Sachverhalt
1.
1 .1
X.___ , geboren 1962, arbeitete von 1990 bis August 1998 bei Z.___ im Bereich Verpackung, Reinigung und Lager
( Urk. 7 / 80 S. 2 ). 1.2
Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf physische und p sychische Probleme
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 7/11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei den behandelnden Ärzt en verschiedene B erichte ein ( Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/29) und veranlasste eine psychiatrische und ar beitsmedizi ni sche Begutachtung durch das ( A.___ ;
Urk. 7/34 -35). Mit Verfügung en vom
20. und vom 2 8. Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Novem ber 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, welche alsdann
m it Mitteilung vom 1 8. April 2006 ( Urk. 7/50) bestätigt
worden ist . 1. 3
Im Frühjahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein
(Urk.
7/55) und hob mit Verfügung vom 1 9. J uni 2012 ( Urk. 7/67) die ab 1. Novem be r 2000 zu gesprochene ganze Rente auf. Dagegen erhob der Versi cher te am 1 4. Au gust 2012 B eschwerde ( Urk. 7/7 1/3-5 ) ans hiesige Gericht (Ver fah ren IV.2012.00787) , welche mit Urteil vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/73) gutgeheissen und die Sa che zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückgewie sen wurde, woraufhin die IV-Stelle die Einholung ein e s psy chiatrischen und in ternistisch-rheumatologischen Gutachten s veranlasste ( Urk. 7/80, Urk. 7/82 , Urk. 7/84 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/89 -90 ) verneinte die IV-Stelle
– bei bereits vorsorglich eingestellter Rente (Urk. 7/99) - mit Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 4. Septem ber 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualit er se i die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf unen t gelt liche Prozessführung (S.
1). Mit Vernehmlassung vom 2 8. Oktober
2014 ( Urk. 6)
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Be schwerdeführer am 1 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Ver sicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte recht skräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bun d esgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver füg ung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bun desgerichts 9C_121/2014, vom 3. September
2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, da s heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vo m 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) damit, dass aufgrund der von ihr eingeholten Gutachten vom Ap ril
201 3 weder in organischer noch psychischer Hinsicht Einschränkungen vor lie gen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers hätten (S. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) präzisierte die Beschwerdegegnerin , dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerde fü h rers wesentlich verbessert habe und eine Einschränkung
d er Ar beitsfähigkeit ledig lich aufgrund des rück en adaptierte n
Belastungs profil s resul tiere , weshalb ein Lei densabzug von 5 % zu gewähren und von einem Invalidi tätsgrad von höchs tens 5 % auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin berief sich zudem im Sinne einer substituierten Begründung auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Re nten verfügung en . Sie hielt diesbezüglich fest, es hätte damals nicht ohne Wei te res auf das Gutachten von Dr. med.
B.___ , FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 1 1. September 2002 abgestellt werden dürfen, wes halb der Unter such ungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt worden sei (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwer de ( Urk.
1) auf den Standpunkt, sein psychischer Zustand habe sich in den letzten zehn Jahren verschlechtert. Er sei psychisch sehr krank und deshalb nicht in der Lage , irgendei ner Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei insbe sondere auf die Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , wobei er
die Einreichung
eines entsprechenden ärztlichen Berichts in Aussicht stellte (S. 2).
Besagter Bericht wurde indessen nie aufgelegt .
2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe b ung der bisher gewährten ganzen Ren te rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob die Aufhebung gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. E.
1.3-1.4) erfolgt ist , mithin ob eine revisionsrelevante Veränderung der tat säch li chen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt oder , sofern es an
eine r solche Veränderung fehlt , ob die ursprüng lich vorgenommene Invalidi täts bemessung z w eifellos unrichtig war ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Entsprechend sind zu nächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rente nzusprache
mit jenen im Zeit punk t der Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) zu verglei chen, da de r im Zusam men hang mit der Rentenrevision eingeholte
Arztbe richt der Hausärztin vom 1 4. Dezem ber 2005 ( Urk. 7/47) die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG erforderliche rechtskonforme
Sachverhaltsab klärung nicht erfüll t (vgl. E.
1.3). 3. 3.1
3.1.1
Grundlage für die Rentenv erfügung en vom 20./ 2 8. Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42)
bildete im Wesentlichen das von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidiszipli näre
A.___ - Gutachten von Dr. B.___ , Dr. med. D.___ , Arbeitsme di zin und FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. E.___ , FMH Radiologie, vom 1 8. September 2002 ( Urk. 7/35) respektive das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1 1. September 20 02 ( Urk. 7/34 ; vgl. Feststellungsblatt vom 3 1. Okto ber 2002, Urk. 7/39 S. 1 f. ). 3. 1. 2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. September 2002 ( Urk. 7/34) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 6) : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver , höchst wahrscheinlich hysteri form über lagerter Somatisierungsstörung ( ICD -1 0 F60.9 )
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Gehstock hinkend, wehklagend und mit schmerzverzerrtem Gesicht ins Untersuchungszimmer ge kommen (S.
3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien vor ungefähr sechs Jahren erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten . Wegen der sich schwie rig gestaltenden Arbeitssituation mit erhöhtem Stress, der Überforderung mit der Komplexität der Arbeit und der Tätigkeit im Kältebereich seien später Brust- und Herzbeschwerden dazugekommen . Nach Verlust der Arbeitsstelle seien
überdies
Nervosität und Angst aufgekommen und die Schmerzen seien so stark gewor den, dass er nichts mehr hätte machen können und sich deshalb ohne Bewegungs- und Aktivitätsmöglichkeit en zu Hause aufhalte , viel schlafe und fernsehe und das Haus nur selten verlasse . Besonders quälend seien die Nervo sität, die Angst und die innere Unruhe , weshalb er auch keinen Lärm und keine Aufregung mehr
ertrage . Zudem sei er traurig
und verliere den Lebenssinn und die Lebens ener gie . M anchmal wisse er nicht mehr, wieso er lebe , und er habe zeitweise auch Suizid gedanken (S. 2 f. ).
Dr. B.___
wies darauf hin , dass eine Begutachtung infolge der psychischen Situation, bei welcher nie ganz klar geworden sei, in welchem Umfang trans kulturelle Probleme, eine „gespielte“ Aggrav ation oder ein echtes Leiden vor ge legen hätten , nur bedingt möglich gewesen sei (S. 3).
Weiter führt e er aus , d ie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Merkfähig keit des Beschwerdeführers seien deutlich beeinträchtigt gewesen
und er habe überdies Erkenn ung sstörungen gezeigt . Zudem seien auch das Mittel- und Lang zeitge dächt nis auffällig gewesen , habe der Beschwerdeführer doch beispiels weise die ei gene Telefonnummer oder die Geburtstage seiner Kinder nicht ge kannt und nur v age Angaben über seine Lebensdaten machen können. Im Den ken sei er deut lich eingeengt und verlangsamt gewesen.
D er Beschwerdefü hrer habe zudem unselb ständig, verlangsamt und überfordert gewirkt und sei in sei nen Emotionen und in seinem Antrieb deutlich gedämpft gewesen. Aufgefallen seien überdies seine schnelle Ermüdbar keit sowie Begriffsstutzigkeit und
Wort findungsstörungen . Es se i sodann nie klar geworden, ob d er Beschwerdeführer an e iner langzeitigen Apraxie leide, welche die Folge seiner resigniert-d epressi ven Situation sei (S. 3 f.).
Dr. B.___
hielt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich um eine schwer depressive und resignierte Person handle, welche den Bezug zu sich selber und zur Normalität verloren habe, wobei keine eindeutige n Ursachen an gegeben werden könnten. Das Erscheinungsbild des Be schwerdeführers zeige eine masslose Überforderung in allen Bereichen, welche die Folge trans kultu relle r Probleme, familiärer Schwierigkeiten mit seinen schweizerisch sozialisier ten Kin dern oder aber seiner psychischen und somati schen Probleme sein könn e. Die a us psychiatrischer Sicht höchst wahrschein lich massiv überlagerte Zurschau stellung der Insuffizien z en und Beschwerden
sowie die Überzeichnung der schmerz haften Reaktionen würden zum Bild einer totalen Überforderung infolge Miss verstehens des kulturellen Kontextes pas sen. Die wahrscheinlich hysteri form vor getragene Regression der Hilflosigkeit er scheine im Rahmen der sicherlich schwe ren Somatisierungsstörung des Be schwerdeführers derart ausgeprägt, dass von einer praktisch vollständigen Un selbständigkeit gesprochen werden könne (S. 4) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bis heute in eine sicherlich auch hysteri form überlagerte, regressive Symptomatik gesteigert habe, welche höchstwahr scheinlich weder therapeutisch noch medizinisch-psychiatrisch korri giert wer de n könne. Der Umstand, dass d er Beschwerdeführer seit der Kündigung der letzten Arbeitsstelle trotz attestierter Teilarbeitsfähigkeit nicht in der Lage ge wesen sei, in den Arbeitsprozess zurückzukehren, zeige, dass an eine Arbeits- und Einglie derungsfähigkeit nicht mehr gedacht werden könne.
Die Apraxie und Regressi on sei en praktisch total , die Belastbarkeit sei gegen null ge sunken und infolge der schweren depressiven Störung würden sich mnestische Störungen sowie eine massive Ermüdbarkeit mit verlängernder Erholungszeit zeigen, weshalb auch keine Arbeit in eine m geschützten Rahmen in Frage kom me. Die psychiatrische Symptomatik des Beschwerdeführers lasse deshalb keine Zuversicht hinsicht lich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufkom men, so dass auch in Zu kunft von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden müsse und auch eine Umschulung illusorisch er scheine (S. 5 f.). 3. 1. 3
Im Gutachten vom 1 8. September 2002 ( Urk. 7/35) stellten die Dres . D.___ , E.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4): Strukturelle Diagnosen: - Seronegative
Sakro-Ileitis und Spondylarthritis bei HLA-B27-Positivität - Achsenskelett mit teilweise fixierte r Skoliose, im Ü brigen entzündliche Ver änderungen leichten Grades in Rahmen obiger Diagnose - Zust and nach infiziertem, operiertem
Pilonidal -Sinus Klinische und funktionelle Diagnosen : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver, höchst wahrscheinlich hysteriform überlagerter Somatisierungsstör ung (ICD - 10 F60.9) - Somatoforme Schmerzstörung , welche im Vergleich zu den degenerativen und leichten entzündlichen Veränderungen unproportional erscheint - Erhebliche Haltungsinsuffizienz bei selbst- und fremdauferlegter Schonung - Verdacht auf beginnendes Syndrom X (Adipositas, Hypertonie, Insulinresi stenz )
Die Ärzte wiesen darauf hin , die klinische Untersuchung sei durch eine ins Bi zarre gehende Überzeichnung schmerzhafter Reaktion auf Beweg ungen oder Be lastung en gekennzeichnet gewesen , weshalb es sich bei den geltend gemach ten Beschwerden um ein gemischtes klinisches Bild handle. Einerseits bestünden in folge einer entzündlichen Aktivität lokale Schmerzen. Besagte Aktivität sei aber als niedrig einzustufen, nicht nur in der Ausbreitung, sondern auch in der Inten sität und den nachzuweisenden Gelenksdestruktionen. Andererseits hätten die geltend gemachten Beschwerden somatoformen Charakter , was sich in der Aus brei tung der Schmerzen auf die ganze linke Seite, der Verbindung mit
Sensi bi litätsstörun gen , der Inkonstanz der Befunde sowie den unspezifischen und in der
Reizant wort zu keinem strukturellen oder funktionellen Substrat korrelierenden und den ins Bizarre gehenden Schmerzreaktionen zeige (S. 7).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der ge stellten Diagnosen von einer erhöhten Beanspruchung des Bewegungsappa rats für mehr als leichte Tätigkeiten auszugehen sei, wobei allerdin gs mit Rücksicht auf die leicht entzündliche Aktivität weder der Bewegungs- noch Belastungs as pekt zu se hr im Vordergrund stehen dürfe. Entsprechend gingen sie mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit ( M itarbeiter in
Produktion, Lager und Rei nigung;
mittelschwere und schwere Belastungen) von einer Restarbeitsfähigkeit von 35 %
respektive auf eine angepasste Tätigkeit (Innenreinigung) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
aus, wobei die als interdisziplinär zu betrachtende langfristige Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle Tätigkeiten unter 30 % liege
(S. 7 f. )
3.2
3.2.1
Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) lag en
das von der Be schwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gut achten von PD Dr.
med. F.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 2 2. April
2013 ( Urk. 7/80) sowie das internistisch-rheu matologische Gut achten von Dr. med . und Dr. sc . nat. ETH G.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheu maerkrankungen , vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/82) zu grunde. Besagte Gut achten basierten auf den Vorakten , auf eigenen Untersu chungen , welche
a m 2. und
8. April 2013 durchgeführt wurden , sowie auf MRI-Untersuchungen der Uniklinik H.___ vom 1 9. April
201 3 ( Urk. 7/80
S.
1, Urk. 7/82
S.
2 , Urk. 7/82/39-40 ). 3.2.2
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. April 2013 ( Urk. 7/80) stellte PD Dr. F.___ folgende Diagnosen (S. 6
Ziff. 4 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD - 10 F 59)
PD Dr. F.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer über konstant auftre tende Schmerzen am ganzen Rücke n
beklagt habe . Diese Schmerzen, die gemäss An gaben des Beschwerdeführers erstmals 1996 aufgetreten seien, seien auch der Grund gewesen, weshalb er der Arbeit bei seinem letzten Arbeitgeber nicht meh r habe nachgehen könne n und die Kündigung erhalte habe. Er habe zudem Prob le me mit dem Fuss gehabt, weshalb er beim Laufen
auf einen Gehs tock an ge wiesen gewesen sei ; der Fuss sei nun aber wieder beschwerdefrei (S.
3) . PD Dr.
F.___ gab an, dass der Gang des Beschwerdeführers ins Untersuchungs zim mer sowie die Körperposition während der Begutachtung unauffällig gewe sen sei en und er am Ende der Untersuchung ohne jegliche Beeinträchti gungen oder Beschwerden aus dem Zimmer gegangen sei ( S. 5).
Des Weiteren hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen An gaben oft traurig und auch ängstlicher geworden , weshalb er manchmal da rü ber nachdenke , was wäre, wenn ihm etwas geschehen würde. Er empfinde aber nach wie vor Gefühle der Freude, beispielsweise wenn er mit seinen Kindern zu sammen sei oder einen spannenden Fussballmatch oder eine interessante Po litik sendung am Fernsehen verfolge; er freue sich dann regelrecht auf die Fern seh sen dungen. Der Beschwerdeführer schlafe aufgrund der Rückenschmerzen oft schlecht, was dazu
führe, dass er am Tag lustlos und sehr müde sei und zwei bis drei Stunde n benötige, bis sein innerer Antrieb auf Touren komme . Er emp f i nde überdies manchmal eine innere Nervosität und Unruhe. Der Beschwerde führer habe zudem angegeben , dass er in keiner ambulanten psychiatrischen Behand lung stehe, dass er aber täglich vom Hausarzt verschriebene Psycho pharmaka ein nehme (S. 3 f.) .
Bezüglich seines Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er geg en Mittag aufstehe, sich anziehe , seiner Körperpflege nachgehe und danach zu Mittag esse. In den zwei bis drei Stunden, die er brauche, um in „Fahrt zu kommen“ , bleibe er zumeist für sich und sehe fern. Er unternehme sodann täg lic h einen Spaziergang, der zwei bis drei Stunden dauern könne . Danach
sehe er oft mals fern. Ab und an fahre er Auto, helfe manchmal im Haushalt und erle dige kleinere Einkäufe. Einmal pro Jahr fliege er in den I.___ (S . 4).
PD Dr. F.___ berichtete überdies , der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen An gaben ein paar Kollegen, mit denen er problemlose Verhältnisse pflege. Über dies habe er auch mit seinen Geschwistern regelmässig Kontakt und es gebe auch zu Hause mit seiner Ehefrau und den Kindern keine Probleme (S. 4).
Weiter führt e er aus , der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersu chung eine sehr diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit gezeigt, eine regelrechte Depressi vität oder Avitalität sei indessen nicht ersichtlich gewesen.
Ferner seien auch
keinerlei psychomotorische Hinweise für eine Verlangsamung oder Agita tion fest stellbar gewesen . Die Mimik und Gestik seien normal gewesen und der Blick kontakt jederzeit vigilant und ädaquat . Der Beschwerdeführer habe über dies keine Auffassungsstörungen gezeigt und die restlichen kognitiven und in tellek tuellen Ressourcen seien ebenfalls
unauffällig gewesen. Auch sprachmo torisch habe er keine Unregelmässigkeiten
aufgewiesen und seine Kooperations bereit schaft sei ordentlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei während der Unter such ung nicht regelmässig auf seine körperlichen Schmerzen zu spre chen gekom men und die Schilderung der Beschwerden sei weder theatralisch noch demonstrativ gewesen, weshalb aus psychischer Sicht keine Hinweise auf eine eigentliche Ver deutlichungstendenz , Aggravation oder Begehrlichkeit be standen hätten (S.
5 und S.
7) . Im formalen Denken habe
eine gewisse, aber nicht erhebliche Eineng ung bezüglich der Rückenschmerzen bestanden , im Üb rigen sei es aber in keiner Weise pathologisch verändert gewesen . Zu dem seien weder Hinweise für wahn hafte, bizarre oder suizidale Ideen noch Ich-Störungen respektive Sinnestäusch ungen ersichtlich gewesen. Die Grundstim mung des Beschwerdeführers sei jeder zeit euthym gewesen, in einzelnen Mo ment e n allenfalls äusserst diskret be drück t im Sinne einer sehr schwach
dys thymen Grundstimmung, eine regelrecht de pressive Grundstimmung habe in dessen nicht vorgelegen. Ebenso weni g seien eine Verarmung, Verflachung, Starre oder Inkontinenz des Affekts oder Affekt la bilitäten ersichtlich gewesen . Vielmehr sei en die affektive Schwin g ungsfähig keit
und der affektive Rapport gut nachweisbar gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinem gesamten innerpsychischen Antrieb unbeeinträch tigt gewirkt und sei auch nicht ermüdet, so dass der innere Antrieb aus psy chia trischer Sicht vollumfänglich erhalten imponiert habe (S. 5 f. ).
PD Dr. F.___ wies darauf hin, dass die Hauptmerkmale für eine depressive Epi sode, insbesondere auch für eine solche leichter Natur , aufgrund der subjektiven An gaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Diese Schlussfolgerung ent spreche auch den objektiven Untersuchungsbefunden , namentlich dem äussere n Erscheinungsbild, der Psycho- und Sprachmotorik, der Mimik und Gestik, d em
Denk tempo , den kognitiven Leistungen, der fehlende n Affektverarmung sowie der vorhandene n affektive n Schwingungsfähigkeit. Ebenso wenig lie g e eine an haltende somatoforme Schmerzstörung vor, da der Beschwerdeführer keinerlei Ausgestaltung gezeigt habe , weder in der
S childerung seiner Beschwerden noch im subjektiven Erleben der Schmerzen.
Gleiches gelte hinsichtlich einer Persön lichkeitsstörung , da der Beschwerdeführer insbesondere über intakte Beziehun gen zur Familie und Arbeitskollegen berichtet habe, er sich während der Un ter suchung nie entwertend oder polarisierend über andere Personen aus seinem Leben geäussert habe und auch aufgrund seiner persönliche Anamnese keine Merk male für eine Persönlichkeitss törung ersichtlich gewesen seien (S. 8 f. ).
PD Dr. F.___
diagnostizierte einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung .
Diese ver möge aber nicht wirklich eine psychiatrische Hauptdiagnose darzustellen, da sie im Grunde lediglich zu würdigen versuche, dass bei der adäquaten Schmerzver arbeitung gewisse Probleme bestünden (S. 9 f.).
Des Weiteren wies PD Dr. F.___ darauf hin , dass sich das deutlich reduzierte Aus mass der Tagesaktivitäten des Beschwerdeführers mit den objektiven Unter su ch ungsbefunden und der psychiatrischen Beurteilung der innerpsychischen Vi ta lität nicht zu erklären vermöge. Es würden überdies auch keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich das Befinden des Beschwerdeführers in den letzten Jahren in relevanter Weise von seinem aktuellen Zustand unterschieden habe (S.
10 und S.
15 lit. E Ziff. 1 ). Der Beschwerdeführer benötige denn auch aktuell keine ps ychiatrische Behandlung (S. 11).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte PD Dr. F.___ fest, dass der Beschwer deführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei , und zwar sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 6-8).
Die Durchführung beruflicher Massnahmen sei nicht zu empfehlen, da der Be schwerdeführer mit seiner Rolle als Arbeitnehmer schon längst abgeschlossen habe, was aus psychiatrischer Sicht indessen nicht nachvollziehbar sei (S.
11
lit.
C). 3.2.3
In ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/82) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (S. 31): Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Spondylitis ankylosans - HLA-B27-positiv - Thorako
- und Lumbovertebralsyndrom bei vereinzelten fokalen ent zündlichen Wirbe lsäulen veränderung en im Bereich der Brustwirbel säule , jedoch nicht im Bereich der Halswirbel- und Lendenwirbel säule ; Status nach alter I liosakralgelenk -Arthritis mit ankylosiertem
Iliosakralgelenk rechts und postentzündlichen Veränderungen am Iliosakralgelenk links (kleinste Erosionen und post entzündliche Ver fettungsstörung ) - Ohne radikuläre Zeichen Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgedehnte Schmerzen mit normaler Dolorimetrie - Adipositas Grad I (BMI 31.8 kg/m2) - Vitamin D-Ma ngel (40 mmol/l) - Hypercholesterinämie (6,3 mmol/l) - Arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie - Status nach Diabetes mellitus mit spontaner Abheilung seit einigen Jahren trotz Adipositas Grad I - Status nach infiziertem Pilonidalsinus
Dr. G.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chung
problemlos ohne Gehs tock gelaufen sei und dass er beim Fussballspielen im Sommer 2012 ein Hämatom erlitten habe, welches im Stadtspital J.___ , be han delt worden sei (S. 36).
Mit Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/82/45) stellte die Gutachter in fest , der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine Lasten über 15 kg hebe oder trage (leichtes bis mittleres Belastungsniveau). Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die medikamentöse Schmerztherapie beim Beschwer deführer ein grosses Opti mierung spotenzial aufweise , und empfahl eine physio therapeutische Behandlung sowie eine Reduktion des Körpergewichts. D er Be schwerdeführer habe eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 34 f.). 4. 4.1
D ie Gut achten von PD
Dr. F.___ und Dr. G.___ sind für die Bestimmung de s Invaliditäts grades
des Beschwerdeführer s umfassend und beruhen auf den erfor derlichen Un tersuchungen. Besagte Gutachten wurden in Kenntnis der Vora kten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolge rungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass de m Beschwerdef ührer
im Zeitpunkt der Begutachtungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichtes bis mittleres Belastungsniveau) im Umfang von 100 % zumutbar ist . Die Gutachten erfüllen demnach die praxisgemässen Kri te rien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E.
3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entschei dfindung darauf abzustellen ist. 4. 2
Vergleicht man das Gutachten von Dr. B.___ mit jenem von PD
Dr. F.___ , so zeigt sich, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verbesserung des psy chi schen Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist
(vgl. E.
1.3) . Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als unselbständig, ver lang samt, überfordert und in seinen Emotionen und seinem Antrieb deutlich ge dämpft. Die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit sowie Merkfähigkeit des Be schwer de führers waren gemäss Dr. B.___ deutlich beeinträchtigt und das for male Denken erheblich eingeengt und verlangsamt. Zudem stellte Dr. B.___ eine schnelle Ermüdbarkeit, Begriffsstutzigkeit und Wortfindungsstörungen fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1.2) . Demgegenüber be schrieb PD Dr. F.___ den Beschwerdeführer als ein e
Person, welche zwar eine diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit zeigte, die aber nach wie vor Gefühle der Freude empfand und im innerpsychischen Antrieb unbeeinträchtigt wirkte. Ge mäss PD
Dr. F.___
lagen keine Hinweise auf eine Avi ta lität , Verlangsa mung, Agi tation, Auffassungsstörungen oder andere Auffälligkeiten der kogni tiven und
intellektuellen Ressourcen, sprachmotorische Unregelmässig keiten oder eine er heb liche Einengung des formalen Denkens bezüglich der Rücken schmerzen vor . Ebenso wenig stellte PD
Dr. F.___
Affektlabilitäten oder eine Ver armung, Ver flachung, Starre und Inkontinenz des Affekts fes t, sondern bejahte eine intakte affektive Schwingungsfähigkeit und ein en nachweisbare n affekti ve n Rapport . Ent sprechend verneinte PD
Dr. F.___ das Vorliegen von psychische n Beschwer den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
und beurteilte den Beschwerde führer ab Untersuchungszeitpunkt als zu 100 % arbeitsfähig .
Zwar stellte PD Dr. F.___ die hier entscheidende Frage, ob eine wesentliche gesundheitliche Veränderung vorliege, ausdrücklich in Abrede und führte aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich in den früheren Jahren ein anderer psychischer Zustand präsentiert habe. Er diskutierte das Gutachten von Dr. B.___ hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und hielt es für nicht nachvollziehbar (Urk.
7/80 S. 15). Diese Aussage deutet grundsätzlich auf eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts hin, wie der Beschwerdeführer postulierte (Urk. 1 S. 4).
Wie vorstehend dargelegt ( vgl. E. 4.2) , belegen allerdings die von den beiden psychia trischen Gutachtern geschilderten klinischen Befunde durchaus eine zwi schen zeitlich eingetretene Verbes serung des Gesundheitszustandes. So ver mochte PD Dr. F.___ keine Depressivität mehr zu erheben (Urk. 7/80 S.
8), wäh rend Dr.
B.___ depressive Züge von hohem Krankheitswert beschrieb (Urk. 7/35 S.
7 Mitte). Dabei trug Dr. B.___ unter anderem der anamnestisch angegebenen gute n
Beziehung zur eigenen Familie, aber fehlenden Kontakten zu Kollegen (Urk.
7/35
S. 3) Rechnung, währenddem der Beschwerdeführer gegen über PD Dr. F.___ so wohl von intakten Familienverhältnissen, aber auch von problemlosen Verhält nissen mit ein paar Kollegen sprach (Urk. 7/80/4). Eigenen Angabe n zu folge ge staltet der Beschwerdeführer jetzt auch seinen Alltag aktiver und spielt Fussball (Urk. 7/82/45), unternimmt ausgedehnte Spaziergänge und fährt wieder Auto (Urk. 7/80/4) bis nach K.___ (Urk. 7/82/23), wohingegen er früher kaum das Haus verliess (Urk. 7/34/2-3, Urk. 7/35/3).
In Anbetracht der mittlerweile praktisch blanden Befunde und der ausge wiese ne n regen Tages- und Lebensgestaltung ist trotz der gegenteiligen Auffassung von PD Dr. F.___ auf eine in psychiatrischer Hinsicht massgebliche gesund heit liche Verbesserung und eine gesteigerte Leistungsfähigkeit zu schliessen. Unter diesen Umständen ist auch plausibel, dass PD Dr. F.___ nunmehr eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigte.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ein Bericht des behandeln den Dr. C.___ zu weiterführenden Erkenntnissen führen könnte oder die gutach terliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Vom Beizug eines ent sprechenden Attests kann daher abgesehen werden (antizipierte Beweiswür di gung ; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.3
Auch in somatischer Hinsicht ist eine Besserung eingetreten, wie Dr. G.___ in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten darlegte (Urk. 7/82/37). Der früher diagnostizierte Diabetes mellitus war nicht mehr nachweisbar, der Beschwerdeführer benötigte - anders als anlässlich der Untersuchungen im A.___ (Urk. 7/34/3) - keinen Gehstock mehr und vermochte gar wieder Fuss ball zu spielen. Von einer Verbesserung ging im Übrigen auch die behandelnde Dr. med. L.___ , Allgemeine Medizin FMH, aus, indem sie im Bericht vom 9. November 2000 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit (Urk. 7/13/1 Ziff. 2) bescheinigt hatte, aber im Bericht vom 20. Juli 2011 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag für zumut bar erachtete (Urk. 7/57/3).
In Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. L.___ abgestellt werden, da dieser nicht in Kenntnis der Vorak ten abgegeben wurde und die Schlussfolgerungen auch nicht begründet sind. Vielmehr ist aus somatischer Sicht von der von Dr. G.___ weiterhin auf 100 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/82/35) auszugehen, zumal bereits im A.___ -Gutachten aus somatischer Sicht von einer uneingeschränkten Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Rede war (Urk. 7/35/8). 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustan des des Beschwerdeführers demzufolge ausgewiesen, weshalb die Vo r ausset zungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E.
1.3) .
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Voraus setz ungen
für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3). Im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist mit der Beschwerde gegnerin (Urk. 6 S. 2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte, wie sie ihm aktuell wieder zumutbar wäre. Selbst wenn mit einem - hier kaum gerecht fertigten - Abzug von 25 % dem Umstand Rechnung getragen würde, dass der Beschwerdeführer anders als früher keine schwere, rückenbelastende Tätigkeit mehr ausführen kann, resultierte anhand dieses Prozentvergleichs jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr.
Die Einstellung der Rente erfolgte daher zu Recht. 4.5
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenzahlung am 19. Juni 2012 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung hin ein (vgl. auch Hinweis in Urk. 2 S. 2 Mitte). Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/67 S. 2), welcher Suspen siv effekt mangels anderweitiger Anordnungen im Urteil vom 28. September 201 2 (Urk. 7/73) nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme wei terer Abklärungen rechtsprechungsgemäss noch für den Zeitraum dieses Abklä rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung anhielt (BGE
129 V 370). Es bleibt daher in Bezug auf die per 1. August 2012 vorsorglich verfügte Ren ten einstellung zu prüfen, ob diese in zeitlicher Hinsicht rechtens war.
Dr. L.___ bescheinigte am 20. Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stun den pro Tag „ab sofort“ (Urk. 7/57/3). Selbst wenn die zumutbare Ar beits fähigkeit später von den Gutachtern PD Dr. F.___ und Dr. G.___ ab weichend beur teil t wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Hausärztin immerhin, dass die ge sund heit liche Verbesserung und die dadurch gesteigerte Leistungs fähig keit schon damals eingetreten waren. Auch der Umstand, dass der Be schwer deführer am 16. Juli 2012 in der Lage war, Fussball zu spielen (Urk. 7/82/45), belegt eine in jenem Zeit punkt bereits vorhandene Verbesserung. Aufgrund dieser Aktenlage er schein t als überwiegend wahrscheinlich, dass die Verbesserung im Juli 2011 eingetreten war. Die Renteneinstellung per 1. August 2012 erfolgte daher unter Berück sich tigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , wonach für eine Änderung des Anspruches eine wenigstens dreimonatige ge sund heitliche Verbesserung erforderlich ist, zu Recht. Anhaltspunkte dafür, dass seither eine neuerliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2014 die Invalidenrente noch nicht seit 15 Jahren und hatte auch das
55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt . Es ist ihm daher zumut bar, die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der S elbsteingliederung zu verwerten (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26. Apri l 2011 E. 3.3) .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Der Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender gerichtlicher Auf forderung und
Säumnisandrohung ( Urk. 4, Urk.
5) unterlassen, dem Gericht Angaben und Unter lagen bezüglich des von ihm in seiner Beschwerde gestellten Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S.
1) einzureichen. Demzufolge ist die pro zessu ale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG, welche ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen sind, sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch um unen tgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 .1
X.___ , geboren 1962, arbeitete von 1990 bis August 1998 bei Z.___ im Bereich Verpackung, Reinigung und Lager
( Urk. 7 / 80 S. 2 ).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte recht skräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bun d esgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver füg ung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bun desgerichts 9C_121/2014, vom 3. September
2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, da s heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 2 8. Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Novem ber 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, welche alsdann
m it Mitteilung vom 1 8. April 2006 ( Urk. 7/50) bestätigt
worden ist . 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vo m 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) damit, dass aufgrund der von ihr eingeholten Gutachten vom Ap ril
201 3 weder in organischer noch psychischer Hinsicht Einschränkungen vor lie gen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers hätten (S. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) präzisierte die Beschwerdegegnerin , dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerde fü h rers wesentlich verbessert habe und eine Einschränkung
d er Ar beitsfähigkeit ledig lich aufgrund des rück en adaptierte n
Belastungs profil s resul tiere , weshalb ein Lei densabzug von 5 % zu gewähren und von einem Invalidi tätsgrad von höchs tens 5 % auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin berief sich zudem im Sinne einer substituierten Begründung auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Re nten verfügung en . Sie hielt diesbezüglich fest, es hätte damals nicht ohne Wei te res auf das Gutachten von Dr. med.
B.___ , FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 1 1. September 2002 abgestellt werden dürfen, wes halb der Unter such ungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt worden sei (S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwer de ( Urk.
1) auf den Standpunkt, sein psychischer Zustand habe sich in den letzten zehn Jahren verschlechtert. Er sei psychisch sehr krank und deshalb nicht in der Lage , irgendei ner Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei insbe sondere auf die Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , wobei er
die Einreichung
eines entsprechenden ärztlichen Berichts in Aussicht stellte (S. 2).
Besagter Bericht wurde indessen nie aufgelegt .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe b ung der bisher gewährten ganzen Ren te rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob die Aufhebung gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. E.
1.3-1.4) erfolgt ist , mithin ob eine revisionsrelevante Veränderung der tat säch li chen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt oder , sofern es an
eine r solche Veränderung fehlt , ob die ursprüng lich vorgenommene Invalidi täts bemessung z w eifellos unrichtig war ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Entsprechend sind zu nächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rente nzusprache
mit jenen im Zeit punk t der Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) zu verglei chen, da de r im Zusam men hang mit der Rentenrevision eingeholte
Arztbe richt der Hausärztin vom 1 4. Dezem ber 2005 ( Urk. 7/47) die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG erforderliche rechtskonforme
Sachverhaltsab klärung nicht erfüll t (vgl. E.
1.3). 3.
E. 3 Im Frühjahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein
(Urk.
7/55) und hob mit Verfügung vom 1 9. J uni 2012 ( Urk. 7/67) die ab 1. Novem be r 2000 zu gesprochene ganze Rente auf. Dagegen erhob der Versi cher te am 1 4. Au gust 2012 B eschwerde ( Urk. 7/7 1/3-5 ) ans hiesige Gericht (Ver fah ren IV.2012.00787) , welche mit Urteil vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/73) gutgeheissen und die Sa che zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückgewie sen wurde, woraufhin die IV-Stelle die Einholung ein e s psy chiatrischen und in ternistisch-rheumatologischen Gutachten s veranlasste ( Urk. 7/80, Urk. 7/82 , Urk. 7/84 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/89 -90 ) verneinte die IV-Stelle
– bei bereits vorsorglich eingestellter Rente (Urk. 7/99) - mit Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 4. Septem ber 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualit er se i die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf unen t gelt liche Prozessführung (S.
1). Mit Vernehmlassung vom 2 8. Oktober
2014 ( Urk. 6)
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Be schwerdeführer am 1 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 3.1.1 Grundlage für die Rentenv erfügung en vom 20./ 2 8. Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42)
bildete im Wesentlichen das von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidiszipli näre
A.___ - Gutachten von Dr. B.___ , Dr. med. D.___ , Arbeitsme di zin und FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. E.___ , FMH Radiologie, vom 1 8. September 2002 ( Urk. 7/35) respektive das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1 1. September 20 02 ( Urk. 7/34 ; vgl. Feststellungsblatt vom 3 1. Okto ber 2002, Urk. 7/39 S. 1 f. ). 3. 1. 2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. September 2002 ( Urk. 7/34) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 6) : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver , höchst wahrscheinlich hysteri form über lagerter Somatisierungsstörung ( ICD -1 0 F60.9 )
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Gehstock hinkend, wehklagend und mit schmerzverzerrtem Gesicht ins Untersuchungszimmer ge kommen (S.
3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien vor ungefähr sechs Jahren erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten . Wegen der sich schwie rig gestaltenden Arbeitssituation mit erhöhtem Stress, der Überforderung mit der Komplexität der Arbeit und der Tätigkeit im Kältebereich seien später Brust- und Herzbeschwerden dazugekommen . Nach Verlust der Arbeitsstelle seien
überdies
Nervosität und Angst aufgekommen und die Schmerzen seien so stark gewor den, dass er nichts mehr hätte machen können und sich deshalb ohne Bewegungs- und Aktivitätsmöglichkeit en zu Hause aufhalte , viel schlafe und fernsehe und das Haus nur selten verlasse . Besonders quälend seien die Nervo sität, die Angst und die innere Unruhe , weshalb er auch keinen Lärm und keine Aufregung mehr
ertrage . Zudem sei er traurig
und verliere den Lebenssinn und die Lebens ener gie . M anchmal wisse er nicht mehr, wieso er lebe , und er habe zeitweise auch Suizid gedanken (S. 2 f. ).
Dr. B.___
wies darauf hin , dass eine Begutachtung infolge der psychischen Situation, bei welcher nie ganz klar geworden sei, in welchem Umfang trans kulturelle Probleme, eine „gespielte“ Aggrav ation oder ein echtes Leiden vor ge legen hätten , nur bedingt möglich gewesen sei (S. 3).
Weiter führt e er aus , d ie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Merkfähig keit des Beschwerdeführers seien deutlich beeinträchtigt gewesen
und er habe überdies Erkenn ung sstörungen gezeigt . Zudem seien auch das Mittel- und Lang zeitge dächt nis auffällig gewesen , habe der Beschwerdeführer doch beispiels weise die ei gene Telefonnummer oder die Geburtstage seiner Kinder nicht ge kannt und nur v age Angaben über seine Lebensdaten machen können. Im Den ken sei er deut lich eingeengt und verlangsamt gewesen.
D er Beschwerdefü hrer habe zudem unselb ständig, verlangsamt und überfordert gewirkt und sei in sei nen Emotionen und in seinem Antrieb deutlich gedämpft gewesen. Aufgefallen seien überdies seine schnelle Ermüdbar keit sowie Begriffsstutzigkeit und
Wort findungsstörungen . Es se i sodann nie klar geworden, ob d er Beschwerdeführer an e iner langzeitigen Apraxie leide, welche die Folge seiner resigniert-d epressi ven Situation sei (S. 3 f.).
Dr. B.___
hielt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich um eine schwer depressive und resignierte Person handle, welche den Bezug zu sich selber und zur Normalität verloren habe, wobei keine eindeutige n Ursachen an gegeben werden könnten. Das Erscheinungsbild des Be schwerdeführers zeige eine masslose Überforderung in allen Bereichen, welche die Folge trans kultu relle r Probleme, familiärer Schwierigkeiten mit seinen schweizerisch sozialisier ten Kin dern oder aber seiner psychischen und somati schen Probleme sein könn e. Die a us psychiatrischer Sicht höchst wahrschein lich massiv überlagerte Zurschau stellung der Insuffizien z en und Beschwerden
sowie die Überzeichnung der schmerz haften Reaktionen würden zum Bild einer totalen Überforderung infolge Miss verstehens des kulturellen Kontextes pas sen. Die wahrscheinlich hysteri form vor getragene Regression der Hilflosigkeit er scheine im Rahmen der sicherlich schwe ren Somatisierungsstörung des Be schwerdeführers derart ausgeprägt, dass von einer praktisch vollständigen Un selbständigkeit gesprochen werden könne (S. 4) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bis heute in eine sicherlich auch hysteri form überlagerte, regressive Symptomatik gesteigert habe, welche höchstwahr scheinlich weder therapeutisch noch medizinisch-psychiatrisch korri giert wer de n könne. Der Umstand, dass d er Beschwerdeführer seit der Kündigung der letzten Arbeitsstelle trotz attestierter Teilarbeitsfähigkeit nicht in der Lage ge wesen sei, in den Arbeitsprozess zurückzukehren, zeige, dass an eine Arbeits- und Einglie derungsfähigkeit nicht mehr gedacht werden könne.
Die Apraxie und Regressi on sei en praktisch total , die Belastbarkeit sei gegen null ge sunken und infolge der schweren depressiven Störung würden sich mnestische Störungen sowie eine massive Ermüdbarkeit mit verlängernder Erholungszeit zeigen, weshalb auch keine Arbeit in eine m geschützten Rahmen in Frage kom me. Die psychiatrische Symptomatik des Beschwerdeführers lasse deshalb keine Zuversicht hinsicht lich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufkom men, so dass auch in Zu kunft von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden müsse und auch eine Umschulung illusorisch er scheine (S. 5 f.). 3. 1. 3
Im Gutachten vom 1 8. September 2002 ( Urk. 7/35) stellten die Dres . D.___ , E.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4): Strukturelle Diagnosen: - Seronegative
Sakro-Ileitis und Spondylarthritis bei HLA-B27-Positivität - Achsenskelett mit teilweise fixierte r Skoliose, im Ü brigen entzündliche Ver änderungen leichten Grades in Rahmen obiger Diagnose - Zust and nach infiziertem, operiertem
Pilonidal -Sinus Klinische und funktionelle Diagnosen : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver, höchst wahrscheinlich hysteriform überlagerter Somatisierungsstör ung (ICD -
E. 3.2.1 Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) lag en
das von der Be schwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gut achten von PD Dr.
med. F.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 2 2. April
2013 ( Urk. 7/80) sowie das internistisch-rheu matologische Gut achten von Dr. med . und Dr. sc . nat. ETH G.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheu maerkrankungen , vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/82) zu grunde. Besagte Gut achten basierten auf den Vorakten , auf eigenen Untersu chungen , welche
a m 2. und
8. April 2013 durchgeführt wurden , sowie auf MRI-Untersuchungen der Uniklinik H.___ vom 1 9. April
201 3 ( Urk. 7/80
S.
1, Urk. 7/82
S.
2 , Urk. 7/82/39-40 ).
E. 3.2.2 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. April 2013 ( Urk. 7/80) stellte PD Dr. F.___ folgende Diagnosen (S. 6
Ziff. 4 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD -
E. 3.2.3 In ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/82) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (S. 31): Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Spondylitis ankylosans - HLA-B27-positiv - Thorako
- und Lumbovertebralsyndrom bei vereinzelten fokalen ent zündlichen Wirbe lsäulen veränderung en im Bereich der Brustwirbel säule , jedoch nicht im Bereich der Halswirbel- und Lendenwirbel säule ; Status nach alter I liosakralgelenk -Arthritis mit ankylosiertem
Iliosakralgelenk rechts und postentzündlichen Veränderungen am Iliosakralgelenk links (kleinste Erosionen und post entzündliche Ver fettungsstörung ) - Ohne radikuläre Zeichen Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgedehnte Schmerzen mit normaler Dolorimetrie - Adipositas Grad I (BMI 31.8 kg/m2) - Vitamin D-Ma ngel (40 mmol/l) - Hypercholesterinämie (6,3 mmol/l) - Arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie - Status nach Diabetes mellitus mit spontaner Abheilung seit einigen Jahren trotz Adipositas Grad I - Status nach infiziertem Pilonidalsinus
Dr. G.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chung
problemlos ohne Gehs tock gelaufen sei und dass er beim Fussballspielen im Sommer 2012 ein Hämatom erlitten habe, welches im Stadtspital J.___ , be han delt worden sei (S. 36).
Mit Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/82/45) stellte die Gutachter in fest , der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine Lasten über
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 und S.
E. 15 kg hebe oder trage (leichtes bis mittleres Belastungsniveau). Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die medikamentöse Schmerztherapie beim Beschwer deführer ein grosses Opti mierung spotenzial aufweise , und empfahl eine physio therapeutische Behandlung sowie eine Reduktion des Körpergewichts. D er Be schwerdeführer habe eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 34 f.). 4. 4.1
D ie Gut achten von PD
Dr. F.___ und Dr. G.___ sind für die Bestimmung de s Invaliditäts grades
des Beschwerdeführer s umfassend und beruhen auf den erfor derlichen Un tersuchungen. Besagte Gutachten wurden in Kenntnis der Vora kten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolge rungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass de m Beschwerdef ührer
im Zeitpunkt der Begutachtungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichtes bis mittleres Belastungsniveau) im Umfang von 100 % zumutbar ist . Die Gutachten erfüllen demnach die praxisgemässen Kri te rien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E.
3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entschei dfindung darauf abzustellen ist. 4. 2
Vergleicht man das Gutachten von Dr. B.___ mit jenem von PD
Dr. F.___ , so zeigt sich, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verbesserung des psy chi schen Gesundheitszustandes im Sinne von Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E.
1.3) .
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Voraus setz ungen
für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3). Im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist mit der Beschwerde gegnerin (Urk. 6 S. 2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte, wie sie ihm aktuell wieder zumutbar wäre. Selbst wenn mit einem - hier kaum gerecht fertigten - Abzug von 25 % dem Umstand Rechnung getragen würde, dass der Beschwerdeführer anders als früher keine schwere, rückenbelastende Tätigkeit mehr ausführen kann, resultierte anhand dieses Prozentvergleichs jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr.
Die Einstellung der Rente erfolgte daher zu Recht. 4.5
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenzahlung am 19. Juni 2012 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung hin ein (vgl. auch Hinweis in Urk. 2 S. 2 Mitte). Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/67 S. 2), welcher Suspen siv effekt mangels anderweitiger Anordnungen im Urteil vom 28. September 201 2 (Urk. 7/73) nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme wei terer Abklärungen rechtsprechungsgemäss noch für den Zeitraum dieses Abklä rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung anhielt (BGE
129 V 370). Es bleibt daher in Bezug auf die per 1. August 2012 vorsorglich verfügte Ren ten einstellung zu prüfen, ob diese in zeitlicher Hinsicht rechtens war.
Dr. L.___ bescheinigte am 20. Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stun den pro Tag „ab sofort“ (Urk. 7/57/3). Selbst wenn die zumutbare Ar beits fähigkeit später von den Gutachtern PD Dr. F.___ und Dr. G.___ ab weichend beur teil t wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Hausärztin immerhin, dass die ge sund heit liche Verbesserung und die dadurch gesteigerte Leistungs fähig keit schon damals eingetreten waren. Auch der Umstand, dass der Be schwer deführer am 16. Juli 2012 in der Lage war, Fussball zu spielen (Urk. 7/82/45), belegt eine in jenem Zeit punkt bereits vorhandene Verbesserung. Aufgrund dieser Aktenlage er schein t als überwiegend wahrscheinlich, dass die Verbesserung im Juli 2011 eingetreten war. Die Renteneinstellung per 1. August 2012 erfolgte daher unter Berück sich tigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , wonach für eine Änderung des Anspruches eine wenigstens dreimonatige ge sund heitliche Verbesserung erforderlich ist, zu Recht. Anhaltspunkte dafür, dass seither eine neuerliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2014 die Invalidenrente noch nicht seit 15 Jahren und hatte auch das
55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt . Es ist ihm daher zumut bar, die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der S elbsteingliederung zu verwerten (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26. Apri l 2011 E. 3.3) .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Der Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender gerichtlicher Auf forderung und
Säumnisandrohung ( Urk. 4, Urk.
5) unterlassen, dem Gericht Angaben und Unter lagen bezüglich des von ihm in seiner Beschwerde gestellten Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S.
1) einzureichen. Demzufolge ist die pro zessu ale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG, welche ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen sind, sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch um unen tgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Dispositiv
- 1 .1 X.___ , geboren 1962, arbeitete von 1990 bis August 1998 bei Z.___ im Bereich Verpackung, Reinigung und Lager ( Urk. 7 / 80 S. 2 ). 1.2 Am
- Oktober 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf physische und p sychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei den behandelnden Ärzt en verschiedene B erichte ein ( Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/29) und veranlasste eine psychiatrische und ar beitsmedizi ni sche Begutachtung durch das ( A.___ ; Urk. 7/34 -35). Mit Verfügung en vom
- und vom 2
- Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab
- Novem ber 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, welche alsdann m it Mitteilung vom 1
- April 2006 ( Urk. 7/50) bestätigt worden ist .
- 3 Im Frühjahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein (Urk. 7/55) und hob mit Verfügung vom 1
- J uni 2012 ( Urk. 7/67) die ab
- Novem be r 2000 zu gesprochene ganze Rente auf. Dagegen erhob der Versi cher te am 1
- Au gust 2012 B eschwerde ( Urk. 7/7 1/3-5 ) ans hiesige Gericht (Ver fah ren IV.2012.00787) , welche mit Urteil vom 2
- September 2012 ( Urk. 7/73) gutgeheissen und die Sa che zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewie sen wurde, woraufhin die IV-Stelle die Einholung ein e s psy chiatrischen und in ternistisch-rheumatologischen Gutachten s veranlasste ( Urk. 7/80, Urk. 7/82 , Urk. 7/84 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/89 -90 ) verneinte die IV-Stelle – bei bereits vorsorglich eingestellter Rente (Urk. 7/99) - mit Verfügung vom 1
- Juli 2014 ( Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
- Gegen die Verfügung vom 1
- Juli 2014 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 1
- Septem ber 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualit er se i die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf unen t gelt liche Prozessführung (S. 1). Mit Vernehmlassung vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Be schwerdeführer am 1
- Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1. 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Ver sicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte recht skräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun d esgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
- 4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver füg ung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bun desgerichts 9C_121/2014, vom
- September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2
- Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
- 5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, da s heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vo m 1
- Juli 2014 ( Urk. 2) damit, dass aufgrund der von ihr eingeholten Gutachten vom Ap ril 201 3 weder in organischer noch psychischer Hinsicht Einschränkungen vor lie gen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers hätten (S. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin , dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerde fü h rers wesentlich verbessert habe und eine Einschränkung d er Ar beitsfähigkeit ledig lich aufgrund des rück en adaptierte n Belastungs profil s resul tiere , weshalb ein Lei densabzug von 5 % zu gewähren und von einem Invalidi tätsgrad von höchs tens 5 % auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin berief sich zudem im Sinne einer substituierten Begründung auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Re nten verfügung en . Sie hielt diesbezüglich fest, es hätte damals nicht ohne Wei te res auf das Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 1
- September 2002 abgestellt werden dürfen, wes halb der Unter such ungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt worden sei (S. 2 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwer de ( Urk. 1) auf den Standpunkt, sein psychischer Zustand habe sich in den letzten zehn Jahren verschlechtert. Er sei psychisch sehr krank und deshalb nicht in der Lage , irgendei ner Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei insbe sondere auf die Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , wobei er die Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts in Aussicht stellte (S. 2). Besagter Bericht wurde indessen nie aufgelegt . 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe b ung der bisher gewährten ganzen Ren te rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob die Aufhebung gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. E. 1.3-1.4) erfolgt ist , mithin ob eine revisionsrelevante Veränderung der tat säch li chen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt oder , sofern es an eine r solche Veränderung fehlt , ob die ursprüng lich vorgenommene Invalidi täts bemessung z w eifellos unrichtig war ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Entsprechend sind zu nächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rente nzusprache mit jenen im Zeit punk t der Verfügung vom 1
- Juli 2014 ( Urk. 2) zu verglei chen, da de r im Zusam men hang mit der Rentenrevision eingeholte Arztbe richt der Hausärztin vom 1
- Dezem ber 2005 ( Urk. 7/47) die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG erforderliche rechtskonforme Sachverhaltsab klärung nicht erfüll t (vgl. E. 1.3).
- 3.1 3.1.1 Grundlage für die Rentenv erfügung en vom 20./ 2
- Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42) bildete im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidiszipli näre A.___ - Gutachten von Dr. B.___ , Dr. med. D.___ , Arbeitsme di zin und FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. E.___ , FMH Radiologie, vom 1
- September 2002 ( Urk. 7/35) respektive das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1
- September 20 02 ( Urk. 7/34 ; vgl. Feststellungsblatt vom 3
- Okto ber 2002, Urk. 7/39 S. 1 f. ).
- 1. 2 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1
- September 2002 ( Urk. 7/34) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 6) : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver , höchst wahrscheinlich hysteri form über lagerter Somatisierungsstörung ( ICD -1 0 F60.9 ) Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Gehstock hinkend, wehklagend und mit schmerzverzerrtem Gesicht ins Untersuchungszimmer ge kommen (S. 3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien vor ungefähr sechs Jahren erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten . Wegen der sich schwie rig gestaltenden Arbeitssituation mit erhöhtem Stress, der Überforderung mit der Komplexität der Arbeit und der Tätigkeit im Kältebereich seien später Brust- und Herzbeschwerden dazugekommen . Nach Verlust der Arbeitsstelle seien überdies Nervosität und Angst aufgekommen und die Schmerzen seien so stark gewor den, dass er nichts mehr hätte machen können und sich deshalb ohne Bewegungs- und Aktivitätsmöglichkeit en zu Hause aufhalte , viel schlafe und fernsehe und das Haus nur selten verlasse . Besonders quälend seien die Nervo sität, die Angst und die innere Unruhe , weshalb er auch keinen Lärm und keine Aufregung mehr ertrage . Zudem sei er traurig und verliere den Lebenssinn und die Lebens ener gie . M anchmal wisse er nicht mehr, wieso er lebe , und er habe zeitweise auch Suizid gedanken (S. 2 f. ). Dr. B.___ wies darauf hin , dass eine Begutachtung infolge der psychischen Situation, bei welcher nie ganz klar geworden sei, in welchem Umfang trans kulturelle Probleme, eine „gespielte“ Aggrav ation oder ein echtes Leiden vor ge legen hätten , nur bedingt möglich gewesen sei (S. 3). Weiter führt e er aus , d ie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Merkfähig keit des Beschwerdeführers seien deutlich beeinträchtigt gewesen und er habe überdies Erkenn ung sstörungen gezeigt . Zudem seien auch das Mittel- und Lang zeitge dächt nis auffällig gewesen , habe der Beschwerdeführer doch beispiels weise die ei gene Telefonnummer oder die Geburtstage seiner Kinder nicht ge kannt und nur v age Angaben über seine Lebensdaten machen können. Im Den ken sei er deut lich eingeengt und verlangsamt gewesen. D er Beschwerdefü hrer habe zudem unselb ständig, verlangsamt und überfordert gewirkt und sei in sei nen Emotionen und in seinem Antrieb deutlich gedämpft gewesen. Aufgefallen seien überdies seine schnelle Ermüdbar keit sowie Begriffsstutzigkeit und Wort findungsstörungen . Es se i sodann nie klar geworden, ob d er Beschwerdeführer an e iner langzeitigen Apraxie leide, welche die Folge seiner resigniert-d epressi ven Situation sei (S. 3 f.). Dr. B.___ hielt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich um eine schwer depressive und resignierte Person handle, welche den Bezug zu sich selber und zur Normalität verloren habe, wobei keine eindeutige n Ursachen an gegeben werden könnten. Das Erscheinungsbild des Be schwerdeführers zeige eine masslose Überforderung in allen Bereichen, welche die Folge trans kultu relle r Probleme, familiärer Schwierigkeiten mit seinen schweizerisch sozialisier ten Kin dern oder aber seiner psychischen und somati schen Probleme sein könn e. Die a us psychiatrischer Sicht höchst wahrschein lich massiv überlagerte Zurschau stellung der Insuffizien z en und Beschwerden sowie die Überzeichnung der schmerz haften Reaktionen würden zum Bild einer totalen Überforderung infolge Miss verstehens des kulturellen Kontextes pas sen. Die wahrscheinlich hysteri form vor getragene Regression der Hilflosigkeit er scheine im Rahmen der sicherlich schwe ren Somatisierungsstörung des Be schwerdeführers derart ausgeprägt, dass von einer praktisch vollständigen Un selbständigkeit gesprochen werden könne (S. 4) . Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bis heute in eine sicherlich auch hysteri form überlagerte, regressive Symptomatik gesteigert habe, welche höchstwahr scheinlich weder therapeutisch noch medizinisch-psychiatrisch korri giert wer de n könne. Der Umstand, dass d er Beschwerdeführer seit der Kündigung der letzten Arbeitsstelle trotz attestierter Teilarbeitsfähigkeit nicht in der Lage ge wesen sei, in den Arbeitsprozess zurückzukehren, zeige, dass an eine Arbeits- und Einglie derungsfähigkeit nicht mehr gedacht werden könne. Die Apraxie und Regressi on sei en praktisch total , die Belastbarkeit sei gegen null ge sunken und infolge der schweren depressiven Störung würden sich mnestische Störungen sowie eine massive Ermüdbarkeit mit verlängernder Erholungszeit zeigen, weshalb auch keine Arbeit in eine m geschützten Rahmen in Frage kom me. Die psychiatrische Symptomatik des Beschwerdeführers lasse deshalb keine Zuversicht hinsicht lich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufkom men, so dass auch in Zu kunft von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden müsse und auch eine Umschulung illusorisch er scheine (S. 5 f.).
- 1. 3 Im Gutachten vom 1
- September 2002 ( Urk. 7/35) stellten die Dres . D.___ , E.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4): Strukturelle Diagnosen: - Seronegative Sakro-Ileitis und Spondylarthritis bei HLA-B27-Positivität - Achsenskelett mit teilweise fixierte r Skoliose, im Ü brigen entzündliche Ver änderungen leichten Grades in Rahmen obiger Diagnose - Zust and nach infiziertem, operiertem Pilonidal -Sinus Klinische und funktionelle Diagnosen : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver, höchst wahrscheinlich hysteriform überlagerter Somatisierungsstör ung (ICD - 10 F60.9) - Somatoforme Schmerzstörung , welche im Vergleich zu den degenerativen und leichten entzündlichen Veränderungen unproportional erscheint - Erhebliche Haltungsinsuffizienz bei selbst- und fremdauferlegter Schonung - Verdacht auf beginnendes Syndrom X (Adipositas, Hypertonie, Insulinresi stenz ) Die Ärzte wiesen darauf hin , die klinische Untersuchung sei durch eine ins Bi zarre gehende Überzeichnung schmerzhafter Reaktion auf Beweg ungen oder Be lastung en gekennzeichnet gewesen , weshalb es sich bei den geltend gemach ten Beschwerden um ein gemischtes klinisches Bild handle. Einerseits bestünden in folge einer entzündlichen Aktivität lokale Schmerzen. Besagte Aktivität sei aber als niedrig einzustufen, nicht nur in der Ausbreitung, sondern auch in der Inten sität und den nachzuweisenden Gelenksdestruktionen. Andererseits hätten die geltend gemachten Beschwerden somatoformen Charakter , was sich in der Aus brei tung der Schmerzen auf die ganze linke Seite, der Verbindung mit Sensi bi litätsstörun gen , der Inkonstanz der Befunde sowie den unspezifischen und in der Reizant wort zu keinem strukturellen oder funktionellen Substrat korrelierenden und den ins Bizarre gehenden Schmerzreaktionen zeige (S. 7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der ge stellten Diagnosen von einer erhöhten Beanspruchung des Bewegungsappa rats für mehr als leichte Tätigkeiten auszugehen sei, wobei allerdin gs mit Rücksicht auf die leicht entzündliche Aktivität weder der Bewegungs- noch Belastungs as pekt zu se hr im Vordergrund stehen dürfe. Entsprechend gingen sie mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit ( M itarbeiter in Produktion, Lager und Rei nigung; mittelschwere und schwere Belastungen) von einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % respektive auf eine angepasste Tätigkeit (Innenreinigung) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei die als interdisziplinär zu betrachtende langfristige Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle Tätigkeiten unter 30 % liege (S. 7 f. ) 3.2 3.2.1 Der angefochtenen Verfügung vom 1
- Juli 2014 ( Urk. 2) lag en das von der Be schwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gut achten von PD Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 2
- April 2013 ( Urk. 7/80) sowie das internistisch-rheu matologische Gut achten von Dr. med . und Dr. sc . nat. ETH G.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheu maerkrankungen , vom 2
- April 2013 ( Urk. 7/82) zu grunde. Besagte Gut achten basierten auf den Vorakten , auf eigenen Untersu chungen , welche a m
- und
- April 2013 durchgeführt wurden , sowie auf MRI-Untersuchungen der Uniklinik H.___ vom 1
- April 201 3 ( Urk. 7/80 S. 1, Urk. 7/82 S. 2 , Urk. 7/82/39-40 ). 3.2.2 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2
- April 2013 ( Urk. 7/80) stellte PD Dr. F.___ folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD - 10 F 59) PD Dr. F.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer über konstant auftre tende Schmerzen am ganzen Rücke n beklagt habe . Diese Schmerzen, die gemäss An gaben des Beschwerdeführers erstmals 1996 aufgetreten seien, seien auch der Grund gewesen, weshalb er der Arbeit bei seinem letzten Arbeitgeber nicht meh r habe nachgehen könne n und die Kündigung erhalte habe. Er habe zudem Prob le me mit dem Fuss gehabt, weshalb er beim Laufen auf einen Gehs tock an ge wiesen gewesen sei ; der Fuss sei nun aber wieder beschwerdefrei (S. 3) . PD Dr. F.___ gab an, dass der Gang des Beschwerdeführers ins Untersuchungs zim mer sowie die Körperposition während der Begutachtung unauffällig gewe sen sei en und er am Ende der Untersuchung ohne jegliche Beeinträchti gungen oder Beschwerden aus dem Zimmer gegangen sei ( S. 5). Des Weiteren hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen An gaben oft traurig und auch ängstlicher geworden , weshalb er manchmal da rü ber nachdenke , was wäre, wenn ihm etwas geschehen würde. Er empfinde aber nach wie vor Gefühle der Freude, beispielsweise wenn er mit seinen Kindern zu sammen sei oder einen spannenden Fussballmatch oder eine interessante Po litik sendung am Fernsehen verfolge; er freue sich dann regelrecht auf die Fern seh sen dungen. Der Beschwerdeführer schlafe aufgrund der Rückenschmerzen oft schlecht, was dazu führe, dass er am Tag lustlos und sehr müde sei und zwei bis drei Stunde n benötige, bis sein innerer Antrieb auf Touren komme . Er emp f i nde überdies manchmal eine innere Nervosität und Unruhe. Der Beschwerde führer habe zudem angegeben , dass er in keiner ambulanten psychiatrischen Behand lung stehe, dass er aber täglich vom Hausarzt verschriebene Psycho pharmaka ein nehme (S. 3 f.) . Bezüglich seines Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er geg en Mittag aufstehe, sich anziehe , seiner Körperpflege nachgehe und danach zu Mittag esse. In den zwei bis drei Stunden, die er brauche, um in „Fahrt zu kommen“ , bleibe er zumeist für sich und sehe fern. Er unternehme sodann täg lic h einen Spaziergang, der zwei bis drei Stunden dauern könne . Danach sehe er oft mals fern. Ab und an fahre er Auto, helfe manchmal im Haushalt und erle dige kleinere Einkäufe. Einmal pro Jahr fliege er in den I.___ (S . 4). PD Dr. F.___ berichtete überdies , der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen An gaben ein paar Kollegen, mit denen er problemlose Verhältnisse pflege. Über dies habe er auch mit seinen Geschwistern regelmässig Kontakt und es gebe auch zu Hause mit seiner Ehefrau und den Kindern keine Probleme (S. 4). Weiter führt e er aus , der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersu chung eine sehr diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit gezeigt, eine regelrechte Depressi vität oder Avitalität sei indessen nicht ersichtlich gewesen. Ferner seien auch keinerlei psychomotorische Hinweise für eine Verlangsamung oder Agita tion fest stellbar gewesen . Die Mimik und Gestik seien normal gewesen und der Blick kontakt jederzeit vigilant und ädaquat . Der Beschwerdeführer habe über dies keine Auffassungsstörungen gezeigt und die restlichen kognitiven und in tellek tuellen Ressourcen seien ebenfalls unauffällig gewesen. Auch sprachmo torisch habe er keine Unregelmässigkeiten aufgewiesen und seine Kooperations bereit schaft sei ordentlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei während der Unter such ung nicht regelmässig auf seine körperlichen Schmerzen zu spre chen gekom men und die Schilderung der Beschwerden sei weder theatralisch noch demonstrativ gewesen, weshalb aus psychischer Sicht keine Hinweise auf eine eigentliche Ver deutlichungstendenz , Aggravation oder Begehrlichkeit be standen hätten (S. 5 und S. 7) . Im formalen Denken habe eine gewisse, aber nicht erhebliche Eineng ung bezüglich der Rückenschmerzen bestanden , im Üb rigen sei es aber in keiner Weise pathologisch verändert gewesen . Zu dem seien weder Hinweise für wahn hafte, bizarre oder suizidale Ideen noch Ich-Störungen respektive Sinnestäusch ungen ersichtlich gewesen. Die Grundstim mung des Beschwerdeführers sei jeder zeit euthym gewesen, in einzelnen Mo ment e n allenfalls äusserst diskret be drück t im Sinne einer sehr schwach dys thymen Grundstimmung, eine regelrecht de pressive Grundstimmung habe in dessen nicht vorgelegen. Ebenso weni g seien eine Verarmung, Verflachung, Starre oder Inkontinenz des Affekts oder Affekt la bilitäten ersichtlich gewesen . Vielmehr sei en die affektive Schwin g ungsfähig keit und der affektive Rapport gut nachweisbar gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinem gesamten innerpsychischen Antrieb unbeeinträch tigt gewirkt und sei auch nicht ermüdet, so dass der innere Antrieb aus psy chia trischer Sicht vollumfänglich erhalten imponiert habe (S. 5 f. ). PD Dr. F.___ wies darauf hin, dass die Hauptmerkmale für eine depressive Epi sode, insbesondere auch für eine solche leichter Natur , aufgrund der subjektiven An gaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Diese Schlussfolgerung ent spreche auch den objektiven Untersuchungsbefunden , namentlich dem äussere n Erscheinungsbild, der Psycho- und Sprachmotorik, der Mimik und Gestik, d em Denk tempo , den kognitiven Leistungen, der fehlende n Affektverarmung sowie der vorhandene n affektive n Schwingungsfähigkeit. Ebenso wenig lie g e eine an haltende somatoforme Schmerzstörung vor, da der Beschwerdeführer keinerlei Ausgestaltung gezeigt habe , weder in der S childerung seiner Beschwerden noch im subjektiven Erleben der Schmerzen. Gleiches gelte hinsichtlich einer Persön lichkeitsstörung , da der Beschwerdeführer insbesondere über intakte Beziehun gen zur Familie und Arbeitskollegen berichtet habe, er sich während der Un ter suchung nie entwertend oder polarisierend über andere Personen aus seinem Leben geäussert habe und auch aufgrund seiner persönliche Anamnese keine Merk male für eine Persönlichkeitss törung ersichtlich gewesen seien (S. 8 f. ). PD Dr. F.___ diagnostizierte einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung . Diese ver möge aber nicht wirklich eine psychiatrische Hauptdiagnose darzustellen, da sie im Grunde lediglich zu würdigen versuche, dass bei der adäquaten Schmerzver arbeitung gewisse Probleme bestünden (S. 9 f.). Des Weiteren wies PD Dr. F.___ darauf hin , dass sich das deutlich reduzierte Aus mass der Tagesaktivitäten des Beschwerdeführers mit den objektiven Unter su ch ungsbefunden und der psychiatrischen Beurteilung der innerpsychischen Vi ta lität nicht zu erklären vermöge. Es würden überdies auch keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich das Befinden des Beschwerdeführers in den letzten Jahren in relevanter Weise von seinem aktuellen Zustand unterschieden habe (S. 10 und S. 15 lit. E Ziff. 1 ). Der Beschwerdeführer benötige denn auch aktuell keine ps ychiatrische Behandlung (S. 11). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte PD Dr. F.___ fest, dass der Beschwer deführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei , und zwar sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 6-8). Die Durchführung beruflicher Massnahmen sei nicht zu empfehlen, da der Be schwerdeführer mit seiner Rolle als Arbeitnehmer schon längst abgeschlossen habe, was aus psychiatrischer Sicht indessen nicht nachvollziehbar sei (S. 11 lit. C). 3.2.3 In ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2
- April 2013 ( Urk. 7/82) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (S. 31): Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Spondylitis ankylosans - HLA-B27-positiv - Thorako - und Lumbovertebralsyndrom bei vereinzelten fokalen ent zündlichen Wirbe lsäulen veränderung en im Bereich der Brustwirbel säule , jedoch nicht im Bereich der Halswirbel- und Lendenwirbel säule ; Status nach alter I liosakralgelenk -Arthritis mit ankylosiertem Iliosakralgelenk rechts und postentzündlichen Veränderungen am Iliosakralgelenk links (kleinste Erosionen und post entzündliche Ver fettungsstörung ) - Ohne radikuläre Zeichen Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgedehnte Schmerzen mit normaler Dolorimetrie - Adipositas Grad I (BMI 31.8 kg/m2) - Vitamin D-Ma ngel (40 mmol/l) - Hypercholesterinämie (6,3 mmol/l) - Arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie - Status nach Diabetes mellitus mit spontaner Abheilung seit einigen Jahren trotz Adipositas Grad I - Status nach infiziertem Pilonidalsinus Dr. G.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chung problemlos ohne Gehs tock gelaufen sei und dass er beim Fussballspielen im Sommer 2012 ein Hämatom erlitten habe, welches im Stadtspital J.___ , be han delt worden sei (S. 36). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/82/45) stellte die Gutachter in fest , der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine Lasten über 15 kg hebe oder trage (leichtes bis mittleres Belastungsniveau). Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die medikamentöse Schmerztherapie beim Beschwer deführer ein grosses Opti mierung spotenzial aufweise , und empfahl eine physio therapeutische Behandlung sowie eine Reduktion des Körpergewichts. D er Be schwerdeführer habe eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 34 f.).
- 4.1 D ie Gut achten von PD Dr. F.___ und Dr. G.___ sind für die Bestimmung de s Invaliditäts grades des Beschwerdeführer s umfassend und beruhen auf den erfor derlichen Un tersuchungen. Besagte Gutachten wurden in Kenntnis der Vora kten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolge rungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass de m Beschwerdef ührer im Zeitpunkt der Begutachtungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichtes bis mittleres Belastungsniveau) im Umfang von 100 % zumutbar ist . Die Gutachten erfüllen demnach die praxisgemässen Kri te rien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entschei dfindung darauf abzustellen ist.
- 2 Vergleicht man das Gutachten von Dr. B.___ mit jenem von PD Dr. F.___ , so zeigt sich, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verbesserung des psy chi schen Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als unselbständig, ver lang samt, überfordert und in seinen Emotionen und seinem Antrieb deutlich ge dämpft. Die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit sowie Merkfähigkeit des Be schwer de führers waren gemäss Dr. B.___ deutlich beeinträchtigt und das for male Denken erheblich eingeengt und verlangsamt. Zudem stellte Dr. B.___ eine schnelle Ermüdbarkeit, Begriffsstutzigkeit und Wortfindungsstörungen fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1.2) . Demgegenüber be schrieb PD Dr. F.___ den Beschwerdeführer als ein e Person, welche zwar eine diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit zeigte, die aber nach wie vor Gefühle der Freude empfand und im innerpsychischen Antrieb unbeeinträchtigt wirkte. Ge mäss PD Dr. F.___ lagen keine Hinweise auf eine Avi ta lität , Verlangsa mung, Agi tation, Auffassungsstörungen oder andere Auffälligkeiten der kogni tiven und intellektuellen Ressourcen, sprachmotorische Unregelmässig keiten oder eine er heb liche Einengung des formalen Denkens bezüglich der Rücken schmerzen vor . Ebenso wenig stellte PD Dr. F.___ Affektlabilitäten oder eine Ver armung, Ver flachung, Starre und Inkontinenz des Affekts fes t, sondern bejahte eine intakte affektive Schwingungsfähigkeit und ein en nachweisbare n affekti ve n Rapport . Ent sprechend verneinte PD Dr. F.___ das Vorliegen von psychische n Beschwer den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und beurteilte den Beschwerde führer ab Untersuchungszeitpunkt als zu 100 % arbeitsfähig . Zwar stellte PD Dr. F.___ die hier entscheidende Frage, ob eine wesentliche gesundheitliche Veränderung vorliege, ausdrücklich in Abrede und führte aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich in den früheren Jahren ein anderer psychischer Zustand präsentiert habe. Er diskutierte das Gutachten von Dr. B.___ hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und hielt es für nicht nachvollziehbar (Urk. 7/80 S. 15). Diese Aussage deutet grundsätzlich auf eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts hin, wie der Beschwerdeführer postulierte (Urk. 1 S. 4). Wie vorstehend dargelegt ( vgl. E. 4.2) , belegen allerdings die von den beiden psychia trischen Gutachtern geschilderten klinischen Befunde durchaus eine zwi schen zeitlich eingetretene Verbes serung des Gesundheitszustandes. So ver mochte PD Dr. F.___ keine Depressivität mehr zu erheben (Urk. 7/80 S. 8), wäh rend Dr. B.___ depressive Züge von hohem Krankheitswert beschrieb (Urk. 7/35 S. 7 Mitte). Dabei trug Dr. B.___ unter anderem der anamnestisch angegebenen gute n Beziehung zur eigenen Familie, aber fehlenden Kontakten zu Kollegen (Urk. 7/35 S. 3) Rechnung, währenddem der Beschwerdeführer gegen über PD Dr. F.___ so wohl von intakten Familienverhältnissen, aber auch von problemlosen Verhält nissen mit ein paar Kollegen sprach (Urk. 7/80/4). Eigenen Angabe n zu folge ge staltet der Beschwerdeführer jetzt auch seinen Alltag aktiver und spielt Fussball (Urk. 7/82/45), unternimmt ausgedehnte Spaziergänge und fährt wieder Auto (Urk. 7/80/4) bis nach K.___ (Urk. 7/82/23), wohingegen er früher kaum das Haus verliess (Urk. 7/34/2-3, Urk. 7/35/3). In Anbetracht der mittlerweile praktisch blanden Befunde und der ausge wiese ne n regen Tages- und Lebensgestaltung ist trotz der gegenteiligen Auffassung von PD Dr. F.___ auf eine in psychiatrischer Hinsicht massgebliche gesund heit liche Verbesserung und eine gesteigerte Leistungsfähigkeit zu schliessen. Unter diesen Umständen ist auch plausibel, dass PD Dr. F.___ nunmehr eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ein Bericht des behandeln den Dr. C.___ zu weiterführenden Erkenntnissen führen könnte oder die gutach terliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Vom Beizug eines ent sprechenden Attests kann daher abgesehen werden (antizipierte Beweiswür di gung ; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.3 Auch in somatischer Hinsicht ist eine Besserung eingetreten, wie Dr. G.___ in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten darlegte (Urk. 7/82/37). Der früher diagnostizierte Diabetes mellitus war nicht mehr nachweisbar, der Beschwerdeführer benötigte - anders als anlässlich der Untersuchungen im A.___ (Urk. 7/34/3) - keinen Gehstock mehr und vermochte gar wieder Fuss ball zu spielen. Von einer Verbesserung ging im Übrigen auch die behandelnde Dr. med. L.___ , Allgemeine Medizin FMH, aus, indem sie im Bericht vom 9. November 2000 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit (Urk. 7/13/1 Ziff. 2) bescheinigt hatte, aber im Bericht vom 20. Juli 2011 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag für zumut bar erachtete (Urk. 7/57/3). In Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. L.___ abgestellt werden, da dieser nicht in Kenntnis der Vorak ten abgegeben wurde und die Schlussfolgerungen auch nicht begründet sind. Vielmehr ist aus somatischer Sicht von der von Dr. G.___ weiterhin auf 100 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/82/35) auszugehen, zumal bereits im A.___ -Gutachten aus somatischer Sicht von einer uneingeschränkten Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Rede war (Urk. 7/35/8). 4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustan des des Beschwerdeführers demzufolge ausgewiesen, weshalb die Vo r ausset zungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E. 1.3) . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Voraus setz ungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3). Im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist mit der Beschwerde gegnerin (Urk. 6 S. 2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte, wie sie ihm aktuell wieder zumutbar wäre. Selbst wenn mit einem - hier kaum gerecht fertigten - Abzug von 25 % dem Umstand Rechnung getragen würde, dass der Beschwerdeführer anders als früher keine schwere, rückenbelastende Tätigkeit mehr ausführen kann, resultierte anhand dieses Prozentvergleichs jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Die Einstellung der Rente erfolgte daher zu Recht. 4.5 Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenzahlung am 19. Juni 2012 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung hin ein (vgl. auch Hinweis in Urk. 2 S. 2 Mitte). Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/67 S. 2), welcher Suspen siv effekt mangels anderweitiger Anordnungen im Urteil vom 28. September 201 2 (Urk. 7/73) nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme wei terer Abklärungen rechtsprechungsgemäss noch für den Zeitraum dieses Abklä rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung anhielt (BGE 129 V 370). Es bleibt daher in Bezug auf die per 1. August 2012 vorsorglich verfügte Ren ten einstellung zu prüfen, ob diese in zeitlicher Hinsicht rechtens war. Dr. L.___ bescheinigte am 20. Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stun den pro Tag „ab sofort“ (Urk. 7/57/3). Selbst wenn die zumutbare Ar beits fähigkeit später von den Gutachtern PD Dr. F.___ und Dr. G.___ ab weichend beur teil t wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Hausärztin immerhin, dass die ge sund heit liche Verbesserung und die dadurch gesteigerte Leistungs fähig keit schon damals eingetreten waren. Auch der Umstand, dass der Be schwer deführer am 16. Juli 2012 in der Lage war, Fussball zu spielen (Urk. 7/82/45), belegt eine in jenem Zeit punkt bereits vorhandene Verbesserung. Aufgrund dieser Aktenlage er schein t als überwiegend wahrscheinlich, dass die Verbesserung im Juli 2011 eingetreten war. Die Renteneinstellung per 1. August 2012 erfolgte daher unter Berück sich tigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , wonach für eine Änderung des Anspruches eine wenigstens dreimonatige ge sund heitliche Verbesserung erforderlich ist, zu Recht. Anhaltspunkte dafür, dass seither eine neuerliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2014 die Invalidenrente noch nicht seit 15 Jahren und hatte auch das
- Altersjahr noch nicht zurückgelegt . Es ist ihm daher zumut bar, die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der S elbsteingliederung zu verwerten (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26. Apri l 2011 E. 3.3) . Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2 Der Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender gerichtlicher Auf forderung und Säumnisandrohung ( Urk. 4, Urk. 5) unterlassen, dem Gericht Angaben und Unter lagen bezüglich des von ihm in seiner Beschwerde gestellten Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1) einzureichen. Demzufolge ist die pro zessu ale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG, welche ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen sind, sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst, Das Gesuch um unen tgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00923 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil
vom
21. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1 .1
X.___ , geboren 1962, arbeitete von 1990 bis August 1998 bei Z.___ im Bereich Verpackung, Reinigung und Lager
( Urk. 7 / 80 S. 2 ). 1.2
Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf physische und p sychische Probleme
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an ( Urk. 7/11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei den behandelnden Ärzt en verschiedene B erichte ein ( Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/29) und veranlasste eine psychiatrische und ar beitsmedizi ni sche Begutachtung durch das ( A.___ ;
Urk. 7/34 -35). Mit Verfügung en vom
20. und vom 2 8. Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Novem ber 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, welche alsdann
m it Mitteilung vom 1 8. April 2006 ( Urk. 7/50) bestätigt
worden ist . 1. 3
Im Frühjahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein
(Urk.
7/55) und hob mit Verfügung vom 1 9. J uni 2012 ( Urk. 7/67) die ab 1. Novem be r 2000 zu gesprochene ganze Rente auf. Dagegen erhob der Versi cher te am 1 4. Au gust 2012 B eschwerde ( Urk. 7/7 1/3-5 ) ans hiesige Gericht (Ver fah ren IV.2012.00787) , welche mit Urteil vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/73) gutgeheissen und die Sa che zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückgewie sen wurde, woraufhin die IV-Stelle die Einholung ein e s psy chiatrischen und in ternistisch-rheumatologischen Gutachten s veranlasste ( Urk. 7/80, Urk. 7/82 , Urk. 7/84 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/89 -90 ) verneinte die IV-Stelle
– bei bereits vorsorglich eingestellter Rente (Urk. 7/99) - mit Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) den Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 4. Septem ber 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualit er se i die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf unen t gelt liche Prozessführung (S.
1). Mit Vernehmlassung vom 2 8. Oktober
2014 ( Urk. 6)
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Be schwerdeführer am 1 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Ver sicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte recht skräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bun d esgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver füg ung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bun desgerichts 9C_121/2014, vom 3. September
2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, da s heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vo m 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) damit, dass aufgrund der von ihr eingeholten Gutachten vom Ap ril
201 3 weder in organischer noch psychischer Hinsicht Einschränkungen vor lie gen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers hätten (S. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk.
6) präzisierte die Beschwerdegegnerin , dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerde fü h rers wesentlich verbessert habe und eine Einschränkung
d er Ar beitsfähigkeit ledig lich aufgrund des rück en adaptierte n
Belastungs profil s resul tiere , weshalb ein Lei densabzug von 5 % zu gewähren und von einem Invalidi tätsgrad von höchs tens 5 % auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin berief sich zudem im Sinne einer substituierten Begründung auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Re nten verfügung en . Sie hielt diesbezüglich fest, es hätte damals nicht ohne Wei te res auf das Gutachten von Dr. med.
B.___ , FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 1 1. September 2002 abgestellt werden dürfen, wes halb der Unter such ungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt worden sei (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwer de ( Urk.
1) auf den Standpunkt, sein psychischer Zustand habe sich in den letzten zehn Jahren verschlechtert. Er sei psychisch sehr krank und deshalb nicht in der Lage , irgendei ner Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei insbe sondere auf die Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , wobei er
die Einreichung
eines entsprechenden ärztlichen Berichts in Aussicht stellte (S. 2).
Besagter Bericht wurde indessen nie aufgelegt .
2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe b ung der bisher gewährten ganzen Ren te rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob die Aufhebung gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. E.
1.3-1.4) erfolgt ist , mithin ob eine revisionsrelevante Veränderung der tat säch li chen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt oder , sofern es an
eine r solche Veränderung fehlt , ob die ursprüng lich vorgenommene Invalidi täts bemessung z w eifellos unrichtig war ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Entsprechend sind zu nächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rente nzusprache
mit jenen im Zeit punk t der Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) zu verglei chen, da de r im Zusam men hang mit der Rentenrevision eingeholte
Arztbe richt der Hausärztin vom 1 4. Dezem ber 2005 ( Urk. 7/47) die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG erforderliche rechtskonforme
Sachverhaltsab klärung nicht erfüll t (vgl. E.
1.3). 3. 3.1
3.1.1
Grundlage für die Rentenv erfügung en vom 20./ 2 8. Januar 2003 ( Urk. 7/ 41- 42)
bildete im Wesentlichen das von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidiszipli näre
A.___ - Gutachten von Dr. B.___ , Dr. med. D.___ , Arbeitsme di zin und FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. E.___ , FMH Radiologie, vom 1 8. September 2002 ( Urk. 7/35) respektive das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1 1. September 20 02 ( Urk. 7/34 ; vgl. Feststellungsblatt vom 3 1. Okto ber 2002, Urk. 7/39 S. 1 f. ). 3. 1. 2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. September 2002 ( Urk. 7/34) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 6) : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver , höchst wahrscheinlich hysteri form über lagerter Somatisierungsstörung ( ICD -1 0 F60.9 )
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Gehstock hinkend, wehklagend und mit schmerzverzerrtem Gesicht ins Untersuchungszimmer ge kommen (S.
3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien vor ungefähr sechs Jahren erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten . Wegen der sich schwie rig gestaltenden Arbeitssituation mit erhöhtem Stress, der Überforderung mit der Komplexität der Arbeit und der Tätigkeit im Kältebereich seien später Brust- und Herzbeschwerden dazugekommen . Nach Verlust der Arbeitsstelle seien
überdies
Nervosität und Angst aufgekommen und die Schmerzen seien so stark gewor den, dass er nichts mehr hätte machen können und sich deshalb ohne Bewegungs- und Aktivitätsmöglichkeit en zu Hause aufhalte , viel schlafe und fernsehe und das Haus nur selten verlasse . Besonders quälend seien die Nervo sität, die Angst und die innere Unruhe , weshalb er auch keinen Lärm und keine Aufregung mehr
ertrage . Zudem sei er traurig
und verliere den Lebenssinn und die Lebens ener gie . M anchmal wisse er nicht mehr, wieso er lebe , und er habe zeitweise auch Suizid gedanken (S. 2 f. ).
Dr. B.___
wies darauf hin , dass eine Begutachtung infolge der psychischen Situation, bei welcher nie ganz klar geworden sei, in welchem Umfang trans kulturelle Probleme, eine „gespielte“ Aggrav ation oder ein echtes Leiden vor ge legen hätten , nur bedingt möglich gewesen sei (S. 3).
Weiter führt e er aus , d ie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Merkfähig keit des Beschwerdeführers seien deutlich beeinträchtigt gewesen
und er habe überdies Erkenn ung sstörungen gezeigt . Zudem seien auch das Mittel- und Lang zeitge dächt nis auffällig gewesen , habe der Beschwerdeführer doch beispiels weise die ei gene Telefonnummer oder die Geburtstage seiner Kinder nicht ge kannt und nur v age Angaben über seine Lebensdaten machen können. Im Den ken sei er deut lich eingeengt und verlangsamt gewesen.
D er Beschwerdefü hrer habe zudem unselb ständig, verlangsamt und überfordert gewirkt und sei in sei nen Emotionen und in seinem Antrieb deutlich gedämpft gewesen. Aufgefallen seien überdies seine schnelle Ermüdbar keit sowie Begriffsstutzigkeit und
Wort findungsstörungen . Es se i sodann nie klar geworden, ob d er Beschwerdeführer an e iner langzeitigen Apraxie leide, welche die Folge seiner resigniert-d epressi ven Situation sei (S. 3 f.).
Dr. B.___
hielt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich um eine schwer depressive und resignierte Person handle, welche den Bezug zu sich selber und zur Normalität verloren habe, wobei keine eindeutige n Ursachen an gegeben werden könnten. Das Erscheinungsbild des Be schwerdeführers zeige eine masslose Überforderung in allen Bereichen, welche die Folge trans kultu relle r Probleme, familiärer Schwierigkeiten mit seinen schweizerisch sozialisier ten Kin dern oder aber seiner psychischen und somati schen Probleme sein könn e. Die a us psychiatrischer Sicht höchst wahrschein lich massiv überlagerte Zurschau stellung der Insuffizien z en und Beschwerden
sowie die Überzeichnung der schmerz haften Reaktionen würden zum Bild einer totalen Überforderung infolge Miss verstehens des kulturellen Kontextes pas sen. Die wahrscheinlich hysteri form vor getragene Regression der Hilflosigkeit er scheine im Rahmen der sicherlich schwe ren Somatisierungsstörung des Be schwerdeführers derart ausgeprägt, dass von einer praktisch vollständigen Un selbständigkeit gesprochen werden könne (S. 4) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bis heute in eine sicherlich auch hysteri form überlagerte, regressive Symptomatik gesteigert habe, welche höchstwahr scheinlich weder therapeutisch noch medizinisch-psychiatrisch korri giert wer de n könne. Der Umstand, dass d er Beschwerdeführer seit der Kündigung der letzten Arbeitsstelle trotz attestierter Teilarbeitsfähigkeit nicht in der Lage ge wesen sei, in den Arbeitsprozess zurückzukehren, zeige, dass an eine Arbeits- und Einglie derungsfähigkeit nicht mehr gedacht werden könne.
Die Apraxie und Regressi on sei en praktisch total , die Belastbarkeit sei gegen null ge sunken und infolge der schweren depressiven Störung würden sich mnestische Störungen sowie eine massive Ermüdbarkeit mit verlängernder Erholungszeit zeigen, weshalb auch keine Arbeit in eine m geschützten Rahmen in Frage kom me. Die psychiatrische Symptomatik des Beschwerdeführers lasse deshalb keine Zuversicht hinsicht lich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufkom men, so dass auch in Zu kunft von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden müsse und auch eine Umschulung illusorisch er scheine (S. 5 f.). 3. 1. 3
Im Gutachten vom 1 8. September 2002 ( Urk. 7/35) stellten die Dres . D.___ , E.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4): Strukturelle Diagnosen: - Seronegative
Sakro-Ileitis und Spondylarthritis bei HLA-B27-Positivität - Achsenskelett mit teilweise fixierte r Skoliose, im Ü brigen entzündliche Ver änderungen leichten Grades in Rahmen obiger Diagnose - Zust and nach infiziertem, operiertem
Pilonidal -Sinus Klinische und funktionelle Diagnosen : - Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwe rer Regression und massiver, höchst wahrscheinlich hysteriform überlagerter Somatisierungsstör ung (ICD - 10 F60.9) - Somatoforme Schmerzstörung , welche im Vergleich zu den degenerativen und leichten entzündlichen Veränderungen unproportional erscheint - Erhebliche Haltungsinsuffizienz bei selbst- und fremdauferlegter Schonung - Verdacht auf beginnendes Syndrom X (Adipositas, Hypertonie, Insulinresi stenz )
Die Ärzte wiesen darauf hin , die klinische Untersuchung sei durch eine ins Bi zarre gehende Überzeichnung schmerzhafter Reaktion auf Beweg ungen oder Be lastung en gekennzeichnet gewesen , weshalb es sich bei den geltend gemach ten Beschwerden um ein gemischtes klinisches Bild handle. Einerseits bestünden in folge einer entzündlichen Aktivität lokale Schmerzen. Besagte Aktivität sei aber als niedrig einzustufen, nicht nur in der Ausbreitung, sondern auch in der Inten sität und den nachzuweisenden Gelenksdestruktionen. Andererseits hätten die geltend gemachten Beschwerden somatoformen Charakter , was sich in der Aus brei tung der Schmerzen auf die ganze linke Seite, der Verbindung mit
Sensi bi litätsstörun gen , der Inkonstanz der Befunde sowie den unspezifischen und in der
Reizant wort zu keinem strukturellen oder funktionellen Substrat korrelierenden und den ins Bizarre gehenden Schmerzreaktionen zeige (S. 7).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der ge stellten Diagnosen von einer erhöhten Beanspruchung des Bewegungsappa rats für mehr als leichte Tätigkeiten auszugehen sei, wobei allerdin gs mit Rücksicht auf die leicht entzündliche Aktivität weder der Bewegungs- noch Belastungs as pekt zu se hr im Vordergrund stehen dürfe. Entsprechend gingen sie mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit ( M itarbeiter in
Produktion, Lager und Rei nigung;
mittelschwere und schwere Belastungen) von einer Restarbeitsfähigkeit von 35 %
respektive auf eine angepasste Tätigkeit (Innenreinigung) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
aus, wobei die als interdisziplinär zu betrachtende langfristige Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle Tätigkeiten unter 30 % liege
(S. 7 f. )
3.2
3.2.1
Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2014 ( Urk.
2) lag en
das von der Be schwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gut achten von PD Dr.
med. F.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 2 2. April
2013 ( Urk. 7/80) sowie das internistisch-rheu matologische Gut achten von Dr. med . und Dr. sc . nat. ETH G.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheu maerkrankungen , vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/82) zu grunde. Besagte Gut achten basierten auf den Vorakten , auf eigenen Untersu chungen , welche
a m 2. und
8. April 2013 durchgeführt wurden , sowie auf MRI-Untersuchungen der Uniklinik H.___ vom 1 9. April
201 3 ( Urk. 7/80
S.
1, Urk. 7/82
S.
2 , Urk. 7/82/39-40 ). 3.2.2
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. April 2013 ( Urk. 7/80) stellte PD Dr. F.___ folgende Diagnosen (S. 6
Ziff. 4 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD - 10 F 59)
PD Dr. F.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer über konstant auftre tende Schmerzen am ganzen Rücke n
beklagt habe . Diese Schmerzen, die gemäss An gaben des Beschwerdeführers erstmals 1996 aufgetreten seien, seien auch der Grund gewesen, weshalb er der Arbeit bei seinem letzten Arbeitgeber nicht meh r habe nachgehen könne n und die Kündigung erhalte habe. Er habe zudem Prob le me mit dem Fuss gehabt, weshalb er beim Laufen
auf einen Gehs tock an ge wiesen gewesen sei ; der Fuss sei nun aber wieder beschwerdefrei (S.
3) . PD Dr.
F.___ gab an, dass der Gang des Beschwerdeführers ins Untersuchungs zim mer sowie die Körperposition während der Begutachtung unauffällig gewe sen sei en und er am Ende der Untersuchung ohne jegliche Beeinträchti gungen oder Beschwerden aus dem Zimmer gegangen sei ( S. 5).
Des Weiteren hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen An gaben oft traurig und auch ängstlicher geworden , weshalb er manchmal da rü ber nachdenke , was wäre, wenn ihm etwas geschehen würde. Er empfinde aber nach wie vor Gefühle der Freude, beispielsweise wenn er mit seinen Kindern zu sammen sei oder einen spannenden Fussballmatch oder eine interessante Po litik sendung am Fernsehen verfolge; er freue sich dann regelrecht auf die Fern seh sen dungen. Der Beschwerdeführer schlafe aufgrund der Rückenschmerzen oft schlecht, was dazu
führe, dass er am Tag lustlos und sehr müde sei und zwei bis drei Stunde n benötige, bis sein innerer Antrieb auf Touren komme . Er emp f i nde überdies manchmal eine innere Nervosität und Unruhe. Der Beschwerde führer habe zudem angegeben , dass er in keiner ambulanten psychiatrischen Behand lung stehe, dass er aber täglich vom Hausarzt verschriebene Psycho pharmaka ein nehme (S. 3 f.) .
Bezüglich seines Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er geg en Mittag aufstehe, sich anziehe , seiner Körperpflege nachgehe und danach zu Mittag esse. In den zwei bis drei Stunden, die er brauche, um in „Fahrt zu kommen“ , bleibe er zumeist für sich und sehe fern. Er unternehme sodann täg lic h einen Spaziergang, der zwei bis drei Stunden dauern könne . Danach
sehe er oft mals fern. Ab und an fahre er Auto, helfe manchmal im Haushalt und erle dige kleinere Einkäufe. Einmal pro Jahr fliege er in den I.___ (S . 4).
PD Dr. F.___ berichtete überdies , der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen An gaben ein paar Kollegen, mit denen er problemlose Verhältnisse pflege. Über dies habe er auch mit seinen Geschwistern regelmässig Kontakt und es gebe auch zu Hause mit seiner Ehefrau und den Kindern keine Probleme (S. 4).
Weiter führt e er aus , der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersu chung eine sehr diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit gezeigt, eine regelrechte Depressi vität oder Avitalität sei indessen nicht ersichtlich gewesen.
Ferner seien auch
keinerlei psychomotorische Hinweise für eine Verlangsamung oder Agita tion fest stellbar gewesen . Die Mimik und Gestik seien normal gewesen und der Blick kontakt jederzeit vigilant und ädaquat . Der Beschwerdeführer habe über dies keine Auffassungsstörungen gezeigt und die restlichen kognitiven und in tellek tuellen Ressourcen seien ebenfalls
unauffällig gewesen. Auch sprachmo torisch habe er keine Unregelmässigkeiten
aufgewiesen und seine Kooperations bereit schaft sei ordentlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei während der Unter such ung nicht regelmässig auf seine körperlichen Schmerzen zu spre chen gekom men und die Schilderung der Beschwerden sei weder theatralisch noch demonstrativ gewesen, weshalb aus psychischer Sicht keine Hinweise auf eine eigentliche Ver deutlichungstendenz , Aggravation oder Begehrlichkeit be standen hätten (S.
5 und S.
7) . Im formalen Denken habe
eine gewisse, aber nicht erhebliche Eineng ung bezüglich der Rückenschmerzen bestanden , im Üb rigen sei es aber in keiner Weise pathologisch verändert gewesen . Zu dem seien weder Hinweise für wahn hafte, bizarre oder suizidale Ideen noch Ich-Störungen respektive Sinnestäusch ungen ersichtlich gewesen. Die Grundstim mung des Beschwerdeführers sei jeder zeit euthym gewesen, in einzelnen Mo ment e n allenfalls äusserst diskret be drück t im Sinne einer sehr schwach
dys thymen Grundstimmung, eine regelrecht de pressive Grundstimmung habe in dessen nicht vorgelegen. Ebenso weni g seien eine Verarmung, Verflachung, Starre oder Inkontinenz des Affekts oder Affekt la bilitäten ersichtlich gewesen . Vielmehr sei en die affektive Schwin g ungsfähig keit
und der affektive Rapport gut nachweisbar gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinem gesamten innerpsychischen Antrieb unbeeinträch tigt gewirkt und sei auch nicht ermüdet, so dass der innere Antrieb aus psy chia trischer Sicht vollumfänglich erhalten imponiert habe (S. 5 f. ).
PD Dr. F.___ wies darauf hin, dass die Hauptmerkmale für eine depressive Epi sode, insbesondere auch für eine solche leichter Natur , aufgrund der subjektiven An gaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Diese Schlussfolgerung ent spreche auch den objektiven Untersuchungsbefunden , namentlich dem äussere n Erscheinungsbild, der Psycho- und Sprachmotorik, der Mimik und Gestik, d em
Denk tempo , den kognitiven Leistungen, der fehlende n Affektverarmung sowie der vorhandene n affektive n Schwingungsfähigkeit. Ebenso wenig lie g e eine an haltende somatoforme Schmerzstörung vor, da der Beschwerdeführer keinerlei Ausgestaltung gezeigt habe , weder in der
S childerung seiner Beschwerden noch im subjektiven Erleben der Schmerzen.
Gleiches gelte hinsichtlich einer Persön lichkeitsstörung , da der Beschwerdeführer insbesondere über intakte Beziehun gen zur Familie und Arbeitskollegen berichtet habe, er sich während der Un ter suchung nie entwertend oder polarisierend über andere Personen aus seinem Leben geäussert habe und auch aufgrund seiner persönliche Anamnese keine Merk male für eine Persönlichkeitss törung ersichtlich gewesen seien (S. 8 f. ).
PD Dr. F.___
diagnostizierte einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung .
Diese ver möge aber nicht wirklich eine psychiatrische Hauptdiagnose darzustellen, da sie im Grunde lediglich zu würdigen versuche, dass bei der adäquaten Schmerzver arbeitung gewisse Probleme bestünden (S. 9 f.).
Des Weiteren wies PD Dr. F.___ darauf hin , dass sich das deutlich reduzierte Aus mass der Tagesaktivitäten des Beschwerdeführers mit den objektiven Unter su ch ungsbefunden und der psychiatrischen Beurteilung der innerpsychischen Vi ta lität nicht zu erklären vermöge. Es würden überdies auch keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich das Befinden des Beschwerdeführers in den letzten Jahren in relevanter Weise von seinem aktuellen Zustand unterschieden habe (S.
10 und S.
15 lit. E Ziff. 1 ). Der Beschwerdeführer benötige denn auch aktuell keine ps ychiatrische Behandlung (S. 11).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte PD Dr. F.___ fest, dass der Beschwer deführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei , und zwar sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 6-8).
Die Durchführung beruflicher Massnahmen sei nicht zu empfehlen, da der Be schwerdeführer mit seiner Rolle als Arbeitnehmer schon längst abgeschlossen habe, was aus psychiatrischer Sicht indessen nicht nachvollziehbar sei (S.
11
lit.
C). 3.2.3
In ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/82) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (S. 31): Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Spondylitis ankylosans - HLA-B27-positiv - Thorako
- und Lumbovertebralsyndrom bei vereinzelten fokalen ent zündlichen Wirbe lsäulen veränderung en im Bereich der Brustwirbel säule , jedoch nicht im Bereich der Halswirbel- und Lendenwirbel säule ; Status nach alter I liosakralgelenk -Arthritis mit ankylosiertem
Iliosakralgelenk rechts und postentzündlichen Veränderungen am Iliosakralgelenk links (kleinste Erosionen und post entzündliche Ver fettungsstörung ) - Ohne radikuläre Zeichen Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgedehnte Schmerzen mit normaler Dolorimetrie - Adipositas Grad I (BMI 31.8 kg/m2) - Vitamin D-Ma ngel (40 mmol/l) - Hypercholesterinämie (6,3 mmol/l) - Arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie - Status nach Diabetes mellitus mit spontaner Abheilung seit einigen Jahren trotz Adipositas Grad I - Status nach infiziertem Pilonidalsinus
Dr. G.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chung
problemlos ohne Gehs tock gelaufen sei und dass er beim Fussballspielen im Sommer 2012 ein Hämatom erlitten habe, welches im Stadtspital J.___ , be han delt worden sei (S. 36).
Mit Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/82/45) stellte die Gutachter in fest , der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine Lasten über 15 kg hebe oder trage (leichtes bis mittleres Belastungsniveau). Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die medikamentöse Schmerztherapie beim Beschwer deführer ein grosses Opti mierung spotenzial aufweise , und empfahl eine physio therapeutische Behandlung sowie eine Reduktion des Körpergewichts. D er Be schwerdeführer habe eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 34 f.). 4. 4.1
D ie Gut achten von PD
Dr. F.___ und Dr. G.___ sind für die Bestimmung de s Invaliditäts grades
des Beschwerdeführer s umfassend und beruhen auf den erfor derlichen Un tersuchungen. Besagte Gutachten wurden in Kenntnis der Vora kten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolge rungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass de m Beschwerdef ührer
im Zeitpunkt der Begutachtungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichtes bis mittleres Belastungsniveau) im Umfang von 100 % zumutbar ist . Die Gutachten erfüllen demnach die praxisgemässen Kri te rien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E.
3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entschei dfindung darauf abzustellen ist. 4. 2
Vergleicht man das Gutachten von Dr. B.___ mit jenem von PD
Dr. F.___ , so zeigt sich, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verbesserung des psy chi schen Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist
(vgl. E.
1.3) . Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als unselbständig, ver lang samt, überfordert und in seinen Emotionen und seinem Antrieb deutlich ge dämpft. Die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit sowie Merkfähigkeit des Be schwer de führers waren gemäss Dr. B.___ deutlich beeinträchtigt und das for male Denken erheblich eingeengt und verlangsamt. Zudem stellte Dr. B.___ eine schnelle Ermüdbarkeit, Begriffsstutzigkeit und Wortfindungsstörungen fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1.2) . Demgegenüber be schrieb PD Dr. F.___ den Beschwerdeführer als ein e
Person, welche zwar eine diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit zeigte, die aber nach wie vor Gefühle der Freude empfand und im innerpsychischen Antrieb unbeeinträchtigt wirkte. Ge mäss PD
Dr. F.___
lagen keine Hinweise auf eine Avi ta lität , Verlangsa mung, Agi tation, Auffassungsstörungen oder andere Auffälligkeiten der kogni tiven und
intellektuellen Ressourcen, sprachmotorische Unregelmässig keiten oder eine er heb liche Einengung des formalen Denkens bezüglich der Rücken schmerzen vor . Ebenso wenig stellte PD
Dr. F.___
Affektlabilitäten oder eine Ver armung, Ver flachung, Starre und Inkontinenz des Affekts fes t, sondern bejahte eine intakte affektive Schwingungsfähigkeit und ein en nachweisbare n affekti ve n Rapport . Ent sprechend verneinte PD
Dr. F.___ das Vorliegen von psychische n Beschwer den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
und beurteilte den Beschwerde führer ab Untersuchungszeitpunkt als zu 100 % arbeitsfähig .
Zwar stellte PD Dr. F.___ die hier entscheidende Frage, ob eine wesentliche gesundheitliche Veränderung vorliege, ausdrücklich in Abrede und führte aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich in den früheren Jahren ein anderer psychischer Zustand präsentiert habe. Er diskutierte das Gutachten von Dr. B.___ hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und hielt es für nicht nachvollziehbar (Urk.
7/80 S. 15). Diese Aussage deutet grundsätzlich auf eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts hin, wie der Beschwerdeführer postulierte (Urk. 1 S. 4).
Wie vorstehend dargelegt ( vgl. E. 4.2) , belegen allerdings die von den beiden psychia trischen Gutachtern geschilderten klinischen Befunde durchaus eine zwi schen zeitlich eingetretene Verbes serung des Gesundheitszustandes. So ver mochte PD Dr. F.___ keine Depressivität mehr zu erheben (Urk. 7/80 S.
8), wäh rend Dr.
B.___ depressive Züge von hohem Krankheitswert beschrieb (Urk. 7/35 S.
7 Mitte). Dabei trug Dr. B.___ unter anderem der anamnestisch angegebenen gute n
Beziehung zur eigenen Familie, aber fehlenden Kontakten zu Kollegen (Urk.
7/35
S. 3) Rechnung, währenddem der Beschwerdeführer gegen über PD Dr. F.___ so wohl von intakten Familienverhältnissen, aber auch von problemlosen Verhält nissen mit ein paar Kollegen sprach (Urk. 7/80/4). Eigenen Angabe n zu folge ge staltet der Beschwerdeführer jetzt auch seinen Alltag aktiver und spielt Fussball (Urk. 7/82/45), unternimmt ausgedehnte Spaziergänge und fährt wieder Auto (Urk. 7/80/4) bis nach K.___ (Urk. 7/82/23), wohingegen er früher kaum das Haus verliess (Urk. 7/34/2-3, Urk. 7/35/3).
In Anbetracht der mittlerweile praktisch blanden Befunde und der ausge wiese ne n regen Tages- und Lebensgestaltung ist trotz der gegenteiligen Auffassung von PD Dr. F.___ auf eine in psychiatrischer Hinsicht massgebliche gesund heit liche Verbesserung und eine gesteigerte Leistungsfähigkeit zu schliessen. Unter diesen Umständen ist auch plausibel, dass PD Dr. F.___ nunmehr eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigte.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ein Bericht des behandeln den Dr. C.___ zu weiterführenden Erkenntnissen führen könnte oder die gutach terliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Vom Beizug eines ent sprechenden Attests kann daher abgesehen werden (antizipierte Beweiswür di gung ; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.3
Auch in somatischer Hinsicht ist eine Besserung eingetreten, wie Dr. G.___ in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten darlegte (Urk. 7/82/37). Der früher diagnostizierte Diabetes mellitus war nicht mehr nachweisbar, der Beschwerdeführer benötigte - anders als anlässlich der Untersuchungen im A.___ (Urk. 7/34/3) - keinen Gehstock mehr und vermochte gar wieder Fuss ball zu spielen. Von einer Verbesserung ging im Übrigen auch die behandelnde Dr. med. L.___ , Allgemeine Medizin FMH, aus, indem sie im Bericht vom 9. November 2000 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit (Urk. 7/13/1 Ziff. 2) bescheinigt hatte, aber im Bericht vom 20. Juli 2011 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag für zumut bar erachtete (Urk. 7/57/3).
In Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. L.___ abgestellt werden, da dieser nicht in Kenntnis der Vorak ten abgegeben wurde und die Schlussfolgerungen auch nicht begründet sind. Vielmehr ist aus somatischer Sicht von der von Dr. G.___ weiterhin auf 100 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/82/35) auszugehen, zumal bereits im A.___ -Gutachten aus somatischer Sicht von einer uneingeschränkten Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Rede war (Urk. 7/35/8). 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustan des des Beschwerdeführers demzufolge ausgewiesen, weshalb die Vo r ausset zungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E.
1.3) .
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Voraus setz ungen
für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3). Im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist mit der Beschwerde gegnerin (Urk. 6 S. 2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte, wie sie ihm aktuell wieder zumutbar wäre. Selbst wenn mit einem - hier kaum gerecht fertigten - Abzug von 25 % dem Umstand Rechnung getragen würde, dass der Beschwerdeführer anders als früher keine schwere, rückenbelastende Tätigkeit mehr ausführen kann, resultierte anhand dieses Prozentvergleichs jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr.
Die Einstellung der Rente erfolgte daher zu Recht. 4.5
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenzahlung am 19. Juni 2012 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung hin ein (vgl. auch Hinweis in Urk. 2 S. 2 Mitte). Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/67 S. 2), welcher Suspen siv effekt mangels anderweitiger Anordnungen im Urteil vom 28. September 201 2 (Urk. 7/73) nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme wei terer Abklärungen rechtsprechungsgemäss noch für den Zeitraum dieses Abklä rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung anhielt (BGE
129 V 370). Es bleibt daher in Bezug auf die per 1. August 2012 vorsorglich verfügte Ren ten einstellung zu prüfen, ob diese in zeitlicher Hinsicht rechtens war.
Dr. L.___ bescheinigte am 20. Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stun den pro Tag „ab sofort“ (Urk. 7/57/3). Selbst wenn die zumutbare Ar beits fähigkeit später von den Gutachtern PD Dr. F.___ und Dr. G.___ ab weichend beur teil t wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Hausärztin immerhin, dass die ge sund heit liche Verbesserung und die dadurch gesteigerte Leistungs fähig keit schon damals eingetreten waren. Auch der Umstand, dass der Be schwer deführer am 16. Juli 2012 in der Lage war, Fussball zu spielen (Urk. 7/82/45), belegt eine in jenem Zeit punkt bereits vorhandene Verbesserung. Aufgrund dieser Aktenlage er schein t als überwiegend wahrscheinlich, dass die Verbesserung im Juli 2011 eingetreten war. Die Renteneinstellung per 1. August 2012 erfolgte daher unter Berück sich tigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , wonach für eine Änderung des Anspruches eine wenigstens dreimonatige ge sund heitliche Verbesserung erforderlich ist, zu Recht. Anhaltspunkte dafür, dass seither eine neuerliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2014 die Invalidenrente noch nicht seit 15 Jahren und hatte auch das
55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt . Es ist ihm daher zumut bar, die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der S elbsteingliederung zu verwerten (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26. Apri l 2011 E. 3.3) .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Der Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender gerichtlicher Auf forderung und
Säumnisandrohung ( Urk. 4, Urk.
5) unterlassen, dem Gericht Angaben und Unter lagen bezüglich des von ihm in seiner Beschwerde gestellten Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S.
1) einzureichen. Demzufolge ist die pro zessu ale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG, welche ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen sind, sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch um unen tgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais