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IV.2015.00538

Assistenzbeitrag; Abstellen auf FAKT-Abklärungsbericht und Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle

Zürich SozVersG · 2016-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1979, leidet seit früher Kindheit am Usher -Syndrom mit Taubheit beid seits und zunehmender Sehbehinderung beidseits (Urk. 8/165). Am 1. April 1980 wurde sie von ihre r Mutter unter Hinweis auf das Geburtsge brechen Nr. 142 (vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte) sowie eine seit Januar 1980 bestehende Schwerhörigkeit bei der Eidg . Invaliden versicherung

zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 8/2). Neben anderen Leistungen, wo zu namentlich medizinische Massnahmen (insbes. Urk. 8/15-16), die Abgabe von Hörgeräten als Hilfsmittel (insbes. Urk. 8/5/6, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/57), Sonderschulmassnahmen (insbes. Urk. 8/4) und Mass nahmen päda gogisch-thera peutischer Art (insbes. Urk. 8/7), berufliche Mass nahmen (insbes. Urk. 8/35, Urk. 8/62, Urk. 8/120) und – mit Wirkung ab 1. August 2001 – die Ausrichtung einer Viertelsrente (Urk. 8/97) gehörten, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Hilflo senentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/98). 1.2

Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für Die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Gebär densprache tätig ( Urk. 8/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab 21. Sep tember 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 8/154). Sie teilte der Versicherten am 2. November 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Hilflosenent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 8 /156). In der Folge be antragte die Ver sicherte am 22. August 2006 eine Rentenrevision (Urk. 8/178) .

Nach durch geführten Abklärungen verfügte d ie IV-Stelle am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 (Urk. 8/206). Während der Teilnahme der Versicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für So zial versicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der Hilflosenentschädigung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 eingestellt (Urk. 8/181, Urk. 8/197, Urk. 8/222). Am 30. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflose nentschädigung ein (Urk. 8/239), woraufhin sie der Versicherten a m 23. Februar 2011 mit teilte , dass s ie weiterhin Anspruch auf die halbe In va lidenrente (Urk. 8/271) und die Hilflosenentschä digung wegen Hilf losigkeit leichten Grades (Urk. 8/272) habe.

Seit 2012 ist die Versicherte Mutter eines Kindes (Urk. 8/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente (Urk. 8/295). Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches der IV-Stelle am 27 . November 2013 übergeben wurde ( Aktenverzeich nis zu Urk. 8/1-386) , beantragte die Versicherte die Aus rich tung einer Hilflo senentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 8/309). Die IV-Stelle ver an lass te die Abklärung bei der Versicherten zu Hause vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/320, Urk. 8/331). 1. 3

X.___ meldete sich a m 1 3. Februar 2014 bei der IV-Stelle zum Bezug eines Assistenzbeitrages an ( Urk. 8/325 ).

Am 1 1. März 2014 fand bei der Versi cherten zu Hause eine Ab klärung bezüglich des Anspruchs auf Assistenz beitrag statt ( Urk. 8/353 , Urk. 8/358 ).

Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV Stelle der Versicherten sodann mit Wir kung ab 1. November 2013 eine ganze In vali den rente zu (Urk. 8/342). Am 2. September 2014 ist das zweite Kind der Ver sicherten geboren worden ( Urk. 8/346). Die IV-Stelle erteilte der Ver si cher ten am 4.

Oktober 2014 Kostengutsprache für Beratung im Rahmen eines Assistenz bei trages (Urk. 8/355). Am selben Tag erging der Vorbescheid mit wel che m sie der Ver sicherten die Ausrichtung ein es Assistenzbeitrag s von monat lich durch schnittlich Fr. 383.75 be ziehungsweise jährlich maximal Fr. 4‘221.25 ab 13. Februar 2014 an kündigte

(Urk.

8/357).

Sodann v erfügte die IV-Stelle am

7. November 2014 die Ausrichtung eine r Hilflosenentschädigung wegen schwe rer Hilflosigkeit mit Wir kung ab

1. November 2013 (Urk. 8/360 ) . Die Versicherte erhob am 4.

Dezember 2014 Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Assis tenzbeitrag vom 4. Oktober 2014 ( Urk. 8/367). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle nahm am 8. April 2015 dazu Stellung ( Urk. 8/380). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10.

April 2015 für die Zeit

ab 13. Februar 2014 bis 30. Sept ember 2014 ein en Assistenzbeitrag von monatlich durchschnitt lich Fr. 485.85 be ziehungsweise jährlich maximal Fr. 5‘344.35 zu (Urk. 2). Gleichzeitig stellte sie ihr unter Hinweis darauf, dass die Geburt des zweites Kindes eine Änderung des Assistenzbe i trags zu Folge habe, mit einem Vor bescheid dessen Erhöhung auf Fr. 558.35 beziehungsweise jährlich maximal Fr.

6‘141.85 ab 1. Oktober 2014 in Aussicht ( Urk. 8/381). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Mai 2015 Einwand ( Urk. 8/385). Nachdem sie die Stellung nahme ihres Abklärungsdienstes vom 5. Juni 2015 ( Urk. 15/4) eingeholt hatte , verfügte die IV-Stelle am

11. Juni 2015 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durch schnittlich Fr. 558.35 beziehungsweise jähr lich maximal Fr. 6‘141.85 (Urk. 15/5). 2.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2015 ( Urk. 2) und beantragte, in Aufhebung der ange fochte nen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab 13. Februar 2014 ein höherer Assistenz beitrag als Fr. 5‘344.35 pro Jahr zuzusprechen. Eventualiter sei die Angele gen heit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertre terin in der Per son von Advokatin Karin Wüthrich , Procap (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 zog sie dieses Gesuch wieder zurück (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2015 Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 8/ 1-386 ] ) , was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Juli 2015 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 15/5) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 ein höherer Assistenzbeitrag als Fr. 6‘141.85 pro Jahr zuzusp rechen. Eventualiter sei die An gelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. In pro zes sualer Hinsicht beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Pro zess IV.2015.00538 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 im Prozess IV.2015.00757).

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 wurde der Prozess IV.2015.00757 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt. Der Prozess IV.2015.00757 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11) . Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-5 geführt .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 8. September 2015 Abweisung der Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 14, unter Beilage wei terer IV-Akten [ Urk. 15/1-13]), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 0. September 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in am

8. Dezember 2014 beim hie sigen Gericht Beschwer de gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 betref fend Hilflosenentschädigung erhoben hat. Diese Be schwer de wurde mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen und die angefoch tene Verfügung vom 7. November 2014 ( Urk. 2) insoweit abgeändert , als fest ge stellt wurde , dass der Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Hilflosenent schä di gung wegen schwerer Hilflosigkeit ab 1. November 20 12

bestehe .

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf einen

Assistenzbei trag , denen eine Hilf losen e ntschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird ( lit . a) , die zu Hause leb en ( lit . b) und volljährig sind ( lit . c).

Gemäss Art. 42 quinquies IVG wird e in Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages ange stellt wird ( lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b ) .

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfe leistun gen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art .

21 ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG ( Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Be reiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest ( Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . a und b IVG). 1.2

1.2.1

Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen aner kannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ] ) : a. alltägliche Lebensverrichtungen ; b. Haushalts führung ; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ; d. Erziehung und Kin der betreuung ; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ; f. beruf liche Aus- und Weiterbildung ; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt ; h. Überwachung während des Tages ; i. Nachtdienst. 1. 2.2

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV pro alltägli che Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV: 120 Stunden.

B ei gehörlosen Personen, die blind und hochgradig sehschwach sind, wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebens verrichtungen

auf sechs festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit . a IVV) . 1.2.3

Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle er folgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht ( Art. 39g Abs. 2 IVV). 1.3

1.3.1

Verwaltungsweisungen – wie die Kreisschreiben des

BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 ;

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E.

3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.3.2

Um eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, wurde mit der Einführung des Assistenzbeitrages ein standardisiertes Abklärungsinstrument (FAKT) für die Berechnung des Hilfebedarfs eingeführt. Die Berechnung des Hilfebedarfs erfolgt, indem jeder Bereich, in dem Hilfebedarf besteht, weiter in Teilbereiche unterteilt wird. Für jeden dieser Teilbereiche muss die Stufenhöhe durch die Abklärungs person bestimmt werden. Die Bestimmung der Anzahl der anrechenbaren Minu ten liegt nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird auto ma tisch durch die jeweilige Stufenhöhe vorgegeben. Diese minutiöse Berechnung, wie viele Minuten den einzelnen Stufen angerechnet wird, wird demnach weder durch die Abklärungsperson noch durch die kantonale IV-Stelle vorgenommen, sondern ist vielmehr bereits im vom zuständigen Bundesamt entwickelten FAKT enthalten. Folglich ist der Ermessenspielraum für die einzelne Abklärungsperson diesbezüg lich relativ beschränkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2013.00170 vom 19. Juni 2013 E. 7.1). 1.3.3

Zur Bestimmung der notwendige n Einstufung pro Hilfeleistungen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben ( Rz 4101 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen). 1.3.4

Gemäss Rz 4009 KSAB ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (Stufe 0 bis Stufe 4) . Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs.

Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht ( Rz 4010 KSAB).

Stufe 1 kommt zur Anwendung , wenn es sich nur um eine geringe oder spo ra di sche – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe han delt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe ( Rz 4011 KSAB).

Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedene n ) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen e rledigt di e versicherte Person

Teil handlungen selbständig ) nötig ( Rz 4012 KSAB).

Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung voll bringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Über wachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung un mittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).

Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung , wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und stän dige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen ( Rz 4014 KSAB). 1. 4

Nach dem Wortlaut von Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter stat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gie rende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu stän dige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Recht sprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( BGE 140 V 543 E. 3.2 .1 ). 1. 5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Assistenzbeitrags für den Zeitraum von 13. Februar 2014 bis 30. Sep tember 2014 sowie ab 1. Oktober 2014. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt am Usher -Syndrom mit Taubheit beid seits und zunehmender Sehbehinderung beidseits ( Arztbericht von Dr.

med. Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. April 2006, Urk. 8/165 /3 ).

Der Augenarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Augenkrankheiten, spez. Augenchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3. August 2014 fest, dass der Visus der Beschwerdeführerin bereits bei seiner ersten Untersuchung am 2 0. Januar 2004 0.5 betragen habe. Bei der Gesichts felduntersuchung vom 1 8. August 2006 habe sich eine massive zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkung mit ausserordentlich unregelmässigen, eng begrenz ten Aussengrenzen zwischen 10 und 15 Grad gezeigt. Zusammen mit der do ku men tierten Visusverminderung und engem Gesichtsfeld bestehe zumindest seit diesem Datum eine hochgradige Sehbehinderung ( Urk. 8 /344/1). 3.2

Im Abklärungsbericht „Hilflosenentschädigung für Erwachsene“

vom 12 .

Feb ruar 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer in taub sei und an einer Sehschwäche mit massiv eingeschränktem Gesichtsfeld leide. Grundsätz lich sei die Wartezeit schon seit Jah ren erfüllt und es kämen die Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über In vali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung ( KSIH ) zur An wendung, wonach Taubblinde und Taube mit hoch gradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten würden, weshalb hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades keine Abklärungen vorzunehmen seien ( Urk. 8 /320 /1 ). 3.3

3.3.1

Dem nach dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/367) überarbeiteten FAKT-Abklä rungsbericht vom 1 0. April 2015 und der Stellungnahme des Abklärungsdiensts vom 8. April 2015 ist zu entnehmen, dass im Bereich

alltägliche Lebensverrichtungen

für das An-/Auskleiden total ein Hilfebedarf der Stufe 1 von

4 Minuten/Tag besteh e ( Urk. 8/377/10-12). Für das Aufstehen, Ab sitzen, Abliegen und Fortbewegen zu Hause sei der Beschwerdeführerin kein Hilfebedarf anzurechnen ( Urk. 8/377/12-14) . Beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege besteh e

jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/15-16 , Urk. 8/377/17-19 ) und bei der Notdurft ein solcher der Stufe 1 von 5 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/22). 3.3.2

Im Bereich Haushalt

sei der Beschwerdeführerin im Teilbereich „ Administra tion “

bei der Tätigkeit „Planung / Organisation des Helfernetzes / der Assistenz“ sowie bei der Tätigkeit „andere Verwaltungsarb eiten“ jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute/Tag an zurechnen . Der Beschwerdeführerin sei en selbstän diges Telefonieren und das Verfassen von Texte n, die Kommunikation mit E Mail sowie die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung mit Hilfsmitteln möglich. Es bestehe keine geistige Einschränkung, jedoch seien Handreichungen wie Ablage etc. nötig ( Urk. 8/377/25-26 ). Telefonate seien mit Hilfe des Gehörlosentelefons möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit, da s Mobiltelefon als Schreib telefon zu nutzen. Elektronische Korrekturprogramme würden die Überprüfung der Recht schreibung erleichtern. Der Hilfsbedarf sei vor Ort genau ermittelt worden. Mit Hilfs mitteln sei die Beschwerde führerin gemäss eigenen An gaben bis auf Hand reichungen und vereinzelte Hilfeleistungen selbständig (Urk. 8/380/2).

Im Teilbereich „Ernährung“ bestehe bei der Tätigkeit „tägliche Mahlzeiten zube reiten“ wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen von Lebensmitteln (Sehnen im Fleisch, faule Stellen etc.) ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 6 Minu ten/Tag und bei der Tätigkeit „Küche in Ordnung halten“ wegen der Notwen digkeit von optischen Kontrollen der Sauberkeit und der Lebensmittel hygiene ein solcher der Stufe 1 von 4 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/28).

Im Teil bereich „Wohnungspflege“ wurde bei der Tätigkeit „Tageskehr“ wegen des Be darfs an optischen Kontrollen und der Hilf e bei kleinen Reparaturarbeiten ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/29) und bei der Tätigkeit „Wochenkehr“ ein solcher der Stufe 2 von 6 Minuten/Tag angerechnet.

Beim Teilbereich „Einkauf und Besorgungen“ bestehe bei der Tätigkeit „ Ernäh rungs

- / Menü -/ Einkaufsplanung“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minu te/Tag ( Urk. 8/377/31). Bei der Tätigkeit „Ein kaufen, Einräumen, Ver sorgen“ wurde be rücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin kleinere Be sor gungen in gewohnter Umgebung selber machen könne, wo sie Wa ren selber auffinde. Sie sei jedoch nicht in der Lage , mit dem Verkaufspersonal zu spre chen. Es sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen ( Urk. 8/377/32). Wegen der Not wendigkeit auf unbekannten Wegen, von op tischen Kontrollen beim Kleidereinkauf, Dol metschen bei Ämtern/Behörden bestehe bei der Tätig keit „andere Be sor gungen“ ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 3 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/33).

Beim Teilbereich „Wäsche- / Kleiderpflege“ werde wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen beim Wäschesortieren in der Tätigkeit „Wäsche sortieren / waschen / aufhängen / trock n en“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute / Tag ange rechnet ( Urk. 8/377/34). Sehbe hin derte Menschen könnten in aller Regel selbständig Waschen. Das Ein stellen der Maschine könne in entsprechen den Trainings erlernt werden. Diese Selbständig keit habe vor Ort auch die Beschwer deführerin geschildert. Die optische Kon trolle beim Sortieren sei als Ein schrän kung vor Ort besprochen und anerkannt worden. Die Reinigung der Wasch küche gehöre zur Wohnungspflege und werde nicht unter der Wäsche pflege be rücksichtigt (Urk. 8/380/3). Das Eintragen in den Waschplan gelte als gering fügige Hilfestellung bei der häuslichen Ad ministration und könne nicht doppelt anerkannt werden. Der Eintrag in Stufe 1 entspreche dem Hilfebedarf einer hochgradig sehbehinderten Person und werde beibehalten (Urk. 8/380/4).

Zudem sei Hilfe beim Bügeln und Flicken nötig, weshalb bei der Tätigkeit „Wäsche zusammenlegen, bügeln / versorgen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 2 Minuten/Tag bestehe (Urk. 8/377/35). Dass das Versorgen der Kleider nach einem selbst gewählten und bewährten System zu erfolgen habe, sei selbstver ständlich und gelte als zumutbare Massnahme im Sinne der Schadenmin de rungspflicht. Das selbe gelte für die Anwendung von gängigen Hilfsmitteln wie Sockenklammern, Farberkennung etc. ( Urk. 8/380/4 ). 3.3.3

Im Bereich „Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung“ sei im Teilbereich „Hobbys / Sport, Tiere / Pflanzen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 10 Minu ten/Tag anzurechnen, da b ei der Beschwerdeführe rin keine geistige Ein schrän kung bestehe . Sie könne Tätigkeiten selber aussuchen sowie die Zeit ge stalten und lese gerne. Sie sei aufgrund der schweren Körperbehinderung auf umfas sende Hilfe angewiesen , sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden ( Urk. 10/377/36). Weil die Beschwerdeführerin für Kontakte ausserhalb des eng vertrauten Kreises Dolmetscherdienste – durch eine gebärdende Person in unmittelbarer Nähe, da sie sehschwach sei – benötige , se i im Teilb ereich „ gesellschaftliche Kontakte “ ein Hilfebedarf der Stufe 4

von 15 Minuten/Tag anzu rech nen .

Beim Teilbereich „Mobilität (draussen) “ bedinge die notwendige Hil fe bei unbe kannten Wegen einen Hilfe bedarf der Stufe 2 von 5 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/38). Im Teilbereich „Reisen / Ferien“ sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen, denn die Beschwerdeführerin benötige unterwegs mehr Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und den Haus haltstätigkeiten und die Mobilität im Urlaub sei erschwert ( Urk. 8/377/39). 3.3.4

Hinsichtlich des Bereichs Erziehung und Kinderbetreuung

sei im Teilbereich „Kleinkinderpflege“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 50 Minuten/Tag gegeben. Die Beschwerdeführerin könne das Kind elementar selbständig versorgen. Es sei eine optische Kontrolle sowie ein Hilfebedarf bei Beaufsichtigung nötig (Urk. 8/377/40). 3.3.5

Im Bereich gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten

sei im Teilbereich „Tätig keiten (manuelle / intellektuelle)“ aufgrund der Gehörlosigkeit Dolmet schen nötig, weshalb ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 35 Minuten / Tag anzu rechnen sei ( Urk. 8/377/41). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie keinerlei Begleitung zu Anlässen benötige, da diese immer an gewohn ten Orten stattfinden würden. Hierfür könne kein Hilfebedarf angerechnet werden. Zur Korrespondenz zur administrativen Arbeit im Zusam menhang mit der ehren amt lichen Arbeit habe sie erklärt, dass sie hierbei keinerlei Hilfe be nötige. Sie arbeite mit den gängigen elektronischen Hilfsmitteln, was zumutbar sei (Urk. 8/380/4). 3.3.6

Schliesslich bestehe bei der Beschwerdeführerin in den Bereichen Aus- oder Weiterbildung, Berufliche Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt, Persön liche Überwachung und Nacht(dienst) kein Hilfebedarf ( Urk. 8/377/43-48). 3.3.7

Bei einem Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat ergebe sich unter Anrech nung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenz be darf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr ( Urk. 8/377/50 , Urk. 8/377/58 ). 3.4

Im unter Berücksichtigung des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin am 10.

April 2015 erstellten FAKT-Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die zwei Kinder im Bereich Haushalt einen

– im V ergleich zum ersten FAKT-Ab klä rungsbericht –

höheren Zusatzaufwand bedeuten würden (Urk. 8/378/29, Urk. 8/378/31, Urk. 8/378/34-35). Bei einen Hilfebedarf von neu total 73.32 Stunden/Monat re sultiere unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 16.25 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbeitrag von total Fr. 558.35 pro Monat und

Fr. 6‘141.85 pro Jahr (Urk.

8/378/50 , Urk. 8/378/58 ). 4. 4 .1

Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin führte am 1 1 . März 2014 unter Berücksichtigung der Einschränkungen de r Beschwerdeführer in die Abklärung des Anspruchs auf Assistenzbeiträge an Ort und Stelle durch ( vgl. Urk. 8 / 377 ). Die

FAKT-Abklärungsberichte vom 1 0. April 2015 befassen sich um fassend mit den einzelnen Bereichen und deren Teilbereichen und umschreiben die zu verrichten den Hand lungen sowie die an Ort und Stelle festgestellten Ein schränkungen und benötigten Hilfestellungen in den einzelnen Bereichen und berücksichtigen ins besondere auch die Einwände der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 8/367) , wozu der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin zudem in einer separaten Stellungnahme noch im Einzelnen Stellung genommen hat . Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 er stellte der Abklärungsdienst einen FAKT-Abklärungsbericht unter Berück sich tigung der veränderten Verhältnisse nach der Geburt des zweiten Kindes der Be schwerdeführerin (E. 3.4). Sodann sind die Berichte hinsichtlich de s festgestellten Hilfebedarfs schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend s ind dem nach keine be sonderen Um stände gegeben, welche die Abklärungsbericht e für die Assistenzbeiträge als mangelhaft oder ungeeignet ersc heinen liessen; vielmehr entspre ch en diese den an sie gestellten Anforderungen , so dass für die Berech nung der Assistenzbei träge darauf abge stellt werden kann.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am Beweiswert de r

FAKT- Abklärungsberichte der Beschwerdegegnerin zu begründen . Darauf ist im Folgenden näher einzugehen : 4. 2

4 . 2 .1

Zu FAKT Ziff. 1.2.2 Mobilität drinnen

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie am Boden liegende Gegenstände nur schwer erkennen könne und einer erhöhten Stolper und Sturzgefahr aus ge setzt sei, was die Mobilität erheblich beeinträchtigte . Sodann sei die Mobilität innerhalb der Liegenschaft (Gang in Estrich, Keller etc.) erschwert ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 12/1 S. 6 ). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Mobilität der Beschwerdefüh rerin innerhalb der Liegenschaft sowohl aus geistiger wie auch aus körperlicher Sicht vollumfänglich gegeben sei ( Urk. 8/380/2) . Sie bringt vor, dass unvor hergesehen e und unregelmässig auftretende Erschwer nisse (z. B. durch Unacht samkeit im Weg liegende Gegenstände) nicht berück sichtig t werden könnten. Bei der Bestimmung der anerkannten Hilfestufe gehe es nicht um allfällige zusätzliche Erschwernisse persönlicher Art, sondern um d ie tat säch lich vor han denen und mit allen anderen Vergleichspersonen beste henden Ein schrän kungen. Wäre das Abklärungsinstrument anders gestaltet, so käme es zu einer Ungleichbehandlung der versicherten Person en (Urk. 8/380 /2). Dies vermag zu überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführerin beim ihr ver trauten Gang in den Keller besonderer Hilfe bedarf, ist von ihr nicht substan tiiert dargelegt worden.

Es kann sodann nicht nachvollzogen werden, dass d ie Kon trolle vor Verlassen der Wohnung, ob noch Wasser läuft und das L icht noch eingeschaltet ist, der Be schwerde führerin aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und Sehschwäche

un möglich sein sollte . Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von Stufe 0 ausgegangen. 4. 2 . 2

Zu FAKT Ziff. 2.1.1 Administration: Planung/Organisation des Helfernetzes , der Assistenz und FAKT Ziff. 2.1.2 Administration: andere Verwaltungs arbeiten

Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass technische Eigenheiten und Einschränkungen, wie etwa die geltend gemach te fehlende Rückruffunktion des Gehörlosentelefons ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 12/1 S. 7 ) oder des Rechtschreibeprogramms ( Urk. 1 S. 7 , 8 , Urk. 12/1 S. 8, 9 ) , keine Anrechnung eines h öheren Hilfsbedarfs rechtfertig en , da die Beschwer de füh rerin in der Lage ist, diese technischen Hilfsmittel zu verwenden und

die tech nische n

Limiten für jeden Anwender bestehen.

Die Behauptung der Rechts ver treterin der Be schwerdeführerin , dass die se

nur Blindenschrift lesen könne ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 12/1 S. 7 ) , findet in den Akten zudem keine Stütze . Die Anrechnung der Stufe 1 erfolgte

zu Recht. 4. 2 . 3

Zu FAKT Ziff. 2.2.1 Tägliche Mahlzeiten zubereiten

Hier wurde die optische Kontrolle der Lebensmittel bereits berücksichtigt. Dies schliesst den Hilfsbedarf der Beschwerdeführer in beim Waschen von Salat und Gemüse ein ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 12/1 S. 10 ). Im Weitern ist die Beschwerde führerin in der Lage, selber Wasser zu kochen und die Bratpfanne zu benutzen ( Urk. 1 S.

9 ,

Urk. 12/1 S. 10;

s. a. Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. Februar 2014 [ Urk. 8 /331/3] ). Wohl hat die Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass sich ihre Kinder in der Küche nicht verletzen ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 12/1 S. 10 ), dies gehört aber allenfalls zur Kinderbetreuung und nicht zum Zubereiten von Mahl zeiten.

Anwendbar ist

Stufe 1. 4. 2 . 4

Zu FAKT Ziff. 2.2.2 Küche in Ordnung halten

Die Anrechnung der Stufe 1 ( punktueller Hilfebedarf durch optische Kontrolle) erfolgte zur Recht. Der Beschwerdeführerin sind Reinigungsarbeiten generell und insbesondere auch in der Küche physisch und psychisch möglich und zumutbar. Die Be schwerdeführer in rügt, dass sich die Abklärungsperson nicht mit dem konkreten Ein zel fall auseinan dergesetzt habe, stellt aber ihrerseits auf die Erhebungen bei einer anderen Person ab (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/3 , Urk. 12/1 S. 11, Urk. 12/3 ), woraus sie nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 4. 2 . 5

Zu FAKT Ziff. 2.3.1 Tageskehr (Wohnungspflege)

Wegen des Bedarfs an optischen Kontrollen und der Hilfe bei kleineren Repara turen hat die Beschwerdegegnerin die Stufe 1 angewendet

( Urk. 8/377/29). Sie ist mithin eben falls nur von der Notwendigkeit punktuelle r Hilfe ausgegangen . Die Beschwerde führerin

bringt vor, dass nur noch ein Teil der anfallenden Arbeiten erledigen könne ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 12/1 S. 12 ). Da sie ihr e Vorbringen nicht weiter substan tiiert hat, muss es damit sein Bewenden haben. 4. 2 . 6

Zu FAKT Ziff. 2.3.12 Wochenkehr (Wohnungspflege)

Es ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Seh schwä che bei einigen Teilha ndlungen des Wochenkehr s Hil fe geleistet werden muss, sie aber trotzdem noch wesentliche Eigenleistungen erbringen kann. In Zusammenarbeit mit einer Assistenzperson

– welche beispielsweise die gründ lichen Reinigungsarbeiten erledigt (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. Februar 2014, Urk. 8 /331/6) – kann sie die Reinigung von Wohnung, Trep penhaus und Waschküche teilweise selbständig übernehmen. Damit ist Stufe 2 anwendbar.

4. 2 . 7

Zu FAKT Ziff. 2.4.1 Ernährungs-/Men ü -/Einkaufsplanung

Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung ihre Lebens mittelvorräte – zum Beispiel bezüglich des Ablaufdatums – nicht ge nü gend kontrollieren könnte , ist deswegen nur

e ine punktuelle Hilfe bei der Ernährungs-, Men ü - und Einkaufsplanung nötig , weshalb sich die Anwendung der Stufe 1 rechtfertigt. Weiteres wird von der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Tätigkeit nicht vorgebracht .

4. 2 . 8

Zu FAKT Ziff. 2.5.1 Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen und FAKT Ziff. 2.5.2 Wäsche zusammenlegen, büge l n/versorgen

Die Hilfe beim Lesen von Etiketten der Kleider und der Einstellungen der Wasch maschine sowie das Eintragen im Waschplan stel lt nur eine punktuelle Hilfe bei der

Tätigkeit „Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen“ dar. Bei der Tätigk eit „Wäsche zusammenlegen, bügel n/versorgen“ hat die Beschwerde gegnerin bereits einen Hilfebedarf der Stufe 2 angerechnet und weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer systematischen Ablage der Kleider oder mit Hilfsmitteln organisieren könn

e. Inwiefern die Hörbe hin de rung der Beschwerdeführerin dies verunmöglichen soll ( Urk. 1 S. 13, Urk. 12/1 S. 14) , geht aus deren Ausführungen nicht hervor. 4. 2 . 9

Zu FAKT Ziff. 3.1 Hobbys, Sport, Tiere, Pflanzen

Hierbei ist es gerechtfe rtigt, dass auf die persönliche Hilfe bei der Frei zeitb e s chäf tigung gemäss individuelle n Vorlieben abgestellt wird ( Urk. 3/377/36). Ein schränkungen bei Freizeitaktivitäten, welche die Beschwerdeführerin auch ohne Be hinderungen nicht ausüben würde, sind nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde führern lies t in ihrer Freizeit gerne ( Urk. 8/377/36), wobei sie selbständig ist und kein Hilfebedarf nötig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf umfassende Hilfe angewiesen ist , sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden, bereits Rechnung getragen. Sie hat zu Recht einen Hilfebedarf der Stufe 2 angewendet, da

die Beschwer de führer in

bei ihren Freizeit aktivitäten teilweise

selbständig ist, teilweise aber der Hilfe Dritter bedarf . 4. 2 .1 0

Zu FAKT Ziff. 3.3 Mobilität (draussen) und FAKT Ziff. 3.4 Reisen, Ferien

Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr gut vertraute Wege selbständig zurücklegen kann ( Urk. 1 S. 14 , Urk. 12/1 S. 15 ). Damit ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin bei der „Mobilität draussen“ eine wesentliche Eigen leistung möglich ist, selbst wenn sie für das Zurücklegen von ihr unbekannten Wegen (z. B. Umsteigen an einen der Beschwerdeführerin unvertrauten Bahn hof) auf die Hilfe einer Assistenzperson angewiesen ist . 4. 2 .1 1

Zu FAKT Ziff. 4.1 Kleinkinderpflege

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von Stufe 2 ausgegangen (E. 3.3.4). Die gemäss Beschwerdeführerin mindestens anzurechnende Stufe 3 ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16) kommt zur Anwendung, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine be scheidene Eigenleistung mög lich ist (E. 1.3.4), was bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kinderbe treuung nicht zutrifft (vgl.

den Haushaltab klärungsbericht vom 2 4. Februar 2014 [ Urk. 8 /331/2 , Urk. 8/331/6 ]). 4. 2 .1 2

Zu FAKT Ziff. 5.1 Tätigkeiten (manuell/intellektuell) und FAKT Ziff. 5.3 Mobi lität

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorstandssitzungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht immer am gleichen Ort stattfinden wür den , was zu einem höhere n Hilfebedarf führe ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16, Urk. 8/356/5) . Bei der Abklärung hat s ie ausgesagt, dass sie keinerlei Begleitung zu An lässen benötige, da diese immer an gewohn ten Orten statt finden würden (Urk. 8/380/4). Diese n „Aus sagen der ersten Stunde“ ist

be weis mäs sig höheres Gewicht beizumessen, als ihren Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren (E. 1.5). Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führe rin nicht substan tiiert dargelegt hat, welche We ge sie im Zusammenhang mit ihre m ehrenamtli che n Engagement zurücklegen muss, womit der konkrete Hilfebedarf unklar bleibt. 4.3

Gestützt auf die Abklärungsberichte der Beschwerdegegnerin besteht von 13. Februar 2014 bis 3 0. September 2014 ein für den Assistenzbeitrag massge ben der Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat. Dies führt unter An rech nung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) zu einem Assis tenzbe darf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise zu ein em Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr (Urk. 8/377/50, Urk. 8/377/58). Ab 1. Oktober 2014 beträgt der Hilfebedarf total 73.32 Stunden/Monat, womit unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 16.25 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbeitrag von total Fr. 558.35 pro Monat und Fr. 6‘141.85 pro Jahr re sultiert (Urk. 8/378/50, Urk. 8/378/58). 5.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin , dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (12/2) nicht mit ihren Vorbringen gegen die Stellungnahme des Abklärungs dienstes vom 8. April 2015 auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) darstelle ( Urk. 12/1 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass – n ach dem die Beschwerde führerin am 4. Dezember 2014 Einwand betreffend den Vorbe scheid vom 4. Oktober 2014 erhoben hatte (Urk. 8/367) – der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin die mehr seitige Stel lungnahme vom 8. April 2015 verfasste , mit welcher er sich nicht nur im Ein zelnen mit den Einwänden vom 4. Dezember 2014 befasste und den FAKT-Abklärungsbericht aufgrund dieser Einwände teilweise anpasste , sondern auch d i e Anpassung des Assistenzbe i trags wegen der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerde führerin vornahm ( Urk. 8/380) . Gegen den Vorbescheid vom 1 0. April 2015 betreffend den Assistenzbetrag ab 1. Oktober 2014 (Urk. 8/381) erhob die Beschwer defüh rerin am 1 3. Mai 2015 Einwand ( Urk. 8/385). Zur Einwandb e grün dung verwies sie einzig auf die dieser Eingabe in Kopie beigelegte Be schwerdeschrift vom 1 3. Mai 2015 betreffend den Assistenzbeitrag vom 13.

Feb ruar 2014 bis 3 0. September 2014 ( Urk. 8/385). Diese Beschwerdeschrift enthält im Wesent li chen Wiederholungen ihrer bisherigen Rügen im Ver waltungsverfahren , wo nach in den e inzelnen Bereichen beim Hilfebedarf eine zu tiefe Stufe ange wendet worden sei, sowie direkte Verweise auf diese Vor bringen . Mit seiner hernach ergangen Stellungnahme vom 5. Juni 2015 begrün det der Ab klärungsdienst , weshalb – abgesehen von der Berücksichtigung der Geburt des zweiten Kindes der Be schwerdeführerin – per 1. Oktober 201 4

keine weitere Leistungs anpas sung bezüglich Assistenzbeitrag erfolg e und an den bisherigen Abklärungser gebnissen und Stellungnahmen festge halten werde ( Urk. 15/4), w as die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juni 2015 über nommen hat ( Urk. 12/2).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Eine Verlet zung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. Der Be schwerde führerin war die sachgerechte Anfech tung der Verfügung vom 11. Juni 2015 ( Urk. 12/2) ohne weiteres möglich. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf einen

Assistenzbei trag , denen eine Hilf losen e ntschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird ( lit . a) , die zu Hause leb en ( lit . b) und volljährig sind ( lit . c).

Gemäss Art. 42 quinquies IVG wird e in Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages ange stellt wird ( lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b ) .

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfe leistun gen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art .

21 ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG ( Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Be reiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest ( Art. 42 sexies

Abs.

E. 1.2 Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für Die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Gebär densprache tätig ( Urk. 8/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab 21. Sep tember 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 8/154). Sie teilte der Versicherten am 2. November 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Hilflosenent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 8 /156). In der Folge be antragte die Ver sicherte am 22. August 2006 eine Rentenrevision (Urk. 8/178) .

Nach durch geführten Abklärungen verfügte d ie IV-Stelle am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 (Urk. 8/206). Während der Teilnahme der Versicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für So zial versicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der Hilflosenentschädigung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 eingestellt (Urk. 8/181, Urk. 8/197, Urk. 8/222). Am 30. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflose nentschädigung ein (Urk. 8/239), woraufhin sie der Versicherten a m 23. Februar 2011 mit teilte , dass s ie weiterhin Anspruch auf die halbe In va lidenrente (Urk. 8/271) und die Hilflosenentschä digung wegen Hilf losigkeit leichten Grades (Urk. 8/272) habe.

Seit 2012 ist die Versicherte Mutter eines Kindes (Urk. 8/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente (Urk. 8/295). Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches der IV-Stelle am 27 . November 2013 übergeben wurde ( Aktenverzeich nis zu Urk. 8/1-386) , beantragte die Versicherte die Aus rich tung einer Hilflo senentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 8/309). Die IV-Stelle ver an lass te die Abklärung bei der Versicherten zu Hause vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/320, Urk. 8/331).

E. 1.2.1 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen aner kannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ] ) : a. alltägliche Lebensverrichtungen ; b. Haushalts führung ; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ; d. Erziehung und Kin der betreuung ; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ; f. beruf liche Aus- und Weiterbildung ; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt ; h. Überwachung während des Tages ; i. Nachtdienst. 1. 2.2

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV pro alltägli che Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV: 120 Stunden.

B ei gehörlosen Personen, die blind und hochgradig sehschwach sind, wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebens verrichtungen

auf sechs festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit . a IVV) .

E. 1.2.2 Mobilität drinnen

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie am Boden liegende Gegenstände nur schwer erkennen könne und einer erhöhten Stolper und Sturzgefahr aus ge setzt sei, was die Mobilität erheblich beeinträchtigte . Sodann sei die Mobilität innerhalb der Liegenschaft (Gang in Estrich, Keller etc.) erschwert ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 12/1 S. 6 ). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Mobilität der Beschwerdefüh rerin innerhalb der Liegenschaft sowohl aus geistiger wie auch aus körperlicher Sicht vollumfänglich gegeben sei ( Urk. 8/380/2) . Sie bringt vor, dass unvor hergesehen e und unregelmässig auftretende Erschwer nisse (z. B. durch Unacht samkeit im Weg liegende Gegenstände) nicht berück sichtig t werden könnten. Bei der Bestimmung der anerkannten Hilfestufe gehe es nicht um allfällige zusätzliche Erschwernisse persönlicher Art, sondern um d ie tat säch lich vor han denen und mit allen anderen Vergleichspersonen beste henden Ein schrän kungen. Wäre das Abklärungsinstrument anders gestaltet, so käme es zu einer Ungleichbehandlung der versicherten Person en (Urk. 8/380 /2). Dies vermag zu überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführerin beim ihr ver trauten Gang in den Keller besonderer Hilfe bedarf, ist von ihr nicht substan tiiert dargelegt worden.

Es kann sodann nicht nachvollzogen werden, dass d ie Kon trolle vor Verlassen der Wohnung, ob noch Wasser läuft und das L icht noch eingeschaltet ist, der Be schwerde führerin aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und Sehschwäche

un möglich sein sollte . Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von Stufe 0 ausgegangen. 4. 2 . 2

Zu FAKT Ziff. 2.1.1 Administration: Planung/Organisation des Helfernetzes , der Assistenz und FAKT Ziff. 2.1.2 Administration: andere Verwaltungs arbeiten

Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass technische Eigenheiten und Einschränkungen, wie etwa die geltend gemach te fehlende Rückruffunktion des Gehörlosentelefons ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 12/1 S. 7 ) oder des Rechtschreibeprogramms ( Urk. 1 S. 7 , 8 , Urk. 12/1 S. 8, 9 ) , keine Anrechnung eines h öheren Hilfsbedarfs rechtfertig en , da die Beschwer de füh rerin in der Lage ist, diese technischen Hilfsmittel zu verwenden und

die tech nische n

Limiten für jeden Anwender bestehen.

Die Behauptung der Rechts ver treterin der Be schwerdeführerin , dass die se

nur Blindenschrift lesen könne ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 12/1 S. 7 ) , findet in den Akten zudem keine Stütze . Die Anrechnung der Stufe 1 erfolgte

zu Recht. 4. 2 . 3

Zu FAKT Ziff. 2.2.1 Tägliche Mahlzeiten zubereiten

Hier wurde die optische Kontrolle der Lebensmittel bereits berücksichtigt. Dies schliesst den Hilfsbedarf der Beschwerdeführer in beim Waschen von Salat und Gemüse ein ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 12/1 S. 10 ). Im Weitern ist die Beschwerde führerin in der Lage, selber Wasser zu kochen und die Bratpfanne zu benutzen ( Urk. 1 S.

9 ,

Urk. 12/1 S. 10;

s. a. Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. Februar 2014 [ Urk. 8 /331/3] ). Wohl hat die Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass sich ihre Kinder in der Küche nicht verletzen ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 12/1 S. 10 ), dies gehört aber allenfalls zur Kinderbetreuung und nicht zum Zubereiten von Mahl zeiten.

Anwendbar ist

Stufe 1. 4. 2 . 4

Zu FAKT Ziff. 2.2.2 Küche in Ordnung halten

Die Anrechnung der Stufe 1 ( punktueller Hilfebedarf durch optische Kontrolle) erfolgte zur Recht. Der Beschwerdeführerin sind Reinigungsarbeiten generell und insbesondere auch in der Küche physisch und psychisch möglich und zumutbar. Die Be schwerdeführer in rügt, dass sich die Abklärungsperson nicht mit dem konkreten Ein zel fall auseinan dergesetzt habe, stellt aber ihrerseits auf die Erhebungen bei einer anderen Person ab (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/3 , Urk. 12/1 S. 11, Urk. 12/3 ), woraus sie nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 4. 2 . 5

Zu FAKT Ziff. 2.3.1 Tageskehr (Wohnungspflege)

Wegen des Bedarfs an optischen Kontrollen und der Hilfe bei kleineren Repara turen hat die Beschwerdegegnerin die Stufe 1 angewendet

( Urk. 8/377/29). Sie ist mithin eben falls nur von der Notwendigkeit punktuelle r Hilfe ausgegangen . Die Beschwerde führerin

bringt vor, dass nur noch ein Teil der anfallenden Arbeiten erledigen könne ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 12/1 S. 12 ). Da sie ihr e Vorbringen nicht weiter substan tiiert hat, muss es damit sein Bewenden haben. 4. 2 . 6

Zu FAKT Ziff. 2.3.12 Wochenkehr (Wohnungspflege)

Es ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Seh schwä che bei einigen Teilha ndlungen des Wochenkehr s Hil fe geleistet werden muss, sie aber trotzdem noch wesentliche Eigenleistungen erbringen kann. In Zusammenarbeit mit einer Assistenzperson

– welche beispielsweise die gründ lichen Reinigungsarbeiten erledigt (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. Februar 2014, Urk. 8 /331/6) – kann sie die Reinigung von Wohnung, Trep penhaus und Waschküche teilweise selbständig übernehmen. Damit ist Stufe 2 anwendbar.

4. 2 . 7

Zu FAKT Ziff. 2.4.1 Ernährungs-/Men ü -/Einkaufsplanung

Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung ihre Lebens mittelvorräte – zum Beispiel bezüglich des Ablaufdatums – nicht ge nü gend kontrollieren könnte , ist deswegen nur

e ine punktuelle Hilfe bei der Ernährungs-, Men ü - und Einkaufsplanung nötig , weshalb sich die Anwendung der Stufe 1 rechtfertigt. Weiteres wird von der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Tätigkeit nicht vorgebracht .

4. 2 . 8

Zu FAKT Ziff. 2.5.1 Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen und FAKT Ziff. 2.5.2 Wäsche zusammenlegen, büge l n/versorgen

Die Hilfe beim Lesen von Etiketten der Kleider und der Einstellungen der Wasch maschine sowie das Eintragen im Waschplan stel lt nur eine punktuelle Hilfe bei der

Tätigkeit „Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen“ dar. Bei der Tätigk eit „Wäsche zusammenlegen, bügel n/versorgen“ hat die Beschwerde gegnerin bereits einen Hilfebedarf der Stufe 2 angerechnet und weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer systematischen Ablage der Kleider oder mit Hilfsmitteln organisieren könn

e. Inwiefern die Hörbe hin de rung der Beschwerdeführerin dies verunmöglichen soll ( Urk. 1 S. 13, Urk. 12/1 S. 14) , geht aus deren Ausführungen nicht hervor. 4. 2 . 9

Zu FAKT Ziff.

E. 1.2.3 Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle er folgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht ( Art. 39g Abs. 2 IVV).

E. 1.3.1 Verwaltungsweisungen – wie die Kreisschreiben des

BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 ;

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E.

E. 1.3.2 Um eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, wurde mit der Einführung des Assistenzbeitrages ein standardisiertes Abklärungsinstrument (FAKT) für die Berechnung des Hilfebedarfs eingeführt. Die Berechnung des Hilfebedarfs erfolgt, indem jeder Bereich, in dem Hilfebedarf besteht, weiter in Teilbereiche unterteilt wird. Für jeden dieser Teilbereiche muss die Stufenhöhe durch die Abklärungs person bestimmt werden. Die Bestimmung der Anzahl der anrechenbaren Minu ten liegt nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird auto ma tisch durch die jeweilige Stufenhöhe vorgegeben. Diese minutiöse Berechnung, wie viele Minuten den einzelnen Stufen angerechnet wird, wird demnach weder durch die Abklärungsperson noch durch die kantonale IV-Stelle vorgenommen, sondern ist vielmehr bereits im vom zuständigen Bundesamt entwickelten FAKT enthalten. Folglich ist der Ermessenspielraum für die einzelne Abklärungsperson diesbezüg lich relativ beschränkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2013.00170 vom 19. Juni 2013 E. 7.1).

E. 1.3.3 Zur Bestimmung der notwendige n Einstufung pro Hilfeleistungen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben ( Rz 4101 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen).

E. 1.3.4 Gemäss Rz 4009 KSAB ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (Stufe 0 bis Stufe 4) . Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs.

Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht ( Rz 4010 KSAB).

Stufe 1 kommt zur Anwendung , wenn es sich nur um eine geringe oder spo ra di sche – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe han delt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe ( Rz 4011 KSAB).

Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedene n ) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen e rledigt di e versicherte Person

Teil handlungen selbständig ) nötig ( Rz 4012 KSAB).

Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung voll bringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Über wachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung un mittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).

Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung , wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und stän dige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen ( Rz 4014 KSAB). 1.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 3.1 Hobbys, Sport, Tiere, Pflanzen

Hierbei ist es gerechtfe rtigt, dass auf die persönliche Hilfe bei der Frei zeitb e s chäf tigung gemäss individuelle n Vorlieben abgestellt wird ( Urk. 3/377/36). Ein schränkungen bei Freizeitaktivitäten, welche die Beschwerdeführerin auch ohne Be hinderungen nicht ausüben würde, sind nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde führern lies t in ihrer Freizeit gerne ( Urk. 8/377/36), wobei sie selbständig ist und kein Hilfebedarf nötig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf umfassende Hilfe angewiesen ist , sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden, bereits Rechnung getragen. Sie hat zu Recht einen Hilfebedarf der Stufe 2 angewendet, da

die Beschwer de führer in

bei ihren Freizeit aktivitäten teilweise

selbständig ist, teilweise aber der Hilfe Dritter bedarf . 4. 2 .1 0

Zu FAKT Ziff.

E. 3.2 Im Abklärungsbericht „Hilflosenentschädigung für Erwachsene“

vom

E. 3.3 Mobilität (draussen) und FAKT Ziff.

E. 3.3.1 Dem nach dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/367) überarbeiteten FAKT-Abklä rungsbericht vom 1 0. April 2015 und der Stellungnahme des Abklärungsdiensts vom 8. April 2015 ist zu entnehmen, dass im Bereich

alltägliche Lebensverrichtungen

für das An-/Auskleiden total ein Hilfebedarf der Stufe 1 von

4 Minuten/Tag besteh e ( Urk. 8/377/10-12). Für das Aufstehen, Ab sitzen, Abliegen und Fortbewegen zu Hause sei der Beschwerdeführerin kein Hilfebedarf anzurechnen ( Urk. 8/377/12-14) . Beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege besteh e

jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/15-16 , Urk. 8/377/17-19 ) und bei der Notdurft ein solcher der Stufe 1 von 5 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/22).

E. 3.3.2 Im Bereich Haushalt

sei der Beschwerdeführerin im Teilbereich „ Administra tion “

bei der Tätigkeit „Planung / Organisation des Helfernetzes / der Assistenz“ sowie bei der Tätigkeit „andere Verwaltungsarb eiten“ jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute/Tag an zurechnen . Der Beschwerdeführerin sei en selbstän diges Telefonieren und das Verfassen von Texte n, die Kommunikation mit E Mail sowie die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung mit Hilfsmitteln möglich. Es bestehe keine geistige Einschränkung, jedoch seien Handreichungen wie Ablage etc. nötig ( Urk. 8/377/25-26 ). Telefonate seien mit Hilfe des Gehörlosentelefons möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit, da s Mobiltelefon als Schreib telefon zu nutzen. Elektronische Korrekturprogramme würden die Überprüfung der Recht schreibung erleichtern. Der Hilfsbedarf sei vor Ort genau ermittelt worden. Mit Hilfs mitteln sei die Beschwerde führerin gemäss eigenen An gaben bis auf Hand reichungen und vereinzelte Hilfeleistungen selbständig (Urk. 8/380/2).

Im Teilbereich „Ernährung“ bestehe bei der Tätigkeit „tägliche Mahlzeiten zube reiten“ wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen von Lebensmitteln (Sehnen im Fleisch, faule Stellen etc.) ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 6 Minu ten/Tag und bei der Tätigkeit „Küche in Ordnung halten“ wegen der Notwen digkeit von optischen Kontrollen der Sauberkeit und der Lebensmittel hygiene ein solcher der Stufe 1 von 4 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/28).

Im Teil bereich „Wohnungspflege“ wurde bei der Tätigkeit „Tageskehr“ wegen des Be darfs an optischen Kontrollen und der Hilf e bei kleinen Reparaturarbeiten ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/29) und bei der Tätigkeit „Wochenkehr“ ein solcher der Stufe 2 von 6 Minuten/Tag angerechnet.

Beim Teilbereich „Einkauf und Besorgungen“ bestehe bei der Tätigkeit „ Ernäh rungs

- / Menü -/ Einkaufsplanung“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minu te/Tag ( Urk. 8/377/31). Bei der Tätigkeit „Ein kaufen, Einräumen, Ver sorgen“ wurde be rücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin kleinere Be sor gungen in gewohnter Umgebung selber machen könne, wo sie Wa ren selber auffinde. Sie sei jedoch nicht in der Lage , mit dem Verkaufspersonal zu spre chen. Es sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen ( Urk. 8/377/32). Wegen der Not wendigkeit auf unbekannten Wegen, von op tischen Kontrollen beim Kleidereinkauf, Dol metschen bei Ämtern/Behörden bestehe bei der Tätig keit „andere Be sor gungen“ ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 3 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/33).

Beim Teilbereich „Wäsche- / Kleiderpflege“ werde wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen beim Wäschesortieren in der Tätigkeit „Wäsche sortieren / waschen / aufhängen / trock n en“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute / Tag ange rechnet ( Urk. 8/377/34). Sehbe hin derte Menschen könnten in aller Regel selbständig Waschen. Das Ein stellen der Maschine könne in entsprechen den Trainings erlernt werden. Diese Selbständig keit habe vor Ort auch die Beschwer deführerin geschildert. Die optische Kon trolle beim Sortieren sei als Ein schrän kung vor Ort besprochen und anerkannt worden. Die Reinigung der Wasch küche gehöre zur Wohnungspflege und werde nicht unter der Wäsche pflege be rücksichtigt (Urk. 8/380/3). Das Eintragen in den Waschplan gelte als gering fügige Hilfestellung bei der häuslichen Ad ministration und könne nicht doppelt anerkannt werden. Der Eintrag in Stufe 1 entspreche dem Hilfebedarf einer hochgradig sehbehinderten Person und werde beibehalten (Urk. 8/380/4).

Zudem sei Hilfe beim Bügeln und Flicken nötig, weshalb bei der Tätigkeit „Wäsche zusammenlegen, bügeln / versorgen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 2 Minuten/Tag bestehe (Urk. 8/377/35). Dass das Versorgen der Kleider nach einem selbst gewählten und bewährten System zu erfolgen habe, sei selbstver ständlich und gelte als zumutbare Massnahme im Sinne der Schadenmin de rungspflicht. Das selbe gelte für die Anwendung von gängigen Hilfsmitteln wie Sockenklammern, Farberkennung etc. ( Urk. 8/380/4 ).

E. 3.3.3 Im Bereich „Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung“ sei im Teilbereich „Hobbys / Sport, Tiere / Pflanzen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 10 Minu ten/Tag anzurechnen, da b ei der Beschwerdeführe rin keine geistige Ein schrän kung bestehe . Sie könne Tätigkeiten selber aussuchen sowie die Zeit ge stalten und lese gerne. Sie sei aufgrund der schweren Körperbehinderung auf umfas sende Hilfe angewiesen , sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden ( Urk. 10/377/36). Weil die Beschwerdeführerin für Kontakte ausserhalb des eng vertrauten Kreises Dolmetscherdienste – durch eine gebärdende Person in unmittelbarer Nähe, da sie sehschwach sei – benötige , se i im Teilb ereich „ gesellschaftliche Kontakte “ ein Hilfebedarf der Stufe 4

von 15 Minuten/Tag anzu rech nen .

Beim Teilbereich „Mobilität (draussen) “ bedinge die notwendige Hil fe bei unbe kannten Wegen einen Hilfe bedarf der Stufe 2 von 5 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/38). Im Teilbereich „Reisen / Ferien“ sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen, denn die Beschwerdeführerin benötige unterwegs mehr Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und den Haus haltstätigkeiten und die Mobilität im Urlaub sei erschwert ( Urk. 8/377/39).

E. 3.3.4 Hinsichtlich des Bereichs Erziehung und Kinderbetreuung

sei im Teilbereich „Kleinkinderpflege“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 50 Minuten/Tag gegeben. Die Beschwerdeführerin könne das Kind elementar selbständig versorgen. Es sei eine optische Kontrolle sowie ein Hilfebedarf bei Beaufsichtigung nötig (Urk. 8/377/40).

E. 3.3.5 Im Bereich gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten

sei im Teilbereich „Tätig keiten (manuelle / intellektuelle)“ aufgrund der Gehörlosigkeit Dolmet schen nötig, weshalb ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 35 Minuten / Tag anzu rechnen sei ( Urk. 8/377/41). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie keinerlei Begleitung zu Anlässen benötige, da diese immer an gewohn ten Orten stattfinden würden. Hierfür könne kein Hilfebedarf angerechnet werden. Zur Korrespondenz zur administrativen Arbeit im Zusam menhang mit der ehren amt lichen Arbeit habe sie erklärt, dass sie hierbei keinerlei Hilfe be nötige. Sie arbeite mit den gängigen elektronischen Hilfsmitteln, was zumutbar sei (Urk. 8/380/4).

E. 3.3.6 Schliesslich bestehe bei der Beschwerdeführerin in den Bereichen Aus- oder Weiterbildung, Berufliche Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt, Persön liche Überwachung und Nacht(dienst) kein Hilfebedarf ( Urk. 8/377/43-48).

E. 3.3.7 Bei einem Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat ergebe sich unter Anrech nung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenz be darf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr ( Urk. 8/377/50 , Urk. 8/377/58 ).

E. 3.4 Reisen, Ferien

Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr gut vertraute Wege selbständig zurücklegen kann ( Urk. 1 S. 14 , Urk. 12/1 S. 15 ). Damit ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin bei der „Mobilität draussen“ eine wesentliche Eigen leistung möglich ist, selbst wenn sie für das Zurücklegen von ihr unbekannten Wegen (z. B. Umsteigen an einen der Beschwerdeführerin unvertrauten Bahn hof) auf die Hilfe einer Assistenzperson angewiesen ist . 4. 2 .1 1

Zu FAKT Ziff.

E. 4 Nach dem Wortlaut von Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art.

E. 4.1 Kleinkinderpflege

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von Stufe 2 ausgegangen (E. 3.3.4). Die gemäss Beschwerdeführerin mindestens anzurechnende Stufe 3 ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16) kommt zur Anwendung, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine be scheidene Eigenleistung mög lich ist (E. 1.3.4), was bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kinderbe treuung nicht zutrifft (vgl.

den Haushaltab klärungsbericht vom 2 4. Februar 2014 [ Urk. 8 /331/2 , Urk. 8/331/6 ]). 4. 2 .1 2

Zu FAKT Ziff. 5.1 Tätigkeiten (manuell/intellektuell) und FAKT Ziff. 5.3 Mobi lität

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorstandssitzungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht immer am gleichen Ort stattfinden wür den , was zu einem höhere n Hilfebedarf führe ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16, Urk. 8/356/5) . Bei der Abklärung hat s ie ausgesagt, dass sie keinerlei Begleitung zu An lässen benötige, da diese immer an gewohn ten Orten statt finden würden (Urk. 8/380/4). Diese n „Aus sagen der ersten Stunde“ ist

be weis mäs sig höheres Gewicht beizumessen, als ihren Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren (E. 1.5). Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führe rin nicht substan tiiert dargelegt hat, welche We ge sie im Zusammenhang mit ihre m ehrenamtli che n Engagement zurücklegen muss, womit der konkrete Hilfebedarf unklar bleibt.

E. 4.3 Gestützt auf die Abklärungsberichte der Beschwerdegegnerin besteht von 13. Februar 2014 bis 3 0. September 2014 ein für den Assistenzbeitrag massge ben der Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat. Dies führt unter An rech nung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) zu einem Assis tenzbe darf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise zu ein em Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr (Urk. 8/377/50, Urk. 8/377/58). Ab 1. Oktober 2014 beträgt der Hilfebedarf total 73.32 Stunden/Monat, womit unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 16.25 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbeitrag von total Fr. 558.35 pro Monat und Fr. 6‘141.85 pro Jahr re sultiert (Urk. 8/378/50, Urk. 8/378/58). 5.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin , dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (12/2) nicht mit ihren Vorbringen gegen die Stellungnahme des Abklärungs dienstes vom 8. April 2015 auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) darstelle ( Urk. 12/1 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass – n ach dem die Beschwerde führerin am 4. Dezember 2014 Einwand betreffend den Vorbe scheid vom 4. Oktober 2014 erhoben hatte (Urk. 8/367) – der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin die mehr seitige Stel lungnahme vom 8. April 2015 verfasste , mit welcher er sich nicht nur im Ein zelnen mit den Einwänden vom 4. Dezember 2014 befasste und den FAKT-Abklärungsbericht aufgrund dieser Einwände teilweise anpasste , sondern auch d i e Anpassung des Assistenzbe i trags wegen der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerde führerin vornahm ( Urk. 8/380) . Gegen den Vorbescheid vom 1 0. April 2015 betreffend den Assistenzbetrag ab 1. Oktober 2014 (Urk. 8/381) erhob die Beschwer defüh rerin am 1 3. Mai 2015 Einwand ( Urk. 8/385). Zur Einwandb e grün dung verwies sie einzig auf die dieser Eingabe in Kopie beigelegte Be schwerdeschrift vom 1 3. Mai 2015 betreffend den Assistenzbeitrag vom 13.

Feb ruar 2014 bis 3 0. September 2014 ( Urk. 8/385). Diese Beschwerdeschrift enthält im Wesent li chen Wiederholungen ihrer bisherigen Rügen im Ver waltungsverfahren , wo nach in den e inzelnen Bereichen beim Hilfebedarf eine zu tiefe Stufe ange wendet worden sei, sowie direkte Verweise auf diese Vor bringen . Mit seiner hernach ergangen Stellungnahme vom 5. Juni 2015 begrün det der Ab klärungsdienst , weshalb – abgesehen von der Berücksichtigung der Geburt des zweiten Kindes der Be schwerdeführerin – per 1. Oktober 201 4

keine weitere Leistungs anpas sung bezüglich Assistenzbeitrag erfolg e und an den bisherigen Abklärungser gebnissen und Stellungnahmen festge halten werde ( Urk. 15/4), w as die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juni 2015 über nommen hat ( Urk. 12/2).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Eine Verlet zung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. Der Be schwerde führerin war die sachgerechte Anfech tung der Verfügung vom 11. Juni 2015 ( Urk. 12/2) ohne weiteres möglich. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter stat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gie rende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu stän dige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Recht sprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( BGE 140 V 543 E. 3.2 .1 ). 1. 5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Assistenzbeitrags für den Zeitraum von 13. Februar 2014 bis 30. Sep tember 2014 sowie ab 1. Oktober 2014. 3.

E. 12 .

Feb ruar 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer in taub sei und an einer Sehschwäche mit massiv eingeschränktem Gesichtsfeld leide. Grundsätz lich sei die Wartezeit schon seit Jah ren erfüllt und es kämen die Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über In vali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung ( KSIH ) zur An wendung, wonach Taubblinde und Taube mit hoch gradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten würden, weshalb hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades keine Abklärungen vorzunehmen seien ( Urk. 8 /320 /1 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00538 damit vereinigt IV.2015.00757 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

20. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1979, leidet seit früher Kindheit am Usher -Syndrom mit Taubheit beid seits und zunehmender Sehbehinderung beidseits (Urk. 8/165). Am 1. April 1980 wurde sie von ihre r Mutter unter Hinweis auf das Geburtsge brechen Nr. 142 (vorzeitige Verknöcherung der Schädelnähte) sowie eine seit Januar 1980 bestehende Schwerhörigkeit bei der Eidg . Invaliden versicherung

zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 8/2). Neben anderen Leistungen, wo zu namentlich medizinische Massnahmen (insbes. Urk. 8/15-16), die Abgabe von Hörgeräten als Hilfsmittel (insbes. Urk. 8/5/6, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/57), Sonderschulmassnahmen (insbes. Urk. 8/4) und Mass nahmen päda gogisch-thera peutischer Art (insbes. Urk. 8/7), berufliche Mass nahmen (insbes. Urk. 8/35, Urk. 8/62, Urk. 8/120) und – mit Wirkung ab 1. August 2001 – die Ausrichtung einer Viertelsrente (Urk. 8/97) gehörten, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Hilflo senentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/98). 1.2

Ab 7. August 2003 war die Versicherte für 20.5 Stunden pro Woche für Die Organisation Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Gebär densprache tätig ( Urk. 8/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ab 21. Sep tember 2005 eine Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung durch (Urk. 8/154). Sie teilte der Versicherten am 2. November 2005 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Hilflosenent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Urk. 8 /156). In der Folge be antragte die Ver sicherte am 22. August 2006 eine Rentenrevision (Urk. 8/178) .

Nach durch geführten Abklärungen verfügte d ie IV-Stelle am 7. Dezember 2006 die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006 (Urk. 8/206). Während der Teilnahme der Versicherten am Pilotversuch „Assistenzbudget“ des Bundesamtes für So zial versicherungen (BSV) wurde die Auszahlung der Hilflosenentschädigung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 eingestellt (Urk. 8/181, Urk. 8/197, Urk. 8/222). Am 30. Oktober 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente und Hilflose nentschädigung ein (Urk. 8/239), woraufhin sie der Versicherten a m 23. Februar 2011 mit teilte , dass s ie weiterhin Anspruch auf die halbe In va lidenrente (Urk. 8/271) und die Hilflosenentschä digung wegen Hilf losigkeit leichten Grades (Urk. 8/272) habe.

Seit 2012 ist die Versicherte Mutter eines Kindes (Urk. 8/291). Die IV-Stelle begann im Jahr 2013 mit der erneuten Revision der Invalidenrente (Urk. 8/295). Mit Schreiben vom 4. November 2013, welches der IV-Stelle am 27 . November 2013 übergeben wurde ( Aktenverzeich nis zu Urk. 8/1-386) , beantragte die Versicherte die Aus rich tung einer Hilflo senentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 8/309). Die IV-Stelle ver an lass te die Abklärung bei der Versicherten zu Hause vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/320, Urk. 8/331). 1. 3

X.___ meldete sich a m 1 3. Februar 2014 bei der IV-Stelle zum Bezug eines Assistenzbeitrages an ( Urk. 8/325 ).

Am 1 1. März 2014 fand bei der Versi cherten zu Hause eine Ab klärung bezüglich des Anspruchs auf Assistenz beitrag statt ( Urk. 8/353 , Urk. 8/358 ).

Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV Stelle der Versicherten sodann mit Wir kung ab 1. November 2013 eine ganze In vali den rente zu (Urk. 8/342). Am 2. September 2014 ist das zweite Kind der Ver sicherten geboren worden ( Urk. 8/346). Die IV-Stelle erteilte der Ver si cher ten am 4.

Oktober 2014 Kostengutsprache für Beratung im Rahmen eines Assistenz bei trages (Urk. 8/355). Am selben Tag erging der Vorbescheid mit wel che m sie der Ver sicherten die Ausrichtung ein es Assistenzbeitrag s von monat lich durch schnittlich Fr. 383.75 be ziehungsweise jährlich maximal Fr. 4‘221.25 ab 13. Februar 2014 an kündigte

(Urk.

8/357).

Sodann v erfügte die IV-Stelle am

7. November 2014 die Ausrichtung eine r Hilflosenentschädigung wegen schwe rer Hilflosigkeit mit Wir kung ab

1. November 2013 (Urk. 8/360 ) . Die Versicherte erhob am 4.

Dezember 2014 Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Assis tenzbeitrag vom 4. Oktober 2014 ( Urk. 8/367). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle nahm am 8. April 2015 dazu Stellung ( Urk. 8/380). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10.

April 2015 für die Zeit

ab 13. Februar 2014 bis 30. Sept ember 2014 ein en Assistenzbeitrag von monatlich durchschnitt lich Fr. 485.85 be ziehungsweise jährlich maximal Fr. 5‘344.35 zu (Urk. 2). Gleichzeitig stellte sie ihr unter Hinweis darauf, dass die Geburt des zweites Kindes eine Änderung des Assistenzbe i trags zu Folge habe, mit einem Vor bescheid dessen Erhöhung auf Fr. 558.35 beziehungsweise jährlich maximal Fr.

6‘141.85 ab 1. Oktober 2014 in Aussicht ( Urk. 8/381). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Mai 2015 Einwand ( Urk. 8/385). Nachdem sie die Stellung nahme ihres Abklärungsdienstes vom 5. Juni 2015 ( Urk. 15/4) eingeholt hatte , verfügte die IV-Stelle am

11. Juni 2015 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durch schnittlich Fr. 558.35 beziehungsweise jähr lich maximal Fr. 6‘141.85 (Urk. 15/5). 2.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2015 ( Urk. 2) und beantragte, in Aufhebung der ange fochte nen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab 13. Februar 2014 ein höherer Assistenz beitrag als Fr. 5‘344.35 pro Jahr zuzusprechen. Eventualiter sei die Angele gen heit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertre terin in der Per son von Advokatin Karin Wüthrich , Procap (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 zog sie dieses Gesuch wieder zurück (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2015 Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 8/ 1-386 ] ) , was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Juli 2015 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 15/5) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 ein höherer Assistenzbeitrag als Fr. 6‘141.85 pro Jahr zuzusp rechen. Eventualiter sei die An gelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. In pro zes sualer Hinsicht beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Pro zess IV.2015.00538 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 im Prozess IV.2015.00757).

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 wurde der Prozess IV.2015.00757 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt. Der Prozess IV.2015.00757 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11) . Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-5 geführt .

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 8. September 2015 Abweisung der Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 14, unter Beilage wei terer IV-Akten [ Urk. 15/1-13]), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 0. September 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in am

8. Dezember 2014 beim hie sigen Gericht Beschwer de gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 betref fend Hilflosenentschädigung erhoben hat. Diese Be schwer de wurde mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen und die angefoch tene Verfügung vom 7. November 2014 ( Urk. 2) insoweit abgeändert , als fest ge stellt wurde , dass der Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Hilflosenent schä di gung wegen schwerer Hilflosigkeit ab 1. November 20 12

bestehe .

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf einen

Assistenzbei trag , denen eine Hilf losen e ntschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird ( lit . a) , die zu Hause leb en ( lit . b) und volljährig sind ( lit . c).

Gemäss Art. 42 quinquies IVG wird e in Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages ange stellt wird ( lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b ) .

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfe leistun gen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art .

21 ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG ( Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Be reiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest ( Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . a und b IVG). 1.2

1.2.1

Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen aner kannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ] ) : a. alltägliche Lebensverrichtungen ; b. Haushalts führung ; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ; d. Erziehung und Kin der betreuung ; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ; f. beruf liche Aus- und Weiterbildung ; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt ; h. Überwachung während des Tages ; i. Nachtdienst. 1. 2.2

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV pro alltägli che Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV: 120 Stunden.

B ei gehörlosen Personen, die blind und hochgradig sehschwach sind, wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebens verrichtungen

auf sechs festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit . a IVV) . 1.2.3

Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle er folgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht ( Art. 39g Abs. 2 IVV). 1.3

1.3.1

Verwaltungsweisungen – wie die Kreisschreiben des

BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 ;

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E.

3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.3.2

Um eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, wurde mit der Einführung des Assistenzbeitrages ein standardisiertes Abklärungsinstrument (FAKT) für die Berechnung des Hilfebedarfs eingeführt. Die Berechnung des Hilfebedarfs erfolgt, indem jeder Bereich, in dem Hilfebedarf besteht, weiter in Teilbereiche unterteilt wird. Für jeden dieser Teilbereiche muss die Stufenhöhe durch die Abklärungs person bestimmt werden. Die Bestimmung der Anzahl der anrechenbaren Minu ten liegt nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird auto ma tisch durch die jeweilige Stufenhöhe vorgegeben. Diese minutiöse Berechnung, wie viele Minuten den einzelnen Stufen angerechnet wird, wird demnach weder durch die Abklärungsperson noch durch die kantonale IV-Stelle vorgenommen, sondern ist vielmehr bereits im vom zuständigen Bundesamt entwickelten FAKT enthalten. Folglich ist der Ermessenspielraum für die einzelne Abklärungsperson diesbezüg lich relativ beschränkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2013.00170 vom 19. Juni 2013 E. 7.1). 1.3.3

Zur Bestimmung der notwendige n Einstufung pro Hilfeleistungen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben ( Rz 4101 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB], gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen). 1.3.4

Gemäss Rz 4009 KSAB ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (Stufe 0 bis Stufe 4) . Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs.

Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht ( Rz 4010 KSAB).

Stufe 1 kommt zur Anwendung , wenn es sich nur um eine geringe oder spo ra di sche – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe han delt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe ( Rz 4011 KSAB).

Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedene n ) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen e rledigt di e versicherte Person

Teil handlungen selbständig ) nötig ( Rz 4012 KSAB).

Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung voll bringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Über wachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung un mittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).

Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung , wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und stän dige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen ( Rz 4014 KSAB). 1. 4

Nach dem Wortlaut von Art. 42 sexies

Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter stat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gie rende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu stän dige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Recht sprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( BGE 140 V 543 E. 3.2 .1 ). 1. 5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Assistenzbeitrags für den Zeitraum von 13. Februar 2014 bis 30. Sep tember 2014 sowie ab 1. Oktober 2014. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt am Usher -Syndrom mit Taubheit beid seits und zunehmender Sehbehinderung beidseits ( Arztbericht von Dr.

med. Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. April 2006, Urk. 8/165 /3 ).

Der Augenarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Augenkrankheiten, spez. Augenchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3. August 2014 fest, dass der Visus der Beschwerdeführerin bereits bei seiner ersten Untersuchung am 2 0. Januar 2004 0.5 betragen habe. Bei der Gesichts felduntersuchung vom 1 8. August 2006 habe sich eine massive zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkung mit ausserordentlich unregelmässigen, eng begrenz ten Aussengrenzen zwischen 10 und 15 Grad gezeigt. Zusammen mit der do ku men tierten Visusverminderung und engem Gesichtsfeld bestehe zumindest seit diesem Datum eine hochgradige Sehbehinderung ( Urk. 8 /344/1). 3.2

Im Abklärungsbericht „Hilflosenentschädigung für Erwachsene“

vom 12 .

Feb ruar 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer in taub sei und an einer Sehschwäche mit massiv eingeschränktem Gesichtsfeld leide. Grundsätz lich sei die Wartezeit schon seit Jah ren erfüllt und es kämen die Rz 8056 des Kreisschreibens des BSV über In vali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung ( KSIH ) zur An wendung, wonach Taubblinde und Taube mit hoch gradiger Sehschwäche als schwer hilflos gelten würden, weshalb hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades keine Abklärungen vorzunehmen seien ( Urk. 8 /320 /1 ). 3.3

3.3.1

Dem nach dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/367) überarbeiteten FAKT-Abklä rungsbericht vom 1 0. April 2015 und der Stellungnahme des Abklärungsdiensts vom 8. April 2015 ist zu entnehmen, dass im Bereich

alltägliche Lebensverrichtungen

für das An-/Auskleiden total ein Hilfebedarf der Stufe 1 von

4 Minuten/Tag besteh e ( Urk. 8/377/10-12). Für das Aufstehen, Ab sitzen, Abliegen und Fortbewegen zu Hause sei der Beschwerdeführerin kein Hilfebedarf anzurechnen ( Urk. 8/377/12-14) . Beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege besteh e

jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/15-16 , Urk. 8/377/17-19 ) und bei der Notdurft ein solcher der Stufe 1 von 5 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/22). 3.3.2

Im Bereich Haushalt

sei der Beschwerdeführerin im Teilbereich „ Administra tion “

bei der Tätigkeit „Planung / Organisation des Helfernetzes / der Assistenz“ sowie bei der Tätigkeit „andere Verwaltungsarb eiten“ jeweils ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute/Tag an zurechnen . Der Beschwerdeführerin sei en selbstän diges Telefonieren und das Verfassen von Texte n, die Kommunikation mit E Mail sowie die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung mit Hilfsmitteln möglich. Es bestehe keine geistige Einschränkung, jedoch seien Handreichungen wie Ablage etc. nötig ( Urk. 8/377/25-26 ). Telefonate seien mit Hilfe des Gehörlosentelefons möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit, da s Mobiltelefon als Schreib telefon zu nutzen. Elektronische Korrekturprogramme würden die Überprüfung der Recht schreibung erleichtern. Der Hilfsbedarf sei vor Ort genau ermittelt worden. Mit Hilfs mitteln sei die Beschwerde führerin gemäss eigenen An gaben bis auf Hand reichungen und vereinzelte Hilfeleistungen selbständig (Urk. 8/380/2).

Im Teilbereich „Ernährung“ bestehe bei der Tätigkeit „tägliche Mahlzeiten zube reiten“ wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen von Lebensmitteln (Sehnen im Fleisch, faule Stellen etc.) ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 6 Minu ten/Tag und bei der Tätigkeit „Küche in Ordnung halten“ wegen der Notwen digkeit von optischen Kontrollen der Sauberkeit und der Lebensmittel hygiene ein solcher der Stufe 1 von 4 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/28).

Im Teil bereich „Wohnungspflege“ wurde bei der Tätigkeit „Tageskehr“ wegen des Be darfs an optischen Kontrollen und der Hilf e bei kleinen Reparaturarbeiten ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 2 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/29) und bei der Tätigkeit „Wochenkehr“ ein solcher der Stufe 2 von 6 Minuten/Tag angerechnet.

Beim Teilbereich „Einkauf und Besorgungen“ bestehe bei der Tätigkeit „ Ernäh rungs

- / Menü -/ Einkaufsplanung“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minu te/Tag ( Urk. 8/377/31). Bei der Tätigkeit „Ein kaufen, Einräumen, Ver sorgen“ wurde be rücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin kleinere Be sor gungen in gewohnter Umgebung selber machen könne, wo sie Wa ren selber auffinde. Sie sei jedoch nicht in der Lage , mit dem Verkaufspersonal zu spre chen. Es sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen ( Urk. 8/377/32). Wegen der Not wendigkeit auf unbekannten Wegen, von op tischen Kontrollen beim Kleidereinkauf, Dol metschen bei Ämtern/Behörden bestehe bei der Tätig keit „andere Be sor gungen“ ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 3 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/33).

Beim Teilbereich „Wäsche- / Kleiderpflege“ werde wegen der Notwendigkeit von optischen Kontrollen beim Wäschesortieren in der Tätigkeit „Wäsche sortieren / waschen / aufhängen / trock n en“ ein Hilfebedarf der Stufe 1 von 1 Minute / Tag ange rechnet ( Urk. 8/377/34). Sehbe hin derte Menschen könnten in aller Regel selbständig Waschen. Das Ein stellen der Maschine könne in entsprechen den Trainings erlernt werden. Diese Selbständig keit habe vor Ort auch die Beschwer deführerin geschildert. Die optische Kon trolle beim Sortieren sei als Ein schrän kung vor Ort besprochen und anerkannt worden. Die Reinigung der Wasch küche gehöre zur Wohnungspflege und werde nicht unter der Wäsche pflege be rücksichtigt (Urk. 8/380/3). Das Eintragen in den Waschplan gelte als gering fügige Hilfestellung bei der häuslichen Ad ministration und könne nicht doppelt anerkannt werden. Der Eintrag in Stufe 1 entspreche dem Hilfebedarf einer hochgradig sehbehinderten Person und werde beibehalten (Urk. 8/380/4).

Zudem sei Hilfe beim Bügeln und Flicken nötig, weshalb bei der Tätigkeit „Wäsche zusammenlegen, bügeln / versorgen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 2 Minuten/Tag bestehe (Urk. 8/377/35). Dass das Versorgen der Kleider nach einem selbst gewählten und bewährten System zu erfolgen habe, sei selbstver ständlich und gelte als zumutbare Massnahme im Sinne der Schadenmin de rungspflicht. Das selbe gelte für die Anwendung von gängigen Hilfsmitteln wie Sockenklammern, Farberkennung etc. ( Urk. 8/380/4 ). 3.3.3

Im Bereich „Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung“ sei im Teilbereich „Hobbys / Sport, Tiere / Pflanzen“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 10 Minu ten/Tag anzurechnen, da b ei der Beschwerdeführe rin keine geistige Ein schrän kung bestehe . Sie könne Tätigkeiten selber aussuchen sowie die Zeit ge stalten und lese gerne. Sie sei aufgrund der schweren Körperbehinderung auf umfas sende Hilfe angewiesen , sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden ( Urk. 10/377/36). Weil die Beschwerdeführerin für Kontakte ausserhalb des eng vertrauten Kreises Dolmetscherdienste – durch eine gebärdende Person in unmittelbarer Nähe, da sie sehschwach sei – benötige , se i im Teilb ereich „ gesellschaftliche Kontakte “ ein Hilfebedarf der Stufe 4

von 15 Minuten/Tag anzu rech nen .

Beim Teilbereich „Mobilität (draussen) “ bedinge die notwendige Hil fe bei unbe kannten Wegen einen Hilfe bedarf der Stufe 2 von 5 Minuten/Tag ( Urk. 8/377/38). Im Teilbereich „Reisen / Ferien“ sei ein Hilfebedarf der Stufe 3 von 10 Minuten/Tag anzurechnen, denn die Beschwerdeführerin benötige unterwegs mehr Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und den Haus haltstätigkeiten und die Mobilität im Urlaub sei erschwert ( Urk. 8/377/39). 3.3.4

Hinsichtlich des Bereichs Erziehung und Kinderbetreuung

sei im Teilbereich „Kleinkinderpflege“ ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 50 Minuten/Tag gegeben. Die Beschwerdeführerin könne das Kind elementar selbständig versorgen. Es sei eine optische Kontrolle sowie ein Hilfebedarf bei Beaufsichtigung nötig (Urk. 8/377/40). 3.3.5

Im Bereich gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten

sei im Teilbereich „Tätig keiten (manuelle / intellektuelle)“ aufgrund der Gehörlosigkeit Dolmet schen nötig, weshalb ein Hilfebedarf der Stufe 2 von 35 Minuten / Tag anzu rechnen sei ( Urk. 8/377/41). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie keinerlei Begleitung zu Anlässen benötige, da diese immer an gewohn ten Orten stattfinden würden. Hierfür könne kein Hilfebedarf angerechnet werden. Zur Korrespondenz zur administrativen Arbeit im Zusam menhang mit der ehren amt lichen Arbeit habe sie erklärt, dass sie hierbei keinerlei Hilfe be nötige. Sie arbeite mit den gängigen elektronischen Hilfsmitteln, was zumutbar sei (Urk. 8/380/4). 3.3.6

Schliesslich bestehe bei der Beschwerdeführerin in den Bereichen Aus- oder Weiterbildung, Berufliche Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt, Persön liche Überwachung und Nacht(dienst) kein Hilfebedarf ( Urk. 8/377/43-48). 3.3.7

Bei einem Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat ergebe sich unter Anrech nung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenz be darf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr ( Urk. 8/377/50 , Urk. 8/377/58 ). 3.4

Im unter Berücksichtigung des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin am 10.

April 2015 erstellten FAKT-Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die zwei Kinder im Bereich Haushalt einen

– im V ergleich zum ersten FAKT-Ab klä rungsbericht –

höheren Zusatzaufwand bedeuten würden (Urk. 8/378/29, Urk. 8/378/31, Urk. 8/378/34-35). Bei einen Hilfebedarf von neu total 73.32 Stunden/Monat re sultiere unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 16.25 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbeitrag von total Fr. 558.35 pro Monat und

Fr. 6‘141.85 pro Jahr (Urk.

8/378/50 , Urk. 8/378/58 ). 4. 4 .1

Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin führte am 1 1 . März 2014 unter Berücksichtigung der Einschränkungen de r Beschwerdeführer in die Abklärung des Anspruchs auf Assistenzbeiträge an Ort und Stelle durch ( vgl. Urk. 8 / 377 ). Die

FAKT-Abklärungsberichte vom 1 0. April 2015 befassen sich um fassend mit den einzelnen Bereichen und deren Teilbereichen und umschreiben die zu verrichten den Hand lungen sowie die an Ort und Stelle festgestellten Ein schränkungen und benötigten Hilfestellungen in den einzelnen Bereichen und berücksichtigen ins besondere auch die Einwände der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 8/367) , wozu der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin zudem in einer separaten Stellungnahme noch im Einzelnen Stellung genommen hat . Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 er stellte der Abklärungsdienst einen FAKT-Abklärungsbericht unter Berück sich tigung der veränderten Verhältnisse nach der Geburt des zweiten Kindes der Be schwerdeführerin (E. 3.4). Sodann sind die Berichte hinsichtlich de s festgestellten Hilfebedarfs schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend s ind dem nach keine be sonderen Um stände gegeben, welche die Abklärungsbericht e für die Assistenzbeiträge als mangelhaft oder ungeeignet ersc heinen liessen; vielmehr entspre ch en diese den an sie gestellten Anforderungen , so dass für die Berech nung der Assistenzbei träge darauf abge stellt werden kann.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am Beweiswert de r

FAKT- Abklärungsberichte der Beschwerdegegnerin zu begründen . Darauf ist im Folgenden näher einzugehen : 4. 2

4 . 2 .1

Zu FAKT Ziff. 1.2.2 Mobilität drinnen

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie am Boden liegende Gegenstände nur schwer erkennen könne und einer erhöhten Stolper und Sturzgefahr aus ge setzt sei, was die Mobilität erheblich beeinträchtigte . Sodann sei die Mobilität innerhalb der Liegenschaft (Gang in Estrich, Keller etc.) erschwert ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 12/1 S. 6 ). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Mobilität der Beschwerdefüh rerin innerhalb der Liegenschaft sowohl aus geistiger wie auch aus körperlicher Sicht vollumfänglich gegeben sei ( Urk. 8/380/2) . Sie bringt vor, dass unvor hergesehen e und unregelmässig auftretende Erschwer nisse (z. B. durch Unacht samkeit im Weg liegende Gegenstände) nicht berück sichtig t werden könnten. Bei der Bestimmung der anerkannten Hilfestufe gehe es nicht um allfällige zusätzliche Erschwernisse persönlicher Art, sondern um d ie tat säch lich vor han denen und mit allen anderen Vergleichspersonen beste henden Ein schrän kungen. Wäre das Abklärungsinstrument anders gestaltet, so käme es zu einer Ungleichbehandlung der versicherten Person en (Urk. 8/380 /2). Dies vermag zu überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführerin beim ihr ver trauten Gang in den Keller besonderer Hilfe bedarf, ist von ihr nicht substan tiiert dargelegt worden.

Es kann sodann nicht nachvollzogen werden, dass d ie Kon trolle vor Verlassen der Wohnung, ob noch Wasser läuft und das L icht noch eingeschaltet ist, der Be schwerde führerin aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und Sehschwäche

un möglich sein sollte . Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von Stufe 0 ausgegangen. 4. 2 . 2

Zu FAKT Ziff. 2.1.1 Administration: Planung/Organisation des Helfernetzes , der Assistenz und FAKT Ziff. 2.1.2 Administration: andere Verwaltungs arbeiten

Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass technische Eigenheiten und Einschränkungen, wie etwa die geltend gemach te fehlende Rückruffunktion des Gehörlosentelefons ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 12/1 S. 7 ) oder des Rechtschreibeprogramms ( Urk. 1 S. 7 , 8 , Urk. 12/1 S. 8, 9 ) , keine Anrechnung eines h öheren Hilfsbedarfs rechtfertig en , da die Beschwer de füh rerin in der Lage ist, diese technischen Hilfsmittel zu verwenden und

die tech nische n

Limiten für jeden Anwender bestehen.

Die Behauptung der Rechts ver treterin der Be schwerdeführerin , dass die se

nur Blindenschrift lesen könne ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 12/1 S. 7 ) , findet in den Akten zudem keine Stütze . Die Anrechnung der Stufe 1 erfolgte

zu Recht. 4. 2 . 3

Zu FAKT Ziff. 2.2.1 Tägliche Mahlzeiten zubereiten

Hier wurde die optische Kontrolle der Lebensmittel bereits berücksichtigt. Dies schliesst den Hilfsbedarf der Beschwerdeführer in beim Waschen von Salat und Gemüse ein ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 12/1 S. 10 ). Im Weitern ist die Beschwerde führerin in der Lage, selber Wasser zu kochen und die Bratpfanne zu benutzen ( Urk. 1 S.

9 ,

Urk. 12/1 S. 10;

s. a. Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. Februar 2014 [ Urk. 8 /331/3] ). Wohl hat die Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass sich ihre Kinder in der Küche nicht verletzen ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 12/1 S. 10 ), dies gehört aber allenfalls zur Kinderbetreuung und nicht zum Zubereiten von Mahl zeiten.

Anwendbar ist

Stufe 1. 4. 2 . 4

Zu FAKT Ziff. 2.2.2 Küche in Ordnung halten

Die Anrechnung der Stufe 1 ( punktueller Hilfebedarf durch optische Kontrolle) erfolgte zur Recht. Der Beschwerdeführerin sind Reinigungsarbeiten generell und insbesondere auch in der Küche physisch und psychisch möglich und zumutbar. Die Be schwerdeführer in rügt, dass sich die Abklärungsperson nicht mit dem konkreten Ein zel fall auseinan dergesetzt habe, stellt aber ihrerseits auf die Erhebungen bei einer anderen Person ab (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/3 , Urk. 12/1 S. 11, Urk. 12/3 ), woraus sie nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 4. 2 . 5

Zu FAKT Ziff. 2.3.1 Tageskehr (Wohnungspflege)

Wegen des Bedarfs an optischen Kontrollen und der Hilfe bei kleineren Repara turen hat die Beschwerdegegnerin die Stufe 1 angewendet

( Urk. 8/377/29). Sie ist mithin eben falls nur von der Notwendigkeit punktuelle r Hilfe ausgegangen . Die Beschwerde führerin

bringt vor, dass nur noch ein Teil der anfallenden Arbeiten erledigen könne ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 12/1 S. 12 ). Da sie ihr e Vorbringen nicht weiter substan tiiert hat, muss es damit sein Bewenden haben. 4. 2 . 6

Zu FAKT Ziff. 2.3.12 Wochenkehr (Wohnungspflege)

Es ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Seh schwä che bei einigen Teilha ndlungen des Wochenkehr s Hil fe geleistet werden muss, sie aber trotzdem noch wesentliche Eigenleistungen erbringen kann. In Zusammenarbeit mit einer Assistenzperson

– welche beispielsweise die gründ lichen Reinigungsarbeiten erledigt (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 2 4. Februar 2014, Urk. 8 /331/6) – kann sie die Reinigung von Wohnung, Trep penhaus und Waschküche teilweise selbständig übernehmen. Damit ist Stufe 2 anwendbar.

4. 2 . 7

Zu FAKT Ziff. 2.4.1 Ernährungs-/Men ü -/Einkaufsplanung

Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung ihre Lebens mittelvorräte – zum Beispiel bezüglich des Ablaufdatums – nicht ge nü gend kontrollieren könnte , ist deswegen nur

e ine punktuelle Hilfe bei der Ernährungs-, Men ü - und Einkaufsplanung nötig , weshalb sich die Anwendung der Stufe 1 rechtfertigt. Weiteres wird von der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Tätigkeit nicht vorgebracht .

4. 2 . 8

Zu FAKT Ziff. 2.5.1 Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen und FAKT Ziff. 2.5.2 Wäsche zusammenlegen, büge l n/versorgen

Die Hilfe beim Lesen von Etiketten der Kleider und der Einstellungen der Wasch maschine sowie das Eintragen im Waschplan stel lt nur eine punktuelle Hilfe bei der

Tätigkeit „Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen“ dar. Bei der Tätigk eit „Wäsche zusammenlegen, bügel n/versorgen“ hat die Beschwerde gegnerin bereits einen Hilfebedarf der Stufe 2 angerechnet und weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer systematischen Ablage der Kleider oder mit Hilfsmitteln organisieren könn

e. Inwiefern die Hörbe hin de rung der Beschwerdeführerin dies verunmöglichen soll ( Urk. 1 S. 13, Urk. 12/1 S. 14) , geht aus deren Ausführungen nicht hervor. 4. 2 . 9

Zu FAKT Ziff. 3.1 Hobbys, Sport, Tiere, Pflanzen

Hierbei ist es gerechtfe rtigt, dass auf die persönliche Hilfe bei der Frei zeitb e s chäf tigung gemäss individuelle n Vorlieben abgestellt wird ( Urk. 3/377/36). Ein schränkungen bei Freizeitaktivitäten, welche die Beschwerdeführerin auch ohne Be hinderungen nicht ausüben würde, sind nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde führern lies t in ihrer Freizeit gerne ( Urk. 8/377/36), wobei sie selbständig ist und kein Hilfebedarf nötig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf umfassende Hilfe angewiesen ist , sobald Sprache und Sehfähigkeit gefordert würden, bereits Rechnung getragen. Sie hat zu Recht einen Hilfebedarf der Stufe 2 angewendet, da

die Beschwer de führer in

bei ihren Freizeit aktivitäten teilweise

selbständig ist, teilweise aber der Hilfe Dritter bedarf . 4. 2 .1 0

Zu FAKT Ziff. 3.3 Mobilität (draussen) und FAKT Ziff. 3.4 Reisen, Ferien

Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr gut vertraute Wege selbständig zurücklegen kann ( Urk. 1 S. 14 , Urk. 12/1 S. 15 ). Damit ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführerin bei der „Mobilität draussen“ eine wesentliche Eigen leistung möglich ist, selbst wenn sie für das Zurücklegen von ihr unbekannten Wegen (z. B. Umsteigen an einen der Beschwerdeführerin unvertrauten Bahn hof) auf die Hilfe einer Assistenzperson angewiesen ist . 4. 2 .1 1

Zu FAKT Ziff. 4.1 Kleinkinderpflege

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von Stufe 2 ausgegangen (E. 3.3.4). Die gemäss Beschwerdeführerin mindestens anzurechnende Stufe 3 ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16) kommt zur Anwendung, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine be scheidene Eigenleistung mög lich ist (E. 1.3.4), was bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kinderbe treuung nicht zutrifft (vgl.

den Haushaltab klärungsbericht vom 2 4. Februar 2014 [ Urk. 8 /331/2 , Urk. 8/331/6 ]). 4. 2 .1 2

Zu FAKT Ziff. 5.1 Tätigkeiten (manuell/intellektuell) und FAKT Ziff. 5.3 Mobi lität

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorstandssitzungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht immer am gleichen Ort stattfinden wür den , was zu einem höhere n Hilfebedarf führe ( Urk. 1 S. 15, Urk. 12/1 S. 16, Urk. 8/356/5) . Bei der Abklärung hat s ie ausgesagt, dass sie keinerlei Begleitung zu An lässen benötige, da diese immer an gewohn ten Orten statt finden würden (Urk. 8/380/4). Diese n „Aus sagen der ersten Stunde“ ist

be weis mäs sig höheres Gewicht beizumessen, als ihren Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren (E. 1.5). Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führe rin nicht substan tiiert dargelegt hat, welche We ge sie im Zusammenhang mit ihre m ehrenamtli che n Engagement zurücklegen muss, womit der konkrete Hilfebedarf unklar bleibt. 4.3

Gestützt auf die Abklärungsberichte der Beschwerdegegnerin besteht von 13. Februar 2014 bis 3 0. September 2014 ein für den Assistenzbeitrag massge ben der Hilfebedarf von total 71.11 Stunden/Monat. Dies führt unter An rech nung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) zu einem Assis tenzbe darf von 14.04 Stunden/Monat beziehungsweise zu ein em Assistenzbetrag von Fr. 485.85 pro Monat und Fr. 5‘344.35 pro Jahr (Urk. 8/377/50, Urk. 8/377/58). Ab 1. Oktober 2014 beträgt der Hilfebedarf total 73.32 Stunden/Monat, womit unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung (57.07 Stunden/Monat) ein Assistenzbedarf von 16.25 Stunden/Monat beziehungsweise ein Assistenzbeitrag von total Fr. 558.35 pro Monat und Fr. 6‘141.85 pro Jahr re sultiert (Urk. 8/378/50, Urk. 8/378/58). 5.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin , dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (12/2) nicht mit ihren Vorbringen gegen die Stellungnahme des Abklärungs dienstes vom 8. April 2015 auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) darstelle ( Urk. 12/1 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass – n ach dem die Beschwerde führerin am 4. Dezember 2014 Einwand betreffend den Vorbe scheid vom 4. Oktober 2014 erhoben hatte (Urk. 8/367) – der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin die mehr seitige Stel lungnahme vom 8. April 2015 verfasste , mit welcher er sich nicht nur im Ein zelnen mit den Einwänden vom 4. Dezember 2014 befasste und den FAKT-Abklärungsbericht aufgrund dieser Einwände teilweise anpasste , sondern auch d i e Anpassung des Assistenzbe i trags wegen der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerde führerin vornahm ( Urk. 8/380) . Gegen den Vorbescheid vom 1 0. April 2015 betreffend den Assistenzbetrag ab 1. Oktober 2014 (Urk. 8/381) erhob die Beschwer defüh rerin am 1 3. Mai 2015 Einwand ( Urk. 8/385). Zur Einwandb e grün dung verwies sie einzig auf die dieser Eingabe in Kopie beigelegte Be schwerdeschrift vom 1 3. Mai 2015 betreffend den Assistenzbeitrag vom 13.

Feb ruar 2014 bis 3 0. September 2014 ( Urk. 8/385). Diese Beschwerdeschrift enthält im Wesent li chen Wiederholungen ihrer bisherigen Rügen im Ver waltungsverfahren , wo nach in den e inzelnen Bereichen beim Hilfebedarf eine zu tiefe Stufe ange wendet worden sei, sowie direkte Verweise auf diese Vor bringen . Mit seiner hernach ergangen Stellungnahme vom 5. Juni 2015 begrün det der Ab klärungsdienst , weshalb – abgesehen von der Berücksichtigung der Geburt des zweiten Kindes der Be schwerdeführerin – per 1. Oktober 201 4

keine weitere Leistungs anpas sung bezüglich Assistenzbeitrag erfolg e und an den bisherigen Abklärungser gebnissen und Stellungnahmen festge halten werde ( Urk. 15/4), w as die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juni 2015 über nommen hat ( Urk. 12/2).

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Eine Verlet zung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. Der Be schwerde führerin war die sachgerechte Anfech tung der Verfügung vom 11. Juni 2015 ( Urk. 12/2) ohne weiteres möglich. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher