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IV.2016.00517

Beweistaugliches bidisziplinäres Gutachten, ausgewiesene Revisionsgründe, kein Rentenanspruch mehr; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, erlitt am 3 1. Juli

2005 einen Unfall ( Urk. 7/ 39/227 ) und meldete sich am 2 9. August

2006 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. Februar 2009 erstattet wurde ( Urk. 7/ 80), und sprach ihm mit Verfügung vom 2 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab Juli 2006 zu ( Urk. 7/ 93). 1.2

Nach Eingang eines Rentenrevisionsfragebogen s vom 2 9. September 2011 ( Urk. 7/

104) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. September 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/ 128) . Sodann nahm sie die Einholung ein es weitere n

psychiatrische n

Gutachten s in Aussicht , woran sie nach Einwänden des

Versicherten mit Zwischenverfügun g vom 2 5. September 2014 festhielt ( Urk. 7/ 154). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/ 159/3-14) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.01126 ( Urk. 7/ 161 auch Handakten ) teilweise gutgeheissen, dies mit der Feststellung, auf das Gutachten vom 3. September 2013 könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 13 E. 6.2) , und mit der Anordnung einer bidiszipli nären Begutachtung (S. 15 Ziff. 1).

In der Folge wurde am 3 0. September 2015 ein rheumatologisches ( Urk. 7/

183) und am 1 1. Dezember 2015 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/

190) erstattet.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 196, Urk. 7/

200) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2 9. März

2016 ( Urk. 7/ 207 = Urk.

2) ein. 2.

Der Versicherte erhob am

2. Mai

2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März

2016 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab August 2013 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1); eventuell sei sie zu verpflichten, die Rente im bisherigen Umfang auch ab Mai 2016 auszurichten, und subeventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen beziehungsweise die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen ( Urk.

1 S. 2 Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Juli

2016 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Am 3 0. Januar 2016 erlitt der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbel säule (HWS) Grad II , worüber am 3. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 7/211 = Urk. 3/4), worauf er bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte ( Urk. 7/212). Diese sistierte sodann - antragsge mäss - das entsprechende Verfahren ( Urk. 7/214). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

#BeginnXX001 < Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen;

Gesetzestext < letzte Revision: 08/15 # Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

#EndeXX001# 1. 2

#BeginnXX100 <Rentenrevision, Gesetzestext

und Voraussetzungen < letzte Revision: 9/13# Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). #EndeXX100# 1.3

Bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden ist von medizinischer Seite die Frage zu beantworten, wie - ausgehend von den einschlägigen Indikatoren - das Leistungsvermögen einzuschätzen ist (BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Die genannten Indikatoren beziehen sich auf die fol genden Aspekte (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Gesundheitsschädigung: - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext - Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Ferner sollen Gutachten eine einlässliche Begründung der gestellten Diagnose enthalten (BGE 141 V 281 2.1.1) und sich zu allfällige n Ausschlussgründe n im Sinne einer Aggravation oder ähnlicher Erscheinungen (beispiels weise erheb li che Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver hal ten oder der Anamnese;

Angabe intensiver Schmerzen, deren Charakte risie rung jedoch vage bleibt; Nichtbeanspruchung medizinischer Be handlung und Thera pi e; demonstrativ vorgetragene, auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirkende Klagen; behauptete schwere Einschränkungen im All tag, jedoch intaktes psy cho soziales Umfeld) äussern (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 1.4

#BeginnUV053 <Beweiswert medizinisches Gutachten, allgemein < letzte Revision: 12/15# Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). #EndeUV053# 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, sie habe die 2009 zugesprochene Rente gemäss den Schlussbestimmungen zu r IV-Revision 6a überprüft (S. 1 Mitte). G emäss den eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das psychiatrische Gutachten leide an bestimmten Mängeln (S. 8 f. Ziff. 4). E ine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, vielmehr bestehe seit der Begutachtung von 2013 aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Er werbsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 5). Es werde bestritten, dass die Schlussbestimmun gen der IV-Revision 6a anwendbar seien (S. 9 f. Ziff. 1). Auch fehle eine um fassende Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts (S. 12 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwer deführers verhält, und gestützt worauf dieser zu beurteilen ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, C.___ , erstatteten am 9. Februar

2009 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7 /80).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.1): - leicht- bis mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.01 und - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.4 - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes, linksbetontes Cervicalsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 3 1. Juli 2005 mit radiologisch radialem Riss im Anulus

fibrosus bei C6/7

Der psychiatrische Gutachter führte aus, vergleiche man die anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde mit jenen der vor-liegenden psychiatrischen Akten, so divergierten diese nicht wesentlich. Auch heute sei es schwierig, ein psychisches Leiden wirklich psychopathologisch ab-gegrenzt feststellen zu können, da die Symptomatik des Exploranden geprägt sei durch seine Passivität, eventuell auch durch eine Medikamentenüberdosie rung und deren Aus wirkungen sowohl auf die Psycho motorik wie auch auf die Affektivität. Dennoch bleibe der Eindruck, dass der Explorand leicht bis mittel gradig depressiv sei. Er habe wenig Interesse, sei af fektiv beschränkt schwin gungsfähig , ernsthaft, lebe zurückgezogen, könne ohne Medikamente angeblich nicht schmerzfrei leben, nehme am Familienleben nur zurückhaltend Anteil, kümmere sich kaum um Haushaltarbeiten, habe wenig Initiative und wirke eher bedrückt und niedergeschlagen . Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung seien ebenfalls erfüllt (S.

16 unten). So seien die Be schwerden durch eine therapeutische Massnahme kaum angeh bar , sie hätten einen somatischen, aber auch einen psychogenen Ursprung . Der Explo rand zeige auch eine gewisse Verdeutlichungstendenz (S. 16 f.). Insgesamt müssten die Foerster-Kriterien als erfüllt beurteilt werden (S. 17 oben). Die dis sozialen Züge des Exploranden seien für die Überwindung der Beschwerde symp tomatik sicherlich ein erheblicher Belastungsfaktor (S. 17 Mitte).

Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit in der Gepäckabfertigung nicht mehr zumutbar sei (S.

21 Ziff. 7.2) .

A us neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens sporadisch mässiger Körperbelastung der Körperachse und des Schul tergürtels eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ex plo rand arbeits- und leistungsfähig eingeschränkt im Hinblick auf seine De pressi vi tät und die Schmerzsymptomatik, beides Symptomkreise, welche die je weili gen

Copingmechanismen negativ beeinflussten, sodass es zu einem circulus

vitiosus komme. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe für eine angepasste Tä tigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch gesamtmedi zinisch müsse von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in ei ner ange passten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 21 f. Ziff. 7.3). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Arbeits un fähigkeit in angepass ter Tätigkeit von 30 % aus ( Urk. 7/81 S. 8 oben), ermittelte einen Invaliditäts grad von 44 % ( Urk. 7/88 S. 1) , und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. N ovember 2009 rückwirkend ab Juli 2006 eine Viertels rente zu ( Urk. 7 /93). 4. 4.1

Am 15./1 9. Oktober 2012 fand in der Rheumaklinik des D.___ ein Assessment statt , über das am 2 0. Dezember 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/117/1-8). Dabei wurden folgende, hier verkürzt an ge führte, ar beits relevante Diagnosen genannt (S. 2 Ziff. 1): - zervikobrachiales Syndrom links - Verdacht auf CPPD- Arthropathie , Erstmanifestation (EM) zirka 2007, Erst diagnose (ED) August 2012 - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica links - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

Als weitere Diagnose wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) genannt (S. 2 Ziff. 2).

Es wurde unter anderem berichtet, der Patient habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt; die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal (S. 2 Ziff. 3).

Mangels exakter Angaben über die letzte berufliche Tätigkeit (Mitarbeiter Gepäck abfertigung Flughafen) sei es schwierig, die heute verbliebene Arbeits fähigkeit zu quantifizieren. Unter der Annahme, dass es sich dabei um eine min destens mittelschwere, vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit mit vo r übergehenden Zwangspositionen beim Beladen der Flugzeuge handle, dürfte er bestenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen (S. 4 Ziff. 5.1).

Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Argumente, welche gegen eine ganz tägige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten wechselbelastenden Tät ig keit sprächen. Allerdings müsse eine Beschwerdezunahme im Tagesverlauf ange nommen werden, die eine Leistungsminderung von maximal 20 % begrün den könne. Daraus ergebe sich aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % . Zusätzlich bestehe eine psychische Problematik von Krankheitswert (schwere depressive Episode), aufgrund derer der Patient derzeit nicht arbeitsfähig sei, womit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 4 Ziff. 5.2). 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. Februar

2013 ( Urk. 7/120) aus, er behandle den Beschwer deführer seit dem 1 0. Mai 2006 ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni schem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8)

Betreffend Behandlung nannte er monatliche, in Krisensituationen wöchent liche, Termine ( Ziff. 1.5).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in den bisher ausgeübten Tätig keiten seit Mai 2006 ( Ziff. 1.6) und sinngemäss auch in angepassten Tätig keiten ( Ziff. 1.9). 4.3

Am 3. September 2013 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin, auf welches diese jedoch nicht abstellte, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2015 bestätigt wurde ( Urk. 7/161 S. 13 E. 6.2). 4. 4

Am 3 0. September 2015 erstattete Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, Chef der Abteilung für Rehabili tation und Rheumatologie, Kantonsspital H.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/183).

Er nannte folgende Diagnosen (S. 24 Ziff. 4): - Arthrosen der MCP II und III beidseits , Differentialdiagnose (DD) CPPD- Arthropathie - Erstsymptome ab zirka 2005, Erstdiagnose 2012 Rheumaklinik D.___ - bisher keine Hinweise für eine generalisierte CPPD-Arthritis oder an dere chronisch entzündlich rheumatische Erkrankung - chronische Cervicobrachialgie beidseits - keine Hinweise für neurologische Läsionen - fragliche Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica

links - Sonographie August 2012: abgeflachte Sehnenstruktur Supraspinatus links - substituierte Hypovitaminose D

In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die a ktuelle Unter suchung zeige keine wesentlichen Unterschiede zu den Voruntersuchun gen vom Sept ember 20 12 und Mai/Juni 20 13 im D.___

und den aktuellen Un ter suchungen in der Klinik I.___ . Das Bild sei über alle Untersuchungen bis hin zu r Untersuchung im

C.___ 2008 kongruent . Es könnten kaum objekti vierbar e Befunde erhoben werden , die Kooperationsmöglichkeiten seien eingeschränkt , die Widersprüchlichkeit hoch (S. 25 Mitte) .

Letztlich liege als Diagnose nur eine diskrete Arthrose der MCP II - und III - Ge lenke beidseits vor, die sich über die letzten 3 Jahre n icht wesentlich verändert habe (S. 26 oben).

Der Beschwerdeführer schildere, dass er zuletzt am Flughafen J.___ als Maschi nenprüfer tätig gewesen sei (nach drei Monaten im Gepäcktransport habe er in die Maschinenprüfung ohne Heben und Tragen schwerer Gegen stände wechseln können; S. 19 unten). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6).

Eine Einschränkung von 20 %

infolge Beschwerdezunahme im Tagesverlauf, wie seitens der Rheumaklinik D.___

am 2 0. Dezember 20 12 attestiert, müsse aus heutiger Sicht nicht gemacht werden . Eine solche Beschwerdezunahme werde bei mehrfachem Nachfragen vom Beschwerdeführer nicht geschildert. Das Feh len einer Atrophie der Muskulatur im linken Arm bei über mindestens 3 Jahre dokumentierten Beschwerden lasse darauf schliessen, dass der linke Arm auch nicht geschont werde, weshalb aus heutiger Sicht eine solche Einschränkung nicht gemacht werden müsse (S. 27 oben).

Auf die Frage nach Veränderungen seit November 2009 führte der Gutachter aus, zwischen 2009 und 2012 (Erstbeurteilung Rheumaklinik D.___ ) seien neu Schmerzen in den Händen aufgetreten; die im Gutachten beschriebene Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dokumentiert seit 2012 (S. 27 Ziff. 8.1).

Im C.___ -Gutachten von 2009 seien keine somatischen Gründe für eine Arbeits unfähigkeit gefunden worden. 2012 sei eine CPPD- Arthropathie diagnostiziert worden, ab 2012 liege folglich eine somatische Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Seit 20 Jahren werde übereinstimmend attestiert, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den objektivierbaren klinischen Befunden bestehe; dies habe sich bis heute nicht geändert (S. 28 Ziff. 8.2). 4.5

Am 1 1. Dezember 2015 erstattete Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychi a trie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychiatrisches Zentrum L.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/190). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 ff.), telefonische Auskünfte des Hausarztes und der Ehefrau (S. 14 f.), die - unter Beizug einer Dolmetsche rin gemachten (S.

2) - Angaben des Beschwerdeführers (S.

16 f.), und die von ihm am 1 7. November 2015 erhobenen Befunde (S. 17 ff.).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 26 lit . e): - dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) - chron isches Schmerzsyndrom mit somat ischen und psych ischen Fakto ren (F45.41)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S.

26

lit .

e): - abnormes Krankheitsverhalten auf dem Boden der abnormen Persönlich keitsstruktur (mit diversen Phänomenen der dysfunktionalen Stressbe wältigung ) - Onychophagie (F98.8) intern = Nägelkauen - Nikotinabhängigkeit - somatische K omorbidität : vgl. rheumatologisches Teilgutachten

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, beim Exploranden bestehe einerseits eine chronische Schmerzstörung (mit nur sehr diskretem organischem Substrat) und andererseits eine Persönlichkeitsanomalie, welche die Art und Weise der Bewältigung seiner Beeinträchtigungen massgeblich beeinflusse (S.

27 oben).

Sodann begründete er, von den Kriterien der ICD-10 ausgehend, die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung (S. 27 ff.). Die früher verschiedentlich diagnosti zierten depressiven Episoden könnten - trotz weitgehend fehlender antidepres siver Medikation - für den aktuellen Moment nicht bestätigt werden (S.

30 Mitte). Würde man auf einer separaten Diagnose einer affektiven Störung be stehen, so würde diejenige einer Dysthymie zumindest aus heutiger Sicht die Verhältnisse beim Exploranden recht gut widerspiegeln (S.

31 Mitte). Unter Hin weis auf massgebende medizinische Literatur und die Angaben in den Akten (S.

32 ff.) führte der Gutachter weiter aus, das über die Jahre präsentierte, zum Teil wechselhafte Beschwerdebild erscheine unter dem Strich als eher wenig authentisch, wobei zumindest aggravatorische Tendenzen vorhanden seien (S. 36

oben). Aus näher dargelegten Gründen (S.

36

f.) kam der Gutachter zum Schluss , es seien weder besonders gravierende Begleitfaktoren noch eine ext reme Ressourcenschwäche im Spiel (S.

37 Mitte). Unter Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung eingeführten Indikatoren (vorstehend E.

1. 3 ) gelangte er ferner zum Schluss, dass das präsentierte Aktivitätsniveau nicht dem zumutba ren Maximum entspreche, das aus med izinischer

Sicht vertretbar wäre (S. 38 unten).

Betrachte man die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Exploranden als Luftfracht-Mitarbeiter, so seien aus psychiatrischer Sicht bezüglich seiner grundsätzlichen Einsetzbarkeit - über die von somatischer Sicht gemachten Einschränkungen (Heben schwerer Lasten) hinaus - keine Einschränkungen zu machen. Immerhin habe die aktuelle Untersuchung netto 6 ½ Stunden gedauert, dazu komme noch der Reiseweg von M.___ nach N.___ und retour. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wäre ein leicht abgestufter Einstieg bedenkenswert mit einer Einstiegs phase von 80 % (S. 39 Mitte).

In einer angepassten Tätigkeit mit weniger Hektik, einem reizärmere n Milieu, mit etwas reduzierten physische n Kraft- und Ausdauerleistungen

- zu denken wäre an eine vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Industrietätigkeit mit hoch routinisierten , berechenbaren Arbeitsabläufen und keiner Notwendigkeit von hochdifferenzierter Teamarbeit - w äre mittelfristig ein 100%iges Arbeits pensum vorstellbar, wobei der vermutlich bestehenden Dekonditionierung auf psych ischer Ebene allenfalls mit einer 20%igen Leistungsverminderung initial - jedoch nur für eine Einstiegsphase von zirka drei Monaten - Rechnung getragen werden könnte ( S. 39 f. ). 4.6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 7/199) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 1 9. Januar

2016 (S.

1 Mitte), und nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten, Diagnosen (S. 1): - chronisches therapieresistentes cervikobrachiales Syndrom links - chronische CPPD- Arthropathie (Verdacht auf) - Uhrglasnägel unklarer Ätiologie - Depression

Unter Hinweis auf die von ihm veranlasste Bildgebung der Hände (S. 3 f.) führte er unter anderem aus, die Diagnose einer CPPD- Arthropathie dürfe ohne den Nachweis von Calciumpyrophosphat-Verkalkungen als Hauptmerkmal nicht gestellt werden; in Ermangelung dieses Nachweises bleibe sie lediglich ein Ver dacht (S. 4 Mitte).

Die signifikanten Arthropathie -Veränderungen stellten für feinmotorische wie auch für mittelschwere Tätigkeiten ein deutliches Hindernis dar. Bezüglich der Hände sehe er keine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den von ihm erhobenen Befunden. Aus seiner Sicht sei eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht gerechtfertigt (S. 4 unten). 4. 7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 4. März 2016 aus, der Bericht von Dr. O.___ enthalte keine klinischen Befunde, die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten; die in den Vordergrund gestellten Veränderungen der Hände seien im rheumatologischen Gutachten vom September 2015 (S. 22 f.) ausführlich fest gehalten und in der nachfolgenden Beurteilung berücksichtigt worden ( Urk. 7/205 S. 2 unten). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer stellte die Beweistauglichkeit des von der Beschwerde gegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachtens und insbesondere des psychi a trischen Gutachtens in Frage.

Als mangelhaft wurde in der Beschwerde ( Urk. 1) insbesondere gerügt, dass das psychiatrische Gutachten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl der Einschätzung durch Dr. F.___ im Gutachten von 2013 (vgl. vorstehend E.

4.3) als auch derjenigen durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vgl. vor stehend E.

4.2) widerspreche (S.

7 Ziff. 2), dass von den beiden genannten Ärz ten keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden seien (S.

8 Ziff. 4) , und dass eine umfassende Auseinandersetzung mit deren Beurteilung fehle (S. 9 Ziff. 5). 5.2

Die Kritik am psychiatrischen Gutachten ist nicht stichhaltig. So dürfte der Be schwerdeführer insbesondere übersehen haben, dass die Beurteilung durch Dr. F.___ nicht massgebend ist; auf das von ihm 2013 erstattete Gutachten wurde richtigerweise nicht abgestellt, was im - unangefochten gebliebenen - Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar

2015 ausdrücklich festgehalten wurde. Soweit in der Beschwerde mit Feststellungen von Dr. F.___ argu mentiert wird, ist deshalb darauf zu verweisen. Dies gilt auch für den Stand punkt des Beschwerdeführers, es sei eine volle Arbeitsunfähigkeit seit der Be gutachtung durch Dr. F.___ anzunehmen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 5).

D ass der psychiatrische Gutachter überhaupt fremdanamnestische Angaben ein holt , ist sodann praxisgemäss nicht zwingend notwendig ( Urteil e des Bundes gerichts 8C_603/2013 vom 9. April

2014 E.

4.1, 8C_602/2013

vom 9. April 2014

E. 3.2, 9C_263/2013 vom 2 8. November

2013 E.

5.3 , 8C_768/2012 vom 2 4. Janu ar 2013 E. 3 ). Umso weniger kann ein Mangel darin erblickt werden, dass der Gutachter Auskünfte nicht vom behandelnden Psychiater (der bereits schriftlich berichtet hat) und auch nicht vom Vorgutachter (dessen Gutachten infolge Mangelhaftigkeit Anlass zur erneuten Begutachtung gegeben hat) ein ge holt hat .

Soweit schliesslich beschwerdeweise damit argumentiert wurde, die Beurteilung durch den Gutachter decke sich nicht mit derjenigen durch den behandelnden Psychiater, ist an die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1; BGE 124 I 170 E. 4 ) zu erinnern, womit angesichts der durch das auftragsrechtliche Vertrauensverhältnis begründeten Nähe (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) des - vorliegend seit annähernd 10 Jahren - behandelnden Psychiaters zum Patienten eine abweichende Beurteilung wenig überraschend erscheint und nicht das gleiche Gewicht hat wie die gutachterliche Stellungnahme . 5.3

Da die beschwerdeweise gegenüber dem bidisziplinären Gutachten erhobenen Einwände nicht stichhaltig und auch darüber hinaus keine Mängel ersichtlich sind, bleibt festzuhalten, dass das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.

Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass aus psychiatrischer Sicht eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein chronisches Schmerzsyndrom bestehen, welche sowohl in der früheren Tätigkeit als Maschinenprüfer in der Luftfrachtspedition als auch in anderweitig angepasster Tätigkeit - abgesehen von einer Einschränkung von 20 % in einer dreimonatigen Einstiegsphase in folge Dekonditionierung

- keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (vorstehend E. 4.5).

Aus rheumatologischer Sicht besteht für Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.

4.3). Daran ändert die abweichende Einschätzung durch den seit kurzem behandeln den Rheumatologen (vorstehend E.

4.6) nichts, denn dafür, dass

die von ihm angeführte Handproblematik über eine Einschränkung bezüglich feinmotori scher und mittelschwerer Tätigkeiten hinaus zusätzlich den quantitativen Um fang der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen soll, ist keine Begründung ersichtlich. 5.4

Der Rentenzusprache

von 2009 lag die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode und eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde; aus dem ebenfalls diagnostizier ten Cervikalsyndrom folgte eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.1).

Aktuell wurden in psychiatrischer Hinsicht eine dissoziale Persönlichkeitsstö run g

und ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine volle Ar beits fäh ig keit in nicht allzu anspruchsvollen Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 4.3) . Aus rheumatologischer Sicht besteht aufgrund von 2012 diagnostizierten Finger ge lenksarthrosen und der Cervicobrachialgie eine Beschränkung auf Tä tigkeiten ohne repetitive Lasten über 10 kg (vorstehend E. 4.2).

Der Vergleich des aktuellen Sachverhalts mit dem 2009 gegebenen führt zum Schluss, dass revisionsrelevante Veränderungen erfolgt sind. In somatischer Hinsicht ist eine Handproblematik hinzugetreten, welche zwar den Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, aber das Profil angepasster Tätigkeiten be einflusst. Psychiatrisch sind heute andere Diagnosen zu stellen als 2009, welche die Arbeitsfähigkeit, jedenfalls in angepasster Tätigkeit, im Unterschied zu 2009 im Umfang nicht mehr beeinträchtigen. 5.5

Angesichts der genannten Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ist eine erneute Anspruchsprüfung zulässig und geboten (vorstehend E.

1.2). Ein Abstellen auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a, wonach bestimmte Rentenzusprachen überprüft und angepasst werden können, ohne dass revi sionsrelevante Veränderungen eingetreten sind, erweist sich damit als entbehr lich. Wie es sich mit den diesbezüglich unterschiedlichen Parteistandpunkten verhält, kann somit offen bleiben. 5.6

Das Valideneinkommen wurde 2009 mit Fr. 61‘200.-- beziffert ( Urk. 7/88 S.

1). Der zwischenzeitlichen Nominalentwicklung ( www.bsv.admin.ch

, Tab. T 39 Ent wicklung der Nominallöhne) vom Indexstand (Männer) 2‘136 (2009) auf 2‘226 (2015) angepasst , beläuft es sich auf rund Fr. 63‘779.-- im Jahr 2015. 5.7

Dem Beschwerdeführer sind gemäss medizinischer Beurteilung nur noch körper lich leichte ( Gewichtslimite 10 kg) und nicht allzu anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar. Das Invalideneinkommen ist deshalb unter Verwendung der Tabel len löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Im Jahr 2014 betrug das mittlere von Männer n auf dem tiefsten Kompetenzniveau erzielte Einkommen Fr. 5‘312.-- pro Monat ( www.bsv.admin.ch

, LSE 2014, Tab. TA1_tirage_skill_level, Niveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Indexstand 2014: 2‘220) und die durchschnittli che Arbeitszeit von 41. 7 Wochenstunden ( www.bsv.admin.ch

, Betriebsübliche Ar beitszei t nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies rund Fr. 66‘633.-- im Jahr 2015.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fingerarthrosen namen t lich bei feinmotorischen Tätigkeiten beeinträchtigt sein könnte, kann mit einem Abzug vom statistischen Tabellenlohn im Umfang von 10 % zusätz lich Rech nung getragen werden, womit sich das hypothetische Invalidenein kommen auf rund Fr. 59‘969.-- beläuft ( Fr. 66‘633 x 0.9). 5.8

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘779.-- (vorstehend E. 5.6) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘969.-- (vorstehend E. 5.7) beträgt die Einkom menseinbusse

Fr. 3‘810.--, was einen Invaliditätsgrad

von rund 6 % ergibt.

Dies begründet keinen Rentenanspruch mehr.

Die verfügte Renteneinstellung erweist sich somit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 #BeginnXX001 < Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen;

Gesetzestext < letzte Revision: 08/15 # Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

#EndeXX001# 1. 2

#BeginnXX100 <Rentenrevision, Gesetzestext

und Voraussetzungen < letzte Revision: 9/13# Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). #EndeXX100#

E. 1.3 Bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden ist von medizinischer Seite die Frage zu beantworten, wie - ausgehend von den einschlägigen Indikatoren - das Leistungsvermögen einzuschätzen ist (BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Die genannten Indikatoren beziehen sich auf die fol genden Aspekte (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Gesundheitsschädigung: - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext - Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Ferner sollen Gutachten eine einlässliche Begründung der gestellten Diagnose enthalten (BGE 141 V 281 2.1.1) und sich zu allfällige n Ausschlussgründe n im Sinne einer Aggravation oder ähnlicher Erscheinungen (beispiels weise erheb li che Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver hal ten oder der Anamnese;

Angabe intensiver Schmerzen, deren Charakte risie rung jedoch vage bleibt; Nichtbeanspruchung medizinischer Be handlung und Thera pi e; demonstrativ vorgetragene, auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirkende Klagen; behauptete schwere Einschränkungen im All tag, jedoch intaktes psy cho soziales Umfeld) äussern (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).

E. 1.4 #BeginnUV053 <Beweiswert medizinisches Gutachten, allgemein < letzte Revision: 12/15# Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). #EndeUV053# 2.

E. 2 Ziff. 1); eventuell sei sie zu verpflichten, die Rente im bisherigen Umfang auch ab Mai 2016 auszurichten, und subeventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen beziehungsweise die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen ( Urk.

1 S. 2 Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Juli

2016 zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, sie habe die 2009 zugesprochene Rente gemäss den Schlussbestimmungen zu r IV-Revision 6a überprüft (S. 1 Mitte). G emäss den eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das psychiatrische Gutachten leide an bestimmten Mängeln (S. 8 f. Ziff. 4). E ine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, vielmehr bestehe seit der Begutachtung von 2013 aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Er werbsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 5). Es werde bestritten, dass die Schlussbestimmun gen der IV-Revision 6a anwendbar seien (S. 9 f. Ziff. 1). Auch fehle eine um fassende Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts (S. 12 Ziff. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwer deführers verhält, und gestützt worauf dieser zu beurteilen ist.

E. 3 Am 3 0. Januar 2016 erlitt der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbel säule (HWS) Grad II , worüber am 3. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 7/211 = Urk. 3/4), worauf er bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte ( Urk. 7/212). Diese sistierte sodann - antragsge mäss - das entsprechende Verfahren ( Urk. 7/214). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, C.___ , erstatteten am 9. Februar

2009 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk.

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 7 /93). 4. 4.1

Am 15./1 9. Oktober 2012 fand in der Rheumaklinik des D.___ ein Assessment statt , über das am 2 0. Dezember 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/117/1-8). Dabei wurden folgende, hier verkürzt an ge führte, ar beits relevante Diagnosen genannt (S. 2 Ziff. 1): - zervikobrachiales Syndrom links - Verdacht auf CPPD- Arthropathie , Erstmanifestation (EM) zirka 2007, Erst diagnose (ED) August 2012 - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica links - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

Als weitere Diagnose wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) genannt (S. 2 Ziff. 2).

Es wurde unter anderem berichtet, der Patient habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt; die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal (S. 2 Ziff. 3).

Mangels exakter Angaben über die letzte berufliche Tätigkeit (Mitarbeiter Gepäck abfertigung Flughafen) sei es schwierig, die heute verbliebene Arbeits fähigkeit zu quantifizieren. Unter der Annahme, dass es sich dabei um eine min destens mittelschwere, vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit mit vo r übergehenden Zwangspositionen beim Beladen der Flugzeuge handle, dürfte er bestenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen (S. 4 Ziff. 5.1).

Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Argumente, welche gegen eine ganz tägige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten wechselbelastenden Tät ig keit sprächen. Allerdings müsse eine Beschwerdezunahme im Tagesverlauf ange nommen werden, die eine Leistungsminderung von maximal 20 % begrün den könne. Daraus ergebe sich aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % . Zusätzlich bestehe eine psychische Problematik von Krankheitswert (schwere depressive Episode), aufgrund derer der Patient derzeit nicht arbeitsfähig sei, womit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 4 Ziff. 5.2). 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. Februar

2013 ( Urk. 7/120) aus, er behandle den Beschwer deführer seit dem 1 0. Mai 2006 ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni schem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8)

Betreffend Behandlung nannte er monatliche, in Krisensituationen wöchent liche, Termine ( Ziff. 1.5).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in den bisher ausgeübten Tätig keiten seit Mai 2006 ( Ziff. 1.6) und sinngemäss auch in angepassten Tätig keiten ( Ziff. 1.9). 4.3

Am 3. September 2013 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin, auf welches diese jedoch nicht abstellte, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2015 bestätigt wurde ( Urk. 7/161 S. 13 E. 6.2). 4. 4

Am 3 0. September 2015 erstattete Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, Chef der Abteilung für Rehabili tation und Rheumatologie, Kantonsspital H.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/183).

Er nannte folgende Diagnosen (S. 24 Ziff. 4): - Arthrosen der MCP II und III beidseits , Differentialdiagnose (DD) CPPD- Arthropathie - Erstsymptome ab zirka 2005, Erstdiagnose 2012 Rheumaklinik D.___ - bisher keine Hinweise für eine generalisierte CPPD-Arthritis oder an dere chronisch entzündlich rheumatische Erkrankung - chronische Cervicobrachialgie beidseits - keine Hinweise für neurologische Läsionen - fragliche Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica

links - Sonographie August 2012: abgeflachte Sehnenstruktur Supraspinatus links - substituierte Hypovitaminose D

In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die a ktuelle Unter suchung zeige keine wesentlichen Unterschiede zu den Voruntersuchun gen vom Sept ember 20

E. 12 und Mai/Juni 20

E. 13 im D.___

und den aktuellen Un ter suchungen in der Klinik I.___ . Das Bild sei über alle Untersuchungen bis hin zu r Untersuchung im

C.___ 2008 kongruent . Es könnten kaum objekti vierbar e Befunde erhoben werden , die Kooperationsmöglichkeiten seien eingeschränkt , die Widersprüchlichkeit hoch (S. 25 Mitte) .

Letztlich liege als Diagnose nur eine diskrete Arthrose der MCP II - und III - Ge lenke beidseits vor, die sich über die letzten 3 Jahre n icht wesentlich verändert habe (S. 26 oben).

Der Beschwerdeführer schildere, dass er zuletzt am Flughafen J.___ als Maschi nenprüfer tätig gewesen sei (nach drei Monaten im Gepäcktransport habe er in die Maschinenprüfung ohne Heben und Tragen schwerer Gegen stände wechseln können; S. 19 unten). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6).

Eine Einschränkung von 20 %

infolge Beschwerdezunahme im Tagesverlauf, wie seitens der Rheumaklinik D.___

am 2 0. Dezember 20 12 attestiert, müsse aus heutiger Sicht nicht gemacht werden . Eine solche Beschwerdezunahme werde bei mehrfachem Nachfragen vom Beschwerdeführer nicht geschildert. Das Feh len einer Atrophie der Muskulatur im linken Arm bei über mindestens 3 Jahre dokumentierten Beschwerden lasse darauf schliessen, dass der linke Arm auch nicht geschont werde, weshalb aus heutiger Sicht eine solche Einschränkung nicht gemacht werden müsse (S. 27 oben).

Auf die Frage nach Veränderungen seit November 2009 führte der Gutachter aus, zwischen 2009 und 2012 (Erstbeurteilung Rheumaklinik D.___ ) seien neu Schmerzen in den Händen aufgetreten; die im Gutachten beschriebene Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dokumentiert seit 2012 (S. 27 Ziff. 8.1).

Im C.___ -Gutachten von 2009 seien keine somatischen Gründe für eine Arbeits unfähigkeit gefunden worden. 2012 sei eine CPPD- Arthropathie diagnostiziert worden, ab 2012 liege folglich eine somatische Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Seit 20 Jahren werde übereinstimmend attestiert, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den objektivierbaren klinischen Befunden bestehe; dies habe sich bis heute nicht geändert (S. 28 Ziff. 8.2). 4.5

Am 1 1. Dezember 2015 erstattete Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychi a trie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychiatrisches Zentrum L.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/190). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 ff.), telefonische Auskünfte des Hausarztes und der Ehefrau (S. 14 f.), die - unter Beizug einer Dolmetsche rin gemachten (S.

2) - Angaben des Beschwerdeführers (S.

E. 16 f.), und die von ihm am 1 7. November 2015 erhobenen Befunde (S. 17 ff.).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 26 lit . e): - dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) - chron isches Schmerzsyndrom mit somat ischen und psych ischen Fakto ren (F45.41)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S.

26

lit .

e): - abnormes Krankheitsverhalten auf dem Boden der abnormen Persönlich keitsstruktur (mit diversen Phänomenen der dysfunktionalen Stressbe wältigung ) - Onychophagie (F98.8) intern = Nägelkauen - Nikotinabhängigkeit - somatische K omorbidität : vgl. rheumatologisches Teilgutachten

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, beim Exploranden bestehe einerseits eine chronische Schmerzstörung (mit nur sehr diskretem organischem Substrat) und andererseits eine Persönlichkeitsanomalie, welche die Art und Weise der Bewältigung seiner Beeinträchtigungen massgeblich beeinflusse (S.

27 oben).

Sodann begründete er, von den Kriterien der ICD-10 ausgehend, die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung (S. 27 ff.). Die früher verschiedentlich diagnosti zierten depressiven Episoden könnten - trotz weitgehend fehlender antidepres siver Medikation - für den aktuellen Moment nicht bestätigt werden (S.

30 Mitte). Würde man auf einer separaten Diagnose einer affektiven Störung be stehen, so würde diejenige einer Dysthymie zumindest aus heutiger Sicht die Verhältnisse beim Exploranden recht gut widerspiegeln (S.

31 Mitte). Unter Hin weis auf massgebende medizinische Literatur und die Angaben in den Akten (S.

32 ff.) führte der Gutachter weiter aus, das über die Jahre präsentierte, zum Teil wechselhafte Beschwerdebild erscheine unter dem Strich als eher wenig authentisch, wobei zumindest aggravatorische Tendenzen vorhanden seien (S. 36

oben). Aus näher dargelegten Gründen (S.

36

f.) kam der Gutachter zum Schluss , es seien weder besonders gravierende Begleitfaktoren noch eine ext reme Ressourcenschwäche im Spiel (S.

37 Mitte). Unter Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung eingeführten Indikatoren (vorstehend E.

1. 3 ) gelangte er ferner zum Schluss, dass das präsentierte Aktivitätsniveau nicht dem zumutba ren Maximum entspreche, das aus med izinischer

Sicht vertretbar wäre (S. 38 unten).

Betrachte man die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Exploranden als Luftfracht-Mitarbeiter, so seien aus psychiatrischer Sicht bezüglich seiner grundsätzlichen Einsetzbarkeit - über die von somatischer Sicht gemachten Einschränkungen (Heben schwerer Lasten) hinaus - keine Einschränkungen zu machen. Immerhin habe die aktuelle Untersuchung netto 6 ½ Stunden gedauert, dazu komme noch der Reiseweg von M.___ nach N.___ und retour. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wäre ein leicht abgestufter Einstieg bedenkenswert mit einer Einstiegs phase von 80 % (S. 39 Mitte).

In einer angepassten Tätigkeit mit weniger Hektik, einem reizärmere n Milieu, mit etwas reduzierten physische n Kraft- und Ausdauerleistungen

- zu denken wäre an eine vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Industrietätigkeit mit hoch routinisierten , berechenbaren Arbeitsabläufen und keiner Notwendigkeit von hochdifferenzierter Teamarbeit - w äre mittelfristig ein 100%iges Arbeits pensum vorstellbar, wobei der vermutlich bestehenden Dekonditionierung auf psych ischer Ebene allenfalls mit einer 20%igen Leistungsverminderung initial - jedoch nur für eine Einstiegsphase von zirka drei Monaten - Rechnung getragen werden könnte ( S. 39 f. ). 4.6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 7/199) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 1 9. Januar

2016 (S.

1 Mitte), und nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten, Diagnosen (S. 1): - chronisches therapieresistentes cervikobrachiales Syndrom links - chronische CPPD- Arthropathie (Verdacht auf) - Uhrglasnägel unklarer Ätiologie - Depression

Unter Hinweis auf die von ihm veranlasste Bildgebung der Hände (S. 3 f.) führte er unter anderem aus, die Diagnose einer CPPD- Arthropathie dürfe ohne den Nachweis von Calciumpyrophosphat-Verkalkungen als Hauptmerkmal nicht gestellt werden; in Ermangelung dieses Nachweises bleibe sie lediglich ein Ver dacht (S. 4 Mitte).

Die signifikanten Arthropathie -Veränderungen stellten für feinmotorische wie auch für mittelschwere Tätigkeiten ein deutliches Hindernis dar. Bezüglich der Hände sehe er keine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den von ihm erhobenen Befunden. Aus seiner Sicht sei eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht gerechtfertigt (S. 4 unten). 4. 7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 4. März 2016 aus, der Bericht von Dr. O.___ enthalte keine klinischen Befunde, die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten; die in den Vordergrund gestellten Veränderungen der Hände seien im rheumatologischen Gutachten vom September 2015 (S. 22 f.) ausführlich fest gehalten und in der nachfolgenden Beurteilung berücksichtigt worden ( Urk. 7/205 S. 2 unten). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer stellte die Beweistauglichkeit des von der Beschwerde gegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachtens und insbesondere des psychi a trischen Gutachtens in Frage.

Als mangelhaft wurde in der Beschwerde ( Urk. 1) insbesondere gerügt, dass das psychiatrische Gutachten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl der Einschätzung durch Dr. F.___ im Gutachten von 2013 (vgl. vorstehend E.

4.3) als auch derjenigen durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vgl. vor stehend E.

4.2) widerspreche (S.

7 Ziff. 2), dass von den beiden genannten Ärz ten keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden seien (S.

8 Ziff. 4) , und dass eine umfassende Auseinandersetzung mit deren Beurteilung fehle (S. 9 Ziff. 5). 5.2

Die Kritik am psychiatrischen Gutachten ist nicht stichhaltig. So dürfte der Be schwerdeführer insbesondere übersehen haben, dass die Beurteilung durch Dr. F.___ nicht massgebend ist; auf das von ihm 2013 erstattete Gutachten wurde richtigerweise nicht abgestellt, was im - unangefochten gebliebenen - Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar

2015 ausdrücklich festgehalten wurde. Soweit in der Beschwerde mit Feststellungen von Dr. F.___ argu mentiert wird, ist deshalb darauf zu verweisen. Dies gilt auch für den Stand punkt des Beschwerdeführers, es sei eine volle Arbeitsunfähigkeit seit der Be gutachtung durch Dr. F.___ anzunehmen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 5).

D ass der psychiatrische Gutachter überhaupt fremdanamnestische Angaben ein holt , ist sodann praxisgemäss nicht zwingend notwendig ( Urteil e des Bundes gerichts 8C_603/2013 vom 9. April

2014 E.

4.1, 8C_602/2013

vom 9. April 2014

E. 3.2, 9C_263/2013 vom 2 8. November

2013 E.

5.3 , 8C_768/2012 vom 2 4. Janu ar 2013 E. 3 ). Umso weniger kann ein Mangel darin erblickt werden, dass der Gutachter Auskünfte nicht vom behandelnden Psychiater (der bereits schriftlich berichtet hat) und auch nicht vom Vorgutachter (dessen Gutachten infolge Mangelhaftigkeit Anlass zur erneuten Begutachtung gegeben hat) ein ge holt hat .

Soweit schliesslich beschwerdeweise damit argumentiert wurde, die Beurteilung durch den Gutachter decke sich nicht mit derjenigen durch den behandelnden Psychiater, ist an die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1; BGE 124 I 170 E. 4 ) zu erinnern, womit angesichts der durch das auftragsrechtliche Vertrauensverhältnis begründeten Nähe (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) des - vorliegend seit annähernd 10 Jahren - behandelnden Psychiaters zum Patienten eine abweichende Beurteilung wenig überraschend erscheint und nicht das gleiche Gewicht hat wie die gutachterliche Stellungnahme . 5.3

Da die beschwerdeweise gegenüber dem bidisziplinären Gutachten erhobenen Einwände nicht stichhaltig und auch darüber hinaus keine Mängel ersichtlich sind, bleibt festzuhalten, dass das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.

Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass aus psychiatrischer Sicht eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein chronisches Schmerzsyndrom bestehen, welche sowohl in der früheren Tätigkeit als Maschinenprüfer in der Luftfrachtspedition als auch in anderweitig angepasster Tätigkeit - abgesehen von einer Einschränkung von 20 % in einer dreimonatigen Einstiegsphase in folge Dekonditionierung

- keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (vorstehend E. 4.5).

Aus rheumatologischer Sicht besteht für Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.

4.3). Daran ändert die abweichende Einschätzung durch den seit kurzem behandeln den Rheumatologen (vorstehend E.

4.6) nichts, denn dafür, dass

die von ihm angeführte Handproblematik über eine Einschränkung bezüglich feinmotori scher und mittelschwerer Tätigkeiten hinaus zusätzlich den quantitativen Um fang der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen soll, ist keine Begründung ersichtlich. 5.4

Der Rentenzusprache

von 2009 lag die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode und eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde; aus dem ebenfalls diagnostizier ten Cervikalsyndrom folgte eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.1).

Aktuell wurden in psychiatrischer Hinsicht eine dissoziale Persönlichkeitsstö run g

und ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine volle Ar beits fäh ig keit in nicht allzu anspruchsvollen Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 4.3) . Aus rheumatologischer Sicht besteht aufgrund von 2012 diagnostizierten Finger ge lenksarthrosen und der Cervicobrachialgie eine Beschränkung auf Tä tigkeiten ohne repetitive Lasten über 10 kg (vorstehend E. 4.2).

Der Vergleich des aktuellen Sachverhalts mit dem 2009 gegebenen führt zum Schluss, dass revisionsrelevante Veränderungen erfolgt sind. In somatischer Hinsicht ist eine Handproblematik hinzugetreten, welche zwar den Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, aber das Profil angepasster Tätigkeiten be einflusst. Psychiatrisch sind heute andere Diagnosen zu stellen als 2009, welche die Arbeitsfähigkeit, jedenfalls in angepasster Tätigkeit, im Unterschied zu 2009 im Umfang nicht mehr beeinträchtigen. 5.5

Angesichts der genannten Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ist eine erneute Anspruchsprüfung zulässig und geboten (vorstehend E.

1.2). Ein Abstellen auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a, wonach bestimmte Rentenzusprachen überprüft und angepasst werden können, ohne dass revi sionsrelevante Veränderungen eingetreten sind, erweist sich damit als entbehr lich. Wie es sich mit den diesbezüglich unterschiedlichen Parteistandpunkten verhält, kann somit offen bleiben. 5.6

Das Valideneinkommen wurde 2009 mit Fr. 61‘200.-- beziffert ( Urk. 7/88 S.

1). Der zwischenzeitlichen Nominalentwicklung ( www.bsv.admin.ch

, Tab. T 39 Ent wicklung der Nominallöhne) vom Indexstand (Männer) 2‘136 (2009) auf 2‘226 (2015) angepasst , beläuft es sich auf rund Fr. 63‘779.-- im Jahr 2015. 5.7

Dem Beschwerdeführer sind gemäss medizinischer Beurteilung nur noch körper lich leichte ( Gewichtslimite 10 kg) und nicht allzu anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar. Das Invalideneinkommen ist deshalb unter Verwendung der Tabel len löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Im Jahr 2014 betrug das mittlere von Männer n auf dem tiefsten Kompetenzniveau erzielte Einkommen Fr. 5‘312.-- pro Monat ( www.bsv.admin.ch

, LSE 2014, Tab. TA1_tirage_skill_level, Niveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Indexstand 2014: 2‘220) und die durchschnittli che Arbeitszeit von 41. 7 Wochenstunden ( www.bsv.admin.ch

, Betriebsübliche Ar beitszei t nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies rund Fr. 66‘633.-- im Jahr 2015.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fingerarthrosen namen t lich bei feinmotorischen Tätigkeiten beeinträchtigt sein könnte, kann mit einem Abzug vom statistischen Tabellenlohn im Umfang von 10 % zusätz lich Rech nung getragen werden, womit sich das hypothetische Invalidenein kommen auf rund Fr. 59‘969.-- beläuft ( Fr. 66‘633 x 0.9). 5.8

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘779.-- (vorstehend E. 5.6) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘969.-- (vorstehend E. 5.7) beträgt die Einkom menseinbusse

Fr. 3‘810.--, was einen Invaliditätsgrad

von rund 6 % ergibt.

Dies begründet keinen Rentenanspruch mehr.

Die verfügte Renteneinstellung erweist sich somit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00517 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

7. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, erlitt am 3 1. Juli

2005 einen Unfall ( Urk. 7/ 39/227 ) und meldete sich am 2 9. August

2006 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. Februar 2009 erstattet wurde ( Urk. 7/ 80), und sprach ihm mit Verfügung vom 2 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab Juli 2006 zu ( Urk. 7/ 93). 1.2

Nach Eingang eines Rentenrevisionsfragebogen s vom 2 9. September 2011 ( Urk. 7/

104) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. September 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/ 128) . Sodann nahm sie die Einholung ein es weitere n

psychiatrische n

Gutachten s in Aussicht , woran sie nach Einwänden des

Versicherten mit Zwischenverfügun g vom 2 5. September 2014 festhielt ( Urk. 7/ 154). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/ 159/3-14) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.01126 ( Urk. 7/ 161 auch Handakten ) teilweise gutgeheissen, dies mit der Feststellung, auf das Gutachten vom 3. September 2013 könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 13 E. 6.2) , und mit der Anordnung einer bidiszipli nären Begutachtung (S. 15 Ziff. 1).

In der Folge wurde am 3 0. September 2015 ein rheumatologisches ( Urk. 7/

183) und am 1 1. Dezember 2015 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/

190) erstattet.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 196, Urk. 7/

200) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2 9. März

2016 ( Urk. 7/ 207 = Urk.

2) ein. 2.

Der Versicherte erhob am

2. Mai

2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März

2016 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab August 2013 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1); eventuell sei sie zu verpflichten, die Rente im bisherigen Umfang auch ab Mai 2016 auszurichten, und subeventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen beziehungsweise die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen ( Urk.

1 S. 2 Ziff. 2-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Juli

2016 zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Am 3 0. Januar 2016 erlitt der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbel säule (HWS) Grad II , worüber am 3. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 7/211 = Urk. 3/4), worauf er bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte ( Urk. 7/212). Diese sistierte sodann - antragsge mäss - das entsprechende Verfahren ( Urk. 7/214). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

#BeginnXX001 < Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen;

Gesetzestext < letzte Revision: 08/15 # Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

#EndeXX001# 1. 2

#BeginnXX100 <Rentenrevision, Gesetzestext

und Voraussetzungen < letzte Revision: 9/13# Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). #EndeXX100# 1.3

Bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden ist von medizinischer Seite die Frage zu beantworten, wie - ausgehend von den einschlägigen Indikatoren - das Leistungsvermögen einzuschätzen ist (BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Die genannten Indikatoren beziehen sich auf die fol genden Aspekte (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Gesundheitsschädigung: - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext - Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Ferner sollen Gutachten eine einlässliche Begründung der gestellten Diagnose enthalten (BGE 141 V 281 2.1.1) und sich zu allfällige n Ausschlussgründe n im Sinne einer Aggravation oder ähnlicher Erscheinungen (beispiels weise erheb li che Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver hal ten oder der Anamnese;

Angabe intensiver Schmerzen, deren Charakte risie rung jedoch vage bleibt; Nichtbeanspruchung medizinischer Be handlung und Thera pi e; demonstrativ vorgetragene, auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirkende Klagen; behauptete schwere Einschränkungen im All tag, jedoch intaktes psy cho soziales Umfeld) äussern (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 1.4

#BeginnUV053 <Beweiswert medizinisches Gutachten, allgemein < letzte Revision: 12/15# Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). #EndeUV053# 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, sie habe die 2009 zugesprochene Rente gemäss den Schlussbestimmungen zu r IV-Revision 6a überprüft (S. 1 Mitte). G emäss den eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das psychiatrische Gutachten leide an bestimmten Mängeln (S. 8 f. Ziff. 4). E ine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, vielmehr bestehe seit der Begutachtung von 2013 aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Er werbsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 5). Es werde bestritten, dass die Schlussbestimmun gen der IV-Revision 6a anwendbar seien (S. 9 f. Ziff. 1). Auch fehle eine um fassende Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts (S. 12 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwer deführers verhält, und gestützt worauf dieser zu beurteilen ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, C.___ , erstatteten am 9. Februar

2009 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7 /80).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.1): - leicht- bis mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.01 und - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.4 - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes, linksbetontes Cervicalsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 3 1. Juli 2005 mit radiologisch radialem Riss im Anulus

fibrosus bei C6/7

Der psychiatrische Gutachter führte aus, vergleiche man die anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde mit jenen der vor-liegenden psychiatrischen Akten, so divergierten diese nicht wesentlich. Auch heute sei es schwierig, ein psychisches Leiden wirklich psychopathologisch ab-gegrenzt feststellen zu können, da die Symptomatik des Exploranden geprägt sei durch seine Passivität, eventuell auch durch eine Medikamentenüberdosie rung und deren Aus wirkungen sowohl auf die Psycho motorik wie auch auf die Affektivität. Dennoch bleibe der Eindruck, dass der Explorand leicht bis mittel gradig depressiv sei. Er habe wenig Interesse, sei af fektiv beschränkt schwin gungsfähig , ernsthaft, lebe zurückgezogen, könne ohne Medikamente angeblich nicht schmerzfrei leben, nehme am Familienleben nur zurückhaltend Anteil, kümmere sich kaum um Haushaltarbeiten, habe wenig Initiative und wirke eher bedrückt und niedergeschlagen . Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung seien ebenfalls erfüllt (S.

16 unten). So seien die Be schwerden durch eine therapeutische Massnahme kaum angeh bar , sie hätten einen somatischen, aber auch einen psychogenen Ursprung . Der Explo rand zeige auch eine gewisse Verdeutlichungstendenz (S. 16 f.). Insgesamt müssten die Foerster-Kriterien als erfüllt beurteilt werden (S. 17 oben). Die dis sozialen Züge des Exploranden seien für die Überwindung der Beschwerde symp tomatik sicherlich ein erheblicher Belastungsfaktor (S. 17 Mitte).

Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit in der Gepäckabfertigung nicht mehr zumutbar sei (S.

21 Ziff. 7.2) .

A us neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens sporadisch mässiger Körperbelastung der Körperachse und des Schul tergürtels eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ex plo rand arbeits- und leistungsfähig eingeschränkt im Hinblick auf seine De pressi vi tät und die Schmerzsymptomatik, beides Symptomkreise, welche die je weili gen

Copingmechanismen negativ beeinflussten, sodass es zu einem circulus

vitiosus komme. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe für eine angepasste Tä tigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch gesamtmedi zinisch müsse von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in ei ner ange passten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 21 f. Ziff. 7.3). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Arbeits un fähigkeit in angepass ter Tätigkeit von 30 % aus ( Urk. 7/81 S. 8 oben), ermittelte einen Invaliditäts grad von 44 % ( Urk. 7/88 S. 1) , und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. N ovember 2009 rückwirkend ab Juli 2006 eine Viertels rente zu ( Urk. 7 /93). 4. 4.1

Am 15./1 9. Oktober 2012 fand in der Rheumaklinik des D.___ ein Assessment statt , über das am 2 0. Dezember 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/117/1-8). Dabei wurden folgende, hier verkürzt an ge führte, ar beits relevante Diagnosen genannt (S. 2 Ziff. 1): - zervikobrachiales Syndrom links - Verdacht auf CPPD- Arthropathie , Erstmanifestation (EM) zirka 2007, Erst diagnose (ED) August 2012 - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica links - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

Als weitere Diagnose wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) genannt (S. 2 Ziff. 2).

Es wurde unter anderem berichtet, der Patient habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt; die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal (S. 2 Ziff. 3).

Mangels exakter Angaben über die letzte berufliche Tätigkeit (Mitarbeiter Gepäck abfertigung Flughafen) sei es schwierig, die heute verbliebene Arbeits fähigkeit zu quantifizieren. Unter der Annahme, dass es sich dabei um eine min destens mittelschwere, vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit mit vo r übergehenden Zwangspositionen beim Beladen der Flugzeuge handle, dürfte er bestenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen (S. 4 Ziff. 5.1).

Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Argumente, welche gegen eine ganz tägige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten wechselbelastenden Tät ig keit sprächen. Allerdings müsse eine Beschwerdezunahme im Tagesverlauf ange nommen werden, die eine Leistungsminderung von maximal 20 % begrün den könne. Daraus ergebe sich aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % . Zusätzlich bestehe eine psychische Problematik von Krankheitswert (schwere depressive Episode), aufgrund derer der Patient derzeit nicht arbeitsfähig sei, womit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 4 Ziff. 5.2). 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. Februar

2013 ( Urk. 7/120) aus, er behandle den Beschwer deführer seit dem 1 0. Mai 2006 ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni schem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8)

Betreffend Behandlung nannte er monatliche, in Krisensituationen wöchent liche, Termine ( Ziff. 1.5).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in den bisher ausgeübten Tätig keiten seit Mai 2006 ( Ziff. 1.6) und sinngemäss auch in angepassten Tätig keiten ( Ziff. 1.9). 4.3

Am 3. September 2013 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin, auf welches diese jedoch nicht abstellte, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Januar 2015 bestätigt wurde ( Urk. 7/161 S. 13 E. 6.2). 4. 4

Am 3 0. September 2015 erstattete Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, Chef der Abteilung für Rehabili tation und Rheumatologie, Kantonsspital H.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/183).

Er nannte folgende Diagnosen (S. 24 Ziff. 4): - Arthrosen der MCP II und III beidseits , Differentialdiagnose (DD) CPPD- Arthropathie - Erstsymptome ab zirka 2005, Erstdiagnose 2012 Rheumaklinik D.___ - bisher keine Hinweise für eine generalisierte CPPD-Arthritis oder an dere chronisch entzündlich rheumatische Erkrankung - chronische Cervicobrachialgie beidseits - keine Hinweise für neurologische Läsionen - fragliche Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica

links - Sonographie August 2012: abgeflachte Sehnenstruktur Supraspinatus links - substituierte Hypovitaminose D

In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die a ktuelle Unter suchung zeige keine wesentlichen Unterschiede zu den Voruntersuchun gen vom Sept ember 20 12 und Mai/Juni 20 13 im D.___

und den aktuellen Un ter suchungen in der Klinik I.___ . Das Bild sei über alle Untersuchungen bis hin zu r Untersuchung im

C.___ 2008 kongruent . Es könnten kaum objekti vierbar e Befunde erhoben werden , die Kooperationsmöglichkeiten seien eingeschränkt , die Widersprüchlichkeit hoch (S. 25 Mitte) .

Letztlich liege als Diagnose nur eine diskrete Arthrose der MCP II - und III - Ge lenke beidseits vor, die sich über die letzten 3 Jahre n icht wesentlich verändert habe (S. 26 oben).

Der Beschwerdeführer schildere, dass er zuletzt am Flughafen J.___ als Maschi nenprüfer tätig gewesen sei (nach drei Monaten im Gepäcktransport habe er in die Maschinenprüfung ohne Heben und Tragen schwerer Gegen stände wechseln können; S. 19 unten). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6).

Eine Einschränkung von 20 %

infolge Beschwerdezunahme im Tagesverlauf, wie seitens der Rheumaklinik D.___

am 2 0. Dezember 20 12 attestiert, müsse aus heutiger Sicht nicht gemacht werden . Eine solche Beschwerdezunahme werde bei mehrfachem Nachfragen vom Beschwerdeführer nicht geschildert. Das Feh len einer Atrophie der Muskulatur im linken Arm bei über mindestens 3 Jahre dokumentierten Beschwerden lasse darauf schliessen, dass der linke Arm auch nicht geschont werde, weshalb aus heutiger Sicht eine solche Einschränkung nicht gemacht werden müsse (S. 27 oben).

Auf die Frage nach Veränderungen seit November 2009 führte der Gutachter aus, zwischen 2009 und 2012 (Erstbeurteilung Rheumaklinik D.___ ) seien neu Schmerzen in den Händen aufgetreten; die im Gutachten beschriebene Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dokumentiert seit 2012 (S. 27 Ziff. 8.1).

Im C.___ -Gutachten von 2009 seien keine somatischen Gründe für eine Arbeits unfähigkeit gefunden worden. 2012 sei eine CPPD- Arthropathie diagnostiziert worden, ab 2012 liege folglich eine somatische Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Seit 20 Jahren werde übereinstimmend attestiert, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den objektivierbaren klinischen Befunden bestehe; dies habe sich bis heute nicht geändert (S. 28 Ziff. 8.2). 4.5

Am 1 1. Dezember 2015 erstattete Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychi a trie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychiatrisches Zentrum L.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/190). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 ff.), telefonische Auskünfte des Hausarztes und der Ehefrau (S. 14 f.), die - unter Beizug einer Dolmetsche rin gemachten (S.

2) - Angaben des Beschwerdeführers (S.

16 f.), und die von ihm am 1 7. November 2015 erhobenen Befunde (S. 17 ff.).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 26 lit . e): - dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) - chron isches Schmerzsyndrom mit somat ischen und psych ischen Fakto ren (F45.41)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S.

26

lit .

e): - abnormes Krankheitsverhalten auf dem Boden der abnormen Persönlich keitsstruktur (mit diversen Phänomenen der dysfunktionalen Stressbe wältigung ) - Onychophagie (F98.8) intern = Nägelkauen - Nikotinabhängigkeit - somatische K omorbidität : vgl. rheumatologisches Teilgutachten

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, beim Exploranden bestehe einerseits eine chronische Schmerzstörung (mit nur sehr diskretem organischem Substrat) und andererseits eine Persönlichkeitsanomalie, welche die Art und Weise der Bewältigung seiner Beeinträchtigungen massgeblich beeinflusse (S.

27 oben).

Sodann begründete er, von den Kriterien der ICD-10 ausgehend, die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung (S. 27 ff.). Die früher verschiedentlich diagnosti zierten depressiven Episoden könnten - trotz weitgehend fehlender antidepres siver Medikation - für den aktuellen Moment nicht bestätigt werden (S.

30 Mitte). Würde man auf einer separaten Diagnose einer affektiven Störung be stehen, so würde diejenige einer Dysthymie zumindest aus heutiger Sicht die Verhältnisse beim Exploranden recht gut widerspiegeln (S.

31 Mitte). Unter Hin weis auf massgebende medizinische Literatur und die Angaben in den Akten (S.

32 ff.) führte der Gutachter weiter aus, das über die Jahre präsentierte, zum Teil wechselhafte Beschwerdebild erscheine unter dem Strich als eher wenig authentisch, wobei zumindest aggravatorische Tendenzen vorhanden seien (S. 36

oben). Aus näher dargelegten Gründen (S.

36

f.) kam der Gutachter zum Schluss , es seien weder besonders gravierende Begleitfaktoren noch eine ext reme Ressourcenschwäche im Spiel (S.

37 Mitte). Unter Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung eingeführten Indikatoren (vorstehend E.

1. 3 ) gelangte er ferner zum Schluss, dass das präsentierte Aktivitätsniveau nicht dem zumutba ren Maximum entspreche, das aus med izinischer

Sicht vertretbar wäre (S. 38 unten).

Betrachte man die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Exploranden als Luftfracht-Mitarbeiter, so seien aus psychiatrischer Sicht bezüglich seiner grundsätzlichen Einsetzbarkeit - über die von somatischer Sicht gemachten Einschränkungen (Heben schwerer Lasten) hinaus - keine Einschränkungen zu machen. Immerhin habe die aktuelle Untersuchung netto 6 ½ Stunden gedauert, dazu komme noch der Reiseweg von M.___ nach N.___ und retour. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wäre ein leicht abgestufter Einstieg bedenkenswert mit einer Einstiegs phase von 80 % (S. 39 Mitte).

In einer angepassten Tätigkeit mit weniger Hektik, einem reizärmere n Milieu, mit etwas reduzierten physische n Kraft- und Ausdauerleistungen

- zu denken wäre an eine vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Industrietätigkeit mit hoch routinisierten , berechenbaren Arbeitsabläufen und keiner Notwendigkeit von hochdifferenzierter Teamarbeit - w äre mittelfristig ein 100%iges Arbeits pensum vorstellbar, wobei der vermutlich bestehenden Dekonditionierung auf psych ischer Ebene allenfalls mit einer 20%igen Leistungsverminderung initial - jedoch nur für eine Einstiegsphase von zirka drei Monaten - Rechnung getragen werden könnte ( S. 39 f. ). 4.6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2016 ( Urk. 7/199) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 1 9. Januar

2016 (S.

1 Mitte), und nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten, Diagnosen (S. 1): - chronisches therapieresistentes cervikobrachiales Syndrom links - chronische CPPD- Arthropathie (Verdacht auf) - Uhrglasnägel unklarer Ätiologie - Depression

Unter Hinweis auf die von ihm veranlasste Bildgebung der Hände (S. 3 f.) führte er unter anderem aus, die Diagnose einer CPPD- Arthropathie dürfe ohne den Nachweis von Calciumpyrophosphat-Verkalkungen als Hauptmerkmal nicht gestellt werden; in Ermangelung dieses Nachweises bleibe sie lediglich ein Ver dacht (S. 4 Mitte).

Die signifikanten Arthropathie -Veränderungen stellten für feinmotorische wie auch für mittelschwere Tätigkeiten ein deutliches Hindernis dar. Bezüglich der Hände sehe er keine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den von ihm erhobenen Befunden. Aus seiner Sicht sei eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht gerechtfertigt (S. 4 unten). 4. 7

Dr. med. P.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 4. März 2016 aus, der Bericht von Dr. O.___ enthalte keine klinischen Befunde, die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten; die in den Vordergrund gestellten Veränderungen der Hände seien im rheumatologischen Gutachten vom September 2015 (S. 22 f.) ausführlich fest gehalten und in der nachfolgenden Beurteilung berücksichtigt worden ( Urk. 7/205 S. 2 unten). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer stellte die Beweistauglichkeit des von der Beschwerde gegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachtens und insbesondere des psychi a trischen Gutachtens in Frage.

Als mangelhaft wurde in der Beschwerde ( Urk. 1) insbesondere gerügt, dass das psychiatrische Gutachten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl der Einschätzung durch Dr. F.___ im Gutachten von 2013 (vgl. vorstehend E.

4.3) als auch derjenigen durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vgl. vor stehend E.

4.2) widerspreche (S.

7 Ziff. 2), dass von den beiden genannten Ärz ten keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden seien (S.

8 Ziff. 4) , und dass eine umfassende Auseinandersetzung mit deren Beurteilung fehle (S. 9 Ziff. 5). 5.2

Die Kritik am psychiatrischen Gutachten ist nicht stichhaltig. So dürfte der Be schwerdeführer insbesondere übersehen haben, dass die Beurteilung durch Dr. F.___ nicht massgebend ist; auf das von ihm 2013 erstattete Gutachten wurde richtigerweise nicht abgestellt, was im - unangefochten gebliebenen - Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Januar

2015 ausdrücklich festgehalten wurde. Soweit in der Beschwerde mit Feststellungen von Dr. F.___ argu mentiert wird, ist deshalb darauf zu verweisen. Dies gilt auch für den Stand punkt des Beschwerdeführers, es sei eine volle Arbeitsunfähigkeit seit der Be gutachtung durch Dr. F.___ anzunehmen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 5).

D ass der psychiatrische Gutachter überhaupt fremdanamnestische Angaben ein holt , ist sodann praxisgemäss nicht zwingend notwendig ( Urteil e des Bundes gerichts 8C_603/2013 vom 9. April

2014 E.

4.1, 8C_602/2013

vom 9. April 2014

E. 3.2, 9C_263/2013 vom 2 8. November

2013 E.

5.3 , 8C_768/2012 vom 2 4. Janu ar 2013 E. 3 ). Umso weniger kann ein Mangel darin erblickt werden, dass der Gutachter Auskünfte nicht vom behandelnden Psychiater (der bereits schriftlich berichtet hat) und auch nicht vom Vorgutachter (dessen Gutachten infolge Mangelhaftigkeit Anlass zur erneuten Begutachtung gegeben hat) ein ge holt hat .

Soweit schliesslich beschwerdeweise damit argumentiert wurde, die Beurteilung durch den Gutachter decke sich nicht mit derjenigen durch den behandelnden Psychiater, ist an die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1; BGE 124 I 170 E. 4 ) zu erinnern, womit angesichts der durch das auftragsrechtliche Vertrauensverhältnis begründeten Nähe (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) des - vorliegend seit annähernd 10 Jahren - behandelnden Psychiaters zum Patienten eine abweichende Beurteilung wenig überraschend erscheint und nicht das gleiche Gewicht hat wie die gutachterliche Stellungnahme . 5.3

Da die beschwerdeweise gegenüber dem bidisziplinären Gutachten erhobenen Einwände nicht stichhaltig und auch darüber hinaus keine Mängel ersichtlich sind, bleibt festzuhalten, dass das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.

Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass aus psychiatrischer Sicht eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein chronisches Schmerzsyndrom bestehen, welche sowohl in der früheren Tätigkeit als Maschinenprüfer in der Luftfrachtspedition als auch in anderweitig angepasster Tätigkeit - abgesehen von einer Einschränkung von 20 % in einer dreimonatigen Einstiegsphase in folge Dekonditionierung

- keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (vorstehend E. 4.5).

Aus rheumatologischer Sicht besteht für Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.

4.3). Daran ändert die abweichende Einschätzung durch den seit kurzem behandeln den Rheumatologen (vorstehend E.

4.6) nichts, denn dafür, dass

die von ihm angeführte Handproblematik über eine Einschränkung bezüglich feinmotori scher und mittelschwerer Tätigkeiten hinaus zusätzlich den quantitativen Um fang der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen soll, ist keine Begründung ersichtlich. 5.4

Der Rentenzusprache

von 2009 lag die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode und eines Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde; aus dem ebenfalls diagnostizier ten Cervikalsyndrom folgte eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.1).

Aktuell wurden in psychiatrischer Hinsicht eine dissoziale Persönlichkeitsstö run g

und ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine volle Ar beits fäh ig keit in nicht allzu anspruchsvollen Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 4.3) . Aus rheumatologischer Sicht besteht aufgrund von 2012 diagnostizierten Finger ge lenksarthrosen und der Cervicobrachialgie eine Beschränkung auf Tä tigkeiten ohne repetitive Lasten über 10 kg (vorstehend E. 4.2).

Der Vergleich des aktuellen Sachverhalts mit dem 2009 gegebenen führt zum Schluss, dass revisionsrelevante Veränderungen erfolgt sind. In somatischer Hinsicht ist eine Handproblematik hinzugetreten, welche zwar den Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, aber das Profil angepasster Tätigkeiten be einflusst. Psychiatrisch sind heute andere Diagnosen zu stellen als 2009, welche die Arbeitsfähigkeit, jedenfalls in angepasster Tätigkeit, im Unterschied zu 2009 im Umfang nicht mehr beeinträchtigen. 5.5

Angesichts der genannten Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ist eine erneute Anspruchsprüfung zulässig und geboten (vorstehend E.

1.2). Ein Abstellen auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a, wonach bestimmte Rentenzusprachen überprüft und angepasst werden können, ohne dass revi sionsrelevante Veränderungen eingetreten sind, erweist sich damit als entbehr lich. Wie es sich mit den diesbezüglich unterschiedlichen Parteistandpunkten verhält, kann somit offen bleiben. 5.6

Das Valideneinkommen wurde 2009 mit Fr. 61‘200.-- beziffert ( Urk. 7/88 S.

1). Der zwischenzeitlichen Nominalentwicklung ( www.bsv.admin.ch

, Tab. T 39 Ent wicklung der Nominallöhne) vom Indexstand (Männer) 2‘136 (2009) auf 2‘226 (2015) angepasst , beläuft es sich auf rund Fr. 63‘779.-- im Jahr 2015. 5.7

Dem Beschwerdeführer sind gemäss medizinischer Beurteilung nur noch körper lich leichte ( Gewichtslimite 10 kg) und nicht allzu anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar. Das Invalideneinkommen ist deshalb unter Verwendung der Tabel len löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Im Jahr 2014 betrug das mittlere von Männer n auf dem tiefsten Kompetenzniveau erzielte Einkommen Fr. 5‘312.-- pro Monat ( www.bsv.admin.ch

, LSE 2014, Tab. TA1_tirage_skill_level, Niveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Indexstand 2014: 2‘220) und die durchschnittli che Arbeitszeit von 41. 7 Wochenstunden ( www.bsv.admin.ch

, Betriebsübliche Ar beitszei t nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies rund Fr. 66‘633.-- im Jahr 2015.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fingerarthrosen namen t lich bei feinmotorischen Tätigkeiten beeinträchtigt sein könnte, kann mit einem Abzug vom statistischen Tabellenlohn im Umfang von 10 % zusätz lich Rech nung getragen werden, womit sich das hypothetische Invalidenein kommen auf rund Fr. 59‘969.-- beläuft ( Fr. 66‘633 x 0.9). 5.8

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘779.-- (vorstehend E. 5.6) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘969.-- (vorstehend E. 5.7) beträgt die Einkom menseinbusse

Fr. 3‘810.--, was einen Invaliditätsgrad

von rund 6 % ergibt.

Dies begründet keinen Rentenanspruch mehr.

Die verfügte Renteneinstellung erweist sich somit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher