Sachverhalt
1.
X.___, geboren am 4. Dezember 2004, wurde durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 8 . Oktober 2013 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug von medizini schen Massnahmen
angemeldet (Urk. 6 /1 Ziff. 5.1 und Urk. 6/4). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab . Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 6/8) . Dagegen
erhob die Avanex Versicherungen AG (Avanex)
als obligatorische Krankenpfle geversicherung des Versicherten am 2 6. Februar 2014 vorsorglich und begrün det am 1 3. März 2014 Ei nwand (Urk. 6/10, Urk. 6/15) . Mit Verfügung vom 1 0. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutspra che für medizinische Massnahmen (Urk. 6/22 = Urk. 2) . 2.
Die Avanex erhob am 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs
der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV - Anhang)
bei X.___ anzuer kennen, eventuell sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV Stelle zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Gerichtsverfügung vom 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht .
Gleichzeitig wurde X.___ zum Prozess beigeladen
(Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Juni 2015 wurde Dr. med. Z.___, Ober arzt, A.___, gebeten,
in Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen einen Verlau fsbe richt einzureichen (Urk. 9), was er mit Bericht vom
9. Juli 2015 tat (Urk. 12). Dieser Bericht wurde den Parteien in der Folge zur Stellungnahme zugestellt
(Urk. 14). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 1. Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Am 3 0. Juli 2015 reichte X.___
seine Stellungnahme ein (Urk. 18), welche mit Gerichtsverfügung vom 2 4. September 2015 den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2
Ziff. 404 GgV -Anhang umfasst kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psy chischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syn drom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Alte rsjahres behandelt worden sind. 1.3
Die bei der Frage eines Anspruchs auf m edizinische Massnahmen in Zusam men hang mit einem Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 404
GgV -Anhang
massgeblichen Kri terien wurden in BGE 122 V 113 und im Urteil des Bundes gerichts 8C_300/2007 vom 14. Januar 2008 umfassend dargeleg
t. Im Einklang mit dieser Recht sprechung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva lidenversicherung (KSME)
die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben: Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten 9. Le bensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Ziff. 404.2 KSME). Als medizinische Behandlung werden in diesem Zusammenhang die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner Familie sowie die medikamentöse Therapie und Ergotherapie anerkannt, nicht aber Logopädie, Psychomotorik, Spezial- oder Stützunterricht, Formen der integrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen . Ärztliche oder kinderpsychologische Abklärungen gelten nicht als Behandlung, auch nicht alleinige Beratungen der Eltern (Urteil des Bundesgerichts I 569/00 vom 6. Juli 2001). 1.4
Die hier massgebliche Fassung des KSME vom 1. März 2014 enthält in Anhang 7 einen medizinischen Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -Anhang . Einleitend wird fest gehalten, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versiche rungs rechtli cher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers.
Nach Rz 404.5 KSME können die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV -Anhang als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens - perzeptive oder Wahr nehmungs störung –, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit aus gewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztli chen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, den Abklä rungen zufolge sei die Diagnose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne nicht sicher gesagt werden, ob das Gebrechen angeboren sei (S. 1).
So müsse für die Anerkennun g des Geburtsgebrechens Ziff. 40 4
GgV -Anhang die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnosti ziert, dokumentiert und auch behandelt worden sei n . Erworbene Störungen müssten sicher ausgeschlossen sein . Zudem erfülle die Maltherapie die Kriterien zur Kostenübernahme nicht (Urk. 5 Ziff. 2-3) 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, bei
X.___
sei am 2 5. April 2013 das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang diagnostiziert worden (S. 3 Ziff. II). Er zeige eine Störung des Verhaltens, des Antriebes und d es Erfassens und des Erkennens sowie eine Störu ng der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit (S. 5 f.). Damit sei erstellt, dass X.___
sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 40 4
GgV -Anhang erfülle. Dass die Diag nose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, sei unzutreffend (S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es im Übrigen unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, womit sie ihre Abklärungspflicht verletzt habe . Ihr sei entgangen, dass gemäss dem A.___ ab Mai 2013 gezielte Therapien im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV -Anhang durchgeführt worden seien (S. 7 Ziff. 7). 2.3
Streitig und z u prüfen ist, ob X.___, der das neunte Altersjahr am 4 . Dezember 2013 vollende t hat te, gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hat. 3. 3.1
B.___, diplomierte Logopädin, Kinderspital D.___, führte in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 13/3) nach logopädischer Abklärung vom 8. Mai 2013 aus, im Vorder grund der Befunde stehe die ausgeprägte Verweige rungstendenz und das eingeschränkte Durchhaltevermögen bei einer Spracher werbsstörung . Alle sprachlichen Ebenen seien betroffen. Die Lesetechnik habe X.___ gut erworben, das Lesetempo sei noch reduziert und das Lese verständnis aufgrund eines kleinen Wortschatzes und der morpho -syntaktischen Schwierigkeiten eingeschränkt (S. 2 unten). Zu den empfohlenen Massnahmen führte Frau C.___ aus, obwohl die sprachlichen Fähigkeiten stark einge schränkt gewesen seien, habe die Weiterführung der logopädischen Therapie im Sommer 2013 nicht erste Priorität. Damit X.___ von der Therapie pro fitieren könne, müssten zuerst seine Lernbereitschaft und die Frustrationstole ranz erhöht werden. Eine psychologische/psychotherapeutische Betreuung scheine dringend indiziert. Der Rahmen einer sehr engen Lernbegleitung solle vorerst seinen sprachlichen Schwierigkeiten Rechnung t ragen. Die Wiederauf nahme der logopädischen Therapie sei zu einem späteren Zeitpunkt sicher ange zeigt (S. 3). 3.2
Dr. Z.___
und lic . phil. E.___, Psychologin, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2013 (Urk. 6/6 /1-4) als Verdachtsdiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD 10 F90.0, erstmals gestellt am 2 5. April 2013, respektive Verdacht am 1 1. Dezember 2012 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Ziff. 1.1). X.___ sei unkonzentriert, verweigere Aufgabe n, habe soziale Schwierigkeiten und leide an Impulsivität und an niedriger Frustrationstoleranz seit der Ein schulung (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV Anhang vor (Ziff. 1.3). X.___ sei seit dem 1 1. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 9. April 2013 erfolgt (Ziff. 2.2) . Die Fachpersonen führten einen verbalen Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT), einen Tower- of -London (TOL)-Test, einen differentiellen Leistungstest (DL-KG) und einen Conners-3D-Test durch, und zogen zudem das Abklärungsergebnis von Dr. F.___ vom Sommer 2012 bei.
Die Fachpersonen führten aus, es handle sich um einen 8. 3-j ährigen Jungen, welcher aufgrund einer Spracherwerbsstörung seit zwei Jahren in der Sprach heilschule beschult werde. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten sei im Sommer 2012 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Abklärung in der Kinderarzt praxis durchgeführt worden. Dort habe ein e ADHS aufgrund der konfundierenden Belastungsfaktoren (Familiensituation, Sprach erwerbstörung) nicht ausgeschlossen werden können. Die Fachpersonen führten aus, aus den selben Gründen könne nun auch am A.___ keine definitive ADHS-Diagnose gestellt werden. Aufgrund der Fragebogen, der Testuntersuchungen und des klinischen Eindruckes bestehe je doch der Verdacht einer ADHS . Da die bisherigen Unterstützungsmassnahmen (kleine Klasse, Logopädie, Psychomoto rik, Strukturierung in der Familie und im Wohnheim der Sprachheilschule) scheinbar nicht ausgereicht hätten, sei eine medikamentöse Therapie besprochen worden (Ziff. 2.4). Der Versicherte könne sicherlich auch von einer nonverbalen Psychotherapie mit folgenden Themenschwerpunkten profitieren: Verweige rungshaltung, niedrige Frustrationstoleranz, Tod des Kindsvaters, schwierige Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen und schulischer Misserfolg. Die Fachperso nen führten aus, sie erachteten eine Maltherapie aufgrund seiner Begeiste rungsfähigkei t für das Malen und der dort viel seltener gezeigten Verweige rungshaltung als erfolgsversprechend. Durch die Strukturierung im Kleinklassensystem sei eine bessere Konzentration und Strukturierungsfähigkeit zu erhoffen (Ziff. 2.5). 3. 3
In ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 6/20/5) führten Dr. Z.___ und lic . phil.
E.___ ergänzend zur Störung der Wahrnehmung aus, die auditive Wahrnehmung sei sowohl im VLMT als auch im IQ-Test (Dr. med. G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin,
2012) gemessen wor den. Die Merkfähigkeit lasse sich nicht vollständig von der Wahrnehmung t rennen. Auf den WUT-Test sei in der Abklärung am A.___ aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der verweigernden Haltung verzichtet worden. In der logopädischen Abklärung am Kinderspital D.___ im Mai 2013 sei auf eine erneute Durchführung von weiteren Wahrnehmungstests verzichtet worden, da diese bereits in der Entwicklungsuntersuchung im September 2012 beobachtet worden seien. Für ein e angeborene ADHS sprächen die anamnestischen Anga ben und der Umstand, dass trotz intensiver Sprachförderung nach
wie
vor Symptome anhaltend seien. Diese hätten sich mit Verbesserung der Spracher werbsstörung auch wieder zurückbilden müssen, wenn sie lediglich eine Reak tion darauf gewesen wären. 3. 4
Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 6. August 2014 (Urk. 6/21/2-3) aus, der A.___
habe in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2014 [ richtig wohl 1 8. Juni 2014 ] noch einmal die Tests referiert, die bei der Abklärung 2013 durchgeführt worden seien. Als Hinweis auf ein e angeborene ADHS werde die Therapiere sistenz der Symptome angeführt, die trotz intensiver Sprachförderung geblieben seien. Bei einer rein reaktiven Störung hätte man mit einer Besserung rechnen müssen. Das sehr niedrige Ergebnis im VLMT werde noch einmal angeführt als Zeichen einer auditiven Wahrnehmungsstörung. Es werde begründet, dass die noch mögliche Differenzierung zwischen Wahrnehmungsstörung und Merkfä higkeitsstörung mittels WUT nicht durchgeführt worden sei wegen der Verwei gerungshaltung. Dr. H.___ führte aus, e s bleibe aber dabei, dass im A.___ im Jahr 2013 nur der Verdacht auf ein e ADHS festgestellt worden sei. Weitere Abklärungsergebnisse, die zu einer klaren Diagnose geführt hätten, lägen offensichtlich nicht vor.
Gemäss Anhang 7
KSME sei d ie klar gestellte Diagnose einer ADHS notwen dig für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens
gemäss Ziff. 40 4
GgV An hang . Da dies hier nicht der Fall sei, könne das G eburtsgebrechen
Ziff. 404
GgV -Anhang nicht anerkannt werden. 3. 5
Dr. Z.___ und lic . phil
E.___, A.___, nahm en
im Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk.
12) zu den vom Gericht unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 9) Stellung. Zur Frage, ob die erstmals i m Bericht vom 2 0. November 2013 gestellte Verdachts diagnose
im Verlauf habe bestätigt werden können, führte n
sie aus, da nach dem 7. Mai 2013 (Besprechung der Verdachtsdiagnose mit der Mutter des Patienten) keine weiteren Termine stattgefunden hätte n, habe diese Diagnose weder bestätigt noch verworfen werden können (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1). Die letzte Konsultation mit dem Patienten habe am 9. April 201 3 stattgefunden (S. 1 Ziff. 3). Zur Frage, ob die Begründung, dass ein e ADHS vorliege, lediglich darin liege, dass die Symptome trotz intensiver Sprachförderung nach wie vor anhal tend seien, führte n
Dr. Z.___ und lic . phil
E.___ aus, es habe weitere Faktoren gegeben, welche für das Vorliegen einer ADHS gesprochen hätten. Allerdings sei bis zuletzt nur eine Verdachtsdiagnose gestellt worden. Zu den Gründen, welche für eine angeborene ADHS sprächen verwies en
sie auf anamnestische Angaben. Als mögliche alternative Ursache sei die bekannte Sprachstörung diskutiert worden. Da sich die Symptome nach Behandlung der Sprachstörung nicht deutlich gebessert hätten, sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Sprachstörung und der vorliegenden Symptomatik aus ihrer Sicht unwahr scheinlich . Dies habe für eine anderweitige Ursache der Symptomatik gespro chen, beispielsweise ein e ADHS. Dies seien die wichtigsten Punkte gewe sen, die für das Vorliegen einer angeborenen ADHS gesprochen hätten (S.
2 Ziff. 8) .
Zur Frage, welche ADHS-spezifischen medizinischen Behandlungen vor dem neunten Altersjahr stattgefunden hätten, führte n
Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ aus, die spezifische medizinische Behandlung sei sowohl bei Frau Dr. G.___ in, wie auch am A.___ Horgen erfolgt. Die nonverbale Psy chotherapie sei auf ihre Emp f ehlung initiiert worden . Ergänzend führte n
Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ jedoch aus, die Frage sei missverständlich, da ein Psycho-Organisches Syndrom (POS) im engeren Sinne nie diagnostiziert worden sei, da die Diagnose ausschliesslich nach ICD-10 vergeben werde. Für das Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV -Anhang seien zum Te il Kriterien erforder lich, die für die Diagnose einer ADHS nicht zwingend nötig seien. Eines davon sei eine „Störung des Erfassens“. Da es sich beim Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV An hang im Grund um eine Aus schlussdiagnose handle,
bleibe immer eine gew isse diagnostische Unsicherheit (S. 2 Ziff. 11). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung von Dr. H.___, RAD, vom August 2014 (vorstehend E. 3 .4) welche mangels klar gestellter Diag nose unter Hinweis auf Anhang 7 KSME die Anerkennung des Geburtsgebre chens
Ziff. 404 GgV -Anhang
verneinte. 4.2
Die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres gestellte Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn sind Anspruchsvo raussetzungen für die Anerkennung eines Leidens als Geburtsgebrechen im Sinne von
Ziff . 404
GgV - Anhang (vgl. vorstehend E. 1. 3- 4) . Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empiri schen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern einem erworbenen POS beruht, dessen Behandlungskosten nicht von der Invaliden-, sondern von der Kranken versicherung zu übernehmen sind . Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechts vermutung, dass ein erw orbenes und kein angeborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagno sestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden hätte . Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall
aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung gestützt auf Ziff . 404
GgV - Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbringen. Zudem genügt eine Verdachtsdiagnose
rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziff . 404
GgV - Anhang nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 4.3
Auf Anfrage des Gericht s führte n
Dr. Z.___ und lic . phil. E.___, A.___, im Juli 2015 (vorstehend E.
3 .5) aus, sie hätten die Verdachtsdiagnose ADHS auch zwischenzeitlich nicht bestätigen können und die vor Vollendung des neunten Lebensjahres eingeleiteten Therapien könnten mangels defini tiv gestellter Diag nose nicht als spezifische bezeichnet werden.
Auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ ist vorliegend abzustel len. So wurde n eine genaue Anamnese erhoben und auch Tests zur Ab klä rung eines infantilen POS (Ziff. 404 GgV -Anhang) durchgeführt (vgl. vorste hend E. 3.2 und Urk. 6/6/5-8), wobei zwar verschiedene klinische Auffälligkei ten festgestellt wurden, diese jedoch auch in den folgende n Berichten nicht dazu führten, dass die Diagnose ADHS definitiv hätte gestellt werden können. Insbesondere konnte keine gen ügende Abgrenzung zwischen einer allfällig en angeborenen ADHS und einer reaktiven Störung bei vorliegenden Belastungs faktoren vorgenommen werden.
Die Beurteilung erging demnach gestützt auf eine genaue Abklärung sämtlicher Kriterien und die Ausführungen von Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ stehen in Übereinstimmung mit dem invalidenversicherungsrechtlich geforderten Grund satz, dass ein e ADHS nur diagnostiziert werden darf, wenn sämtliche Symptome ärztlich nachgewiesen sind. Da dies mindestens im Zeitpunkt der Abklärung durch den A.___ nicht der Fall war, waren die Fachpersonen gehalten, lediglich eine Verdachtsdiagnose zu stellen. Diese
Einschätzung erfolgte im Übrigen unter Beachtung der im Mai 2013 durchgeführten logopädischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch der Umstand, dass der Vertrauensarzt der Be schwerdeführerin Dr. med. I.___
nach Durchsicht der Berichte des A.___
in seiner Einschätzung vom 1 1. März 2014 (vgl. Urk. 6/14 = 3/2) zu einem andere Schluss kam, ändert daran nichts.
Angesichts der rechtsgenüglichen Beurteilung durch die Fachpersonen des A.___
besteht kein Anlass, weitere Experten beizuziehen. 4.4
Zusammenfassend liegt somit gestützt auf die Bericht e der Fachpersonen des A.___ (vorstehend E. 3.2-3 und E. 3.5) bis zum 1 4. Dezember 2013
keine erhär tete Diagnose einer ADHS, sondern lediglich eine Verdachtsdiagnose vor. Dies genügt rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziff. 404
GgV An hang nicht (vorstehend E. 4. 2). Damit ist ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404
GgV -Anhang zu verneinen und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwer degegnerin . 5. 5.1
Obwohl beschwerdeweise nicht explizit geltend gemacht (vorstehend E. 2.2), ist in Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin klar gegen die Über nahme der Kosten für eine Maltherapie aussprach (vorstehend E. 2. 1) zu prüfen, ob die se Kosten gestützt auf Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Mass nahmen im Allgemeinen) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. 5.2
Gemäss
Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesent lich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG nament lich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahr nehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hin weisen). 5. 3
Erklärte Gründe und Ziele der Maltherapie sind gemäss den vorliegenden Akten die Begeisterungsfähigkeit des Versicherten fürs Malen und der dort wenig gezeigten Verweigerungshaltung (vgl. vorstehend E. 3.2) . Anhaltspunkte dafür, dass mit der Maltherapie
negative
Ausw irkungen des Krankheitsbildes auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wer den, liegen keine vor und wurde n auch nicht geltend gemacht, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 12 IVG ebenfalls nicht erfüllt sind . 6.
Aufgrund des Gesagten trifft die Beschwerdegegnerin mangels rechtsgenüglich diagnostiziertem
Geburtsgebrechen nach Ziff. 404
GgV -Anhang
keine Leis tungspflicht . Auch gestützt auf Art. 12 IVG besteht für die Übernahme der Kosten für die Maltherapie keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren am 4. Dezember 2004, wurde durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 8 . Oktober 2013 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug von medizini schen Massnahmen
angemeldet (Urk. 6 /1 Ziff. 5.1 und Urk. 6/4). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab . Mit Vorbescheid vom
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
E. 1.2 Ziff. 404 GgV -Anhang umfasst kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psy chischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syn drom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Alte rsjahres behandelt worden sind.
E. 1.3 Die bei der Frage eines Anspruchs auf m edizinische Massnahmen in Zusam men hang mit einem Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 404
GgV -Anhang
massgeblichen Kri terien wurden in BGE 122 V 113 und im Urteil des Bundes gerichts 8C_300/2007 vom 14. Januar 2008 umfassend dargeleg
t. Im Einklang mit dieser Recht sprechung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva lidenversicherung (KSME)
die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben: Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten 9. Le bensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Ziff. 404.2 KSME). Als medizinische Behandlung werden in diesem Zusammenhang die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner Familie sowie die medikamentöse Therapie und Ergotherapie anerkannt, nicht aber Logopädie, Psychomotorik, Spezial- oder Stützunterricht, Formen der integrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen . Ärztliche oder kinderpsychologische Abklärungen gelten nicht als Behandlung, auch nicht alleinige Beratungen der Eltern (Urteil des Bundesgerichts I 569/00 vom 6. Juli 2001).
E. 1.4 Die hier massgebliche Fassung des KSME vom 1. März 2014 enthält in Anhang
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Avanex erhob am 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs
der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV - Anhang)
bei X.___ anzuer kennen, eventuell sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV Stelle zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, den Abklä rungen zufolge sei die Diagnose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne nicht sicher gesagt werden, ob das Gebrechen angeboren sei (S. 1).
So müsse für die Anerkennun g des Geburtsgebrechens Ziff. 40 4
GgV -Anhang die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnosti ziert, dokumentiert und auch behandelt worden sei n . Erworbene Störungen müssten sicher ausgeschlossen sein . Zudem erfülle die Maltherapie die Kriterien zur Kostenübernahme nicht (Urk. 5 Ziff. 2-3)
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, bei
X.___
sei am 2 5. April 2013 das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang diagnostiziert worden (S. 3 Ziff. II). Er zeige eine Störung des Verhaltens, des Antriebes und d es Erfassens und des Erkennens sowie eine Störu ng der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit (S. 5 f.). Damit sei erstellt, dass X.___
sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 40 4
GgV -Anhang erfülle. Dass die Diag nose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, sei unzutreffend (S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es im Übrigen unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, womit sie ihre Abklärungspflicht verletzt habe . Ihr sei entgangen, dass gemäss dem A.___ ab Mai 2013 gezielte Therapien im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV -Anhang durchgeführt worden seien (S. 7 Ziff. 7).
E. 2.3 Streitig und z u prüfen ist, ob X.___, der das neunte Altersjahr am 4 . Dezember 2013 vollende t hat te, gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hat. 3. 3.1
B.___, diplomierte Logopädin, Kinderspital D.___, führte in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 13/3) nach logopädischer Abklärung vom 8. Mai 2013 aus, im Vorder grund der Befunde stehe die ausgeprägte Verweige rungstendenz und das eingeschränkte Durchhaltevermögen bei einer Spracher werbsstörung . Alle sprachlichen Ebenen seien betroffen. Die Lesetechnik habe X.___ gut erworben, das Lesetempo sei noch reduziert und das Lese verständnis aufgrund eines kleinen Wortschatzes und der morpho -syntaktischen Schwierigkeiten eingeschränkt (S. 2 unten). Zu den empfohlenen Massnahmen führte Frau C.___ aus, obwohl die sprachlichen Fähigkeiten stark einge schränkt gewesen seien, habe die Weiterführung der logopädischen Therapie im Sommer 2013 nicht erste Priorität. Damit X.___ von der Therapie pro fitieren könne, müssten zuerst seine Lernbereitschaft und die Frustrationstole ranz erhöht werden. Eine psychologische/psychotherapeutische Betreuung scheine dringend indiziert. Der Rahmen einer sehr engen Lernbegleitung solle vorerst seinen sprachlichen Schwierigkeiten Rechnung t ragen. Die Wiederauf nahme der logopädischen Therapie sei zu einem späteren Zeitpunkt sicher ange zeigt (S. 3). 3.2
Dr. Z.___
und lic . phil. E.___, Psychologin, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2013 (Urk. 6/6 /1-4) als Verdachtsdiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Gerichtsverfügung vom 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht .
Gleichzeitig wurde X.___ zum Prozess beigeladen
(Urk.
E. 5.1 Obwohl beschwerdeweise nicht explizit geltend gemacht (vorstehend E. 2.2), ist in Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin klar gegen die Über nahme der Kosten für eine Maltherapie aussprach (vorstehend E. 2. 1) zu prüfen, ob die se Kosten gestützt auf Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Mass nahmen im Allgemeinen) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
E. 5.2 Gemäss
Art.
E. 7 einen medizinischen Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -Anhang . Einleitend wird fest gehalten, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versiche rungs rechtli cher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers.
Nach Rz 404.5 KSME können die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV -Anhang als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens - perzeptive oder Wahr nehmungs störung –, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit aus gewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztli chen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff.
E. 10 F90.0, erstmals gestellt am 2 5. April 2013, respektive Verdacht am 1 1. Dezember 2012 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Ziff. 1.1). X.___ sei unkonzentriert, verweigere Aufgabe n, habe soziale Schwierigkeiten und leide an Impulsivität und an niedriger Frustrationstoleranz seit der Ein schulung (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV Anhang vor (Ziff. 1.3). X.___ sei seit dem 1 1. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 9. April 2013 erfolgt (Ziff. 2.2) . Die Fachpersonen führten einen verbalen Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT), einen Tower- of -London (TOL)-Test, einen differentiellen Leistungstest (DL-KG) und einen Conners-3D-Test durch, und zogen zudem das Abklärungsergebnis von Dr. F.___ vom Sommer 2012 bei.
Die Fachpersonen führten aus, es handle sich um einen 8. 3-j ährigen Jungen, welcher aufgrund einer Spracherwerbsstörung seit zwei Jahren in der Sprach heilschule beschult werde. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten sei im Sommer 2012 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Abklärung in der Kinderarzt praxis durchgeführt worden. Dort habe ein e ADHS aufgrund der konfundierenden Belastungsfaktoren (Familiensituation, Sprach erwerbstörung) nicht ausgeschlossen werden können. Die Fachpersonen führten aus, aus den selben Gründen könne nun auch am A.___ keine definitive ADHS-Diagnose gestellt werden. Aufgrund der Fragebogen, der Testuntersuchungen und des klinischen Eindruckes bestehe je doch der Verdacht einer ADHS . Da die bisherigen Unterstützungsmassnahmen (kleine Klasse, Logopädie, Psychomoto rik, Strukturierung in der Familie und im Wohnheim der Sprachheilschule) scheinbar nicht ausgereicht hätten, sei eine medikamentöse Therapie besprochen worden (Ziff. 2.4). Der Versicherte könne sicherlich auch von einer nonverbalen Psychotherapie mit folgenden Themenschwerpunkten profitieren: Verweige rungshaltung, niedrige Frustrationstoleranz, Tod des Kindsvaters, schwierige Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen und schulischer Misserfolg. Die Fachperso nen führten aus, sie erachteten eine Maltherapie aufgrund seiner Begeiste rungsfähigkei t für das Malen und der dort viel seltener gezeigten Verweige rungshaltung als erfolgsversprechend. Durch die Strukturierung im Kleinklassensystem sei eine bessere Konzentration und Strukturierungsfähigkeit zu erhoffen (Ziff. 2.5). 3. 3
In ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 6/20/5) führten Dr. Z.___ und lic . phil.
E.___ ergänzend zur Störung der Wahrnehmung aus, die auditive Wahrnehmung sei sowohl im VLMT als auch im IQ-Test (Dr. med. G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin,
2012) gemessen wor den. Die Merkfähigkeit lasse sich nicht vollständig von der Wahrnehmung t rennen. Auf den WUT-Test sei in der Abklärung am A.___ aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der verweigernden Haltung verzichtet worden. In der logopädischen Abklärung am Kinderspital D.___ im Mai 2013 sei auf eine erneute Durchführung von weiteren Wahrnehmungstests verzichtet worden, da diese bereits in der Entwicklungsuntersuchung im September 2012 beobachtet worden seien. Für ein e angeborene ADHS sprächen die anamnestischen Anga ben und der Umstand, dass trotz intensiver Sprachförderung nach
wie
vor Symptome anhaltend seien. Diese hätten sich mit Verbesserung der Spracher werbsstörung auch wieder zurückbilden müssen, wenn sie lediglich eine Reak tion darauf gewesen wären. 3. 4
Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 6. August 2014 (Urk. 6/21/2-3) aus, der A.___
habe in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2014 [ richtig wohl 1 8. Juni 2014 ] noch einmal die Tests referiert, die bei der Abklärung 2013 durchgeführt worden seien. Als Hinweis auf ein e angeborene ADHS werde die Therapiere sistenz der Symptome angeführt, die trotz intensiver Sprachförderung geblieben seien. Bei einer rein reaktiven Störung hätte man mit einer Besserung rechnen müssen. Das sehr niedrige Ergebnis im VLMT werde noch einmal angeführt als Zeichen einer auditiven Wahrnehmungsstörung. Es werde begründet, dass die noch mögliche Differenzierung zwischen Wahrnehmungsstörung und Merkfä higkeitsstörung mittels WUT nicht durchgeführt worden sei wegen der Verwei gerungshaltung. Dr. H.___ führte aus, e s bleibe aber dabei, dass im A.___ im Jahr 2013 nur der Verdacht auf ein e ADHS festgestellt worden sei. Weitere Abklärungsergebnisse, die zu einer klaren Diagnose geführt hätten, lägen offensichtlich nicht vor.
Gemäss Anhang 7
KSME sei d ie klar gestellte Diagnose einer ADHS notwen dig für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens
gemäss Ziff. 40 4
GgV An hang . Da dies hier nicht der Fall sei, könne das G eburtsgebrechen
Ziff. 404
GgV -Anhang nicht anerkannt werden. 3. 5
Dr. Z.___ und lic . phil
E.___, A.___, nahm en
im Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk.
12) zu den vom Gericht unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 9) Stellung. Zur Frage, ob die erstmals i m Bericht vom 2 0. November 2013 gestellte Verdachts diagnose
im Verlauf habe bestätigt werden können, führte n
sie aus, da nach dem 7. Mai 2013 (Besprechung der Verdachtsdiagnose mit der Mutter des Patienten) keine weiteren Termine stattgefunden hätte n, habe diese Diagnose weder bestätigt noch verworfen werden können (Urk.
E. 12 IVG besteht für die Übernahme der Kosten für die Maltherapie keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01043 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
30. November 2015 in Sachen Avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___, geb. 2004 Beigeladener gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am 4. Dezember 2004, wurde durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 8 . Oktober 2013 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug von medizini schen Massnahmen
angemeldet (Urk. 6 /1 Ziff. 5.1 und Urk. 6/4). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab . Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 6/8) . Dagegen
erhob die Avanex Versicherungen AG (Avanex)
als obligatorische Krankenpfle geversicherung des Versicherten am 2 6. Februar 2014 vorsorglich und begrün det am 1 3. März 2014 Ei nwand (Urk. 6/10, Urk. 6/15) . Mit Verfügung vom 1 0. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutspra che für medizinische Massnahmen (Urk. 6/22 = Urk. 2) . 2.
Die Avanex erhob am 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs
der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV - Anhang)
bei X.___ anzuer kennen, eventuell sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV Stelle zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Gerichtsverfügung vom 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht .
Gleichzeitig wurde X.___ zum Prozess beigeladen
(Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Juni 2015 wurde Dr. med. Z.___, Ober arzt, A.___, gebeten,
in Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen einen Verlau fsbe richt einzureichen (Urk. 9), was er mit Bericht vom
9. Juli 2015 tat (Urk. 12). Dieser Bericht wurde den Parteien in der Folge zur Stellungnahme zugestellt
(Urk. 14). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 1. Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Am 3 0. Juli 2015 reichte X.___
seine Stellungnahme ein (Urk. 18), welche mit Gerichtsverfügung vom 2 4. September 2015 den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.2
Ziff. 404 GgV -Anhang umfasst kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psy chischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syn drom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Alte rsjahres behandelt worden sind. 1.3
Die bei der Frage eines Anspruchs auf m edizinische Massnahmen in Zusam men hang mit einem Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 404
GgV -Anhang
massgeblichen Kri terien wurden in BGE 122 V 113 und im Urteil des Bundes gerichts 8C_300/2007 vom 14. Januar 2008 umfassend dargeleg
t. Im Einklang mit dieser Recht sprechung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva lidenversicherung (KSME)
die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben: Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten 9. Le bensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Ziff. 404.2 KSME). Als medizinische Behandlung werden in diesem Zusammenhang die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner Familie sowie die medikamentöse Therapie und Ergotherapie anerkannt, nicht aber Logopädie, Psychomotorik, Spezial- oder Stützunterricht, Formen der integrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen . Ärztliche oder kinderpsychologische Abklärungen gelten nicht als Behandlung, auch nicht alleinige Beratungen der Eltern (Urteil des Bundesgerichts I 569/00 vom 6. Juli 2001). 1.4
Die hier massgebliche Fassung des KSME vom 1. März 2014 enthält in Anhang 7 einen medizinischen Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -Anhang . Einleitend wird fest gehalten, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versiche rungs rechtli cher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers.
Nach Rz 404.5 KSME können die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV -Anhang als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens - perzeptive oder Wahr nehmungs störung –, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit aus gewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztli chen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, den Abklä rungen zufolge sei die Diagnose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne nicht sicher gesagt werden, ob das Gebrechen angeboren sei (S. 1).
So müsse für die Anerkennun g des Geburtsgebrechens Ziff. 40 4
GgV -Anhang die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnosti ziert, dokumentiert und auch behandelt worden sei n . Erworbene Störungen müssten sicher ausgeschlossen sein . Zudem erfülle die Maltherapie die Kriterien zur Kostenübernahme nicht (Urk. 5 Ziff. 2-3) 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, bei
X.___
sei am 2 5. April 2013 das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang diagnostiziert worden (S. 3 Ziff. II). Er zeige eine Störung des Verhaltens, des Antriebes und d es Erfassens und des Erkennens sowie eine Störu ng der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit (S. 5 f.). Damit sei erstellt, dass X.___
sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 40 4
GgV -Anhang erfülle. Dass die Diag nose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, sei unzutreffend (S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es im Übrigen unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, womit sie ihre Abklärungspflicht verletzt habe . Ihr sei entgangen, dass gemäss dem A.___ ab Mai 2013 gezielte Therapien im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV -Anhang durchgeführt worden seien (S. 7 Ziff. 7). 2.3
Streitig und z u prüfen ist, ob X.___, der das neunte Altersjahr am 4 . Dezember 2013 vollende t hat te, gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hat. 3. 3.1
B.___, diplomierte Logopädin, Kinderspital D.___, führte in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 13/3) nach logopädischer Abklärung vom 8. Mai 2013 aus, im Vorder grund der Befunde stehe die ausgeprägte Verweige rungstendenz und das eingeschränkte Durchhaltevermögen bei einer Spracher werbsstörung . Alle sprachlichen Ebenen seien betroffen. Die Lesetechnik habe X.___ gut erworben, das Lesetempo sei noch reduziert und das Lese verständnis aufgrund eines kleinen Wortschatzes und der morpho -syntaktischen Schwierigkeiten eingeschränkt (S. 2 unten). Zu den empfohlenen Massnahmen führte Frau C.___ aus, obwohl die sprachlichen Fähigkeiten stark einge schränkt gewesen seien, habe die Weiterführung der logopädischen Therapie im Sommer 2013 nicht erste Priorität. Damit X.___ von der Therapie pro fitieren könne, müssten zuerst seine Lernbereitschaft und die Frustrationstole ranz erhöht werden. Eine psychologische/psychotherapeutische Betreuung scheine dringend indiziert. Der Rahmen einer sehr engen Lernbegleitung solle vorerst seinen sprachlichen Schwierigkeiten Rechnung t ragen. Die Wiederauf nahme der logopädischen Therapie sei zu einem späteren Zeitpunkt sicher ange zeigt (S. 3). 3.2
Dr. Z.___
und lic . phil. E.___, Psychologin, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2013 (Urk. 6/6 /1-4) als Verdachtsdiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD 10 F90.0, erstmals gestellt am 2 5. April 2013, respektive Verdacht am 1 1. Dezember 2012 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Ziff. 1.1). X.___ sei unkonzentriert, verweigere Aufgabe n, habe soziale Schwierigkeiten und leide an Impulsivität und an niedriger Frustrationstoleranz seit der Ein schulung (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV Anhang vor (Ziff. 1.3). X.___ sei seit dem 1 1. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 9. April 2013 erfolgt (Ziff. 2.2) . Die Fachpersonen führten einen verbalen Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT), einen Tower- of -London (TOL)-Test, einen differentiellen Leistungstest (DL-KG) und einen Conners-3D-Test durch, und zogen zudem das Abklärungsergebnis von Dr. F.___ vom Sommer 2012 bei.
Die Fachpersonen führten aus, es handle sich um einen 8. 3-j ährigen Jungen, welcher aufgrund einer Spracherwerbsstörung seit zwei Jahren in der Sprach heilschule beschult werde. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten sei im Sommer 2012 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Abklärung in der Kinderarzt praxis durchgeführt worden. Dort habe ein e ADHS aufgrund der konfundierenden Belastungsfaktoren (Familiensituation, Sprach erwerbstörung) nicht ausgeschlossen werden können. Die Fachpersonen führten aus, aus den selben Gründen könne nun auch am A.___ keine definitive ADHS-Diagnose gestellt werden. Aufgrund der Fragebogen, der Testuntersuchungen und des klinischen Eindruckes bestehe je doch der Verdacht einer ADHS . Da die bisherigen Unterstützungsmassnahmen (kleine Klasse, Logopädie, Psychomoto rik, Strukturierung in der Familie und im Wohnheim der Sprachheilschule) scheinbar nicht ausgereicht hätten, sei eine medikamentöse Therapie besprochen worden (Ziff. 2.4). Der Versicherte könne sicherlich auch von einer nonverbalen Psychotherapie mit folgenden Themenschwerpunkten profitieren: Verweige rungshaltung, niedrige Frustrationstoleranz, Tod des Kindsvaters, schwierige Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen und schulischer Misserfolg. Die Fachperso nen führten aus, sie erachteten eine Maltherapie aufgrund seiner Begeiste rungsfähigkei t für das Malen und der dort viel seltener gezeigten Verweige rungshaltung als erfolgsversprechend. Durch die Strukturierung im Kleinklassensystem sei eine bessere Konzentration und Strukturierungsfähigkeit zu erhoffen (Ziff. 2.5). 3. 3
In ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 6/20/5) führten Dr. Z.___ und lic . phil.
E.___ ergänzend zur Störung der Wahrnehmung aus, die auditive Wahrnehmung sei sowohl im VLMT als auch im IQ-Test (Dr. med. G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin,
2012) gemessen wor den. Die Merkfähigkeit lasse sich nicht vollständig von der Wahrnehmung t rennen. Auf den WUT-Test sei in der Abklärung am A.___ aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der verweigernden Haltung verzichtet worden. In der logopädischen Abklärung am Kinderspital D.___ im Mai 2013 sei auf eine erneute Durchführung von weiteren Wahrnehmungstests verzichtet worden, da diese bereits in der Entwicklungsuntersuchung im September 2012 beobachtet worden seien. Für ein e angeborene ADHS sprächen die anamnestischen Anga ben und der Umstand, dass trotz intensiver Sprachförderung nach
wie
vor Symptome anhaltend seien. Diese hätten sich mit Verbesserung der Spracher werbsstörung auch wieder zurückbilden müssen, wenn sie lediglich eine Reak tion darauf gewesen wären. 3. 4
Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 6. August 2014 (Urk. 6/21/2-3) aus, der A.___
habe in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2014 [ richtig wohl 1 8. Juni 2014 ] noch einmal die Tests referiert, die bei der Abklärung 2013 durchgeführt worden seien. Als Hinweis auf ein e angeborene ADHS werde die Therapiere sistenz der Symptome angeführt, die trotz intensiver Sprachförderung geblieben seien. Bei einer rein reaktiven Störung hätte man mit einer Besserung rechnen müssen. Das sehr niedrige Ergebnis im VLMT werde noch einmal angeführt als Zeichen einer auditiven Wahrnehmungsstörung. Es werde begründet, dass die noch mögliche Differenzierung zwischen Wahrnehmungsstörung und Merkfä higkeitsstörung mittels WUT nicht durchgeführt worden sei wegen der Verwei gerungshaltung. Dr. H.___ führte aus, e s bleibe aber dabei, dass im A.___ im Jahr 2013 nur der Verdacht auf ein e ADHS festgestellt worden sei. Weitere Abklärungsergebnisse, die zu einer klaren Diagnose geführt hätten, lägen offensichtlich nicht vor.
Gemäss Anhang 7
KSME sei d ie klar gestellte Diagnose einer ADHS notwen dig für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens
gemäss Ziff. 40 4
GgV An hang . Da dies hier nicht der Fall sei, könne das G eburtsgebrechen
Ziff. 404
GgV -Anhang nicht anerkannt werden. 3. 5
Dr. Z.___ und lic . phil
E.___, A.___, nahm en
im Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk.
12) zu den vom Gericht unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 9) Stellung. Zur Frage, ob die erstmals i m Bericht vom 2 0. November 2013 gestellte Verdachts diagnose
im Verlauf habe bestätigt werden können, führte n
sie aus, da nach dem 7. Mai 2013 (Besprechung der Verdachtsdiagnose mit der Mutter des Patienten) keine weiteren Termine stattgefunden hätte n, habe diese Diagnose weder bestätigt noch verworfen werden können (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1). Die letzte Konsultation mit dem Patienten habe am 9. April 201 3 stattgefunden (S. 1 Ziff. 3). Zur Frage, ob die Begründung, dass ein e ADHS vorliege, lediglich darin liege, dass die Symptome trotz intensiver Sprachförderung nach wie vor anhal tend seien, führte n
Dr. Z.___ und lic . phil
E.___ aus, es habe weitere Faktoren gegeben, welche für das Vorliegen einer ADHS gesprochen hätten. Allerdings sei bis zuletzt nur eine Verdachtsdiagnose gestellt worden. Zu den Gründen, welche für eine angeborene ADHS sprächen verwies en
sie auf anamnestische Angaben. Als mögliche alternative Ursache sei die bekannte Sprachstörung diskutiert worden. Da sich die Symptome nach Behandlung der Sprachstörung nicht deutlich gebessert hätten, sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Sprachstörung und der vorliegenden Symptomatik aus ihrer Sicht unwahr scheinlich . Dies habe für eine anderweitige Ursache der Symptomatik gespro chen, beispielsweise ein e ADHS. Dies seien die wichtigsten Punkte gewe sen, die für das Vorliegen einer angeborenen ADHS gesprochen hätten (S.
2 Ziff. 8) .
Zur Frage, welche ADHS-spezifischen medizinischen Behandlungen vor dem neunten Altersjahr stattgefunden hätten, führte n
Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ aus, die spezifische medizinische Behandlung sei sowohl bei Frau Dr. G.___ in, wie auch am A.___ Horgen erfolgt. Die nonverbale Psy chotherapie sei auf ihre Emp f ehlung initiiert worden . Ergänzend führte n
Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ jedoch aus, die Frage sei missverständlich, da ein Psycho-Organisches Syndrom (POS) im engeren Sinne nie diagnostiziert worden sei, da die Diagnose ausschliesslich nach ICD-10 vergeben werde. Für das Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV -Anhang seien zum Te il Kriterien erforder lich, die für die Diagnose einer ADHS nicht zwingend nötig seien. Eines davon sei eine „Störung des Erfassens“. Da es sich beim Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV An hang im Grund um eine Aus schlussdiagnose handle,
bleibe immer eine gew isse diagnostische Unsicherheit (S. 2 Ziff. 11). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung von Dr. H.___, RAD, vom August 2014 (vorstehend E. 3 .4) welche mangels klar gestellter Diag nose unter Hinweis auf Anhang 7 KSME die Anerkennung des Geburtsgebre chens
Ziff. 404 GgV -Anhang
verneinte. 4.2
Die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres gestellte Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn sind Anspruchsvo raussetzungen für die Anerkennung eines Leidens als Geburtsgebrechen im Sinne von
Ziff . 404
GgV - Anhang (vgl. vorstehend E. 1. 3- 4) . Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empiri schen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern einem erworbenen POS beruht, dessen Behandlungskosten nicht von der Invaliden-, sondern von der Kranken versicherung zu übernehmen sind . Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechts vermutung, dass ein erw orbenes und kein angeborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagno sestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden hätte . Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall
aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung gestützt auf Ziff . 404
GgV - Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbringen. Zudem genügt eine Verdachtsdiagnose
rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziff . 404
GgV - Anhang nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 4.3
Auf Anfrage des Gericht s führte n
Dr. Z.___ und lic . phil. E.___, A.___, im Juli 2015 (vorstehend E.
3 .5) aus, sie hätten die Verdachtsdiagnose ADHS auch zwischenzeitlich nicht bestätigen können und die vor Vollendung des neunten Lebensjahres eingeleiteten Therapien könnten mangels defini tiv gestellter Diag nose nicht als spezifische bezeichnet werden.
Auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ ist vorliegend abzustel len. So wurde n eine genaue Anamnese erhoben und auch Tests zur Ab klä rung eines infantilen POS (Ziff. 404 GgV -Anhang) durchgeführt (vgl. vorste hend E. 3.2 und Urk. 6/6/5-8), wobei zwar verschiedene klinische Auffälligkei ten festgestellt wurden, diese jedoch auch in den folgende n Berichten nicht dazu führten, dass die Diagnose ADHS definitiv hätte gestellt werden können. Insbesondere konnte keine gen ügende Abgrenzung zwischen einer allfällig en angeborenen ADHS und einer reaktiven Störung bei vorliegenden Belastungs faktoren vorgenommen werden.
Die Beurteilung erging demnach gestützt auf eine genaue Abklärung sämtlicher Kriterien und die Ausführungen von Dr. Z.___ und lic . phil. E.___ stehen in Übereinstimmung mit dem invalidenversicherungsrechtlich geforderten Grund satz, dass ein e ADHS nur diagnostiziert werden darf, wenn sämtliche Symptome ärztlich nachgewiesen sind. Da dies mindestens im Zeitpunkt der Abklärung durch den A.___ nicht der Fall war, waren die Fachpersonen gehalten, lediglich eine Verdachtsdiagnose zu stellen. Diese
Einschätzung erfolgte im Übrigen unter Beachtung der im Mai 2013 durchgeführten logopädischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch der Umstand, dass der Vertrauensarzt der Be schwerdeführerin Dr. med. I.___
nach Durchsicht der Berichte des A.___
in seiner Einschätzung vom 1 1. März 2014 (vgl. Urk. 6/14 = 3/2) zu einem andere Schluss kam, ändert daran nichts.
Angesichts der rechtsgenüglichen Beurteilung durch die Fachpersonen des A.___
besteht kein Anlass, weitere Experten beizuziehen. 4.4
Zusammenfassend liegt somit gestützt auf die Bericht e der Fachpersonen des A.___ (vorstehend E. 3.2-3 und E. 3.5) bis zum 1 4. Dezember 2013
keine erhär tete Diagnose einer ADHS, sondern lediglich eine Verdachtsdiagnose vor. Dies genügt rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziff. 404
GgV An hang nicht (vorstehend E. 4. 2). Damit ist ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404
GgV -Anhang zu verneinen und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwer degegnerin . 5. 5.1
Obwohl beschwerdeweise nicht explizit geltend gemacht (vorstehend E. 2.2), ist in Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin klar gegen die Über nahme der Kosten für eine Maltherapie aussprach (vorstehend E. 2. 1) zu prüfen, ob die se Kosten gestützt auf Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Mass nahmen im Allgemeinen) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. 5.2
Gemäss
Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesent lich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG nament lich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahr nehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hin weisen). 5. 3
Erklärte Gründe und Ziele der Maltherapie sind gemäss den vorliegenden Akten die Begeisterungsfähigkeit des Versicherten fürs Malen und der dort wenig gezeigten Verweigerungshaltung (vgl. vorstehend E. 3.2) . Anhaltspunkte dafür, dass mit der Maltherapie
negative
Ausw irkungen des Krankheitsbildes auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wer den, liegen keine vor und wurde n auch nicht geltend gemacht, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 12 IVG ebenfalls nicht erfüllt sind . 6.
Aufgrund des Gesagten trifft die Beschwerdegegnerin mangels rechtsgenüglich diagnostiziertem
Geburtsgebrechen nach Ziff. 404
GgV -Anhang
keine Leis tungspflicht . Auch gestützt auf Art. 12 IVG besteht für die Übernahme der Kosten für die Maltherapie keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan