Sachverhalt
1.
1.1
Der 1974 geborene X.___ , welcher in den Y.___ drei Semester Elektro technik studiert hatte, reiste am 16. Februar 2003 in die Schweiz ein und arbei tete überwiegend selbständig als Chauffeur und Transportunternehmer; kurz zeitig war er auch angestellt ( Urk. 6/2/1 , Urk. 6/3 , Urk. 6/6, Urk. 6/18 , Urk. 6/35 und Urk. 6/102/1 ). A m 10. Februar 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ei nen am 8. Februar 2005 erlittenen Unfall und seither bestehende Folgebe schwerden (rechter Arm und rechte Hand funktionsunfähig, sehr starke Kopf schmerzen, Schwindel und Übelkeit, Muskelschmerzen und Knochenbe schwerden ) erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ). Die IV-Stelle tätigte medi zini sche und beruflich-erwerbliche Abklärungen .
Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Vorbescheid vom 21. Juli 2006; Urk. 6/23) verneinte sie mit Verfügung vom 25. September 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/24). Sie erwog, dem Versicherten, dessen Rentenanspruch frühestens am 8. Februar 2006 entstehen könnte, habe zu diesem Zeitpunkt kein Jahr Versi cherungsbeiträge entrichtet. Auch seiner Ehefrau, welche Schweizerin sei, wür den die notwendigen Beiträge fehlen . Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. 1.2
Am 1 3. September 2011 (Eingangsdatum)
meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlittenen Unfall bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/32). Die se tätigte wiederum medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen.
Der Rechtsdienst der IV-Stelle hielt am 1. März 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle nun zufolge nachträglicher Beitragszahlung die versi cherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/61/2 f.). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2012 bis am 31. März 2013
Unter stützung bei der Arbeitsvermittlung ( Mitteilung vom 28. September 2012, Urk. 6/52; vgl. auch Urk. 6/49). In der Folge wurde eine Zielvereinbarung für die Arbeitsvermittlung geschlossen (Urk. 6/55). Nachdem der Versicherte trotz Ermahnung (Urk. 6/57) seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 28. Februar 2013 abge schlossen (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/63). Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2013 Einwand (Urk. 6/71) und reichte das Gutachten der Z.___ vom 6. September 2010, wel ches im Auftrag der Haftpflichtversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG (Zürich Versicherung) , erstellt worden war, zu den Akten (Urk. 6/70). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Zürich Versicherung bei (Urk. 6/73/1-147). Am 22. Juli 2013 erliess sie einen neuen Vorbescheid, wel cher den Vorbescheid vom 12. März 2013 ersetzte, und kündigte darin die Zu sprache einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 an (Urk. 6/77). Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2013 erneut Einwand (Urk. 6/80), woraufhin die IV-Stelle am 17. Oktober 2013 eine polydisziplinäre Untersuchung des Versi cherten veranlasste ( Urk. 6/83). Die MEDAS A.___ (kurz MEDAS) erstattete ihr Gutachten am 9. Mai 2014 (Urk. 6/102). Am 27. November 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2012 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 [= Urk. 6/109 und Urk. 6/113]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 70 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Be schwerdeführer am 22. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerde führers die Honorarnote zu den Akten (Urk. 13 und 14). Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Urk. 15) wies sich Rechtsanwalt Sebastian Lorentz mit Voll macht vom 12. November 2015 (Urk. 16) als neuer Rechtsvertreter des Be schwer deführers aus und zog den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu rück, da in der Sache Kostendeckung über eine Rechtssc hutzversicherung be stehe (vgl. auch Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, seit Februar 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei ihm nicht mehr zumutbar. Gemäss Gutachten sei ihm seit Mai 2010 wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zu mutbar (leichte körperliche Tätigkeiten mit dem Profil für Bürotätigkeit in wechselhaftem Sitzen, Stehen und Gehen; Tätigkeiten, die einarmig ausführbar seien, ohne den Einsatz des linken Armes – auch nicht als Haltearm -, ohne Be steigen von Leitern und Gerüsten). Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsan spruchs , somit ab 1. März 201 2. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditäts grad von 40 %, bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invali ditäts grad von 46 %, was zur Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 führe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen (Urk. 1 S. 3). Aus rein neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Ein vermindertes Rendement von mindestens 40 % führe jedoch zu einer Leistungsfähigkeit von knapp 30 %. Hinzu komme eine Minderung wegen den posttraumatischen Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 4 f.). Sodann sei ein Lei dens ab zug von mindestens 20 -25
% zu gewähren (Urk. 1 S. 6 und 8 ). Die Be schwer degegnerin habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Links händer sei und bloss einarmige Tätigkeiten mit der adominanten rechten Hand ausfüh ren könne . Ferner sei zu berücksichtigen, dass vermehrte Pausen einge legt wer den müssten und eine regelmässige Wechselbelastung einzuhalten sei. Seine Ein schränkungen und die Teilzeitbeschäftigung würden sich auf dem Ar beits markt in lohnmässiger Hinsicht auswirken (Urk. 1
S. 8
f.). Hinsichtlich des MEDAS-Gutachtens sei zu bemängeln, dass die neuropsychologische Untersu chung ohne vorgängig e Anhörung des Beschwerdeführers erfolgt sei (Urk. 1 S. 11) und auch inhaltliche Widersprüchlichkeiten vorlägen (Urk. 1 S. 11 ff.). 2 .3
Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die in Neuan mel dungsver fahren grundsätzlich zu prüfende Frage, ob e ine für den Rentenan spruch rele van te Änderung in den gesundheitli chen ode r erwerblichen Grund la gen ein ge treten ist, vorliegend entfallen muss, da die rentenabweisende Verfü gung
vom
25. September 2006 (Urk. 6/24) aufgrund einer dazumal noch
unge nü genden Bei tragsentrichtung
erfolgte. Der
hier zu prüfende Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin frühestens am 1. März 2012 . 3.
Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. Mai 2014 beruht auf internistischen, rheumatologischen, handchirurgischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 6/102/1). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 6/102/17): - Zustand nach Anfahrtrauma vom 8.2.2005 mit/bei - Frakturen im Vorderarmbereich, Ellbogenbereich und Handgelenksbe reich links sowie Abrissverletzung von Arterien, Nervus
radialis und Nervus
medianus - wiederholte handchirurgische und rekonstruktionschirurgische Opera tionen zwischen 8.2.2005 und 9.6.2008 - residuale Versteifung der Handgelenksfunktion links mit begleitender Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit links, eingeschränkte Funktionen der medianus
- und radialis -versorgten Muskulatur des linken Unterarmes - Anästhesie der Finger links mit erhöhter Verletzungsgefahr - Zustand nach offener Ulnar -Trümmerfraktur rechts - undislozierte Abrissfrakturen Processi
transversi LWK 3/4 - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom rechts bei Facettengelenks irritation en der unteren LWS-Seg mente ohne begleitende radikuläre Störung - Schulterbeschwerden links vom funktionalen myotendinotischen Typ mit/bei - m uskulärer Dysbalance - a ufgrund der Situation der distalen oberen Extremität links Als Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Kopfschmer zen
vom gemischt-förmigen Typ sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale ge nannt (Urk. 6/102/17). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, am 8. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer als Pannenhelfer auf der Autobahn von einem PKW angefahren worden und habe eine komplizierte Mehretagenfraktur des lin ken Armes mit Verletzung und Abriss von Gefässen und Nerven, eine Trüm mer fraktur der rechten Ulna , eine Abrissfraktur der Processi
transversi LWK 3 und 4 sowie eine Rissquetschwunde des Schädels erlitten. Laut Aktenlage habe kein Schädelhirntrauma bestanden. Am linken Arm seien zwischen 2005 bis 2008 zahlreiche rekonstruktive und plastische Operationen erfolgt, unter ande rem auch eine Handgelenksarthrodese . Die linke Hand sei bis heute praktisch nicht gebrauchsfähig, funktionell bestehe Einhändigkeit . Bei der Begutachtung be klage der Beschwerdeführer durchgehend bei allen Gutachtern, dass durch den Unfall sein Leben kaputt gegangen sei. Er habe seine Frau und die Arbeit ver loren. Vorrangig würden belastungsabhängige und bei Kälte auftretende Schmer zen in der linken oberen Extremität berichte
t. In drei Fingern habe er kein Ge fühl mehr und dadurch schon Verbrennungen erlitten. Beklagt würden auch links seitige Schulterschmerzen und Kreuzschmerzen, die ihn aber nicht zu sehr belast en würden . Kopfschmerzen würden unterschiedlich angegeben, nach Ak ten l age seien sie nach dem Unfall aufgetreten und es se ien zahlreiche Un ter suchungen an der B.___ erfolgt. Die Ursache sei letztend lich multifaktoriell eingestuft worden. Jetzt gebe der Beschwerdeführer fast täg liche Kopfschmerzen an; dann verneine er diese wieder. Im Vergleich zu den Arm schmerzen , gegen welche er Schmerzmittel einnehme, sei das kein Problem (Urk. 6/102/18). Im Gutachten wurde w eiter ausgeführt, bei der internistischen Begutachtung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die handchirurgische Begutachtung habe als Unfallfolge den praktisch vollständigen Funktionsausfall des linken Armes bestätigt. Da der rechte Arm voll einsatzfähig sei, werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, einhändig durchführbare Tätigkeit attes tiert. Rheumatologisch ergebe sich derselbe Befund nach komplexer Verletzung der linken oberen Extremität. Zusätzlich zeigten sich ein rezidivierendes Lum bo vertebralsyndrom und linksseitige Schulterbeschwer d en, beides keine überwie genden Unfallfolgen, sondern eher funktionell bei muskulärer Dysbalance be dingt. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich eine 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums. Bei der neurologischen Begutachtung sei die schwere Schädigung des linken Nervus
radialis und Nervus
medianus nachweisbar. Aufgrund der geklagten Missempfindungen der linken oberen Extremität sowie beklagter Kopfschmerzen werde ebenfalls eine qualitative Leistungsminderung zwischen 30-50 % gesehen. Psychiatrisch liege keine eigenständige Erkrankung vor. Zwar sei der Beschwerdeführer durchaus auch von dysthymen Elementen
gezeichnet , aber nicht in einem Ausmass einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung. Antriebsstörungen im engeren Sinne lägen nicht vor. Insgesamt scheine es, dass die Beschwerden und Beeinträchtigungen vergleichsweise undifferenziert be schrieben würden. Selbstlimitierung und subjektive Leistungsinsuffizienz schie nen vorhanden zu sein . Trotz psychosozialer Belastung (viele Jahre ohne Arbeit, auf dem Weg des sozialen Abstiegs, Verlust der Ehefrau, Wohnungswechsel) sei es nicht zur Dekompensation auf psychischem Gebiet gekommen. Dennoch seien die Belastungen nicht unerheblich und beeinflussten natürlich auch die Stimmung des Beschwerdeführers. Da aber keine eigenständige Erkrankung vor liege, bestehe aus psychiatrischer Perspektive keine Einschränkung der Leis tung s fähigkeit (Urk. 6/102/19) . Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei beklagten Konzentrationsstörun gen sei noch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden. Allerdings seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu be trachten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorgelegen habe. Deshalb könne auch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 6/102/19) . Der neuropsychologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 5. April 2014 fest, dass die Leis tung des Beschwerdeführers bei der neuropsychologischen Aufgabe, welche schwie rig wirke, aber auch von hirnverletzten Personen in der Regel ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne, ausserordentlich deutlich aufgefall en sei. Der Beschwerdeführer liege mit seiner Leistung mehr als 11 Standardabwei chungen unter der Leistung von Personen , bei welchen keine Hinweise auf ein neuropsychologisch unplausibles Testverhalten vorlägen . Sehr deutliche neu ro psychologisch unplausible Leistungen habe der Beschwerdeführer auch beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur erbracht, wobei er nicht nach vollziehbare Fehler bei einfachen Mengen und einfachen Zuordnungen gemacht habe. Auch beim Benennen von Farbpunkten und beim Lesen von Farbworten habe er sehr viele Fehler gemacht. Vor dem Hintergrund seines ho hen prämor biden Bildungsniveaus sei auch die mittelschwer bis schwer vermin derte Leis tung bei einer visuellen Denkaufgabe absolut unplausibel , handle es sich doch bei Denkleistungen um kognitive Fertigkeiten mit hoher Stabilität, auch bei erlittenen Schädelhirntraumata. Nicht nachvollziehbar sei auch der ausgeprägte Schweregrad der gezeigten Gedächtnisstörungen (Urk. 6/102/64 f.). Der neuro psy chologische Gutachter hielt deshalb fest, sämtliche Testwerte seien als un gültig zu betrachten. Als Ursache für die unplausible Symptomproduktion komme
in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträch tigungen in Frage (Urk. 6/102/66). In der polydisziplinären Beurteilung wurde weiter ausgeführt , eine Leistungs einschränkung
ergebe sich aufgrund der Unfallfolgen von 2005 mit schwerer Mehretagenfraktur und Nerv enläsion des linken Armes . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei seit dem Unfall im Februar 2005 nicht mehr auszuführen. Bei funktioneller Einhändigkeit seien angepasste Tätigkeiten im vollen zeitlichen Pensum möglich. Vor allem aufgrund der Schmerzen am linken Arm, weniger am Kopf und am unteren Rücken, ergebe sich aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs und verlangsamten Arbeitstempos eine qualitative Leistungs min de rung von gesamthaft 40 %, sodass die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit sei nach zahlreichen Operationen spätestens seit der Begut achtung vom September 2010 im Auftrag des Haftpflichtversicherers anzu setzen. Die Gutachter seien bei nachvollziehbaren Befunden zu einem ähnlichen Ergeb nis der Leistungsbeurteilung gelangt. Prognostisch sei betreffend d i e distale linke obere Extremität der „Endzustand“ gegeben und keine Änderung mehr zu erwarten. Betreffen d d i e Rückensituation und auch d i e Schulterbe schwer den sei die Prognose durchaus als günstig zu bezeichnen (Urk. 6/102/19 f.) . Die Gutachter hielten fest, angepasste Tätigkeiten seien 8 Stunden pro Tag zu mutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %. Möglich seien Tä tigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden. Sinnvoll sei die Möglichkeit zur Ein nahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/ Körper positionen . Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Ext remität sei bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorgebeugte Tätig keiten seien zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der linken oberen Extremität seien Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennungs gefahr zu vermei den (Urk. 6/102/21). 4. 4.1
Das MEDAS- Gutachten vom
9. Mai 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 6/102/2 ff. und Urk. 6/ 102/11 ff.), berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und be grün deten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/102/18 ff.). Sie legten die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
An der Beweiskraft ändert
sodann nichts, dass dem Beschwerdeführer formell keine Gel egenheit eingeräumt w urde , vor der
– separat angeordneten - neu ro psychologisch en Untersuchung Einwendungen gegen den entsprechenden Gut achter vorzubringen (Urk. 1 S. 11) . Hierzu drängen sich folgende Bemerkun gen auf: Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung in den Fachge bieten Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie sowie Rheumatologie angeordnet und dem Beschwerdeführer die ent sprechenden Gutachter bekanntgegeben hatte (Urk. 6/93), wurde sie von Dr.
med .
C.___ , ärztlicher Leiter der MEDAS A.___ , mit Schreiben vom 13. März 2014 (Urk. 6/99) darüber informiert , dass anläss lich der Erstuntersuchung festgestellt worden sei, für die Erstellung eines aussagekräfti gen Gutachtens sei zusätzlich noch eine neuropsychologische Un tersuchung not wendig. Bei Zustimmung der Beschwerdegegnerin werde der Beschwerdefüh rer deshalb ein entsprechendes Terminaufgebot für die neuropsy chologische Unter suchung bei Herrn lic . phil. D.___ erhalten. Der Beschwerdeführer wurde also vorgängig über die Untersuchung bei lic . phil. D.___
informiert . Darüber hinaus wurde ihm das Gutachten am 27. Juni 2014 zur Stellu ngnahme zugesandt (Urk. 6/103) . Er hätte somit ohne W eiteres Gele genheit gehabt, allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen lic . phil. D.___
rechtzeitig vorzu trage n . Solche trug er aber weder im Verwaltungsver fahren (vgl. die Stellungnahme vom 1. September 2014; Urk. 6/106) noch im Beschwerdeverfahren vor, womit sein Vorwurf , er habe keine Einwendungen vorbringen können,
ins Leere zielt .
4.3
Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb das MEDAS-Gutachten auf grund fehlender Gültigkeit der neuropsychologischen Testwerte mangelhaft sein sollte (Urk. 1 S. 13). Vor dem Hintergrund der Feststellungen des neuropsycho lo gischen Gutachters und des bestehenden Hinweises auf Aggravation oder Simulation (E. 3) ist auch eine weitere Überprüfung von möglichen kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen kaum als zielführend zu betrachten. 4.4
Im Übrigen entspricht d ie Einschätzung der MEDAS-Gutachter weitgehend der jenigen der Z.___ -Gutachter . Auch diese attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 6. September 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem verminderten Re ndement vo n 40 % und gingen
von einer Leistungsfähigkeit für leichte, angepasste körperliche Tätigkeiten im Gesamtumfang von 60 % aus (Urk. 6/70/29). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich im Z.___ -Gutachten gemachten Feststellungen seiner Leistungsfähigkeit sind in dessen, soweit von Relevanz, nicht nachvollziehbar. So trifft nicht zu, dass die Z.___ -Gutachter von einer über 50%igen Invalidität im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen waren (Urk. 1 S. 3). Der Wert von 50 % betraf die rein unfallbedingte medizinisch-theoretische Invalidität, welche abstrakt und ohne Berücksichtigung der Berufsverhältnisse beurteilt worden war und als Grund lage für eine Integritätsentschädigung dienen sollte (Urk. 6/70/31). Eine Verwechslung zwischen der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit und der jenigen zur Integritätsentschädigung unterlief dem Beschwerdeführer sodann auch im Zusammenhang mit den posttraumatischen Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 11). Die Z.___ -Gutachter hatten lediglich festgehalten, es bestehe aufgrund der posttraumatischen Kopfschmerzen ein additiver Anspruch auf eine Integritäts entschädigung von 15 % (Urk. 6/70/31). Daraus kann aber nichts für die Ar beitsfähigkeit abgeleitet werden. 4.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter
die Arbeitsfähigkeit ge samthaft beurteilten , das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Fachdiszipli nen . Es ist oft zu beobachten, dass Anforderungen an zumutbare Tätigkeiten, die sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung ergeben, gleich zeitig weiteren Beeinträchtigungen gerecht werden. Dementsprechend können auch Teilarbeitsfähigkeiten bezüglich verschiedener, unabhängig voneinander bestehender Gesundheitsschädigungen nicht einfach addiert werden. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht gerade darin, alle relevanten Gesundheits schädigungen zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (Urteil des Bu ndesge richts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.6).
Es erweist sich somit nicht als widersprüchlich (Urk. 1 S. 12), dass im neurologischen Teilgutachten der MEDAS
von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Urk. 6/102/30) und in der Gesamtbeurteilung von einer qualitative n
Leis tungsminderung von ge samt haft 40 % ausgegangen wurde (Urk. 6/102/19). 4.6
Dass die Beschwerdegegnerin auf das überzeugende MEDAS-Gutachten ab stellte, ist somit nicht zu beanstanden. Inwiefern sie die angefochtene Verfü gung unge nügend begründet haben soll (Urk. 1 S. 7), ist sodann nicht ersicht lich.
4.7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Soz ialversicherungsrecht massge ben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine 100%ige, bei funk tioneller Einhändigkeit angepasste Tätigkeit zumutbar ist, wobei die Leis tungs fähigkeit um 40 % eingeschränkt ist. Das Belastungsprofil ist wie folgt um schrie ben: Möglich sind Tätigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten sind zu vermeiden. Die Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/Körperpositionen ist sinnvoll. Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Extremität ist bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorge beugte Tätigkeiten sind zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der lin ken oberen Extremität sind auch Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennungsgefahr zu vermeiden. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Dass die Beschwerdegegnerin sowohl für die Bemessung des Valideneinkom mens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 abstellte, ist nicht zu beanstanden. 5.3
Da der Beschwerdeführer als Chauffeur und Transportunternehmer arbeitete, damit aber kein geregeltes Einkommen erzielen konnte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 14. Mai 2012; Urk. 6/42) , sind m it der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die statisti schen Werte der LSE im Bereich Verkehr und Lager ei , Hilfsarbeiten , heranzuzie hen. Damit ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘ 774 .-- (LSE 2010, S. 27 , Tabelle TA1 , Ziff. 49-53 , Anforderungsniveau 4 ) auszugehen. Unter Be rück sich tigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 42, 3 Stun den pro Woche ( Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , Sektor 3/H )
sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2012
(Indexstand 215 0 [2010] auf 2188 [2012 ],
Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 89, Tabelle B 10.3 ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 61‘653 . -- (Fr. 4‘774.-- x 12 : 40 x 42.3 : 2150 x 2188) . 5.4
5.4.1
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts seiner zahlreichen gesund heitlichen Beschwerden könne ohnehin nicht mehr von einer verwertbaren Resterwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7 f.), kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer verbleiben auf dem in Betracht zu ziehen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seiner funktionel len Einschränkung am linken Arm und an der linken Hand noch zu mutbare Einsatzmöglichkeiten. Die faktische Einhändigkeit
beziehungsweise Einarmigkeit
begründet zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwert barkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind ( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 4.3 m.w.H . ). Demnach ist die Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik nicht zu be anstanden. 5.4.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unter Berücksichtigung des Um stands, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, auf den Lohn für Hilfs arbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszu gehen (LSE 2010 , S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) . Unter Berücksich tigung der durch schnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Vol ks wirt schaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , Sektor A-S ) sowie der Nomi nal lohnent wicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012],
Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3 ) ergibt sich bei einem Pen sum von 60 % (zeitliche Präsenz 100 %, Leistungsverminderung 40 %) ein Jah res einkom men von Fr. 37 ‘ 437. -- (Fr. 4‘901.-- x 12 x 0.6 : 40 x 41.7 : 2150 x 2188). 5.4.3
Dass die Beschwerdegegnerin einen maximalen Leidensabzug von 10 % ge währte, erscheint angemessen . Sie wies zu Recht darauf hin, dass die körperli chen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähig keit von 40 % abgegolten seien . Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der funkti onellen Einarmigkeit Linkshänder gewesen war (Urk. 1 S. 8 ff.) , wurde im Gut achten berücksichtigt: Der internistische Gutachter hatte sich entsprechend
da nach erkundigt (Urk. 6/102/12).
Ein vom Beschwerdeführer geforderter Abzug f ür Teilzeitarbeit (Urk. 1 S. 8) kann zudem nicht gewährt werden. Der Umstand, dass er ganztags bzw. vollzeitlich arbeitsfähig, hierbei aber zu 40 % reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" keinen Abzug ( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 m.w.H . ).
Soweit der Beschwerdeführer
a ufgrund seiner g esundheitlichen Ein schränkungen, seiner Nationalität, seiner Unerfahrenheit in der Bürotätigkeit und der fehlenden genügenden Deutschkenntnisse
einen Abzug von 20-25 % fordert (Urk. 1 S. 9 f.) , kann ihm nicht gefolgt werden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die einhändig ausgeführt werden kön nen; zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätig keiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von linkem Arm und linker Hand voraussetzen. Zu beachten ist weiter, dass sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 im Alterssegment von 40 bis 64/65 - der Versicherte war bei Verfügungserlass am
27. November 2014 40 Jahr e alt und damit noch relativ jung
- sogar lohnerhöhend auswirkt. Im Hin blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im Anfor de rungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seit dem Unfall dem Arbeitsmarkt fernblieb
( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 m.w.H . ) . 5.4.4
Ein Leidensabzug von 10 % erweist sich somit, unter Berücksichtigung der ge samten gesundheitlichen Einschränkungen , als angemessen . Dementsprechend ist das Invalideneinkommen auf Fr. 33 ‘693.-- festzusetzen (Fr. 37 ‘ 437. -- x 90 % ). 5.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 61‘653 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘693.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘960.--,
was einem Inv aliditätsgrad von gerundet 45 % entspricht. Damit erweist sich die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 (vgl. E. 2.3) als rech tens. 5.6
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme eines – aufgrund der Umstände n icht gerechtfertigten –
höheren Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % kein höhe rer
Inva liditätsgrad resultierte. Diesfalls entspräche das Invalidenein kommen einem Betrag von Fr. 31 ‘ 821. -- ( Fr. 37 ‘ 437. -- x 85 % ), was zu einer Erwerbsein busse von Fr. 29 ‘ 832 .-- führen würde ( Fr. 61‘653 . -- minus Fr. 31 ‘ 821. -- ) und somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 70 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Be schwerdeführer am 22. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerde führers die Honorarnote zu den Akten (Urk. 13 und 14). Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Urk. 15) wies sich Rechtsanwalt Sebastian Lorentz mit Voll macht vom 12. November 2015 (Urk. 16) als neuer Rechtsvertreter des Be schwer deführers aus und zog den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu rück, da in der Sache Kostendeckung über eine Rechtssc hutzversicherung be stehe (vgl. auch Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, seit Februar 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei ihm nicht mehr zumutbar. Gemäss Gutachten sei ihm seit Mai 2010 wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zu mutbar (leichte körperliche Tätigkeiten mit dem Profil für Bürotätigkeit in wechselhaftem Sitzen, Stehen und Gehen; Tätigkeiten, die einarmig ausführbar seien, ohne den Einsatz des linken Armes – auch nicht als Haltearm -, ohne Be steigen von Leitern und Gerüsten). Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsan spruchs , somit ab 1. März 201 2. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditäts grad von 40 %, bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invali ditäts grad von 46 %, was zur Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 führe (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen (Urk. 1 S. 3). Aus rein neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Ein vermindertes Rendement von mindestens 40 % führe jedoch zu einer Leistungsfähigkeit von knapp 30 %. Hinzu komme eine Minderung wegen den posttraumatischen Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 4 f.). Sodann sei ein Lei dens ab zug von mindestens 20 -25
% zu gewähren (Urk. 1 S. 6 und 8 ). Die Be schwer degegnerin habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Links händer sei und bloss einarmige Tätigkeiten mit der adominanten rechten Hand ausfüh ren könne . Ferner sei zu berücksichtigen, dass vermehrte Pausen einge legt wer den müssten und eine regelmässige Wechselbelastung einzuhalten sei. Seine Ein schränkungen und die Teilzeitbeschäftigung würden sich auf dem Ar beits markt in lohnmässiger Hinsicht auswirken (Urk. 1
S. 8
f.). Hinsichtlich des MEDAS-Gutachtens sei zu bemängeln, dass die neuropsychologische Untersu chung ohne vorgängig e Anhörung des Beschwerdeführers erfolgt sei (Urk. 1 S. 11) und auch inhaltliche Widersprüchlichkeiten vorlägen (Urk. 1 S. 11 ff.). 2 .3
Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die in Neuan mel dungsver fahren grundsätzlich zu prüfende Frage, ob e ine für den Rentenan spruch rele van te Änderung in den gesundheitli chen ode r erwerblichen Grund la gen ein ge treten ist, vorliegend entfallen muss, da die rentenabweisende Verfü gung
vom
25. September 2006 (Urk. 6/24) aufgrund einer dazumal noch
unge nü genden Bei tragsentrichtung
erfolgte. Der
hier zu prüfende Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin frühestens am 1. März 2012 . 3.
Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. Mai 2014 beruht auf internistischen, rheumatologischen, handchirurgischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 6/102/1). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 6/102/17): - Zustand nach Anfahrtrauma vom 8.2.2005 mit/bei - Frakturen im Vorderarmbereich, Ellbogenbereich und Handgelenksbe reich links sowie Abrissverletzung von Arterien, Nervus
radialis und Nervus
medianus - wiederholte handchirurgische und rekonstruktionschirurgische Opera tionen zwischen 8.2.2005 und 9.6.2008 - residuale Versteifung der Handgelenksfunktion links mit begleitender Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit links, eingeschränkte Funktionen der medianus
- und radialis -versorgten Muskulatur des linken Unterarmes - Anästhesie der Finger links mit erhöhter Verletzungsgefahr - Zustand nach offener Ulnar -Trümmerfraktur rechts - undislozierte Abrissfrakturen Processi
transversi LWK 3/4 - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom rechts bei Facettengelenks irritation en der unteren LWS-Seg mente ohne begleitende radikuläre Störung - Schulterbeschwerden links vom funktionalen myotendinotischen Typ mit/bei - m uskulärer Dysbalance - a ufgrund der Situation der distalen oberen Extremität links Als Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Kopfschmer zen
vom gemischt-förmigen Typ sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale ge nannt (Urk. 6/102/17). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, am 8. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer als Pannenhelfer auf der Autobahn von einem PKW angefahren worden und habe eine komplizierte Mehretagenfraktur des lin ken Armes mit Verletzung und Abriss von Gefässen und Nerven, eine Trüm mer fraktur der rechten Ulna , eine Abrissfraktur der Processi
transversi LWK 3 und 4 sowie eine Rissquetschwunde des Schädels erlitten. Laut Aktenlage habe kein Schädelhirntrauma bestanden. Am linken Arm seien zwischen 2005 bis 2008 zahlreiche rekonstruktive und plastische Operationen erfolgt, unter ande rem auch eine Handgelenksarthrodese . Die linke Hand sei bis heute praktisch nicht gebrauchsfähig, funktionell bestehe Einhändigkeit . Bei der Begutachtung be klage der Beschwerdeführer durchgehend bei allen Gutachtern, dass durch den Unfall sein Leben kaputt gegangen sei. Er habe seine Frau und die Arbeit ver loren. Vorrangig würden belastungsabhängige und bei Kälte auftretende Schmer zen in der linken oberen Extremität berichte
t. In drei Fingern habe er kein Ge fühl mehr und dadurch schon Verbrennungen erlitten. Beklagt würden auch links seitige Schulterschmerzen und Kreuzschmerzen, die ihn aber nicht zu sehr belast en würden . Kopfschmerzen würden unterschiedlich angegeben, nach Ak ten l age seien sie nach dem Unfall aufgetreten und es se ien zahlreiche Un ter suchungen an der B.___ erfolgt. Die Ursache sei letztend lich multifaktoriell eingestuft worden. Jetzt gebe der Beschwerdeführer fast täg liche Kopfschmerzen an; dann verneine er diese wieder. Im Vergleich zu den Arm schmerzen , gegen welche er Schmerzmittel einnehme, sei das kein Problem (Urk. 6/102/18). Im Gutachten wurde w eiter ausgeführt, bei der internistischen Begutachtung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die handchirurgische Begutachtung habe als Unfallfolge den praktisch vollständigen Funktionsausfall des linken Armes bestätigt. Da der rechte Arm voll einsatzfähig sei, werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, einhändig durchführbare Tätigkeit attes tiert. Rheumatologisch ergebe sich derselbe Befund nach komplexer Verletzung der linken oberen Extremität. Zusätzlich zeigten sich ein rezidivierendes Lum bo vertebralsyndrom und linksseitige Schulterbeschwer d en, beides keine überwie genden Unfallfolgen, sondern eher funktionell bei muskulärer Dysbalance be dingt. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich eine 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums. Bei der neurologischen Begutachtung sei die schwere Schädigung des linken Nervus
radialis und Nervus
medianus nachweisbar. Aufgrund der geklagten Missempfindungen der linken oberen Extremität sowie beklagter Kopfschmerzen werde ebenfalls eine qualitative Leistungsminderung zwischen 30-50 % gesehen. Psychiatrisch liege keine eigenständige Erkrankung vor. Zwar sei der Beschwerdeführer durchaus auch von dysthymen Elementen
gezeichnet , aber nicht in einem Ausmass einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung. Antriebsstörungen im engeren Sinne lägen nicht vor. Insgesamt scheine es, dass die Beschwerden und Beeinträchtigungen vergleichsweise undifferenziert be schrieben würden. Selbstlimitierung und subjektive Leistungsinsuffizienz schie nen vorhanden zu sein . Trotz psychosozialer Belastung (viele Jahre ohne Arbeit, auf dem Weg des sozialen Abstiegs, Verlust der Ehefrau, Wohnungswechsel) sei es nicht zur Dekompensation auf psychischem Gebiet gekommen. Dennoch seien die Belastungen nicht unerheblich und beeinflussten natürlich auch die Stimmung des Beschwerdeführers. Da aber keine eigenständige Erkrankung vor liege, bestehe aus psychiatrischer Perspektive keine Einschränkung der Leis tung s fähigkeit (Urk. 6/102/19) . Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei beklagten Konzentrationsstörun gen sei noch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden. Allerdings seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu be trachten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorgelegen habe. Deshalb könne auch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 6/102/19) . Der neuropsychologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 5. April 2014 fest, dass die Leis tung des Beschwerdeführers bei der neuropsychologischen Aufgabe, welche schwie rig wirke, aber auch von hirnverletzten Personen in der Regel ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne, ausserordentlich deutlich aufgefall en sei. Der Beschwerdeführer liege mit seiner Leistung mehr als 11 Standardabwei chungen unter der Leistung von Personen , bei welchen keine Hinweise auf ein neuropsychologisch unplausibles Testverhalten vorlägen . Sehr deutliche neu ro psychologisch unplausible Leistungen habe der Beschwerdeführer auch beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur erbracht, wobei er nicht nach vollziehbare Fehler bei einfachen Mengen und einfachen Zuordnungen gemacht habe. Auch beim Benennen von Farbpunkten und beim Lesen von Farbworten habe er sehr viele Fehler gemacht. Vor dem Hintergrund seines ho hen prämor biden Bildungsniveaus sei auch die mittelschwer bis schwer vermin derte Leis tung bei einer visuellen Denkaufgabe absolut unplausibel , handle es sich doch bei Denkleistungen um kognitive Fertigkeiten mit hoher Stabilität, auch bei erlittenen Schädelhirntraumata. Nicht nachvollziehbar sei auch der ausgeprägte Schweregrad der gezeigten Gedächtnisstörungen (Urk. 6/102/64 f.). Der neuro psy chologische Gutachter hielt deshalb fest, sämtliche Testwerte seien als un gültig zu betrachten. Als Ursache für die unplausible Symptomproduktion komme
in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträch tigungen in Frage (Urk. 6/102/66). In der polydisziplinären Beurteilung wurde weiter ausgeführt , eine Leistungs einschränkung
ergebe sich aufgrund der Unfallfolgen von 2005 mit schwerer Mehretagenfraktur und Nerv enläsion des linken Armes . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei seit dem Unfall im Februar 2005 nicht mehr auszuführen. Bei funktioneller Einhändigkeit seien angepasste Tätigkeiten im vollen zeitlichen Pensum möglich. Vor allem aufgrund der Schmerzen am linken Arm, weniger am Kopf und am unteren Rücken, ergebe sich aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs und verlangsamten Arbeitstempos eine qualitative Leistungs min de rung von gesamthaft 40 %, sodass die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit sei nach zahlreichen Operationen spätestens seit der Begut achtung vom September 2010 im Auftrag des Haftpflichtversicherers anzu setzen. Die Gutachter seien bei nachvollziehbaren Befunden zu einem ähnlichen Ergeb nis der Leistungsbeurteilung gelangt. Prognostisch sei betreffend d i e distale linke obere Extremität der „Endzustand“ gegeben und keine Änderung mehr zu erwarten. Betreffen d d i e Rückensituation und auch d i e Schulterbe schwer den sei die Prognose durchaus als günstig zu bezeichnen (Urk. 6/102/19 f.) . Die Gutachter hielten fest, angepasste Tätigkeiten seien 8 Stunden pro Tag zu mutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %. Möglich seien Tä tigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden. Sinnvoll sei die Möglichkeit zur Ein nahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/ Körper positionen . Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Ext remität sei bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorgebeugte Tätig keiten seien zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der linken oberen Extremität seien Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennungs gefahr zu vermei den (Urk. 6/102/21). 4. 4.1
Das MEDAS- Gutachten vom
9. Mai 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 6/102/2 ff. und Urk. 6/ 102/11 ff.), berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und be grün deten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/102/18 ff.). Sie legten die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
An der Beweiskraft ändert
sodann nichts, dass dem Beschwerdeführer formell keine Gel egenheit eingeräumt w urde , vor der
– separat angeordneten - neu ro psychologisch en Untersuchung Einwendungen gegen den entsprechenden Gut achter vorzubringen (Urk. 1 S. 11) . Hierzu drängen sich folgende Bemerkun gen auf: Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung in den Fachge bieten Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie sowie Rheumatologie angeordnet und dem Beschwerdeführer die ent sprechenden Gutachter bekanntgegeben hatte (Urk. 6/93), wurde sie von Dr.
med .
C.___ , ärztlicher Leiter der MEDAS A.___ , mit Schreiben vom 13. März 2014 (Urk. 6/99) darüber informiert , dass anläss lich der Erstuntersuchung festgestellt worden sei, für die Erstellung eines aussagekräfti gen Gutachtens sei zusätzlich noch eine neuropsychologische Un tersuchung not wendig. Bei Zustimmung der Beschwerdegegnerin werde der Beschwerdefüh rer deshalb ein entsprechendes Terminaufgebot für die neuropsy chologische Unter suchung bei Herrn lic . phil. D.___ erhalten. Der Beschwerdeführer wurde also vorgängig über die Untersuchung bei lic . phil. D.___
informiert . Darüber hinaus wurde ihm das Gutachten am 27. Juni 2014 zur Stellu ngnahme zugesandt (Urk. 6/103) . Er hätte somit ohne W eiteres Gele genheit gehabt, allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen lic . phil. D.___
rechtzeitig vorzu trage n . Solche trug er aber weder im Verwaltungsver fahren (vgl. die Stellungnahme vom 1. September 2014; Urk. 6/106) noch im Beschwerdeverfahren vor, womit sein Vorwurf , er habe keine Einwendungen vorbringen können,
ins Leere zielt .
4.3
Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb das MEDAS-Gutachten auf grund fehlender Gültigkeit der neuropsychologischen Testwerte mangelhaft sein sollte (Urk. 1 S. 13). Vor dem Hintergrund der Feststellungen des neuropsycho lo gischen Gutachters und des bestehenden Hinweises auf Aggravation oder Simulation (E. 3) ist auch eine weitere Überprüfung von möglichen kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen kaum als zielführend zu betrachten. 4.4
Im Übrigen entspricht d ie Einschätzung der MEDAS-Gutachter weitgehend der jenigen der Z.___ -Gutachter . Auch diese attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 6. September 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem verminderten Re ndement vo n 40 % und gingen
von einer Leistungsfähigkeit für leichte, angepasste körperliche Tätigkeiten im Gesamtumfang von 60 % aus (Urk. 6/70/29). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich im Z.___ -Gutachten gemachten Feststellungen seiner Leistungsfähigkeit sind in dessen, soweit von Relevanz, nicht nachvollziehbar. So trifft nicht zu, dass die Z.___ -Gutachter von einer über 50%igen Invalidität im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen waren (Urk. 1 S. 3). Der Wert von 50 % betraf die rein unfallbedingte medizinisch-theoretische Invalidität, welche abstrakt und ohne Berücksichtigung der Berufsverhältnisse beurteilt worden war und als Grund lage für eine Integritätsentschädigung dienen sollte (Urk. 6/70/31). Eine Verwechslung zwischen der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit und der jenigen zur Integritätsentschädigung unterlief dem Beschwerdeführer sodann auch im Zusammenhang mit den posttraumatischen Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 11). Die Z.___ -Gutachter hatten lediglich festgehalten, es bestehe aufgrund der posttraumatischen Kopfschmerzen ein additiver Anspruch auf eine Integritäts entschädigung von 15 % (Urk. 6/70/31). Daraus kann aber nichts für die Ar beitsfähigkeit abgeleitet werden. 4.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter
die Arbeitsfähigkeit ge samthaft beurteilten , das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Fachdiszipli nen . Es ist oft zu beobachten, dass Anforderungen an zumutbare Tätigkeiten, die sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung ergeben, gleich zeitig weiteren Beeinträchtigungen gerecht werden. Dementsprechend können auch Teilarbeitsfähigkeiten bezüglich verschiedener, unabhängig voneinander bestehender Gesundheitsschädigungen nicht einfach addiert werden. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht gerade darin, alle relevanten Gesundheits schädigungen zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (Urteil des Bu ndesge richts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.6).
Es erweist sich somit nicht als widersprüchlich (Urk. 1 S. 12), dass im neurologischen Teilgutachten der MEDAS
von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Urk. 6/102/30) und in der Gesamtbeurteilung von einer qualitative n
Leis tungsminderung von ge samt haft 40 % ausgegangen wurde (Urk. 6/102/19). 4.6
Dass die Beschwerdegegnerin auf das überzeugende MEDAS-Gutachten ab stellte, ist somit nicht zu beanstanden. Inwiefern sie die angefochtene Verfü gung unge nügend begründet haben soll (Urk. 1 S. 7), ist sodann nicht ersicht lich.
4.7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Soz ialversicherungsrecht massge ben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine 100%ige, bei funk tioneller Einhändigkeit angepasste Tätigkeit zumutbar ist, wobei die Leis tungs fähigkeit um 40 % eingeschränkt ist. Das Belastungsprofil ist wie folgt um schrie ben: Möglich sind Tätigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten sind zu vermeiden. Die Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/Körperpositionen ist sinnvoll. Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Extremität ist bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorge beugte Tätigkeiten sind zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der lin ken oberen Extremität sind auch Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennungsgefahr zu vermeiden. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Dass die Beschwerdegegnerin sowohl für die Bemessung des Valideneinkom mens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 abstellte, ist nicht zu beanstanden. 5.3
Da der Beschwerdeführer als Chauffeur und Transportunternehmer arbeitete, damit aber kein geregeltes Einkommen erzielen konnte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 14. Mai 2012; Urk. 6/42) , sind m it der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die statisti schen Werte der LSE im Bereich Verkehr und Lager ei , Hilfsarbeiten , heranzuzie hen. Damit ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘ 774 .-- (LSE 2010, S. 27 , Tabelle TA1 , Ziff. 49-53 , Anforderungsniveau 4 ) auszugehen. Unter Be rück sich tigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 42, 3 Stun den pro Woche ( Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , Sektor 3/H )
sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2012
(Indexstand 215 0 [2010] auf 2188 [2012 ],
Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 89, Tabelle B 10.3 ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 61‘653 . -- (Fr. 4‘774.-- x 12 : 40 x 42.3 : 2150 x 2188) . 5.4
5.4.1
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts seiner zahlreichen gesund heitlichen Beschwerden könne ohnehin nicht mehr von einer verwertbaren Resterwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7 f.), kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer verbleiben auf dem in Betracht zu ziehen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seiner funktionel len Einschränkung am linken Arm und an der linken Hand noch zu mutbare Einsatzmöglichkeiten. Die faktische Einhändigkeit
beziehungsweise Einarmigkeit
begründet zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwert barkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind ( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 4.3 m.w.H . ). Demnach ist die Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik nicht zu be anstanden. 5.4.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unter Berücksichtigung des Um stands, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, auf den Lohn für Hilfs arbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszu gehen (LSE 2010 , S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) . Unter Berücksich tigung der durch schnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Vol ks wirt schaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , Sektor A-S ) sowie der Nomi nal lohnent wicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012],
Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3 ) ergibt sich bei einem Pen sum von 60 % (zeitliche Präsenz 100 %, Leistungsverminderung 40 %) ein Jah res einkom men von Fr. 37 ‘ 437. -- (Fr. 4‘901.-- x 12 x 0.6 : 40 x 41.7 : 2150 x 2188). 5.4.3
Dass die Beschwerdegegnerin einen maximalen Leidensabzug von 10 % ge währte, erscheint angemessen . Sie wies zu Recht darauf hin, dass die körperli chen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähig keit von 40 % abgegolten seien . Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der funkti onellen Einarmigkeit Linkshänder gewesen war (Urk. 1 S. 8 ff.) , wurde im Gut achten berücksichtigt: Der internistische Gutachter hatte sich entsprechend
da nach erkundigt (Urk. 6/102/12).
Ein vom Beschwerdeführer geforderter Abzug f ür Teilzeitarbeit (Urk. 1 S. 8) kann zudem nicht gewährt werden. Der Umstand, dass er ganztags bzw. vollzeitlich arbeitsfähig, hierbei aber zu 40 % reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" keinen Abzug ( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 m.w.H . ).
Soweit der Beschwerdeführer
a ufgrund seiner g esundheitlichen Ein schränkungen, seiner Nationalität, seiner Unerfahrenheit in der Bürotätigkeit und der fehlenden genügenden Deutschkenntnisse
einen Abzug von 20-25 % fordert (Urk. 1 S. 9 f.) , kann ihm nicht gefolgt werden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die einhändig ausgeführt werden kön nen; zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätig keiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von linkem Arm und linker Hand voraussetzen. Zu beachten ist weiter, dass sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 im Alterssegment von 40 bis 64/65 - der Versicherte war bei Verfügungserlass am
27. November 2014 40 Jahr e alt und damit noch relativ jung
- sogar lohnerhöhend auswirkt. Im Hin blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im Anfor de rungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seit dem Unfall dem Arbeitsmarkt fernblieb
( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 m.w.H . ) . 5.4.4
Ein Leidensabzug von 10 % erweist sich somit, unter Berücksichtigung der ge samten gesundheitlichen Einschränkungen , als angemessen . Dementsprechend ist das Invalideneinkommen auf Fr. 33 ‘693.-- festzusetzen (Fr. 37 ‘ 437. -- x 90 % ). 5.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 61‘653 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘693.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘960.--,
was einem Inv aliditätsgrad von gerundet 45 % entspricht. Damit erweist sich die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 (vgl. E. 2.3) als rech tens. 5.6
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme eines – aufgrund der Umstände n icht gerechtfertigten –
höheren Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % kein höhe rer
Inva liditätsgrad resultierte. Diesfalls entspräche das Invalidenein kommen einem Betrag von Fr. 31 ‘ 821. -- ( Fr. 37 ‘ 437. -- x 85 % ), was zu einer Erwerbsein busse von Fr. 29 ‘ 832 .-- führen würde ( Fr. 61‘653 . -- minus Fr. 31 ‘ 821. -- ) und somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00070 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1974 geborene X.___ , welcher in den Y.___ drei Semester Elektro technik studiert hatte, reiste am 16. Februar 2003 in die Schweiz ein und arbei tete überwiegend selbständig als Chauffeur und Transportunternehmer; kurz zeitig war er auch angestellt ( Urk. 6/2/1 , Urk. 6/3 , Urk. 6/6, Urk. 6/18 , Urk. 6/35 und Urk. 6/102/1 ). A m 10. Februar 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ei nen am 8. Februar 2005 erlittenen Unfall und seither bestehende Folgebe schwerden (rechter Arm und rechte Hand funktionsunfähig, sehr starke Kopf schmerzen, Schwindel und Übelkeit, Muskelschmerzen und Knochenbe schwerden ) erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ). Die IV-Stelle tätigte medi zini sche und beruflich-erwerbliche Abklärungen .
Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Vorbescheid vom 21. Juli 2006; Urk. 6/23) verneinte sie mit Verfügung vom 25. September 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/24). Sie erwog, dem Versicherten, dessen Rentenanspruch frühestens am 8. Februar 2006 entstehen könnte, habe zu diesem Zeitpunkt kein Jahr Versi cherungsbeiträge entrichtet. Auch seiner Ehefrau, welche Schweizerin sei, wür den die notwendigen Beiträge fehlen . Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. 1.2
Am 1 3. September 2011 (Eingangsdatum)
meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlittenen Unfall bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/32). Die se tätigte wiederum medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen.
Der Rechtsdienst der IV-Stelle hielt am 1. März 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle nun zufolge nachträglicher Beitragszahlung die versi cherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/61/2 f.). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2012 bis am 31. März 2013
Unter stützung bei der Arbeitsvermittlung ( Mitteilung vom 28. September 2012, Urk. 6/52; vgl. auch Urk. 6/49). In der Folge wurde eine Zielvereinbarung für die Arbeitsvermittlung geschlossen (Urk. 6/55). Nachdem der Versicherte trotz Ermahnung (Urk. 6/57) seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 28. Februar 2013 abge schlossen (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/63). Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2013 Einwand (Urk. 6/71) und reichte das Gutachten der Z.___ vom 6. September 2010, wel ches im Auftrag der Haftpflichtversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG (Zürich Versicherung) , erstellt worden war, zu den Akten (Urk. 6/70). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Zürich Versicherung bei (Urk. 6/73/1-147). Am 22. Juli 2013 erliess sie einen neuen Vorbescheid, wel cher den Vorbescheid vom 12. März 2013 ersetzte, und kündigte darin die Zu sprache einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 an (Urk. 6/77). Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2013 erneut Einwand (Urk. 6/80), woraufhin die IV-Stelle am 17. Oktober 2013 eine polydisziplinäre Untersuchung des Versi cherten veranlasste ( Urk. 6/83). Die MEDAS A.___ (kurz MEDAS) erstattete ihr Gutachten am 9. Mai 2014 (Urk. 6/102). Am 27. November 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2012 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 [= Urk. 6/109 und Urk. 6/113]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 70 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Be schwerdeführer am 22. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerde führers die Honorarnote zu den Akten (Urk. 13 und 14). Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Urk. 15) wies sich Rechtsanwalt Sebastian Lorentz mit Voll macht vom 12. November 2015 (Urk. 16) als neuer Rechtsvertreter des Be schwer deführers aus und zog den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu rück, da in der Sache Kostendeckung über eine Rechtssc hutzversicherung be stehe (vgl. auch Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, seit Februar 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei ihm nicht mehr zumutbar. Gemäss Gutachten sei ihm seit Mai 2010 wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zu mutbar (leichte körperliche Tätigkeiten mit dem Profil für Bürotätigkeit in wechselhaftem Sitzen, Stehen und Gehen; Tätigkeiten, die einarmig ausführbar seien, ohne den Einsatz des linken Armes – auch nicht als Haltearm -, ohne Be steigen von Leitern und Gerüsten). Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsan spruchs , somit ab 1. März 201 2. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditäts grad von 40 %, bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invali ditäts grad von 46 %, was zur Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 führe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen (Urk. 1 S. 3). Aus rein neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Ein vermindertes Rendement von mindestens 40 % führe jedoch zu einer Leistungsfähigkeit von knapp 30 %. Hinzu komme eine Minderung wegen den posttraumatischen Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 4 f.). Sodann sei ein Lei dens ab zug von mindestens 20 -25
% zu gewähren (Urk. 1 S. 6 und 8 ). Die Be schwer degegnerin habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Links händer sei und bloss einarmige Tätigkeiten mit der adominanten rechten Hand ausfüh ren könne . Ferner sei zu berücksichtigen, dass vermehrte Pausen einge legt wer den müssten und eine regelmässige Wechselbelastung einzuhalten sei. Seine Ein schränkungen und die Teilzeitbeschäftigung würden sich auf dem Ar beits markt in lohnmässiger Hinsicht auswirken (Urk. 1
S. 8
f.). Hinsichtlich des MEDAS-Gutachtens sei zu bemängeln, dass die neuropsychologische Untersu chung ohne vorgängig e Anhörung des Beschwerdeführers erfolgt sei (Urk. 1 S. 11) und auch inhaltliche Widersprüchlichkeiten vorlägen (Urk. 1 S. 11 ff.). 2 .3
Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die in Neuan mel dungsver fahren grundsätzlich zu prüfende Frage, ob e ine für den Rentenan spruch rele van te Änderung in den gesundheitli chen ode r erwerblichen Grund la gen ein ge treten ist, vorliegend entfallen muss, da die rentenabweisende Verfü gung
vom
25. September 2006 (Urk. 6/24) aufgrund einer dazumal noch
unge nü genden Bei tragsentrichtung
erfolgte. Der
hier zu prüfende Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin frühestens am 1. März 2012 . 3.
Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. Mai 2014 beruht auf internistischen, rheumatologischen, handchirurgischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 6/102/1). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 6/102/17): - Zustand nach Anfahrtrauma vom 8.2.2005 mit/bei - Frakturen im Vorderarmbereich, Ellbogenbereich und Handgelenksbe reich links sowie Abrissverletzung von Arterien, Nervus
radialis und Nervus
medianus - wiederholte handchirurgische und rekonstruktionschirurgische Opera tionen zwischen 8.2.2005 und 9.6.2008 - residuale Versteifung der Handgelenksfunktion links mit begleitender Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit links, eingeschränkte Funktionen der medianus
- und radialis -versorgten Muskulatur des linken Unterarmes - Anästhesie der Finger links mit erhöhter Verletzungsgefahr - Zustand nach offener Ulnar -Trümmerfraktur rechts - undislozierte Abrissfrakturen Processi
transversi LWK 3/4 - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom rechts bei Facettengelenks irritation en der unteren LWS-Seg mente ohne begleitende radikuläre Störung - Schulterbeschwerden links vom funktionalen myotendinotischen Typ mit/bei - m uskulärer Dysbalance - a ufgrund der Situation der distalen oberen Extremität links Als Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Kopfschmer zen
vom gemischt-förmigen Typ sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale ge nannt (Urk. 6/102/17). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, am 8. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer als Pannenhelfer auf der Autobahn von einem PKW angefahren worden und habe eine komplizierte Mehretagenfraktur des lin ken Armes mit Verletzung und Abriss von Gefässen und Nerven, eine Trüm mer fraktur der rechten Ulna , eine Abrissfraktur der Processi
transversi LWK 3 und 4 sowie eine Rissquetschwunde des Schädels erlitten. Laut Aktenlage habe kein Schädelhirntrauma bestanden. Am linken Arm seien zwischen 2005 bis 2008 zahlreiche rekonstruktive und plastische Operationen erfolgt, unter ande rem auch eine Handgelenksarthrodese . Die linke Hand sei bis heute praktisch nicht gebrauchsfähig, funktionell bestehe Einhändigkeit . Bei der Begutachtung be klage der Beschwerdeführer durchgehend bei allen Gutachtern, dass durch den Unfall sein Leben kaputt gegangen sei. Er habe seine Frau und die Arbeit ver loren. Vorrangig würden belastungsabhängige und bei Kälte auftretende Schmer zen in der linken oberen Extremität berichte
t. In drei Fingern habe er kein Ge fühl mehr und dadurch schon Verbrennungen erlitten. Beklagt würden auch links seitige Schulterschmerzen und Kreuzschmerzen, die ihn aber nicht zu sehr belast en würden . Kopfschmerzen würden unterschiedlich angegeben, nach Ak ten l age seien sie nach dem Unfall aufgetreten und es se ien zahlreiche Un ter suchungen an der B.___ erfolgt. Die Ursache sei letztend lich multifaktoriell eingestuft worden. Jetzt gebe der Beschwerdeführer fast täg liche Kopfschmerzen an; dann verneine er diese wieder. Im Vergleich zu den Arm schmerzen , gegen welche er Schmerzmittel einnehme, sei das kein Problem (Urk. 6/102/18). Im Gutachten wurde w eiter ausgeführt, bei der internistischen Begutachtung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die handchirurgische Begutachtung habe als Unfallfolge den praktisch vollständigen Funktionsausfall des linken Armes bestätigt. Da der rechte Arm voll einsatzfähig sei, werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, einhändig durchführbare Tätigkeit attes tiert. Rheumatologisch ergebe sich derselbe Befund nach komplexer Verletzung der linken oberen Extremität. Zusätzlich zeigten sich ein rezidivierendes Lum bo vertebralsyndrom und linksseitige Schulterbeschwer d en, beides keine überwie genden Unfallfolgen, sondern eher funktionell bei muskulärer Dysbalance be dingt. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich eine 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums. Bei der neurologischen Begutachtung sei die schwere Schädigung des linken Nervus
radialis und Nervus
medianus nachweisbar. Aufgrund der geklagten Missempfindungen der linken oberen Extremität sowie beklagter Kopfschmerzen werde ebenfalls eine qualitative Leistungsminderung zwischen 30-50 % gesehen. Psychiatrisch liege keine eigenständige Erkrankung vor. Zwar sei der Beschwerdeführer durchaus auch von dysthymen Elementen
gezeichnet , aber nicht in einem Ausmass einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung. Antriebsstörungen im engeren Sinne lägen nicht vor. Insgesamt scheine es, dass die Beschwerden und Beeinträchtigungen vergleichsweise undifferenziert be schrieben würden. Selbstlimitierung und subjektive Leistungsinsuffizienz schie nen vorhanden zu sein . Trotz psychosozialer Belastung (viele Jahre ohne Arbeit, auf dem Weg des sozialen Abstiegs, Verlust der Ehefrau, Wohnungswechsel) sei es nicht zur Dekompensation auf psychischem Gebiet gekommen. Dennoch seien die Belastungen nicht unerheblich und beeinflussten natürlich auch die Stimmung des Beschwerdeführers. Da aber keine eigenständige Erkrankung vor liege, bestehe aus psychiatrischer Perspektive keine Einschränkung der Leis tung s fähigkeit (Urk. 6/102/19) . Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei beklagten Konzentrationsstörun gen sei noch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden. Allerdings seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu be trachten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorgelegen habe. Deshalb könne auch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 6/102/19) . Der neuropsychologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 5. April 2014 fest, dass die Leis tung des Beschwerdeführers bei der neuropsychologischen Aufgabe, welche schwie rig wirke, aber auch von hirnverletzten Personen in der Regel ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne, ausserordentlich deutlich aufgefall en sei. Der Beschwerdeführer liege mit seiner Leistung mehr als 11 Standardabwei chungen unter der Leistung von Personen , bei welchen keine Hinweise auf ein neuropsychologisch unplausibles Testverhalten vorlägen . Sehr deutliche neu ro psychologisch unplausible Leistungen habe der Beschwerdeführer auch beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur erbracht, wobei er nicht nach vollziehbare Fehler bei einfachen Mengen und einfachen Zuordnungen gemacht habe. Auch beim Benennen von Farbpunkten und beim Lesen von Farbworten habe er sehr viele Fehler gemacht. Vor dem Hintergrund seines ho hen prämor biden Bildungsniveaus sei auch die mittelschwer bis schwer vermin derte Leis tung bei einer visuellen Denkaufgabe absolut unplausibel , handle es sich doch bei Denkleistungen um kognitive Fertigkeiten mit hoher Stabilität, auch bei erlittenen Schädelhirntraumata. Nicht nachvollziehbar sei auch der ausgeprägte Schweregrad der gezeigten Gedächtnisstörungen (Urk. 6/102/64 f.). Der neuro psy chologische Gutachter hielt deshalb fest, sämtliche Testwerte seien als un gültig zu betrachten. Als Ursache für die unplausible Symptomproduktion komme
in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträch tigungen in Frage (Urk. 6/102/66). In der polydisziplinären Beurteilung wurde weiter ausgeführt , eine Leistungs einschränkung
ergebe sich aufgrund der Unfallfolgen von 2005 mit schwerer Mehretagenfraktur und Nerv enläsion des linken Armes . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei seit dem Unfall im Februar 2005 nicht mehr auszuführen. Bei funktioneller Einhändigkeit seien angepasste Tätigkeiten im vollen zeitlichen Pensum möglich. Vor allem aufgrund der Schmerzen am linken Arm, weniger am Kopf und am unteren Rücken, ergebe sich aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs und verlangsamten Arbeitstempos eine qualitative Leistungs min de rung von gesamthaft 40 %, sodass die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit sei nach zahlreichen Operationen spätestens seit der Begut achtung vom September 2010 im Auftrag des Haftpflichtversicherers anzu setzen. Die Gutachter seien bei nachvollziehbaren Befunden zu einem ähnlichen Ergeb nis der Leistungsbeurteilung gelangt. Prognostisch sei betreffend d i e distale linke obere Extremität der „Endzustand“ gegeben und keine Änderung mehr zu erwarten. Betreffen d d i e Rückensituation und auch d i e Schulterbe schwer den sei die Prognose durchaus als günstig zu bezeichnen (Urk. 6/102/19 f.) . Die Gutachter hielten fest, angepasste Tätigkeiten seien 8 Stunden pro Tag zu mutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %. Möglich seien Tä tigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden. Sinnvoll sei die Möglichkeit zur Ein nahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/ Körper positionen . Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Ext remität sei bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorgebeugte Tätig keiten seien zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der linken oberen Extremität seien Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennungs gefahr zu vermei den (Urk. 6/102/21). 4. 4.1
Das MEDAS- Gutachten vom
9. Mai 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 6/102/2 ff. und Urk. 6/ 102/11 ff.), berücksichtig ten die ge klagten Beschwer den und be grün deten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/102/18 ff.). Sie legten die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
An der Beweiskraft ändert
sodann nichts, dass dem Beschwerdeführer formell keine Gel egenheit eingeräumt w urde , vor der
– separat angeordneten - neu ro psychologisch en Untersuchung Einwendungen gegen den entsprechenden Gut achter vorzubringen (Urk. 1 S. 11) . Hierzu drängen sich folgende Bemerkun gen auf: Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung in den Fachge bieten Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie sowie Rheumatologie angeordnet und dem Beschwerdeführer die ent sprechenden Gutachter bekanntgegeben hatte (Urk. 6/93), wurde sie von Dr.
med .
C.___ , ärztlicher Leiter der MEDAS A.___ , mit Schreiben vom 13. März 2014 (Urk. 6/99) darüber informiert , dass anläss lich der Erstuntersuchung festgestellt worden sei, für die Erstellung eines aussagekräfti gen Gutachtens sei zusätzlich noch eine neuropsychologische Un tersuchung not wendig. Bei Zustimmung der Beschwerdegegnerin werde der Beschwerdefüh rer deshalb ein entsprechendes Terminaufgebot für die neuropsy chologische Unter suchung bei Herrn lic . phil. D.___ erhalten. Der Beschwerdeführer wurde also vorgängig über die Untersuchung bei lic . phil. D.___
informiert . Darüber hinaus wurde ihm das Gutachten am 27. Juni 2014 zur Stellu ngnahme zugesandt (Urk. 6/103) . Er hätte somit ohne W eiteres Gele genheit gehabt, allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen lic . phil. D.___
rechtzeitig vorzu trage n . Solche trug er aber weder im Verwaltungsver fahren (vgl. die Stellungnahme vom 1. September 2014; Urk. 6/106) noch im Beschwerdeverfahren vor, womit sein Vorwurf , er habe keine Einwendungen vorbringen können,
ins Leere zielt .
4.3
Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb das MEDAS-Gutachten auf grund fehlender Gültigkeit der neuropsychologischen Testwerte mangelhaft sein sollte (Urk. 1 S. 13). Vor dem Hintergrund der Feststellungen des neuropsycho lo gischen Gutachters und des bestehenden Hinweises auf Aggravation oder Simulation (E. 3) ist auch eine weitere Überprüfung von möglichen kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen kaum als zielführend zu betrachten. 4.4
Im Übrigen entspricht d ie Einschätzung der MEDAS-Gutachter weitgehend der jenigen der Z.___ -Gutachter . Auch diese attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 6. September 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem verminderten Re ndement vo n 40 % und gingen
von einer Leistungsfähigkeit für leichte, angepasste körperliche Tätigkeiten im Gesamtumfang von 60 % aus (Urk. 6/70/29). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich im Z.___ -Gutachten gemachten Feststellungen seiner Leistungsfähigkeit sind in dessen, soweit von Relevanz, nicht nachvollziehbar. So trifft nicht zu, dass die Z.___ -Gutachter von einer über 50%igen Invalidität im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen waren (Urk. 1 S. 3). Der Wert von 50 % betraf die rein unfallbedingte medizinisch-theoretische Invalidität, welche abstrakt und ohne Berücksichtigung der Berufsverhältnisse beurteilt worden war und als Grund lage für eine Integritätsentschädigung dienen sollte (Urk. 6/70/31). Eine Verwechslung zwischen der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit und der jenigen zur Integritätsentschädigung unterlief dem Beschwerdeführer sodann auch im Zusammenhang mit den posttraumatischen Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 11). Die Z.___ -Gutachter hatten lediglich festgehalten, es bestehe aufgrund der posttraumatischen Kopfschmerzen ein additiver Anspruch auf eine Integritäts entschädigung von 15 % (Urk. 6/70/31). Daraus kann aber nichts für die Ar beitsfähigkeit abgeleitet werden. 4.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter
die Arbeitsfähigkeit ge samthaft beurteilten , das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Fachdiszipli nen . Es ist oft zu beobachten, dass Anforderungen an zumutbare Tätigkeiten, die sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung ergeben, gleich zeitig weiteren Beeinträchtigungen gerecht werden. Dementsprechend können auch Teilarbeitsfähigkeiten bezüglich verschiedener, unabhängig voneinander bestehender Gesundheitsschädigungen nicht einfach addiert werden. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht gerade darin, alle relevanten Gesundheits schädigungen zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (Urteil des Bu ndesge richts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.6).
Es erweist sich somit nicht als widersprüchlich (Urk. 1 S. 12), dass im neurologischen Teilgutachten der MEDAS
von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Urk. 6/102/30) und in der Gesamtbeurteilung von einer qualitative n
Leis tungsminderung von ge samt haft 40 % ausgegangen wurde (Urk. 6/102/19). 4.6
Dass die Beschwerdegegnerin auf das überzeugende MEDAS-Gutachten ab stellte, ist somit nicht zu beanstanden. Inwiefern sie die angefochtene Verfü gung unge nügend begründet haben soll (Urk. 1 S. 7), ist sodann nicht ersicht lich.
4.7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Soz ialversicherungsrecht massge ben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine 100%ige, bei funk tioneller Einhändigkeit angepasste Tätigkeit zumutbar ist, wobei die Leis tungs fähigkeit um 40 % eingeschränkt ist. Das Belastungsprofil ist wie folgt um schrie ben: Möglich sind Tätigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten sind zu vermeiden. Die Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/Körperpositionen ist sinnvoll. Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Extremität ist bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorge beugte Tätigkeiten sind zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der lin ken oberen Extremität sind auch Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennungsgefahr zu vermeiden. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Dass die Beschwerdegegnerin sowohl für die Bemessung des Valideneinkom mens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 abstellte, ist nicht zu beanstanden. 5.3
Da der Beschwerdeführer als Chauffeur und Transportunternehmer arbeitete, damit aber kein geregeltes Einkommen erzielen konnte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 14. Mai 2012; Urk. 6/42) , sind m it der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die statisti schen Werte der LSE im Bereich Verkehr und Lager ei , Hilfsarbeiten , heranzuzie hen. Damit ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘ 774 .-- (LSE 2010, S. 27 , Tabelle TA1 , Ziff. 49-53 , Anforderungsniveau 4 ) auszugehen. Unter Be rück sich tigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 42, 3 Stun den pro Woche ( Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , Sektor 3/H )
sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2012
(Indexstand 215 0 [2010] auf 2188 [2012 ],
Die Vol kswirtschaft, 3/4-2015 , S. 89, Tabelle B 10.3 ) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 61‘653 . -- (Fr. 4‘774.-- x 12 : 40 x 42.3 : 2150 x 2188) . 5.4
5.4.1
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts seiner zahlreichen gesund heitlichen Beschwerden könne ohnehin nicht mehr von einer verwertbaren Resterwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7 f.), kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer verbleiben auf dem in Betracht zu ziehen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seiner funktionel len Einschränkung am linken Arm und an der linken Hand noch zu mutbare Einsatzmöglichkeiten. Die faktische Einhändigkeit
beziehungsweise Einarmigkeit
begründet zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwert barkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind ( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 4.3 m.w.H . ). Demnach ist die Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik nicht zu be anstanden. 5.4.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unter Berücksichtigung des Um stands, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, auf den Lohn für Hilfs arbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszu gehen (LSE 2010 , S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) . Unter Berücksich tigung der durch schnitt lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Vol ks wirt schaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , Sektor A-S ) sowie der Nomi nal lohnent wicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012],
Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3 ) ergibt sich bei einem Pen sum von 60 % (zeitliche Präsenz 100 %, Leistungsverminderung 40 %) ein Jah res einkom men von Fr. 37 ‘ 437. -- (Fr. 4‘901.-- x 12 x 0.6 : 40 x 41.7 : 2150 x 2188). 5.4.3
Dass die Beschwerdegegnerin einen maximalen Leidensabzug von 10 % ge währte, erscheint angemessen . Sie wies zu Recht darauf hin, dass die körperli chen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähig keit von 40 % abgegolten seien . Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der funkti onellen Einarmigkeit Linkshänder gewesen war (Urk. 1 S. 8 ff.) , wurde im Gut achten berücksichtigt: Der internistische Gutachter hatte sich entsprechend
da nach erkundigt (Urk. 6/102/12).
Ein vom Beschwerdeführer geforderter Abzug f ür Teilzeitarbeit (Urk. 1 S. 8) kann zudem nicht gewährt werden. Der Umstand, dass er ganztags bzw. vollzeitlich arbeitsfähig, hierbei aber zu 40 % reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" keinen Abzug ( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 m.w.H . ).
Soweit der Beschwerdeführer
a ufgrund seiner g esundheitlichen Ein schränkungen, seiner Nationalität, seiner Unerfahrenheit in der Bürotätigkeit und der fehlenden genügenden Deutschkenntnisse
einen Abzug von 20-25 % fordert (Urk. 1 S. 9 f.) , kann ihm nicht gefolgt werden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die einhändig ausgeführt werden kön nen; zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätig keiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von linkem Arm und linker Hand voraussetzen. Zu beachten ist weiter, dass sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 im Alterssegment von 40 bis 64/65 - der Versicherte war bei Verfügungserlass am
27. November 2014 40 Jahr e alt und damit noch relativ jung
- sogar lohnerhöhend auswirkt. Im Hin blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im Anfor de rungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seit dem Unfall dem Arbeitsmarkt fernblieb
( Urteil 8C_939/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 m.w.H . ) . 5.4.4
Ein Leidensabzug von 10 % erweist sich somit, unter Berücksichtigung der ge samten gesundheitlichen Einschränkungen , als angemessen . Dementsprechend ist das Invalideneinkommen auf Fr. 33 ‘693.-- festzusetzen (Fr. 37 ‘ 437. -- x 90 % ). 5.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 61‘653 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘693.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘960.--,
was einem Inv aliditätsgrad von gerundet 45 % entspricht. Damit erweist sich die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. März 2012 (vgl. E. 2.3) als rech tens. 5.6
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme eines – aufgrund der Umstände n icht gerechtfertigten –
höheren Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % kein höhe rer
Inva liditätsgrad resultierte. Diesfalls entspräche das Invalidenein kommen einem Betrag von Fr. 31 ‘ 821. -- ( Fr. 37 ‘ 437. -- x 85 % ), was zu einer Erwerbsein busse von Fr. 29 ‘ 832 .-- führen würde ( Fr. 61‘653 . -- minus Fr. 31 ‘ 821. -- ) und somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro