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IV.2014.01077

Rückweisung an die Vewaltung zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und, nach durchgeführter Begutachtung, erneuter Verfügung über den Rentenanspruch oder, bei weiterhin fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers, Verfügung über die Kürzung oder Verweigerung der bisher ausgerichteten Rente. (BGE 8C_271/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 4. April 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1969, bei einem

Inva li di täts grad von 50 % rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente (Urk. 8 /37/1-2) und mit einer separaten Ver fügung eine Kinderrente (Urk. 8 /37/3-4) zu. 1.2

Am 16. Februar 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um eine revisi onsweise Erhöhung der Rente (Urk. 8 /12 4 ). Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) erkannte das hiesige Gericht, dass die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens erforderlich sei (E. 5.1), dass dem Versicherten die üblichen Untersu chungen im Rahmen einer me dizinischen Begutachtung ohne Weiteres zuzu muten seien, und dass ihm insbesondere eine Reise nach Y.___ zu einer Begut achtung grundsätzlich zuzumuten sei (E. 4.1), und wies d ie Sache in Bestäti gung der Wiedererwägungs verfügung vom 13. April 2010 (Urk. 8/158) an die IV-Stelle zurück, damit diese den Sachverhalt er gänzend abkläre und dabei bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungs stelle ein polydisziplinäres medizi nisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (E. 5.2 und Dis positiv Ziffer 1). 1.3

In der Folge beabsichtigte die IV-Stelle , den Versicherten durch Prof. Dr. med. Z.___ , Klinik A.___ , begutachten zu lassen und wies die vom Beschwerdeführer gegen den Gutachter erhobenen Ausstands- und Ablehnungs begehren mit Zwi schenverfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8/216) ab. Die vom Versicherten am 6. Februar 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/225/3-17) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. April 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00164; Urk. 8/230) ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. 1.4

Mit Verfügung vom 12. März 2012 (Urk. 8/227) wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um revisionsweise Er höhung der ihm bisher ausgerich teten halben Invalidenrente ab, wogegen der Versicherte am 20. März 2012 Be schwerde (Urk. 8/229/3-4) erhob. Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/233) hob die IV-Stelle pendente lite die Verfügung vom 12. März 2012 wiedererwä gungsweise auf, worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 21. Mai 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00333; Urk. 8/235) den Prozess als gegenstandslos gewor den abschrieb. 1.5

Mit Mitteilung vom 23. Juli 2012 (Urk. 8/244) gab die IV-Stelle dem Versicher ten ihre Fragen an Prof. Z.___ bekannt und wies ihn auf die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen an den Gutachter hin, worauf der Versicherte am 2. August 2012 bei der IV-Stelle Ergänzungsfragen einreichte (Urk. 8/248). Am 26. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Prof. Z.___ den Auftrag zur Begutachtung nicht angenommen habe (Urk. 8/252). Am 14. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine po lydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, und dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallspri n zip erfolgen werde (Urk. 8/257). A m 5. April 2013 (Urk. 8/265) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Begutachtung durch die Medas

B.___ , Y.___ , erfolgen werde und gab dem Versicherten die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt. Am 26. März 2013 und 7. April 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er mit einer Begutachtung am B.___ nicht einverstanden sei ( Urk. 8/266/2-3; Urk. 8/267). 1.6

Mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/268) hielt die IV-Stelle an der vor - gese henen Begutachtung durch die Ärzte des B.___ fest. Dazu nahm der Versi cherte am 22. Mai 2013 Stellung (Urk. 8/269). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/273/1-2) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, schriftlich seine Bereitschaft zu einer Begutachtung durch die Ärzte des B.___ , Y.___ , zu er klären, worauf der Versicherte auf dem diesbezüglichen ihm zugesandten For mular den Namen des B.___ , Y.___ , durchstrich (Urk. 8/274/1) und der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8/274/3-4) mitteilte, dass ihm eine Reise nach Y.___ zur Begutachtung nicht zuzumuten sei (S. 2). Am 17. Februar 2014 hat das B.___ , Y.___ , den Versicherten direkt zur Begutachtung auf den 7. und 9. April 2014 aufgeboten (Urk. 8/285), worauf der Versicherte zu der am 7. April 2014 vorgesehenen Untersuchung beim B.___ nicht erschien (Urk. 8/286).

Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 8/289, Urk. 8/292) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 8/307 = Urk. 2) ei nen Anspruch des Versicherten auf Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Rente. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 19. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2014

(Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die se sei aufzuhe ben, der Sachverhalt sei ergänzend abzuklären und es seien dabei verschiedene, von ihm genannte medizinische Unterlagen zu be rücksichtigen (S. 6). Mit Be schwerdeantwort vom 12. Januar 2014 (Urk. 7) be antragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. 2.2

Mit Beschluss vom

27. Januar 2015 ( Urk. 10 ) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen.

Mit Eingaben vom 5. ( Urk. 11), 10. ( Urk.

13) und vom 18. Februar 2015 (Urk. 15) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 25. Februar 2015 (Urk.17) wurden der Beschwerdegegnerin Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 5., 10. und 18. Februar 2015 zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Sep - tem ber 2014 ( Urk.

2) davon aus, das s das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien erkannt habe, dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass es die Sache an sie zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens , und anschliessend neuer Verfü gung über den Rentenanspruch zurückgewiesen habe. In Nachachtung dieses Urteils habe sie den Beschwerdeführer begutachten wollen und dafür zwei Gut achten in Auftrag gegeben. Die Begutachtungen hätten indes nicht durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, sei das Gesuch des Beschwerdeführers (vom 16. Februar 2009) um Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Invalidenrente abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Verfahren der Beschwer - degeg nerin zur Einholung von medizinischen Gutachten bisher ver schiedene Fehler aufgewiesen hätten ( Urk. 1 S. 1 f.) und dass das Verfahren un zuläs - sigerweise verzögert worden sei ( Urk. 1 S. 5). Es sei ihm sodann eine Reise nach Y.___ zu einer Begutachtung nicht zuzumuten ( Urk. 1 S. 3) 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachver haltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an An träge der versi cherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachver halt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdis ziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 3.2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens einholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 3.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vorschläge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbesondere um substanziiert vorgebrachte gesetzliche Ausstands- und Ab leh nungsgründe . Der versicherten Person steht das Recht zu, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs

- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. auch Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivil prozess , BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des recht lichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweiser gebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Be gutach tung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 3.4

Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten. Gemäss Art. 4 3. Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfü gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person ohne rechtliche Folgen verwei gert werden, wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall kann der Versicherungsträger die Begut achtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnen. Wenn eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, hat der Versi cherungsträger über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 3.5

Gemäss Art. 7b IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008, können die Leistungen nach Artikel 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Artikel 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 3.6

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden . Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.7

Verletzungen der Mitwirkungspflicht durch Weigerung, an medizinischen Untersu chungen und weiteren Abklärungen teilzunehmen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG), führen zur Rechtsfolge der Kürzung, Verweigerung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren (Urtei l des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30.11.2009 E .

6.3). Art. 21 Abs. 1 und Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG sind, ihrem Wortlaut zum Trotz, indes keine echten Kann-Vorschriften, welche die rechts anwendenden Organe ermächtigten, bei Erfüllung der Kürzungs tatbestände von Rechtsfolgen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2012 vom 30. Au- gust 2012). Den Durchführungsorganen wird kein Entschliessungsermes sen , sondern lediglich die Kompetenz im Sinne einer Berechtigung und Ver pflich-tung eingeräumt, die Kürzung zu verfügen , wenn die gesetzlichen Vo raus set zungen erfüllt sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 7-7b IVG N 42). 4. 4.1

Mit Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) hat das hiesige Gericht die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre und dabei bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungsstelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Mit diesem Urteil erkannte das hiesige Ge richt, dass die Einholung ei nes polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass dem Beschwerdeführer die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung zuzumuten seien. Das hiesige Gericht erkannte insbesondere, dass dem Beschwerdeführer auch eine Reise nach Y.___ zu ei ner Begutachtung grundsätzlich zuzumuten wäre (E. 4.1 des Urteils). Dieses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer am 26. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/167/2-5) mit Ent scheid vom 11. Oktober 2010 (Prozess Nr. 8C_823/2010; Urk. 8/168) nicht ein getreten war, in Rechtskraft. 4 .2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Urk. 8/166) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 mit, dass eine medizinische Abklärung am C.___, D.___ , vorgesehen sei (Urk. 8/170) und forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich ei ner Begutachtung der Ärzte des C.___ zu unterziehen (Urk. 8/177), worauf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2011 mitteilte, dass er eine Begutachtung durch die Ärzte des C.___ ablehne, da es sich beim C.___ nicht um eine geeignete und unabhängige Stelle handle (Urk. 8/178). Infolgedessen

teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 11. März 2011 mit, dass eine medizini sche Abklärung am E.___ in F.___ vorgesehen sei (Urk. 8 /182), welche in der Folge am E.___

in G.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/183), worauf der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin a m 1. Mai 2011 mit teilte, dass er die Begutachtung durch die Ärzte der E.___ in G.___ abgebrochen habe (Urk. 8 /185). Am 5. Juli 2011 forderte ihn die Beschwerdegegnerin auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einer Begut achtung der Ärzte des E.___ in G.___ zu unterziehen (Urk. 8/195), worauf d er Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am

25. Juli 2011 mit teilte, dass er mit der Fallführung und einer Begutachtung durch die Ärzte der E.___ in G.___ nicht einverstanden sei (Urk. 8/199). Die Be schwerdegegnerin zog in der Folge am 7. September 2011 den dem E.___ in G.___ erteilten Auftrag zur Begutachtung zurück (Urk. 8 /204). 4 .3

Am 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizi nische Abklärung bei Prof. Dr. med. Z.___ , Klinik A.___ , vorgesehen sei (Urk. 8 /212), worauf der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 erklärte, dass er mit einer Begutachtung durch Dr. Z.___ nicht einverstanden sei, da dieser in einem Bericht unrichtige Feststellungen getroffen habe , und er beantrage den Erlass einer Verfügung (Urk. 8 /21 5 ). Mit Zwi schenverfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8 /216) hielt die Beschwerdegegnerin an einer Begutach tung durch Prof. Z.___ fest. Die vom Beschwerdeführer am 6 . Febr uar 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. April 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00164; Urk. 8/230/1-20) ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht auf die vom Beschwerde führer am 1 1. Mai 2012 dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1 2. Juli 2012 (Prozess Nr. 8C_ 391/2012 ; Urk. 8/ 241 ) nicht eingetreten war, in Rechtskraft . Im Urteil vom 2. April 2012 erkannte das hiesige Gericht , dass es im Dispositiv des in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 12. August 2010 (Pro zess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) , worin es die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen habe, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge, auf die Erwägungen des Urteils verwiesen habe, wes halb diese und damit die Begründung der Rückweisung an der Rechtskraft des Urteils teilnähmen (E. 5.3 des Urteils vom 2. April 2012 ). Sodann erkannte das hiesige Gericht , dass es im Urteil vom 12. August 2010 ( Urk. 5.4 des Urteils vom 2. April 2012 ) erwogen habe, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführes die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass der Sachverhalt in Bezug auf die Fragen nach dem Bestehen und dem Umfang der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behin derungsangepassten Tätigkeiten nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei. 4 .4

Prof. Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 2 9. Dezember 2011 indes mit, dass er nicht mehr bereit sei , den Beschwerdeführer zu begutachten (Urk. 8/220), weshalb die Beschwe rdegegnerin in Nachachtung des Urteils vom 12. August 2010 (Urk. 8/166) dem B.___ in Y.___ in Übereinstimmung mit Art. 72 bis IVV und der erwähnten Rechtspre chung (vorstehende E. 3.2 ) nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P

einen Auftrag zu einer polydisziplinären Begutachtung des Be schwerdeführe r s er teilt e . I n der Folge gab die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer am 5. April 2013 die Gutachter stelle

des B.___

und die Namen der begutachtenden Ärzte beim B.___

be kannt. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 26. März 2013 und 7. April 2013 mitteilte, dass er mit einer Begutachtung am B.___ nicht einverstanden sei, hielt die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/268) an der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ fest. Diese Verfügung ist unangefochtenen in Rechts kraft erwachsen. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer auf, seine Bereitschaft zu einer Begutachtung durch die Ärzte des B.___

zu erklären. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer indes nicht nachge kommen. Vielmehr hat er auf dem diesbezüglichen Formular den Namen des B.___ als Gutachterstelle durch gestrichen (Urk. 8/274/1) und den Untersuchungs termin vom 7. April 2014 nicht wahrgenommen (Urk. 8/286). Damit ist der Be schwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166), womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückge wie sen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Da im Dispositiv dieses Urteils auf die Erwägungen verwiesen wurde, nahmen diese an der Rechtskraft des Urteils teil. Folglich werden von der Rechtskraft dieses Urteils daher insbesondere auch dessen E. 5.1, wonach zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdefüh rers in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten die Einholung ein es polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dessen E. 4.1, wonach dem Beschwerdeführer die üblichen Un tersuchungen im Rahmen einer me dizinischen Begutachtung ohne Weiteres zuzumuten seien , und wonach dem Beschwerde führer insbesondere auch eine Reise nach Y.___ zu einer Begutachtung seiner körperlichen und geistigen Verfassung grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre , erfasst. 5.2

Es steht sodann fest, dass die Verfügung der Beschwerde gegne rin vom 17. April 2013 (Urk. 8/268), worin diese an der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ festhielt, unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen ist. Demzufolge steht fest, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch die ihm mit Schreiben vom 5. April 2013 ( Urk. 8/265) von der Beschwerdegegnerin vorgängig bekannt gegebenen Ärzte des B.___ , namentlich Dr. H.___ (Allgemeine Innere Me dizin), Dr. I.___ (Neurologie), Dr. J.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie), Dr. K.___ (Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. L.___ (Rheumatologie), rechtskräftig angeordnet wurde. Demzufolge stellen vorliegend weder die Frage nach der Notwendigkeit einer polydisziplinären Be gutachtung , weder diejenige nach der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Be gutachtung beim B.___ in Y.___ , noch diejenige betreffend Ausstands- und Ab lehnungsgründe gegenüber dem B.___ und dessen Ärzten Teil des Anfechtungs gegenstandes des vorliegenden Verfahrens dar. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zu hören, wenn er vorbringt, dass ihm eine Reise nach Y.___ zu einer Be gutachtung beim B.___ nicht zuzumuten sei ( Urk. 1 S.

3) und dass die Ärzte des B.___ ihm gegenüber Vorurteile hegten ( Urk. 15 S. 1). Diesbezüglich gilt es so dann zu berücksichtigen, dass die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten sind, und dass sich die versicherte Person g emäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat , soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). 5.3

Die Beschwerdegegnerin wäre daher grundsätzlich verpflichtet gewesen, in Nach achtung des erwähnten Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Nachdem der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/268) der Aufforderung, seine Bereitschaft zu einer Begutachtung durch die Ärzte des B.___ zu erklären, nicht nachgekommen war, auf dem diesbezüglichen Formular den Namen des B.___ als Gutachterstelle durch gestrichen hatte (Urk. 8/274/1) und den Untersuchungstermin vom

7. April 2014 nicht wahrgenommen hatte (Urk. 8/286), wäre die Beschwerde gegnerin

indes gehalten gewesen, gemäss Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie dem Be schwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen gehabt , um bei der vorge sehenen poly disziplinären Begutachtung beim B.___ mitzuwirken und diesbezüg lich seine un eingeschränkte Bereitschaft zu erklären, und hätte ihn auf die Rechtsfol gen ei ner Kürzung beziehungsweise einer gänzlichen Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten halben Rente hinweisen müssen , sollte er der ihm obliegenden Pflicht zur Mitwirkung bei der vorgesehenen Begutachtung nicht vollumfäng lich nachkommen. Die Beschwerdegegnerin war indes nicht berechtigt, mit der angefochtenen Verfü gung vom 1 6. September 2014 ( Urk. 2) direkt materiell über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2009 (Urk. 8 /12 4 ) zu befinden, ohne vorgängig eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst zu haben beziehungsweise - bei einer fehlen den Mitwirkung des Beschwerdeführers bei einer Begutachtung - ohne vorgän gig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und allenfalls anschlies send über eine Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen befun den zu haben. 5.4

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchführe. Dabei wird sie dem Be schwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einräumen, damit dieser bei der vorge sehenen polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des B.___

mitwirken und diesbezüg lich seine uneingeschränkte Bereitschaft erklären kann. Sie wird den Beschwerdeführer sodann auf die Rechtsfol gen einer Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne einer Kürzung beziehungs weise Verweigerung der ihm bisher a usgerichteten halben Rente hin weisen, sollte er der Pflicht zur Mitwirkung bei der vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte des B.___

nicht vollumfäng lich nachkommen. Sollte der Beschwerde führer innerhalb der ihm anzusetzenden Bedenkzeit an der polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des B.___ mitwirken, wird die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Gutachtens erneut über das Rentenerhöhungsgesuch des Be schwerdeführers beziehungsweise über dessen Rentenanspruch verfügen. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, sich der angeordneten Be gutachtung zu unterziehen , wird die Beschwerdeführerin stattdessen über eine Kürzung beziehungsweise eine gänzliche Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausgerichteten halben Rente verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre

und entweder ,

nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen , über

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge oder

stattdessen im Sinne der Erwägungen über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausg erichteten halben Rente verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Sep - tem ber 2014 ( Urk.

2) davon aus, das s das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien erkannt habe, dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass es die Sache an sie zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens , und anschliessend neuer Verfü gung über den Rentenanspruch zurückgewiesen habe. In Nachachtung dieses Urteils habe sie den Beschwerdeführer begutachten wollen und dafür zwei Gut achten in Auftrag gegeben. Die Begutachtungen hätten indes nicht durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, sei das Gesuch des Beschwerdeführers (vom 16. Februar 2009) um Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Invalidenrente abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Verfahren der Beschwer - degeg nerin zur Einholung von medizinischen Gutachten bisher ver schiedene Fehler aufgewiesen hätten ( Urk. 1 S. 1 f.) und dass das Verfahren un zuläs - sigerweise verzögert worden sei ( Urk. 1 S. 5). Es sei ihm sodann eine Reise nach Y.___ zu einer Begutachtung nicht zuzumuten ( Urk. 1 S. 3) 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachver haltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an An träge der versi cherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachver halt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdis ziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 3.2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens einholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 3.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vorschläge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbesondere um substanziiert vorgebrachte gesetzliche Ausstands- und Ab leh nungsgründe . Der versicherten Person steht das Recht zu, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs

- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. auch Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivil prozess , BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des recht lichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweiser gebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Be gutach tung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 3.4

Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten. Gemäss Art. 4 3. Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfü gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person ohne rechtliche Folgen verwei gert werden, wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall kann der Versicherungsträger die Begut achtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnen. Wenn eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, hat der Versi cherungsträger über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 3.5

Gemäss Art. 7b IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008, können die Leistungen nach Artikel 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Artikel 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 3.6

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden . Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.7

Verletzungen der Mitwirkungspflicht durch Weigerung, an medizinischen Untersu chungen und weiteren Abklärungen teilzunehmen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG), führen zur Rechtsfolge der Kürzung, Verweigerung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren (Urtei l des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30.11.2009 E .

6.3). Art. 21 Abs. 1 und Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG sind, ihrem Wortlaut zum Trotz, indes keine echten Kann-Vorschriften, welche die rechts anwendenden Organe ermächtigten, bei Erfüllung der Kürzungs tatbestände von Rechtsfolgen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2012 vom 30. Au- gust 2012). Den Durchführungsorganen wird kein Entschliessungsermes sen , sondern lediglich die Kompetenz im Sinne einer Berechtigung und Ver pflich-tung eingeräumt, die Kürzung zu verfügen , wenn die gesetzlichen Vo raus set zungen erfüllt sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 7-7b IVG N 42). 4.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 12. März 2012 (Urk. 8/227) wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um revisionsweise Er höhung der ihm bisher ausgerich teten halben Invalidenrente ab, wogegen der Versicherte am 20. März 2012 Be schwerde (Urk. 8/229/3-4) erhob. Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/233) hob die IV-Stelle pendente lite die Verfügung vom 12. März 2012 wiedererwä gungsweise auf, worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 21. Mai 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00333; Urk. 8/235) den Prozess als gegenstandslos gewor den abschrieb.

E. 1.5 Mit Mitteilung vom 23. Juli 2012 (Urk. 8/244) gab die IV-Stelle dem Versicher ten ihre Fragen an Prof. Z.___ bekannt und wies ihn auf die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen an den Gutachter hin, worauf der Versicherte am 2. August 2012 bei der IV-Stelle Ergänzungsfragen einreichte (Urk. 8/248). Am 26. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Prof. Z.___ den Auftrag zur Begutachtung nicht angenommen habe (Urk. 8/252). Am 14. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine po lydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, und dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallspri n zip erfolgen werde (Urk. 8/257). A m 5. April 2013 (Urk. 8/265) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Begutachtung durch die Medas

B.___ , Y.___ , erfolgen werde und gab dem Versicherten die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt. Am 26. März 2013 und 7. April 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er mit einer Begutachtung am B.___ nicht einverstanden sei ( Urk. 8/266/2-3; Urk. 8/267).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/268) hielt die IV-Stelle an der vor - gese henen Begutachtung durch die Ärzte des B.___ fest. Dazu nahm der Versi cherte am 22. Mai 2013 Stellung (Urk. 8/269). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/273/1-2) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, schriftlich seine Bereitschaft zu einer Begutachtung durch die Ärzte des B.___ , Y.___ , zu er klären, worauf der Versicherte auf dem diesbezüglichen ihm zugesandten For mular den Namen des B.___ , Y.___ , durchstrich (Urk. 8/274/1) und der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8/274/3-4) mitteilte, dass ihm eine Reise nach Y.___ zur Begutachtung nicht zuzumuten sei (S. 2). Am 17. Februar 2014 hat das B.___ , Y.___ , den Versicherten direkt zur Begutachtung auf den 7. und 9. April 2014 aufgeboten (Urk. 8/285), worauf der Versicherte zu der am 7. April 2014 vorgesehenen Untersuchung beim B.___ nicht erschien (Urk. 8/286).

Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 8/289, Urk. 8/292) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 8/307 = Urk. 2) ei nen Anspruch des Versicherten auf Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Rente. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 19. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2014

(Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die se sei aufzuhe ben, der Sachverhalt sei ergänzend abzuklären und es seien dabei verschiedene, von ihm genannte medizinische Unterlagen zu be rücksichtigen (S. 6). Mit Be schwerdeantwort vom 12. Januar 2014 (Urk. 7) be antragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. 2.2

Mit Beschluss vom

27. Januar 2015 ( Urk. 10 ) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen.

Mit Eingaben vom 5. ( Urk. 11), 10. ( Urk.

13) und vom 18. Februar 2015 (Urk. 15) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 25. Februar 2015 (Urk.17) wurden der Beschwerdegegnerin Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 5., 10. und 18. Februar 2015 zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 ). Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) erkannte das hiesige Gericht, dass die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens erforderlich sei (E. 5.1), dass dem Versicherten die üblichen Untersu chungen im Rahmen einer me dizinischen Begutachtung ohne Weiteres zuzu muten seien, und dass ihm insbesondere eine Reise nach Y.___ zu einer Begut achtung grundsätzlich zuzumuten sei (E. 4.1), und wies d ie Sache in Bestäti gung der Wiedererwägungs verfügung vom 13. April 2010 (Urk. 8/158) an die IV-Stelle zurück, damit diese den Sachverhalt er gänzend abkläre und dabei bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungs stelle ein polydisziplinäres medizi nisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (E. 5.2 und Dis positiv Ziffer 1).

E. 4.1 Mit Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) hat das hiesige Gericht die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre und dabei bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungsstelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Mit diesem Urteil erkannte das hiesige Ge richt, dass die Einholung ei nes polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass dem Beschwerdeführer die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung zuzumuten seien. Das hiesige Gericht erkannte insbesondere, dass dem Beschwerdeführer auch eine Reise nach Y.___ zu ei ner Begutachtung grundsätzlich zuzumuten wäre (E. 4.1 des Urteils). Dieses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer am 26. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/167/2-5) mit Ent scheid vom 11. Oktober 2010 (Prozess Nr. 8C_823/2010; Urk. 8/168) nicht ein getreten war, in Rechtskraft. 4 .2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Urk. 8/166) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 mit, dass eine medizinische Abklärung am C.___, D.___ , vorgesehen sei (Urk. 8/170) und forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich ei ner Begutachtung der Ärzte des C.___ zu unterziehen (Urk. 8/177), worauf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2011 mitteilte, dass er eine Begutachtung durch die Ärzte des C.___ ablehne, da es sich beim C.___ nicht um eine geeignete und unabhängige Stelle handle (Urk. 8/178). Infolgedessen

teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 11. März 2011 mit, dass eine medizini sche Abklärung am E.___ in F.___ vorgesehen sei (Urk. 8 /182), welche in der Folge am E.___

in G.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/183), worauf der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin a m 1. Mai 2011 mit teilte, dass er die Begutachtung durch die Ärzte der E.___ in G.___ abgebrochen habe (Urk.

E. 8 /12 4 ) zu befinden, ohne vorgängig eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst zu haben beziehungsweise - bei einer fehlen den Mitwirkung des Beschwerdeführers bei einer Begutachtung - ohne vorgän gig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und allenfalls anschlies send über eine Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen befun den zu haben. 5.4

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchführe. Dabei wird sie dem Be schwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einräumen, damit dieser bei der vorge sehenen polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des B.___

mitwirken und diesbezüg lich seine uneingeschränkte Bereitschaft erklären kann. Sie wird den Beschwerdeführer sodann auf die Rechtsfol gen einer Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne einer Kürzung beziehungs weise Verweigerung der ihm bisher a usgerichteten halben Rente hin weisen, sollte er der Pflicht zur Mitwirkung bei der vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte des B.___

nicht vollumfäng lich nachkommen. Sollte der Beschwerde führer innerhalb der ihm anzusetzenden Bedenkzeit an der polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des B.___ mitwirken, wird die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Gutachtens erneut über das Rentenerhöhungsgesuch des Be schwerdeführers beziehungsweise über dessen Rentenanspruch verfügen. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, sich der angeordneten Be gutachtung zu unterziehen , wird die Beschwerdeführerin stattdessen über eine Kürzung beziehungsweise eine gänzliche Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausgerichteten halben Rente verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre

und entweder ,

nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen , über

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge oder

stattdessen im Sinne der Erwägungen über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausg erichteten halben Rente verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01077 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 4. April 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1969, bei einem

Inva li di täts grad von 50 % rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente (Urk. 8 /37/1-2) und mit einer separaten Ver fügung eine Kinderrente (Urk. 8 /37/3-4) zu. 1.2

Am 16. Februar 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um eine revisi onsweise Erhöhung der Rente (Urk. 8 /12 4 ). Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) erkannte das hiesige Gericht, dass die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens erforderlich sei (E. 5.1), dass dem Versicherten die üblichen Untersu chungen im Rahmen einer me dizinischen Begutachtung ohne Weiteres zuzu muten seien, und dass ihm insbesondere eine Reise nach Y.___ zu einer Begut achtung grundsätzlich zuzumuten sei (E. 4.1), und wies d ie Sache in Bestäti gung der Wiedererwägungs verfügung vom 13. April 2010 (Urk. 8/158) an die IV-Stelle zurück, damit diese den Sachverhalt er gänzend abkläre und dabei bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungs stelle ein polydisziplinäres medizi nisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (E. 5.2 und Dis positiv Ziffer 1). 1.3

In der Folge beabsichtigte die IV-Stelle , den Versicherten durch Prof. Dr. med. Z.___ , Klinik A.___ , begutachten zu lassen und wies die vom Beschwerdeführer gegen den Gutachter erhobenen Ausstands- und Ablehnungs begehren mit Zwi schenverfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8/216) ab. Die vom Versicherten am 6. Februar 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/225/3-17) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. April 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00164; Urk. 8/230) ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. 1.4

Mit Verfügung vom 12. März 2012 (Urk. 8/227) wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um revisionsweise Er höhung der ihm bisher ausgerich teten halben Invalidenrente ab, wogegen der Versicherte am 20. März 2012 Be schwerde (Urk. 8/229/3-4) erhob. Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/233) hob die IV-Stelle pendente lite die Verfügung vom 12. März 2012 wiedererwä gungsweise auf, worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 21. Mai 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00333; Urk. 8/235) den Prozess als gegenstandslos gewor den abschrieb. 1.5

Mit Mitteilung vom 23. Juli 2012 (Urk. 8/244) gab die IV-Stelle dem Versicher ten ihre Fragen an Prof. Z.___ bekannt und wies ihn auf die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen an den Gutachter hin, worauf der Versicherte am 2. August 2012 bei der IV-Stelle Ergänzungsfragen einreichte (Urk. 8/248). Am 26. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Prof. Z.___ den Auftrag zur Begutachtung nicht angenommen habe (Urk. 8/252). Am 14. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine po lydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, und dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallspri n zip erfolgen werde (Urk. 8/257). A m 5. April 2013 (Urk. 8/265) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Begutachtung durch die Medas

B.___ , Y.___ , erfolgen werde und gab dem Versicherten die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt. Am 26. März 2013 und 7. April 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er mit einer Begutachtung am B.___ nicht einverstanden sei ( Urk. 8/266/2-3; Urk. 8/267). 1.6

Mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/268) hielt die IV-Stelle an der vor - gese henen Begutachtung durch die Ärzte des B.___ fest. Dazu nahm der Versi cherte am 22. Mai 2013 Stellung (Urk. 8/269). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/273/1-2) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, schriftlich seine Bereitschaft zu einer Begutachtung durch die Ärzte des B.___ , Y.___ , zu er klären, worauf der Versicherte auf dem diesbezüglichen ihm zugesandten For mular den Namen des B.___ , Y.___ , durchstrich (Urk. 8/274/1) und der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8/274/3-4) mitteilte, dass ihm eine Reise nach Y.___ zur Begutachtung nicht zuzumuten sei (S. 2). Am 17. Februar 2014 hat das B.___ , Y.___ , den Versicherten direkt zur Begutachtung auf den 7. und 9. April 2014 aufgeboten (Urk. 8/285), worauf der Versicherte zu der am 7. April 2014 vorgesehenen Untersuchung beim B.___ nicht erschien (Urk. 8/286).

Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 8/289, Urk. 8/292) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 8/307 = Urk. 2) ei nen Anspruch des Versicherten auf Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Rente. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 19. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2014

(Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die se sei aufzuhe ben, der Sachverhalt sei ergänzend abzuklären und es seien dabei verschiedene, von ihm genannte medizinische Unterlagen zu be rücksichtigen (S. 6). Mit Be schwerdeantwort vom 12. Januar 2014 (Urk. 7) be antragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. 2.2

Mit Beschluss vom

27. Januar 2015 ( Urk. 10 ) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen.

Mit Eingaben vom 5. ( Urk. 11), 10. ( Urk.

13) und vom 18. Februar 2015 (Urk. 15) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 25. Februar 2015 (Urk.17) wurden der Beschwerdegegnerin Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 5., 10. und 18. Februar 2015 zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Sep - tem ber 2014 ( Urk.

2) davon aus, das s das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien erkannt habe, dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass es die Sache an sie zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens , und anschliessend neuer Verfü gung über den Rentenanspruch zurückgewiesen habe. In Nachachtung dieses Urteils habe sie den Beschwerdeführer begutachten wollen und dafür zwei Gut achten in Auftrag gegeben. Die Begutachtungen hätten indes nicht durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, sei das Gesuch des Beschwerdeführers (vom 16. Februar 2009) um Erhöhung der ihm bisher ausgerichteten halben Invalidenrente abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Verfahren der Beschwer - degeg nerin zur Einholung von medizinischen Gutachten bisher ver schiedene Fehler aufgewiesen hätten ( Urk. 1 S. 1 f.) und dass das Verfahren un zuläs - sigerweise verzögert worden sei ( Urk. 1 S. 5). Es sei ihm sodann eine Reise nach Y.___ zu einer Begutachtung nicht zuzumuten ( Urk. 1 S. 3) 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachver haltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an An träge der versi cherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachver halt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdis ziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 3.2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens einholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 3.3

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vorschläge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbesondere um substanziiert vorgebrachte gesetzliche Ausstands- und Ab leh nungsgründe . Der versicherten Person steht das Recht zu, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs

- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. auch Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivil prozess , BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des recht lichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweiser gebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Be gutach tung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 3.4

Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten. Gemäss Art. 4 3. Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 2 8. März 2007). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfü gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person ohne rechtliche Folgen verwei gert werden, wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anführen kann. Ist dies nicht der Fall kann der Versicherungsträger die Begut achtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnen. Wenn eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, hat der Versi cherungsträger über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 3.5

Gemäss Art. 7b IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008, können die Leistungen nach Artikel 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Artikel 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 3.6

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden . Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.7

Verletzungen der Mitwirkungspflicht durch Weigerung, an medizinischen Untersu chungen und weiteren Abklärungen teilzunehmen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG), führen zur Rechtsfolge der Kürzung, Verweigerung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren (Urtei l des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30.11.2009 E .

6.3). Art. 21 Abs. 1 und Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG sind, ihrem Wortlaut zum Trotz, indes keine echten Kann-Vorschriften, welche die rechts anwendenden Organe ermächtigten, bei Erfüllung der Kürzungs tatbestände von Rechtsfolgen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2012 vom 30. Au- gust 2012). Den Durchführungsorganen wird kein Entschliessungsermes sen , sondern lediglich die Kompetenz im Sinne einer Berechtigung und Ver pflich-tung eingeräumt, die Kürzung zu verfügen , wenn die gesetzlichen Vo raus set zungen erfüllt sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 7-7b IVG N 42). 4. 4.1

Mit Urteil vom 12. August 2010 in Sachen der Par teien (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) hat das hiesige Gericht die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre und dabei bei einer geeigneten, unabhängigen Abklärungsstelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Mit diesem Urteil erkannte das hiesige Ge richt, dass die Einholung ei nes polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass dem Beschwerdeführer die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung zuzumuten seien. Das hiesige Gericht erkannte insbesondere, dass dem Beschwerdeführer auch eine Reise nach Y.___ zu ei ner Begutachtung grundsätzlich zuzumuten wäre (E. 4.1 des Urteils). Dieses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer am 26. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/167/2-5) mit Ent scheid vom 11. Oktober 2010 (Prozess Nr. 8C_823/2010; Urk. 8/168) nicht ein getreten war, in Rechtskraft. 4 .2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Urk. 8/166) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 mit, dass eine medizinische Abklärung am C.___, D.___ , vorgesehen sei (Urk. 8/170) und forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich ei ner Begutachtung der Ärzte des C.___ zu unterziehen (Urk. 8/177), worauf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2011 mitteilte, dass er eine Begutachtung durch die Ärzte des C.___ ablehne, da es sich beim C.___ nicht um eine geeignete und unabhängige Stelle handle (Urk. 8/178). Infolgedessen

teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 11. März 2011 mit, dass eine medizini sche Abklärung am E.___ in F.___ vorgesehen sei (Urk. 8 /182), welche in der Folge am E.___

in G.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/183), worauf der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin a m 1. Mai 2011 mit teilte, dass er die Begutachtung durch die Ärzte der E.___ in G.___ abgebrochen habe (Urk. 8 /185). Am 5. Juli 2011 forderte ihn die Beschwerdegegnerin auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einer Begut achtung der Ärzte des E.___ in G.___ zu unterziehen (Urk. 8/195), worauf d er Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am

25. Juli 2011 mit teilte, dass er mit der Fallführung und einer Begutachtung durch die Ärzte der E.___ in G.___ nicht einverstanden sei (Urk. 8/199). Die Be schwerdegegnerin zog in der Folge am 7. September 2011 den dem E.___ in G.___ erteilten Auftrag zur Begutachtung zurück (Urk. 8 /204). 4 .3

Am 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizi nische Abklärung bei Prof. Dr. med. Z.___ , Klinik A.___ , vorgesehen sei (Urk. 8 /212), worauf der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 erklärte, dass er mit einer Begutachtung durch Dr. Z.___ nicht einverstanden sei, da dieser in einem Bericht unrichtige Feststellungen getroffen habe , und er beantrage den Erlass einer Verfügung (Urk. 8 /21 5 ). Mit Zwi schenverfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 8 /216) hielt die Beschwerdegegnerin an einer Begutach tung durch Prof. Z.___ fest. Die vom Beschwerdeführer am 6 . Febr uar 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. April 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00164; Urk. 8/230/1-20) ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht auf die vom Beschwerde führer am 1 1. Mai 2012 dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1 2. Juli 2012 (Prozess Nr. 8C_ 391/2012 ; Urk. 8/ 241 ) nicht eingetreten war, in Rechtskraft . Im Urteil vom 2. April 2012 erkannte das hiesige Gericht , dass es im Dispositiv des in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 12. August 2010 (Pro zess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166) , worin es die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen habe, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge, auf die Erwägungen des Urteils verwiesen habe, wes halb diese und damit die Begründung der Rückweisung an der Rechtskraft des Urteils teilnähmen (E. 5.3 des Urteils vom 2. April 2012 ). Sodann erkannte das hiesige Gericht , dass es im Urteil vom 12. August 2010 ( Urk. 5.4 des Urteils vom 2. April 2012 ) erwogen habe, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführes die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dass der Sachverhalt in Bezug auf die Fragen nach dem Bestehen und dem Umfang der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behin derungsangepassten Tätigkeiten nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei. 4 .4

Prof. Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 2 9. Dezember 2011 indes mit, dass er nicht mehr bereit sei , den Beschwerdeführer zu begutachten (Urk. 8/220), weshalb die Beschwe rdegegnerin in Nachachtung des Urteils vom 12. August 2010 (Urk. 8/166) dem B.___ in Y.___ in Übereinstimmung mit Art. 72 bis IVV und der erwähnten Rechtspre chung (vorstehende E. 3.2 ) nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P

einen Auftrag zu einer polydisziplinären Begutachtung des Be schwerdeführe r s er teilt e . I n der Folge gab die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer am 5. April 2013 die Gutachter stelle

des B.___

und die Namen der begutachtenden Ärzte beim B.___

be kannt. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 26. März 2013 und 7. April 2013 mitteilte, dass er mit einer Begutachtung am B.___ nicht einverstanden sei, hielt die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/268) an der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ fest. Diese Verfügung ist unangefochtenen in Rechts kraft erwachsen. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer auf, seine Bereitschaft zu einer Begutachtung durch die Ärzte des B.___

zu erklären. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer indes nicht nachge kommen. Vielmehr hat er auf dem diesbezüglichen Formular den Namen des B.___ als Gutachterstelle durch gestrichen (Urk. 8/274/1) und den Untersuchungs termin vom 7. April 2014 nicht wahrgenommen (Urk. 8/286). Damit ist der Be schwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 (Prozess Nr. IV.2010.00189; Urk. 8/166), womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückge wie sen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Da im Dispositiv dieses Urteils auf die Erwägungen verwiesen wurde, nahmen diese an der Rechtskraft des Urteils teil. Folglich werden von der Rechtskraft dieses Urteils daher insbesondere auch dessen E. 5.1, wonach zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdefüh rers in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten die Einholung ein es polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei, und dessen E. 4.1, wonach dem Beschwerdeführer die üblichen Un tersuchungen im Rahmen einer me dizinischen Begutachtung ohne Weiteres zuzumuten seien , und wonach dem Beschwerde führer insbesondere auch eine Reise nach Y.___ zu einer Begutachtung seiner körperlichen und geistigen Verfassung grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre , erfasst. 5.2

Es steht sodann fest, dass die Verfügung der Beschwerde gegne rin vom 17. April 2013 (Urk. 8/268), worin diese an der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ festhielt, unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen ist. Demzufolge steht fest, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch die ihm mit Schreiben vom 5. April 2013 ( Urk. 8/265) von der Beschwerdegegnerin vorgängig bekannt gegebenen Ärzte des B.___ , namentlich Dr. H.___ (Allgemeine Innere Me dizin), Dr. I.___ (Neurologie), Dr. J.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie), Dr. K.___ (Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. L.___ (Rheumatologie), rechtskräftig angeordnet wurde. Demzufolge stellen vorliegend weder die Frage nach der Notwendigkeit einer polydisziplinären Be gutachtung , weder diejenige nach der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Be gutachtung beim B.___ in Y.___ , noch diejenige betreffend Ausstands- und Ab lehnungsgründe gegenüber dem B.___ und dessen Ärzten Teil des Anfechtungs gegenstandes des vorliegenden Verfahrens dar. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zu hören, wenn er vorbringt, dass ihm eine Reise nach Y.___ zu einer Be gutachtung beim B.___ nicht zuzumuten sei ( Urk. 1 S.

3) und dass die Ärzte des B.___ ihm gegenüber Vorurteile hegten ( Urk. 15 S. 1). Diesbezüglich gilt es so dann zu berücksichtigen, dass die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten sind, und dass sich die versicherte Person g emäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat , soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). 5.3

Die Beschwerdegegnerin wäre daher grundsätzlich verpflichtet gewesen, in Nach achtung des erwähnten Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Nachdem der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 8/268) der Aufforderung, seine Bereitschaft zu einer Begutachtung durch die Ärzte des B.___ zu erklären, nicht nachgekommen war, auf dem diesbezüglichen Formular den Namen des B.___ als Gutachterstelle durch gestrichen hatte (Urk. 8/274/1) und den Untersuchungstermin vom

7. April 2014 nicht wahrgenommen hatte (Urk. 8/286), wäre die Beschwerde gegnerin

indes gehalten gewesen, gemäss Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchzuführen. Dabei hätte sie dem Be schwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen gehabt , um bei der vorge sehenen poly disziplinären Begutachtung beim B.___ mitzuwirken und diesbezüg lich seine un eingeschränkte Bereitschaft zu erklären, und hätte ihn auf die Rechtsfol gen ei ner Kürzung beziehungsweise einer gänzlichen Verweigerung der ihm bisher ausgerichteten halben Rente hinweisen müssen , sollte er der ihm obliegenden Pflicht zur Mitwirkung bei der vorgesehenen Begutachtung nicht vollumfäng lich nachkommen. Die Beschwerdegegnerin war indes nicht berechtigt, mit der angefochtenen Verfü gung vom 1 6. September 2014 ( Urk. 2) direkt materiell über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2009 (Urk. 8 /12 4 ) zu befinden, ohne vorgängig eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst zu haben beziehungsweise - bei einer fehlen den Mitwirkung des Beschwerdeführers bei einer Begutachtung - ohne vorgän gig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und allenfalls anschlies send über eine Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen befun den zu haben. 5.4

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgehe und ein Mahn- und Be denkzeitverfahren durchführe. Dabei wird sie dem Be schwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einräumen, damit dieser bei der vorge sehenen polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des B.___

mitwirken und diesbezüg lich seine uneingeschränkte Bereitschaft erklären kann. Sie wird den Beschwerdeführer sodann auf die Rechtsfol gen einer Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne einer Kürzung beziehungs weise Verweigerung der ihm bisher a usgerichteten halben Rente hin weisen, sollte er der Pflicht zur Mitwirkung bei der vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte des B.___

nicht vollumfäng lich nachkommen. Sollte der Beschwerde führer innerhalb der ihm anzusetzenden Bedenkzeit an der polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des B.___ mitwirken, wird die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Gutachtens erneut über das Rentenerhöhungsgesuch des Be schwerdeführers beziehungsweise über dessen Rentenanspruch verfügen. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, sich der angeordneten Be gutachtung zu unterziehen , wird die Beschwerdeführerin stattdessen über eine Kürzung beziehungsweise eine gänzliche Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausgerichteten halben Rente verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre

und entweder ,

nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen , über

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge oder

stattdessen im Sinne der Erwägungen über eine Kürzung oder Verweigerung der dem Beschwerde führer bisher ausg erichteten halben Rente verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz