Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 73 , wurde von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), mit Verfügung en vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine h albe R ente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___ , geboren 1991 , und Z.___ , geboren 1997 , zugesprochen (Urk. 12/51, Urk. 12/55-5 6 ) . Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kinderrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet . Die bereits ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- forderte sie zurück ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 201 2. In pro zessualer Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts anwältin Evelyne Nägeli (Urk. 1 S. 2 ), welches sie mit Eingabe vom 14. Januar 2013 wieder zurückzog (Urk. 7 S.
2). Die Beschwerdegegnerin ver wies mit Eingabe vom 28. Februar 2013 zur Beschwerdeantwort auf die Stellung nahme der Ausgleichskasse Imorek vom 18. Februar 2013, welche auf Ab weisung der Beschwerde schloss (Urk. 10). In der Replik vom 2 2. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2). Die Beschwer de gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2013 auf eine Duplik (Urk. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit ab August 2012 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1 , Urk. 2 S. 1).
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftl ich Verfügungen zu erlassen. G egen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann in nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2
2.2.1
Im Bereich der Invalidenversicherung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatt
e. Die IV-Stelle hat g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Di e Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über d ie Invalidenversicherung, IVV).
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis
Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Ab klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG , Art. 69 Abs. 1 IVV ). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheid verfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenversicherung (lit. g ). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfah rens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern ( zu Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 2. 2.2
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung , wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen h at (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 2.3 2.3.1
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 15 0 E. 4a mit Hinweisen),
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur . D essen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebun g des angefochtenen Entscheides . Vorbehalten sind r echtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei übe rprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen). 2.3.2
E ine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat
- auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte d er betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden , wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu v ereinbaren wären (BGE 132 V 3 87 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3. 3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid wurden aufgrund von Veränderungen im Sach verhalt und nach entsprechenden Abklärungen dazu ( Urk. 10 S. 1, Urk. 11/1-5 ) ab August 2012 die Voraus setzungen des Anspruchs auf eine Kin derrente verneint, was zu deren Aufhebung und einer Rück forderung von be reits geleisteten Beträgen führte (Urk. 2). Die Abklärung der versicherungsmäs sigen Voraussetzungen aber ist Aufgabe der IV-Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG), welche Frage gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV Gegenstand des Vorbescheides bildet. Dennoch hat d ie Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Ver fügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbe scheidverfahren durchgeführt und der Beschwerde führer in auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt .
Damit hat sie das rechtliche Gehör der Be schwerdeführerin in schwer wiegender Weise verletzt, was einer Heilung grundsätzlich entgegen steht
(vgl. BGE 126 V 13 0 E . 2b mit Hinweisen ; Urteile des Bundes gerichts
I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 ) . Eine ausnahmsweise Heilung dieser schwer wiegenden Verletzung fällt nicht in Betracht, da aus der da raus folgende n Rückweisung an die Beschwerde gegnerin hier nicht auf einen forma listisc hen Leerlauf geschlossen werden kann , zumal die re chtsunter - worfene Person grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des In stanzenzuges hat . 3.2
Die Beschwerde ist folglich
- ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgs aus sichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Ver fügung vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist , damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___
ab dem 1. August 2012 neu befinde . 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
8. November 2012 aufgehoben und die S ache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___
ab dem 1. August 2012 neu befinde . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evelyne Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 73 , wurde von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), mit Verfügung en vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine h albe R ente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___ , geboren 1991 , und Z.___ , geboren 1997 , zugesprochen (Urk. 12/51, Urk. 12/55-5
E. 6 ) . Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kinderrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet . Die bereits ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- forderte sie zurück ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 201 2. In pro zessualer Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts anwältin Evelyne Nägeli (Urk. 1 S. 2 ), welches sie mit Eingabe vom 14. Januar 2013 wieder zurückzog (Urk. 7 S.
2). Die Beschwerdegegnerin ver wies mit Eingabe vom 28. Februar 2013 zur Beschwerdeantwort auf die Stellung nahme der Ausgleichskasse Imorek vom 18. Februar 2013, welche auf Ab weisung der Beschwerde schloss (Urk. 10). In der Replik vom 2 2. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2). Die Beschwer de gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2013 auf eine Duplik (Urk. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit ab August 2012 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1 , Urk. 2 S. 1).
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftl ich Verfügungen zu erlassen. G egen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann in nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2
2.2.1
Im Bereich der Invalidenversicherung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatt
e. Die IV-Stelle hat g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Di e Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über d ie Invalidenversicherung, IVV).
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis
Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Ab klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG , Art. 69 Abs. 1 IVV ). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheid verfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenversicherung (lit. g ). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfah rens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern ( zu Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 2. 2.2
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung , wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen h at (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 2.3 2.3.1
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 15 0 E. 4a mit Hinweisen),
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur . D essen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebun g des angefochtenen Entscheides . Vorbehalten sind r echtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei übe rprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen). 2.3.2
E ine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat
- auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte d er betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden , wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu v ereinbaren wären (BGE 132 V 3 87 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3. 3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid wurden aufgrund von Veränderungen im Sach verhalt und nach entsprechenden Abklärungen dazu ( Urk.
E. 10 S. 1, Urk. 11/1-5 ) ab August 2012 die Voraus setzungen des Anspruchs auf eine Kin derrente verneint, was zu deren Aufhebung und einer Rück forderung von be reits geleisteten Beträgen führte (Urk. 2). Die Abklärung der versicherungsmäs sigen Voraussetzungen aber ist Aufgabe der IV-Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG), welche Frage gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV Gegenstand des Vorbescheides bildet. Dennoch hat d ie Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Ver fügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbe scheidverfahren durchgeführt und der Beschwerde führer in auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt .
Damit hat sie das rechtliche Gehör der Be schwerdeführerin in schwer wiegender Weise verletzt, was einer Heilung grundsätzlich entgegen steht
(vgl. BGE 126 V 13 0 E . 2b mit Hinweisen ; Urteile des Bundes gerichts
I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 ) . Eine ausnahmsweise Heilung dieser schwer wiegenden Verletzung fällt nicht in Betracht, da aus der da raus folgende n Rückweisung an die Beschwerde gegnerin hier nicht auf einen forma listisc hen Leerlauf geschlossen werden kann , zumal die re chtsunter - worfene Person grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des In stanzenzuges hat . 3.2
Die Beschwerde ist folglich
- ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgs aus sichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Ver fügung vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist , damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___
ab dem 1. August 2012 neu befinde . 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
8. November 2012 aufgehoben und die S ache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___
ab dem 1. August 2012 neu befinde . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evelyne Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01291 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur dieser substituiert durch Rechtsanwältin Evelyne Nägeli Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 73 , wurde von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), mit Verfügung en vom 6. Juli 2012 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2010 und ab dem 1. April 2011 eine h albe R ente sowie je eine Kinderrente für ihre beiden Kinder Y.___ , geboren 1991 , und Z.___ , geboren 1997 , zugesprochen (Urk. 12/51, Urk. 12/55-5 6 ) . Mit Verfügung vom 8. November 2012 hob die IV-Stelle die Kinderrente für Y.___ per 31. Juli 2012 mit der Begründung auf, deren Ausbildung sei beendet . Die bereits ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘236.-- forderte sie zurück ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 201 2. In pro zessualer Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts anwältin Evelyne Nägeli (Urk. 1 S. 2 ), welches sie mit Eingabe vom 14. Januar 2013 wieder zurückzog (Urk. 7 S.
2). Die Beschwerdegegnerin ver wies mit Eingabe vom 28. Februar 2013 zur Beschwerdeantwort auf die Stellung nahme der Ausgleichskasse Imorek vom 18. Februar 2013, welche auf Ab weisung der Beschwerde schloss (Urk. 10). In der Replik vom 2 2. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2). Die Beschwer de gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2013 auf eine Duplik (Urk. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter für die Zeit ab August 2012 und die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘236.-- betreffend die Monate August bis Oktober 2012 (Urk. 1 , Urk. 2 S. 1).
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftl ich Verfügungen zu erlassen. G egen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann in nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2
2.2.1
Im Bereich der Invalidenversicherung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatt
e. Die IV-Stelle hat g emäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Di e Parteien kön nen inner halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor brin gen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über d ie Invalidenversicherung, IVV).
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis
Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Ab klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG , Art. 69 Abs. 1 IVV ). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheid verfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistun gen der Invalidenversicherung (lit. g ). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfah rens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög li chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver bessern ( zu Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7). 2. 2.2
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung , wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen h at (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kanto na len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an fechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 2.3 2.3.1
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 15 0 E. 4a mit Hinweisen),
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur . D essen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebun g des angefochtenen Entscheides . Vorbehalten sind r echtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei übe rprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen). 2.3.2
E ine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat
- auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte d er betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abge se hen werden , wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rück weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen füh ren würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu v ereinbaren wären (BGE 132 V 3 87 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2). 3. 3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid wurden aufgrund von Veränderungen im Sach verhalt und nach entsprechenden Abklärungen dazu ( Urk. 10 S. 1, Urk. 11/1-5 ) ab August 2012 die Voraus setzungen des Anspruchs auf eine Kin derrente verneint, was zu deren Aufhebung und einer Rück forderung von be reits geleisteten Beträgen führte (Urk. 2). Die Abklärung der versicherungsmäs sigen Voraussetzungen aber ist Aufgabe der IV-Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG), welche Frage gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV Gegenstand des Vorbescheides bildet. Dennoch hat d ie Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Ver fügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbe scheidverfahren durchgeführt und der Beschwerde führer in auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt .
Damit hat sie das rechtliche Gehör der Be schwerdeführerin in schwer wiegender Weise verletzt, was einer Heilung grundsätzlich entgegen steht
(vgl. BGE 126 V 13 0 E . 2b mit Hinweisen ; Urteile des Bundes gerichts
I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 ) . Eine ausnahmsweise Heilung dieser schwer wiegenden Verletzung fällt nicht in Betracht, da aus der da raus folgende n Rückweisung an die Beschwerde gegnerin hier nicht auf einen forma listisc hen Leerlauf geschlossen werden kann , zumal die re chtsunter - worfene Person grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des In stanzenzuges hat . 3.2
Die Beschwerde ist folglich
- ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgs aus sichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Ver fügung vom 8. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen ist , damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___
ab dem 1. August 2012 neu befinde . 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
8. November 2012 aufgehoben und die S ache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gegebenenfalls über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre Tochter Y.___
ab dem 1. August 2012 neu befinde . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evelyne Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann