Sachverhalt
1 .
1.1
X.___, geboren 1976, war zuletzt bis Ende Februar 2012 als Schuhmacher tätig (Urk. 11/2/4). Unter Hinweis auf eine mittelgradige Schalleitungsschwerhö rigkeit sowie diverse Beschwerden im Bereich der Ohren meldete sich der Versi cherte
erstmals am 1 0. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 11/20), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV.2014.01252 be stätigt wurde (Urk. 11/29). 1.2
Mit am 1 3. Juli 2017 bei der IV-Stelle eingegangener erneuter Anmeldung bean tragte der Versicherte unter Hinweis auf eine Innenohrentzündung Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/31). Am 8. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 11/44).
A m 7. Juni 2018 erteilte sie die Kostengutsp r a che für eine Hörhilfe mit Mittelohrimplantaten (Urk. 11/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/72, Urk. 11/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. November 2018 einen Rentenanspruch
(Urk. 11/79). 2.
Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Ja nuar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 1 0. Juli 2 019 reichte dieser einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.9
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2 sowie 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetre ten sei. Es bestehe weiterhin Schwindel, wobei sich dieser unter Medikation in der Intensität und Häufigkeit reduziert habe. Neurologische Befunde hätten nicht erhoben werden können (S. 1 unten). Aufgrund des psychiatrischen Berichts sei nicht von einem eigenständigen psychiatrischen Krankheitsbild auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zuzumuten, eine leichte bis mittelschwere, sit zende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Lärmimmissionen, ohne wesentliche Anforderungen an das Hörvermögen, ohne Exposition zu Kälte, Nässe und Feuch tigkeit vollzeitlich auszuüben, womit weiterhin kein Leistungsa nspruch bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei inzwischen zu einer wesentlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu stands gekommen . Auf seinem rechten Ohr könne er kaum etwas hören. Die Kopf schmerzen sowie die psychischen Beschwerden hätten zudem stark zugenommen (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe den Fall nicht rechtsgenüglich abge klärt (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der
- mit Gerichtsurteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV.2014.01252 bestätigten - anspruchsverneinenden Verfü gung vom 2 7. Oktober 2014 eine relevante Ver änderung eingetreten ist (vgl. E. 1 .4), ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1
Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des Universitätsspitals Y.___ vom 8. April 2014 (Urk. 11 /7/6-7) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren rezidivierende Ohrmuschelentzündungen auftr ä ten. Seit Mitte 2013 sei die Symptomatik chro nisch, weshalb er im Juni 2013 erstmals in der Ohrsprechstunde am Y.___ vorstellig geworden sei. Damals habe er rezidivierende Episoden von Otalgien, Otorrhoe und Hörminderung auf beiden Seiten beschrieben, welche initial gut mittels To pica hätten behandelt werden können. Nunmehr würden sich diese Beschwerden jedoch chronifizieren. Die Schmerzen seien eher zunehmend, trotz durchgeführter Tympanoplastik und Antrotomie links im Jahr 2010 sowie retroaurikulärer Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts im Jahr 201 4. Weiter leide er aktuell an dauernder Otorrhoe und zunehmendem Husten, Schnupfen und chronisch an haltenden lumbovertebralen Schmerzen bis in das rechte Bein ziehend. Neu seien auch fast täglich auftretende Fieberepisoden unklarer Ätiologie mit Fieber bis 38 Grad für wenige Stunden. Ansonsten sei der Beschwerdeführer jedoch gesund. Als Diagnose wurde eine unklare chronische Otitis media und ext erna beidseits gestellt (S. 1). Die durchgeführten internistischen und dermatologischen Konsilien hätten keine klare Ätiologie der Beschwerden aufzeigen können. Die bisherigen Therapien (in klusive operativer Therapie) seien erfolglos gewesen. Auch die serologischen Ab klärungen (inklusive HIV-Test) würden im Moment keine Pathologie aufzeigen. Da trotzdem eine mögliche Systemerkrankung (systemische Entzündung) im Vor dergrund stehe, werde der Beschwerdeführer nochmals zur internistischen Unter suchung überwiesen. Seitens der Ärzte des Y.___ wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an die durchgeführte Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts vom 2 3. Januar bis 4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/7/9, Urk. 7/10). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im B e richt vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 11 /7/1-5) folge nde Diagnosen (Ziff. 1.1) : - chronische Otitis externa beidseits mit Otorrhoe beidseits - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 2 4. Januar 2014 - Status nach Tympanoplastik und Antrotomie links 2 4. August 2010 - mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links - wiederholte antibiotische Therapie lokal und systemisch - keine bekannten Nebenerkrankungen - lumbospondylogenes Syndrom Dr. Z.___ führte aus, aktuell f i nde keine Behandlung bei ihm statt (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher sei aus seiner Sicht aufgrund der chronischen Ohrschmerzen beidseits mit Otorrhoe, der Hörminderung, dem erhöhten Infekti onsrisiko und aufgrund der lumbalen Schmerzen nicht mehr zumutbar, wobei er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6; vgl. auch S. 1 oben). Eine Tätigkeit ohne Lärmemissionen und ohne Kälte- oder Feuchtigkeitsexposi tion sei zumutbar (Ziff. 1.7) . 3.3
P ract . med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/19 S. 2 f.) gestützt auf die
me dizinischen Berichte aus, dass weder in den fachärztlichen noch im ha usärztli chen Bericht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Trotzdem sei aufgrund der bestehenden Erkrankungen davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Schuhmacher nicht ideal sei. Eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition sei jedoch zu 100 % zumutbar. 3.4
Gestützt auf die Beurteilung von pract . med. A.___
(vorstehend E. 3.3) ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 11/ 20). Mit Urteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV. 2014.01252 (Urk. 11/ 29) hielt das hie sige Gericht fest, dass auf die Beurteilung des RAD-Arztes pract . m ed. A.___ abgestellt werden kann (S. 6 E. 4.1), und gelangte zu der folgenden Schlussfolgerung (S. 7 E. 4.3): Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition zu 100 % zumutbar.
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sein Anspruch trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (…). 4. 4.1
Pract . med. B.___, Assistenzarzt, und
Dr. med.
C.___, Fach arzt für Oto -Rhino-Laryngologie, Oberarzt, ORL-Klinik Y.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2 0. Juni 2017 über die Hospitalisation vom 8. bis 1 4. Juni 2017 (Urk. 11/ 30/4-6) die folgenden,
hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Otitis media / externa beidseits - chronische Otitis media beidseits - Methicillin- restistente
Staphylococcus
aureus (MRSA) Besiedlung Nase/Rachen und Gehörgänge beidseits - Hautabszess axillär - Anpassungsstörung - Mikrohämaturie - chronische Bronchitis Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. bis 2 8. Juni 201 7. Auf eine Steroidgabe sei aktuell verzichtet worden, da die Grunderkrankung nach wie vor unklar sei und nun beobachtet werde, ob eine rasche Besserung auf Antibio tika alleine auftrete. Die für August 2017 geplante subtotale Petrosektomie rechts habe die Intention, zu einer Besserung der chronischen Otorrhoe zu führen (S. 3). 4.2
Pract . med. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 4. August 2017 (Urk. 11/35/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2016 ambulant be handle (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine chronische Otitis media sowie eine Anpassungsstörung (Ziff. 1.1). Ob die bisherige Tätigkeit aus medizini s cher Sicht noch zumutbar sei, könne er nicht beantworten (S. 3 Ziff. 1.7). Die Prognose sei offen (S. 2 Ziff. 1.4). Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). 4.3
Pract . med.
B.___
nannte in seinem am 4. September 2017 eingegangenen Be richt (Urk. 11/37)
dieselbe Diagnose wie im Bericht vom Juni 2017 (vorstehend E. 4.1) . Durch die beidseitige Hörminderung bestehe eine verminderte Leistungs fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei durch einen Arbeitsmediziner vorzunehmen (S. 2 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.8-1.9). 4.4
Dr. med. E.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, berichtete am 1 5. September 2017 (Urk. 11/38/6-7 = Urk. 3/4), dass er den Beschwerdefüh rer erstmals am 1 0. Juni 2013 in seiner Sprechstunde gesehen habe, und nannte die folgende Diagnose (S. 1): - chroni s che Otitis media und externa beidseits - Status nach Antrotomie und Tym panoplastik links 2010 - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 2014 Beim Beschwerdeführer bestehe eine schwerste chronische Otitis media und ex terna beidseits. Die Ursache se i völlig unklar . Trotz diverser Untersuchungen und einer Operation im Jahr 2014 habe die genaue Ursache nicht eruiert werden kön nen und man habe dem Beschwerdeführer nicht helfen können. Es sei ein sehr frustrierender Verlauf. Es bedeute eine zunehmende Schwerhörigkeit, eine Otor rhoe, eine konstante Otalgie, Tinnitus sowie konstante Schwindelbeschwerden . Es müsse leider festgehalten werden, dass es zu einer Verschlechterung der Gesamt situation gekommen sei. Eine subtotale Petrosektomie links werde im November 2017 stattfinden. Eine definitive Aussage bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit könne er nicht abgeben. Diesbezüglich sei der zuständige Ohrchi rurg anzufragen (S. 1) . Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, aufgrund des Verlaufs müsse er jedoch ganz klar festhalten, dass eine Tätigkeit als Verkäufer respektive Schuhmacher mit diesen massiven Beschwerden in den letzten Jahren kaum möglich gewesen sei (S. 2). 4.5
Pract . med, F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, ORL-Klinik Y.___, führten in ihrem Verlaufsbericht vom 12.
Januar 2018 (Urk. 11/41) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2017 behandelten (S. 2 Ziff. 3.1), und nannten als Diagnose eine chronische Otitis beid seits (S. 1 Ziff. 1.2). Aktuell bestehe weiterhin eine Entzündung des äusseren Ge hörgangs mit viel weisslichem Detritus und geschwollener Gehörgan g shaut . Die beidseitige Hörminderung bestehe ebenfalls nach wie vor (S. 1 Ziff. 1.3). Die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit habe durch die Arbeitsmedizin zu erfolgen (S. 1 Ziff. 2.1). Es zeige sich ein hartnäckiger Verlauf der Entzündung im Bereich des linken Gehörgangs ohne wesentliche Besserung seit der letzten Therapie. Eine subtotale Petrosektomie auch auf der linken Seite lehne der Beschwerdeführer aktuell ab . Eine Hörgeräteanpassung für die rechte Seite sei mit ihm besprochen worden (S. 2 Ziff. 3.3). Durch die Hörgeräteversorgung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (S. 2 Ziff. 4.1) . 4.6
Dr. med. H.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, ORL-Klinik Y.___, nannte in seinem
Audiologieb ericht vom 1 8. Mai 2018 über die am Vortag er folgte ambulante audiologische Sprechstunde (Urk. 11/50) die folgenden, hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen (S. 1): - hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock und mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links - chronische Otitis beidseits - Status nach subtotaler Petrosektomie rechts am 1 0. November 2017 - Anpassungsstörung - Status nach MRSA-Besiedlung Das Reintonau diogramm vom 3. April 2018 habe eine mittelgradige kombin ierte Schwerhörigkeit links und eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit mit ei nem Schallleitungsblock rechts ergeben . Der Hörverlust liege rechts bei 100 % und links bei 70 % (S. 2). 4.7
Dr. med. I.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, führte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 11/64 = Urk. 3/3) aus, dass seiner Meinung nach der Ursprung der Problematik in engen endonasalen Verhältnissen mit chroni scher Ventilationsstörung der Nasennebenhöhle und der Pauke beidseits zu fin den sei, was im Verlauf auch zum Befund einer Rhinosinusitits
hyperplastica und Mittelohrproblematik geführt habe (S. 3). Bei einer am 1 1. Mai 2018 durch ihn durchgeführte n Verlaufskontrolle sei
r hinopharyngoskopisch eine Reduzierung des Reizzustands der Schleimhaut im Bereich der oberen Luftwege und auch eine Abschwellung im Bereich des linken Gehörgangs feststellbar gewesen . Der Be schwerdeführer habe seinerseits berichtet, dass sich die Intensität und Häufigkeit der Schwindelepisoden reduziert h ätten (S. 4). 4.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, Zentrum L.___, nannten in ihrem Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 11/58/7-9) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10, F33.1), und eine chronische Otitis media / externa beidseits (S. 2 Ziff. 2.5). Trotz Medikation bestehe ein massiver Schwindel, sodass die Reisefä higkeit damit praktisch aufgehoben sei, dazu kämen Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Der Beschwerdeführer dürfte daher auch für angepasste Tä tigkeiten 100 % arbeitsunfähig bleiben (S. 2 Ziff. 2.7). Im Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 11/66) nannten sie dieselben Diagnosen (S. 2 Ziff. 2.5). 4.9
Dr. med. M.___, Assistenzarzt, ORL-Klinik Y.___, nannte in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2018 (Urk. 11/63/1-3) als Diagnose eine chronische Otitis media beidseits mit Status nach subtotaler Petrosektomie
und mittel- bis hoch gradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links mit Innenohrkomponenten sowie kombinierter Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock. Aus ORL-Sicht habe sich insbesondere eine Verschlechterung der Hörfunktion gezeigt (S.
1 Ziff. 1.1), wobei die Arbeitsfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner zu beurteilen sei (S. 1 Ziff. 2.1). Eine Prognose könne derzeit nicht gestellt werden, da nicht abgeschätzt werden könne, wie die Hörfunktion durch die geplante Hörgeräte versorgung verbessert werden könne (S. 2 Ziff. 3.3) . 4.10
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2018 über die am Vortag erfolgte neurologische Untersuchung (Urk.
11/69 = Urk. 3/2) als Diagnosen Migränekopfschmerzen und rezidivierende, wahrscheinlich otologisch bedingte Schwindel (S. 1). Die geschilderten Kopf schmerzen hätten die typischen Merkmale einer Migräne. Bei unauffälligen neu rologischen Befunden sei eine organ-neurologische Ursache nicht anzunehmen. Die seit dem Ohreingriff vom November 2017 auftretenden Schwindelattacken dürften otologisch bedingt sein. Es hätten keine Hinweise für eine zentrale Genese gefunden werden können . Die gesundheitlichen Einschränkungen durch die Mig räne und durch die Schwindel seien erheblich, mit auch Auswirkung auf die Ar beitsfähigk eit, die um mindestens 60-70 %
deutlich reduziert sei . Für die Restar beitsfähigkeit kämen nur leichte Verweistätigkeiten in Frage, mit der Möglichkeit von Arbeitsunterbrüchen, während denen sich der Beschwerdeführer erholen könne (S. 2) . 4.11
Pract . med. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 10.
Juli 2018 (Urk. 11/71 S. 4 f.) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin wie bereits 2014 an einer chronischen Otitis media / externa mit Hörminderung leide (S. 4) . Zusammenfassend könne im Wesentlichen an der RAD-Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014 (vorstehend E. 3.3) festgehalten werden (S. 5) . A m 2 5. September 2018 berichtete pract . med. A.___ (Urk. 11/71 S. 6), es würden mit dem Bericht von Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) keine neuen Befunde respektive funktionellen Einschränkungen vorgebracht. Vielmehr bestä tige dieser einen unauffälligen neurologischen Status. Die Einschätzung der ein geschränkten Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit durch Dr. N.___
- bei Verbesserung der Symptomatik aus Sicht von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) - könne aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 6). 4.12
Dr. J.___ und Dr. K.___ (vorstehend E. 4.8) nannten in ihrem Bericht vom 7.
November 2018 (Urk. 3/1) dieselben Diagnosen wie in den Berichten vom Juni und Juli 2018 (vorstehend E. 4.8). Ferner seien auch die Hausarbeiten kaum machbar aufgrund der Vergesslichkeit und der Konzentrationsstörungen (S. 2). Der Beschwerdeführer dürfte auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfä hig bleiben (S. 3). Am 3. Juni 2019 (Urk.
14) berichteten Dr. J.___, Dr. K.___ und lic . phil. O.___, Fachpsychologin, dass der Zustand der Ohren in den letzten 6 Monaten eher schl echter geworden sei . Auch das linke Ohr sei chronisch entzündet und sondere immer wieder Sekret ab. Die Ärzte hätten empfohlen, auch links die glei che Operation mit Anbringung eines externen Mittelohrimplantats durchzufüh ren. Der Beschwerdeführer sei derzeit jedoch nicht dazu bereit, da er die Hörger äte nicht permanent tragen könn e und er ohne Hörgeräte gar nichts mehr hören würde. Der Schwindel, die Konzentrationsprobleme, die depressiven Phasen mit starker Traurigkeit, Zukunftsängsten etc. seien konstant geblieben (S.
2) . 5. 5.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 2016 im Ver fahre n IV.2014.01252 (vorstehend E. 3.4)
- welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenan spruchs darstellt - wurde die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 11/20) geschützt. Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt pract . med. A.___ (vorstehend E. 3.3), welcher anhand der vorhandenen medizinischen Berichte aus versicherungsmedizinischer Sicht als Diagnose eine chronische Otitis media und externa beidseits und ein lumbospondylogenes Syndrom nannte, wurde von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Exposition gegenüber Kälte und Feuchtigkeit, ausgegangen. 5.2
Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin auf die Beurteilung des RAD-Arztes pract med. A.___ (vorstehend E. 4.11) ab, welcher dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit sich bei Bedarf zu setzen, ohne Lärmemission, ohne wesentliche An forderungen an das Hörv ermögen und ohne Exposition zu K älte, Nässe und Feuchtigkeit attestierte. Vorab ist festzustellen, dass die RAD-Berichte von pract . med. A.___ die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage ge stellten Anforderungen (vorstehend E. 1.8-1.9) vollumfänglich erfüllen und ihnen voller Beweiswert zukommt. Sie ergingen in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Un tersuchungsberichte, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete S chlussfolgerungen, weshalb - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - darauf abzustellen ist. 5.3
Aus ORL-Sicht lässt die
Gegenüberstellung
der bei der ersten Rentenprüfung vor handenen (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) mit den seit der erneuten Anmeldung im Juli 2017 (vgl. Urk. 11/31) eingegangenen medizinischen Berichten auf keine we sentliche Veränderung der Diagnosen schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten ORL-Abklärungen wurden eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock und mittelgradiger kombinierter Schwerhörigkeit links, eine chronische Otitis beidseits mit Status nach subtotaler Petrosektomie rechts im November 2017 sowie ein Status nach MRSA-Besiedlung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.6).
Sowohl die chronische Otitis media und externa beidseits als auch die Schalleitungsschwerhörigkeit wurden im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs bereits vollumfänglich berü ck sichtigt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4).
Gemäss Dr. M.___ habe sich aus ORL-Sicht jedoch insbesondere eine Ver schlechterung der Hörfunktion gezeigt, wobei derzeit nicht abgeschätzt werden könne, wie die Hörfunktion durch die geplante Hörgeräteversorgung verbessert werden könne (vorstehend E. 4.9).
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, dass sich ein hartnäckiger Verlauf der Entzündung im Bereich des linken Gehörgangs ohne wesentliche Besserung seit der letzten Therapie zeige, wobei der Beschwer deführer
aktuell eine subtotale Petrosektomie auch auf der linken Seite ablehne . Durch die Hörgeräteversorgung könne jedoch eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erreicht
werden (vorstehend E. 4.5). Dr. E.___ berichtete, dass eine schwerste chronische Otitis media un d externa beidseits bestehe und es aus seiner Sicht zu einer Verschlechterung der Gesamtsituati on gekommen sei (vorstehend E. 4.4). Invalidenversicherungsrechtlich m assge bend i st, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017
E. 5.2.1).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass t rotz der erwähnten Verschl e chterung der Hörfunktion die
verschiedenen behandelnden ORL-Ärzten keine Arbeitsunfä higkeit attestiert respektive keine Beurteilung d er Ar beitsfähigkeit vorgenommen haben . Obwohl Dr. E.___ von einer Verschlechterung der Gesamtsituation ausging, konnte er nach eigener Aussage keine definitive Aussage bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit abgegeben und verwies diesbezüglich auf die behandelnden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.4) . Diese
hielten fest, dass d ie Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner vorzuneh men sei (vorstehend E. 4.3, E. 4.5, E. 4.9). Der zugezogene RAD-Arzt pract . med. A.___
verfügt über einen Facharzt titel für Arbeitsmedizin, womit die von den behandelnden ORL-Ärzten geforderte Be urteilung durch einen Arbeitsmediziner erfolgte, welcher
sämtliche medizinische Berichte und Befunde berücksichtigte . Aufgrund der chronischen Schmerzen und Entzündungen der Ohren, der Hörminderung, der Lärmempfindlichkeit, des er höhten Infektionsrisikos und der lumbalen Schmerzen ist die zuletzt ausgeübte Tätig keit als nach wie vor nicht ideal anzusehen .
In einer den Beschwerden opti mal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von pract . med. A.___ nachvollziehbar begründeten und unter Einbezug der relevanten Befunde umfas send dargelegten Belastungsprofils ist jedoch weiterhin von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein allenfalls schlechteres Hörvermögen hindert den Beschwerdeführer nicht daran, die als zumutbar zu beurteilende Restarbeitsfähig keit in einer a ngepassten Tätigkeit umzusetzen, wird im Belastungsprofil doch explizit festgehalten, dass die angepasste Tätigkeit keine wesentlichen Anforde rungen an das Hörvermögen zu stellen hat. D as festgehaltene Belastungsprofil steht nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der behandelnden ORL-Ärzte, wel che bezüglich der geklagten Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten, was zumindest bei einer schwerwiegenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Überdies äusserte sich Dr. E.___ bezüglich der Ar beitsfähigkeit einzig dahingehend, dass eine Tätigkeit als Verkäufer respektive Schuhmacher in den letzten Jahren kaum möglich gewesen sei, worin kein Wi derspruch zu den Angaben von pract . med. A.___ zu erblicken ist. Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leistungsverweigerung aus ORL-Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. 5.4
Ebenso ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus neurologischer Sicht nicht ersichtlich. Sowohl die Kopfschmerzen als auch die Schwindelbe schwerden wurden bereits bei der Erstanmeldung geklagt und berü cksichtigt (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 11/17/29-46 S. 3 f., S. 6). Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). D ie Diagnose ist dabei nicht massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer un terschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Dr. N.___ hätten die Schwindel und Kopfschmerzen seit der Ohropera tion rechts vom November 2017 zugenommen. Bei unauffälligen neurolo gischen Befunden sei eine organ-neurologische Ursache für die Migräne jedoch nicht aus zumachen (vorstehend E. 4.10) . Ferner würden die üblichen Analgetika ordentlich helfen, ohne dass Triptane zum Einsatz kämen, womit insgesamt von keiner schwerwiegenden Ausprägung der Beschwerden und von einer guten Therapier barkeit der Migräne ausgegangen werden kann. Bezüglich der Schwindelattacken führte Dr. N.___ auf, dass diese otologisch bedingt sein dürften. Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei Dr. I.___, dass sich die Intensität und Häufigkeit der Schwindelepisoden unter Therapie re d uziert hätten (vorstehend E. 4.7), womit von einer Regredienz der bereits bei der Erstanmeldung geklagten Schwindelbeschwerden auszugehen ist. Obwohl Dr. N.___ eine otologische Ursache der Schwindelattacken als naheliegend er achtete, wurde diesbezüglich durch die behandelnden ORL-Ärzte keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Ferner hielt er abgesehen von der Hörschwäche einen an sonsten in allen Teilen regelrechten neurologischen Status fest . D ie von ihm aus neurologischer Sicht festgehaltene Leistungsminderung um mindestens 60-70 % auch für angepasste Tätigkeiten ist nach dem Gesagten nicht nac hvollziehbar, daher ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung auch in neurologischer Hins icht als nicht ausgewiesen zu betrachten.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.5
Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands ent halten die Akten einzig die B eurteilung durch Dr. J.___ und Dr. K.___ . Diese diagnostizierten aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m ittelgradige depres sive Episode, und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit auch für angepas ste Tätigkeiten (vorstehend E. 4.8 und E. 4.12), welche sich als nicht nachvollziehbar erweist. Insbesondere im Bericht vom Juni 2019 wird die Arbeitsunfähigkeit gänzlich auf die Ohrbeschwerden zurückgeführt (vor stehend E. 4.12), womit kei ne klare Abgrenzung zwischen somatischen und psy chiatrischen E inschränkungen erfolgte und es sich bezüglich der otologischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit um keine fach ärztliche Beurteilung handelt. Den Berichten fehlt es an einer hinreichenden Be funderhebung und Diagnostik, um die daraus abgeleitete vollständige Arbeitsun fähigkeit aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung nachvollziehen zu können. Ferner wird nicht dargelegt, weshalb auch eine Tätig keit unter Berücksichtigung eines zumutbaren Belastungsprofils gänzlich unzu mutbar sei n soll . A uch in psychiatrischer Hinsicht ist seit der erstmaligen Leis tungsverweigerung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.6
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass unter Be rücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Januar 2016 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekom men ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden kann
(vgl. BGE 141 V 281) . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.
7.1
In der Beschwerde vom 5. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist diese antragsgemäss im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
7.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 0. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 11/20), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV.2014.01252 be stätigt wurde (Urk. 11/29).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.7 ). Die Prognose sei offen (S. 2 Ziff. 1.4). Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). 4.3
Pract . med.
B.___
nannte in seinem am 4. September 2017 eingegangenen Be richt (Urk. 11/37)
dieselbe Diagnose wie im Bericht vom Juni 2017 (vorstehend E. 4.1) . Durch die beidseitige Hörminderung bestehe eine verminderte Leistungs fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei durch einen Arbeitsmediziner vorzunehmen (S. 2 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.8-1.9). 4.4
Dr. med. E.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, berichtete am 1 5. September 2017 (Urk. 11/38/6-7 = Urk. 3/4), dass er den Beschwerdefüh rer erstmals am 1 0. Juni 2013 in seiner Sprechstunde gesehen habe, und nannte die folgende Diagnose (S. 1): - chroni s che Otitis media und externa beidseits - Status nach Antrotomie und Tym panoplastik links 2010 - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 2014 Beim Beschwerdeführer bestehe eine schwerste chronische Otitis media und ex terna beidseits. Die Ursache se i völlig unklar . Trotz diverser Untersuchungen und einer Operation im Jahr 2014 habe die genaue Ursache nicht eruiert werden kön nen und man habe dem Beschwerdeführer nicht helfen können. Es sei ein sehr frustrierender Verlauf. Es bedeute eine zunehmende Schwerhörigkeit, eine Otor rhoe, eine konstante Otalgie, Tinnitus sowie konstante Schwindelbeschwerden . Es müsse leider festgehalten werden, dass es zu einer Verschlechterung der Gesamt situation gekommen sei. Eine subtotale Petrosektomie links werde im November 2017 stattfinden. Eine definitive Aussage bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit könne er nicht abgeben. Diesbezüglich sei der zuständige Ohrchi rurg anzufragen (S. 1) . Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, aufgrund des Verlaufs müsse er jedoch ganz klar festhalten, dass eine Tätigkeit als Verkäufer respektive Schuhmacher mit diesen massiven Beschwerden in den letzten Jahren kaum möglich gewesen sei (S. 2). 4.5
Pract . med, F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, ORL-Klinik Y.___, führten in ihrem Verlaufsbericht vom 12.
Januar 2018 (Urk. 11/41) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2017 behandelten (S. 2 Ziff. 3.1), und nannten als Diagnose eine chronische Otitis beid seits (S. 1 Ziff. 1.2). Aktuell bestehe weiterhin eine Entzündung des äusseren Ge hörgangs mit viel weisslichem Detritus und geschwollener Gehörgan g shaut . Die beidseitige Hörminderung bestehe ebenfalls nach wie vor (S. 1 Ziff. 1.3). Die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit habe durch die Arbeitsmedizin zu erfolgen (S. 1 Ziff. 2.1). Es zeige sich ein hartnäckiger Verlauf der Entzündung im Bereich des linken Gehörgangs ohne wesentliche Besserung seit der letzten Therapie. Eine subtotale Petrosektomie auch auf der linken Seite lehne der Beschwerdeführer aktuell ab . Eine Hörgeräteanpassung für die rechte Seite sei mit ihm besprochen worden (S. 2 Ziff. 3.3). Durch die Hörgeräteversorgung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (S. 2 Ziff. 4.1) . 4.6
Dr. med. H.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, ORL-Klinik Y.___, nannte in seinem
Audiologieb ericht vom 1 8. Mai 2018 über die am Vortag er folgte ambulante audiologische Sprechstunde (Urk. 11/50) die folgenden, hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen (S. 1): - hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock und mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links - chronische Otitis beidseits - Status nach subtotaler Petrosektomie rechts am 1 0. November 2017 - Anpassungsstörung - Status nach MRSA-Besiedlung Das Reintonau diogramm vom 3. April 2018 habe eine mittelgradige kombin ierte Schwerhörigkeit links und eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit mit ei nem Schallleitungsblock rechts ergeben . Der Hörverlust liege rechts bei 100 % und links bei 70 % (S. 2). 4.7
Dr. med. I.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, führte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 11/64 = Urk. 3/3) aus, dass seiner Meinung nach der Ursprung der Problematik in engen endonasalen Verhältnissen mit chroni scher Ventilationsstörung der Nasennebenhöhle und der Pauke beidseits zu fin den sei, was im Verlauf auch zum Befund einer Rhinosinusitits
hyperplastica und Mittelohrproblematik geführt habe (S. 3). Bei einer am 1 1. Mai 2018 durch ihn durchgeführte n Verlaufskontrolle sei
r hinopharyngoskopisch eine Reduzierung des Reizzustands der Schleimhaut im Bereich der oberen Luftwege und auch eine Abschwellung im Bereich des linken Gehörgangs feststellbar gewesen . Der Be schwerdeführer habe seinerseits berichtet, dass sich die Intensität und Häufigkeit der Schwindelepisoden reduziert h ätten (S. 4). 4.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, Zentrum L.___, nannten in ihrem Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 11/58/7-9) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10, F33.1), und eine chronische Otitis media / externa beidseits (S. 2 Ziff. 2.5). Trotz Medikation bestehe ein massiver Schwindel, sodass die Reisefä higkeit damit praktisch aufgehoben sei, dazu kämen Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Der Beschwerdeführer dürfte daher auch für angepasste Tä tigkeiten 100 % arbeitsunfähig bleiben (S. 2 Ziff. 2.7). Im Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 11/66) nannten sie dieselben Diagnosen (S. 2 Ziff. 2.5). 4.9
Dr. med. M.___, Assistenzarzt, ORL-Klinik Y.___, nannte in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2018 (Urk. 11/63/1-3) als Diagnose eine chronische Otitis media beidseits mit Status nach subtotaler Petrosektomie
und mittel- bis hoch gradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links mit Innenohrkomponenten sowie kombinierter Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock. Aus ORL-Sicht habe sich insbesondere eine Verschlechterung der Hörfunktion gezeigt (S.
1 Ziff. 1.1), wobei die Arbeitsfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner zu beurteilen sei (S. 1 Ziff. 2.1). Eine Prognose könne derzeit nicht gestellt werden, da nicht abgeschätzt werden könne, wie die Hörfunktion durch die geplante Hörgeräte versorgung verbessert werden könne (S. 2 Ziff. 3.3) . 4.10
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2018 über die am Vortag erfolgte neurologische Untersuchung (Urk.
11/69 = Urk. 3/2) als Diagnosen Migränekopfschmerzen und rezidivierende, wahrscheinlich otologisch bedingte Schwindel (S. 1). Die geschilderten Kopf schmerzen hätten die typischen Merkmale einer Migräne. Bei unauffälligen neu rologischen Befunden sei eine organ-neurologische Ursache nicht anzunehmen. Die seit dem Ohreingriff vom November 2017 auftretenden Schwindelattacken dürften otologisch bedingt sein. Es hätten keine Hinweise für eine zentrale Genese gefunden werden können . Die gesundheitlichen Einschränkungen durch die Mig räne und durch die Schwindel seien erheblich, mit auch Auswirkung auf die Ar beitsfähigk eit, die um mindestens 60-70 %
deutlich reduziert sei . Für die Restar beitsfähigkeit kämen nur leichte Verweistätigkeiten in Frage, mit der Möglichkeit von Arbeitsunterbrüchen, während denen sich der Beschwerdeführer erholen könne (S. 2) . 4.11
Pract . med. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 10.
Juli 2018 (Urk. 11/71 S. 4 f.) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin wie bereits 2014 an einer chronischen Otitis media / externa mit Hörminderung leide (S. 4) . Zusammenfassend könne im Wesentlichen an der RAD-Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014 (vorstehend E. 3.3) festgehalten werden (S. 5) . A m 2 5. September 2018 berichtete pract . med. A.___ (Urk. 11/71 S. 6), es würden mit dem Bericht von Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) keine neuen Befunde respektive funktionellen Einschränkungen vorgebracht. Vielmehr bestä tige dieser einen unauffälligen neurologischen Status. Die Einschätzung der ein geschränkten Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit durch Dr. N.___
- bei Verbesserung der Symptomatik aus Sicht von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) - könne aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 6). 4.12
Dr. J.___ und Dr. K.___ (vorstehend E. 4.8) nannten in ihrem Bericht vom 7.
November 2018 (Urk. 3/1) dieselben Diagnosen wie in den Berichten vom Juni und Juli 2018 (vorstehend E. 4.8). Ferner seien auch die Hausarbeiten kaum machbar aufgrund der Vergesslichkeit und der Konzentrationsstörungen (S. 2). Der Beschwerdeführer dürfte auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfä hig bleiben (S. 3). Am 3. Juni 2019 (Urk.
14) berichteten Dr. J.___, Dr. K.___ und lic . phil. O.___, Fachpsychologin, dass der Zustand der Ohren in den letzten 6 Monaten eher schl echter geworden sei . Auch das linke Ohr sei chronisch entzündet und sondere immer wieder Sekret ab. Die Ärzte hätten empfohlen, auch links die glei che Operation mit Anbringung eines externen Mittelohrimplantats durchzufüh ren. Der Beschwerdeführer sei derzeit jedoch nicht dazu bereit, da er die Hörger äte nicht permanent tragen könn e und er ohne Hörgeräte gar nichts mehr hören würde. Der Schwindel, die Konzentrationsprobleme, die depressiven Phasen mit starker Traurigkeit, Zukunftsängsten etc. seien konstant geblieben (S.
2) . 5. 5.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 2016 im Ver fahre n IV.2014.01252 (vorstehend E. 3.4)
- welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenan spruchs darstellt - wurde die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 11/20) geschützt. Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt pract . med. A.___ (vorstehend E. 3.3), welcher anhand der vorhandenen medizinischen Berichte aus versicherungsmedizinischer Sicht als Diagnose eine chronische Otitis media und externa beidseits und ein lumbospondylogenes Syndrom nannte, wurde von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Exposition gegenüber Kälte und Feuchtigkeit, ausgegangen. 5.2
Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin auf die Beurteilung des RAD-Arztes pract med. A.___ (vorstehend E. 4.11) ab, welcher dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit sich bei Bedarf zu setzen, ohne Lärmemission, ohne wesentliche An forderungen an das Hörv ermögen und ohne Exposition zu K älte, Nässe und Feuchtigkeit attestierte. Vorab ist festzustellen, dass die RAD-Berichte von pract . med. A.___ die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage ge stellten Anforderungen (vorstehend E. 1.8-1.9) vollumfänglich erfüllen und ihnen voller Beweiswert zukommt. Sie ergingen in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Un tersuchungsberichte, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete S chlussfolgerungen, weshalb - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - darauf abzustellen ist. 5.3
Aus ORL-Sicht lässt die
Gegenüberstellung
der bei der ersten Rentenprüfung vor handenen (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) mit den seit der erneuten Anmeldung im Juli 2017 (vgl. Urk. 11/31) eingegangenen medizinischen Berichten auf keine we sentliche Veränderung der Diagnosen schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten ORL-Abklärungen wurden eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock und mittelgradiger kombinierter Schwerhörigkeit links, eine chronische Otitis beidseits mit Status nach subtotaler Petrosektomie rechts im November 2017 sowie ein Status nach MRSA-Besiedlung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.6).
Sowohl die chronische Otitis media und externa beidseits als auch die Schalleitungsschwerhörigkeit wurden im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs bereits vollumfänglich berü ck sichtigt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4).
Gemäss Dr. M.___ habe sich aus ORL-Sicht jedoch insbesondere eine Ver schlechterung der Hörfunktion gezeigt, wobei derzeit nicht abgeschätzt werden könne, wie die Hörfunktion durch die geplante Hörgeräteversorgung verbessert werden könne (vorstehend E. 4.9).
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, dass sich ein hartnäckiger Verlauf der Entzündung im Bereich des linken Gehörgangs ohne wesentliche Besserung seit der letzten Therapie zeige, wobei der Beschwer deführer
aktuell eine subtotale Petrosektomie auch auf der linken Seite ablehne . Durch die Hörgeräteversorgung könne jedoch eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erreicht
werden (vorstehend E. 4.5). Dr. E.___ berichtete, dass eine schwerste chronische Otitis media un d externa beidseits bestehe und es aus seiner Sicht zu einer Verschlechterung der Gesamtsituati on gekommen sei (vorstehend E. 4.4). Invalidenversicherungsrechtlich m assge bend i st, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017
E. 5.2.1).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass t rotz der erwähnten Verschl e chterung der Hörfunktion die
verschiedenen behandelnden ORL-Ärzten keine Arbeitsunfä higkeit attestiert respektive keine Beurteilung d er Ar beitsfähigkeit vorgenommen haben . Obwohl Dr. E.___ von einer Verschlechterung der Gesamtsituation ausging, konnte er nach eigener Aussage keine definitive Aussage bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit abgegeben und verwies diesbezüglich auf die behandelnden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.4) . Diese
hielten fest, dass d ie Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner vorzuneh men sei (vorstehend E. 4.3, E. 4.5, E. 4.9). Der zugezogene RAD-Arzt pract . med. A.___
verfügt über einen Facharzt titel für Arbeitsmedizin, womit die von den behandelnden ORL-Ärzten geforderte Be urteilung durch einen Arbeitsmediziner erfolgte, welcher
sämtliche medizinische Berichte und Befunde berücksichtigte . Aufgrund der chronischen Schmerzen und Entzündungen der Ohren, der Hörminderung, der Lärmempfindlichkeit, des er höhten Infektionsrisikos und der lumbalen Schmerzen ist die zuletzt ausgeübte Tätig keit als nach wie vor nicht ideal anzusehen .
In einer den Beschwerden opti mal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von pract . med. A.___ nachvollziehbar begründeten und unter Einbezug der relevanten Befunde umfas send dargelegten Belastungsprofils ist jedoch weiterhin von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein allenfalls schlechteres Hörvermögen hindert den Beschwerdeführer nicht daran, die als zumutbar zu beurteilende Restarbeitsfähig keit in einer a ngepassten Tätigkeit umzusetzen, wird im Belastungsprofil doch explizit festgehalten, dass die angepasste Tätigkeit keine wesentlichen Anforde rungen an das Hörvermögen zu stellen hat. D as festgehaltene Belastungsprofil steht nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der behandelnden ORL-Ärzte, wel che bezüglich der geklagten Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten, was zumindest bei einer schwerwiegenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Überdies äusserte sich Dr. E.___ bezüglich der Ar beitsfähigkeit einzig dahingehend, dass eine Tätigkeit als Verkäufer respektive Schuhmacher in den letzten Jahren kaum möglich gewesen sei, worin kein Wi derspruch zu den Angaben von pract . med. A.___ zu erblicken ist. Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leistungsverweigerung aus ORL-Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. 5.4
Ebenso ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus neurologischer Sicht nicht ersichtlich. Sowohl die Kopfschmerzen als auch die Schwindelbe schwerden wurden bereits bei der Erstanmeldung geklagt und berü cksichtigt (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 11/17/29-46 S. 3 f., S. 6). Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). D ie Diagnose ist dabei nicht massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer un terschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Dr. N.___ hätten die Schwindel und Kopfschmerzen seit der Ohropera tion rechts vom November 2017 zugenommen. Bei unauffälligen neurolo gischen Befunden sei eine organ-neurologische Ursache für die Migräne jedoch nicht aus zumachen (vorstehend E. 4.10) . Ferner würden die üblichen Analgetika ordentlich helfen, ohne dass Triptane zum Einsatz kämen, womit insgesamt von keiner schwerwiegenden Ausprägung der Beschwerden und von einer guten Therapier barkeit der Migräne ausgegangen werden kann. Bezüglich der Schwindelattacken führte Dr. N.___ auf, dass diese otologisch bedingt sein dürften. Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei Dr. I.___, dass sich die Intensität und Häufigkeit der Schwindelepisoden unter Therapie re d uziert hätten (vorstehend E. 4.7), womit von einer Regredienz der bereits bei der Erstanmeldung geklagten Schwindelbeschwerden auszugehen ist. Obwohl Dr. N.___ eine otologische Ursache der Schwindelattacken als naheliegend er achtete, wurde diesbezüglich durch die behandelnden ORL-Ärzte keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Ferner hielt er abgesehen von der Hörschwäche einen an sonsten in allen Teilen regelrechten neurologischen Status fest . D ie von ihm aus neurologischer Sicht festgehaltene Leistungsminderung um mindestens 60-70 % auch für angepasste Tätigkeiten ist nach dem Gesagten nicht nac hvollziehbar, daher ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung auch in neurologischer Hins icht als nicht ausgewiesen zu betrachten.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.5
Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands ent halten die Akten einzig die B eurteilung durch Dr. J.___ und Dr. K.___ . Diese diagnostizierten aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m ittelgradige depres sive Episode, und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit auch für angepas ste Tätigkeiten (vorstehend E. 4.8 und E. 4.12), welche sich als nicht nachvollziehbar erweist. Insbesondere im Bericht vom Juni 2019 wird die Arbeitsunfähigkeit gänzlich auf die Ohrbeschwerden zurückgeführt (vor stehend E. 4.12), womit kei ne klare Abgrenzung zwischen somatischen und psy chiatrischen E inschränkungen erfolgte und es sich bezüglich der otologischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit um keine fach ärztliche Beurteilung handelt. Den Berichten fehlt es an einer hinreichenden Be funderhebung und Diagnostik, um die daraus abgeleitete vollständige Arbeitsun fähigkeit aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung nachvollziehen zu können. Ferner wird nicht dargelegt, weshalb auch eine Tätig keit unter Berücksichtigung eines zumutbaren Belastungsprofils gänzlich unzu mutbar sei n soll . A uch in psychiatrischer Hinsicht ist seit der erstmaligen Leis tungsverweigerung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.6
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass unter Be rücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Januar 2016 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekom men ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden kann
(vgl. BGE 141 V 281) . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.9 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2 sowie 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetre ten sei. Es bestehe weiterhin Schwindel, wobei sich dieser unter Medikation in der Intensität und Häufigkeit reduziert habe. Neurologische Befunde hätten nicht erhoben werden können (S. 1 unten). Aufgrund des psychiatrischen Berichts sei nicht von einem eigenständigen psychiatrischen Krankheitsbild auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zuzumuten, eine leichte bis mittelschwere, sit zende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Lärmimmissionen, ohne wesentliche Anforderungen an das Hörvermögen, ohne Exposition zu Kälte, Nässe und Feuch tigkeit vollzeitlich auszuüben, womit weiterhin kein Leistungsa nspruch bestehe (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei inzwischen zu einer wesentlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu stands gekommen . Auf seinem rechten Ohr könne er kaum etwas hören. Die Kopf schmerzen sowie die psychischen Beschwerden hätten zudem stark zugenommen (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe den Fall nicht rechtsgenüglich abge klärt (S. 4 Ziff. 5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der
- mit Gerichtsurteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV.2014.01252 bestätigten - anspruchsverneinenden Verfü gung vom 2 7. Oktober 2014 eine relevante Ver änderung eingetreten ist (vgl. E. 1 .4), ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
E. 3 1. Ja nuar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 1 0. Juli 2 019 reichte dieser einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des Universitätsspitals Y.___ vom 8. April 2014 (Urk. 11 /7/6-7) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren rezidivierende Ohrmuschelentzündungen auftr ä ten. Seit Mitte 2013 sei die Symptomatik chro nisch, weshalb er im Juni 2013 erstmals in der Ohrsprechstunde am Y.___ vorstellig geworden sei. Damals habe er rezidivierende Episoden von Otalgien, Otorrhoe und Hörminderung auf beiden Seiten beschrieben, welche initial gut mittels To pica hätten behandelt werden können. Nunmehr würden sich diese Beschwerden jedoch chronifizieren. Die Schmerzen seien eher zunehmend, trotz durchgeführter Tympanoplastik und Antrotomie links im Jahr 2010 sowie retroaurikulärer Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts im Jahr 201 4. Weiter leide er aktuell an dauernder Otorrhoe und zunehmendem Husten, Schnupfen und chronisch an haltenden lumbovertebralen Schmerzen bis in das rechte Bein ziehend. Neu seien auch fast täglich auftretende Fieberepisoden unklarer Ätiologie mit Fieber bis 38 Grad für wenige Stunden. Ansonsten sei der Beschwerdeführer jedoch gesund. Als Diagnose wurde eine unklare chronische Otitis media und ext erna beidseits gestellt (S. 1). Die durchgeführten internistischen und dermatologischen Konsilien hätten keine klare Ätiologie der Beschwerden aufzeigen können. Die bisherigen Therapien (in klusive operativer Therapie) seien erfolglos gewesen. Auch die serologischen Ab klärungen (inklusive HIV-Test) würden im Moment keine Pathologie aufzeigen. Da trotzdem eine mögliche Systemerkrankung (systemische Entzündung) im Vor dergrund stehe, werde der Beschwerdeführer nochmals zur internistischen Unter suchung überwiesen. Seitens der Ärzte des Y.___ wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an die durchgeführte Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts vom 2 3. Januar bis 4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/7/9, Urk. 7/10).
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im B e richt vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 11 /7/1-5) folge nde Diagnosen (Ziff. 1.1) : - chronische Otitis externa beidseits mit Otorrhoe beidseits - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 2 4. Januar 2014 - Status nach Tympanoplastik und Antrotomie links 2 4. August 2010 - mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links - wiederholte antibiotische Therapie lokal und systemisch - keine bekannten Nebenerkrankungen - lumbospondylogenes Syndrom Dr. Z.___ führte aus, aktuell f i nde keine Behandlung bei ihm statt (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher sei aus seiner Sicht aufgrund der chronischen Ohrschmerzen beidseits mit Otorrhoe, der Hörminderung, dem erhöhten Infekti onsrisiko und aufgrund der lumbalen Schmerzen nicht mehr zumutbar, wobei er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6; vgl. auch S. 1 oben). Eine Tätigkeit ohne Lärmemissionen und ohne Kälte- oder Feuchtigkeitsexposi tion sei zumutbar (Ziff. 1.7) .
E. 3.3 P ract . med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/19 S. 2 f.) gestützt auf die
me dizinischen Berichte aus, dass weder in den fachärztlichen noch im ha usärztli chen Bericht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Trotzdem sei aufgrund der bestehenden Erkrankungen davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Schuhmacher nicht ideal sei. Eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition sei jedoch zu 100 % zumutbar.
E. 3.4 Gestützt auf die Beurteilung von pract . med. A.___
(vorstehend E. 3.3) ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 11/ 20). Mit Urteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV. 2014.01252 (Urk. 11/ 29) hielt das hie sige Gericht fest, dass auf die Beurteilung des RAD-Arztes pract . m ed. A.___ abgestellt werden kann (S.
E. 6 E. 4.1), und gelangte zu der folgenden Schlussfolgerung (S.
E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
E. 7.1 In der Beschwerde vom 5. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist diese antragsgemäss im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
E. 7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01056
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
1.1
X.___, geboren 1976, war zuletzt bis Ende Februar 2012 als Schuhmacher tätig (Urk. 11/2/4). Unter Hinweis auf eine mittelgradige Schalleitungsschwerhö rigkeit sowie diverse Beschwerden im Bereich der Ohren meldete sich der Versi cherte
erstmals am 1 0. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 11/20), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV.2014.01252 be stätigt wurde (Urk. 11/29). 1.2
Mit am 1 3. Juli 2017 bei der IV-Stelle eingegangener erneuter Anmeldung bean tragte der Versicherte unter Hinweis auf eine Innenohrentzündung Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/31). Am 8. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 11/44).
A m 7. Juni 2018 erteilte sie die Kostengutsp r a che für eine Hörhilfe mit Mittelohrimplantaten (Urk. 11/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/72, Urk. 11/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. November 2018 einen Rentenanspruch
(Urk. 11/79). 2.
Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Ja nuar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 1 0. Juli 2 019 reichte dieser einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.9
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2 sowie 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetre ten sei. Es bestehe weiterhin Schwindel, wobei sich dieser unter Medikation in der Intensität und Häufigkeit reduziert habe. Neurologische Befunde hätten nicht erhoben werden können (S. 1 unten). Aufgrund des psychiatrischen Berichts sei nicht von einem eigenständigen psychiatrischen Krankheitsbild auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zuzumuten, eine leichte bis mittelschwere, sit zende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Lärmimmissionen, ohne wesentliche Anforderungen an das Hörvermögen, ohne Exposition zu Kälte, Nässe und Feuch tigkeit vollzeitlich auszuüben, womit weiterhin kein Leistungsa nspruch bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei inzwischen zu einer wesentlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu stands gekommen . Auf seinem rechten Ohr könne er kaum etwas hören. Die Kopf schmerzen sowie die psychischen Beschwerden hätten zudem stark zugenommen (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe den Fall nicht rechtsgenüglich abge klärt (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der
- mit Gerichtsurteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV.2014.01252 bestätigten - anspruchsverneinenden Verfü gung vom 2 7. Oktober 2014 eine relevante Ver änderung eingetreten ist (vgl. E. 1 .4), ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1
Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des Universitätsspitals Y.___ vom 8. April 2014 (Urk. 11 /7/6-7) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren rezidivierende Ohrmuschelentzündungen auftr ä ten. Seit Mitte 2013 sei die Symptomatik chro nisch, weshalb er im Juni 2013 erstmals in der Ohrsprechstunde am Y.___ vorstellig geworden sei. Damals habe er rezidivierende Episoden von Otalgien, Otorrhoe und Hörminderung auf beiden Seiten beschrieben, welche initial gut mittels To pica hätten behandelt werden können. Nunmehr würden sich diese Beschwerden jedoch chronifizieren. Die Schmerzen seien eher zunehmend, trotz durchgeführter Tympanoplastik und Antrotomie links im Jahr 2010 sowie retroaurikulärer Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts im Jahr 201 4. Weiter leide er aktuell an dauernder Otorrhoe und zunehmendem Husten, Schnupfen und chronisch an haltenden lumbovertebralen Schmerzen bis in das rechte Bein ziehend. Neu seien auch fast täglich auftretende Fieberepisoden unklarer Ätiologie mit Fieber bis 38 Grad für wenige Stunden. Ansonsten sei der Beschwerdeführer jedoch gesund. Als Diagnose wurde eine unklare chronische Otitis media und ext erna beidseits gestellt (S. 1). Die durchgeführten internistischen und dermatologischen Konsilien hätten keine klare Ätiologie der Beschwerden aufzeigen können. Die bisherigen Therapien (in klusive operativer Therapie) seien erfolglos gewesen. Auch die serologischen Ab klärungen (inklusive HIV-Test) würden im Moment keine Pathologie aufzeigen. Da trotzdem eine mögliche Systemerkrankung (systemische Entzündung) im Vor dergrund stehe, werde der Beschwerdeführer nochmals zur internistischen Unter suchung überwiesen. Seitens der Ärzte des Y.___ wurde dem Beschwerdeführer im Nachgang an die durchgeführte Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts vom 2 3. Januar bis 4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/7/9, Urk. 7/10). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im B e richt vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 11 /7/1-5) folge nde Diagnosen (Ziff. 1.1) : - chronische Otitis externa beidseits mit Otorrhoe beidseits - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 2 4. Januar 2014 - Status nach Tympanoplastik und Antrotomie links 2 4. August 2010 - mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links - wiederholte antibiotische Therapie lokal und systemisch - keine bekannten Nebenerkrankungen - lumbospondylogenes Syndrom Dr. Z.___ führte aus, aktuell f i nde keine Behandlung bei ihm statt (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Schuhmacher sei aus seiner Sicht aufgrund der chronischen Ohrschmerzen beidseits mit Otorrhoe, der Hörminderung, dem erhöhten Infekti onsrisiko und aufgrund der lumbalen Schmerzen nicht mehr zumutbar, wobei er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 1.6; vgl. auch S. 1 oben). Eine Tätigkeit ohne Lärmemissionen und ohne Kälte- oder Feuchtigkeitsexposi tion sei zumutbar (Ziff. 1.7) . 3.3
P ract . med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/19 S. 2 f.) gestützt auf die
me dizinischen Berichte aus, dass weder in den fachärztlichen noch im ha usärztli chen Bericht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Trotzdem sei aufgrund der bestehenden Erkrankungen davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Schuhmacher nicht ideal sei. Eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition sei jedoch zu 100 % zumutbar. 3.4
Gestützt auf die Beurteilung von pract . med. A.___
(vorstehend E. 3.3) ver neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 11/ 20). Mit Urteil vom 4. Januar 2016 im Verfahren IV. 2014.01252 (Urk. 11/ 29) hielt das hie sige Gericht fest, dass auf die Beurteilung des RAD-Arztes pract . m ed. A.___ abgestellt werden kann (S. 6 E. 4.1), und gelangte zu der folgenden Schlussfolgerung (S. 7 E. 4.3): Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition zu 100 % zumutbar.
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sein Anspruch trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (…). 4. 4.1
Pract . med. B.___, Assistenzarzt, und
Dr. med.
C.___, Fach arzt für Oto -Rhino-Laryngologie, Oberarzt, ORL-Klinik Y.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2 0. Juni 2017 über die Hospitalisation vom 8. bis 1 4. Juni 2017 (Urk. 11/ 30/4-6) die folgenden,
hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Otitis media / externa beidseits - chronische Otitis media beidseits - Methicillin- restistente
Staphylococcus
aureus (MRSA) Besiedlung Nase/Rachen und Gehörgänge beidseits - Hautabszess axillär - Anpassungsstörung - Mikrohämaturie - chronische Bronchitis Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. bis 2 8. Juni 201 7. Auf eine Steroidgabe sei aktuell verzichtet worden, da die Grunderkrankung nach wie vor unklar sei und nun beobachtet werde, ob eine rasche Besserung auf Antibio tika alleine auftrete. Die für August 2017 geplante subtotale Petrosektomie rechts habe die Intention, zu einer Besserung der chronischen Otorrhoe zu führen (S. 3). 4.2
Pract . med. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 4. August 2017 (Urk. 11/35/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2016 ambulant be handle (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine chronische Otitis media sowie eine Anpassungsstörung (Ziff. 1.1). Ob die bisherige Tätigkeit aus medizini s cher Sicht noch zumutbar sei, könne er nicht beantworten (S. 3 Ziff. 1.7). Die Prognose sei offen (S. 2 Ziff. 1.4). Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). 4.3
Pract . med.
B.___
nannte in seinem am 4. September 2017 eingegangenen Be richt (Urk. 11/37)
dieselbe Diagnose wie im Bericht vom Juni 2017 (vorstehend E. 4.1) . Durch die beidseitige Hörminderung bestehe eine verminderte Leistungs fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei durch einen Arbeitsmediziner vorzunehmen (S. 2 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.8-1.9). 4.4
Dr. med. E.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, berichtete am 1 5. September 2017 (Urk. 11/38/6-7 = Urk. 3/4), dass er den Beschwerdefüh rer erstmals am 1 0. Juni 2013 in seiner Sprechstunde gesehen habe, und nannte die folgende Diagnose (S. 1): - chroni s che Otitis media und externa beidseits - Status nach Antrotomie und Tym panoplastik links 2010 - Status nach Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 2014 Beim Beschwerdeführer bestehe eine schwerste chronische Otitis media und ex terna beidseits. Die Ursache se i völlig unklar . Trotz diverser Untersuchungen und einer Operation im Jahr 2014 habe die genaue Ursache nicht eruiert werden kön nen und man habe dem Beschwerdeführer nicht helfen können. Es sei ein sehr frustrierender Verlauf. Es bedeute eine zunehmende Schwerhörigkeit, eine Otor rhoe, eine konstante Otalgie, Tinnitus sowie konstante Schwindelbeschwerden . Es müsse leider festgehalten werden, dass es zu einer Verschlechterung der Gesamt situation gekommen sei. Eine subtotale Petrosektomie links werde im November 2017 stattfinden. Eine definitive Aussage bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit könne er nicht abgeben. Diesbezüglich sei der zuständige Ohrchi rurg anzufragen (S. 1) . Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, aufgrund des Verlaufs müsse er jedoch ganz klar festhalten, dass eine Tätigkeit als Verkäufer respektive Schuhmacher mit diesen massiven Beschwerden in den letzten Jahren kaum möglich gewesen sei (S. 2). 4.5
Pract . med, F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, ORL-Klinik Y.___, führten in ihrem Verlaufsbericht vom 12.
Januar 2018 (Urk. 11/41) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2017 behandelten (S. 2 Ziff. 3.1), und nannten als Diagnose eine chronische Otitis beid seits (S. 1 Ziff. 1.2). Aktuell bestehe weiterhin eine Entzündung des äusseren Ge hörgangs mit viel weisslichem Detritus und geschwollener Gehörgan g shaut . Die beidseitige Hörminderung bestehe ebenfalls nach wie vor (S. 1 Ziff. 1.3). Die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit habe durch die Arbeitsmedizin zu erfolgen (S. 1 Ziff. 2.1). Es zeige sich ein hartnäckiger Verlauf der Entzündung im Bereich des linken Gehörgangs ohne wesentliche Besserung seit der letzten Therapie. Eine subtotale Petrosektomie auch auf der linken Seite lehne der Beschwerdeführer aktuell ab . Eine Hörgeräteanpassung für die rechte Seite sei mit ihm besprochen worden (S. 2 Ziff. 3.3). Durch die Hörgeräteversorgung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (S. 2 Ziff. 4.1) . 4.6
Dr. med. H.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, ORL-Klinik Y.___, nannte in seinem
Audiologieb ericht vom 1 8. Mai 2018 über die am Vortag er folgte ambulante audiologische Sprechstunde (Urk. 11/50) die folgenden, hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen (S. 1): - hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock und mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit links - chronische Otitis beidseits - Status nach subtotaler Petrosektomie rechts am 1 0. November 2017 - Anpassungsstörung - Status nach MRSA-Besiedlung Das Reintonau diogramm vom 3. April 2018 habe eine mittelgradige kombin ierte Schwerhörigkeit links und eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit mit ei nem Schallleitungsblock rechts ergeben . Der Hörverlust liege rechts bei 100 % und links bei 70 % (S. 2). 4.7
Dr. med. I.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, führte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 11/64 = Urk. 3/3) aus, dass seiner Meinung nach der Ursprung der Problematik in engen endonasalen Verhältnissen mit chroni scher Ventilationsstörung der Nasennebenhöhle und der Pauke beidseits zu fin den sei, was im Verlauf auch zum Befund einer Rhinosinusitits
hyperplastica und Mittelohrproblematik geführt habe (S. 3). Bei einer am 1 1. Mai 2018 durch ihn durchgeführte n Verlaufskontrolle sei
r hinopharyngoskopisch eine Reduzierung des Reizzustands der Schleimhaut im Bereich der oberen Luftwege und auch eine Abschwellung im Bereich des linken Gehörgangs feststellbar gewesen . Der Be schwerdeführer habe seinerseits berichtet, dass sich die Intensität und Häufigkeit der Schwindelepisoden reduziert h ätten (S. 4). 4.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, Zentrum L.___, nannten in ihrem Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 11/58/7-9) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10, F33.1), und eine chronische Otitis media / externa beidseits (S. 2 Ziff. 2.5). Trotz Medikation bestehe ein massiver Schwindel, sodass die Reisefä higkeit damit praktisch aufgehoben sei, dazu kämen Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Der Beschwerdeführer dürfte daher auch für angepasste Tä tigkeiten 100 % arbeitsunfähig bleiben (S. 2 Ziff. 2.7). Im Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 11/66) nannten sie dieselben Diagnosen (S. 2 Ziff. 2.5). 4.9
Dr. med. M.___, Assistenzarzt, ORL-Klinik Y.___, nannte in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2018 (Urk. 11/63/1-3) als Diagnose eine chronische Otitis media beidseits mit Status nach subtotaler Petrosektomie
und mittel- bis hoch gradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links mit Innenohrkomponenten sowie kombinierter Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock. Aus ORL-Sicht habe sich insbesondere eine Verschlechterung der Hörfunktion gezeigt (S.
1 Ziff. 1.1), wobei die Arbeitsfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner zu beurteilen sei (S. 1 Ziff. 2.1). Eine Prognose könne derzeit nicht gestellt werden, da nicht abgeschätzt werden könne, wie die Hörfunktion durch die geplante Hörgeräte versorgung verbessert werden könne (S. 2 Ziff. 3.3) . 4.10
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2018 über die am Vortag erfolgte neurologische Untersuchung (Urk.
11/69 = Urk. 3/2) als Diagnosen Migränekopfschmerzen und rezidivierende, wahrscheinlich otologisch bedingte Schwindel (S. 1). Die geschilderten Kopf schmerzen hätten die typischen Merkmale einer Migräne. Bei unauffälligen neu rologischen Befunden sei eine organ-neurologische Ursache nicht anzunehmen. Die seit dem Ohreingriff vom November 2017 auftretenden Schwindelattacken dürften otologisch bedingt sein. Es hätten keine Hinweise für eine zentrale Genese gefunden werden können . Die gesundheitlichen Einschränkungen durch die Mig räne und durch die Schwindel seien erheblich, mit auch Auswirkung auf die Ar beitsfähigk eit, die um mindestens 60-70 %
deutlich reduziert sei . Für die Restar beitsfähigkeit kämen nur leichte Verweistätigkeiten in Frage, mit der Möglichkeit von Arbeitsunterbrüchen, während denen sich der Beschwerdeführer erholen könne (S. 2) . 4.11
Pract . med. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 10.
Juli 2018 (Urk. 11/71 S. 4 f.) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin wie bereits 2014 an einer chronischen Otitis media / externa mit Hörminderung leide (S. 4) . Zusammenfassend könne im Wesentlichen an der RAD-Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014 (vorstehend E. 3.3) festgehalten werden (S. 5) . A m 2 5. September 2018 berichtete pract . med. A.___ (Urk. 11/71 S. 6), es würden mit dem Bericht von Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) keine neuen Befunde respektive funktionellen Einschränkungen vorgebracht. Vielmehr bestä tige dieser einen unauffälligen neurologischen Status. Die Einschätzung der ein geschränkten Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit durch Dr. N.___
- bei Verbesserung der Symptomatik aus Sicht von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) - könne aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 6). 4.12
Dr. J.___ und Dr. K.___ (vorstehend E. 4.8) nannten in ihrem Bericht vom 7.
November 2018 (Urk. 3/1) dieselben Diagnosen wie in den Berichten vom Juni und Juli 2018 (vorstehend E. 4.8). Ferner seien auch die Hausarbeiten kaum machbar aufgrund der Vergesslichkeit und der Konzentrationsstörungen (S. 2). Der Beschwerdeführer dürfte auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfä hig bleiben (S. 3). Am 3. Juni 2019 (Urk.
14) berichteten Dr. J.___, Dr. K.___ und lic . phil. O.___, Fachpsychologin, dass der Zustand der Ohren in den letzten 6 Monaten eher schl echter geworden sei . Auch das linke Ohr sei chronisch entzündet und sondere immer wieder Sekret ab. Die Ärzte hätten empfohlen, auch links die glei che Operation mit Anbringung eines externen Mittelohrimplantats durchzufüh ren. Der Beschwerdeführer sei derzeit jedoch nicht dazu bereit, da er die Hörger äte nicht permanent tragen könn e und er ohne Hörgeräte gar nichts mehr hören würde. Der Schwindel, die Konzentrationsprobleme, die depressiven Phasen mit starker Traurigkeit, Zukunftsängsten etc. seien konstant geblieben (S.
2) . 5. 5.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 2016 im Ver fahre n IV.2014.01252 (vorstehend E. 3.4)
- welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenan spruchs darstellt - wurde die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 11/20) geschützt. Gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt pract . med. A.___ (vorstehend E. 3.3), welcher anhand der vorhandenen medizinischen Berichte aus versicherungsmedizinischer Sicht als Diagnose eine chronische Otitis media und externa beidseits und ein lumbospondylogenes Syndrom nannte, wurde von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, in einem Umfeld ohne wesentliche Lärmemission und ohne Exposition gegenüber Kälte und Feuchtigkeit, ausgegangen. 5.2
Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin auf die Beurteilung des RAD-Arztes pract med. A.___ (vorstehend E. 4.11) ab, welcher dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit sich bei Bedarf zu setzen, ohne Lärmemission, ohne wesentliche An forderungen an das Hörv ermögen und ohne Exposition zu K älte, Nässe und Feuchtigkeit attestierte. Vorab ist festzustellen, dass die RAD-Berichte von pract . med. A.___ die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage ge stellten Anforderungen (vorstehend E. 1.8-1.9) vollumfänglich erfüllen und ihnen voller Beweiswert zukommt. Sie ergingen in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Un tersuchungsberichte, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete S chlussfolgerungen, weshalb - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - darauf abzustellen ist. 5.3
Aus ORL-Sicht lässt die
Gegenüberstellung
der bei der ersten Rentenprüfung vor handenen (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) mit den seit der erneuten Anmeldung im Juli 2017 (vgl. Urk. 11/31) eingegangenen medizinischen Berichten auf keine we sentliche Veränderung der Diagnosen schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten ORL-Abklärungen wurden eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts mit Schallleitungsblock und mittelgradiger kombinierter Schwerhörigkeit links, eine chronische Otitis beidseits mit Status nach subtotaler Petrosektomie rechts im November 2017 sowie ein Status nach MRSA-Besiedlung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.6).
Sowohl die chronische Otitis media und externa beidseits als auch die Schalleitungsschwerhörigkeit wurden im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs bereits vollumfänglich berü ck sichtigt (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4).
Gemäss Dr. M.___ habe sich aus ORL-Sicht jedoch insbesondere eine Ver schlechterung der Hörfunktion gezeigt, wobei derzeit nicht abgeschätzt werden könne, wie die Hörfunktion durch die geplante Hörgeräteversorgung verbessert werden könne (vorstehend E. 4.9).
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, dass sich ein hartnäckiger Verlauf der Entzündung im Bereich des linken Gehörgangs ohne wesentliche Besserung seit der letzten Therapie zeige, wobei der Beschwer deführer
aktuell eine subtotale Petrosektomie auch auf der linken Seite ablehne . Durch die Hörgeräteversorgung könne jedoch eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erreicht
werden (vorstehend E. 4.5). Dr. E.___ berichtete, dass eine schwerste chronische Otitis media un d externa beidseits bestehe und es aus seiner Sicht zu einer Verschlechterung der Gesamtsituati on gekommen sei (vorstehend E. 4.4). Invalidenversicherungsrechtlich m assge bend i st, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017
E. 5.2.1).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass t rotz der erwähnten Verschl e chterung der Hörfunktion die
verschiedenen behandelnden ORL-Ärzten keine Arbeitsunfä higkeit attestiert respektive keine Beurteilung d er Ar beitsfähigkeit vorgenommen haben . Obwohl Dr. E.___ von einer Verschlechterung der Gesamtsituation ausging, konnte er nach eigener Aussage keine definitive Aussage bezüglich der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit abgegeben und verwies diesbezüglich auf die behandelnden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.4) . Diese
hielten fest, dass d ie Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner vorzuneh men sei (vorstehend E. 4.3, E. 4.5, E. 4.9). Der zugezogene RAD-Arzt pract . med. A.___
verfügt über einen Facharzt titel für Arbeitsmedizin, womit die von den behandelnden ORL-Ärzten geforderte Be urteilung durch einen Arbeitsmediziner erfolgte, welcher
sämtliche medizinische Berichte und Befunde berücksichtigte . Aufgrund der chronischen Schmerzen und Entzündungen der Ohren, der Hörminderung, der Lärmempfindlichkeit, des er höhten Infektionsrisikos und der lumbalen Schmerzen ist die zuletzt ausgeübte Tätig keit als nach wie vor nicht ideal anzusehen .
In einer den Beschwerden opti mal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von pract . med. A.___ nachvollziehbar begründeten und unter Einbezug der relevanten Befunde umfas send dargelegten Belastungsprofils ist jedoch weiterhin von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein allenfalls schlechteres Hörvermögen hindert den Beschwerdeführer nicht daran, die als zumutbar zu beurteilende Restarbeitsfähig keit in einer a ngepassten Tätigkeit umzusetzen, wird im Belastungsprofil doch explizit festgehalten, dass die angepasste Tätigkeit keine wesentlichen Anforde rungen an das Hörvermögen zu stellen hat. D as festgehaltene Belastungsprofil steht nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der behandelnden ORL-Ärzte, wel che bezüglich der geklagten Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten, was zumindest bei einer schwerwiegenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Überdies äusserte sich Dr. E.___ bezüglich der Ar beitsfähigkeit einzig dahingehend, dass eine Tätigkeit als Verkäufer respektive Schuhmacher in den letzten Jahren kaum möglich gewesen sei, worin kein Wi derspruch zu den Angaben von pract . med. A.___ zu erblicken ist. Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leistungsverweigerung aus ORL-Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. 5.4
Ebenso ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus neurologischer Sicht nicht ersichtlich. Sowohl die Kopfschmerzen als auch die Schwindelbe schwerden wurden bereits bei der Erstanmeldung geklagt und berü cksichtigt (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 11/17/29-46 S. 3 f., S. 6). Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). D ie Diagnose ist dabei nicht massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer un terschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Dr. N.___ hätten die Schwindel und Kopfschmerzen seit der Ohropera tion rechts vom November 2017 zugenommen. Bei unauffälligen neurolo gischen Befunden sei eine organ-neurologische Ursache für die Migräne jedoch nicht aus zumachen (vorstehend E. 4.10) . Ferner würden die üblichen Analgetika ordentlich helfen, ohne dass Triptane zum Einsatz kämen, womit insgesamt von keiner schwerwiegenden Ausprägung der Beschwerden und von einer guten Therapier barkeit der Migräne ausgegangen werden kann. Bezüglich der Schwindelattacken führte Dr. N.___ auf, dass diese otologisch bedingt sein dürften. Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei Dr. I.___, dass sich die Intensität und Häufigkeit der Schwindelepisoden unter Therapie re d uziert hätten (vorstehend E. 4.7), womit von einer Regredienz der bereits bei der Erstanmeldung geklagten Schwindelbeschwerden auszugehen ist. Obwohl Dr. N.___ eine otologische Ursache der Schwindelattacken als naheliegend er achtete, wurde diesbezüglich durch die behandelnden ORL-Ärzte keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Ferner hielt er abgesehen von der Hörschwäche einen an sonsten in allen Teilen regelrechten neurologischen Status fest . D ie von ihm aus neurologischer Sicht festgehaltene Leistungsminderung um mindestens 60-70 % auch für angepasste Tätigkeiten ist nach dem Gesagten nicht nac hvollziehbar, daher ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung auch in neurologischer Hins icht als nicht ausgewiesen zu betrachten.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.5
Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands ent halten die Akten einzig die B eurteilung durch Dr. J.___ und Dr. K.___ . Diese diagnostizierten aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m ittelgradige depres sive Episode, und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit auch für angepas ste Tätigkeiten (vorstehend E. 4.8 und E. 4.12), welche sich als nicht nachvollziehbar erweist. Insbesondere im Bericht vom Juni 2019 wird die Arbeitsunfähigkeit gänzlich auf die Ohrbeschwerden zurückgeführt (vor stehend E. 4.12), womit kei ne klare Abgrenzung zwischen somatischen und psy chiatrischen E inschränkungen erfolgte und es sich bezüglich der otologischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit um keine fach ärztliche Beurteilung handelt. Den Berichten fehlt es an einer hinreichenden Be funderhebung und Diagnostik, um die daraus abgeleitete vollständige Arbeitsun fähigkeit aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung nachvollziehen zu können. Ferner wird nicht dargelegt, weshalb auch eine Tätig keit unter Berücksichtigung eines zumutbaren Belastungsprofils gänzlich unzu mutbar sei n soll . A uch in psychiatrischer Hinsicht ist seit der erstmaligen Leis tungsverweigerung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.6
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass unter Be rücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Januar 2016 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekom men ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden kann
(vgl. BGE 141 V 281) . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.
7.1
In der Beschwerde vom 5. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist diese antragsgemäss im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
7.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi