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IV.2016.00850

Erneute Rückweisung zur Abklärung des medizinischen SV, dieses Mal konkrete Anweisung zur polydisziplinären Begutachtung

Zürich SozVersG · 2017-02-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 8/ 39/4 ) . Bis Mitte 2010 übte er in der Schweiz

diverse Hilfstätigkeiten aus . Zwischen den Anstellungen bezog er zumeist

Taggelder der Arbeitslosenversicherung

(vgl. Urk. 8/46/54 f. , 8/91/5-6 und 8/ 214 ) . Nach einem Arbeitsunfall ( Urk. 8/8/35)

mit Pilon

tibiale Fraktur und daraus resultierender posttraum a tischer Arthrose wurde der Versicherte im April 1991, Mai 1992, November 2009, September 2011 sowie im Januar und Juni 2012 am rechten Fuss operiert

( Urk. 8/20/18 ff., 8/99/119 ff., 8/99/5 ff., 8/103/3 un d 8/109/15 ff.). Eine weitere Operation steht zur Diskussion

(vgl. Urk. 8/203/37, 8/203/26 und 8/206/1). Zudem befand er sich s eit dem Jahr 2009 verschiedentlich in psy chotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 8/171/11 und 8/193/2). 1.2

Im April

2003 meldete sich der Versicherte wegen Fussbeschwerden

zum Leis tungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an ( Urk. 8/1 ) . Diese zog die Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) bei ( Urk. 8/ 8) und klärte den medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/13 ) sowie die erwerblichen Verhält nisse ab ( Urk. 8/14 und 8/18). Das Verfahren endete mit dem erfolgreiche n Abschluss der Arbeitsvermittlung

im September 2004 ( Urk. 8/29 und 8/34 ). Kurz darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2004 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % und eine E ntschädi gung bei einer Integritätseinbusse von 1 0 % zu ( Urk. 8/35). 1. 3

Anfang 2007 meldete sich der Versicherte erneut wegen Fussbeschwerden bei der IV-Stelle a n ( Urk. 8/39) . Diese zog wiederum die Akten der Suva bei ( Urk. 8/46) und klärte den medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/43 und 8/47 ) sowie die erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 8/42 und 8/52 ) ab. Inzwischen liess die Suva in der Y.___ eine berufliche Standortbestimmung durchführen ( Urk. 8/46/50 ff.) und nahm eine berufliche Eingliederung an die Hand ( Urk. 8/46/21 ff. , 8/91/4 und 8/46/56 f. ). Die IV-Stelle sprach dem Ver sicherten sodann

Taggelder

für die Anlernzeit in einer Kunststoff- Produk tionsfirma zu ( Urk. 8/60-62 ) , dennoch

schloss sie di e Arbeitsvermittlung im April 2008

letztlich erfolglos ab ( Urk. 8/72 -73 ). Gleichzeitig

bekräftig t e der Versicherte sein Rentenbegehren ( Urk. 8/ 63 und 8/ 67).

Die IV-Stelle ver neinte hierauf mit Verfügung vom 1 8. August 2008 einen Rentena nspruch bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 8/84) , nachdem sie einen weiteren

Arztbericht ( Urk. 8/77) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/79/5) eingeholt hatte .

1.4

Auf die Neuanmeldung des Versicherten im April 2011 ( Urk. 8/92 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2011 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein ( Urk. 8/97).

Ferner be antrag t e die Suva der IV-Stelle i m November 2011

unter Zustellung ihrer Akten die Durchführung eines Meldeverfahrens ( Urk. 8/98) . 1.5

Die letzte Neuanmeldung des Versicherten ging im März 2012 bei der IV-Stelle ein ( Urk. 8/101). Diese liess sich wiederum einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto ( Urk. 8/104) sowie weitere Arztberichte ( Urk. 8/103/3 ff.) und wiederholt die Akten der Suva ( Urk. 8/106 , 8/109 , 8/118 , 8/124 , 8/128 und 8/131 ) zustellen, einschliesslich eines medizinischen Gutachtens aus dem Sc heidungsverfahre n ( Urk. 8/118/8 ff.) und weiterer kreisärztlicher Bericht e ( Urk. 8/106/8 ff. und 8/124/13 ff.) .

Am 2 0. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem

Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien

( Urk. 8/107).

In der Folge stellte zunächst d ie Suva mit Verfügung vom 6. März 2014 eine Verschlechterung der Fussbeschwerden fest und setzte für die zusätzliche Integritätseinbusse von 10 %

eine Entschädigung fest. Im Übrigen bestätigte sie jedoch die bisherige Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 8/132).

Die IV-Stelle übernahm die Invalidi tätsbemessung der Suva und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/135 und 8/138) am 2 8. August 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/162). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/171 ) , unter Beilage eines Bericht s der Z.___

( Urk. 8/171/14 ff.) , hiess das Sozial versicherungsgericht auf gemeinsamen Antrag der Parteien ( Urk. 8/172 und 8/174) in dem Sinne gut, als es die Sache mit Urteil vom 2 5. März 2015 im Verfahren IV.2014.01014 zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/178). 1.6

In der Folge holte die IV-Stelle Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 8/184 und 8/214 ), einen Bericht der A.___ ( Urk. 8/187), haus ärztliche Bericht e ( Urk. 8/192 und 8/206 ) sowie einen wei teren Bericht der Z.___ ( Urk. 8/193) ein. Ferner zog sie erneut die Akten der Suva bei ( Urk. 8/203). Die Unterlagen legte sie dem RAD zur Stel lungnahme vor ( Urk. 8/208/3 f.) und stellte dem Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 1 0. März 2016 erneut die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk. 8/209). Dieser erhob Einwand ( Urk. 8/2011).

Am 1 3. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 8/216). 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 1 5. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente ab dem Zeit punkt der Anmeldung zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Be schwerde ( Urk. 7). Im Übrigen bewilligte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2016 die unentgeltliche Pro zessführung und bestellt e ihm in der Person von Rechtsanwalt Meier einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztli chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). P sychiatri sche Berichte müssen dabei in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesge richts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel zudem psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.

4.4. 2 mit Hinweisen). 1.4

Im Übrigen statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu er mitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 1 0. Oktober 2011 E. 5.1).

Wurde der Sachverhalt mit der angefochtenen Verfügung ungenügend festge stellt, kann das Gericht die Angelegenheit indes zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kommt eine Rück weisung in erster Linie in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, das Sozialversiche rungsgericht habe im letzten Urteil vom 2 5. März 2015 erwogen, dass sich aus dem Bericht der Z.___ Hinweise auf eine psychische Störung ergeben würden und dies abzuklären sei. Die Beschwerdegegnerin habe indes k eine wirklich neuen Abklärungen getroffen und sich weiterhin auf das Fussleiden beschränkt. Erforderlich sei ein e psychiatrische Begut achtung, da er in jeder Art von Konfliktsituation auffällig sei, die schmerz haften Folgen des Unfalls sowie jeden anderen negativen Vorgang nicht richtig verarbeiten könne und seine psychische und Lebenssituation konträr zu den objektiven Gegebenheiten einschätze . Sowohl das Fussleiden als auch die psychische Problematik sei von einem unabhängigen Gutachter zu beur teilen ( Urk. 1). 2.2

Im angefochtenen Entscheid bzw. in der Beschwerdeantwort verwies d ie Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD und erwog, der Be schwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgra d vo n 18 % habe sich seit 18. August 2008 nicht verändert. Es liege zudem in ihrem Ermessen, mit welchen Mitteln sie den Sachverhalt ab kläre. Dieser sei klar . Es bedürfe keiner weiteren Abklärungen. Insbesondere liege aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 2 und 7). 3.

3.1

Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte, e rwog das Sozialversiche rungsgericht

im Urteil vom 2 5. März 2015 , die übereinstimmenden Ausfüh rungen der Parteien betreffend die Rückweisung der Sache zu weiteren Ab klärungen würden der Sach- und Rechtslage entsprechen, da Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen würden und der Versicherte in psychischer Hinsicht noch nicht abgek lärt worden sei ( Urk. 8/178/2). Sowohl die Parteien als auch das Sozialversicherungsgericht stütz t en sich dabei auf den Bericht der Z.___ vom 2 2. September 2014 ( Urk. 8/171/11-13) . Darin wurden festgehalten, ein weiterer Missbrauch von Zolpidem

respektive eine zunehmende Abhängigkeitsentwicklung hätten verhindert werden können. Psychisch bzw. psychosozial habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert. A us psychiatrischer Sicht sei en ein positiver Verlauf und keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Zu stellen seien die Diagnosen S törungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2 ), Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), Scheidung (ICD-10: Z63.0) und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56). 3.2

In der nun

angefochtenen Verfügung stützt e sich die Beschwerdegegnerin wiederum auf einen Bericht der Z.___ , datiert vom 3 0. Juli 201 5 ( Urk. 8/193) . Darin finden sich dieselben Diagnosen und ähnliche Be funde wie im Vorbericht. Zur Prognose wurde ausgeführt, unter kontrolliert er wöchentlicher Abgabe von Zolpidem sei der Beschwerdeführer seit einein halb Jahren stabil und bezüglich der depressiv-ängstlichen Symptomatik remittiert . Eine weitere Reduktion von Zolpidem sei derzeit nicht realistisch. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestünden körperliche Einschränkungen und eine leichte Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bei seit der Kindheit bestehender Sprachbehinderung. Psychisch bestünden bis auf leichte Impuls kontrollstörungen im Rahmen der kognitiven Einschränkungen und kulturell bedingten Wertvorstellungen aktuell keine Einschränkungen. Aus psychiatri scher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Küchengehilfe bei unverminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. 3. 3

Der aktuelle Bericht der Z.___

ist somit detaillierter, entspricht im Wesentlichen aber dem Vorbericht mit minimaler Verschlechterung der Befunde ( neu :

hintergründig traurig wirkend, innerlich unruhig, dysphorisch , Antrieb leicht red uziert, psychomotorisch unruhig; Urk. 8/193/4 im Vergleich zu Urk. 8/171/12) . B ei erneuter Anfrage innert weniger Monate an dieselbe Behandlungsperson

war dies nicht anders zu erwarten . Es kommt hinzu, dass Dr. med. univ. B.___ zwar Oberärztin ist, nach aktueller Recherche im Medi zi nal beruferegister ( www.medregom.admin.ch ) aber über keinen Facharzt titel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Der neue Bericht ist bei be reits im Jahr 2015

gerichtlich festgestelltem Abklärungsbedarf folglich nicht ausreichend , um über die psychischen Beschwerden zu befinden. Dies muss umso mehr gelten, als er zahlreiche Fragen aufwirft.

So w u rden im Befund keine kognitive n Einschr änkungen festgestellt , bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deren Vorliegen

aber aufgrund einer nicht erläuterten Sprachbehinderung bejaht . Ob diesbezüglich ein Zusammenhang

m it der kurzzeitig beschriebenen Gesichtsasymmetrie im Mundbereich be steht ( Urk. 8/106/14 , 8/118/126 und 8/109/32 ), ist unklar .

Sodann

wurde im Bericht

konstatiert, der Beschwerdeführer habe Impulskontrollstörungen und dadurch immer wieder Anpassungsschwierigkeiten mit depressiven Krisen, zuletzt im Juni 2009 ( Urk. 8/193/4 f.) . Indes erklärt eine letzte Krise im Jahr 2009 nicht, weshalb er in den vergangenen Jahren wiederholt psychiatrisch behandelt wurde. D er vom Beschwerdeführer regelmässig konsultierte Haus arzt diagnostizierte denn auch eine (nicht weiter qualifizierte aktuelle )

de pres sive Episode und hielt beim

Belastungsprofil Einschränkungen des Kon zen trations

- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit sowie

der Belastbarkeit fest ( Urk. 8/192). Zur Plausibilisierung der Arbeitsfähig keits einschätzung

wurde im Bericht vorab auf eine unregelmässige Tätigkeit als Küchenhilfe , die immer wieder engagierte Suche nach einer Teilzeitarbeit

sowie familiäre und kollegiale Kontakte hingewiesen ( Urk. 8/ 193/8). Aller dings finden sich im letzten Auszug aus dem Individuellen Konto keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2010 ( Urk. 8/184/4 ; vgl. auch

Urk. 8/188/6 und 8/124/36 ) . H insichtlich des Kontakt e s zum Sohn sind die Angaben in der Anamnese und im Verlauf widersprüchlich (vgl. Urk. 193/8/3) und z u den Geschwistern besteht gemäss Angaben des Be schwerdeführers k ein Kontakt ( Urk. 8/193/3) .

D ass seine Exfrau ein lang jäh riges

Kontakt-/ Rayonverbot erwirkte, ist überdies aktenkundig ( Urk. 8/155 und 8/157/3 ).

Hervorzuheben ist, dass im Bericht dargelegt wurde , der Beschwerdeführer berichte immer wieder über soziale Interaktionen, die Rückschlüsse auf im pulsive Persönlichkeitszüge im Rahmen von Kontakten mit anderen Personen aus dem gleichen Kulturkreis erlaubten. Es sei aber nie zu tätlicher Gewalt oder fremdgefährlichem Verhalten gekommen. Es gehe nur um gegenseitige Anschuldigungen bezüglich inoffizieller Schulden, Anzeigen, polizeiliche Be fragungen, zuletzt eine Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens ( Urk. 8/193/4; vgl. dazu Urk. 8/203/58, 8/203/44) .

In der Alltagsbewältigung sei der Be schwer deführer durch eine reduzierte Frustrationstoleranz und seine Art, mit Konflikten umzugehen, eingeschränkt. Er gerate deshalb immer wieder in Auseinandersetzungen, die sich im Zusammenhang mit dem Ra yonverbot zur Exfrau ungünstig auf seinen Alltag und seine Lebensqualität auswirkten. Auf die Arbeitsfähigkeit h ätten diese Konflikte „aktuell“ jedoch keinen Einfluss ( Urk. 8/193/9). Die Belastbarkeit sei nicht eingeschränkt

( Urk. 8/193/7 ) .

Es ist festzuhalten, dass für die Diagnose einer psychischen Störung mit Krank heits wert

nicht zwingend ein st rafbar es Verhalten voraus gesetzt wird . Zumin dest ist es explizites Ziel der psychiatrische n Behandlung des Beschwerdeführers , ihn vor „impulsiven Ausbrüchen“ im Zusammenhang mit der Ehefrau zu schützen ( Urk. 8/193/8 , vgl. auch Urk. 8/124/41 und 8/118/58 ). Zudem wurd e i m letzten kreisärztlichen Bericht ein Rechtsstreit mit einem früheren Kolle gen nach einer „ Tätlichkeit “ erwähnt ( Urk. 8/124/36). Ferner finden sich in den Telefonnotizen der Suva Hinweise darauf , dass sich der Beschwerde führer

beobachtet fühlt e und es deshalb zu Auseinandersetzungen mit Fremden kam (vgl. Urk. 8/118/109 und 8/18/101 ).

Heftig stritt er sich letzt lich auch

mit einem Mitarbeiter der Sozialbehörde, weil er sich gegenüber seinen Landsleuten benachteiligt fühlte ( Urk. 8/131/11). Darüber hinaus ist seine Erwerbsbiographie vor und nach dem Unfall 1991 auffällig, gelang es ihm doch offenbar nie, eine längerfristige Festanstellung zu erhalten ( Urk. 8/214 ). 3. 4

Es ist somit im Einklang mit dem Bericht der A.___ vom 10. September 2012 ( Urk. 8/118/100) und dem

Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 8/118/22) von einer auffälligen psychische n Situation und damit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung auszugehen. 4.

4.1

Aus so matischer Sicht wurde das Belastungsprofil seit der letzten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2008 erheblich angepasst

(vgl. Urk. 8/134/5; zur Erhöhung der Integritätsentschädigung durch die Suva , vgl. Urk. 8/132 ) . 4.2

D er RAD ging in seiner Stellungnahme vom 3. März 2014 ( Urk. 8/134/5 f.)

sodann von einer vorübergehende n Arbeitsunfähigkeit (und implizit auch Leis tungs einbusse ) in angestammter und angepasster Tätigkeit vom 21.

September 2011 bis 6. September 2012 aus ( Urk. 8/172/2). Demgegenüber wurde im Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 1 1. Dezem ber 2012 (Datum des Untersuchs

9. November

2012) festgehalten, die Be schwer den würden adäquat geschildert und stünden in Relation zu den klini schen und radiologischen Befunden. Als wesentlichste Befunde bestün den ein anhaltender unter Belastung exazerbierender Dauerschmerz im Rückfuss im Wesentlichen proji zierbar auf da s

Subtalargelenk und eine schmerzhafte Dysästhesie über dem lateralen Fussrand nach proximal bis zum Ende der lateralen Narbe. Als Korrelat zeigten sich bildgebend nach Re- Art hrodese im Subtalargelenk am 6. September

2012 noch wenig e Anzeichen für eine beginnende Konsolidation im Bereich der subtalaren Re- Arthrodese . Der Belas tungsaufbau gestalte sich damit erneut schwierig. Der Beschwerde führer sei stockmobil und im Alltag sehr eingeschränkt. Rein theoretisch rheuma tologisch bestehe eine Arbeits f ähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit schmerzbedingt deutlicher Leistungseinbusse im Tagesverlauf wegen notwen diger Pausen. Möglich wäre – einen positiven Verlauf vorausgesetzt – eine über wiegend sitzende Tätigkeit in Wechselbelastung (abwechselnd ste hen/

gehen) mit einer Leistungseinbusse von 20 % im Tagesverlauf, dabei eine leich te bis mittelschwere Tätigkeit (bi s 15 kg). In eineinhalb Jahren habe eine Neubeurt ei lung mit der Frage nach insbesondere der Fusion des sub talaren Gelenkes und einem Schmerzprofil zu erfolgen. Diese Beurteilung sei von ei nem Orthopäden respektive Fussorthopäden dur chzuführen ( Urk. 8/188/21 f.).

Damit bestätigten die Gutachter zwar, dass dem Beschwerdeführer ein zeitli ches Arbeitspensum von 100 % möglich ist. Indes beurteilten

sie die Leis tungsfähigkeit bei ausbleibender Konsolidierung als deutlich eingeschränkt.

Soweit ersichtlich setzten sich weder der Kreisarzt noch der RAD mit d iesem Gutachten auseinander (vgl. Urk. 8/124/28 ff., insbesondere S. 35; Urk. 8/208 und 8/134) . Darüber hinaus wurden die kreisärztliche n Untersuchung en

jeweils am frühen Morgen durchgeführt (vgl. Urk. 8/124/13 und 8/106/14 f.) , obschon das Belastungsprofil ( Urk. 8/124/39: Möglichkeit regelmässig auf zustehen; Urk. 8/188/22: erhöhter Pausenbedarf)

auf ein e Zunahme der Beschwerden bei Belastung schliessen lässt.

Unzureichend ist der blosse Hinweis , den Gutachtern hätten die Berichte der A.___

von Dezem ber 2012 noch nicht vorgelegen . Weder den Klinikb erichten vom 13.

und 2 0. Dezember 2012 noch den später en Berichten lässt sich auf den ersten Blick e twas

entnehmen, was die gutachtliche Beurteilung klar wider legen würde ( Urk. 8/118/51 , 8/118/56 f. , 8/203/46 f. oder 8/203/10 f. ).

Um stritten und nicht restlos geklärt sind in diesem Zusammenhang ferner

der Nutzen eines

seit geraumer Zeit diskutierten erneut en Eingriffs sowie die Frage , ob hierfür eine Nikotinabstinenz notwendig und zumutbar ist (vgl. Urk. 8/124/39, 8/124/6, 8/128/7, 8/188/7, 8/203/6-8, 8/203/26 und 8/202 ). 4.3

Zur Zuverlässigkeit der K lage über Beschwerden

ist anzufügen, dass die Motivation des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre unterschiedlich beur teilt wurde (vgl. Urk. 8/56/52 f., 8/46/29 und 8/73/3) . Seitens der Mediziner beschrieb am Ende allerdings nur noch der Kreisarzt der Suva ein augen fälli ges Schmerzverhalten

( Urk. 8/124/23 f.) . Dabei ist d ie Grenzziehung zwischen ei ner anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutli chungstendenz heikel und bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung unter Ber ücksichtigung aller ver fügbarer Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person. Ein bedeutsamer Hinweis kann etwa sein, dass die ver sicherte Person aus nicht krankheitsbedingten Gründen während längerer Zeit geeignete Therapievorschläge ablehnt. Ebenfalls erhellend sein kann eine Bestimmung des Medikamentenspiegels. Schliesslich sind allenfalls Beschwer devalidierungstests ergänzend (als ein möglicher "Mosaikstein" der Begut ach tung) hilfreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 mit diversen Hinweisen ) .

Der Beschwerdeführer liess sich i n den letzten Jahren mehrfach operieren

(vgl. E.

1.1) , reduzierte seinen Nikotinkonsum deutlich

( Urk. 8/206/1) und gab

bis Ende 2011 auch Intervalle mit geringen Beschwerden an (z.B. Urk. 8/8 /15, 8/99/69 und 8/106/53 f.) . Der Medikamentenspiegel der angeb lich eingenom me nen Schmerzmittel wurde soweit ersichtlich nicht akten kundig bestimmt und ebenso wenig ein Beschwerdevalidierungstest durch geführt. Es ist zwar immer im Einzelfall abzuwägen, welche Indizien be deutsam und abzuklären sind. Vorliegend besteht jedoch vorerst kein Grund, die Beschwerdeklage des Beschwerdeführers soweit an zuzweifeln, dass ein Rentenanspruch auszu schliessen ist. 4.4

Insbesondere z ur Klärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers , dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit weiterer medizinischer Massnahmen ist daher auch aus somatischer Sicht eine Begutachtung erfor derlich. Soweit sich die geklagten Schmerzen organisch nicht erklären lassen, wäre im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die Frage nach einer somatoformen Störung

zu beantworten. 5.

Zusammenfassend kann nicht ohne weitere medizinische Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werde n. Da ein inter nistisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, sind die Abklärungen grundsätzlicher Natur und von der Beschwerdegegne rin vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen .

Ergänzend ist anzumerken , dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen ist. Weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür gemäss Feststel lungsblatt

das Jahr 2008 als massgeblich erachtet e ( Urk. 8/215/1) und die Zahlen in der angefochtenen Verfügung nicht offen legt e ( Urk. 2 ),

ist nicht nachvollziehbar. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verwei gerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem V er fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2). Demnach sind die Kosten der unterlie genden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer

besteht zudem Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer ). Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtete, ist die Entschädigung wie mit Verfügung vom 2 6. September 2016 angekündigt nac h Ermessen festzusetzen. Unter Berück sichtigung der

vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Pro zess entschädigung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügun g vom 1 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Recht svertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztli chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). P sychiatri sche Berichte müssen dabei in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesge richts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel zudem psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.

4.4. 2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Im Übrigen statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu er mitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 1 0. Oktober 2011 E. 5.1).

Wurde der Sachverhalt mit der angefochtenen Verfügung ungenügend festge stellt, kann das Gericht die Angelegenheit indes zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kommt eine Rück weisung in erster Linie in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, das Sozialversiche rungsgericht habe im letzten Urteil vom 2 5. März 2015 erwogen, dass sich aus dem Bericht der Z.___ Hinweise auf eine psychische Störung ergeben würden und dies abzuklären sei. Die Beschwerdegegnerin habe indes k eine wirklich neuen Abklärungen getroffen und sich weiterhin auf das Fussleiden beschränkt. Erforderlich sei ein e psychiatrische Begut achtung, da er in jeder Art von Konfliktsituation auffällig sei, die schmerz haften Folgen des Unfalls sowie jeden anderen negativen Vorgang nicht richtig verarbeiten könne und seine psychische und Lebenssituation konträr zu den objektiven Gegebenheiten einschätze . Sowohl das Fussleiden als auch die psychische Problematik sei von einem unabhängigen Gutachter zu beur teilen ( Urk. 1). 2.2

Im angefochtenen Entscheid bzw. in der Beschwerdeantwort verwies d ie Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD und erwog, der Be schwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgra d vo n 18 % habe sich seit 18. August 2008 nicht verändert. Es liege zudem in ihrem Ermessen, mit welchen Mitteln sie den Sachverhalt ab kläre. Dieser sei klar . Es bedürfe keiner weiteren Abklärungen. Insbesondere liege aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 2 und 7). 3.

E. 1.5 Die letzte Neuanmeldung des Versicherten ging im März 2012 bei der IV-Stelle ein ( Urk. 8/101). Diese liess sich wiederum einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto ( Urk. 8/104) sowie weitere Arztberichte ( Urk. 8/103/3 ff.) und wiederholt die Akten der Suva ( Urk. 8/106 , 8/109 , 8/118 , 8/124 , 8/128 und 8/131 ) zustellen, einschliesslich eines medizinischen Gutachtens aus dem Sc heidungsverfahre n ( Urk. 8/118/8 ff.) und weiterer kreisärztlicher Bericht e ( Urk. 8/106/8 ff. und 8/124/13 ff.) .

Am 2 0. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem

Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien

( Urk. 8/107).

In der Folge stellte zunächst d ie Suva mit Verfügung vom 6. März 2014 eine Verschlechterung der Fussbeschwerden fest und setzte für die zusätzliche Integritätseinbusse von 10 %

eine Entschädigung fest. Im Übrigen bestätigte sie jedoch die bisherige Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 8/132).

Die IV-Stelle übernahm die Invalidi tätsbemessung der Suva und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/135 und 8/138) am 2 8. August 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/162). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/171 ) , unter Beilage eines Bericht s der Z.___

( Urk. 8/171/14 ff.) , hiess das Sozial versicherungsgericht auf gemeinsamen Antrag der Parteien ( Urk. 8/172 und 8/174) in dem Sinne gut, als es die Sache mit Urteil vom 2 5. März 2015 im Verfahren IV.2014.01014 zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/178).

E. 1.6 In der Folge holte die IV-Stelle Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 8/184 und 8/214 ), einen Bericht der A.___ ( Urk. 8/187), haus ärztliche Bericht e ( Urk. 8/192 und 8/206 ) sowie einen wei teren Bericht der Z.___ ( Urk. 8/193) ein. Ferner zog sie erneut die Akten der Suva bei ( Urk. 8/203). Die Unterlagen legte sie dem RAD zur Stel lungnahme vor ( Urk. 8/208/3 f.) und stellte dem Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 1 0. März 2016 erneut die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk. 8/209). Dieser erhob Einwand ( Urk. 8/2011).

Am 1 3. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 8/216). 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 1 5. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente ab dem Zeit punkt der Anmeldung zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Be schwerde ( Urk. 7). Im Übrigen bewilligte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2016 die unentgeltliche Pro zessführung und bestellt e ihm in der Person von Rechtsanwalt Meier einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Anfang 2007 meldete sich der Versicherte erneut wegen Fussbeschwerden bei der IV-Stelle a n ( Urk. 8/39) . Diese zog wiederum die Akten der Suva bei ( Urk. 8/46) und klärte den medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/43 und 8/47 ) sowie die erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 8/42 und 8/52 ) ab. Inzwischen liess die Suva in der Y.___ eine berufliche Standortbestimmung durchführen ( Urk. 8/46/50 ff.) und nahm eine berufliche Eingliederung an die Hand ( Urk. 8/46/21 ff. , 8/91/4 und 8/46/56 f. ). Die IV-Stelle sprach dem Ver sicherten sodann

Taggelder

für die Anlernzeit in einer Kunststoff- Produk tionsfirma zu ( Urk. 8/60-62 ) , dennoch

schloss sie di e Arbeitsvermittlung im April 2008

letztlich erfolglos ab ( Urk. 8/72 -73 ). Gleichzeitig

bekräftig t e der Versicherte sein Rentenbegehren ( Urk. 8/ 63 und 8/ 67).

Die IV-Stelle ver neinte hierauf mit Verfügung vom 1 8. August 2008 einen Rentena nspruch bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 8/84) , nachdem sie einen weiteren

Arztbericht ( Urk. 8/77) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/79/5) eingeholt hatte .

E. 3.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte, e rwog das Sozialversiche rungsgericht

im Urteil vom 2 5. März 2015 , die übereinstimmenden Ausfüh rungen der Parteien betreffend die Rückweisung der Sache zu weiteren Ab klärungen würden der Sach- und Rechtslage entsprechen, da Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen würden und der Versicherte in psychischer Hinsicht noch nicht abgek lärt worden sei ( Urk. 8/178/2). Sowohl die Parteien als auch das Sozialversicherungsgericht stütz t en sich dabei auf den Bericht der Z.___ vom 2 2. September 2014 ( Urk. 8/171/11-13) . Darin wurden festgehalten, ein weiterer Missbrauch von Zolpidem

respektive eine zunehmende Abhängigkeitsentwicklung hätten verhindert werden können. Psychisch bzw. psychosozial habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert. A us psychiatrischer Sicht sei en ein positiver Verlauf und keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Zu stellen seien die Diagnosen S törungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2 ), Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), Scheidung (ICD-10: Z63.0) und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56).

E. 3.2 In der nun

angefochtenen Verfügung stützt e sich die Beschwerdegegnerin wiederum auf einen Bericht der Z.___ , datiert vom 3 0. Juli 201 5 ( Urk. 8/193) . Darin finden sich dieselben Diagnosen und ähnliche Be funde wie im Vorbericht. Zur Prognose wurde ausgeführt, unter kontrolliert er wöchentlicher Abgabe von Zolpidem sei der Beschwerdeführer seit einein halb Jahren stabil und bezüglich der depressiv-ängstlichen Symptomatik remittiert . Eine weitere Reduktion von Zolpidem sei derzeit nicht realistisch. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestünden körperliche Einschränkungen und eine leichte Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bei seit der Kindheit bestehender Sprachbehinderung. Psychisch bestünden bis auf leichte Impuls kontrollstörungen im Rahmen der kognitiven Einschränkungen und kulturell bedingten Wertvorstellungen aktuell keine Einschränkungen. Aus psychiatri scher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Küchengehilfe bei unverminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. 3. 3

Der aktuelle Bericht der Z.___

ist somit detaillierter, entspricht im Wesentlichen aber dem Vorbericht mit minimaler Verschlechterung der Befunde ( neu :

hintergründig traurig wirkend, innerlich unruhig, dysphorisch , Antrieb leicht red uziert, psychomotorisch unruhig; Urk. 8/193/4 im Vergleich zu Urk. 8/171/12) . B ei erneuter Anfrage innert weniger Monate an dieselbe Behandlungsperson

war dies nicht anders zu erwarten . Es kommt hinzu, dass Dr. med. univ. B.___ zwar Oberärztin ist, nach aktueller Recherche im Medi zi nal beruferegister ( www.medregom.admin.ch ) aber über keinen Facharzt titel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Der neue Bericht ist bei be reits im Jahr 2015

gerichtlich festgestelltem Abklärungsbedarf folglich nicht ausreichend , um über die psychischen Beschwerden zu befinden. Dies muss umso mehr gelten, als er zahlreiche Fragen aufwirft.

So w u rden im Befund keine kognitive n Einschr änkungen festgestellt , bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deren Vorliegen

aber aufgrund einer nicht erläuterten Sprachbehinderung bejaht . Ob diesbezüglich ein Zusammenhang

m it der kurzzeitig beschriebenen Gesichtsasymmetrie im Mundbereich be steht ( Urk. 8/106/14 , 8/118/126 und 8/109/32 ), ist unklar .

Sodann

wurde im Bericht

konstatiert, der Beschwerdeführer habe Impulskontrollstörungen und dadurch immer wieder Anpassungsschwierigkeiten mit depressiven Krisen, zuletzt im Juni 2009 ( Urk. 8/193/4 f.) . Indes erklärt eine letzte Krise im Jahr 2009 nicht, weshalb er in den vergangenen Jahren wiederholt psychiatrisch behandelt wurde. D er vom Beschwerdeführer regelmässig konsultierte Haus arzt diagnostizierte denn auch eine (nicht weiter qualifizierte aktuelle )

de pres sive Episode und hielt beim

Belastungsprofil Einschränkungen des Kon zen trations

- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit sowie

der Belastbarkeit fest ( Urk. 8/192). Zur Plausibilisierung der Arbeitsfähig keits einschätzung

wurde im Bericht vorab auf eine unregelmässige Tätigkeit als Küchenhilfe , die immer wieder engagierte Suche nach einer Teilzeitarbeit

sowie familiäre und kollegiale Kontakte hingewiesen ( Urk. 8/ 193/8). Aller dings finden sich im letzten Auszug aus dem Individuellen Konto keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2010 ( Urk. 8/184/4 ; vgl. auch

Urk. 8/188/6 und 8/124/36 ) . H insichtlich des Kontakt e s zum Sohn sind die Angaben in der Anamnese und im Verlauf widersprüchlich (vgl. Urk. 193/8/3) und z u den Geschwistern besteht gemäss Angaben des Be schwerdeführers k ein Kontakt ( Urk. 8/193/3) .

D ass seine Exfrau ein lang jäh riges

Kontakt-/ Rayonverbot erwirkte, ist überdies aktenkundig ( Urk. 8/155 und 8/157/3 ).

Hervorzuheben ist, dass im Bericht dargelegt wurde , der Beschwerdeführer berichte immer wieder über soziale Interaktionen, die Rückschlüsse auf im pulsive Persönlichkeitszüge im Rahmen von Kontakten mit anderen Personen aus dem gleichen Kulturkreis erlaubten. Es sei aber nie zu tätlicher Gewalt oder fremdgefährlichem Verhalten gekommen. Es gehe nur um gegenseitige Anschuldigungen bezüglich inoffizieller Schulden, Anzeigen, polizeiliche Be fragungen, zuletzt eine Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens ( Urk. 8/193/4; vgl. dazu Urk. 8/203/58, 8/203/44) .

In der Alltagsbewältigung sei der Be schwer deführer durch eine reduzierte Frustrationstoleranz und seine Art, mit Konflikten umzugehen, eingeschränkt. Er gerate deshalb immer wieder in Auseinandersetzungen, die sich im Zusammenhang mit dem Ra yonverbot zur Exfrau ungünstig auf seinen Alltag und seine Lebensqualität auswirkten. Auf die Arbeitsfähigkeit h ätten diese Konflikte „aktuell“ jedoch keinen Einfluss ( Urk. 8/193/9). Die Belastbarkeit sei nicht eingeschränkt

( Urk. 8/193/7 ) .

Es ist festzuhalten, dass für die Diagnose einer psychischen Störung mit Krank heits wert

nicht zwingend ein st rafbar es Verhalten voraus gesetzt wird . Zumin dest ist es explizites Ziel der psychiatrische n Behandlung des Beschwerdeführers , ihn vor „impulsiven Ausbrüchen“ im Zusammenhang mit der Ehefrau zu schützen ( Urk. 8/193/8 , vgl. auch Urk. 8/124/41 und 8/118/58 ). Zudem wurd e i m letzten kreisärztlichen Bericht ein Rechtsstreit mit einem früheren Kolle gen nach einer „ Tätlichkeit “ erwähnt ( Urk. 8/124/36). Ferner finden sich in den Telefonnotizen der Suva Hinweise darauf , dass sich der Beschwerde führer

beobachtet fühlt e und es deshalb zu Auseinandersetzungen mit Fremden kam (vgl. Urk. 8/118/109 und 8/18/101 ).

Heftig stritt er sich letzt lich auch

mit einem Mitarbeiter der Sozialbehörde, weil er sich gegenüber seinen Landsleuten benachteiligt fühlte ( Urk. 8/131/11). Darüber hinaus ist seine Erwerbsbiographie vor und nach dem Unfall 1991 auffällig, gelang es ihm doch offenbar nie, eine längerfristige Festanstellung zu erhalten ( Urk. 8/214 ). 3. 4

Es ist somit im Einklang mit dem Bericht der A.___ vom 10. September 2012 ( Urk. 8/118/100) und dem

Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 8/118/22) von einer auffälligen psychische n Situation und damit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung auszugehen. 4.

4.1

Aus so matischer Sicht wurde das Belastungsprofil seit der letzten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2008 erheblich angepasst

(vgl. Urk. 8/134/5; zur Erhöhung der Integritätsentschädigung durch die Suva , vgl. Urk. 8/132 ) . 4.2

D er RAD ging in seiner Stellungnahme vom 3. März 2014 ( Urk. 8/134/5 f.)

sodann von einer vorübergehende n Arbeitsunfähigkeit (und implizit auch Leis tungs einbusse ) in angestammter und angepasster Tätigkeit vom 21.

September 2011 bis 6. September 2012 aus ( Urk. 8/172/2). Demgegenüber wurde im Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 1 1. Dezem ber 2012 (Datum des Untersuchs

9. November

2012) festgehalten, die Be schwer den würden adäquat geschildert und stünden in Relation zu den klini schen und radiologischen Befunden. Als wesentlichste Befunde bestün den ein anhaltender unter Belastung exazerbierender Dauerschmerz im Rückfuss im Wesentlichen proji zierbar auf da s

Subtalargelenk und eine schmerzhafte Dysästhesie über dem lateralen Fussrand nach proximal bis zum Ende der lateralen Narbe. Als Korrelat zeigten sich bildgebend nach Re- Art hrodese im Subtalargelenk am 6. September

2012 noch wenig e Anzeichen für eine beginnende Konsolidation im Bereich der subtalaren Re- Arthrodese . Der Belas tungsaufbau gestalte sich damit erneut schwierig. Der Beschwerde führer sei stockmobil und im Alltag sehr eingeschränkt. Rein theoretisch rheuma tologisch bestehe eine Arbeits f ähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit schmerzbedingt deutlicher Leistungseinbusse im Tagesverlauf wegen notwen diger Pausen. Möglich wäre – einen positiven Verlauf vorausgesetzt – eine über wiegend sitzende Tätigkeit in Wechselbelastung (abwechselnd ste hen/

gehen) mit einer Leistungseinbusse von 20 % im Tagesverlauf, dabei eine leich te bis mittelschwere Tätigkeit (bi s 15 kg). In eineinhalb Jahren habe eine Neubeurt ei lung mit der Frage nach insbesondere der Fusion des sub talaren Gelenkes und einem Schmerzprofil zu erfolgen. Diese Beurteilung sei von ei nem Orthopäden respektive Fussorthopäden dur chzuführen ( Urk. 8/188/21 f.).

Damit bestätigten die Gutachter zwar, dass dem Beschwerdeführer ein zeitli ches Arbeitspensum von 100 % möglich ist. Indes beurteilten

sie die Leis tungsfähigkeit bei ausbleibender Konsolidierung als deutlich eingeschränkt.

Soweit ersichtlich setzten sich weder der Kreisarzt noch der RAD mit d iesem Gutachten auseinander (vgl. Urk. 8/124/28 ff., insbesondere S. 35; Urk. 8/208 und 8/134) . Darüber hinaus wurden die kreisärztliche n Untersuchung en

jeweils am frühen Morgen durchgeführt (vgl. Urk. 8/124/13 und 8/106/14 f.) , obschon das Belastungsprofil ( Urk. 8/124/39: Möglichkeit regelmässig auf zustehen; Urk. 8/188/22: erhöhter Pausenbedarf)

auf ein e Zunahme der Beschwerden bei Belastung schliessen lässt.

Unzureichend ist der blosse Hinweis , den Gutachtern hätten die Berichte der A.___

von Dezem ber 2012 noch nicht vorgelegen . Weder den Klinikb erichten vom

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 und 2 0. Dezember 2012 noch den später en Berichten lässt sich auf den ersten Blick e twas

entnehmen, was die gutachtliche Beurteilung klar wider legen würde ( Urk. 8/118/51 , 8/118/56 f. , 8/203/46 f. oder 8/203/10 f. ).

Um stritten und nicht restlos geklärt sind in diesem Zusammenhang ferner

der Nutzen eines

seit geraumer Zeit diskutierten erneut en Eingriffs sowie die Frage , ob hierfür eine Nikotinabstinenz notwendig und zumutbar ist (vgl. Urk. 8/124/39, 8/124/6, 8/128/7, 8/188/7, 8/203/6-8, 8/203/26 und 8/202 ). 4.3

Zur Zuverlässigkeit der K lage über Beschwerden

ist anzufügen, dass die Motivation des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre unterschiedlich beur teilt wurde (vgl. Urk. 8/56/52 f., 8/46/29 und 8/73/3) . Seitens der Mediziner beschrieb am Ende allerdings nur noch der Kreisarzt der Suva ein augen fälli ges Schmerzverhalten

( Urk. 8/124/23 f.) . Dabei ist d ie Grenzziehung zwischen ei ner anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutli chungstendenz heikel und bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung unter Ber ücksichtigung aller ver fügbarer Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person. Ein bedeutsamer Hinweis kann etwa sein, dass die ver sicherte Person aus nicht krankheitsbedingten Gründen während längerer Zeit geeignete Therapievorschläge ablehnt. Ebenfalls erhellend sein kann eine Bestimmung des Medikamentenspiegels. Schliesslich sind allenfalls Beschwer devalidierungstests ergänzend (als ein möglicher "Mosaikstein" der Begut ach tung) hilfreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 mit diversen Hinweisen ) .

Der Beschwerdeführer liess sich i n den letzten Jahren mehrfach operieren

(vgl. E.

1.1) , reduzierte seinen Nikotinkonsum deutlich

( Urk. 8/206/1) und gab

bis Ende 2011 auch Intervalle mit geringen Beschwerden an (z.B. Urk. 8/8 /15, 8/99/69 und 8/106/53 f.) . Der Medikamentenspiegel der angeb lich eingenom me nen Schmerzmittel wurde soweit ersichtlich nicht akten kundig bestimmt und ebenso wenig ein Beschwerdevalidierungstest durch geführt. Es ist zwar immer im Einzelfall abzuwägen, welche Indizien be deutsam und abzuklären sind. Vorliegend besteht jedoch vorerst kein Grund, die Beschwerdeklage des Beschwerdeführers soweit an zuzweifeln, dass ein Rentenanspruch auszu schliessen ist. 4.4

Insbesondere z ur Klärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers , dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit weiterer medizinischer Massnahmen ist daher auch aus somatischer Sicht eine Begutachtung erfor derlich. Soweit sich die geklagten Schmerzen organisch nicht erklären lassen, wäre im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die Frage nach einer somatoformen Störung

zu beantworten. 5.

Zusammenfassend kann nicht ohne weitere medizinische Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werde n. Da ein inter nistisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, sind die Abklärungen grundsätzlicher Natur und von der Beschwerdegegne rin vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen .

Ergänzend ist anzumerken , dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen ist. Weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür gemäss Feststel lungsblatt

das Jahr 2008 als massgeblich erachtet e ( Urk. 8/215/1) und die Zahlen in der angefochtenen Verfügung nicht offen legt e ( Urk. 2 ),

ist nicht nachvollziehbar. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verwei gerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem V er fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2). Demnach sind die Kosten der unterlie genden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer

besteht zudem Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer ). Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtete, ist die Entschädigung wie mit Verfügung vom 2 6. September 2016 angekündigt nac h Ermessen festzusetzen. Unter Berück sichtigung der

vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Pro zess entschädigung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügun g vom 1 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Recht svertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00850 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

17. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier Stauffacherstrasse 35, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 8/ 39/4 ) . Bis Mitte 2010 übte er in der Schweiz

diverse Hilfstätigkeiten aus . Zwischen den Anstellungen bezog er zumeist

Taggelder der Arbeitslosenversicherung

(vgl. Urk. 8/46/54 f. , 8/91/5-6 und 8/ 214 ) . Nach einem Arbeitsunfall ( Urk. 8/8/35)

mit Pilon

tibiale Fraktur und daraus resultierender posttraum a tischer Arthrose wurde der Versicherte im April 1991, Mai 1992, November 2009, September 2011 sowie im Januar und Juni 2012 am rechten Fuss operiert

( Urk. 8/20/18 ff., 8/99/119 ff., 8/99/5 ff., 8/103/3 un d 8/109/15 ff.). Eine weitere Operation steht zur Diskussion

(vgl. Urk. 8/203/37, 8/203/26 und 8/206/1). Zudem befand er sich s eit dem Jahr 2009 verschiedentlich in psy chotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 8/171/11 und 8/193/2). 1.2

Im April

2003 meldete sich der Versicherte wegen Fussbeschwerden

zum Leis tungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an ( Urk. 8/1 ) . Diese zog die Akten der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) bei ( Urk. 8/ 8) und klärte den medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/13 ) sowie die erwerblichen Verhält nisse ab ( Urk. 8/14 und 8/18). Das Verfahren endete mit dem erfolgreiche n Abschluss der Arbeitsvermittlung

im September 2004 ( Urk. 8/29 und 8/34 ). Kurz darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2004 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % und eine E ntschädi gung bei einer Integritätseinbusse von 1 0 % zu ( Urk. 8/35). 1. 3

Anfang 2007 meldete sich der Versicherte erneut wegen Fussbeschwerden bei der IV-Stelle a n ( Urk. 8/39) . Diese zog wiederum die Akten der Suva bei ( Urk. 8/46) und klärte den medizinischen Sachverhalt ( Urk. 8/43 und 8/47 ) sowie die erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 8/42 und 8/52 ) ab. Inzwischen liess die Suva in der Y.___ eine berufliche Standortbestimmung durchführen ( Urk. 8/46/50 ff.) und nahm eine berufliche Eingliederung an die Hand ( Urk. 8/46/21 ff. , 8/91/4 und 8/46/56 f. ). Die IV-Stelle sprach dem Ver sicherten sodann

Taggelder

für die Anlernzeit in einer Kunststoff- Produk tionsfirma zu ( Urk. 8/60-62 ) , dennoch

schloss sie di e Arbeitsvermittlung im April 2008

letztlich erfolglos ab ( Urk. 8/72 -73 ). Gleichzeitig

bekräftig t e der Versicherte sein Rentenbegehren ( Urk. 8/ 63 und 8/ 67).

Die IV-Stelle ver neinte hierauf mit Verfügung vom 1 8. August 2008 einen Rentena nspruch bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 8/84) , nachdem sie einen weiteren

Arztbericht ( Urk. 8/77) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/79/5) eingeholt hatte .

1.4

Auf die Neuanmeldung des Versicherten im April 2011 ( Urk. 8/92 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2011 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein ( Urk. 8/97).

Ferner be antrag t e die Suva der IV-Stelle i m November 2011

unter Zustellung ihrer Akten die Durchführung eines Meldeverfahrens ( Urk. 8/98) . 1.5

Die letzte Neuanmeldung des Versicherten ging im März 2012 bei der IV-Stelle ein ( Urk. 8/101). Diese liess sich wiederum einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto ( Urk. 8/104) sowie weitere Arztberichte ( Urk. 8/103/3 ff.) und wiederholt die Akten der Suva ( Urk. 8/106 , 8/109 , 8/118 , 8/124 , 8/128 und 8/131 ) zustellen, einschliesslich eines medizinischen Gutachtens aus dem Sc heidungsverfahre n ( Urk. 8/118/8 ff.) und weiterer kreisärztlicher Bericht e ( Urk. 8/106/8 ff. und 8/124/13 ff.) .

Am 2 0. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem

Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien

( Urk. 8/107).

In der Folge stellte zunächst d ie Suva mit Verfügung vom 6. März 2014 eine Verschlechterung der Fussbeschwerden fest und setzte für die zusätzliche Integritätseinbusse von 10 %

eine Entschädigung fest. Im Übrigen bestätigte sie jedoch die bisherige Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 8/132).

Die IV-Stelle übernahm die Invalidi tätsbemessung der Suva und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/135 und 8/138) am 2 8. August 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/162). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/171 ) , unter Beilage eines Bericht s der Z.___

( Urk. 8/171/14 ff.) , hiess das Sozial versicherungsgericht auf gemeinsamen Antrag der Parteien ( Urk. 8/172 und 8/174) in dem Sinne gut, als es die Sache mit Urteil vom 2 5. März 2015 im Verfahren IV.2014.01014 zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/178). 1.6

In der Folge holte die IV-Stelle Auszüge aus dem Individuellen Konto ( Urk. 8/184 und 8/214 ), einen Bericht der A.___ ( Urk. 8/187), haus ärztliche Bericht e ( Urk. 8/192 und 8/206 ) sowie einen wei teren Bericht der Z.___ ( Urk. 8/193) ein. Ferner zog sie erneut die Akten der Suva bei ( Urk. 8/203). Die Unterlagen legte sie dem RAD zur Stel lungnahme vor ( Urk. 8/208/3 f.) und stellte dem Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 1 0. März 2016 erneut die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk. 8/209). Dieser erhob Einwand ( Urk. 8/2011).

Am 1 3. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 8/216). 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 1 5. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente ab dem Zeit punkt der Anmeldung zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Be schwerde ( Urk. 7). Im Übrigen bewilligte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2016 die unentgeltliche Pro zessführung und bestellt e ihm in der Person von Rechtsanwalt Meier einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztli chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). P sychiatri sche Berichte müssen dabei in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesge richts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel zudem psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.

4.4. 2 mit Hinweisen). 1.4

Im Übrigen statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu er mitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 1 0. Oktober 2011 E. 5.1).

Wurde der Sachverhalt mit der angefochtenen Verfügung ungenügend festge stellt, kann das Gericht die Angelegenheit indes zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kommt eine Rück weisung in erster Linie in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, das Sozialversiche rungsgericht habe im letzten Urteil vom 2 5. März 2015 erwogen, dass sich aus dem Bericht der Z.___ Hinweise auf eine psychische Störung ergeben würden und dies abzuklären sei. Die Beschwerdegegnerin habe indes k eine wirklich neuen Abklärungen getroffen und sich weiterhin auf das Fussleiden beschränkt. Erforderlich sei ein e psychiatrische Begut achtung, da er in jeder Art von Konfliktsituation auffällig sei, die schmerz haften Folgen des Unfalls sowie jeden anderen negativen Vorgang nicht richtig verarbeiten könne und seine psychische und Lebenssituation konträr zu den objektiven Gegebenheiten einschätze . Sowohl das Fussleiden als auch die psychische Problematik sei von einem unabhängigen Gutachter zu beur teilen ( Urk. 1). 2.2

Im angefochtenen Entscheid bzw. in der Beschwerdeantwort verwies d ie Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD und erwog, der Be schwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgra d vo n 18 % habe sich seit 18. August 2008 nicht verändert. Es liege zudem in ihrem Ermessen, mit welchen Mitteln sie den Sachverhalt ab kläre. Dieser sei klar . Es bedürfe keiner weiteren Abklärungen. Insbesondere liege aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 2 und 7). 3.

3.1

Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte, e rwog das Sozialversiche rungsgericht

im Urteil vom 2 5. März 2015 , die übereinstimmenden Ausfüh rungen der Parteien betreffend die Rückweisung der Sache zu weiteren Ab klärungen würden der Sach- und Rechtslage entsprechen, da Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen würden und der Versicherte in psychischer Hinsicht noch nicht abgek lärt worden sei ( Urk. 8/178/2). Sowohl die Parteien als auch das Sozialversicherungsgericht stütz t en sich dabei auf den Bericht der Z.___ vom 2 2. September 2014 ( Urk. 8/171/11-13) . Darin wurden festgehalten, ein weiterer Missbrauch von Zolpidem

respektive eine zunehmende Abhängigkeitsentwicklung hätten verhindert werden können. Psychisch bzw. psychosozial habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert. A us psychiatrischer Sicht sei en ein positiver Verlauf und keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Zu stellen seien die Diagnosen S törungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2 ), Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), Scheidung (ICD-10: Z63.0) und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56). 3.2

In der nun

angefochtenen Verfügung stützt e sich die Beschwerdegegnerin wiederum auf einen Bericht der Z.___ , datiert vom 3 0. Juli 201 5 ( Urk. 8/193) . Darin finden sich dieselben Diagnosen und ähnliche Be funde wie im Vorbericht. Zur Prognose wurde ausgeführt, unter kontrolliert er wöchentlicher Abgabe von Zolpidem sei der Beschwerdeführer seit einein halb Jahren stabil und bezüglich der depressiv-ängstlichen Symptomatik remittiert . Eine weitere Reduktion von Zolpidem sei derzeit nicht realistisch. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestünden körperliche Einschränkungen und eine leichte Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bei seit der Kindheit bestehender Sprachbehinderung. Psychisch bestünden bis auf leichte Impuls kontrollstörungen im Rahmen der kognitiven Einschränkungen und kulturell bedingten Wertvorstellungen aktuell keine Einschränkungen. Aus psychiatri scher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Küchengehilfe bei unverminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. 3. 3

Der aktuelle Bericht der Z.___

ist somit detaillierter, entspricht im Wesentlichen aber dem Vorbericht mit minimaler Verschlechterung der Befunde ( neu :

hintergründig traurig wirkend, innerlich unruhig, dysphorisch , Antrieb leicht red uziert, psychomotorisch unruhig; Urk. 8/193/4 im Vergleich zu Urk. 8/171/12) . B ei erneuter Anfrage innert weniger Monate an dieselbe Behandlungsperson

war dies nicht anders zu erwarten . Es kommt hinzu, dass Dr. med. univ. B.___ zwar Oberärztin ist, nach aktueller Recherche im Medi zi nal beruferegister ( www.medregom.admin.ch ) aber über keinen Facharzt titel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Der neue Bericht ist bei be reits im Jahr 2015

gerichtlich festgestelltem Abklärungsbedarf folglich nicht ausreichend , um über die psychischen Beschwerden zu befinden. Dies muss umso mehr gelten, als er zahlreiche Fragen aufwirft.

So w u rden im Befund keine kognitive n Einschr änkungen festgestellt , bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deren Vorliegen

aber aufgrund einer nicht erläuterten Sprachbehinderung bejaht . Ob diesbezüglich ein Zusammenhang

m it der kurzzeitig beschriebenen Gesichtsasymmetrie im Mundbereich be steht ( Urk. 8/106/14 , 8/118/126 und 8/109/32 ), ist unklar .

Sodann

wurde im Bericht

konstatiert, der Beschwerdeführer habe Impulskontrollstörungen und dadurch immer wieder Anpassungsschwierigkeiten mit depressiven Krisen, zuletzt im Juni 2009 ( Urk. 8/193/4 f.) . Indes erklärt eine letzte Krise im Jahr 2009 nicht, weshalb er in den vergangenen Jahren wiederholt psychiatrisch behandelt wurde. D er vom Beschwerdeführer regelmässig konsultierte Haus arzt diagnostizierte denn auch eine (nicht weiter qualifizierte aktuelle )

de pres sive Episode und hielt beim

Belastungsprofil Einschränkungen des Kon zen trations

- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit sowie

der Belastbarkeit fest ( Urk. 8/192). Zur Plausibilisierung der Arbeitsfähig keits einschätzung

wurde im Bericht vorab auf eine unregelmässige Tätigkeit als Küchenhilfe , die immer wieder engagierte Suche nach einer Teilzeitarbeit

sowie familiäre und kollegiale Kontakte hingewiesen ( Urk. 8/ 193/8). Aller dings finden sich im letzten Auszug aus dem Individuellen Konto keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2010 ( Urk. 8/184/4 ; vgl. auch

Urk. 8/188/6 und 8/124/36 ) . H insichtlich des Kontakt e s zum Sohn sind die Angaben in der Anamnese und im Verlauf widersprüchlich (vgl. Urk. 193/8/3) und z u den Geschwistern besteht gemäss Angaben des Be schwerdeführers k ein Kontakt ( Urk. 8/193/3) .

D ass seine Exfrau ein lang jäh riges

Kontakt-/ Rayonverbot erwirkte, ist überdies aktenkundig ( Urk. 8/155 und 8/157/3 ).

Hervorzuheben ist, dass im Bericht dargelegt wurde , der Beschwerdeführer berichte immer wieder über soziale Interaktionen, die Rückschlüsse auf im pulsive Persönlichkeitszüge im Rahmen von Kontakten mit anderen Personen aus dem gleichen Kulturkreis erlaubten. Es sei aber nie zu tätlicher Gewalt oder fremdgefährlichem Verhalten gekommen. Es gehe nur um gegenseitige Anschuldigungen bezüglich inoffizieller Schulden, Anzeigen, polizeiliche Be fragungen, zuletzt eine Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens ( Urk. 8/193/4; vgl. dazu Urk. 8/203/58, 8/203/44) .

In der Alltagsbewältigung sei der Be schwer deführer durch eine reduzierte Frustrationstoleranz und seine Art, mit Konflikten umzugehen, eingeschränkt. Er gerate deshalb immer wieder in Auseinandersetzungen, die sich im Zusammenhang mit dem Ra yonverbot zur Exfrau ungünstig auf seinen Alltag und seine Lebensqualität auswirkten. Auf die Arbeitsfähigkeit h ätten diese Konflikte „aktuell“ jedoch keinen Einfluss ( Urk. 8/193/9). Die Belastbarkeit sei nicht eingeschränkt

( Urk. 8/193/7 ) .

Es ist festzuhalten, dass für die Diagnose einer psychischen Störung mit Krank heits wert

nicht zwingend ein st rafbar es Verhalten voraus gesetzt wird . Zumin dest ist es explizites Ziel der psychiatrische n Behandlung des Beschwerdeführers , ihn vor „impulsiven Ausbrüchen“ im Zusammenhang mit der Ehefrau zu schützen ( Urk. 8/193/8 , vgl. auch Urk. 8/124/41 und 8/118/58 ). Zudem wurd e i m letzten kreisärztlichen Bericht ein Rechtsstreit mit einem früheren Kolle gen nach einer „ Tätlichkeit “ erwähnt ( Urk. 8/124/36). Ferner finden sich in den Telefonnotizen der Suva Hinweise darauf , dass sich der Beschwerde führer

beobachtet fühlt e und es deshalb zu Auseinandersetzungen mit Fremden kam (vgl. Urk. 8/118/109 und 8/18/101 ).

Heftig stritt er sich letzt lich auch

mit einem Mitarbeiter der Sozialbehörde, weil er sich gegenüber seinen Landsleuten benachteiligt fühlte ( Urk. 8/131/11). Darüber hinaus ist seine Erwerbsbiographie vor und nach dem Unfall 1991 auffällig, gelang es ihm doch offenbar nie, eine längerfristige Festanstellung zu erhalten ( Urk. 8/214 ). 3. 4

Es ist somit im Einklang mit dem Bericht der A.___ vom 10. September 2012 ( Urk. 8/118/100) und dem

Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 8/118/22) von einer auffälligen psychische n Situation und damit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung auszugehen. 4.

4.1

Aus so matischer Sicht wurde das Belastungsprofil seit der letzten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2008 erheblich angepasst

(vgl. Urk. 8/134/5; zur Erhöhung der Integritätsentschädigung durch die Suva , vgl. Urk. 8/132 ) . 4.2

D er RAD ging in seiner Stellungnahme vom 3. März 2014 ( Urk. 8/134/5 f.)

sodann von einer vorübergehende n Arbeitsunfähigkeit (und implizit auch Leis tungs einbusse ) in angestammter und angepasster Tätigkeit vom 21.

September 2011 bis 6. September 2012 aus ( Urk. 8/172/2). Demgegenüber wurde im Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 1 1. Dezem ber 2012 (Datum des Untersuchs

9. November

2012) festgehalten, die Be schwer den würden adäquat geschildert und stünden in Relation zu den klini schen und radiologischen Befunden. Als wesentlichste Befunde bestün den ein anhaltender unter Belastung exazerbierender Dauerschmerz im Rückfuss im Wesentlichen proji zierbar auf da s

Subtalargelenk und eine schmerzhafte Dysästhesie über dem lateralen Fussrand nach proximal bis zum Ende der lateralen Narbe. Als Korrelat zeigten sich bildgebend nach Re- Art hrodese im Subtalargelenk am 6. September

2012 noch wenig e Anzeichen für eine beginnende Konsolidation im Bereich der subtalaren Re- Arthrodese . Der Belas tungsaufbau gestalte sich damit erneut schwierig. Der Beschwerde führer sei stockmobil und im Alltag sehr eingeschränkt. Rein theoretisch rheuma tologisch bestehe eine Arbeits f ähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit schmerzbedingt deutlicher Leistungseinbusse im Tagesverlauf wegen notwen diger Pausen. Möglich wäre – einen positiven Verlauf vorausgesetzt – eine über wiegend sitzende Tätigkeit in Wechselbelastung (abwechselnd ste hen/

gehen) mit einer Leistungseinbusse von 20 % im Tagesverlauf, dabei eine leich te bis mittelschwere Tätigkeit (bi s 15 kg). In eineinhalb Jahren habe eine Neubeurt ei lung mit der Frage nach insbesondere der Fusion des sub talaren Gelenkes und einem Schmerzprofil zu erfolgen. Diese Beurteilung sei von ei nem Orthopäden respektive Fussorthopäden dur chzuführen ( Urk. 8/188/21 f.).

Damit bestätigten die Gutachter zwar, dass dem Beschwerdeführer ein zeitli ches Arbeitspensum von 100 % möglich ist. Indes beurteilten

sie die Leis tungsfähigkeit bei ausbleibender Konsolidierung als deutlich eingeschränkt.

Soweit ersichtlich setzten sich weder der Kreisarzt noch der RAD mit d iesem Gutachten auseinander (vgl. Urk. 8/124/28 ff., insbesondere S. 35; Urk. 8/208 und 8/134) . Darüber hinaus wurden die kreisärztliche n Untersuchung en

jeweils am frühen Morgen durchgeführt (vgl. Urk. 8/124/13 und 8/106/14 f.) , obschon das Belastungsprofil ( Urk. 8/124/39: Möglichkeit regelmässig auf zustehen; Urk. 8/188/22: erhöhter Pausenbedarf)

auf ein e Zunahme der Beschwerden bei Belastung schliessen lässt.

Unzureichend ist der blosse Hinweis , den Gutachtern hätten die Berichte der A.___

von Dezem ber 2012 noch nicht vorgelegen . Weder den Klinikb erichten vom 13.

und 2 0. Dezember 2012 noch den später en Berichten lässt sich auf den ersten Blick e twas

entnehmen, was die gutachtliche Beurteilung klar wider legen würde ( Urk. 8/118/51 , 8/118/56 f. , 8/203/46 f. oder 8/203/10 f. ).

Um stritten und nicht restlos geklärt sind in diesem Zusammenhang ferner

der Nutzen eines

seit geraumer Zeit diskutierten erneut en Eingriffs sowie die Frage , ob hierfür eine Nikotinabstinenz notwendig und zumutbar ist (vgl. Urk. 8/124/39, 8/124/6, 8/128/7, 8/188/7, 8/203/6-8, 8/203/26 und 8/202 ). 4.3

Zur Zuverlässigkeit der K lage über Beschwerden

ist anzufügen, dass die Motivation des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre unterschiedlich beur teilt wurde (vgl. Urk. 8/56/52 f., 8/46/29 und 8/73/3) . Seitens der Mediziner beschrieb am Ende allerdings nur noch der Kreisarzt der Suva ein augen fälli ges Schmerzverhalten

( Urk. 8/124/23 f.) . Dabei ist d ie Grenzziehung zwischen ei ner anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutli chungstendenz heikel und bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung unter Ber ücksichtigung aller ver fügbarer Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person. Ein bedeutsamer Hinweis kann etwa sein, dass die ver sicherte Person aus nicht krankheitsbedingten Gründen während längerer Zeit geeignete Therapievorschläge ablehnt. Ebenfalls erhellend sein kann eine Bestimmung des Medikamentenspiegels. Schliesslich sind allenfalls Beschwer devalidierungstests ergänzend (als ein möglicher "Mosaikstein" der Begut ach tung) hilfreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 mit diversen Hinweisen ) .

Der Beschwerdeführer liess sich i n den letzten Jahren mehrfach operieren

(vgl. E.

1.1) , reduzierte seinen Nikotinkonsum deutlich

( Urk. 8/206/1) und gab

bis Ende 2011 auch Intervalle mit geringen Beschwerden an (z.B. Urk. 8/8 /15, 8/99/69 und 8/106/53 f.) . Der Medikamentenspiegel der angeb lich eingenom me nen Schmerzmittel wurde soweit ersichtlich nicht akten kundig bestimmt und ebenso wenig ein Beschwerdevalidierungstest durch geführt. Es ist zwar immer im Einzelfall abzuwägen, welche Indizien be deutsam und abzuklären sind. Vorliegend besteht jedoch vorerst kein Grund, die Beschwerdeklage des Beschwerdeführers soweit an zuzweifeln, dass ein Rentenanspruch auszu schliessen ist. 4.4

Insbesondere z ur Klärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers , dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit weiterer medizinischer Massnahmen ist daher auch aus somatischer Sicht eine Begutachtung erfor derlich. Soweit sich die geklagten Schmerzen organisch nicht erklären lassen, wäre im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die Frage nach einer somatoformen Störung

zu beantworten. 5.

Zusammenfassend kann nicht ohne weitere medizinische Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werde n. Da ein inter nistisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, sind die Abklärungen grundsätzlicher Natur und von der Beschwerdegegne rin vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen .

Ergänzend ist anzumerken , dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen ist. Weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür gemäss Feststel lungsblatt

das Jahr 2008 als massgeblich erachtet e ( Urk. 8/215/1) und die Zahlen in der angefochtenen Verfügung nicht offen legt e ( Urk. 2 ),

ist nicht nachvollziehbar. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verwei gerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem V er fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2). Demnach sind die Kosten der unterlie genden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer

besteht zudem Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer ). Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtete, ist die Entschädigung wie mit Verfügung vom 2 6. September 2016 angekündigt nac h Ermessen festzusetzen. Unter Berück sichtigung der

vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Pro zess entschädigung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügun g vom 1 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Recht svertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti