Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955, absolvierte eine Lehre als Verkäuferin und war danach in diesem Beruf tätig . Zuletzt arbeitete sie bis zum 31.
August 2012 als Kioskverkäuferin (Urk. 11/12) . Am
17. Januar 2013 meldete sich X.___
unter Hinweis auf seit September 2012 bestehende Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk und Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk.
11/16 und Urk. 11/18). Alsdann veranlasste sie einen bi disziplinären Un tersuch durch den Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD), welcher am 24. Septem ber 2013 stattfand (Urk. 11/24-25). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/30). Dagegen erhob die se mit Schreiben vom 2 4. Februar 2014 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts sinngemäss Einwand (Urk.
11/31-32), wel chen sie –
anwaltlich ver tre ten - am 22. Mai 2014 ergänzen liess (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 hielt die Verwaltung daran fest, dass
kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2) . 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine ganze Rente auszurichten (1.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine Viertels-Invalidenrente zu gewähren (2.); subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Ab klärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10.
November 2014 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk.
13). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 5. Januar 2015 an der Be schwerde und namentlich an ihrem Antrag auf Zusprache eine r ganzen Rente festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 3
0. Januar 2015 auf Duplik (Urk. 18), w as der Beschwerdeführerin am 5. Februar
2015 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. November 2015 liess die Beschw e r deführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n
Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 20) bezüglich dessen das hiesige Gericht auf einen späteren Zeitpunkt verwies (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen in der angestammten Tätigkeit als Kioskv erkäuferin zwar nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepass ten Tätigkeit jedoch noch im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei. Der Einkom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 % und somit keinen A n spruch auf eine Invalidenrente
(Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen anführen, dass sie aufgrund ih res Alters ihre Restarbeits fähigkeit nicht mehr verwerten könne. Alsdann er scheine aufgrund der neuest en ärztlichen Berichte auch die An nahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit als nicht mehr realis tisch , sondern es müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tä tigkeiten ausgegangen werden. Im Ü brigen wäre selbst bei Annahme einer Ar beits fähig keit von 70 % ein Rentenanspruch ausgewiesen, da beim Einkom mensvergleich ein Leidensabzug im Umfang von 25 % vorzunehmen sei ( Urk.
1 ) . 2.3
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Verwaltung Rückweisung der Sache unte r Hinweis darauf, dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte weitere Ab klärungen angezeigt seien (Urk. 10), wohingegen die Be schwer deführerin geltend machen lässt , dass bereits aufgrund der bisherigen Akten d e r Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 15). 3. 3.1
Dr.
med.
Y.___ , behandelnder Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirur gie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2013 invalidisierende Be schwerden an der linken unteren Extremität . Er gab an, aufgrund der invalidi sierenden Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk (OSG) sei die Patientin, seit er sie kenne, also seit dem 20. November 2011, zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben sehe er aufgrund der Gesamtsituation nicht (Urk. 11/16). Er verwies im Übrigen auf den beigelegten MRI- Befund der Z.___ vom 3. Januar 2013 , wo in der Beurteilung mässige Knorpel defekte an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im dorsalen Abschnitt des unte ren Sprunggelenkes ( USG ) diagnostiziert w o rden waren , ebenso wie ein aus ge dehnte s flaues Knochenmarksödem dorsal in der distalen Tibiametaphyse und – epiphyse m it C orticalisirregularitäten , a m ehesten bei S t at us nach älterer I n suffizienz fraktur .
E in durchgeführter Ultraschall und Dopp l er Bein links ergab alsdann keine tiefen Venenthrombose, jedoch multiple intramuskuläre Varizen im Un terschenkel (Urk.
11/17). 3.2
Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, verwi e s in ihrem undatierten, am 8.
April 201 3 bei der IV-Stelle eingegangen en Beric ht auf die Angaben des orthopädischen Chirurgen
Dr. Y.___ sowie auf den von ihr beigelegten MRI- Bericht des B.___ vom 1 2. November 2012, worin eine ausgedehnte subchondrale Stressreaktion in Form von Mikrozysten und perifo kalem Knochenmarksödem im P ilon
tibiale an der zentralen Gelenkfläche dorsal sowie in der A rticulatio
subtalaris im Bereich der talaren Gelenkfläche dorso medi al erhoben worden waren (Urk. 11/18 S. 5). Die Hausärztin gab im Wesentlichen an, die Patientin sei aktuell zu 100 % arbeits unfähig; die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei noch offen ( Urk. 11/18 S. 2 f.). 3.3
Die R AD –Ärzte Dr. med.
C.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, stellten in ihrer konsen suellen Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 gestützt auf ihre jeweili gen Untersuchungen vom 24.
September 2013
(Urk. 11/24-25) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/28 S. 5 ): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Beines mit/bei - Restbeschwerden nach Crossektomie , S tripping der Vena
safena magna und Exhärese der Seitenäste links am 26.05.2011 - Stamm- und Seitenastvarikosis links mit chronisch venöser Insuffi zienz - Femuropatellares Schmerzsyndrom links mit MRI retropatellare Chon d ropathie Grad III-IV (MRI 12.11.2011) - Persistierende Sprunggelenksbeschw e rden links bei MRI mässigen Knor peldefekten an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im USG (03.01.2013) .
Als nicht dauerhaft die Arbeitsfä higkeit beeinflussend diagnostizierten sie ein en
S tatus nach Va r i z enstripping linkes Bein mit reizlosen Narbenverhältnissen, zwei Venenkonvolute mit guter Kompression sowie eine ausgeprägte corona paraplantares.
S ie führten im W esentlichen aus, bei der 58jährigen Verkäuferin sei ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft be einträchtige. In der
bisherigen Tätigkeit als Kioskv erkäuferin bestehe eine voll st ändige Arbeitsunfähigkeit . In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit und regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne mittelschwere und schwere Hebe- und Tragebelas tungen , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häu f iges Treppensteigen, ohne häufige körperliche Zwangshaltungen und Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien, ohne häufiges Gehen auf u n ebenem Ge l ände ) sei eine 100% ige Arbeit s fähigkeit abzüglich eines vermehrten Pausenbedarfes von 30
% für Ruhe und Körperstellungswechsel gegeben. Davon ausgenommen seien weitere kurz zeitige Absenzen , bedingt durch allfä llige medizinische Behandlungen ( Urk. 11/2 8 S. 5). 3. 4
In dem – im Beschwerdeverfahren eingereichten - Bericht vom 1 2. September 2014 stellte
der orthopädische Chirurg Dr. Y.___
unter Hinweis auf ein am 1 7. Januar
2014 in der Z.___ durchgeführtes MRI folgende Diagnosen:
invalidisierende Unterschenkel-/OSG Schmerzen links
mit / bei - Unklarem, im MRI erneut progredientem Knochenmarksödem in der dista len Tibia assoziiert mit Beziehung zur distalen Gelenksfläche, Dif ferentialdiagnostisch : - Intraossäre
Ganglionbildung mit wechselnder Reaktion im Knochenmark - Atypische Stressfraktur
Er führte im Wesentlichen aus, eine Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin, d . h . in einem stehenden Beruf, sei aufgrund der obigen Diagnose nicht mehr gegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt sei mit einer Sitzfähigkeit von nur einer halben Stunde keine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angemessenen Tätigkeit mehr zu erreichen. Es sei ebenfalls nicht anzunehmen, dass sich die Situation am linken OSG/Unterschenkel in absehbarer Zeit verbessere. Eine einfache opera tive Massnahme g e be es nicht. Der Verlauf sei ungewöhnlich. Das immer wieder auftretende Knochenmarksödem erk l äre die Beschwerden der Exploran din zwanglos (Urk. 8 = Urk. 3 ). 3.5
In d er im Rahmen der Vernehmlassung eingeholten Stellungnahme vom 16. Okto ber 2014 hielt Dr. med. D.___
fest, verglichen mit der RAD - Stellungnahme vom 30.
Oktober 2013 bzw . dem Untersuch vom 2 4. September 2013 erscheine mit dem Aktenzuwachs ein neu zu überprüfender Sachverhalt
als gegeben . D ie jetzt beschriebenen Veränderungen am Sprung g elenk - wie im Ra diologiebericht
de r Z.___ v o m 17. Januar 2014 festgehalten - seien weiter abklärungs - und neubeurteilungsbedürftig ( Urk. 12). 4. 4.1
M it Bl ick auf die diesbezüglich konsistente Akten lage
gehen die Parteien zu Recht darin einig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsscha dens am linken Unterschenkel in ihrer angestammten (stehenden) Tätigkeit im Verkauf nicht mehr arbeitsfähig i st. Im welchem Umfang noch eine Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, lässt sich den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen nicht zuverlässig entnehmen . So machte Hausärztin
Dr. A.___
dazu keine Angaben ,
sondern bezeichnete
die Arbeitsfähigkeit insoweit vielmehr als offen
(E.
3.2
hievor ) . Alsdann
stellte
Dr. D.___ mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren einger e ichten -
im Ver gleich zur RAD - Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2013 neue Diagnosen aus weisenden -
medizinischen Unterlagen
eine n weiteren
Abklärungs bedarf fest (vgl. Urk. 12) .
Da mit aber kann
die bisherige Beurteilung durch den
RAD (E. 3.2 hievor ) nicht mehr als abschliessend betrachtet und darauf n icht abgestützt wer den . A nd er erseits erlauben auch
die Angaben des orthopädischen Chirurgen Dr.
Y.___ , wonach er eine Wie dereingliederung ins Berufsleben „ auf grund der Gesamtsituation “ nicht sehe ( E. 3.1 hievor ) beziehungsweise bei einer Sitzfähigkeit von nur einer halben Stunde keine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angemessenen Tätigkeit mehr zu erreichen
sei ( E. 3.3 ) , keine zuver lässige Festlegung der Arbeitsfähigkeit . So begründet Dr. Y.___
erstere Einschätzung nicht nachvollziehbar mit objektiven medizinischen Aspekten ;
letztere
Beurteilung stützt sich
soweit ersichtlich massgeblich auf die subjek ti v en An gaben der Beschwerdeführerin . Darüber
hinaus ist der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465
E. 4.5).
Fehlt jedoch eine beweis kräftige medizinische Grundlage, sind – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - weitere Abklärungen unum gänglich , zu welchem Zweck die Sache zurückzuweisen ist.
4.2
Dies gilt um so mehr , als der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden kann, wonach angesichts ihres Alters
( von 59 Jahren im Verfügungs z eitpunkt )
selbst eine allfällig noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar
wäre (vgl. Urk. 15). Davon abgesehen , dass für die Beurteilung der
( Un -)V erwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Personen
rechtsprechungs gemäss derjenige Zeitpunkt
massgebend ist , in welchem die medizinische Zu mut barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457) ,
womit sich vor liegend - da diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind - diese Frage noch nicht abschliessend beantworten lässt , ergäbe
selbst ein Abstellen auf die Gegebenheiten im Verfügungszeitpunkt nichts zu
Gunsten der Beschwerde füh rerin.
Denn z war lässt sie grundsätzlich zu Recht geltend machen , dass das fort geschrit tene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht sprechung als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren per sön lichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerwei se nicht mehr nachgefragt wird (zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2014 vom 2 9. August 2014, E.
2 mit
Hinweisen) ; dabei kommt namentlich auch der verbliebenen Restarbeitsfä higk eit erhebliches Gewicht zu
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21.
September
2010 E.
5.2) .
Doch ist i n Bezug auf die persönlichen Ver hält nisse der
Beschwerdeführerin
zu berücksichtigen, dass sie g emäss vorliegen den ärztlichen Berichten
allein eine Bewegungs - und Belastungseinschränkung am linken B ein
aufweist ,
wesh a lb sie
( zwar )
in ihrer angestammten stehenden Tä tigkeit als Verkäuferin gänzlich arbeitsunfähig ist.
J edoch ist sie
– so zu min dest die bisherige Einschätzung des RAD, auf welche auch die Beschwerde füh rerin in diesem Zusammenhang verweist ( Urk. 1 S. 8) – in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig beziehungsweise
( ausschliesslich ) insoweit einge schränkt , als sie aufgrund der genannten Beschwerden am linken Bein auf eine
körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ( insbesondere mit regel mässi ger Sitzgelegenheit, ohne längeres Stehen und Gehen, entsprechend dem in E. 3.2 hievor genannten Profil )
ang e wiesen ist .
Im Ü brigen werden jedoch
– zumindest nach bisheriger Aktenlage
–
keine weitere n
körperliche n
Einschrän kungen
(na mentlich auch nicht im B ereich der oberen Extremitäten)
g enannt (vgl. Urk. 11/24 S. 6 und Urk. 11/25 S. 5) .
Es ist deshalb nicht ersichtlich , dass
die
der Beschwerdeführe rin
noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten
derart vi elen Ein schränkungen unterliegen würde n , als dass eine Anstellung auf dem als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt
nicht mehr realistisch ersch ie n e . Dies gilt auch deshalb , weil
die
der Beschwerdeführerin zugemuteten Erwerbs möglichkeiten namentlich im B er e ich von Hilfstätigkeiten
regelmässig keine be sondere Bildung oder spe zifische Fachkenntnisse
erfordern und alter sunab hän gig nachgefragt werden
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar
2016 E.
3.4.2) , weshalb e ntgegen der Auffassung der Beschwer de führerin ( vgl. Urk. 1 S. 8 )
weder eine diesbezüglich fehlende Schulung oder
konkrete Berufserfah rung noch ihr Alter
von 59 Jahren (im Verfügungs zeit punkt )
einer Verwertbar keit der Arbeitsfähigkeit im Wege stehen , zumal in diesem Alter eine erwerbli che Aktivitätsdauer von noch
immerhin mehreren Jahren verbleibt. M it B lick auf die relativ hohen H ürden , welche das Bundesgericht betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufge stellt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E.
4.1 und 4.3 mit Hinweisen auf die Kasuistik ) ,
wäre daher
aufgrund der ge gen wärtigen Akten selbst bei feststehen der (Teil-)Arbeitsfähigkeit insgesamt nicht von einer Unver wert barkeit der ver bl ie benen Restarbeitsfähigkeit auszu gehen.
5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5 .2
Ausgangsgemäss (vgl. E.
4.1) steht de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 2‘200. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zu setzen ist. D as Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird da mit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1955, absolvierte eine Lehre als Verkäuferin und war danach in diesem Beruf tätig . Zuletzt arbeitete sie bis zum 31.
August 2012 als Kioskverkäuferin (Urk. 11/12) . Am
17. Januar 2013 meldete sich X.___
unter Hinweis auf seit September 2012 bestehende Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk und Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk.
11/16 und Urk. 11/18). Alsdann veranlasste sie einen bi disziplinären Un tersuch durch den Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD), welcher am 24. Septem ber 2013 stattfand (Urk. 11/24-25). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/30). Dagegen erhob die se mit Schreiben vom 2 4. Februar 2014 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts sinngemäss Einwand (Urk.
11/31-32), wel chen sie –
anwaltlich ver tre ten - am 22. Mai 2014 ergänzen liess (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 hielt die Verwaltung daran fest, dass
kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine ganze Rente auszurichten (1.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine Viertels-Invalidenrente zu gewähren (2.); subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Ab klärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10.
November 2014 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk.
13). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 5. Januar 2015 an der Be schwerde und namentlich an ihrem Antrag auf Zusprache eine r ganzen Rente festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 3
0. Januar 2015 auf Duplik (Urk. 18), w as der Beschwerdeführerin am 5. Februar
2015 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. November 2015 liess die Beschw e r deführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n
Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 20) bezüglich dessen das hiesige Gericht auf einen späteren Zeitpunkt verwies (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen in der angestammten Tätigkeit als Kioskv erkäuferin zwar nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepass ten Tätigkeit jedoch noch im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei. Der Einkom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 % und somit keinen A n spruch auf eine Invalidenrente
(Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen anführen, dass sie aufgrund ih res Alters ihre Restarbeits fähigkeit nicht mehr verwerten könne. Alsdann er scheine aufgrund der neuest en ärztlichen Berichte auch die An nahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit als nicht mehr realis tisch , sondern es müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tä tigkeiten ausgegangen werden. Im Ü brigen wäre selbst bei Annahme einer Ar beits fähig keit von 70 % ein Rentenanspruch ausgewiesen, da beim Einkom mensvergleich ein Leidensabzug im Umfang von 25 % vorzunehmen sei ( Urk.
1 ) .
E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Verwaltung Rückweisung der Sache unte r Hinweis darauf, dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte weitere Ab klärungen angezeigt seien (Urk. 10), wohingegen die Be schwer deführerin geltend machen lässt , dass bereits aufgrund der bisherigen Akten d e r Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 15). 3. 3.1
Dr.
med.
Y.___ , behandelnder Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirur gie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2013 invalidisierende Be schwerden an der linken unteren Extremität . Er gab an, aufgrund der invalidi sierenden Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk (OSG) sei die Patientin, seit er sie kenne, also seit dem 20. November 2011, zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben sehe er aufgrund der Gesamtsituation nicht (Urk. 11/16). Er verwies im Übrigen auf den beigelegten MRI- Befund der Z.___ vom 3. Januar 2013 , wo in der Beurteilung mässige Knorpel defekte an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im dorsalen Abschnitt des unte ren Sprunggelenkes ( USG ) diagnostiziert w o rden waren , ebenso wie ein aus ge dehnte s flaues Knochenmarksödem dorsal in der distalen Tibiametaphyse und – epiphyse m it C orticalisirregularitäten , a m ehesten bei S t at us nach älterer I n suffizienz fraktur .
E in durchgeführter Ultraschall und Dopp l er Bein links ergab alsdann keine tiefen Venenthrombose, jedoch multiple intramuskuläre Varizen im Un terschenkel (Urk.
11/17). 3.2
Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, verwi e s in ihrem undatierten, am 8.
April 201 3 bei der IV-Stelle eingegangen en Beric ht auf die Angaben des orthopädischen Chirurgen
Dr. Y.___ sowie auf den von ihr beigelegten MRI- Bericht des B.___ vom 1 2. November 2012, worin eine ausgedehnte subchondrale Stressreaktion in Form von Mikrozysten und perifo kalem Knochenmarksödem im P ilon
tibiale an der zentralen Gelenkfläche dorsal sowie in der A rticulatio
subtalaris im Bereich der talaren Gelenkfläche dorso medi al erhoben worden waren (Urk. 11/18 S. 5). Die Hausärztin gab im Wesentlichen an, die Patientin sei aktuell zu 100 % arbeits unfähig; die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei noch offen ( Urk. 11/18 S. 2 f.). 3.3
Die R AD –Ärzte Dr. med.
C.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, stellten in ihrer konsen suellen Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 gestützt auf ihre jeweili gen Untersuchungen vom 24.
September 2013
(Urk. 11/24-25) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/28 S. 5 ): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Beines mit/bei - Restbeschwerden nach Crossektomie , S tripping der Vena
safena magna und Exhärese der Seitenäste links am 26.05.2011 - Stamm- und Seitenastvarikosis links mit chronisch venöser Insuffi zienz - Femuropatellares Schmerzsyndrom links mit MRI retropatellare Chon d ropathie Grad III-IV (MRI 12.11.2011) - Persistierende Sprunggelenksbeschw e rden links bei MRI mässigen Knor peldefekten an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im USG (03.01.2013) .
Als nicht dauerhaft die Arbeitsfä higkeit beeinflussend diagnostizierten sie ein en
S tatus nach Va r i z enstripping linkes Bein mit reizlosen Narbenverhältnissen, zwei Venenkonvolute mit guter Kompression sowie eine ausgeprägte corona paraplantares.
S ie führten im W esentlichen aus, bei der 58jährigen Verkäuferin sei ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft be einträchtige. In der
bisherigen Tätigkeit als Kioskv erkäuferin bestehe eine voll st ändige Arbeitsunfähigkeit . In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit und regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne mittelschwere und schwere Hebe- und Tragebelas tungen , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häu f iges Treppensteigen, ohne häufige körperliche Zwangshaltungen und Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien, ohne häufiges Gehen auf u n ebenem Ge l ände ) sei eine 100% ige Arbeit s fähigkeit abzüglich eines vermehrten Pausenbedarfes von 30
% für Ruhe und Körperstellungswechsel gegeben. Davon ausgenommen seien weitere kurz zeitige Absenzen , bedingt durch allfä llige medizinische Behandlungen ( Urk. 11/2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5 .2
Ausgangsgemäss (vgl. E.
4.1) steht de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 2‘200. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zu setzen ist. D as Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird da mit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00938 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822 , 80 3 6 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955, absolvierte eine Lehre als Verkäuferin und war danach in diesem Beruf tätig . Zuletzt arbeitete sie bis zum 31.
August 2012 als Kioskverkäuferin (Urk. 11/12) . Am
17. Januar 2013 meldete sich X.___
unter Hinweis auf seit September 2012 bestehende Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk und Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk.
11/16 und Urk. 11/18). Alsdann veranlasste sie einen bi disziplinären Un tersuch durch den Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD), welcher am 24. Septem ber 2013 stattfand (Urk. 11/24-25). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/30). Dagegen erhob die se mit Schreiben vom 2 4. Februar 2014 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts sinngemäss Einwand (Urk.
11/31-32), wel chen sie –
anwaltlich ver tre ten - am 22. Mai 2014 ergänzen liess (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 hielt die Verwaltung daran fest, dass
kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2) . 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine ganze Rente auszurichten (1.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine Viertels-Invalidenrente zu gewähren (2.); subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Ab klärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10.
November 2014 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk.
13). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 5. Januar 2015 an der Be schwerde und namentlich an ihrem Antrag auf Zusprache eine r ganzen Rente festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 3
0. Januar 2015 auf Duplik (Urk. 18), w as der Beschwerdeführerin am 5. Februar
2015 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. November 2015 liess die Beschw e r deführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n
Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 20) bezüglich dessen das hiesige Gericht auf einen späteren Zeitpunkt verwies (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen in der angestammten Tätigkeit als Kioskv erkäuferin zwar nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepass ten Tätigkeit jedoch noch im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei. Der Einkom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 % und somit keinen A n spruch auf eine Invalidenrente
(Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen anführen, dass sie aufgrund ih res Alters ihre Restarbeits fähigkeit nicht mehr verwerten könne. Alsdann er scheine aufgrund der neuest en ärztlichen Berichte auch die An nahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit als nicht mehr realis tisch , sondern es müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tä tigkeiten ausgegangen werden. Im Ü brigen wäre selbst bei Annahme einer Ar beits fähig keit von 70 % ein Rentenanspruch ausgewiesen, da beim Einkom mensvergleich ein Leidensabzug im Umfang von 25 % vorzunehmen sei ( Urk.
1 ) . 2.3
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Verwaltung Rückweisung der Sache unte r Hinweis darauf, dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte weitere Ab klärungen angezeigt seien (Urk. 10), wohingegen die Be schwer deführerin geltend machen lässt , dass bereits aufgrund der bisherigen Akten d e r Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 15). 3. 3.1
Dr.
med.
Y.___ , behandelnder Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirur gie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2013 invalidisierende Be schwerden an der linken unteren Extremität . Er gab an, aufgrund der invalidi sierenden Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk (OSG) sei die Patientin, seit er sie kenne, also seit dem 20. November 2011, zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben sehe er aufgrund der Gesamtsituation nicht (Urk. 11/16). Er verwies im Übrigen auf den beigelegten MRI- Befund der Z.___ vom 3. Januar 2013 , wo in der Beurteilung mässige Knorpel defekte an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im dorsalen Abschnitt des unte ren Sprunggelenkes ( USG ) diagnostiziert w o rden waren , ebenso wie ein aus ge dehnte s flaues Knochenmarksödem dorsal in der distalen Tibiametaphyse und – epiphyse m it C orticalisirregularitäten , a m ehesten bei S t at us nach älterer I n suffizienz fraktur .
E in durchgeführter Ultraschall und Dopp l er Bein links ergab alsdann keine tiefen Venenthrombose, jedoch multiple intramuskuläre Varizen im Un terschenkel (Urk.
11/17). 3.2
Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, verwi e s in ihrem undatierten, am 8.
April 201 3 bei der IV-Stelle eingegangen en Beric ht auf die Angaben des orthopädischen Chirurgen
Dr. Y.___ sowie auf den von ihr beigelegten MRI- Bericht des B.___ vom 1 2. November 2012, worin eine ausgedehnte subchondrale Stressreaktion in Form von Mikrozysten und perifo kalem Knochenmarksödem im P ilon
tibiale an der zentralen Gelenkfläche dorsal sowie in der A rticulatio
subtalaris im Bereich der talaren Gelenkfläche dorso medi al erhoben worden waren (Urk. 11/18 S. 5). Die Hausärztin gab im Wesentlichen an, die Patientin sei aktuell zu 100 % arbeits unfähig; die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei noch offen ( Urk. 11/18 S. 2 f.). 3.3
Die R AD –Ärzte Dr. med.
C.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, stellten in ihrer konsen suellen Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 gestützt auf ihre jeweili gen Untersuchungen vom 24.
September 2013
(Urk. 11/24-25) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/28 S. 5 ): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Beines mit/bei - Restbeschwerden nach Crossektomie , S tripping der Vena
safena magna und Exhärese der Seitenäste links am 26.05.2011 - Stamm- und Seitenastvarikosis links mit chronisch venöser Insuffi zienz - Femuropatellares Schmerzsyndrom links mit MRI retropatellare Chon d ropathie Grad III-IV (MRI 12.11.2011) - Persistierende Sprunggelenksbeschw e rden links bei MRI mässigen Knor peldefekten an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im USG (03.01.2013) .
Als nicht dauerhaft die Arbeitsfä higkeit beeinflussend diagnostizierten sie ein en
S tatus nach Va r i z enstripping linkes Bein mit reizlosen Narbenverhältnissen, zwei Venenkonvolute mit guter Kompression sowie eine ausgeprägte corona paraplantares.
S ie führten im W esentlichen aus, bei der 58jährigen Verkäuferin sei ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft be einträchtige. In der
bisherigen Tätigkeit als Kioskv erkäuferin bestehe eine voll st ändige Arbeitsunfähigkeit . In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit und regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne mittelschwere und schwere Hebe- und Tragebelas tungen , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häu f iges Treppensteigen, ohne häufige körperliche Zwangshaltungen und Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien, ohne häufiges Gehen auf u n ebenem Ge l ände ) sei eine 100% ige Arbeit s fähigkeit abzüglich eines vermehrten Pausenbedarfes von 30
% für Ruhe und Körperstellungswechsel gegeben. Davon ausgenommen seien weitere kurz zeitige Absenzen , bedingt durch allfä llige medizinische Behandlungen ( Urk. 11/2 8 S. 5). 3. 4
In dem – im Beschwerdeverfahren eingereichten - Bericht vom 1 2. September 2014 stellte
der orthopädische Chirurg Dr. Y.___
unter Hinweis auf ein am 1 7. Januar
2014 in der Z.___ durchgeführtes MRI folgende Diagnosen:
invalidisierende Unterschenkel-/OSG Schmerzen links
mit / bei - Unklarem, im MRI erneut progredientem Knochenmarksödem in der dista len Tibia assoziiert mit Beziehung zur distalen Gelenksfläche, Dif ferentialdiagnostisch : - Intraossäre
Ganglionbildung mit wechselnder Reaktion im Knochenmark - Atypische Stressfraktur
Er führte im Wesentlichen aus, eine Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin, d . h . in einem stehenden Beruf, sei aufgrund der obigen Diagnose nicht mehr gegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt sei mit einer Sitzfähigkeit von nur einer halben Stunde keine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angemessenen Tätigkeit mehr zu erreichen. Es sei ebenfalls nicht anzunehmen, dass sich die Situation am linken OSG/Unterschenkel in absehbarer Zeit verbessere. Eine einfache opera tive Massnahme g e be es nicht. Der Verlauf sei ungewöhnlich. Das immer wieder auftretende Knochenmarksödem erk l äre die Beschwerden der Exploran din zwanglos (Urk. 8 = Urk. 3 ). 3.5
In d er im Rahmen der Vernehmlassung eingeholten Stellungnahme vom 16. Okto ber 2014 hielt Dr. med. D.___
fest, verglichen mit der RAD - Stellungnahme vom 30.
Oktober 2013 bzw . dem Untersuch vom 2 4. September 2013 erscheine mit dem Aktenzuwachs ein neu zu überprüfender Sachverhalt
als gegeben . D ie jetzt beschriebenen Veränderungen am Sprung g elenk - wie im Ra diologiebericht
de r Z.___ v o m 17. Januar 2014 festgehalten - seien weiter abklärungs - und neubeurteilungsbedürftig ( Urk. 12). 4. 4.1
M it Bl ick auf die diesbezüglich konsistente Akten lage
gehen die Parteien zu Recht darin einig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsscha dens am linken Unterschenkel in ihrer angestammten (stehenden) Tätigkeit im Verkauf nicht mehr arbeitsfähig i st. Im welchem Umfang noch eine Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, lässt sich den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen nicht zuverlässig entnehmen . So machte Hausärztin
Dr. A.___
dazu keine Angaben ,
sondern bezeichnete
die Arbeitsfähigkeit insoweit vielmehr als offen
(E.
3.2
hievor ) . Alsdann
stellte
Dr. D.___ mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren einger e ichten -
im Ver gleich zur RAD - Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2013 neue Diagnosen aus weisenden -
medizinischen Unterlagen
eine n weiteren
Abklärungs bedarf fest (vgl. Urk. 12) .
Da mit aber kann
die bisherige Beurteilung durch den
RAD (E. 3.2 hievor ) nicht mehr als abschliessend betrachtet und darauf n icht abgestützt wer den . A nd er erseits erlauben auch
die Angaben des orthopädischen Chirurgen Dr.
Y.___ , wonach er eine Wie dereingliederung ins Berufsleben „ auf grund der Gesamtsituation “ nicht sehe ( E. 3.1 hievor ) beziehungsweise bei einer Sitzfähigkeit von nur einer halben Stunde keine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angemessenen Tätigkeit mehr zu erreichen
sei ( E. 3.3 ) , keine zuver lässige Festlegung der Arbeitsfähigkeit . So begründet Dr. Y.___
erstere Einschätzung nicht nachvollziehbar mit objektiven medizinischen Aspekten ;
letztere
Beurteilung stützt sich
soweit ersichtlich massgeblich auf die subjek ti v en An gaben der Beschwerdeführerin . Darüber
hinaus ist der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465
E. 4.5).
Fehlt jedoch eine beweis kräftige medizinische Grundlage, sind – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - weitere Abklärungen unum gänglich , zu welchem Zweck die Sache zurückzuweisen ist.
4.2
Dies gilt um so mehr , als der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden kann, wonach angesichts ihres Alters
( von 59 Jahren im Verfügungs z eitpunkt )
selbst eine allfällig noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar
wäre (vgl. Urk. 15). Davon abgesehen , dass für die Beurteilung der
( Un -)V erwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Personen
rechtsprechungs gemäss derjenige Zeitpunkt
massgebend ist , in welchem die medizinische Zu mut barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457) ,
womit sich vor liegend - da diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind - diese Frage noch nicht abschliessend beantworten lässt , ergäbe
selbst ein Abstellen auf die Gegebenheiten im Verfügungszeitpunkt nichts zu
Gunsten der Beschwerde füh rerin.
Denn z war lässt sie grundsätzlich zu Recht geltend machen , dass das fort geschrit tene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht sprechung als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren per sön lichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerwei se nicht mehr nachgefragt wird (zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2014 vom 2 9. August 2014, E.
2 mit
Hinweisen) ; dabei kommt namentlich auch der verbliebenen Restarbeitsfä higk eit erhebliches Gewicht zu
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21.
September
2010 E.
5.2) .
Doch ist i n Bezug auf die persönlichen Ver hält nisse der
Beschwerdeführerin
zu berücksichtigen, dass sie g emäss vorliegen den ärztlichen Berichten
allein eine Bewegungs - und Belastungseinschränkung am linken B ein
aufweist ,
wesh a lb sie
( zwar )
in ihrer angestammten stehenden Tä tigkeit als Verkäuferin gänzlich arbeitsunfähig ist.
J edoch ist sie
– so zu min dest die bisherige Einschätzung des RAD, auf welche auch die Beschwerde füh rerin in diesem Zusammenhang verweist ( Urk. 1 S. 8) – in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig beziehungsweise
( ausschliesslich ) insoweit einge schränkt , als sie aufgrund der genannten Beschwerden am linken Bein auf eine
körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ( insbesondere mit regel mässi ger Sitzgelegenheit, ohne längeres Stehen und Gehen, entsprechend dem in E. 3.2 hievor genannten Profil )
ang e wiesen ist .
Im Ü brigen werden jedoch
– zumindest nach bisheriger Aktenlage
–
keine weitere n
körperliche n
Einschrän kungen
(na mentlich auch nicht im B ereich der oberen Extremitäten)
g enannt (vgl. Urk. 11/24 S. 6 und Urk. 11/25 S. 5) .
Es ist deshalb nicht ersichtlich , dass
die
der Beschwerdeführe rin
noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten
derart vi elen Ein schränkungen unterliegen würde n , als dass eine Anstellung auf dem als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt
nicht mehr realistisch ersch ie n e . Dies gilt auch deshalb , weil
die
der Beschwerdeführerin zugemuteten Erwerbs möglichkeiten namentlich im B er e ich von Hilfstätigkeiten
regelmässig keine be sondere Bildung oder spe zifische Fachkenntnisse
erfordern und alter sunab hän gig nachgefragt werden
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar
2016 E.
3.4.2) , weshalb e ntgegen der Auffassung der Beschwer de führerin ( vgl. Urk. 1 S. 8 )
weder eine diesbezüglich fehlende Schulung oder
konkrete Berufserfah rung noch ihr Alter
von 59 Jahren (im Verfügungs zeit punkt )
einer Verwertbar keit der Arbeitsfähigkeit im Wege stehen , zumal in diesem Alter eine erwerbli che Aktivitätsdauer von noch
immerhin mehreren Jahren verbleibt. M it B lick auf die relativ hohen H ürden , welche das Bundesgericht betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufge stellt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E.
4.1 und 4.3 mit Hinweisen auf die Kasuistik ) ,
wäre daher
aufgrund der ge gen wärtigen Akten selbst bei feststehen der (Teil-)Arbeitsfähigkeit insgesamt nicht von einer Unver wert barkeit der ver bl ie benen Restarbeitsfähigkeit auszu gehen.
5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5 .2
Ausgangsgemäss (vgl. E.
4.1) steht de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze auf Fr. 2‘200. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zu setzen ist. D as Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird da mit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann