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IV.2014.01131

Rentenrevision. Auf Gutachten kann nicht abgestellt werden. Wesentliche Vorakten lagen den Gutachtern nicht vor. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, Mutter von drei Kindern (Jahrg änge: 1980, 1983 und 1992), war s eit dem 1. März 2000 bei der Y.___ AG, als Mitarbeiterin in der Produktion tätig (Urk. 7/9

Ziff. 1 und Ziff. 6) und meldete sich am 2 6. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach

ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrente ab 1. März 2007 zu (Urk. 7/21).

Am 3 0. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena n spruch sei unverändert (Urk. 7/29). 1.2

Nach Eingang eines am 1 3. März 2013 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 7/33) holte di e IV-Stelle unter a nderem beim Z.___, ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 1 6. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/50-51, Urk. 7/53)

stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. September 2014 di e bisher ausgerichtete Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfü gung folgenden Monats ein (Urk. 7/ 57 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu einer neuen Abklärung und Entscheidung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Rente aufgrund eines Invaliditäts grades von 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 5 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwe isen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung die Einstellung der Inva li denrente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Sowohl psychiatrisch, neurologisch und auch inter nistisch sei eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten möglich.

Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei eine Arbe itsfähigkeit von 80 % für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gegeben. Demnach sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin sowie eine behinderungsangepa sste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resul tiere (Urk. 2 S. 2). Im nachgereichten Arztbericht vom August 2014 seien keine neuen klinischen Aspekte aufgeführt (Urk. 5).

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerd e geltend, auf das Z.___ - Gutachten vom Januar 2014 könne nic ht abgestellt werden, da es in un voll stän diger Aktenkenntnis erfolgt sei. Eine darauf basierende Ei nstellung der Rentenleistung en sei daher nicht rechtens. Namentlich habe sich eine Verbes serung des Gesundheitszustandes nach der letzten Revision in kein er Weise ein gestellt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2). Zusätzlich weise sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische Teilgutachten Ungereimtheiten auf. Auch die neu rologi sche Einschätzung sei unrichtig. Wesentliche Berichte betreffend die neuropathischen Schmerzen hätten den Gutachtern nicht vorgelegen, und eine Auseinandersetz ung damit finde sich nicht (S. 3 f f . Ziff. 2.3 lit . d und Ziff. 3 -4). Auch ihre Fingerpolyarthrose habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5).

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ihr zudem ein maximaler Lei densabzug

zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der Verfügung vom Juli 2007 (Urk. 7/21) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesund heits zu stan des der Bes chwerdeführerin eingetreten ist und in diesem Zusammenhang stellt sich v orab die Frage nach der Verwertbarkeit des Z.___ - Gutachtens vom Januar 2014 (Urk. 7/46). 3. 3.1

Im Rahmen des im März 2013 eingeleiteten R entenr evisionsverfahrens (Urk. 7/33) veranlasste die Beschwerdegegnerin beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/46), gestützt auf welches sie mit Verfügung vom September 2014 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter und behinderungsange passt er Tätigkeit von 80 %

einstellte (vgl. Urk. 7/48/3). Die Beschwerdeführerin bestritt ihrerseits die Verwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens, da dieses in Unkennt nis verschiedener

Vorakten ergangen sei (vorstehend E. 2.2) .

Sie machte sowohl in ihrem Einwand vom 3. Juni 2014 (Urk. 7/53) als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, dass die Z.___ -Gutachter sämtliche medizinische Berichte, welche in der Zeit zwischen

den 1 8. Juni 2008 und dem 1 5. März 2013 ergangen seien, nicht berücksichtig t hätten, und eine entspre chende Auseinandersetzung damit fehle (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2) . 3.2

Aus der Auflistung der vorhandenen Akten, welche die Gutachter des Z.___ von der Beschwerdegegnerin erhalten hatten, geht hervor, dass in der Tat zwischen dem 1 8. Juni 2008 und 1 5. März 2013 ergangene medizinische Berichte nicht beigezogen wurden (Urk. 7/46 S. 3 -4) .

D er den Akten beiliegenden E-Mail-Kopie vom 2 2. Oktober 2013 ist zu entneh men, dass von Seiten des Z.___ fehlende Akten aus dem Jahre 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingefordert wurden (vgl. Urk. 7/42).

Zwar hat die Beschwerdegegnerin gemäss interner Notiz (Urk. 7/44/1 oben) Kopien davon am 1 8. November 2013 dem Z.___ zugestellt, diese scheinen aber nicht angekommen oder zumindest im Gutachten nicht berücksichtigt worden zu sein (vgl. Urk. 7/46 S. 2

Ziff. 1), wurden sie doch unter der entsprechenden Rubrik nicht aufgelistet (vgl. S. 3-5 des Gutachtens). Auch lässt sich dem Gut achten nicht entnehmen, dass den Gutachtern die Akten zwar bekannt waren, sie sich aber - was näher zu begründen gewesen wäre - entschlossen hätten, diese Akten nicht aufzuführen. Zudem wird auf Seite 1 des Gutachtens folgen des erwähnt: „Die Grundlagen für das Gutachten sind Ihr vorbestehendes IV Dossier und eventuell nachträglich eingegangene Unterlagen (wenn vorhan den, siehe Abschnitt 2.1.2)“. Nachträglich gingen jedoch keine Akten ein (vgl. S.

4 des Gutachtens, Abschnitt 2.1.2).

Demnach fehlte die Kenntnis der Vorakten für eine n Zeitraum von über vier Jahren. Trotz Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am Z.___ (vgl. Urk. 7/46 S. 9 oben) wurde zudem der behandelnde Schmerztherapeut Prof. Dr. med. A.___, Leiter Schilddrüsen-Sprechstunde, Klinik für Nuklearmedizin, Universitätsspital B.___, nicht von den Gutachtern kon sultiert.

Auch unterliess es die Beschwerdegegnerin, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Einwand auf den Vorbescheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 7/53) darauf hingewiesen hatte, den Gutachtern des Z.___

die fehlenden Akten nachträ glich zur Stellungnahme zuzusenden. 3.3

Einem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berück sichtigt und damit unvollständig ist, fehlt es grundsätzlich an der erforderlichen Beweiskraft. Einer solchen Expertise mangelt es selbst dann an

der erforderli che n Überzeugungs- un d Beweiskraft, we nn die auf der Grundlage der von Experten selbst erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (vgl. vorstehend E.

1.3, Urteil des Bundesgerichts vom 1 5. Juli 2008, 9C_51/2008, E . 2.2 mit Hinweisen) .

D as Z.___ -Gutachten ist daher lediglich als beschränkt beweiskräftig zu qualifi zieren, so dass allein dara uf nicht abgestellt werden kann.

Nicht zu überzeugen vermögen jedoch auch die Ausführungen der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin,

vom März 2013 (Urk. 7/33/5-6) und vom November 2013 (Urk. 7/44/6) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

So fehlt eine schlüssige Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderu ngsangepasster Tätigkeit und den

von ihr gestellten psychiatrischen Diagnosen mangelt es an der fachärztlichen Grundlage.

Die übrigen vorliegenden Arztberichte (vgl. Urk. 7/44 /7-63) äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ebenso wenig

der von ihr nachg e reichte Bericht von Dr. med. D.___, Oberärztin der Klinik für Rheu matologie, B.___, vom August 2014 (Urk. 3/2). 3.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 3.5

Aufgrund des Gesagten stellt

das Z.___ -Gutachten

vom Januar 2014 keine rechts genügende Grundlage zur Ein stellung der Invalidenrente dar, und auch die übrigen Arztberichte lassen keine schlüssige Einschätzung des Gesundheitszu standes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu.

Es ist daher keine Beurteilung möglich, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bis September 2014 im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache im Juli 2007 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

Es ist angezeigt, antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die Sache an die Beschwerdegegne r in zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung sämtlicher Akten

den Sachverhalt neu beurteile und danach über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim für Aufwendungen im Jahr 2014 massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 und Ziff.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwe isen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung die Einstellung der Inva li denrente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Sowohl psychiatrisch, neurologisch und auch inter nistisch sei eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten möglich.

Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei eine Arbe itsfähigkeit von 80 % für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gegeben. Demnach sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin sowie eine behinderungsangepa sste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resul tiere (Urk. 2 S. 2). Im nachgereichten Arztbericht vom August 2014 seien keine neuen klinischen Aspekte aufgeführt (Urk. 5).

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerd e geltend, auf das Z.___ - Gutachten vom Januar 2014 könne nic ht abgestellt werden, da es in un voll stän diger Aktenkenntnis erfolgt sei. Eine darauf basierende Ei nstellung der Rentenleistung en sei daher nicht rechtens. Namentlich habe sich eine Verbes serung des Gesundheitszustandes nach der letzten Revision in kein er Weise ein gestellt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2). Zusätzlich weise sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische Teilgutachten Ungereimtheiten auf. Auch die neu rologi sche Einschätzung sei unrichtig. Wesentliche Berichte betreffend die neuropathischen Schmerzen hätten den Gutachtern nicht vorgelegen, und eine Auseinandersetz ung damit finde sich nicht (S. 3 f f . Ziff. 2.3 lit . d und Ziff. 3 -4). Auch ihre Fingerpolyarthrose habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5).

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ihr zudem ein maximaler Lei densabzug

zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der Verfügung vom Juli 2007 (Urk. 7/21) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesund heits zu stan des der Bes chwerdeführerin eingetreten ist und in diesem Zusammenhang stellt sich v orab die Frage nach der Verwertbarkeit des Z.___ - Gutachtens vom Januar 2014 (Urk. 7/46). 3. 3.1

Im Rahmen des im März 2013 eingeleiteten R entenr evisionsverfahrens (Urk. 7/33) veranlasste die Beschwerdegegnerin beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/46), gestützt auf welches sie mit Verfügung vom September 2014 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter und behinderungsange passt er Tätigkeit von 80 %

einstellte (vgl. Urk. 7/48/3). Die Beschwerdeführerin bestritt ihrerseits die Verwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens, da dieses in Unkennt nis verschiedener

Vorakten ergangen sei (vorstehend E. 2.2) .

Sie machte sowohl in ihrem Einwand vom 3. Juni 2014 (Urk. 7/53) als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, dass die Z.___ -Gutachter sämtliche medizinische Berichte, welche in der Zeit zwischen

den 1 8. Juni 2008 und dem 1 5. März 2013 ergangen seien, nicht berücksichtig t hätten, und eine entspre chende Auseinandersetzung damit fehle (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2) . 3.2

Aus der Auflistung der vorhandenen Akten, welche die Gutachter des Z.___ von der Beschwerdegegnerin erhalten hatten, geht hervor, dass in der Tat zwischen dem 1 8. Juni 2008 und 1 5. März 2013 ergangene medizinische Berichte nicht beigezogen wurden (Urk. 7/46 S. 3 -4) .

D er den Akten beiliegenden E-Mail-Kopie vom 2 2. Oktober 2013 ist zu entneh men, dass von Seiten des Z.___ fehlende Akten aus dem Jahre 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingefordert wurden (vgl. Urk. 7/42).

Zwar hat die Beschwerdegegnerin gemäss interner Notiz (Urk. 7/44/1 oben) Kopien davon am 1 8. November 2013 dem Z.___ zugestellt, diese scheinen aber nicht angekommen oder zumindest im Gutachten nicht berücksichtigt worden zu sein (vgl. Urk. 7/46 S. 2

Ziff. 1), wurden sie doch unter der entsprechenden Rubrik nicht aufgelistet (vgl. S. 3-5 des Gutachtens). Auch lässt sich dem Gut achten nicht entnehmen, dass den Gutachtern die Akten zwar bekannt waren, sie sich aber - was näher zu begründen gewesen wäre - entschlossen hätten, diese Akten nicht aufzuführen. Zudem wird auf Seite 1 des Gutachtens folgen des erwähnt: „Die Grundlagen für das Gutachten sind Ihr vorbestehendes IV Dossier und eventuell nachträglich eingegangene Unterlagen (wenn vorhan den, siehe Abschnitt 2.1.2)“. Nachträglich gingen jedoch keine Akten ein (vgl. S.

4 des Gutachtens, Abschnitt 2.1.2).

Demnach fehlte die Kenntnis der Vorakten für eine n Zeitraum von über vier Jahren. Trotz Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am Z.___ (vgl. Urk. 7/46 S. 9 oben) wurde zudem der behandelnde Schmerztherapeut Prof. Dr. med. A.___, Leiter Schilddrüsen-Sprechstunde, Klinik für Nuklearmedizin, Universitätsspital B.___, nicht von den Gutachtern kon sultiert.

Auch unterliess es die Beschwerdegegnerin, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Einwand auf den Vorbescheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 7/53) darauf hingewiesen hatte, den Gutachtern des Z.___

die fehlenden Akten nachträ glich zur Stellungnahme zuzusenden. 3.3

Einem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berück sichtigt und damit unvollständig ist, fehlt es grundsätzlich an der erforderlichen Beweiskraft. Einer solchen Expertise mangelt es selbst dann an

der erforderli che n Überzeugungs- un d Beweiskraft, we nn die auf der Grundlage der von Experten selbst erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (vgl. vorstehend E.

1.3, Urteil des Bundesgerichts vom 1 5. Juli 2008, 9C_51/2008, E . 2.2 mit Hinweisen) .

D as Z.___ -Gutachten ist daher lediglich als beschränkt beweiskräftig zu qualifi zieren, so dass allein dara uf nicht abgestellt werden kann.

Nicht zu überzeugen vermögen jedoch auch die Ausführungen der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin,

vom März 2013 (Urk. 7/33/5-6) und vom November 2013 (Urk. 7/44/6) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

So fehlt eine schlüssige Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderu ngsangepasster Tätigkeit und den

von ihr gestellten psychiatrischen Diagnosen mangelt es an der fachärztlichen Grundlage.

Die übrigen vorliegenden Arztberichte (vgl. Urk. 7/44 /7-63) äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ebenso wenig

der von ihr nachg e reichte Bericht von Dr. med. D.___, Oberärztin der Klinik für Rheu matologie, B.___, vom August 2014 (Urk. 3/2). 3.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 3.5

Aufgrund des Gesagten stellt

das Z.___ -Gutachten

vom Januar 2014 keine rechts genügende Grundlage zur Ein stellung der Invalidenrente dar, und auch die übrigen Arztberichte lassen keine schlüssige Einschätzung des Gesundheitszu standes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu.

Es ist daher keine Beurteilung möglich, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bis September 2014 im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache im Juli 2007 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

Es ist angezeigt, antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die Sache an die Beschwerdegegne r in zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung sämtlicher Akten

den Sachverhalt neu beurteile und danach über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim für Aufwendungen im Jahr 2014 massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01131 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

2. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, Mutter von drei Kindern (Jahrg änge: 1980, 1983 und 1992), war s eit dem 1. März 2000 bei der Y.___ AG, als Mitarbeiterin in der Produktion tätig (Urk. 7/9

Ziff. 1 und Ziff. 6) und meldete sich am 2 6. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach

ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrente ab 1. März 2007 zu (Urk. 7/21).

Am 3 0. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena n spruch sei unverändert (Urk. 7/29). 1.2

Nach Eingang eines am 1 3. März 2013 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 7/33) holte di e IV-Stelle unter a nderem beim Z.___, ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 1 6. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/50-51, Urk. 7/53)

stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. September 2014 di e bisher ausgerichtete Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfü gung folgenden Monats ein (Urk. 7/ 57 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu einer neuen Abklärung und Entscheidung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Rente aufgrund eines Invaliditäts grades von 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 5 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwe isen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung die Einstellung der Inva li denrente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Sowohl psychiatrisch, neurologisch und auch inter nistisch sei eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten möglich.

Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei eine Arbe itsfähigkeit von 80 % für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gegeben. Demnach sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin sowie eine behinderungsangepa sste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resul tiere (Urk. 2 S. 2). Im nachgereichten Arztbericht vom August 2014 seien keine neuen klinischen Aspekte aufgeführt (Urk. 5).

2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerd e geltend, auf das Z.___ - Gutachten vom Januar 2014 könne nic ht abgestellt werden, da es in un voll stän diger Aktenkenntnis erfolgt sei. Eine darauf basierende Ei nstellung der Rentenleistung en sei daher nicht rechtens. Namentlich habe sich eine Verbes serung des Gesundheitszustandes nach der letzten Revision in kein er Weise ein gestellt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2). Zusätzlich weise sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische Teilgutachten Ungereimtheiten auf. Auch die neu rologi sche Einschätzung sei unrichtig. Wesentliche Berichte betreffend die neuropathischen Schmerzen hätten den Gutachtern nicht vorgelegen, und eine Auseinandersetz ung damit finde sich nicht (S. 3 f f . Ziff. 2.3 lit . d und Ziff. 3 -4). Auch ihre Fingerpolyarthrose habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5).

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ihr zudem ein maximaler Lei densabzug

zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der Verfügung vom Juli 2007 (Urk. 7/21) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesund heits zu stan des der Bes chwerdeführerin eingetreten ist und in diesem Zusammenhang stellt sich v orab die Frage nach der Verwertbarkeit des Z.___ - Gutachtens vom Januar 2014 (Urk. 7/46). 3. 3.1

Im Rahmen des im März 2013 eingeleiteten R entenr evisionsverfahrens (Urk. 7/33) veranlasste die Beschwerdegegnerin beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/46), gestützt auf welches sie mit Verfügung vom September 2014 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter und behinderungsange passt er Tätigkeit von 80 %

einstellte (vgl. Urk. 7/48/3). Die Beschwerdeführerin bestritt ihrerseits die Verwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens, da dieses in Unkennt nis verschiedener

Vorakten ergangen sei (vorstehend E. 2.2) .

Sie machte sowohl in ihrem Einwand vom 3. Juni 2014 (Urk. 7/53) als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, dass die Z.___ -Gutachter sämtliche medizinische Berichte, welche in der Zeit zwischen

den 1 8. Juni 2008 und dem 1 5. März 2013 ergangen seien, nicht berücksichtig t hätten, und eine entspre chende Auseinandersetzung damit fehle (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2) . 3.2

Aus der Auflistung der vorhandenen Akten, welche die Gutachter des Z.___ von der Beschwerdegegnerin erhalten hatten, geht hervor, dass in der Tat zwischen dem 1 8. Juni 2008 und 1 5. März 2013 ergangene medizinische Berichte nicht beigezogen wurden (Urk. 7/46 S. 3 -4) .

D er den Akten beiliegenden E-Mail-Kopie vom 2 2. Oktober 2013 ist zu entneh men, dass von Seiten des Z.___ fehlende Akten aus dem Jahre 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingefordert wurden (vgl. Urk. 7/42).

Zwar hat die Beschwerdegegnerin gemäss interner Notiz (Urk. 7/44/1 oben) Kopien davon am 1 8. November 2013 dem Z.___ zugestellt, diese scheinen aber nicht angekommen oder zumindest im Gutachten nicht berücksichtigt worden zu sein (vgl. Urk. 7/46 S. 2

Ziff. 1), wurden sie doch unter der entsprechenden Rubrik nicht aufgelistet (vgl. S. 3-5 des Gutachtens). Auch lässt sich dem Gut achten nicht entnehmen, dass den Gutachtern die Akten zwar bekannt waren, sie sich aber - was näher zu begründen gewesen wäre - entschlossen hätten, diese Akten nicht aufzuführen. Zudem wird auf Seite 1 des Gutachtens folgen des erwähnt: „Die Grundlagen für das Gutachten sind Ihr vorbestehendes IV Dossier und eventuell nachträglich eingegangene Unterlagen (wenn vorhan den, siehe Abschnitt 2.1.2)“. Nachträglich gingen jedoch keine Akten ein (vgl. S.

4 des Gutachtens, Abschnitt 2.1.2).

Demnach fehlte die Kenntnis der Vorakten für eine n Zeitraum von über vier Jahren. Trotz Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am Z.___ (vgl. Urk. 7/46 S. 9 oben) wurde zudem der behandelnde Schmerztherapeut Prof. Dr. med. A.___, Leiter Schilddrüsen-Sprechstunde, Klinik für Nuklearmedizin, Universitätsspital B.___, nicht von den Gutachtern kon sultiert.

Auch unterliess es die Beschwerdegegnerin, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Einwand auf den Vorbescheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 7/53) darauf hingewiesen hatte, den Gutachtern des Z.___

die fehlenden Akten nachträ glich zur Stellungnahme zuzusenden. 3.3

Einem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berück sichtigt und damit unvollständig ist, fehlt es grundsätzlich an der erforderlichen Beweiskraft. Einer solchen Expertise mangelt es selbst dann an

der erforderli che n Überzeugungs- un d Beweiskraft, we nn die auf der Grundlage der von Experten selbst erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (vgl. vorstehend E.

1.3, Urteil des Bundesgerichts vom 1 5. Juli 2008, 9C_51/2008, E . 2.2 mit Hinweisen) .

D as Z.___ -Gutachten ist daher lediglich als beschränkt beweiskräftig zu qualifi zieren, so dass allein dara uf nicht abgestellt werden kann.

Nicht zu überzeugen vermögen jedoch auch die Ausführungen der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin,

vom März 2013 (Urk. 7/33/5-6) und vom November 2013 (Urk. 7/44/6) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

So fehlt eine schlüssige Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderu ngsangepasster Tätigkeit und den

von ihr gestellten psychiatrischen Diagnosen mangelt es an der fachärztlichen Grundlage.

Die übrigen vorliegenden Arztberichte (vgl. Urk. 7/44 /7-63) äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ebenso wenig

der von ihr nachg e reichte Bericht von Dr. med. D.___, Oberärztin der Klinik für Rheu matologie, B.___, vom August 2014 (Urk. 3/2). 3.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 3.5

Aufgrund des Gesagten stellt

das Z.___ -Gutachten

vom Januar 2014 keine rechts genügende Grundlage zur Ein stellung der Invalidenrente dar, und auch die übrigen Arztberichte lassen keine schlüssige Einschätzung des Gesundheitszu standes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu.

Es ist daher keine Beurteilung möglich, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bis September 2014 im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache im Juli 2007 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

Es ist angezeigt, antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die Sache an die Beschwerdegegne r in zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung sämtlicher Akten

den Sachverhalt neu beurteile und danach über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim für Aufwendungen im Jahr 2014 massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan