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IV.2014.01020

Übereinstimmende Parteianträge; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2015-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975 und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2004), meldete sich am 25. März 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Aufgrund ihrer Abklärungen medi zinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. Urk. 5/50-51, Urk. 5/57, Urk. 5 /68-69 und Urk. 5 /73-7 5 ) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 5/76). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Als Eventualantrag stellte sie das Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 4). In der Replik vom 10. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdefüh rerin, die Sache sei nicht bloss zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, sondern es sei mit der Rückweisung gleichzeitig die Weisung zu verbinden, dass nebst psychiatrischen und rheumatologischen auch neurologische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 7). Die Beschwerdegegne rin verzichtete am 2. Februar 2015 auf Duplik (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1) , laut rheumatologischem Gutach ten mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rheumaklinik des Spital Y.___ vom 15. August 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40 %, eine solche von 45 % in angepasster Tätigkeit sowie eine solche von 50 bis 55 % in der ange stammten Tätigkeit ( Ziff.

3 S . 4). Im Haushaltabklärungsbericht der Beschwer degegnerin vom 14. August 2013 s ei sie als zu 100 % im Haushalt tätig qualifi ziert worden und es sei leidglich von einem Invaliditätsgrad von 31 % ausge gangen worden , ohne dass eine Auseinandersetzung mit der vom Spital Y.___ attes tierten Einschränkung im Haushalt stattgefunden habe ( Ziff. 4 S. 5) . Sie sei aber ohnehin nicht als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, sondern sie wäre – aus näher dargelegten Gründen – ohne Gesundheitsschaden zu 100 % er werbstätig (Ziff. 5 S. 5 f . ) , weshalb sie , selbst wenn auf die Zumutbarkeitsbeur teilung im Y.___ -Gutachten abgestellt würde , bei einem Invaliditätsgrad von 59 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hätte ( Ziff. 5 S. 6 f.). Sie habe aber Anspruch auf eine ganze Rente, denn die Y.___ -Gutachter hätten bei der Zumut barkeitsbeurteilung led i glich die physisch bedingten Einschränkungen berück sichtigt, obwohl auch psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit gestellt worden seien. Überdies hätten die Gutachter darauf hin gewiesen, dass migräneartige Kopfschmerzen die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten, hierzu aber noch aus neurologischer Sicht Stellung genommen werden müsste. Da die psychisch und n eurologisch bedingte n Einschränkung en bei der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien, habe sie entweder Anspruch auf eine ganze Rente oder aber es seien diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen ( Ziff. 6 S. 7). Eine zusätzliche Erhöhung des Invalidi tätsgrades ergebe sich auch angesichts der Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit der Begutachtung im Y.___ ( Ziff. 7 S. 7). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 4), die im Gutachten des Spitals Y.___ empfohlene vertiefte psychiatrische Evaluation sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Überdies sei das Gutachten bereits über zwei Jahre alt. Auch ersch eine zur Abgrenzung organisch objektivierbare r von organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine aktuelle bi- oder polydisziplinäre Begut achtung angezeigt. Im Rahmen dieser medizinischen Abklärungen sei

sodann auch die Diskrepanz zwischen der Einschränkung im Haushalt aus medizini scher Sicht und derjenigen gemäss Abklärung im Haushalt zu klären. 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Ent scheid zurückzuweisen ist. Da im Gutachten des Spitals Y.___

darauf hingewiesen wurde, dass eine genaue Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht (tonische Anfälle, migräneartige Kopfschmerzen) nicht vorgenommen worden sei ( Urk. 5/30 S. 1 9 f.), erscheint es sinnvoll, die Beschwerdeführerin nicht nur bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch), sondern polydisziplinär (rheuma tologisch/psychiatrisch/neurologisch) zu begutachten. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetz en. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 31. De - zember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975 und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2004), meldete sich am 25. März 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Aufgrund ihrer Abklärungen medi zinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. Urk. 5/50-51, Urk. 5/57, Urk.

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1) , laut rheumatologischem Gutach ten mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rheumaklinik des Spital Y.___ vom 15. August 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40 %, eine solche von 45 % in angepasster Tätigkeit sowie eine solche von 50 bis 55 % in der ange stammten Tätigkeit ( Ziff.

3 S . 4). Im Haushaltabklärungsbericht der Beschwer degegnerin vom 14. August 2013 s ei sie als zu 100 % im Haushalt tätig qualifi ziert worden und es sei leidglich von einem Invaliditätsgrad von 31 % ausge gangen worden , ohne dass eine Auseinandersetzung mit der vom Spital Y.___ attes tierten Einschränkung im Haushalt stattgefunden habe ( Ziff. 4 S. 5) . Sie sei aber ohnehin nicht als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, sondern sie wäre – aus näher dargelegten Gründen – ohne Gesundheitsschaden zu 100 % er werbstätig (Ziff. 5 S. 5 f . ) , weshalb sie , selbst wenn auf die Zumutbarkeitsbeur teilung im Y.___ -Gutachten abgestellt würde , bei einem Invaliditätsgrad von 59 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hätte ( Ziff.

E. 5 S. 6 f.). Sie habe aber Anspruch auf eine ganze Rente, denn die Y.___ -Gutachter hätten bei der Zumut barkeitsbeurteilung led i glich die physisch bedingten Einschränkungen berück sichtigt, obwohl auch psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit gestellt worden seien. Überdies hätten die Gutachter darauf hin gewiesen, dass migräneartige Kopfschmerzen die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten, hierzu aber noch aus neurologischer Sicht Stellung genommen werden müsste. Da die psychisch und n eurologisch bedingte n Einschränkung en bei der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien, habe sie entweder Anspruch auf eine ganze Rente oder aber es seien diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen ( Ziff.

E. 6 S. 7). Eine zusätzliche Erhöhung des Invalidi tätsgrades ergebe sich auch angesichts der Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit der Begutachtung im Y.___ ( Ziff.

E. 7 S. 7). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 4), die im Gutachten des Spitals Y.___ empfohlene vertiefte psychiatrische Evaluation sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Überdies sei das Gutachten bereits über zwei Jahre alt. Auch ersch eine zur Abgrenzung organisch objektivierbare r von organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine aktuelle bi- oder polydisziplinäre Begut achtung angezeigt. Im Rahmen dieser medizinischen Abklärungen sei

sodann auch die Diskrepanz zwischen der Einschränkung im Haushalt aus medizini scher Sicht und derjenigen gemäss Abklärung im Haushalt zu klären. 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Ent scheid zurückzuweisen ist. Da im Gutachten des Spitals Y.___

darauf hingewiesen wurde, dass eine genaue Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht (tonische Anfälle, migräneartige Kopfschmerzen) nicht vorgenommen worden sei ( Urk. 5/30 S. 1

E. 9 f.), erscheint es sinnvoll, die Beschwerdeführerin nicht nur bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch), sondern polydisziplinär (rheuma tologisch/psychiatrisch/neurologisch) zu begutachten. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetz en. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 31. De - zember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01020 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

9. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975 und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2004), meldete sich am 25. März 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Aufgrund ihrer Abklärungen medi zinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. Urk. 5/50-51, Urk. 5/57, Urk. 5 /68-69 und Urk. 5 /73-7 5 ) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 5/76). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Als Eventualantrag stellte sie das Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 4). In der Replik vom 10. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdefüh rerin, die Sache sei nicht bloss zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, sondern es sei mit der Rückweisung gleichzeitig die Weisung zu verbinden, dass nebst psychiatrischen und rheumatologischen auch neurologische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 7). Die Beschwerdegegne rin verzichtete am 2. Februar 2015 auf Duplik (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1) , laut rheumatologischem Gutach ten mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rheumaklinik des Spital Y.___ vom 15. August 2012 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40 %, eine solche von 45 % in angepasster Tätigkeit sowie eine solche von 50 bis 55 % in der ange stammten Tätigkeit ( Ziff.

3 S . 4). Im Haushaltabklärungsbericht der Beschwer degegnerin vom 14. August 2013 s ei sie als zu 100 % im Haushalt tätig qualifi ziert worden und es sei leidglich von einem Invaliditätsgrad von 31 % ausge gangen worden , ohne dass eine Auseinandersetzung mit der vom Spital Y.___ attes tierten Einschränkung im Haushalt stattgefunden habe ( Ziff. 4 S. 5) . Sie sei aber ohnehin nicht als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, sondern sie wäre – aus näher dargelegten Gründen – ohne Gesundheitsschaden zu 100 % er werbstätig (Ziff. 5 S. 5 f . ) , weshalb sie , selbst wenn auf die Zumutbarkeitsbeur teilung im Y.___ -Gutachten abgestellt würde , bei einem Invaliditätsgrad von 59 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hätte ( Ziff. 5 S. 6 f.). Sie habe aber Anspruch auf eine ganze Rente, denn die Y.___ -Gutachter hätten bei der Zumut barkeitsbeurteilung led i glich die physisch bedingten Einschränkungen berück sichtigt, obwohl auch psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit gestellt worden seien. Überdies hätten die Gutachter darauf hin gewiesen, dass migräneartige Kopfschmerzen die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten, hierzu aber noch aus neurologischer Sicht Stellung genommen werden müsste. Da die psychisch und n eurologisch bedingte n Einschränkung en bei der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien, habe sie entweder Anspruch auf eine ganze Rente oder aber es seien diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen ( Ziff. 6 S. 7). Eine zusätzliche Erhöhung des Invalidi tätsgrades ergebe sich auch angesichts der Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit der Begutachtung im Y.___ ( Ziff. 7 S. 7). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 4), die im Gutachten des Spitals Y.___ empfohlene vertiefte psychiatrische Evaluation sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Überdies sei das Gutachten bereits über zwei Jahre alt. Auch ersch eine zur Abgrenzung organisch objektivierbare r von organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine aktuelle bi- oder polydisziplinäre Begut achtung angezeigt. Im Rahmen dieser medizinischen Abklärungen sei

sodann auch die Diskrepanz zwischen der Einschränkung im Haushalt aus medizini scher Sicht und derjenigen gemäss Abklärung im Haushalt zu klären. 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Ent scheid zurückzuweisen ist. Da im Gutachten des Spitals Y.___

darauf hingewiesen wurde, dass eine genaue Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht (tonische Anfälle, migräneartige Kopfschmerzen) nicht vorgenommen worden sei ( Urk. 5/30 S. 1 9 f.), erscheint es sinnvoll, die Beschwerdeführerin nicht nur bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch), sondern polydisziplinär (rheuma tologisch/psychiatrisch/neurologisch) zu begutachten. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetz en. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 31. De - zember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher