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UV.2015.00028

Kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung. Das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten ist weder formell noch materiell mangelhaft, auch nicht wegen BGE 141 V 281 ergänzungsbedürftig. Verbessererung in somatischer Hinsicht. Keine Adäquanz der psychischen Gesundheitsschäden. (BGE 8C_112/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, arbeitete vom 2 2. April bis zum 30. Okto ber 2000 bei der Y.___ SA als Bahn-Steward ( Urk. 22/13/1/2). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 22/13/13). Seit dem 12. September 2001 war er in einem befristeten Anstellungsverhältnis auf Abruf bei

der

Z.___ AG als Lagerist angestellt ( Urk. 7/Z17 und 7 / Z45 / 1 ) und damit bei der Zürich

Versicher ungs-Gesellschaft AG versichert , als er am 2. Okto ber 2001 von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen wurde. Dabei zog er sich eine tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk mit ganzer beziehungsweise teilweiser Durchtrennung

diverse r Beugesehnen (FDP II-V, FDS II- V, jeweils Zone V, und F CU), d er

Arteria

ulnaris und de s

Nervus

ulnaris zu

( vgl. Urk. 7/ZM1 , 22/13/2/27, 22/13/2/29, 22/13/2/33, 22/13/8/30 und 22/13/73 ).

Darüber wurde die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Un fallmeldung vom

3 . Oktober 2001 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/Z2 ), worauf sie die Heilbe hand lungs kosten übernahm und dem Versicherten Taggelder ausrich tete (vgl. Urk. 7 /Z4, 7/Z6 und 7 /ZA1-56 ).

Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2005 sprach die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG dem Versicherten , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % , ab dem 1. März 2004 eine Invalidenrente von Fr. 640 .-- pro Monat und, ausgehend von einem Integritätsschaden von 13 % ,

eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr.

13‘884.-- zu ( Urk. 7/Z84) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. März 2006 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 22/13/79 ), ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 22/13/84 ). Im

Jahr 2011 leitete die IV-Stelle

von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung

ein, anlässlich welcher

der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheit s zustands g eltend machte (vgl. Urk. 22/13/117 ). Die IV-Stelle holte darauf

ein interdis zi pli näres Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psy chiatrie vom

28. November 2012 ein (Urk. 7/ZM/6 ), welches die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG zusammen mit den weiteren Akten des invalidenversicherungs rechtlichen Revisionsverfahrens

beizog (vgl. Urk. 7/Z105 und 7/Z106 ) . Gestützt auf das Gutachten stellte die

Zürich

Versicherungs-Gesellschaft AG ihre Ren ten leistungen mit Verfügung vom 2 5. März 2013 per 30. April 2013 ein ( Urk. 7 /Z109 ) . Dagegen liess der Versicherte am 2. Mai 2013 Einsprache erheben ( Urk. 7/Z112 ).

Ebenfalls unter Verweis auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 hob die IV-Stelle

m it Verfügung vom 26. August 2014

die ganze Invali den rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 7/Z122 ). Diese Verfügung wurde vom Versicherten angefochten und ist im Rahmen des am hiesigen Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens IV.2014.01009 zu beurteilen, in welchem heute ebenfalls ein Ent scheid ergeht.

Die Zürich Versicherungs -G esellschaft AG wies die Einsprache vom 2. Mai 2013

gegen ihre Verfügung vom 2 5. März 2013 mit Entscheid vom 3 0. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = 7/ Z128 ). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ( Urk.

1) Be schwer de erheben. Sein Rechtsvertreter beantragte, der Einspracheentscheid vom

30. Dezember 2014

sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die mit Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2005 zugesprochene Invali den rente rückwirkend ab dem 3 0. April 2013 weiterhin unverändert zuzuspre chen. Es sei das interdisziplinär e Gutachten vom 2 8. November 2012 vollstän dig aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei durch das Gericht eine neue po lydiszi plinäre medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatolo gie, Neu rologie und Psychiatrie durchzuführen. Es sei vom Gericht eine massive Rechts verzögerung durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

fest zuzu stel len . Es seien ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ferner ersuchte er um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertre ter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin beantragte am 5. März 2015 die Abweisung der Beschwerde

( Urk. 6 S. 2). Am 3 1. August 2015 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurückgezogen ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 14) bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Repli k wurde mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2015 erstattet (Urk. 1 5 ). Auf eine Duplik wurde verzichtet ( Urk. 20 ). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 12 . November 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 21 ). Die Akten des Verfahrens IV.2014.01009 wurden wie in der Beschwerdeschrift beantragt beigezogen ( Urk. 22/1- 23 ; vgl. Urk. 1 S. 3 ff. ). Am 9. Dezember 2015 reichte der Rechts ver treter des Beschwerdeführers seine Ho norarnote ein (vgl. Urk. 24 und 25).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3

Versicherungsträger und Sozial versiche rungs g e richte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förm liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozia l versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge stat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Mit der Beschwerde wird unter anderem die Feststellung einer massiven Rechts verzögerung durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren beantragt ( Urk. 1 S. 2 und S. 6 ). Das Einspracheverfah r en wurde mit dem angefochtenen Entscheid vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 2) abgeschlossen, so dass kein aktuelles Interesse an dessen Beschleunigung mehr besteht.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung

wurde weder von Seiten des Be schwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 1) noch ist ein solches ersichtlich , weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist ( § 28

lit . a des Geset zes über da s Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit . a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). 3.

Zur Begründung des angefochtenen E ntscheides führte die Beschwerdegegnerin an , dass mit dem interdisziplinären Gutachten vom 28. November 2012 eine Ver besserung des somatisch-rheumatologischen G esundheitszustandes ausge wie sen sei. Die Diagnose eines CRPS habe nicht mehr bestätigt werden können und die Beweglichkeit und die Kraft in der linken Hand hätten sich massgebend verbessert. Dem Beschwerdeführer sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht nunmehr nicht nur eine leichte, sondern eine leicht- bis mittelgradig belastende

Verweistä tigkeit zumutbar. Zwischen den psychischen Beschwerden , welche sich erst nach der R entenzusprache

am 2 4. Mai 2005 manifestiert hätten, und dem Unfallereig nis vom 2. Oktober 2001 bestehe kein adäquater Kausalzusammen hang . Ferner sei die rentenzusprechende Verfügung vom 24. Mai 2005 zweifellos unrichtig gewesen, weil der Berechnung des Invaliditätsgrades ein falsches Inva lidenein kommen zu Grunde gelegt worden sei (Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand und seine Erwerbsfähigkeit verbes sert

hätten . Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 dürfe nicht abgestellt werden, da dieses mit formellen und materiellen Mängeln be haftet sei . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014

und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. März 2013 seien überdies

oh ne hin bereits aus dem Grund aufzuheben, dass sein rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden sei (Urk. 1). 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin habe wenige Wochen nach dem Erhalt der beigezogenen Akten der IV-Stelle die leistungsaufhebende Verfügung vom 25. März 2013 erlassen , ohne ihm vorgängig das rechtliche Ge hör zu gewähren. Es verstehe sich von selbst, dass diese wahrlich massive Ver letzung des rechtlichen Gehörs in mannigfacher Hinsicht nicht geheilt werden könne. Die Verfügung vom 2 5. März 2013 und der angefochtene Einsprache entscheid vom 3 0. Dezember 2014

seien deshalb aufzuheben ( Urk. 1 S. 6 f. und S. 8).

Als Erstes ist daher zu untersuchen, ob die beantragte Aufhebung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne eine weitere Prüfung des angefochte nen Entscheides in Frage kommt. 4.2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG). Gegen die leistungsaufhebende Verfü gung vom 2 5. März 2013 konnte innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG; vgl. auch Urk. 7/Z109 S. 3). Die Beschwerdegegnerin musste dem Be schwerdeführer daher vor dem Erlass der fraglichen Verfügung

kein rechtliche s Gehör gewähren. Insbesondere war sie auch nicht dazu verpflichtet, i h m vor gäng ig das Gutachten vom

28. November 2012 nebst den weiteren bei gezo ge nen Akten zuzustellen und ihn zum diesbezüglichen Beweisergebnis an zuhören. Die

damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhielt auf ihr entspre chen des Ersuchen am 2 6. April 2013

von der Beschwerdegegnerin sämt liche Unterlagen , darunter auch das Gutachten vom 2 8. November 2012 ( Urk. 7/M16), zugestellt (vgl. Urk. 7/Z110 und 7/Z111).

Eine weitere Zustellung des Gutach tens

vom 2 8. November 2012 erfolgte am 2 1. Februar 2014 (Urk. 7/Z115).

I m Rahmen des Einspracheverfahrens hatten der Beschwerdefüh rer und seine Rechts ver tre tung Gelegenheit, sich zu äussern, was sie denn auch eingehend tat en (vgl. 7/Z112 und 7/Z120 ). Eine Verletzung des Gehörsan spruchs liegt somit nicht vor ( vgl. BGE 136 V 113 E.

5.3 und 132 V 368 E. 7 sowie das Urteil des Bundesge richts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4.3) . Der Beschwerdeführer versucht daher zu Unrecht, etwas zu s einen Gunsten aus einer solchen abzuleiten .

Es ist somit

weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraus setzungen für eine Rentenaufhebung bejaht hat. 5. 5 .1

Bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 4. Mai 2005 lagen der Be schwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits fähigkeit die eigenen medizinischen Akten (vgl. 7/M1-15) und die von der IV- Stelle

bis zum 1 . April 2004

gesammelten Unterlagen vor (vgl. Urk. 7/Z71, 22/47 und 22/48 ). Demnach präsentierten sich die Verhältnisse wie folgt:

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie, diag nostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2002 eine Hyperpathie im rechten Ulnarisge biet . Der bisherige Heilungsverlauf sei eigentlich erfreulich bezüglich der moto rischen Entwicklung. Es gebe jetzt keine Krallenstellun g der F inger mehr, die Intrinsic -Plus -S tellung könne ebenfalls gut eingenommen werden. Die Narben seien reizlos, wenn auch etwas verbreitert abgeheilt. Funktionell stark störend sei eine Hyperpathie im gesamten Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris , eine 2-PD lasse sich nicht nachweisen. Als bleibender Nachteil sei eine Sensibilitäts störung im Ulnarisgebiet zu erwarten ( Urk. 7/M7).

Bei der letzten Untersuchung in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals B.___ am 1 5. Mai 2003 wurde eine ausgeprägte Allodynie festgestellt, welche den Verdacht auf eine Neurombildung im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris begründe te . Zu den erhobenen Befunden wurden ein guter Schlüsselgriff, kein Froment -Zeichen, keine Krallenstellung, eine gute Streckfä higkeit sämtlicher Langfinger und eine gute Kleinfingerabduktion (M4/5) ver merkt. Überdies wurde eine insuffiziente Adduktion Dig . II/V mit einer Sperr distanz von ca. 2 cm zwischen Dig . IV und Dig . V erhoben. Faustschluss und Fingerstreckung seien normal. Die rohe Kraft links betrage 6/4/6 kg, rechts 30/22/2 0. Bei konsequentem Fortführen der Desensib i li sierungs -Therapie sollte eine progressive langsame Besserung der Alodyniebeschwerden in den nächsten 1-3 Jahren noch möglich sein (vgl. Urk. 22/13/16/5 und 22/13/16/6).

Am 1 8. Juli 2003 vermerkte Dr. A.___ immer noch störende Schmerzen bei der Fingerstreckung und eine Überempfindlichkeit bei einer Berührung im Ulnaris versorgungsgebiet . Ein Tinel -Phänomen werde im g esamten Ulnarisgebiet an gegeben.

D ie Höhe der Nahtstelle des Nervus

ulnaris sei wege n sehr heftiger

Tinel -Phänomene sehr stark auf Druck empfindlich. Es sei eine erstaunlich gute mo torische Funktion der intrinsischen, üblicherweise ulnarisinnervierten Mus ku latur vorhanden, ohne Krallenstellung und mit voller Streckung der Lang finger. Als bleibender Nachteil sei en eine Hyperpathie im Ulnarisversor gungs ge biet und damit eine eingeschränkte Belastbarkeit der linken Hand zu erwar ten. Zur vor geschlagenen Operation habe sich der Patient noch nicht entschliessen können ( Urk. 7/M8). In einem weiteren Bericht vom 2 8. August 2003 hielt Dr. A.___ fest, im Vordergrund stünden Schmerzen und insbesond e re eine Über empfind lichkeit im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris , so dass das Halten von Ge genständen mit dieser Hand nur sehr schlecht möglich sei. Schmerzen träten zudem bei der Streckung der Finger auf. Für Tätigkeiten, welche den Kraf t ein satz der linken Hand oder das Halten und Tragen von Gegenständen erfor der lich machten, sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichtere Arbeiten, bei denen die linke Hand lediglich als H ilfshand eingesetzt werden müss e, sei der Patient arbeitsfähig ( Urk. 7/M9).

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte am 6. November 2003 neu ein mittelschweres CRPS Typ II-Syn drom des Nervus

ulnaris nach peripherer Durchtrennung. Als Befund erhob er eine ausserordentliche Überempfindlichkeit im Sinne einer Hyperästhesie und Allodyni e im Bereich des Ulnaris -Neurom s mit Ausbreitung bei Belastungen, vor allem provoziert entlang der gesamten ulnaren Handhälfte, aufsteigend bis zum Ellenbogen, entlang der ulnaren Vorderarmseite. Bei den Provokationstes ten , wie

Dehnung und Hyperabduktion im Schultergelenk , träten die typischen Ausstra h lungen

in die linke Schulter bis in den Nackenbereich auf , welche äusserst schmerz haft seien, ebenfalls verstärkt durch Kopfdrehungen kontrala teral und in der Seitenneigung. Der gesamte Nervus

ulnaris -Verlauf sei auf Klopfen hoch empfindlich mit Schmerzausstrahlung sowohl nach distal wie auch nach proxi mal. Die nachbarlichen Nerven wie Medianus und Radialis seien völ lig normal, ebenso die Sehnenfunktionen. Der Grei f akt sei durch diese neuro pathischen Schmer zen ganz erheblich eingeschränkt. Es fehle die Greifkraft; die Hand werde praktisch nur noch mit den Fingern I bis III soweit wie möglich ge braucht . Seit einem Monat arbeite der Patient zu 50 % in einem Sportgeschäft, wo er mit Verkauf beschäftigt sei. Die Belastungen hätten das Schmerzsyndrom massiv akzen tuiert ( Urk. 7/M10).

Am 1. Dezember 2003 führte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Anäs the siologie, eine Stellatum -Blockade durch (Urk. 7/M11). In seinem Bericht vom 2 0. Juli 2004 nannte er als aktuelle Diagnose ein CRPS Typ II. Der Patient sei zwar kooperativ, er sei aber auch häufig im Ausland. Bislang habe keine Bes se rung der Beschwerden erzielt werden können. Die Stellatum -Blockade sei aus ge sprochen erfolgreich gewesen. Es sei mit Sicherheit ein bleibender Nachteil zu erwarten und der Patient werde seinen verletzten Arm nie wieder voll ge brau che n können ( Urk. 7/M13) .

Dr. D.___ bestätigte am 2 1. Dezember 2004 die bereits gestellte Diagnose und stellte keine Behandlungsfortschritte fest. Die Arbeits unfähigkeit betrage bis auf Weiteres 50 %. Sie könnte durch einen Wechse l der angestammten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes gesteigert werden ( Urk. 7/M15 ).

Es standen somit die Diagnosen einer Hyperpathie , einer Allodynie und eines CRPS Typ II im Raum. Der Verfügung vom 2 4. Mai 2005 zufolge ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass eine behinderungsang epasste Tätigkeit (als Verkaufsmitarbeiter ) zu 100 % zumutbar und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 15 % angemessen sei (vgl. Urk. 7/Z84 S. 2 und 22/ 28 ) .

Sie schloss sich somit der von Dr. A.___ vertretenen Auffassung an, dass lediglich leichtere Arbeiten, bei denen die linke Hand bloss als Hilfshand eingesetzt werden müsste , behinderungsangepasst seien. Dies steht auch im Ein klang mit den von Dr. C.___ festgestellten Einschränkungen, gemäss welchen an der linken Hand eine fehlende Greifkraft und praktisch nur noch die Ge brauchs fähigkeit dreier Finger bestanden habe. 5 .2

Zu den aktuellen medizinischen Verhältnisse n äussert e sich der Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2012 ( Urk. 22/ 13/121) . Demnach lit t der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10: F43.1) und an rezidivierenden depre ssiven Episoden (ICD-10: F33.1) . Überdies diagnostizierte Dr. E.___ neu eine vorübergehende akute psy chotische Störung (ICD-10: F23).

Während Jahren sei keine eigentliche Remission zu verzeichnen gewesen. Auf kürzere stabilere Perioden seien bald heftige Exazerbationen mit schweren de pressiven Zuständen mit akuter Suizidalität, paranoiden Vorstellungen und anan kastischer Symptomatik gefolgt. Eine Besserung sei angesichts des bisheri gen Verlaufs nicht zu erwarten. Günstig könnte am ehesten eine Konsolidierung im sozialen Bereich wirken, aber vorläufig sei keine entsprechende Entlastung beziehungsweise Stabilisierung in Sicht (Urk. 22/ 13/121/2). 5.3

Das in der Folge von der IV-Stelle

eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 wurde von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rhe u maerkrankungen , und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, erstellt (Urk. 7/M16 ). Es nennt folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/M16 S. 8): 1.

Rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), mässige kulturelle Integration, lange Phase von Arbeits untätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56), familiär e Schwierigkeiten (ICD-10: Z63), und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

02.10.01 tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk palmar mit Flexi onsausfall der Langfinger und Asensiblität im Versorgungsgebiet des lin ken Nervus

ulnaris : -

Sehnennähte DP II (partiell), FDP III bis V, FDPS II bis V, jeweils II bis V, sowie FCU Co-Adaptionsnaht des linken Nervus

ulnaris , Anastomose der Arteria

ulnaris des linken palmaren Handgelenks und Spaltung des linken Retinaculum

flexorum -

11/03 passageres CRPS II der linken Hand

-

01.12.03 Stellatum -Blockade auf der linken Seite

-

vollständige Rückbildung.

Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Körperquadranten (nicht ausrei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien, cer vicospondylogenes Syndrom, Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, traurige Ver stimmungen), Übergewicht, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom, Asthma bron chiale und der Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 7/M16 S.

8).

Bis Ende 2011 könne aus interdisziplinärer Sicht von einer aufgehobenen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Als Teppichverkäufer sei der Versicherte seit Anfang 2012 zu 40 % eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe seit Anfang 2012 eine 30%ige Einschränkung ( Urk. 7/M16 S. 21).

Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung kein relevanter Folgeschaden der am 2. Oktober 200 1 erlittenen komplexen Läsion im Bereich der linken Hand objektivieren lassen. Eine einge hendere klinische Untersuchung werde erst möglich, wenn die Selbstlimitation des Versicherten abnehme ( Urk. 7/M16 S. 12). Für die zuletzt ausgeübte berufli che Tätigkeit als Lagerist und Teppichverkäufer lasse sich seit Januar 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % begründen. Für eine an gepasste Verweistätigkeit könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit Januar 2004 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden ( Urk. 7/M16 S. 17). Eine angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig kör perlich belas tende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rücken ergonomie sei wünschenswert. Die mit der linken Hand repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten, sofern die rechte Hand nicht gleichzeitig eingesetzt werden könne, 5 kg nicht überschreiten (Urk. 7/M16 S. 17).

Aus psychiatrischer Sicht könne bis Ende 2011 von einer vollständigen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Seither bestehe eine Ein schränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % (Urk. 7/M16

S. 21). Die Resultate einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe zeigten, dass das Antidepressivum und das Neuroleptikum klar unter dem the ra peutischen Wert lägen. Eine geeignete medikamentöse Behandlung könne die depressive wie auch die nächtliche Angstsymptomatik relevant sen ken. Die Arbeits fähigkeit werde auf 80 bis 90 % ansteigen ( Urk. 7/M16 S. 32). 6. 6.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 (Urk. 7/M16 ) basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und der fach ärztlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. und 9. November 2012 (Urk. 7/M16 S.

1 und 22). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es um fassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich mit der in den Vorberichten gestellten Diagnose einer Algodystrophie respektive eines CRPS vom Typ II , auseinander (vgl. Urk. 7/M16 S. 10). Dabei wird einleuchtend und nachvollziehbar erläutert , weshalb sich eine solche mit den anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden nicht objekti vieren lasse und weshalb d er genaue Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung nicht genau definiert werden könne. Namentlich wird insoweit plausibel be merkt, dass mit der vorliegenden Dokumentation unklar b leibe , ob sich das CRPS un mittelbar nach der am 1. Dezember 2003 durchgeführten Stellatum -Blockade oder zu einem späteren Zeitpunkt zurückgebildet ha be. Die Angaben des Ver sicherten diesbezüglich seien nicht hilfreich und die nach dem hand chirur g i schen

Konsiliumsbericht vom 6. November 2013 verfassten Berichte enthielten keine Angaben mehr zu den Befunden ( Urk. 7 / M16 S. 5, 9 und 15).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht überzeugt, unge ach tet dessen, dass keine umfassende mehrstündige Testbatterie durchgeführt wurde ( Urk. 1 S. 12 und 7/Z112 S. 5 ). Es wurde eine schmerzvermittelnde Mi mi k und Gestik mit N achweis von fünf der fünf Waddel l -Zeichen vermerkt ( Urk. 7/M16 S.

4 und 10). Bei der Untersuchung blocke der Beschwerdeführer Bewegungen, insbesondere des linken Armes, mit einem abrupt einsetzenden Wider stand ab. Phasenweise übe er die Bewegungen des linken Armes verlang samt aus. Auf der Untersuchungsliege in Bauchlage liegend lege er beide Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf ab und könne die Arme und die Hände funktionell unbehindert einsetzen, wenn er sich von der Bauch- in die Rückenlage oder umgekehrt mobilisiere (Urk. 7/M16 S. 4). Die Narben an der linken Hand und am linken Unterarm präsentierten sich reizlos. Beidseits sei ein vollständiger Faustschluss möglich und es bestehe eine vollständige Extensi ons fähigkeit aller Langfinger in allen Gelenken. Die rohe Kraft der linken Hand sei rasch wechselnd und nicht- myotombezogen abgeschwächt, entsprechend M3 bis M5 minus. Diese nicht- myotombezogene Kraftabschwächung beziehe sich auf alle Finger der linken Hand. Wenn sie tatsächlich permanent bestehen würde, müsste sich zwingend eine Muskelhypotrophie entwickeln, die sich je doch eben falls nicht objektivieren lasse. Die Selbstlimitation des Beschwerde führers lasse keine eingehendere Kraftprüfung des linken Armes zu ( Urk. 7/M16 S. 5 und

11).

Auch das psychiatrische Teilgutachten ist

– entgegen der in der Beschwerde schrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 10) – schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die anamnestischen Angaben zum Teil unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, wie es v om Beschwerdeführer behauptet wu rd e ( Urk. 22/ 13/137 ; vgl. z.B. Urk. 22/13/76 ). Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so wäre zu beachten, dass es sich ledig lich um einzelne untergeordnete Details handeln würde, welche die gutachterli chen Ausführungen nicht erheblich zu relativieren vermöchten. Insbesondere würd e sich nichts an den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektiven Befunden (vgl. Urk. 7/M16 S.

26 ff. ) und dem Resultat der Laboruntersuchung einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe mit Medikamentenspie geln von Risperdal und Aurorix weit unter dem Referenzbereich ( Urk. 7/M16 S.

28) ändern, welche – zu Recht – nicht bestritten werden (vgl. Urk. 1 und 22/ 1). Die von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird diskutiert und in der Folge nicht als unzutreffend bezeichnet, wie es von Seiten des Beschwerdeführers insinuiert wu rd e (vgl. Urk. 22/ 1 S. 12). Dr. G.___ hat lediglich festgehalten, es sei atypisch, dass eine posttraumatische Belastungs störung während so langer Zeit bestehen bleibe, da sie sich in der Regel zurück bilde. Allerdings sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 2006 eine Retrau matisierung erlebt habe. Die von ihm (aktuell) noch immer sporadisch wahrge nommenen nächtlichen Sensationen sprächen dafür, dass er zumindest tags über, also bei der Arbeit, nicht mehr durch allfällige Restsymptome behin dert werde. Er erfahre nachts zudem eigenartige Illusionen, indem er glaube, fremde Perso nen brächen in seine Wohnung ein und verursachten Geräusche. Die vom behan deln den Psychiater verordneten Medikamente, unter anderem Risperdal , seien ge eignet, solche Störungen zu unterdrücken. Die Laboruntersu chung habe aber gezeigt, dass kein therapeutisch wirksamer Medikamentenspie gel vorliege ( Urk. 7/M16 S. 29). Dr. G.___ hat somit lediglich keine Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit mehr festgestellt und eine Behandelbarkeit bejaht. Auch die depressiven Episoden werden nicht wie moniert ( vgl. Urk. 22/ 1 S.

12) verneint, sondern es wird aufgrund der aktuellen Symptomatik - insoweit plau sibel – ledig lich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Urk. 22/ 1 S. 12 und 7/M16 S. 29). 6 .2

In formeller Hinsicht wird gegen das Gutachten vorgebracht , die Beschwerde gegnerin habe dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen die bezeichneten Sachverstän digen Einwendungen zu erheben und formelle oder materielle Ausstandsgründe ge gen die Gutachterpersonen geltend zu machen ( Urk. 1 S. 6 f.). Auch die IV- Stelle habe die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers in mannigfacher Hinsicht verletzt , was bereits in der Beschwerdeschrift vom 2 9. September 2014 im sozial versicherungsgerichtlichen Verfahren IV.2014.01009 gerügt worden sei ( Urk. 1 S.

9 mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens IV.2014.01009).

Im erwähnten Verfahren hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig bemerkt, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 V 210 die po ly disziplinäre Begutachtung thematisiert und der versicherten Person – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – einen Anspruch eingeräumt hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Überdies hat es im fraglichen Entscheid festgehalten, dass die IV-Stellen der versicherten Person zu sammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgese henen Katalog der Expertenfragen zu unterbreiten haben (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. Urk. 22/ 1 S. 5). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die in BGE 137 V 210 statu ierten rechtsstaatlichen Anforderungen erst mit dem Urteil des Bun desgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (publiziert als BGE 139 V 349) für mono- und bidis ziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar erklärt wur den (vgl. BGE 139 V 349 E. 3-5). Das zur Diskussion stehende interdis ziplinäre Gutachten datiert vom

28. November 2012, das heisst es wurde bereits vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung in Auftrag gegeben und erstattet. Die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren durch die neu statu ierte Anwendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Verfahren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen ent scheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Daran ver mag auch der von Seiten des Beschwerdeführers angeführte Umstand nichts zu ändern, dass das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche rung (KSVI) bereits am 2 1. August 2012 aufgrund der geänderten Rechtspre chung angepasst worden war ( Urk. 22/ 1 S. 5). Hierbei handelt es sich lediglich um Verwaltungs weisungen an die Durchführungsstellen, welche für das Gericht nicht verbind lich, sondern lediglich bei der Auslegung der anwendbaren Geset zes- und Verordnungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen).

Weiter wird gegen das Gutachten im Verfahren IV.2014. 1009

angeführt , dass es die IV-Stelle versäumt habe, dem Beschwerdeführer vorgängig die Namen beider Gutachter bekannt zu geben. Mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. August 2012 habe sie lediglich angezeigt, dass Dr. F.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und dieser den zweiten Gutachter bekannt geben werde. Am 17. September 2012 habe Dr. G.___ dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt, dass er ihn untersuchen werde. Die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer somit keine Mög lich keit eingeräumt, gegen den psychiatrischen Gutachter Einwände zu erheben ( Urk. 22/ 1 S. 6).

In der fraglichen Mitteilung vom 3 0. August 2012, welche auch dem Beschwerde führer persönlich zugestellt worden war, hat die IV-Stelle eine Begutachtung be treffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie

angeordnet . Überdies hat sie bereits Dr. F.___ als Gutachter bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass der Name des zweiten Gutachters noch mitgeteilt werde. Triftige Einwen dungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie allfällig den/die Namen der begutachtenden Personen seien innert zehn Tagen schriftlich ab der Zustellung der Mitteilung bei der IV - Stelle einzureichen ( Urk. 22/ 13/123). Es trifft zu, dass Dr. G.___ dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 17. September 2012 direkt erklärte, dass er von der Invaliden versicherung mit der spezialärztlichen Untersuchung beauftragt worden sei ( Urk. 22/ 13/126). Diese fand erst am 9. November 2012, das heisst knapp zwei Monate später statt (Urk. 7/M16 S. 22). Ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung von Dr. G.___ hätte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt, Ein wände gegen die Person von Dr. G.___

als Gutachter zu erheben. Diese Möglichkeit liess er jedoch ungenutzt verstreichen, während er zum Inhalt des Gut achten s relativ ausführlich Stellung genommen hat ( Urk. 22/ 13/137). Auch nach dem er eine Rechtsvertretung beauftragt und diese im Mai 2013 von der IV-Stelle die Akten mit dem Gutachten zugestellt erhalten hatte (Urk. 22/ 13/142), wurden keine entsprechenden Einwendungen vorgebracht. Ebenso wenig wurden im Ein wand ( Urk. 22/ 13/159) und in der Beschwerdeschrift vom 2 9. September 2014 ( Urk. 22/ 1) gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgr ünde geltend gemacht (vgl. Urk. 22/ 1). Solche wurden auch weder in der Einsprache vom 2. Mai 2013 ( Urk. 7/Z112) noch in der Stellungnahme vom 1 4. März 2014 an die Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/ Z120) noch in der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2015 an ge rufen ( Urk. 1 S. 9).

Sie müssten jedoch so früh wie möglich vorgetragen wer den. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird die sachver ständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1). Der Anspruch gilt somit nicht absolut. Die Rüge einer fehlenden Möglichkeit, sich zur Person des Gutachters zu äussern, ohne gleichzeitig konkrete gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu nennen, erscheint überspitzt formalistisch und ist nicht zu schützen. Insbesondere vermag sie die gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen.

Schliesslich wird beanstandet, die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Zusatzfragen zu stellen. Ebenso wenig habe sie ihm den Fragekatalog zugestellt, sondern lediglich das Merkblatt mit dem Titel „Das medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung“ mit den Zusatzfragen der Invalidenversicherung ( Urk. 22/ 1 S. 6 f.).

Mit der schriftlichen Mitteilung vom 3 0. August 2012 wurde der Beschwerde führer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er Zusatzfragen, die er beant wortet haben möchte, innert zehn Tagen einreichen könne. In der Beilage finde er die Fragen der IV-Stelle an die Ärzte (Urk. 22/ 13/123/1). Die IV-Stelle hat sich überdies keineswegs darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer das erwähnte Merkblatt zuzusenden. Vielmehr hat sie selbst konkrete Fragestellungen formu liert, die sich im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren aufdrängten. Na mentlich hat sie die Frage aufgeworfen, ob sich die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe (vgl. Urk. 22/ 13/122/3). Der fragliche Zeitraum, zu welchem sich das Gutachten über den Gesundheitszustand äussern sollte, war damit klar definiert. Für den Fall einer festgestellten Veränderung der Arbeitsun fähigkeit sollte überdies angegeben werden, ob es sich um eine Verbesserung oder um eine Verschlechterung des Gesu ndheitszustandes handele oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf ähigkeit nur anders beurteilt wü rden ( Urk. 22/ 13/122/3). Darüber hin aus hat die IV-Stelle eine Zusatzfrage bezüglich der Überwindbarkeit der psychi atrischen Diagnosen gestellt (Urk. 22/ 13/122/3). Ein Versäumnis ist der IV-Stelle in diesem Punkt folglich nicht vorzuwerfen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Einho lung des Gutachtens durch die IV-Stelle keine verfahrensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss BGE 137 V 210 verletzt wurden. Damit kann – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – offen bleiben, ob und bejahendenfalls inwieweit eine Verletzung dieser Grundsätze in einem Verfahren der Unfallversicherung, in welche m das Gutachten lediglich beigezogen wird, überhaupt zu beachten wären (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2012 vom 3 1. August 2012 E. 4.4). 6 . 3

Der Beschwerdeführer lässt sodann

geltend machen , dass die beiden Gutachter die Anforderungen bezüglich einer unabhängi gen und unvoreingenommenen Be gutachtung nicht erfüllt hätten. So habe Dr. F.___ den Beschwerdeführer in Verletzung seiner medizinischen Fachrichtung nicht nur rheumatologisch beur teilt, sondern gleichzeitig noch eine Beurteilung als Facharzt der Allgemeinen oder Inneren Medizin abgegeben ( Urk. 1 S. 9).

Hierzu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 3 0. August 2012 eine Begutachtung betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychi atrie angeordnet hat ( Urk. 22/13/123). Die Innere Medizin ist ein Spezialgebiet der Humanmedizin, das sich mit Prävention, Diagnostik, konservativer Therapie und Rehabilitation der Krankheiten der Atmungsorgane, des Herzens- und des Kreislaufs- sowie des Verdauungssystems, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Bluts und der hämatopoetischen Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der Infektionskrankheiten sowie zum Teil auch mit Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und allergischer beziehungsweise im m uneller

Er krankungen befasst und auch die Intensivmedizin umfasst. Rheumatologie ist die Lehre der Entstehung, Behandlung und Verhütung von Erkrankungen des rheu ma tischen Forme n kreises . Solche treten am Stütz- und Bewegungsapparat auf (vgl. zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26

6. Auflage, Berlin 2014 , S. 1020 und 1848 ).

Insofern ist die Rheumatologie ein Spezialgebiet der In neren Medizin (vgl. auch Urk. 6 S. 6 mit Hinweisen) .

Dr. F.___ , welcher über die entsprechende fachärztliche Eignung verfügt (vgl. Urk. 7/M16 S. 1), hat diesen Aspekten bei seiner Beurteilung Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als besonderes Qualitätsmerkmal zu werten ist. Ein polydiszip linäres Gutachten liegt damit – entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 12 und 7/Z112 S. 4) – aber nicht vor.

Mit Bezug auf die Ausführungen von Dr. G.___ wird gerügt, dass er nebst den Fragen der IV-Stelle 18 weitere offenbar nicht von diese r formulierte Fragen beantwortet habe ( Urk. 1 S. 9). Soweit dieser Vorwurf zutrifft (vgl. Urk. 7/M16 S. 31 ff. ) , ist gegen das Vorgehen von Dr. G.___

beziehungsweise von Dr. F.___

nichts einzuwenden. Vielmehr spricht es für die Qualität eines Gutachtens, wenn die Gutachter weitere sich aufdrängende Fragestellungen ansprechen und abhan deln. Ob sie ihre Ausführungen in Frage-Antwortform oder in einen gewöhnli chen Text kleiden wollen, ist ihnen zu überlassen. 6.4

Schliesslich bleibt zu bemerken, dass im Gutachten vom 28. November 2012 neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten von 30 % attestiert wurde. Gemäss der damals geltenden bundesgericht lichen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerz störung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar ist und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag. Nur im Aus nahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinrei chenden Aus mass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumut bare Wil lens anstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als un zu mutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und das bisherige Regel-/ Aus nahme modell durch ein strukuriertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindi katoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) anderseits soll das tatsächlich er reich bare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden ( BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeits vermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, nament lich nicht am Erfor der nis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht be gründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behand lung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisie rende Gesundheits be ein trächtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten

nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).

Im hier zu beurteilenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass unter Berücksichtigung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster- Kriterien eine andere Beurteilung erfolgen müsste, zumal primär die Frage der Adäquanz zu klären sein wird. Darüber hin au s ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Laboruntersuchung der beim Be schwerdeführer entnommenen Blutprobe von einer unzureichenden medika men tösen Behandlung auszugehen ist, was gegen die Unüberwindbarkeit des psy chischen Leidens spricht. Es best eht daher auch kein Anlass, das Gutachten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung ergänzen zu lassen. 6 . 5

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten vom

28. November 2012 formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Daran vermag auch nichts zu än dern , dass es beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 2) bereits rund zwei Jahre alt war, wie es in der Be schwerdeschrift moniert wird ( Urk. 1 S. 12). Anhaltspunkte auf eine zwischen zeitlich eingetre tene Veränderung der medizinischen Situation und der Arbeits- beziehungs weise Erwerbsfähigkeit sind keine vorhanden. Eine derartige Ent wicklung wurde auch nicht ansatzweise behauptet. 6 . 6

Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als inzwischen keine Algodystro phie respektive kein CRPS vom Typ II mehr diagnostiziert werden kann. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine linke Hand funktionell unbehindert ein zusetzen, zur Faust zu schliessen und seine Langfinger auszustrecken.

Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu 5 kg ist ihm mit der linken Hand nunmehr wieder möglich. A us rein somatischer Sicht ist

ihm daher nicht mehr bloss eine leichte, sondern eine leicht- bis mittelgradige Verweistätigkeit mit dem gutachterlich umschriebenen Belastungsprofil zu 100 % zumutbar. 7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass eine psychiatrische Diagnose erstmals im Oktober 2005 , mithin nach der Unfallversicherungsrentenzusprache am 2 4. Mai 2005 gestellt wurde ( Urk. 2 S. 7 mit Hinweis auf

Urk. 7/ ZM16 S. 23 ; vgl. Urk. 22/13/76 ) .

Namentlich diagnostizierte Dr. H.___

in seinem Gut ach ten vom 1. Oktober 2005 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.11), eine posttr aumatische Belastungsstörung (I C D -10: F43.1) und eine ge nerali sierte Angststörung (ICD-10: F 41.1), weswegen der Beschwerdeführer seit dem 2. Okto b er 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 22/13/76/4 und 22/13/76/5).

Davor hatte Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , am 1 6. Mai 2005 aufgrund eines agitiert-depressiven Zustandsbil des den Verdacht auf das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung geäussert (vgl. Urk. 22 /13 /67). Überdies hatte er anamnestisch fest gehalten , dass sich der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die J.___

GmbH sehr verletzt, verzweifelt und hoffnungslos gefühlt habe. Um seine Aussicht auf eine Anstellung zu verbessern, habe er sich von April bis Oktober 2004 in In dien aufgehalten, um dort einen preiswerten Computerkurs zu besuchen. Im Oktober 2004 habe er eine Stelle bei Der Firma K.___ gefunden, wo ihm eine Arbeit an der Kasse versprochen worden sei. Er habe jedoch im Lager arbeiten müssen. Da das Las tenheben wegen der Schmerzen in der linken Hand un erträglich gewesen sei, sei das Arbeitsverhältnis nach einer Woche wieder aufgelöst worden. Der psy chi sche Zustand sei immer schlechter und die Aussicht auf Arbeit immer hoff nungs loser geworden, weshalb ihn die Opfer hilfe stelle im Januar 2005 Dr. I.___ zuge wiesen habe . Dieser habe den Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2005 erstmals gesehen. Der psychomotorische Antrieb sei gut gewesen. Affektiv sei der Be schwerdeführer sehr verzweifelt und zutiefst verletzt gewesen durc h den unmo ti vierten Messerangrif f aus heiterem Himmel im Oktober 2001 und vor allem auch durch die anschliessenden Ereignisse, die er teilweise als sehr ungerecht emp funden h abe (Entlassung durch die J.___ GmbH und jüngste Erfah rung bei der Firma K.___ ). Zusätzlich hätten ihn die tragischen Ereignisse in seiner Heimat im Zusammenhang mit der Tsunamikatastrophe vom Dezember 2004 belastet. Mehrere Cousinen seien gestorben und das Haus der Familie sei zerstört worden. Der Beschwerdeführer habe das Bild eines agitiert-depressiven Zustands gezeigt ( Urk. 22/ 13/ 67/3). Nach dem zweiten Gespräch sei er Ende Ja nuar 2005 wegen familiärer Probleme in der Folge des Tsunami nach Indien gereist. Der Behand lungsversuch mit Surmontil sei daran gescheitert, dass er das Medikament auf der Reise verloren habe. Nach der Rückkehr habe er am 21. März 2015 von Ängsten vor dem Messerstecher berichtet, der wohl um diese Zeit aus dem Ge fängnis entlassen werde n sollte . Er habe angegeben, sein Den ken kreise oft um jene Attacke. In der Nähe des Ortes , wo sich der Vorfall ereignet hatte, fühle er sich unwohl. Überdies habe er von nächtlichen Angst- und Verfolgungs träu men sowie von flashback-artigen Erinnerungsbildern am Tag berichtet. Psy cho mo torisch habe der Beschwerdeführer sehr angespannt gewirkt. Weitere Be hand lungsversuche seien seither nicht möglich gewesen, da er erneut nach Indien gereist sei, weil es seiner Mutter schlecht gehe ( Urk. 22/13/67/4). 7.2

Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ vermerkte in seinem Bericht vom 4. Mai 2012 eine seit etwa dem Jahr 2002 bestehende posttraumatische Belastungs störung , rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33.1), Beginn vor 2006, und eine vorübergehende akute psychotische Störung (ICD-10: F23) als psychi a trische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 22/13/121/1). 7.3

Gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 28. November 2012 leidet der Beschwerdeführer aktuell an einer rezidivierenden depressive n Störung, seit An fang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), mässiger kultureller Integration und einer langen Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56), an familiäre n Schwierigkeiten (ICD-10: Z63) und an einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10: F45.4), welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschrän ken. 8. 8.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W ei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 8.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu

einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt

es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit

den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Da mit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög lich er weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 8.3

Zu Recht wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin seinen Unfall als mittelschwer qualifiziert hat ( Urk. 1 S. 13 und 2 S. 9; vgl. Urk. 7/Amtliche Akten).

Ebenso wenig wird in der Beschwerde schrift geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin einem der erwähnten Einzelkriterien ein besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht hätt e zumessen oder aus einem anderen Grund hätte einen adäquaten Kausal zusam menhang zwischen dem Unfallereignis und den erst rund vier bezie hungsweise elf Jahre später diagnostizierten psychischen Beschwerden bejahen müssen (vgl. Urk. 1). Auch den Akten lässt sich nichts entnehmen, weswegen sich eine ande re Beurteilung aufdrängen würde. Es ist deshalb im Einklang mit der Beschwer degegnerin festzuhalten, dass es an der erforderlichen Adäquanz fehlt, weshalb die psychischen Einschränkungen unberücksichtigt zu bleiben haben. 9 .

9 .1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung des physischen Gesundheitszu standes, namentlich der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 9.2

Bei der Rentenzusprache ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men

anhand des als Lagerist bei der Z.___ AG im Jahr 2005 mit einem Pensum von 100 % erzielbaren Einkommens von Fr. 52‘800.-- ( Urk. 7/Z84 S. 2 ). B ei einer Anpassung an die

Nominallohnent wicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

], Nominal lohn index Männer, Total; 200 5 : 19 9 2 , 201 3 :

2204 )

hätte dieses im Jahr 2013 Fr. 58‘419.--

betragen .

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung ( Urk. 2 S. 11) ist dieser Betrag jedoch nicht ungeprüft der aktuellen Invaliditätsbe mess ung zu Grunde zu legen (vgl. BGE 141 V 9) . Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhält nisses für die Z.___ AG tätig war , welches am 3. Februar 2002 geendet hätte

( Urk. 7/Z17). Bereits per 31. Jan uar 2002 hatte die Z.___ AG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt ( Urk. 7/Z18). Unter diesen Umständen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach wie vor bei seiner letzten Arbeitgeberin ein Einkommen erzielen würde. Das mut massliche Einkommen ohne Behinderung ( Valideneinkommen ) lässt sich daher nicht auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmen, sondern muss gestützt auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden (anstatt vie ler vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 98/06 vom 2 1. April 20 0 6 E. 4.1).

Angesichts der fehlenden Ausbildung und der Erwerbsbiograph i e des Beschwer deführers ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall eine Arbeit im Be reich einfacher Tätigkeiten ausüben würde, wobei sich die Branche nicht näher umschreiben lässt. Das

Valideneinkommen für das Jahr 2013 ist daher

ausge hend vom Lohn für das Kompetenzniveau 1 (Zentralwert) für Männer von Fr. 5‘210.-- der Tabelle TA1 „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor“ der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung

( LSE 2012 ) zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der

betriebs übli chen

Wo chen arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Männer, 2012: 2188, 2013: 2204; im Internet abruf bar unter http://www.bfs.admin.ch

) ist von einem hypothetischen Validenein kommen von

Fr. 65‘654. -- im Jahr 2013 auszugehen ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2204) 9 .3

Der Beschwerdeführer geht keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. In Anbe tracht des im Gutachten vom 28. November 2012 umschriebenen Zumutbar keits profils , seiner fehlenden Ausbildung und spärlichen

beruflichen Erfahrung er scheint es gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen im Einklang mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehend vom Lohn für das Kompetenz ni veau 1 ( Zen tral wert ) für Männer von Fr. 5 ‘ 210 .-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 201 2 , Tabelle TA1, Total, Niveau 1 , Männer). Ein leidensbedingter Abzug ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt hat, nicht mehr angemessen.

Dem Beschwerdeführer sind inzwischen wieder leichte bis mittelschwere Arbei ten

in einem Pensum von 100 %

zumutbar und der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau

1 umfasst eine Vielzahl entsprechender Tätigkeiten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2014 vom 1 0. November 2015 E. 7.3.2). Es liegen auch keine besonderen persönlichen oder beruflichen Umstände vor, weswegen sich ein Leidensabzug aufdrängen würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; vgl. auch Urk. 2 S.

12). Das massgebende hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2013 beträgt somit ebenfalls Fr. 65‘654.--. 9 .4

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein In va li ditätsgrad von 0 % , welcher keinen Rentenanspruch mehr zu begründen ver mag. Die Rentenaufhebung erweist sich somit als korrekt. Dies führt zur Ab wei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . 10. 10.1

Das Verfahren ist kostenlos. 10.2

Rechtsanwalt lic . iur . Massimo Aliotta hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 9. Dezember 2015 eingereicht (Urk. 25 ). Der geltend gemachte Aufwand von 13,59 Stunden erscheint

angemessen. Es ist ihm daher die beantragte Ent schädigung von Fr. 3‘ 229 .-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse aus zurichten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3‘229.-- (inkl. MWSt ) aus der Gerichtskasse entschä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGe r hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 ) und damit bei der Zürich

Versicher ungs-Gesellschaft AG versichert , als er am 2. Okto ber 2001 von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen wurde. Dabei zog er sich eine tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk mit ganzer beziehungsweise teilweiser Durchtrennung

diverse r Beugesehnen (FDP II-V, FDS II- V, jeweils Zone V, und F CU), d er

Arteria

ulnaris und de s

Nervus

ulnaris zu

( vgl. Urk. 7/ZM1 , 22/13/2/27, 22/13/2/29, 22/13/2/33, 22/13/8/30 und 22/13/73 ).

Darüber wurde die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Un fallmeldung vom

E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozial versiche rungs g e richte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förm liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozia l versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge stat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Mit der Beschwerde wird unter anderem die Feststellung einer massiven Rechts verzögerung durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren beantragt ( Urk. 1 S. 2 und S. 6 ). Das Einspracheverfah r en wurde mit dem angefochtenen Entscheid vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 2) abgeschlossen, so dass kein aktuelles Interesse an dessen Beschleunigung mehr besteht.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung

wurde weder von Seiten des Be schwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 1) noch ist ein solches ersichtlich , weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist ( § 28

lit . a des Geset zes über da s Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit . a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). 3.

Zur Begründung des angefochtenen E ntscheides führte die Beschwerdegegnerin an , dass mit dem interdisziplinären Gutachten vom 28. November 2012 eine Ver besserung des somatisch-rheumatologischen G esundheitszustandes ausge wie sen sei. Die Diagnose eines CRPS habe nicht mehr bestätigt werden können und die Beweglichkeit und die Kraft in der linken Hand hätten sich massgebend verbessert. Dem Beschwerdeführer sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht nunmehr nicht nur eine leichte, sondern eine leicht- bis mittelgradig belastende

Verweistä tigkeit zumutbar. Zwischen den psychischen Beschwerden , welche sich erst nach der R entenzusprache

am 2 4. Mai 2005 manifestiert hätten, und dem Unfallereig nis vom 2. Oktober 2001 bestehe kein adäquater Kausalzusammen hang . Ferner sei die rentenzusprechende Verfügung vom 24. Mai 2005 zweifellos unrichtig gewesen, weil der Berechnung des Invaliditätsgrades ein falsches Inva lidenein kommen zu Grunde gelegt worden sei (Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand und seine Erwerbsfähigkeit verbes sert

hätten . Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 dürfe nicht abgestellt werden, da dieses mit formellen und materiellen Mängeln be haftet sei . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014

und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. März 2013 seien überdies

oh ne hin bereits aus dem Grund aufzuheben, dass sein rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden sei (Urk. 1). 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin habe wenige Wochen nach dem Erhalt der beigezogenen Akten der IV-Stelle die leistungsaufhebende Verfügung vom 25. März 2013 erlassen , ohne ihm vorgängig das rechtliche Ge hör zu gewähren. Es verstehe sich von selbst, dass diese wahrlich massive Ver letzung des rechtlichen Gehörs in mannigfacher Hinsicht nicht geheilt werden könne. Die Verfügung vom 2 5. März 2013 und der angefochtene Einsprache entscheid vom 3 0. Dezember 2014

seien deshalb aufzuheben ( Urk. 1 S. 6 f. und S. 8).

Als Erstes ist daher zu untersuchen, ob die beantragte Aufhebung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne eine weitere Prüfung des angefochte nen Entscheides in Frage kommt. 4.2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG). Gegen die leistungsaufhebende Verfü gung vom 2 5. März 2013 konnte innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG; vgl. auch Urk. 7/Z109 S. 3). Die Beschwerdegegnerin musste dem Be schwerdeführer daher vor dem Erlass der fraglichen Verfügung

kein rechtliche s Gehör gewähren. Insbesondere war sie auch nicht dazu verpflichtet, i h m vor gäng ig das Gutachten vom

28. November 2012 nebst den weiteren bei gezo ge nen Akten zuzustellen und ihn zum diesbezüglichen Beweisergebnis an zuhören. Die

damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhielt auf ihr entspre chen des Ersuchen am 2 6. April 2013

von der Beschwerdegegnerin sämt liche Unterlagen , darunter auch das Gutachten vom 2 8. November 2012 ( Urk. 7/M16), zugestellt (vgl. Urk. 7/Z110 und 7/Z111).

Eine weitere Zustellung des Gutach tens

vom 2 8. November 2012 erfolgte am 2 1. Februar 2014 (Urk. 7/Z115).

I m Rahmen des Einspracheverfahrens hatten der Beschwerdefüh rer und seine Rechts ver tre tung Gelegenheit, sich zu äussern, was sie denn auch eingehend tat en (vgl. 7/Z112 und 7/Z120 ). Eine Verletzung des Gehörsan spruchs liegt somit nicht vor ( vgl. BGE 136 V 113 E.

5.3 und 132 V 368 E. 7 sowie das Urteil des Bundesge richts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4.3) . Der Beschwerdeführer versucht daher zu Unrecht, etwas zu s einen Gunsten aus einer solchen abzuleiten .

Es ist somit

weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraus setzungen für eine Rentenaufhebung bejaht hat. 5. 5 .1

Bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 4. Mai 2005 lagen der Be schwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits fähigkeit die eigenen medizinischen Akten (vgl. 7/M1-15) und die von der IV- Stelle

bis zum 1 . April 2004

gesammelten Unterlagen vor (vgl. Urk. 7/Z71, 22/47 und 22/48 ). Demnach präsentierten sich die Verhältnisse wie folgt:

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie, diag nostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2002 eine Hyperpathie im rechten Ulnarisge biet . Der bisherige Heilungsverlauf sei eigentlich erfreulich bezüglich der moto rischen Entwicklung. Es gebe jetzt keine Krallenstellun g der F inger mehr, die Intrinsic -Plus -S tellung könne ebenfalls gut eingenommen werden. Die Narben seien reizlos, wenn auch etwas verbreitert abgeheilt. Funktionell stark störend sei eine Hyperpathie im gesamten Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris , eine 2-PD lasse sich nicht nachweisen. Als bleibender Nachteil sei eine Sensibilitäts störung im Ulnarisgebiet zu erwarten ( Urk. 7/M7).

Bei der letzten Untersuchung in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals B.___ am 1 5. Mai 2003 wurde eine ausgeprägte Allodynie festgestellt, welche den Verdacht auf eine Neurombildung im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris begründe te . Zu den erhobenen Befunden wurden ein guter Schlüsselgriff, kein Froment -Zeichen, keine Krallenstellung, eine gute Streckfä higkeit sämtlicher Langfinger und eine gute Kleinfingerabduktion (M4/5) ver merkt. Überdies wurde eine insuffiziente Adduktion Dig . II/V mit einer Sperr distanz von ca. 2 cm zwischen Dig . IV und Dig . V erhoben. Faustschluss und Fingerstreckung seien normal. Die rohe Kraft links betrage 6/4/6 kg, rechts 30/22/2 0. Bei konsequentem Fortführen der Desensib i li sierungs -Therapie sollte eine progressive langsame Besserung der Alodyniebeschwerden in den nächsten 1-3 Jahren noch möglich sein (vgl. Urk. 22/13/16/5 und 22/13/16/6).

Am 1 8. Juli 2003 vermerkte Dr. A.___ immer noch störende Schmerzen bei der Fingerstreckung und eine Überempfindlichkeit bei einer Berührung im Ulnaris versorgungsgebiet . Ein Tinel -Phänomen werde im g esamten Ulnarisgebiet an gegeben.

D ie Höhe der Nahtstelle des Nervus

ulnaris sei wege n sehr heftiger

Tinel -Phänomene sehr stark auf Druck empfindlich. Es sei eine erstaunlich gute mo torische Funktion der intrinsischen, üblicherweise ulnarisinnervierten Mus ku latur vorhanden, ohne Krallenstellung und mit voller Streckung der Lang finger. Als bleibender Nachteil sei en eine Hyperpathie im Ulnarisversor gungs ge biet und damit eine eingeschränkte Belastbarkeit der linken Hand zu erwar ten. Zur vor geschlagenen Operation habe sich der Patient noch nicht entschliessen können ( Urk. 7/M8). In einem weiteren Bericht vom 2 8. August 2003 hielt Dr. A.___ fest, im Vordergrund stünden Schmerzen und insbesond e re eine Über empfind lichkeit im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris , so dass das Halten von Ge genständen mit dieser Hand nur sehr schlecht möglich sei. Schmerzen träten zudem bei der Streckung der Finger auf. Für Tätigkeiten, welche den Kraf t ein satz der linken Hand oder das Halten und Tragen von Gegenständen erfor der lich machten, sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichtere Arbeiten, bei denen die linke Hand lediglich als H ilfshand eingesetzt werden müss e, sei der Patient arbeitsfähig ( Urk. 7/M9).

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte am 6. November 2003 neu ein mittelschweres CRPS Typ II-Syn drom des Nervus

ulnaris nach peripherer Durchtrennung. Als Befund erhob er eine ausserordentliche Überempfindlichkeit im Sinne einer Hyperästhesie und Allodyni e im Bereich des Ulnaris -Neurom s mit Ausbreitung bei Belastungen, vor allem provoziert entlang der gesamten ulnaren Handhälfte, aufsteigend bis zum Ellenbogen, entlang der ulnaren Vorderarmseite. Bei den Provokationstes ten , wie

Dehnung und Hyperabduktion im Schultergelenk , träten die typischen Ausstra h lungen

in die linke Schulter bis in den Nackenbereich auf , welche äusserst schmerz haft seien, ebenfalls verstärkt durch Kopfdrehungen kontrala teral und in der Seitenneigung. Der gesamte Nervus

ulnaris -Verlauf sei auf Klopfen hoch empfindlich mit Schmerzausstrahlung sowohl nach distal wie auch nach proxi mal. Die nachbarlichen Nerven wie Medianus und Radialis seien völ lig normal, ebenso die Sehnenfunktionen. Der Grei f akt sei durch diese neuro pathischen Schmer zen ganz erheblich eingeschränkt. Es fehle die Greifkraft; die Hand werde praktisch nur noch mit den Fingern I bis III soweit wie möglich ge braucht . Seit einem Monat arbeite der Patient zu 50 % in einem Sportgeschäft, wo er mit Verkauf beschäftigt sei. Die Belastungen hätten das Schmerzsyndrom massiv akzen tuiert ( Urk. 7/M10).

Am 1. Dezember 2003 führte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Anäs the siologie, eine Stellatum -Blockade durch (Urk. 7/M11). In seinem Bericht vom 2 0. Juli 2004 nannte er als aktuelle Diagnose ein CRPS Typ II. Der Patient sei zwar kooperativ, er sei aber auch häufig im Ausland. Bislang habe keine Bes se rung der Beschwerden erzielt werden können. Die Stellatum -Blockade sei aus ge sprochen erfolgreich gewesen. Es sei mit Sicherheit ein bleibender Nachteil zu erwarten und der Patient werde seinen verletzten Arm nie wieder voll ge brau che n können ( Urk. 7/M13) .

Dr. D.___ bestätigte am 2 1. Dezember 2004 die bereits gestellte Diagnose und stellte keine Behandlungsfortschritte fest. Die Arbeits unfähigkeit betrage bis auf Weiteres 50 %. Sie könnte durch einen Wechse l der angestammten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes gesteigert werden ( Urk. 7/M15 ).

Es standen somit die Diagnosen einer Hyperpathie , einer Allodynie und eines CRPS Typ II im Raum. Der Verfügung vom 2 4. Mai 2005 zufolge ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass eine behinderungsang epasste Tätigkeit (als Verkaufsmitarbeiter ) zu 100 % zumutbar und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 15 % angemessen sei (vgl. Urk. 7/Z84 S. 2 und 22/ 28 ) .

Sie schloss sich somit der von Dr. A.___ vertretenen Auffassung an, dass lediglich leichtere Arbeiten, bei denen die linke Hand bloss als Hilfshand eingesetzt werden müsste , behinderungsangepasst seien. Dies steht auch im Ein klang mit den von Dr. C.___ festgestellten Einschränkungen, gemäss welchen an der linken Hand eine fehlende Greifkraft und praktisch nur noch die Ge brauchs fähigkeit dreier Finger bestanden habe. 5 .2

Zu den aktuellen medizinischen Verhältnisse n äussert e sich der Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2012 ( Urk. 22/ 13/121) . Demnach lit t der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10: F43.1) und an rezidivierenden depre ssiven Episoden (ICD-10: F33.1) . Überdies diagnostizierte Dr. E.___ neu eine vorübergehende akute psy chotische Störung (ICD-10: F23).

Während Jahren sei keine eigentliche Remission zu verzeichnen gewesen. Auf kürzere stabilere Perioden seien bald heftige Exazerbationen mit schweren de pressiven Zuständen mit akuter Suizidalität, paranoiden Vorstellungen und anan kastischer Symptomatik gefolgt. Eine Besserung sei angesichts des bisheri gen Verlaufs nicht zu erwarten. Günstig könnte am ehesten eine Konsolidierung im sozialen Bereich wirken, aber vorläufig sei keine entsprechende Entlastung beziehungsweise Stabilisierung in Sicht (Urk. 22/ 13/121/2). 5.3

Das in der Folge von der IV-Stelle

eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 wurde von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rhe u maerkrankungen , und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, erstellt (Urk. 7/M16 ). Es nennt folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/M16 S. 8): 1.

Rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), mässige kulturelle Integration, lange Phase von Arbeits untätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56), familiär e Schwierigkeiten (ICD-10: Z63), und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

02.10.01 tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk palmar mit Flexi onsausfall der Langfinger und Asensiblität im Versorgungsgebiet des lin ken Nervus

ulnaris : -

Sehnennähte DP II (partiell), FDP III bis V, FDPS II bis V, jeweils II bis V, sowie FCU Co-Adaptionsnaht des linken Nervus

ulnaris , Anastomose der Arteria

ulnaris des linken palmaren Handgelenks und Spaltung des linken Retinaculum

flexorum -

11/03 passageres CRPS II der linken Hand

-

01.12.03 Stellatum -Blockade auf der linken Seite

-

vollständige Rückbildung.

Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Körperquadranten (nicht ausrei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien, cer vicospondylogenes Syndrom, Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, traurige Ver stimmungen), Übergewicht, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom, Asthma bron chiale und der Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 7/M16 S.

8).

Bis Ende 2011 könne aus interdisziplinärer Sicht von einer aufgehobenen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Als Teppichverkäufer sei der Versicherte seit Anfang 2012 zu 40 % eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe seit Anfang 2012 eine 30%ige Einschränkung ( Urk. 7/M16 S. 21).

Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung kein relevanter Folgeschaden der am 2. Oktober 200 1 erlittenen komplexen Läsion im Bereich der linken Hand objektivieren lassen. Eine einge hendere klinische Untersuchung werde erst möglich, wenn die Selbstlimitation des Versicherten abnehme ( Urk. 7/M16 S. 12). Für die zuletzt ausgeübte berufli che Tätigkeit als Lagerist und Teppichverkäufer lasse sich seit Januar 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % begründen. Für eine an gepasste Verweistätigkeit könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit Januar 2004 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden ( Urk. 7/M16 S. 17). Eine angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig kör perlich belas tende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rücken ergonomie sei wünschenswert. Die mit der linken Hand repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten, sofern die rechte Hand nicht gleichzeitig eingesetzt werden könne, 5 kg nicht überschreiten (Urk. 7/M16 S. 17).

Aus psychiatrischer Sicht könne bis Ende 2011 von einer vollständigen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Seither bestehe eine Ein schränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % (Urk. 7/M16

S. 21). Die Resultate einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe zeigten, dass das Antidepressivum und das Neuroleptikum klar unter dem the ra peutischen Wert lägen. Eine geeignete medikamentöse Behandlung könne die depressive wie auch die nächtliche Angstsymptomatik relevant sen ken. Die Arbeits fähigkeit werde auf 80 bis 90 % ansteigen ( Urk. 7/M16 S. 32). 6. 6.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 (Urk. 7/M16 ) basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und der fach ärztlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. und 9. November 2012 (Urk. 7/M16 S.

1 und 22). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es um fassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich mit der in den Vorberichten gestellten Diagnose einer Algodystrophie respektive eines CRPS vom Typ II , auseinander (vgl. Urk. 7/M16 S. 10). Dabei wird einleuchtend und nachvollziehbar erläutert , weshalb sich eine solche mit den anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden nicht objekti vieren lasse und weshalb d er genaue Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung nicht genau definiert werden könne. Namentlich wird insoweit plausibel be merkt, dass mit der vorliegenden Dokumentation unklar b leibe , ob sich das CRPS un mittelbar nach der am 1. Dezember 2003 durchgeführten Stellatum -Blockade oder zu einem späteren Zeitpunkt zurückgebildet ha be. Die Angaben des Ver sicherten diesbezüglich seien nicht hilfreich und die nach dem hand chirur g i schen

Konsiliumsbericht vom 6. November 2013 verfassten Berichte enthielten keine Angaben mehr zu den Befunden ( Urk. 7 / M16 S. 5, 9 und 15).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht überzeugt, unge ach tet dessen, dass keine umfassende mehrstündige Testbatterie durchgeführt wurde ( Urk. 1 S. 12 und 7/Z112 S. 5 ). Es wurde eine schmerzvermittelnde Mi mi k und Gestik mit N achweis von fünf der fünf Waddel l -Zeichen vermerkt ( Urk. 7/M16 S.

4 und 10). Bei der Untersuchung blocke der Beschwerdeführer Bewegungen, insbesondere des linken Armes, mit einem abrupt einsetzenden Wider stand ab. Phasenweise übe er die Bewegungen des linken Armes verlang samt aus. Auf der Untersuchungsliege in Bauchlage liegend lege er beide Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf ab und könne die Arme und die Hände funktionell unbehindert einsetzen, wenn er sich von der Bauch- in die Rückenlage oder umgekehrt mobilisiere (Urk. 7/M16 S. 4). Die Narben an der linken Hand und am linken Unterarm präsentierten sich reizlos. Beidseits sei ein vollständiger Faustschluss möglich und es bestehe eine vollständige Extensi ons fähigkeit aller Langfinger in allen Gelenken. Die rohe Kraft der linken Hand sei rasch wechselnd und nicht- myotombezogen abgeschwächt, entsprechend M3 bis M5 minus. Diese nicht- myotombezogene Kraftabschwächung beziehe sich auf alle Finger der linken Hand. Wenn sie tatsächlich permanent bestehen würde, müsste sich zwingend eine Muskelhypotrophie entwickeln, die sich je doch eben falls nicht objektivieren lasse. Die Selbstlimitation des Beschwerde führers lasse keine eingehendere Kraftprüfung des linken Armes zu ( Urk. 7/M16 S. 5 und

11).

Auch das psychiatrische Teilgutachten ist

– entgegen der in der Beschwerde schrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 10) – schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die anamnestischen Angaben zum Teil unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, wie es v om Beschwerdeführer behauptet wu rd e ( Urk. 22/ 13/137 ; vgl. z.B. Urk. 22/13/76 ). Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so wäre zu beachten, dass es sich ledig lich um einzelne untergeordnete Details handeln würde, welche die gutachterli chen Ausführungen nicht erheblich zu relativieren vermöchten. Insbesondere würd e sich nichts an den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektiven Befunden (vgl. Urk. 7/M16 S.

26 ff. ) und dem Resultat der Laboruntersuchung einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe mit Medikamentenspie geln von Risperdal und Aurorix weit unter dem Referenzbereich ( Urk. 7/M16 S.

28) ändern, welche – zu Recht – nicht bestritten werden (vgl. Urk. 1 und 22/ 1). Die von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird diskutiert und in der Folge nicht als unzutreffend bezeichnet, wie es von Seiten des Beschwerdeführers insinuiert wu rd e (vgl. Urk. 22/ 1 S. 12). Dr. G.___ hat lediglich festgehalten, es sei atypisch, dass eine posttraumatische Belastungs störung während so langer Zeit bestehen bleibe, da sie sich in der Regel zurück bilde. Allerdings sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 2006 eine Retrau matisierung erlebt habe. Die von ihm (aktuell) noch immer sporadisch wahrge nommenen nächtlichen Sensationen sprächen dafür, dass er zumindest tags über, also bei der Arbeit, nicht mehr durch allfällige Restsymptome behin dert werde. Er erfahre nachts zudem eigenartige Illusionen, indem er glaube, fremde Perso nen brächen in seine Wohnung ein und verursachten Geräusche. Die vom behan deln den Psychiater verordneten Medikamente, unter anderem Risperdal , seien ge eignet, solche Störungen zu unterdrücken. Die Laboruntersu chung habe aber gezeigt, dass kein therapeutisch wirksamer Medikamentenspie gel vorliege ( Urk. 7/M16 S. 29). Dr. G.___ hat somit lediglich keine Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit mehr festgestellt und eine Behandelbarkeit bejaht. Auch die depressiven Episoden werden nicht wie moniert ( vgl. Urk. 22/ 1 S.

12) verneint, sondern es wird aufgrund der aktuellen Symptomatik - insoweit plau sibel – ledig lich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Urk. 22/ 1 S. 12 und 7/M16 S. 29). 6 .2

In formeller Hinsicht wird gegen das Gutachten vorgebracht , die Beschwerde gegnerin habe dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen die bezeichneten Sachverstän digen Einwendungen zu erheben und formelle oder materielle Ausstandsgründe ge gen die Gutachterpersonen geltend zu machen ( Urk. 1 S. 6 f.). Auch die IV- Stelle habe die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers in mannigfacher Hinsicht verletzt , was bereits in der Beschwerdeschrift vom 2 9. September 2014 im sozial versicherungsgerichtlichen Verfahren IV.2014.01009 gerügt worden sei ( Urk. 1 S.

9 mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens IV.2014.01009).

Im erwähnten Verfahren hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig bemerkt, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 V 210 die po ly disziplinäre Begutachtung thematisiert und der versicherten Person – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – einen Anspruch eingeräumt hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Überdies hat es im fraglichen Entscheid festgehalten, dass die IV-Stellen der versicherten Person zu sammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgese henen Katalog der Expertenfragen zu unterbreiten haben (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. Urk. 22/ 1 S. 5). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die in BGE 137 V 210 statu ierten rechtsstaatlichen Anforderungen erst mit dem Urteil des Bun desgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (publiziert als BGE 139 V 349) für mono- und bidis ziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar erklärt wur den (vgl. BGE 139 V 349 E. 3-5). Das zur Diskussion stehende interdis ziplinäre Gutachten datiert vom

28. November 2012, das heisst es wurde bereits vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung in Auftrag gegeben und erstattet. Die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren durch die neu statu ierte Anwendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Verfahren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen ent scheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Daran ver mag auch der von Seiten des Beschwerdeführers angeführte Umstand nichts zu ändern, dass das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche rung (KSVI) bereits am 2 1. August 2012 aufgrund der geänderten Rechtspre chung angepasst worden war ( Urk. 22/ 1 S. 5). Hierbei handelt es sich lediglich um Verwaltungs weisungen an die Durchführungsstellen, welche für das Gericht nicht verbind lich, sondern lediglich bei der Auslegung der anwendbaren Geset zes- und Verordnungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen).

Weiter wird gegen das Gutachten im Verfahren IV.2014. 1009

angeführt , dass es die IV-Stelle versäumt habe, dem Beschwerdeführer vorgängig die Namen beider Gutachter bekannt zu geben. Mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. August 2012 habe sie lediglich angezeigt, dass Dr. F.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und dieser den zweiten Gutachter bekannt geben werde. Am 17. September 2012 habe Dr. G.___ dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt, dass er ihn untersuchen werde. Die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer somit keine Mög lich keit eingeräumt, gegen den psychiatrischen Gutachter Einwände zu erheben ( Urk. 22/ 1 S. 6).

In der fraglichen Mitteilung vom 3 0. August 2012, welche auch dem Beschwerde führer persönlich zugestellt worden war, hat die IV-Stelle eine Begutachtung be treffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie

angeordnet . Überdies hat sie bereits Dr. F.___ als Gutachter bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass der Name des zweiten Gutachters noch mitgeteilt werde. Triftige Einwen dungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie allfällig den/die Namen der begutachtenden Personen seien innert zehn Tagen schriftlich ab der Zustellung der Mitteilung bei der IV - Stelle einzureichen ( Urk. 22/ 13/123). Es trifft zu, dass Dr. G.___ dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 17. September 2012 direkt erklärte, dass er von der Invaliden versicherung mit der spezialärztlichen Untersuchung beauftragt worden sei ( Urk. 22/ 13/126). Diese fand erst am 9. November 2012, das heisst knapp zwei Monate später statt (Urk. 7/M16 S. 22). Ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung von Dr. G.___ hätte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt, Ein wände gegen die Person von Dr. G.___

als Gutachter zu erheben. Diese Möglichkeit liess er jedoch ungenutzt verstreichen, während er zum Inhalt des Gut achten s relativ ausführlich Stellung genommen hat ( Urk. 22/ 13/137). Auch nach dem er eine Rechtsvertretung beauftragt und diese im Mai 2013 von der IV-Stelle die Akten mit dem Gutachten zugestellt erhalten hatte (Urk. 22/ 13/142), wurden keine entsprechenden Einwendungen vorgebracht. Ebenso wenig wurden im Ein wand ( Urk. 22/ 13/159) und in der Beschwerdeschrift vom 2 9. September 2014 ( Urk. 22/ 1) gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgr ünde geltend gemacht (vgl. Urk. 22/ 1). Solche wurden auch weder in der Einsprache vom 2. Mai 2013 ( Urk. 7/Z112) noch in der Stellungnahme vom 1 4. März 2014 an die Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/ Z120) noch in der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2015 an ge rufen ( Urk. 1 S. 9).

Sie müssten jedoch so früh wie möglich vorgetragen wer den. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird die sachver ständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1). Der Anspruch gilt somit nicht absolut. Die Rüge einer fehlenden Möglichkeit, sich zur Person des Gutachters zu äussern, ohne gleichzeitig konkrete gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu nennen, erscheint überspitzt formalistisch und ist nicht zu schützen. Insbesondere vermag sie die gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen.

Schliesslich wird beanstandet, die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Zusatzfragen zu stellen. Ebenso wenig habe sie ihm den Fragekatalog zugestellt, sondern lediglich das Merkblatt mit dem Titel „Das medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung“ mit den Zusatzfragen der Invalidenversicherung ( Urk. 22/ 1 S. 6 f.).

Mit der schriftlichen Mitteilung vom 3 0. August 2012 wurde der Beschwerde führer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er Zusatzfragen, die er beant wortet haben möchte, innert zehn Tagen einreichen könne. In der Beilage finde er die Fragen der IV-Stelle an die Ärzte (Urk. 22/ 13/123/1). Die IV-Stelle hat sich überdies keineswegs darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer das erwähnte Merkblatt zuzusenden. Vielmehr hat sie selbst konkrete Fragestellungen formu liert, die sich im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren aufdrängten. Na mentlich hat sie die Frage aufgeworfen, ob sich die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe (vgl. Urk. 22/ 13/122/3). Der fragliche Zeitraum, zu welchem sich das Gutachten über den Gesundheitszustand äussern sollte, war damit klar definiert. Für den Fall einer festgestellten Veränderung der Arbeitsun fähigkeit sollte überdies angegeben werden, ob es sich um eine Verbesserung oder um eine Verschlechterung des Gesu ndheitszustandes handele oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf ähigkeit nur anders beurteilt wü rden ( Urk. 22/ 13/122/3). Darüber hin aus hat die IV-Stelle eine Zusatzfrage bezüglich der Überwindbarkeit der psychi atrischen Diagnosen gestellt (Urk. 22/ 13/122/3). Ein Versäumnis ist der IV-Stelle in diesem Punkt folglich nicht vorzuwerfen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Einho lung des Gutachtens durch die IV-Stelle keine verfahrensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss BGE 137 V 210 verletzt wurden. Damit kann – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – offen bleiben, ob und bejahendenfalls inwieweit eine Verletzung dieser Grundsätze in einem Verfahren der Unfallversicherung, in welche m das Gutachten lediglich beigezogen wird, überhaupt zu beachten wären (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2012 vom 3 1. August 2012 E. 4.4). 6 . 3

Der Beschwerdeführer lässt sodann

geltend machen , dass die beiden Gutachter die Anforderungen bezüglich einer unabhängi gen und unvoreingenommenen Be gutachtung nicht erfüllt hätten. So habe Dr. F.___ den Beschwerdeführer in Verletzung seiner medizinischen Fachrichtung nicht nur rheumatologisch beur teilt, sondern gleichzeitig noch eine Beurteilung als Facharzt der Allgemeinen oder Inneren Medizin abgegeben ( Urk. 1 S. 9).

Hierzu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 3 0. August 2012 eine Begutachtung betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychi atrie angeordnet hat ( Urk. 22/13/123). Die Innere Medizin ist ein Spezialgebiet der Humanmedizin, das sich mit Prävention, Diagnostik, konservativer Therapie und Rehabilitation der Krankheiten der Atmungsorgane, des Herzens- und des Kreislaufs- sowie des Verdauungssystems, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Bluts und der hämatopoetischen Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der Infektionskrankheiten sowie zum Teil auch mit Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und allergischer beziehungsweise im m uneller

Er krankungen befasst und auch die Intensivmedizin umfasst. Rheumatologie ist die Lehre der Entstehung, Behandlung und Verhütung von Erkrankungen des rheu ma tischen Forme n kreises . Solche treten am Stütz- und Bewegungsapparat auf (vgl. zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26

6. Auflage, Berlin 2014 , S. 1020 und 1848 ).

Insofern ist die Rheumatologie ein Spezialgebiet der In neren Medizin (vgl. auch Urk. 6 S. 6 mit Hinweisen) .

Dr. F.___ , welcher über die entsprechende fachärztliche Eignung verfügt (vgl. Urk. 7/M16 S. 1), hat diesen Aspekten bei seiner Beurteilung Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als besonderes Qualitätsmerkmal zu werten ist. Ein polydiszip linäres Gutachten liegt damit – entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 12 und 7/Z112 S. 4) – aber nicht vor.

Mit Bezug auf die Ausführungen von Dr. G.___ wird gerügt, dass er nebst den Fragen der IV-Stelle 18 weitere offenbar nicht von diese r formulierte Fragen beantwortet habe ( Urk. 1 S. 9). Soweit dieser Vorwurf zutrifft (vgl. Urk. 7/M16 S. 31 ff. ) , ist gegen das Vorgehen von Dr. G.___

beziehungsweise von Dr. F.___

nichts einzuwenden. Vielmehr spricht es für die Qualität eines Gutachtens, wenn die Gutachter weitere sich aufdrängende Fragestellungen ansprechen und abhan deln. Ob sie ihre Ausführungen in Frage-Antwortform oder in einen gewöhnli chen Text kleiden wollen, ist ihnen zu überlassen. 6.4

Schliesslich bleibt zu bemerken, dass im Gutachten vom 28. November 2012 neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten von 30 % attestiert wurde. Gemäss der damals geltenden bundesgericht lichen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerz störung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar ist und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag. Nur im Aus nahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinrei chenden Aus mass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumut bare Wil lens anstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als un zu mutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und das bisherige Regel-/ Aus nahme modell durch ein strukuriertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindi katoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) anderseits soll das tatsächlich er reich bare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden ( BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeits vermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, nament lich nicht am Erfor der nis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht be gründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behand lung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisie rende Gesundheits be ein trächtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten

nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).

Im hier zu beurteilenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass unter Berücksichtigung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster- Kriterien eine andere Beurteilung erfolgen müsste, zumal primär die Frage der Adäquanz zu klären sein wird. Darüber hin au s ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Laboruntersuchung der beim Be schwerdeführer entnommenen Blutprobe von einer unzureichenden medika men tösen Behandlung auszugehen ist, was gegen die Unüberwindbarkeit des psy chischen Leidens spricht. Es best eht daher auch kein Anlass, das Gutachten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung ergänzen zu lassen. 6 . 5

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten vom

28. November 2012 formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Daran vermag auch nichts zu än dern , dass es beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 2) bereits rund zwei Jahre alt war, wie es in der Be schwerdeschrift moniert wird ( Urk. 1 S. 12). Anhaltspunkte auf eine zwischen zeitlich eingetre tene Veränderung der medizinischen Situation und der Arbeits- beziehungs weise Erwerbsfähigkeit sind keine vorhanden. Eine derartige Ent wicklung wurde auch nicht ansatzweise behauptet. 6 . 6

Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als inzwischen keine Algodystro phie respektive kein CRPS vom Typ II mehr diagnostiziert werden kann. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine linke Hand funktionell unbehindert ein zusetzen, zur Faust zu schliessen und seine Langfinger auszustrecken.

Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu 5 kg ist ihm mit der linken Hand nunmehr wieder möglich. A us rein somatischer Sicht ist

ihm daher nicht mehr bloss eine leichte, sondern eine leicht- bis mittelgradige Verweistätigkeit mit dem gutachterlich umschriebenen Belastungsprofil zu 100 % zumutbar. 7.

E. 3 . Oktober 2001 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/Z2 ), worauf sie die Heilbe hand lungs kosten übernahm und dem Versicherten Taggelder ausrich tete (vgl. Urk.

E. 7 /Z109 ) . Dagegen liess der Versicherte am 2. Mai 2013 Einsprache erheben ( Urk. 7/Z112 ).

Ebenfalls unter Verweis auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 hob die IV-Stelle

m it Verfügung vom 26. August 2014

die ganze Invali den rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 7/Z122 ). Diese Verfügung wurde vom Versicherten angefochten und ist im Rahmen des am hiesigen Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens IV.2014.01009 zu beurteilen, in welchem heute ebenfalls ein Ent scheid ergeht.

Die Zürich Versicherungs -G esellschaft AG wies die Einsprache vom 2. Mai 2013

gegen ihre Verfügung vom 2 5. März 2013 mit Entscheid vom 3 0. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = 7/ Z128 ). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ( Urk.

1) Be schwer de erheben. Sein Rechtsvertreter beantragte, der Einspracheentscheid vom

30. Dezember 2014

sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die mit Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2005 zugesprochene Invali den rente rückwirkend ab dem 3 0. April 2013 weiterhin unverändert zuzuspre chen. Es sei das interdisziplinär e Gutachten vom 2 8. November 2012 vollstän dig aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei durch das Gericht eine neue po lydiszi plinäre medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatolo gie, Neu rologie und Psychiatrie durchzuführen. Es sei vom Gericht eine massive Rechts verzögerung durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

fest zuzu stel len . Es seien ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ferner ersuchte er um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertre ter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin beantragte am 5. März 2015 die Abweisung der Beschwerde

( Urk. 6 S. 2). Am 3 1. August 2015 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurückgezogen ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 14) bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Repli k wurde mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2015 erstattet (Urk. 1 5 ). Auf eine Duplik wurde verzichtet ( Urk. 20 ). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom

E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass eine psychiatrische Diagnose erstmals im Oktober 2005 , mithin nach der Unfallversicherungsrentenzusprache am 2 4. Mai 2005 gestellt wurde ( Urk. 2 S. 7 mit Hinweis auf

Urk. 7/ ZM16 S. 23 ; vgl. Urk. 22/13/76 ) .

Namentlich diagnostizierte Dr. H.___

in seinem Gut ach ten vom 1. Oktober 2005 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.11), eine posttr aumatische Belastungsstörung (I C D -10: F43.1) und eine ge nerali sierte Angststörung (ICD-10: F 41.1), weswegen der Beschwerdeführer seit dem 2. Okto b er 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 22/13/76/4 und 22/13/76/5).

Davor hatte Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , am 1 6. Mai 2005 aufgrund eines agitiert-depressiven Zustandsbil des den Verdacht auf das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung geäussert (vgl. Urk.

E. 7.2 Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ vermerkte in seinem Bericht vom 4. Mai 2012 eine seit etwa dem Jahr 2002 bestehende posttraumatische Belastungs störung , rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33.1), Beginn vor 2006, und eine vorübergehende akute psychotische Störung (ICD-10: F23) als psychi a trische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 22/13/121/1).

E. 7.3 Gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 28. November 2012 leidet der Beschwerdeführer aktuell an einer rezidivierenden depressive n Störung, seit An fang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), mässiger kultureller Integration und einer langen Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56), an familiäre n Schwierigkeiten (ICD-10: Z63) und an einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10: F45.4), welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschrän ken. 8. 8.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W ei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 8.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu

einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt

es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit

den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Da mit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög lich er weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 8.3

Zu Recht wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin seinen Unfall als mittelschwer qualifiziert hat ( Urk. 1 S. 13 und 2 S. 9; vgl. Urk. 7/Amtliche Akten).

Ebenso wenig wird in der Beschwerde schrift geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin einem der erwähnten Einzelkriterien ein besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht hätt e zumessen oder aus einem anderen Grund hätte einen adäquaten Kausal zusam menhang zwischen dem Unfallereignis und den erst rund vier bezie hungsweise elf Jahre später diagnostizierten psychischen Beschwerden bejahen müssen (vgl. Urk. 1). Auch den Akten lässt sich nichts entnehmen, weswegen sich eine ande re Beurteilung aufdrängen würde. Es ist deshalb im Einklang mit der Beschwer degegnerin festzuhalten, dass es an der erforderlichen Adäquanz fehlt, weshalb die psychischen Einschränkungen unberücksichtigt zu bleiben haben. 9 .

9 .1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung des physischen Gesundheitszu standes, namentlich der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 9.2

Bei der Rentenzusprache ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men

anhand des als Lagerist bei der Z.___ AG im Jahr 2005 mit einem Pensum von 100 % erzielbaren Einkommens von Fr. 52‘800.-- ( Urk. 7/Z84 S. 2 ). B ei einer Anpassung an die

Nominallohnent wicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

], Nominal lohn index Männer, Total; 200 5 : 19 9 2 , 201 3 :

2204 )

hätte dieses im Jahr 2013 Fr. 58‘419.--

betragen .

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung ( Urk. 2 S. 11) ist dieser Betrag jedoch nicht ungeprüft der aktuellen Invaliditätsbe mess ung zu Grunde zu legen (vgl. BGE 141 V 9) . Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhält nisses für die Z.___ AG tätig war , welches am 3. Februar 2002 geendet hätte

( Urk. 7/Z17). Bereits per 31. Jan uar 2002 hatte die Z.___ AG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt ( Urk. 7/Z18). Unter diesen Umständen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach wie vor bei seiner letzten Arbeitgeberin ein Einkommen erzielen würde. Das mut massliche Einkommen ohne Behinderung ( Valideneinkommen ) lässt sich daher nicht auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmen, sondern muss gestützt auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden (anstatt vie ler vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 98/06 vom 2 1. April 20 0 6 E. 4.1).

Angesichts der fehlenden Ausbildung und der Erwerbsbiograph i e des Beschwer deführers ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall eine Arbeit im Be reich einfacher Tätigkeiten ausüben würde, wobei sich die Branche nicht näher umschreiben lässt. Das

Valideneinkommen für das Jahr 2013 ist daher

ausge hend vom Lohn für das Kompetenzniveau 1 (Zentralwert) für Männer von Fr. 5‘210.-- der Tabelle TA1 „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor“ der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung

( LSE 2012 ) zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der

betriebs übli chen

Wo chen arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Männer, 2012: 2188, 2013: 2204; im Internet abruf bar unter http://www.bfs.admin.ch

) ist von einem hypothetischen Validenein kommen von

Fr. 65‘654. -- im Jahr 2013 auszugehen ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2204) 9 .3

Der Beschwerdeführer geht keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. In Anbe tracht des im Gutachten vom 28. November 2012 umschriebenen Zumutbar keits profils , seiner fehlenden Ausbildung und spärlichen

beruflichen Erfahrung er scheint es gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen im Einklang mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehend vom Lohn für das Kompetenz ni veau 1 ( Zen tral wert ) für Männer von Fr. 5 ‘ 210 .-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 201 2 , Tabelle TA1, Total, Niveau 1 , Männer). Ein leidensbedingter Abzug ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt hat, nicht mehr angemessen.

Dem Beschwerdeführer sind inzwischen wieder leichte bis mittelschwere Arbei ten

in einem Pensum von 100 %

zumutbar und der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau

1 umfasst eine Vielzahl entsprechender Tätigkeiten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2014 vom 1 0. November 2015 E. 7.3.2). Es liegen auch keine besonderen persönlichen oder beruflichen Umstände vor, weswegen sich ein Leidensabzug aufdrängen würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; vgl. auch Urk. 2 S.

12). Das massgebende hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2013 beträgt somit ebenfalls Fr. 65‘654.--. 9 .4

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein In va li ditätsgrad von 0 % , welcher keinen Rentenanspruch mehr zu begründen ver mag. Die Rentenaufhebung erweist sich somit als korrekt. Dies führt zur Ab wei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . 10. 10.1

Das Verfahren ist kostenlos. 10.2

Rechtsanwalt lic . iur . Massimo Aliotta hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 9. Dezember 2015 eingereicht (Urk.

E. 12 . November 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 21 ). Die Akten des Verfahrens IV.2014.01009 wurden wie in der Beschwerdeschrift beantragt beigezogen ( Urk. 22/1- 23 ; vgl. Urk. 1 S. 3 ff. ). Am 9. Dezember 2015 reichte der Rechts ver treter des Beschwerdeführers seine Ho norarnote ein (vgl. Urk. 24 und 25).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 22 /13 /67). Überdies hatte er anamnestisch fest gehalten , dass sich der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die J.___

GmbH sehr verletzt, verzweifelt und hoffnungslos gefühlt habe. Um seine Aussicht auf eine Anstellung zu verbessern, habe er sich von April bis Oktober 2004 in In dien aufgehalten, um dort einen preiswerten Computerkurs zu besuchen. Im Oktober 2004 habe er eine Stelle bei Der Firma K.___ gefunden, wo ihm eine Arbeit an der Kasse versprochen worden sei. Er habe jedoch im Lager arbeiten müssen. Da das Las tenheben wegen der Schmerzen in der linken Hand un erträglich gewesen sei, sei das Arbeitsverhältnis nach einer Woche wieder aufgelöst worden. Der psy chi sche Zustand sei immer schlechter und die Aussicht auf Arbeit immer hoff nungs loser geworden, weshalb ihn die Opfer hilfe stelle im Januar 2005 Dr. I.___ zuge wiesen habe . Dieser habe den Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2005 erstmals gesehen. Der psychomotorische Antrieb sei gut gewesen. Affektiv sei der Be schwerdeführer sehr verzweifelt und zutiefst verletzt gewesen durc h den unmo ti vierten Messerangrif f aus heiterem Himmel im Oktober 2001 und vor allem auch durch die anschliessenden Ereignisse, die er teilweise als sehr ungerecht emp funden h abe (Entlassung durch die J.___ GmbH und jüngste Erfah rung bei der Firma K.___ ). Zusätzlich hätten ihn die tragischen Ereignisse in seiner Heimat im Zusammenhang mit der Tsunamikatastrophe vom Dezember 2004 belastet. Mehrere Cousinen seien gestorben und das Haus der Familie sei zerstört worden. Der Beschwerdeführer habe das Bild eines agitiert-depressiven Zustands gezeigt ( Urk. 22/ 13/ 67/3). Nach dem zweiten Gespräch sei er Ende Ja nuar 2005 wegen familiärer Probleme in der Folge des Tsunami nach Indien gereist. Der Behand lungsversuch mit Surmontil sei daran gescheitert, dass er das Medikament auf der Reise verloren habe. Nach der Rückkehr habe er am 21. März 2015 von Ängsten vor dem Messerstecher berichtet, der wohl um diese Zeit aus dem Ge fängnis entlassen werde n sollte . Er habe angegeben, sein Den ken kreise oft um jene Attacke. In der Nähe des Ortes , wo sich der Vorfall ereignet hatte, fühle er sich unwohl. Überdies habe er von nächtlichen Angst- und Verfolgungs träu men sowie von flashback-artigen Erinnerungsbildern am Tag berichtet. Psy cho mo torisch habe der Beschwerdeführer sehr angespannt gewirkt. Weitere Be hand lungsversuche seien seither nicht möglich gewesen, da er erneut nach Indien gereist sei, weil es seiner Mutter schlecht gehe ( Urk. 22/13/67/4).

E. 25 ). Der geltend gemachte Aufwand von 13,59 Stunden erscheint

angemessen. Es ist ihm daher die beantragte Ent schädigung von Fr. 3‘ 229 .-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse aus zurichten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3‘229.-- (inkl. MWSt ) aus der Gerichtskasse entschä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGe r hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00028 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, arbeitete vom 2 2. April bis zum 30. Okto ber 2000 bei der Y.___ SA als Bahn-Steward ( Urk. 22/13/1/2). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 22/13/13). Seit dem 12. September 2001 war er in einem befristeten Anstellungsverhältnis auf Abruf bei

der

Z.___ AG als Lagerist angestellt ( Urk. 7/Z17 und 7 / Z45 / 1 ) und damit bei der Zürich

Versicher ungs-Gesellschaft AG versichert , als er am 2. Okto ber 2001 von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen wurde. Dabei zog er sich eine tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk mit ganzer beziehungsweise teilweiser Durchtrennung

diverse r Beugesehnen (FDP II-V, FDS II- V, jeweils Zone V, und F CU), d er

Arteria

ulnaris und de s

Nervus

ulnaris zu

( vgl. Urk. 7/ZM1 , 22/13/2/27, 22/13/2/29, 22/13/2/33, 22/13/8/30 und 22/13/73 ).

Darüber wurde die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Un fallmeldung vom

3 . Oktober 2001 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/Z2 ), worauf sie die Heilbe hand lungs kosten übernahm und dem Versicherten Taggelder ausrich tete (vgl. Urk. 7 /Z4, 7/Z6 und 7 /ZA1-56 ).

Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2005 sprach die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG dem Versicherten , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % , ab dem 1. März 2004 eine Invalidenrente von Fr. 640 .-- pro Monat und, ausgehend von einem Integritätsschaden von 13 % ,

eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr.

13‘884.-- zu ( Urk. 7/Z84) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. März 2006 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 22/13/79 ), ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 22/13/84 ). Im

Jahr 2011 leitete die IV-Stelle

von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung

ein, anlässlich welcher

der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheit s zustands g eltend machte (vgl. Urk. 22/13/117 ). Die IV-Stelle holte darauf

ein interdis zi pli näres Gutachten betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psy chiatrie vom

28. November 2012 ein (Urk. 7/ZM/6 ), welches die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG zusammen mit den weiteren Akten des invalidenversicherungs rechtlichen Revisionsverfahrens

beizog (vgl. Urk. 7/Z105 und 7/Z106 ) . Gestützt auf das Gutachten stellte die

Zürich

Versicherungs-Gesellschaft AG ihre Ren ten leistungen mit Verfügung vom 2 5. März 2013 per 30. April 2013 ein ( Urk. 7 /Z109 ) . Dagegen liess der Versicherte am 2. Mai 2013 Einsprache erheben ( Urk. 7/Z112 ).

Ebenfalls unter Verweis auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 hob die IV-Stelle

m it Verfügung vom 26. August 2014

die ganze Invali den rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 7/Z122 ). Diese Verfügung wurde vom Versicherten angefochten und ist im Rahmen des am hiesigen Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens IV.2014.01009 zu beurteilen, in welchem heute ebenfalls ein Ent scheid ergeht.

Die Zürich Versicherungs -G esellschaft AG wies die Einsprache vom 2. Mai 2013

gegen ihre Verfügung vom 2 5. März 2013 mit Entscheid vom 3 0. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = 7/ Z128 ). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ( Urk.

1) Be schwer de erheben. Sein Rechtsvertreter beantragte, der Einspracheentscheid vom

30. Dezember 2014

sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die mit Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2005 zugesprochene Invali den rente rückwirkend ab dem 3 0. April 2013 weiterhin unverändert zuzuspre chen. Es sei das interdisziplinär e Gutachten vom 2 8. November 2012 vollstän dig aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei durch das Gericht eine neue po lydiszi plinäre medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatolo gie, Neu rologie und Psychiatrie durchzuführen. Es sei vom Gericht eine massive Rechts verzögerung durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

fest zuzu stel len . Es seien ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ferner ersuchte er um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertre ter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin beantragte am 5. März 2015 die Abweisung der Beschwerde

( Urk. 6 S. 2). Am 3 1. August 2015 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurückgezogen ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 14) bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Repli k wurde mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2015 erstattet (Urk. 1 5 ). Auf eine Duplik wurde verzichtet ( Urk. 20 ). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 12 . November 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 21 ). Die Akten des Verfahrens IV.2014.01009 wurden wie in der Beschwerdeschrift beantragt beigezogen ( Urk. 22/1- 23 ; vgl. Urk. 1 S. 3 ff. ). Am 9. Dezember 2015 reichte der Rechts ver treter des Beschwerdeführers seine Ho norarnote ein (vgl. Urk. 24 und 25).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs un fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3

Versicherungsträger und Sozial versiche rungs g e richte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förm liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozia l versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge stat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Mit der Beschwerde wird unter anderem die Feststellung einer massiven Rechts verzögerung durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren beantragt ( Urk. 1 S. 2 und S. 6 ). Das Einspracheverfah r en wurde mit dem angefochtenen Entscheid vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 2) abgeschlossen, so dass kein aktuelles Interesse an dessen Beschleunigung mehr besteht.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung

wurde weder von Seiten des Be schwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 1) noch ist ein solches ersichtlich , weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist ( § 28

lit . a des Geset zes über da s Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit . a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). 3.

Zur Begründung des angefochtenen E ntscheides führte die Beschwerdegegnerin an , dass mit dem interdisziplinären Gutachten vom 28. November 2012 eine Ver besserung des somatisch-rheumatologischen G esundheitszustandes ausge wie sen sei. Die Diagnose eines CRPS habe nicht mehr bestätigt werden können und die Beweglichkeit und die Kraft in der linken Hand hätten sich massgebend verbessert. Dem Beschwerdeführer sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht nunmehr nicht nur eine leichte, sondern eine leicht- bis mittelgradig belastende

Verweistä tigkeit zumutbar. Zwischen den psychischen Beschwerden , welche sich erst nach der R entenzusprache

am 2 4. Mai 2005 manifestiert hätten, und dem Unfallereig nis vom 2. Oktober 2001 bestehe kein adäquater Kausalzusammen hang . Ferner sei die rentenzusprechende Verfügung vom 24. Mai 2005 zweifellos unrichtig gewesen, weil der Berechnung des Invaliditätsgrades ein falsches Inva lidenein kommen zu Grunde gelegt worden sei (Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand und seine Erwerbsfähigkeit verbes sert

hätten . Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2 8. November 2012 dürfe nicht abgestellt werden, da dieses mit formellen und materiellen Mängeln be haftet sei . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014

und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. März 2013 seien überdies

oh ne hin bereits aus dem Grund aufzuheben, dass sein rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden sei (Urk. 1). 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin habe wenige Wochen nach dem Erhalt der beigezogenen Akten der IV-Stelle die leistungsaufhebende Verfügung vom 25. März 2013 erlassen , ohne ihm vorgängig das rechtliche Ge hör zu gewähren. Es verstehe sich von selbst, dass diese wahrlich massive Ver letzung des rechtlichen Gehörs in mannigfacher Hinsicht nicht geheilt werden könne. Die Verfügung vom 2 5. März 2013 und der angefochtene Einsprache entscheid vom 3 0. Dezember 2014

seien deshalb aufzuheben ( Urk. 1 S. 6 f. und S. 8).

Als Erstes ist daher zu untersuchen, ob die beantragte Aufhebung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne eine weitere Prüfung des angefochte nen Entscheides in Frage kommt. 4.2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG). Gegen die leistungsaufhebende Verfü gung vom 2 5. März 2013 konnte innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG; vgl. auch Urk. 7/Z109 S. 3). Die Beschwerdegegnerin musste dem Be schwerdeführer daher vor dem Erlass der fraglichen Verfügung

kein rechtliche s Gehör gewähren. Insbesondere war sie auch nicht dazu verpflichtet, i h m vor gäng ig das Gutachten vom

28. November 2012 nebst den weiteren bei gezo ge nen Akten zuzustellen und ihn zum diesbezüglichen Beweisergebnis an zuhören. Die

damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhielt auf ihr entspre chen des Ersuchen am 2 6. April 2013

von der Beschwerdegegnerin sämt liche Unterlagen , darunter auch das Gutachten vom 2 8. November 2012 ( Urk. 7/M16), zugestellt (vgl. Urk. 7/Z110 und 7/Z111).

Eine weitere Zustellung des Gutach tens

vom 2 8. November 2012 erfolgte am 2 1. Februar 2014 (Urk. 7/Z115).

I m Rahmen des Einspracheverfahrens hatten der Beschwerdefüh rer und seine Rechts ver tre tung Gelegenheit, sich zu äussern, was sie denn auch eingehend tat en (vgl. 7/Z112 und 7/Z120 ). Eine Verletzung des Gehörsan spruchs liegt somit nicht vor ( vgl. BGE 136 V 113 E.

5.3 und 132 V 368 E. 7 sowie das Urteil des Bundesge richts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4.3) . Der Beschwerdeführer versucht daher zu Unrecht, etwas zu s einen Gunsten aus einer solchen abzuleiten .

Es ist somit

weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraus setzungen für eine Rentenaufhebung bejaht hat. 5. 5 .1

Bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 4. Mai 2005 lagen der Be schwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits fähigkeit die eigenen medizinischen Akten (vgl. 7/M1-15) und die von der IV- Stelle

bis zum 1 . April 2004

gesammelten Unterlagen vor (vgl. Urk. 7/Z71, 22/47 und 22/48 ). Demnach präsentierten sich die Verhältnisse wie folgt:

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie, diag nostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2002 eine Hyperpathie im rechten Ulnarisge biet . Der bisherige Heilungsverlauf sei eigentlich erfreulich bezüglich der moto rischen Entwicklung. Es gebe jetzt keine Krallenstellun g der F inger mehr, die Intrinsic -Plus -S tellung könne ebenfalls gut eingenommen werden. Die Narben seien reizlos, wenn auch etwas verbreitert abgeheilt. Funktionell stark störend sei eine Hyperpathie im gesamten Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris , eine 2-PD lasse sich nicht nachweisen. Als bleibender Nachteil sei eine Sensibilitäts störung im Ulnarisgebiet zu erwarten ( Urk. 7/M7).

Bei der letzten Untersuchung in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals B.___ am 1 5. Mai 2003 wurde eine ausgeprägte Allodynie festgestellt, welche den Verdacht auf eine Neurombildung im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris begründe te . Zu den erhobenen Befunden wurden ein guter Schlüsselgriff, kein Froment -Zeichen, keine Krallenstellung, eine gute Streckfä higkeit sämtlicher Langfinger und eine gute Kleinfingerabduktion (M4/5) ver merkt. Überdies wurde eine insuffiziente Adduktion Dig . II/V mit einer Sperr distanz von ca. 2 cm zwischen Dig . IV und Dig . V erhoben. Faustschluss und Fingerstreckung seien normal. Die rohe Kraft links betrage 6/4/6 kg, rechts 30/22/2 0. Bei konsequentem Fortführen der Desensib i li sierungs -Therapie sollte eine progressive langsame Besserung der Alodyniebeschwerden in den nächsten 1-3 Jahren noch möglich sein (vgl. Urk. 22/13/16/5 und 22/13/16/6).

Am 1 8. Juli 2003 vermerkte Dr. A.___ immer noch störende Schmerzen bei der Fingerstreckung und eine Überempfindlichkeit bei einer Berührung im Ulnaris versorgungsgebiet . Ein Tinel -Phänomen werde im g esamten Ulnarisgebiet an gegeben.

D ie Höhe der Nahtstelle des Nervus

ulnaris sei wege n sehr heftiger

Tinel -Phänomene sehr stark auf Druck empfindlich. Es sei eine erstaunlich gute mo torische Funktion der intrinsischen, üblicherweise ulnarisinnervierten Mus ku latur vorhanden, ohne Krallenstellung und mit voller Streckung der Lang finger. Als bleibender Nachteil sei en eine Hyperpathie im Ulnarisversor gungs ge biet und damit eine eingeschränkte Belastbarkeit der linken Hand zu erwar ten. Zur vor geschlagenen Operation habe sich der Patient noch nicht entschliessen können ( Urk. 7/M8). In einem weiteren Bericht vom 2 8. August 2003 hielt Dr. A.___ fest, im Vordergrund stünden Schmerzen und insbesond e re eine Über empfind lichkeit im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris , so dass das Halten von Ge genständen mit dieser Hand nur sehr schlecht möglich sei. Schmerzen träten zudem bei der Streckung der Finger auf. Für Tätigkeiten, welche den Kraf t ein satz der linken Hand oder das Halten und Tragen von Gegenständen erfor der lich machten, sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichtere Arbeiten, bei denen die linke Hand lediglich als H ilfshand eingesetzt werden müss e, sei der Patient arbeitsfähig ( Urk. 7/M9).

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte am 6. November 2003 neu ein mittelschweres CRPS Typ II-Syn drom des Nervus

ulnaris nach peripherer Durchtrennung. Als Befund erhob er eine ausserordentliche Überempfindlichkeit im Sinne einer Hyperästhesie und Allodyni e im Bereich des Ulnaris -Neurom s mit Ausbreitung bei Belastungen, vor allem provoziert entlang der gesamten ulnaren Handhälfte, aufsteigend bis zum Ellenbogen, entlang der ulnaren Vorderarmseite. Bei den Provokationstes ten , wie

Dehnung und Hyperabduktion im Schultergelenk , träten die typischen Ausstra h lungen

in die linke Schulter bis in den Nackenbereich auf , welche äusserst schmerz haft seien, ebenfalls verstärkt durch Kopfdrehungen kontrala teral und in der Seitenneigung. Der gesamte Nervus

ulnaris -Verlauf sei auf Klopfen hoch empfindlich mit Schmerzausstrahlung sowohl nach distal wie auch nach proxi mal. Die nachbarlichen Nerven wie Medianus und Radialis seien völ lig normal, ebenso die Sehnenfunktionen. Der Grei f akt sei durch diese neuro pathischen Schmer zen ganz erheblich eingeschränkt. Es fehle die Greifkraft; die Hand werde praktisch nur noch mit den Fingern I bis III soweit wie möglich ge braucht . Seit einem Monat arbeite der Patient zu 50 % in einem Sportgeschäft, wo er mit Verkauf beschäftigt sei. Die Belastungen hätten das Schmerzsyndrom massiv akzen tuiert ( Urk. 7/M10).

Am 1. Dezember 2003 führte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Anäs the siologie, eine Stellatum -Blockade durch (Urk. 7/M11). In seinem Bericht vom 2 0. Juli 2004 nannte er als aktuelle Diagnose ein CRPS Typ II. Der Patient sei zwar kooperativ, er sei aber auch häufig im Ausland. Bislang habe keine Bes se rung der Beschwerden erzielt werden können. Die Stellatum -Blockade sei aus ge sprochen erfolgreich gewesen. Es sei mit Sicherheit ein bleibender Nachteil zu erwarten und der Patient werde seinen verletzten Arm nie wieder voll ge brau che n können ( Urk. 7/M13) .

Dr. D.___ bestätigte am 2 1. Dezember 2004 die bereits gestellte Diagnose und stellte keine Behandlungsfortschritte fest. Die Arbeits unfähigkeit betrage bis auf Weiteres 50 %. Sie könnte durch einen Wechse l der angestammten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes gesteigert werden ( Urk. 7/M15 ).

Es standen somit die Diagnosen einer Hyperpathie , einer Allodynie und eines CRPS Typ II im Raum. Der Verfügung vom 2 4. Mai 2005 zufolge ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass eine behinderungsang epasste Tätigkeit (als Verkaufsmitarbeiter ) zu 100 % zumutbar und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 15 % angemessen sei (vgl. Urk. 7/Z84 S. 2 und 22/ 28 ) .

Sie schloss sich somit der von Dr. A.___ vertretenen Auffassung an, dass lediglich leichtere Arbeiten, bei denen die linke Hand bloss als Hilfshand eingesetzt werden müsste , behinderungsangepasst seien. Dies steht auch im Ein klang mit den von Dr. C.___ festgestellten Einschränkungen, gemäss welchen an der linken Hand eine fehlende Greifkraft und praktisch nur noch die Ge brauchs fähigkeit dreier Finger bestanden habe. 5 .2

Zu den aktuellen medizinischen Verhältnisse n äussert e sich der Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2012 ( Urk. 22/ 13/121) . Demnach lit t der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10: F43.1) und an rezidivierenden depre ssiven Episoden (ICD-10: F33.1) . Überdies diagnostizierte Dr. E.___ neu eine vorübergehende akute psy chotische Störung (ICD-10: F23).

Während Jahren sei keine eigentliche Remission zu verzeichnen gewesen. Auf kürzere stabilere Perioden seien bald heftige Exazerbationen mit schweren de pressiven Zuständen mit akuter Suizidalität, paranoiden Vorstellungen und anan kastischer Symptomatik gefolgt. Eine Besserung sei angesichts des bisheri gen Verlaufs nicht zu erwarten. Günstig könnte am ehesten eine Konsolidierung im sozialen Bereich wirken, aber vorläufig sei keine entsprechende Entlastung beziehungsweise Stabilisierung in Sicht (Urk. 22/ 13/121/2). 5.3

Das in der Folge von der IV-Stelle

eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 wurde von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rhe u maerkrankungen , und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, erstellt (Urk. 7/M16 ). Es nennt folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/M16 S. 8): 1.

Rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), mässige kulturelle Integration, lange Phase von Arbeits untätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56), familiär e Schwierigkeiten (ICD-10: Z63), und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

02.10.01 tiefe Schnittverletzung am linken Handgelenk palmar mit Flexi onsausfall der Langfinger und Asensiblität im Versorgungsgebiet des lin ken Nervus

ulnaris : -

Sehnennähte DP II (partiell), FDP III bis V, FDPS II bis V, jeweils II bis V, sowie FCU Co-Adaptionsnaht des linken Nervus

ulnaris , Anastomose der Arteria

ulnaris des linken palmaren Handgelenks und Spaltung des linken Retinaculum

flexorum -

11/03 passageres CRPS II der linken Hand

-

01.12.03 Stellatum -Blockade auf der linken Seite

-

vollständige Rückbildung.

Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Körperquadranten (nicht ausrei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien, cer vicospondylogenes Syndrom, Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, traurige Ver stimmungen), Übergewicht, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom, Asthma bron chiale und der Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 7/M16 S.

8).

Bis Ende 2011 könne aus interdisziplinärer Sicht von einer aufgehobenen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Als Teppichverkäufer sei der Versicherte seit Anfang 2012 zu 40 % eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe seit Anfang 2012 eine 30%ige Einschränkung ( Urk. 7/M16 S. 21).

Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung kein relevanter Folgeschaden der am 2. Oktober 200 1 erlittenen komplexen Läsion im Bereich der linken Hand objektivieren lassen. Eine einge hendere klinische Untersuchung werde erst möglich, wenn die Selbstlimitation des Versicherten abnehme ( Urk. 7/M16 S. 12). Für die zuletzt ausgeübte berufli che Tätigkeit als Lagerist und Teppichverkäufer lasse sich seit Januar 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % begründen. Für eine an gepasste Verweistätigkeit könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit Januar 2004 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden ( Urk. 7/M16 S. 17). Eine angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig kör perlich belas tende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rücken ergonomie sei wünschenswert. Die mit der linken Hand repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten, sofern die rechte Hand nicht gleichzeitig eingesetzt werden könne, 5 kg nicht überschreiten (Urk. 7/M16 S. 17).

Aus psychiatrischer Sicht könne bis Ende 2011 von einer vollständigen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Seither bestehe eine Ein schränkung in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 30 % (Urk. 7/M16

S. 21). Die Resultate einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe zeigten, dass das Antidepressivum und das Neuroleptikum klar unter dem the ra peutischen Wert lägen. Eine geeignete medikamentöse Behandlung könne die depressive wie auch die nächtliche Angstsymptomatik relevant sen ken. Die Arbeits fähigkeit werde auf 80 bis 90 % ansteigen ( Urk. 7/M16 S. 32). 6. 6.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. November 2012 (Urk. 7/M16 ) basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und der fach ärztlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatrischen Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. und 9. November 2012 (Urk. 7/M16 S.

1 und 22). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es um fassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anders lau tenden Beurteilungen, namentlich mit der in den Vorberichten gestellten Diagnose einer Algodystrophie respektive eines CRPS vom Typ II , auseinander (vgl. Urk. 7/M16 S. 10). Dabei wird einleuchtend und nachvollziehbar erläutert , weshalb sich eine solche mit den anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden nicht objekti vieren lasse und weshalb d er genaue Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung nicht genau definiert werden könne. Namentlich wird insoweit plausibel be merkt, dass mit der vorliegenden Dokumentation unklar b leibe , ob sich das CRPS un mittelbar nach der am 1. Dezember 2003 durchgeführten Stellatum -Blockade oder zu einem späteren Zeitpunkt zurückgebildet ha be. Die Angaben des Ver sicherten diesbezüglich seien nicht hilfreich und die nach dem hand chirur g i schen

Konsiliumsbericht vom 6. November 2013 verfassten Berichte enthielten keine Angaben mehr zu den Befunden ( Urk. 7 / M16 S. 5, 9 und 15).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht überzeugt, unge ach tet dessen, dass keine umfassende mehrstündige Testbatterie durchgeführt wurde ( Urk. 1 S. 12 und 7/Z112 S. 5 ). Es wurde eine schmerzvermittelnde Mi mi k und Gestik mit N achweis von fünf der fünf Waddel l -Zeichen vermerkt ( Urk. 7/M16 S.

4 und 10). Bei der Untersuchung blocke der Beschwerdeführer Bewegungen, insbesondere des linken Armes, mit einem abrupt einsetzenden Wider stand ab. Phasenweise übe er die Bewegungen des linken Armes verlang samt aus. Auf der Untersuchungsliege in Bauchlage liegend lege er beide Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf ab und könne die Arme und die Hände funktionell unbehindert einsetzen, wenn er sich von der Bauch- in die Rückenlage oder umgekehrt mobilisiere (Urk. 7/M16 S. 4). Die Narben an der linken Hand und am linken Unterarm präsentierten sich reizlos. Beidseits sei ein vollständiger Faustschluss möglich und es bestehe eine vollständige Extensi ons fähigkeit aller Langfinger in allen Gelenken. Die rohe Kraft der linken Hand sei rasch wechselnd und nicht- myotombezogen abgeschwächt, entsprechend M3 bis M5 minus. Diese nicht- myotombezogene Kraftabschwächung beziehe sich auf alle Finger der linken Hand. Wenn sie tatsächlich permanent bestehen würde, müsste sich zwingend eine Muskelhypotrophie entwickeln, die sich je doch eben falls nicht objektivieren lasse. Die Selbstlimitation des Beschwerde führers lasse keine eingehendere Kraftprüfung des linken Armes zu ( Urk. 7/M16 S. 5 und

11).

Auch das psychiatrische Teilgutachten ist

– entgegen der in der Beschwerde schrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 10) – schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die anamnestischen Angaben zum Teil unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, wie es v om Beschwerdeführer behauptet wu rd e ( Urk. 22/ 13/137 ; vgl. z.B. Urk. 22/13/76 ). Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so wäre zu beachten, dass es sich ledig lich um einzelne untergeordnete Details handeln würde, welche die gutachterli chen Ausführungen nicht erheblich zu relativieren vermöchten. Insbesondere würd e sich nichts an den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektiven Befunden (vgl. Urk. 7/M16 S.

26 ff. ) und dem Resultat der Laboruntersuchung einer am 9. November 2012 entnommenen Blutprobe mit Medikamentenspie geln von Risperdal und Aurorix weit unter dem Referenzbereich ( Urk. 7/M16 S.

28) ändern, welche – zu Recht – nicht bestritten werden (vgl. Urk. 1 und 22/ 1). Die von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird diskutiert und in der Folge nicht als unzutreffend bezeichnet, wie es von Seiten des Beschwerdeführers insinuiert wu rd e (vgl. Urk. 22/ 1 S. 12). Dr. G.___ hat lediglich festgehalten, es sei atypisch, dass eine posttraumatische Belastungs störung während so langer Zeit bestehen bleibe, da sie sich in der Regel zurück bilde. Allerdings sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 2006 eine Retrau matisierung erlebt habe. Die von ihm (aktuell) noch immer sporadisch wahrge nommenen nächtlichen Sensationen sprächen dafür, dass er zumindest tags über, also bei der Arbeit, nicht mehr durch allfällige Restsymptome behin dert werde. Er erfahre nachts zudem eigenartige Illusionen, indem er glaube, fremde Perso nen brächen in seine Wohnung ein und verursachten Geräusche. Die vom behan deln den Psychiater verordneten Medikamente, unter anderem Risperdal , seien ge eignet, solche Störungen zu unterdrücken. Die Laboruntersu chung habe aber gezeigt, dass kein therapeutisch wirksamer Medikamentenspie gel vorliege ( Urk. 7/M16 S. 29). Dr. G.___ hat somit lediglich keine Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit mehr festgestellt und eine Behandelbarkeit bejaht. Auch die depressiven Episoden werden nicht wie moniert ( vgl. Urk. 22/ 1 S.

12) verneint, sondern es wird aufgrund der aktuellen Symptomatik - insoweit plau sibel – ledig lich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Urk. 22/ 1 S. 12 und 7/M16 S. 29). 6 .2

In formeller Hinsicht wird gegen das Gutachten vorgebracht , die Beschwerde gegnerin habe dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen die bezeichneten Sachverstän digen Einwendungen zu erheben und formelle oder materielle Ausstandsgründe ge gen die Gutachterpersonen geltend zu machen ( Urk. 1 S. 6 f.). Auch die IV- Stelle habe die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers in mannigfacher Hinsicht verletzt , was bereits in der Beschwerdeschrift vom 2 9. September 2014 im sozial versicherungsgerichtlichen Verfahren IV.2014.01009 gerügt worden sei ( Urk. 1 S.

9 mit Hinweis auf die Akten des Verfahrens IV.2014.01009).

Im erwähnten Verfahren hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig bemerkt, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 V 210 die po ly disziplinäre Begutachtung thematisiert und der versicherten Person – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – einen Anspruch eingeräumt hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Überdies hat es im fraglichen Entscheid festgehalten, dass die IV-Stellen der versicherten Person zu sammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgese henen Katalog der Expertenfragen zu unterbreiten haben (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. Urk. 22/ 1 S. 5). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die in BGE 137 V 210 statu ierten rechtsstaatlichen Anforderungen erst mit dem Urteil des Bun desgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (publiziert als BGE 139 V 349) für mono- und bidis ziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar erklärt wur den (vgl. BGE 139 V 349 E. 3-5). Das zur Diskussion stehende interdis ziplinäre Gutachten datiert vom

28. November 2012, das heisst es wurde bereits vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung in Auftrag gegeben und erstattet. Die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren durch die neu statu ierte Anwendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Verfahren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen ent scheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis grund lagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Daran ver mag auch der von Seiten des Beschwerdeführers angeführte Umstand nichts zu ändern, dass das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche rung (KSVI) bereits am 2 1. August 2012 aufgrund der geänderten Rechtspre chung angepasst worden war ( Urk. 22/ 1 S. 5). Hierbei handelt es sich lediglich um Verwaltungs weisungen an die Durchführungsstellen, welche für das Gericht nicht verbind lich, sondern lediglich bei der Auslegung der anwendbaren Geset zes- und Verordnungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen).

Weiter wird gegen das Gutachten im Verfahren IV.2014. 1009

angeführt , dass es die IV-Stelle versäumt habe, dem Beschwerdeführer vorgängig die Namen beider Gutachter bekannt zu geben. Mit der schriftlichen Mitteilung vom 30. August 2012 habe sie lediglich angezeigt, dass Dr. F.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und dieser den zweiten Gutachter bekannt geben werde. Am 17. September 2012 habe Dr. G.___ dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt, dass er ihn untersuchen werde. Die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer somit keine Mög lich keit eingeräumt, gegen den psychiatrischen Gutachter Einwände zu erheben ( Urk. 22/ 1 S. 6).

In der fraglichen Mitteilung vom 3 0. August 2012, welche auch dem Beschwerde führer persönlich zugestellt worden war, hat die IV-Stelle eine Begutachtung be treffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie

angeordnet . Überdies hat sie bereits Dr. F.___ als Gutachter bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass der Name des zweiten Gutachters noch mitgeteilt werde. Triftige Einwen dungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie allfällig den/die Namen der begutachtenden Personen seien innert zehn Tagen schriftlich ab der Zustellung der Mitteilung bei der IV - Stelle einzureichen ( Urk. 22/ 13/123). Es trifft zu, dass Dr. G.___ dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 17. September 2012 direkt erklärte, dass er von der Invaliden versicherung mit der spezialärztlichen Untersuchung beauftragt worden sei ( Urk. 22/ 13/126). Diese fand erst am 9. November 2012, das heisst knapp zwei Monate später statt (Urk. 7/M16 S. 22). Ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung von Dr. G.___ hätte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt, Ein wände gegen die Person von Dr. G.___

als Gutachter zu erheben. Diese Möglichkeit liess er jedoch ungenutzt verstreichen, während er zum Inhalt des Gut achten s relativ ausführlich Stellung genommen hat ( Urk. 22/ 13/137). Auch nach dem er eine Rechtsvertretung beauftragt und diese im Mai 2013 von der IV-Stelle die Akten mit dem Gutachten zugestellt erhalten hatte (Urk. 22/ 13/142), wurden keine entsprechenden Einwendungen vorgebracht. Ebenso wenig wurden im Ein wand ( Urk. 22/ 13/159) und in der Beschwerdeschrift vom 2 9. September 2014 ( Urk. 22/ 1) gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgr ünde geltend gemacht (vgl. Urk. 22/ 1). Solche wurden auch weder in der Einsprache vom 2. Mai 2013 ( Urk. 7/Z112) noch in der Stellungnahme vom 1 4. März 2014 an die Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/ Z120) noch in der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2015 an ge rufen ( Urk. 1 S. 9).

Sie müssten jedoch so früh wie möglich vorgetragen wer den. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird die sachver ständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1). Der Anspruch gilt somit nicht absolut. Die Rüge einer fehlenden Möglichkeit, sich zur Person des Gutachters zu äussern, ohne gleichzeitig konkrete gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu nennen, erscheint überspitzt formalistisch und ist nicht zu schützen. Insbesondere vermag sie die gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen.

Schliesslich wird beanstandet, die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Zusatzfragen zu stellen. Ebenso wenig habe sie ihm den Fragekatalog zugestellt, sondern lediglich das Merkblatt mit dem Titel „Das medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung“ mit den Zusatzfragen der Invalidenversicherung ( Urk. 22/ 1 S. 6 f.).

Mit der schriftlichen Mitteilung vom 3 0. August 2012 wurde der Beschwerde führer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er Zusatzfragen, die er beant wortet haben möchte, innert zehn Tagen einreichen könne. In der Beilage finde er die Fragen der IV-Stelle an die Ärzte (Urk. 22/ 13/123/1). Die IV-Stelle hat sich überdies keineswegs darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer das erwähnte Merkblatt zuzusenden. Vielmehr hat sie selbst konkrete Fragestellungen formu liert, die sich im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren aufdrängten. Na mentlich hat sie die Frage aufgeworfen, ob sich die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe (vgl. Urk. 22/ 13/122/3). Der fragliche Zeitraum, zu welchem sich das Gutachten über den Gesundheitszustand äussern sollte, war damit klar definiert. Für den Fall einer festgestellten Veränderung der Arbeitsun fähigkeit sollte überdies angegeben werden, ob es sich um eine Verbesserung oder um eine Verschlechterung des Gesu ndheitszustandes handele oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf ähigkeit nur anders beurteilt wü rden ( Urk. 22/ 13/122/3). Darüber hin aus hat die IV-Stelle eine Zusatzfrage bezüglich der Überwindbarkeit der psychi atrischen Diagnosen gestellt (Urk. 22/ 13/122/3). Ein Versäumnis ist der IV-Stelle in diesem Punkt folglich nicht vorzuwerfen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Einho lung des Gutachtens durch die IV-Stelle keine verfahrensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss BGE 137 V 210 verletzt wurden. Damit kann – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – offen bleiben, ob und bejahendenfalls inwieweit eine Verletzung dieser Grundsätze in einem Verfahren der Unfallversicherung, in welche m das Gutachten lediglich beigezogen wird, überhaupt zu beachten wären (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2012 vom 3 1. August 2012 E. 4.4). 6 . 3

Der Beschwerdeführer lässt sodann

geltend machen , dass die beiden Gutachter die Anforderungen bezüglich einer unabhängi gen und unvoreingenommenen Be gutachtung nicht erfüllt hätten. So habe Dr. F.___ den Beschwerdeführer in Verletzung seiner medizinischen Fachrichtung nicht nur rheumatologisch beur teilt, sondern gleichzeitig noch eine Beurteilung als Facharzt der Allgemeinen oder Inneren Medizin abgegeben ( Urk. 1 S. 9).

Hierzu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 3 0. August 2012 eine Begutachtung betreffend die Fachbereiche Innere Medizin und Psychi atrie angeordnet hat ( Urk. 22/13/123). Die Innere Medizin ist ein Spezialgebiet der Humanmedizin, das sich mit Prävention, Diagnostik, konservativer Therapie und Rehabilitation der Krankheiten der Atmungsorgane, des Herzens- und des Kreislaufs- sowie des Verdauungssystems, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Bluts und der hämatopoetischen Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der Infektionskrankheiten sowie zum Teil auch mit Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und allergischer beziehungsweise im m uneller

Er krankungen befasst und auch die Intensivmedizin umfasst. Rheumatologie ist die Lehre der Entstehung, Behandlung und Verhütung von Erkrankungen des rheu ma tischen Forme n kreises . Solche treten am Stütz- und Bewegungsapparat auf (vgl. zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26

6. Auflage, Berlin 2014 , S. 1020 und 1848 ).

Insofern ist die Rheumatologie ein Spezialgebiet der In neren Medizin (vgl. auch Urk. 6 S. 6 mit Hinweisen) .

Dr. F.___ , welcher über die entsprechende fachärztliche Eignung verfügt (vgl. Urk. 7/M16 S. 1), hat diesen Aspekten bei seiner Beurteilung Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als besonderes Qualitätsmerkmal zu werten ist. Ein polydiszip linäres Gutachten liegt damit – entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht ( Urk. 1 S. 12 und 7/Z112 S. 4) – aber nicht vor.

Mit Bezug auf die Ausführungen von Dr. G.___ wird gerügt, dass er nebst den Fragen der IV-Stelle 18 weitere offenbar nicht von diese r formulierte Fragen beantwortet habe ( Urk. 1 S. 9). Soweit dieser Vorwurf zutrifft (vgl. Urk. 7/M16 S. 31 ff. ) , ist gegen das Vorgehen von Dr. G.___

beziehungsweise von Dr. F.___

nichts einzuwenden. Vielmehr spricht es für die Qualität eines Gutachtens, wenn die Gutachter weitere sich aufdrängende Fragestellungen ansprechen und abhan deln. Ob sie ihre Ausführungen in Frage-Antwortform oder in einen gewöhnli chen Text kleiden wollen, ist ihnen zu überlassen. 6.4

Schliesslich bleibt zu bemerken, dass im Gutachten vom 28. November 2012 neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten von 30 % attestiert wurde. Gemäss der damals geltenden bundesgericht lichen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerz störung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar ist und sie in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag. Nur im Aus nahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinrei chenden Aus mass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumut bare Wil lens anstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als un zu mutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352). Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und das bisherige Regel-/ Aus nahme modell durch ein strukuriertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindi katoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) anderseits soll das tatsächlich er reich bare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden ( BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeits vermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, nament lich nicht am Erfor der nis ei ner objektivierten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht be gründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behand lung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisie rende Gesundheits be ein trächtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten

nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).

Im hier zu beurteilenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass unter Berücksichtigung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster- Kriterien eine andere Beurteilung erfolgen müsste, zumal primär die Frage der Adäquanz zu klären sein wird. Darüber hin au s ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Laboruntersuchung der beim Be schwerdeführer entnommenen Blutprobe von einer unzureichenden medika men tösen Behandlung auszugehen ist, was gegen die Unüberwindbarkeit des psy chischen Leidens spricht. Es best eht daher auch kein Anlass, das Gutachten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung ergänzen zu lassen. 6 . 5

Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten vom

28. November 2012 formell oder materiell mangelhaft er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Daran vermag auch nichts zu än dern , dass es beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3 0. Dezember 2014 ( Urk. 2) bereits rund zwei Jahre alt war, wie es in der Be schwerdeschrift moniert wird ( Urk. 1 S. 12). Anhaltspunkte auf eine zwischen zeitlich eingetre tene Veränderung der medizinischen Situation und der Arbeits- beziehungs weise Erwerbsfähigkeit sind keine vorhanden. Eine derartige Ent wicklung wurde auch nicht ansatzweise behauptet. 6 . 6

Mit dem Gutachten ist ausgewiesen, dass sich der physische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als inzwischen keine Algodystro phie respektive kein CRPS vom Typ II mehr diagnostiziert werden kann. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine linke Hand funktionell unbehindert ein zusetzen, zur Faust zu schliessen und seine Langfinger auszustrecken.

Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu 5 kg ist ihm mit der linken Hand nunmehr wieder möglich. A us rein somatischer Sicht ist

ihm daher nicht mehr bloss eine leichte, sondern eine leicht- bis mittelgradige Verweistätigkeit mit dem gutachterlich umschriebenen Belastungsprofil zu 100 % zumutbar. 7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass eine psychiatrische Diagnose erstmals im Oktober 2005 , mithin nach der Unfallversicherungsrentenzusprache am 2 4. Mai 2005 gestellt wurde ( Urk. 2 S. 7 mit Hinweis auf

Urk. 7/ ZM16 S. 23 ; vgl. Urk. 22/13/76 ) .

Namentlich diagnostizierte Dr. H.___

in seinem Gut ach ten vom 1. Oktober 2005 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.11), eine posttr aumatische Belastungsstörung (I C D -10: F43.1) und eine ge nerali sierte Angststörung (ICD-10: F 41.1), weswegen der Beschwerdeführer seit dem 2. Okto b er 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 22/13/76/4 und 22/13/76/5).

Davor hatte Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , am 1 6. Mai 2005 aufgrund eines agitiert-depressiven Zustandsbil des den Verdacht auf das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung geäussert (vgl. Urk. 22 /13 /67). Überdies hatte er anamnestisch fest gehalten , dass sich der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die J.___

GmbH sehr verletzt, verzweifelt und hoffnungslos gefühlt habe. Um seine Aussicht auf eine Anstellung zu verbessern, habe er sich von April bis Oktober 2004 in In dien aufgehalten, um dort einen preiswerten Computerkurs zu besuchen. Im Oktober 2004 habe er eine Stelle bei Der Firma K.___ gefunden, wo ihm eine Arbeit an der Kasse versprochen worden sei. Er habe jedoch im Lager arbeiten müssen. Da das Las tenheben wegen der Schmerzen in der linken Hand un erträglich gewesen sei, sei das Arbeitsverhältnis nach einer Woche wieder aufgelöst worden. Der psy chi sche Zustand sei immer schlechter und die Aussicht auf Arbeit immer hoff nungs loser geworden, weshalb ihn die Opfer hilfe stelle im Januar 2005 Dr. I.___ zuge wiesen habe . Dieser habe den Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2005 erstmals gesehen. Der psychomotorische Antrieb sei gut gewesen. Affektiv sei der Be schwerdeführer sehr verzweifelt und zutiefst verletzt gewesen durc h den unmo ti vierten Messerangrif f aus heiterem Himmel im Oktober 2001 und vor allem auch durch die anschliessenden Ereignisse, die er teilweise als sehr ungerecht emp funden h abe (Entlassung durch die J.___ GmbH und jüngste Erfah rung bei der Firma K.___ ). Zusätzlich hätten ihn die tragischen Ereignisse in seiner Heimat im Zusammenhang mit der Tsunamikatastrophe vom Dezember 2004 belastet. Mehrere Cousinen seien gestorben und das Haus der Familie sei zerstört worden. Der Beschwerdeführer habe das Bild eines agitiert-depressiven Zustands gezeigt ( Urk. 22/ 13/ 67/3). Nach dem zweiten Gespräch sei er Ende Ja nuar 2005 wegen familiärer Probleme in der Folge des Tsunami nach Indien gereist. Der Behand lungsversuch mit Surmontil sei daran gescheitert, dass er das Medikament auf der Reise verloren habe. Nach der Rückkehr habe er am 21. März 2015 von Ängsten vor dem Messerstecher berichtet, der wohl um diese Zeit aus dem Ge fängnis entlassen werde n sollte . Er habe angegeben, sein Den ken kreise oft um jene Attacke. In der Nähe des Ortes , wo sich der Vorfall ereignet hatte, fühle er sich unwohl. Überdies habe er von nächtlichen Angst- und Verfolgungs träu men sowie von flashback-artigen Erinnerungsbildern am Tag berichtet. Psy cho mo torisch habe der Beschwerdeführer sehr angespannt gewirkt. Weitere Be hand lungsversuche seien seither nicht möglich gewesen, da er erneut nach Indien gereist sei, weil es seiner Mutter schlecht gehe ( Urk. 22/13/67/4). 7.2

Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ vermerkte in seinem Bericht vom 4. Mai 2012 eine seit etwa dem Jahr 2002 bestehende posttraumatische Belastungs störung , rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33.1), Beginn vor 2006, und eine vorübergehende akute psychotische Störung (ICD-10: F23) als psychi a trische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 22/13/121/1). 7.3

Gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 28. November 2012 leidet der Beschwerdeführer aktuell an einer rezidivierenden depressive n Störung, seit An fang 2012 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), mässiger kultureller Integration und einer langen Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z60.3/Z56), an familiäre n Schwierigkeiten (ICD-10: Z63) und an einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10: F45.4), welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschrän ken. 8. 8.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W ei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 8.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu

einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt

es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit

den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Da mit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög lich er weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 8.3

Zu Recht wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin seinen Unfall als mittelschwer qualifiziert hat ( Urk. 1 S. 13 und 2 S. 9; vgl. Urk. 7/Amtliche Akten).

Ebenso wenig wird in der Beschwerde schrift geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin einem der erwähnten Einzelkriterien ein besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht hätt e zumessen oder aus einem anderen Grund hätte einen adäquaten Kausal zusam menhang zwischen dem Unfallereignis und den erst rund vier bezie hungsweise elf Jahre später diagnostizierten psychischen Beschwerden bejahen müssen (vgl. Urk. 1). Auch den Akten lässt sich nichts entnehmen, weswegen sich eine ande re Beurteilung aufdrängen würde. Es ist deshalb im Einklang mit der Beschwer degegnerin festzuhalten, dass es an der erforderlichen Adäquanz fehlt, weshalb die psychischen Einschränkungen unberücksichtigt zu bleiben haben. 9 .

9 .1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die Verbesserung des physischen Gesundheitszu standes, namentlich der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 9.2

Bei der Rentenzusprache ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom men

anhand des als Lagerist bei der Z.___ AG im Jahr 2005 mit einem Pensum von 100 % erzielbaren Einkommens von Fr. 52‘800.-- ( Urk. 7/Z84 S. 2 ). B ei einer Anpassung an die

Nominallohnent wicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [Basis 1939 = 100; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch

], Nominal lohn index Männer, Total; 200 5 : 19 9 2 , 201 3 :

2204 )

hätte dieses im Jahr 2013 Fr. 58‘419.--

betragen .

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung ( Urk. 2 S. 11) ist dieser Betrag jedoch nicht ungeprüft der aktuellen Invaliditätsbe mess ung zu Grunde zu legen (vgl. BGE 141 V 9) . Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhält nisses für die Z.___ AG tätig war , welches am 3. Februar 2002 geendet hätte

( Urk. 7/Z17). Bereits per 31. Jan uar 2002 hatte die Z.___ AG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt ( Urk. 7/Z18). Unter diesen Umständen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach wie vor bei seiner letzten Arbeitgeberin ein Einkommen erzielen würde. Das mut massliche Einkommen ohne Behinderung ( Valideneinkommen ) lässt sich daher nicht auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmen, sondern muss gestützt auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden (anstatt vie ler vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 98/06 vom 2 1. April 20 0 6 E. 4.1).

Angesichts der fehlenden Ausbildung und der Erwerbsbiograph i e des Beschwer deführers ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall eine Arbeit im Be reich einfacher Tätigkeiten ausüben würde, wobei sich die Branche nicht näher umschreiben lässt. Das

Valideneinkommen für das Jahr 2013 ist daher

ausge hend vom Lohn für das Kompetenzniveau 1 (Zentralwert) für Männer von Fr. 5‘210.-- der Tabelle TA1 „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor“ der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung

( LSE 2012 ) zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der

betriebs übli chen

Wo chen arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100; Nominallohnindex Männer, 2012: 2188, 2013: 2204; im Internet abruf bar unter http://www.bfs.admin.ch

) ist von einem hypothetischen Validenein kommen von

Fr. 65‘654. -- im Jahr 2013 auszugehen ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2204) 9 .3

Der Beschwerdeführer geht keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. In Anbe tracht des im Gutachten vom 28. November 2012 umschriebenen Zumutbar keits profils , seiner fehlenden Ausbildung und spärlichen

beruflichen Erfahrung er scheint es gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen im Einklang mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehend vom Lohn für das Kompetenz ni veau 1 ( Zen tral wert ) für Männer von Fr. 5 ‘ 210 .-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 201 2 , Tabelle TA1, Total, Niveau 1 , Männer). Ein leidensbedingter Abzug ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt hat, nicht mehr angemessen.

Dem Beschwerdeführer sind inzwischen wieder leichte bis mittelschwere Arbei ten

in einem Pensum von 100 %

zumutbar und der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau

1 umfasst eine Vielzahl entsprechender Tätigkeiten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2014 vom 1 0. November 2015 E. 7.3.2). Es liegen auch keine besonderen persönlichen oder beruflichen Umstände vor, weswegen sich ein Leidensabzug aufdrängen würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; vgl. auch Urk. 2 S.

12). Das massgebende hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2013 beträgt somit ebenfalls Fr. 65‘654.--. 9 .4

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein In va li ditätsgrad von 0 % , welcher keinen Rentenanspruch mehr zu begründen ver mag. Die Rentenaufhebung erweist sich somit als korrekt. Dies führt zur Ab wei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . 10. 10.1

Das Verfahren ist kostenlos. 10.2

Rechtsanwalt lic . iur . Massimo Aliotta hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 9. Dezember 2015 eingereicht (Urk. 25 ). Der geltend gemachte Aufwand von 13,59 Stunden erscheint

angemessen. Es ist ihm daher die beantragte Ent schädigung von Fr. 3‘ 229 .-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse aus zurichten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3‘229.-- (inkl. MWSt ) aus der Gerichtskasse entschä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGe r hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke