Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, ist ausgebildete Englischlehrerin und war z uletzt vom 1 8. Januar 2011 bis 1 0. August 2013 bei der Y.___ AG als IT Administrative Ass istant angestellt ( Urk. 6 /3 , Urk. 6/ 8, Urk. 6/ 13 , Urk. 6/67/1 und 3).
Ab dem 1 7. September 2012 w ar ihr in unterschiedlichem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 6/8/8; Urk. 6/18/7 und Urk. 6/37/2). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 6/3-5) meldete sich die Versicherte am 4. Februar 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Blasen- und emotionale Probleme, Stress sowie einen depressiven Zustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/11) einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/
13) und diverse Arztberichte ein ( Urk. 6/12, 6/ 18, 6/ 20 und 6/ 28). Ausserdem gab sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutach ten vom 1 4. Juni 2014; Urk. 6/36). Mit Vor bescheid vom 2 0. Juni 2014 kün digte die IV-Stelle an, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 6/38). In diesem Sinne verfügte sie sodann am 1. September 2014 ( Urk. 6/41). Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. Juni 2015
- welches unangefochten blieb - insoweit gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den somatischen Gesund heitszustand der Versicherten abklären lasse und anschliessend über den Ren tenan spruch neu befinde ( Urk. 6/44 ; IV.2014.01019 ). 1.2
Nachdem die IV-Stelle sowohl aktuelle Arztberichte ( Urk. 6/48 und 63) als auch einen weiteren IK-Auszug ( Urk. 6/49) eingeholt hatte, liess sie die Versicherte polydisziplinär - psychiatrisch und orthopädisch/rheumatologisch - durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Berichte vom 2 1. November 2016; Urk. 6/67 f.). Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2016 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/70), wogegen die Ver sicherte am 2 7. Januar 2017 Einwand erhob ( Urk. 6/75 = Urk. 3/1 ). Mit Verfü gung vom 6. April 2017 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne ( Urk. 6/82 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 7. April 2017 in eng lischer Sprache Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr seien Leistungen der Invalidenversicherung - namentlich eine Rente - zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ( Urk.
7) in Kenntnis gesetzt wurde. Keine der Parteien liess sich in der Folge erneut vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die R egionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 ( Urk.
2) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vorliege und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be stehe . Laut den aktuellen polydisziplinären Abklärungen des RAD vom 2 7. Oktober 2016 sei kein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht sei das Leiden an Heimweh und Einsamkeit in der Schweiz als psychosozialer und damit invaliditätsfremder Faktor zu werten .
Unter Bezugnahme auf die seitens der Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfah ren erhobenen Einwände äusserte sich die IV-Stelle überdies dahin gehend, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht wor den seien. Die beruflichen Anstrengungen der Versicherten seien für den Leis tungsanspruch nicht massgebend und der Krankheitsverlauf im Entscheid berücksichtigt worden (zum Ganzen Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 7. April 2017 ( Urk.
1) brachte die Versicherte im Wesentlichen vor, dass sie enttäuscht darüber sei, wie ihr Fall von der IV-Stelle behandelt worden sei. Der begutachtende Orthopäde habe überhaupt keine Kenntnisse über die Unterlagen gehabt und es sei der Schluss gezogen worden, dass sich alles in ihrem Kopf abspiele und Heimweh vorliege, was eine lächerliche Erklärung für ihre gesundheitlichen Probleme sei. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, ihr Psychiater habe ein Chroni c - Fatigue - Syndrom diagnostiziert, was aber nicht akzeptiert worden sei. Die Resultate der letzten Blutuntersuchung würden belegen, dass die Nebennieren
- und Zuckerwerte in einem problematischen Bereich seien, was womöglich zur Erschöpfung und zu den extremen muskulären Ermüdungserscheinungen und Verspannungen bei trage. 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:
Gemäss Bericht der Uniklinik A.___ vom 3. September 2012 wurde bei der Versicherten eine MRI-Untersuchung des Beckens links durchgeführt. Es zeige sich eine Teilsakralisation des Lendenwirbelkörpers 5 über die Massa lateralis
sacralis links mit Nearthros . Zusätzlich bestünden deutliche Hinweise auf eben dort stattgefundene Reizzustände; aktuell liege jedoch keine Reizung vor. Ebenso wenig seien Hinweise für eine Kompression neurogener Strukturen oder eine Nervenreizung vorhanden ( Urk. 6/12/10).
Aufgrund unklarer Unterbauchschmerzen erfolgte eine Ultraschall-Unter suchung im Röntgeninstitut B.___ . Dem Bericht vom 1 3. September 2012 lässt sich entnehmen, dass sich abgesehen von einer partiellen Doppel nierenanlage rechts keine Auffälligkeiten gezeigt hätten ( Urk. 6/12/11).
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte bei der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2013 ein Belastungs- und 24-Stunden-EKG durch. Laut seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 hätten sich hierbei keine behandlungs- respektive weiter abklärungsbedürftigen Extrasyst ol en feststellen lassen ( Urk. 6/12/12).
Aufgrund anhaltender Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und des Steiss beins wurde am 2 1. Februar 2013 in der Uniklinik A.___ zusätzlich eine MRI-Untersuchung der Lendenwir belsäule vorgenommen. Hierbei hätten sich die bekannte Teilsakralisation des Lendenwirbelkörpers 5 und eine leichte Deg eneration L4/L5 finden lassen. Da gegen h abe keine Kompression neurogener Strukturen oder eine substantielle Stenose vorgelegen ( Urk. 6/20/13). 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/12/1): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Chronische lumbosakrale Schmerzen links
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dagegen rezidivierende Harnwegsin fekte ( Urk. 6/12/1). Die Versicherte sei im Moment psychisch nicht belastbar und hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20 - bis 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/12/2). 3.3
Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 1 0. August 2013 in der E.___ , in stationäre Behandlung begeben hatte, stellte die dort tätige Oberärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/28/5) : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F41.3) - Andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Zervikalbereich (ICD-10 M53.82) - Instabilität der Wirbelsäule: Sakral- und Sakrokokzygealbereich (ICD-10 M53.28) - Schmerzen in den Extremitäten: Beckenregion und Oberschenkel (ICD-10 M79.65)
Die Versicherte leide unter dauerhaften Schmerzen, mehr oder weniger nach Tagesform in Steissbein-, Lenden- sowie im Nackenbereich. Ihre Auffassung, Konzentration und psychische Belastbarkeit seien dadurch deutlich beeinträch tigt. Zudem leide sie unter rezidivierenden Ängsten. Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin derzeit keine Arbeiten verrichten, die körperliche Belastung oder kognitive Leistungsfähigkeit erfordern. Von 1. Juli bis derzeit 3 1. Oktober 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/28/7). 3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, benannte in seinem Schrei ben vom 2 3. Oktober 2013 als Diagnosen zervikobrachialgieartige Beschwerden links ohne Hinweis auf eine neurologische Ursache und belastungsabhängige lumbosakrale Schmerzen ( Urk. 6/30/4). Die Versicherte sei infolge dessen sowie aufgrund hartnäckiger Beschwerden im Kopfbereich (Druckgefühl und Miss empfindungen) stationär aufgenommen worden. Der klinisch-neurologische Befund und die Zusatzuntersuchungen seien unauffällig gewesen ( Urk. 5/30/5). 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Gutachten vom 1 4. Juni 2014 auf folgende Diagnosen , welche alle die Arbeitsfähigkeit nicht beein flussen würden
( Urk. 6/36/12): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Panikstörung - Rezidivierend e depressive Störung, remittiert (ICD-10 F33.4)
Im Rahmen der Exploration hätten sich keine Beeinträchtigungen des Bewusst seins gezeigt. Die Versicherte sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situ ation) voll orientiert und d ie Aufmerksamkeit, Auffassung und Merkfähigkeit seien ungestört gewesen . Ferner hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Auch sei keine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne feststellbar gewesen, wobei im Verlauf hypochondrische Ängste aufgetreten seien.
Spezifisch pho bische Erlebnisweisen, zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken hätten sich nicht eruieren lassen. Die Grundstimmung sei gedrückt, aber nicht tief depressiv, leicht labil und vor allem ängstlich-besorgt gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert gewesen, wobei situative Aufhellun gen im Verlauf der Untersuchung feststellbar gewesen seien. Anhaltspunkte für eine akute oder latente Suizidalität oder eines Gefühls von Lebensüberdruss hätten sich nicht gezeigt. Im Weiteren seien der Antrieb sowie Mimik und Ges tik leicht vermindert gewesen . Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten sich nicht eruieren lassen ( Urk. 6/36/11).
Unter Bezugnahme auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung merkte Dr. Z.___ insbesondere an, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine relevante psychische Komorbidität vorgelegen habe. Ein therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung liege nicht vor; aller dings sei von einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn (Entlastung durch den Ehemann) auszugehen. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sei ebenfalls nicht ausgewiesen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten folglich eine entsprechende Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung nicht verunmöglicht , weshalb seit spätestens August 2013 durchgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fähigkeiten und körperlichen Möglich keiten der Explorandin optimal angepassten Erwerbstätigkeit auszugehen sei ( Urk. 6/36/16 ff.). 3.6
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Versicherten in seinem Bericht vom 2 4. November 2015 eine seit dem 7. Juli 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen namentlich ein chronischer, therapieresistenter Schwächezustand, muskulo-skelettäre Schmerzen (Verdacht auf Fibromyalgie) und Angstzustände vor. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei unwahrscheinlich ( Urk. 6/48/1 f.). 3.7
Dr. F.___ schloss in ihrem Bericht vom 1 8. August 2016 ebenfalls darauf, dass bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Versicherte sei infolge kognitiver Störungen, Antriebsschwäche, Schlafstörungen, allgemeiner Ängste, körperlicher Fatigue , Schwindelgefühle, unvermittelt auftretendem Herzrasen, Verdauungsbeschwerden sowie Rücken- und Gelenksschmerzen weder körperlich noch psychisch für Arbeitstätigkeiten belastbar ( Urk. 6/63/3). Gemäss Aussagen der Versicherten sei en eine Fibromyalgie und ein Chronic - Fatigue - Syndrom diagnostiziert worden, wobei entsprechende medizinische Unterlagen nicht vorliegen würden ( Urk. 6/63/1). 3.8
Med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 201 6. In seinem Bericht vom 2 1. November 2016 führte er aus, es hätten sich keine Anhalts punkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Es habe ein flüssiger und zusammenhängender Gedankengang vorge legen; Antworten seien prompt ohne auffällige Latenzen erteilt worden. Die Versicherte sei während der Exploration stets aufmerksam und konzentriert gewesen. Hinweise für Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig gewesen, teils mitlachend, teils auch etwas affektlabil und bei schwierigen Themen kurz phasig in Tränen ausbrechend. Sowohl Mimik und Gestik, Antrieb als auch Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig gewesen ( Urk. 6/67/4). Med. pract . I.___ bestätigte im Wesentlichen die von Dr. Z.___ am 1 4. Juni 2014 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.5) . Diese seien ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/67/5 f.). Die psychischen Faktoren lägen weithin im Bereich des Heimwehs, der Einsamkeit und der ungewissen Zukunftserwartun gen . Die Angst vor Überforderung, die früher mehrmals zu Angst und Panikan fällen geführt habe, scheine allmählich in den Hintergrund getreten zu sein, zumal die Versicherte vom Ehemann und ihrer Mutter sehr entlastet werde ( Urk. 6/67/5). Das Leiden an Heimweh und der Einsamkeit in der Schweiz sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht als psychosozialer invaliditätsfremder Faktor zu werten. Solange die Versicherte überdies den Schwerpunkt ihrer Behandlungswünsche auf aussergewöhnlichen Ernährungsberatungen, Minerali ensubstitution und Elektrosensitivität richte, werde sich an ihrem Gesundheits zustand wahrscheinlich nichts Wesentliches ändern ( Urk. 6/67/7).
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Chirurgie, vom RAD äusserte sich sodann ebenfalls am 2 1. Novem ber 2016 in orthopädisch- rheumatolo gische r
Hinsicht zum Gesundheitszustand der Versicherten.
Deren Wirbelsäule, Extremitäten und Gelenke hatte er zuvor am 2 7. Oktober 2016 eingehend auf Beeinträchtigungen untersucht ( Urk. 6/68/3 ff.).
Auf dieser Grundlage diagnos tizierte Dr. J.___ eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der Nackenmuskulatur rechts sowie einen Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Beides sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als administrative Büroangestellte. Der Gesundheitszustand sei prognostisch gleichbleibend ( Urk. 6/68/6). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigterweise den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens verneint hat (vgl. E. 2.1 f.). 4.2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
All diese Voraussetzungen erfüllen die Untersuchungsberichte von m ed. pract . I.___ und Dr. J.___
vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.8) . Gestützt auf die Aussagen der Versicherten zu ihrer derzeitigen Lebenssituation und ihren aktu ellen gesundheitlichen Beschwerden ( Urk. 6/67/1 f. ; Urk. 6/68/1 ff.) sowie auf jeweils eigenständige objektive Befunderhebungen ( Urk. 6/67/3 f.; Urk. 6/68/3 ff.) erfolgte eine schlüssige und widerspruchsfrei nachvollziehbare Diagnose stellung . Auch die Schlussfolgerung , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist , überzeugt ohne weiteres .
4.3
An dieser Beurteilung vermögen die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (vgl. E. 2.2) nichts zu ändern. Die untersuchenden Ärzte des RAD- namentlich auch Dr. J.___
- hatten Kenntnis über die Vorakten und setzten sich auch mit den bis zum Zeitpunkt ihrer Exploration vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen auseinander ( Urk. 6/67/1 und 6 f.; Urk. 6/68/6 f.). Die gestell ten Diagnosen stehen denn auch in den w esentlichen
Belangen im Einklang mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Juni 2014 (vgl. E. 3.5) und den Ergebnissen früherer MRI- Untersuchungen (vgl. E. 3.1).
Überdies wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2015 ausführ lich dargelegt, welche Bedingungen
gemäss bundesgerichtlicher Praxis erfüllt sein müssen, damit basierend auf der Diagnose eines
Chronic - Fatigue - Syndrom eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungs - rechtlicher Sicht anerkannt werden kann ( Urk. 6/44/7 f.) . Insofern sich die Ver sicherte in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss darauf beruft, diese Vorausset zungen seien erfüllt, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wurde die Diag nose von med. pract . I.___ nicht gestellt und andererseits fehlt es nur schon an einer psychischen Komorbidität und einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Lebensbereichen. Ergänzend ist im Übrigen auf die zutreffenden Aus führungen im genannten Urteil zu verweisen.
Die Versicherte kritisierte weiter die Feststellung von med. pract . I.___ , wonach sie an Heimweh leide . Die s sei eine lächerliche Er klärung für ihre Beschwerden . Klarzustellen ist diesbezüglich, dass der Bericht von med. pract . I.___ zwar einige Ausführungen zum Thema Heimweh beinhaltet ( Urk. 6/67/5) . Dies erscheint allerdings nicht prinzipiell abwegig, zumal die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Befragung zu ihren sozialen Kontakten angegeben hatte, sich einsam zu fühlen und Heimweh nach ihren Cousinen in K.___ zu haben ( Urk. 6/67/1) . In ähnlicher Weise hatte sie sich bereits 2013 gegenüber ihrer damaligen Psychiaterin geäussert ( Urk. 6/18/6). Jedenfalls hielt med. pract . I.___
korrekterweise als Fazit fest, dass das Leiden an Heimweh und Einsamkeit als psychosozialer und invaliditätsfremder Faktor zu werten sei . Mit dieser Aussage stellte er sich aber in keiner Weise auf den Standpunkt, dass im Heimweh die Erklärung für die physischen und psychisch en Leiden der Ver sicherten lieg t . Vielmehr diagnostizierte er unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und mass dieser keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/67/7 ). Im Untersuchungsbericht fehlt es in diesem Zusammenhang zwar an einer Ausei nandersetzung mit den bei dieser Erkrankung zu prüfenden Standardindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit Hin weisen). Diese kann jedoch auch auf der Basis der schlüssigen Sachverhaltsfest stellungen des medizinischen Experten durch den Rechtsanwender - mithin also durch das Gericht - erfolgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Es ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Z.___ in dessen Gutachten ( Urk. 6/36/15 f.) insbeson dere festzuhalten, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt keine psychische Komorbi dität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer diagnostiziert wurde. Die rezidivierende depressive Störung ist vielmehr remittiert ( Urk. 6/67/7). Ferner ist unter Berücksichtigung des von der Versicherten geschilderten üblichen Tages ablaufs, der intakten Familienstrukturen sowie der vorhandenen Aussenkon takte ( Urk. 6/67/1; Urk. 6/68/2 f.) ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen nicht erkennbar .
Nur schon die Prüfung dieser beiden massgebenden Indikato ren
zeigt somit, dass die Feststellung von med. pract . I.___ , wonach
sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerz störung
als nicht beeinträchtigt erwei st, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Versicherte legte ihrer Beschwerdeschrift des Weiteren den Bericht einer Blutuntersuchung vom 3. April 2017 bei ( Urk. 3/2), wobei sie auf problema tische Zucker- und Nebennierenwerte aufmerksam machte. Die von ihr in die sem Zusammenhang gekennzeichneten Werte liegen allerdings - ausser hin sichtlich der Glucose - im gewöhnlichen Referenzbereich. Es fehlt ausserdem an einer fachärztlichen Stellungnahme diesbezüglich. Die Beschwerdeführerin stellt gestützt auf diese Daten vielmehr einzig die Vermutung auf, dass ein Konnex zu ihrem Erschöpfungszustand und den muskulären Problemen bestehen könnte. Dies allein vermag jedoch die Einschätzungen der RAD-Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen . Dr. J.___ hat nach eingehender Untersuchung schlüssig dargelegt, weshalb in somatischer Hinsicht keine Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als administrative Büroange stellte vorliegen (vgl. E. 3.8).
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass lediglich pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren - wie im konkreten Fall den Ein wand an die IV-Stelle vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 3/1) - der B egründungspflicht nicht genügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Urteil des Bundes gerichts 2A.31/2005 vom 2 6. Mai 2005 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.4
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten verneinte, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Die R egionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 ( Urk.
2) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vorliege und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be stehe . Laut den aktuellen polydisziplinären Abklärungen des RAD vom 2 7. Oktober 2016 sei kein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht sei das Leiden an Heimweh und Einsamkeit in der Schweiz als psychosozialer und damit invaliditätsfremder Faktor zu werten .
Unter Bezugnahme auf die seitens der Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfah ren erhobenen Einwände äusserte sich die IV-Stelle überdies dahin gehend, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht wor den seien. Die beruflichen Anstrengungen der Versicherten seien für den Leis tungsanspruch nicht massgebend und der Krankheitsverlauf im Entscheid berücksichtigt worden (zum Ganzen Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 7. April 2017 ( Urk.
1) brachte die Versicherte im Wesentlichen vor, dass sie enttäuscht darüber sei, wie ihr Fall von der IV-Stelle behandelt worden sei. Der begutachtende Orthopäde habe überhaupt keine Kenntnisse über die Unterlagen gehabt und es sei der Schluss gezogen worden, dass sich alles in ihrem Kopf abspiele und Heimweh vorliege, was eine lächerliche Erklärung für ihre gesundheitlichen Probleme sei. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, ihr Psychiater habe ein Chroni c - Fatigue - Syndrom diagnostiziert, was aber nicht akzeptiert worden sei. Die Resultate der letzten Blutuntersuchung würden belegen, dass die Nebennieren
- und Zuckerwerte in einem problematischen Bereich seien, was womöglich zur Erschöpfung und zu den extremen muskulären Ermüdungserscheinungen und Verspannungen bei trage. 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:
Gemäss Bericht der Uniklinik A.___ vom 3. September 2012 wurde bei der Versicherten eine MRI-Untersuchung des Beckens links durchgeführt. Es zeige sich eine Teilsakralisation des Lendenwirbelkörpers 5 über die Massa lateralis
sacralis links mit Nearthros . Zusätzlich bestünden deutliche Hinweise auf eben dort stattgefundene Reizzustände; aktuell liege jedoch keine Reizung vor. Ebenso wenig seien Hinweise für eine Kompression neurogener Strukturen oder eine Nervenreizung vorhanden ( Urk. 6/12/10).
Aufgrund unklarer Unterbauchschmerzen erfolgte eine Ultraschall-Unter suchung im Röntgeninstitut B.___ . Dem Bericht vom 1 3. September 2012 lässt sich entnehmen, dass sich abgesehen von einer partiellen Doppel nierenanlage rechts keine Auffälligkeiten gezeigt hätten ( Urk. 6/12/11).
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte bei der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2013 ein Belastungs- und 24-Stunden-EKG durch. Laut seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 hätten sich hierbei keine behandlungs- respektive weiter abklärungsbedürftigen Extrasyst ol en feststellen lassen ( Urk. 6/12/12).
Aufgrund anhaltender Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und des Steiss beins wurde am 2 1. Februar 2013 in der Uniklinik A.___ zusätzlich eine MRI-Untersuchung der Lendenwir belsäule vorgenommen. Hierbei hätten sich die bekannte Teilsakralisation des Lendenwirbelkörpers 5 und eine leichte Deg eneration L4/L5 finden lassen. Da gegen h abe keine Kompression neurogener Strukturen oder eine substantielle Stenose vorgelegen ( Urk. 6/20/13). 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/12/1): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Chronische lumbosakrale Schmerzen links
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dagegen rezidivierende Harnwegsin fekte ( Urk. 6/12/1). Die Versicherte sei im Moment psychisch nicht belastbar und hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20 - bis 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/12/2). 3.3
Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 1 0. August 2013 in der E.___ , in stationäre Behandlung begeben hatte, stellte die dort tätige Oberärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/28/5) : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F41.3) - Andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Zervikalbereich (ICD-10 M53.82) - Instabilität der Wirbelsäule: Sakral- und Sakrokokzygealbereich (ICD-10 M53.28) - Schmerzen in den Extremitäten: Beckenregion und Oberschenkel (ICD-10 M79.65)
Die Versicherte leide unter dauerhaften Schmerzen, mehr oder weniger nach Tagesform in Steissbein-, Lenden- sowie im Nackenbereich. Ihre Auffassung, Konzentration und psychische Belastbarkeit seien dadurch deutlich beeinträch tigt. Zudem leide sie unter rezidivierenden Ängsten. Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin derzeit keine Arbeiten verrichten, die körperliche Belastung oder kognitive Leistungsfähigkeit erfordern. Von 1. Juli bis derzeit 3 1. Oktober 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/28/7). 3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, benannte in seinem Schrei ben vom 2 3. Oktober 2013 als Diagnosen zervikobrachialgieartige Beschwerden links ohne Hinweis auf eine neurologische Ursache und belastungsabhängige lumbosakrale Schmerzen ( Urk. 6/30/4). Die Versicherte sei infolge dessen sowie aufgrund hartnäckiger Beschwerden im Kopfbereich (Druckgefühl und Miss empfindungen) stationär aufgenommen worden. Der klinisch-neurologische Befund und die Zusatzuntersuchungen seien unauffällig gewesen ( Urk. 5/30/5). 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Gutachten vom 1 4. Juni 2014 auf folgende Diagnosen , welche alle die Arbeitsfähigkeit nicht beein flussen würden
( Urk. 6/36/12): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Panikstörung - Rezidivierend e depressive Störung, remittiert (ICD-10 F33.4)
Im Rahmen der Exploration hätten sich keine Beeinträchtigungen des Bewusst seins gezeigt. Die Versicherte sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situ ation) voll orientiert und d ie Aufmerksamkeit, Auffassung und Merkfähigkeit seien ungestört gewesen . Ferner hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Auch sei keine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne feststellbar gewesen, wobei im Verlauf hypochondrische Ängste aufgetreten seien.
Spezifisch pho bische Erlebnisweisen, zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken hätten sich nicht eruieren lassen. Die Grundstimmung sei gedrückt, aber nicht tief depressiv, leicht labil und vor allem ängstlich-besorgt gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert gewesen, wobei situative Aufhellun gen im Verlauf der Untersuchung feststellbar gewesen seien. Anhaltspunkte für eine akute oder latente Suizidalität oder eines Gefühls von Lebensüberdruss hätten sich nicht gezeigt. Im Weiteren seien der Antrieb sowie Mimik und Ges tik leicht vermindert gewesen . Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten sich nicht eruieren lassen ( Urk. 6/36/11).
Unter Bezugnahme auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung merkte Dr. Z.___ insbesondere an, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine relevante psychische Komorbidität vorgelegen habe. Ein therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung liege nicht vor; aller dings sei von einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn (Entlastung durch den Ehemann) auszugehen. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sei ebenfalls nicht ausgewiesen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten folglich eine entsprechende Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung nicht verunmöglicht , weshalb seit spätestens August 2013 durchgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fähigkeiten und körperlichen Möglich keiten der Explorandin optimal angepassten Erwerbstätigkeit auszugehen sei ( Urk. 6/36/16 ff.). 3.6
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Versicherten in seinem Bericht vom 2 4. November 2015 eine seit dem 7. Juli 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen namentlich ein chronischer, therapieresistenter Schwächezustand, muskulo-skelettäre Schmerzen (Verdacht auf Fibromyalgie) und Angstzustände vor. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei unwahrscheinlich ( Urk. 6/48/1 f.). 3.7
Dr. F.___ schloss in ihrem Bericht vom 1 8. August 2016 ebenfalls darauf, dass bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Versicherte sei infolge kognitiver Störungen, Antriebsschwäche, Schlafstörungen, allgemeiner Ängste, körperlicher Fatigue , Schwindelgefühle, unvermittelt auftretendem Herzrasen, Verdauungsbeschwerden sowie Rücken- und Gelenksschmerzen weder körperlich noch psychisch für Arbeitstätigkeiten belastbar ( Urk. 6/63/3). Gemäss Aussagen der Versicherten sei en eine Fibromyalgie und ein Chronic - Fatigue - Syndrom diagnostiziert worden, wobei entsprechende medizinische Unterlagen nicht vorliegen würden ( Urk. 6/63/1). 3.8
Med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 201 6. In seinem Bericht vom 2 1. November 2016 führte er aus, es hätten sich keine Anhalts punkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Es habe ein flüssiger und zusammenhängender Gedankengang vorge legen; Antworten seien prompt ohne auffällige Latenzen erteilt worden. Die Versicherte sei während der Exploration stets aufmerksam und konzentriert gewesen. Hinweise für Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig gewesen, teils mitlachend, teils auch etwas affektlabil und bei schwierigen Themen kurz phasig in Tränen ausbrechend. Sowohl Mimik und Gestik, Antrieb als auch Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig gewesen ( Urk. 6/67/4). Med. pract . I.___ bestätigte im Wesentlichen die von Dr. Z.___ am 1 4. Juni 2014 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.5) . Diese seien ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/67/5 f.). Die psychischen Faktoren lägen weithin im Bereich des Heimwehs, der Einsamkeit und der ungewissen Zukunftserwartun gen . Die Angst vor Überforderung, die früher mehrmals zu Angst und Panikan fällen geführt habe, scheine allmählich in den Hintergrund getreten zu sein, zumal die Versicherte vom Ehemann und ihrer Mutter sehr entlastet werde ( Urk. 6/67/5). Das Leiden an Heimweh und der Einsamkeit in der Schweiz sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht als psychosozialer invaliditätsfremder Faktor zu werten. Solange die Versicherte überdies den Schwerpunkt ihrer Behandlungswünsche auf aussergewöhnlichen Ernährungsberatungen, Minerali ensubstitution und Elektrosensitivität richte, werde sich an ihrem Gesundheits zustand wahrscheinlich nichts Wesentliches ändern ( Urk. 6/67/7).
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Chirurgie, vom RAD äusserte sich sodann ebenfalls am 2 1. Novem ber 2016 in orthopädisch- rheumatolo gische r
Hinsicht zum Gesundheitszustand der Versicherten.
Deren Wirbelsäule, Extremitäten und Gelenke hatte er zuvor am 2 7. Oktober 2016 eingehend auf Beeinträchtigungen untersucht ( Urk. 6/68/3 ff.).
Auf dieser Grundlage diagnos tizierte Dr. J.___ eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der Nackenmuskulatur rechts sowie einen Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Beides sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als administrative Büroangestellte. Der Gesundheitszustand sei prognostisch gleichbleibend ( Urk. 6/68/6). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigterweise den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens verneint hat (vgl. E. 2.1 f.). 4.2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
All diese Voraussetzungen erfüllen die Untersuchungsberichte von m ed. pract . I.___ und Dr. J.___
vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.8) . Gestützt auf die Aussagen der Versicherten zu ihrer derzeitigen Lebenssituation und ihren aktu ellen gesundheitlichen Beschwerden ( Urk. 6/67/1 f. ; Urk. 6/68/1 ff.) sowie auf jeweils eigenständige objektive Befunderhebungen ( Urk. 6/67/3 f.; Urk. 6/68/3 ff.) erfolgte eine schlüssige und widerspruchsfrei nachvollziehbare Diagnose stellung . Auch die Schlussfolgerung , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist , überzeugt ohne weiteres .
4.3
An dieser Beurteilung vermögen die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (vgl. E. 2.2) nichts zu ändern. Die untersuchenden Ärzte des RAD- namentlich auch Dr. J.___
- hatten Kenntnis über die Vorakten und setzten sich auch mit den bis zum Zeitpunkt ihrer Exploration vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen auseinander ( Urk. 6/67/1 und 6 f.; Urk. 6/68/6 f.). Die gestell ten Diagnosen stehen denn auch in den w esentlichen
Belangen im Einklang mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Juni 2014 (vgl. E. 3.5) und den Ergebnissen früherer MRI- Untersuchungen (vgl. E. 3.1).
Überdies wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2015 ausführ lich dargelegt, welche Bedingungen
gemäss bundesgerichtlicher Praxis erfüllt sein müssen, damit basierend auf der Diagnose eines
Chronic - Fatigue - Syndrom eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungs - rechtlicher Sicht anerkannt werden kann ( Urk. 6/44/7 f.) . Insofern sich die Ver sicherte in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss darauf beruft, diese Vorausset zungen seien erfüllt, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wurde die Diag nose von med. pract . I.___ nicht gestellt und andererseits fehlt es nur schon an einer psychischen Komorbidität und einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Lebensbereichen. Ergänzend ist im Übrigen auf die zutreffenden Aus führungen im genannten Urteil zu verweisen.
Die Versicherte kritisierte weiter die Feststellung von med. pract . I.___ , wonach sie an Heimweh leide . Die s sei eine lächerliche Er klärung für ihre Beschwerden . Klarzustellen ist diesbezüglich, dass der Bericht von med. pract . I.___ zwar einige Ausführungen zum Thema Heimweh beinhaltet ( Urk. 6/67/5) . Dies erscheint allerdings nicht prinzipiell abwegig, zumal die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Befragung zu ihren sozialen Kontakten angegeben hatte, sich einsam zu fühlen und Heimweh nach ihren Cousinen in K.___ zu haben ( Urk. 6/67/1) . In ähnlicher Weise hatte sie sich bereits 2013 gegenüber ihrer damaligen Psychiaterin geäussert ( Urk. 6/18/6). Jedenfalls hielt med. pract . I.___
korrekterweise als Fazit fest, dass das Leiden an Heimweh und Einsamkeit als psychosozialer und invaliditätsfremder Faktor zu werten sei . Mit dieser Aussage stellte er sich aber in keiner Weise auf den Standpunkt, dass im Heimweh die Erklärung für die physischen und psychisch en Leiden der Ver sicherten lieg t . Vielmehr diagnostizierte er unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und mass dieser keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/67/7 ). Im Untersuchungsbericht fehlt es in diesem Zusammenhang zwar an einer Ausei nandersetzung mit den bei dieser Erkrankung zu prüfenden Standardindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit Hin weisen). Diese kann jedoch auch auf der Basis der schlüssigen Sachverhaltsfest stellungen des medizinischen Experten durch den Rechtsanwender - mithin also durch das Gericht - erfolgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Es ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Z.___ in dessen Gutachten ( Urk. 6/36/15 f.) insbeson dere festzuhalten, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt keine psychische Komorbi dität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer diagnostiziert wurde. Die rezidivierende depressive Störung ist vielmehr remittiert ( Urk. 6/67/7). Ferner ist unter Berücksichtigung des von der Versicherten geschilderten üblichen Tages ablaufs, der intakten Familienstrukturen sowie der vorhandenen Aussenkon takte ( Urk. 6/67/1; Urk. 6/68/2 f.) ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen nicht erkennbar .
Nur schon die Prüfung dieser beiden massgebenden Indikato ren
zeigt somit, dass die Feststellung von med. pract . I.___ , wonach
sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerz störung
als nicht beeinträchtigt erwei st, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Versicherte legte ihrer Beschwerdeschrift des Weiteren den Bericht einer Blutuntersuchung vom 3. April 2017 bei ( Urk. 3/2), wobei sie auf problema tische Zucker- und Nebennierenwerte aufmerksam machte. Die von ihr in die sem Zusammenhang gekennzeichneten Werte liegen allerdings - ausser hin sichtlich der Glucose - im gewöhnlichen Referenzbereich. Es fehlt ausserdem an einer fachärztlichen Stellungnahme diesbezüglich. Die Beschwerdeführerin stellt gestützt auf diese Daten vielmehr einzig die Vermutung auf, dass ein Konnex zu ihrem Erschöpfungszustand und den muskulären Problemen bestehen könnte. Dies allein vermag jedoch die Einschätzungen der RAD-Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen . Dr. J.___ hat nach eingehender Untersuchung schlüssig dargelegt, weshalb in somatischer Hinsicht keine Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als administrative Büroange stellte vorliegen (vgl. E. 3.8).
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass lediglich pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren - wie im konkreten Fall den Ein wand an die IV-Stelle vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 3/1) - der B egründungspflicht nicht genügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Urteil des Bundes gerichts 2A.31/2005 vom 2 6. Mai 2005 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.4
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten verneinte, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00490
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
18. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, ist ausgebildete Englischlehrerin und war z uletzt vom 1 8. Januar 2011 bis 1 0. August 2013 bei der Y.___ AG als IT Administrative Ass istant angestellt ( Urk. 6 /3 , Urk. 6/ 8, Urk. 6/ 13 , Urk. 6/67/1 und 3).
Ab dem 1 7. September 2012 w ar ihr in unterschiedlichem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 6/8/8; Urk. 6/18/7 und Urk. 6/37/2). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 6/3-5) meldete sich die Versicherte am 4. Februar 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Blasen- und emotionale Probleme, Stress sowie einen depressiven Zustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/11) einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/
13) und diverse Arztberichte ein ( Urk. 6/12, 6/ 18, 6/ 20 und 6/ 28). Ausserdem gab sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutach ten vom 1 4. Juni 2014; Urk. 6/36). Mit Vor bescheid vom 2 0. Juni 2014 kün digte die IV-Stelle an, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 6/38). In diesem Sinne verfügte sie sodann am 1. September 2014 ( Urk. 6/41). Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. Juni 2015
- welches unangefochten blieb - insoweit gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den somatischen Gesund heitszustand der Versicherten abklären lasse und anschliessend über den Ren tenan spruch neu befinde ( Urk. 6/44 ; IV.2014.01019 ). 1.2
Nachdem die IV-Stelle sowohl aktuelle Arztberichte ( Urk. 6/48 und 63) als auch einen weiteren IK-Auszug ( Urk. 6/49) eingeholt hatte, liess sie die Versicherte polydisziplinär - psychiatrisch und orthopädisch/rheumatologisch - durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Berichte vom 2 1. November 2016; Urk. 6/67 f.). Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2016 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/70), wogegen die Ver sicherte am 2 7. Januar 2017 Einwand erhob ( Urk. 6/75 = Urk. 3/1 ). Mit Verfü gung vom 6. April 2017 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne ( Urk. 6/82 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 7. April 2017 in eng lischer Sprache Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr seien Leistungen der Invalidenversicherung - namentlich eine Rente - zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ( Urk.
7) in Kenntnis gesetzt wurde. Keine der Parteien liess sich in der Folge erneut vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die R egionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 ( Urk.
2) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vorliege und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be stehe . Laut den aktuellen polydisziplinären Abklärungen des RAD vom 2 7. Oktober 2016 sei kein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht sei das Leiden an Heimweh und Einsamkeit in der Schweiz als psychosozialer und damit invaliditätsfremder Faktor zu werten .
Unter Bezugnahme auf die seitens der Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfah ren erhobenen Einwände äusserte sich die IV-Stelle überdies dahin gehend, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht wor den seien. Die beruflichen Anstrengungen der Versicherten seien für den Leis tungsanspruch nicht massgebend und der Krankheitsverlauf im Entscheid berücksichtigt worden (zum Ganzen Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 7. April 2017 ( Urk.
1) brachte die Versicherte im Wesentlichen vor, dass sie enttäuscht darüber sei, wie ihr Fall von der IV-Stelle behandelt worden sei. Der begutachtende Orthopäde habe überhaupt keine Kenntnisse über die Unterlagen gehabt und es sei der Schluss gezogen worden, dass sich alles in ihrem Kopf abspiele und Heimweh vorliege, was eine lächerliche Erklärung für ihre gesundheitlichen Probleme sei. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, ihr Psychiater habe ein Chroni c - Fatigue - Syndrom diagnostiziert, was aber nicht akzeptiert worden sei. Die Resultate der letzten Blutuntersuchung würden belegen, dass die Nebennieren
- und Zuckerwerte in einem problematischen Bereich seien, was womöglich zur Erschöpfung und zu den extremen muskulären Ermüdungserscheinungen und Verspannungen bei trage. 3. 3.1
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:
Gemäss Bericht der Uniklinik A.___ vom 3. September 2012 wurde bei der Versicherten eine MRI-Untersuchung des Beckens links durchgeführt. Es zeige sich eine Teilsakralisation des Lendenwirbelkörpers 5 über die Massa lateralis
sacralis links mit Nearthros . Zusätzlich bestünden deutliche Hinweise auf eben dort stattgefundene Reizzustände; aktuell liege jedoch keine Reizung vor. Ebenso wenig seien Hinweise für eine Kompression neurogener Strukturen oder eine Nervenreizung vorhanden ( Urk. 6/12/10).
Aufgrund unklarer Unterbauchschmerzen erfolgte eine Ultraschall-Unter suchung im Röntgeninstitut B.___ . Dem Bericht vom 1 3. September 2012 lässt sich entnehmen, dass sich abgesehen von einer partiellen Doppel nierenanlage rechts keine Auffälligkeiten gezeigt hätten ( Urk. 6/12/11).
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte bei der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2013 ein Belastungs- und 24-Stunden-EKG durch. Laut seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 hätten sich hierbei keine behandlungs- respektive weiter abklärungsbedürftigen Extrasyst ol en feststellen lassen ( Urk. 6/12/12).
Aufgrund anhaltender Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und des Steiss beins wurde am 2 1. Februar 2013 in der Uniklinik A.___ zusätzlich eine MRI-Untersuchung der Lendenwir belsäule vorgenommen. Hierbei hätten sich die bekannte Teilsakralisation des Lendenwirbelkörpers 5 und eine leichte Deg eneration L4/L5 finden lassen. Da gegen h abe keine Kompression neurogener Strukturen oder eine substantielle Stenose vorgelegen ( Urk. 6/20/13). 3.2
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/12/1): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Chronische lumbosakrale Schmerzen links
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dagegen rezidivierende Harnwegsin fekte ( Urk. 6/12/1). Die Versicherte sei im Moment psychisch nicht belastbar und hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 20 - bis 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/12/2). 3.3
Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 1 0. August 2013 in der E.___ , in stationäre Behandlung begeben hatte, stellte die dort tätige Oberärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/28/5) : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F41.3) - Andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Zervikalbereich (ICD-10 M53.82) - Instabilität der Wirbelsäule: Sakral- und Sakrokokzygealbereich (ICD-10 M53.28) - Schmerzen in den Extremitäten: Beckenregion und Oberschenkel (ICD-10 M79.65)
Die Versicherte leide unter dauerhaften Schmerzen, mehr oder weniger nach Tagesform in Steissbein-, Lenden- sowie im Nackenbereich. Ihre Auffassung, Konzentration und psychische Belastbarkeit seien dadurch deutlich beeinträch tigt. Zudem leide sie unter rezidivierenden Ängsten. Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin derzeit keine Arbeiten verrichten, die körperliche Belastung oder kognitive Leistungsfähigkeit erfordern. Von 1. Juli bis derzeit 3 1. Oktober 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/28/7). 3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, benannte in seinem Schrei ben vom 2 3. Oktober 2013 als Diagnosen zervikobrachialgieartige Beschwerden links ohne Hinweis auf eine neurologische Ursache und belastungsabhängige lumbosakrale Schmerzen ( Urk. 6/30/4). Die Versicherte sei infolge dessen sowie aufgrund hartnäckiger Beschwerden im Kopfbereich (Druckgefühl und Miss empfindungen) stationär aufgenommen worden. Der klinisch-neurologische Befund und die Zusatzuntersuchungen seien unauffällig gewesen ( Urk. 5/30/5). 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Gutachten vom 1 4. Juni 2014 auf folgende Diagnosen , welche alle die Arbeitsfähigkeit nicht beein flussen würden
( Urk. 6/36/12): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Panikstörung - Rezidivierend e depressive Störung, remittiert (ICD-10 F33.4)
Im Rahmen der Exploration hätten sich keine Beeinträchtigungen des Bewusst seins gezeigt. Die Versicherte sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situ ation) voll orientiert und d ie Aufmerksamkeit, Auffassung und Merkfähigkeit seien ungestört gewesen . Ferner hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen, Sinnestäuschungen oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Auch sei keine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne feststellbar gewesen, wobei im Verlauf hypochondrische Ängste aufgetreten seien.
Spezifisch pho bische Erlebnisweisen, zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken hätten sich nicht eruieren lassen. Die Grundstimmung sei gedrückt, aber nicht tief depressiv, leicht labil und vor allem ängstlich-besorgt gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert gewesen, wobei situative Aufhellun gen im Verlauf der Untersuchung feststellbar gewesen seien. Anhaltspunkte für eine akute oder latente Suizidalität oder eines Gefühls von Lebensüberdruss hätten sich nicht gezeigt. Im Weiteren seien der Antrieb sowie Mimik und Ges tik leicht vermindert gewesen . Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten sich nicht eruieren lassen ( Urk. 6/36/11).
Unter Bezugnahme auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung merkte Dr. Z.___ insbesondere an, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine relevante psychische Komorbidität vorgelegen habe. Ein therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung liege nicht vor; aller dings sei von einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn (Entlastung durch den Ehemann) auszugehen. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sei ebenfalls nicht ausgewiesen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten folglich eine entsprechende Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung nicht verunmöglicht , weshalb seit spätestens August 2013 durchgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fähigkeiten und körperlichen Möglich keiten der Explorandin optimal angepassten Erwerbstätigkeit auszugehen sei ( Urk. 6/36/16 ff.). 3.6
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Versicherten in seinem Bericht vom 2 4. November 2015 eine seit dem 7. Juli 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen namentlich ein chronischer, therapieresistenter Schwächezustand, muskulo-skelettäre Schmerzen (Verdacht auf Fibromyalgie) und Angstzustände vor. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei unwahrscheinlich ( Urk. 6/48/1 f.). 3.7
Dr. F.___ schloss in ihrem Bericht vom 1 8. August 2016 ebenfalls darauf, dass bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Versicherte sei infolge kognitiver Störungen, Antriebsschwäche, Schlafstörungen, allgemeiner Ängste, körperlicher Fatigue , Schwindelgefühle, unvermittelt auftretendem Herzrasen, Verdauungsbeschwerden sowie Rücken- und Gelenksschmerzen weder körperlich noch psychisch für Arbeitstätigkeiten belastbar ( Urk. 6/63/3). Gemäss Aussagen der Versicherten sei en eine Fibromyalgie und ein Chronic - Fatigue - Syndrom diagnostiziert worden, wobei entsprechende medizinische Unterlagen nicht vorliegen würden ( Urk. 6/63/1). 3.8
Med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 201 6. In seinem Bericht vom 2 1. November 2016 führte er aus, es hätten sich keine Anhalts punkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Es habe ein flüssiger und zusammenhängender Gedankengang vorge legen; Antworten seien prompt ohne auffällige Latenzen erteilt worden. Die Versicherte sei während der Exploration stets aufmerksam und konzentriert gewesen. Hinweise für Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig gewesen, teils mitlachend, teils auch etwas affektlabil und bei schwierigen Themen kurz phasig in Tränen ausbrechend. Sowohl Mimik und Gestik, Antrieb als auch Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig gewesen ( Urk. 6/67/4). Med. pract . I.___ bestätigte im Wesentlichen die von Dr. Z.___ am 1 4. Juni 2014 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.5) . Diese seien ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/67/5 f.). Die psychischen Faktoren lägen weithin im Bereich des Heimwehs, der Einsamkeit und der ungewissen Zukunftserwartun gen . Die Angst vor Überforderung, die früher mehrmals zu Angst und Panikan fällen geführt habe, scheine allmählich in den Hintergrund getreten zu sein, zumal die Versicherte vom Ehemann und ihrer Mutter sehr entlastet werde ( Urk. 6/67/5). Das Leiden an Heimweh und der Einsamkeit in der Schweiz sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht als psychosozialer invaliditätsfremder Faktor zu werten. Solange die Versicherte überdies den Schwerpunkt ihrer Behandlungswünsche auf aussergewöhnlichen Ernährungsberatungen, Minerali ensubstitution und Elektrosensitivität richte, werde sich an ihrem Gesundheits zustand wahrscheinlich nichts Wesentliches ändern ( Urk. 6/67/7).
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Chirurgie, vom RAD äusserte sich sodann ebenfalls am 2 1. Novem ber 2016 in orthopädisch- rheumatolo gische r
Hinsicht zum Gesundheitszustand der Versicherten.
Deren Wirbelsäule, Extremitäten und Gelenke hatte er zuvor am 2 7. Oktober 2016 eingehend auf Beeinträchtigungen untersucht ( Urk. 6/68/3 ff.).
Auf dieser Grundlage diagnos tizierte Dr. J.___ eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der Nackenmuskulatur rechts sowie einen Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Beides sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als administrative Büroangestellte. Der Gesundheitszustand sei prognostisch gleichbleibend ( Urk. 6/68/6). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigterweise den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens verneint hat (vgl. E. 2.1 f.). 4.2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
All diese Voraussetzungen erfüllen die Untersuchungsberichte von m ed. pract . I.___ und Dr. J.___
vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.8) . Gestützt auf die Aussagen der Versicherten zu ihrer derzeitigen Lebenssituation und ihren aktu ellen gesundheitlichen Beschwerden ( Urk. 6/67/1 f. ; Urk. 6/68/1 ff.) sowie auf jeweils eigenständige objektive Befunderhebungen ( Urk. 6/67/3 f.; Urk. 6/68/3 ff.) erfolgte eine schlüssige und widerspruchsfrei nachvollziehbare Diagnose stellung . Auch die Schlussfolgerung , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist , überzeugt ohne weiteres .
4.3
An dieser Beurteilung vermögen die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (vgl. E. 2.2) nichts zu ändern. Die untersuchenden Ärzte des RAD- namentlich auch Dr. J.___
- hatten Kenntnis über die Vorakten und setzten sich auch mit den bis zum Zeitpunkt ihrer Exploration vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen auseinander ( Urk. 6/67/1 und 6 f.; Urk. 6/68/6 f.). Die gestell ten Diagnosen stehen denn auch in den w esentlichen
Belangen im Einklang mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Juni 2014 (vgl. E. 3.5) und den Ergebnissen früherer MRI- Untersuchungen (vgl. E. 3.1).
Überdies wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2015 ausführ lich dargelegt, welche Bedingungen
gemäss bundesgerichtlicher Praxis erfüllt sein müssen, damit basierend auf der Diagnose eines
Chronic - Fatigue - Syndrom eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungs - rechtlicher Sicht anerkannt werden kann ( Urk. 6/44/7 f.) . Insofern sich die Ver sicherte in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss darauf beruft, diese Vorausset zungen seien erfüllt, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wurde die Diag nose von med. pract . I.___ nicht gestellt und andererseits fehlt es nur schon an einer psychischen Komorbidität und einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Lebensbereichen. Ergänzend ist im Übrigen auf die zutreffenden Aus führungen im genannten Urteil zu verweisen.
Die Versicherte kritisierte weiter die Feststellung von med. pract . I.___ , wonach sie an Heimweh leide . Die s sei eine lächerliche Er klärung für ihre Beschwerden . Klarzustellen ist diesbezüglich, dass der Bericht von med. pract . I.___ zwar einige Ausführungen zum Thema Heimweh beinhaltet ( Urk. 6/67/5) . Dies erscheint allerdings nicht prinzipiell abwegig, zumal die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Befragung zu ihren sozialen Kontakten angegeben hatte, sich einsam zu fühlen und Heimweh nach ihren Cousinen in K.___ zu haben ( Urk. 6/67/1) . In ähnlicher Weise hatte sie sich bereits 2013 gegenüber ihrer damaligen Psychiaterin geäussert ( Urk. 6/18/6). Jedenfalls hielt med. pract . I.___
korrekterweise als Fazit fest, dass das Leiden an Heimweh und Einsamkeit als psychosozialer und invaliditätsfremder Faktor zu werten sei . Mit dieser Aussage stellte er sich aber in keiner Weise auf den Standpunkt, dass im Heimweh die Erklärung für die physischen und psychisch en Leiden der Ver sicherten lieg t . Vielmehr diagnostizierte er unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und mass dieser keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/67/7 ). Im Untersuchungsbericht fehlt es in diesem Zusammenhang zwar an einer Ausei nandersetzung mit den bei dieser Erkrankung zu prüfenden Standardindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit Hin weisen). Diese kann jedoch auch auf der Basis der schlüssigen Sachverhaltsfest stellungen des medizinischen Experten durch den Rechtsanwender - mithin also durch das Gericht - erfolgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Es ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Z.___ in dessen Gutachten ( Urk. 6/36/15 f.) insbeson dere festzuhalten, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt keine psychische Komorbi dität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer diagnostiziert wurde. Die rezidivierende depressive Störung ist vielmehr remittiert ( Urk. 6/67/7). Ferner ist unter Berücksichtigung des von der Versicherten geschilderten üblichen Tages ablaufs, der intakten Familienstrukturen sowie der vorhandenen Aussenkon takte ( Urk. 6/67/1; Urk. 6/68/2 f.) ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen nicht erkennbar .
Nur schon die Prüfung dieser beiden massgebenden Indikato ren
zeigt somit, dass die Feststellung von med. pract . I.___ , wonach
sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerz störung
als nicht beeinträchtigt erwei st, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Versicherte legte ihrer Beschwerdeschrift des Weiteren den Bericht einer Blutuntersuchung vom 3. April 2017 bei ( Urk. 3/2), wobei sie auf problema tische Zucker- und Nebennierenwerte aufmerksam machte. Die von ihr in die sem Zusammenhang gekennzeichneten Werte liegen allerdings - ausser hin sichtlich der Glucose - im gewöhnlichen Referenzbereich. Es fehlt ausserdem an einer fachärztlichen Stellungnahme diesbezüglich. Die Beschwerdeführerin stellt gestützt auf diese Daten vielmehr einzig die Vermutung auf, dass ein Konnex zu ihrem Erschöpfungszustand und den muskulären Problemen bestehen könnte. Dies allein vermag jedoch die Einschätzungen der RAD-Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen . Dr. J.___ hat nach eingehender Untersuchung schlüssig dargelegt, weshalb in somatischer Hinsicht keine Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als administrative Büroange stellte vorliegen (vgl. E. 3.8).
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass lediglich pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren - wie im konkreten Fall den Ein wand an die IV-Stelle vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 3/1) - der B egründungspflicht nicht genügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Urteil des Bundes gerichts 2A.31/2005 vom 2 6. Mai 2005 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.4
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten verneinte, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch