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IV.2014.01152

Rückwirkend befristete Rente; gestaffelter Verfügungserlass; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter

Zürich SozVersG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1 .1

Der am 2 5. Mai

1954 geborene X.___ arbeitete ab 1994 als selb ständige r Trans portunternehmer ( Urk. 7/1, Urk. 7 /22). Nach einem Sturz von einer Hebebühne auf die linke Seite im November 2003 litt der Versicherte unter belastungsabhängi gen Schmerzen in der linken Hüfte, Lumbalgien und links seitigen Knieschmer zen (Urk. 7 /80 S. 6).

Mit Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 7 /24) und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem

Einspracheents cheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 7 /34) wies die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ein ers tes Rentenbegehren des Versi cherten ab, da ihre medizinischen

und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/7, Urk. 7 /10-12 , Urk. 7 /22 ) einen

nicht rentenbegründenden

Invaliditäts grad

von 35 % ergaben . 1.2

Im November 2008 kam es zu einem weiteren Arbeitsunfall, der eine rechtssei tige Rotatorenmanschette nruptur zur Folge hatte (Urk. 7 /80 S. 7). Am 4. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /36- 38; vgl. auch Urk. 7/48-51, Urk. 7 /56-59). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab (Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7 /66-68, Urk. 7 /70) und ordnete eine rheumatolo gische Begut achtung an (Urk. 7 /75). Am 22. Februar 2010 erlitt der Versicherte wieder ei nen Unfall, in dem er bei der Arbeit von einer Hebebühne auf den Rücken und den Kopf fiel und sich unter anderem erneut eine rechtssei tige Rotatorenmanschettenruptur zuzog (Urk. 7 /80 S. 7).

Am

21. Februar 2011 erfolgte deshalb eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ( Urk. 7/114/7).

Nach Erhalt des Gutachtens des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für physikalische Med izin, vom 11. März 2011 (Urk. 7 /80) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % und verneinte, nach Durchführung de s Vorbescheidverfahrens (Urk. 7 /84), mit Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs ( Urk. 7/101 ). Die se Verfügung wurde

mit dem Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 ( Urk. 7/108) in Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobene n Beschwerde aufgehoben , und das Gericht stellte fest , der Beschwerdeführer habe sicher bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Juli 201 1 Anspruch auf eine ganze Rente. Da s Gericht wies zudem darauf hin, es werde Sache der IV-Stelle sein abzuklären, ab wann die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt seien, dem Beschwerde führer wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar und die Rente dementsprechend zu revidieren sei ( Urk. 7/108/10). 1. 3

In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/112-114), traf erneut berufliche Abklärungen ( Urk. 7/115-119) und liess den Versicherten am 10. Februar 2014 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst RAD ( Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin) untersuchen ( Urk. 7/121-122). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 sprach s ie dem Versicherten in Nachachtung des Gerichtsurteils ab 1. September 2009 eine ganze Rente zu, befristete diese jedoch bis zum 31. Juli 2011 ( Urk. 7/128; vgl. auch Urk. 7/110). Gestützt auf ihre Abklärungen ( Urk. 7/133) stellte sie dem Versicherten sodann mit Vorbe scheid vom 26. Mai 2014 die Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs in Aussicht, da er ab 1 2. Juli 2011 in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % a rbeitsfähig sei und der Einkommensvergleich einen nicht rentenbegründenden

Invaliditätsgrad von 34 % ergebe

( Urk. 7/134). Nachdem der Versicherte dage gen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/136; vgl. auch Urk. 7/148), verneinte die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom

1. Oktober 2014 das Bestehen eines Rentenanspruchs ab 1. August 2011

( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die OTW Treuhand AG, mit Ein gabe vom 30. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuspre chung einer Invalidenrente für d ie Zeit nach dem 3

1. Juli 2011 ( Urk. 1, Urk. 3/2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Re ntenanspruch entsteht ( Abs. 3).1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe bung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.5

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10.

Mai 2013 E.

2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E.

2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E.

3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13.

März 2014 E.

2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, gestützt auf die Beurteilung im Gutachten des Y.___

vom 11. März 2011 (Urk. 7/80) und die Atteste des Operateurs Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2009 bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 – abgesehen von nicht rentenrelevanten kurzzeitigen Unterbrech ungen -

sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb habe er ab dem 1. September 2009 sicher bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine ganze Rente. Es werde Sache der IV-Stelle sein zu prüfen, ab welchem Zeit punkt nach dem Verfügungserlass am 11. Juli 2011 die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt seien und die Rente wegen einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herabzusetzen oder aufzuheben sei. Im Urteilsdispositiv hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2011 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 7/108/6-10). 2.2

Die IV-Stelle veranlasste bereits am 1 2. April 2013 durch Übermittlung des vom Gericht festgestellten Invaliditätsgrads für die Zeit vom 1. September 2009 bis 11. Juli 2011 an die Ausgleichskasse die Umsetzung des Urteils. In ihrer Mittei lung vom 1 2. April 2013 hielt sie fest, die Rentenzahlungen seien bis 11. Juli 2011 beziehungsweise 3 1 . Juli 2011 zu befristen; der Anspruch für die Folgezeit werde separat abgeklärt ( Urk. 7/110). Am

20. Mai 2014 erging die entspre chende Verfügung ( Urk. 7/128 ). Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Okto ber 2014 beurteilte sie, wie sich aus der Begründung ergibt, die Frage nach einem Rentenanspruch für die Zeit nach dem 3 1 . Juli 2011 , und zwar negativ ( Urk. 2). Mithin entschied die IV-Stelle mit der ersten Verfügung vom 20. Mai 2014 über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Septe mber 2009 bis zum 3 1 . Juli 2011 und mit der zweiten Verfügung vom 1. Oktober 2014 über den Anspruch auf eine Rente in der darauffolgenden Zeit ab 1. August 2011. Im Ergebnis entspricht dieses Vorgehen der Zusprechung einer rückwirkend befris teten Rente

durch einen zeitlic h gestaffelten Verfügungserlass , was auf Ver waltungsstufe

an sich nicht zulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen ( BGE 135 V 14 1 E. 1.4.4; 131 V 164 E. 2.3.3 ). Daraus folgt, dass dem Beschwerde führer , der nur die zweite Verfügung vom 1. Oktober 2014 angefochten hat, aus dem zeitlich gestaffelten Verfügungserlass auf jeden Fall kein Nachteil erwach sen darf. 3 . 3.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. August 2011 in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe gemäss dem Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 geprüft, ab welchem Zeitpunkt die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt gewesen seien. Aufgrund ihrer Abklärungen stehe fest, dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht mehr zumutbar sei, seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Die Untersuchung durch den RAD habe aber ergeben, dass er seit dem 1 2. Juli 2011 in einer behinderungsangepassten Arbeit mit körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Trage belastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne schlagend e, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Validenein kommen von Fr. 73‘316.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘238.72 eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘077.33 und einen Invaliditätsgrad von 34 % . Da damit die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreicht werde, bestehe kein Rentenanspruch. Auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe ebenfalls kein Anspruch, da der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht gesundheitsbe dingt eingeschränkt sei ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 3. 2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

er habe auch für die Zeit nach dem 11. Juli 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung sei auf jeden Fall falsch, soweit damit eine Abweisung des Leis tungsbegehrens verfügt worden sei; korrekt wäre eine Aufhebung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes gewesen. Dabei müsse die Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a IVV beachtet werden. Gestützt auf den Ver laufsbericht von Dr. med. C.___ , Fachär zt in für Physikalische Medizin , vom

7. Mai 2013 stehe fest, dass eine Einstellung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustands frühestens per Ende Mai 2012 erfolgen könne. Aufgrund des von der IV-Stelle als zumutbar erachteten , sehr eingeschränkte n

Belas tungsprofil s für zumutbare Tätigkeiten ,

seines fortgeschrittenen Alters von mittlerweile 60 Jahren und in Anbetracht seiner bisherigen Berufslaufbahn, seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten

sei es aber nicht realistisch, dass er - auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und auch auf einem Nischenarbeits platz

– die verbliebe Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente bis zu seiner Pensionierung gegeben ( Urk. 1, Urk. 3/2). 4. 4.1

D em Gutachten des Y.___ vom 11. März 2011 , welches auf gutachterlichen Untersuchungen vom 25. November 2010 basiert, sind fol gende Diagnosen zu entnehmen: eine Periarthropathie der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur im November 2008, ei ner Rotatoren manschettennaht im April 2009 sowie der Reruptur der Rotatoren manschette am 22. Februar 2010 mit transmuraler

Supraspinatusseh nenruptur bildgebend; ein chronisches rezidi vierendes zer vikothorakospondylogenes und fraglich radi kuläres

Ausfallssyn drom C8 rechts; ein chronisch-rezidivierendes lumbospon dylogenes Syndrom; eine Femoropatel lararthrose beidseits; eine sekundäre Coxarthrose links.

Gemäss damaligem Stand der Abklärungen war der Beschwerdeführer nach Beurteilung der Gutachter aus rheumatologischer Sicht vorwiegend we gen der Periarthropathia

humeros capularis und des zervikotho rakospondyloge nen Schmerzsyndroms zu 100 % ar beitsunfähig für schwere und mittelschwere Arbeiten einschliesslich der bisheri gen Tätigkeit. Für leidensange passte , körper lich leichte, wechselbelastende Tätig keiten ohne Überkopfarbeiten bei einem Hebe-/Tragelimit von 5 kg veranschlagten die Gutachter die zu mut bare Arbeitsfähigkeit anlässlich der Be gutachtung auf 100 % ( Urk. 7/80/12 ff.).

Zur Behandlung der am 22. Februar 2010 erlittenen Reruptur der Rotatoren manschette rechts erfolgte nach der Begutachtung am 21. Februar 2011 eine erneute Schulteroperation durch Dr. B.___ mit Defilee-Erweiterung und Acromion -Aufrichtosteotomie, AC-Gelenksresektion, Rekonstruktion der Rota torenmanschettenruptur mit einer antero -lateralen Deltoideus-Augmentations lappenplastik ( Urk. 7/114/5-8).

Die behandelnde Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 29. April respek tive

– auf Anfrage der IV-Stelle nach der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom Februar 2011 - vom

7. Mai 2013 fest, der Beschwerdeführer sei vom

4. März 2010 bis 6. September 2011 zu 100 % , vom 7. September bis

7. Dezember 2011 zu 75 % , vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % und ab 24. Februar 2012 zu 0 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. In der bisherigen Tätigkeit als Transportunternehmer sei der Beschwerdeführer aber nur noch zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten mit Treppensteigen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar seien ( Urk. 7/113/2-5).

Im Verlaufsbericht vom 31. Mai 2013 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdefüh rer im postoperativen Verlauf folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 %

vom 2 2. Februar bis 6. September 2011 , 75 % vom 7. September bis 7. Dezember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 201 2. Ab 24. Februar 2012 sei er in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bis Hüfthöhe, 10 kg bis Brusthöhe und 5 kg bis Schulter höhe sowie ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/114/9-10; vgl. auch Urk. 7/112 / 5 ).

Zur Plausibilisierung der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeits - unfä higkeit ( Urk. 7/133/4) untersuchten Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ vom RAD den Beschwerdeführer am

4. Februar 2014 .

Dr. Z.___ nahm i m entsprechenden Bericht vom 11. Februar 2014 ( Urk. 7/122 , Urk. 7/133/4-6) sowie zusammen mit Dr. A.___ in der ergänzen den Stellungnahme vom

26. Februar 2014 ( Urk. 7/133/6) zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer, orthopädisch-chirurgischer Sicht Stellung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

die Ärzte eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Schultergürtels bei Status nach zweimaligem Unfallereignis 2008 und 2010 mit Rotatorenman schettenruptur rechts und zweimaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2009 und 2011 , schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des Nackens, der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bei degenerativen Verän derungen sowie eine symptomatische Femuropatellararthrose beidseits. In der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender Transportunternehmer habe der Beschwerdeführer 30 % der Arbeitszeit als Lastwagenfahrer und 60 % als Möbelpacker verbracht ; maximal 10 % der Zeit habe er zudem für die Admi nistration aufgewendet. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er in dieser Tätigkeit seit 2 2. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne schlagende, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen sei spätestens ab der gutachterlichen Untersuchung vom 25. November 2010 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___

vom 2 2. April 2013 (richtig wohl: 7. Mai 2013 [ Urk. 7/113/5]) sollten wegen der traumatischen Reruptur der Rotatorenman schette aber noch folgende Arbeitsunfähigkeiten in leidensangepasster Tätigkeit berücksichtigt werden: 100 % vom 4. März 2010 bis 6. August 2011 (richtig wohl: 6. September 2011, vgl. Urk. 7/113/5), 75 % vom 7. September bis 7. De zember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012, 0 % ab 24. Februar 2012 ( Urk. 7/122/6, Urk. 7/133/5). Unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts gelte d ie 100%ige Arbeitsfähigkeit in l eidens angepassten Tätigkeiten ab 1 2. Juli 2011 ( Urk. 7/133/6).

4.2

Die IV-Stelle schloss aus den Stellungnahmen des RAD, dass der Beschwerde - füh rer ab 1 2. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits - fähig sei ( Urk. 2 S. 2 f. ) . Mit Blick auf die wiedergegebenen medi zinischen Bericht e kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden .

Den Stellungnahmen des RAD kann entnommen werden, dass er sowohl in diag nostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähig keit in der bisherigen sowie in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit den Beurteilung en

der Gutachter des Y.___ sowie der Dres . C.___ und B.___ weitgehend einig ging. So attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 zwar grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten ab der gutachterlichen Untersuchung im Y.___ am

25. November 2010, hielt anschliessend aber einschränkend fest, wegen der trau matischen Reruptur der Rotatorenmanschette , also auch wegen der Folgen der Operation vom 21. Februar 2011, bestehe vom 4. März 2010 bis

6. September 2011 eine 100%ige, vom 7. September bis 7. Dezember 2011 eine 75%ige, sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer ab dem

24. Februar 2012 wieder vollumfänglich arbeits fähig gewesen sei ( Urk. 7/122/6) .

Die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2014, wonach unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts die 100%ige Arbeitsfähigkeit in l eidensangepassten Tätigkeiten ab 1 2. Juli 2011 gelte ( Urk. 7/133/6), scheint zwar auf den ersten Blick der Erstbeurteilung zu wider sprechen. Bei näherer Prüfung kann es sich dabei aber nur um eine Wiederho lung der im Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 vorgenommenen grundsätzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab der Begutachtung im Y.___ handeln. Die im nächsten Abschnitt des Untersuchungs berichts attestierte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 4. März 2010 und dem 23. Februar 2012 als Folge der Reruptur der Rotatorenman schette und der Rehabilitation nach der Operation vom 21. Februar 2011 ( Urk. 7/122/6) wurde offensichtlich versehentlich nicht in die spätere Stellung nahme vom

26. Februar 2014 ( Urk. 7/133/6) übernommen .

Massgeblich ist sodann F olgendes: D as Sozialversicherungsgericht stellte bereits im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 , E. 3.3.2 ,

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im Y.___

massge blich auf die Atteste von Dr. B.___ ab ( Urk. 7/108/8) . In den Akten fehlen Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung oder aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers; im Gegenteil wies RAD -Arzt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 darauf hin, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung kooperativ gewesen und habe sich bemüht, den ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten ( Urk. 7/122/2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich , die zumutbare Arbeitsfähigkeit ab 1 2. Juli 2011 auf grund

de r übereinstimmende n Beu rteilung der behandelnden Ärzte festzulegen .

Da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 ausführte, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig ab 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die bescheinigte Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom 21. Februar 2011 auf die von Dr. B.___ als zumutbar erachteten leidensangepassten Tätigkeiten bezog ( Urk. 7/114/2-3, Urk. 7/114/10). Davon ging auch RAD-Arzt Dr. Z.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 aus, allerdings gestützt auf die identische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ ( Urk. 7/122/6).

Aufgrund des Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer, wie von den behandelnden Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ bescheinigt, in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1 2. Juli bis 6. September 2011 zu 100 % , vom 7. September bis 7. Dezember 2011 zu 75 % sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % arbeitsunfähig war; ab dem 24. Februar 2012 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei den jeweiligen S teigerungen der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um wesentliche Verbesserungen des Gesund heitszustandes im revisionsrechtlichen Sinn (vorstehend E. 1.4) im Rahmen der postoperativen Rehabilitation . 5 .

5.1

Zu prüfen bleibt aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der höchst richterlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) , ob sein vorgerücktes Alter die erwerbliche Verwertung der verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausschliesst. 5.2

Der Beschwerdeführer war i m Februar 2012, als ihm nach dem Gesagten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage , Art. 28 Rz 15), rund 58 Jahre alt.

E r absolvierte nach der Schule in seiner Heimat D.___ eine Lehre zum Zimmer mann. 1978 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete hier, da seine Lehre nicht anerkannt wurde, als Chauffeur bei verschiedenen Arbeitgebern. Seit Juni 1994 war er Selbständigerwerbend er und führte mit seiner Firma Transporte und Um züge für Privatpersonen und Geschäfte durch. Dabei führte er sämtliche anfal lenden Arbeiten durch, also das Aus- und Wiedereinräumen, den Transport sowie die Demontage und Montage der Gegenstände. Zusätzlich handelte er mit Einrichtungsgegenständen, für welche die Kunden keine Verwendung mehr hatten. Je nach Grösse der Umzüge beschäftigte er zusätzlich Hilfskräfte, die aber nicht fest angestellt waren. Bei schwankendem Arbeitsanfall hatte er nach eigenen Angaben immer genügend Arbeit. Auch nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes war er weiterhin regelmässig für sein Unternehmen tätig , so etwa auch noch im Februar 2014 ( Urk. 7/121/3), und erledigte diejeni gen Arbeiten, die ihm noch möglich waren ( Urk. 7/22/2-4).

Dem Beschwerdeführer sind nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätigkei ten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg (gemäss eigenen Angaben bis maximal 10-15 kg [ Urk. 7/119/1]) , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftge lenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, sowie ohne schlagende, stossende und vibrie rende Krafteinwirkungen zumutbar.

5.3

Unter Berücksichtigung des eingeschränkten medizinischen Belastbarkeitsprofil s stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der schlechten Deutschkenntnisse ( Urk. 7/122/1) beispielsweise verschiedene Kontroll-, Überwachungstätigkeiten oder auch feinmotorische Tätigkeiten offen . In solchen Tätigkeiten sollte der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gering sein, und auch die geringen Deutschkenntnisse sollten kein Problem darstellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2011 vom 21. April 2011, E. 6.2).

Die langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Selbständigerwerbender

und das dabei versehene Spektrum an Tätigkeiten lässt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur auf eine gewisse Leistungs- und A npassungsfähig keit sowie ein gewisses ver käuferisches T alent schliessen, welche einer beruflichen Eingliederung in einer einfachen Verweisungstätigkeit eher förderlich sind .

Ebenfalls hilfreich ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden praktisch durchgängig arbeitete, dem Arbeitsleben also nie für längere Zeit fern blieb , und dass er in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Zudem stand ihm im Februar 2014 als 58jährigem noch

ein Zeitraum von rund sieben Jahren berufliche r Tätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung bevor.

Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitliche r und beruflicher Ressourcen und des Umstands, dass auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitnehme r grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2),

ist von einer genügenden Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für zumutbare Verwei sungstätigkeiten , wie die beispiel haft aufgeführten Kontroll-/Überwachungs - tätigkeit en oder feinmotorischen Arbeit en, auszugehen .

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis , welche wiederholt auch bei über 60jährigen Versicherten eine ausreichende Vermittel barkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angenommen hat, vor allem bei solchen, denen eine vollzeitliche Arbeit zumutbar war (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 , E. 4.3 mit Hinweisen; Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28 Rz 13 f.; vorstehend E. 1.5). 6 .

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend ( Urk. 1, Urk. 3/2) , und aus den Akten geht auch nicht einwandfrei hervor , dass ihm

die Verwertung des verbliebenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen nicht möglich sei . Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es ihm zumutbar ist, die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 3.1 mit Hinweisen ) .

7.

7.1

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medizi nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben für das Jahr 2010 ein hypothetisches Vali deneinkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 71‘442.40. Ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinde rungsbedingten Abzugs von 25 % ermittelte die IV-Stelle zudem ein im glei chen Jahr in einer behinderungs angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erziel bares Invalideneinkommen von Fr. 47‘006.-- (Urk. 7/81 , Urk. 7/82/6) . Es recht fertigt sich, für die Invaliditätsbemessung von diesen Löhnen auszugehen, zumal bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, E. 4.1 ( Urk. 7/108/9) , von diesen Vergleichseinkommen ausgegan gen wurde. Auch müsse n die Vergleichseinkommen nicht, wie die s die IV-Stelle getan hat

( Urk. 7/133/6-7), an die se ither eingetretene Nominallohnentwicklung in Prozenten ange pass t werd en .

Eine solche Aufrechnung müsste nämlich parallel beim Validen- und Invalideneinkommen erfolgen, würde sich deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs neutralisieren und hätte deshalb keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad.

Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invalidi täts grad beträgt dann 100 %. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in leidens angepasster Tätigkeit ergibt der Ver gleich von Validen- und Invalideneinkom men (Fr. 11 ‘ 751.5

0) bei einer in validi tätsbedingten Verdiensteinbusse von Fr. 59‘690.9 0 einen Invaliditätsgrad von 84 %, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vorstehend E. 1.2.1). Wäh rend der 50%igen Arbeitsfähigkeit beläuft sich der Invaliditätsgrad bei einem Invali deneinkommen von Fr. 23‘503.-- und einem Minderverdienst von Fr. 47‘939. 4 0 auf 67 %. Dies berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente . In den Perioden vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24‘436.-- 34 %. Ein solcher Invaliditätsgrad schliesst einen Rentenbezug aus. 7.2

Der Beschwerdeführer hat somit im Anschluss an die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2014 befristet bis zum 31. Juli 2011 zugesprochene ganze Rente ( Urk. 7/128) v om 1. August 20 11 bis zum 31. März 201 2 (drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV) bei einem Invalidi tätsgrad von zunächst 100 % und anschliessend 84 % Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. April 2012

bis 31. Mai 2012 (drei Monate nach der letztmaligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab dem 24. Februar 2012 gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit E. 4.2 ) hat der Beschwerdeführer sodann auf Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 8 .

Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf ärztliche Zeugnisse , in welchen ihm ab 1. Oktober 2014

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird ( Urk. 3/3-4) , eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist fol gendes zu beachten: In den fraglichen Zeugnissen wird der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben ( Urk. 3/3-4). Deshalb sind diese Atteste nicht geeignet, eine (weitergehende) invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Zudem fällt der Beginn der attestierten Arbeits unfähigkeit just mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 zusammen. Dementsprechend wurden diese Zeugnisse erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt, erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht und konnten von der IV-Stelle noch gar nicht berücksichtigt werden. Die Zeug nisse sind deshalb nicht geeignet, im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes zu belegen.

Dem Beschwerdeführer steht es frei, die neuen Arztzeugnisse zusammen mit einem Revisionsgesuch respektive eine r Neuanmeldung zum Rentenbezug bei der IV-Stelle einzureichen . 9 .

9 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterlie genden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 9 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bis 3 1. Dezember 2014 geltenden ge richtsüblichen Stundenansatzes bei rechtlicher Vertretung durch einen N ichtjuristen von Fr. 135.--

eine Parteientschädigung von Fr. 1 ‘ 100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 3 1. März 2012 weiterhin

Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April bis 3 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - OTW Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 .1

Der am 2

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Im November 2008 kam es zu einem weiteren Arbeitsunfall, der eine rechtssei tige Rotatorenmanschette nruptur zur Folge hatte (Urk. 7 /80 S. 7). Am 4. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /36- 38; vgl. auch Urk. 7/48-51, Urk. 7 /56-59). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab (Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7 /66-68, Urk.

E. 1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Re ntenanspruch entsteht ( Abs. 3).1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.4.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe bung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

E. 1.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10.

Mai 2013 E.

2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E.

2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E.

3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13.

März 2014 E.

2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, gestützt auf die Beurteilung im Gutachten des Y.___

vom 11. März 2011 (Urk. 7/80) und die Atteste des Operateurs Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2009 bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 – abgesehen von nicht rentenrelevanten kurzzeitigen Unterbrech ungen -

sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb habe er ab dem 1. September 2009 sicher bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine ganze Rente. Es werde Sache der IV-Stelle sein zu prüfen, ab welchem Zeit punkt nach dem Verfügungserlass am 11. Juli 2011 die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt seien und die Rente wegen einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herabzusetzen oder aufzuheben sei. Im Urteilsdispositiv hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2011 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 7/108/6-10). 2.2

Die IV-Stelle veranlasste bereits am 1 2. April 2013 durch Übermittlung des vom Gericht festgestellten Invaliditätsgrads für die Zeit vom 1. September 2009 bis 11. Juli 2011 an die Ausgleichskasse die Umsetzung des Urteils. In ihrer Mittei lung vom 1 2. April 2013 hielt sie fest, die Rentenzahlungen seien bis 11. Juli 2011 beziehungsweise 3 1 . Juli 2011 zu befristen; der Anspruch für die Folgezeit werde separat abgeklärt ( Urk. 7/110). Am

20. Mai 2014 erging die entspre chende Verfügung ( Urk. 7/128 ). Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Okto ber 2014 beurteilte sie, wie sich aus der Begründung ergibt, die Frage nach einem Rentenanspruch für die Zeit nach dem 3 1 . Juli 2011 , und zwar negativ ( Urk. 2). Mithin entschied die IV-Stelle mit der ersten Verfügung vom 20. Mai 2014 über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Septe mber 2009 bis zum 3 1 . Juli 2011 und mit der zweiten Verfügung vom 1. Oktober 2014 über den Anspruch auf eine Rente in der darauffolgenden Zeit ab 1. August 2011. Im Ergebnis entspricht dieses Vorgehen der Zusprechung einer rückwirkend befris teten Rente

durch einen zeitlic h gestaffelten Verfügungserlass , was auf Ver waltungsstufe

an sich nicht zulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen ( BGE 135 V 14 1 E. 1.4.4; 131 V 164 E. 2.3.3 ). Daraus folgt, dass dem Beschwerde führer , der nur die zweite Verfügung vom 1. Oktober 2014 angefochten hat, aus dem zeitlich gestaffelten Verfügungserlass auf jeden Fall kein Nachteil erwach sen darf. 3 . 3.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. August 2011 in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe gemäss dem Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 geprüft, ab welchem Zeitpunkt die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt gewesen seien. Aufgrund ihrer Abklärungen stehe fest, dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht mehr zumutbar sei, seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Die Untersuchung durch den RAD habe aber ergeben, dass er seit dem 1 2. Juli 2011 in einer behinderungsangepassten Arbeit mit körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Trage belastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne schlagend e, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Validenein kommen von Fr. 73‘316.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘238.72 eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘077.33 und einen Invaliditätsgrad von 34 % . Da damit die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreicht werde, bestehe kein Rentenanspruch. Auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe ebenfalls kein Anspruch, da der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht gesundheitsbe dingt eingeschränkt sei ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 3. 2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

er habe auch für die Zeit nach dem 11. Juli 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung sei auf jeden Fall falsch, soweit damit eine Abweisung des Leis tungsbegehrens verfügt worden sei; korrekt wäre eine Aufhebung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes gewesen. Dabei müsse die Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a IVV beachtet werden. Gestützt auf den Ver laufsbericht von Dr. med. C.___ , Fachär zt in für Physikalische Medizin , vom

E. 5 Mai

1954 geborene X.___ arbeitete ab 1994 als selb ständige r Trans portunternehmer ( Urk. 7/1, Urk. 7 /22). Nach einem Sturz von einer Hebebühne auf die linke Seite im November 2003 litt der Versicherte unter belastungsabhängi gen Schmerzen in der linken Hüfte, Lumbalgien und links seitigen Knieschmer zen (Urk. 7 /80 S. 6).

Mit Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 7 /24) und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem

Einspracheents cheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 7 /34) wies die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ein ers tes Rentenbegehren des Versi cherten ab, da ihre medizinischen

und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/7, Urk. 7 /10-12 , Urk.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der höchst richterlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) , ob sein vorgerücktes Alter die erwerbliche Verwertung der verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausschliesst.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war i m Februar 2012, als ihm nach dem Gesagten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage , Art. 28 Rz 15), rund 58 Jahre alt.

E r absolvierte nach der Schule in seiner Heimat D.___ eine Lehre zum Zimmer mann. 1978 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete hier, da seine Lehre nicht anerkannt wurde, als Chauffeur bei verschiedenen Arbeitgebern. Seit Juni 1994 war er Selbständigerwerbend er und führte mit seiner Firma Transporte und Um züge für Privatpersonen und Geschäfte durch. Dabei führte er sämtliche anfal lenden Arbeiten durch, also das Aus- und Wiedereinräumen, den Transport sowie die Demontage und Montage der Gegenstände. Zusätzlich handelte er mit Einrichtungsgegenständen, für welche die Kunden keine Verwendung mehr hatten. Je nach Grösse der Umzüge beschäftigte er zusätzlich Hilfskräfte, die aber nicht fest angestellt waren. Bei schwankendem Arbeitsanfall hatte er nach eigenen Angaben immer genügend Arbeit. Auch nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes war er weiterhin regelmässig für sein Unternehmen tätig , so etwa auch noch im Februar 2014 ( Urk. 7/121/3), und erledigte diejeni gen Arbeiten, die ihm noch möglich waren ( Urk. 7/22/2-4).

Dem Beschwerdeführer sind nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätigkei ten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg (gemäss eigenen Angaben bis maximal 10-15 kg [ Urk. 7/119/1]) , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftge lenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, sowie ohne schlagende, stossende und vibrie rende Krafteinwirkungen zumutbar.

E. 5.3 Unter Berücksichtigung des eingeschränkten medizinischen Belastbarkeitsprofil s stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der schlechten Deutschkenntnisse ( Urk. 7/122/1) beispielsweise verschiedene Kontroll-, Überwachungstätigkeiten oder auch feinmotorische Tätigkeiten offen . In solchen Tätigkeiten sollte der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gering sein, und auch die geringen Deutschkenntnisse sollten kein Problem darstellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2011 vom 21. April 2011, E. 6.2).

Die langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Selbständigerwerbender

und das dabei versehene Spektrum an Tätigkeiten lässt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur auf eine gewisse Leistungs- und A npassungsfähig keit sowie ein gewisses ver käuferisches T alent schliessen, welche einer beruflichen Eingliederung in einer einfachen Verweisungstätigkeit eher förderlich sind .

Ebenfalls hilfreich ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden praktisch durchgängig arbeitete, dem Arbeitsleben also nie für längere Zeit fern blieb , und dass er in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Zudem stand ihm im Februar 2014 als 58jährigem noch

ein Zeitraum von rund sieben Jahren berufliche r Tätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung bevor.

Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitliche r und beruflicher Ressourcen und des Umstands, dass auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitnehme r grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2),

ist von einer genügenden Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für zumutbare Verwei sungstätigkeiten , wie die beispiel haft aufgeführten Kontroll-/Überwachungs - tätigkeit en oder feinmotorischen Arbeit en, auszugehen .

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis , welche wiederholt auch bei über 60jährigen Versicherten eine ausreichende Vermittel barkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angenommen hat, vor allem bei solchen, denen eine vollzeitliche Arbeit zumutbar war (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 , E. 4.3 mit Hinweisen; Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28 Rz 13 f.; vorstehend E. 1.5). 6 .

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend ( Urk. 1, Urk. 3/2) , und aus den Akten geht auch nicht einwandfrei hervor , dass ihm

die Verwertung des verbliebenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen nicht möglich sei . Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es ihm zumutbar ist, die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 3.1 mit Hinweisen ) .

E. 7 Dezember 2011 zu 75 % , vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % und ab 24. Februar 2012 zu 0 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. In der bisherigen Tätigkeit als Transportunternehmer sei der Beschwerdeführer aber nur noch zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten mit Treppensteigen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar seien ( Urk. 7/113/2-5).

Im Verlaufsbericht vom 31. Mai 2013 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdefüh rer im postoperativen Verlauf folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 %

vom 2 2. Februar bis 6. September 2011 , 75 % vom 7. September bis 7. Dezember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 201 2. Ab 24. Februar 2012 sei er in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bis Hüfthöhe, 10 kg bis Brusthöhe und 5 kg bis Schulter höhe sowie ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/114/9-10; vgl. auch Urk. 7/112 / 5 ).

Zur Plausibilisierung der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeits - unfä higkeit ( Urk. 7/133/4) untersuchten Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ vom RAD den Beschwerdeführer am

4. Februar 2014 .

Dr. Z.___ nahm i m entsprechenden Bericht vom 11. Februar 2014 ( Urk. 7/122 , Urk. 7/133/4-6) sowie zusammen mit Dr. A.___ in der ergänzen den Stellungnahme vom

26. Februar 2014 ( Urk. 7/133/6) zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer, orthopädisch-chirurgischer Sicht Stellung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

die Ärzte eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Schultergürtels bei Status nach zweimaligem Unfallereignis 2008 und 2010 mit Rotatorenman schettenruptur rechts und zweimaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2009 und 2011 , schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des Nackens, der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bei degenerativen Verän derungen sowie eine symptomatische Femuropatellararthrose beidseits. In der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender Transportunternehmer habe der Beschwerdeführer 30 % der Arbeitszeit als Lastwagenfahrer und 60 % als Möbelpacker verbracht ; maximal 10 % der Zeit habe er zudem für die Admi nistration aufgewendet. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er in dieser Tätigkeit seit 2 2. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne schlagende, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen sei spätestens ab der gutachterlichen Untersuchung vom 25. November 2010 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___

vom 2 2. April 2013 (richtig wohl: 7. Mai 2013 [ Urk. 7/113/5]) sollten wegen der traumatischen Reruptur der Rotatorenman schette aber noch folgende Arbeitsunfähigkeiten in leidensangepasster Tätigkeit berücksichtigt werden: 100 % vom 4. März 2010 bis 6. August 2011 (richtig wohl: 6. September 2011, vgl. Urk. 7/113/5), 75 % vom 7. September bis 7. De zember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012, 0 % ab 24. Februar 2012 ( Urk. 7/122/6, Urk. 7/133/5). Unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts gelte d ie 100%ige Arbeitsfähigkeit in l eidens angepassten Tätigkeiten ab 1 2. Juli 2011 ( Urk. 7/133/6).

4.2

Die IV-Stelle schloss aus den Stellungnahmen des RAD, dass der Beschwerde - füh rer ab 1 2. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits - fähig sei ( Urk. 2 S. 2 f. ) . Mit Blick auf die wiedergegebenen medi zinischen Bericht e kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden .

Den Stellungnahmen des RAD kann entnommen werden, dass er sowohl in diag nostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähig keit in der bisherigen sowie in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit den Beurteilung en

der Gutachter des Y.___ sowie der Dres . C.___ und B.___ weitgehend einig ging. So attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 zwar grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten ab der gutachterlichen Untersuchung im Y.___ am

25. November 2010, hielt anschliessend aber einschränkend fest, wegen der trau matischen Reruptur der Rotatorenmanschette , also auch wegen der Folgen der Operation vom 21. Februar 2011, bestehe vom 4. März 2010 bis

6. September 2011 eine 100%ige, vom 7. September bis 7. Dezember 2011 eine 75%ige, sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer ab dem

24. Februar 2012 wieder vollumfänglich arbeits fähig gewesen sei ( Urk. 7/122/6) .

Die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2014, wonach unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts die 100%ige Arbeitsfähigkeit in l eidensangepassten Tätigkeiten ab 1 2. Juli 2011 gelte ( Urk. 7/133/6), scheint zwar auf den ersten Blick der Erstbeurteilung zu wider sprechen. Bei näherer Prüfung kann es sich dabei aber nur um eine Wiederho lung der im Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 vorgenommenen grundsätzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab der Begutachtung im Y.___ handeln. Die im nächsten Abschnitt des Untersuchungs berichts attestierte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 4. März 2010 und dem 23. Februar 2012 als Folge der Reruptur der Rotatorenman schette und der Rehabilitation nach der Operation vom 21. Februar 2011 ( Urk. 7/122/6) wurde offensichtlich versehentlich nicht in die spätere Stellung nahme vom

26. Februar 2014 ( Urk. 7/133/6) übernommen .

Massgeblich ist sodann F olgendes: D as Sozialversicherungsgericht stellte bereits im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 , E. 3.3.2 ,

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im Y.___

massge blich auf die Atteste von Dr. B.___ ab ( Urk. 7/108/8) . In den Akten fehlen Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung oder aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers; im Gegenteil wies RAD -Arzt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 darauf hin, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung kooperativ gewesen und habe sich bemüht, den ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten ( Urk. 7/122/2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich , die zumutbare Arbeitsfähigkeit ab 1 2. Juli 2011 auf grund

de r übereinstimmende n Beu rteilung der behandelnden Ärzte festzulegen .

Da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 ausführte, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig ab 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die bescheinigte Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom 21. Februar 2011 auf die von Dr. B.___ als zumutbar erachteten leidensangepassten Tätigkeiten bezog ( Urk. 7/114/2-3, Urk. 7/114/10). Davon ging auch RAD-Arzt Dr. Z.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 aus, allerdings gestützt auf die identische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ ( Urk. 7/122/6).

Aufgrund des Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer, wie von den behandelnden Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ bescheinigt, in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1 2. Juli bis 6. September 2011 zu 100 % , vom 7. September bis 7. Dezember 2011 zu 75 % sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % arbeitsunfähig war; ab dem 24. Februar 2012 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei den jeweiligen S teigerungen der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um wesentliche Verbesserungen des Gesund heitszustandes im revisionsrechtlichen Sinn (vorstehend E. 1.4) im Rahmen der postoperativen Rehabilitation . 5 .

E. 7.1 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medizi nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben für das Jahr 2010 ein hypothetisches Vali deneinkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 71‘442.40. Ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinde rungsbedingten Abzugs von 25 % ermittelte die IV-Stelle zudem ein im glei chen Jahr in einer behinderungs angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erziel bares Invalideneinkommen von Fr. 47‘006.-- (Urk. 7/81 , Urk. 7/82/6) . Es recht fertigt sich, für die Invaliditätsbemessung von diesen Löhnen auszugehen, zumal bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, E. 4.1 ( Urk. 7/108/9) , von diesen Vergleichseinkommen ausgegan gen wurde. Auch müsse n die Vergleichseinkommen nicht, wie die s die IV-Stelle getan hat

( Urk. 7/133/6-7), an die se ither eingetretene Nominallohnentwicklung in Prozenten ange pass t werd en .

Eine solche Aufrechnung müsste nämlich parallel beim Validen- und Invalideneinkommen erfolgen, würde sich deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs neutralisieren und hätte deshalb keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad.

Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invalidi täts grad beträgt dann 100 %. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in leidens angepasster Tätigkeit ergibt der Ver gleich von Validen- und Invalideneinkom men (Fr.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat somit im Anschluss an die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2014 befristet bis zum 31. Juli 2011 zugesprochene ganze Rente ( Urk. 7/128) v om 1. August 20

E. 11 bis zum 31. März 201 2 (drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV) bei einem Invalidi tätsgrad von zunächst 100 % und anschliessend 84 % Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. April 2012

bis 31. Mai 2012 (drei Monate nach der letztmaligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab dem 24. Februar 2012 gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit E. 4.2 ) hat der Beschwerdeführer sodann auf Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 8 .

Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf ärztliche Zeugnisse , in welchen ihm ab 1. Oktober 2014

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird ( Urk. 3/3-4) , eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist fol gendes zu beachten: In den fraglichen Zeugnissen wird der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben ( Urk. 3/3-4). Deshalb sind diese Atteste nicht geeignet, eine (weitergehende) invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Zudem fällt der Beginn der attestierten Arbeits unfähigkeit just mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 zusammen. Dementsprechend wurden diese Zeugnisse erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt, erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht und konnten von der IV-Stelle noch gar nicht berücksichtigt werden. Die Zeug nisse sind deshalb nicht geeignet, im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes zu belegen.

Dem Beschwerdeführer steht es frei, die neuen Arztzeugnisse zusammen mit einem Revisionsgesuch respektive eine r Neuanmeldung zum Rentenbezug bei der IV-Stelle einzureichen . 9 .

9 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterlie genden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 9 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bis 3 1. Dezember 2014 geltenden ge richtsüblichen Stundenansatzes bei rechtlicher Vertretung durch einen N ichtjuristen von Fr. 135.--

eine Parteientschädigung von Fr. 1 ‘ 100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 3 1. März 2012 weiterhin

Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April bis 3 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - OTW Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01152 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch OTW Treuhand AG Lindenstrasse 12, 8604 Volketswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1 .1

Der am 2 5. Mai

1954 geborene X.___ arbeitete ab 1994 als selb ständige r Trans portunternehmer ( Urk. 7/1, Urk. 7 /22). Nach einem Sturz von einer Hebebühne auf die linke Seite im November 2003 litt der Versicherte unter belastungsabhängi gen Schmerzen in der linken Hüfte, Lumbalgien und links seitigen Knieschmer zen (Urk. 7 /80 S. 6).

Mit Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 7 /24) und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem

Einspracheents cheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 7 /34) wies die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ein ers tes Rentenbegehren des Versi cherten ab, da ihre medizinischen

und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/7, Urk. 7 /10-12 , Urk. 7 /22 ) einen

nicht rentenbegründenden

Invaliditäts grad

von 35 % ergaben . 1.2

Im November 2008 kam es zu einem weiteren Arbeitsunfall, der eine rechtssei tige Rotatorenmanschette nruptur zur Folge hatte (Urk. 7 /80 S. 7). Am 4. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /36- 38; vgl. auch Urk. 7/48-51, Urk. 7 /56-59). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab (Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7 /66-68, Urk. 7 /70) und ordnete eine rheumatolo gische Begut achtung an (Urk. 7 /75). Am 22. Februar 2010 erlitt der Versicherte wieder ei nen Unfall, in dem er bei der Arbeit von einer Hebebühne auf den Rücken und den Kopf fiel und sich unter anderem erneut eine rechtssei tige Rotatorenmanschettenruptur zuzog (Urk. 7 /80 S. 7).

Am

21. Februar 2011 erfolgte deshalb eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ( Urk. 7/114/7).

Nach Erhalt des Gutachtens des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für physikalische Med izin, vom 11. März 2011 (Urk. 7 /80) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % und verneinte, nach Durchführung de s Vorbescheidverfahrens (Urk. 7 /84), mit Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs ( Urk. 7/101 ). Die se Verfügung wurde

mit dem Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 ( Urk. 7/108) in Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobene n Beschwerde aufgehoben , und das Gericht stellte fest , der Beschwerdeführer habe sicher bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Juli 201 1 Anspruch auf eine ganze Rente. Da s Gericht wies zudem darauf hin, es werde Sache der IV-Stelle sein abzuklären, ab wann die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt seien, dem Beschwerde führer wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar und die Rente dementsprechend zu revidieren sei ( Urk. 7/108/10). 1. 3

In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/112-114), traf erneut berufliche Abklärungen ( Urk. 7/115-119) und liess den Versicherten am 10. Februar 2014 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst RAD ( Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin) untersuchen ( Urk. 7/121-122). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 sprach s ie dem Versicherten in Nachachtung des Gerichtsurteils ab 1. September 2009 eine ganze Rente zu, befristete diese jedoch bis zum 31. Juli 2011 ( Urk. 7/128; vgl. auch Urk. 7/110). Gestützt auf ihre Abklärungen ( Urk. 7/133) stellte sie dem Versicherten sodann mit Vorbe scheid vom 26. Mai 2014 die Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs in Aussicht, da er ab 1 2. Juli 2011 in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % a rbeitsfähig sei und der Einkommensvergleich einen nicht rentenbegründenden

Invaliditätsgrad von 34 % ergebe

( Urk. 7/134). Nachdem der Versicherte dage gen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/136; vgl. auch Urk. 7/148), verneinte die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom

1. Oktober 2014 das Bestehen eines Rentenanspruchs ab 1. August 2011

( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die OTW Treuhand AG, mit Ein gabe vom 30. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuspre chung einer Invalidenrente für d ie Zeit nach dem 3

1. Juli 2011 ( Urk. 1, Urk. 3/2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Re ntenanspruch entsteht ( Abs. 3).1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe bung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.5

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10.

Mai 2013 E.

2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E.

2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E.

3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13.

März 2014 E.

2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, gestützt auf die Beurteilung im Gutachten des Y.___

vom 11. März 2011 (Urk. 7/80) und die Atteste des Operateurs Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2009 bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 – abgesehen von nicht rentenrelevanten kurzzeitigen Unterbrech ungen -

sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb habe er ab dem 1. September 2009 sicher bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine ganze Rente. Es werde Sache der IV-Stelle sein zu prüfen, ab welchem Zeit punkt nach dem Verfügungserlass am 11. Juli 2011 die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt seien und die Rente wegen einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herabzusetzen oder aufzuheben sei. Im Urteilsdispositiv hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2011 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 7/108/6-10). 2.2

Die IV-Stelle veranlasste bereits am 1 2. April 2013 durch Übermittlung des vom Gericht festgestellten Invaliditätsgrads für die Zeit vom 1. September 2009 bis 11. Juli 2011 an die Ausgleichskasse die Umsetzung des Urteils. In ihrer Mittei lung vom 1 2. April 2013 hielt sie fest, die Rentenzahlungen seien bis 11. Juli 2011 beziehungsweise 3 1 . Juli 2011 zu befristen; der Anspruch für die Folgezeit werde separat abgeklärt ( Urk. 7/110). Am

20. Mai 2014 erging die entspre chende Verfügung ( Urk. 7/128 ). Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Okto ber 2014 beurteilte sie, wie sich aus der Begründung ergibt, die Frage nach einem Rentenanspruch für die Zeit nach dem 3 1 . Juli 2011 , und zwar negativ ( Urk. 2). Mithin entschied die IV-Stelle mit der ersten Verfügung vom 20. Mai 2014 über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Septe mber 2009 bis zum 3 1 . Juli 2011 und mit der zweiten Verfügung vom 1. Oktober 2014 über den Anspruch auf eine Rente in der darauffolgenden Zeit ab 1. August 2011. Im Ergebnis entspricht dieses Vorgehen der Zusprechung einer rückwirkend befris teten Rente

durch einen zeitlic h gestaffelten Verfügungserlass , was auf Ver waltungsstufe

an sich nicht zulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen ( BGE 135 V 14 1 E. 1.4.4; 131 V 164 E. 2.3.3 ). Daraus folgt, dass dem Beschwerde führer , der nur die zweite Verfügung vom 1. Oktober 2014 angefochten hat, aus dem zeitlich gestaffelten Verfügungserlass auf jeden Fall kein Nachteil erwach sen darf. 3 . 3.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. August 2011 in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe gemäss dem Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 geprüft, ab welchem Zeitpunkt die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt gewesen seien. Aufgrund ihrer Abklärungen stehe fest, dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht mehr zumutbar sei, seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Die Untersuchung durch den RAD habe aber ergeben, dass er seit dem 1 2. Juli 2011 in einer behinderungsangepassten Arbeit mit körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Trage belastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne schlagend e, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Validenein kommen von Fr. 73‘316.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘238.72 eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘077.33 und einen Invaliditätsgrad von 34 % . Da damit die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreicht werde, bestehe kein Rentenanspruch. Auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe ebenfalls kein Anspruch, da der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht gesundheitsbe dingt eingeschränkt sei ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 3. 2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

er habe auch für die Zeit nach dem 11. Juli 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung sei auf jeden Fall falsch, soweit damit eine Abweisung des Leis tungsbegehrens verfügt worden sei; korrekt wäre eine Aufhebung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes gewesen. Dabei müsse die Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a IVV beachtet werden. Gestützt auf den Ver laufsbericht von Dr. med. C.___ , Fachär zt in für Physikalische Medizin , vom

7. Mai 2013 stehe fest, dass eine Einstellung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustands frühestens per Ende Mai 2012 erfolgen könne. Aufgrund des von der IV-Stelle als zumutbar erachteten , sehr eingeschränkte n

Belas tungsprofil s für zumutbare Tätigkeiten ,

seines fortgeschrittenen Alters von mittlerweile 60 Jahren und in Anbetracht seiner bisherigen Berufslaufbahn, seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten

sei es aber nicht realistisch, dass er - auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und auch auf einem Nischenarbeits platz

– die verbliebe Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente bis zu seiner Pensionierung gegeben ( Urk. 1, Urk. 3/2). 4. 4.1

D em Gutachten des Y.___ vom 11. März 2011 , welches auf gutachterlichen Untersuchungen vom 25. November 2010 basiert, sind fol gende Diagnosen zu entnehmen: eine Periarthropathie der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur im November 2008, ei ner Rotatoren manschettennaht im April 2009 sowie der Reruptur der Rotatoren manschette am 22. Februar 2010 mit transmuraler

Supraspinatusseh nenruptur bildgebend; ein chronisches rezidi vierendes zer vikothorakospondylogenes und fraglich radi kuläres

Ausfallssyn drom C8 rechts; ein chronisch-rezidivierendes lumbospon dylogenes Syndrom; eine Femoropatel lararthrose beidseits; eine sekundäre Coxarthrose links.

Gemäss damaligem Stand der Abklärungen war der Beschwerdeführer nach Beurteilung der Gutachter aus rheumatologischer Sicht vorwiegend we gen der Periarthropathia

humeros capularis und des zervikotho rakospondyloge nen Schmerzsyndroms zu 100 % ar beitsunfähig für schwere und mittelschwere Arbeiten einschliesslich der bisheri gen Tätigkeit. Für leidensange passte , körper lich leichte, wechselbelastende Tätig keiten ohne Überkopfarbeiten bei einem Hebe-/Tragelimit von 5 kg veranschlagten die Gutachter die zu mut bare Arbeitsfähigkeit anlässlich der Be gutachtung auf 100 % ( Urk. 7/80/12 ff.).

Zur Behandlung der am 22. Februar 2010 erlittenen Reruptur der Rotatoren manschette rechts erfolgte nach der Begutachtung am 21. Februar 2011 eine erneute Schulteroperation durch Dr. B.___ mit Defilee-Erweiterung und Acromion -Aufrichtosteotomie, AC-Gelenksresektion, Rekonstruktion der Rota torenmanschettenruptur mit einer antero -lateralen Deltoideus-Augmentations lappenplastik ( Urk. 7/114/5-8).

Die behandelnde Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 29. April respek tive

– auf Anfrage der IV-Stelle nach der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom Februar 2011 - vom

7. Mai 2013 fest, der Beschwerdeführer sei vom

4. März 2010 bis 6. September 2011 zu 100 % , vom 7. September bis

7. Dezember 2011 zu 75 % , vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % und ab 24. Februar 2012 zu 0 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. In der bisherigen Tätigkeit als Transportunternehmer sei der Beschwerdeführer aber nur noch zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten mit Treppensteigen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar seien ( Urk. 7/113/2-5).

Im Verlaufsbericht vom 31. Mai 2013 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdefüh rer im postoperativen Verlauf folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 %

vom 2 2. Februar bis 6. September 2011 , 75 % vom 7. September bis 7. Dezember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 201 2. Ab 24. Februar 2012 sei er in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bis Hüfthöhe, 10 kg bis Brusthöhe und 5 kg bis Schulter höhe sowie ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/114/9-10; vgl. auch Urk. 7/112 / 5 ).

Zur Plausibilisierung der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeits - unfä higkeit ( Urk. 7/133/4) untersuchten Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ vom RAD den Beschwerdeführer am

4. Februar 2014 .

Dr. Z.___ nahm i m entsprechenden Bericht vom 11. Februar 2014 ( Urk. 7/122 , Urk. 7/133/4-6) sowie zusammen mit Dr. A.___ in der ergänzen den Stellungnahme vom

26. Februar 2014 ( Urk. 7/133/6) zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer, orthopädisch-chirurgischer Sicht Stellung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

die Ärzte eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Schultergürtels bei Status nach zweimaligem Unfallereignis 2008 und 2010 mit Rotatorenman schettenruptur rechts und zweimaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2009 und 2011 , schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des Nackens, der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bei degenerativen Verän derungen sowie eine symptomatische Femuropatellararthrose beidseits. In der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender Transportunternehmer habe der Beschwerdeführer 30 % der Arbeitszeit als Lastwagenfahrer und 60 % als Möbelpacker verbracht ; maximal 10 % der Zeit habe er zudem für die Admi nistration aufgewendet. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er in dieser Tätigkeit seit 2 2. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne schlagende, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen sei spätestens ab der gutachterlichen Untersuchung vom 25. November 2010 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___

vom 2 2. April 2013 (richtig wohl: 7. Mai 2013 [ Urk. 7/113/5]) sollten wegen der traumatischen Reruptur der Rotatorenman schette aber noch folgende Arbeitsunfähigkeiten in leidensangepasster Tätigkeit berücksichtigt werden: 100 % vom 4. März 2010 bis 6. August 2011 (richtig wohl: 6. September 2011, vgl. Urk. 7/113/5), 75 % vom 7. September bis 7. De zember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012, 0 % ab 24. Februar 2012 ( Urk. 7/122/6, Urk. 7/133/5). Unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts gelte d ie 100%ige Arbeitsfähigkeit in l eidens angepassten Tätigkeiten ab 1 2. Juli 2011 ( Urk. 7/133/6).

4.2

Die IV-Stelle schloss aus den Stellungnahmen des RAD, dass der Beschwerde - füh rer ab 1 2. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits - fähig sei ( Urk. 2 S. 2 f. ) . Mit Blick auf die wiedergegebenen medi zinischen Bericht e kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden .

Den Stellungnahmen des RAD kann entnommen werden, dass er sowohl in diag nostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähig keit in der bisherigen sowie in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit den Beurteilung en

der Gutachter des Y.___ sowie der Dres . C.___ und B.___ weitgehend einig ging. So attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 zwar grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten ab der gutachterlichen Untersuchung im Y.___ am

25. November 2010, hielt anschliessend aber einschränkend fest, wegen der trau matischen Reruptur der Rotatorenmanschette , also auch wegen der Folgen der Operation vom 21. Februar 2011, bestehe vom 4. März 2010 bis

6. September 2011 eine 100%ige, vom 7. September bis 7. Dezember 2011 eine 75%ige, sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer ab dem

24. Februar 2012 wieder vollumfänglich arbeits fähig gewesen sei ( Urk. 7/122/6) .

Die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2014, wonach unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts die 100%ige Arbeitsfähigkeit in l eidensangepassten Tätigkeiten ab 1 2. Juli 2011 gelte ( Urk. 7/133/6), scheint zwar auf den ersten Blick der Erstbeurteilung zu wider sprechen. Bei näherer Prüfung kann es sich dabei aber nur um eine Wiederho lung der im Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 vorgenommenen grundsätzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab der Begutachtung im Y.___ handeln. Die im nächsten Abschnitt des Untersuchungs berichts attestierte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 4. März 2010 und dem 23. Februar 2012 als Folge der Reruptur der Rotatorenman schette und der Rehabilitation nach der Operation vom 21. Februar 2011 ( Urk. 7/122/6) wurde offensichtlich versehentlich nicht in die spätere Stellung nahme vom

26. Februar 2014 ( Urk. 7/133/6) übernommen .

Massgeblich ist sodann F olgendes: D as Sozialversicherungsgericht stellte bereits im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 , E. 3.3.2 ,

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im Y.___

massge blich auf die Atteste von Dr. B.___ ab ( Urk. 7/108/8) . In den Akten fehlen Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung oder aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers; im Gegenteil wies RAD -Arzt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 darauf hin, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung kooperativ gewesen und habe sich bemüht, den ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten ( Urk. 7/122/2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich , die zumutbare Arbeitsfähigkeit ab 1 2. Juli 2011 auf grund

de r übereinstimmende n Beu rteilung der behandelnden Ärzte festzulegen .

Da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 ausführte, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig ab 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die bescheinigte Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom 21. Februar 2011 auf die von Dr. B.___ als zumutbar erachteten leidensangepassten Tätigkeiten bezog ( Urk. 7/114/2-3, Urk. 7/114/10). Davon ging auch RAD-Arzt Dr. Z.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 aus, allerdings gestützt auf die identische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ ( Urk. 7/122/6).

Aufgrund des Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer, wie von den behandelnden Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ bescheinigt, in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1 2. Juli bis 6. September 2011 zu 100 % , vom 7. September bis 7. Dezember 2011 zu 75 % sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % arbeitsunfähig war; ab dem 24. Februar 2012 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei den jeweiligen S teigerungen der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um wesentliche Verbesserungen des Gesund heitszustandes im revisionsrechtlichen Sinn (vorstehend E. 1.4) im Rahmen der postoperativen Rehabilitation . 5 .

5.1

Zu prüfen bleibt aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der höchst richterlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) , ob sein vorgerücktes Alter die erwerbliche Verwertung der verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausschliesst. 5.2

Der Beschwerdeführer war i m Februar 2012, als ihm nach dem Gesagten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage , Art. 28 Rz 15), rund 58 Jahre alt.

E r absolvierte nach der Schule in seiner Heimat D.___ eine Lehre zum Zimmer mann. 1978 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete hier, da seine Lehre nicht anerkannt wurde, als Chauffeur bei verschiedenen Arbeitgebern. Seit Juni 1994 war er Selbständigerwerbend er und führte mit seiner Firma Transporte und Um züge für Privatpersonen und Geschäfte durch. Dabei führte er sämtliche anfal lenden Arbeiten durch, also das Aus- und Wiedereinräumen, den Transport sowie die Demontage und Montage der Gegenstände. Zusätzlich handelte er mit Einrichtungsgegenständen, für welche die Kunden keine Verwendung mehr hatten. Je nach Grösse der Umzüge beschäftigte er zusätzlich Hilfskräfte, die aber nicht fest angestellt waren. Bei schwankendem Arbeitsanfall hatte er nach eigenen Angaben immer genügend Arbeit. Auch nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes war er weiterhin regelmässig für sein Unternehmen tätig , so etwa auch noch im Februar 2014 ( Urk. 7/121/3), und erledigte diejeni gen Arbeiten, die ihm noch möglich waren ( Urk. 7/22/2-4).

Dem Beschwerdeführer sind nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätigkei ten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg (gemäss eigenen Angaben bis maximal 10-15 kg [ Urk. 7/119/1]) , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftge lenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, sowie ohne schlagende, stossende und vibrie rende Krafteinwirkungen zumutbar.

5.3

Unter Berücksichtigung des eingeschränkten medizinischen Belastbarkeitsprofil s stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der schlechten Deutschkenntnisse ( Urk. 7/122/1) beispielsweise verschiedene Kontroll-, Überwachungstätigkeiten oder auch feinmotorische Tätigkeiten offen . In solchen Tätigkeiten sollte der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gering sein, und auch die geringen Deutschkenntnisse sollten kein Problem darstellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2011 vom 21. April 2011, E. 6.2).

Die langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Selbständigerwerbender

und das dabei versehene Spektrum an Tätigkeiten lässt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur auf eine gewisse Leistungs- und A npassungsfähig keit sowie ein gewisses ver käuferisches T alent schliessen, welche einer beruflichen Eingliederung in einer einfachen Verweisungstätigkeit eher förderlich sind .

Ebenfalls hilfreich ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden praktisch durchgängig arbeitete, dem Arbeitsleben also nie für längere Zeit fern blieb , und dass er in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Zudem stand ihm im Februar 2014 als 58jährigem noch

ein Zeitraum von rund sieben Jahren berufliche r Tätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung bevor.

Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitliche r und beruflicher Ressourcen und des Umstands, dass auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitnehme r grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2),

ist von einer genügenden Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für zumutbare Verwei sungstätigkeiten , wie die beispiel haft aufgeführten Kontroll-/Überwachungs - tätigkeit en oder feinmotorischen Arbeit en, auszugehen .

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis , welche wiederholt auch bei über 60jährigen Versicherten eine ausreichende Vermittel barkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angenommen hat, vor allem bei solchen, denen eine vollzeitliche Arbeit zumutbar war (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 , E. 4.3 mit Hinweisen; Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28 Rz 13 f.; vorstehend E. 1.5). 6 .

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend ( Urk. 1, Urk. 3/2) , und aus den Akten geht auch nicht einwandfrei hervor , dass ihm

die Verwertung des verbliebenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen nicht möglich sei . Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es ihm zumutbar ist, die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 3.1 mit Hinweisen ) .

7.

7.1

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medizi nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben für das Jahr 2010 ein hypothetisches Vali deneinkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 71‘442.40. Ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinde rungsbedingten Abzugs von 25 % ermittelte die IV-Stelle zudem ein im glei chen Jahr in einer behinderungs angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erziel bares Invalideneinkommen von Fr. 47‘006.-- (Urk. 7/81 , Urk. 7/82/6) . Es recht fertigt sich, für die Invaliditätsbemessung von diesen Löhnen auszugehen, zumal bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, E. 4.1 ( Urk. 7/108/9) , von diesen Vergleichseinkommen ausgegan gen wurde. Auch müsse n die Vergleichseinkommen nicht, wie die s die IV-Stelle getan hat

( Urk. 7/133/6-7), an die se ither eingetretene Nominallohnentwicklung in Prozenten ange pass t werd en .

Eine solche Aufrechnung müsste nämlich parallel beim Validen- und Invalideneinkommen erfolgen, würde sich deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs neutralisieren und hätte deshalb keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad.

Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invalidi täts grad beträgt dann 100 %. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in leidens angepasster Tätigkeit ergibt der Ver gleich von Validen- und Invalideneinkom men (Fr. 11 ‘ 751.5

0) bei einer in validi tätsbedingten Verdiensteinbusse von Fr. 59‘690.9 0 einen Invaliditätsgrad von 84 %, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vorstehend E. 1.2.1). Wäh rend der 50%igen Arbeitsfähigkeit beläuft sich der Invaliditätsgrad bei einem Invali deneinkommen von Fr. 23‘503.-- und einem Minderverdienst von Fr. 47‘939. 4 0 auf 67 %. Dies berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente . In den Perioden vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24‘436.-- 34 %. Ein solcher Invaliditätsgrad schliesst einen Rentenbezug aus. 7.2

Der Beschwerdeführer hat somit im Anschluss an die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2014 befristet bis zum 31. Juli 2011 zugesprochene ganze Rente ( Urk. 7/128) v om 1. August 20 11 bis zum 31. März 201 2 (drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV) bei einem Invalidi tätsgrad von zunächst 100 % und anschliessend 84 % Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. April 2012

bis 31. Mai 2012 (drei Monate nach der letztmaligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab dem 24. Februar 2012 gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit E. 4.2 ) hat der Beschwerdeführer sodann auf Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 8 .

Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf ärztliche Zeugnisse , in welchen ihm ab 1. Oktober 2014

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird ( Urk. 3/3-4) , eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist fol gendes zu beachten: In den fraglichen Zeugnissen wird der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben ( Urk. 3/3-4). Deshalb sind diese Atteste nicht geeignet, eine (weitergehende) invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Zudem fällt der Beginn der attestierten Arbeits unfähigkeit just mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 zusammen. Dementsprechend wurden diese Zeugnisse erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt, erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht und konnten von der IV-Stelle noch gar nicht berücksichtigt werden. Die Zeug nisse sind deshalb nicht geeignet, im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes zu belegen.

Dem Beschwerdeführer steht es frei, die neuen Arztzeugnisse zusammen mit einem Revisionsgesuch respektive eine r Neuanmeldung zum Rentenbezug bei der IV-Stelle einzureichen . 9 .

9 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterlie genden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 9 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bis 3 1. Dezember 2014 geltenden ge richtsüblichen Stundenansatzes bei rechtlicher Vertretung durch einen N ichtjuristen von Fr. 135.--

eine Parteientschädigung von Fr. 1 ‘ 100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 3 1. März 2012 weiterhin

Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April bis 3 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - OTW Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt