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IV.2021.00248

Rentenrevision. Keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung, weshalb kein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG vorliegt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückerstattung des Kostenvorschusses.

Zürich SozVersG · 2022-05-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

1.1

Der 1974 im Libanon geborene

X.___ lebte seit seinem zehnten Lebensjahr in den USA, wo er nach Absolvierung von Grund- und Highschool

drei Semester El ektro techni k studiert

e. Am

1 6. Februar 20 03 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete hier überwiegend selbständig als Chauffeur und Transportunternehmer; kur z zeitig war er auch angestellt (Urk. 9 /2/1, 9 /3, 9/6, 9/14 , 9/43 , 9/71 / 4 , 9/ 10 3 /1 1 , 9/141 , 9/223/48 ). Am 8 . Februar 2006 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen am 8. Februar 2005 erlittenen Unfall und seither bestehende Folgebe schwerden –

rechter Arm und rechte Hand fun ktionsunfähig, sehr starke Kopf schmerzen, Schwindel und Übelkeit , Muskelschmerzen und Knochenbe schwerden –

zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /3). Da X.___

die versiche rungs mässige Vorausset zung

eines vollen Beitragsjahres nicht erfüllt e ,

lehnte die IV-Stelle

sein Leistungs begehren mit Verfügung vom 25. September 2006 ab (Urk. 9 /24). 1.2

Nachdem sich der Versicherte am

8. August 2011 erneut unt er Hin weis auf den erlittenen Unfall bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 9/ 33 ), gewährte ihm die Verwaltung

ab Oktober 2012 Arbeitsvermittlung (Urk.

9/53) , welche mangels Mitwirkung des Versicherten mit Mitteilung vom 28. Februar 2013 abge schlossen wurde (Urk. 9/60) . Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 stellte die IV-Stelle X.___

in Aussicht, sein Leistungsbegeh ren abzuweisen (Urk. 9/63), worauf er das von der Haftpflicht versicherung in Auftrag g egebene Gutachten der Z.___ vom 6. September 2010 ins Recht legte (Urk. 9 /7 1 ). In der Folge zog die IV-Stelle die

gesamten medizinischen Akten de r Haftpflichtversicherung bei , stellte X.___

vorbescheidweise eine Viertelsrente

in Aussicht und liess ihn nach Erhe bung von Einwänden polydisziplinär durch die MEDAS A.___ GmbH begutachten ( Urk. 9/74- 10 9 ). Gestützt auf d eren Gutachten vom 9. Mai 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 27. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % rückwirkend ab dem 1. März 2012 eine Viertelsrente zu ( Urk. 9/110 , 114 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2016 ab (IV.2015.00070 ; Urk. 9/135 ); das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3

Mit Eingabe vom 2. November 2017 stellte X.___ beim Sozialversiche rungsgericht gestützt auf einen Ber icht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 3. August 2017 – wonach aufgrund einer Hirn-SPECT- Untersuchung Hinweise auf eine beginnende frontotemporale

Lobär -Degenera tion bestünden, welche Erkrankung geeignet sei, eine kognitive Funktionsbeein trächtigung herbeizuführen, eine Funktionsbeeinträchtigung sei von den MEDAS-Gutachern festgestel lt, aber nicht überprüft worden – ein Revisionsge such, welch es das Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 unter Auferlegung der Gerichtsk osten von Fr. 500. -- abwies (IV.2017.01196 ; Urk. 9/ 166) . Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 2 .

2.1

Bereits am 2 1 . Dezember 2015 h atte X.___

bei der IV-Stelle ein Gesuch um Prüfung von Massnahmen der beruflichen Reintegration gestellt (Urk. 9/133) . Nachdem er sich vorerst nicht an die anlässlich des Erstgespräch s im J uni 2016 geschlossene Vereinbarung gehalten hatte, mahnte ihn die IV-Stelle (Urk. 9/143) und übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung/Pot entialanalyse bei der C.___ GmbH ( Verfügung vom 5. September 2016, Urk. 9/145). Nach einem wei teren Gespräch im Oktober 2016 äusserte sich der Versicherte nicht wie abge macht zur Frage der Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 9/153), wo rauf die IV-Stelle X.___ gestützt auf eine Stellungnahme des RAD am 18. April 2017 mitteilte, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich (Urk. 9/155). 2.2

Anfang Mai 2017

teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie prüfe nun seinen weiteren Anspruch auf die Invalidenrente (Urk. 9/156). Sie zog

Arztberichte b ei , und der Versicherte legte neurologische Berichte, darunter den Ber icht von Dr. med. B.___ vom 3. August 2017 (E. 1.3 hievor ), ins Recht (Urk. 9/163). I m Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe zog die IV-Stelle A kten von der Kantons- und Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich bei (Urk. 9/167-169) und auferlegte dem Versicherten am 17. Mai 2018 die Schadenminderungspflicht, wonach er während mindestens drei Monaten einen Entzug aller legalen und illegalen Suchtmittel durchzuführen habe (Urk. 9/172). Nach erfolgter Mahnung (Urk. 9/179) kam der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nach (Urk. 9/9/180-191).

Nachdem die IV-Stelle X.___ am 8. Januar 2019 aufgefordert hatte, seine Bereitschaft zu erklären, sich einer Haaranalyse zu unterziehen (Urk. 9/192), er stattete das Institut für Rechtsmedizin am 15. April 2019

den entsprechenden Bericht ; danach konsumierte der Versicherte weiterhin Cocain und Designerdro gen (Urk. 9/204). Der behandelnde Psychiater berichtete der IV-Stelle am 21. Ok tober 2019 unter Bezugnahme auf die neuropsychologische Verlaufskontrolle von Juli

2019 (Urk. 9/209), worauf die Verwaltung ein psychiatrisches-neuropsycho logisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 9/214).

Gestützt auf die Gutachte n von Dr. med. D.___ und lic . phil. E.___ (Urk. 9/223-224) stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. Oktober 2020 vor bescheidweise in Aussicht, da keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlä gen, die die Erwerbsfähigkeit beeinflussten, werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf gehoben (Urk. 9/226).

X.___ erhob unter Hinweis auf eine mögliche Suchterkrankung Einwände (Urk. 9/231, 233), worauf die IV-Stelle am 4. März 2021 wie angekündigt verfügte (Urk. 2 [= 9/236 ] ). 3.

Gegen die Renten aufhebung

erhob X.___ am 19. April 2021 Beschwerde ans So zialversicherungsgericht mit dem Antrag , die Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neuabklärung bzw. Ergänzung in medizinischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Referentenverfügung vom 23. April 2021 wurde de m Beschwerdeführer wegen den Schulden beim Sozialversicherungsge richt (E. 1.3 hievor ) Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr.

1'000.- - zu leisten, der fristgerecht einging (Urk. 4, 6). Die IV-Stelle schloss unter Verweis auf die angefochtene Verfügung a uf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie be nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztli chen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche dia gnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; not wendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hin wei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, die Eingliede rung sei mit einer externen Potentialanalyse geprüft worden mit dem Ergebnis, dass eine Arbeitsvermittlung als nicht realistisch erachtet worden sei. Ein Belast barkeitstraining habe nicht durchgeführt werden können, da eine angepasste Ar beitsfähigkeit von 60 % bestanden habe. Nach Prüfung und Beurteilung aller Unterlagen und Informationen sei ersichtlich, dass keine gesundheitliche Beein trächtigung vorliege, welche die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beein flussen würde (Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das eingeholte bidis ziplinäre Gutachten sei zur Beurteilung des Leistungsanspruches ungenügend. Unberücksichtigt worden seien die ursprünglichen Fachrichtungen Orthopä die/Neurologie. Demzufolge seien entgegen dem Anraten der Neurologin Dr.

B.___ auch keine Verlaufsuntersuchung mit neuropsychologischer Untersu chung, MRI-Untersuchung inklusive Volumetrie und Hirn-SPECT-Untersuchung durchgeführt worden. Nicht einmal den eigentlichen Auftrag zur Klärung des Vorliegens einer Suchterkrankung hätten die Gutachter erfüllen können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). 3.

3.1

Vorliegend handelt es sich um die erste Revision der Viertelsrente des Beschwer deführers . Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung de r tatsächlichen Verhältnisse bildet daher die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

29. Februar 2016 (IV.2015.00070; Urk. 9/135) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27. November 2014

( Urk. 9/110, 114). Z u prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither revisionsrelevant verbessert haben, insbesondere der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers . 3.2

3.2.1

Anlässlich d er Rentenzusprache

stellte die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ GmbH vom 9. Mai 2014 ab (Urk. 9/109/4, 110/2).

Die MEDAS-Gutachter stellten d ie folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfä higkeit (Urk. 9 /10 3 /17): - Zustand nach Anfahrtrauma vom 8.2.2005 mit/bei - Frakturen im Vorderarmbereich, Ellbogenbereich und Handgelenksbe reich links sowie Abrissverletzung von Arterien, Nervus

radialis und Nervus

medianus - wiederholte handchirurgische und rekonstruktionschirurgische Opera tionen zwischen 8.2.2005 und 9.6.2008 - residuale Versteifung der Handgelenksfunktion links mit begleitender Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit links, eingeschränkte Funk tionen der medianus

- und radialis -versorgten Muskulatur des linken Unterarmes - Anästhesie der Finger links mit erhöhter Verletzungsgefahr - Zustand nach offener Ulnar -Trümmerfraktur rechts - undislozierte Abrissfrakturen Processi

transversi LWK 3/4 - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom rechts bei Facettengelenks irrita tionen der unteren LWS-Segmente ohne begleitende radikuläre Störung - Schulterbeschwerden links vom funktionalen myotendinotischen Typ mit/bei - muskulärer Dysbalance - aufgrund der Situation der distalen oberen Extremität links Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Kopfschmer zen

vom gemischt-förmigen Typ sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale ge nannt (Urk. 9 /10 3 /17). In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter aus dem inter nistischen, rheumatologischen, handchirurgischen, neurologischen, neuropsy chologischen und psychiatrischen Fach fest, am 8. Februar 2005 sei der Be schwerdeführer als Pannenhelfer auf der Autobahn von einem PKW angefahren worden und habe eine komplizierte Mehretagenfraktur des lin ken Armes mit Ver letzung und Abriss von Gefässen und Nerven, eine Trüm mer fraktur der rechten Ulna , eine Abrissfraktur der Processi

transversi LWK 3 und 4 sowie eine Riss quetschwunde des Schädels erlitten. Laut Aktenlage habe kein Schädelhirntrauma bestanden. Am linken Arm seien zwischen 2005 bis 2008 zahlreiche rekonstruk tive und plastische Operationen erfolgt, unter ande rem auch eine Handgelenks arthrodese . Die linke Hand sei bis heute praktisch nicht gebrauchsfähig, funktio nell bestehe Einhändigkeit . Bei der Begutachtung be klage der Beschwerdeführer durchgehend bei allen Gutachtern, dass durch den Unfall sein Leben kaputtge gangen sei. Er habe seine Frau und die Arbeit ver loren. Vorrangig würden belas tungsabhängige und bei Kälte auftretende Schmer zen in der linken oberen Extre mität berichtet. In drei Fingern habe er kein Ge fühl mehr und dadurch schon Verbrennungen erlitten. Beklagt würden auch links seitige Schulterschmerzen und Kreuzschmerzen, die ihn aber nicht zu sehr belasten würden. Kopfschmerzen wür den unterschiedlich angegeben, nach Ak ten l age seien sie nach dem Unfall aufge treten und es seien zahlreiche Un ter suchungen an der Unive rsitätsklinik F.___ erfolgt. Die Ursache sei letztend lich multifaktoriell eingestuft worden. Jetzt gebe der Beschwerdeführer fast täg liche Kopfschmerzen an; dann verneine er diese wieder. Im Vergleich zu den Arm schmerzen, gegen welche er Schmerzmittel ein nehme, sei das kein Problem (Urk. 9 /10 3 /18 , 20 Ziff. 2.2 ). Die Gutachte r führten weiter aus, bei der internistischen Begutachtung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die handchirurgische Begutachtung habe als Unfallfolge den praktisch vollständigen Funktionsausfall des linken Armes be stätigt. Da der rechte Arm voll einsatzfähig sei, werde eine 100%ige Arbeitsfähig keit für eine angepasste, einhändig durchführbare Tätigkeit attes tiert. Rheumato logisch ergebe sich derselbe Befund nach komplexer Verletzung der linken oberen Extremität. Zusätzlich zeigten sich ein rezidivierendes Lum bo vertebralsyndrom und linksseitige Schulterbeschwerden, beides keine überwie genden Unfallfolgen, sondern eher funktionell bei muskulärer Dysbalance be dingt. Aus rheumatologi scher Sicht ergebe sich eine 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums. Bei der neu rologischen Begutachtung sei die schwere Schädigung des linken Nervus

radialis und Nervus

medianus nachweisbar. Aufgrund der geklagten Missempfindungen der linken oberen Extremität sowie beklagter Kopfschmerzen werde ebenfalls eine qualitative Leistungsminderung zwischen 30-50 % gesehen. Psychiatrisch liege keine eigenständige Erkrankung vor. Zwar sei der Beschwerdeführer durchaus auch von dysthymen Elementen gezeichnet, aber nicht in einem Ausmass einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung. Antriebsstörungen im engeren Sinne lägen nicht vor. Insgesamt scheine es, dass die Beschwerden und Beeinträchti gungen vergleichsweise undifferenziert be schrieben würden. Selbstlimitierung und subjektive Leistungsinsuffizienz schie nen vorhanden zu sein. Trotz psychoso zialer Belastung (viele Jahre ohne Arbeit, auf dem Weg des sozialen Abstiegs, Verlust der Ehefrau, Wohnungswechsel) sei es nicht zur Dekompensation auf psy chischem Gebiet gekommen. Dennoch seien die Belastungen nicht unerheblich und beeinflussten natürlich auch die Stimmung des Beschwerdeführers. Da aber keine eigenständige Erkrankung vor liege, bestehe aus psychiatrischer Perspektive keine Einschränkung der Leis tung s fähigkeit (Urk. 9 /10 3 /19). Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei beklagten Konzentrationsstörun gen sei noch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden. Allerdings seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu be trach ten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptom produktion vorgelegen habe. Deshalb könne auch keine Aussage zur Arbeitsfä higkeit abgeleitet werden (Urk. 9/103 /19). Der neuropsychologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 5. April 2014 fest, die Leis tung des Beschwer deführers sei bei der neuropsychologischen Aufgabe, welche schwie rig wirke, aber auch von hirnverletzten Personen in der Regel ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne, ausserordentlich deutlich aufgefallen. Der Beschwerdeführer liege mit seiner Leistung mehr als 11 Standardabwei chungen unter der Leistung von Personen, bei welchen keine Hinweise auf ein neuropsychologisch unplausibles Testverhalten vorlägen. Sehr deutliche neu ro psychologisch unplausible Leistun gen habe der Beschwerdeführer auch beim Abzeichnen einer komplexen geo metrischen Figur erbracht, wobei er nicht nach vollziehbare Fehler bei einfachen Mengen und einfachen Zuordnungen gemacht habe. Auch beim Benennen von Farbpunkten und beim Lesen von Farbworten habe er sehr viele Fehler gemacht. Vor dem Hintergrund seines ho hen prämor biden Bildungsniveaus sei auch die mittelschwer bis schwer vermin derte Leis tung bei einer visuellen Denkaufgabe absolut unplausibel , handle es sich doch bei Denkleistungen um kognitive Fer tigkeiten mit hoher Stabilität, auch bei erlittenen Schädelhirntraumata. Nicht nachvollziehbar sei auch der ausgeprägte Schweregrad der gezeigten Gedächtnis störungen (Urk. 9/103 /64 f.). Der neuro psy chologische Gutachter hielt deshalb fest, sämtliche Testwerte seien als un gültig zu betrachten. Als Ursache für die un plausible Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträch tigungen in Frage (Urk. 9 /10 3 /66). In der polydisziplinären Beurteilung wurde weiter ausgeführt, eine Leistungs ein schränkung ergebe sich aufgrund der Unfallfolgen von 2005 mit schwerer Mehr etagenfraktur und Nervenläsion des linken Armes. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei seit dem Unfall im Februar 2005 nicht mehr auszuführen. Bei funk tioneller Einhändigkeit seien angepasste Tätigkeiten im vollen zeitlichen Pensum möglich. Vor allem aufgrund der Schmerzen am linken Arm, weniger am Kopf und am unteren Rücken, ergebe sich aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs und verlangsamten Arbeitstempos eine qualitative Leistungs min de rung von ge samthaft 40 %, sodass die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit sei nach zahlreichen Operationen spätestens seit der Begut achtung vom Septem ber 2010 im Auftrag des Haftpflichtversicherers anzu setzen. Die Gutachter seien bei nachvollziehbaren Befunden zu einem ähnlichen Ergeb nis der Leistungsbeur teilung gelangt. Prognostisch sei betreffend die dist ale linke obere Extremität der «Endzustand» gegeben und keine Änderung mehr zu erwarten . Betreffend die Rü ckensituation und auch die Schulterbe schwer den sei die Prognose durchaus als günstig zu bezeichnen (Urk. 9 /10 3 /19 f.) . Die Gutachter hielten fest, angepasste Tätigkeiten seien 8 Stunden pro Tag zu mutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %. Möglich seien Tä tigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden. Sinnvoll sei die Möglichkeit zur Ein nahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/Körper positionen. Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Ext remität sei bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorgebeugte Tätig keiten seien zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der linken oberen Extremität seien Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennu ngs gefahr zu vermei den (Urk. 9/103 /21). 3.2.2

Das hiesige Gericht erkannte dem MEDAS-Gutachten vom

9. Mai 2014 (Urk. 9/103) volle Beweiskraft zu und erwog, die Einschätzung der Gutachter ent spreche weitgehend der jenigen der Z.___ -Ärzte im Gutachten vom 6. September 2010 (Urk. 9/ 47) . Weiter erwog es, vor dem Hintergrund der Feststellungen des neuropsycho lo gischen Gutachters und des bestehenden Hinweises auf Aggrava tion oder Simulation sei auch eine weitere Überprüfung von möglichen kogniti ven Funktionsbeeinträchtigungen kaum als zielführend zu betrachten (Urteil vom 29. Februar 2016 E. 4; Urk. 9/135).

Daran hielt das Gericht im vom Beschwerdeführer angestrengten Revisionsver fahren ( vgl. Sachverhalt E. 1.3 hievor ) fes

t. Insbesondere wie s es darauf hin, Frau Dr. B.___ habe weitgehend offen gelassen , ob ein Zusammenhang zwischen dem pathologischen Hirn-SPECT-Befund und den geklagten kognitiven Minder leistungen bestehe, indem sie ausgeführt habe, der Befund der Hirn-SPECT-Unter su chung müsse mit einer Fremdanamnese und den Befunden der bereits erfolgten neuropsychologischen Testungen korreliert werden. Die neuropsychologischen Testungen der MEDAS hätten eindeutige Hinweise auf Aggravation oder Simula tion kognitiver Beeinträchtigungen ergeben, deren Beurteilung wä re vor diesem Hintergrund selbst bei Vorliegen der aktuellen Befunde der bildgebenden Unter suchungen nicht anders ausgefallen (Urteil vom 20. Dezember 2017 E. 4.2; Urk.

9/166) . 3.3

D ie im Revisionsverfahren beauftragten Gutachter D r . med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

und lic . phil. E.___ , Fachpsy chologe für Neuropsychologie, erhoben keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/223/60 , 62 Ziff. 7.1.2 , 64 ) . Der Psychiater hielt fest, weder im Gutachten der Z.___

[ v om 6. September 2010; Urk. 9/71] noch in demjenigen der Medas

[ vom 9. Mai 2014; Urk. 9/ 103 ] seien psychiatrische Diagnosen gestellt worden (Urk. 9/223/58). Dr. G.___ habe in seinem Verlaufsbericht vom 21. Ok tober 2019 eine mittelschwere kognitive Leistungsminderung, wahrscheinlich multifaktorieller Genese diagnostiziert und erwähne in diesem Zusammenhang eine neuropsychologische Verlaufskontrolle vo n Juli 2019. Es resultiere ein mit telschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil, sämtliche kognitiven Funk tionen würden sich auffällig zeigen. Die subjektiv wahrgenommenen Defizite könnten objektiviert werden. Allerdings liege das genaue Testresultat dieser neu ropsychologischen Abklärung nicht vor und es bleibe unklar, ob auch eine Symp tomvalidierung durchgeführt worden sei und wenn ja welche. Es sei darum wahr scheinlich etwas gewagt, von objektivierbaren neurokognitiven Einschränkungen zu sprechen. Auch habe Dr. G.___ in diesem Bericht eine rezidivierende depres sive Störung mit aktuell bis mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert, wobei unklar bleibe, worauf er sich abstützte, ein Psychostatus finde sich nicht und in den beiden psychiatrischen Vorgutachten sei diese Diagnose nicht gestellt worden (Urk. 9/223/59). Weiter führte Dr. D.___ aus, i m Rahmen der aktuellen psychiat rischen Untersuchung sei die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers auf fällig gewesen. Sie sei nicht ausführlich erfolgt, er habe zwar spontan von Depression gesprochen, habe dabei aber im Wesentlichen psychosoziale Belas tungsfaktoren wie seine Situation nach dem Unfall, de n Verlust der Arbeit, der Ehe etc. erwähnt. Bei euthymer Grundstimmung und affektiv uneingeschränkter Modulations fähigkeit hätten sich aktuell keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode nach ICD-10 gefunden (Urk. 9/223/59).

In der neuropsychologischen Begutachtung von lic . phil. E.___ seien nicht au thentische neuropsychologische Funktionsstörungen diagnostiziert worden. Möglicherweise bestehende kognitive Defizite könnten unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden. Herr E.___ habe diese Beurtei lung in seinem Teilg utachten ausführlich begründet (Urk. 9/ 224) . Damit decke sich diese Beurteilung mit derjenigen in der neur o psychologischen Voruntersu chung von lic . p hil. H.___ ( Medas

A.___ ; Urk. 9/60-67) . Der Explorand habe wiederum neuropsycho logisch unplausible und logisch inkonsistente Symp tome produziert. Die Testresultate der neuropsychologischen Abklärung seien nicht verwertbar. Auf neuropsychologische Einschränkungen könne darum auf grund dieser Testresultate nicht zuverlässig geschlossen werden. Sämtliche sub jektiven Angaben des Exploranden zu Beschwerden und Beeinträchtigungen seien daher mit grosser Vorsicht zu geniessen. Weil man sich bei der psychiatri schen Begutachtung sowohl für die Diagnose wie auch für die Leistungsein schränkung wesentlich auf subjektive Angaben abstützen müsse, heisse das, dass keine psychiatrische Diagnose zuverlässig gestellt werden könne und dass auch keine Einschränkungen begründe t werden könnten (Urk. 9/223/59 f.).

Dr. D.___ führte weiter aus, es se i zwar der Konsum von illegalen Substanzen dokumentiert, auch für die Vergangenheit, die Diagnose einer Abhängigkeit lasse sich aber nicht eindeutig stellen, weil man sich auch bei dieser Diagnose auf subjektive Angaben des Exploranden abstützen müsse. Die diesbezüglichen An gaben des Exploranden würden nicht für eine Abhängigkeit sprechen, es bleibe aber offen, ob diese Angaben zuverlässig seien (Urk. 9/223/67). Die psychosozi alen Belastungsfaktoren stünden im Vordergrund, auch für den Exploranden sel ber. Ein psychisches Leiden von Krankheitswert lasse sich nicht eindeutig dia - gnostizieren (Urk. 9/223/68) . 4. 4.1

4.1.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2014 allein wegen des somatischen Leidens des Beschwer deführers erfolgte, den psychiatrisch und neuropsychologisch erhobenen Befun de n

wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (E. 3. 2. 1 hie vor ). D er neurologische MEDAS- Teilgutachter hielt fest, der linke Arm sei nicht nur ausgefallen, sondern verursache aufgrund der Hypästhesie auch störende Missempfindungen und es bestehe eine gewisse Verletzungsgefahr (Urk.

9/103/15

f.). Zwar erlaubte die funktionelle Einarmigkeit

dem Beschwerde führer eine Ver weisungst ätigkeit in einem vollen Pensum, doch massen die Gut achter den auf grund von Nervenläsionen bestehenden Schmerzen am linken Arm eine qualita tive Leistungsminderung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes und ver langsamten Arbeitstempos von gesamthaft 40

% zu. Die geklagten Kopf schmer zen wurde n aufgrund der E innahme von Schmerzmitteln wegen der Arm be schwerden als nachrangig bezeichnet, ebenso die Rücken- und Schulterbe schwer den links

(insbes. Urk. 9/103/20 Ziff. 2.2). Bezüglich Kopfschmerzen hätten die Schmerzmedikamente sehr gut geholfen und dies sei kein Problem mehr. Die do kumentierten Abrissfrakturen der Processi

transversi LWK3/4 erlangten heute keine direkte Relevanz mehr. Sie könnten sich aber im Sinne von funktional myo - tendinotischen Störungen der tieferen Rückenmuskulatur auswirken. Eine radi kuläre Störung dieser Segmente liege nicht vor (Urk. 9/103/15).

Bereits die MEDAS-Gutachter wiesen 2014 darauf hin, eine Besserung der Ar beitsfähigkeit in Bezug auf die linke obere Extremität sei nicht mehr möglich – Erreichen des Endzustandes –, es gehe vorrangig um die Sicherstellung des Sch ut zes und der Pflege der Akren (Finger) und der Haut der linken Extremität. Für den Rücken mach e Physiotherapie und der bedarfsweise Einsatz von Analgetika Sinn, für die linke Schulter Physiotherapie (Urk. 9/103/22 Ziff. 6). Der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin, Frau med. pract . I.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt am 14. Juni 2014 dafür, eine Besserung in Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Ge sundheitsschadens nicht wahrscheinlich, weitere medizinische Massnahmen wür den überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeifüh ren (Urk. 9/109/4).

Die damalige gutachterliche Folgeabschätzung in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen des ärztlichen Ermessens erfolgt; das Sozial versicherungsgericht hat dem MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2014 denn auch volle Beweiskraft zuerkannt (IV.2015.00070, Urteil vom 29. Februar 2016 E. 4 [Urk. 9/135 ] ). 4.1.2

Anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen im Juli 2020 klagte der Beschwerdeführer ü ber Müdigkeit, er könne sich nicht kon zentrieren und keinen Sport machen (Urk. 9/223/4), im Vordergrund stünden die Schmerzen und die psychischen Schwierigkeiten (Urk. 9/224/4). Am linken Arm sei er sehr sensibel, das linke Handgelenk sei versteift, er habe Mühe, die rechte Hand zu drehen (Urk. 9/223/46), er nehme viele Medikamente, habe einen schwe ren Unfall gehabt, müsste mehrmals am Tag schlafen, habe Probleme mit der Konzentration, mit der linken Hand könne er nichts machen, er sei nicht mehr so geduldig wie vorher (Urk. 9/223/50). Über weitere somatische B eschwerden kla g t e der Beschwerdeführer nicht, wobei den Gutachten D.___ - E.___

nicht zu entneh men ist, ob d er Beschwerdeführer explizit danach befragt wurde.

Der behandeln de Psychiater Dr. med. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2019 u.a. einen Status nach Unfall 2005 mit schweren Residuen (schwere Armverletzungen, chronische Schmerzen), ohne weitere Ausführungen dazu zu tätigen (Urk. 9/209/4). Auch im Berich t von Frau Dr. B.___ vom 3. August 2017 sind nur chronische Schmerzen erwähnt, ohne dass diese spezi fiziert w u rden (Urk. 9/163/2).

Die Beschwerdegegnerin hielt im Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2015 ein Verschlechterungsgesuch eingereicht (richtig: Gesuch zur Gewährung von Massnahmen der beruflichen Reintegration [Urk. 9/133], die Re vision der laufenden Rente nahm die Beschwerdegegnerin nach dem Scheitern dieser Massnahme ab Mai 2017 von Amtes wegen vor [Urk. 9/156]) , die Diagnose der Hauptrente sei somatisch bedingt gewesen, im Verlauf des Verfahrens seien noch die psychischen Faktoren zum Vorschein gekommen , mit unter anderem auch mit Suchtmittelkonsum

(Urk. 9/225/10 ). Die Beschwerdegegnerin hat im Re visionsverfahren jedoch nicht abgeklärt, ob sich bezüglich des somatischen Ge sundheitszustandes eine Verbesserung eingestellt hat . 4.1.3

Nachdem der Endzustand am linken Arm bereits anlässlich der Rentenzusprache erreicht war und dieses körperliche Leiden im Wesentlichen den Invaliditätsgrad von 45 % (gemäss Urteil vom 29. Februar 2016 E. 5.5, Urk. 9/135/14) begründete, ist von Vornherein nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der relevante somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzu spre chenden Verfügung vom 27. November 2014 ( Urk. 9/110, 114) wesentlich ver bessert hat.

Davon ist auch die Beschwerdegegnerin respektive deren RAD im Juni 2014 ausgegangen (E. 4.1.1 hievor ).

Der am 31. Januar 2016 erlittene Treppensturz m it einhergehender commotio ce rebri, disloziertem Nasenbeinbruch und Kontusion der rechten Schulter zog einen operativen Eingriff an der Nase nach sich (Urk. 9/157-159), eine Reoperation im November 2016 (Urk. 9/162/3-6) und eine einmalige Verlaufskontrolle im Feb ruar 2017 (Urk. 9/161/1, 162/1), führte jedoch aktenkundig und auch den erlitte nen Verletzungen nach zu schliessen nicht zu einer längerdauernden Arbeitsun fähigkeit.

Damit steht fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerde führers s eit der Berentung weder wesentlich verbessert noch verschlechtert hat, so dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. 4.2

4.2.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten D.___ - E.___ (Urk. 9/223-224) erfüllt die an ein e

beweiskräftige ärzt li che Expertise gestell ten Anforderungen vollum fänglich (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen , berücksichtig ten die vom Beschwerde führer ge klagten Beschwer den und be grün deten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise so wie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten .

Die Gutachter legten die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und be grün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehba r, Dr. D.___ insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des neuropsychologischen Gutachters (E.

3.3 hievor ). Dem Gutachten k ommt somit volle Beweiskraft zu

(E. 3.3 hievor ).

Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, es lägen – wie bereits an lässlich des Z.___

- und des MEDAS-Gutachtens in den Jahren 2010 und 2014 festgestellt (Urk. 9/71, 9/103) –

keine psychiatrischen Diagnosen vor. Dies kor respondiert mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. D.___ , wonach er nicht denke, psychisch krank zu sein, er gehe seit drei Jahren zum Psychiater, damit er jemanden zum Reden habe, dem könne er alles sagen (Urk.

9/223/45).

D ie neuropsychologische n Funktionsstörungen wurden wie bereits anlässlich des MEDAS-Gutachtens als nicht authentisch qualifiziert, möglicherweise bestehende kognitive Defizite konnten unter diesen Umständen nicht objektiviert werden.

Daran ändert auch der Bericht von Frau Dr. B.___ vom 3. August 2017 (Urk.

9/163/2-3) nichts. Der RAD setzte sich mit diesem Bericht und der darin gestellten Diagnose einer kognitiven Leistungsminderung und möglicher Überla gerung mit einem beginnenden neurodegenerativen Prozess aus dem Formenkreis der frontotemporalen

Lobärdegeneration (Hirn- Spect mit Hypometabolismus frontotemporal beidseits) gestützt auf die einschlägige medizinische Literatur ein gehend auseinander und kam zum Schluss, da ausser den kognitiven Leistungs einbussen und einem Hypometabolismus frontotemporal beidseits keine weiteren Auffälligkeiten beschrieben worden seien, sei die Diagnose einer frontotempora len Demenz aktuell eher unwahrscheinlich (Urk. 9/225/4-5).

Eine Suchterkrankung, die sich allenfalls invalidisierend auswirken könnte (BGE 145 V 215), ist beim Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten D.___ - E.___

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 4.2.2

Da weder bei Rentenzusprache noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2021 psychiatrische Diagnosen vorlagen, schon gar nicht solche mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit, und ebensowenig valide neuropsycholo gische Funktionseinbussen, ist offensichtlich, dass es seit der Rentenzusprache weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist. 4.3

4.3.1

Wenn die Beschwerdegegnerin im «Feststellungsblatt für den Beschluss» aus führte, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, gemäss Gutachten sei seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/225/13), trifft dies nicht zu, da nie eine für die Invalidenversicherung relevante psychiat rische Diagnose gestellt wurde. Sodann kann die Beschwerdegegnerin auch nicht gehört werden, wenn sie sich in der ang efochtenen Verfügung darauf beruft , es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Erwerbsfähig keit des Beschwerdeführers beeinflussen würden (Urk. 2 S. 2). Nach dem in E. 4.1 hievor Gesagten leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter de n gleichen Beschwerden seitens des linken Armes, die zur Berentung mit einer Viertelsrente geführt hatten. Die Beschwerdegegnerin hat nicht

– schon gar nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit – au fgezeigt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich verändert hätten.

Mithin ist von einem seit der rentenzusprechenden Verfügung für die Rentenre levanz unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb kein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, der es erlauben würde, die Viertels rente des Beschwerdeführers aufzuheben. 4.3.2

D ie Rentenzusprache

vom 27. November 2014 war in Anbetracht des damals aus geübten gutachterlichen Ermessens (E. 4.1.1 hievor ) nicht zweifellos unrichtig, weshalb die Rentenaufhebung von der angerufenen Instanz nicht mit der substi tuierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2), zumal einer Wiedererwägung das Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 29.

Februar 2016 entgegensteht. 4.4

Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2021 hinaus Anspruch auf die bisher gewährte Viertelsrente hat. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. April 2021 wegen einer offenen Forderung der Gerichtskasse von Fr. 500.-- aus dem Prozess IV.2017.01196 (Sachverhalt E. 1.3) zur Leistung eines Kostenvorschusses von F r. 1'000.-- verpflichtet. Die se Forderung trat das Sozialversicherungsgericht Ende 2018 der dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederten Zentralen In kassostelle ab. Der Beschwerdeführer beglich die offene F orderung am 20. No vember 2020 vollständig, weshalb ihm der g e leistete Kostenvorschuss zurückzu erstatten ist. 5.3

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

d ie angefochtene Verfügung der So zi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. März 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Vier telsrente der Invalidenversicherung hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 . -- we rden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

D er geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 6. Februar 20

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie be nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztli chen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche dia gnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; not wendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hin wei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, die Eingliede rung sei mit einer externen Potentialanalyse geprüft worden mit dem Ergebnis, dass eine Arbeitsvermittlung als nicht realistisch erachtet worden sei. Ein Belast barkeitstraining habe nicht durchgeführt werden können, da eine angepasste Ar beitsfähigkeit von 60 % bestanden habe. Nach Prüfung und Beurteilung aller Unterlagen und Informationen sei ersichtlich, dass keine gesundheitliche Beein trächtigung vorliege, welche die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beein flussen würde (Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das eingeholte bidis ziplinäre Gutachten sei zur Beurteilung des Leistungsanspruches ungenügend. Unberücksichtigt worden seien die ursprünglichen Fachrichtungen Orthopä die/Neurologie. Demzufolge seien entgegen dem Anraten der Neurologin Dr.

B.___ auch keine Verlaufsuntersuchung mit neuropsychologischer Untersu chung, MRI-Untersuchung inklusive Volumetrie und Hirn-SPECT-Untersuchung durchgeführt worden. Nicht einmal den eigentlichen Auftrag zur Klärung des Vorliegens einer Suchterkrankung hätten die Gutachter erfüllen können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). 3.

3.1

Vorliegend handelt es sich um die erste Revision der Viertelsrente des Beschwer deführers . Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung de r tatsächlichen Verhältnisse bildet daher die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

29. Februar 2016 (IV.2015.00070; Urk. 9/135) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27. November 2014

( Urk. 9/110, 114). Z u prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither revisionsrelevant verbessert haben, insbesondere der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers . 3.2

3.2.1

Anlässlich d er Rentenzusprache

stellte die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ GmbH vom 9. Mai 2014 ab (Urk. 9/109/4, 110/2).

Die MEDAS-Gutachter stellten d ie folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfä higkeit (Urk. 9 /10 3 /17): - Zustand nach Anfahrtrauma vom 8.2.2005 mit/bei - Frakturen im Vorderarmbereich, Ellbogenbereich und Handgelenksbe reich links sowie Abrissverletzung von Arterien, Nervus

radialis und Nervus

medianus - wiederholte handchirurgische und rekonstruktionschirurgische Opera tionen zwischen 8.2.2005 und 9.6.2008 - residuale Versteifung der Handgelenksfunktion links mit begleitender Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit links, eingeschränkte Funk tionen der medianus

- und radialis -versorgten Muskulatur des linken Unterarmes - Anästhesie der Finger links mit erhöhter Verletzungsgefahr - Zustand nach offener Ulnar -Trümmerfraktur rechts - undislozierte Abrissfrakturen Processi

transversi LWK 3/4 - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom rechts bei Facettengelenks irrita tionen der unteren LWS-Segmente ohne begleitende radikuläre Störung - Schulterbeschwerden links vom funktionalen myotendinotischen Typ mit/bei - muskulärer Dysbalance - aufgrund der Situation der distalen oberen Extremität links Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Kopfschmer zen

vom gemischt-förmigen Typ sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale ge nannt (Urk. 9 /10 3 /17). In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter aus dem inter nistischen, rheumatologischen, handchirurgischen, neurologischen, neuropsy chologischen und psychiatrischen Fach fest, am 8. Februar 2005 sei der Be schwerdeführer als Pannenhelfer auf der Autobahn von einem PKW angefahren worden und habe eine komplizierte Mehretagenfraktur des lin ken Armes mit Ver letzung und Abriss von Gefässen und Nerven, eine Trüm mer fraktur der rechten Ulna , eine Abrissfraktur der Processi

transversi LWK 3 und 4 sowie eine Riss quetschwunde des Schädels erlitten. Laut Aktenlage habe kein Schädelhirntrauma bestanden. Am linken Arm seien zwischen 2005 bis 2008 zahlreiche rekonstruk tive und plastische Operationen erfolgt, unter ande rem auch eine Handgelenks arthrodese . Die linke Hand sei bis heute praktisch nicht gebrauchsfähig, funktio nell bestehe Einhändigkeit . Bei der Begutachtung be klage der Beschwerdeführer durchgehend bei allen Gutachtern, dass durch den Unfall sein Leben kaputtge gangen sei. Er habe seine Frau und die Arbeit ver loren. Vorrangig würden belas tungsabhängige und bei Kälte auftretende Schmer zen in der linken oberen Extre mität berichtet. In drei Fingern habe er kein Ge fühl mehr und dadurch schon Verbrennungen erlitten. Beklagt würden auch links seitige Schulterschmerzen und Kreuzschmerzen, die ihn aber nicht zu sehr belasten würden. Kopfschmerzen wür den unterschiedlich angegeben, nach Ak ten l age seien sie nach dem Unfall aufge treten und es seien zahlreiche Un ter suchungen an der Unive rsitätsklinik F.___ erfolgt. Die Ursache sei letztend lich multifaktoriell eingestuft worden. Jetzt gebe der Beschwerdeführer fast täg liche Kopfschmerzen an; dann verneine er diese wieder. Im Vergleich zu den Arm schmerzen, gegen welche er Schmerzmittel ein nehme, sei das kein Problem (Urk. 9 /10 3 /18 , 20 Ziff. 2.2 ). Die Gutachte r führten weiter aus, bei der internistischen Begutachtung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die handchirurgische Begutachtung habe als Unfallfolge den praktisch vollständigen Funktionsausfall des linken Armes be stätigt. Da der rechte Arm voll einsatzfähig sei, werde eine 100%ige Arbeitsfähig keit für eine angepasste, einhändig durchführbare Tätigkeit attes tiert. Rheumato logisch ergebe sich derselbe Befund nach komplexer Verletzung der linken oberen Extremität. Zusätzlich zeigten sich ein rezidivierendes Lum bo vertebralsyndrom und linksseitige Schulterbeschwerden, beides keine überwie genden Unfallfolgen, sondern eher funktionell bei muskulärer Dysbalance be dingt. Aus rheumatologi scher Sicht ergebe sich eine 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums. Bei der neu rologischen Begutachtung sei die schwere Schädigung des linken Nervus

radialis und Nervus

medianus nachweisbar. Aufgrund der geklagten Missempfindungen der linken oberen Extremität sowie beklagter Kopfschmerzen werde ebenfalls eine qualitative Leistungsminderung zwischen 30-50 % gesehen. Psychiatrisch liege keine eigenständige Erkrankung vor. Zwar sei der Beschwerdeführer durchaus auch von dysthymen Elementen gezeichnet, aber nicht in einem Ausmass einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung. Antriebsstörungen im engeren Sinne lägen nicht vor. Insgesamt scheine es, dass die Beschwerden und Beeinträchti gungen vergleichsweise undifferenziert be schrieben würden. Selbstlimitierung und subjektive Leistungsinsuffizienz schie nen vorhanden zu sein. Trotz psychoso zialer Belastung (viele Jahre ohne Arbeit, auf dem Weg des sozialen Abstiegs, Verlust der Ehefrau, Wohnungswechsel) sei es nicht zur Dekompensation auf psy chischem Gebiet gekommen. Dennoch seien die Belastungen nicht unerheblich und beeinflussten natürlich auch die Stimmung des Beschwerdeführers. Da aber keine eigenständige Erkrankung vor liege, bestehe aus psychiatrischer Perspektive keine Einschränkung der Leis tung s fähigkeit (Urk. 9 /10 3 /19). Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei beklagten Konzentrationsstörun gen sei noch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden. Allerdings seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu be trach ten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptom produktion vorgelegen habe. Deshalb könne auch keine Aussage zur Arbeitsfä higkeit abgeleitet werden (Urk. 9/103 /19). Der neuropsychologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 5. April 2014 fest, die Leis tung des Beschwer deführers sei bei der neuropsychologischen Aufgabe, welche schwie rig wirke, aber auch von hirnverletzten Personen in der Regel ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne, ausserordentlich deutlich aufgefallen. Der Beschwerdeführer liege mit seiner Leistung mehr als 11 Standardabwei chungen unter der Leistung von Personen, bei welchen keine Hinweise auf ein neuropsychologisch unplausibles Testverhalten vorlägen. Sehr deutliche neu ro psychologisch unplausible Leistun gen habe der Beschwerdeführer auch beim Abzeichnen einer komplexen geo metrischen Figur erbracht, wobei er nicht nach vollziehbare Fehler bei einfachen Mengen und einfachen Zuordnungen gemacht habe. Auch beim Benennen von Farbpunkten und beim Lesen von Farbworten habe er sehr viele Fehler gemacht. Vor dem Hintergrund seines ho hen prämor biden Bildungsniveaus sei auch die mittelschwer bis schwer vermin derte Leis tung bei einer visuellen Denkaufgabe absolut unplausibel , handle es sich doch bei Denkleistungen um kognitive Fer tigkeiten mit hoher Stabilität, auch bei erlittenen Schädelhirntraumata. Nicht nachvollziehbar sei auch der ausgeprägte Schweregrad der gezeigten Gedächtnis störungen (Urk. 9/103 /64 f.). Der neuro psy chologische Gutachter hielt deshalb fest, sämtliche Testwerte seien als un gültig zu betrachten. Als Ursache für die un plausible Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträch tigungen in Frage (Urk. 9 /10 3 /66). In der polydisziplinären Beurteilung wurde weiter ausgeführt, eine Leistungs ein schränkung ergebe sich aufgrund der Unfallfolgen von 2005 mit schwerer Mehr etagenfraktur und Nervenläsion des linken Armes. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei seit dem Unfall im Februar 2005 nicht mehr auszuführen. Bei funk tioneller Einhändigkeit seien angepasste Tätigkeiten im vollen zeitlichen Pensum möglich. Vor allem aufgrund der Schmerzen am linken Arm, weniger am Kopf und am unteren Rücken, ergebe sich aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs und verlangsamten Arbeitstempos eine qualitative Leistungs min de rung von ge samthaft 40 %, sodass die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit sei nach zahlreichen Operationen spätestens seit der Begut achtung vom Septem ber 2010 im Auftrag des Haftpflichtversicherers anzu setzen. Die Gutachter seien bei nachvollziehbaren Befunden zu einem ähnlichen Ergeb nis der Leistungsbeur teilung gelangt. Prognostisch sei betreffend die dist ale linke obere Extremität der «Endzustand» gegeben und keine Änderung mehr zu erwarten . Betreffend die Rü ckensituation und auch die Schulterbe schwer den sei die Prognose durchaus als günstig zu bezeichnen (Urk. 9 /10 3 /19 f.) . Die Gutachter hielten fest, angepasste Tätigkeiten seien 8 Stunden pro Tag zu mutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %. Möglich seien Tä tigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden. Sinnvoll sei die Möglichkeit zur Ein nahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/Körper positionen. Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Ext remität sei bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorgebeugte Tätig keiten seien zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der linken oberen Extremität seien Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennu ngs gefahr zu vermei den (Urk. 9/103 /21). 3.2.2

Das hiesige Gericht erkannte dem MEDAS-Gutachten vom

9. Mai 2014 (Urk. 9/103) volle Beweiskraft zu und erwog, die Einschätzung der Gutachter ent spreche weitgehend der jenigen der Z.___ -Ärzte im Gutachten vom 6. September 2010 (Urk. 9/ 47) . Weiter erwog es, vor dem Hintergrund der Feststellungen des neuropsycho lo gischen Gutachters und des bestehenden Hinweises auf Aggrava tion oder Simulation sei auch eine weitere Überprüfung von möglichen kogniti ven Funktionsbeeinträchtigungen kaum als zielführend zu betrachten (Urteil vom 29. Februar 2016 E. 4; Urk. 9/135).

Daran hielt das Gericht im vom Beschwerdeführer angestrengten Revisionsver fahren ( vgl. Sachverhalt E. 1.3 hievor ) fes

t. Insbesondere wie s es darauf hin, Frau Dr. B.___ habe weitgehend offen gelassen , ob ein Zusammenhang zwischen dem pathologischen Hirn-SPECT-Befund und den geklagten kognitiven Minder leistungen bestehe, indem sie ausgeführt habe, der Befund der Hirn-SPECT-Unter su chung müsse mit einer Fremdanamnese und den Befunden der bereits erfolgten neuropsychologischen Testungen korreliert werden. Die neuropsychologischen Testungen der MEDAS hätten eindeutige Hinweise auf Aggravation oder Simula tion kognitiver Beeinträchtigungen ergeben, deren Beurteilung wä re vor diesem Hintergrund selbst bei Vorliegen der aktuellen Befunde der bildgebenden Unter suchungen nicht anders ausgefallen (Urteil vom 20. Dezember 2017 E. 4.2; Urk.

9/166) . 3.3

D ie im Revisionsverfahren beauftragten Gutachter D r . med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

und lic . phil. E.___ , Fachpsy chologe für Neuropsychologie, erhoben keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/223/60 , 62 Ziff. 7.1.2 , 64 ) . Der Psychiater hielt fest, weder im Gutachten der Z.___

[ v om 6. September 2010; Urk. 9/71] noch in demjenigen der Medas

[ vom 9. Mai 2014; Urk. 9/ 103 ] seien psychiatrische Diagnosen gestellt worden (Urk. 9/223/58). Dr. G.___ habe in seinem Verlaufsbericht vom 21. Ok tober 2019 eine mittelschwere kognitive Leistungsminderung, wahrscheinlich multifaktorieller Genese diagnostiziert und erwähne in diesem Zusammenhang eine neuropsychologische Verlaufskontrolle vo n Juli 2019. Es resultiere ein mit telschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil, sämtliche kognitiven Funk tionen würden sich auffällig zeigen. Die subjektiv wahrgenommenen Defizite könnten objektiviert werden. Allerdings liege das genaue Testresultat dieser neu ropsychologischen Abklärung nicht vor und es bleibe unklar, ob auch eine Symp tomvalidierung durchgeführt worden sei und wenn ja welche. Es sei darum wahr scheinlich etwas gewagt, von objektivierbaren neurokognitiven Einschränkungen zu sprechen. Auch habe Dr. G.___ in diesem Bericht eine rezidivierende depres sive Störung mit aktuell bis mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert, wobei unklar bleibe, worauf er sich abstützte, ein Psychostatus finde sich nicht und in den beiden psychiatrischen Vorgutachten sei diese Diagnose nicht gestellt worden (Urk. 9/223/59). Weiter führte Dr. D.___ aus, i m Rahmen der aktuellen psychiat rischen Untersuchung sei die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers auf fällig gewesen. Sie sei nicht ausführlich erfolgt, er habe zwar spontan von Depression gesprochen, habe dabei aber im Wesentlichen psychosoziale Belas tungsfaktoren wie seine Situation nach dem Unfall, de n Verlust der Arbeit, der Ehe etc. erwähnt. Bei euthymer Grundstimmung und affektiv uneingeschränkter Modulations fähigkeit hätten sich aktuell keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode nach ICD-10 gefunden (Urk. 9/223/59).

In der neuropsychologischen Begutachtung von lic . phil. E.___ seien nicht au thentische neuropsychologische Funktionsstörungen diagnostiziert worden. Möglicherweise bestehende kognitive Defizite könnten unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden. Herr E.___ habe diese Beurtei lung in seinem Teilg utachten ausführlich begründet (Urk. 9/ 224) . Damit decke sich diese Beurteilung mit derjenigen in der neur o psychologischen Voruntersu chung von lic . p hil. H.___ ( Medas

A.___ ; Urk. 9/60-67) . Der Explorand habe wiederum neuropsycho logisch unplausible und logisch inkonsistente Symp tome produziert. Die Testresultate der neuropsychologischen Abklärung seien nicht verwertbar. Auf neuropsychologische Einschränkungen könne darum auf grund dieser Testresultate nicht zuverlässig geschlossen werden. Sämtliche sub jektiven Angaben des Exploranden zu Beschwerden und Beeinträchtigungen seien daher mit grosser Vorsicht zu geniessen. Weil man sich bei der psychiatri schen Begutachtung sowohl für die Diagnose wie auch für die Leistungsein schränkung wesentlich auf subjektive Angaben abstützen müsse, heisse das, dass keine psychiatrische Diagnose zuverlässig gestellt werden könne und dass auch keine Einschränkungen begründe t werden könnten (Urk. 9/223/59 f.).

Dr. D.___ führte weiter aus, es se i zwar der Konsum von illegalen Substanzen dokumentiert, auch für die Vergangenheit, die Diagnose einer Abhängigkeit lasse sich aber nicht eindeutig stellen, weil man sich auch bei dieser Diagnose auf subjektive Angaben des Exploranden abstützen müsse. Die diesbezüglichen An gaben des Exploranden würden nicht für eine Abhängigkeit sprechen, es bleibe aber offen, ob diese Angaben zuverlässig seien (Urk. 9/223/67). Die psychosozi alen Belastungsfaktoren stünden im Vordergrund, auch für den Exploranden sel ber. Ein psychisches Leiden von Krankheitswert lasse sich nicht eindeutig dia - gnostizieren (Urk. 9/223/68) . 4.

E. 03 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete hier überwiegend selbständig als Chauffeur und Transportunternehmer; kur z zeitig war er auch angestellt (Urk. 9 /2/1, 9 /3, 9/6, 9/14 , 9/43 , 9/71 /

E. 4 , 9/ 10 3 /1 1 , 9/141 , 9/223/48 ). Am

E. 4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2014 allein wegen des somatischen Leidens des Beschwer deführers erfolgte, den psychiatrisch und neuropsychologisch erhobenen Befun de n

wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (E. 3. 2. 1 hie vor ). D er neurologische MEDAS- Teilgutachter hielt fest, der linke Arm sei nicht nur ausgefallen, sondern verursache aufgrund der Hypästhesie auch störende Missempfindungen und es bestehe eine gewisse Verletzungsgefahr (Urk.

9/103/15

f.). Zwar erlaubte die funktionelle Einarmigkeit

dem Beschwerde führer eine Ver weisungst ätigkeit in einem vollen Pensum, doch massen die Gut achter den auf grund von Nervenläsionen bestehenden Schmerzen am linken Arm eine qualita tive Leistungsminderung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes und ver langsamten Arbeitstempos von gesamthaft 40

% zu. Die geklagten Kopf schmer zen wurde n aufgrund der E innahme von Schmerzmitteln wegen der Arm be schwerden als nachrangig bezeichnet, ebenso die Rücken- und Schulterbe schwer den links

(insbes. Urk. 9/103/20 Ziff. 2.2). Bezüglich Kopfschmerzen hätten die Schmerzmedikamente sehr gut geholfen und dies sei kein Problem mehr. Die do kumentierten Abrissfrakturen der Processi

transversi LWK3/4 erlangten heute keine direkte Relevanz mehr. Sie könnten sich aber im Sinne von funktional myo - tendinotischen Störungen der tieferen Rückenmuskulatur auswirken. Eine radi kuläre Störung dieser Segmente liege nicht vor (Urk. 9/103/15).

Bereits die MEDAS-Gutachter wiesen 2014 darauf hin, eine Besserung der Ar beitsfähigkeit in Bezug auf die linke obere Extremität sei nicht mehr möglich – Erreichen des Endzustandes –, es gehe vorrangig um die Sicherstellung des Sch ut zes und der Pflege der Akren (Finger) und der Haut der linken Extremität. Für den Rücken mach e Physiotherapie und der bedarfsweise Einsatz von Analgetika Sinn, für die linke Schulter Physiotherapie (Urk. 9/103/22 Ziff. 6). Der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin, Frau med. pract . I.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt am 14. Juni 2014 dafür, eine Besserung in Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Ge sundheitsschadens nicht wahrscheinlich, weitere medizinische Massnahmen wür den überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeifüh ren (Urk. 9/109/4).

Die damalige gutachterliche Folgeabschätzung in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen des ärztlichen Ermessens erfolgt; das Sozial versicherungsgericht hat dem MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2014 denn auch volle Beweiskraft zuerkannt (IV.2015.00070, Urteil vom 29. Februar 2016 E. 4 [Urk. 9/135 ] ).

E. 4.1.2 Anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen im Juli 2020 klagte der Beschwerdeführer ü ber Müdigkeit, er könne sich nicht kon zentrieren und keinen Sport machen (Urk. 9/223/4), im Vordergrund stünden die Schmerzen und die psychischen Schwierigkeiten (Urk. 9/224/4). Am linken Arm sei er sehr sensibel, das linke Handgelenk sei versteift, er habe Mühe, die rechte Hand zu drehen (Urk. 9/223/46), er nehme viele Medikamente, habe einen schwe ren Unfall gehabt, müsste mehrmals am Tag schlafen, habe Probleme mit der Konzentration, mit der linken Hand könne er nichts machen, er sei nicht mehr so geduldig wie vorher (Urk. 9/223/50). Über weitere somatische B eschwerden kla g t e der Beschwerdeführer nicht, wobei den Gutachten D.___ - E.___

nicht zu entneh men ist, ob d er Beschwerdeführer explizit danach befragt wurde.

Der behandeln de Psychiater Dr. med. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2019 u.a. einen Status nach Unfall 2005 mit schweren Residuen (schwere Armverletzungen, chronische Schmerzen), ohne weitere Ausführungen dazu zu tätigen (Urk. 9/209/4). Auch im Berich t von Frau Dr. B.___ vom 3. August 2017 sind nur chronische Schmerzen erwähnt, ohne dass diese spezi fiziert w u rden (Urk. 9/163/2).

Die Beschwerdegegnerin hielt im Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2015 ein Verschlechterungsgesuch eingereicht (richtig: Gesuch zur Gewährung von Massnahmen der beruflichen Reintegration [Urk. 9/133], die Re vision der laufenden Rente nahm die Beschwerdegegnerin nach dem Scheitern dieser Massnahme ab Mai 2017 von Amtes wegen vor [Urk. 9/156]) , die Diagnose der Hauptrente sei somatisch bedingt gewesen, im Verlauf des Verfahrens seien noch die psychischen Faktoren zum Vorschein gekommen , mit unter anderem auch mit Suchtmittelkonsum

(Urk. 9/225/10 ). Die Beschwerdegegnerin hat im Re visionsverfahren jedoch nicht abgeklärt, ob sich bezüglich des somatischen Ge sundheitszustandes eine Verbesserung eingestellt hat .

E. 4.1.3 Nachdem der Endzustand am linken Arm bereits anlässlich der Rentenzusprache erreicht war und dieses körperliche Leiden im Wesentlichen den Invaliditätsgrad von 45 % (gemäss Urteil vom 29. Februar 2016 E. 5.5, Urk. 9/135/14) begründete, ist von Vornherein nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der relevante somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzu spre chenden Verfügung vom 27. November 2014 ( Urk. 9/110, 114) wesentlich ver bessert hat.

Davon ist auch die Beschwerdegegnerin respektive deren RAD im Juni 2014 ausgegangen (E. 4.1.1 hievor ).

Der am 31. Januar 2016 erlittene Treppensturz m it einhergehender commotio ce rebri, disloziertem Nasenbeinbruch und Kontusion der rechten Schulter zog einen operativen Eingriff an der Nase nach sich (Urk. 9/157-159), eine Reoperation im November 2016 (Urk. 9/162/3-6) und eine einmalige Verlaufskontrolle im Feb ruar 2017 (Urk. 9/161/1, 162/1), führte jedoch aktenkundig und auch den erlitte nen Verletzungen nach zu schliessen nicht zu einer längerdauernden Arbeitsun fähigkeit.

Damit steht fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerde führers s eit der Berentung weder wesentlich verbessert noch verschlechtert hat, so dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist.

E. 4.2.1 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten D.___ - E.___ (Urk. 9/223-224) erfüllt die an ein e

beweiskräftige ärzt li che Expertise gestell ten Anforderungen vollum fänglich (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen , berücksichtig ten die vom Beschwerde führer ge klagten Beschwer den und be grün deten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise so wie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten .

Die Gutachter legten die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und be grün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehba r, Dr. D.___ insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des neuropsychologischen Gutachters (E.

3.3 hievor ). Dem Gutachten k ommt somit volle Beweiskraft zu

(E. 3.3 hievor ).

Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, es lägen – wie bereits an lässlich des Z.___

- und des MEDAS-Gutachtens in den Jahren 2010 und 2014 festgestellt (Urk. 9/71, 9/103) –

keine psychiatrischen Diagnosen vor. Dies kor respondiert mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. D.___ , wonach er nicht denke, psychisch krank zu sein, er gehe seit drei Jahren zum Psychiater, damit er jemanden zum Reden habe, dem könne er alles sagen (Urk.

9/223/45).

D ie neuropsychologische n Funktionsstörungen wurden wie bereits anlässlich des MEDAS-Gutachtens als nicht authentisch qualifiziert, möglicherweise bestehende kognitive Defizite konnten unter diesen Umständen nicht objektiviert werden.

Daran ändert auch der Bericht von Frau Dr. B.___ vom 3. August 2017 (Urk.

9/163/2-3) nichts. Der RAD setzte sich mit diesem Bericht und der darin gestellten Diagnose einer kognitiven Leistungsminderung und möglicher Überla gerung mit einem beginnenden neurodegenerativen Prozess aus dem Formenkreis der frontotemporalen

Lobärdegeneration (Hirn- Spect mit Hypometabolismus frontotemporal beidseits) gestützt auf die einschlägige medizinische Literatur ein gehend auseinander und kam zum Schluss, da ausser den kognitiven Leistungs einbussen und einem Hypometabolismus frontotemporal beidseits keine weiteren Auffälligkeiten beschrieben worden seien, sei die Diagnose einer frontotempora len Demenz aktuell eher unwahrscheinlich (Urk. 9/225/4-5).

Eine Suchterkrankung, die sich allenfalls invalidisierend auswirken könnte (BGE 145 V 215), ist beim Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten D.___ - E.___

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

E. 4.2.2 Da weder bei Rentenzusprache noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2021 psychiatrische Diagnosen vorlagen, schon gar nicht solche mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit, und ebensowenig valide neuropsycholo gische Funktionseinbussen, ist offensichtlich, dass es seit der Rentenzusprache weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist.

E. 4.3.1 Wenn die Beschwerdegegnerin im «Feststellungsblatt für den Beschluss» aus führte, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, gemäss Gutachten sei seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/225/13), trifft dies nicht zu, da nie eine für die Invalidenversicherung relevante psychiat rische Diagnose gestellt wurde. Sodann kann die Beschwerdegegnerin auch nicht gehört werden, wenn sie sich in der ang efochtenen Verfügung darauf beruft , es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Erwerbsfähig keit des Beschwerdeführers beeinflussen würden (Urk. 2 S. 2). Nach dem in E. 4.1 hievor Gesagten leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter de n gleichen Beschwerden seitens des linken Armes, die zur Berentung mit einer Viertelsrente geführt hatten. Die Beschwerdegegnerin hat nicht

– schon gar nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit – au fgezeigt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich verändert hätten.

Mithin ist von einem seit der rentenzusprechenden Verfügung für die Rentenre levanz unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb kein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, der es erlauben würde, die Viertels rente des Beschwerdeführers aufzuheben.

E. 4.3.2 D ie Rentenzusprache

vom 27. November 2014 war in Anbetracht des damals aus geübten gutachterlichen Ermessens (E. 4.1.1 hievor ) nicht zweifellos unrichtig, weshalb die Rentenaufhebung von der angerufenen Instanz nicht mit der substi tuierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2), zumal einer Wiedererwägung das Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 29.

Februar 2016 entgegensteht.

E. 4.4 Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2021 hinaus Anspruch auf die bisher gewährte Viertelsrente hat. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. April 2021 wegen einer offenen Forderung der Gerichtskasse von Fr. 500.-- aus dem Prozess IV.2017.01196 (Sachverhalt E. 1.3) zur Leistung eines Kostenvorschusses von F r. 1'000.-- verpflichtet. Die se Forderung trat das Sozialversicherungsgericht Ende 2018 der dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederten Zentralen In kassostelle ab. Der Beschwerdeführer beglich die offene F orderung am 20. No vember 2020 vollständig, weshalb ihm der g e leistete Kostenvorschuss zurückzu erstatten ist. 5.3

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

d ie angefochtene Verfügung der So zi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. März 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Vier telsrente der Invalidenversicherung hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 . -- we rden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

D er geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 8 . Februar 2006 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen am 8. Februar 2005 erlittenen Unfall und seither bestehende Folgebe schwerden –

rechter Arm und rechte Hand fun ktionsunfähig, sehr starke Kopf schmerzen, Schwindel und Übelkeit , Muskelschmerzen und Knochenbe schwerden –

zum Leis tungsbezug an (Urk.

E. 9 /7 1 ). In der Folge zog die IV-Stelle die

gesamten medizinischen Akten de r Haftpflichtversicherung bei , stellte X.___

vorbescheidweise eine Viertelsrente

in Aussicht und liess ihn nach Erhe bung von Einwänden polydisziplinär durch die MEDAS A.___ GmbH begutachten ( Urk. 9/74-

E. 10 9 ). Gestützt auf d eren Gutachten vom 9. Mai 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 27. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % rückwirkend ab dem 1. März 2012 eine Viertelsrente zu ( Urk. 9/110 , 114 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2016 ab (IV.2015.00070 ; Urk. 9/135 ); das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00248

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

17. Mai 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

1.1

Der 1974 im Libanon geborene

X.___ lebte seit seinem zehnten Lebensjahr in den USA, wo er nach Absolvierung von Grund- und Highschool

drei Semester El ektro techni k studiert

e. Am

1 6. Februar 20 03 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete hier überwiegend selbständig als Chauffeur und Transportunternehmer; kur z zeitig war er auch angestellt (Urk. 9 /2/1, 9 /3, 9/6, 9/14 , 9/43 , 9/71 / 4 , 9/ 10 3 /1 1 , 9/141 , 9/223/48 ). Am 8 . Februar 2006 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen am 8. Februar 2005 erlittenen Unfall und seither bestehende Folgebe schwerden –

rechter Arm und rechte Hand fun ktionsunfähig, sehr starke Kopf schmerzen, Schwindel und Übelkeit , Muskelschmerzen und Knochenbe schwerden –

zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /3). Da X.___

die versiche rungs mässige Vorausset zung

eines vollen Beitragsjahres nicht erfüllt e ,

lehnte die IV-Stelle

sein Leistungs begehren mit Verfügung vom 25. September 2006 ab (Urk. 9 /24). 1.2

Nachdem sich der Versicherte am

8. August 2011 erneut unt er Hin weis auf den erlittenen Unfall bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 9/ 33 ), gewährte ihm die Verwaltung

ab Oktober 2012 Arbeitsvermittlung (Urk.

9/53) , welche mangels Mitwirkung des Versicherten mit Mitteilung vom 28. Februar 2013 abge schlossen wurde (Urk. 9/60) . Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 stellte die IV-Stelle X.___

in Aussicht, sein Leistungsbegeh ren abzuweisen (Urk. 9/63), worauf er das von der Haftpflicht versicherung in Auftrag g egebene Gutachten der Z.___ vom 6. September 2010 ins Recht legte (Urk. 9 /7 1 ). In der Folge zog die IV-Stelle die

gesamten medizinischen Akten de r Haftpflichtversicherung bei , stellte X.___

vorbescheidweise eine Viertelsrente

in Aussicht und liess ihn nach Erhe bung von Einwänden polydisziplinär durch die MEDAS A.___ GmbH begutachten ( Urk. 9/74- 10 9 ). Gestützt auf d eren Gutachten vom 9. Mai 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 27. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % rückwirkend ab dem 1. März 2012 eine Viertelsrente zu ( Urk. 9/110 , 114 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2016 ab (IV.2015.00070 ; Urk. 9/135 ); das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3

Mit Eingabe vom 2. November 2017 stellte X.___ beim Sozialversiche rungsgericht gestützt auf einen Ber icht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 3. August 2017 – wonach aufgrund einer Hirn-SPECT- Untersuchung Hinweise auf eine beginnende frontotemporale

Lobär -Degenera tion bestünden, welche Erkrankung geeignet sei, eine kognitive Funktionsbeein trächtigung herbeizuführen, eine Funktionsbeeinträchtigung sei von den MEDAS-Gutachern festgestel lt, aber nicht überprüft worden – ein Revisionsge such, welch es das Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 unter Auferlegung der Gerichtsk osten von Fr. 500. -- abwies (IV.2017.01196 ; Urk. 9/ 166) . Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 2 .

2.1

Bereits am 2 1 . Dezember 2015 h atte X.___

bei der IV-Stelle ein Gesuch um Prüfung von Massnahmen der beruflichen Reintegration gestellt (Urk. 9/133) . Nachdem er sich vorerst nicht an die anlässlich des Erstgespräch s im J uni 2016 geschlossene Vereinbarung gehalten hatte, mahnte ihn die IV-Stelle (Urk. 9/143) und übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung/Pot entialanalyse bei der C.___ GmbH ( Verfügung vom 5. September 2016, Urk. 9/145). Nach einem wei teren Gespräch im Oktober 2016 äusserte sich der Versicherte nicht wie abge macht zur Frage der Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 9/153), wo rauf die IV-Stelle X.___ gestützt auf eine Stellungnahme des RAD am 18. April 2017 mitteilte, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich (Urk. 9/155). 2.2

Anfang Mai 2017

teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie prüfe nun seinen weiteren Anspruch auf die Invalidenrente (Urk. 9/156). Sie zog

Arztberichte b ei , und der Versicherte legte neurologische Berichte, darunter den Ber icht von Dr. med. B.___ vom 3. August 2017 (E. 1.3 hievor ), ins Recht (Urk. 9/163). I m Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe zog die IV-Stelle A kten von der Kantons- und Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich bei (Urk. 9/167-169) und auferlegte dem Versicherten am 17. Mai 2018 die Schadenminderungspflicht, wonach er während mindestens drei Monaten einen Entzug aller legalen und illegalen Suchtmittel durchzuführen habe (Urk. 9/172). Nach erfolgter Mahnung (Urk. 9/179) kam der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nach (Urk. 9/9/180-191).

Nachdem die IV-Stelle X.___ am 8. Januar 2019 aufgefordert hatte, seine Bereitschaft zu erklären, sich einer Haaranalyse zu unterziehen (Urk. 9/192), er stattete das Institut für Rechtsmedizin am 15. April 2019

den entsprechenden Bericht ; danach konsumierte der Versicherte weiterhin Cocain und Designerdro gen (Urk. 9/204). Der behandelnde Psychiater berichtete der IV-Stelle am 21. Ok tober 2019 unter Bezugnahme auf die neuropsychologische Verlaufskontrolle von Juli

2019 (Urk. 9/209), worauf die Verwaltung ein psychiatrisches-neuropsycho logisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 9/214).

Gestützt auf die Gutachte n von Dr. med. D.___ und lic . phil. E.___ (Urk. 9/223-224) stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. Oktober 2020 vor bescheidweise in Aussicht, da keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlä gen, die die Erwerbsfähigkeit beeinflussten, werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf gehoben (Urk. 9/226).

X.___ erhob unter Hinweis auf eine mögliche Suchterkrankung Einwände (Urk. 9/231, 233), worauf die IV-Stelle am 4. März 2021 wie angekündigt verfügte (Urk. 2 [= 9/236 ] ). 3.

Gegen die Renten aufhebung

erhob X.___ am 19. April 2021 Beschwerde ans So zialversicherungsgericht mit dem Antrag , die Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neuabklärung bzw. Ergänzung in medizinischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Referentenverfügung vom 23. April 2021 wurde de m Beschwerdeführer wegen den Schulden beim Sozialversicherungsge richt (E. 1.3 hievor ) Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr.

1'000.- - zu leisten, der fristgerecht einging (Urk. 4, 6). Die IV-Stelle schloss unter Verweis auf die angefochtene Verfügung a uf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie be nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztli chen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche dia gnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; not wendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hin wei sen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, die Eingliede rung sei mit einer externen Potentialanalyse geprüft worden mit dem Ergebnis, dass eine Arbeitsvermittlung als nicht realistisch erachtet worden sei. Ein Belast barkeitstraining habe nicht durchgeführt werden können, da eine angepasste Ar beitsfähigkeit von 60 % bestanden habe. Nach Prüfung und Beurteilung aller Unterlagen und Informationen sei ersichtlich, dass keine gesundheitliche Beein trächtigung vorliege, welche die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beein flussen würde (Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das eingeholte bidis ziplinäre Gutachten sei zur Beurteilung des Leistungsanspruches ungenügend. Unberücksichtigt worden seien die ursprünglichen Fachrichtungen Orthopä die/Neurologie. Demzufolge seien entgegen dem Anraten der Neurologin Dr.

B.___ auch keine Verlaufsuntersuchung mit neuropsychologischer Untersu chung, MRI-Untersuchung inklusive Volumetrie und Hirn-SPECT-Untersuchung durchgeführt worden. Nicht einmal den eigentlichen Auftrag zur Klärung des Vorliegens einer Suchterkrankung hätten die Gutachter erfüllen können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). 3.

3.1

Vorliegend handelt es sich um die erste Revision der Viertelsrente des Beschwer deführers . Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung de r tatsächlichen Verhältnisse bildet daher die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

29. Februar 2016 (IV.2015.00070; Urk. 9/135) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27. November 2014

( Urk. 9/110, 114). Z u prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither revisionsrelevant verbessert haben, insbesondere der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers . 3.2

3.2.1

Anlässlich d er Rentenzusprache

stellte die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ GmbH vom 9. Mai 2014 ab (Urk. 9/109/4, 110/2).

Die MEDAS-Gutachter stellten d ie folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfä higkeit (Urk. 9 /10 3 /17): - Zustand nach Anfahrtrauma vom 8.2.2005 mit/bei - Frakturen im Vorderarmbereich, Ellbogenbereich und Handgelenksbe reich links sowie Abrissverletzung von Arterien, Nervus

radialis und Nervus

medianus - wiederholte handchirurgische und rekonstruktionschirurgische Opera tionen zwischen 8.2.2005 und 9.6.2008 - residuale Versteifung der Handgelenksfunktion links mit begleitender Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit links, eingeschränkte Funk tionen der medianus

- und radialis -versorgten Muskulatur des linken Unterarmes - Anästhesie der Finger links mit erhöhter Verletzungsgefahr - Zustand nach offener Ulnar -Trümmerfraktur rechts - undislozierte Abrissfrakturen Processi

transversi LWK 3/4 - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom rechts bei Facettengelenks irrita tionen der unteren LWS-Segmente ohne begleitende radikuläre Störung - Schulterbeschwerden links vom funktionalen myotendinotischen Typ mit/bei - muskulärer Dysbalance - aufgrund der Situation der distalen oberen Extremität links Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Kopfschmer zen

vom gemischt-förmigen Typ sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale ge nannt (Urk. 9 /10 3 /17). In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter aus dem inter nistischen, rheumatologischen, handchirurgischen, neurologischen, neuropsy chologischen und psychiatrischen Fach fest, am 8. Februar 2005 sei der Be schwerdeführer als Pannenhelfer auf der Autobahn von einem PKW angefahren worden und habe eine komplizierte Mehretagenfraktur des lin ken Armes mit Ver letzung und Abriss von Gefässen und Nerven, eine Trüm mer fraktur der rechten Ulna , eine Abrissfraktur der Processi

transversi LWK 3 und 4 sowie eine Riss quetschwunde des Schädels erlitten. Laut Aktenlage habe kein Schädelhirntrauma bestanden. Am linken Arm seien zwischen 2005 bis 2008 zahlreiche rekonstruk tive und plastische Operationen erfolgt, unter ande rem auch eine Handgelenks arthrodese . Die linke Hand sei bis heute praktisch nicht gebrauchsfähig, funktio nell bestehe Einhändigkeit . Bei der Begutachtung be klage der Beschwerdeführer durchgehend bei allen Gutachtern, dass durch den Unfall sein Leben kaputtge gangen sei. Er habe seine Frau und die Arbeit ver loren. Vorrangig würden belas tungsabhängige und bei Kälte auftretende Schmer zen in der linken oberen Extre mität berichtet. In drei Fingern habe er kein Ge fühl mehr und dadurch schon Verbrennungen erlitten. Beklagt würden auch links seitige Schulterschmerzen und Kreuzschmerzen, die ihn aber nicht zu sehr belasten würden. Kopfschmerzen wür den unterschiedlich angegeben, nach Ak ten l age seien sie nach dem Unfall aufge treten und es seien zahlreiche Un ter suchungen an der Unive rsitätsklinik F.___ erfolgt. Die Ursache sei letztend lich multifaktoriell eingestuft worden. Jetzt gebe der Beschwerdeführer fast täg liche Kopfschmerzen an; dann verneine er diese wieder. Im Vergleich zu den Arm schmerzen, gegen welche er Schmerzmittel ein nehme, sei das kein Problem (Urk. 9 /10 3 /18 , 20 Ziff. 2.2 ). Die Gutachte r führten weiter aus, bei der internistischen Begutachtung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die handchirurgische Begutachtung habe als Unfallfolge den praktisch vollständigen Funktionsausfall des linken Armes be stätigt. Da der rechte Arm voll einsatzfähig sei, werde eine 100%ige Arbeitsfähig keit für eine angepasste, einhändig durchführbare Tätigkeit attes tiert. Rheumato logisch ergebe sich derselbe Befund nach komplexer Verletzung der linken oberen Extremität. Zusätzlich zeigten sich ein rezidivierendes Lum bo vertebralsyndrom und linksseitige Schulterbeschwerden, beides keine überwie genden Unfallfolgen, sondern eher funktionell bei muskulärer Dysbalance be dingt. Aus rheumatologi scher Sicht ergebe sich eine 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums. Bei der neu rologischen Begutachtung sei die schwere Schädigung des linken Nervus

radialis und Nervus

medianus nachweisbar. Aufgrund der geklagten Missempfindungen der linken oberen Extremität sowie beklagter Kopfschmerzen werde ebenfalls eine qualitative Leistungsminderung zwischen 30-50 % gesehen. Psychiatrisch liege keine eigenständige Erkrankung vor. Zwar sei der Beschwerdeführer durchaus auch von dysthymen Elementen gezeichnet, aber nicht in einem Ausmass einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung. Antriebsstörungen im engeren Sinne lägen nicht vor. Insgesamt scheine es, dass die Beschwerden und Beeinträchti gungen vergleichsweise undifferenziert be schrieben würden. Selbstlimitierung und subjektive Leistungsinsuffizienz schie nen vorhanden zu sein. Trotz psychoso zialer Belastung (viele Jahre ohne Arbeit, auf dem Weg des sozialen Abstiegs, Verlust der Ehefrau, Wohnungswechsel) sei es nicht zur Dekompensation auf psy chischem Gebiet gekommen. Dennoch seien die Belastungen nicht unerheblich und beeinflussten natürlich auch die Stimmung des Beschwerdeführers. Da aber keine eigenständige Erkrankung vor liege, bestehe aus psychiatrischer Perspektive keine Einschränkung der Leis tung s fähigkeit (Urk. 9 /10 3 /19). Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei beklagten Konzentrationsstörun gen sei noch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden. Allerdings seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu be trach ten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptom produktion vorgelegen habe. Deshalb könne auch keine Aussage zur Arbeitsfä higkeit abgeleitet werden (Urk. 9/103 /19). Der neuropsychologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 5. April 2014 fest, die Leis tung des Beschwer deführers sei bei der neuropsychologischen Aufgabe, welche schwie rig wirke, aber auch von hirnverletzten Personen in der Regel ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne, ausserordentlich deutlich aufgefallen. Der Beschwerdeführer liege mit seiner Leistung mehr als 11 Standardabwei chungen unter der Leistung von Personen, bei welchen keine Hinweise auf ein neuropsychologisch unplausibles Testverhalten vorlägen. Sehr deutliche neu ro psychologisch unplausible Leistun gen habe der Beschwerdeführer auch beim Abzeichnen einer komplexen geo metrischen Figur erbracht, wobei er nicht nach vollziehbare Fehler bei einfachen Mengen und einfachen Zuordnungen gemacht habe. Auch beim Benennen von Farbpunkten und beim Lesen von Farbworten habe er sehr viele Fehler gemacht. Vor dem Hintergrund seines ho hen prämor biden Bildungsniveaus sei auch die mittelschwer bis schwer vermin derte Leis tung bei einer visuellen Denkaufgabe absolut unplausibel , handle es sich doch bei Denkleistungen um kognitive Fer tigkeiten mit hoher Stabilität, auch bei erlittenen Schädelhirntraumata. Nicht nachvollziehbar sei auch der ausgeprägte Schweregrad der gezeigten Gedächtnis störungen (Urk. 9/103 /64 f.). Der neuro psy chologische Gutachter hielt deshalb fest, sämtliche Testwerte seien als un gültig zu betrachten. Als Ursache für die un plausible Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträch tigungen in Frage (Urk. 9 /10 3 /66). In der polydisziplinären Beurteilung wurde weiter ausgeführt, eine Leistungs ein schränkung ergebe sich aufgrund der Unfallfolgen von 2005 mit schwerer Mehr etagenfraktur und Nervenläsion des linken Armes. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei seit dem Unfall im Februar 2005 nicht mehr auszuführen. Bei funk tioneller Einhändigkeit seien angepasste Tätigkeiten im vollen zeitlichen Pensum möglich. Vor allem aufgrund der Schmerzen am linken Arm, weniger am Kopf und am unteren Rücken, ergebe sich aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs und verlangsamten Arbeitstempos eine qualitative Leistungs min de rung von ge samthaft 40 %, sodass die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit sei nach zahlreichen Operationen spätestens seit der Begut achtung vom Septem ber 2010 im Auftrag des Haftpflichtversicherers anzu setzen. Die Gutachter seien bei nachvollziehbaren Befunden zu einem ähnlichen Ergeb nis der Leistungsbeur teilung gelangt. Prognostisch sei betreffend die dist ale linke obere Extremität der «Endzustand» gegeben und keine Änderung mehr zu erwarten . Betreffend die Rü ckensituation und auch die Schulterbe schwer den sei die Prognose durchaus als günstig zu bezeichnen (Urk. 9 /10 3 /19 f.) . Die Gutachter hielten fest, angepasste Tätigkeiten seien 8 Stunden pro Tag zu mutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40 %. Möglich seien Tä tigkeiten mit überwiegend leichter Belastung für die rechte obere Extremität. Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden. Sinnvoll sei die Möglichkeit zur Ein nahme von Wechselpositionen und ergonomisch günstigen Haltun gen/Körper positionen. Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Ext remität sei bis zu 10 kg zumutbar. Kniende, kauernde oder vorgebeugte Tätig keiten seien zu vermeiden. Wegen der Sensibilitätsstörung der linken oberen Extremität seien Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und Verbrennu ngs gefahr zu vermei den (Urk. 9/103 /21). 3.2.2

Das hiesige Gericht erkannte dem MEDAS-Gutachten vom

9. Mai 2014 (Urk. 9/103) volle Beweiskraft zu und erwog, die Einschätzung der Gutachter ent spreche weitgehend der jenigen der Z.___ -Ärzte im Gutachten vom 6. September 2010 (Urk. 9/ 47) . Weiter erwog es, vor dem Hintergrund der Feststellungen des neuropsycho lo gischen Gutachters und des bestehenden Hinweises auf Aggrava tion oder Simulation sei auch eine weitere Überprüfung von möglichen kogniti ven Funktionsbeeinträchtigungen kaum als zielführend zu betrachten (Urteil vom 29. Februar 2016 E. 4; Urk. 9/135).

Daran hielt das Gericht im vom Beschwerdeführer angestrengten Revisionsver fahren ( vgl. Sachverhalt E. 1.3 hievor ) fes

t. Insbesondere wie s es darauf hin, Frau Dr. B.___ habe weitgehend offen gelassen , ob ein Zusammenhang zwischen dem pathologischen Hirn-SPECT-Befund und den geklagten kognitiven Minder leistungen bestehe, indem sie ausgeführt habe, der Befund der Hirn-SPECT-Unter su chung müsse mit einer Fremdanamnese und den Befunden der bereits erfolgten neuropsychologischen Testungen korreliert werden. Die neuropsychologischen Testungen der MEDAS hätten eindeutige Hinweise auf Aggravation oder Simula tion kognitiver Beeinträchtigungen ergeben, deren Beurteilung wä re vor diesem Hintergrund selbst bei Vorliegen der aktuellen Befunde der bildgebenden Unter suchungen nicht anders ausgefallen (Urteil vom 20. Dezember 2017 E. 4.2; Urk.

9/166) . 3.3

D ie im Revisionsverfahren beauftragten Gutachter D r . med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

und lic . phil. E.___ , Fachpsy chologe für Neuropsychologie, erhoben keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/223/60 , 62 Ziff. 7.1.2 , 64 ) . Der Psychiater hielt fest, weder im Gutachten der Z.___

[ v om 6. September 2010; Urk. 9/71] noch in demjenigen der Medas

[ vom 9. Mai 2014; Urk. 9/ 103 ] seien psychiatrische Diagnosen gestellt worden (Urk. 9/223/58). Dr. G.___ habe in seinem Verlaufsbericht vom 21. Ok tober 2019 eine mittelschwere kognitive Leistungsminderung, wahrscheinlich multifaktorieller Genese diagnostiziert und erwähne in diesem Zusammenhang eine neuropsychologische Verlaufskontrolle vo n Juli 2019. Es resultiere ein mit telschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil, sämtliche kognitiven Funk tionen würden sich auffällig zeigen. Die subjektiv wahrgenommenen Defizite könnten objektiviert werden. Allerdings liege das genaue Testresultat dieser neu ropsychologischen Abklärung nicht vor und es bleibe unklar, ob auch eine Symp tomvalidierung durchgeführt worden sei und wenn ja welche. Es sei darum wahr scheinlich etwas gewagt, von objektivierbaren neurokognitiven Einschränkungen zu sprechen. Auch habe Dr. G.___ in diesem Bericht eine rezidivierende depres sive Störung mit aktuell bis mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert, wobei unklar bleibe, worauf er sich abstützte, ein Psychostatus finde sich nicht und in den beiden psychiatrischen Vorgutachten sei diese Diagnose nicht gestellt worden (Urk. 9/223/59). Weiter führte Dr. D.___ aus, i m Rahmen der aktuellen psychiat rischen Untersuchung sei die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers auf fällig gewesen. Sie sei nicht ausführlich erfolgt, er habe zwar spontan von Depression gesprochen, habe dabei aber im Wesentlichen psychosoziale Belas tungsfaktoren wie seine Situation nach dem Unfall, de n Verlust der Arbeit, der Ehe etc. erwähnt. Bei euthymer Grundstimmung und affektiv uneingeschränkter Modulations fähigkeit hätten sich aktuell keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode nach ICD-10 gefunden (Urk. 9/223/59).

In der neuropsychologischen Begutachtung von lic . phil. E.___ seien nicht au thentische neuropsychologische Funktionsstörungen diagnostiziert worden. Möglicherweise bestehende kognitive Defizite könnten unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden. Herr E.___ habe diese Beurtei lung in seinem Teilg utachten ausführlich begründet (Urk. 9/ 224) . Damit decke sich diese Beurteilung mit derjenigen in der neur o psychologischen Voruntersu chung von lic . p hil. H.___ ( Medas

A.___ ; Urk. 9/60-67) . Der Explorand habe wiederum neuropsycho logisch unplausible und logisch inkonsistente Symp tome produziert. Die Testresultate der neuropsychologischen Abklärung seien nicht verwertbar. Auf neuropsychologische Einschränkungen könne darum auf grund dieser Testresultate nicht zuverlässig geschlossen werden. Sämtliche sub jektiven Angaben des Exploranden zu Beschwerden und Beeinträchtigungen seien daher mit grosser Vorsicht zu geniessen. Weil man sich bei der psychiatri schen Begutachtung sowohl für die Diagnose wie auch für die Leistungsein schränkung wesentlich auf subjektive Angaben abstützen müsse, heisse das, dass keine psychiatrische Diagnose zuverlässig gestellt werden könne und dass auch keine Einschränkungen begründe t werden könnten (Urk. 9/223/59 f.).

Dr. D.___ führte weiter aus, es se i zwar der Konsum von illegalen Substanzen dokumentiert, auch für die Vergangenheit, die Diagnose einer Abhängigkeit lasse sich aber nicht eindeutig stellen, weil man sich auch bei dieser Diagnose auf subjektive Angaben des Exploranden abstützen müsse. Die diesbezüglichen An gaben des Exploranden würden nicht für eine Abhängigkeit sprechen, es bleibe aber offen, ob diese Angaben zuverlässig seien (Urk. 9/223/67). Die psychosozi alen Belastungsfaktoren stünden im Vordergrund, auch für den Exploranden sel ber. Ein psychisches Leiden von Krankheitswert lasse sich nicht eindeutig dia - gnostizieren (Urk. 9/223/68) . 4. 4.1

4.1.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2014 allein wegen des somatischen Leidens des Beschwer deführers erfolgte, den psychiatrisch und neuropsychologisch erhobenen Befun de n

wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (E. 3. 2. 1 hie vor ). D er neurologische MEDAS- Teilgutachter hielt fest, der linke Arm sei nicht nur ausgefallen, sondern verursache aufgrund der Hypästhesie auch störende Missempfindungen und es bestehe eine gewisse Verletzungsgefahr (Urk.

9/103/15

f.). Zwar erlaubte die funktionelle Einarmigkeit

dem Beschwerde führer eine Ver weisungst ätigkeit in einem vollen Pensum, doch massen die Gut achter den auf grund von Nervenläsionen bestehenden Schmerzen am linken Arm eine qualita tive Leistungsminderung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes und ver langsamten Arbeitstempos von gesamthaft 40

% zu. Die geklagten Kopf schmer zen wurde n aufgrund der E innahme von Schmerzmitteln wegen der Arm be schwerden als nachrangig bezeichnet, ebenso die Rücken- und Schulterbe schwer den links

(insbes. Urk. 9/103/20 Ziff. 2.2). Bezüglich Kopfschmerzen hätten die Schmerzmedikamente sehr gut geholfen und dies sei kein Problem mehr. Die do kumentierten Abrissfrakturen der Processi

transversi LWK3/4 erlangten heute keine direkte Relevanz mehr. Sie könnten sich aber im Sinne von funktional myo - tendinotischen Störungen der tieferen Rückenmuskulatur auswirken. Eine radi kuläre Störung dieser Segmente liege nicht vor (Urk. 9/103/15).

Bereits die MEDAS-Gutachter wiesen 2014 darauf hin, eine Besserung der Ar beitsfähigkeit in Bezug auf die linke obere Extremität sei nicht mehr möglich – Erreichen des Endzustandes –, es gehe vorrangig um die Sicherstellung des Sch ut zes und der Pflege der Akren (Finger) und der Haut der linken Extremität. Für den Rücken mach e Physiotherapie und der bedarfsweise Einsatz von Analgetika Sinn, für die linke Schulter Physiotherapie (Urk. 9/103/22 Ziff. 6). Der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin, Frau med. pract . I.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt am 14. Juni 2014 dafür, eine Besserung in Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Ge sundheitsschadens nicht wahrscheinlich, weitere medizinische Massnahmen wür den überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeifüh ren (Urk. 9/109/4).

Die damalige gutachterliche Folgeabschätzung in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen des ärztlichen Ermessens erfolgt; das Sozial versicherungsgericht hat dem MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2014 denn auch volle Beweiskraft zuerkannt (IV.2015.00070, Urteil vom 29. Februar 2016 E. 4 [Urk. 9/135 ] ). 4.1.2

Anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen im Juli 2020 klagte der Beschwerdeführer ü ber Müdigkeit, er könne sich nicht kon zentrieren und keinen Sport machen (Urk. 9/223/4), im Vordergrund stünden die Schmerzen und die psychischen Schwierigkeiten (Urk. 9/224/4). Am linken Arm sei er sehr sensibel, das linke Handgelenk sei versteift, er habe Mühe, die rechte Hand zu drehen (Urk. 9/223/46), er nehme viele Medikamente, habe einen schwe ren Unfall gehabt, müsste mehrmals am Tag schlafen, habe Probleme mit der Konzentration, mit der linken Hand könne er nichts machen, er sei nicht mehr so geduldig wie vorher (Urk. 9/223/50). Über weitere somatische B eschwerden kla g t e der Beschwerdeführer nicht, wobei den Gutachten D.___ - E.___

nicht zu entneh men ist, ob d er Beschwerdeführer explizit danach befragt wurde.

Der behandeln de Psychiater Dr. med. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2019 u.a. einen Status nach Unfall 2005 mit schweren Residuen (schwere Armverletzungen, chronische Schmerzen), ohne weitere Ausführungen dazu zu tätigen (Urk. 9/209/4). Auch im Berich t von Frau Dr. B.___ vom 3. August 2017 sind nur chronische Schmerzen erwähnt, ohne dass diese spezi fiziert w u rden (Urk. 9/163/2).

Die Beschwerdegegnerin hielt im Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2015 ein Verschlechterungsgesuch eingereicht (richtig: Gesuch zur Gewährung von Massnahmen der beruflichen Reintegration [Urk. 9/133], die Re vision der laufenden Rente nahm die Beschwerdegegnerin nach dem Scheitern dieser Massnahme ab Mai 2017 von Amtes wegen vor [Urk. 9/156]) , die Diagnose der Hauptrente sei somatisch bedingt gewesen, im Verlauf des Verfahrens seien noch die psychischen Faktoren zum Vorschein gekommen , mit unter anderem auch mit Suchtmittelkonsum

(Urk. 9/225/10 ). Die Beschwerdegegnerin hat im Re visionsverfahren jedoch nicht abgeklärt, ob sich bezüglich des somatischen Ge sundheitszustandes eine Verbesserung eingestellt hat . 4.1.3

Nachdem der Endzustand am linken Arm bereits anlässlich der Rentenzusprache erreicht war und dieses körperliche Leiden im Wesentlichen den Invaliditätsgrad von 45 % (gemäss Urteil vom 29. Februar 2016 E. 5.5, Urk. 9/135/14) begründete, ist von Vornherein nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der relevante somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzu spre chenden Verfügung vom 27. November 2014 ( Urk. 9/110, 114) wesentlich ver bessert hat.

Davon ist auch die Beschwerdegegnerin respektive deren RAD im Juni 2014 ausgegangen (E. 4.1.1 hievor ).

Der am 31. Januar 2016 erlittene Treppensturz m it einhergehender commotio ce rebri, disloziertem Nasenbeinbruch und Kontusion der rechten Schulter zog einen operativen Eingriff an der Nase nach sich (Urk. 9/157-159), eine Reoperation im November 2016 (Urk. 9/162/3-6) und eine einmalige Verlaufskontrolle im Feb ruar 2017 (Urk. 9/161/1, 162/1), führte jedoch aktenkundig und auch den erlitte nen Verletzungen nach zu schliessen nicht zu einer längerdauernden Arbeitsun fähigkeit.

Damit steht fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerde führers s eit der Berentung weder wesentlich verbessert noch verschlechtert hat, so dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. 4.2

4.2.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten D.___ - E.___ (Urk. 9/223-224) erfüllt die an ein e

beweiskräftige ärzt li che Expertise gestell ten Anforderungen vollum fänglich (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen , berücksichtig ten die vom Beschwerde führer ge klagten Beschwer den und be grün deten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise so wie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten .

Die Gutachter legten die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und be grün deten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehba r, Dr. D.___ insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des neuropsychologischen Gutachters (E.

3.3 hievor ). Dem Gutachten k ommt somit volle Beweiskraft zu

(E. 3.3 hievor ).

Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, es lägen – wie bereits an lässlich des Z.___

- und des MEDAS-Gutachtens in den Jahren 2010 und 2014 festgestellt (Urk. 9/71, 9/103) –

keine psychiatrischen Diagnosen vor. Dies kor respondiert mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. D.___ , wonach er nicht denke, psychisch krank zu sein, er gehe seit drei Jahren zum Psychiater, damit er jemanden zum Reden habe, dem könne er alles sagen (Urk.

9/223/45).

D ie neuropsychologische n Funktionsstörungen wurden wie bereits anlässlich des MEDAS-Gutachtens als nicht authentisch qualifiziert, möglicherweise bestehende kognitive Defizite konnten unter diesen Umständen nicht objektiviert werden.

Daran ändert auch der Bericht von Frau Dr. B.___ vom 3. August 2017 (Urk.

9/163/2-3) nichts. Der RAD setzte sich mit diesem Bericht und der darin gestellten Diagnose einer kognitiven Leistungsminderung und möglicher Überla gerung mit einem beginnenden neurodegenerativen Prozess aus dem Formenkreis der frontotemporalen

Lobärdegeneration (Hirn- Spect mit Hypometabolismus frontotemporal beidseits) gestützt auf die einschlägige medizinische Literatur ein gehend auseinander und kam zum Schluss, da ausser den kognitiven Leistungs einbussen und einem Hypometabolismus frontotemporal beidseits keine weiteren Auffälligkeiten beschrieben worden seien, sei die Diagnose einer frontotempora len Demenz aktuell eher unwahrscheinlich (Urk. 9/225/4-5).

Eine Suchterkrankung, die sich allenfalls invalidisierend auswirken könnte (BGE 145 V 215), ist beim Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten D.___ - E.___

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 4.2.2

Da weder bei Rentenzusprache noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2021 psychiatrische Diagnosen vorlagen, schon gar nicht solche mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit, und ebensowenig valide neuropsycholo gische Funktionseinbussen, ist offensichtlich, dass es seit der Rentenzusprache weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist. 4.3

4.3.1

Wenn die Beschwerdegegnerin im «Feststellungsblatt für den Beschluss» aus führte, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, gemäss Gutachten sei seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/225/13), trifft dies nicht zu, da nie eine für die Invalidenversicherung relevante psychiat rische Diagnose gestellt wurde. Sodann kann die Beschwerdegegnerin auch nicht gehört werden, wenn sie sich in der ang efochtenen Verfügung darauf beruft , es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Erwerbsfähig keit des Beschwerdeführers beeinflussen würden (Urk. 2 S. 2). Nach dem in E. 4.1 hievor Gesagten leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter de n gleichen Beschwerden seitens des linken Armes, die zur Berentung mit einer Viertelsrente geführt hatten. Die Beschwerdegegnerin hat nicht

– schon gar nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit – au fgezeigt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich verändert hätten.

Mithin ist von einem seit der rentenzusprechenden Verfügung für die Rentenre levanz unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb kein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, der es erlauben würde, die Viertels rente des Beschwerdeführers aufzuheben. 4.3.2

D ie Rentenzusprache

vom 27. November 2014 war in Anbetracht des damals aus geübten gutachterlichen Ermessens (E. 4.1.1 hievor ) nicht zweifellos unrichtig, weshalb die Rentenaufhebung von der angerufenen Instanz nicht mit der substi tuierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2), zumal einer Wiedererwägung das Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 29.

Februar 2016 entgegensteht. 4.4

Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2021 hinaus Anspruch auf die bisher gewährte Viertelsrente hat. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. April 2021 wegen einer offenen Forderung der Gerichtskasse von Fr. 500.-- aus dem Prozess IV.2017.01196 (Sachverhalt E. 1.3) zur Leistung eines Kostenvorschusses von F r. 1'000.-- verpflichtet. Die se Forderung trat das Sozialversicherungsgericht Ende 2018 der dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederten Zentralen In kassostelle ab. Der Beschwerdeführer beglich die offene F orderung am 20. No vember 2020 vollständig, weshalb ihm der g e leistete Kostenvorschuss zurückzu erstatten ist. 5.3

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

d ie angefochtene Verfügung der So zi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. März 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Vier telsrente der Invalidenversicherung hat.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 . -- we rden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

D er geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro