Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, arbeitete zuletzt seit Januar 2001 als Reinigungs angestellte /Sortiererin bei der Firma Z.___ , als sie am 1 3. Dezember 2002 bei einem Arbeitsu nfall eine Quetschung am linken Mittel fuss erlitt ( Urk. 6/4/82, Urk. 6 /5). Am 1 5. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, ohne dabei nähere Angaben über die Art der Behinderung zu machen ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche
u nd erwerbliche Situation ( Urk. 6/ 5- 6 , Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/32 , Urk. 6/40, Urk. 6/55, Urk. 6/57, Urk. 6/70, Urk. 6/74 , Urk. 6/82, Urk. 6/85-86 ) ab,
zog die Akten der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 6/4 , Urk. 6/68 , Urk. 6/84 )
bei und veranlasste insbesondere eine interdisziplinäre Be gut achtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), über welche am 1 3. November 2008 berichtet wurde ( Urk. 6/51) , sowie eine interdisziplinäre Begutachtung beim Zentrum A.___ , über welche am 2. April 2010 berichtet wurde ( Urk. 6/87) .
Nach wei teren Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 6/89, Urk. 6/91, Urk. 6/93 , Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/114 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) einen An spruch auf eine Invalidenrente.
1.2
Am 2. April 2013 meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes neu bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/13 0-13 1). Nachdem die Versi cher te weitere Arztberichte ( Urk. 6/135) ein ge reicht hatte , veranlasste die IV-Stelle bei beim Institut B .___ ein polydiszipli näres Gu tachten , welche s am 2 0. Januar 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/147 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/154, Urk. 6/157, Urk. 6/160, Urk. 6/1 66-1
67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. August 2014 ( Urk. 6/169 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Verschlechterung erneut zu prüfen, wobei nicht auf das bemängelte Gut achten abzustellen sei. Die Rente sei unter Einbezug der massgeblichen Verän derungen neu zu berechnen , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu er bringen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stell e beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
5) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1. 2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung e rfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch
zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das Gutachten des Instituts B .___
davon aus, dass seit der anspruchsverneinenden Ver fügung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan ge passten körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tä tig keit auszugehen (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es könne nicht auf das Gutachten des Instituts B .___ abgestellt werden. Das Gutachten weise erhebliche Mängel und Fehler auf (S. 3). Die Ärzte des Zentrums C.___ h ätten durch neuropsychologisch er mittelte Defizite, Fremdanamnese und deutlich beschriebene Leistungsbilder , die schwere Depression stark objektiv belegen können. Die Verschlechterung s e i al lein aufgrund der schweren Depression, welche in der letzten Verfügung nicht aus gewiesen worden sei, objektiv vorhanden. Die Komorbidität sei erwiesen. A uf grund der körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin
für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % ob jektiv arbeits unfähig und für Tätigkeiten im Haushalt zu 80 % objektiv arbeitsunfähig. Die Bedingung der Willensanstrengung zur Überwindung der Dys funktionalität sei dabei bereits berücksichtigt worden (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwe rdeführerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1
Die anspruchsvernein ende Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) stützte sich im Wesentlichen auf die beiden von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege be nen interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 1 3. November 2008 ( Urk. 6/51) sowie des Zentrums A.___ vom 2. April 2010 ( Urk. 6/87). 3. 2
Die Ärzte der MEDAS
erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie am 1 3. November 2008 ( Urk. 6/51) und führten a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
complex regional pain
syndrom e (CRPS) Typ II mit er heblicher iatrogener psychogener Überlagerung sei t dem 1 3. Dezember 2002 au f (S. 24 Mitte , S. 26 Ziff. 1.1 ). Hinweise für eine eigenständige psychische Störung fänden sich nicht (S. 24 unten , S. 26 Ziff. 3.2 ). Es l ie ge ein sekundärer Krank heitsgewinn vor, welcher zur subjektiven Überzeugung völliger Leistungsunfä higkeit geführt habe. Diese lasse sich ärztlicherseits nicht in diesem Ausmass objektivieren beziehungsweise begründen (S. 26 oben).
Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen oder Stehen und Gehen kämen dauerhaft nicht mehr in Frage. Eine Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperhaltung sei problemlos möglich . Es sollte eine physiotherapeutische Behandlung durchge führt werden, um die Dekonditionierung im Halte- und Bewegungssystem zu stoppen. Zudem bedürfe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich einer gewissen psychagogischen Führung mit familientherapeutisch orientiertem Konzept, um die Mechanismen des sekundären Krankheitsgewinns behutsam zu lösen. Auch sei ein medikamentöses Behandlungskonzept notwendig (S.
25 Mitte). Erfah rungs gemäss würden sich die Therapieerfolge erst nach geraumer Zeit einstel len.
Die Ärzte gingen deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst im Ver lauf der nächsten 2 Jahre eine erhebliche Verbesserung erfahre. Für diesen Zeit raum liege ihr Leistungsvermögen aufgrund der chronischen Schmerzen selbst in einer angepassten Tätigkeit bei 70 % und lasse sich sodann wahr scheinlich auf 90 % steigern (S.
25 unten , S.
26 Ziff. 2 ) . Eine Wiederaufnahme der bishe ri gen Tätigkeit sei wegen des ständigen Stehen s und Gehens nicht mehr zumutbar (S. 26 Ziff. 3.1 , S. 27 Ziff. 3.4 ). 3.3
Die Ärzte des Zentrums A.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatri e am 2. April 2010 ( Urk. 6/87) und führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 41 Ziff. 6.1): - chronische, therapierefraktäre Fussschmerzen links mit/bei: - Status nach Vorfussquetschung mit Querfraktur der Basis des Os Me tatarsale
Dig . II am 1 3. Dezember 2003 (richtig: 2002) - sekundärer Schmerzausdehnung auf die gesamte linke Körperhälfte - myofasz ialer Komponente
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie F olgendes an (S. 41 Ziff. 6.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei: - chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Verdacht auf chronische Migräne - myofasz ialer Komponente - Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Die internistische Untersuchung sei altersentsprechend normal gewesen (S.
46 oben). Aus rheumatologischer Sicht hätten in der klinischen Untersuchung keine
eindeutigen Zeichen für das Vorliegen eines CRPS II objektiviert werden können . Anzumerken sei, dass sich trotz der ausgeprägten Schmerzen und anam nes tischer Belastungsintoleranz des linken Beines keine muskulären Atro phien oder Differenzen der Fussbeschwielung fänden. Aufgrund der schmerzbe dingten
Belas tungseinschränkung sei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht keine vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit zumutbar. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit könne keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden (S. 46 Mitte). Die neurologische Untersuchung ergebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Lä sion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Der erhobene Befund sowie die klinischen und appa rativen Voruntersuchungen ergäben insbesondere kei nen sicheren Anhalt für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (S.
46 un ten). Aus psychiatrischer Sicht müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) ausgegangen werden. Dafür spreche, dass man den Schmerz nicht ganz alleine mit einem körperlichen Prozess begründen könne und dass der Schmerz in Verbindung mit schwerwiegenden emotionalen Konflikten und psychoso zia len Problemen aufgetreten sei (S. 47 unten). Es müsse weiter davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) vorliege. Die diagnostischen Kriterien für eine de pressive Episode seien nicht erfüllt. So zeige die Beschwerdeführerin in der Un te rsuchung keine Ermüdungs zeichen und keine Gedächtnisstörungen. Die Be schwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht für eine Tätigkeit, die ihre eher eingeschränkten sozialen Ressour cen (mangelnde deutsche Sprachfähigkeit) berücksichtige , zu 100 % arbeits fähig (S. 48 oben). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten des Zentrums A.___ mit Schreiben vom 2 3. Juni 2010 ( Urk. 6/89) als derart mangelhaft, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dabei führte er aus , dass Angaben zu Persönlichkeit, Persönlichkeitsstruktur, Ressourcen und Vul ner abilität unverzichtbare Bestandteile eines jeden psychiatrischen Gutachtens seien und diese fehlen würden (S. 1). Weiter würde sich der argumentative Um fang mit den abweichenden Vordiagnosen auf blosse Negation beschränken oder Widerspruchsfreiheit
postulieren. Er vermisse i m Gutachten zudem die kri tische Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf und den bisherigen the rapeutischen Bemühungen. Auch sei der psychopathologische Befund für ein psychiatrisches Gutachten dürftig ausgefallen (S .
2). Beschwerden und Befunde wü rden vermischt. Auch hätten körperliche Befunde im Kapital Psychopatholo gie nichts zu suchen. Schliesslich sei die Untersuchung nicht umfassend genug. Es würden Angaben zur Untersuchung und zur Person des Dolmetschers fehlen. Zu letzt sei die fehlen de Sorgfalt zu erwähnen, die sich im sprachlichen Aus druck mit vielen Fehlern zeigen würde (S. 3). 3. 5
Die Ärzte des Zentrums A.___ nahmen am 2. August 2010 ( Urk. 6/93) Stellung zur Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ . Dabei führten die Ärzte aus, dass die vorhandenen Ressourcen beschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin kön ne für sich schauen und auch fü r ihre Problematiken einstehen. Ebenso sei sie in ein familiäres Netz eingebettet und sehe am Abend fern , so dass sie be wusst Kontakte zur Aussenwelt herstelle (S.
1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe weiter den Eindruck, dass ihr die psychiatrische Behandlung helfe. Dies sei ein Zeichen dafür , dass das psychiatrische Geschehen nicht unüberwindbar sei. Es seien somit weder ein unüberwindbarer Krankheitsverlauf noch die Beck’sche kognitive depressive Triade gegeben (S.
1 f. Ziff. 2). Die Ärzte führten weiter aus, s ie hätten ganz klar anhand der Symptomliste des ICD-10 dargestellt, wes halb die Beschwerdeführerin zwar eine Dysthymia aber keine depressive Episode aufweise (S. 2 Ziff. 3). Da sie davon ausgehen würden, dass die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben sei, müsse auch nicht begründet werden, weshalb es nicht ge lungen sei, das Leiden zu mindern und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustel len . Es stimme zwar , dass Beschwerden und Befunde vermischt worden seien, dies habe aber auf die Beurteilung keinen Einfluss. Die dargestellten körperli chen Befunde seien vegetative Befunde und hätten somit in der Psychopatholo gie sehr wohl etwas zu suchen (S.
2 Ziff. 4). Schliesslich habe die Untersu chungszeit gereicht, da der Dolmetscher sehr effizient übersetzt habe. Es sei auch kein Mangel am Gutachten, wenn der Name des Dolmetschers und dessen Hinter grund nicht angegeben worden seien . Bei einem professionellen Dolmet scher hätten das Geschlecht, die Religion und sonstige Sachen keinen Einfluss (S.
3 Ziff. 4). 3.6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 1 6. November 2010 ( Urk. 6/107/28-31) an, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2006 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 Ziff. 1.1): - Depression - chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei - Status nach Arbeitsunfall im Dezember 2002 mit ausgedehnter Weich teilquetschung , Fraktur des Os metatarsale II links - posttraumatischem Verdacht auf CRPS - multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei - chronische n Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Verdacht auf chronische Migräne - Medikamentenübergebrauch induzierte r Kopfschmerzkomponente nicht ausgeschlossen - nicht unerhebliche r Komponente im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte - Depression
Angesichts der bisherigen Therapieresistenz in den letzten Jahren bestehe eine sehr schlechte Prognose bezüglich einer Verbesserung der gesundheitlichen Si tuation sowie einer beruflichen Reintegration (S.
3 Ziff. 1.4). Die Beschwerde führerin könne seit dem Unfall im Jahr 2002 nicht mehr arbeiten (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund der linksbetonten generalisierten Schmerzen könne die Beschwerde führerin ihren Haushalt nicht versorgen. Eine leichte berufliche Tätigkeit sei auch deswegen nicht zumutbar (S.
4 Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme einer - auch leichten - Tätigkeit sei medizinisch nicht vertretbar und unrealistisch (S.
4 Ziff. 1.9). 3. 7
Die Ärzte des Zentrums A.___ nahmen am 2 0. Januar 2011 ( Urk. 6/109) Stellung zur ab weichenden Beurteilung durch
Dr. E.___ . Nach nochmaliger Durchsicht der Akten , insbesondere der erhobenen Befunde mit fehlenden klinischen Hinweisen für das Vorliegen eines CRPS sowie fehlenden eindeutigen Befunde n einer an dau ernden Schonung des linken Fusses bei symmetrischen Muskelumfängen und
Fussbeschwielung , könn t e n aus rheumatologischer Sicht die subjektiv angege benen Beschwerden und Belastungseinschränkung en keinem strukturellen Kor relat zugeordnet werden und müssten eher im Rahmen einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung gesehen werden. Daraus lasse sich jedoch aus rein rheumatologischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten begründen, weshalb an dem im Gutachten dargelegten Belastungs profil festgehalten werde. Im Bericht von Dr. E.___ werde die Beschwerdeführe rin aus psychischer und rheumatologischer Sicht beurteilt . Die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten sei aus rheumato logi scher Sicht nicht nachvollziehbar (S. 2). 3.8
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) einen Anspruch auf eine Invalidenrente und erachtete die Be schwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeit. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Mai 2011 ( Urk. 6/116) finden sich in den Akten die folgenden ,
wesentlichen medizinischen Berichte. 4.2
Die Ärzte des Zentrums C.___ führten mit Schreiben vom 1 9. November 2012 ( Urk. 6/135/11-17) folge nde Diagnosen auf (S. 2) : - m ultifaktorielle Kopfschmerzen - z erviko z ephales Schmerzsyndrom mit/bei - a usgeprägte r Hyperlordose mit beginnender Osteochondrose C6/7 mit ventraler und dorsaler Spondylose. Leichtgradige Retroposition C4 auf C5 von 3mm - c hronisches neuropathisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit/bei - Status nach Arbeitsunfall im Dezember 2002 mit ausgedehnter Weichteil-Quetschung sowie Fraktur des Os metatarsale II links - Status nach posttraumatischer Entwicklung eines Morbus Sudeck (re mittiert). Differentialdiagnose (DD) CRPS - a usgeheilte r Metatarsale-2-Basisfraktur, keine Osteopenie nach Morbus Sudeck - u nklare chronisch-rezidivierende Abdominalschmerzen mit/bei - DD Adhäsionen bei Status nach Salpingektomie rechts - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - leichte n
Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Suizidversuch
Die Symptomatik habe sich seit 2008 verschlechtert. Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Mühe , den Alltag zu be wältigen, könne ihre Hausarbeit nicht selbständig erledigen und müsse von der Schwiegermutter unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen und psychiatrischen Konsensbeurteilung in der bisherigen Tätigkeit als Sortiererin und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 f.). 4.3
Die Ärzte des Instituts B .___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie am 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/147) .
Aus internistischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, so dass die Arbeitsfähigkeit dementsprechend nicht eingeschränkt sei (S. 1 2
Ziff. 3.3-4 ).
In der psychiatrischen Untersuchung seien die Klagen über die Beschwerden im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe w iederholt berichtet, dass sie sich an gewisse Dinge nicht erinnern könne, da sie unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen wegen der Depression leide. Als jeweils hartnäckig nach gefragt worden sei, habe die Beschwerdeführerin aber genaue Angaben zu ihrer Anamnese machen können. Die geklagten Konzentrations- und Gedächt nis störungen hätten daher nicht objektiviert werden können. Die Stimmung sei klagsam , dysphorisch , gereizt, gelegentlich auch etwas depressiv gewesen. An triebsstörun gen hätten sich nicht gefunden (S.
1 5 Mitte). Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine An halts punkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder tak tile Halluzinationen gegeben. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht über Ängste oder Phobien berichtet (S. 1 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht hätten keine Di ag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) genannt (S. 1 6
Ziff. 4.1.2). Das Ausmass der ge klagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung nicht mehr ar beiten zu können, hätten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend ob jektiviert werden können, so dass eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Aufgrund der vorbestehenden psy cho sozialen Belastungen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung gestellt werden (S.
1 6 Mitte). Eine eigentliche depressive Stö rung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe mit aufstehen und mache jeden Morgen während 30 Minuten gymnastische Übungen, was mit einer
depressiven Antriebsstörung nicht vereinbar sei. Sie leiste auch leichtere Ar beiten im Haushalt und bereite einfache Mahlzeiten zu. Regelmässig gehe sie alleine oder mit einer Freundin spazieren . Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut. Praktisch täglich besuche sie eine Therapie. Sie sei ohne weiteres in der Lage, alleine mit dem Zug zu fahren. Sie habe auch regel mässig Kontakt zu drei Freundinnen. Die Beschwerden würden auch zu einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn führen, da sie ihre Arbeit habe aufge ben können und sich um ihren damals wenige Monate alten Sohn habe küm mern können (S.
16 unten, S. 17 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der anhaltenden somatoformen
Schmerz stö rung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine ausge prägte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rück zug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen bisher gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdefüh rerin auf grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswe l t wieder auszusetzen. Es könne der Beschwerde führerin zugemutet werden, trotz der geklagten Be schwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzu gehen (S. 1 7
Ziff. 4.1.4).
Als rheumatologische Diagnose führten die Ärzte
F olgendes au f (S.
22
Ziff. 4.2.3): - p osttraumatische Entwicklung eines Schmerzsyndroms der linken Kör per hälfte - Status nach Vorfussquetschung mit Querfraktur OS metatarsale II im Dezember 2002 - r etrospektiv/aktenmässig möglicher Status nach Algodystrophie am linken Fuss bei aktuell diesbezüglich fehlenden klinischen Hinweisen - m yofasziale Befunde im Lenden-Becken-Hüftbereich links und in der Nackenschultergürtelregion links - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und/oder Symptomaus weitung
Die aktuelle klinische Untersuchung sei in erster Linie durch multiple Inkonsis tenzen geprägt gewesen (S. 2 3 oben). Die hohe subjektive Beschwerdeintensität, die vollständige Therapieresistenz und die geschilderte hochgradige Behinde rung könnten aufgrund der Untersuchungsbefunde am Bewegungsapparat nicht adä quat begründet werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe deshalb der drin gende Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Symptom aus weitung (S. 23 unten, S. 24 oben). Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine mässige Einschränkung um 50 % . Für eine körperlich leichte , wechselbelastende Tätig keit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S.
2 4
Ziff. 4.2.5). Zur Behandlung der fassbaren myofaszialen
Beschwerdekomponen ten sei eine Physiotherapie geeignet. Au s rheumatologischer Sicht sei die Er haltung der Mobilität beziehungsweise die Verhinderung einer Dekonditionie rung
wichtig
(S. 2 4
Ziff. 4.2.8).
Auch in der neurologischen Untersuchung h abe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte ein multifaktorielles Kopf schmerzsyndrom , eine Symptomausweitung sowie ein en Status nach Verletzung linker Vorfuss im Dezember 2002 mit anamnestisch passagerem Verdacht auf CRPS auf (S.
26 f. Ziff. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 7
Ziff. 4.3.5). 4.4
Die Ärzte des Instituts B .___ beantworteten mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 6/150) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzf ragen dahinge hend, dass a us psychiatrischer Sicht von Dezember 2002 bis Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Ab Juli 2003 könne aus psychiat rischer Sicht in einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Auch im Haushalt habe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (S.
1). Die Beschwerdeführerin sei während 13 Tagen im Sana to rium F.___ behandelt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass sich die damals diagnostizierte schwere depressive Episode rasch zurückgebildet habe. Ansonsten wäre es kaum möglich gewesen, die Beschwerdeführerin be reits nach 13 Tagen wieder zu entlassen. Die Diagnose einer schweren depressi ven Episode, wie sie vom Zentrum C.___ gestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine eigentlichen depressi ven Symptome festgestellt werden können (S. 2). 4.5
Dr. med. Dr. rer . pol. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , empfahl mit Stellungnahme vom 2 1. März 2014 sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten des
Instituts B .___ ab zustellen ( Urk. 6/153 S. 3). 4.6
Die Ärzte des Zentrums C.___ nahmen mit Schreiben vom 2 5. April 2014 ( Urk. 6/166) Stel lung zum Gutachten des Instituts B .___ .
Dabei gaben sie an, dass ihre Ausführungen we der ein Parteigutachten, ein Arztbr ief oder ein sonstiger Versuch , den Zustand der Beschwer deführerin objektiv zu erfassen , darstellen würden . Es würden viel mehr
so deutliche Mängel an der Beweisführung im Gutachten aufgezeigt, dass auf ein solches Gutachten nicht abgestellt werden könne (S.
2 Ziff. 3). Das Gutach ten sei nicht vollständig und objektiv, fehle bei den wichtigsten Vordo kumenten doch der Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung des Zentrums C.___
vom 1 9. November 2012 (S.
2 Ziff. 5). Die Beschwerden seien sehr oberflächlich auf genommen. Es gehe auch völlig an der Realität vorbei, wenn ein reichhalti ges soziales, von interessengeprägtes Leben beschrieben werde (S.
2 Ziff. 6). Alle „ Langzeitbehandler “ hätten bisher eine mittelgradige bis schwere Depression attestiert. Immerhin habe 2009 ein schwerer Suizidversuch stattgefunden (S.
3 Ziff. 7). Weiter lägen
– die näher aufgelisteten – Gründe für die Diagnose einer schweren Depression vor (S. 3 Ziff. 8). Zudem gehe das Gutachten mit keinem Wort auf die neuropsychologisch ermittelten Defizite ein (S. 3 Ziff. 9). Auch fehle
eine Fremdanamnese (S.
3 Ziff. 10). Die richtige Diagnose laute daher (S.
3 Ziff. 11): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielle Kopfschmerzen ( Neuromed , 2 7. November 2009) - chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit/bei - Status nach Arbeitsunfall Dezember 2002 mit ausgedehnter Weich teil-Quetschung sowie Fraktur des Os metatarsale II links - Status nach posttraumatischer Entwicklung eines Morbus Sudeck (re mittiert), DD CRPS, keine Osteopenie nach Morbus Sudeck - lumbovert ebrales Schmerzsyndrom - Status nach Suizidversuch
Auf Grund der Diagnose, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Fremdanamnese sowie des beschriebenen Leistungsbildes sei die Beschwerde führerin zu 80 % arbeitsunfähig im Haushalt und zu 100 % arbeitsunfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 3 Ziff. 8). 5. 5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des Instituts B .___ (vorstehend E. 4. 3 ) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu ro logie und Psychiatrie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellte n das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 ). Hinweise für eine eigenständige psychische Störung fänden sich nicht (S. 24 unten , S. 26 Ziff. 3.2 ). Es l ie ge ein sekundärer Krank heitsgewinn vor, welcher zur subjektiven Überzeugung völliger Leistungsunfä higkeit geführt habe. Diese lasse sich ärztlicherseits nicht in diesem Ausmass objektivieren beziehungsweise begründen (S. 26 oben).
Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen oder Stehen und Gehen kämen dauerhaft nicht mehr in Frage. Eine Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperhaltung sei problemlos möglich . Es sollte eine physiotherapeutische Behandlung durchge führt werden, um die Dekonditionierung im Halte- und Bewegungssystem zu stoppen. Zudem bedürfe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich einer gewissen psychagogischen Führung mit familientherapeutisch orientiertem Konzept, um die Mechanismen des sekundären Krankheitsgewinns behutsam zu lösen. Auch sei ein medikamentöses Behandlungskonzept notwendig (S.
25 Mitte). Erfah rungs gemäss würden sich die Therapieerfolge erst nach geraumer Zeit einstel len.
Die Ärzte gingen deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst im Ver lauf der nächsten 2 Jahre eine erhebliche Verbesserung erfahre. Für diesen Zeit raum liege ihr Leistungsvermögen aufgrund der chronischen Schmerzen selbst in einer angepassten Tätigkeit bei 70 % und lasse sich sodann wahr scheinlich auf 90 % steigern (S.
25 unten , S.
26 Ziff. 2 ) . Eine Wiederaufnahme der bishe ri gen Tätigkeit sei wegen des ständigen Stehen s und Gehens nicht mehr zumutbar (S. 26 Ziff. 3.1 , S. 27 Ziff. 3.4 ). 3.3
Die Ärzte des Zentrums A.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatri e am 2. April 2010 ( Urk. 6/87) und führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 41 Ziff. 6.1): - chronische, therapierefraktäre Fussschmerzen links mit/bei: - Status nach Vorfussquetschung mit Querfraktur der Basis des Os Me tatarsale
Dig . II am 1 3. Dezember 2003 (richtig: 2002) - sekundärer Schmerzausdehnung auf die gesamte linke Körperhälfte - myofasz ialer Komponente
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie F olgendes an (S. 41 Ziff. 6.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei: - chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Verdacht auf chronische Migräne - myofasz ialer Komponente - Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Die internistische Untersuchung sei altersentsprechend normal gewesen (S.
46 oben). Aus rheumatologischer Sicht hätten in der klinischen Untersuchung keine
eindeutigen Zeichen für das Vorliegen eines CRPS II objektiviert werden können . Anzumerken sei, dass sich trotz der ausgeprägten Schmerzen und anam nes tischer Belastungsintoleranz des linken Beines keine muskulären Atro phien oder Differenzen der Fussbeschwielung fänden. Aufgrund der schmerzbe dingten
Belas tungseinschränkung sei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht keine vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit zumutbar. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit könne keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden (S. 46 Mitte). Die neurologische Untersuchung ergebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Lä sion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Der erhobene Befund sowie die klinischen und appa rativen Voruntersuchungen ergäben insbesondere kei nen sicheren Anhalt für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (S.
46 un ten). Aus psychiatrischer Sicht müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) ausgegangen werden. Dafür spreche, dass man den Schmerz nicht ganz alleine mit einem körperlichen Prozess begründen könne und dass der Schmerz in Verbindung mit schwerwiegenden emotionalen Konflikten und psychoso zia len Problemen aufgetreten sei (S. 47 unten). Es müsse weiter davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) vorliege. Die diagnostischen Kriterien für eine de pressive Episode seien nicht erfüllt. So zeige die Beschwerdeführerin in der Un te rsuchung keine Ermüdungs zeichen und keine Gedächtnisstörungen. Die Be schwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht für eine Tätigkeit, die ihre eher eingeschränkten sozialen Ressour cen (mangelnde deutsche Sprachfähigkeit) berücksichtige , zu 100 % arbeits fähig (S. 48 oben). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten des Zentrums A.___ mit Schreiben vom 2 3. Juni 2010 ( Urk. 6/89) als derart mangelhaft, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dabei führte er aus , dass Angaben zu Persönlichkeit, Persönlichkeitsstruktur, Ressourcen und Vul ner abilität unverzichtbare Bestandteile eines jeden psychiatrischen Gutachtens seien und diese fehlen würden (S. 1). Weiter würde sich der argumentative Um fang mit den abweichenden Vordiagnosen auf blosse Negation beschränken oder Widerspruchsfreiheit
postulieren. Er vermisse i m Gutachten zudem die kri tische Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf und den bisherigen the rapeutischen Bemühungen. Auch sei der psychopathologische Befund für ein psychiatrisches Gutachten dürftig ausgefallen (S .
2). Beschwerden und Befunde wü rden vermischt. Auch hätten körperliche Befunde im Kapital Psychopatholo gie nichts zu suchen. Schliesslich sei die Untersuchung nicht umfassend genug. Es würden Angaben zur Untersuchung und zur Person des Dolmetschers fehlen. Zu letzt sei die fehlen de Sorgfalt zu erwähnen, die sich im sprachlichen Aus druck mit vielen Fehlern zeigen würde (S. 3). 3. 5
Die Ärzte des Zentrums A.___ nahmen am 2. August 2010 ( Urk. 6/93) Stellung zur Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ . Dabei führten die Ärzte aus, dass die vorhandenen Ressourcen beschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin kön ne für sich schauen und auch fü r ihre Problematiken einstehen. Ebenso sei sie in ein familiäres Netz eingebettet und sehe am Abend fern , so dass sie be wusst Kontakte zur Aussenwelt herstelle (S.
1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe weiter den Eindruck, dass ihr die psychiatrische Behandlung helfe. Dies sei ein Zeichen dafür , dass das psychiatrische Geschehen nicht unüberwindbar sei. Es seien somit weder ein unüberwindbarer Krankheitsverlauf noch die Beck’sche kognitive depressive Triade gegeben (S.
1 f. Ziff. 2). Die Ärzte führten weiter aus, s ie hätten ganz klar anhand der Symptomliste des ICD-10 dargestellt, wes halb die Beschwerdeführerin zwar eine Dysthymia aber keine depressive Episode aufweise (S. 2 Ziff. 3). Da sie davon ausgehen würden, dass die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben sei, müsse auch nicht begründet werden, weshalb es nicht ge lungen sei, das Leiden zu mindern und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustel len . Es stimme zwar , dass Beschwerden und Befunde vermischt worden seien, dies habe aber auf die Beurteilung keinen Einfluss. Die dargestellten körperli chen Befunde seien vegetative Befunde und hätten somit in der Psychopatholo gie sehr wohl etwas zu suchen (S.
2 Ziff. 4). Schliesslich habe die Untersu chungszeit gereicht, da der Dolmetscher sehr effizient übersetzt habe. Es sei auch kein Mangel am Gutachten, wenn der Name des Dolmetschers und dessen Hinter grund nicht angegeben worden seien . Bei einem professionellen Dolmet scher hätten das Geschlecht, die Religion und sonstige Sachen keinen Einfluss (S.
3 Ziff. 4). 3.6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 1 6. November 2010 ( Urk. 6/107/28-31) an, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2006 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 Ziff. 1.1): - Depression - chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei - Status nach Arbeitsunfall im Dezember 2002 mit ausgedehnter Weich teilquetschung , Fraktur des Os metatarsale II links - posttraumatischem Verdacht auf CRPS - multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei - chronische n Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Verdacht auf chronische Migräne - Medikamentenübergebrauch induzierte r Kopfschmerzkomponente nicht ausgeschlossen - nicht unerhebliche r Komponente im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte - Depression
Angesichts der bisherigen Therapieresistenz in den letzten Jahren bestehe eine sehr schlechte Prognose bezüglich einer Verbesserung der gesundheitlichen Si tuation sowie einer beruflichen Reintegration (S.
3 Ziff. 1.4). Die Beschwerde führerin könne seit dem Unfall im Jahr 2002 nicht mehr arbeiten (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund der linksbetonten generalisierten Schmerzen könne die Beschwerde führerin ihren Haushalt nicht versorgen. Eine leichte berufliche Tätigkeit sei auch deswegen nicht zumutbar (S.
4 Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme einer - auch leichten - Tätigkeit sei medizinisch nicht vertretbar und unrealistisch (S.
4 Ziff. 1.9). 3.
E. 1.2 Am 2. April 2013 meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes neu bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/13 0-13 1). Nachdem die Versi cher te weitere Arztberichte ( Urk. 6/135) ein ge reicht hatte , veranlasste die IV-Stelle bei beim Institut B .___ ein polydiszipli näres Gu tachten , welche s am 2 0. Januar 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/147 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/154, Urk. 6/157, Urk. 6/160, Urk. 6/1 66-1
67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. August 2014 ( Urk. 6/169 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Verschlechterung erneut zu prüfen, wobei nicht auf das bemängelte Gut achten abzustellen sei. Die Rente sei unter Einbezug der massgeblichen Verän derungen neu zu berechnen , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu er bringen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stell e beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
5) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 , Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/32 , Urk. 6/40, Urk. 6/55, Urk. 6/57, Urk. 6/70, Urk. 6/74 , Urk. 6/82, Urk. 6/85-86 ) ab,
zog die Akten der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 6/4 , Urk. 6/68 , Urk. 6/84 )
bei und veranlasste insbesondere eine interdisziplinäre Be gut achtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), über welche am 1 3. November 2008 berichtet wurde ( Urk. 6/51) , sowie eine interdisziplinäre Begutachtung beim Zentrum A.___ , über welche am 2. April 2010 berichtet wurde ( Urk. 6/87) .
Nach wei teren Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 6/89, Urk. 6/91, Urk. 6/93 , Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/114 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) einen An spruch auf eine Invalidenrente.
E. 7 Ziff. 4.3.5). 4.4
Die Ärzte des Instituts B .___ beantworteten mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 6/150) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzf ragen dahinge hend, dass a us psychiatrischer Sicht von Dezember 2002 bis Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Ab Juli 2003 könne aus psychiat rischer Sicht in einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Auch im Haushalt habe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (S.
1). Die Beschwerdeführerin sei während 13 Tagen im Sana to rium F.___ behandelt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass sich die damals diagnostizierte schwere depressive Episode rasch zurückgebildet habe. Ansonsten wäre es kaum möglich gewesen, die Beschwerdeführerin be reits nach 13 Tagen wieder zu entlassen. Die Diagnose einer schweren depressi ven Episode, wie sie vom Zentrum C.___ gestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine eigentlichen depressi ven Symptome festgestellt werden können (S. 2). 4.5
Dr. med. Dr. rer . pol. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , empfahl mit Stellungnahme vom 2 1. März 2014 sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten des
Instituts B .___ ab zustellen ( Urk. 6/153 S. 3). 4.6
Die Ärzte des Zentrums C.___ nahmen mit Schreiben vom 2 5. April 2014 ( Urk. 6/166) Stel lung zum Gutachten des Instituts B .___ .
Dabei gaben sie an, dass ihre Ausführungen we der ein Parteigutachten, ein Arztbr ief oder ein sonstiger Versuch , den Zustand der Beschwer deführerin objektiv zu erfassen , darstellen würden . Es würden viel mehr
so deutliche Mängel an der Beweisführung im Gutachten aufgezeigt, dass auf ein solches Gutachten nicht abgestellt werden könne (S.
2 Ziff. 3). Das Gutach ten sei nicht vollständig und objektiv, fehle bei den wichtigsten Vordo kumenten doch der Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung des Zentrums C.___
vom 1 9. November 2012 (S.
2 Ziff. 5). Die Beschwerden seien sehr oberflächlich auf genommen. Es gehe auch völlig an der Realität vorbei, wenn ein reichhalti ges soziales, von interessengeprägtes Leben beschrieben werde (S.
2 Ziff. 6). Alle „ Langzeitbehandler “ hätten bisher eine mittelgradige bis schwere Depression attestiert. Immerhin habe 2009 ein schwerer Suizidversuch stattgefunden (S.
3 Ziff. 7). Weiter lägen
– die näher aufgelisteten – Gründe für die Diagnose einer schweren Depression vor (S. 3 Ziff. 8). Zudem gehe das Gutachten mit keinem Wort auf die neuropsychologisch ermittelten Defizite ein (S. 3 Ziff. 9). Auch fehle
eine Fremdanamnese (S.
3 Ziff. 10). Die richtige Diagnose laute daher (S.
3 Ziff. 11): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielle Kopfschmerzen ( Neuromed , 2 7. November 2009) - chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit/bei - Status nach Arbeitsunfall Dezember 2002 mit ausgedehnter Weich teil-Quetschung sowie Fraktur des Os metatarsale II links - Status nach posttraumatischer Entwicklung eines Morbus Sudeck (re mittiert), DD CRPS, keine Osteopenie nach Morbus Sudeck - lumbovert ebrales Schmerzsyndrom - Status nach Suizidversuch
Auf Grund der Diagnose, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Fremdanamnese sowie des beschriebenen Leistungsbildes sei die Beschwerde führerin zu 80 % arbeitsunfähig im Haushalt und zu 100 % arbeitsunfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 3 Ziff. 8). 5. 5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des Instituts B .___ (vorstehend E. 4. 3 ) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu ro logie und Psychiatrie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellte n das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E.
Dispositiv
- 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig eine posttraumatische Entwicklung eines Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte vor . Körperliche schwere Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar. In einer körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwerdegegnerin doch bereits in der an spruchsverneinenden Verfügung vom
- Mai 2011 ( Urk. 6/116) – gestützt auf die Beurteilung des Zentrums A.___ (vorstehend E. 3.3) - von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit aus. 5.2 Aus psychischer Sicht ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Ärzte des Zentrums C.___ - weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ärzte des Instituts B .___ führten unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nach voll zieh bar auf, weshalb keine eigenstän dige depressive Episode vorliegt . So konnte weder eine Konzentrations- noch eine Gedächtnisstörung objektiviert werden und auch eine Antriebsstörung wurde nicht gefunden. Die Beschwerde führerin beklagte zwar einen Lebensüberdruss, distanzierte sich – nach einem im Jahr 2009 und daher vor der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom
- Mai 2011 ( Urk. 6/116) erfolgten Suizidversuch - aber explizit von Sui zid ge danken und Suizidimpulsen ( Urk. 6/147 S. 1 5 Ziff. 4.1.2). Weiter klagte sie zwar über Schlafstörungen, die allerdings damit zusammenhängen würden , dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege und zum Teil auch schlafe. Die Be schwer deführerin habe keine Mühe mit aufstehen und mache jeden Morgen während 30 Minuten gymnastische Übungen, was mit einer depressiven An triebsstörung nicht vereinbar sei. Sie leiste auch leichtere Arbeiten im Haushalt und bereite ein fache Mahlzeiten zu. Regelmässig gehe sie alleine oder mit einer Freundin spazieren . Die Beziehung zu ihrem Eh emann und den Kindern sei gut und s i e habe auch regelmässig en Kontakt zu drei Freundinnen ( Urk. 6/147 S. 1 6 f. Ziff. 4.1.3). Ferner liegt auch k ein Gewichtsverlust vor, hatte die Beschwerde füh rerin in den Begutachtungen der MEDAS und des Zentrums A.___ in den Jahren 2008 und 2010 ein Normalgewicht von 63 kg sowie 65.5 kg ( Urk. 6/51 S. 16 Ziff. 4.1.1, Urk. 6/87 S. 19 Ziff. 4.1). Im Zeitpunkt der Begutachtung im Institut B .___ wog sie 66 kg ( Urk. 6/147 S. 1 2 Ziff. 3.2.1 ), so dass sogar eine ganz leichte Zunahme zu ver zeich nen ist.
- 3 Soweit die Beschwerdeführerin – unter Bezugnahme auf die geäusserte Kritik des Zentrums C.___ (vorstehend E. 4.6 ) – vorbringt, es könne nicht auf das mangelhafte und fehlerhafte Gutachten abgestellt werden ( Urk. 1 S. 3 f.), kann sie aus den vor gebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wurde das Gutachten des Instituts B .___ insbesondere in Kenntnis des Berichts de s Zentrums C.___ vom 1
- November 201 2 erstellt (vgl. Urk. 6/147 S. 4 Ziff. 2.1.2) , wobei es – entgegen dem Vor bringen der Ärzte des Zentrums C.___ - an der Vollständigkeit und Objektivität eines Gut achtens keinen Zweifel aufkommen lässt, wenn dieses nicht bei den wichtigsten Vordo kumenten wörtlich zitiert wurde. Sowohl in der rheumatologischen als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde die Beurteilung der Ärzte des Zentrums C.___ sogar explizit erwähnt ( Urk. 6/147 S. 1 8 Ziff. 4.1.7 oben, S. 2 0 Mitte, S. 2 4 Ziff. 4.2.7) . Entgegen der Stellungnahme des Zentrums C.___ wurden auch d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausführlich aufgeführt ( Urk. 6/147 S. 1 0 Ziff. 3.1.1, S. 1 3 Ziff. 4.1.1.2 , S. 19 Ziff. 4.2.1.1, S. 2 5 Ziff. 4.3.1.2). D ie vor gebrachte Rüge, es gehe an der Realität vorbei, wenn ein reichhaltiges soziales, von I nteressen geprägtes Leben beschrieben werde, wurde durch den von der Be schwerdeführerin geschilderten Tagesablauf widerlegt ( Urk. 6/147 S. 1 4 f.). Schliesslich wurde die von den Ärzten des Zentrums C.___ diagnosti zierte schwere De pression unter Bezugnahme der ICD-Kriterien nachvollziehbar verneint ( vgl. vor stehend E. 5.2 ). Dem testmässigen Erfassen der Psychopatho logie kann im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei ge messen werden. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anam neseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile des Bun desgerichts 9C_458/2008 vom 2
- September 2008 E. 4.2 und I 391/06 vom
- August 2006 E. 3.2.2), so dass die diesbezügliche Kritik der Ärzte de s Zentrums C.___ ins Leere läuft. Zuletzt kann auch aus der gerügten fehlenden Fremda namnese nichts abgeleitet werden, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermessensspielraum des Gutachters (Urteile des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2
- Februar 2012 E. 4.3 und 9C_482/2010 vom 2
- September 2010 E. 4.1), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am schlüssigen und nach vollziehbaren Gutachten des Instituts B .___ aufkommen. 5.4 D en Ärzten des Zentrums C.___ ist zwar darin zuzustimmen, dass die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeiti gen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben s ind (Urteil des Bundesgerichts 8 C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom
- März 2009 E. 5.1). Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
- 5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass d ie Tatsache, dass das Bundesgericht mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Ur teil 9C_492/2014 vom
- Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung zur Invali ditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert . Die Beschwerdegegnerin hat nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352 ) die ausgewie sene anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet , da es der Beschwerdeführerin trotz der ge klagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung aufzubrin gen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 6/147 S. 1 7 Ziff. 4.1.4). Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch noch in Un kenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. E benso wurde erwähnt, weshalb der Therapieverlauf bisher scheiterte. Hier ist besonders darauf hinzu weisen, dass nur alle zwei Wochen eine psychiatrische Gesprächstherapie im Zentrum C.___ erfolgt und dies insbesondere ohne Dolmetscher ( Urk. 6/147 S. 1 3 Ziff. 4.1.1.2). Dies lässt angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit der deut schen Sprache deutliche Mühe bekundet und alle bisherigen Begut achtungen in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten, fraglich erscheinen, ob die Therapien überhaupt wirkungsvoll sind und der Leidensdruck daher tatsäch lich so gross ist . Die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde verneint. D er soziale Kontext sowie die vorhandene n Ressourcen wurde n im Gutachten eben falls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem beweis rechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Be urteilung der Ärzte des Instituts B .___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist vorlie gen d ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5.6 Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist zuletzt nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte neue Begutachtung ( Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse lie fern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu ver zichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
- 7 Zusammenfassend ist gest ützt auf das Gutachten des Instituts B .___ mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Als medizinische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit liegt einzig eine posttraumatische Entwicklung ei nes Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte vor. In einer körperlich leichten, wech selbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin allerdings weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Ren tenabweisung nicht wesentlich verschlechtert. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00958 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
12. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Paralegal Services Bert astrasse 3, Postfach 271 , 80 03 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, arbeitete zuletzt seit Januar 2001 als Reinigungs angestellte /Sortiererin bei der Firma Z.___ , als sie am 1 3. Dezember 2002 bei einem Arbeitsu nfall eine Quetschung am linken Mittel fuss erlitt ( Urk. 6/4/82, Urk. 6 /5). Am 1 5. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, ohne dabei nähere Angaben über die Art der Behinderung zu machen ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche
u nd erwerbliche Situation ( Urk. 6/ 5- 6 , Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/32 , Urk. 6/40, Urk. 6/55, Urk. 6/57, Urk. 6/70, Urk. 6/74 , Urk. 6/82, Urk. 6/85-86 ) ab,
zog die Akten der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 6/4 , Urk. 6/68 , Urk. 6/84 )
bei und veranlasste insbesondere eine interdisziplinäre Be gut achtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), über welche am 1 3. November 2008 berichtet wurde ( Urk. 6/51) , sowie eine interdisziplinäre Begutachtung beim Zentrum A.___ , über welche am 2. April 2010 berichtet wurde ( Urk. 6/87) .
Nach wei teren Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 6/89, Urk. 6/91, Urk. 6/93 , Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/114 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) einen An spruch auf eine Invalidenrente.
1.2
Am 2. April 2013 meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes neu bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/13 0-13 1). Nachdem die Versi cher te weitere Arztberichte ( Urk. 6/135) ein ge reicht hatte , veranlasste die IV-Stelle bei beim Institut B .___ ein polydiszipli näres Gu tachten , welche s am 2 0. Januar 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/147 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/154, Urk. 6/157, Urk. 6/160, Urk. 6/1 66-1
67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. August 2014 ( Urk. 6/169 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Verschlechterung erneut zu prüfen, wobei nicht auf das bemängelte Gut achten abzustellen sei. Die Rente sei unter Einbezug der massgeblichen Verän derungen neu zu berechnen , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu er bringen. Eventualiter sei eine neue Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stell e beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
5) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1. 2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung e rfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch
zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das Gutachten des Instituts B .___
davon aus, dass seit der anspruchsverneinenden Ver fügung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan ge passten körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tä tig keit auszugehen (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es könne nicht auf das Gutachten des Instituts B .___ abgestellt werden. Das Gutachten weise erhebliche Mängel und Fehler auf (S. 3). Die Ärzte des Zentrums C.___ h ätten durch neuropsychologisch er mittelte Defizite, Fremdanamnese und deutlich beschriebene Leistungsbilder , die schwere Depression stark objektiv belegen können. Die Verschlechterung s e i al lein aufgrund der schweren Depression, welche in der letzten Verfügung nicht aus gewiesen worden sei, objektiv vorhanden. Die Komorbidität sei erwiesen. A uf grund der körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin
für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % ob jektiv arbeits unfähig und für Tätigkeiten im Haushalt zu 80 % objektiv arbeitsunfähig. Die Bedingung der Willensanstrengung zur Überwindung der Dys funktionalität sei dabei bereits berücksichtigt worden (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwe rdeführerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1
Die anspruchsvernein ende Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) stützte sich im Wesentlichen auf die beiden von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege be nen interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 1 3. November 2008 ( Urk. 6/51) sowie des Zentrums A.___ vom 2. April 2010 ( Urk. 6/87). 3. 2
Die Ärzte der MEDAS
erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie am 1 3. November 2008 ( Urk. 6/51) und führten a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
complex regional pain
syndrom e (CRPS) Typ II mit er heblicher iatrogener psychogener Überlagerung sei t dem 1 3. Dezember 2002 au f (S. 24 Mitte , S. 26 Ziff. 1.1 ). Hinweise für eine eigenständige psychische Störung fänden sich nicht (S. 24 unten , S. 26 Ziff. 3.2 ). Es l ie ge ein sekundärer Krank heitsgewinn vor, welcher zur subjektiven Überzeugung völliger Leistungsunfä higkeit geführt habe. Diese lasse sich ärztlicherseits nicht in diesem Ausmass objektivieren beziehungsweise begründen (S. 26 oben).
Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen oder Stehen und Gehen kämen dauerhaft nicht mehr in Frage. Eine Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperhaltung sei problemlos möglich . Es sollte eine physiotherapeutische Behandlung durchge führt werden, um die Dekonditionierung im Halte- und Bewegungssystem zu stoppen. Zudem bedürfe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich einer gewissen psychagogischen Führung mit familientherapeutisch orientiertem Konzept, um die Mechanismen des sekundären Krankheitsgewinns behutsam zu lösen. Auch sei ein medikamentöses Behandlungskonzept notwendig (S.
25 Mitte). Erfah rungs gemäss würden sich die Therapieerfolge erst nach geraumer Zeit einstel len.
Die Ärzte gingen deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst im Ver lauf der nächsten 2 Jahre eine erhebliche Verbesserung erfahre. Für diesen Zeit raum liege ihr Leistungsvermögen aufgrund der chronischen Schmerzen selbst in einer angepassten Tätigkeit bei 70 % und lasse sich sodann wahr scheinlich auf 90 % steigern (S.
25 unten , S.
26 Ziff. 2 ) . Eine Wiederaufnahme der bishe ri gen Tätigkeit sei wegen des ständigen Stehen s und Gehens nicht mehr zumutbar (S. 26 Ziff. 3.1 , S. 27 Ziff. 3.4 ). 3.3
Die Ärzte des Zentrums A.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatri e am 2. April 2010 ( Urk. 6/87) und führten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 41 Ziff. 6.1): - chronische, therapierefraktäre Fussschmerzen links mit/bei: - Status nach Vorfussquetschung mit Querfraktur der Basis des Os Me tatarsale
Dig . II am 1 3. Dezember 2003 (richtig: 2002) - sekundärer Schmerzausdehnung auf die gesamte linke Körperhälfte - myofasz ialer Komponente
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie F olgendes an (S. 41 Ziff. 6.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei: - chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Verdacht auf chronische Migräne - myofasz ialer Komponente - Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Die internistische Untersuchung sei altersentsprechend normal gewesen (S.
46 oben). Aus rheumatologischer Sicht hätten in der klinischen Untersuchung keine
eindeutigen Zeichen für das Vorliegen eines CRPS II objektiviert werden können . Anzumerken sei, dass sich trotz der ausgeprägten Schmerzen und anam nes tischer Belastungsintoleranz des linken Beines keine muskulären Atro phien oder Differenzen der Fussbeschwielung fänden. Aufgrund der schmerzbe dingten
Belas tungseinschränkung sei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht keine vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit zumutbar. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit könne keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden (S. 46 Mitte). Die neurologische Untersuchung ergebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Lä sion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Der erhobene Befund sowie die klinischen und appa rativen Voruntersuchungen ergäben insbesondere kei nen sicheren Anhalt für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (S.
46 un ten). Aus psychiatrischer Sicht müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) ausgegangen werden. Dafür spreche, dass man den Schmerz nicht ganz alleine mit einem körperlichen Prozess begründen könne und dass der Schmerz in Verbindung mit schwerwiegenden emotionalen Konflikten und psychoso zia len Problemen aufgetreten sei (S. 47 unten). Es müsse weiter davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) vorliege. Die diagnostischen Kriterien für eine de pressive Episode seien nicht erfüllt. So zeige die Beschwerdeführerin in der Un te rsuchung keine Ermüdungs zeichen und keine Gedächtnisstörungen. Die Be schwerdeführerin sei aus psy chiatrischer Sicht für eine Tätigkeit, die ihre eher eingeschränkten sozialen Ressour cen (mangelnde deutsche Sprachfähigkeit) berücksichtige , zu 100 % arbeits fähig (S. 48 oben). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten des Zentrums A.___ mit Schreiben vom 2 3. Juni 2010 ( Urk. 6/89) als derart mangelhaft, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Dabei führte er aus , dass Angaben zu Persönlichkeit, Persönlichkeitsstruktur, Ressourcen und Vul ner abilität unverzichtbare Bestandteile eines jeden psychiatrischen Gutachtens seien und diese fehlen würden (S. 1). Weiter würde sich der argumentative Um fang mit den abweichenden Vordiagnosen auf blosse Negation beschränken oder Widerspruchsfreiheit
postulieren. Er vermisse i m Gutachten zudem die kri tische Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf und den bisherigen the rapeutischen Bemühungen. Auch sei der psychopathologische Befund für ein psychiatrisches Gutachten dürftig ausgefallen (S .
2). Beschwerden und Befunde wü rden vermischt. Auch hätten körperliche Befunde im Kapital Psychopatholo gie nichts zu suchen. Schliesslich sei die Untersuchung nicht umfassend genug. Es würden Angaben zur Untersuchung und zur Person des Dolmetschers fehlen. Zu letzt sei die fehlen de Sorgfalt zu erwähnen, die sich im sprachlichen Aus druck mit vielen Fehlern zeigen würde (S. 3). 3. 5
Die Ärzte des Zentrums A.___ nahmen am 2. August 2010 ( Urk. 6/93) Stellung zur Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ . Dabei führten die Ärzte aus, dass die vorhandenen Ressourcen beschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin kön ne für sich schauen und auch fü r ihre Problematiken einstehen. Ebenso sei sie in ein familiäres Netz eingebettet und sehe am Abend fern , so dass sie be wusst Kontakte zur Aussenwelt herstelle (S.
1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe weiter den Eindruck, dass ihr die psychiatrische Behandlung helfe. Dies sei ein Zeichen dafür , dass das psychiatrische Geschehen nicht unüberwindbar sei. Es seien somit weder ein unüberwindbarer Krankheitsverlauf noch die Beck’sche kognitive depressive Triade gegeben (S.
1 f. Ziff. 2). Die Ärzte führten weiter aus, s ie hätten ganz klar anhand der Symptomliste des ICD-10 dargestellt, wes halb die Beschwerdeführerin zwar eine Dysthymia aber keine depressive Episode aufweise (S. 2 Ziff. 3). Da sie davon ausgehen würden, dass die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben sei, müsse auch nicht begründet werden, weshalb es nicht ge lungen sei, das Leiden zu mindern und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustel len . Es stimme zwar , dass Beschwerden und Befunde vermischt worden seien, dies habe aber auf die Beurteilung keinen Einfluss. Die dargestellten körperli chen Befunde seien vegetative Befunde und hätten somit in der Psychopatholo gie sehr wohl etwas zu suchen (S.
2 Ziff. 4). Schliesslich habe die Untersu chungszeit gereicht, da der Dolmetscher sehr effizient übersetzt habe. Es sei auch kein Mangel am Gutachten, wenn der Name des Dolmetschers und dessen Hinter grund nicht angegeben worden seien . Bei einem professionellen Dolmet scher hätten das Geschlecht, die Religion und sonstige Sachen keinen Einfluss (S.
3 Ziff. 4). 3.6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 1 6. November 2010 ( Urk. 6/107/28-31) an, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2006 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1 Ziff. 1.1): - Depression - chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei - Status nach Arbeitsunfall im Dezember 2002 mit ausgedehnter Weich teilquetschung , Fraktur des Os metatarsale II links - posttraumatischem Verdacht auf CRPS - multifaktorielle Kopfschmerzen mit/bei - chronische n Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Verdacht auf chronische Migräne - Medikamentenübergebrauch induzierte r Kopfschmerzkomponente nicht ausgeschlossen - nicht unerhebliche r Komponente im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte - Depression
Angesichts der bisherigen Therapieresistenz in den letzten Jahren bestehe eine sehr schlechte Prognose bezüglich einer Verbesserung der gesundheitlichen Si tuation sowie einer beruflichen Reintegration (S.
3 Ziff. 1.4). Die Beschwerde führerin könne seit dem Unfall im Jahr 2002 nicht mehr arbeiten (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund der linksbetonten generalisierten Schmerzen könne die Beschwerde führerin ihren Haushalt nicht versorgen. Eine leichte berufliche Tätigkeit sei auch deswegen nicht zumutbar (S.
4 Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme einer - auch leichten - Tätigkeit sei medizinisch nicht vertretbar und unrealistisch (S.
4 Ziff. 1.9). 3. 7
Die Ärzte des Zentrums A.___ nahmen am 2 0. Januar 2011 ( Urk. 6/109) Stellung zur ab weichenden Beurteilung durch
Dr. E.___ . Nach nochmaliger Durchsicht der Akten , insbesondere der erhobenen Befunde mit fehlenden klinischen Hinweisen für das Vorliegen eines CRPS sowie fehlenden eindeutigen Befunde n einer an dau ernden Schonung des linken Fusses bei symmetrischen Muskelumfängen und
Fussbeschwielung , könn t e n aus rheumatologischer Sicht die subjektiv angege benen Beschwerden und Belastungseinschränkung en keinem strukturellen Kor relat zugeordnet werden und müssten eher im Rahmen einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung gesehen werden. Daraus lasse sich jedoch aus rein rheumatologischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten begründen, weshalb an dem im Gutachten dargelegten Belastungs profil festgehalten werde. Im Bericht von Dr. E.___ werde die Beschwerdeführe rin aus psychischer und rheumatologischer Sicht beurteilt . Die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten sei aus rheumato logi scher Sicht nicht nachvollziehbar (S. 2). 3.8
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) einen Anspruch auf eine Invalidenrente und erachtete die Be schwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeit. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Mai 2011 ( Urk. 6/116) finden sich in den Akten die folgenden ,
wesentlichen medizinischen Berichte. 4.2
Die Ärzte des Zentrums C.___ führten mit Schreiben vom 1 9. November 2012 ( Urk. 6/135/11-17) folge nde Diagnosen auf (S. 2) : - m ultifaktorielle Kopfschmerzen - z erviko z ephales Schmerzsyndrom mit/bei - a usgeprägte r Hyperlordose mit beginnender Osteochondrose C6/7 mit ventraler und dorsaler Spondylose. Leichtgradige Retroposition C4 auf C5 von 3mm - c hronisches neuropathisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit/bei - Status nach Arbeitsunfall im Dezember 2002 mit ausgedehnter Weichteil-Quetschung sowie Fraktur des Os metatarsale II links - Status nach posttraumatischer Entwicklung eines Morbus Sudeck (re mittiert). Differentialdiagnose (DD) CRPS - a usgeheilte r Metatarsale-2-Basisfraktur, keine Osteopenie nach Morbus Sudeck - u nklare chronisch-rezidivierende Abdominalschmerzen mit/bei - DD Adhäsionen bei Status nach Salpingektomie rechts - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - leichte n
Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Suizidversuch
Die Symptomatik habe sich seit 2008 verschlechtert. Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Mühe , den Alltag zu be wältigen, könne ihre Hausarbeit nicht selbständig erledigen und müsse von der Schwiegermutter unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen und psychiatrischen Konsensbeurteilung in der bisherigen Tätigkeit als Sortiererin und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 f.). 4.3
Die Ärzte des Instituts B .___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie am 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/147) .
Aus internistischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, so dass die Arbeitsfähigkeit dementsprechend nicht eingeschränkt sei (S. 1 2
Ziff. 3.3-4 ).
In der psychiatrischen Untersuchung seien die Klagen über die Beschwerden im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe w iederholt berichtet, dass sie sich an gewisse Dinge nicht erinnern könne, da sie unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen wegen der Depression leide. Als jeweils hartnäckig nach gefragt worden sei, habe die Beschwerdeführerin aber genaue Angaben zu ihrer Anamnese machen können. Die geklagten Konzentrations- und Gedächt nis störungen hätten daher nicht objektiviert werden können. Die Stimmung sei klagsam , dysphorisch , gereizt, gelegentlich auch etwas depressiv gewesen. An triebsstörun gen hätten sich nicht gefunden (S.
1 5 Mitte). Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine An halts punkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder tak tile Halluzinationen gegeben. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht über Ängste oder Phobien berichtet (S. 1 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht hätten keine Di ag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) genannt (S. 1 6
Ziff. 4.1.2). Das Ausmass der ge klagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung nicht mehr ar beiten zu können, hätten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend ob jektiviert werden können, so dass eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Aufgrund der vorbestehenden psy cho sozialen Belastungen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung gestellt werden (S.
1 6 Mitte). Eine eigentliche depressive Stö rung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe mit aufstehen und mache jeden Morgen während 30 Minuten gymnastische Übungen, was mit einer
depressiven Antriebsstörung nicht vereinbar sei. Sie leiste auch leichtere Ar beiten im Haushalt und bereite einfache Mahlzeiten zu. Regelmässig gehe sie alleine oder mit einer Freundin spazieren . Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut. Praktisch täglich besuche sie eine Therapie. Sie sei ohne weiteres in der Lage, alleine mit dem Zug zu fahren. Sie habe auch regel mässig Kontakt zu drei Freundinnen. Die Beschwerden würden auch zu einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn führen, da sie ihre Arbeit habe aufge ben können und sich um ihren damals wenige Monate alten Sohn habe küm mern können (S.
16 unten, S. 17 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der anhaltenden somatoformen
Schmerz stö rung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine ausge prägte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rück zug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen bisher gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdefüh rerin auf grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswe l t wieder auszusetzen. Es könne der Beschwerde führerin zugemutet werden, trotz der geklagten Be schwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzu gehen (S. 1 7
Ziff. 4.1.4).
Als rheumatologische Diagnose führten die Ärzte
F olgendes au f (S.
22
Ziff. 4.2.3): - p osttraumatische Entwicklung eines Schmerzsyndroms der linken Kör per hälfte - Status nach Vorfussquetschung mit Querfraktur OS metatarsale II im Dezember 2002 - r etrospektiv/aktenmässig möglicher Status nach Algodystrophie am linken Fuss bei aktuell diesbezüglich fehlenden klinischen Hinweisen - m yofasziale Befunde im Lenden-Becken-Hüftbereich links und in der Nackenschultergürtelregion links - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und/oder Symptomaus weitung
Die aktuelle klinische Untersuchung sei in erster Linie durch multiple Inkonsis tenzen geprägt gewesen (S. 2 3 oben). Die hohe subjektive Beschwerdeintensität, die vollständige Therapieresistenz und die geschilderte hochgradige Behinde rung könnten aufgrund der Untersuchungsbefunde am Bewegungsapparat nicht adä quat begründet werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe deshalb der drin gende Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Symptom aus weitung (S. 23 unten, S. 24 oben). Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine mässige Einschränkung um 50 % . Für eine körperlich leichte , wechselbelastende Tätig keit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S.
2 4
Ziff. 4.2.5). Zur Behandlung der fassbaren myofaszialen
Beschwerdekomponen ten sei eine Physiotherapie geeignet. Au s rheumatologischer Sicht sei die Er haltung der Mobilität beziehungsweise die Verhinderung einer Dekonditionie rung
wichtig
(S. 2 4
Ziff. 4.2.8).
Auch in der neurologischen Untersuchung h abe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte ein multifaktorielles Kopf schmerzsyndrom , eine Symptomausweitung sowie ein en Status nach Verletzung linker Vorfuss im Dezember 2002 mit anamnestisch passagerem Verdacht auf CRPS auf (S.
26 f. Ziff. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 7
Ziff. 4.3.5). 4.4
Die Ärzte des Instituts B .___ beantworteten mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 6/150) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzf ragen dahinge hend, dass a us psychiatrischer Sicht von Dezember 2002 bis Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Ab Juli 2003 könne aus psychiat rischer Sicht in einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Auch im Haushalt habe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (S.
1). Die Beschwerdeführerin sei während 13 Tagen im Sana to rium F.___ behandelt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass sich die damals diagnostizierte schwere depressive Episode rasch zurückgebildet habe. Ansonsten wäre es kaum möglich gewesen, die Beschwerdeführerin be reits nach 13 Tagen wieder zu entlassen. Die Diagnose einer schweren depressi ven Episode, wie sie vom Zentrum C.___ gestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine eigentlichen depressi ven Symptome festgestellt werden können (S. 2). 4.5
Dr. med. Dr. rer . pol. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , empfahl mit Stellungnahme vom 2 1. März 2014 sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten des
Instituts B .___ ab zustellen ( Urk. 6/153 S. 3). 4.6
Die Ärzte des Zentrums C.___ nahmen mit Schreiben vom 2 5. April 2014 ( Urk. 6/166) Stel lung zum Gutachten des Instituts B .___ .
Dabei gaben sie an, dass ihre Ausführungen we der ein Parteigutachten, ein Arztbr ief oder ein sonstiger Versuch , den Zustand der Beschwer deführerin objektiv zu erfassen , darstellen würden . Es würden viel mehr
so deutliche Mängel an der Beweisführung im Gutachten aufgezeigt, dass auf ein solches Gutachten nicht abgestellt werden könne (S.
2 Ziff. 3). Das Gutach ten sei nicht vollständig und objektiv, fehle bei den wichtigsten Vordo kumenten doch der Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung des Zentrums C.___
vom 1 9. November 2012 (S.
2 Ziff. 5). Die Beschwerden seien sehr oberflächlich auf genommen. Es gehe auch völlig an der Realität vorbei, wenn ein reichhalti ges soziales, von interessengeprägtes Leben beschrieben werde (S.
2 Ziff. 6). Alle „ Langzeitbehandler “ hätten bisher eine mittelgradige bis schwere Depression attestiert. Immerhin habe 2009 ein schwerer Suizidversuch stattgefunden (S.
3 Ziff. 7). Weiter lägen
– die näher aufgelisteten – Gründe für die Diagnose einer schweren Depression vor (S. 3 Ziff. 8). Zudem gehe das Gutachten mit keinem Wort auf die neuropsychologisch ermittelten Defizite ein (S. 3 Ziff. 9). Auch fehle
eine Fremdanamnese (S.
3 Ziff. 10). Die richtige Diagnose laute daher (S.
3 Ziff. 11): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielle Kopfschmerzen ( Neuromed , 2 7. November 2009) - chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit/bei - Status nach Arbeitsunfall Dezember 2002 mit ausgedehnter Weich teil-Quetschung sowie Fraktur des Os metatarsale II links - Status nach posttraumatischer Entwicklung eines Morbus Sudeck (re mittiert), DD CRPS, keine Osteopenie nach Morbus Sudeck - lumbovert ebrales Schmerzsyndrom - Status nach Suizidversuch
Auf Grund der Diagnose, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Fremdanamnese sowie des beschriebenen Leistungsbildes sei die Beschwerde führerin zu 80 % arbeitsunfähig im Haushalt und zu 100 % arbeitsunfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 3 Ziff. 8). 5. 5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des Instituts B .___ (vorstehend E. 4. 3 ) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu ro logie und Psychiatrie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellte n das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E.
1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt somit einzig eine posttraumatische Entwicklung eines Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte vor . Körperliche schwere Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar. In einer körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwerdegegnerin doch bereits in der an spruchsverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) – gestützt auf die Beurteilung des Zentrums A.___ (vorstehend E.
3.3) - von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit aus. 5.2
Aus psychischer Sicht ist
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Ärzte des Zentrums C.___ - weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ärzte des Instituts B .___ führten unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S.
169 ff.) nach voll zieh bar auf, weshalb keine eigenstän dige depressive Episode vorliegt . So konnte weder eine Konzentrations- noch eine Gedächtnisstörung objektiviert werden und auch eine Antriebsstörung wurde nicht gefunden. Die Beschwerde führerin beklagte zwar einen Lebensüberdruss, distanzierte sich
– nach einem im Jahr 2009 und daher vor der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 6/116) erfolgten Suizidversuch - aber explizit von Sui zid ge danken und Suizidimpulsen ( Urk. 6/147 S. 1 5
Ziff. 4.1.2). Weiter klagte sie zwar über Schlafstörungen, die allerdings damit zusammenhängen würden , dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege und zum Teil auch schlafe. Die Be schwer deführerin habe keine Mühe mit aufstehen und mache jeden Morgen während 30 Minuten gymnastische Übungen, was mit einer depressiven An triebsstörung nicht vereinbar sei. Sie leiste auch leichtere Arbeiten im Haushalt und bereite ein fache Mahlzeiten zu. Regelmässig gehe sie alleine oder mit einer Freundin
spazieren . Die Beziehung zu ihrem Eh emann und den Kindern sei gut und s i e habe auch regelmässig en Kontakt zu drei Freundinnen
( Urk. 6/147 S.
1 6 f.
Ziff. 4.1.3). Ferner
liegt auch k ein Gewichtsverlust vor, hatte die Beschwerde füh rerin in den Begutachtungen der MEDAS und des Zentrums A.___ in den Jahren 2008 und 2010 ein Normalgewicht von 63 kg sowie 65.5 kg ( Urk. 6/51 S.
16 Ziff. 4.1.1, Urk. 6/87 S.
19 Ziff. 4.1). Im Zeitpunkt der Begutachtung im
Institut B .___ wog sie 66 kg ( Urk. 6/147 S.
1 2
Ziff. 3.2.1 ), so dass sogar eine ganz leichte Zunahme zu ver zeich nen ist. 5. 3
Soweit die Beschwerdeführerin
– unter Bezugnahme auf die geäusserte Kritik des
Zentrums C.___ (vorstehend E. 4.6 ) – vorbringt, es könne nicht auf das mangelhafte und fehlerhafte Gutachten abgestellt werden ( Urk. 1 S.
3 f.), kann sie aus den vor gebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wurde das Gutachten
des Instituts B .___
insbesondere in Kenntnis des Berichts de s Zentrums C.___
vom 1 9. November 201 2 erstellt (vgl. Urk. 6/147 S.
4
Ziff. 2.1.2) , wobei es
– entgegen dem Vor bringen der Ärzte des Zentrums C.___ - an der Vollständigkeit und Objektivität eines Gut achtens keinen Zweifel aufkommen lässt, wenn dieses nicht bei den wichtigsten Vordo kumenten wörtlich zitiert wurde. Sowohl in der rheumatologischen als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde die Beurteilung der Ärzte des Zentrums C.___
sogar explizit erwähnt ( Urk. 6/147 S.
1 8
Ziff. 4.1.7 oben, S.
2 0 Mitte, S.
2 4
Ziff. 4.2.7) . Entgegen der Stellungnahme des Zentrums C.___ wurden auch d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausführlich aufgeführt
( Urk. 6/147 S.
1 0
Ziff. 3.1.1, S.
1 3
Ziff. 4.1.1.2 , S.
19
Ziff. 4.2.1.1, S.
2 5
Ziff. 4.3.1.2). D ie vor gebrachte Rüge, es gehe an der Realität vorbei, wenn ein reichhaltiges soziales, von I nteressen
geprägtes Leben beschrieben werde, wurde
durch den von der Be schwerdeführerin geschilderten Tagesablauf widerlegt ( Urk. 6/147 S.
1 4 f.). Schliesslich wurde die von den Ärzten des Zentrums C.___
diagnosti zierte schwere De pression unter Bezugnahme der ICD-Kriterien nachvollziehbar verneint ( vgl. vor stehend E.
5.2 ). Dem testmässigen Erfassen der Psychopatho logie kann im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei ge messen werden. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anam neseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile des Bun desgerichts 9C_458/2008 vom 2 3. September 2008 E.
4.2 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2), so dass die diesbezügliche Kritik der Ärzte de s
Zentrums C.___ ins Leere läuft. Zuletzt kann auch aus der gerügten fehlenden Fremda namnese nichts abgeleitet werden, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermessensspielraum des Gutachters (Urteile des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3 und 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am schlüssigen und nach vollziehbaren Gutachten des Instituts B .___ aufkommen. 5.4
D en Ärzten des Zentrums C.___ ist zwar darin zuzustimmen, dass die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeiti gen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben s ind (Urteil des Bundesgerichts 8 C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5. 5
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass d ie Tatsache, dass das Bundesgericht mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Ur teil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung zur Invali ditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert . Die Beschwerdegegnerin hat nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352 ) die ausgewie sene anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet , da es der Beschwerdeführerin trotz der ge klagten Beschwerden zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung aufzubrin gen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl.
Urk. 6/147 S.
1 7
Ziff. 4.1.4). Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch noch in Un kenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. E benso wurde erwähnt, weshalb der Therapieverlauf bisher scheiterte. Hier ist besonders darauf hinzu weisen, dass nur alle zwei Wochen eine psychiatrische Gesprächstherapie im Zentrum C.___ erfolgt und dies insbesondere ohne Dolmetscher ( Urk. 6/147 S.
1 3
Ziff. 4.1.1.2). Dies lässt angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit der deut schen Sprache deutliche Mühe bekundet und alle bisherigen Begut achtungen in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten, fraglich erscheinen, ob die Therapien überhaupt wirkungsvoll sind
und der Leidensdruck daher tatsäch lich so gross ist .
Die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde verneint. D er soziale Kontext sowie die vorhandene n Ressourcen wurde n im Gutachten eben falls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem beweis rechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz ist somit festzuhalten, dass die Be urteilung der Ärzte des Instituts B .___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist vorlie gen d ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5.6
Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist zuletzt nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte neue Begutachtung ( Urk. 1 S.
2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse lie fern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu ver zichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5. 7
Zusammenfassend ist gest ützt auf das Gutachten des Instituts B .___
mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Als medizinische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit liegt einzig eine posttraumatische Entwicklung ei nes Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte vor.
In einer körperlich leichten, wech selbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin allerdings weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Ren tenabweisung nicht wesentlich verschlechtert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski