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IV.2014.01301

Hilflosenentschädigung bei Gehörlosigkeit und hochgradiger Sehschwäche. Die ursprüngliche Verfügung ist zweifellos unrichtig. Anspruch auf Nachzahlung nur für zwölf Monate vor dem Erhöhungsbegehren (Art. 48 Abs. 1 IVG).

Zürich SozVersG · 2016-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1979, lei det

seit früher Kindheit am Usher -Syndrom mit Taubheit beidseits

und zunehmender Sehbehinderung beidseits ( Urk. 10/165) .

Am 1. April 1980 wurde sie von ihre r Mutter unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 142 (vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte) sowie eine seit Januar 1980 bestehende Schwerhörigkeit bei der Eidg . Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 10 /2). Neben anderen Leis tun gen der Eidg . Invaliden ver siche rung , wozu namentlich medizinische Mass nahmen ( insbes. Urk. 10/ 15- 16), die Abgabe von Hörgeräten als Hilfsmittel ( insbes. Urk. 10/5/6, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/57),

Sonderschulmassnah men ( insbes. Urk. 10/ 4 ) und

Mass nahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( insbes. Urk. 10/7) ,

b erufliche Mass nahmen ( insbes. Urk. 10/35 , Urk. 10/62 ,

Urk. 10/120 ) und – mit Wirkung ab 1.

August 2001 – die Ausrichtu ng einer Viertelsrente (Urk. 10/97) gehörten , wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2002 mit Wirkung ab 1.

Juli 2001

eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 10/98) . 1.2

Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Ge bär densprache tätig ( Urk. 10/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab

21. Sep tember 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 10/154) . Sie teilte der Versicherten am 2. Nov ember 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Hil flo senent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 10/156). Die Kos tenübernahme für eine Operation am rechten Auge lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ab ( Urk. 10/173). In der Folge be antragte die Versi cherte am 2 2. August 2006 eine Renten revision ( Urk. 10/178) . Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle namentlich den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Augenkrankheiten, speziell Augen chirurgie , vom 1. November 2006 ( Urk. 10/189 ) ein. Hernach verfügte sie am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 ( Urk. 10/206 ). Während der Teilnahme der Ver sicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für So zialver sicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der H ilflosenentschädigung vom 1.

Januar 2007

bis 31. Dezember 2008 eingestellt ( Urk. 10/181, Urk. 10/197 , Urk. 10/222 ) . Am 3 0. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 10/239), woraufhin sie der Versicherten a m 23.

Feb ruar 2011 mit teilte , dass sie weiterhin Anspruch auf die halbe Invali denrente ( Urk. 10/271) und die Hilflosenentschä dig ung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 10/272) habe. 1.3

Seit 2012 ist die V ersicherte Mutter eines Kindes ( Urk. 10/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente ( Urk. 10/295) . Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches bei der IV-Stelle am 2 7. November 2013

eingegangen ist (Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-371) , beantragte die Versicherte die Aus rich tung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 10/309) . Die IV-Stelle veranlasste die Abklärung bei der Versichert en zu Hause vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10/320 , Urk. 10/331).

Sodann stellte sie der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 1. Februar 2014 die Ausrichtung einer Hilf losenent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 in Aussicht ( Urk. 10/322), wogegen diese am 1 1. März 2014

Einwand er hob ( Urk. 10/329, mit Einwand begründung vom 2 8. Mai 2014 [ Urk. 10/338]). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wir kung ab 1. November 2013 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 10/342). Am 7. November 2014 verfügte sie die Ausrichtung

eine Hilf losenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades ab dem früh e st möglichen Zeitpunkt zu zu sprechen, zuzüglich Verzugszinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich , Procap Schweiz ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 6. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Bei lage ihrer Akten [ Urk. 10/1-371]), was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Ver fügungen vom 10. April 2015 beziehungsweise 11. Juni 2015 für die Zeit ab 13. Februar 2014 bis 30. September 2014 einen

Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 485.85

respektive ab 1. Oktober 201 4 einen solchen von

Fr. 558.35 zu gesprochen hat (Urk. 2 und Urk. 12/2 im Prozess IV.2015.00538 ) . Die gegen diese Verfügungen

von der Be schwerdeführerin mit Eingaben

vom 1 3. Mai und 1 3. Juli

2015 beim hiesigen Gericht erhobenen Beschwerden sind Gegen stand des Prozesses IV. 2015.0053 8. Sie wurden mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1

Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflo sigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.

Gemäss Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH) gelten Taubblinde und Taube mit hochgra diger Sehschwäche im Sinne von Rz

8065 KSIH als schwer hilflos (gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1.

Jan uar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8051 der ab 1. Januar 2002 gültig gewesen en Version des KSIH ) .

Nach Rz 8065 KSIH ist e ine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfelds auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durch messer) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hoch gradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Aus wir kungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes, wie zum Beispiel sektor

- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianop sien, Zentralskotome ( gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8056 KSIH in der ab 1. Januar 2002 gültig gewesenen Version , mit Hinweis auf ZAK 1982 S. 264 ). 1.3

1.3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauer leistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prü fung des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision ( vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 , 134 V 131 E. 3 ; Urteil e des Bun desgerichts 8C_562/2008 vom

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.

E. 1.2 Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Ge bär densprache tätig ( Urk. 10/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab

21. Sep tember 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 10/154) . Sie teilte der Versicherten am 2. Nov ember 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Hil flo senent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 10/156). Die Kos tenübernahme für eine Operation am rechten Auge lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ab ( Urk. 10/173). In der Folge be antragte die Versi cherte am 2 2. August 2006 eine Renten revision ( Urk. 10/178) . Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle namentlich den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Augenkrankheiten, speziell Augen chirurgie , vom 1. November 2006 ( Urk. 10/189 ) ein. Hernach verfügte sie am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 ( Urk. 10/206 ). Während der Teilnahme der Ver sicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für So zialver sicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der H ilflosenentschädigung vom 1.

Januar 2007

bis 31. Dezember 2008 eingestellt ( Urk. 10/181, Urk. 10/197 , Urk. 10/222 ) . Am 3 0. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 10/239), woraufhin sie der Versicherten a m 23.

Feb ruar 2011 mit teilte , dass sie weiterhin Anspruch auf die halbe Invali denrente ( Urk. 10/271) und die Hilflosenentschä dig ung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 10/272) habe.

E. 1.2.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflo sigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.

Gemäss Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH) gelten Taubblinde und Taube mit hochgra diger Sehschwäche im Sinne von Rz

8065 KSIH als schwer hilflos (gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1.

Jan uar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8051 der ab 1. Januar 2002 gültig gewesen en Version des KSIH ) .

Nach Rz 8065 KSIH ist e ine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfelds auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durch messer) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hoch gradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Aus wir kungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes, wie zum Beispiel sektor

- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianop sien, Zentralskotome ( gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8056 KSIH in der ab 1. Januar 2002 gültig gewesenen Version , mit Hinweis auf ZAK 1982 S. 264 ).

E. 1.3 Seit 2012 ist die V ersicherte Mutter eines Kindes ( Urk. 10/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente ( Urk. 10/295) . Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches bei der IV-Stelle am 2 7. November 2013

eingegangen ist (Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-371) , beantragte die Versicherte die Aus rich tung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 10/309) . Die IV-Stelle veranlasste die Abklärung bei der Versichert en zu Hause vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10/320 , Urk. 10/331).

Sodann stellte sie der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 1. Februar 2014 die Ausrichtung einer Hilf losenent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 in Aussicht ( Urk. 10/322), wogegen diese am 1 1. März 2014

Einwand er hob ( Urk. 10/329, mit Einwand begründung vom 2 8. Mai 2014 [ Urk. 10/338]). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wir kung ab 1. November 2013 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 10/342). Am 7. November 2014 verfügte sie die Ausrichtung

eine Hilf losenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades ab dem früh e st möglichen Zeitpunkt zu zu sprechen, zuzüglich Verzugszinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich , Procap Schweiz ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 6. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Bei lage ihrer Akten [ Urk. 10/1-371]), was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauer leistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prü fung des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision ( vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 , 134 V 131 E. 3 ; Urteil e des Bun desgerichts 8C_562/2008 vom

E. 4 einen solchen von

Fr. 558.35 zu gesprochen hat (Urk. 2 und Urk. 12/2 im Prozess IV.2015.00538 ) . Die gegen diese Verfügungen

von der Be schwerdeführerin mit Eingaben

vom 1 3. Mai und 1 3. Juli

2015 beim hiesigen Gericht erhobenen Beschwerden sind Gegen stand des Prozesses IV. 2015.0053 8. Sie wurden mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Dispositiv
  1. Dezember 2008 E. 2.2 und 9C_155/2009 vom 1
  2. April 2010 E. 2, je mit weiteren Hin weisen ).      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3.2      Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art.  87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchs voraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art.  17 Abs.  2 ATSG in Ver bindung mit Art.  35 Abs.  2 IVV). Gemäss Art 88 bis Abs.  1 lit . a IVV erfolgt die Erhöhung der Hilf losenentschädigung frühestens vom dem Monat an, in dem das Revisionsbe gehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt hat.
  3. 4      1.4.1      Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die V erfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsver fü gungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche V erfü gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist ( vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  4. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2
  5. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.4.2      Gemäss Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV erfolgt die Erhöhung der Renten und Hilf losenentschädigungen in Fällen, bei denen festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil de s Versicherten zweifellos unrichtig war, frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. Entgegen seiner syste matischen Stellung handelt es sich bei Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV nicht um eine Revisionsbestimmung im Sinne von Art.  17 ATSG, sondern um den Fall der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfü gung (BGE 110 V 29 1 E. 3b; 109 V 108 E. 1b). Massgebend für den Eintritt der Wirkung einer Wie derer wägungsverfügung ist der Zeitpunkt, in welchem die Ver waltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts nicht voraus, dass die Unrichtigkeit der Verfügung mit Sicherheit fest steht. Es genügt, dass die Verwaltung – aufgrund eines Wiedererwägungs gesuchs oder von Amtes wegen – Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines rele vanten Mangels als glaubhaft bzw. wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 110 V 29 1 E. 4a). Der Mangel hat einerseits bereits in dem Zeitpunkt als ent deckt zu gelten (so dass eine Nachzahlung der höheren Hilflosenentschädigung möglich wäre), in welchem das Vorliegen eines relevanten Mangels als wahr scheinlich erschien und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärungen über den Grad der Hilflosigkeit zu treffen. An dererseits hat der Mangel auch dann als entdeckt zu gelten, wenn der Ver sicherte ein Revi sionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte (BGE 129 V 433 E. 6.4). 1.5      Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilfslosenentschä di gung , auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art.  24 Abs.  1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Gel tendmachung vorangehen ( Art.  48 Abs.  1 IVG). Die Leistung wird gemäss Art.   48 Abs.  2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die ver sicherte Person den anspruchsbegründenen Sachverhalt nicht kennen konnte ( lit . a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht ( lit . b). 1.6      Verwaltungsweisungen – wie die Kreisschreiben des BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge setzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.   6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
  6. 2.1      Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihr Antrag um Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung wegen schwe rer Hilflosigkeit im Sonderfall gemäss Rz   8056 KSIH vom 2
  7. November 2013 sei ein Wiedererwägungsgesuch. D ie Be schwer degegnerin sei auf dieses Wiederwägungsgesuch einge treten und habe dieses materiell be handelt ( Urk.  1 S. 6-7). Die gesetzlichen Voraussetz ungen einer Wiederer wägung sei en erfüllt. Die zweifellose Un richtigkeit sei gegeben, weil ein An spruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit gemäss Rz 8056 KSIH seit Jahren bestehe. Die Berichti gung sei ebenfalls von erheblicher Be deutung, denn bei der Hilflosenent schä digung handle es sich um eine Dauer leistung ( Urk.  1 S. 7). Bereits die Verfü gung vom
  8. April 2002 sei mangelhaft gewesen, was aufgrund der klaren Angaben des Ä rztlichen Dienstes der IV Stelle Bern eindeutig erkennbar gewesen sei , auf der Stufe Sachbearbeitung aber nicht korrekt umgesetzt wor den sei. Zumindest seien aber die Vorausset zungen für die Hilflo senent schädigung schwer im Sonderfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab August 200 6 erfüllt gewesen. Wenn der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin diese Feststellung nunmehr treffen könne und sich dabei auf bereits vorhandene Arztberichte stützte, so zeige dies, dass der Mangel offensichtlich erkennbar gewesen sei ( Urk.  1 S. 8). 2.2      Mit angefochtener Verfügung vom
  9. November 2014 erwog die Beschwer degeg nerin, gemäss den Stellungnahmen des RAD vom 12. Februar und 19. August 2014 sei eine Hilflo senentschädigung wegen schwe rer Hilflosigkeit im Sonderfall (Gehörlosigkeit und massgebliche Seh- und Gesichtsfeldein schrän kung ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab August 2006 erfüllt ge we sen. Hingegen könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob bereits vor diesem Zeitpunkt die Kriterien für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Visus beeinträchtigte erfüllt gewesen seien. Die Visuswerte und die Gesichts feldeinschränkungen hätten vor August 2006 noch nicht in diesem Bereich gelegen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.   2). Den bei der Rentenrevision im Jahr 2009 einge holten Arztberichte n seien keine Hinweise auf eine erhebliche Ver schlechterung oder allfällige Verbesse rung zu entnehmen gewesen, weshalb auch keine weite ren Abklärungen be züglich des Anspruchs auf die Hilflosenent schädigung zu tätigen gewesen seien. Dass bereits zuvor ein Anspruch auf Hilf losenent schädi gung wegen schwerer Hilflosigkeit im erwähnten Sonderfall be standen hätte , sei somit erst nach der Einreichung des Gesuchs der Beschwerde führerin im November 2013 entdeckt worden (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). 3 .      3 .1      Unstrittig ist der aktuelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilf lo senent schä digung schweren Grades. 3 .2      3.2.1      Dr.  med. A.___ , Augenärztin FMH, führte im Bericht vom 5. Feb ruar 2002 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Usher -Syndrom mit Retinitis pigmentosa und Gehörlosigkeit sowie einen Status nach Amotio retinae rechts an ( Urk.  10/89/1). Es bestehe ein Fernvisus korrigiert beidseits 0,9 partiell. Das Gesichtsfeld am Goldmann-Perimeter sei beidsei ts röhrenförmig zirku lär auf 20 Grad eingeschränkt. Es bestehe mithin nur ein zentraler Ge sichts feld rest . Mit den Jahren müsse mit einer zunehmenden Gesichtsfeld ein en gung bis zur Erblindung gerechnet werden (Urk.   10/89/2). 3.2.2      Der Ärztliche Dienst der IV-Stelle Bern hielt am 2
  10. Februar 2002 fest, dass auf grund des Berichts der Ophtalmologin bei der Beschwerdeführerin eine hoch gra dige Sehbehinderung ausgewiesen sei. Die Beeinträchtigung des Ge sichts feld s entspreche den in Rz 8065 WIH (heute: Rz 8065 KSIH) genannten Krite rien. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur durch ihr röhrenförmiges Ge sichts feld massiv eingeschränkt, sie sei zusätzlich hochgradig hörbehindert, so dass sie nicht über den Fernsinn des Blinden verfüge ( Urk.  10/137/2). 3 .3 3 .3.1      Dr.  Z.___ erhob
  11. Februar 2006 am rechten Auge einen Fernvis us von 0.3 und einen Lothmar Visus von 0.4 u nd am linken Auge einen Fernvis us von 0.5 und einen Lothmar Visus von 0.5 ( Urk.  10/169/4). 3 .3.2      In seinem Arztbericht vom 1
  12. März 2006 stellte Dr.  Z.___ die Diagnosen Status nach multiplen vitreoretinalen Eingriffen am rechte n Auge sowie Usher Syndrom und Cataracta präsenilis (grauer Star) an beiden Augen (Urk. 10/164/1). Am rechten Auge sei am 2
  13. Februar 2006 ( Urk.  10/169/4) eine Cataractoperation (Staroperation) dur ch geführt wor den. Am linken Auge sei sie zur Zeit noch nicht geplant (Urk.   10/164/2). Beim rechten Auge habe am 8.   März 2006 ein Fernvisus von 0.7 und ein Lothmar Visus von 0.4 sowie beim linken Auge ein Fernvisus von 0.5 und ein Lothmar Visus von 0.5 bestanden ( Urk.  10/164/1-2). 3 .3.3      I m Verlaufsbericht vom
  14. Januar 2006 hielt Dr.  Z.___ fest, dass der Visus zu-, die Akkommodationsfähigkeit der Augen jedoch abgenommen habe. Die Kon zentration der Beschwerdeführerin sei mehr gefordert ( Urk.  10/189/1). Es bestehe eine massive Gesichtsfeld- und Visuseinschränkung ( Urk.  10/189/3). Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen jedoch nicht regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ( Urk.  10/189/2). 3 .3.4      Am 1
  15. Februar 2011 führte Dr.  Z.___ , neben den bereits genannten, zu sätz lich die Diagnose Pseudophakie am linken Auge an ( Urk.  10/268/1). Es bestehe ein massiv eingeschränktes Gesichtsfeld, eine Visusverminderung auf suchend 0.63 beidseits sowie eine fehlende Akkommodation rechts (Urk. 10/268/2) .      In seinen Schreiben vom 1
  16. Februar 2011 und 2
  17. Juni 2013 hielt er jeweils fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Usher -Syndrom leide. Sie sei somit taubstumm, habe aufgrund der Retinitis pigmentosa ein dramatisch einge schränktes Gesichtsfeld, sei rechts nach multiplen vitreoretinalen Eingriffen zusätzlich noch pseudo phakt und habe somit keine Akkommodation mehr , wenn auch noch beidseits ein zentraler Visus von 0.6 suchend bestehe. Die Beschwer deführerin sei in all täglichen Beschäftigungen enorm stark einge schränkt, denn aufgrund des mas siv eingeschränkten Gesichtsfeldes brauche sie enorm lange Zeit um sich die Dinge, die sie erst noch schlechter sehe, zusam menzusuchen. Ansonsten sei sie körperlich nicht eingeschränkt (Urk.   10/269 , Urk.  10/296 ) .      Im Schreiben vom 1
  18. Dezember 2013 führte Dr.  Z.___ sodann aus, dass die Sehschärfe der Beschwerdeführerin auf 0,5 und ihr Gesichtsfeld beidseits auf 10   Grad eingeschränkt sei ( Urk.  10/312). 3 .3.5      Im Abklärungsbericht „Hilflosenentschädigung für Erwachsene“ vom 12.   Feb ruar 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin taub sei und an einer Sehschwäche mit massiv eingeschränktem Gesichtsfeld leide. Grundsätz lich sei die Wartezeit schon seit Jahren erfüllt und es käme Rz 8056 KSIH zur An wendung, wonach Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten würden, weshalb hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades keine Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 10/320/1). 3.3.6      Dr.  Z.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 13. August 2014, dass der Visus der Beschwerdeführerin bereits bei seiner ersten Untersuchung am 20. Januar 2004 0.5 betragen habe. Bei der Gesichts felduntersuchung vom 18. August 2006 habe sich eine massive zirkuläre Ge sichtsfeldeinschränkung mit ausserordentlich unregelmässigen, eng begrenzten Aussengrenzen zwischen 10 und 15 Grad gezeigt. Zusammen mit der do kumen tierten Visusverminderung und engem Gesichtsfeld bestehe zumindest seit diesem Datum eine hochgradige Sehbehinderung . Es sei davon auszugehen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung schon wesentlich länger bestehe (Urk. 10/344/1). 4 .      4 .1      Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.   6 7) ist d er Begründung der ange fochtenen Verfügung vom
  19. November 2014 zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin deren Begehren vom 2
  20. November 2013 (Urk. 10/309) als Revisionsgesuch behandelte und die Erhö hung der Leistungen in Anwen dung von Art.  88 bis Abs.  1 lit . a IVV von dem Monat an, in welchem die Be schwerdeführerin ihr Revisionsgesuch gestellt hat, erhöht hat ( Urk.  2, Ver fügungsteil 2, S. 1 ; vgl. auch die Ausführungen des Rech tsdienstes der Be schwerdegegnerin vom 2
  21. Oktober 2014 [ Urk.  10/351/1, Urk.  10/351/4] ). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls erwogen, dass die Aus richtung der „Hilflosenent schädigung schwer im Sonderfall“ gestützt auf Art. 88 bis Abs.  1 lit . c IVV ab November 2013 erfolge. Wie festge hal ten (E. 1.4.2) betrifft diese Norm den Fall der Wiedererwägung einer zwei fel los unrich tigen Verfügung. Bei den diesbezüglichen Erwägungen der Be schwer de gegnerin handelt es sich aber um eine Eventualbegründung mit welcher sie auf die Ein wände der Beschwerdeführerin vom 2
  22. Mai 2014 eingegangen ist (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1-2). 4 .2      Was die für die revisionsweise Anpassung der Hilflosenentschädigung erforder liche erhebliche Veränderung des Sachverhaltes seit deren Zusprache ( Art.  17 Abs.  2 ATSG) betrifft, so ist den augenärztlichen Berichten eine Verschlech te rung des Visus und eine Zunahme der Gesichtsfeldeinschränkung seit der Zuspra che der Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfü gung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) zu entnehmen. Da das Gesichtsfeld der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr.  A.___ vom
  23. Feb ruar 2002 (Urk.   10/89) aber schon mindestens im Februar 2002 beidseits röhrenförmig zirkulär auf 20  Grad eingeschränkt war, war die Voraus setzung einer hoch gra digen Seh schwäche im Sinne von Rz 8056 KSIH (in der ab
  24. Januar 2002 gül tig gewesenen Version) bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom
  25. April 2002 ( Urk.  10/98) gegeben. Aufgrund dessen kann d er Einschätzung von RAD-Ärztin Dr.   med. B.___ , All gemeine Innere Medizin FMH, vom 12.   Februar 2014, wonach die Gesichtsfeldeinschränkung im Jahr 2004 noch nicht im Bereich für eine Hilflosigkeit im Sonderfall für Sehbehinderte gelegen hätten ( Urk.  10/323/2), nicht gefolgt werden . Unter Mitbe rück sichtigung der bei der Be schwerdeführerin seit frühem Kindesalter bestehenden Gehörlosigkeit , eine Diagnose, welche insbesondere auch im Arztbericht von Dr.   A.___ vom 5. Feb ruar 2002 genannt wurde ( Urk.  10/89/1), hätte die Be schwerdeführerin mithin bereits in diesem Zeitpunkt gemäss Rz 8051 KSIH (in der ab
  26. Januar 2002 gül tig gewesenen Version) als schwer hilflos ge g olten. Die ur sprüngliche Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosig keit mit Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) erweist sich somit als zweifellos unrichtig. Zudem ist die Berichtigung der Verfügung von erheb licher Bedeutung, da es um die Erhö hung der als Dauerleistung ausgerichteten Hilflo senentschädigung auf eine sol che wegen schwer er Hilflosigkeit geht (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 119 V 475 E. 1c). 4.3      4.3.1      Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung der Hilflosenentschädigung wegen schwer er Hilflosigkeit hat. 4.3.2      Es muss da von ausgegangen werden, dass die Beschwerde geg nerin spätestens im Rahmen des am 2
  27. September 2005 ( Urk.  10/154) eingeleiteten Revi sions verfahren s den Man gel der Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) hätte erkennen müssen. Damals machte die Beschwerdeführer in im Revisions f rage bogen geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand verschlimmert habe, da ihr Gesichts feld immer kleiner und die Sicht immer schlechter werde und sie neu am „grauen Star“ leide ( Urk.  10/154/1). Zu dem gab sie an, dass sie in der Däm merung zunehmend auf eine Be gleitas sistenz angewiesen sei (Urk.   10/154/2). Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr.   Z.___ keinen Verlaufs bericht eingeholt. Mit ihren Vorbringen machte die Beschwerdeführerin aus drücklich einen erhöhten Hilfsbedarf wegen zunehmender Sehschwäche geltend. Bei deren Prü fung hätte die Beschwerdegegnerin anhand der IV-Akten deren Ge hörlosigkeit einerseits und die Gesichtsfeldeinschrän kung zirkulär auf 20 Grad seit mindes tens Februar 2002 anderseits (vgl. E. 4.2 vorstehend) und damit den Mangel beziehungsweise die Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) feststellen können . Entsprechend der wiedergegebenen Rechtspre chung (E.1.4.2 vor stehend) gilt der Mangel der Verfügung vom 4. April 2002 als in diesem Zeitpunkt entdeckt. 4.3.3      Die Hilflosenentschädigung ist indes nicht in Anwendung von Art. 88 bis Abs.  1 lit . c IVV ab diesem Zeitpunkt auf eine solche wegen schwe rer Hilflosigkeit zu erhöhen. Gemäss Art.  48 Abs.  1 IVG besteht Anspruch auf eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit für zwölf Monate vor dem Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2
  28. November 2013 (vgl.   BGE 129 V 433 E. 7 , Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2001.00231 vom 1
  29. September 2002 E. 6 ) , mithin ab
  30. November 201
  31. Art.  48 Abs.  2 IVG ist nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass ihr der an spruchsbegründene Sachverhalt un bekannt war , und davon ist auch nicht auszugehen (vgl. hierzu deren Aussagen im E-Mail vom 1
  32. Februar 2014 [Urk.   10/327/2]). 4.4      Demnach ist die Verfügung vom
  33. November 2014 ( Urk.  2) i n Gutheissung der Be schwerde insoweit abzuändern , als festgestellt wird, dass der Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosig keit ab
  34. November 20 12 besteht .
  35. 5.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2      Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesse und des Mass ihres Obsiegens auf Fr.  1‘900.-- (inkl. Bar aus lagen und MWST) festzusetzen ist.      Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2014 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  36. I n Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  37. November 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab
  38. November 20 12 besteht .
  39. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  40. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  41. Juli bis und mit 1
  42. August sowie vom 1
  43. Dezember bis und mit dem
  44. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01301 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

20. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1979, lei det

seit früher Kindheit am Usher -Syndrom mit Taubheit beidseits

und zunehmender Sehbehinderung beidseits ( Urk. 10/165) .

Am 1. April 1980 wurde sie von ihre r Mutter unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 142 (vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte) sowie eine seit Januar 1980 bestehende Schwerhörigkeit bei der Eidg . Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 10 /2). Neben anderen Leis tun gen der Eidg . Invaliden ver siche rung , wozu namentlich medizinische Mass nahmen ( insbes. Urk. 10/ 15- 16), die Abgabe von Hörgeräten als Hilfsmittel ( insbes. Urk. 10/5/6, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/57),

Sonderschulmassnah men ( insbes. Urk. 10/ 4 ) und

Mass nahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( insbes. Urk. 10/7) ,

b erufliche Mass nahmen ( insbes. Urk. 10/35 , Urk. 10/62 ,

Urk. 10/120 ) und – mit Wirkung ab 1.

August 2001 – die Ausrichtu ng einer Viertelsrente (Urk. 10/97) gehörten , wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2002 mit Wirkung ab 1.

Juli 2001

eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 10/98) . 1.2

Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Ge bär densprache tätig ( Urk. 10/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab

21. Sep tember 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 10/154) . Sie teilte der Versicherten am 2. Nov ember 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Hil flo senent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 10/156). Die Kos tenübernahme für eine Operation am rechten Auge lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ab ( Urk. 10/173). In der Folge be antragte die Versi cherte am 2 2. August 2006 eine Renten revision ( Urk. 10/178) . Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle namentlich den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Augenkrankheiten, speziell Augen chirurgie , vom 1. November 2006 ( Urk. 10/189 ) ein. Hernach verfügte sie am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 ( Urk. 10/206 ). Während der Teilnahme der Ver sicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für So zialver sicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der H ilflosenentschädigung vom 1.

Januar 2007

bis 31. Dezember 2008 eingestellt ( Urk. 10/181, Urk. 10/197 , Urk. 10/222 ) . Am 3 0. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 10/239), woraufhin sie der Versicherten a m 23.

Feb ruar 2011 mit teilte , dass sie weiterhin Anspruch auf die halbe Invali denrente ( Urk. 10/271) und die Hilflosenentschä dig ung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 10/272) habe. 1.3

Seit 2012 ist die V ersicherte Mutter eines Kindes ( Urk. 10/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente ( Urk. 10/295) . Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches bei der IV-Stelle am 2 7. November 2013

eingegangen ist (Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-371) , beantragte die Versicherte die Aus rich tung einer Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 10/309) . Die IV-Stelle veranlasste die Abklärung bei der Versichert en zu Hause vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10/320 , Urk. 10/331).

Sodann stellte sie der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 1. Februar 2014 die Ausrichtung einer Hilf losenent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 in Aussicht ( Urk. 10/322), wogegen diese am 1 1. März 2014

Einwand er hob ( Urk. 10/329, mit Einwand begründung vom 2 8. Mai 2014 [ Urk. 10/338]). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wir kung ab 1. November 2013 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 10/342). Am 7. November 2014 verfügte sie die Ausrichtung

eine Hilf losenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. November 2013 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades ab dem früh e st möglichen Zeitpunkt zu zu sprechen, zuzüglich Verzugszinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich , Procap Schweiz ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 6. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Bei lage ihrer Akten [ Urk. 10/1-371]), was der Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Ver fügungen vom 10. April 2015 beziehungsweise 11. Juni 2015 für die Zeit ab 13. Februar 2014 bis 30. September 2014 einen

Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 485.85

respektive ab 1. Oktober 201 4 einen solchen von

Fr. 558.35 zu gesprochen hat (Urk. 2 und Urk. 12/2 im Prozess IV.2015.00538 ) . Die gegen diese Verfügungen

von der Be schwerdeführerin mit Eingaben

vom 1 3. Mai und 1 3. Juli

2015 beim hiesigen Gericht erhobenen Beschwerden sind Gegen stand des Prozesses IV. 2015.0053 8. Sie wurden mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1

Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflo sigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.

Gemäss Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH) gelten Taubblinde und Taube mit hochgra diger Sehschwäche im Sinne von Rz

8065 KSIH als schwer hilflos (gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1.

Jan uar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8051 der ab 1. Januar 2002 gültig gewesen en Version des KSIH ) .

Nach Rz 8065 KSIH ist e ine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfelds auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durch messer) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hoch gradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Aus wir kungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes, wie zum Beispiel sektor

- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianop sien, Zentralskotome ( gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen; entspricht Rz 8056 KSIH in der ab 1. Januar 2002 gültig gewesenen Version , mit Hinweis auf ZAK 1982 S. 264 ). 1.3

1.3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauer leistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prü fung des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision ( vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 , 134 V 131 E. 3 ; Urteil e des Bun desgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.2 und 9C_155/2009 vom 1 5. April 2010 E. 2, je mit weiteren Hin weisen ).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3.2

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchs voraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Ver bindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).

Gemäss Art 88 bis

Abs. 1

lit . a IVV erfolgt die Erhöhung der Hilf losenentschädigung frühestens vom dem Monat an, in dem das Revisionsbe gehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt hat. 1. 4

1.4.1

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die V erfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsver fü gungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche V erfü gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist ( vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.4.2

Gemäss Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV erfolgt die Erhöhung der Renten und Hilf losenentschädigungen in Fällen, bei denen festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil de s Versicherten zweifellos unrichtig war, frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. Entgegen seiner syste matischen Stellung handelt es sich bei Art. 88 bis Abs. 1 lit . c IVV nicht um eine Revisionsbestimmung im Sinne von Art. 17 ATSG, sondern um den Fall der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfü gung (BGE 110 V 29 1 E. 3b; 109 V 108 E. 1b). Massgebend für den Eintritt der Wirkung einer Wie derer wägungsverfügung ist der Zeitpunkt, in welchem die Ver waltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts nicht voraus, dass die Unrichtigkeit der Verfügung mit Sicherheit fest steht. Es genügt, dass die Verwaltung – aufgrund eines Wiedererwägungs gesuchs oder von Amtes wegen – Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines rele vanten Mangels als glaubhaft bzw. wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 110 V 29 1 E. 4a). Der Mangel hat einerseits bereits in dem Zeitpunkt als ent deckt zu gelten (so dass eine Nachzahlung der höheren Hilflosenentschädigung möglich wäre), in welchem das Vorliegen eines relevanten Mangels als wahr scheinlich erschien und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärungen über den Grad der Hilflosigkeit zu treffen. An dererseits hat der Mangel auch dann als entdeckt zu gelten, wenn der Ver sicherte ein Revi sionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte (BGE 129 V 433 E. 6.4). 1.5

Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilfslosenentschä di gung , auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Gel tendmachung vorangehen ( Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird gemäss Art.

48 Abs. 2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die ver sicherte Person den anspruchsbegründenen Sachverhalt nicht kennen konnte ( lit . a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht ( lit . b). 1.6

Verwaltungsweisungen

– wie die Kreisschreiben des BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge setzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.

6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihr Antrag um Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung wegen schwe rer Hilflosigkeit im Sonderfall gemäss Rz

8056 KSIH

vom 2 7. November 2013 sei ein Wiedererwägungsgesuch. D ie Be schwer degegnerin sei auf dieses Wiederwägungsgesuch einge treten und habe dieses materiell be handelt ( Urk. 1 S. 6-7). Die gesetzlichen Voraussetz ungen einer Wiederer wägung sei en erfüllt. Die zweifellose Un richtigkeit sei gegeben, weil ein An spruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit gemäss Rz 8056 KSIH seit Jahren bestehe. Die Berichti gung sei ebenfalls von erheblicher Be deutung, denn bei der Hilflosenent schä digung handle es sich um eine Dauer leistung ( Urk. 1 S. 7). Bereits die Verfü gung vom 4. April 2002 sei mangelhaft gewesen, was aufgrund der klaren Angaben des Ä rztlichen Dienstes der IV Stelle Bern eindeutig erkennbar gewesen sei , auf der Stufe Sachbearbeitung aber nicht korrekt umgesetzt wor den sei. Zumindest seien aber die Vorausset zungen für die Hilflo senent schädigung schwer im Sonderfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab August 200 6 erfüllt gewesen. Wenn der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin diese Feststellung nunmehr treffen könne und sich dabei auf bereits vorhandene

Arztberichte stützte, so zeige dies, dass der Mangel offensichtlich erkennbar gewesen sei ( Urk. 1 S. 8). 2.2

Mit angefochtener Verfügung vom

7. November 2014 erwog die Beschwer degeg nerin, gemäss den Stellungnahmen des RAD vom 12. Februar und 19. August 2014 sei eine Hilflo senentschädigung wegen schwe rer Hilflosigkeit im Sonderfall (Gehörlosigkeit und massgebliche Seh- und Gesichtsfeldein schrän kung ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab August 2006 erfüllt ge we sen. Hingegen könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob bereits vor diesem Zeitpunkt die Kriterien für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Visus beeinträchtigte erfüllt gewesen seien. Die Visuswerte und die Gesichts feldeinschränkungen hätten vor August 2006 noch nicht in diesem Bereich gelegen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

2). Den bei der Rentenrevision im Jahr 2009 einge holten Arztberichte n seien keine Hinweise auf eine erhebliche Ver schlechterung oder allfällige Verbesse rung zu entnehmen gewesen, weshalb auch keine weite ren Abklärungen be züglich des Anspruchs auf die Hilflosenent schädigung zu tätigen gewesen seien. Dass bereits zuvor ein Anspruch auf Hilf losenent schädi gung wegen schwerer Hilflosigkeit im erwähnten Sonderfall be standen hätte , sei somit erst nach der Einreichung des Gesuchs der Beschwerde führerin im November 2013 entdeckt worden (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). 3 .

3 .1

Unstrittig ist der aktuelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilf lo senent schä digung schweren Grades. 3 .2

3.2.1

Dr. med. A.___ , Augenärztin FMH, führte im Bericht vom 5. Feb ruar 2002 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Usher -Syndrom mit Retinitis pigmentosa und Gehörlosigkeit sowie einen Status nach Amotio

retinae rechts an ( Urk. 10/89/1). Es bestehe ein Fernvisus korrigiert beidseits 0,9 partiell. Das Gesichtsfeld am Goldmann-Perimeter sei beidsei ts röhrenförmig zirku lär auf 20 Grad eingeschränkt. Es bestehe mithin nur ein zentraler Ge sichts feld rest . Mit den Jahren müsse mit einer zunehmenden Gesichtsfeld ein en gung bis zur Erblindung gerechnet werden

(Urk.

10/89/2). 3.2.2

Der Ärztliche Dienst der IV-Stelle Bern hielt am 2 0. Februar 2002 fest, dass auf grund des Berichts der Ophtalmologin bei der Beschwerdeführerin eine hoch gra dige Sehbehinderung ausgewiesen sei. Die Beeinträchtigung des Ge sichts feld s entspreche den in Rz 8065 WIH (heute: Rz 8065 KSIH) genannten Krite rien. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur durch ihr röhrenförmiges Ge sichts feld massiv eingeschränkt, sie sei zusätzlich hochgradig hörbehindert, so dass sie nicht über den Fernsinn des Blinden verfüge ( Urk. 10/137/2). 3 .3 3 .3.1

Dr. Z.___

erhob 1. Februar 2006 am rechten Auge einen Fernvis us von 0.3 und einen Lothmar

Visus von 0.4 u nd am linken Auge einen Fernvis us von 0.5 und einen Lothmar

Visus von 0.5 ( Urk. 10/169/4). 3 .3.2

In seinem Arztbericht vom 1 3. März 2006 stellte

Dr. Z.___ die Diagnosen Status nach multiplen vitreoretinalen Eingriffen am rechte n Auge sowie Usher Syndrom und Cataracta

präsenilis (grauer Star) an beiden Augen (Urk. 10/164/1). Am rechten Auge sei am 2 8. Februar 2006 ( Urk. 10/169/4) eine Cataractoperation

(Staroperation) dur ch geführt wor den. Am linken Auge sei sie zur Zeit noch nicht geplant (Urk.

10/164/2). Beim rechten Auge habe am 8.

März 2006 ein Fernvisus von 0.7 und ein Lothmar

Visus von 0.4 sowie beim linken Auge ein Fernvisus von 0.5 und ein Lothmar

Visus von 0.5 bestanden ( Urk. 10/164/1-2). 3 .3.3

I m Verlaufsbericht vom 1. Januar 2006 hielt Dr. Z.___ fest, dass der Visus zu-, die Akkommodationsfähigkeit der Augen jedoch abgenommen habe. Die Kon zentration der Beschwerdeführerin sei mehr gefordert ( Urk. 10/189/1). Es bestehe eine massive Gesichtsfeld- und Visuseinschränkung ( Urk. 10/189/3). Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen jedoch nicht regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ( Urk. 10/189/2). 3 .3.4

Am 1 6. Februar 2011 führte Dr. Z.___ , neben den bereits genannten, zu sätz lich die Diagnose Pseudophakie am linken Auge an ( Urk. 10/268/1). Es bestehe ein massiv eingeschränktes Gesichtsfeld, eine Visusverminderung auf suchend 0.63 beidseits sowie eine fehlende Akkommodation rechts (Urk. 10/268/2) .

In seinen Schreiben vom 1 6. Februar 2011 und 2 5. Juni 2013 hielt er jeweils fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Usher -Syndrom leide. Sie sei somit taubstumm, habe aufgrund der Retinitis pigmentosa ein dramatisch einge schränktes Gesichtsfeld, sei rechts nach multiplen vitreoretinalen Eingriffen zusätzlich noch pseudo phakt und habe somit keine Akkommodation mehr , wenn auch noch beidseits ein zentraler Visus von 0.6 suchend bestehe. Die Beschwer deführerin sei in all täglichen Beschäftigungen enorm stark einge schränkt, denn aufgrund des mas siv eingeschränkten Gesichtsfeldes brauche sie enorm lange Zeit um sich die Dinge, die sie erst noch schlechter sehe, zusam menzusuchen. Ansonsten sei sie körperlich nicht eingeschränkt (Urk.

10/269 , Urk. 10/296 ) .

Im Schreiben vom 1 0. Dezember 2013 führte Dr. Z.___ sodann aus, dass die Sehschärfe der Beschwerdeführerin auf 0,5 und ihr Gesichtsfeld beidseits auf 10

Grad eingeschränkt sei ( Urk. 10/312). 3 .3.5

Im Abklärungsbericht „Hilflosenentschädigung für Erwachsene“ vom 12.

Feb ruar 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin taub sei und an einer Sehschwäche mit massiv eingeschränktem Gesichtsfeld leide. Grundsätz lich sei die Wartezeit schon seit Jahren erfüllt und es käme Rz 8056 KSIH zur An wendung, wonach Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten würden, weshalb hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades keine Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 10/320/1). 3.3.6

Dr. Z.___

schrieb in seiner Stellungnahme vom 13. August 2014, dass der Visus der Beschwerdeführerin bereits bei seiner ersten Untersuchung am 20. Januar 2004 0.5 betragen habe. Bei der Gesichts felduntersuchung vom 18. August 2006 habe sich eine massive zirkuläre Ge sichtsfeldeinschränkung mit ausserordentlich unregelmässigen, eng begrenzten Aussengrenzen zwischen 10 und 15 Grad gezeigt. Zusammen mit der do kumen tierten Visusverminderung und engem Gesichtsfeld bestehe zumindest seit diesem Datum eine hochgradige Sehbehinderung . Es sei davon auszugehen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung schon wesentlich länger bestehe (Urk. 10/344/1). 4 .

4 .1

Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.

6 7) ist d er Begründung der ange fochtenen Verfügung vom 7. November 2014 zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin deren Begehren

vom 2 7. November 2013 (Urk. 10/309) als Revisionsgesuch behandelte und die Erhö hung der Leistungen in Anwen dung von Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV von dem Monat an, in welchem die Be schwerdeführerin ihr Revisionsgesuch gestellt hat, erhöht hat ( Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1 ; vgl. auch die Ausführungen des Rech tsdienstes der Be schwerdegegnerin vom 2 2. Oktober 2014 [ Urk. 10/351/1, Urk. 10/351/4] ). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls erwogen, dass die Aus richtung der „Hilflosenent schädigung schwer im Sonderfall“ gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 1 lit . c IVV ab November 2013 erfolge. Wie festge hal ten (E. 1.4.2) betrifft diese Norm den Fall der Wiedererwägung einer zwei fel los unrich tigen Verfügung. Bei den diesbezüglichen Erwägungen der Be schwer de gegnerin handelt es sich aber um eine Eventualbegründung mit welcher sie auf die Ein wände der Beschwerdeführerin vom 2 8. Mai 2014 eingegangen ist (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1-2). 4 .2

Was die für die revisionsweise Anpassung der Hilflosenentschädigung erforder liche erhebliche Veränderung des Sachverhaltes seit deren Zusprache ( Art. 17 Abs. 2 ATSG) betrifft, so ist den augenärztlichen Berichten eine Verschlech te rung des Visus und eine Zunahme der

Gesichtsfeldeinschränkung seit der Zuspra che der Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfü gung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) zu entnehmen. Da das Gesichtsfeld der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___

vom

5. Feb ruar 2002

(Urk.

10/89) aber schon mindestens im Februar 2002 beidseits röhrenförmig zirkulär auf 20 Grad eingeschränkt war, war die Voraus setzung einer hoch gra digen Seh schwäche im Sinne von Rz 8056 KSIH (in der ab 1. Januar 2002 gül tig gewesenen Version) bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2002 ( Urk. 10/98) gegeben.

Aufgrund dessen kann d er Einschätzung von RAD-Ärztin Dr.

med. B.___ , All gemeine Innere Medizin FMH, vom 12.

Februar 2014, wonach die Gesichtsfeldeinschränkung im Jahr 2004 noch nicht im Bereich für eine Hilflosigkeit im Sonderfall für Sehbehinderte gelegen hätten ( Urk. 10/323/2), nicht gefolgt werden . Unter Mitbe rück sichtigung der bei der Be schwerdeführerin seit frühem Kindesalter bestehenden Gehörlosigkeit , eine Diagnose, welche insbesondere auch im Arztbericht von Dr.

A.___ vom 5. Feb ruar 2002 genannt wurde ( Urk. 10/89/1),

hätte die Be schwerdeführerin mithin bereits in diesem Zeitpunkt gemäss Rz 8051 KSIH (in der ab 1. Januar 2002 gül tig gewesenen Version) als schwer hilflos ge g olten. Die ur sprüngliche Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosig keit mit Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) erweist sich somit als zweifellos unrichtig.

Zudem ist die Berichtigung der Verfügung von erheb licher Bedeutung, da es um die Erhö hung der als Dauerleistung ausgerichteten Hilflo senentschädigung auf eine sol che wegen schwer er Hilflosigkeit geht (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 119 V 475 E. 1c).

4.3

4.3.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung der Hilflosenentschädigung wegen schwer er

Hilflosigkeit hat. 4.3.2

Es muss da von ausgegangen werden, dass die Beschwerde geg nerin spätestens im Rahmen des am 2 1. September 2005 ( Urk. 10/154) eingeleiteten Revi sions verfahren s den Man gel der

Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) hätte erkennen müssen. Damals machte die Beschwerdeführer in im Revisions f rage bogen geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand verschlimmert habe, da ihr Gesichts feld immer kleiner und die Sicht immer schlechter werde und sie neu am „grauen Star“ leide ( Urk. 10/154/1). Zu dem gab sie an, dass sie in der Däm merung zunehmend auf eine Be gleitas sistenz angewiesen sei (Urk.

10/154/2). Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr.

Z.___ keinen Verlaufs bericht eingeholt. Mit ihren Vorbringen machte die Beschwerdeführerin aus drücklich einen erhöhten Hilfsbedarf wegen zunehmender Sehschwäche geltend. Bei deren Prü fung hätte die Beschwerdegegnerin

anhand der IV-Akten deren Ge hörlosigkeit einerseits und die

Gesichtsfeldeinschrän kung zirkulär auf 20 Grad seit mindes tens Februar 2002 anderseits (vgl. E. 4.2 vorstehend) und damit den Mangel beziehungsweise die Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. April 2002 (Urk. 10/98) feststellen können . Entsprechend der wiedergegebenen Rechtspre chung (E.1.4.2 vor stehend) gilt der Mangel der Verfügung vom 4. April 2002

als in diesem Zeitpunkt entdeckt. 4.3.3

Die Hilflosenentschädigung ist indes nicht in Anwendung von Art. 88 bis

Abs. 1 lit . c IVV ab diesem Zeitpunkt auf eine solche wegen schwe rer Hilflosigkeit zu erhöhen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit für zwölf Monate vor dem Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2 7. November 2013

(vgl.

BGE 129 V 433 E. 7 , Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2001.00231 vom 1 8. September 2002 E. 6 ) , mithin ab 1. November 201

2. Art. 48 Abs. 2 IVG ist nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass ihr der an spruchsbegründene Sachverhalt un bekannt war , und davon ist auch nicht auszugehen (vgl. hierzu deren Aussagen im E-Mail vom 1 1. Februar 2014 [Urk.

10/327/2]).

4.4

Demnach ist die Verfügung vom 7. November 2014 ( Urk. 2) i n Gutheissung der Be schwerde insoweit abzuändern , als festgestellt wird, dass der Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosig keit ab 1. November 20 12

besteht .

5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesse und des Mass ihres Obsiegens auf

Fr. 1‘900.-- (inkl. Bar aus lagen und MWST) festzusetzen ist.

Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2014 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab 1. November 20 12

besteht .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher