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IV.2014.01113

Neuanmeldung. Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen gemäss Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort. Kein Gerichtsgutachten.

Zürich SozVersG · 2015-05-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1973, schloss 1993 eine Lehre als Apothekerhelferin (heute : Pharma-Assistentin) ab und war bis im Jahr 2000 als solche tätig. In der Folge

wechselte sie in den kaufmännischen Bereich und erwarb im Jahr 2002 das Büro fachdiplom, im Jahr 2003 das Handelsdiplom sowie im Jahr 2004 das Schwei ze rische Informatik-Zertifikat (vgl. Urk. 7/1 und

Urk. 7/21). Von Novem ber 2003 bi s Juli 2004 arbeitete die Versicherte in einem Pensum von 80 % als Disponentin Medikamentenbeschaffung bei der Y.___ AG (Urk. 7/8 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 10). Eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der In validenver si che rung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/2) wurde letztlich

nicht wei terverfolgt, nach dem die Versicherte per 5. Oktober 2004 eine

60%- Stelle ange treten hatte (vgl. Urk. 7/11). 1.2

Unter Hinweis auf eine manische Depressivität meldete sich die Versicherte am 2 2. November 2006 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2008 (Urk. 7/50) ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Ren ten ansp ruch, da die ermittelten Invaliditätsgrade unter 40 % lagen . 1.3

Am 1 9. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf bipolare affektive Störungen und depressive Episoden ein weiteres Mal zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/73 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbli ch e Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 7. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/93). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/101) ver neinte sie mit Verfügung vom 2 4. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk.

6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei teren Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2015 (Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerde vom 2 4. Oktober 2014 fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Februar 2015 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Um beurteilen zu können, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenableh n ung eine Ver änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da zu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch te t und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men

ein es Neuanmeldungsverfahren s . 2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/73) eingetreten ist, hatte sie die Sache materi ell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Beschwerdeführerin glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist. Zu diesem Zweck veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie, und lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psy chotherapie FSP, welche ihr Gutachten am 2 7. Februar 2014 erstatteten (Urk. 7/93). 2.3

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in me dizinischer Hinsicht auf das eingeholte Gutachten ab, qualifizierte die Be schwer deführerin als z u 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich Tä tige und verneinte

- in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditäts bemessung - eine anspruchsbegründende Veränderung des Invaliditätsgrades. 2.4

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vor genommene Qualifizierung als Teilerwerbstätige (S. 6 ff. Ziff.

13) und die Be messung der Invalidität mittels gemischter Methode sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen. 2.5

In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann

auf den Standpunkt, das eingeholte psychiatrische Gutachten stelle keine taugliche Ent scheidgrundlage dar, weshalb die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rung en an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). 2.6

Die Beschwerdeführerin bezeichnete das eingeho lte Gutachten demgegenüber als schlüssig und eine Neubeurteilung daher als verzichtbar. Wenn nicht, sei ein Ge richtsgutachten einzuholen (Urk. 9 Ziff. 4). 3 .

In ihrem Gutachten vom Februar 2014 (Urk. 7/93) nannten Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 unten): - bipolare Störung, gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung remittiert (ICD-10 F31.7) - leichte Einschränkungen im Bereich der psychoreaktiven Anforderungen (vgl. Test der B.___) - anamnestisch schizoaffektive Stör ung

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der Be schwerdeführerin seien schon in der Jugendzeit depressive Phasen aufgetreten und sie habe schon während der Sekundarschulzeit zwei Mal psychiatrisch hos pi talisiert werden müssen. In den letzten Jahren habe sie in ihrem angestamm ten erlernten Beruf als Pharmaassistentin nicht mehr arbeiten können und einen be ruflichen und finanziellen Abstieg in Kauf nehmen müssen. Aufgrund ihrer psy chischen Erkrankung habe sie viele Male psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Gegenwärtig scheine sie psychisch relativ stabil zu sein. Sie arbeite zur zeit als Verkäuferin in einer Bäckerei. Dabei handle es sich um einen inte grier ten Arbeitsplatz. Das heisse, sie sei nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin tätig, sondern sie arbeite in einem Bereich, den sie auf grund ihrer psychischen Erkrankung gegenwärtig zu 50 % ausfüllen könne. Es habe sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Erhö hung des Arbeitspensums oder bei Belastungen hinsichtlich Arbeitsanforderun gen und psychoemotionalen Belastungen mit Vorgesetzten und Kollegen schnell instabil werde und dekompensieren könne, so dass sie wieder hospitalisiert wer den müsse. Um die gegenwärtige psychische Stabilität, die immer schnell um kippen könne, zu erhalten, sollte anerkannt werden, dass die Beschwerdeführe rin ihr Bestes gebe und an der gegenwärtigen Arbeitsstelle mit 50 % (aus nahmsweise auch mit mehr %) bestens eingegliedert sei (S. 13 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. In einer an gepassten Tätigkeit wie zum Beispiel im Verkauf oder für leichte kaufmänni sche Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde bedingt durch die grosse Stressanfälligkeit, durch schnelle Ermüdbarkeit, Unfä hig kei t zur Diskriminierung von starken Reizen und durch Überforderung im Kon takt mit Kollegen und Vorgesetzten (S. 12 oben). Überforderungen - am Ar beits platz und im privaten Bereich - müssten vermieden werden. Ansonsten sei - wie es in den letzten Jahren der Fall gewesen sei - schnell mit einer Dekom pen sa tion und erneuten Hospitalisationen zu rechnen (S. 12 Mitte). 4. 4.1

Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufga be der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin d ie Auf fassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch)

k eine abschliessende Beurteilung d er sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch

das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich

als nicht weiter abkl ä r ungsbedürftig. 4.2

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von der Beschwerdegegnerin am psy chia trischen Gutachten vom Februar 2014 (vorstehend E.

3) erhobene Kritik

(vgl. Urk. 6) nicht von der Hand zu weisen ist . Insbesondere beizupflichten ist der Beschwerdegegnerin darin, dass in Bezug auf die zentrale Frage der Ar beits fähigkeit

Unklarheiten bestehen (vgl.

Urk. 6 Ziff. 2) . So erweist sich weder die gut achterliche Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit a ls Pharmaassistentin noch die Schlussfolgerung hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, worunter die Gutachter so wohl die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ausge übte Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei als auch leichte Bürotätigkeiten sub su mierten, als nachvollziehbar begründet. Ohne nähere Begründung kann insbe sondere nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Tätig keit als Pharmaassistentin nicht mehr, die Tätigkeit im Verkauf einer Bä ckerei, welche jedenfalls insofern mit der Tätigkeit als Pharma a ssistentin ver gleichbar ist, als auch hier Kundenkontakt erforderlich ist und die Beschwerde führerin somit mehr Reizen als zum Beispiel bei einer Bürotätigkeit ausgesetzt ist, aber noch teilzeitlich zumutbar sein soll. Mit Blick darauf, dass die Be schwerde füh rerin die T ätigkeit bei der Bäckerei rund ein halbes Jahr nach der Begutachtung - eigenen Angaben zufolge wegen Überforderung - wieder ver loren hat (vgl. Urk. 1 S. 8 unten, Urk. 3/2) und ihr auch bereits im Jahr 2012 eine Stelle als Verkäuferin in einer andere n Bäckerei nach nur rund sieben mo n atiger Tätigkeit gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/72/5 unten), erscheint die Leidensan gepasst heit dieser Tätigkeit zumindest fraglich.

Umgekehrt

kann ohne nähere Begründung auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Ausübung eine r leichte n Bürotätigkeit gleichermassen eingeschränkt sein soll wie bei der Ausübung einer Verkaufstä tigkeit, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war, kauf männische Täti gk e it en mit einem höheren Arbeits pensum zu verrichten. So etwa war sie

v on September 2007 bis z ur Kündigung wegen personeller Um struk turierungen per Dezember 2009 in einem Pensum von 80 % als kaufmän nische Angestellte für einen Motorradhändler tätig (Urk. 7/33, Urk. 7/51, Urk. 7/72/5 unten), welches Pensum vom damals behandelnden Psychiater als zumutbar bezeichnet worden war

(vgl. Urk. 7/22/6 unten, Urk. 7/59 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7) . Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ nicht diskutiert und sie erläuterten nicht, weshalb im Zeitpunkt ihrer Begut ach tung vom Februar 2014 ein anderer Schluss zu ziehen war. Viel mehr hielten sie fest, dass sie in den ihnen vorliegenden psychiatrischen Arzt berichten keine Ab weichungen ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätten feststellen können (Urk. 7/93 S. 12 unten), welche Aussage mit Blick auf die Berichte des früheren behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 7/6 lit . D.7, Urk. 7/22 Ziff. 4.7, Urk. 7/34 Ziff. 4, Urk. 7/59 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7)

sowie mi t Blick auf die Beurteilung der neu behandelnden Psychiaterinnen, welche der Beschwer deführerin in der Tätig keit als Bäckereiverkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von (leidglich) 30 % bis 40 % attestierten (Urk. 7/89 Ziff. 1.6), so nicht stehen ge lassen werden kann . 4.3

Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden m edizinischen Ent scheidgrundlage zur Be urteilung des Rentenanspruchs. Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 9 Ziff. 2) auch die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 6. März 2014 (Urk. 7/99 S.

5 f.) nichts zu ändern, trägt diese doch nicht zur Klärung der dargelegten Unklarheiten (vorstehend E. 4.2) bei.

Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zu rückzu weisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In validenversi cherung neu verfüge. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vor liegend kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische

Grundlage für die Entscheidfindung

zu schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und besteht eine solche nach dem Gesagten noch nicht.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen zur an wendbaren Bemessungsmethode sowie zum Validen- und Invalideneinkom men . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens

(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim

massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 3 1. Dezem ber 2014 und von Fr. 2 2 0 .-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be schwerdegegnerin festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderli chen Ab klärungen treffe, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine I nva liden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Um beurteilen zu können, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenableh n ung eine Ver änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da zu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch te t und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men

ein es Neuanmeldungsverfahren s . 2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/73) eingetreten ist, hatte sie die Sache materi ell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Beschwerdeführerin glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist. Zu diesem Zweck veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie, und lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psy chotherapie FSP, welche ihr Gutachten am 2 7. Februar 2014 erstatteten (Urk. 7/93). 2.3

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in me dizinischer Hinsicht auf das eingeholte Gutachten ab, qualifizierte die Be schwer deführerin als z u 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich Tä tige und verneinte

- in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditäts bemessung - eine anspruchsbegründende Veränderung des Invaliditätsgrades. 2.4

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vor genommene Qualifizierung als Teilerwerbstätige (S. 6 ff. Ziff.

13) und die Be messung der Invalidität mittels gemischter Methode sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen. 2.5

In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann

auf den Standpunkt, das eingeholte psychiatrische Gutachten stelle keine taugliche Ent scheidgrundlage dar, weshalb die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rung en an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). 2.6

Die Beschwerdeführerin bezeichnete das eingeho lte Gutachten demgegenüber als schlüssig und eine Neubeurteilung daher als verzichtbar. Wenn nicht, sei ein Ge richtsgutachten einzuholen (Urk.

E. 1.4 und Ziff. 1.7)

sowie mi t Blick auf die Beurteilung der neu behandelnden Psychiaterinnen, welche der Beschwer deführerin in der Tätig keit als Bäckereiverkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von (leidglich) 30 % bis 40 % attestierten (Urk. 7/89 Ziff. 1.6), so nicht stehen ge lassen werden kann . 4.3

Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden m edizinischen Ent scheidgrundlage zur Be urteilung des Rentenanspruchs. Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.

E. 5 und Ziff. 10). Eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der In validenver si che rung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/2) wurde letztlich

nicht wei terverfolgt, nach dem die Versicherte per 5. Oktober 2004 eine

60%- Stelle ange treten hatte (vgl. Urk. 7/11).

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens

(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim

massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 3 1. Dezem ber 2014 und von Fr. 2 2 0 .-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be schwerdegegnerin festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderli chen Ab klärungen treffe, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine I nva liden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 9 Ziff. 2) auch die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 6. März 2014 (Urk. 7/99 S.

5 f.) nichts zu ändern, trägt diese doch nicht zur Klärung der dargelegten Unklarheiten (vorstehend E. 4.2) bei.

Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zu rückzu weisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In validenversi cherung neu verfüge. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vor liegend kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische

Grundlage für die Entscheidfindung

zu schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und besteht eine solche nach dem Gesagten noch nicht.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen zur an wendbaren Bemessungsmethode sowie zum Validen- und Invalideneinkom men . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01113 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

13. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1973, schloss 1993 eine Lehre als Apothekerhelferin (heute : Pharma-Assistentin) ab und war bis im Jahr 2000 als solche tätig. In der Folge

wechselte sie in den kaufmännischen Bereich und erwarb im Jahr 2002 das Büro fachdiplom, im Jahr 2003 das Handelsdiplom sowie im Jahr 2004 das Schwei ze rische Informatik-Zertifikat (vgl. Urk. 7/1 und

Urk. 7/21). Von Novem ber 2003 bi s Juli 2004 arbeitete die Versicherte in einem Pensum von 80 % als Disponentin Medikamentenbeschaffung bei der Y.___ AG (Urk. 7/8 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 10). Eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der In validenver si che rung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/2) wurde letztlich

nicht wei terverfolgt, nach dem die Versicherte per 5. Oktober 2004 eine

60%- Stelle ange treten hatte (vgl. Urk. 7/11). 1.2

Unter Hinweis auf eine manische Depressivität meldete sich die Versicherte am 2 2. November 2006 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2008 (Urk. 7/50) ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Ren ten ansp ruch, da die ermittelten Invaliditätsgrade unter 40 % lagen . 1.3

Am 1 9. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf bipolare affektive Störungen und depressive Episoden ein weiteres Mal zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/73 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbli ch e Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2 7. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/93). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/101) ver neinte sie mit Verfügung vom 2 4. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk.

6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei teren Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2015 (Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerde vom 2 4. Oktober 2014 fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Februar 2015 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Um beurteilen zu können, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenableh n ung eine Ver änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da zu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch te t und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men

ein es Neuanmeldungsverfahren s . 2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/73) eingetreten ist, hatte sie die Sache materi ell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Beschwerdeführerin glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist. Zu diesem Zweck veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie, und lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psy chotherapie FSP, welche ihr Gutachten am 2 7. Februar 2014 erstatteten (Urk. 7/93). 2.3

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in me dizinischer Hinsicht auf das eingeholte Gutachten ab, qualifizierte die Be schwer deführerin als z u 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich Tä tige und verneinte

- in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditäts bemessung - eine anspruchsbegründende Veränderung des Invaliditätsgrades. 2.4

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vor genommene Qualifizierung als Teilerwerbstätige (S. 6 ff. Ziff.

13) und die Be messung der Invalidität mittels gemischter Methode sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen. 2.5

In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann

auf den Standpunkt, das eingeholte psychiatrische Gutachten stelle keine taugliche Ent scheidgrundlage dar, weshalb die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rung en an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6). 2.6

Die Beschwerdeführerin bezeichnete das eingeho lte Gutachten demgegenüber als schlüssig und eine Neubeurteilung daher als verzichtbar. Wenn nicht, sei ein Ge richtsgutachten einzuholen (Urk. 9 Ziff. 4). 3 .

In ihrem Gutachten vom Februar 2014 (Urk. 7/93) nannten Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 unten): - bipolare Störung, gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung remittiert (ICD-10 F31.7) - leichte Einschränkungen im Bereich der psychoreaktiven Anforderungen (vgl. Test der B.___) - anamnestisch schizoaffektive Stör ung

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der Be schwerdeführerin seien schon in der Jugendzeit depressive Phasen aufgetreten und sie habe schon während der Sekundarschulzeit zwei Mal psychiatrisch hos pi talisiert werden müssen. In den letzten Jahren habe sie in ihrem angestamm ten erlernten Beruf als Pharmaassistentin nicht mehr arbeiten können und einen be ruflichen und finanziellen Abstieg in Kauf nehmen müssen. Aufgrund ihrer psy chischen Erkrankung habe sie viele Male psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Gegenwärtig scheine sie psychisch relativ stabil zu sein. Sie arbeite zur zeit als Verkäuferin in einer Bäckerei. Dabei handle es sich um einen inte grier ten Arbeitsplatz. Das heisse, sie sei nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin tätig, sondern sie arbeite in einem Bereich, den sie auf grund ihrer psychischen Erkrankung gegenwärtig zu 50 % ausfüllen könne. Es habe sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Erhö hung des Arbeitspensums oder bei Belastungen hinsichtlich Arbeitsanforderun gen und psychoemotionalen Belastungen mit Vorgesetzten und Kollegen schnell instabil werde und dekompensieren könne, so dass sie wieder hospitalisiert wer den müsse. Um die gegenwärtige psychische Stabilität, die immer schnell um kippen könne, zu erhalten, sollte anerkannt werden, dass die Beschwerdeführe rin ihr Bestes gebe und an der gegenwärtigen Arbeitsstelle mit 50 % (aus nahmsweise auch mit mehr %) bestens eingegliedert sei (S. 13 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. In einer an gepassten Tätigkeit wie zum Beispiel im Verkauf oder für leichte kaufmänni sche Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde bedingt durch die grosse Stressanfälligkeit, durch schnelle Ermüdbarkeit, Unfä hig kei t zur Diskriminierung von starken Reizen und durch Überforderung im Kon takt mit Kollegen und Vorgesetzten (S. 12 oben). Überforderungen - am Ar beits platz und im privaten Bereich - müssten vermieden werden. Ansonsten sei - wie es in den letzten Jahren der Fall gewesen sei - schnell mit einer Dekom pen sa tion und erneuten Hospitalisationen zu rechnen (S. 12 Mitte). 4. 4.1

Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufga be der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin d ie Auf fassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch)

k eine abschliessende Beurteilung d er sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch

das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich

als nicht weiter abkl ä r ungsbedürftig. 4.2

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von der Beschwerdegegnerin am psy chia trischen Gutachten vom Februar 2014 (vorstehend E.

3) erhobene Kritik

(vgl. Urk. 6) nicht von der Hand zu weisen ist . Insbesondere beizupflichten ist der Beschwerdegegnerin darin, dass in Bezug auf die zentrale Frage der Ar beits fähigkeit

Unklarheiten bestehen (vgl.

Urk. 6 Ziff. 2) . So erweist sich weder die gut achterliche Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit a ls Pharmaassistentin noch die Schlussfolgerung hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, worunter die Gutachter so wohl die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ausge übte Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei als auch leichte Bürotätigkeiten sub su mierten, als nachvollziehbar begründet. Ohne nähere Begründung kann insbe sondere nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Tätig keit als Pharmaassistentin nicht mehr, die Tätigkeit im Verkauf einer Bä ckerei, welche jedenfalls insofern mit der Tätigkeit als Pharma a ssistentin ver gleichbar ist, als auch hier Kundenkontakt erforderlich ist und die Beschwerde führerin somit mehr Reizen als zum Beispiel bei einer Bürotätigkeit ausgesetzt ist, aber noch teilzeitlich zumutbar sein soll. Mit Blick darauf, dass die Be schwerde füh rerin die T ätigkeit bei der Bäckerei rund ein halbes Jahr nach der Begutachtung - eigenen Angaben zufolge wegen Überforderung - wieder ver loren hat (vgl. Urk. 1 S. 8 unten, Urk. 3/2) und ihr auch bereits im Jahr 2012 eine Stelle als Verkäuferin in einer andere n Bäckerei nach nur rund sieben mo n atiger Tätigkeit gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/72/5 unten), erscheint die Leidensan gepasst heit dieser Tätigkeit zumindest fraglich.

Umgekehrt

kann ohne nähere Begründung auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Ausübung eine r leichte n Bürotätigkeit gleichermassen eingeschränkt sein soll wie bei der Ausübung einer Verkaufstä tigkeit, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war, kauf männische Täti gk e it en mit einem höheren Arbeits pensum zu verrichten. So etwa war sie

v on September 2007 bis z ur Kündigung wegen personeller Um struk turierungen per Dezember 2009 in einem Pensum von 80 % als kaufmän nische Angestellte für einen Motorradhändler tätig (Urk. 7/33, Urk. 7/51, Urk. 7/72/5 unten), welches Pensum vom damals behandelnden Psychiater als zumutbar bezeichnet worden war

(vgl. Urk. 7/22/6 unten, Urk. 7/59 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7) . Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern Dr. Z.___ und lic . phil. A.___ nicht diskutiert und sie erläuterten nicht, weshalb im Zeitpunkt ihrer Begut ach tung vom Februar 2014 ein anderer Schluss zu ziehen war. Viel mehr hielten sie fest, dass sie in den ihnen vorliegenden psychiatrischen Arzt berichten keine Ab weichungen ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätten feststellen können (Urk. 7/93 S. 12 unten), welche Aussage mit Blick auf die Berichte des früheren behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 7/6 lit . D.7, Urk. 7/22 Ziff. 4.7, Urk. 7/34 Ziff. 4, Urk. 7/59 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7)

sowie mi t Blick auf die Beurteilung der neu behandelnden Psychiaterinnen, welche der Beschwer deführerin in der Tätig keit als Bäckereiverkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von (leidglich) 30 % bis 40 % attestierten (Urk. 7/89 Ziff. 1.6), so nicht stehen ge lassen werden kann . 4.3

Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden m edizinischen Ent scheidgrundlage zur Be urteilung des Rentenanspruchs. Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 9 Ziff. 2) auch die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 6. März 2014 (Urk. 7/99 S.

5 f.) nichts zu ändern, trägt diese doch nicht zur Klärung der dargelegten Unklarheiten (vorstehend E. 4.2) bei.

Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zu rückzu weisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In validenversi cherung neu verfüge. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vor liegend kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische

Grundlage für die Entscheidfindung

zu schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und besteht eine solche nach dem Gesagten noch nicht.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen zur an wendbaren Bemessungsmethode sowie zum Validen- und Invalideneinkom men . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens

(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim

massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 3 1. Dezem ber 2014 und von Fr. 2 2 0 .-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be schwerdegegnerin festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderli chen Ab klärungen treffe, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine I nva liden rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf