Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, V ater von fünf Kindern ( Urk. 8/23
Ziff. 3.1), er litt am 3 1. Juli 2005 einen
U nfall ( Urk. 8/39/227 Ziff. 4). Am 2 9. August 2006 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/23 Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 6. März 2007 stellte die Schweizerische Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) die nach dem Unfall
erbrachten Versicherungsl eistungen per 1 5. März 2007 ein ( Urk. 8/52, bestätigt mit Einspracheentsch eid der SUVA vom 1 2. Juni 2007, Urk. 8/56/2-11) .
Mit Verfügung vom 2 4. November 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine Viertels rente mit entsprechenden Kinderrenten zu ( Urk. 8/93, Urk. 8/92). 1.2
Die IV-Stelle gab anlässlich einer im September 2011 eingeleiteten Rentenr evi sion (vgl. Urk. 8/ 104) ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 8/128) in Auftrag . Am 9. Mai 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie eine weitere psychiatri sche Begutachtung als notwendig
erachte ( Urk. 8/145). Der Versicherte brachte am 2 0. Ma i und am 1 6. Juni 2014 Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung vor ( Urk. 8/148/1-4, Urk. 8/152). Mit Zwischenverfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk. 8/154 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch Dr.
med. Y.___ fest. 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 5. September 2014 ( Urk.
2) mit den Anträgen, diese sei aufzuhe ben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gutachten von Dr. med.
Z.___ vom 3. September 2013 abzustellen und von einem weiteren psy chi atrischen Monogutachten abzusehen. Eventu ell sei die Zwischenver fü gung vom 2 5. September 2014 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zuweisungssystem MED@P durch zuführen, um ansc hliessend über einen allfällig geänderten Anspruch des Versi cherten zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2 5. September 2014 , mit wel cher die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt ( Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), die bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachlich e Mängel zu er kennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizini schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E.
2.5 mit Hinwei sen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3. 4.2.3 in fine ). Die Mitwirkungsrechte müssen im Be schwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Entscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizini sche Ent scheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kom men die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zu gunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um die ses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungs rechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eint reten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 ). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher geh enden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physi sche oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7). Nicht anfechtbar sind nach höchstrichterli cher Rechtsprechung dagegen Zwischenverfügungen, in welchen keine Gutach terstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwen dung des Zuweisungssystems „SuisseMED@P“ angekündigt wird. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten be stehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, bevor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1.3
Aufgrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auf die Be schwer de gegen die Zwischenverfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk.
2) ein zutreten. 2. 2.1
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007, E.
4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xis ge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007, E. 4.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fra gen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f., derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.3
Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisz i pli näre Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Recht sschutz) als auch für die appell ativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar , mit dem nachgereichten Bericht der Klinik A.___ nehme man Kenntnis von beginnenden Abnützungserscheinungen an den Fingern des Beschwerde führers. Die somatischen Befunde seien weiterhin hinreichend bekannt und im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Er werbstätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil auch nicht relevant. Man ersuche den Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse, sich der vorgesehe nen Abklärung zu unterziehen ( Urk. 2 S. 2). 3.2
Demgegenüber bestritt d er Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer weiteren rein psychiatrischen Begutachtung als unzulässige se cond opinion. Es sei er staun lich, dass sich die Basler Versicherungen gemäss Feststellungsblatt der Be schwerdegegnerin an den Kosten der second opinion beteiligten. Weiter sei fest zuhalten, dass er seiner Mitwirkungspflicht bis heute immer nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 1-2).
Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Zumutbarkeit einer all fälligen Restarbeitsfähigkeit sei bei persistierenden Beschwerden in beiden Hän den und in der linken Schulter (Gelenkschmerzen, Sensibilitätsstörungen) eine polydisziplinäre (neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch), mindestens aber eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 3). 3.3
Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden Revision e rneut
einer psychiatrischen oder gegebenenfalls
eine r bi- beziehungsweise po ly disziplinäre n Begutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, versicherungsmedizinische Gutachtenstelle E.___, erstatteten am 9. Februar 2009 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/80) .
Di e Gutachter nannten als Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 8 Ziff. 6.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei somatischen und psychischen Faktoren - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes, linksbetontes Cervicalsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 3 1. Juli 2005 mit radiologisch radialem Riss im Anulus fibrosus bei C6/7
Der psychiatrische Gutachter führte aus, vergleiche man die Befunde , wie sie anlässlich der heutigen Untersuchung erhoben worden sei en , mit jenen der vor liegenden psychiatrischen Akten, so divergierten diese nicht wesentlich. Auch heute sei es schwierig , ein psychisches Leiden wirklich psychopathologisch ab gegrenzt feststellen zu können, da die Symptomatik des Exploranden geprägt sei durch seine Passivität, eventuell auch durch eine Medikamentenüberdosie rung (insbesondere Seroquel) und deren Auswirkungen sowohl auf die Psycho motorik wie auch auf die Affektivität. Dennoch bleibe der Eindruck, dass der Explorand leicht bis mittelgradig depressiv sei. Er habe wenig Interesse, sei af fektiv beschränkt schwingungsfähig, ernsthaft, lebe zurückgezogen, könne ohne Medikamente angeblich nicht schmerzfrei leben, nehme am Familienleben nur zurückhaltend Anteil, kümmere sich kaum um Haushaltarbeiten, habe wenig Initiative und wirke eher bedrückt und niedergeschlagen (S. 16 unten). Die Be schwerden hätten einen somatischen, aber auch einen psychogenen Ursprung . Der Explorand zeige auch eine gewisse Verdeutlichungstendenz (S. 16 f.).
Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die ange stam mte Tätigkeit in der Gepäckabfertigung nicht mehr zumutbar sei. Aus neuro lo gischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens sporadisch mässiger Körperbelastung der Körperachse und des Schultergürtels eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ex plorand einge schränkt arbeits- und leistungsfähig im Hinblick auf seine De pressivität und die Schmerzsymptomatik, beides Symptomkreise, die die jeweili gen Copingmecha nis men negativ beeinflussten, sodass es zu einem circulus vi tiosus komme . Dr. C.___ schliesse aus rein psychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätig keit auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch gesamtme di zinisch müsse von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 21 f. Ziff. 7.2-7.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 4. November 2009 rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 eine Viertels rente zu ( Urk. 8/93). 5. 5.1
Im September 2011 wurde eine Rentenrevision eingeleitet ( Urk. 8/104).
F.___ und Dr. med. G.___ , Oberarzt Rheumaklini k , Physiotherapie Ergo therapie, Spital H.___ , erstatteten am 2 0. Dezember 2012 einen B ericht über ein Arbeitsassessment ( Urk. 8/117).
Die Fachleute des Spitals H.___ stellten folgende arbeitsrelevante n Diagnosen (S.
2 Ziff. 1): - zervikobrachial e s Syndrom links - Verdacht auf CPPD-Arthropathie, Erstdiagnose August 2012 - Pe riarthropathi a humeroscapularis tendinopathica links - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
E in allfälliges arbeitsrelevantes Problem sei nicht erhoben worden, da während der Tests das Schmerzverhalten des Patienten mit ausgeprägter Selbstlimitie rung im Vordergrund gestanden habe (S. 2 Ziff. 3).
Seit einem Autounfall a m 3 1. Juli 2005 bestünden anhaltende Nackenschmer zen links, welche nach frontotemporal links, aber auch nach par i etal rechts aus strahlten und von Kopfschmerzen begleitet seien. Dazu bestehe eine Aus strah lun g über die linke Schulter in die
3. und 4. Finger links. Weiter bestehe ein Verdacht auf eine CPPD-Arthropathie mit Schwerp unktbefall der Ellbogen- und Handgelenke und der MCP- und PIP-Gelenke II-V. Die Schulterbeweglich keit sei links mehr als rechts schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Klinische Zeichen einer Synovitis fänden sich in den Ellbogengelenken, den MCP-Gelen ken II, III beidseits sowie den PIP-Gelenken II-IV links. Bei Prüfung der Schul terfunktion falle eine deutliche Kraftminderung aller Muskeln der Rotatoren manschette auf, ohne dass entsprechende Muskeltrophien erkennbar seien (S. 3 Ziff. 4).
Insgesamt lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunde n der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 3 Ziff. 4 unten ).
Unter der Annahme, dass es sich bei der letzten beruflichen Tätigkeit (Mitarbeit Gepäckabfertigung Flugzeuge) um eine mindestens mittelschwere , vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit mit Einnehmen von Zwangshaltungen des Ober körpers (Flugzeuge beladen) gehandelt habe, könne aufgrund der heute objek ti vier baren Befunde keine volle Leistungsfähigkeit mehr angenommen werden. Ins besondere das Einnehmen von Zwangspositionen über längere Zeit und das Hantieren von Lasten von über 20 kg dürfte dauerhaft eingeschränkt sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dürfte der Patient deshalb bestenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen. Aus prognostischen Überlegun gen sei von einer Rückkehr in diese Tätigkeit abzuraten. Zusätzlich bestehe eine psychische Problematik mit Krankheitswert (schwere depressive Episode) auf grund derer de r Patient derzeit nicht arbeitsfähig sei (Arbeitsunfähigkeit von 100 % ). Zur Prog nose und zur diesbezüglichen längerfristigen Zumutbarkeit müsse aus psychia trischer Sicht Stellung genommen werden (S. 4 Ziff. 5.1).
Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Argumente, die gegen eine ganztä gige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten wechselbelastenden Tätigkeit sprechen würden. Allerdings müsse aufgrund der aktuellen Befunde eine Be schwerdezunahme im Tagesverlauf angenommen werden, welche eine Leis tungs minderung von maximal 20 % begründe. Daraus ergebe sich in einer an ge passten Tätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 4 Ziff. 5.2). 5.2
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am
3. September 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 8/128). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass seine Situation immer schlimmer geworden sei . Seine Hände seien ge schwollen und schmerzhaft (S. 6 Ziff. 3a). N ach seiner Arbeitsfähigk eit befragt ,
habe der Beschwerdeführer aggressiv, provozierend und ablehnend reagiert. Er habe er klärt , es sei wohl klar, dass er mit seinen Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Er sei auch zu müde, habe keine Energie. Nähere Angaben seien nicht erhält lich .
Das Schmerzerleben sei in der Mimik und Gestik glaubwürdig und echt feststell bar gewesen. Die Hände seien stark geschwollen gewesen.
In der ständigen Verweigerung der Kooperation hätten sich die Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen gezeigt . Die aggressiven Tendenzen hätten sich bis zur Bedrohlichkeit gesteigert . Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei während zirka zehn Minuten bei der Untersuchung anwesend gewesen. Auf die Erwäh nung eine r U-Haft 1996 habe der Beschwerdeführer mit Vorwürfen rea giert, wobei er äusserst aggressiv gewirkt habe (S. 10 Ziff. 4). In der Untersuch ung seien eine mittelgradige Freudlosigkeit, Interesseverlust und negativ pessi misti sche Zukunftsgedanken festgestellt worden. Er sei mittelgradig deprimiert, hoff nungs- und lustlos gewesen . Sowohl Onychophagie als auch Stottern wiesen auf massive aggressive Komponenten hin (S. 11 oben).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (S. 15 f.). Zur Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gab Dr. Z.___ an, es sei en eine geringe Frustrati ons toleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten festzustellen ge wesen . Dies habe sich auch in der Untersuchung gezeigt , vor allem, wenn der Beschwerdeführer auf sein unaufrichtiges Verhalten angesprochen worden sei (S. 15 unten).
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung sowie der dissozialen Persönlichkeitsstörung lasse sich unter Berück sich tigung der aktuellen Untersuchungsbefunde und der anamnestischen Anga ben aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % be gründen .
Über den Verlauf der progredienten Arbeitsunfähigkeit könnten wegen der ausgeprägten Verweigerungshaltung auf dem Boden der Persön lich keitsstörung keine zuverlässigen Angaben gemacht werden. Die im Gutachten der
Gutachtenstelle E.___ von 2009 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei auf dem Boden der Beurteilung durch Dr. C.___ erfolgt, welcher damals eine leichte- bis mittel gradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnostiziert habe (S. 18 Ziff. 5.2).
Der Beschwerdeführer könne sich bei der Ausübung irgendeiner Tätigkeit weder auf Copingstrategien noch auf Ressourcen stützen (S. 19 lit. a). Während der Un tersuchung hätten sich wiederholt Inkonsistenzen, Aggravationstendenzen und un aufrichtiges Verhalten gezeigt (S. 19 lit. c). 5. 3
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 5. März 2014 im Auftrag der Basler Versicherungen eine Stellungnahme zu den medizinischen Akten ab ( Urk. 8/143/2-21).
Dr. I.___ zitierte aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ : „Das Schmerzerleben war in der Mimik und Gestik gl aubwürdig und echt feststell bar. “ Dr. I.___ bemerkte dazu, es sei unklar, woran eine glaubwürdige Dar stell ung erkannt worden sei; unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten würden diesbezüglich zumindest Zweifel beschrieben .
Zumindest bei dem erwähnten Interesseverlust und negativen pessimistischen Zu kunftsgedanken handle es sich um subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers
(S. 10 unten ). Weder Stottern noch Nägelkauen seien ausgewiesene „ag gressive Komponenten“. So handle es sich bei Stottern um eine Sprechstörung und bei Nägelkauen um eine Verhaltensstörung, die jedoch nicht in Verbindung mit Aggressivität gebracht werden könnten. Die Angabe, dass sich Dr. Z.___ offenbar bedroht gefühlt habe, weise möglicherweise darauf hin, dass das Gut achten nicht mehr in neutraler Art und Weise erstellt worden sei (S. 11).
Gemäss dem Gutachten sei der Explorand ganz unfähig, aus seinen Erfahrungen und Bestrafungen zu lernen. Dr. I.___
stellte dazu fest , es sei unklar, auf wel cher Erkenntnis diese Aussage beruhe. Diese Angabe sei insgesamt vage und so nicht nachvollziehbar (S. 12 Mitte).
Der Befundbeschrieb im Gutachten weise mehrfach subjektive Angaben auf; eine eindeutige Trennung zwischen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und objektiven Befunden werde nicht vorgenommen. Offenbar werde auch in erheb lichem Umfang auf die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers ab ge stützt, was kritisch einzuschätzen sei , da , wie bereits erwähnt, die Erfassung subjek tiver psychischer Symptome aus der Selbstschilderung des Beschwerde führer s
nur
mit eine r geringen Validität möglich sei. Darüber hinaus, weise es darauf hin, dass sich der Gutachter des Unterschieds zwischen den selbst erho benen Befun den und den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht bewusst se i, respektive er seine kritisch distanzierte Position als neutraler Sachver stän diger aufgegeben und sich mit dem Beschwerdeführer identifiziert habe. Denk bar sei auch, dass der Gutachter durch die empfundene Bedrohung nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine neutrale, umfasse nde Begutachtung durchzu führen
(S. 13 f.).
Im Gutachten werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kooperation prak tisch nicht vorhanden („sehr rudimentär“) respektive verweigert worden sei. Zu dem bestünden mehrfache Hinweise darauf, dass der Gutachter sich bedroht ge fühlt habe. Dies führe in der Gesamtschau unter anderem zum Schluss, dass das Gutachten nicht mehr neutral verfasst worden sei (S. 14 unten).
Eine eindeutige und zweifelsfreie Diagnosestellung einer mittelschweren depres si ven Episode könne anhand des beschriebenen Psychostatus (Befund) aufgrund der genannten Mängel nicht nachvollzogen werden (S. 15 oben). Im Vergleich der Gutachten von Dr. C.___
und
Dr. Z.___ sei festzustellen, dass sich keine erhebliche, richtungsweisende Verschlechterung ergeben habe. Die diag nosti sche Einschätzung sei nahezu identisch; wieso nun eine deutlich höhere Arbeitsun fähigkeit geschätzt werde, werde im Gutachten nicht diskutiert und sei insge samt nicht nachvollziehbar. Zudem sei festzustellen, dass die Diagnose ei ner Per sönlichkeitsstörung vom dissozialen Typus so nicht nachvollzogen wer den könne. So entwickle sich eine Persönlichkeitsstörung in der Kindheit und Jugend
und führe zu erheblichen zwischenmenschlichen Problemen mit drasti schen Aus wirkungen auf die soziale, familiäre und berufliche Integration. Im Gutachten von Dr. C.___ werde jedoch keine Persönlichkeitsstörung mit Be ginn in der Kindheit und Jugend beschrieben; im Gegenteil werde eine praktisch unauf fällige Entwicklung beschrieben. Der Beschwerdeführer habe an keinen Brücken symptomen oder anderen psychosexuellen Entwicklungsstörungen ge litten (S.
16
f.). Zusammenfassend sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht festzu stellen, dass das Gutachten von Dr. Z.___ , soweit einschätzbar, zwar die vor h andene Aktenlage berücksichtige,
e s fände sich jedoch keine vollständig erho bene Anamnese. Die anamnestischen Angaben seien aufgrund der man gelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eingeschränkt gewe sen. Die Diag nosen seien anhand der Befunde ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass alleine aufgrund einer Verweigerungshal tung nicht automatisch eine psychische Störung abgeleitet werden könne. Aus versiche rungs psychiatrischer Sicht sei das Gutachten nicht nachvollziehbar (S.
18 unten) . 5. 4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , hielt in einer Stellung nahme vom 6. März 2014 ( Urk. 7 S. 9 oben) fest, bei nachgewiesenen la k unären Gewissensentwicklungen , wie bei den im psychiatrischen Gutachten genannten Persönlichkeitszügen (dissozial/antisozial/psychopathisch) , stünde n affektive Diag nosen oftmals im Widerspruch. In diesem Zusammenhang empfehle sich ein Ergänzungsgutachten bei einem forensisch erfahrenen Neuropsychologen be zie hungsweise Psychiater mit allfälligen testpsychologischen Untersuch ungen. Der Gutachter bestätige ein Aggravationsverhalten und unaufrichtiges Verhal ten mit Inkonsistenzen. Mit dieser Aussage könne eine rechtsgenügliche Gültig keit des Gutachtens nicht bestätigt werden. Ausserdem werde eine Haltung eines Delinquenten beschrieben und nicht eine Haltung melancholicus passend bei einer depressiven St örung. Der Gutachter habe keine Test s
(Hamilton oder Beck) abgenommen, um die Depression zu quantifizieren. Er spreche von einer be drohlichen Aggressivität des Exploranden. Ein Depressiver könne nicht bedro hen. Es entstehe eher eine Gefühlsleere und Antriebslosigkei t und b eim Gut ach ter oder Behandler stelle sich eher eine Müdigkeit (Gegenübertragung) ein. 5. 5
Dr. med . K .___ , Facharzt für Handchirurgie, Oberarzt
Klinik A.___ , stellte in einem Bericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 8/147) die handchirurgischen Diag nosen: Verdacht auf Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV beidseits , Stadium I-II ; beginnende Grundgelenksart hrose Dig. II und III beidseits; Zustand nach Fraktur Os metacarpale V rechts 200 9. Als Nebendiagnose nannte er einen Ver dacht auf eine Calcium-Prophosphat-Ablagerungserkrankung und als Differen tialdiagnose eine Hämochromatose (S. 1).
Dr. K.___
gab zum erhobenen Befund an , die Inspektion zeige zunächst einen insgesamt sehr bewegungseingeschränkten Patienten mit Schonhaltung sämtli cher Langfinger in einer mittleren Beugung. Es falle beidseits eine milde Schwell ung beider Hände auf. Bei der Aufforderung, einen Faustschluss durch zuführen, verbleibe ein Fingerkuppen-Hohlstand-Abstand von 5 cm. Im Ver gleich zu den beiden ulnaren Grundgelenken wiesen das MCP-II und III-Gelenk beidseits eine verminderte Schwellung als möglicher Hinweis auf eine Chondro kalzinose und differentialdiagnost isch auf eine Hämochromatose au f . Auf Höhe der A1-Ring bänder Dig. II-IV bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz (S.
2 oben). Dr. K.___ g ing von einer Chondrokalzinose und differentialdiagnostisch von ei ner Hämo chromatose als Ursache für die Schmerzen in den Grundgelenken Dig. II und I II aus. Nichtsdestotrotz erklärten die Schwellung und die Schmerzsymp tomatik hier nicht das gesamte Beschwerdeausmass, vor allem nicht die Schmerzen in den Langfingern auf Höhe des palmaren Aspektes der Grundge lenke, weshalb mögli cher weise zusätzlich eine im Vordergrund stehende Tendovaginitis stenosans vorliegen könnte. Er empfehle, die Möglichkeit einer medikamentösen Therapie nach vorheriger genauer Diagnosestellung abzuklä ren (S. 2). 5. 6
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zudem einen Bericht von Dr. med.
L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 9. Sep tem ber 2014 ( Urk.
3) ein. Dr. L.___ stellte darin die Diagnosen: - MCP-Gelenksartrhose Dig II und III beidseits bei starkem Verdacht auf eine CPPD-Arthropathie - AC-Gelenksarthrose links - m ittelgradige chronische Depression - Status nach Metacarpale V Fraktur rechts 2009 konservativ
Dr. L.___
führte weiter aus , der Beschwerdeführer leide unverändert an Ge lenksschmerzen in beiden Händen und der linken Schulter. Der Faustschluss sei nicht möglich. Zusätzlich klage er seit längerer Zeit über Sensibilitätsstörungen in den Fingern II und III. Der Beschwerdefüh rer sei durch die massiven Hand / Fingerbeschwerden in seinem täglichen Leben sehr eingeschränkt. 6 .
6.1
Dr. I.___ brachte in der Stellungnahme vom 5. März 2014 Einwände gegen das psychiatrische Gu tachten von Dr. Z.___ vor (E. 5. 3 hiervor). 6.2
Nach der von Dr. I.___
vorgebrachten Kritik, der sich der RAD der Beschwer degegnerin anschloss, bestehen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ . So ist gestützt auf die Einschätzung
Dr. I.___ s nicht auszu schliessen , dass sich der Gut achter durch den Beschwerdeführer
b edroht fühlte und sich dieser Umstand auf das Gutachten auswirkte.
Weiter ist dem RAD beizupflichten , dass die im Gut achten beschriebenen Inkonsistenzen und Aggra vationstendenzen des Be schwerdeführers (E.
5.2)
bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuscheiden gewesen wären.
A us dem Gutachten von Dr. Z.___
ergibt sich mangels fehlender Kooperation des Beschwerdeführers nicht aus rei chend , ob im Ver gleich zur Begutachtung der
Gutachtenstelle E.___
im Jahr 2008 eine gesund heitliche Ve r schlechterung eingetreten ist. Das Gutachten von Dr. Z.___ vermag den Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten (E. 2.2 hiervor) demnach
nicht zu genüg en. 6.3
Da das Gutachten die genannten Mängel aufweist, liegt hin sichtlich einer er neuten Begutachtung keine unzulässige second opinion vor , weshalb sich die angefochtene Verfügung insofern als richtig erweist.
Der Beschwerdeführer ist auf seine Mitwirkungspflicht en
bei einer erneuten Be gutachtung etwa bei der Erhebung der Anamnese hinzuweisen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 6.4
Zudem sind die geklagten Hand- und Schulterschmerzen gutachterlich abzuklä ren. Die Beschwerdegegnerin übersieht in der Verfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk. 2 S. 2) , dass das
Spital H.___
für eine behinderungsangepasste Tätigkeit
aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 20 %
attestierte (E.
5.1). Die rheumatologischen Beschwerden sind daher für die Beurteilun g der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit relevant. Damit ist eine gesamthafte Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht erforderlich. Eine neurologische Abklärung erscheint indessen nicht indiziert zu sein.
Da keine internistischen Beschwer den bekannt sind, ist deshalb eine bidi s zi plinäre Begutachtung nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde ist daher tei l weise gutzuheissen und die Verfügung vom 23. September 2014 dahin geh end abzuändern, dass eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerde führers vor zu nehmen ist. 7.
7.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ) . 7.2
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2 3. September 2014 dahingehend abzuändern, dass eine bidisziplinäre Abklärung (psychiatrisch und rheu matologisch) des Beschwerdeführers vorzunehmen ist.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 5. März 2007 ein ( Urk. 8/52, bestätigt mit Einspracheentsch eid der SUVA vom 1 2. Juni 2007, Urk. 8/56/2-11) .
Mit Verfügung vom 2 4. November 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine Viertels rente mit entsprechenden Kinderrenten zu ( Urk. 8/93, Urk. 8/92).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2 5. September 2014 , mit wel cher die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt ( Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.
E. 1.2 Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachlich e Mängel zu er kennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizini schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E.
E. 1.3 Aufgrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auf die Be schwer de gegen die Zwischenverfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk.
2) ein zutreten. 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 5. September 2014 ( Urk.
2) mit den Anträgen, diese sei aufzuhe ben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gutachten von Dr. med.
Z.___ vom 3. September 2013 abzustellen und von einem weiteren psy chi atrischen Monogutachten abzusehen. Eventu ell sei die Zwischenver fü gung vom 2 5. September 2014 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zuweisungssystem MED@P durch zuführen, um ansc hliessend über einen allfällig geänderten Anspruch des Versi cherten zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007, E.
4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xis ge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007, E. 4.2).
E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fra gen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f., derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 2.3 Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisz i pli näre Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Recht sschutz) als auch für die appell ativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar , mit dem nachgereichten Bericht der Klinik A.___ nehme man Kenntnis von beginnenden Abnützungserscheinungen an den Fingern des Beschwerde führers. Die somatischen Befunde seien weiterhin hinreichend bekannt und im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Er werbstätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil auch nicht relevant. Man ersuche den Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse, sich der vorgesehe nen Abklärung zu unterziehen ( Urk. 2 S. 2). 3.2
Demgegenüber bestritt d er Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer weiteren rein psychiatrischen Begutachtung als unzulässige se cond opinion. Es sei er staun lich, dass sich die Basler Versicherungen gemäss Feststellungsblatt der Be schwerdegegnerin an den Kosten der second opinion beteiligten. Weiter sei fest zuhalten, dass er seiner Mitwirkungspflicht bis heute immer nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 1-2).
Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Zumutbarkeit einer all fälligen Restarbeitsfähigkeit sei bei persistierenden Beschwerden in beiden Hän den und in der linken Schulter (Gelenkschmerzen, Sensibilitätsstörungen) eine polydisziplinäre (neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch), mindestens aber eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 3). 3.3
Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden Revision e rneut
einer psychiatrischen oder gegebenenfalls
eine r bi- beziehungsweise po ly disziplinäre n Begutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, versicherungsmedizinische Gutachtenstelle E.___, erstatteten am 9. Februar 2009 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/80) .
Di e Gutachter nannten als Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1
E. 2.5 mit Hinwei sen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3. 4.2.3 in fine ). Die Mitwirkungsrechte müssen im Be schwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Entscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizini sche Ent scheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kom men die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zu gunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um die ses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungs rechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eint reten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 ). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher geh enden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physi sche oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7). Nicht anfechtbar sind nach höchstrichterli cher Rechtsprechung dagegen Zwischenverfügungen, in welchen keine Gutach terstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwen dung des Zuweisungssystems „SuisseMED@P“ angekündigt wird. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten be stehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, bevor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5).
E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), die bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
E. 5.1 Im September 2011 wurde eine Rentenrevision eingeleitet ( Urk. 8/104).
F.___ und Dr. med. G.___ , Oberarzt Rheumaklini k , Physiotherapie Ergo therapie, Spital H.___ , erstatteten am 2 0. Dezember 2012 einen B ericht über ein Arbeitsassessment ( Urk. 8/117).
Die Fachleute des Spitals H.___ stellten folgende arbeitsrelevante n Diagnosen (S.
2 Ziff. 1): - zervikobrachial e s Syndrom links - Verdacht auf CPPD-Arthropathie, Erstdiagnose August 2012 - Pe riarthropathi a humeroscapularis tendinopathica links - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
E in allfälliges arbeitsrelevantes Problem sei nicht erhoben worden, da während der Tests das Schmerzverhalten des Patienten mit ausgeprägter Selbstlimitie rung im Vordergrund gestanden habe (S. 2 Ziff. 3).
Seit einem Autounfall a m 3 1. Juli 2005 bestünden anhaltende Nackenschmer zen links, welche nach frontotemporal links, aber auch nach par i etal rechts aus strahlten und von Kopfschmerzen begleitet seien. Dazu bestehe eine Aus strah lun g über die linke Schulter in die
3. und 4. Finger links. Weiter bestehe ein Verdacht auf eine CPPD-Arthropathie mit Schwerp unktbefall der Ellbogen- und Handgelenke und der MCP- und PIP-Gelenke II-V. Die Schulterbeweglich keit sei links mehr als rechts schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Klinische Zeichen einer Synovitis fänden sich in den Ellbogengelenken, den MCP-Gelen ken II, III beidseits sowie den PIP-Gelenken II-IV links. Bei Prüfung der Schul terfunktion falle eine deutliche Kraftminderung aller Muskeln der Rotatoren manschette auf, ohne dass entsprechende Muskeltrophien erkennbar seien (S. 3 Ziff. 4).
Insgesamt lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunde n der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 3 Ziff. 4 unten ).
Unter der Annahme, dass es sich bei der letzten beruflichen Tätigkeit (Mitarbeit Gepäckabfertigung Flugzeuge) um eine mindestens mittelschwere , vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit mit Einnehmen von Zwangshaltungen des Ober körpers (Flugzeuge beladen) gehandelt habe, könne aufgrund der heute objek ti vier baren Befunde keine volle Leistungsfähigkeit mehr angenommen werden. Ins besondere das Einnehmen von Zwangspositionen über längere Zeit und das Hantieren von Lasten von über 20 kg dürfte dauerhaft eingeschränkt sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dürfte der Patient deshalb bestenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen. Aus prognostischen Überlegun gen sei von einer Rückkehr in diese Tätigkeit abzuraten. Zusätzlich bestehe eine psychische Problematik mit Krankheitswert (schwere depressive Episode) auf grund derer de r Patient derzeit nicht arbeitsfähig sei (Arbeitsunfähigkeit von 100 % ). Zur Prog nose und zur diesbezüglichen längerfristigen Zumutbarkeit müsse aus psychia trischer Sicht Stellung genommen werden (S. 4 Ziff. 5.1).
Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Argumente, die gegen eine ganztä gige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten wechselbelastenden Tätigkeit sprechen würden. Allerdings müsse aufgrund der aktuellen Befunde eine Be schwerdezunahme im Tagesverlauf angenommen werden, welche eine Leis tungs minderung von maximal 20 % begründe. Daraus ergebe sich in einer an ge passten Tätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 4 Ziff. 5.2).
E. 5.2 Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am
3. September 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 8/128). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass seine Situation immer schlimmer geworden sei . Seine Hände seien ge schwollen und schmerzhaft (S. 6 Ziff. 3a). N ach seiner Arbeitsfähigk eit befragt ,
habe der Beschwerdeführer aggressiv, provozierend und ablehnend reagiert. Er habe er klärt , es sei wohl klar, dass er mit seinen Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Er sei auch zu müde, habe keine Energie. Nähere Angaben seien nicht erhält lich .
Das Schmerzerleben sei in der Mimik und Gestik glaubwürdig und echt feststell bar gewesen. Die Hände seien stark geschwollen gewesen.
In der ständigen Verweigerung der Kooperation hätten sich die Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen gezeigt . Die aggressiven Tendenzen hätten sich bis zur Bedrohlichkeit gesteigert . Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei während zirka zehn Minuten bei der Untersuchung anwesend gewesen. Auf die Erwäh nung eine r U-Haft 1996 habe der Beschwerdeführer mit Vorwürfen rea giert, wobei er äusserst aggressiv gewirkt habe (S. 10 Ziff. 4). In der Untersuch ung seien eine mittelgradige Freudlosigkeit, Interesseverlust und negativ pessi misti sche Zukunftsgedanken festgestellt worden. Er sei mittelgradig deprimiert, hoff nungs- und lustlos gewesen . Sowohl Onychophagie als auch Stottern wiesen auf massive aggressive Komponenten hin (S. 11 oben).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (S. 15 f.). Zur Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gab Dr. Z.___ an, es sei en eine geringe Frustrati ons toleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten festzustellen ge wesen . Dies habe sich auch in der Untersuchung gezeigt , vor allem, wenn der Beschwerdeführer auf sein unaufrichtiges Verhalten angesprochen worden sei (S. 15 unten).
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung sowie der dissozialen Persönlichkeitsstörung lasse sich unter Berück sich tigung der aktuellen Untersuchungsbefunde und der anamnestischen Anga ben aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % be gründen .
Über den Verlauf der progredienten Arbeitsunfähigkeit könnten wegen der ausgeprägten Verweigerungshaltung auf dem Boden der Persön lich keitsstörung keine zuverlässigen Angaben gemacht werden. Die im Gutachten der
Gutachtenstelle E.___ von 2009 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei auf dem Boden der Beurteilung durch Dr. C.___ erfolgt, welcher damals eine leichte- bis mittel gradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnostiziert habe (S. 18 Ziff. 5.2).
Der Beschwerdeführer könne sich bei der Ausübung irgendeiner Tätigkeit weder auf Copingstrategien noch auf Ressourcen stützen (S. 19 lit. a). Während der Un tersuchung hätten sich wiederholt Inkonsistenzen, Aggravationstendenzen und un aufrichtiges Verhalten gezeigt (S. 19 lit. c). 5. 3
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 5. März 2014 im Auftrag der Basler Versicherungen eine Stellungnahme zu den medizinischen Akten ab ( Urk. 8/143/2-21).
Dr. I.___ zitierte aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ : „Das Schmerzerleben war in der Mimik und Gestik gl aubwürdig und echt feststell bar. “ Dr. I.___ bemerkte dazu, es sei unklar, woran eine glaubwürdige Dar stell ung erkannt worden sei; unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten würden diesbezüglich zumindest Zweifel beschrieben .
Zumindest bei dem erwähnten Interesseverlust und negativen pessimistischen Zu kunftsgedanken handle es sich um subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers
(S. 10 unten ). Weder Stottern noch Nägelkauen seien ausgewiesene „ag gressive Komponenten“. So handle es sich bei Stottern um eine Sprechstörung und bei Nägelkauen um eine Verhaltensstörung, die jedoch nicht in Verbindung mit Aggressivität gebracht werden könnten. Die Angabe, dass sich Dr. Z.___ offenbar bedroht gefühlt habe, weise möglicherweise darauf hin, dass das Gut achten nicht mehr in neutraler Art und Weise erstellt worden sei (S. 11).
Gemäss dem Gutachten sei der Explorand ganz unfähig, aus seinen Erfahrungen und Bestrafungen zu lernen. Dr. I.___
stellte dazu fest , es sei unklar, auf wel cher Erkenntnis diese Aussage beruhe. Diese Angabe sei insgesamt vage und so nicht nachvollziehbar (S. 12 Mitte).
Der Befundbeschrieb im Gutachten weise mehrfach subjektive Angaben auf; eine eindeutige Trennung zwischen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und objektiven Befunden werde nicht vorgenommen. Offenbar werde auch in erheb lichem Umfang auf die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers ab ge stützt, was kritisch einzuschätzen sei , da , wie bereits erwähnt, die Erfassung subjek tiver psychischer Symptome aus der Selbstschilderung des Beschwerde führer s
nur
mit eine r geringen Validität möglich sei. Darüber hinaus, weise es darauf hin, dass sich der Gutachter des Unterschieds zwischen den selbst erho benen Befun den und den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht bewusst se i, respektive er seine kritisch distanzierte Position als neutraler Sachver stän diger aufgegeben und sich mit dem Beschwerdeführer identifiziert habe. Denk bar sei auch, dass der Gutachter durch die empfundene Bedrohung nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine neutrale, umfasse nde Begutachtung durchzu führen
(S. 13 f.).
Im Gutachten werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kooperation prak tisch nicht vorhanden („sehr rudimentär“) respektive verweigert worden sei. Zu dem bestünden mehrfache Hinweise darauf, dass der Gutachter sich bedroht ge fühlt habe. Dies führe in der Gesamtschau unter anderem zum Schluss, dass das Gutachten nicht mehr neutral verfasst worden sei (S. 14 unten).
Eine eindeutige und zweifelsfreie Diagnosestellung einer mittelschweren depres si ven Episode könne anhand des beschriebenen Psychostatus (Befund) aufgrund der genannten Mängel nicht nachvollzogen werden (S. 15 oben). Im Vergleich der Gutachten von Dr. C.___
und
Dr. Z.___ sei festzustellen, dass sich keine erhebliche, richtungsweisende Verschlechterung ergeben habe. Die diag nosti sche Einschätzung sei nahezu identisch; wieso nun eine deutlich höhere Arbeitsun fähigkeit geschätzt werde, werde im Gutachten nicht diskutiert und sei insge samt nicht nachvollziehbar. Zudem sei festzustellen, dass die Diagnose ei ner Per sönlichkeitsstörung vom dissozialen Typus so nicht nachvollzogen wer den könne. So entwickle sich eine Persönlichkeitsstörung in der Kindheit und Jugend
und führe zu erheblichen zwischenmenschlichen Problemen mit drasti schen Aus wirkungen auf die soziale, familiäre und berufliche Integration. Im Gutachten von Dr. C.___ werde jedoch keine Persönlichkeitsstörung mit Be ginn in der Kindheit und Jugend beschrieben; im Gegenteil werde eine praktisch unauf fällige Entwicklung beschrieben. Der Beschwerdeführer habe an keinen Brücken symptomen oder anderen psychosexuellen Entwicklungsstörungen ge litten (S.
16
f.). Zusammenfassend sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht festzu stellen, dass das Gutachten von Dr. Z.___ , soweit einschätzbar, zwar die vor h andene Aktenlage berücksichtige,
e s fände sich jedoch keine vollständig erho bene Anamnese. Die anamnestischen Angaben seien aufgrund der man gelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eingeschränkt gewe sen. Die Diag nosen seien anhand der Befunde ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass alleine aufgrund einer Verweigerungshal tung nicht automatisch eine psychische Störung abgeleitet werden könne. Aus versiche rungs psychiatrischer Sicht sei das Gutachten nicht nachvollziehbar (S.
18 unten) . 5. 4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , hielt in einer Stellung nahme vom 6. März 2014 ( Urk. 7 S. 9 oben) fest, bei nachgewiesenen la k unären Gewissensentwicklungen , wie bei den im psychiatrischen Gutachten genannten Persönlichkeitszügen (dissozial/antisozial/psychopathisch) , stünde n affektive Diag nosen oftmals im Widerspruch. In diesem Zusammenhang empfehle sich ein Ergänzungsgutachten bei einem forensisch erfahrenen Neuropsychologen be zie hungsweise Psychiater mit allfälligen testpsychologischen Untersuch ungen. Der Gutachter bestätige ein Aggravationsverhalten und unaufrichtiges Verhal ten mit Inkonsistenzen. Mit dieser Aussage könne eine rechtsgenügliche Gültig keit des Gutachtens nicht bestätigt werden. Ausserdem werde eine Haltung eines Delinquenten beschrieben und nicht eine Haltung melancholicus passend bei einer depressiven St örung. Der Gutachter habe keine Test s
(Hamilton oder Beck) abgenommen, um die Depression zu quantifizieren. Er spreche von einer be drohlichen Aggressivität des Exploranden. Ein Depressiver könne nicht bedro hen. Es entstehe eher eine Gefühlsleere und Antriebslosigkei t und b eim Gut ach ter oder Behandler stelle sich eher eine Müdigkeit (Gegenübertragung) ein. 5. 5
Dr. med . K .___ , Facharzt für Handchirurgie, Oberarzt
Klinik A.___ , stellte in einem Bericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 8/147) die handchirurgischen Diag nosen: Verdacht auf Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV beidseits , Stadium I-II ; beginnende Grundgelenksart hrose Dig. II und III beidseits; Zustand nach Fraktur Os metacarpale V rechts 200 9. Als Nebendiagnose nannte er einen Ver dacht auf eine Calcium-Prophosphat-Ablagerungserkrankung und als Differen tialdiagnose eine Hämochromatose (S. 1).
Dr. K.___
gab zum erhobenen Befund an , die Inspektion zeige zunächst einen insgesamt sehr bewegungseingeschränkten Patienten mit Schonhaltung sämtli cher Langfinger in einer mittleren Beugung. Es falle beidseits eine milde Schwell ung beider Hände auf. Bei der Aufforderung, einen Faustschluss durch zuführen, verbleibe ein Fingerkuppen-Hohlstand-Abstand von 5 cm. Im Ver gleich zu den beiden ulnaren Grundgelenken wiesen das MCP-II und III-Gelenk beidseits eine verminderte Schwellung als möglicher Hinweis auf eine Chondro kalzinose und differentialdiagnost isch auf eine Hämochromatose au f . Auf Höhe der A1-Ring bänder Dig. II-IV bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz (S.
2 oben). Dr. K.___ g ing von einer Chondrokalzinose und differentialdiagnostisch von ei ner Hämo chromatose als Ursache für die Schmerzen in den Grundgelenken Dig. II und I II aus. Nichtsdestotrotz erklärten die Schwellung und die Schmerzsymp tomatik hier nicht das gesamte Beschwerdeausmass, vor allem nicht die Schmerzen in den Langfingern auf Höhe des palmaren Aspektes der Grundge lenke, weshalb mögli cher weise zusätzlich eine im Vordergrund stehende Tendovaginitis stenosans vorliegen könnte. Er empfehle, die Möglichkeit einer medikamentösen Therapie nach vorheriger genauer Diagnosestellung abzuklä ren (S. 2). 5. 6
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zudem einen Bericht von Dr. med.
L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 9. Sep tem ber 2014 ( Urk.
3) ein. Dr. L.___ stellte darin die Diagnosen: - MCP-Gelenksartrhose Dig II und III beidseits bei starkem Verdacht auf eine CPPD-Arthropathie - AC-Gelenksarthrose links - m ittelgradige chronische Depression - Status nach Metacarpale V Fraktur rechts 2009 konservativ
Dr. L.___
führte weiter aus , der Beschwerdeführer leide unverändert an Ge lenksschmerzen in beiden Händen und der linken Schulter. Der Faustschluss sei nicht möglich. Zusätzlich klage er seit längerer Zeit über Sensibilitätsstörungen in den Fingern II und III. Der Beschwerdefüh rer sei durch die massiven Hand / Fingerbeschwerden in seinem täglichen Leben sehr eingeschränkt. 6 .
6.1
Dr. I.___ brachte in der Stellungnahme vom 5. März 2014 Einwände gegen das psychiatrische Gu tachten von Dr. Z.___ vor (E. 5. 3 hiervor). 6.2
Nach der von Dr. I.___
vorgebrachten Kritik, der sich der RAD der Beschwer degegnerin anschloss, bestehen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ . So ist gestützt auf die Einschätzung
Dr. I.___ s nicht auszu schliessen , dass sich der Gut achter durch den Beschwerdeführer
b edroht fühlte und sich dieser Umstand auf das Gutachten auswirkte.
Weiter ist dem RAD beizupflichten , dass die im Gut achten beschriebenen Inkonsistenzen und Aggra vationstendenzen des Be schwerdeführers (E.
5.2)
bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuscheiden gewesen wären.
A us dem Gutachten von Dr. Z.___
ergibt sich mangels fehlender Kooperation des Beschwerdeführers nicht aus rei chend , ob im Ver gleich zur Begutachtung der
Gutachtenstelle E.___
im Jahr 2008 eine gesund heitliche Ve r schlechterung eingetreten ist. Das Gutachten von Dr. Z.___ vermag den Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten (E. 2.2 hiervor) demnach
nicht zu genüg en. 6.3
Da das Gutachten die genannten Mängel aufweist, liegt hin sichtlich einer er neuten Begutachtung keine unzulässige second opinion vor , weshalb sich die angefochtene Verfügung insofern als richtig erweist.
Der Beschwerdeführer ist auf seine Mitwirkungspflicht en
bei einer erneuten Be gutachtung etwa bei der Erhebung der Anamnese hinzuweisen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 6.4
Zudem sind die geklagten Hand- und Schulterschmerzen gutachterlich abzuklä ren. Die Beschwerdegegnerin übersieht in der Verfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk. 2 S. 2) , dass das
Spital H.___
für eine behinderungsangepasste Tätigkeit
aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 20 %
attestierte (E.
5.1). Die rheumatologischen Beschwerden sind daher für die Beurteilun g der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit relevant. Damit ist eine gesamthafte Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht erforderlich. Eine neurologische Abklärung erscheint indessen nicht indiziert zu sein.
Da keine internistischen Beschwer den bekannt sind, ist deshalb eine bidi s zi plinäre Begutachtung nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde ist daher tei l weise gutzuheissen und die Verfügung vom 23. September 2014 dahin geh end abzuändern, dass eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerde führers vor zu nehmen ist. 7.
7.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ) . 7.2
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2 3. September 2014 dahingehend abzuändern, dass eine bidisziplinäre Abklärung (psychiatrisch und rheu matologisch) des Beschwerdeführers vorzunehmen ist.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 Ziff. 6.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei somatischen und psychischen Faktoren - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes, linksbetontes Cervicalsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 3 1. Juli 2005 mit radiologisch radialem Riss im Anulus fibrosus bei C6/7
Der psychiatrische Gutachter führte aus, vergleiche man die Befunde , wie sie anlässlich der heutigen Untersuchung erhoben worden sei en , mit jenen der vor liegenden psychiatrischen Akten, so divergierten diese nicht wesentlich. Auch heute sei es schwierig , ein psychisches Leiden wirklich psychopathologisch ab gegrenzt feststellen zu können, da die Symptomatik des Exploranden geprägt sei durch seine Passivität, eventuell auch durch eine Medikamentenüberdosie rung (insbesondere Seroquel) und deren Auswirkungen sowohl auf die Psycho motorik wie auch auf die Affektivität. Dennoch bleibe der Eindruck, dass der Explorand leicht bis mittelgradig depressiv sei. Er habe wenig Interesse, sei af fektiv beschränkt schwingungsfähig, ernsthaft, lebe zurückgezogen, könne ohne Medikamente angeblich nicht schmerzfrei leben, nehme am Familienleben nur zurückhaltend Anteil, kümmere sich kaum um Haushaltarbeiten, habe wenig Initiative und wirke eher bedrückt und niedergeschlagen (S. 16 unten). Die Be schwerden hätten einen somatischen, aber auch einen psychogenen Ursprung . Der Explorand zeige auch eine gewisse Verdeutlichungstendenz (S. 16 f.).
Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die ange stam mte Tätigkeit in der Gepäckabfertigung nicht mehr zumutbar sei. Aus neuro lo gischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens sporadisch mässiger Körperbelastung der Körperachse und des Schultergürtels eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ex plorand einge schränkt arbeits- und leistungsfähig im Hinblick auf seine De pressivität und die Schmerzsymptomatik, beides Symptomkreise, die die jeweili gen Copingmecha nis men negativ beeinflussten, sodass es zu einem circulus vi tiosus komme . Dr. C.___ schliesse aus rein psychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätig keit auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch gesamtme di zinisch müsse von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 21 f. Ziff. 7.2-7.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 4. November 2009 rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 eine Viertels rente zu ( Urk. 8/93). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01126 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
28. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich dieser substituiert durch lic. iur. O.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, V ater von fünf Kindern ( Urk. 8/23
Ziff. 3.1), er litt am 3 1. Juli 2005 einen
U nfall ( Urk. 8/39/227 Ziff. 4). Am 2 9. August 2006 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/23 Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 6. März 2007 stellte die Schweizerische Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) die nach dem Unfall
erbrachten Versicherungsl eistungen per 1 5. März 2007 ein ( Urk. 8/52, bestätigt mit Einspracheentsch eid der SUVA vom 1 2. Juni 2007, Urk. 8/56/2-11) .
Mit Verfügung vom 2 4. November 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine Viertels rente mit entsprechenden Kinderrenten zu ( Urk. 8/93, Urk. 8/92). 1.2
Die IV-Stelle gab anlässlich einer im September 2011 eingeleiteten Rentenr evi sion (vgl. Urk. 8/ 104) ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 8/128) in Auftrag . Am 9. Mai 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie eine weitere psychiatri sche Begutachtung als notwendig
erachte ( Urk. 8/145). Der Versicherte brachte am 2 0. Ma i und am 1 6. Juni 2014 Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung vor ( Urk. 8/148/1-4, Urk. 8/152). Mit Zwischenverfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk. 8/154 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch Dr.
med. Y.___ fest. 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 5. September 2014 ( Urk.
2) mit den Anträgen, diese sei aufzuhe ben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gutachten von Dr. med.
Z.___ vom 3. September 2013 abzustellen und von einem weiteren psy chi atrischen Monogutachten abzusehen. Eventu ell sei die Zwischenver fü gung vom 2 5. September 2014 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zuweisungssystem MED@P durch zuführen, um ansc hliessend über einen allfällig geänderten Anspruch des Versi cherten zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2 5. September 2014 , mit wel cher die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt ( Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), die bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachlich e Mängel zu er kennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizini schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E.
2.5 mit Hinwei sen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3. 4.2.3 in fine ). Die Mitwirkungsrechte müssen im Be schwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Entscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizini sche Ent scheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kom men die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zu gunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um die ses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungs rechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eint reten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 ). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher geh enden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physi sche oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7). Nicht anfechtbar sind nach höchstrichterli cher Rechtsprechung dagegen Zwischenverfügungen, in welchen keine Gutach terstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwen dung des Zuweisungssystems „SuisseMED@P“ angekündigt wird. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten be stehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, bevor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1.3
Aufgrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auf die Be schwer de gegen die Zwischenverfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk.
2) ein zutreten. 2. 2.1
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht , die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007, E.
4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xis ge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007, E. 4.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fra gen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f., derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.3
Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisz i pli näre Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Recht sschutz) als auch für die appell ativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar , mit dem nachgereichten Bericht der Klinik A.___ nehme man Kenntnis von beginnenden Abnützungserscheinungen an den Fingern des Beschwerde führers. Die somatischen Befunde seien weiterhin hinreichend bekannt und im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Er werbstätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil auch nicht relevant. Man ersuche den Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse, sich der vorgesehe nen Abklärung zu unterziehen ( Urk. 2 S. 2). 3.2
Demgegenüber bestritt d er Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer weiteren rein psychiatrischen Begutachtung als unzulässige se cond opinion. Es sei er staun lich, dass sich die Basler Versicherungen gemäss Feststellungsblatt der Be schwerdegegnerin an den Kosten der second opinion beteiligten. Weiter sei fest zuhalten, dass er seiner Mitwirkungspflicht bis heute immer nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 1-2).
Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Zumutbarkeit einer all fälligen Restarbeitsfähigkeit sei bei persistierenden Beschwerden in beiden Hän den und in der linken Schulter (Gelenkschmerzen, Sensibilitätsstörungen) eine polydisziplinäre (neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch), mindestens aber eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 3). 3.3
Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden Revision e rneut
einer psychiatrischen oder gegebenenfalls
eine r bi- beziehungsweise po ly disziplinäre n Begutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, versicherungsmedizinische Gutachtenstelle E.___, erstatteten am 9. Februar 2009 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/80) .
Di e Gutachter nannten als Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 8 Ziff. 6.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei somatischen und psychischen Faktoren - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes, linksbetontes Cervicalsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 3 1. Juli 2005 mit radiologisch radialem Riss im Anulus fibrosus bei C6/7
Der psychiatrische Gutachter führte aus, vergleiche man die Befunde , wie sie anlässlich der heutigen Untersuchung erhoben worden sei en , mit jenen der vor liegenden psychiatrischen Akten, so divergierten diese nicht wesentlich. Auch heute sei es schwierig , ein psychisches Leiden wirklich psychopathologisch ab gegrenzt feststellen zu können, da die Symptomatik des Exploranden geprägt sei durch seine Passivität, eventuell auch durch eine Medikamentenüberdosie rung (insbesondere Seroquel) und deren Auswirkungen sowohl auf die Psycho motorik wie auch auf die Affektivität. Dennoch bleibe der Eindruck, dass der Explorand leicht bis mittelgradig depressiv sei. Er habe wenig Interesse, sei af fektiv beschränkt schwingungsfähig, ernsthaft, lebe zurückgezogen, könne ohne Medikamente angeblich nicht schmerzfrei leben, nehme am Familienleben nur zurückhaltend Anteil, kümmere sich kaum um Haushaltarbeiten, habe wenig Initiative und wirke eher bedrückt und niedergeschlagen (S. 16 unten). Die Be schwerden hätten einen somatischen, aber auch einen psychogenen Ursprung . Der Explorand zeige auch eine gewisse Verdeutlichungstendenz (S. 16 f.).
Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die ange stam mte Tätigkeit in der Gepäckabfertigung nicht mehr zumutbar sei. Aus neuro lo gischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens sporadisch mässiger Körperbelastung der Körperachse und des Schultergürtels eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ex plorand einge schränkt arbeits- und leistungsfähig im Hinblick auf seine De pressivität und die Schmerzsymptomatik, beides Symptomkreise, die die jeweili gen Copingmecha nis men negativ beeinflussten, sodass es zu einem circulus vi tiosus komme . Dr. C.___ schliesse aus rein psychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätig keit auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch gesamtme di zinisch müsse von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 21 f. Ziff. 7.2-7.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü gung vom 2 4. November 2009 rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 eine Viertels rente zu ( Urk. 8/93). 5. 5.1
Im September 2011 wurde eine Rentenrevision eingeleitet ( Urk. 8/104).
F.___ und Dr. med. G.___ , Oberarzt Rheumaklini k , Physiotherapie Ergo therapie, Spital H.___ , erstatteten am 2 0. Dezember 2012 einen B ericht über ein Arbeitsassessment ( Urk. 8/117).
Die Fachleute des Spitals H.___ stellten folgende arbeitsrelevante n Diagnosen (S.
2 Ziff. 1): - zervikobrachial e s Syndrom links - Verdacht auf CPPD-Arthropathie, Erstdiagnose August 2012 - Pe riarthropathi a humeroscapularis tendinopathica links - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
E in allfälliges arbeitsrelevantes Problem sei nicht erhoben worden, da während der Tests das Schmerzverhalten des Patienten mit ausgeprägter Selbstlimitie rung im Vordergrund gestanden habe (S. 2 Ziff. 3).
Seit einem Autounfall a m 3 1. Juli 2005 bestünden anhaltende Nackenschmer zen links, welche nach frontotemporal links, aber auch nach par i etal rechts aus strahlten und von Kopfschmerzen begleitet seien. Dazu bestehe eine Aus strah lun g über die linke Schulter in die
3. und 4. Finger links. Weiter bestehe ein Verdacht auf eine CPPD-Arthropathie mit Schwerp unktbefall der Ellbogen- und Handgelenke und der MCP- und PIP-Gelenke II-V. Die Schulterbeweglich keit sei links mehr als rechts schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Klinische Zeichen einer Synovitis fänden sich in den Ellbogengelenken, den MCP-Gelen ken II, III beidseits sowie den PIP-Gelenken II-IV links. Bei Prüfung der Schul terfunktion falle eine deutliche Kraftminderung aller Muskeln der Rotatoren manschette auf, ohne dass entsprechende Muskeltrophien erkennbar seien (S. 3 Ziff. 4).
Insgesamt lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunde n der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 3 Ziff. 4 unten ).
Unter der Annahme, dass es sich bei der letzten beruflichen Tätigkeit (Mitarbeit Gepäckabfertigung Flugzeuge) um eine mindestens mittelschwere , vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit mit Einnehmen von Zwangshaltungen des Ober körpers (Flugzeuge beladen) gehandelt habe, könne aufgrund der heute objek ti vier baren Befunde keine volle Leistungsfähigkeit mehr angenommen werden. Ins besondere das Einnehmen von Zwangspositionen über längere Zeit und das Hantieren von Lasten von über 20 kg dürfte dauerhaft eingeschränkt sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dürfte der Patient deshalb bestenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen. Aus prognostischen Überlegun gen sei von einer Rückkehr in diese Tätigkeit abzuraten. Zusätzlich bestehe eine psychische Problematik mit Krankheitswert (schwere depressive Episode) auf grund derer de r Patient derzeit nicht arbeitsfähig sei (Arbeitsunfähigkeit von 100 % ). Zur Prog nose und zur diesbezüglichen längerfristigen Zumutbarkeit müsse aus psychia trischer Sicht Stellung genommen werden (S. 4 Ziff. 5.1).
Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Argumente, die gegen eine ganztä gige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten wechselbelastenden Tätigkeit sprechen würden. Allerdings müsse aufgrund der aktuellen Befunde eine Be schwerdezunahme im Tagesverlauf angenommen werden, welche eine Leis tungs minderung von maximal 20 % begründe. Daraus ergebe sich in einer an ge passten Tätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 4 Ziff. 5.2). 5.2
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am
3. September 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 8/128). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass seine Situation immer schlimmer geworden sei . Seine Hände seien ge schwollen und schmerzhaft (S. 6 Ziff. 3a). N ach seiner Arbeitsfähigk eit befragt ,
habe der Beschwerdeführer aggressiv, provozierend und ablehnend reagiert. Er habe er klärt , es sei wohl klar, dass er mit seinen Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Er sei auch zu müde, habe keine Energie. Nähere Angaben seien nicht erhält lich .
Das Schmerzerleben sei in der Mimik und Gestik glaubwürdig und echt feststell bar gewesen. Die Hände seien stark geschwollen gewesen.
In der ständigen Verweigerung der Kooperation hätten sich die Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen gezeigt . Die aggressiven Tendenzen hätten sich bis zur Bedrohlichkeit gesteigert . Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei während zirka zehn Minuten bei der Untersuchung anwesend gewesen. Auf die Erwäh nung eine r U-Haft 1996 habe der Beschwerdeführer mit Vorwürfen rea giert, wobei er äusserst aggressiv gewirkt habe (S. 10 Ziff. 4). In der Untersuch ung seien eine mittelgradige Freudlosigkeit, Interesseverlust und negativ pessi misti sche Zukunftsgedanken festgestellt worden. Er sei mittelgradig deprimiert, hoff nungs- und lustlos gewesen . Sowohl Onychophagie als auch Stottern wiesen auf massive aggressive Komponenten hin (S. 11 oben).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (S. 15 f.). Zur Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gab Dr. Z.___ an, es sei en eine geringe Frustrati ons toleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten festzustellen ge wesen . Dies habe sich auch in der Untersuchung gezeigt , vor allem, wenn der Beschwerdeführer auf sein unaufrichtiges Verhalten angesprochen worden sei (S. 15 unten).
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung sowie der dissozialen Persönlichkeitsstörung lasse sich unter Berück sich tigung der aktuellen Untersuchungsbefunde und der anamnestischen Anga ben aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % be gründen .
Über den Verlauf der progredienten Arbeitsunfähigkeit könnten wegen der ausgeprägten Verweigerungshaltung auf dem Boden der Persön lich keitsstörung keine zuverlässigen Angaben gemacht werden. Die im Gutachten der
Gutachtenstelle E.___ von 2009 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei auf dem Boden der Beurteilung durch Dr. C.___ erfolgt, welcher damals eine leichte- bis mittel gradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnostiziert habe (S. 18 Ziff. 5.2).
Der Beschwerdeführer könne sich bei der Ausübung irgendeiner Tätigkeit weder auf Copingstrategien noch auf Ressourcen stützen (S. 19 lit. a). Während der Un tersuchung hätten sich wiederholt Inkonsistenzen, Aggravationstendenzen und un aufrichtiges Verhalten gezeigt (S. 19 lit. c). 5. 3
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 5. März 2014 im Auftrag der Basler Versicherungen eine Stellungnahme zu den medizinischen Akten ab ( Urk. 8/143/2-21).
Dr. I.___ zitierte aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ : „Das Schmerzerleben war in der Mimik und Gestik gl aubwürdig und echt feststell bar. “ Dr. I.___ bemerkte dazu, es sei unklar, woran eine glaubwürdige Dar stell ung erkannt worden sei; unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten würden diesbezüglich zumindest Zweifel beschrieben .
Zumindest bei dem erwähnten Interesseverlust und negativen pessimistischen Zu kunftsgedanken handle es sich um subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers
(S. 10 unten ). Weder Stottern noch Nägelkauen seien ausgewiesene „ag gressive Komponenten“. So handle es sich bei Stottern um eine Sprechstörung und bei Nägelkauen um eine Verhaltensstörung, die jedoch nicht in Verbindung mit Aggressivität gebracht werden könnten. Die Angabe, dass sich Dr. Z.___ offenbar bedroht gefühlt habe, weise möglicherweise darauf hin, dass das Gut achten nicht mehr in neutraler Art und Weise erstellt worden sei (S. 11).
Gemäss dem Gutachten sei der Explorand ganz unfähig, aus seinen Erfahrungen und Bestrafungen zu lernen. Dr. I.___
stellte dazu fest , es sei unklar, auf wel cher Erkenntnis diese Aussage beruhe. Diese Angabe sei insgesamt vage und so nicht nachvollziehbar (S. 12 Mitte).
Der Befundbeschrieb im Gutachten weise mehrfach subjektive Angaben auf; eine eindeutige Trennung zwischen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und objektiven Befunden werde nicht vorgenommen. Offenbar werde auch in erheb lichem Umfang auf die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers ab ge stützt, was kritisch einzuschätzen sei , da , wie bereits erwähnt, die Erfassung subjek tiver psychischer Symptome aus der Selbstschilderung des Beschwerde führer s
nur
mit eine r geringen Validität möglich sei. Darüber hinaus, weise es darauf hin, dass sich der Gutachter des Unterschieds zwischen den selbst erho benen Befun den und den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht bewusst se i, respektive er seine kritisch distanzierte Position als neutraler Sachver stän diger aufgegeben und sich mit dem Beschwerdeführer identifiziert habe. Denk bar sei auch, dass der Gutachter durch die empfundene Bedrohung nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine neutrale, umfasse nde Begutachtung durchzu führen
(S. 13 f.).
Im Gutachten werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kooperation prak tisch nicht vorhanden („sehr rudimentär“) respektive verweigert worden sei. Zu dem bestünden mehrfache Hinweise darauf, dass der Gutachter sich bedroht ge fühlt habe. Dies führe in der Gesamtschau unter anderem zum Schluss, dass das Gutachten nicht mehr neutral verfasst worden sei (S. 14 unten).
Eine eindeutige und zweifelsfreie Diagnosestellung einer mittelschweren depres si ven Episode könne anhand des beschriebenen Psychostatus (Befund) aufgrund der genannten Mängel nicht nachvollzogen werden (S. 15 oben). Im Vergleich der Gutachten von Dr. C.___
und
Dr. Z.___ sei festzustellen, dass sich keine erhebliche, richtungsweisende Verschlechterung ergeben habe. Die diag nosti sche Einschätzung sei nahezu identisch; wieso nun eine deutlich höhere Arbeitsun fähigkeit geschätzt werde, werde im Gutachten nicht diskutiert und sei insge samt nicht nachvollziehbar. Zudem sei festzustellen, dass die Diagnose ei ner Per sönlichkeitsstörung vom dissozialen Typus so nicht nachvollzogen wer den könne. So entwickle sich eine Persönlichkeitsstörung in der Kindheit und Jugend
und führe zu erheblichen zwischenmenschlichen Problemen mit drasti schen Aus wirkungen auf die soziale, familiäre und berufliche Integration. Im Gutachten von Dr. C.___ werde jedoch keine Persönlichkeitsstörung mit Be ginn in der Kindheit und Jugend beschrieben; im Gegenteil werde eine praktisch unauf fällige Entwicklung beschrieben. Der Beschwerdeführer habe an keinen Brücken symptomen oder anderen psychosexuellen Entwicklungsstörungen ge litten (S.
16
f.). Zusammenfassend sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht festzu stellen, dass das Gutachten von Dr. Z.___ , soweit einschätzbar, zwar die vor h andene Aktenlage berücksichtige,
e s fände sich jedoch keine vollständig erho bene Anamnese. Die anamnestischen Angaben seien aufgrund der man gelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eingeschränkt gewe sen. Die Diag nosen seien anhand der Befunde ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass alleine aufgrund einer Verweigerungshal tung nicht automatisch eine psychische Störung abgeleitet werden könne. Aus versiche rungs psychiatrischer Sicht sei das Gutachten nicht nachvollziehbar (S.
18 unten) . 5. 4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , hielt in einer Stellung nahme vom 6. März 2014 ( Urk. 7 S. 9 oben) fest, bei nachgewiesenen la k unären Gewissensentwicklungen , wie bei den im psychiatrischen Gutachten genannten Persönlichkeitszügen (dissozial/antisozial/psychopathisch) , stünde n affektive Diag nosen oftmals im Widerspruch. In diesem Zusammenhang empfehle sich ein Ergänzungsgutachten bei einem forensisch erfahrenen Neuropsychologen be zie hungsweise Psychiater mit allfälligen testpsychologischen Untersuch ungen. Der Gutachter bestätige ein Aggravationsverhalten und unaufrichtiges Verhal ten mit Inkonsistenzen. Mit dieser Aussage könne eine rechtsgenügliche Gültig keit des Gutachtens nicht bestätigt werden. Ausserdem werde eine Haltung eines Delinquenten beschrieben und nicht eine Haltung melancholicus passend bei einer depressiven St örung. Der Gutachter habe keine Test s
(Hamilton oder Beck) abgenommen, um die Depression zu quantifizieren. Er spreche von einer be drohlichen Aggressivität des Exploranden. Ein Depressiver könne nicht bedro hen. Es entstehe eher eine Gefühlsleere und Antriebslosigkei t und b eim Gut ach ter oder Behandler stelle sich eher eine Müdigkeit (Gegenübertragung) ein. 5. 5
Dr. med . K .___ , Facharzt für Handchirurgie, Oberarzt
Klinik A.___ , stellte in einem Bericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 8/147) die handchirurgischen Diag nosen: Verdacht auf Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV beidseits , Stadium I-II ; beginnende Grundgelenksart hrose Dig. II und III beidseits; Zustand nach Fraktur Os metacarpale V rechts 200 9. Als Nebendiagnose nannte er einen Ver dacht auf eine Calcium-Prophosphat-Ablagerungserkrankung und als Differen tialdiagnose eine Hämochromatose (S. 1).
Dr. K.___
gab zum erhobenen Befund an , die Inspektion zeige zunächst einen insgesamt sehr bewegungseingeschränkten Patienten mit Schonhaltung sämtli cher Langfinger in einer mittleren Beugung. Es falle beidseits eine milde Schwell ung beider Hände auf. Bei der Aufforderung, einen Faustschluss durch zuführen, verbleibe ein Fingerkuppen-Hohlstand-Abstand von 5 cm. Im Ver gleich zu den beiden ulnaren Grundgelenken wiesen das MCP-II und III-Gelenk beidseits eine verminderte Schwellung als möglicher Hinweis auf eine Chondro kalzinose und differentialdiagnost isch auf eine Hämochromatose au f . Auf Höhe der A1-Ring bänder Dig. II-IV bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz (S.
2 oben). Dr. K.___ g ing von einer Chondrokalzinose und differentialdiagnostisch von ei ner Hämo chromatose als Ursache für die Schmerzen in den Grundgelenken Dig. II und I II aus. Nichtsdestotrotz erklärten die Schwellung und die Schmerzsymp tomatik hier nicht das gesamte Beschwerdeausmass, vor allem nicht die Schmerzen in den Langfingern auf Höhe des palmaren Aspektes der Grundge lenke, weshalb mögli cher weise zusätzlich eine im Vordergrund stehende Tendovaginitis stenosans vorliegen könnte. Er empfehle, die Möglichkeit einer medikamentösen Therapie nach vorheriger genauer Diagnosestellung abzuklä ren (S. 2). 5. 6
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zudem einen Bericht von Dr. med.
L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 9. Sep tem ber 2014 ( Urk.
3) ein. Dr. L.___ stellte darin die Diagnosen: - MCP-Gelenksartrhose Dig II und III beidseits bei starkem Verdacht auf eine CPPD-Arthropathie - AC-Gelenksarthrose links - m ittelgradige chronische Depression - Status nach Metacarpale V Fraktur rechts 2009 konservativ
Dr. L.___
führte weiter aus , der Beschwerdeführer leide unverändert an Ge lenksschmerzen in beiden Händen und der linken Schulter. Der Faustschluss sei nicht möglich. Zusätzlich klage er seit längerer Zeit über Sensibilitätsstörungen in den Fingern II und III. Der Beschwerdefüh rer sei durch die massiven Hand / Fingerbeschwerden in seinem täglichen Leben sehr eingeschränkt. 6 .
6.1
Dr. I.___ brachte in der Stellungnahme vom 5. März 2014 Einwände gegen das psychiatrische Gu tachten von Dr. Z.___ vor (E. 5. 3 hiervor). 6.2
Nach der von Dr. I.___
vorgebrachten Kritik, der sich der RAD der Beschwer degegnerin anschloss, bestehen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ . So ist gestützt auf die Einschätzung
Dr. I.___ s nicht auszu schliessen , dass sich der Gut achter durch den Beschwerdeführer
b edroht fühlte und sich dieser Umstand auf das Gutachten auswirkte.
Weiter ist dem RAD beizupflichten , dass die im Gut achten beschriebenen Inkonsistenzen und Aggra vationstendenzen des Be schwerdeführers (E.
5.2)
bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuscheiden gewesen wären.
A us dem Gutachten von Dr. Z.___
ergibt sich mangels fehlender Kooperation des Beschwerdeführers nicht aus rei chend , ob im Ver gleich zur Begutachtung der
Gutachtenstelle E.___
im Jahr 2008 eine gesund heitliche Ve r schlechterung eingetreten ist. Das Gutachten von Dr. Z.___ vermag den Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten (E. 2.2 hiervor) demnach
nicht zu genüg en. 6.3
Da das Gutachten die genannten Mängel aufweist, liegt hin sichtlich einer er neuten Begutachtung keine unzulässige second opinion vor , weshalb sich die angefochtene Verfügung insofern als richtig erweist.
Der Beschwerdeführer ist auf seine Mitwirkungspflicht en
bei einer erneuten Be gutachtung etwa bei der Erhebung der Anamnese hinzuweisen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 6.4
Zudem sind die geklagten Hand- und Schulterschmerzen gutachterlich abzuklä ren. Die Beschwerdegegnerin übersieht in der Verfügung vom 2 5. September 2014 ( Urk. 2 S. 2) , dass das
Spital H.___
für eine behinderungsangepasste Tätigkeit
aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 20 %
attestierte (E.
5.1). Die rheumatologischen Beschwerden sind daher für die Beurteilun g der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit relevant. Damit ist eine gesamthafte Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht erforderlich. Eine neurologische Abklärung erscheint indessen nicht indiziert zu sein.
Da keine internistischen Beschwer den bekannt sind, ist deshalb eine bidi s zi plinäre Begutachtung nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde ist daher tei l weise gutzuheissen und die Verfügung vom 23. September 2014 dahin geh end abzuändern, dass eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerde führers vor zu nehmen ist. 7.
7.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ) . 7.2
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2 3. September 2014 dahingehend abzuändern, dass eine bidisziplinäre Abklärung (psychiatrisch und rheu matologisch) des Beschwerdeführers vorzunehmen ist.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger