Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, war zuletzt bis Ende Februar 2012 als Schuhma cher bei Y.___ SA tätig und im Anschluss ab 1. März 2012 als arbeitslos gemeldet (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11) .
Unter Hinweis auf eine mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit sowie diverse B eschwerden im Bereich der Ohren meldete sich der Versicherte am 10. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/7-11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15 -17; vgl. auch Urk. 7/19/1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 einen Rentenan spruch (Urk. 7/20 = Urk. 2) 2.
Der Versicherte erhob am
26. November 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei en
weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und der Renten anspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus set zung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es sei weder in den fachärztlichen noch in den hausärztlichen Arztberichten eine dau er hafte und regelmässige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen .
Es liege somit keine Invalidität vor (Urk. 2 S. 2) .
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), der Be schwerdeführer könne trotz seinen Beschwerden einer leichten bis mittelschwe ren wechsel belastend en Tätigkeit ohne wesentliche Lärmemission und ohne Expo si tion gegenüber Kälte und Feuchte nachgehen. Die bisherige Tätigkeit erscheine zwar nicht als ideal, sei jedoch trotzdem zumutbar (Ziff. 2). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die bisherige Tätigkeit nicht einer an ge passten Tätigkeit entsprechen würde, würde kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad entstehen (Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, er sei noch in Abklärung betreffend Urs ache seiner Beschwerden. Da die Beschwerden nach wie vor bestehen würden, seien weitere Abklärungen vorzu nehmen und sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneinte. 3. 3.1
Dem Bericht
der Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chi rurgie (ORL) des Z.___ vom 8. April 2014 (Urk. 7/7/6-7) ist zu ent nehmen, dass beim Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren rezidi vie rende
Ohr muschelentzündungen
auftret en . Seit Mitte 2013 sei die Symptomatik chronisch, weshalb er im Juni 2013 erstmals in der Ohrsprechstunde am Z.___ vorstellig geworden sei. Damals ha b e er rezidivierende Episoden von Otalgien, Otorrhoe und Hörminderung auf beiden Seiten beschrieben, welche initial gut mittels To pica hätten behandelt werden können. Nunmehr würden sich diese Beschwerden jedoch chronifizieren . Die Schmerzen seien eher zunehmend, trotz durchge führter Tympanoplastik und Antrotomie links im Jahr 2010 sowie retro auriku lärer
Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts im Jahr 201 4. Weiter leide er aktuell an dauernder Otorrhoe und zunehmendem Husten, Schnupfen und chro nisch anhaltenden lumbovertebralen Schmerzen bis in das rechte Bein ziehend. Neu seien auch fast täglich auftretende Fieberepisoden unklarer Ätio logie mit Fieber bis 38 Grad für wenige Stunden. Ansonsten sei der Besc hwer de führer je doch gesund . Als Diagnose wurde eine unklare chronische Otitis media und ex terna beidseits gestellt (S. 1).
Die durchgeführten internistischen und dermatolo gischen Konsilien hätten keine klare Ätiologie der Beschwerden aufzeigen kön nen. Die bisherigen Therapien (inklusive operativer Therapie) seien erfolglos gewesen. Auch die serologischen Abklärungen (inklusive HIV-Test) würden im Moment keine Pathologie aufzei gen . Da trotzdem eine mögliche Systemerkran kung (systemische Entzündung) im Vordergrund stehe, werde der Beschwerde führer nochmals zur internis ti schen Untersuchung überwiesen (S. 2; vgl. zum beschriebenen bisherigen Ver lauf auch Verlaufsblatt ORL-Klinik Z.___ vom 24. Juli 2014, Urk. 7/17/29-46, sowie die Bericht e ORL-Klinik Z.___ vom
7. Dezember 2010, Urk. 7/17/27; vom
15. März 2011, Urk. 7/17/24; vom
30. Juli 2013, Urk. 7/7/12-13; vom 1. November 2013, Urk. 7/7/10 - 11; vom 27. Januar 2014, Urk. 7/7/8-9; vgl. weiter auch Bericht Dr. med. A.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie, vom 12. Mai 2010, Urk. 7/7/21-22; Bericht Stadtspital B.___ vom 25. August 2010, Urk. 7/7/15-20; sowie Be richt ORL-Zentrum vom 11. Juli 2013, Urk. 7/7/14).
Seitens der Ärzte des Z.___ wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an die durchgeführte Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts vom 23. Januar bis
4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/7/9, Urk. 7/10) . 3.2
Dr. med. C.__, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Be richt vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/7/1-5) folgende Diagnosen fest (Ziff. 1.1). - chronische Otitis externa beidseits mit Otorrhoe beidseits - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 24. Januar 2014 - Status nach Tympanoplastik und Antrotomie links 24. August 2010 - mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links - wiederholte antibiotische Therapie lokal und systemisch - keine bekannten Nebenerkrankungen - lumbospondylogenes Syndrom
Dr. C.__ führte aus, aktuell fände keine Behandlung bei ihm statt (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher sei aus seiner Sicht aufgrund der chro nischen Ohrschmerzen beidseits mit Otorrhoe, der Hörminderung, dem erhöhten Infektionsrisiko und aufgrund der lumbalen Schmerzen nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7), wobei er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6; vgl. auch S. 1 oben). Eine Tätigkeit ohne Lärmemissionen und ohne Kälte- oder Feuchtigkeitsexposition sei zumutbar. 3.3
Gestützt auf die medizinischen Berichte gelangte pract . med. D.__, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, es sei weder in den fachärztlichen noch im hausärztlichen Bericht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Trotzdem sei a ufgrund der bestehenden Erkrankungen davon aus zugehen, dass die Tätigkeit als Schuhmacher nicht ideal sei. Eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbe lastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition sei jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/19/2-3). 3.4
Am 21. Oktober 2014 stellte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sprech stunde der ORL-Klinik am Z.___ vor. Dem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über unveränderte Beschwerden klage. Es seien in den letzten Monaten wiederholte und ausführliche Abklärun gen durchgeführt worden, wobei sich kein Hinweis auf eine systemische Ursa che für seine Beschwerden gezeigt habe. Durch die Kollegen der Inneren Medi zin sei eine dreiwöchige systemische Steroidtherapie probatorisch versucht wor den, doch auch diese habe keine Veränderung der Beschwerden gebracht (S. 1). Aktuell bestehe von der ORL-Seite her keine weitere Therapiemöglichkeit. Eine Weiterführung der dermatologischen Beurteilung und eine Behandlungsemp fehlung bezüglich des chronischen Ekzems seien noch hängig (S. 2). Als Diag nosen wurden nebst der unklaren chronischen Otitis eine chronische Bronchitis und eine Anpassungsstörung genannt (S. 1). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes pract . med. D.__ ab. Dieser kam unter Einbezug der vorhandenen Fach arztberichte nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zwar ein Gesundheitsschaden vorliege . Er führte in Übereinstimmung mit Dr. C.__ aus, aufgrund des Ohrleidens
sei die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher wegen des Arbeitsumfeldes als nicht ideal zu erachten .
In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht jedoch weder aus fachärztlicher (vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) noch aus hausärztlicher (vorstehend E. 3.2) noch aus Sicht des RAD (vorstehend E. 3.3) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Das vom RAD-Arzt als zumutbar erachtete Belastungsprofil ist widerspruchsfrei vereinbar mit den Angaben in den Berichten der ORL-Klinik des Z.___ sowie der Beurteilung von Dr. C.__ . Aus den Akten lassen sich keine Indizien entneh men,
die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract . D.__ sprechen würden. 4.2
Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt sein soll: Aus fachärztlicher Sicht legten die Ärzte des Z.___ nachvoll ziehbar dar, dass ihrerseits keine weitere Therapiemöglichkeit mehr bestehe und die ausführlichen Abklärungen (auch im Fachbereich Innere Medizin) zur Auf klärung der Beschwerdeursache erfolglos geblieben seien (vorstehend E. 3.4) . Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es für den Beschwerdeführer eine frustrierende und unbefriedigende Situation sein muss, die Ursache sei ner Be schwerden nicht zu kennen. Trotzdem ändert dies aus versicherungsmedizini scher Sicht nichts daran, dass ihm eine angepasste Tätigkeit trotz seiner ge sundheitliche n Leiden zumutbar ist. Der Gesundheitszustand und die medizi nisch -theoreti sche Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hin reichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären dies bezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten.
Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 4.3
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentli che Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition zu 100 % zu mut bar .
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sein
Anspruch trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objek tiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hin weisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). 5.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgefü hrte Einkommensvergleich (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Gegebenheiten kann vorliegend auch ein Prozentvergleich durch geführt werden - was am Ergebnis der Invaliditätsbemessung allerdings nichts ändert: Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und war im Zeitpunkt der IV-Anmeldung arbeitslos, wobei er zuvor bis im Februar 2012 mehrere Jahre als Schuhmacher tätig war (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.3 f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/5). hat. Damit ist sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit von Hilfstätigkeiten auszugehen . Da der Beschwerdeführer in Hilfstätigkeiten aktuell zu 100 % arbeitsfähig ist, resultiert ein Invaliditäts grad von 0 % (vgl. zum
Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, war zuletzt bis Ende Februar 2012 als Schuhma cher bei Y.___ SA tätig und im Anschluss ab 1. März 2012 als arbeitslos gemeldet (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11) .
Unter Hinweis auf eine mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit sowie diverse B eschwerden im Bereich der Ohren meldete sich der Versicherte am 10. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/7-11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15 -17; vgl. auch Urk. 7/19/1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 einen Rentenan spruch (Urk. 7/20 = Urk. 2)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus set zung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am
26. November 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei en
weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und der Renten anspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es sei weder in den fachärztlichen noch in den hausärztlichen Arztberichten eine dau er hafte und regelmässige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen .
Es liege somit keine Invalidität vor (Urk. 2 S. 2) .
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), der Be schwerdeführer könne trotz seinen Beschwerden einer leichten bis mittelschwe ren wechsel belastend en Tätigkeit ohne wesentliche Lärmemission und ohne Expo si tion gegenüber Kälte und Feuchte nachgehen. Die bisherige Tätigkeit erscheine zwar nicht als ideal, sei jedoch trotzdem zumutbar (Ziff. 2). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die bisherige Tätigkeit nicht einer an ge passten Tätigkeit entsprechen würde, würde kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad entstehen (Ziff. 3).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, er sei noch in Abklärung betreffend Urs ache seiner Beschwerden. Da die Beschwerden nach wie vor bestehen würden, seien weitere Abklärungen vorzu nehmen und sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneinte.
E. 3.1 Dem Bericht
der Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chi rurgie (ORL) des Z.___ vom 8. April 2014 (Urk. 7/7/6-7) ist zu ent nehmen, dass beim Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren rezidi vie rende
Ohr muschelentzündungen
auftret en . Seit Mitte 2013 sei die Symptomatik chronisch, weshalb er im Juni 2013 erstmals in der Ohrsprechstunde am Z.___ vorstellig geworden sei. Damals ha b e er rezidivierende Episoden von Otalgien, Otorrhoe und Hörminderung auf beiden Seiten beschrieben, welche initial gut mittels To pica hätten behandelt werden können. Nunmehr würden sich diese Beschwerden jedoch chronifizieren . Die Schmerzen seien eher zunehmend, trotz durchge führter Tympanoplastik und Antrotomie links im Jahr 2010 sowie retro auriku lärer
Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts im Jahr 201 4. Weiter leide er aktuell an dauernder Otorrhoe und zunehmendem Husten, Schnupfen und chro nisch anhaltenden lumbovertebralen Schmerzen bis in das rechte Bein ziehend. Neu seien auch fast täglich auftretende Fieberepisoden unklarer Ätio logie mit Fieber bis 38 Grad für wenige Stunden. Ansonsten sei der Besc hwer de führer je doch gesund . Als Diagnose wurde eine unklare chronische Otitis media und ex terna beidseits gestellt (S. 1).
Die durchgeführten internistischen und dermatolo gischen Konsilien hätten keine klare Ätiologie der Beschwerden aufzeigen kön nen. Die bisherigen Therapien (inklusive operativer Therapie) seien erfolglos gewesen. Auch die serologischen Abklärungen (inklusive HIV-Test) würden im Moment keine Pathologie aufzei gen . Da trotzdem eine mögliche Systemerkran kung (systemische Entzündung) im Vordergrund stehe, werde der Beschwerde führer nochmals zur internis ti schen Untersuchung überwiesen (S. 2; vgl. zum beschriebenen bisherigen Ver lauf auch Verlaufsblatt ORL-Klinik Z.___ vom 24. Juli 2014, Urk. 7/17/29-46, sowie die Bericht e ORL-Klinik Z.___ vom
7. Dezember 2010, Urk. 7/17/27; vom
15. März 2011, Urk. 7/17/24; vom
30. Juli 2013, Urk. 7/7/12-13; vom 1. November 2013, Urk. 7/7/10 - 11; vom 27. Januar 2014, Urk. 7/7/8-9; vgl. weiter auch Bericht Dr. med. A.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie, vom 12. Mai 2010, Urk. 7/7/21-22; Bericht Stadtspital B.___ vom 25. August 2010, Urk. 7/7/15-20; sowie Be richt ORL-Zentrum vom 11. Juli 2013, Urk. 7/7/14).
Seitens der Ärzte des Z.___ wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an die durchgeführte Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts vom 23. Januar bis
4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/7/9, Urk. 7/10) .
E. 3.2 Dr. med. C.__, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Be richt vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/7/1-5) folgende Diagnosen fest (Ziff. 1.1). - chronische Otitis externa beidseits mit Otorrhoe beidseits - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 24. Januar 2014 - Status nach Tympanoplastik und Antrotomie links 24. August 2010 - mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links - wiederholte antibiotische Therapie lokal und systemisch - keine bekannten Nebenerkrankungen - lumbospondylogenes Syndrom
Dr. C.__ führte aus, aktuell fände keine Behandlung bei ihm statt (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher sei aus seiner Sicht aufgrund der chro nischen Ohrschmerzen beidseits mit Otorrhoe, der Hörminderung, dem erhöhten Infektionsrisiko und aufgrund der lumbalen Schmerzen nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7), wobei er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6; vgl. auch S. 1 oben). Eine Tätigkeit ohne Lärmemissionen und ohne Kälte- oder Feuchtigkeitsexposition sei zumutbar.
E. 3.3 Gestützt auf die medizinischen Berichte gelangte pract . med. D.__, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, es sei weder in den fachärztlichen noch im hausärztlichen Bericht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Trotzdem sei a ufgrund der bestehenden Erkrankungen davon aus zugehen, dass die Tätigkeit als Schuhmacher nicht ideal sei. Eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbe lastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition sei jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/19/2-3).
E. 3.4 Am 21. Oktober 2014 stellte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sprech stunde der ORL-Klinik am Z.___ vor. Dem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über unveränderte Beschwerden klage. Es seien in den letzten Monaten wiederholte und ausführliche Abklärun gen durchgeführt worden, wobei sich kein Hinweis auf eine systemische Ursa che für seine Beschwerden gezeigt habe. Durch die Kollegen der Inneren Medi zin sei eine dreiwöchige systemische Steroidtherapie probatorisch versucht wor den, doch auch diese habe keine Veränderung der Beschwerden gebracht (S. 1). Aktuell bestehe von der ORL-Seite her keine weitere Therapiemöglichkeit. Eine Weiterführung der dermatologischen Beurteilung und eine Behandlungsemp fehlung bezüglich des chronischen Ekzems seien noch hängig (S. 2). Als Diag nosen wurden nebst der unklaren chronischen Otitis eine chronische Bronchitis und eine Anpassungsstörung genannt (S. 1).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes pract . med. D.__ ab. Dieser kam unter Einbezug der vorhandenen Fach arztberichte nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zwar ein Gesundheitsschaden vorliege . Er führte in Übereinstimmung mit Dr. C.__ aus, aufgrund des Ohrleidens
sei die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher wegen des Arbeitsumfeldes als nicht ideal zu erachten .
In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht jedoch weder aus fachärztlicher (vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) noch aus hausärztlicher (vorstehend E. 3.2) noch aus Sicht des RAD (vorstehend E. 3.3) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Das vom RAD-Arzt als zumutbar erachtete Belastungsprofil ist widerspruchsfrei vereinbar mit den Angaben in den Berichten der ORL-Klinik des Z.___ sowie der Beurteilung von Dr. C.__ . Aus den Akten lassen sich keine Indizien entneh men,
die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract . D.__ sprechen würden.
E. 4.2 Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt sein soll: Aus fachärztlicher Sicht legten die Ärzte des Z.___ nachvoll ziehbar dar, dass ihrerseits keine weitere Therapiemöglichkeit mehr bestehe und die ausführlichen Abklärungen (auch im Fachbereich Innere Medizin) zur Auf klärung der Beschwerdeursache erfolglos geblieben seien (vorstehend E. 3.4) . Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es für den Beschwerdeführer eine frustrierende und unbefriedigende Situation sein muss, die Ursache sei ner Be schwerden nicht zu kennen. Trotzdem ändert dies aus versicherungsmedizini scher Sicht nichts daran, dass ihm eine angepasste Tätigkeit trotz seiner ge sundheitliche n Leiden zumutbar ist. Der Gesundheitszustand und die medizi nisch -theoreti sche Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hin reichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären dies bezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten.
Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).
E. 4.3 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentli che Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition zu 100 % zu mut bar .
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sein
Anspruch trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objek tiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hin weisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).
E. 5 Der von der Beschwerdegegnerin durchgefü hrte Einkommensvergleich (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Gegebenheiten kann vorliegend auch ein Prozentvergleich durch geführt werden - was am Ergebnis der Invaliditätsbemessung allerdings nichts ändert: Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und war im Zeitpunkt der IV-Anmeldung arbeitslos, wobei er zuvor bis im Februar 2012 mehrere Jahre als Schuhmacher tätig war (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.3 f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/5). hat. Damit ist sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit von Hilfstätigkeiten auszugehen . Da der Beschwerdeführer in Hilfstätigkeiten aktuell zu 100 % arbeitsfähig ist, resultiert ein Invaliditäts grad von 0 % (vgl. zum
Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01252 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil
vom
4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, war zuletzt bis Ende Februar 2012 als Schuhma cher bei Y.___ SA tätig und im Anschluss ab 1. März 2012 als arbeitslos gemeldet (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11) .
Unter Hinweis auf eine mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit sowie diverse B eschwerden im Bereich der Ohren meldete sich der Versicherte am 10. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/7-11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15 -17; vgl. auch Urk. 7/19/1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 einen Rentenan spruch (Urk. 7/20 = Urk. 2) 2.
Der Versicherte erhob am
26. November 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei en
weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und der Renten anspruch erneut zu prüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus set zung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es sei weder in den fachärztlichen noch in den hausärztlichen Arztberichten eine dau er hafte und regelmässige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen .
Es liege somit keine Invalidität vor (Urk. 2 S. 2) .
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), der Be schwerdeführer könne trotz seinen Beschwerden einer leichten bis mittelschwe ren wechsel belastend en Tätigkeit ohne wesentliche Lärmemission und ohne Expo si tion gegenüber Kälte und Feuchte nachgehen. Die bisherige Tätigkeit erscheine zwar nicht als ideal, sei jedoch trotzdem zumutbar (Ziff. 2). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die bisherige Tätigkeit nicht einer an ge passten Tätigkeit entsprechen würde, würde kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad entstehen (Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, er sei noch in Abklärung betreffend Urs ache seiner Beschwerden. Da die Beschwerden nach wie vor bestehen würden, seien weitere Abklärungen vorzu nehmen und sein Leistungsanspruch erneut zu prüfen (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneinte. 3. 3.1
Dem Bericht
der Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chi rurgie (ORL) des Z.___ vom 8. April 2014 (Urk. 7/7/6-7) ist zu ent nehmen, dass beim Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren rezidi vie rende
Ohr muschelentzündungen
auftret en . Seit Mitte 2013 sei die Symptomatik chronisch, weshalb er im Juni 2013 erstmals in der Ohrsprechstunde am Z.___ vorstellig geworden sei. Damals ha b e er rezidivierende Episoden von Otalgien, Otorrhoe und Hörminderung auf beiden Seiten beschrieben, welche initial gut mittels To pica hätten behandelt werden können. Nunmehr würden sich diese Beschwerden jedoch chronifizieren . Die Schmerzen seien eher zunehmend, trotz durchge führter Tympanoplastik und Antrotomie links im Jahr 2010 sowie retro auriku lärer
Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts im Jahr 201 4. Weiter leide er aktuell an dauernder Otorrhoe und zunehmendem Husten, Schnupfen und chro nisch anhaltenden lumbovertebralen Schmerzen bis in das rechte Bein ziehend. Neu seien auch fast täglich auftretende Fieberepisoden unklarer Ätio logie mit Fieber bis 38 Grad für wenige Stunden. Ansonsten sei der Besc hwer de führer je doch gesund . Als Diagnose wurde eine unklare chronische Otitis media und ex terna beidseits gestellt (S. 1).
Die durchgeführten internistischen und dermatolo gischen Konsilien hätten keine klare Ätiologie der Beschwerden aufzeigen kön nen. Die bisherigen Therapien (inklusive operativer Therapie) seien erfolglos gewesen. Auch die serologischen Abklärungen (inklusive HIV-Test) würden im Moment keine Pathologie aufzei gen . Da trotzdem eine mögliche Systemerkran kung (systemische Entzündung) im Vordergrund stehe, werde der Beschwerde führer nochmals zur internis ti schen Untersuchung überwiesen (S. 2; vgl. zum beschriebenen bisherigen Ver lauf auch Verlaufsblatt ORL-Klinik Z.___ vom 24. Juli 2014, Urk. 7/17/29-46, sowie die Bericht e ORL-Klinik Z.___ vom
7. Dezember 2010, Urk. 7/17/27; vom
15. März 2011, Urk. 7/17/24; vom
30. Juli 2013, Urk. 7/7/12-13; vom 1. November 2013, Urk. 7/7/10 - 11; vom 27. Januar 2014, Urk. 7/7/8-9; vgl. weiter auch Bericht Dr. med. A.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryn gologie, vom 12. Mai 2010, Urk. 7/7/21-22; Bericht Stadtspital B.___ vom 25. August 2010, Urk. 7/7/15-20; sowie Be richt ORL-Zentrum vom 11. Juli 2013, Urk. 7/7/14).
Seitens der Ärzte des Z.___ wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an die durchgeführte Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts vom 23. Januar bis
4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/7/9, Urk. 7/10) . 3.2
Dr. med. C.__, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Be richt vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/7/1-5) folgende Diagnosen fest (Ziff. 1.1). - chronische Otitis externa beidseits mit Otorrhoe beidseits - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 24. Januar 2014 - Status nach Tympanoplastik und Antrotomie links 24. August 2010 - mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links - wiederholte antibiotische Therapie lokal und systemisch - keine bekannten Nebenerkrankungen - lumbospondylogenes Syndrom
Dr. C.__ führte aus, aktuell fände keine Behandlung bei ihm statt (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher sei aus seiner Sicht aufgrund der chro nischen Ohrschmerzen beidseits mit Otorrhoe, der Hörminderung, dem erhöhten Infektionsrisiko und aufgrund der lumbalen Schmerzen nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7), wobei er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6; vgl. auch S. 1 oben). Eine Tätigkeit ohne Lärmemissionen und ohne Kälte- oder Feuchtigkeitsexposition sei zumutbar. 3.3
Gestützt auf die medizinischen Berichte gelangte pract . med. D.__, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, es sei weder in den fachärztlichen noch im hausärztlichen Bericht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Trotzdem sei a ufgrund der bestehenden Erkrankungen davon aus zugehen, dass die Tätigkeit als Schuhmacher nicht ideal sei. Eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbe lastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition sei jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/19/2-3). 3.4
Am 21. Oktober 2014 stellte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sprech stunde der ORL-Klinik am Z.___ vor. Dem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über unveränderte Beschwerden klage. Es seien in den letzten Monaten wiederholte und ausführliche Abklärun gen durchgeführt worden, wobei sich kein Hinweis auf eine systemische Ursa che für seine Beschwerden gezeigt habe. Durch die Kollegen der Inneren Medi zin sei eine dreiwöchige systemische Steroidtherapie probatorisch versucht wor den, doch auch diese habe keine Veränderung der Beschwerden gebracht (S. 1). Aktuell bestehe von der ORL-Seite her keine weitere Therapiemöglichkeit. Eine Weiterführung der dermatologischen Beurteilung und eine Behandlungsemp fehlung bezüglich des chronischen Ekzems seien noch hängig (S. 2). Als Diag nosen wurden nebst der unklaren chronischen Otitis eine chronische Bronchitis und eine Anpassungsstörung genannt (S. 1). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes pract . med. D.__ ab. Dieser kam unter Einbezug der vorhandenen Fach arztberichte nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zwar ein Gesundheitsschaden vorliege . Er führte in Übereinstimmung mit Dr. C.__ aus, aufgrund des Ohrleidens
sei die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher wegen des Arbeitsumfeldes als nicht ideal zu erachten .
In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht jedoch weder aus fachärztlicher (vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) noch aus hausärztlicher (vorstehend E. 3.2) noch aus Sicht des RAD (vorstehend E. 3.3) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Das vom RAD-Arzt als zumutbar erachtete Belastungsprofil ist widerspruchsfrei vereinbar mit den Angaben in den Berichten der ORL-Klinik des Z.___ sowie der Beurteilung von Dr. C.__ . Aus den Akten lassen sich keine Indizien entneh men,
die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract . D.__ sprechen würden. 4.2
Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt sein soll: Aus fachärztlicher Sicht legten die Ärzte des Z.___ nachvoll ziehbar dar, dass ihrerseits keine weitere Therapiemöglichkeit mehr bestehe und die ausführlichen Abklärungen (auch im Fachbereich Innere Medizin) zur Auf klärung der Beschwerdeursache erfolglos geblieben seien (vorstehend E. 3.4) . Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es für den Beschwerdeführer eine frustrierende und unbefriedigende Situation sein muss, die Ursache sei ner Be schwerden nicht zu kennen. Trotzdem ändert dies aus versicherungsmedizini scher Sicht nichts daran, dass ihm eine angepasste Tätigkeit trotz seiner ge sundheitliche n Leiden zumutbar ist. Der Gesundheitszustand und die medizi nisch -theoreti sche Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hin reichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären dies bezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten.
Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 4.3
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentli che Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition zu 100 % zu mut bar .
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sein
Anspruch trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objek tiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hin weisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). 5.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgefü hrte Einkommensvergleich (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Gegebenheiten kann vorliegend auch ein Prozentvergleich durch geführt werden - was am Ergebnis der Invaliditätsbemessung allerdings nichts ändert: Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und war im Zeitpunkt der IV-Anmeldung arbeitslos, wobei er zuvor bis im Februar 2012 mehrere Jahre als Schuhmacher tätig war (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.3 f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/5). hat. Damit ist sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit von Hilfstätigkeiten auszugehen . Da der Beschwerdeführer in Hilfstätigkeiten aktuell zu 100 % arbeitsfähig ist, resultiert ein Invaliditäts grad von 0 % (vgl. zum
Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti