Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975 , ist von Beruf Englischlehrerin (Urk. 5 / 3 , Urk. 5/ 5/2 und
Urk. 5/8) und arbeitete ab
dem 18.
Januar
2011 zu 100 % als IT Assistentin bei de r
Y.___ (Urk.
5/3/1, Urk.
5/ 5 / 2 und Urk.
5/8 /7 ) . Seit dem 17. September
2012 ist sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
5/8/8, Urk.
5/18/ 7 und Urk.
5/37/2) . Dr. med. Z.___ , Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine depressi ve Episode mit somatischem Syndrom, Panikstörungen, chronische lumbosakrale
Schmer zen links und ein anamnestisch anbehandelter Harnwegsinfekt (Urk.
5/12/1) .
Am 4.
Februar
2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
5/8) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/21-25) und medizi ni schen
(Urk.
5/12, Urk.
5/20, Urk.
5/28, Urk.
5/30) Verhältnisse
ab und liess die Versicherte durch Dr. med. Dipl .– Psych.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter foren sischer Psychiater SGFP, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und FA Vertrauensarzt FMH , begutachten (Gut achten vom 14.
Juni
2014 , Urk.
5/36 ). Mit Vorbescheid vom 20.
Juni
2014
teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Leistung sbegehren abgewiesen w e rd e (Urk.
5/38) .
Auf einen Einwand verzichtete die Versicherte.
Mit Verfügung vom 1.
September
2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren der Versicherten ab (Urk.
2 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1.
September
2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30.
September
2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Invali den rente zuzusprechen
( Urk.
1/ 2 ) . Ihren Antrag begründete sie damit, dass
s ie weder in der Lage sei zu sitzen, noch könne sie für längere Zeit gehen. Auch könne sie sich nicht nach vorne beugen. Sie leide unter chronischer Müdigkeit und habe starke Nackenmuskelprobleme (Urk.
1/1 und Urk.
1/2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 3. Novem ber 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ;
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung ; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch. Sie stützte sich dabei auf die medizinischen Unterlagen und das psychiatrische Gut achten von
Dr. A.___ vom 19.
Mai
2014 und hielt fest, dass kein i nva lidi sie render Gesund heitsschaden vorliege . Die Diagnosen der chronischen Schmerz störung , der remit tierten depressiven Störung und der Panikstörungen seien inva lidenver siche rungs rechtlich nicht relevant (Urk. 2) . 3.
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Juni 2014; Urk. 5/36/12) . Dies wird denn auch von der Beschwer de führerin nicht bestritten (Urk. 1/2) . Sie bringt in ihrer Beschwerde aus schliess lich somatische Gründe vor , welche
i hrer Meinung nach eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit hervorrufen. 4 .
4 .1
Laut Bericht der Uniklinik B.___ , Radiologie, vom 3.
September
2012, über das gleichentags erfolgte MRI des Beckens links , stellte man die Teilsakralisa tion des L endenwirbelkörpers 5 über die Massa lateralis
sacralis links mit Neo arth r os e zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1.
Steissbeinwirbel fest. Auch gab es deutliche Hinweise auf stattgehabte Reizzustände ebendort, wobei aktuell kein e Reizung bestand. Überdies konnte keine Kompression neurogener Struk tu ren nachgewiesen werden. Hinweise auf eine Nervenreizung in der Neurogra phie gab es keine. Das I liosakralgelenk
war unauffällig
(Urk. 5/12/10) .
Beim Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___ , liess die Beschwerdeführerin am 13.
September
2012 einen Ultraschall des Ab domen s durchführen. Die Untersuchung ergab eine partielle Doppelnierenanlage rechts. Ansonsten fiel das Resultat des Ultraschalles unauffällig aus
(Urk. 5/12/11) . 4.2
Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 26.
Februar
2013 fest, dass die Be schwer deführerin seit August
2012 unter chronischen
lumbosakralen Schmerzen links leide (Urk. 5/12/ 1 ). Dieselbe Diagnose geht auch aus dem Kurzaustrittsbe richt
der Notfallstation Medizin des Stadtspitals D.___
vom 16.
Septem ber
2012 hervor (Urk. 5/12/5).
Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , hielt in seinem Schreiben vom 20. Februar 2013 an Dr. Z.___ fest, dass im durchgeführten Be las tungs
- und 24-Stunden- EKG vom 18. Februar 2013 keine Rhythmusstö rungen hätten provoziert werden k ö nnen . Auch im 24 - S tunden - EKG seien nur wenige ventri kuläre Extrasystolen, vor allem nachts zwischen 01.20 Uhr und 2.20 Uhr ohne Komplexität , aufgetreten
(Urk. 5/12/12) .
Dem Schr eiben der Neuroradiologie – SNI der Klinik F.___ ist zu entneh men, dass das MR des Schädel s vom 18.
Ma i 2013 einen intrakraniell unauf fälligen Be fund ergab (Urk. 5/20/9) . 4. 3
Dr. med. G.___ , Oberärztin der H.___ SA, hielt in ihrem Arztbericht vom 4. Oktober 2013 bei der Ursache der Arbeitsunfähigkeit fest, dass nebst der chronischen Schmerzstörung sonstige näher bezeichnete Krank heiten der Wirbelsäule und des Rü ckens best ünd en . Dabei diagnostizierte sie
i m Zervikal b ereich
ein
HWS-Syn drom (M53.82) ,
eine Instabilität der Wirbel säule im Sakral- und Sakrokokzyge alberei ch (M53.28) und Schmerzen in der
Beckenregion und den Oberschenkel n (M79.65). Sodann hielt Dr. G.___ fest, dass alle Diagnosen mit zuneh mendem Ausmass seit circa zwei Jahren best ünd en
(Urk. 5/28/5) .
Die Untersuchung ergab eine
leicht e
Beweglich keit seinschränkung der Hals wirbelsäule
bei extremen Muskelverspannungen im gesamten Halswirbelsäule n
- und Schulterbereich beidseits .
Die Patientin berichte auch über gelegentliche Myokloni en im linken Oberschenkel, insbesondere wenn die HWS extrem ver spannt sei und auch Schwindel und Kopfschmerzen bestünden
(Urk. 5/28/6) .
Weiter stellte Dr. G.___ ein leicht im Lendenwirbelsäulen -Bereich versteiftes Gangbild bei starker Druckdolenz rechts im Steissbeinbereich mit M y ogelosen in diesem Bereich fest. Auch hielt sie fest, dass die Wirbelsäule bei Myogelosen lumbal und thorakal in der Beweglichkeit leicht eingeschränkt sei . Insbesondere sei dies im unteren Lendenwirbelsäulen -Bereich am Steissbein übergang rechts und im Thorax - Bereich der Fall (Urk. 5/28/6) .
Zu den körperlichen Einschränkungen führte Dr. G.___ aus, die Pati entin leide
mehr oder weniger - abhängig von der Tagesform - unter dauerhaf ten Schmer zen i m Steissb ein-, Lenden- sowie im Nackenbereich. Ihre Auffas sung, Konzen tra tion und psychische Belastbarkeit seien dadurch deutlich ein geschränkt. Daher könne die Patientin derzeit keine Arbeiten verrichten, die körperliche Belastung oder kognitive Leistungsfähigkeit erforderten
(Urk. 5/28/7) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr.
G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nur wech selbelastende Tätigkeiten
während einer bis zwei Stun den täglich ausfüh ren könne. Diese Angaben würden seit dem 1. Juli 2013 gel ten. Derzeit und in den nächsten Monaten könne die Arbeitsfähigkeit ohne entsprechende Gene sung nur minimal gesteigert werden (Urk.
5/28/9) .
4.4
Dr. med. I.___ , Neurolog e FMH, hielt in seinem Schreiben vom 23. Okto ber 2013 als Diagnosen z ervikobrach i algieartige Beschwerden links ohne Hinweis auf eine neurologische Ursache und b elastungsabhängige Schmerzen lumbosakral fest (Urk. 5/30/4). D ie Beschwerdeführerin sei zur Abklärung hart näckiger Beschwerden im Kopfbereich (Druckgefühl und Missempf i ndungen) so wie wegen
Zervikobrachialgien und Schmer zen im Lumbosakralbereich statio när aufgenommen worden . Der klinisch-neurologi sche Befund sowie die im Be richt genannten Zusatzuntersuchungen seien un auffällig gewesen (Urk. 5/ 30/5 ).
Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Praxis für Schmerz therapie , führte in seinem Schreiben vom 4. November 2013 an die Y.___ aus, im Rahmen des interdisziplinären Schmerzkonsiliums seien die folgenden Diagnosen gestellt worden:
z ervi k o z ephales und lumbos pondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei Fehlform und Fehlhal tung der Wirbel säule (Skoliose, Hohl -
/
Rundrücken), Tendenz zur Hyperlaxität , Teilsakralisa tion
des fünften Lendenwirbels
links mit Ne o arthros e bildung , leichte n degenerative n
Veränderungen, Schwindel sowie Migräne ohne Aura und chroni sche Spann ungs t yp-Kopfschmerzen (Urk. 5/30/2).
4.5
Auch das K.___ hielt in seinem Schreiben an die
Y.___ vom 1 0. Oktober 2013 nebst der Diagnose einer c hro nische n Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren (F45.41) ein rezidivierendes Zervikalbereichssyndrom (M53.82) und Schmerzen im Sa k ral bereich (M53.28) fest (Urk. 5/30/6). 5 .
5 .1
Gestützt auf die dargestellten medizinischen Akten kann ein somatischer G esundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausge schlossen werden. Wohl fand sich für die geltend gemachten Nacken-, Schulter- u nd Kopfschmerzen keine somatische Ursache, doch hatte die MRI-Unter suchung
des Beckens im September 2012 eine Teilsakralisation des 5. Lenden wirbel kör pers gezeigt mit deutlichen Hinweisen auf stattgehabte Reizzustände (Urk. 5/12/10). Auch Dr. G.___ von der H.___ beschrieb eine Instabilität der Wirbelsäule im Sakral- und Sakrokokzygealbereich und ein leicht versteiftes Gangbild mit starker Druckdolenz und Myogelosen im Steissbeinbereich (Urk.
5/28/5-6). Die durchwegs geklagten Schmerzen im Lendenwirbelsäulen be reich haben somit mindestens teilweise ein somatisches Korrelat. Daran ändert nichts, dass aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung diag nos tiziert wurde, denn eine solche Störung schliesst einen körperlichen Gesund heitsschaden , der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, nicht aus. Der Gutachter Dr. A.___ , der die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersuchte und aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 5/36/12), äusserte sich denn auch nicht zur somatischen Situation.
Die IV-Stelle unterliess es abzuklären, ob und bejahendenfalls in welchem Um fang eine objektiv begründete Einschränkung in der Leistungsfähigkeit besteht. Dr. Z.___ schrieb die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen lumbosa kra len Schmerzen in der angestammten Tätigkeit seit September 2012 arbeits un fähig und attestierte ihr in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden täglich, erachtete indes eine psychiatrische Beur teilung als erforderlich (Bericht vom 26. Februar 2013; Urk. 5/12/1-3). Auch Dr.
G.___ erachtete im Fragebogen vom 4. Oktober 2013 für wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von einer bis zwei Stunden täg lich als gegeben (Urk. 5/28/9). Demgegenüber äusserte sich Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst am 22. November 2013 ohne Begründung dahingehend, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk.
5/37/4). Aus den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. G.___ ergibt sich nicht, inwieweit das subjektive Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin in die Beur teilung der Leistungsfähigkeit mit einfloss. Auf diese Berichte kann deshalb ebenso wenig abgestellt werden wie auf die ohne Untersuchung der Beschwer deführerin erfolgte Beurteilung des RAD-Arztes. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, inwieweit die Beschwerdeführerin aus soma tisch medizinischer Sicht in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, und hernach neu über den Rentenanspruch befinde. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine chronische Müdigkeit als weiteren einschränkenden Faktor beruft (Urk. 1/2), ist darauf hinzuweisen, dass das Chronic
Fatigue Syndrome nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes ge richts grundsätzlich als überwindbar galt (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 E.2.3 mit Hinweisen), wenn nicht gewisse Kriterien (so genannte Foerster-Kri terien) erfüllt sind. Bei der Beschwerdeführerin wurde klarerweise keine psychi sche Komorbidität diagnostiziert. Von den übrigen Faktoren ( chronische körper liche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [ primärer Krankheitsge winn; „Flucht in die Krankheit"] ; ein unbefriedigendes Be handlungsergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder sta tionärer Behandlung [ auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz ] und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung
[ kooperative Haltung ]; BGE 139 V 547 E. 3, 130 V 352, 131 V 49 E.
1.2 ) sind höchstens die beiden ersten der chronischen körperlichen Begleiter krankung und des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs erfüllt, je doch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Aufgrund der bis anhin gültig gewe se nen Rechtsprechung ist ein Leistungsanspruch für das Chronic
Fatigue Syndrom zu verneinen.
Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden, worunter auch das Chronic
Fatigue Syndrom fällt. Demnach ist die medizinische Befundlage Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG. Eine Einschränkung der Leistungsfähig keit ist immer nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbe einträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist ( Urteil 9C_492/2014 E. 2.1, BGE 130 V 396). Dem Gutachten von Dr. A.___ ist die Diagnose Chronic
Fatigue Syndrom nicht zu entnehmen (Urk. 5/3 6). Da es somit bereits an einer ärztlich festgestellten Diagnose fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis kann daher die Be schwerdeführerin auch nach neuer Rechtsprechung aus dem Chronic
Fatigue Syn drom nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung der soma tisch bedingten Einschränkung über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin neu befinde.
6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensau f wand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind auf
Fr.
6 00. -- festzu setzen .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwer deführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen ) . Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975 , ist von Beruf Englischlehrerin (Urk. 5 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 ) sind höchstens die beiden ersten der chronischen körperlichen Begleiter krankung und des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs erfüllt, je doch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Aufgrund der bis anhin gültig gewe se nen Rechtsprechung ist ein Leistungsanspruch für das Chronic
Fatigue Syndrom zu verneinen.
Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden, worunter auch das Chronic
Fatigue Syndrom fällt. Demnach ist die medizinische Befundlage Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG. Eine Einschränkung der Leistungsfähig keit ist immer nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbe einträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist ( Urteil 9C_492/2014 E. 2.1, BGE 130 V 396). Dem Gutachten von Dr. A.___ ist die Diagnose Chronic
Fatigue Syndrom nicht zu entnehmen (Urk. 5/3 6). Da es somit bereits an einer ärztlich festgestellten Diagnose fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis kann daher die Be schwerdeführerin auch nach neuer Rechtsprechung aus dem Chronic
Fatigue Syn drom nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3 , Urk. 5/ 5/2 und
Urk. 5/8) und arbeitete ab
dem 18.
Januar
2011 zu 100 % als IT Assistentin bei de r
Y.___ (Urk.
5/3/1, Urk.
5/
E. 5 / 2 und Urk.
5/8 /7 ) . Seit dem 17. September
2012 ist sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
5/8/8, Urk.
5/18/
E. 5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine chronische Müdigkeit als weiteren einschränkenden Faktor beruft (Urk. 1/2), ist darauf hinzuweisen, dass das Chronic
Fatigue Syndrome nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes ge richts grundsätzlich als überwindbar galt (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 E.2.3 mit Hinweisen), wenn nicht gewisse Kriterien (so genannte Foerster-Kri terien) erfüllt sind. Bei der Beschwerdeführerin wurde klarerweise keine psychi sche Komorbidität diagnostiziert. Von den übrigen Faktoren ( chronische körper liche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [ primärer Krankheitsge winn; „Flucht in die Krankheit"] ; ein unbefriedigendes Be handlungsergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder sta tionärer Behandlung [ auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz ] und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung
[ kooperative Haltung ]; BGE 139 V 547 E. 3, 130 V 352, 131 V 49 E.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung der soma tisch bedingten Einschränkung über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin neu befinde.
6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensau f wand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind auf
Fr.
6 00. -- festzu setzen .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwer deführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen ) . Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
E. 7 und Urk.
5/37/2) . Dr. med. Z.___ , Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine depressi ve Episode mit somatischem Syndrom, Panikstörungen, chronische lumbosakrale
Schmer zen links und ein anamnestisch anbehandelter Harnwegsinfekt (Urk.
5/12/1) .
Am 4.
Februar
2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
5/8) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/21-25) und medizi ni schen
(Urk.
5/12, Urk.
5/20, Urk.
5/28, Urk.
5/30) Verhältnisse
ab und liess die Versicherte durch Dr. med. Dipl .– Psych.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter foren sischer Psychiater SGFP, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und FA Vertrauensarzt FMH , begutachten (Gut achten vom 14.
Juni
2014 , Urk.
5/36 ). Mit Vorbescheid vom 20.
Juni
2014
teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Leistung sbegehren abgewiesen w e rd e (Urk.
5/38) .
Auf einen Einwand verzichtete die Versicherte.
Mit Verfügung vom 1.
September
2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren der Versicherten ab (Urk.
2 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1.
September
2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30.
September
2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Invali den rente zuzusprechen
( Urk.
1/ 2 ) . Ihren Antrag begründete sie damit, dass
s ie weder in der Lage sei zu sitzen, noch könne sie für längere Zeit gehen. Auch könne sie sich nicht nach vorne beugen. Sie leide unter chronischer Müdigkeit und habe starke Nackenmuskelprobleme (Urk.
1/1 und Urk.
1/2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 3. Novem ber 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ;
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung ; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01019 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil
vom
24. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975 , ist von Beruf Englischlehrerin (Urk. 5 / 3 , Urk. 5/ 5/2 und
Urk. 5/8) und arbeitete ab
dem 18.
Januar
2011 zu 100 % als IT Assistentin bei de r
Y.___ (Urk.
5/3/1, Urk.
5/ 5 / 2 und Urk.
5/8 /7 ) . Seit dem 17. September
2012 ist sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
5/8/8, Urk.
5/18/ 7 und Urk.
5/37/2) . Dr. med. Z.___ , Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine depressi ve Episode mit somatischem Syndrom, Panikstörungen, chronische lumbosakrale
Schmer zen links und ein anamnestisch anbehandelter Harnwegsinfekt (Urk.
5/12/1) .
Am 4.
Februar
2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
5/8) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/21-25) und medizi ni schen
(Urk.
5/12, Urk.
5/20, Urk.
5/28, Urk.
5/30) Verhältnisse
ab und liess die Versicherte durch Dr. med. Dipl .– Psych.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter foren sischer Psychiater SGFP, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und FA Vertrauensarzt FMH , begutachten (Gut achten vom 14.
Juni
2014 , Urk.
5/36 ). Mit Vorbescheid vom 20.
Juni
2014
teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Leistung sbegehren abgewiesen w e rd e (Urk.
5/38) .
Auf einen Einwand verzichtete die Versicherte.
Mit Verfügung vom 1.
September
2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren der Versicherten ab (Urk.
2 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1.
September
2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30.
September
2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Invali den rente zuzusprechen
( Urk.
1/ 2 ) . Ihren Antrag begründete sie damit, dass
s ie weder in der Lage sei zu sitzen, noch könne sie für längere Zeit gehen. Auch könne sie sich nicht nach vorne beugen. Sie leide unter chronischer Müdigkeit und habe starke Nackenmuskelprobleme (Urk.
1/1 und Urk.
1/2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 3. Novem ber 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ;
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung ; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG). 2.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch. Sie stützte sich dabei auf die medizinischen Unterlagen und das psychiatrische Gut achten von
Dr. A.___ vom 19.
Mai
2014 und hielt fest, dass kein i nva lidi sie render Gesund heitsschaden vorliege . Die Diagnosen der chronischen Schmerz störung , der remit tierten depressiven Störung und der Panikstörungen seien inva lidenver siche rungs rechtlich nicht relevant (Urk. 2) . 3.
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Juni 2014; Urk. 5/36/12) . Dies wird denn auch von der Beschwer de führerin nicht bestritten (Urk. 1/2) . Sie bringt in ihrer Beschwerde aus schliess lich somatische Gründe vor , welche
i hrer Meinung nach eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit hervorrufen. 4 .
4 .1
Laut Bericht der Uniklinik B.___ , Radiologie, vom 3.
September
2012, über das gleichentags erfolgte MRI des Beckens links , stellte man die Teilsakralisa tion des L endenwirbelkörpers 5 über die Massa lateralis
sacralis links mit Neo arth r os e zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1.
Steissbeinwirbel fest. Auch gab es deutliche Hinweise auf stattgehabte Reizzustände ebendort, wobei aktuell kein e Reizung bestand. Überdies konnte keine Kompression neurogener Struk tu ren nachgewiesen werden. Hinweise auf eine Nervenreizung in der Neurogra phie gab es keine. Das I liosakralgelenk
war unauffällig
(Urk. 5/12/10) .
Beim Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___ , liess die Beschwerdeführerin am 13.
September
2012 einen Ultraschall des Ab domen s durchführen. Die Untersuchung ergab eine partielle Doppelnierenanlage rechts. Ansonsten fiel das Resultat des Ultraschalles unauffällig aus
(Urk. 5/12/11) . 4.2
Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 26.
Februar
2013 fest, dass die Be schwer deführerin seit August
2012 unter chronischen
lumbosakralen Schmerzen links leide (Urk. 5/12/ 1 ). Dieselbe Diagnose geht auch aus dem Kurzaustrittsbe richt
der Notfallstation Medizin des Stadtspitals D.___
vom 16.
Septem ber
2012 hervor (Urk. 5/12/5).
Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , hielt in seinem Schreiben vom 20. Februar 2013 an Dr. Z.___ fest, dass im durchgeführten Be las tungs
- und 24-Stunden- EKG vom 18. Februar 2013 keine Rhythmusstö rungen hätten provoziert werden k ö nnen . Auch im 24 - S tunden - EKG seien nur wenige ventri kuläre Extrasystolen, vor allem nachts zwischen 01.20 Uhr und 2.20 Uhr ohne Komplexität , aufgetreten
(Urk. 5/12/12) .
Dem Schr eiben der Neuroradiologie – SNI der Klinik F.___ ist zu entneh men, dass das MR des Schädel s vom 18.
Ma i 2013 einen intrakraniell unauf fälligen Be fund ergab (Urk. 5/20/9) . 4. 3
Dr. med. G.___ , Oberärztin der H.___ SA, hielt in ihrem Arztbericht vom 4. Oktober 2013 bei der Ursache der Arbeitsunfähigkeit fest, dass nebst der chronischen Schmerzstörung sonstige näher bezeichnete Krank heiten der Wirbelsäule und des Rü ckens best ünd en . Dabei diagnostizierte sie
i m Zervikal b ereich
ein
HWS-Syn drom (M53.82) ,
eine Instabilität der Wirbel säule im Sakral- und Sakrokokzyge alberei ch (M53.28) und Schmerzen in der
Beckenregion und den Oberschenkel n (M79.65). Sodann hielt Dr. G.___ fest, dass alle Diagnosen mit zuneh mendem Ausmass seit circa zwei Jahren best ünd en
(Urk. 5/28/5) .
Die Untersuchung ergab eine
leicht e
Beweglich keit seinschränkung der Hals wirbelsäule
bei extremen Muskelverspannungen im gesamten Halswirbelsäule n
- und Schulterbereich beidseits .
Die Patientin berichte auch über gelegentliche Myokloni en im linken Oberschenkel, insbesondere wenn die HWS extrem ver spannt sei und auch Schwindel und Kopfschmerzen bestünden
(Urk. 5/28/6) .
Weiter stellte Dr. G.___ ein leicht im Lendenwirbelsäulen -Bereich versteiftes Gangbild bei starker Druckdolenz rechts im Steissbeinbereich mit M y ogelosen in diesem Bereich fest. Auch hielt sie fest, dass die Wirbelsäule bei Myogelosen lumbal und thorakal in der Beweglichkeit leicht eingeschränkt sei . Insbesondere sei dies im unteren Lendenwirbelsäulen -Bereich am Steissbein übergang rechts und im Thorax - Bereich der Fall (Urk. 5/28/6) .
Zu den körperlichen Einschränkungen führte Dr. G.___ aus, die Pati entin leide
mehr oder weniger - abhängig von der Tagesform - unter dauerhaf ten Schmer zen i m Steissb ein-, Lenden- sowie im Nackenbereich. Ihre Auffas sung, Konzen tra tion und psychische Belastbarkeit seien dadurch deutlich ein geschränkt. Daher könne die Patientin derzeit keine Arbeiten verrichten, die körperliche Belastung oder kognitive Leistungsfähigkeit erforderten
(Urk. 5/28/7) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr.
G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nur wech selbelastende Tätigkeiten
während einer bis zwei Stun den täglich ausfüh ren könne. Diese Angaben würden seit dem 1. Juli 2013 gel ten. Derzeit und in den nächsten Monaten könne die Arbeitsfähigkeit ohne entsprechende Gene sung nur minimal gesteigert werden (Urk.
5/28/9) .
4.4
Dr. med. I.___ , Neurolog e FMH, hielt in seinem Schreiben vom 23. Okto ber 2013 als Diagnosen z ervikobrach i algieartige Beschwerden links ohne Hinweis auf eine neurologische Ursache und b elastungsabhängige Schmerzen lumbosakral fest (Urk. 5/30/4). D ie Beschwerdeführerin sei zur Abklärung hart näckiger Beschwerden im Kopfbereich (Druckgefühl und Missempf i ndungen) so wie wegen
Zervikobrachialgien und Schmer zen im Lumbosakralbereich statio när aufgenommen worden . Der klinisch-neurologi sche Befund sowie die im Be richt genannten Zusatzuntersuchungen seien un auffällig gewesen (Urk. 5/ 30/5 ).
Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Praxis für Schmerz therapie , führte in seinem Schreiben vom 4. November 2013 an die Y.___ aus, im Rahmen des interdisziplinären Schmerzkonsiliums seien die folgenden Diagnosen gestellt worden:
z ervi k o z ephales und lumbos pondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei Fehlform und Fehlhal tung der Wirbel säule (Skoliose, Hohl -
/
Rundrücken), Tendenz zur Hyperlaxität , Teilsakralisa tion
des fünften Lendenwirbels
links mit Ne o arthros e bildung , leichte n degenerative n
Veränderungen, Schwindel sowie Migräne ohne Aura und chroni sche Spann ungs t yp-Kopfschmerzen (Urk. 5/30/2).
4.5
Auch das K.___ hielt in seinem Schreiben an die
Y.___ vom 1 0. Oktober 2013 nebst der Diagnose einer c hro nische n Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren (F45.41) ein rezidivierendes Zervikalbereichssyndrom (M53.82) und Schmerzen im Sa k ral bereich (M53.28) fest (Urk. 5/30/6). 5 .
5 .1
Gestützt auf die dargestellten medizinischen Akten kann ein somatischer G esundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausge schlossen werden. Wohl fand sich für die geltend gemachten Nacken-, Schulter- u nd Kopfschmerzen keine somatische Ursache, doch hatte die MRI-Unter suchung
des Beckens im September 2012 eine Teilsakralisation des 5. Lenden wirbel kör pers gezeigt mit deutlichen Hinweisen auf stattgehabte Reizzustände (Urk. 5/12/10). Auch Dr. G.___ von der H.___ beschrieb eine Instabilität der Wirbelsäule im Sakral- und Sakrokokzygealbereich und ein leicht versteiftes Gangbild mit starker Druckdolenz und Myogelosen im Steissbeinbereich (Urk.
5/28/5-6). Die durchwegs geklagten Schmerzen im Lendenwirbelsäulen be reich haben somit mindestens teilweise ein somatisches Korrelat. Daran ändert nichts, dass aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung diag nos tiziert wurde, denn eine solche Störung schliesst einen körperlichen Gesund heitsschaden , der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, nicht aus. Der Gutachter Dr. A.___ , der die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersuchte und aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 5/36/12), äusserte sich denn auch nicht zur somatischen Situation.
Die IV-Stelle unterliess es abzuklären, ob und bejahendenfalls in welchem Um fang eine objektiv begründete Einschränkung in der Leistungsfähigkeit besteht. Dr. Z.___ schrieb die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen lumbosa kra len Schmerzen in der angestammten Tätigkeit seit September 2012 arbeits un fähig und attestierte ihr in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden täglich, erachtete indes eine psychiatrische Beur teilung als erforderlich (Bericht vom 26. Februar 2013; Urk. 5/12/1-3). Auch Dr.
G.___ erachtete im Fragebogen vom 4. Oktober 2013 für wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von einer bis zwei Stunden täg lich als gegeben (Urk. 5/28/9). Demgegenüber äusserte sich Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst am 22. November 2013 ohne Begründung dahingehend, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk.
5/37/4). Aus den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. G.___ ergibt sich nicht, inwieweit das subjektive Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin in die Beur teilung der Leistungsfähigkeit mit einfloss. Auf diese Berichte kann deshalb ebenso wenig abgestellt werden wie auf die ohne Untersuchung der Beschwer deführerin erfolgte Beurteilung des RAD-Arztes. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, inwieweit die Beschwerdeführerin aus soma tisch medizinischer Sicht in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, und hernach neu über den Rentenanspruch befinde. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine chronische Müdigkeit als weiteren einschränkenden Faktor beruft (Urk. 1/2), ist darauf hinzuweisen, dass das Chronic
Fatigue Syndrome nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes ge richts grundsätzlich als überwindbar galt (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 E.2.3 mit Hinweisen), wenn nicht gewisse Kriterien (so genannte Foerster-Kri terien) erfüllt sind. Bei der Beschwerdeführerin wurde klarerweise keine psychi sche Komorbidität diagnostiziert. Von den übrigen Faktoren ( chronische körper liche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [ primärer Krankheitsge winn; „Flucht in die Krankheit"] ; ein unbefriedigendes Be handlungsergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder sta tionärer Behandlung [ auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz ] und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung
[ kooperative Haltung ]; BGE 139 V 547 E. 3, 130 V 352, 131 V 49 E.
1.2 ) sind höchstens die beiden ersten der chronischen körperlichen Begleiter krankung und des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs erfüllt, je doch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Aufgrund der bis anhin gültig gewe se nen Rechtsprechung ist ein Leistungsanspruch für das Chronic
Fatigue Syndrom zu verneinen.
Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 änderte das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden, worunter auch das Chronic
Fatigue Syndrom fällt. Demnach ist die medizinische Befundlage Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG. Eine Einschränkung der Leistungsfähig keit ist immer nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbe einträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist ( Urteil 9C_492/2014 E. 2.1, BGE 130 V 396). Dem Gutachten von Dr. A.___ ist die Diagnose Chronic
Fatigue Syndrom nicht zu entnehmen (Urk. 5/3 6). Da es somit bereits an einer ärztlich festgestellten Diagnose fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis kann daher die Be schwerdeführerin auch nach neuer Rechtsprechung aus dem Chronic
Fatigue Syn drom nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung der soma tisch bedingten Einschränkung über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin neu befinde.
6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensau f wand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind auf
Fr.
6 00. -- festzu setzen .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwer deführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen ) . Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann