Erwägungen (4 Absätze)
E. 25 März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
E. 28 August 2014
einen Anspruch von X.___
auf eine Invalidenrente ver neint hatte ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom
E. 29 September 2014 , mit welcher X.___ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Rückwei sung der
Sache zur ergänzenden Abklärung schliessende Beschwerde antwort
der Beschwerdegegnerin
vom
4. November 2014 ( Urk. 6 ) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 15. Dezember 2014 , in welcher dieser ausführte, er habe gegen die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung nichts einzuwenden ( Urk. 10) , unter Hinweis darauf, dass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt hatte ( Urk.
1) und dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 10. No vember 2014 bewilligt worden sowie Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist ( Urk. 8), in Erwägung, d ass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 ( Urk.
1) auf eine psychische Störung hinweisen und einen Bericht der Y.___ AG vom 22. September 2014 beilegen
liess ( Urk. 3) , dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 ausführte, dass sich aus diesem Bericht der Y.___ AG Hinweise auf eine allfällige psychische Störung ergäben, welche bisher nicht abgeklärt worden sei ,
und im weiteren darauf hinwies, dass allenfalls eine vorübergehende langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens vorliege, welche nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 6), dass die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien betreffend Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen der Sach- und Rechtslage entsprechen, da der Gesundheitszustand des Versicherten in psychischer Hinsicht noch nicht abge klärt worden ist und Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen , dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 somit aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zu weiteren Abklä rungen des Gesundheitszustands
und zu r
anschliessend neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Hans Werner Meier , einen Aufwand von 580 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 65.-- geltend macht ( Urk. 10), was nachvollziehbar ist und angemessen erscheint, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechts vertreter unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘160 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1 .
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich,
eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘160 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01014 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil
vom
25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
28. August 2014
einen Anspruch von X.___
auf eine Invalidenrente ver neint hatte ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom
29. September 2014 , mit welcher X.___ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Rückwei sung der
Sache zur ergänzenden Abklärung schliessende Beschwerde antwort
der Beschwerdegegnerin
vom
4. November 2014 ( Urk. 6 ) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 15. Dezember 2014 , in welcher dieser ausführte, er habe gegen die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung nichts einzuwenden ( Urk. 10) , unter Hinweis darauf, dass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung und ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt hatte ( Urk.
1) und dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 10. No vember 2014 bewilligt worden sowie Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist ( Urk. 8), in Erwägung, d ass der Versicherte in der Beschwerde vom 29. September 2014 ( Urk.
1) auf eine psychische Störung hinweisen und einen Bericht der Y.___ AG vom 22. September 2014 beilegen
liess ( Urk. 3) , dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 ausführte, dass sich aus diesem Bericht der Y.___ AG Hinweise auf eine allfällige psychische Störung ergäben, welche bisher nicht abgeklärt worden sei ,
und im weiteren darauf hinwies, dass allenfalls eine vorübergehende langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens vorliege, welche nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 6), dass die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien betreffend Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen der Sach- und Rechtslage entsprechen, da der Gesundheitszustand des Versicherten in psychischer Hinsicht noch nicht abge klärt worden ist und Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen , dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 somit aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zu weiteren Abklä rungen des Gesundheitszustands
und zu r
anschliessend neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Hans Werner Meier , einen Aufwand von 580 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 65.-- geltend macht ( Urk. 10), was nachvollziehbar ist und angemessen erscheint, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechts vertreter unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘160 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1 .
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich,
eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘160 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef