Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 73, wurde von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), mit Verfügungen vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine halbe Rente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___ , geboren 1991, und Z.___ , geboren 1997, zugesprochen (Urk. 9/51, Urk. 9/55-56). Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kin derrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet , und forderte d ie bereits ausgerichteten Leistun gen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 9/60 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2012 (Urk. 9/62/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV. 2012.01291 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung auf ge hob en und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen wurde (Urk. 9/99/6). 1.2
In der Folge teilte die
AHV- Ausgleichskasse
IMOREK (nachfolgend: Imorek ) der Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2014 mit, dass das Leistungs be gehren
für eine Kinderrente der Tochter Y.___ für die Zeit während ihres Repetenten-Kursbesuches von August 2013 bis Juni 2014 abgewiesen werde und die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung erlasse. Ausserdem setzte sie ihr eine Frist bis zum 5. September 2014 zur Stellungnahme an (Urk. 9/106), welche die Ver sicherte mit Schreiben vom
26. August 2014 erstattet (Urk. 9/108). Mit Schrei ben vom 8. September 2014 gab die Imorek der Ver si cher ten zudem Gelegen heit, einen Nachweis für die Bezugsberechtigung der Kin der rente , namentlich eine Ausbildungsbestätigung für die Tochter Y.___ insbe sondere auch in Bezug auf die Zeit vom August bis Oktober 2012 zu erbringen und Stellung dazu zu nehmen, weshalb die Tochter von August 2012 bis Juli 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe . Zudem kündigte sie an, dass die IV-Stelle ohne diesen Nachweis eine neue Rückforde rungsverfügung erlassen werde (Urk. 9/110). Die Versicherte nahm hierzu mit Schreiben vom 29. September 2014 Stellung (Urk. 9/118).
Die IV-Stelle verneinte daraufhin mit undatierter Verfügung wie angekündigt einen Anspruch auf die Kinderrente für die Tochter Y.___
für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 und forderte die bereits ausgerichteten Leistun gen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 2/2). Mit zweiter, ebenfalls undatierter Verfügung ver neinte sie zudem den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter Y.___ für die Zeit vom August 2013 bis Juni 2014 (Urk. 2/1).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2014 Beschwerde und beantragte , es seien die beiden undatierten Verfügungen der IV-Stelle betreffend Kinderrente aufzu heben und es sei ihr für die Tochter Y.___ ab dem 1. August 2012 eine Kinderrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin
schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 a uf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 2
0. April 2015 hielt die Beschwerdeführer in an ihren Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwer de gegnerin verzichtete mit Eingabe vom
27. Mai 2015 auf eine Duplik (Urk. 1 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit von
Anfang August 2012 bis Ende Juni 2014 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1, Urk. 2 /1-2 ). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassen enversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, daue rt der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bil dung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung ( Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlas senen ver sicherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5).
Das volljährige Kind eines invali den Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in sei nem beruflichen Wei terkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 2.2
2.2.1
Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49 bis und Art. 49 ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Än de run gen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zu nahme un klarer Fälle. Ange sichts der vielfältigen Ausbildungswege der jun gen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung be fin den oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49 bis AHVV die Mög lichkeit ge nutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vor leh ren als Aus bildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2).
Bei der Aus bil dung im Sinne von Art. 49 bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Aus bil dung, eine Weiter bildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (BSV-Erläuterungen S. 7 ff. einsehbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ahv/
00016/ index.html?lang =de ; Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge - nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Inval idenversicherung, RWL, Rz 3358 ). 2.2.2
Gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen , rechtlich oder zumindest fak tisch anerkannten Bildungsganges syste matisch und zeitlich überwiegend ent weder auf einen Berufsabschluss vor be reitet oder sich eine Allgemeinaus bildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1) .
Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahr nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach aufenthalte , sofern sie einen Anteil Schulu nterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Aus bil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Er werbsein kommen erzielt, das höher ist als die max imale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Nach Art. 49 ter AHVV ist m it einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch a uf eine Invalidenrente ent steht (Abs. 2). Nicht als U nterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die fol gen den Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a.
üb li che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b.
Mili tär- oder Zivildienst von längstens 5
Monaten; c.
gesundheits- oder schwanger schaftsbe dingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.2.3
Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schul be suchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) aner kannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2) . 2.2.4
D ie systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert g emäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge - nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Inval idenversicherung (RWL ), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schul unterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbe reitung , Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) min destens 20 Stunden pro Woche ausmacht .
Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist ins besondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnitt lich aufzuwendende Zeit für die je weilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz
3359 Stand 1. Januar 2012
[identisch m it der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassun g en ] ) . Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungs charakter ) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360 Stand 1. Januar 2012 [identisch m it der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung en]) . RWL Rz
33 60 nennt
das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung ge scheiterte Lehrab gän gerin , die im anschliessenden Jahr ledig lich ein paar wenige Repetitions kurse belegt, befindet sich nicht mehr in Aus bildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2) . 2.2.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs w ei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech nung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4 ,
je mit Hin weisen). 3. 3.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie vor Zustellung der beiden angefochtenen Verfügungen nicht kontaktiert und auch kein Vorbescheid erlassen habe. Einzig die Ausgleichskasse Imorek habe sie mit Schreiben vom 15. August und 8. September 2014 eingeladen, den Nachweis für einen überwiegenden Ausbildungsaufwand zu erbringen , beziehungs weise eine Ausbildungsbestätigung einzureichen (Urk. 1 S. 4). Ausser dem sei sie mit ihren Beweisanträgen, namentlich Zeugenaussagen, nicht gehört worden, was eben falls ihren rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11 f.). Beides führe zur Aufhebung der Verfügungen (Urk. 15 S. 2 f.). Im Übrigen sei die Ausgleichskasse nicht Partei in diesem Ver fahren, weshalb ihre Stellungnahme vom 21. Januar 2015 (Urk. 10 /1) aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 15 S. 3). 3.2
3.2.1
Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV).
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) der IV-Stellen fallen. Dazu zählen unter anderem die Ab klärung der versicherungs mässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit .
c IVG , Art. 69 Abs. 1 IVV) und die Bemessung der Invalidität ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG ) . Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Auf gabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und
i IVG fallen, insbeson dere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenver sicherung ( lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Dis kussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Ent - scheids bei den Versicherten zu ver bessern . Die Regelung von Art. 73 bis
Abs. 1 IVV ist gesetzesmässig ( vgl. zu Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1, E. 2.7 und E. 2.9.1 ).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien aus einanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.2. 2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG ), ist auch dann zu gewähren, w enn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wer den muss
( BGE 134 V 97 E. 2.8 ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
der
versi cher ten Person im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG)
umfasst das Recht , vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent schei des. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3.2.3
Mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.01291 hat das hiesige Gericht die zwischen den Parteien strittige Sache betreffend den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter der Beschwerdeführerin ab August 2012 und betreffend die Rückforderung der für die Monate August bis Oktober 2012 bereits ausgerichteten Leistun gen von insgesamt Fr. 1‘236.-- zur Durchführung des Vor bescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/99/6).
Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf die Frage, o b die IV-Stelle in diesem Urteil zu Unrecht zur Durch füh rung eines Vorbe scheid verfahrens
im Sinne von Art. 57a IVG angewiesen wurde, wie die Ausgleichskasse Imorek in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 13. August 2014 festhielt (Urk. 9/105), muss hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht weiter eingegangen wer den.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellte, war es in der Folge zwar nicht die IV-Stelle, welche die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den vorge sehenen Entscheiden der IV-Stelle aufforderte, sondern die Aus gleichs kasse
Imorek (Schreiben vom 15. August und 8. September 2014, Urk. 9/106, Urk . 9/110). Aus den Schreiben ging jedoch klar hervor, dass die Imorek für die IV-Stelle zur Stellungnahme aufforderte und dass und wie die vorgesehenen Entscheide von der IV-Stelle erfolgen würden. Soweit die Be schwerdeführerin darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, wäre eine solche auf jeden Fall als geheilt anzusehen, zumal sie ihr Anliegen in diesem Verfahren vor einem Gericht mit in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht uneingeschränkte r Kognition vorbringen konnte. D ie erneute Rückweisung an die IV-Stelle würde zudem
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge run gen füh ren, die mit dem der Anhörung gleichgestellte n Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 3.3
Entgegen der Ansicht de r Beschwerdeführerin besteht sodann kein Grund, das Schreiben der Ausgleichskasse Imorek vom
21. Januar 2015 (Urk. 10/1)
aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerdeantwort einge reicht und darin nebst eigenen Ausführungen auf dieses Schreiben verwiesen (Urk. 8) , was nicht unzulässig ist. 3.4
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik schliesslich, die Aus gleichs kasse habe bei der Weiterausrichtung der Kinderrente seit Studienbeginn von Y.___ an der A.___
( Herbstsemester 2014 ; Urk. 3/14 ) mit de m
strittigen
Rück forderungsbetrag von Fr. 1‘236.-- verrechnet, was unzulässig sei, da die Rücker stattungs verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 15 S. 3) , betrifft nicht den Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügungen , weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4. 4.1
In materiell-rechtlicher Hinsicht stellte sich die Beschwerdegegnerin in den ange fochtenen Verfügungen auf den Standpunkt , der Lehrgang der Tochter der Beschwerdeführerin vom Typus „Kauf frau mit eidg enössischem
Fähigkeits zeug nis und Berufsmatur“
h abe vom 17. August 2009 bis 13. Juli 2012 ge dauert. Die Kinderrente sei darüber hinaus bis Ende Oktober 2012 ausge richtet worden, nachdem die Tochter am 16. Juli und 1. Ok tober 2012 telefonisch mit geteilt habe, dass sie im September 2012 ein Studium beginne. Als keine ent spre chende Studienbestätigung zugestellt wor den sei, sei die Leistung ein gestellt worden. Zur Begründung einer Bezugsberechtigung einer Kinderrente für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 sei be hauptet wor den, dass sich die Tochter im Selbststudium mit einer Dauer von wöchent lich 21 Stunden auf die Wieder holung der Prüfung im Sommer (2013) vor be reitet habe und dass sie wegen des grossen Lernaufwandes nicht habe arbeiten könne n . Diese Tätigkeit könne indes nicht als Ausbildung aner kannt werden, da kein Bildungsgang absolviert wor den sei, es keine Bestätigung eines Ausbildungsanbieters über den Lern auf wand gebe, die Tochter die Prüfung im Som mer 2013 nicht wie angekündigt wieder holt habe und das Er fordernis des ob jektiv zumut baren Einsatzes, um die Aus bildung in nützlicher Frist abzu schlies sen, völlig fehle. Zudem seien der Tochter von März bis Juli 2013 Tag gelder der Arbeits losen versicherung (ALV) ausbe zahlt worden, weshalb sie somit gegen über der ALV als arbeits ver mittlungsfähig gegolten habe (Urk. 2/2).
Bezüglich der Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gehe aus der Schulbestä ti gung der B.___ hervor, dass der durchschnittliche wöchent liche zeitliche Ausbildungsa ufwand inklusive Selbststudium 10 Stun den betrage . Die Behauptungen der Tochter und die Aussagen von möglichen Zeu gen vermöchten keinen überwiegenden Aus bildungsaufwand von mehr als 20 Stun den nachzuweisen. Für das Wiederholen der drei nicht bestandenen Fächer bis zum erfolgreichen Abschluss habe die Tochter zwei Jahre benötigt, weshalb das Erfordernis, die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen, damit nicht erfüllt sei (Urk. 2/1). 4.2
Die Beschwerde führerin bringt dagegen vor, ihre Tochter Y.___ habe ihre kauf männische Lehre zur Kauffrau im Juli 2012 beendet, aber die Berufs matu ritäts schule -(BMS-)Prüfungen nicht bestanden, weshalb ihr das Eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nicht erteilt worden sei. Y.___ habe stets das Ziel ge habt, danach an der A.___ Wirtschaftsrecht zu studieren. Zulassungsbedingung dafür sei die Berufs ma tu rität , was ein anerkannter Titel sei. Die nicht bestandenen BMS-Prüfungen habe Y.___ erst im Juni 2013 wiederholen können. Sie habe sich von Sommer 2012 bis Sommer 2013 ausschliesslich im Selbststudium nach einem detail lier ten Stundenplan wöchentlich während 21 Stunden auf diese R epetitions prüfun gen vorbereitet. Es sei nicht zulässig, die Kinderrente von einer Bestä tigung eines Ausbildungsanbieters abhängi g zu machen. Der Ausbildungsauf wand könne auch auf andere Weise beleg t werden. Hierzu seien Y.___ , ihr Vater, ihr Bruder und sie selbst, die Beschwerdeführerin, als Zeugen/Auskunfts personen genannt worden. Die Behauptung, Y.___ habe die Prüfung im Sommer 2013 nicht wie ange kündigt wiederholt, sei falsch. Nicht bestandene Maturitäts prüfungen könnten frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine frühere Repetition sei nicht möglich gewesen. Leider habe sie die Repetitionsprüfungen im Sommer 2013 nicht bestanden . Di es weil sie von der Schulleitung der C.___ , wo sie ihre Ausbildung zur Kauffrau absolviert habe, fäl schlicherweise dahin gehend orientiert worden sei, dass bei Repetenten, die keine Repetitions kurse
ge macht hätten, die Erfahrungsnoten ebenfalls berück sichtigen würden .
Daher habe sie auf die Belegung der Repetitionskurse ver zichtet und sich selb ständig auf die Repetitionsprüfungen vorbereitet.
Zudem seien die Kurse an der C.___ teuer und sie habe erst später erfahren, dass diese Kurse an der B.___ unentgeltlich angeboten würden. Die gegen die Noten des Berufsmaturitätsprüfung 2013 erhobene Einsprache sei von der kan tonalen Prü fungskommission gutgeheissen worden und Y.___ habe die Prüfungen im Juni 2014 noch mals wiederholen können. Hierzu habe sie wäh rend fünf Stun den pro Woche die Repetentenkurse an der B.___ besucht und mit zwei Schulkameradinnen regelmässig zwei- bis dreimal pro Woche nach dem Unterricht gemeinsam gelernt. Zusätzlich habe sie sich - soweit mit dem Unter richt vereinbar - gemäss ihrem Stundenplan auf die Prüfungen vor bereitet. Bei dem in der Bescheinigung der B.___ an gegebenen Auf wand für das Selbststudium von lediglich fünf Stunden pro Woche möge es sich um einen Durchschnittswert handeln. Tatsache aber sei, dass sich Y.___ inten siver vorbereitet habe. Ins gesamt habe der Lern - aufwand auch in der Zeit August 2013 bis Juni 2014 durch schnittlich min destens 21 Stunden pro Woche betragen. D ie Berufsmaturitätsprüfungen im Juni 2014 habe sie bestanden. Seit September 2014 studiere sie Wirtschaftsrecht an der A.___ . Dass die Wieder ho lung der Prüfungen zwei Jahre gedauert habe, sei nicht ihr Verschulden . Das Wiederholen von Prüfungen zähle zur Ausbil dungs dauer . Die Wiederholungs zeit könne im Übrigen auch als
Über brückungs massnahme im Sinne von RWL Rz 3363 betrachtet werden. Damit sei d er An spruch auf die Kinderrente nicht erloschen, da sich Y.___ noch in Aus bildung befunden habe (Urk. 1 S. 5 ff. ) . 4.3. 4.3.1
Es ist ausgewiesen, dass die Tochte r der Beschwerde füh rerin Y.___
v om 17. August 2009 bis 14. Juli 2012 die Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg . Fähigkeitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___ besuchte und abschloss, jedoch ihr das eidgenössische Berufsmaturitäts zeug nis wegen vi er ungenügenden Abschlussnoten in Fran zösisch, Mathema tik, Geschichte und Staatslehre sowie Finanz- und Rechnungs wesen nicht erteilt wurde (Urk. 9/62/14, Urk. 9/68/1). In der Bestätigung der C.___ vom 22. Oktober 2012 wurde zudem festgehalten, dass die Tochter die BMS im Sommer 2013 repetieren werde (Urk. 9/68/1). Die Wiederholung der Prüfungen in den ge nannten Fächern fand im Juni 201 3 statt (Urk. 3/12 S. 1, Urk. 9/75/10) , worauf sich Y.___ unstrittig ausschliesslich im Selbststudium vorbereitete. Sie
erreichte bei diesen vier Prüfungen eine genügende Note im Fach Geschichte und Staats lehre sowie je eine un ge nügende Fachnote im schulischen Teil in den drei übri gen Fächern (Urk.
3/12).
Mit Beschluss der Prüfungskommission Kauf män nische Berufe Zürich vom 23. Septem ber 2013 wurde die Einsprache gegen das N ichtbestehen der Repetiti onsprüfung teilweise gutge heissen und es wurde Y.___ erlaubt, die Berufsma turitätsprüfung
in den drei nicht bestan denen Fächern
Fran zösisch, Mathematik und Finanz- und Rech nungs wesen
im Juni 2014
zu wiederholen . Die Prüfung im Fach Geschichte und Staatslehre musste sie nicht erneut ablegen
(Urk. 3/12) . Weiter ist mit der Bestätigung der B.___ vom 15. August 2013 unstrittig ausgewiesen, dass Y.___
dort in den Fächern Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Fran zösisch von Mitte August 2013 bis Ende Mai 2014 am Montag und Dienstag jeweils von 15:45 bis 17:20 Uhr sowie am Mittwoch jeweils von 13:50 bis 15:30
Uhr
zur Vorbereitung auf die drei Wiederholungsprüfun gen im Juni 2014 Repe tentenkurse besuchte (Urk. 9/103/1 ). Ebenfalls belegt ist, dass sie die Wie derholungs prüfungen im Juni 2014 bestanden hat und in der Folge das Herbst semester 2014 an der A.___ den Studiengang Bachelor-Studium Wirt schaftsrecht in der Studien form eines Teilzeitstudiums belegte (Urk. 3/14). 4.3.2
Der Besuch der Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg . Fähi g keitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___
erfüllte bis zu den Abschlussprüfungen Mitte Juli 2012 (Urk. 9/68/1) unstrittig den Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs.
1 AHVV . Die von Y.___ im Juni 2013 und im Juni 2014 abgelegten Repe titions prüfungen zur Berufsmatur als Aufnahmebedingung für den im Anschluss daran an getretenen Studiengang Bachelor-Studiengang Wirt schafts recht an der A.___
sind zwar als Teil dieses
ordnungs ge mässen , recht lich aner kannten Bildungsgang es anzusehen.
Für den Begriff der Ausbildung nach Art. 49 bis Abs. 1 AHVV
muss jedoch zusätz lich das
Krite rium einer systema tischen und zeitlich überwiegenden Vorbe rei tung auf den Erwerb der Allge mein ausbildung oder auf einen Berufs abschluss erfüllt sein , wie es in der RWL des BSV entsprechend den BSV-Erläu terungen zur Ver ord nungs än de rung 2011 (S. 7 ff.) konkretisiert wurde (vgl. E. 2.2.4 hiervor) .
In Bezug auf die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 bescheinigte der B.___ vom 14. August 2014, dass nebst dem wöchent lichen Schul unter richt von insgesamt fünf Stunden der durchschnittlich vorge sehene wöchentliche Aufwand für das Selb st studium lediglich weitere fünf Stun den betrug (Urk. 3/16). Es wurde somit für die Vor bereitung auf die in drei Fächern abzulegenden Wiederholungsprüfungen im Juni 2014 (Mathematik, Finanz- und Rechnungs wesen sowie Fran zösisch) ein Aus bildungsaufwand von nur 10 Stunden pro Woche bescheinigt , was nach der massgeblichen Rz 3359 RWL nicht als zeitlich überwiegende Vorbereitung gilt, wo ein Ausbildungsaufwand von insgesamt mindestens 20 Stunden pro Woche gefordert wird.
Daraus kann zudem auch für die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, welche der Vor bereitung von vier Wieder holungs prüfungen (Mathematik, Finanz- und Rech nungs wesen, Fran zösisch und Geschichte inklusive Staatslehre) gedient hatte, ge schlossen werden, dass hierfür ebenfalls ein Ausbildungsaufwand von jedenfalls unter 20 Stunden pro Woche bescheinigt würde. Hinzu kommt in Bezug auf die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, dass die Vorbe reitung von vier Wiederholungsprüfungen
während fast eines Jahres aus schliesslich mittels Selbst studiums ohne Kursbesuche und/oder Gruppen arbeit oder ähnliche r regelmässige r
( äussere r )
Struktur gebung nicht als syste matische Vorbereitung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, um sie innert nützlicher Frist ab schlies sen zu können, be zeichnet werden kann ; dies gilt mit Blick auf die zu fordernde Effizienz der Vorbereitung im Rahmen eines objektiv zumutbaren Einsatzes selbst dann, wenn das Selbststudium nach einem selbst er stellten Lernplan erfolgte , wie ihn die Be schwerdeführerin zu den ersten BMS-Repetitions prüfungen im Juni 2013 mit insgesamt 21 Stun den pro Woche vorgelegt hatte ( Urk.
9/62/15; vgl. auch neuere Fassung: Urk. 3/10 ). Das Vorliegen einer Aus bildung mit systematischer und zeitlich überwiegender Vor bereitung ist für diese Zeit daher zu ver neinen.
In der Zeit bis zu den Repetitionsprüfungen im Juni 2014 b esuchte Y.___
zur Vorbereitung der drei BMS- Repetitionsp rüfungen in Mathematik, Finanz- und Rech nungs wesen sowie Fran zösisch
zwar wie erwähnt drei Repetentenkurs e an der B.___ . Auch lernte sie nach eigenen Angaben im Anschluss an die Kurse zwei- bis dreimal pro Woche mit Schul kameradinnen . Dass Y.___ zum für die Kurse bescheinigten Aufwand von 5 Stunden plus 5 Stunden für das Selbst studium (Urk. 3/16) min destens weitere 10 Stunden für das Selbst studium pro Woche aufwendete, ist jedoch nicht überwiegend wahr scheinlich. Denn s elbst nach dem vorgelegten Plan , welcher für die Zeit ohne Kurse bis Juni 2013 erstellt worden war (Urk. 17/2), lag der Aufwand für die Vorbereitung der drei Fächer ohne Ge schichte
bei 15 Stunden und damit unter 20 Stunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 einen zeitlich überwiegenden Aufwand für die Prüfungsrepetition verneinte. 4.3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, handelt es sich bei den Vorbe reitungen auf die einzelnen BMS-Repetitionsprüfungen im Juni 2013 und Juni 2014 zudem nicht um Brückenangebote im Sinne von Art. 49 bis Abs. 2 AHVV, sondern um den Abschluss des ersten Teils eines anerkannten Bildungs ganges. Sie kann daher aus Art. 49 bis Abs. 2 AHVV nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4
D ie Beschwerdegegnerin verneinte mit den ange foch tenen undatierten Ver fügun gen somit zu Recht den Anspruch der Be schwerde führerin auf eine Kin derrente für die Tochter Y.___
für die Zeit von August 2012 bis Juni 2014 (Urk.
2/1-2).
An diesem Ergebnis vermögen sämt liche weiteren Vorbringen de r Beschwerdeführer in nichts zu ändern.
Namentlich sind v on weiteren Beweismassnahmen keine an deren entscheid relevanten Er kenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdeführerin davon absehen durfte und auch in diesem Verfahren davon abzusehen ist. Eine Ver letzung des recht lichen Gehörs, welche die Beschwerde führer in
gel tend macht (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11 ), ist darin aufgrund der Zulässigkeit einer solchen anti zipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2) nicht zu erblicken. 5. 5.1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 5.2
Die Auszahlung der Kinderrente für die Monate August bis Oktober 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘236.-- erfolgte
- wie hiervor ausgeführt - ohne Rechts grundlage . Dieser Betrag wurde daher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig
bezogen . Die Beschwerdeführerin forderte ihn daher zu Recht zurück, zumal eine Verjährung der Rückforderung von Fr. 1‘236.-- (Urk. 2/2 S. 2) unstrittig nicht einge treten ist, nachdem die erste Rückfor derungs verfü gung bereits am 8. November 2012 erfolgt war (Urk. 9/60). 6.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) rechtens . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 19 73, wurde von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), mit Verfügungen vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine halbe Rente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___ , geboren 1991, und Z.___ , geboren 1997, zugesprochen (Urk. 9/51, Urk. 9/55-56). Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kin derrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet , und forderte d ie bereits ausgerichteten Leistun gen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 9/60 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2012 (Urk. 9/62/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV. 2012.01291 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung auf ge hob en und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen wurde (Urk. 9/99/6).
E. 1.2 In der Folge teilte die
AHV- Ausgleichskasse
IMOREK (nachfolgend: Imorek ) der Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2014 mit, dass das Leistungs be gehren
für eine Kinderrente der Tochter Y.___ für die Zeit während ihres Repetenten-Kursbesuches von August 2013 bis Juni 2014 abgewiesen werde und die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung erlasse. Ausserdem setzte sie ihr eine Frist bis zum 5. September 2014 zur Stellungnahme an (Urk. 9/106), welche die Ver sicherte mit Schreiben vom
26. August 2014 erstattet (Urk. 9/108). Mit Schrei ben vom 8. September 2014 gab die Imorek der Ver si cher ten zudem Gelegen heit, einen Nachweis für die Bezugsberechtigung der Kin der rente , namentlich eine Ausbildungsbestätigung für die Tochter Y.___ insbe sondere auch in Bezug auf die Zeit vom August bis Oktober 2012 zu erbringen und Stellung dazu zu nehmen, weshalb die Tochter von August 2012 bis Juli 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe . Zudem kündigte sie an, dass die IV-Stelle ohne diesen Nachweis eine neue Rückforde rungsverfügung erlassen werde (Urk. 9/110). Die Versicherte nahm hierzu mit Schreiben vom 29. September 2014 Stellung (Urk. 9/118).
Die IV-Stelle verneinte daraufhin mit undatierter Verfügung wie angekündigt einen Anspruch auf die Kinderrente für die Tochter Y.___
für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 und forderte die bereits ausgerichteten Leistun gen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 2/2). Mit zweiter, ebenfalls undatierter Verfügung ver neinte sie zudem den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter Y.___ für die Zeit vom August 2013 bis Juni 2014 (Urk. 2/1).
E. 2 0. April 2015 hielt die Beschwerdeführer in an ihren Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwer de gegnerin verzichtete mit Eingabe vom
27. Mai 2015 auf eine Duplik (Urk. 1
E. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassen enversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, daue rt der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bil dung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung ( Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlas senen ver sicherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5).
Das volljährige Kind eines invali den Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in sei nem beruflichen Wei terkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3)
E. 2.2.1 Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49 bis und Art. 49 ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Än de run gen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zu nahme un klarer Fälle. Ange sichts der vielfältigen Ausbildungswege der jun gen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung be fin den oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49 bis AHVV die Mög lichkeit ge nutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vor leh ren als Aus bildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2).
Bei der Aus bil dung im Sinne von Art. 49 bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Aus bil dung, eine Weiter bildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (BSV-Erläuterungen S. 7 ff. einsehbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ahv/
00016/ index.html?lang =de ; Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge - nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Inval idenversicherung, RWL, Rz 3358 ).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen , rechtlich oder zumindest fak tisch anerkannten Bildungsganges syste matisch und zeitlich überwiegend ent weder auf einen Berufsabschluss vor be reitet oder sich eine Allgemeinaus bildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1) .
Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahr nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach aufenthalte , sofern sie einen Anteil Schulu nterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Aus bil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Er werbsein kommen erzielt, das höher ist als die max imale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Nach Art. 49 ter AHVV ist m it einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch a uf eine Invalidenrente ent steht (Abs. 2). Nicht als U nterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die fol gen den Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a.
üb li che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b.
Mili tär- oder Zivildienst von längstens 5
Monaten; c.
gesundheits- oder schwanger schaftsbe dingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
E. 2.2.3 Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schul be suchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) aner kannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2) .
E. 2.2.4 D ie systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert g emäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge - nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Inval idenversicherung (RWL ), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schul unterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbe reitung , Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) min destens 20 Stunden pro Woche ausmacht .
Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist ins besondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnitt lich aufzuwendende Zeit für die je weilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz
3359 Stand 1. Januar 2012
[identisch m it der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassun g en ] ) . Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungs charakter ) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360 Stand 1. Januar 2012 [identisch m it der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung en]) . RWL Rz
33 60 nennt
das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung ge scheiterte Lehrab gän gerin , die im anschliessenden Jahr ledig lich ein paar wenige Repetitions kurse belegt, befindet sich nicht mehr in Aus bildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2) .
E. 2.2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs w ei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech nung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4 ,
je mit Hin weisen). 3. 3.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie vor Zustellung der beiden angefochtenen Verfügungen nicht kontaktiert und auch kein Vorbescheid erlassen habe. Einzig die Ausgleichskasse Imorek habe sie mit Schreiben vom 15. August und 8. September 2014 eingeladen, den Nachweis für einen überwiegenden Ausbildungsaufwand zu erbringen , beziehungs weise eine Ausbildungsbestätigung einzureichen (Urk. 1 S. 4). Ausser dem sei sie mit ihren Beweisanträgen, namentlich Zeugenaussagen, nicht gehört worden, was eben falls ihren rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11 f.). Beides führe zur Aufhebung der Verfügungen (Urk. 15 S. 2 f.). Im Übrigen sei die Ausgleichskasse nicht Partei in diesem Ver fahren, weshalb ihre Stellungnahme vom 21. Januar 2015 (Urk. 10 /1) aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 15 S. 3). 3.2
3.2.1
Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV).
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) der IV-Stellen fallen. Dazu zählen unter anderem die Ab klärung der versicherungs mässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit .
c IVG , Art. 69 Abs. 1 IVV) und die Bemessung der Invalidität ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG ) . Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Auf gabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und
i IVG fallen, insbeson dere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenver sicherung ( lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Dis kussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Ent - scheids bei den Versicherten zu ver bessern . Die Regelung von Art. 73 bis
Abs. 1 IVV ist gesetzesmässig ( vgl. zu Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1, E. 2.7 und E. 2.9.1 ).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien aus einanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.2. 2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG ), ist auch dann zu gewähren, w enn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wer den muss
( BGE 134 V 97 E. 2.8 ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
der
versi cher ten Person im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG)
umfasst das Recht , vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent schei des. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3.2.3
Mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.01291 hat das hiesige Gericht die zwischen den Parteien strittige Sache betreffend den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter der Beschwerdeführerin ab August 2012 und betreffend die Rückforderung der für die Monate August bis Oktober 2012 bereits ausgerichteten Leistun gen von insgesamt Fr. 1‘236.-- zur Durchführung des Vor bescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/99/6).
Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf die Frage, o b die IV-Stelle in diesem Urteil zu Unrecht zur Durch füh rung eines Vorbe scheid verfahrens
im Sinne von Art. 57a IVG angewiesen wurde, wie die Ausgleichskasse Imorek in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 13. August 2014 festhielt (Urk. 9/105), muss hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht weiter eingegangen wer den.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellte, war es in der Folge zwar nicht die IV-Stelle, welche die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den vorge sehenen Entscheiden der IV-Stelle aufforderte, sondern die Aus gleichs kasse
Imorek (Schreiben vom 15. August und 8. September 2014, Urk. 9/106, Urk . 9/110). Aus den Schreiben ging jedoch klar hervor, dass die Imorek für die IV-Stelle zur Stellungnahme aufforderte und dass und wie die vorgesehenen Entscheide von der IV-Stelle erfolgen würden. Soweit die Be schwerdeführerin darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, wäre eine solche auf jeden Fall als geheilt anzusehen, zumal sie ihr Anliegen in diesem Verfahren vor einem Gericht mit in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht uneingeschränkte r Kognition vorbringen konnte. D ie erneute Rückweisung an die IV-Stelle würde zudem
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge run gen füh ren, die mit dem der Anhörung gleichgestellte n Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 3.3
Entgegen der Ansicht de r Beschwerdeführerin besteht sodann kein Grund, das Schreiben der Ausgleichskasse Imorek vom
21. Januar 2015 (Urk. 10/1)
aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerdeantwort einge reicht und darin nebst eigenen Ausführungen auf dieses Schreiben verwiesen (Urk. 8) , was nicht unzulässig ist. 3.4
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik schliesslich, die Aus gleichs kasse habe bei der Weiterausrichtung der Kinderrente seit Studienbeginn von Y.___ an der A.___
( Herbstsemester 2014 ; Urk. 3/14 ) mit de m
strittigen
Rück forderungsbetrag von Fr. 1‘236.-- verrechnet, was unzulässig sei, da die Rücker stattungs verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 15 S. 3) , betrifft nicht den Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügungen , weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4. 4.1
In materiell-rechtlicher Hinsicht stellte sich die Beschwerdegegnerin in den ange fochtenen Verfügungen auf den Standpunkt , der Lehrgang der Tochter der Beschwerdeführerin vom Typus „Kauf frau mit eidg enössischem
Fähigkeits zeug nis und Berufsmatur“
h abe vom 17. August 2009 bis 13. Juli 2012 ge dauert. Die Kinderrente sei darüber hinaus bis Ende Oktober 2012 ausge richtet worden, nachdem die Tochter am 16. Juli und 1. Ok tober 2012 telefonisch mit geteilt habe, dass sie im September 2012 ein Studium beginne. Als keine ent spre chende Studienbestätigung zugestellt wor den sei, sei die Leistung ein gestellt worden. Zur Begründung einer Bezugsberechtigung einer Kinderrente für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 sei be hauptet wor den, dass sich die Tochter im Selbststudium mit einer Dauer von wöchent lich 21 Stunden auf die Wieder holung der Prüfung im Sommer (2013) vor be reitet habe und dass sie wegen des grossen Lernaufwandes nicht habe arbeiten könne n . Diese Tätigkeit könne indes nicht als Ausbildung aner kannt werden, da kein Bildungsgang absolviert wor den sei, es keine Bestätigung eines Ausbildungsanbieters über den Lern auf wand gebe, die Tochter die Prüfung im Som mer 2013 nicht wie angekündigt wieder holt habe und das Er fordernis des ob jektiv zumut baren Einsatzes, um die Aus bildung in nützlicher Frist abzu schlies sen, völlig fehle. Zudem seien der Tochter von März bis Juli 2013 Tag gelder der Arbeits losen versicherung (ALV) ausbe zahlt worden, weshalb sie somit gegen über der ALV als arbeits ver mittlungsfähig gegolten habe (Urk. 2/2).
Bezüglich der Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gehe aus der Schulbestä ti gung der B.___ hervor, dass der durchschnittliche wöchent liche zeitliche Ausbildungsa ufwand inklusive Selbststudium 10 Stun den betrage . Die Behauptungen der Tochter und die Aussagen von möglichen Zeu gen vermöchten keinen überwiegenden Aus bildungsaufwand von mehr als 20 Stun den nachzuweisen. Für das Wiederholen der drei nicht bestandenen Fächer bis zum erfolgreichen Abschluss habe die Tochter zwei Jahre benötigt, weshalb das Erfordernis, die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen, damit nicht erfüllt sei (Urk. 2/1). 4.2
Die Beschwerde führerin bringt dagegen vor, ihre Tochter Y.___ habe ihre kauf männische Lehre zur Kauffrau im Juli 2012 beendet, aber die Berufs matu ritäts schule -(BMS-)Prüfungen nicht bestanden, weshalb ihr das Eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nicht erteilt worden sei. Y.___ habe stets das Ziel ge habt, danach an der A.___ Wirtschaftsrecht zu studieren. Zulassungsbedingung dafür sei die Berufs ma tu rität , was ein anerkannter Titel sei. Die nicht bestandenen BMS-Prüfungen habe Y.___ erst im Juni 2013 wiederholen können. Sie habe sich von Sommer 2012 bis Sommer 2013 ausschliesslich im Selbststudium nach einem detail lier ten Stundenplan wöchentlich während 21 Stunden auf diese R epetitions prüfun gen vorbereitet. Es sei nicht zulässig, die Kinderrente von einer Bestä tigung eines Ausbildungsanbieters abhängi g zu machen. Der Ausbildungsauf wand könne auch auf andere Weise beleg t werden. Hierzu seien Y.___ , ihr Vater, ihr Bruder und sie selbst, die Beschwerdeführerin, als Zeugen/Auskunfts personen genannt worden. Die Behauptung, Y.___ habe die Prüfung im Sommer 2013 nicht wie ange kündigt wiederholt, sei falsch. Nicht bestandene Maturitäts prüfungen könnten frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine frühere Repetition sei nicht möglich gewesen. Leider habe sie die Repetitionsprüfungen im Sommer 2013 nicht bestanden . Di es weil sie von der Schulleitung der C.___ , wo sie ihre Ausbildung zur Kauffrau absolviert habe, fäl schlicherweise dahin gehend orientiert worden sei, dass bei Repetenten, die keine Repetitions kurse
ge macht hätten, die Erfahrungsnoten ebenfalls berück sichtigen würden .
Daher habe sie auf die Belegung der Repetitionskurse ver zichtet und sich selb ständig auf die Repetitionsprüfungen vorbereitet.
Zudem seien die Kurse an der C.___ teuer und sie habe erst später erfahren, dass diese Kurse an der B.___ unentgeltlich angeboten würden. Die gegen die Noten des Berufsmaturitätsprüfung 2013 erhobene Einsprache sei von der kan tonalen Prü fungskommission gutgeheissen worden und Y.___ habe die Prüfungen im Juni 2014 noch mals wiederholen können. Hierzu habe sie wäh rend fünf Stun den pro Woche die Repetentenkurse an der B.___ besucht und mit zwei Schulkameradinnen regelmässig zwei- bis dreimal pro Woche nach dem Unterricht gemeinsam gelernt. Zusätzlich habe sie sich - soweit mit dem Unter richt vereinbar - gemäss ihrem Stundenplan auf die Prüfungen vor bereitet. Bei dem in der Bescheinigung der B.___ an gegebenen Auf wand für das Selbststudium von lediglich fünf Stunden pro Woche möge es sich um einen Durchschnittswert handeln. Tatsache aber sei, dass sich Y.___ inten siver vorbereitet habe. Ins gesamt habe der Lern - aufwand auch in der Zeit August 2013 bis Juni 2014 durch schnittlich min destens 21 Stunden pro Woche betragen. D ie Berufsmaturitätsprüfungen im Juni 2014 habe sie bestanden. Seit September 2014 studiere sie Wirtschaftsrecht an der A.___ . Dass die Wieder ho lung der Prüfungen zwei Jahre gedauert habe, sei nicht ihr Verschulden . Das Wiederholen von Prüfungen zähle zur Ausbil dungs dauer . Die Wiederholungs zeit könne im Übrigen auch als
Über brückungs massnahme im Sinne von RWL Rz 3363 betrachtet werden. Damit sei d er An spruch auf die Kinderrente nicht erloschen, da sich Y.___ noch in Aus bildung befunden habe (Urk. 1 S. 5 ff. ) . 4.3. 4.3.1
Es ist ausgewiesen, dass die Tochte r der Beschwerde füh rerin Y.___
v om 17. August 2009 bis 14. Juli 2012 die Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg . Fähigkeitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___ besuchte und abschloss, jedoch ihr das eidgenössische Berufsmaturitäts zeug nis wegen vi er ungenügenden Abschlussnoten in Fran zösisch, Mathema tik, Geschichte und Staatslehre sowie Finanz- und Rechnungs wesen nicht erteilt wurde (Urk. 9/62/14, Urk. 9/68/1). In der Bestätigung der C.___ vom 22. Oktober 2012 wurde zudem festgehalten, dass die Tochter die BMS im Sommer 2013 repetieren werde (Urk. 9/68/1). Die Wiederholung der Prüfungen in den ge nannten Fächern fand im Juni 201 3 statt (Urk. 3/12 S. 1, Urk. 9/75/10) , worauf sich Y.___ unstrittig ausschliesslich im Selbststudium vorbereitete. Sie
erreichte bei diesen vier Prüfungen eine genügende Note im Fach Geschichte und Staats lehre sowie je eine un ge nügende Fachnote im schulischen Teil in den drei übri gen Fächern (Urk.
3/12).
Mit Beschluss der Prüfungskommission Kauf män nische Berufe Zürich vom 23. Septem ber 2013 wurde die Einsprache gegen das N ichtbestehen der Repetiti onsprüfung teilweise gutge heissen und es wurde Y.___ erlaubt, die Berufsma turitätsprüfung
in den drei nicht bestan denen Fächern
Fran zösisch, Mathematik und Finanz- und Rech nungs wesen
im Juni 2014
zu wiederholen . Die Prüfung im Fach Geschichte und Staatslehre musste sie nicht erneut ablegen
(Urk. 3/12) . Weiter ist mit der Bestätigung der B.___ vom 15. August 2013 unstrittig ausgewiesen, dass Y.___
dort in den Fächern Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Fran zösisch von Mitte August 2013 bis Ende Mai 2014 am Montag und Dienstag jeweils von 15:45 bis 17:20 Uhr sowie am Mittwoch jeweils von 13:50 bis 15:30
Uhr
zur Vorbereitung auf die drei Wiederholungsprüfun gen im Juni 2014 Repe tentenkurse besuchte (Urk. 9/103/1 ). Ebenfalls belegt ist, dass sie die Wie derholungs prüfungen im Juni 2014 bestanden hat und in der Folge das Herbst semester 2014 an der A.___ den Studiengang Bachelor-Studium Wirt schaftsrecht in der Studien form eines Teilzeitstudiums belegte (Urk. 3/14). 4.3.2
Der Besuch der Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg . Fähi g keitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___
erfüllte bis zu den Abschlussprüfungen Mitte Juli 2012 (Urk. 9/68/1) unstrittig den Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs.
1 AHVV . Die von Y.___ im Juni 2013 und im Juni 2014 abgelegten Repe titions prüfungen zur Berufsmatur als Aufnahmebedingung für den im Anschluss daran an getretenen Studiengang Bachelor-Studiengang Wirt schafts recht an der A.___
sind zwar als Teil dieses
ordnungs ge mässen , recht lich aner kannten Bildungsgang es anzusehen.
Für den Begriff der Ausbildung nach Art. 49 bis Abs. 1 AHVV
muss jedoch zusätz lich das
Krite rium einer systema tischen und zeitlich überwiegenden Vorbe rei tung auf den Erwerb der Allge mein ausbildung oder auf einen Berufs abschluss erfüllt sein , wie es in der RWL des BSV entsprechend den BSV-Erläu terungen zur Ver ord nungs än de rung 2011 (S. 7 ff.) konkretisiert wurde (vgl. E. 2.2.4 hiervor) .
In Bezug auf die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 bescheinigte der B.___ vom 14. August 2014, dass nebst dem wöchent lichen Schul unter richt von insgesamt fünf Stunden der durchschnittlich vorge sehene wöchentliche Aufwand für das Selb st studium lediglich weitere fünf Stun den betrug (Urk. 3/16). Es wurde somit für die Vor bereitung auf die in drei Fächern abzulegenden Wiederholungsprüfungen im Juni 2014 (Mathematik, Finanz- und Rechnungs wesen sowie Fran zösisch) ein Aus bildungsaufwand von nur 10 Stunden pro Woche bescheinigt , was nach der massgeblichen Rz 3359 RWL nicht als zeitlich überwiegende Vorbereitung gilt, wo ein Ausbildungsaufwand von insgesamt mindestens 20 Stunden pro Woche gefordert wird.
Daraus kann zudem auch für die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, welche der Vor bereitung von vier Wieder holungs prüfungen (Mathematik, Finanz- und Rech nungs wesen, Fran zösisch und Geschichte inklusive Staatslehre) gedient hatte, ge schlossen werden, dass hierfür ebenfalls ein Ausbildungsaufwand von jedenfalls unter 20 Stunden pro Woche bescheinigt würde. Hinzu kommt in Bezug auf die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, dass die Vorbe reitung von vier Wiederholungsprüfungen
während fast eines Jahres aus schliesslich mittels Selbst studiums ohne Kursbesuche und/oder Gruppen arbeit oder ähnliche r regelmässige r
( äussere r )
Struktur gebung nicht als syste matische Vorbereitung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, um sie innert nützlicher Frist ab schlies sen zu können, be zeichnet werden kann ; dies gilt mit Blick auf die zu fordernde Effizienz der Vorbereitung im Rahmen eines objektiv zumutbaren Einsatzes selbst dann, wenn das Selbststudium nach einem selbst er stellten Lernplan erfolgte , wie ihn die Be schwerdeführerin zu den ersten BMS-Repetitions prüfungen im Juni 2013 mit insgesamt 21 Stun den pro Woche vorgelegt hatte ( Urk.
9/62/15; vgl. auch neuere Fassung: Urk. 3/10 ). Das Vorliegen einer Aus bildung mit systematischer und zeitlich überwiegender Vor bereitung ist für diese Zeit daher zu ver neinen.
In der Zeit bis zu den Repetitionsprüfungen im Juni 2014 b esuchte Y.___
zur Vorbereitung der drei BMS- Repetitionsp rüfungen in Mathematik, Finanz- und Rech nungs wesen sowie Fran zösisch
zwar wie erwähnt drei Repetentenkurs e an der B.___ . Auch lernte sie nach eigenen Angaben im Anschluss an die Kurse zwei- bis dreimal pro Woche mit Schul kameradinnen . Dass Y.___ zum für die Kurse bescheinigten Aufwand von 5 Stunden plus 5 Stunden für das Selbst studium (Urk. 3/16) min destens weitere 10 Stunden für das Selbst studium pro Woche aufwendete, ist jedoch nicht überwiegend wahr scheinlich. Denn s elbst nach dem vorgelegten Plan , welcher für die Zeit ohne Kurse bis Juni 2013 erstellt worden war (Urk. 17/2), lag der Aufwand für die Vorbereitung der drei Fächer ohne Ge schichte
bei 15 Stunden und damit unter 20 Stunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 einen zeitlich überwiegenden Aufwand für die Prüfungsrepetition verneinte. 4.3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, handelt es sich bei den Vorbe reitungen auf die einzelnen BMS-Repetitionsprüfungen im Juni 2013 und Juni 2014 zudem nicht um Brückenangebote im Sinne von Art. 49 bis Abs. 2 AHVV, sondern um den Abschluss des ersten Teils eines anerkannten Bildungs ganges. Sie kann daher aus Art. 49 bis Abs. 2 AHVV nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4
D ie Beschwerdegegnerin verneinte mit den ange foch tenen undatierten Ver fügun gen somit zu Recht den Anspruch der Be schwerde führerin auf eine Kin derrente für die Tochter Y.___
für die Zeit von August 2012 bis Juni 2014 (Urk.
2/1-2).
An diesem Ergebnis vermögen sämt liche weiteren Vorbringen de r Beschwerdeführer in nichts zu ändern.
Namentlich sind v on weiteren Beweismassnahmen keine an deren entscheid relevanten Er kenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdeführerin davon absehen durfte und auch in diesem Verfahren davon abzusehen ist. Eine Ver letzung des recht lichen Gehörs, welche die Beschwerde führer in
gel tend macht (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11 ), ist darin aufgrund der Zulässigkeit einer solchen anti zipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2) nicht zu erblicken. 5. 5.1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 5.2
Die Auszahlung der Kinderrente für die Monate August bis Oktober 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘236.-- erfolgte
- wie hiervor ausgeführt - ohne Rechts grundlage . Dieser Betrag wurde daher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig
bezogen . Die Beschwerdeführerin forderte ihn daher zu Recht zurück, zumal eine Verjährung der Rückforderung von Fr. 1‘236.-- (Urk. 2/2 S. 2) unstrittig nicht einge treten ist, nachdem die erste Rückfor derungs verfü gung bereits am 8. November 2012 erfolgt war (Urk. 9/60). 6.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) rechtens . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
E. 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit von
Anfang August 2012 bis Ende Juni 2014 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1, Urk. 2 /1-2 ). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01218 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
25. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 73, wurde von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), mit Verfügungen vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine halbe Rente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___ , geboren 1991, und Z.___ , geboren 1997, zugesprochen (Urk. 9/51, Urk. 9/55-56). Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kin derrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet , und forderte d ie bereits ausgerichteten Leistun gen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 9/60 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2012 (Urk. 9/62/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV. 2012.01291 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung auf ge hob en und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen wurde (Urk. 9/99/6). 1.2
In der Folge teilte die
AHV- Ausgleichskasse
IMOREK (nachfolgend: Imorek ) der Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2014 mit, dass das Leistungs be gehren
für eine Kinderrente der Tochter Y.___ für die Zeit während ihres Repetenten-Kursbesuches von August 2013 bis Juni 2014 abgewiesen werde und die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung erlasse. Ausserdem setzte sie ihr eine Frist bis zum 5. September 2014 zur Stellungnahme an (Urk. 9/106), welche die Ver sicherte mit Schreiben vom
26. August 2014 erstattet (Urk. 9/108). Mit Schrei ben vom 8. September 2014 gab die Imorek der Ver si cher ten zudem Gelegen heit, einen Nachweis für die Bezugsberechtigung der Kin der rente , namentlich eine Ausbildungsbestätigung für die Tochter Y.___ insbe sondere auch in Bezug auf die Zeit vom August bis Oktober 2012 zu erbringen und Stellung dazu zu nehmen, weshalb die Tochter von August 2012 bis Juli 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe . Zudem kündigte sie an, dass die IV-Stelle ohne diesen Nachweis eine neue Rückforde rungsverfügung erlassen werde (Urk. 9/110). Die Versicherte nahm hierzu mit Schreiben vom 29. September 2014 Stellung (Urk. 9/118).
Die IV-Stelle verneinte daraufhin mit undatierter Verfügung wie angekündigt einen Anspruch auf die Kinderrente für die Tochter Y.___
für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 und forderte die bereits ausgerichteten Leistun gen für die Monate August bis Oktober 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- (3 x Fr. 412.--) zurück (Urk. 2/2). Mit zweiter, ebenfalls undatierter Verfügung ver neinte sie zudem den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter Y.___ für die Zeit vom August 2013 bis Juni 2014 (Urk. 2/1).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2014 Beschwerde und beantragte , es seien die beiden undatierten Verfügungen der IV-Stelle betreffend Kinderrente aufzu heben und es sei ihr für die Tochter Y.___ ab dem 1. August 2012 eine Kinderrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin
schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 a uf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 2
0. April 2015 hielt die Beschwerdeführer in an ihren Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwer de gegnerin verzichtete mit Eingabe vom
27. Mai 2015 auf eine Duplik (Urk. 1 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit von
Anfang August 2012 bis Ende Juni 2014 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1, Urk. 2 /1-2 ). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassen enversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, daue rt der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bil dung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung ( Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlas senen ver sicherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5).
Das volljährige Kind eines invali den Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in sei nem beruflichen Wei terkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 2.2
2.2.1
Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49 bis und Art. 49 ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Än de run gen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zu nahme un klarer Fälle. Ange sichts der vielfältigen Ausbildungswege der jun gen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung be fin den oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49 bis AHVV die Mög lichkeit ge nutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vor leh ren als Aus bildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2).
Bei der Aus bil dung im Sinne von Art. 49 bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Aus bil dung, eine Weiter bildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (BSV-Erläuterungen S. 7 ff. einsehbar unter www.bsv.admin.ch/themen/ahv/
00016/ index.html?lang =de ; Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge - nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Inval idenversicherung, RWL, Rz 3358 ). 2.2.2
Gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen , rechtlich oder zumindest fak tisch anerkannten Bildungsganges syste matisch und zeitlich überwiegend ent weder auf einen Berufsabschluss vor be reitet oder sich eine Allgemeinaus bildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1) .
Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahr nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach aufenthalte , sofern sie einen Anteil Schulu nterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Aus bil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Er werbsein kommen erzielt, das höher ist als die max imale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Nach Art. 49 ter AHVV ist m it einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch a uf eine Invalidenrente ent steht (Abs. 2). Nicht als U nterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die fol gen den Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a.
üb li che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b.
Mili tär- oder Zivildienst von längstens 5
Monaten; c.
gesundheits- oder schwanger schaftsbe dingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.2.3
Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schul be suchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) aner kannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2) . 2.2.4
D ie systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert g emäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge - nössischen Alters-, Hinter lassenen- und Inval idenversicherung (RWL ), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schul unterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbe reitung , Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) min destens 20 Stunden pro Woche ausmacht .
Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist ins besondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnitt lich aufzuwendende Zeit für die je weilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz
3359 Stand 1. Januar 2012
[identisch m it der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassun g en ] ) . Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungs charakter ) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360 Stand 1. Januar 2012 [identisch m it der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung en]) . RWL Rz
33 60 nennt
das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung ge scheiterte Lehrab gän gerin , die im anschliessenden Jahr ledig lich ein paar wenige Repetitions kurse belegt, befindet sich nicht mehr in Aus bildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2) . 2.2.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs w ei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech nung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4 ,
je mit Hin weisen). 3. 3.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie vor Zustellung der beiden angefochtenen Verfügungen nicht kontaktiert und auch kein Vorbescheid erlassen habe. Einzig die Ausgleichskasse Imorek habe sie mit Schreiben vom 15. August und 8. September 2014 eingeladen, den Nachweis für einen überwiegenden Ausbildungsaufwand zu erbringen , beziehungs weise eine Ausbildungsbestätigung einzureichen (Urk. 1 S. 4). Ausser dem sei sie mit ihren Beweisanträgen, namentlich Zeugenaussagen, nicht gehört worden, was eben falls ihren rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11 f.). Beides führe zur Aufhebung der Verfügungen (Urk. 15 S. 2 f.). Im Übrigen sei die Ausgleichskasse nicht Partei in diesem Ver fahren, weshalb ihre Stellungnahme vom 21. Januar 2015 (Urk. 10 /1) aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 15 S. 3). 3.2
3.2.1
Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV).
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) der IV-Stellen fallen. Dazu zählen unter anderem die Ab klärung der versicherungs mässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit .
c IVG , Art. 69 Abs. 1 IVV) und die Bemessung der Invalidität ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG ) . Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Auf gabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und
i IVG fallen, insbeson dere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenver sicherung ( lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Dis kussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Ent - scheids bei den Versicherten zu ver bessern . Die Regelung von Art. 73 bis
Abs. 1 IVV ist gesetzesmässig ( vgl. zu Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1, E. 2.7 und E. 2.9.1 ).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien aus einanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.2. 2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG ), ist auch dann zu gewähren, w enn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wer den muss
( BGE 134 V 97 E. 2.8 ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
der
versi cher ten Person im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG)
umfasst das Recht , vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent schei des. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3.2.3
Mit Urteil vom 30. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.01291 hat das hiesige Gericht die zwischen den Parteien strittige Sache betreffend den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter der Beschwerdeführerin ab August 2012 und betreffend die Rückforderung der für die Monate August bis Oktober 2012 bereits ausgerichteten Leistun gen von insgesamt Fr. 1‘236.-- zur Durchführung des Vor bescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/99/6).
Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf die Frage, o b die IV-Stelle in diesem Urteil zu Unrecht zur Durch füh rung eines Vorbe scheid verfahrens
im Sinne von Art. 57a IVG angewiesen wurde, wie die Ausgleichskasse Imorek in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 13. August 2014 festhielt (Urk. 9/105), muss hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht weiter eingegangen wer den.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellte, war es in der Folge zwar nicht die IV-Stelle, welche die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den vorge sehenen Entscheiden der IV-Stelle aufforderte, sondern die Aus gleichs kasse
Imorek (Schreiben vom 15. August und 8. September 2014, Urk. 9/106, Urk . 9/110). Aus den Schreiben ging jedoch klar hervor, dass die Imorek für die IV-Stelle zur Stellungnahme aufforderte und dass und wie die vorgesehenen Entscheide von der IV-Stelle erfolgen würden. Soweit die Be schwerdeführerin darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, wäre eine solche auf jeden Fall als geheilt anzusehen, zumal sie ihr Anliegen in diesem Verfahren vor einem Gericht mit in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht uneingeschränkte r Kognition vorbringen konnte. D ie erneute Rückweisung an die IV-Stelle würde zudem
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge run gen füh ren, die mit dem der Anhörung gleichgestellte n Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 3.3
Entgegen der Ansicht de r Beschwerdeführerin besteht sodann kein Grund, das Schreiben der Ausgleichskasse Imorek vom
21. Januar 2015 (Urk. 10/1)
aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerdeantwort einge reicht und darin nebst eigenen Ausführungen auf dieses Schreiben verwiesen (Urk. 8) , was nicht unzulässig ist. 3.4
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik schliesslich, die Aus gleichs kasse habe bei der Weiterausrichtung der Kinderrente seit Studienbeginn von Y.___ an der A.___
( Herbstsemester 2014 ; Urk. 3/14 ) mit de m
strittigen
Rück forderungsbetrag von Fr. 1‘236.-- verrechnet, was unzulässig sei, da die Rücker stattungs verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 15 S. 3) , betrifft nicht den Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügungen , weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4. 4.1
In materiell-rechtlicher Hinsicht stellte sich die Beschwerdegegnerin in den ange fochtenen Verfügungen auf den Standpunkt , der Lehrgang der Tochter der Beschwerdeführerin vom Typus „Kauf frau mit eidg enössischem
Fähigkeits zeug nis und Berufsmatur“
h abe vom 17. August 2009 bis 13. Juli 2012 ge dauert. Die Kinderrente sei darüber hinaus bis Ende Oktober 2012 ausge richtet worden, nachdem die Tochter am 16. Juli und 1. Ok tober 2012 telefonisch mit geteilt habe, dass sie im September 2012 ein Studium beginne. Als keine ent spre chende Studienbestätigung zugestellt wor den sei, sei die Leistung ein gestellt worden. Zur Begründung einer Bezugsberechtigung einer Kinderrente für die Zeit von August 2012 bis Juli 2013 sei be hauptet wor den, dass sich die Tochter im Selbststudium mit einer Dauer von wöchent lich 21 Stunden auf die Wieder holung der Prüfung im Sommer (2013) vor be reitet habe und dass sie wegen des grossen Lernaufwandes nicht habe arbeiten könne n . Diese Tätigkeit könne indes nicht als Ausbildung aner kannt werden, da kein Bildungsgang absolviert wor den sei, es keine Bestätigung eines Ausbildungsanbieters über den Lern auf wand gebe, die Tochter die Prüfung im Som mer 2013 nicht wie angekündigt wieder holt habe und das Er fordernis des ob jektiv zumut baren Einsatzes, um die Aus bildung in nützlicher Frist abzu schlies sen, völlig fehle. Zudem seien der Tochter von März bis Juli 2013 Tag gelder der Arbeits losen versicherung (ALV) ausbe zahlt worden, weshalb sie somit gegen über der ALV als arbeits ver mittlungsfähig gegolten habe (Urk. 2/2).
Bezüglich der Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gehe aus der Schulbestä ti gung der B.___ hervor, dass der durchschnittliche wöchent liche zeitliche Ausbildungsa ufwand inklusive Selbststudium 10 Stun den betrage . Die Behauptungen der Tochter und die Aussagen von möglichen Zeu gen vermöchten keinen überwiegenden Aus bildungsaufwand von mehr als 20 Stun den nachzuweisen. Für das Wiederholen der drei nicht bestandenen Fächer bis zum erfolgreichen Abschluss habe die Tochter zwei Jahre benötigt, weshalb das Erfordernis, die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen, damit nicht erfüllt sei (Urk. 2/1). 4.2
Die Beschwerde führerin bringt dagegen vor, ihre Tochter Y.___ habe ihre kauf männische Lehre zur Kauffrau im Juli 2012 beendet, aber die Berufs matu ritäts schule -(BMS-)Prüfungen nicht bestanden, weshalb ihr das Eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nicht erteilt worden sei. Y.___ habe stets das Ziel ge habt, danach an der A.___ Wirtschaftsrecht zu studieren. Zulassungsbedingung dafür sei die Berufs ma tu rität , was ein anerkannter Titel sei. Die nicht bestandenen BMS-Prüfungen habe Y.___ erst im Juni 2013 wiederholen können. Sie habe sich von Sommer 2012 bis Sommer 2013 ausschliesslich im Selbststudium nach einem detail lier ten Stundenplan wöchentlich während 21 Stunden auf diese R epetitions prüfun gen vorbereitet. Es sei nicht zulässig, die Kinderrente von einer Bestä tigung eines Ausbildungsanbieters abhängi g zu machen. Der Ausbildungsauf wand könne auch auf andere Weise beleg t werden. Hierzu seien Y.___ , ihr Vater, ihr Bruder und sie selbst, die Beschwerdeführerin, als Zeugen/Auskunfts personen genannt worden. Die Behauptung, Y.___ habe die Prüfung im Sommer 2013 nicht wie ange kündigt wiederholt, sei falsch. Nicht bestandene Maturitäts prüfungen könnten frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine frühere Repetition sei nicht möglich gewesen. Leider habe sie die Repetitionsprüfungen im Sommer 2013 nicht bestanden . Di es weil sie von der Schulleitung der C.___ , wo sie ihre Ausbildung zur Kauffrau absolviert habe, fäl schlicherweise dahin gehend orientiert worden sei, dass bei Repetenten, die keine Repetitions kurse
ge macht hätten, die Erfahrungsnoten ebenfalls berück sichtigen würden .
Daher habe sie auf die Belegung der Repetitionskurse ver zichtet und sich selb ständig auf die Repetitionsprüfungen vorbereitet.
Zudem seien die Kurse an der C.___ teuer und sie habe erst später erfahren, dass diese Kurse an der B.___ unentgeltlich angeboten würden. Die gegen die Noten des Berufsmaturitätsprüfung 2013 erhobene Einsprache sei von der kan tonalen Prü fungskommission gutgeheissen worden und Y.___ habe die Prüfungen im Juni 2014 noch mals wiederholen können. Hierzu habe sie wäh rend fünf Stun den pro Woche die Repetentenkurse an der B.___ besucht und mit zwei Schulkameradinnen regelmässig zwei- bis dreimal pro Woche nach dem Unterricht gemeinsam gelernt. Zusätzlich habe sie sich - soweit mit dem Unter richt vereinbar - gemäss ihrem Stundenplan auf die Prüfungen vor bereitet. Bei dem in der Bescheinigung der B.___ an gegebenen Auf wand für das Selbststudium von lediglich fünf Stunden pro Woche möge es sich um einen Durchschnittswert handeln. Tatsache aber sei, dass sich Y.___ inten siver vorbereitet habe. Ins gesamt habe der Lern - aufwand auch in der Zeit August 2013 bis Juni 2014 durch schnittlich min destens 21 Stunden pro Woche betragen. D ie Berufsmaturitätsprüfungen im Juni 2014 habe sie bestanden. Seit September 2014 studiere sie Wirtschaftsrecht an der A.___ . Dass die Wieder ho lung der Prüfungen zwei Jahre gedauert habe, sei nicht ihr Verschulden . Das Wiederholen von Prüfungen zähle zur Ausbil dungs dauer . Die Wiederholungs zeit könne im Übrigen auch als
Über brückungs massnahme im Sinne von RWL Rz 3363 betrachtet werden. Damit sei d er An spruch auf die Kinderrente nicht erloschen, da sich Y.___ noch in Aus bildung befunden habe (Urk. 1 S. 5 ff. ) . 4.3. 4.3.1
Es ist ausgewiesen, dass die Tochte r der Beschwerde füh rerin Y.___
v om 17. August 2009 bis 14. Juli 2012 die Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg . Fähigkeitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___ besuchte und abschloss, jedoch ihr das eidgenössische Berufsmaturitäts zeug nis wegen vi er ungenügenden Abschlussnoten in Fran zösisch, Mathema tik, Geschichte und Staatslehre sowie Finanz- und Rechnungs wesen nicht erteilt wurde (Urk. 9/62/14, Urk. 9/68/1). In der Bestätigung der C.___ vom 22. Oktober 2012 wurde zudem festgehalten, dass die Tochter die BMS im Sommer 2013 repetieren werde (Urk. 9/68/1). Die Wiederholung der Prüfungen in den ge nannten Fächern fand im Juni 201 3 statt (Urk. 3/12 S. 1, Urk. 9/75/10) , worauf sich Y.___ unstrittig ausschliesslich im Selbststudium vorbereitete. Sie
erreichte bei diesen vier Prüfungen eine genügende Note im Fach Geschichte und Staats lehre sowie je eine un ge nügende Fachnote im schulischen Teil in den drei übri gen Fächern (Urk.
3/12).
Mit Beschluss der Prüfungskommission Kauf män nische Berufe Zürich vom 23. Septem ber 2013 wurde die Einsprache gegen das N ichtbestehen der Repetiti onsprüfung teilweise gutge heissen und es wurde Y.___ erlaubt, die Berufsma turitätsprüfung
in den drei nicht bestan denen Fächern
Fran zösisch, Mathematik und Finanz- und Rech nungs wesen
im Juni 2014
zu wiederholen . Die Prüfung im Fach Geschichte und Staatslehre musste sie nicht erneut ablegen
(Urk. 3/12) . Weiter ist mit der Bestätigung der B.___ vom 15. August 2013 unstrittig ausgewiesen, dass Y.___
dort in den Fächern Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Fran zösisch von Mitte August 2013 bis Ende Mai 2014 am Montag und Dienstag jeweils von 15:45 bis 17:20 Uhr sowie am Mittwoch jeweils von 13:50 bis 15:30
Uhr
zur Vorbereitung auf die drei Wiederholungsprüfun gen im Juni 2014 Repe tentenkurse besuchte (Urk. 9/103/1 ). Ebenfalls belegt ist, dass sie die Wie derholungs prüfungen im Juni 2014 bestanden hat und in der Folge das Herbst semester 2014 an der A.___ den Studiengang Bachelor-Studium Wirt schaftsrecht in der Studien form eines Teilzeitstudiums belegte (Urk. 3/14). 4.3.2
Der Besuch der Tageshandelsschule Typus „Kauffrau mit eidg . Fähi g keitszeugnis und Berufsmatur“ an der C.___
erfüllte bis zu den Abschlussprüfungen Mitte Juli 2012 (Urk. 9/68/1) unstrittig den Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs.
1 AHVV . Die von Y.___ im Juni 2013 und im Juni 2014 abgelegten Repe titions prüfungen zur Berufsmatur als Aufnahmebedingung für den im Anschluss daran an getretenen Studiengang Bachelor-Studiengang Wirt schafts recht an der A.___
sind zwar als Teil dieses
ordnungs ge mässen , recht lich aner kannten Bildungsgang es anzusehen.
Für den Begriff der Ausbildung nach Art. 49 bis Abs. 1 AHVV
muss jedoch zusätz lich das
Krite rium einer systema tischen und zeitlich überwiegenden Vorbe rei tung auf den Erwerb der Allge mein ausbildung oder auf einen Berufs abschluss erfüllt sein , wie es in der RWL des BSV entsprechend den BSV-Erläu terungen zur Ver ord nungs än de rung 2011 (S. 7 ff.) konkretisiert wurde (vgl. E. 2.2.4 hiervor) .
In Bezug auf die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 bescheinigte der B.___ vom 14. August 2014, dass nebst dem wöchent lichen Schul unter richt von insgesamt fünf Stunden der durchschnittlich vorge sehene wöchentliche Aufwand für das Selb st studium lediglich weitere fünf Stun den betrug (Urk. 3/16). Es wurde somit für die Vor bereitung auf die in drei Fächern abzulegenden Wiederholungsprüfungen im Juni 2014 (Mathematik, Finanz- und Rechnungs wesen sowie Fran zösisch) ein Aus bildungsaufwand von nur 10 Stunden pro Woche bescheinigt , was nach der massgeblichen Rz 3359 RWL nicht als zeitlich überwiegende Vorbereitung gilt, wo ein Ausbildungsaufwand von insgesamt mindestens 20 Stunden pro Woche gefordert wird.
Daraus kann zudem auch für die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, welche der Vor bereitung von vier Wieder holungs prüfungen (Mathematik, Finanz- und Rech nungs wesen, Fran zösisch und Geschichte inklusive Staatslehre) gedient hatte, ge schlossen werden, dass hierfür ebenfalls ein Ausbildungsaufwand von jedenfalls unter 20 Stunden pro Woche bescheinigt würde. Hinzu kommt in Bezug auf die Zeit von August 2012 bis Mai 2013, dass die Vorbe reitung von vier Wiederholungsprüfungen
während fast eines Jahres aus schliesslich mittels Selbst studiums ohne Kursbesuche und/oder Gruppen arbeit oder ähnliche r regelmässige r
( äussere r )
Struktur gebung nicht als syste matische Vorbereitung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, um sie innert nützlicher Frist ab schlies sen zu können, be zeichnet werden kann ; dies gilt mit Blick auf die zu fordernde Effizienz der Vorbereitung im Rahmen eines objektiv zumutbaren Einsatzes selbst dann, wenn das Selbststudium nach einem selbst er stellten Lernplan erfolgte , wie ihn die Be schwerdeführerin zu den ersten BMS-Repetitions prüfungen im Juni 2013 mit insgesamt 21 Stun den pro Woche vorgelegt hatte ( Urk.
9/62/15; vgl. auch neuere Fassung: Urk. 3/10 ). Das Vorliegen einer Aus bildung mit systematischer und zeitlich überwiegender Vor bereitung ist für diese Zeit daher zu ver neinen.
In der Zeit bis zu den Repetitionsprüfungen im Juni 2014 b esuchte Y.___
zur Vorbereitung der drei BMS- Repetitionsp rüfungen in Mathematik, Finanz- und Rech nungs wesen sowie Fran zösisch
zwar wie erwähnt drei Repetentenkurs e an der B.___ . Auch lernte sie nach eigenen Angaben im Anschluss an die Kurse zwei- bis dreimal pro Woche mit Schul kameradinnen . Dass Y.___ zum für die Kurse bescheinigten Aufwand von 5 Stunden plus 5 Stunden für das Selbst studium (Urk. 3/16) min destens weitere 10 Stunden für das Selbst studium pro Woche aufwendete, ist jedoch nicht überwiegend wahr scheinlich. Denn s elbst nach dem vorgelegten Plan , welcher für die Zeit ohne Kurse bis Juni 2013 erstellt worden war (Urk. 17/2), lag der Aufwand für die Vorbereitung der drei Fächer ohne Ge schichte
bei 15 Stunden und damit unter 20 Stunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 einen zeitlich überwiegenden Aufwand für die Prüfungsrepetition verneinte. 4.3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, handelt es sich bei den Vorbe reitungen auf die einzelnen BMS-Repetitionsprüfungen im Juni 2013 und Juni 2014 zudem nicht um Brückenangebote im Sinne von Art. 49 bis Abs. 2 AHVV, sondern um den Abschluss des ersten Teils eines anerkannten Bildungs ganges. Sie kann daher aus Art. 49 bis Abs. 2 AHVV nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4
D ie Beschwerdegegnerin verneinte mit den ange foch tenen undatierten Ver fügun gen somit zu Recht den Anspruch der Be schwerde führerin auf eine Kin derrente für die Tochter Y.___
für die Zeit von August 2012 bis Juni 2014 (Urk.
2/1-2).
An diesem Ergebnis vermögen sämt liche weiteren Vorbringen de r Beschwerdeführer in nichts zu ändern.
Namentlich sind v on weiteren Beweismassnahmen keine an deren entscheid relevanten Er kenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdeführerin davon absehen durfte und auch in diesem Verfahren davon abzusehen ist. Eine Ver letzung des recht lichen Gehörs, welche die Beschwerde führer in
gel tend macht (Urk. 1 S. 7 f. und S. 11 ), ist darin aufgrund der Zulässigkeit einer solchen anti zipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2) nicht zu erblicken. 5. 5.1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass ge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 5.2
Die Auszahlung der Kinderrente für die Monate August bis Oktober 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘236.-- erfolgte
- wie hiervor ausgeführt - ohne Rechts grundlage . Dieser Betrag wurde daher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig
bezogen . Die Beschwerdeführerin forderte ihn daher zu Recht zurück, zumal eine Verjährung der Rückforderung von Fr. 1‘236.-- (Urk. 2/2 S. 2) unstrittig nicht einge treten ist, nachdem die erste Rückfor derungs verfü gung bereits am 8. November 2012 erfolgt war (Urk. 9/60). 6.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) rechtens . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann