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IV.2014.01009

Das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten ist weder formell noch materiell mangelhaft. Ebenso wenig ist es aufgrund von BGE 141 V 281 (d.h. der neu diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung) ergänzungsbedürftig. Die Rentenaufhebung war korrekt. (BGE 8C_111/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, arbeitete vom 2 2. April bis zum 30. Okto ber 2000 bei der Y.___ SA als Bahn-Steward ( Urk. 13/1/2).

An schliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 13/13).

Ab dem 12. Septem ber 2001 war er in einem befristeten Anstellungsverhältnis auf Abruf für die Z.___ AG als Lagerist tätig ( Urk. 13/8/3 ) . Am 2. Oktober 2001 wurde er von einem Unbekannt en mit einem Messer angegriffen, wobei er sich eine tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk

mit ganzer beziehungsweise teilweiser Durchtrennung diverser Beuges ehnen (FDP II-V , FDS II-V und SCU ), d er

Arteria

ulnaris

und des

Nervus

uln aris zu zog ( Urk. 13/2/27, 13/2/29 , 13/2/33 , 13/8/30 und 13/73 ) . Die Unfallversicherung übernahm darauf die Be handlungskosten und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 13/2 ).

A m 6 . November 2002

meldete sich der Versicherte bei der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4 ) . Diese nahm die Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten (vgl. Urk. 13/2) und klärte die erwerblichen (Urk. 1 3/6 und 13/8 ) und

medizinischen (Urk. 13/9 und 13/16) Verhältnisse weiter ab . Sie gewährte

Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/24) ,

worauf der Versicherte ab dem 8. Oktober 2003 mit einem Pensum von 50 % als Verkaufsmitarbeiter bei der A.___ GmbH angestellt

wurde ( Urk. 13/28 ). Für die Dauer der bis zum 7. Februar 2004 ver an schlagten Anlernzeit richtet e die IV-Stelle ein Taggeld aus ( vgl. Urk.

13/31 und 13/36 ).

W egen ungenügender Leistung en sprach die Ar beitgeberin auf den 2 9. Febru ar 2004 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 13/37/2 und 13/37/4 ff. ) .

Die IV-Stelle schloss

die Arbeitsver mittlung am 2 3. März 2014 ab (Urk. 13/41). Sie tätigte weitere medizinische (vgl. Urk. 13/64, 13/66, 13/67 u nd 13/76) und erwerbliche (Urk. 13/68) Abklä rungen. Unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2005 ein ( Urk. 13/76). Mit Schreiben vom 6.

Oktober 2005 ordnete sie im Rahmen der Schaden min derungspflicht eine psychiatrisch-psychothera peuti sche Behandlung an, deren Inanspruchnahme durch den Versicherten sie im Rahmen einer amtlichen Revi sion per Oktober 2007 prüfen werde ( Urk. 13/78). Mit Verfügung vom 1 6. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten, ausgehend von einem Invaliditäts grad von 100 % (vgl. Urk. 13/79) , ab dem 1. Oktober 200 2 eine ganze Invali den rente zu (Urk. 13/84 ).

Im Dezember 2007 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung einge leitet, worauf der Versicherte erklärte , sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 13 / 93 ). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 13 / 95 ) und holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24 . April 2008 ein (Urk. 13/98 ). Überdies gab sie ein weiteres psychiatris ches Gutachten bei Dr. B.___ in Auftrag (Urk. 13/99), das am 1 6. August 2008 erstatt et wurde ( Urk. 13/100). Mit Schreiben vom 1 . September 200 8 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 13 / 103 ).

Im Jahr 201 1 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein , worauf der Ver sicherte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend machte

(Urk. 13 / 11 7).

Die IV-Stelle

zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/ 120 ) und holte ärztliche Auskünfte ein (Urk. 13/121 ). Hernach gab sie ein inter disziplinä res Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psy chiatrie in Auftrag (Urk. 13 / 123 ), das am 28 . Novem ber 2012 erstattet wurde (Urk. 13 / 133 ). Dazu nahm der Versicherte am 4. Februar 2013 schriftlich Stellung ( Urk. 13/137). Mit Schreiben vom 5. August 2013 ordnete die IV-Stelle im Rah men der Scha denmin derungspflicht eine fachärztliche Psycho- und Pharmako therapie an ( Urk. 13/148).

Mit Vorbe scheid vom selben Tag stellte sie die Aufhe bung der In validenrente in Aussicht ( vgl. Urk. 13 / 149 und 13/150 ). Dagegen liess de r Ver sicherte Einwand erheben (Urk. 13 /1 59 ) . Mit Verfügung vom 2 6 . August 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 13 /1 6 7). Ei ner Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6 . August 2014 liess d e r Versicherte mit Eingabe vom 2 9 . Septem ber 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwer de führer weiterhin eine ganze Rente zusprechen. Das interdisziplinäre Gutach ten vom 2 8. November 2012 sei vollständig aus dem Recht zu weisen. Eventua liter sei der Beschwerdeführer umfassend psychiatrisch und neurologisch durch das Gericht beg utachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer neuen psychiat rischen und neurologischen Begutachtung. Überdies beantragte er einen zweiten Schriften wechsel , die Durchführung eine r öffentliche n Verhandlung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung als unent geltlicher Rechts vertre ter (Urk. 1 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 5 ). Die IV-Stelle schloss am 1 . Dezem ber 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 ). Mit Verfügung vom 1 1. Dezem ber 2014 ( Urk.

14) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der au fschiebenden Wirkung abgewiesen . Überdies wurde das Gesuch um Gewäh rung der unent gelt lichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters

gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3 1. August 2015 zurück ( Urk. 18). Er verzichtete am 29.

September 2015 auf eine Replik ( Urk. 20). Da von wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 3 0. September 2015 Kenntnis gegeben. Der Rechts vertreter de s Beschwerdefüh rers

reichte darauf seine Hono rarnote ein (vgl. Urk. 22 und 23).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

I n der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem interdisziplinären Gutachten vom 28. Novem ber 201 2 sei eine Verbesserung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustande s ausgewiesen. Die aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen begründeten kei nen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatisch-rheumatologische Untersuchung habe ergeben, dass weiterhin motorische und sensible Ausfälle der linken Hand als Folge der im Jahr 2001 erlittenen Schnittverletzung vorhanden seien. In der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler sei seit Januar 2012

nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen. In e iner optimal leidensangepassten ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne grosse Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand bestehe lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen In validitätsgrad von 32 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch mehr zu begrün den vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber lässt d e r Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und ihm nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Insbesondere dürfe nicht auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 abge stellt werden, da dieses mit formellen und materiellen Mängeln behaftet sei ( Urk. 1 ). 3.

3.1

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzu sprache ab dem

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975, arbeitete vom 2 2. April bis zum 30. Okto ber 2000 bei der Y.___ SA als Bahn-Steward ( Urk. 13/1/2).

An schliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 13/13).

Ab dem 12. Septem ber 2001 war er in einem befristeten Anstellungsverhältnis auf Abruf für die Z.___ AG als Lagerist tätig ( Urk. 13/8/3 ) . Am 2. Oktober 2001 wurde er von einem Unbekannt en mit einem Messer angegriffen, wobei er sich eine tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk

mit ganzer beziehungsweise teilweiser Durchtrennung diverser Beuges ehnen (FDP II-V , FDS II-V und SCU ), d er

Arteria

ulnaris

und des

Nervus

uln aris zu zog ( Urk. 13/2/27, 13/2/29 , 13/2/33 , 13/8/30 und 13/73 ) . Die Unfallversicherung übernahm darauf die Be handlungskosten und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 13/2 ).

A m

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

I n der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem interdisziplinären Gutachten vom 28. Novem ber 201 2 sei eine Verbesserung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustande s ausgewiesen. Die aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen begründeten kei nen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatisch-rheumatologische Untersuchung habe ergeben, dass weiterhin motorische und sensible Ausfälle der linken Hand als Folge der im Jahr 2001 erlittenen Schnittverletzung vorhanden seien. In der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler sei seit Januar 2012

nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen. In e iner optimal leidensangepassten ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne grosse Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand bestehe lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen In validitätsgrad von 32 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch mehr zu begrün den vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber lässt d e r Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und ihm nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Insbesondere dürfe nicht auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 abge stellt werden, da dieses mit formellen und materiellen Mängeln behaftet sei ( Urk. 1 ). 3.

3.1

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzu sprache ab dem

E. 6 . November 2002

meldete sich der Versicherte bei der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4 ) . Diese nahm die Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten (vgl. Urk. 13/2) und klärte die erwerblichen (Urk. 1 3/6 und 13/8 ) und

medizinischen (Urk. 13/9 und 13/16) Verhältnisse weiter ab . Sie gewährte

Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/24) ,

worauf der Versicherte ab dem 8. Oktober 2003 mit einem Pensum von 50 % als Verkaufsmitarbeiter bei der A.___ GmbH angestellt

wurde ( Urk. 13/28 ). Für die Dauer der bis zum 7. Februar 2004 ver an schlagten Anlernzeit richtet e die IV-Stelle ein Taggeld aus ( vgl. Urk.

13/31 und 13/36 ).

W egen ungenügender Leistung en sprach die Ar beitgeberin auf den 2 9. Febru ar 2004 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 13/37/2 und 13/37/4 ff. ) .

Die IV-Stelle schloss

die Arbeitsver mittlung am 2 3. März 2014 ab (Urk. 13/41). Sie tätigte weitere medizinische (vgl. Urk. 13/64, 13/66, 13/67 u nd 13/76) und erwerbliche (Urk. 13/68) Abklä rungen. Unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2005 ein ( Urk. 13/76). Mit Schreiben vom 6.

Oktober 2005 ordnete sie im Rahmen der Schaden min derungspflicht eine psychiatrisch-psychothera peuti sche Behandlung an, deren Inanspruchnahme durch den Versicherten sie im Rahmen einer amtlichen Revi sion per Oktober 2007 prüfen werde ( Urk. 13/78). Mit Verfügung vom 1 6. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten, ausgehend von einem Invaliditäts grad von 100 % (vgl. Urk. 13/79) , ab dem 1. Oktober 200 2 eine ganze Invali den rente zu (Urk. 13/84 ).

Im Dezember 2007 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung einge leitet, worauf der Versicherte erklärte , sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 13 / 93 ). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 13 / 95 ) und holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24 . April 2008 ein (Urk. 13/98 ). Überdies gab sie ein weiteres psychiatris ches Gutachten bei Dr. B.___ in Auftrag (Urk. 13/99), das am 1 6. August 2008 erstatt et wurde ( Urk. 13/100). Mit Schreiben vom 1 . September 200

E. 8 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk.

E. 13 /1 6 7). Ei ner Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6 . August 2014 liess d e r Versicherte mit Eingabe vom 2 9 . Septem ber 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwer de führer weiterhin eine ganze Rente zusprechen. Das interdisziplinäre Gutach ten vom 2 8. November 2012 sei vollständig aus dem Recht zu weisen. Eventua liter sei der Beschwerdeführer umfassend psychiatrisch und neurologisch durch das Gericht beg utachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer neuen psychiat rischen und neurologischen Begutachtung. Überdies beantragte er einen zweiten Schriften wechsel , die Durchführung eine r öffentliche n Verhandlung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung als unent geltlicher Rechts vertre ter (Urk. 1 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 5 ). Die IV-Stelle schloss am 1 . Dezem ber 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 ). Mit Verfügung vom 1 1. Dezem ber 2014 ( Urk.

14) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der au fschiebenden Wirkung abgewiesen . Überdies wurde das Gesuch um Gewäh rung der unent gelt lichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters

gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3 1. August 2015 zurück ( Urk. 18). Er verzichtete am 29.

September 2015 auf eine Replik ( Urk. 20). Da von wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 3 0. September 2015 Kenntnis gegeben. Der Rechts vertreter de s Beschwerdefüh rers

reichte darauf seine Hono rarnote ein (vgl. Urk. 22 und 23).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Oktober 2002 geführt hatten , sind dem psychiatrischen Gut achten von Dr.  B.___ vom
  2. Oktober 2005 (Urk.  13 / 76 ) zu entnehmen (vgl. das Feststellungsbl a tt für den Beschluss vom 6 .  Oktober 2005 ; Urk.  13/77 ). Sie lauten wie folgt (Urk.  13 / 76 /4): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.11) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1).      Dr.  B.___ beurteilte den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als seit dem
  3. Oktober 2001 bis auf Weiteres zu 100  % arbeitsunfähig. Mit psychi atrischer und psychotherapeutischer Unterstützung seien Verbesserungen der depressiven Symptomatik, der Ängste und der posttraumatischen Belastungs störung (PTSD) erreichbar . Nach einer entsprechenden Behandlung sollte daher die Arbeitsfähigkeit neu beurteil t werden ( Urk.  13/76/5).      Die aus den Verletzungen an der linken Hand resultierenden physischen Ein schränkungen waren für die Rentenzusprache nic ht ausschlaggebend, da aus somatischer Sicht zumindest eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100  % als zumutbar erachtet worden war (vgl. Urk.  13/77/4). 3.2      Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom
  4. September 2008 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Ände rung en und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente fest gestellt wurden (Urk. 13/13). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf d as Verlaufsg utachten von Dr.  B.___ vom 1
  5. August 2008 (vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 2. September 2008; Urk. 13/102). Darin w a r nebst den bereits gestellten psychiatrischen Diagnosen neu eine paranoid-psy chotische Entwicklung (ICD-10: F28) fest gehalten worden (Urk.   13/100/4) . Trotz in tensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Unterstützung habe keine wesentliche Verbesserung erreicht werden können. Vielmehr sei es zu einer Ag gravation des Gesundheitszustandes mit dem Auftreten einer additiven para noid -psychotischen Symptomatik gekommen. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk.  13/100/5).      Dies e Ausführungen und die damals getätigten erwerblichen Abklä rungen genü g en , um die Mitteilung vom 1. September 2008 als zeitliche Ver gleichs basis heran zuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der an gefochtenen Ver fügung vom
  6. August 2014 eine anspruchsrelevante Ände rung eingetreten ist.
  7. 3      Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ist dem Verlaufsbe richt des behandelnden Psychiaters Dr.  C.___ vom
  8. Mai 2012 (Urk.  13/121) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unverändert an eine r posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an rezidivieren den depressiven Episoden (ICD-10: F33.1) leidet. Überdies diagnostizierte Dr.  C.___ neu eine vorübergehende akute psychotische Störung (ICD-10: F23).      Während Jahren sei keine eigentliche Remission zu verzeichnen gewesen. Auf kürzere stabilere Perioden seien bald heftige Exazerbationen mit schweren de pressiven Zuständen und akuter Suizidalität, mit paranoiden Vorstellungen und anankastischer Symptomatik gefolgt. Eine Besserung sei angesichts des bisheri gen Verlaufs nicht zu erwarten. Günstig könnte am ehesten eine Konsolidierung im sozialen Bereich wirken, aber vorläufig sei keine entsprechende Entlastun g beziehungsweise Stabilisierung in Sicht (Urk. 13/121/2). 3.4      Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte inter disziplinäre Gutachten vom 28.  Novem ber 201 2 wurde von Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkran kungen , und Dr.  med.   E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie , erstellt (Urk.  13 / 133 ). Es nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit (Urk.  13 / 133 / 8):
  9. Rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) , mässige kulturelle Integration, lange Phase von Arbeits untätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56) , familiäre Schwierigkeiten (ICD-10: Z63) , und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
  10. 02.10.01 tiefe S chn ittverletzung am linken Handgelenk palmar mit Flexi onsausfall der Langfinger und Asensiblität im Versorgungsgebiet des lin ken Nervus ulnaris : -      Seh nennähte DP II (partiell), FDP III bis V, FDPS II bis V, jeweils II bis V, sowie FCU Co-Adaptionsnaht des linken Nervus ulnaris , Anastomose der Arteria ulnaris des linken palmaren Handgelenks und Spaltung des linken Retinaculum flexorum -      11/03 passageres CRPS II der linken Hand      -      01.12.03 Stellatum -Blockade auf der linken Seite                -      vollständige Rückbildung .      Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Körperquadranten (nicht ausrei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien, cer vi cospondylogenes Syndrom, Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, traurige Ver stimmungen), Übergewicht, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom, Asthma bron chiale und der Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk.  13/133/8).      Bis Ende 2011 könne von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Als Teppichverkäufer sei der Versicherte seit Anfang 2012 zu 40  % ein geschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe seit Anfang 2012 eine 30%ige Einschränkung ( Urk.  13/133/21).      A us somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich anlässlich der aktuellen Be gut achtung kein relevanter Folgeschaden der am
  11. Oktober 20 0 1 erlittenen komp lexen Läsion im Bereich der linken Hand obje ktivieren lassen . Eine einge hendere klinische Untersuchung werde erst möglich, wenn die Selbstlimitation des Versicherten abnehme ( Urk.  13/133/12). Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Lagerist und Teppichverkäufer lasse sich seit Januar 2004 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20  % begründen. Für eine an ge passte Verweistätigkeit könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit Januar 2004 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden ( Urk.  13/133/17) . Eine angepasste Verweistätigkeit liege in einem tem perierten (Raum luft) Raum, beschränke sich auf leic ht- bis mittelgradig körper lich belas tende Arbeiten und lass e die Möglichkeit zu , zwischen sitzender, ste hender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückener gonomie sei wünschenswert. Die mit der linken Hand repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten, sofern die rechte Hand nicht gleichzeitig eingesetzt werden könne, 5 kg nicht überschreiten (Ur k .  13/133/17).      Aus psychiatrischer Sicht könne bis Ende 2011 von einer vollständigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Seither bestehe eine Ein schränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30  % (Urk. 13/133/21). Die Resultate einer am
  12. November 2012 entnommenen Blut probe zeigten, dass das Antidepressivum und das Neuroleptikum klar unter dem therapeutischen Wert lägen. Eine geeignete medi kamentöse Behandlung könne die d epressive wie auch die nächtliche Angstsymptomatik relevant senken. Die Arbeitsfähigkeit werde auf 80 bis 90  % ansteigen ( Urk.  13/133 /32 ).
  13. 4.1      Das interdisziplinäre Gutachten vom 28.  November 201 2 (Urk.  13 / 133 ) basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und der fach ärztlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung de s Beschwerdeführers am
  14. und
  15. November 2012 (Urk.  13 / 133/1 und 13/133/22 ). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es um fassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich mit der in den Vorberichten gestellten Diagnose einer Algodystrophie respektive eines CRPS vom Typ II , auseinander (vgl. Urk.  13 / 1 3 3 /10) . Dabei wird einleuchtend und nachvollziehbar geschildert, weshalb sich eine solche mit den anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden nicht objektivieren lasse und der genaue Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung nicht genau de finiert werden könne. Namentlich wird insoweit plausibel bemerkt, dass mit der vorliegenden Dokumentation unklar bleibe, ob sich das CRPS unmittelbar nach der am
  16. Dezember 2003 durchgeführten Stell atum -Blockade zurückgebildet habe . D ie Angaben des Versicherten diesbezüglich seien nicht hilfreich und die nach dem handchirurgischen Konsiliumsbericht vom 6. November 2013 ver fass ten Berichte enthielten keine Angaben mehr zu den Befunden (Urk.  13/133/5 , 13/133/9 und 13/133/15 ).      In der Beschwerdeschrift wird gegen das Teilgutachten von Dr.  D.___ geltend ge macht, er widerspreche den Vorakten, wenn er behaupte, dass aufgrund der me dizinischen Dokumentation zunächst von einem erfreulichen Rehabilitations verlauf ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 9 f. ). Dem ist entgegen zu halten , dass die Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spital s F.___ , wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall operativ behandelt worden war (Urk.  13/2/33) , am 15. März 2002 den bisherigen Heilungsverlauf als problemlos bezeichnete (vgl. Urk.  13/2/29 und 13/2/30 ). A uch Dr.  med. G.___ , Fach arzt FMH für Handchirurgie, sprach am 4.  November 2002 von einem ei gent lich erfreulichen Verlauf bezüglich der motorischen Erholung. Es gebe keine Krallen stellung der Finger mehr, die Intrinsic -Plus-Stellung könne ebenfalls gut einge nommen werden. Die Narben seien reizlos, wenn auch etwas verbreitert abge heilt. Funktionell stark störend sei eine Hyperpathie im gesamten Versor gungs gebiet des Nervus ulnaris , eine 2-PD lasse sich nicht nachweisen ( Urk.  13/8 / 16). Die Feststellung von Dr.  D.___ , dass unter Berücksichtigung der Komplexität der Verletzung von einem erfreulichen Rehabilitationsverlauf aus gegangen werden könne ( Urk.  13/133/9), lässt sich somit ohne Weiteres mit den vorhandenen medi zinischen Unterlagen in Einklang bringen. Der gegenüber Dr.  D.___ erhobene Vorwurf erweist sich somit als haltlos.      Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht überzeugt, unge ach tet dessen, dass keine umfassende mehrstündige Testbatterie durchgeführt wurde ( Urk.  1 S. 11). Es wurde eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik mit Nach weis von fünf der fünf Waddell -Zeichen vermerkt (Urk.  13/133/4 und 13/133/10 ). Bei der Untersuchung blocke der Beschwerdeführer Bewegungen, insbesondere des linken Armes, mit einem abrupt einsetzenden Widerstand ab. Phasenweise übe r er die Bewegungen des linken Armes verlangsamt aus. Auf der Untersu chungs liege in Bauchlage liegend lege er beide Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf ab und könne die Arme und die Hände funktio nell unbehindert einsetze n , wenn er sich von der Bauch- in die Rückenlage oder u mgekehrt mobilisier e (Urk.  13/133/4). Die Narben an der link en Hand und am linken Unterarm präsentierten sich reizlos . Beidseits sei ein vollständiger Faust schluss möglich und es bestehe eine vollständige Extensionsfähigkeit all er Lang finger in allen Gelenken . Die rohe Kraft der linken Han d sei rasch wech selnd und nicht- myotombezogen abgeschwächt, entspreche nd M3 bis M5 mi nus. Diese nicht- myotombezogene Kraftabschwächung beziehe sich auf alle Finger der linken Hand. Wenn sie tatsächlich permanent bestehen würde, müsste sich zwing end eine Muskelhypotrophie entwickeln, die sich jedoch ebenfal ls nicht objektivieren lasse . Die Selbstlimitation des Beschwerdeführers lasse keine ein gehendere Kraftprüfung des linken Armes zu ( Urk.  13/133/5 und 13/133/11).      Auch das psychiatrische Teilgutachten ist schlüssig begründet. Es bestehen kei ner lei Anhaltspunkte dafür, dass die anamnestischen Angaben zum Teil unrich tig wiedergegeben worden sein könnten, wie es vom Beschwerdeführer be haup tet wird ( Urk.  13/137 ; vgl. insbesondere auch Urk.  13/67 ). Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so wäre zu beachten, dass es sich lediglich um einzelne unter geordnete Details handeln würde, welche die gutachterlichen Ausführun gen nicht erheblich zu relativieren vermöchten. Insbesondere würde sich nichts an den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektiven Befunden (vgl. Urk.  13/133/26-28) und dem Resultat der Laboruntersuchung einer am
  17. November 2012 ent nommenen Blutprobe mit Medikamentenspiegeln von Risperdal und Aurorix weit unter dem Referenzbereich ( Urk.  13/133/28) ändern, welche – zu Recht – nicht bestritten werden (vgl. Urk.  1). Die von Dr.  B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird disku tiert und in der Folge nicht als unzutreffend bezeichnet , wie es in der Be schwerdeschrift insinuiert wird (vgl. Urk.  1 S.   12) . Dr.  E.___ hat lediglich festgehalten, es sei atypisch, dass eine posttraumatische Belastungsstörung während so langer Zeit bestehen bleibe, da sie sich in der Regel zurückbilde. Allerdings sei zu bemerken, dass der Be schwerdeführer im 2006 eine Retrauma tisierung erlebt habe. Die von ihm (aktu ell) noch immer sporadisch wahrge nommenen nächtlichen Sensationen sprächen dafür, dass er zumindest tags über, also bei der Arbeit, nicht mehr durch all fälli ge Restsymptome behindert werde. Er erfahre nachts zudem eigenartige Illusio nen, indem er glaube, fremde Personen brächen in seine Wohnung ein und ver ur sach ten Geräusche. Die vom behandelnden Psychiater verordneten Medika mente, unter anderem Risperdal , seien geeignet, solche Störungen zu unterdrücken. Die Laboruntersuchung habe aber gezeigt, dass kein therapeutisch wirksamer Medi kamentenspiegel vorliege ( Urk.  13/133/29) . Dr.  E.___ hat somit lediglich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt und eine Behandelbarkeit bejaht. Auch die de pressiven Episoden werden nicht wie in der Beschwerde schrift moniert ( Urk.  1 S.   12) verneint, sondern es wird aufgrund der aktuellen Symp to matik - insoweit plausibel – lediglich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Urk.  1 S. 12 und 13/133/29). 4.2      In formeller Hinsicht hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig be merkt , dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 V 210 die poly disziplinäre Begutachtung thematisiert und der versicherten Person – unter Auf gabe seiner bisherigen Rechtsprechung – einen Anspruch eingeräumt hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Überdies hat es im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die IV-Stellen der versicherten Person z u sammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgese henen Katalog der Expertenfragen zu unterbreiten haben ( BGE  137 V 210 E. 3.4.2.9 ; vgl. Urk.  1 S. 5 ). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die in BGE 137 V 210 statuierten rechts staatlichen Anforderungen er st mit dem Urteil des Bundes gerichts 9C_207/2012 vom
  18. Juli 2013 (publiziert als BGE 139 V 349) für mono- und bidisziplinäre med i zinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar erklärt wurden (vgl. BGE 139 V 349 E.   3-5). Das zur Diskussion stehende interdiszipli näre Gutachten datiert vom
  19. November 2012, das heisst es wurde bereits vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung in Auftrag gegeben und erstattet. Die nach altem Ver fahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren d urch die neu statuierte An wendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Verfahren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Daran vermag auch der von Seiten des Beschwerdeführers angeführte Umstand nichts zu än dern, dass das Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bereits am 2
  20. August 2012 aufgrund der geänderten Rechtsprechung angepasst worden war ( Urk.  1 S. 5). Hierbei handelt es sich lediglich um Ver waltungsweisungen an die Durchführungsstellen, welche für das Gericht nicht verbindlich, sondern ledig lich bei der Auslegung der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbe stim mungen zu berücksichtigen sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.3      Gegen das Gutachten wird in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht , dass es die Beschwerdegegnerin versäumt habe , dem Beschwerdeführer vorgängig die Namen beider Gutachter bekannt zu geben . Mit der s chriftlichen Mitteilung vom 30.  August 2012 habe sie lediglich angezeigt, dass Dr.  D.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und dieser den zweiten Gutachter bekannt geben werde. Am 17.  September 2012 habe Dr.  E.___ dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt, dass er ihn untersuchen werde. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerde führer somit keine Möglichkeit eingeräumt , geg en den psychiatrischen Gutachter Einwände zu erheben ( Urk.  1 S. 6).      In der fraglichen Mitteilung vom 3
  21. August 2012 , welche auch dem Beschwerde führer persönlich zugestellt worden war, hat die Beschwerdegegnerin eine Begut achtung betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie angeordnet . Überdies hat sie bereits Dr.  D.___ als Gutachter bekannt gegeben und darauf hin gewiesen, dass der Name des zweiten Gutachters noch mitgeteilt werde. Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fach diszipli nen sowie allfällig den /die Namen der begutachtenden Personen seien innert zehn Tagen schriftlich ab der Zustellung der Mitteilung bei der Beschwerdegeg nerin einzureichen ( Urk.  13/123). Es trifft zu, dass Dr.  E.___ dem Beschwer d eführer mit Schreiben vom 17. September 2012 direkt erklärte, dass er von der Invalidenversicherung mit der spezialärztlichen Untersuchung beauftragt worden sei ( Urk.  13/126). Diese fand erst am 9.  November 2012, das heisst knapp zwei Monate später statt (Urk. 13/133/22). Ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung von Dr.  E.___ hätte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt, Ein wände gegen dessen Person als Gutachter zu erheben . Diese Möglichkeit liess er jedoch ungenutzt verstreichen , während er zum Inhalt des Gutachten s relativ ausführlich Stellung genommen hat ( Urk.  13/137) . Auch nachdem d er Beschwer deführer eine Rechtsvertretung beauftragt und diese im Mai 2013 die Akten mit dem Gutachten zugestellt erhalten hatte (Urk. 13/142), wurden keine entspre chen den Einwendungen vorgebracht . Ebenso wenig wurden im Einwand ( Urk.  13/159) und in der Beschwerdeschrift ( Urk.  1) gesetzliche Ausstands- oder Ab lehnungs gründe geltend gemacht . Solche müssten jedoch so früh wie möglich vorgetragen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzu bringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den An spruch auf spätere Anrufung der Verfa hrensgarantie (BGE 137 V 210 E.  6.1.1). Der Anspruch gilt somit nicht absolut. Die Rüge einer fehlenden Mög lichkeit, sich zur Person des Gutachters zu äussern, ohne gleichzeitig konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu nennen, erscheint überspitzt formalistisch und ist nicht zu schützen. Insbesondere vermag sie die gutachterlichen Ausfüh rungen nicht in Zweifel zu ziehen.
  22. 4      Des Weiteren wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerde führer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Zusatzfragen zu stellen. Ebenso wenig habe sie ihm den Fragekatalog zugestellt, sondern lediglich das Merkblatt mit dem Titel „Das medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung“ mit den Zusatzfragen der Invalidenversicherung ( Urk.  1 S. 6 f. ) .      Mit der schriftlichen Mitteilung vom 3
  23. August 2012 wurde der Beschwerdefüh rer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er Zusatzfragen, die er beant wortet haben möchte, innert zehn Tagen einreichen könne. In der Beilage finde er die Fragen der IV-Stelle an die Ärzte (Urk. 13/123/1). Die Beschwerdegegnerin hat sich überdies keineswegs darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer das er wähnte Merkblatt zuzusenden . Vielmehr hat sie selbst konkrete Fragestellungen formuliert, die sich im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren aufdrängten. Namentlich hat sie die Frage aufgeworfen, ob sich die Arbeits un fähigkeit sei t der letzten Revision verändert ha be (vgl. Urk.  13/122/3). Der fragliche Zeitraum, zu welchem sich das Gutachten über den Gesundheitszustand äussern sollte, war damit klar definiert. Für den Fall einer festgestellten Veränderung der Arbeitsun fähigkeit sollte überdies angegeben werden, ob es sich um eine Verbesserung oder um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handele oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nur anders beurteilt würden ( Urk.  13/122/3). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin eine Zusatzfrage bezüglich der Überwindbarkeit der psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 13/122/3). Ein Versäumnis ist der Be schwerdegegnerin in diesem Punkt folglich nicht vorzuwerfen. Ebenso wenig ist das Gutachten – wie in der Beschwerdeschrift behauptet ( Urk.  1 S. 7) – allein des halb als massiv und unheilbar formell mangelhaft zu qualifizieren, weil darin 18 offenbar nicht von der Beschwerdegegnerin formulierte Fragen beantwortet wur den ( Urk.  1 S. 7; vgl. Urk.  13/133/31-33). Vielmehr spricht es für die Qualität eines Gutachtens, wenn die Gutachter weitere sich aufdrängende Fragestellungen ansprechen und abhandeln. Ob sie ihre Ausführungen in Frage-Antwortform oder in einen gewöhnlichen Text kleiden wollen, ist ihnen zu überlassen . 4.5      Schliesslich bleibt zu bemerken, dass im Gutachten vom
  24. November 2012 neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten von 30 % attestiert wurde. Gemäss der damals geltenden bundesgericht li chen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerz störung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken ver m a g. Nur im Ausnahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Krite rien in einem hinrei chenden Ausmass erfüllt waren, wurden die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess al s unzumutbar erachtet (vgl. BGE  139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil 9C _492/2014 vom
  25. Juni 2015 (BGE  141 V 281) geändert und das bisherige Rege l -/ Ausnahmemodell durch ein strukuriertes Beweisverfahren er setzt . An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtli che Stan dard indikatoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungs fak toren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das tatsächlich erreich bare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden ( BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Über windbarkeitsver mutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrund lage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher seits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).      In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und - d ichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).      Im hier z u beurteilenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass unter Berücksichtigung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster-Kriterien eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30  % beziehungsweise in einem rentenbegründenden Ausmass resultieren könnte . Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund der Laboruntersuchung der beim Beschwerdeführer entnommenen Blutprobe von einer unzureichenden me dika men tösen Behandlung auszugehen ist, was gegen die Unüberwindbarkeit des psy chischen Leidens spricht. Es besteht daher auch kein Anlass, das Gut achten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung ergänzen zu lassen. 4.6      Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten vom
  26. November 2012 formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
  27. 7      Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als inzwischen keine Algodystro phie respektive kein CRPS vom Typ II mehr diagnostiziert werden kann . Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine linke Hand funktionell unbehindert ein zu setzen, zur Faust zu schliessen und seine Langfinger auszustrecken. Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu 5 kg ist mit der linken Hand nun mehr wieder möglich. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hat sich verbessert, weil die depressive Symptomatik aktuell weniger ausgeprägt und le diglich noch eine leichte depressive Episode feststellbar ist. Darüber hin aus wird die Arbeitsfähigkeit nicht mehr durch die posttraumatische Belas tungs störung eingeschränkt und es liegt keine generalisierte Angststörung mehr vor. Die Ar beitsfähigkeit beträgt in der angestammten Tätigkeit 60  % und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit 70  % .
  28. 5.1      Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung d es Gesundheitszustand s und der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2      Bei der Rentenzusprache ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men – in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer (vgl. Urk.  13/69/3) – an hand des als Lagerist bei der Z.___ AG im Jahr 200 5 mit einem Pensum von 100 % erzielbaren Einkommen s von Fr.  52‘800 .-- (vgl. das Feststellungs bl att für den Beschluss vom 6 .  Oktober 2005 , Urk.  13 / 77 ). Unter Berü cksichti gung der Nominallohnent wicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizeri scher Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ], Nominal lohn index Männer , Total; 200 5 : 1992 , 2014:  2220 ) wäre demnach von einem massgeblichen Vali deneinkommen von Fr.  58‘843 .-- im Jahr 2014 auszugehen. 5.3      Der Beschwerdeführer übt keine erwerbliche Tätigkeit mehr aus . Es ist daher korrekt, zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens Tabellen werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) heranzuziehen . In Anbe tracht des im Gutachten vom
  29. Novem ber 2012 umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, der fehlenden Ausbildung und der geringen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin das hypo thetische Invali deneinkommen ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten ( Zen tral wert ) für Männer von Fr.  4‘901 .-- pro Monat ermittelt hat (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Ni veau 4, Männer ; vgl. auch das IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundes am tes für Sozialversicherungen ). Unter Berücksichtigung einer be triebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnent wicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Männer , 2010: 2151 , 2014: 2220 ; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ) resultiert bei einem Pensum von 70  % ein Einkommen von Fr.  44 ‘2 9 5 .-- im Jahr 2014 (Fr.  4‘901 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2220 : 100 x 70 ). Der von der Beschwerdegegnerin ge währte Leidens abzug von 10  % ist nicht zu beanstanden, so dass von einem hy pothetischen Invalideneinkommen von Fr.  39‘865.-- im Jahr 2014 auszugehen ist. 5.4      Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Inva liditätsgrad von 32 , 25  % ([ Fr.  58‘843.-- - Fr.  39 ‘ 865 .-- ] : Fr.  58‘843.-- x 100) , welcher kein en Rentenanspruch mehr zu begründen vermag . Lediglich der Voll ständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rah men eines befristete n Anstellungsverhältnisses für die Z.___ AG tätig war ( Urk.  13/8/8) , welche s am
  30. Februar 2002 geendet hätte . Bereits per Ende Ja nuar 2002 hat d ie Z.___ AG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt (Urk.  13/2/70). Unter den gegebenen Umständen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass d er Besch w erdeführer als Gesunder nach wie vor bei seiner letzten Arbeitgeb e rin ein Einkommen erzielen würde. Angesichts seiner Ausbil dung und Erwerbs biographie wäre es deshalb angezeigt, das hypothetische Va lideneinkommen für das Jahr 2014 ebenfalls anhand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten für Männer , Total, der LSE 2010 zu ermitteln. Bei einem Pensum von 100  % würde dieses Fr.  63‘327.-- betragen (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2220). Der Inva li ditätsgrad betrüge folglich 37  % ([Fr.  63‘327.-- - Fr.  39‘865.--] : Fr.  63‘327.-- x 100) und vermöchte ebenfalls keinen Rentenan spruch mehr zu begründen. Die Rentenaufhebung erweist sich somit als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  31. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk.  14 ) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2      Rechtsanwalt lic . iur . Massimo Aliotta hat für seine Bemühungen und Ausla gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Ve rfahren eine Hono rarnote vom 13 .  Oktober 2015 eingereicht (Urk.  22 ). Der geltend gemachte Aufwand von 14 ,17 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Es trifft sodann zu, dass der im Jahr 2014 betriebene Aufwand (von 11,42 Stunden) mit Fr.  200.-- pro Stunde zu entschädigen ist, während die ab dem 1.  Januar 2015 getätigten Be müh ung en (von 2,75 Stunden) mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu ver güten sind. Hinsichtlich der am 29. September und 1
  32. Oktober 2015 erbrach ten Leistungen wurde offenbar versehentlich nicht der korrekte Stundenansatz angewandt (vgl. Urk.  23 S.   2). Es ist daher nicht wie beantragt eine Entschädi gung von Fr.  3‘258.20.-- (inkl. 3  % Kleinspesenpauschale und 8  % Mehrwert steuer) , son dern eine solche von Fr. 3‘ 2 13 . 70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .
  35. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr.  3‘2 13 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  38. Juli bis und mit 1
  39. August sowie vom 1
  40. Dezember bis und mit dem
  41. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01009 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, arbeitete vom 2 2. April bis zum 30. Okto ber 2000 bei der Y.___ SA als Bahn-Steward ( Urk. 13/1/2).

An schliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 13/13).

Ab dem 12. Septem ber 2001 war er in einem befristeten Anstellungsverhältnis auf Abruf für die Z.___ AG als Lagerist tätig ( Urk. 13/8/3 ) . Am 2. Oktober 2001 wurde er von einem Unbekannt en mit einem Messer angegriffen, wobei er sich eine tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk

mit ganzer beziehungsweise teilweiser Durchtrennung diverser Beuges ehnen (FDP II-V , FDS II-V und SCU ), d er

Arteria

ulnaris

und des

Nervus

uln aris zu zog ( Urk. 13/2/27, 13/2/29 , 13/2/33 , 13/8/30 und 13/73 ) . Die Unfallversicherung übernahm darauf die Be handlungskosten und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 13/2 ).

A m 6 . November 2002

meldete sich der Versicherte bei der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4 ) . Diese nahm die Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten (vgl. Urk. 13/2) und klärte die erwerblichen (Urk. 1 3/6 und 13/8 ) und

medizinischen (Urk. 13/9 und 13/16) Verhältnisse weiter ab . Sie gewährte

Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/24) ,

worauf der Versicherte ab dem 8. Oktober 2003 mit einem Pensum von 50 % als Verkaufsmitarbeiter bei der A.___ GmbH angestellt

wurde ( Urk. 13/28 ). Für die Dauer der bis zum 7. Februar 2004 ver an schlagten Anlernzeit richtet e die IV-Stelle ein Taggeld aus ( vgl. Urk.

13/31 und 13/36 ).

W egen ungenügender Leistung en sprach die Ar beitgeberin auf den 2 9. Febru ar 2004 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 13/37/2 und 13/37/4 ff. ) .

Die IV-Stelle schloss

die Arbeitsver mittlung am 2 3. März 2014 ab (Urk. 13/41). Sie tätigte weitere medizinische (vgl. Urk. 13/64, 13/66, 13/67 u nd 13/76) und erwerbliche (Urk. 13/68) Abklä rungen. Unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2005 ein ( Urk. 13/76). Mit Schreiben vom 6.

Oktober 2005 ordnete sie im Rahmen der Schaden min derungspflicht eine psychiatrisch-psychothera peuti sche Behandlung an, deren Inanspruchnahme durch den Versicherten sie im Rahmen einer amtlichen Revi sion per Oktober 2007 prüfen werde ( Urk. 13/78). Mit Verfügung vom 1 6. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten, ausgehend von einem Invaliditäts grad von 100 % (vgl. Urk. 13/79) , ab dem 1. Oktober 200 2 eine ganze Invali den rente zu (Urk. 13/84 ).

Im Dezember 2007 wurde von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung einge leitet, worauf der Versicherte erklärte , sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 13 / 93 ). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 13 / 95 ) und holte einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24 . April 2008 ein (Urk. 13/98 ). Überdies gab sie ein weiteres psychiatris ches Gutachten bei Dr. B.___ in Auftrag (Urk. 13/99), das am 1 6. August 2008 erstatt et wurde ( Urk. 13/100). Mit Schreiben vom 1 . September 200 8 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 13 / 103 ).

Im Jahr 201 1 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein , worauf der Ver sicherte einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend machte

(Urk. 13 / 11 7).

Die IV-Stelle

zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/ 120 ) und holte ärztliche Auskünfte ein (Urk. 13/121 ). Hernach gab sie ein inter disziplinä res Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psy chiatrie in Auftrag (Urk. 13 / 123 ), das am 28 . Novem ber 2012 erstattet wurde (Urk. 13 / 133 ). Dazu nahm der Versicherte am 4. Februar 2013 schriftlich Stellung ( Urk. 13/137). Mit Schreiben vom 5. August 2013 ordnete die IV-Stelle im Rah men der Scha denmin derungspflicht eine fachärztliche Psycho- und Pharmako therapie an ( Urk. 13/148).

Mit Vorbe scheid vom selben Tag stellte sie die Aufhe bung der In validenrente in Aussicht ( vgl. Urk. 13 / 149 und 13/150 ). Dagegen liess de r Ver sicherte Einwand erheben (Urk. 13 /1 59 ) . Mit Verfügung vom 2 6 . August 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 13 /1 6 7). Ei ner Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6 . August 2014 liess d e r Versicherte mit Eingabe vom 2 9 . Septem ber 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwer de führer weiterhin eine ganze Rente zusprechen. Das interdisziplinäre Gutach ten vom 2 8. November 2012 sei vollständig aus dem Recht zu weisen. Eventua liter sei der Beschwerdeführer umfassend psychiatrisch und neurologisch durch das Gericht beg utachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer neuen psychiat rischen und neurologischen Begutachtung. Überdies beantragte er einen zweiten Schriften wechsel , die Durchführung eine r öffentliche n Verhandlung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung als unent geltlicher Rechts vertre ter (Urk. 1 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 5 ). Die IV-Stelle schloss am 1 . Dezem ber 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 ). Mit Verfügung vom 1 1. Dezem ber 2014 ( Urk.

14) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der au fschiebenden Wirkung abgewiesen . Überdies wurde das Gesuch um Gewäh rung der unent gelt lichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters

gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3 1. August 2015 zurück ( Urk. 18). Er verzichtete am 29.

September 2015 auf eine Replik ( Urk. 20). Da von wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 3 0. September 2015 Kenntnis gegeben. Der Rechts vertreter de s Beschwerdefüh rers

reichte darauf seine Hono rarnote ein (vgl. Urk. 22 und 23).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe ein flussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

I n der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, mit dem interdisziplinären Gutachten vom 28. Novem ber 201 2 sei eine Verbesserung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustande s ausgewiesen. Die aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen begründeten kei nen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Die somatisch-rheumatologische Untersuchung habe ergeben, dass weiterhin motorische und sensible Ausfälle der linken Hand als Folge der im Jahr 2001 erlittenen Schnittverletzung vorhanden seien. In der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler sei seit Januar 2012

nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen. In e iner optimal leidensangepassten ruhigen und geordneten Tätigkeit ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne grosse Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand bestehe lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen In validitätsgrad von 32 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch mehr zu begrün den vermöge (Urk. 2).

Demgegenüber lässt d e r Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und ihm nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Insbesondere dürfe nicht auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 abge stellt werden, da dieses mit formellen und materiellen Mängeln behaftet sei ( Urk. 1 ). 3.

3.1

Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzu sprache ab dem

1. Oktober 2002 geführt hatten ,

sind dem psychiatrischen Gut achten von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2005 (Urk. 13 / 76 ) zu entnehmen (vgl. das Feststellungsbl a tt für den Beschluss vom 6 . Oktober 2005 ; Urk. 13/77 ). Sie lauten wie folgt (Urk. 13 / 76 /4): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.11) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1).

Dr. B.___ beurteilte den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als seit dem 2. Oktober 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mit psychi atrischer und psychotherapeutischer Unterstützung seien Verbesserungen der depressiven Symptomatik, der Ängste und der posttraumatischen Belastungs störung (PTSD) erreichbar . Nach einer entsprechenden Behandlung

sollte daher die Arbeitsfähigkeit neu beurteil t

werden ( Urk. 13/76/5).

Die aus den Verletzungen an der linken Hand resultierenden physischen Ein schränkungen waren für die Rentenzusprache nic ht ausschlaggebend, da aus somatischer Sicht

zumindest eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 %

als zumutbar erachtet

worden war (vgl. Urk. 13/77/4). 3.2

Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom

1. September 2008 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Ände rung en und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente fest gestellt wurden (Urk. 13/13). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf d as Verlaufsg utachten von Dr. B.___ vom 1 6. August 2008 (vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 2. September 2008; Urk. 13/102). Darin w a r nebst den bereits gestellten psychiatrischen Diagnosen neu eine paranoid-psy chotische Entwicklung (ICD-10: F28) fest gehalten worden (Urk.

13/100/4) . Trotz in tensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Unterstützung habe keine wesentliche Verbesserung erreicht werden können. Vielmehr sei es zu einer Ag gravation des Gesundheitszustandes mit dem Auftreten einer additiven para noid -psychotischen Symptomatik gekommen. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 13/100/5).

Dies e Ausführungen und die damals getätigten erwerblichen Abklä rungen genü g en , um die Mitteilung vom 1. September 2008 als zeitliche Ver gleichs basis heran zuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der an gefochtenen Ver fügung vom

26. August 2014 eine anspruchsrelevante Ände rung eingetreten ist. 3. 3

Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ist dem Verlaufsbe richt des behandelnden Psychiaters

Dr. C.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 13/121) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unverändert an eine r posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an rezidivieren den depressiven Episoden (ICD-10: F33.1) leidet. Überdies diagnostizierte Dr. C.___ neu eine vorübergehende akute psychotische Störung (ICD-10: F23).

Während Jahren sei keine eigentliche Remission zu verzeichnen gewesen. Auf kürzere stabilere Perioden seien bald heftige Exazerbationen mit schweren de pressiven Zuständen und akuter Suizidalität, mit paranoiden Vorstellungen und anankastischer Symptomatik gefolgt. Eine Besserung sei angesichts des bisheri gen Verlaufs nicht zu erwarten. Günstig könnte am ehesten eine Konsolidierung im sozialen Bereich wirken, aber vorläufig sei keine entsprechende Entlastun g beziehungsweise Stabilisierung in Sicht (Urk. 13/121/2). 3.4

Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte inter disziplinäre Gutachten vom 28. Novem ber 201 2

wurde von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkran kungen , und Dr. med.

E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie , erstellt (Urk. 13 / 133 ). Es nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit (Urk. 13 / 133 / 8): 1.

Rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) , mässige kulturelle Integration, lange Phase von Arbeits untätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56) , familiäre Schwierigkeiten (ICD-10: Z63) , und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

02.10.01 tiefe S chn ittverletzung am linken Handgelenk palmar mit Flexi onsausfall der Langfinger und Asensiblität im Versorgungsgebiet des lin ken Nervus

ulnaris : -

Seh nennähte DP II (partiell), FDP III bis V, FDPS II bis V, jeweils II bis V, sowie FCU Co-Adaptionsnaht des linken Nervus

ulnaris , Anastomose der Arteria

ulnaris des linken palmaren Handgelenks und Spaltung des linken Retinaculum

flexorum -

11/03 passageres CRPS II der linken Hand

-

01.12.03 Stellatum -Blockade auf der linken Seite

-

vollständige Rückbildung .

Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Körperquadranten (nicht ausrei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien, cer vi cospondylogenes Syndrom, Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, traurige Ver stimmungen), Übergewicht, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom, Asthma bron chiale und der Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 13/133/8).

Bis Ende 2011 könne von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Als Teppichverkäufer sei der Versicherte seit Anfang 2012 zu 40 % ein geschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe seit Anfang 2012 eine 30%ige Einschränkung ( Urk. 13/133/21).

A us somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich anlässlich der aktuellen Be gut achtung kein relevanter Folgeschaden der am 2. Oktober 20 0 1 erlittenen komp lexen Läsion im Bereich der linken Hand obje ktivieren

lassen . Eine einge hendere klinische Untersuchung werde erst möglich, wenn die Selbstlimitation des Versicherten abnehme ( Urk. 13/133/12). Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Lagerist und Teppichverkäufer lasse sich seit Januar 2004 eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % begründen. Für eine an ge passte Verweistätigkeit könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit Januar 2004 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden ( Urk. 13/133/17) . Eine angepasste Verweistätigkeit liege in einem tem perierten (Raum luft) Raum, beschränke sich auf leic ht- bis mittelgradig körper lich belas tende Arbeiten und lass e die Möglichkeit zu , zwischen sitzender, ste hender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückener gonomie sei wünschenswert. Die mit der linken Hand repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten, sofern die rechte Hand nicht gleichzeitig eingesetzt werden könne, 5 kg nicht überschreiten (Ur k . 13/133/17).

Aus psychiatrischer Sicht könne bis Ende 2011 von einer vollständigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Seither bestehe eine Ein schränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % (Urk. 13/133/21). Die Resultate einer am 9. November 2012 entnommenen Blut probe zeigten, dass das Antidepressivum und das Neuroleptikum klar unter dem therapeutischen Wert lägen. Eine geeignete medi kamentöse Behandlung könne die d epressive wie auch die nächtliche Angstsymptomatik relevant senken. Die Arbeitsfähigkeit werde auf 80 bis 90 % ansteigen ( Urk. 13/133 /32 ). 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 201 2 (Urk. 13 / 133 ) basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und der fach ärztlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung de s

Beschwerdeführers am 2. und 9. November 2012 (Urk. 13 / 133/1 und 13/133/22 ). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es um fassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich mit der in den Vorberichten gestellten Diagnose einer Algodystrophie respektive eines CRPS vom Typ II , auseinander (vgl. Urk. 13 / 1 3 3 /10) . Dabei wird einleuchtend und nachvollziehbar geschildert, weshalb sich eine solche mit den anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden nicht objektivieren lasse und der genaue Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung nicht genau de finiert werden könne. Namentlich wird insoweit plausibel bemerkt, dass mit der vorliegenden Dokumentation unklar bleibe, ob sich das CRPS unmittelbar nach der am 1. Dezember 2003 durchgeführten Stell atum -Blockade zurückgebildet habe . D ie Angaben des Versicherten diesbezüglich seien nicht hilfreich und die nach dem handchirurgischen Konsiliumsbericht vom 6. November 2013 ver fass ten Berichte enthielten keine Angaben mehr zu den Befunden (Urk. 13/133/5 , 13/133/9 und 13/133/15 ).

In der Beschwerdeschrift wird gegen das Teilgutachten von Dr. D.___ geltend ge macht, er widerspreche den Vorakten, wenn er behaupte, dass aufgrund der me dizinischen Dokumentation zunächst von einem erfreulichen Rehabilitations verlauf ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 9 f. ). Dem ist entgegen zu halten , dass die Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spital s F.___ , wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall operativ behandelt worden war (Urk. 13/2/33) , am 15. März 2002 den bisherigen Heilungsverlauf als problemlos bezeichnete (vgl. Urk. 13/2/29 und 13/2/30 ). A uch Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Handchirurgie, sprach am 4. November 2002 von einem ei gent lich erfreulichen Verlauf bezüglich der motorischen Erholung. Es gebe keine Krallen stellung der Finger mehr, die Intrinsic -Plus-Stellung könne ebenfalls gut einge nommen werden. Die Narben seien reizlos, wenn auch etwas verbreitert abge heilt. Funktionell stark störend sei eine Hyperpathie im gesamten Versor gungs gebiet des Nervus

ulnaris , eine 2-PD lasse sich nicht nachweisen ( Urk. 13/8 / 16). Die Feststellung von Dr. D.___ , dass unter Berücksichtigung der Komplexität der Verletzung von einem erfreulichen Rehabilitationsverlauf aus gegangen werden

könne ( Urk. 13/133/9), lässt sich somit ohne Weiteres mit den vorhandenen medi zinischen Unterlagen in Einklang bringen. Der gegenüber Dr. D.___ erhobene Vorwurf

erweist sich somit als haltlos.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht überzeugt, unge ach tet dessen, dass keine umfassende mehrstündige Testbatterie durchgeführt wurde ( Urk. 1 S. 11). Es wurde eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik mit Nach weis von fünf der fünf Waddell -Zeichen vermerkt (Urk. 13/133/4 und 13/133/10 ).

Bei der Untersuchung blocke der Beschwerdeführer Bewegungen, insbesondere des linken Armes, mit einem abrupt einsetzenden Widerstand ab. Phasenweise übe r er die Bewegungen des linken Armes verlangsamt aus. Auf der Untersu chungs liege in Bauchlage liegend lege er beide Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf ab und könne die Arme und die Hände funktio nell unbehindert einsetze n , wenn er sich von der Bauch- in die Rückenlage oder u mgekehrt mobilisier e (Urk. 13/133/4). Die Narben an der link en Hand und am linken Unterarm präsentierten sich reizlos . Beidseits sei ein vollständiger Faust schluss

möglich und es bestehe eine vollständige Extensionsfähigkeit all er Lang finger in allen Gelenken . Die rohe Kraft der linken Han d sei rasch wech selnd und nicht- myotombezogen abgeschwächt, entspreche nd M3 bis M5 mi nus. Diese

nicht- myotombezogene Kraftabschwächung beziehe sich auf alle Finger der linken Hand. Wenn sie tatsächlich permanent bestehen würde, müsste sich zwing end eine Muskelhypotrophie entwickeln, die sich jedoch ebenfal ls nicht objektivieren lasse . Die Selbstlimitation des Beschwerdeführers lasse keine ein gehendere Kraftprüfung des linken Armes zu ( Urk. 13/133/5 und 13/133/11).

Auch das psychiatrische Teilgutachten ist schlüssig begründet. Es bestehen kei ner lei Anhaltspunkte dafür, dass die anamnestischen Angaben zum Teil unrich tig wiedergegeben worden sein könnten, wie es vom Beschwerdeführer be haup tet wird ( Urk. 13/137 ; vgl. insbesondere auch Urk. 13/67 ). Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so wäre zu beachten, dass es sich lediglich um einzelne unter geordnete Details handeln würde, welche die gutachterlichen Ausführun gen nicht erheblich zu relativieren vermöchten. Insbesondere würde sich nichts an den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektiven Befunden (vgl. Urk. 13/133/26-28)

und dem Resultat der Laboruntersuchung einer am 9. November 2012 ent nommenen Blutprobe mit Medikamentenspiegeln von Risperdal und Aurorix weit unter dem Referenzbereich ( Urk. 13/133/28) ändern, welche – zu Recht – nicht bestritten werden (vgl. Urk. 1). Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird disku tiert und in der Folge nicht als unzutreffend bezeichnet , wie es in der Be schwerdeschrift insinuiert wird (vgl. Urk. 1 S.

12) . Dr. E.___

hat lediglich festgehalten, es sei atypisch, dass eine posttraumatische Belastungsstörung während so langer Zeit bestehen bleibe, da sie sich in der Regel zurückbilde. Allerdings sei zu bemerken, dass der Be schwerdeführer im 2006 eine Retrauma tisierung erlebt habe. Die von ihm (aktu ell) noch immer sporadisch wahrge nommenen nächtlichen Sensationen sprächen

dafür, dass er zumindest tags über, also bei der Arbeit, nicht mehr durch all fälli ge Restsymptome behindert werde. Er erfahre nachts zudem eigenartige Illusio nen, indem er glaube, fremde Personen brächen in seine Wohnung ein und ver ur sach ten Geräusche. Die vom behandelnden Psychiater verordneten Medika mente, unter anderem Risperdal , seien geeignet, solche Störungen zu unterdrücken. Die Laboruntersuchung habe aber gezeigt, dass kein therapeutisch wirksamer Medi kamentenspiegel vorliege ( Urk. 13/133/29) .

Dr. E.___ hat somit lediglich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt und eine Behandelbarkeit bejaht. Auch die de pressiven Episoden werden nicht wie in der Beschwerde schrift moniert ( Urk. 1 S.

12) verneint, sondern es wird aufgrund der aktuellen Symp to matik

- insoweit plausibel – lediglich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Urk. 1 S. 12 und 13/133/29). 4.2

In formeller Hinsicht hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig be merkt , dass

das

Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 V 210 die poly disziplinäre Begutachtung thematisiert und der versicherten Person – unter Auf gabe seiner bisherigen Rechtsprechung – einen Anspruch eingeräumt hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Überdies hat es im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die IV-Stellen der versicherten Person z u sammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgese henen Katalog der Expertenfragen zu unterbreiten haben ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 ; vgl. Urk. 1 S. 5 ). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die in BGE 137 V 210 statuierten rechts staatlichen Anforderungen er st mit dem Urteil des Bundes gerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (publiziert als BGE 139 V 349) für mono- und bidisziplinäre med i zinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar erklärt wurden (vgl. BGE 139 V 349 E.

3-5). Das

zur Diskussion stehende interdiszipli näre Gutachten datiert vom

28. November 2012, das heisst es wurde bereits vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung in Auftrag gegeben und erstattet. Die nach altem Ver fahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren d urch die neu statuierte An wendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Verfahren ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Daran vermag auch der von Seiten des Beschwerdeführers angeführte Umstand nichts zu än dern, dass das Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bereits am 2 1. August 2012 aufgrund der geänderten Rechtsprechung angepasst worden war ( Urk. 1 S. 5). Hierbei handelt es sich lediglich um Ver waltungsweisungen an die Durchführungsstellen, welche für das Gericht nicht verbindlich, sondern ledig lich bei der Auslegung der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbe stim mungen zu berücksichtigen sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.3

Gegen das Gutachten wird in der Beschwerdeschrift

weiter vorgebracht , dass es

die Beschwerdegegnerin versäumt habe , dem Beschwerdeführer vorgängig die Namen beider Gutachter bekannt zu geben . Mit der s chriftlichen Mitteilung vom 30. August 2012 habe sie lediglich angezeigt, dass Dr. D.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und dieser den zweiten Gutachter bekannt geben werde. Am 17. September 2012 habe Dr. E.___ dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt, dass er ihn untersuchen werde. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerde führer somit keine Möglichkeit eingeräumt , geg en den psychiatrischen Gutachter Einwände zu erheben ( Urk. 1 S. 6).

In der fraglichen Mitteilung vom 3 0. August 2012 , welche auch dem Beschwerde führer persönlich zugestellt worden war, hat die Beschwerdegegnerin eine Begut achtung betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie angeordnet . Überdies hat sie bereits Dr. D.___ als Gutachter bekannt gegeben und darauf hin gewiesen, dass der Name des zweiten Gutachters noch mitgeteilt werde. Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fach diszipli nen sowie allfällig den /die Namen der begutachtenden Personen seien innert zehn Tagen schriftlich ab der Zustellung der Mitteilung bei der Beschwerdegeg nerin einzureichen ( Urk. 13/123). Es trifft zu, dass Dr. E.___ dem Beschwer d eführer mit Schreiben vom 17. September 2012 direkt erklärte, dass er von der Invalidenversicherung mit der spezialärztlichen Untersuchung beauftragt worden sei ( Urk. 13/126). Diese fand erst am 9. November 2012, das heisst knapp zwei Monate später statt (Urk. 13/133/22). Ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung von Dr. E.___

hätte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt, Ein wände gegen dessen Person als Gutachter zu erheben . Diese Möglichkeit liess er jedoch ungenutzt verstreichen , während er zum Inhalt des Gutachten s

relativ ausführlich Stellung genommen hat ( Urk. 13/137) . Auch nachdem d er Beschwer deführer eine Rechtsvertretung beauftragt und diese im Mai 2013 die Akten mit dem Gutachten zugestellt erhalten hatte (Urk. 13/142), wurden keine entspre chen den Einwendungen vorgebracht . Ebenso wenig wurden im Einwand ( Urk. 13/159) und in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1) gesetzliche Ausstands- oder Ab lehnungs gründe geltend gemacht . Solche müssten

jedoch so früh wie möglich vorgetragen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzu bringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den An spruch auf spätere Anrufung der Verfa hrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1). Der Anspruch gilt somit nicht absolut. Die Rüge einer fehlenden Mög lichkeit, sich zur Person des Gutachters zu äussern, ohne gleichzeitig konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu nennen, erscheint überspitzt formalistisch und ist

nicht zu schützen. Insbesondere vermag sie die gutachterlichen Ausfüh rungen nicht in Zweifel zu ziehen. 4. 4

Des Weiteren wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerde führer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Zusatzfragen zu stellen. Ebenso wenig habe sie ihm den Fragekatalog zugestellt, sondern lediglich das Merkblatt mit dem Titel „Das medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung“ mit den Zusatzfragen der Invalidenversicherung ( Urk. 1 S. 6 f. ) .

Mit der schriftlichen Mitteilung vom 3 0. August 2012 wurde der Beschwerdefüh rer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er Zusatzfragen, die er beant wortet haben möchte, innert zehn Tagen einreichen könne. In der Beilage finde er die Fragen der IV-Stelle an die Ärzte (Urk. 13/123/1). Die Beschwerdegegnerin hat sich überdies keineswegs darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer das er wähnte Merkblatt zuzusenden . Vielmehr hat sie selbst konkrete Fragestellungen formuliert, die sich im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren aufdrängten. Namentlich hat sie die Frage aufgeworfen, ob sich die Arbeits un fähigkeit sei t der letzten Revision verändert ha be (vgl. Urk. 13/122/3). Der fragliche Zeitraum, zu welchem sich das Gutachten über den Gesundheitszustand äussern sollte, war damit klar definiert. Für den Fall einer festgestellten Veränderung der Arbeitsun fähigkeit sollte überdies angegeben werden, ob es sich um eine Verbesserung oder um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handele

oder

um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nur anders beurteilt würden

( Urk. 13/122/3). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin eine Zusatzfrage bezüglich der Überwindbarkeit der psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 13/122/3).

Ein Versäumnis ist der Be schwerdegegnerin in diesem Punkt folglich nicht vorzuwerfen. Ebenso wenig ist das Gutachten – wie in der Beschwerdeschrift behauptet ( Urk. 1 S. 7) – allein des halb als massiv und unheilbar formell mangelhaft zu qualifizieren, weil darin 18 offenbar nicht von der Beschwerdegegnerin formulierte Fragen beantwortet wur den ( Urk. 1 S. 7; vgl. Urk. 13/133/31-33). Vielmehr spricht es für die Qualität eines Gutachtens, wenn die Gutachter weitere sich aufdrängende Fragestellungen ansprechen und abhandeln. Ob sie ihre Ausführungen in Frage-Antwortform oder in einen gewöhnlichen Text kleiden wollen, ist ihnen zu überlassen . 4.5

Schliesslich bleibt zu bemerken, dass im Gutachten vom

28. November 2012 neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten von 30 %

attestiert wurde. Gemäss der damals geltenden bundesgericht li chen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerz störung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken ver m a

g. Nur im Ausnahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Krite rien in einem hinrei chenden Ausmass erfüllt waren, wurden die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess al s unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil 9C _492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und das bisherige Rege l -/ Ausnahmemodell durch ein strukuriertes Beweisverfahren er setzt . An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtli che Stan dard indikatoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungs fak toren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das

tatsächlich erreich bare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden ( BGE

141 V 281 E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Über windbarkeitsver mutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrund lage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher seits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard

eingeholte Gutachten

nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und - d ichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).

Im hier z u beurteilenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass

unter Berücksichtigung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster-Kriterien eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % beziehungsweise in einem rentenbegründenden Ausmass resultieren könnte . Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund der Laboruntersuchung der beim Beschwerdeführer entnommenen Blutprobe von einer unzureichenden me dika men tösen Behandlung auszugehen ist, was gegen die Unüberwindbarkeit des psy chischen Leidens spricht. Es besteht daher auch kein Anlass, das Gut achten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung ergänzen zu lassen. 4.6

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten vom

28. November 2012 formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4. 7

Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als inzwischen keine Algodystro phie respektive kein CRPS vom Typ II

mehr diagnostiziert werden kann . Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine linke Hand funktionell unbehindert ein zu setzen, zur Faust zu schliessen und seine Langfinger auszustrecken.

Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu 5 kg ist mit der linken Hand nun mehr wieder möglich. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hat sich verbessert, weil die depressive Symptomatik aktuell weniger ausgeprägt und le diglich noch eine leichte depressive Episode feststellbar ist. Darüber hin aus wird die Arbeitsfähigkeit nicht mehr durch die posttraumatische Belas tungs störung

eingeschränkt und es liegt keine generalisierte Angststörung mehr vor.

Die Ar beitsfähigkeit beträgt in der angestammten Tätigkeit 60 % und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit 70 % . 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung d es Gesundheitszustand s und der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2

Bei der Rentenzusprache ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men

– in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer (vgl. Urk. 13/69/3) –

an hand des als Lagerist bei der Z.___ AG im Jahr 200 5 mit einem Pensum von 100 % erzielbaren Einkommen s von Fr. 52‘800 .-- (vgl. das

Feststellungs bl att für den Beschluss vom 6 . Oktober 2005 , Urk. 13 / 77 ). Unter Berü cksichti gung der Nominallohnent wicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizeri scher Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

], Nominal lohn index

Männer , Total; 200 5 : 1992 , 2014: 2220 )

wäre

demnach von einem massgeblichen Vali deneinkommen von Fr. 58‘843 .-- im Jahr 2014 auszugehen. 5.3

Der Beschwerdeführer übt keine erwerbliche Tätigkeit mehr aus . Es ist daher korrekt, zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens Tabellen werte

der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) heranzuziehen . In Anbe tracht des im Gutachten vom

28. Novem ber 2012 umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, der fehlenden Ausbildung und der geringen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers

ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin das hypo thetische Invali deneinkommen ausgehend vom Lohn für Hilfsarbeiten ( Zen tral wert ) für Männer von Fr. 4‘901 .-- pro Monat ermittelt hat (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Ni veau 4, Männer ; vgl. auch das IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundes am tes für Sozialversicherungen ). Unter Berücksichtigung einer be triebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnent wicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Männer , 2010: 2151 , 2014: 2220 ; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

) resultiert bei einem Pensum von 70 % ein Einkommen von Fr. 44 ‘2 9 5 .-- im Jahr 2014 (Fr. 4‘901 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2220 : 100 x 70 ). Der von der Beschwerdegegnerin ge währte Leidens abzug von 10 % ist nicht zu beanstanden, so dass von einem hy pothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39‘865.-- im Jahr 2014 auszugehen ist. 5.4

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Inva liditätsgrad von 32 , 25 % ([ Fr. 58‘843.-- - Fr. 39 ‘ 865 .-- ] : Fr. 58‘843.-- x 100) , welcher kein en Rentenanspruch mehr zu begründen vermag . Lediglich der Voll ständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rah men eines befristete n Anstellungsverhältnisses für die Z.___ AG tätig war

( Urk. 13/8/8) , welche s am 3. Februar 2002

geendet hätte . Bereits per Ende Ja nuar 2002 hat d ie Z.___ AG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt (Urk. 13/2/70). Unter den gegebenen Umständen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass d er Besch w erdeführer als Gesunder nach wie vor bei seiner letzten Arbeitgeb e rin ein Einkommen erzielen würde. Angesichts seiner Ausbil dung und

Erwerbs biographie

wäre es deshalb angezeigt, das hypothetische

Va lideneinkommen für das Jahr 2014 ebenfalls anhand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten für Männer , Total, der LSE 2010 zu ermitteln. Bei einem Pensum von 100 % würde dieses

Fr. 63‘327.-- betragen (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2220). Der Inva li ditätsgrad betrüge folglich 37 %

([Fr. 63‘327.-- - Fr. 39‘865.--] : Fr. 63‘327.-- x 100) und vermöchte ebenfalls keinen Rentenan spruch mehr zu begründen. Die Rentenaufhebung erweist sich somit als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 14 ) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Rechtsanwalt lic . iur . Massimo Aliotta hat für seine Bemühungen und Ausla gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Ve rfahren eine Hono rarnote vom 13 . Oktober 2015 eingereicht (Urk. 22 ). Der geltend gemachte Aufwand von 14 ,17 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Es trifft sodann zu, dass der im Jahr 2014 betriebene Aufwand (von 11,42 Stunden) mit Fr. 200.-- pro Stunde

zu entschädigen ist, während die ab dem 1. Januar 2015 getätigten Be müh ung en (von 2,75 Stunden) mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu ver güten sind. Hinsichtlich der am 29. September und 1 2. Oktober 2015 erbrach ten Leistungen wurde offenbar versehentlich nicht der korrekte Stundenansatz angewandt (vgl. Urk. 23 S.

2). Es ist daher

nicht wie beantragt eine Entschädi gung von Fr. 3‘258.20.-- (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und 8 % Mehrwert steuer) , son dern eine solche von Fr. 3‘ 2 13 . 70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3‘2 13 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke