. 3.

Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversi cherung im Streit liegt, ist das Verfahren kostenlos (e contrario

Art. 69 Abs.1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2.1 Am

15. Juli 2011

meldete der Rechtsvertreter des Versicherten diesen unter Hin weis auf eine

angeblich bereits aus dem vorangegangenen Rechtsgang bekannte Verschlechterung des Gesundheitszustands neu zum Leistungsbezug an (Urk. 8/242).

E. 1.2.2 Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten , dass sie nach dem Ablauf der Einwandfrist mangels hinreichender Glaubhaft machung einer Versc hlechterung auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 8/246 in Verbindung mit Urk. 8/247) .

E. 1.2.3 Mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 31. August 2011 (Urk. 8/251) reichte der Versicherte ärztliche Berichte vom 30. März 2010 (Urk. 8/250/1-2) und vom 26. August 2010 (Urk. 8/250/3-7) sowie Auszüge aus einem staatsan waltschaftlichen Einvernahm eprotokoll vom 25 . Januar 2011 (Urk. 8/252) zu den Akten der IV-Stelle. Mit ihnen sei - so der Versicherte in seiner Stellung nahme - eine deutliche und lang andauernde Verschlechterung des Gesund heitszustands erstellt und damit selbstredend die wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht (Urk. 8/251/2). Gleichzeitig ersuchte d er Versicherte um Gewährung der unent geltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/251/2-3).

E. 1.2.4 Am 2. April 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um unent geltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens um rückwirkende Rentenzusprache (Urk. 2) .

E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeg eg nerin sei das in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2011 gestellte Gesuch um unentgeltli chen Rechtsbeistand für das Vorbescheidverfahren gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2012 mit dem Antrag auf Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren vernehmen (Urk. 7).

Davon wurde der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist zunächst dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass G egenstand des Vorbescheids vom 5. August 2011 und damit des Ei nwandverfahrens , für welches dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 die Bestellung eines unentgel tli chen Rechtsbeistands verweigert wurde , alleine die Frage bildet e , ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Juli 2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Urk. 1 S. 4).

E. 2.2 M it dem Vorbescheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht nur mitgeteilt, dass sie aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Vorbescheids mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer anspruchsbegründenden Ver schlechterung des Gesundheitszustands auf sein Leistungsbegehren nicht einzu treten gedenke , sondern ihm damit auch die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel zum Glaubhaftmachen einer anspruchsbegründenden Verschlech terung des Gesundheitszustands nachzureichen. Von dieser Möglichkei t hat der Beschwerdeführer tatsächlich Gebrauch gemacht , indem er mit der Stellung nahme zum Vorbescheid die in Sachverhalt Ziffer 1.2.3 erwähnten Urku nden zu den Akten reicht e. D anach ist die Beschwerdegegnerin au f die Neuanmeldung einge treten (vgl. Urk. 1 S. 4). 2. 3

Grundsätzlich gilt, dass für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung keine anwaltliche Vertretung notwendig ist; ebenso wenig ist sie sachlich geboten, wenn lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung verlangt wird. Juristische Kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, zumal es letztlich um einen medizinischen Sachverhalt geht. Seitens des Beschwerdeführers wird nichts vorgebracht, was im vorliegenden Fall ein Abweich en von diesen Grundsätzen rechtfertigen würde.

Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Neuanmel dung – allenfalls unter Nachreichung entsprechender ärztlicher Unterlagen nach Eingang des Vorbescheides – selber vorzunehmen oder durch die Sozialbehörde vornehmen zu lassen, die ausserdem zu einer Anmeldung auch selbständig legitimiert ist ( Art. 66 Abs. 1 IVV).

Daher w ar die anwaltliche Intervention im mit der A nmeldung vom 15. Juli 2011 eröffneten Verwaltungsverfahren

von vornherein weder für die Geltend machung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 ATSG) noch für die Nachreichung der bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Versiche rungsleistungen nötigen Belege (vgl. E. 1.2) erfor derlich und sind folglich sowohl das Beschwerdebegehren, die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verpflichten, als auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen .

Ob – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht (vgl. Urk.

E. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).

E. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine

Verbeiständung durch Verbandsver treter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 2.

E. 7 Ziff.

4) – die unbelegte Neuanmeldung vom 1 5. Juli 2011 lediglich dazu diente, durch Provozieren eines Nichteintretens-Vorbescheids eine von ihr zu bezahlende anwaltliche Vertretung bereits vor Erlass eines Vorbescheids über das Leistungsbegehren zu erwirken, kann demnach offen bleiben. 3.

Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversi cherung im Streit liegt, ist das Verfahren kostenlos (e contrario

Art. 69 Abs.1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00527 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügungen vom 2 5. und 26. Juni 2009 hatte die IV-Stelle einen Rentenan spruch von X.___ für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum Verfügungszeitpunkt abgewiesen und von ihm bereits ausbezahlte Rentenbe treffnisse zurückgefordert (Urk. 8/181-182) .

Diese Verfügungen wurden vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.00786 (damit vereinigt: IV.2009.00785)

vom 9. März 2011 bestätigt (Urk. 8/230) .

Die vom Versicherten am 15. April 2011 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/233/4-23) wies das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/244/1-11) ab . 1.2 1.2.1

Am

15. Juli 2011

meldete der Rechtsvertreter des Versicherten diesen unter Hin weis auf eine

angeblich bereits aus dem vorangegangenen Rechtsgang bekannte Verschlechterung des Gesundheitszustands neu zum Leistungsbezug an (Urk. 8/242). 1.2.2

Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten , dass sie nach dem Ablauf der Einwandfrist mangels hinreichender Glaubhaft machung einer Versc hlechterung auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 8/246 in Verbindung mit Urk. 8/247) . 1.2.3

Mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 31. August 2011 (Urk. 8/251) reichte der Versicherte ärztliche Berichte vom 30. März 2010 (Urk. 8/250/1-2) und vom 26. August 2010 (Urk. 8/250/3-7) sowie Auszüge aus einem staatsan waltschaftlichen Einvernahm eprotokoll vom 25 . Januar 2011 (Urk. 8/252) zu den Akten der IV-Stelle. Mit ihnen sei - so der Versicherte in seiner Stellung nahme - eine deutliche und lang andauernde Verschlechterung des Gesund heitszustands erstellt und damit selbstredend die wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht (Urk. 8/251/2). Gleichzeitig ersuchte d er Versicherte um Gewährung der unent geltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/251/2-3). 1.2.4

Am 2. April 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um unent geltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens um rückwirkende Rentenzusprache (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren , in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeg eg nerin sei das in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2011 gestellte Gesuch um unentgeltli chen Rechtsbeistand für das Vorbescheidverfahren gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2012 mit dem Antrag auf Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren vernehmen (Urk. 7).

Davon wurde der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine

Verbeiständung durch Verbandsver treter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 2. 2.1

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist zunächst dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass G egenstand des Vorbescheids vom 5. August 2011 und damit des Ei nwandverfahrens , für welches dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 die Bestellung eines unentgel tli chen Rechtsbeistands verweigert wurde , alleine die Frage bildet e , ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Juli 2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Urk. 1 S. 4). 2.2

M it dem Vorbescheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht nur mitgeteilt, dass sie aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Vorbescheids mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer anspruchsbegründenden Ver schlechterung des Gesundheitszustands auf sein Leistungsbegehren nicht einzu treten gedenke , sondern ihm damit auch die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel zum Glaubhaftmachen einer anspruchsbegründenden Verschlech terung des Gesundheitszustands nachzureichen. Von dieser Möglichkei t hat der Beschwerdeführer tatsächlich Gebrauch gemacht , indem er mit der Stellung nahme zum Vorbescheid die in Sachverhalt Ziffer 1.2.3 erwähnten Urku nden zu den Akten reicht e. D anach ist die Beschwerdegegnerin au f die Neuanmeldung einge treten (vgl. Urk. 1 S. 4). 2. 3

Grundsätzlich gilt, dass für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung keine anwaltliche Vertretung notwendig ist; ebenso wenig ist sie sachlich geboten, wenn lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung verlangt wird. Juristische Kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, zumal es letztlich um einen medizinischen Sachverhalt geht. Seitens des Beschwerdeführers wird nichts vorgebracht, was im vorliegenden Fall ein Abweich en von diesen Grundsätzen rechtfertigen würde.

Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Neuanmel dung – allenfalls unter Nachreichung entsprechender ärztlicher Unterlagen nach Eingang des Vorbescheides – selber vorzunehmen oder durch die Sozialbehörde vornehmen zu lassen, die ausserdem zu einer Anmeldung auch selbständig legitimiert ist ( Art. 66 Abs. 1 IVV).

Daher w ar die anwaltliche Intervention im mit der A nmeldung vom 15. Juli 2011 eröffneten Verwaltungsverfahren

von vornherein weder für die Geltend machung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 ATSG) noch für die Nachreichung der bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Versiche rungsleistungen nötigen Belege (vgl. E. 1.2) erfor derlich und sind folglich sowohl das Beschwerdebegehren, die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verpflichten, als auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen .

Ob – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht (vgl. Urk. 7 Ziff.

4) – die unbelegte Neuanmeldung vom 1 5. Juli 2011 lediglich dazu diente, durch Provozieren eines Nichteintretens-Vorbescheids eine von ihr zu bezahlende anwaltliche Vertretung bereits vor Erlass eines Vorbescheids über das Leistungsbegehren zu erwirken, kann demnach offen bleiben. 3.

Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversi cherung im Streit liegt, ist das Verfahren kostenlos (e contrario

Art. 69 Abs.1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst