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IV.2014.00892

Würdigung Gutachten. Leichtes oder mittelgradiges depressives Zustandsbild. Therapieresistenz nicht ausgewiesen. Psychosoziale Faktoren im Vordergrund. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-09-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1966 geborene X.___

absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und

war mit unterschiedlichen Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern ( Urk. 9/ 8, Urk. 9/10, Urk. 9/12) tätig. Sie arbeitete zudem

als selbständig erwer bende Treuhänderin und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädi gungen

(Urk. 9/22-24 und Urk. 9/68) . Am 25 . Februar 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine körperliche und psychische Überlastung , Depressionen und Angstzustände erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9 /2).

Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizi ni schen Verhält nisse ab. Mit Verfügung vom 3. August 2005 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Wegen der fehlen de n Mitwirkung der Versicherten wurde aufgrund der Akten ent schieden ( Urk. 9/42 ). Die Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 9 . Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burnout) sowie jah relange schwere Schlafstörungen erneut zum Rentenbezug

an ( Urk. 9 /60 ).

Die IV-Stelle zog daraufhin einen IK- Auszug (Urk. 9/68 ), die Arztberichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedi zin, vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/69/5 ), des Z.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/83/6 ff. ) sowie des A.___

vom 18. März 2011 (Urk. 9/84/5 ) bei und holt e Arbeit geberbe richte (Urk. 9/67/9, Urk. 9/71 und Urk. 9/78 ; vgl. auch Urk. 9/93/1-7 ) sowie die Akten des Kran kentag geld versich erers AXA Winterthur (Urk. 9/81/1-19 ) ein. Diese Akten legte sie ihrem Regio nalen Ärzt lichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 9/85 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 22. März 2011 [ Urk. 9/86 ] und Einwand vom 19. April 2011 [Urk. 9/96] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

18. Mai 2011 abermals ab (Urk. 9/101 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2011 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 9/105/3 ff. ), welches mit Urteil vom 3 0. Mai 2012 die Beschwerde guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 9/107 ; Verfahren IV.2011. 00 689 ). 1.3

Nach der Rückweisung zog die IV-Stelle den

Arztbericht des Z.___ vom 12. November 2012 (Urk. 9/115/6 ff. , unter Beilage eines Berichtes

vom 20. Mai 2010 [ Urk. 9/115/10 ff. ] ) sowie einen IK-Auszug bei (Urk. 9/119) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versi cherten (Urk. 9/120 f.). Das Gutachten des B.___

wurde am 3 . Juli 2013 erstattet (Urk. 9/132). Mit Vorbescheid vom 6. September 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuwei sen (Urk. 9/136). Nachdem die Versicherte am 29. November 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/145; vgl. auch das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2013 [Urk. 9/142]), holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/149) sowie die Akten des Krankentag geld versicherers

Atupri Kranken kasse ein (Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wies sie das Leis tungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/153]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen beziehungsweise es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Zweit- beziehungsweise Ober gutachten einzuholen. Subeventuell sie die Sache für ergänzende Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Innere Medizin , vom 15. September 2014 (Urk. 5) ein. Mit Beschwerde ant wort vom

23. Oktober 2014 (Urk. 8) schloss die Be schwerde gegnerin auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom

9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt , und es wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 19 und Urk. 20 /1-7 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses

zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. In der angestammten Bürotätigkeit sowie in anderen körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei kein dauernder Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das Gutachten, auf wel ches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei inhaltlich teilweise falsch und/oder unvollständig sowie in entscheidenden Punkten und im Ergebnis nicht nach vollziehbar (Urk. 1 S. 5 ff.). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der psychiatri sche Gutachter, abweichend von sämtlichen behandelnden Ärzten, lediglich eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert habe und keine mittel schwere bis schwere (Urk. 1 S. 10 f.). Mangelhaft an der psychiatrischen Unter suchung und am Ergebnis sei zudem, das die Entwicklung der Depression und die über längere Zeit hinzugetretenen auslösenden Faktoren sowie die Dauer der Krankheit und die Verfestigung seit Ende 2009 nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 11 ). Im Gutachten fehle es auch an einer Zusammenschau der einzelnen Fachdisziplinen. Vielmehr sei auf die Einschätzung der Ärzte des Z.___ vom 20. November 2013 abzustellen (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin sei zudem auf die Einwände der Beschwerde führerin im Vorbescheidverfahren nicht beziehungsweise nur pauschal und theoretisierend eingegangen, womit sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 13). 2.3.

Die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 Erw . 1a). Das Recht auf eine Begrün dung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garan tiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a). Die Begründungspflicht soll verhin dern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwe sentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. Erw . 1a und Erw . 2b mit Hinweisen, 126 V 80 Erw . 5b/ dd ; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, Erw . 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 12 4 V 183 Erw . 4a mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid vom

14. Juli 2014

(Urk. 2) wurden die Überlegun gen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch ging die Beschwerde gegnerin

im Wesentlichen auf die Einwände der Beschwerdeführerin vom 29. November 2013 ( Urk. 9/145) ein; dabei musste sie sich nicht mit jedem ein zelnen Einwand auseinandersetzen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wiegte diese jedoch nicht schwer. Denn die Beschwerdeführer in vermochte den Entscheid dennoch sachger echt anzufechten und konnte ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei übe rprüft (vgl. BGE 127 V 431 Erw . 3d/ aa S. 437). Eine allfällige Verletzung wäre daher jedenfalls als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist aber auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 Erw . 5.1 S. 390 mit Hinweis) abzusehen, nachdem die Sache bereits einmal an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist (vgl. E. 1.2) . 2.4

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Neuanmeldungsver fahren grundsätzlich zu prüfende Frage, ob eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung in den gesundheitli chen oder erwerblichen Grundlagen einge treten ist, vorliegend entfallen muss, da die rentenabweisende Verfügung vom 3. August 2005 aufgrund einer man gelhaften Aktenlage erfolgte (vgl. die im Urteil vom 30. Mai 2012 des hiesigen Gerichts hierzu enthaltenen Erwägungen [ Urk. 9/107 E. 2.3 mit weiteren Hin weisen ] ). Zufolge der Rückweisung durch das hiesige Gericht (vgl. E. 1.2) ist ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen aufgrund der Zweitanmeldung vom 2 9 . Dezember 2010 (Urk. 9/60) zu prüfen. Ein allfälliger Rentenanspruch entstünde gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser erneuten Geltendmachung des Leistungsan spruchs , mithin frühestens im Juni 201 1. 3. 3.1

Das Gutachten des B.___ vom 3. Juli 2013 beruht auf internistischen, orthopädi schen, neurologischen, dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/131/1 und Urk. 9/132/2 ). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk. 9/132 S. 25): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie LWK 5/SWK 1 links am 12.7.2011 ( Dr.

D.___ , E.___ ) - r adiologisch kein Hinweis für Rezidivhernie sowie gegenüber der Vor untersuchung unveränderte kleine Raumforderung intradural auf Niveau LWK 1 (DD Ependymom / Neurinom ) ( MRI 23.6.2011 und 7.5.2012) - g eringe Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule - Chronische Polyarthralgie im Fingerbereich beidseits (ICD-10 M19.4) - Symptomatischer Hallux

valgus links bei Spreizfuss (ICD-10 M21.87/M21.07) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt: - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Chronischer ventraler Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66) - Restle s s - Legs -Syndrom (ICD-10 G25.81) - Atopische Dermatitis (ICD-10 L20.8) - Rhinokonjunktivitis

allergica (ICD-10 J30.1) - Belastungsasthma bei atopischer Diathese (ICD-10 J45.0) - Atherom hochparietal (ICD-10 L72.1) - Hypochrome, mikrozytäre Anämie (ICD-10 G64.9) - Multiple Nahrungsmittelallergien anamnestisch (ICD-10 T78.1) Im Gutachten wurde festgehalten, aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätig keiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die angestammte Bürotätigkeit sowie für andere körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Im Anschluss an die am 12. Juli 2011 durchgeführte Bandscheidenoperation dürfte eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden haben. Spätestens sechs Monate postoperativ könne von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen werden. Ansonsten bestünden keine Hinweise für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Ver lauf (Urk. 9/132 S. 27). 3.2

3.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 3. Juli 2013 basiert auf fachärztli chen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt demnach alle recht spre chungsgemäs sen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.5). 3.2.2

Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vermögen dessen grundsätzliche Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen. Allfällige Flüchtigkeitsfehler hinsichtlich der familiären Erkrankungen (vgl. Urk. 1 S. 7), sind d afür von vornherein nicht geeignet, denn daraus zogen die Gutachter keine Schlussfolgerungen, die sich auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfähigkeit auswirkten. Weshalb die Gutachter bewusst oder unbewusst falsche Angaben hätten machen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, vereinzelte Angaben im Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen beziehungsweise gäben nicht ihre Schilderun gen wieder (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.), ist somit nicht zielführend. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterredung beim Psychiater zu kurz hätte sein sollen, damit der psychiatrische Verlauf in der Begutachtung seriös hätte beur teilt werden können (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin verzichtete nach dem Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter von über einer Dreiviertelstunde von sich aus auf Ergänzungen (Urk. 9/132 S. 12).

Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Aussagegehalt einer Expertise primär davon abhängt, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.5). Dass eine Beurteilung der Gu tachter in der Gesamtschau fehlt (Urk. 1 S. 13), trifft sodann nicht zu. Die Konklusion des Gutachtens wurde durch einen interdisziplinären Konsensus mit allen unterzeichnenden Gu tachtern erarbeitet (Urk. 9/132 S. 26). 3.3

3.3.1

Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfä higkeit von 100 % einzugehen. 3.3. 2

Im Gutachten wurde aus allgemeininternistischer Sicht ausgeführt, die Unter - su chung sei unauffällig gewesen. Bei den Laboruntersuchungen sei eine mikro zytäre , hyperchrome Anämie mit einem leicht erniedrigten Hb -Wert von 10,5 g/dl festgestellt worden. Die Anämie sei leichtgradig ausgeprägt und vermöge nicht die von der Beschwerdeführerin beklagten invalidisierenden Beschwerden zu erklären. Diese klage auch über eine Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, der BMI-Wert liege jedoch im oberen Normbereich. Es könn t en keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und es bestehe für die bis herige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungs - fähigkeit. Auch im Verlauf könne aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit für die bisherige Tätigkeit attestiert werden. Als medizinische Massnahme empfahl der internistische Gutachter dringend eine Eisensubstitution (Urk. 9/132 S. 9 f.). 3.3. 3

Gemäss orthopädischem Gutachter können die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nesfalls vollständig begründet werden. Nachvollziehbar seien eine gewisse Restsymptomatik nach lumbalem Bandscheibeneingriff vor knapp zwei Jahren sowie gewisse Einschränkungen an den Fingergelenken beider Seiten sowie der linken Grosszehe. Das als invalidisierend geschilderte Ausmass der sehr wech selhaft ausgeprägten Schmerzen sei dabei nicht nachvollziehbar. Insgesamt bestünden klare Hinweise für eine Schmerzausweitung (Urk. 9/132 S. 20). 3.3. 4

Der neurologische Gutachter hielt fest, die aktuellen Angaben der Beschwerdefüh rerin hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen seien etwas schwierig nachvollziehbar. Sie berichte, dass jegliche monotone Körperhaltung, aber auch sämtliche Tätigkeiten mit bereits leichter körperlicher Belastung zu einer massiven Zunahme der Schmerzen führten. Sie sei deshalb auch im Haus haltsbereich erheblich behindert. Später berichte sie jedoch, dass sie regelmäs sige sportliche Aktivitäten ausführe (Velofahren oder Inlineskating). Bei der kli nischen Untersuchung sei keinerlei Schonverhalten erkennbar. Radikuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Somit könnten aus neurolo gischer Sicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten höhergradigen Einschränkungen im alltäglichen Leben nicht objektiviert werden. Zusätzlich beschreibe die Beschwerdeführerin insomnische

Beschwerden aufgrund einer Restless - Legs -Symptomatik. Die Medikamente, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik verschrieben worden seien, Seroquel und Prazine , führten oftmals zu einer Verstärkung von Restless - legs - Sympto men. Die bestehende neuroleptische Therapie sollte kritisch hinterfragt werden. Die aktuelle Benzodiazepinmedikation sei zwar geeignet, um Restless - Legs -Beschwerden zu behandeln. In dieser Situation wäre jedoch eine Ums tellung auf Rivotril zu empfehle n (Urk. 9/132 S. 22 f.). 3.3. 5

Der dermatologische Gutachter kam zum Schluss, dass aktuell aus dermatologi scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. B ei der Tätigkeits-Auswahl müsse lediglich Rücksicht auf die bestehenden Sensibilisierungen genommen werden, was bedeute, dass keine Tätigkeiten mit Tieren oder in der freien Natur ausgeübt werden sollten. Jegliche Büroarbeiten könnten uneingeschränkt aus geübt werden. Aktuell bestehe eine leichte Dermatitis im Gesichtsbereich, die im Zusammenhang mit der atopischen Diathese stehe. Am Rücken und im Schul terbereich seien einzelne exzematische Effloreszenzen mit Kratzerartefakten erkennbar, welche auf einen Juckreiz hindeuteten. Die Veränderungen seien mild ausgeprägt. Die bekannten Nahrungsmittelallergien würden durch eine entsprechende Diät kompensiert. Ebenfalls bestehe kein Anhalt für ein beruflich bedingtes Kontaktekzem oder weitere beruflich bedingte Sensibilisierungen. Die Beschwerdeführerin berichte aktuell über keine Beschwerden bezüglich der Rhi nokonjunktivitis oder Asthma bronchiale (Urk. 9/132 S. 24). 3.3. 6

In Anbetracht der obgenannten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 ). Erst im Bericht der Klinik H.___ vom 15. September 2014 (Urk. 5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage, seit circa drei Monaten an starker Dyspnoe zu leiden, dies bei Anstrengung und bei Kontakt mit Tabakrauch. Inwiefern eine Anstrengungsdyspnoe sowie ein retrosternales Oppressionsgefühl bei Kontakt mit Tabakrauch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Treuhänderin zu begründen vermöchte , ist indessen nicht einsichtig . Der Bericht enthält denn auch keine Angaben über eine Arbeitsunfä higkeit (Urk. 5). 3.4

3.4.1

Gemäss psychiatrischem Gutachter des B.___ ha t die Beschwerdeführerin das Untersuchungszimmer mit normalem Gang betreten. Während des Gesprächs habe sie wiederholt geweint. Sie habe auch aus ihrer mitgebrachten Mineral wasserflasche getrunken. Nach dem Gespräch von über einer Dreiviertelstunde habe sie nichts beizufügen gehabt. Folgender Befund wurde festgehalten: Der affektive Kontakt sei gut herste llbar, die Stimmung depressiv. D ie Beschwerde führerin spreche mit normaler Stimme, ihre Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt. Die affektive Modulation sei eingeschränkt. Sie sei durchwegs in leidender Haltung und trauriger Gestimmtheit geblieben. Sie gebe erhöhte Ermüdbarkeit am Tag und Schlafstörungen in der Nacht an. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen bestünden nicht. Die Vigilanz sei nicht gestört. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orien tiert. Ihre Angaben bezüglich der beruflichen Karriere stimmten nicht genau mit den Angaben in den Akten überein. Zeitgitterstörungen bestünden nicht. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal geordnet , und inhaltlich bestünden keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzination und Ich-Störungen. Sie gebe Schwierigkeiten am Morgen mit dem Aufstehen an. Hinweise auf Suizidalität bestünden nicht. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien intakt. Die Beschwerdeführe rin gebe normale Kontakte an. Die Affektsteuerung sei etwas vermindert mit raschem Weinen ohne Hinweise auf Impulskontrollstörungen. Anamnestisch gebe sie auch aggressive Gestimmtheit an. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Die Selbstwertregulation sei erhalten. Die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich auffällig (Urk. 9/132 S. 12 f.).

Unter dem Titel „Psychiatrische Beurteilung“ hielt der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin diagnostisch eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Morgentiefs und Schlafstörungen sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit somatischen Beschwerden wie vor allem Schmerzen, aber auch Müdigkeit und allgemeiner Leistungsintoleranz bestünden. Es bestün den lebensgeschichtliche Belastungen mit einem brutalen Vater, der sie wieder holt geschlagen und auch sexuelle Übergriffe getätigt habe, bis es zur Trennung der Mutter von ihm gekommen sei, einer gescheiterten Ehe, Enttäuschungen durch die Cousine, bei welcher sie sich lange um deren Kinder gekümmert habe. Der geliebte Stiefvater sei 1988 nach fünfjähriger Krankheit an Alzheimer ver storben, die Schwester, die ihr viel im Haushalt geholfen habe, sei im letzten Jahr an Brustkrebs erkrankt. Es bestehe eine finanziell angespannte Situation. Auch sei die Staatsanwaltschaft involviert, wodurch sie sehr belastet sei. Sie könne es sich kaum vorstellen zu arbeiten und begründe dies mit ihren Depres sionen, die sie auch auf ihre lebensgeschichtlichen Belastungen zurückführe ( Urk. 9/132 S. 13).

Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit aus. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter deutlichen Konzentrati onsstörungen und sei nicht suizidal. Es bestehe zwar ein chronischer Verlauf. Es bestehe aber kein schweres psychisches Leiden, das therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnte. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbe wältigung sei nicht erwiesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theore tisch nicht ausgeschöpft. Die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen ( Urk. 9/132 S. 13-14).

Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Im Untersuchungsgespräch habe sie sich durchaus konzentrieren können. Sie habe normale Kontakte in ihrem Umfeld angegeben. Ein sozialer Rückzug sei nicht deutlich stark und in allen Bereichen ihres Lebens ausgeprägt. Sie erhalte in ihrem Haushalt Hilfe, jetzt von einer Bekannten. Sie verrichte im Haushalt aber durchaus körperlich angepasste Tätigkeiten. Sie sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf grund des Medikamentenspiegels bestehe aber keine optimale Compliance. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht begründet werden, warum ihr eine ihren Fähigkeiten entsprechende und körperlich angepasste Tätigkeit nicht zugemutet werden könne ( Urk. 9/132 S. 14). 3.4.2

Die Ärzte des Z.___ , bei welchen die Beschwerdefüh rerin seit April 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht, attestierten ihr mit Ausnahme der Zeit von Februar bis Juni 2012 (vgl. dazu auch die Bestätigungen des Z.___ vom 18. August 2012 [Urk. 3/5] und 2. Oktober 2013 [Urk. 3/

E. 5.5 Bei der Beschwerdeführerin scheinen psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entstehung und Unterhaltung des depressiven Beschwerdebildes durchaus eine massgebliche Rolle gespielt zu haben resp. zu spielen.

So hielt Dr. I.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 1 3. Dezember 2010 unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe sich seit 2005 nur noch mit Hilfe einer medikamentösen antidepressiven Therapie stabil halten können. Seit Herbst 2008 sei es zu einer zuerst schleichend sich entwickelnden ängst lich-depressiven Entwicklung insbesondere im Gefolge der konflikthaften und erzwungenen Trennung von den Kindern einer Cousine, um die sie sich stark gekümmert habe und die für sie so etwas wie einen Familienersatz dargestellt hätten, gekommen. Seit dem 1 7. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin krank geschrieben mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom („Burnout“). Im Som mer/Herbst sei es anamnestisch zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen, nachdem sie vorübergehend in U-Haft gesetzt worden sei unter einem Verdacht, von dem sie mittlerweile entlastet sei, was für sie eine stark belastende und beängstigende Erfahrung gewesen sei ( Urk. 9/105/29).

Im Bericht des Z.___

vom 20. Mai 2010 wurde erwähnt, aus Sicht der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden mit beruf licher Überlastung in Zusammenhang stehen (Urk. 9/81/17 , vgl. Urk. 9/151/3 ). Dies erklärt die wiederholte Diagnose eines psychophysischen Erschöpfungssyn droms (Burnout-Syndrom, Z73.0)

in den Berichten des Z.___ (E. 3.4.3). Ein „ Burn out“ fällt als solches jedoch nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Im Bericht des Z.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/83/7) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage, unter depressiven Symptomen zu leiden. D ie se hätten sich durch die zwei Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Untersuchungshaft (2010) sta r k verschlimmert. Es bestünden finanzielle Schwierigkeiten wegen der Blockierung der Bankkonti durch die Staatsanwaltschaft. Psychosozial be lastet sei die Beschwerdeführerin sodann durch Konflikte mit der Schwester, den Verlust der Bezugsfamilie der Cousine mit den Kindern im Jahr 2008 und den Tod der Grossmutter im Jahr 200 5. Wegen der anhaltenden Belastungen und dem unge nügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als vorsichtig nega tiv zu beurteilen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung sei nicht mit einer kurz fristigen Steigerung des psychischen Zustandes zu rechnen. Anhaltende Belas tungsfaktoren (Gerichtsverhandlungen) verunmöglichten eine weitere Genesung ( Urk. 9/83/7). Exakt die gleichen Angaben finden sich auch im Bericht des Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2012 ( Urk. 9/115/7).

Angesichts dieser Angaben von Dr. I.___ sowie der Ärzte des Z.___ ist zumindest unklar, ob das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin – wie von den Ärzten des Z.___ in der Stellungnahme vom 1 2. August 2014 ( Urk. 3/8) postuliert – tatsäch lich von den genannten belastenden Lebensumständen verselbständigt ist. 3.5.6

Entscheidend hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bislang keinesfalls optimal und nachhaltig ausge schöpft hat. Wohl nahm sie gemäss ihren Angaben schon seit 2005 – von ihrem Hausarzt verordnete (vgl. Urk. 9/95/1 und Urk. 9/81/10) - Antidepressiva ein. In eine fachärztliche psychiatrische Behandlung begab sie sich aber erstmals im April 2010 beim Z.___ . Daraufhin erfolgten dort zwar psychotherapeutische Einzelgespräche – einmal pro Woche (Berichte des Z.___ vom 2 3. Juni 2010 und 2 8. Februar 2011, Urk. 9/151/4 und Urk. 9/83/7); zwei- bis dreimal pro Monat (Bericht vom 2 1. März 2011, Urk. 9/151/6); zweiwöchentlich (Bericht vom 1 2. November 2012, Urk. 9/115/8) resp. alle ein bis zwei Wochen (Gutachten vom 3. Juli 2013, Urk. 8/132 S. 8) sowie eine antidepressive Medikation. Die vom B.___ im April 2013 durchgeführten Laboruntersuchungen ergaben jedoch einen deutlich zu tiefen Medikamentenspiegel ( Urk. 8/132 S. 9 und S. 15). Wie bereits erwähnt, hatte sich gemäss den Angaben der Ärzte des Z.___ auch bereits im Februar und Juli 2012 ein zu tiefer Medikamentenspiegel gezeigt. Daraus ist mit dem psychiatrischen Gutachter ( Urk. 8/132 S. 15) – ent gegen ihrer Auffassung – durchaus auf eine schlechte Compliance hinsichtlich der Einnahme der Antidepressiva zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_719/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.1). Dass offenbar – auch - die orale Eisensubstitution bei der Beschwerdeführerin den Eisengehalt im Blut nicht im gewünschten Umfang hat ansteigen lassen, ändert jedenfalls nichts daran, dass bei allen aktenkundigen Messungen der Medikamentenspiegel weit unter dem therapeutischen Bereich lag. Gleichwohl waren die depressiven Symptome offensichtlich nie so ausgeprägt, dass eine Intensivierung der ambulanten Psy chotherapie (Gespräche und Medikamente), eine stationäre Behandlung oder gar Krisenintervention notwendig gewesen wären. Mithin fehlt es an einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. 3.5.7

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin daher selbst dann keine invalidisierende Wirkung beizu messen, wenn gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte angenommen wird, dass dieses bis zur Begutachtung im B.___ (April 2013) einen mittleren Schweregrad aufwies.

3.

E. 5.8 In Bezug auf die undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F54.1 ), welche der psychiatrische Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte (Urk. 9/132 S. 25), ist auf den zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 des Bundesgerichts hinzuweisen. Dieses hat von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigen gutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht ( Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung wurde von den Ärzten des Z.___ erstmals im Bericht vom 1 2. November 2012 als – blosse - Ver dachtsdiagnose angegeben ( Urk. 9/115/6) und dauerte demnach im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht lange an. In somatischer Hinsicht bestanden die Behandlungsbemühungen gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern in Physiotherapie und in der Einnahme von Voltaren bei Bedarf, wobei sie offenbar nicht hatte angeben können, wann sie letztmals Physiotherapie absolviert hatte und angab, das letzte Voltaren vor einer Woche eingenommen zu haben ( Urk. 9/132 S. 16-17; vgl. demgegenüber Urk. 9/132/8, wo von Physiotherapie alle ein bis zwei Wochen die Rede ist). In den Jahren 2000 und 2001 unterzog sie sich je einer stationären Therapie (drei resp. fünf Wochen) in der J.___ zur Behandlung der Dermatitis ( Urk. 9/105/24). Weitere stationäre Therapien sind nicht aktenkundig. In psy chischer Hinsicht beschränkten sich die Behandlungsbemühungen, wie erwähnt, auf eine ambulante Psychotherapie und antidepressive Medikation, wobei von einer schlechten Compliance ausgegangen werden muss (vgl. E. 3.5.6). Einglie derungsbemühungen sind abgesehen von einem 4-monatigen Arbeitsversuch im Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/6) nicht aktenkundig. Die Behandlungs- und Integrati onsbemühungen weisen demnach nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hin. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 sind nicht erfüllt (vgl. E. 3.5.9). Auszuklammernde psychosoziale Belastungsfaktoren sind fraglos vorhanden (vgl. E. 3.5.5). Ferner ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern , dass sie noch imstande ist, kleine Sachen einzukaufen und einen Teil des Haushaltes selber zu erledigen. Sodann betreibt sie regelmässig sportliche Aktivitäten wie Velofahren oder Inlineskating und wird von einem Kollegen sporadisch zum Essen abgeholt. An Weihnachten 2012 verbrachte sie zudem zusammen mit ihrem ehemaligen Freund und Geschäftspartner Wellnessferien in K.___ ( Urk. 9/132 S. 12 ) . D as Aktivitätsniveau er scheint demnach

nur leicht eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksich tigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen Einschränkungen. Insbesondere kann eine Behandelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis).

3.5 .9

Die Diagnose einer ä ngstlich-vermeidende n Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) wurde einzig von Dr. I.___

gestellt

(Urk. 9/105/29). Weder die behan delnden Ärzte des Z.___ noch der psychiatrische Gutachter konnten diese Diagnose bestätigen. Dieser wies darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin früher möglich gewesen sei, mit voller Leistung zu arbeiten beziehungsweise einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ohne auf unterstützende Leistungen angewiesen zu sein. Es sei zwar möglich, dass ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge vorlägen, eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne aber nicht diagnostiziert werden (Urk. 9/132 S. 15). Diese Begründung erweist sich als schlüssig. 3.6

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im B.___ im April/Mai 2013 bis zum massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 1.6) der angefochte nen Verfügung vom 1 4. Juli 2014 ( Urk.

2) massgeblich verschlechtert haben könnten, liegen nicht vor und ergeben sich nach dem Gesagten insbesondere auch nicht aus den Stellungnahmen des Z.___ vom 2 0. November 2013 und 1 2. August 2014 ( Urk. 9/144 und Urk. 3/8). Der Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015 (Urk. 20/1), welchen die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einreichte, ist bei der Über prüfung des angefochtenen Entscheids an sich nicht mehr zu berücksichtigen (E. 1.6). Gleichwohl ist dazu anzumerken, dass auch dieser Bericht nicht auf eine objektive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeutet. Gemäss diesem Bericht hatte die Beschwerdeführerin im Mai 2015 100 Thera piesitzungen absolviert, laut der Stellungnahme vom 20. November 2013 waren es damals deren 85 ( Urk. 9/144). Demnach ist die Behandlungsfrequenz sogar gesunken (15 Sitzungen in 17 Monaten [Dezember 2013 bis April 2015]; vgl. demgegenüber E. 3.5.6). Die verordneten Psychopharmaka sind ebenfalls tiefer dosiert als im Zeitpunkt der Begutachtung ( Urk. 9/132 S. 8 und 20/1/2). Dies lässt fraglos nicht auf eine Zunahme des psychischen Leidensdruckes schliessen. 3.

E. 6 ] an den Rechtsver treter der Beschwerdeführerin ) in sämtlichen, sich in den Akten befind lichen Berichten (an die Beschwerdegegnerin , die Krankentaggeldversicherung en oder an die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/81/12 ff., Urk. 9/83/6 ff., Urk. 9/105/19 ff., Urk. 9/115/6 ff., Urk. 9/132/49 ff. und Urk. 9/151/6 f.).

D er Bericht vom 20. Mai 2010 enthält hingegen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/81/17 ff. ) . Als psychiatrische Diagnose wurde seitens der Ärzte des Z.___

von 2010 bis zur Begutachtung ( April/Mai 2013 )

durchgehend eine mittelgradige depressive Episode festgehalten

( Urk. 9/81/13, Urk. 9/81/17 , Urk. 9/83/6 , Urk. 9/105/22, Urk. 9/115/6, Urk. 9/132/49 und Urk. 9/151/6 ) .

Nebst dieser Diagnose wurde in fünf Berichten vom 23.

Juni 2010 (Urk. 9/132/49 ), vom

4. Oktober 2010 (Urk. 9/81/13 ), vom 28.

Februar 2011 (Urk. 9/83/6 ), vom 21.

März 2011 (Urk. 9/151/6 ) und vom 12. November 2012 (Urk. 9 /115/6 ) sodann ein psychophysisches Erschöpfungs syndrom (Burnout-Syndrom, Z73.0) und in einem Bericht vom

16. Juni 2011 (Urk. 9/105/22 ) ein Status nach sexuellem Missbrauch ( ICD-10 Z6.4) festgehal ten. Im Bericht vom 12. November 2012 wurde zudem ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert. Nach Erhalt des Vorbescheides vom 6. September 2013

( Urk. 9/136) holte der Rechts vertreter

der Beschwerdeführerin bei den behandelnden Ärzten des Z.___ eine Stellungnahme zu demselben

sowie zum B.___ -Gutachten vom 3. Juli 2013 ein ( Stel lungnahme vom 20. November 2013, Urk. 9/144) . Darin wurde n aus psychiatrischer Sicht eine schwere dep ressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie ein Status nach sexuellem Missbrauch ( ICD-10 Z6.4) diagnostiziert. 3.4.3

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/105/29) eine ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine anhaltende depres sive „Episode“ mittelgradiger Ausprägung mit deutlich ausgeprägtem somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die derzeitige Arbeitsfähigkeit dürfte zwi schen 10 und 20 % schwanken. 3.5 3.5.1

Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach im Zeitpunkt der Begut achtung (April 2013) eine leichte depressive Symptomatik sowie eine Somatisierungsstörung bestanden hätten, erscheint aufgrund der von ihm erho benen Befunde grundsätzlich nachvollziehbar. 3.5.2

Hinsichtlich der von den Ärzten des Z.___ in den genannten Berichten gemachten Angaben ist zunächst darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In diesem Zusammenhang fä llt insbesondere auf, dass von den Ärzten des Z.___

erst mals in der

Stellungnahme vom 2 0. November 2013 ( Urk. 9/144) die Diag nose einer schweren depre ssiven Episode gestellt wurde , während zu vor durch gehend eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war. Diese - laut den Angaben in der genannten Stellungnahme ( Urk. 9/144/3) auf einer ausführlicheren Beurteilung nach 85 Therapiesitzungen beruhende und für das Jahr 2013 geltende – Änderung der Diagnose erfolgte dabei ohne entsprechende Begründung und ohne Hinweis auf eine relevante Verschlechterung für die weiterführende Zeit. Insbesondere wurden keine objektiven Befunde angeführt, welche darauf schliessen liessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im April 2013 massgeblich ver schlechtert hat. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die angebliche Verschlechte rung der depressiven Symptomatik eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen nach sich gezogen hätte (vgl. E. 3.6). Generell entsteht der Ein druck, dass die vorliegenden Beurteilungen der Ärzte des Z.___ massgeblich auf den – weitgehend unkritisch übernommenen - Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin basieren. So wurde in der Stellungnahme vom 2 0. November 2013 zu den gutach terlichen Feststellungen zum Medikamentenspiegel (vgl. dazu auch E. 3.5.6) wörtlich festgehalten ( Urk. 9/144/2-3): „Am 16.07.2012 wurde von uns ein Medikamentenspiegel für Trazadon ( Trittico ) erhoben, dieser Spiegel war ebenfalls zu tief (0,57mcmol/l, Ref . 1.88-2.69). Am 28.02.2012 wurde auch das Quetiapin gemessen, auch die ser Medikamentenspiegel ist zu tief (<50, Ref . 180-450). Es ist aber davon aus zugehen, dass die Medikamente gemäss den Anweisungen eingenommen wer den. Damit handelt es sich wohl um ein medizinisches Problem, welches bei den nicht wirksamen Eisen-Tabletten bereits schon erkannt wurde.“ In früheren Berichten wurden etwa „Schlafstörungen (10 Jahre kaum Schlaf, jetzt medika mentös besser)“ erhoben. Wenn die Beschwerdeführerin - wie in den Berichten des Z.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 9/105/21) und vom 20. November 2013 festgehalten (Urk. 9/144/3) – um 07.00 Uhr aufsteht und bereits um 19.00 Uhr wieder zu Bett geht, kann nicht von Schlafs törungen gesprochen werden, nur weil sie über Einschlafstörungen von 2-3 Stunden klagt. Der Durchschlaf beträgt immerhin sechs Stunden.

Die Beurteilungen der Ärzte des Z.___ vermögen daher nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Ebenso verhält es sich bei derjenigen von Dr. I.___ , zumal auch diese massgeblich auf den von der Beschwerdeführe rin ihm sowie den Ärzten des Z.___ gegenüber gemachten Angaben zu den - subjektiv empfundenen - Einschränkungen beruht (zur von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung s. nachstehend E. 3.5.9). 3.5.3

Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die Ärzte des Z.___ und Dr. I.___ gaben zwar als Diagnose eine (leichte resp. mit telschwere resp. schwere) depressive „Episode“ an. Ihre weiteren Feststellungen lassen jedoch darauf schliessen, dass sie von einem chronischen Verlauf resp. einem (seit 2005) anhaltenden depressiven Zustandsbild, mithin einer depressi ven Störung, ausgehen. 3.5.4

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von allfälligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöstes depressives Lei den handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 und 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen; vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressionsthera pie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). 3.

E. 7 von 14 Seiten der Beschwerde schrift; ohne Deckblatt) in der Wiedergabe der Eingabe vom 29. November 2013 (Einwand) erschöpft (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), sind für das Abfassen der Beschwerdeschrift anstelle der insgesamt geltend gemachten 7 ,5 Stunden (vgl. die Pos itionen „Beschwerde/an Kl “ und „v Kl /Fertigstellung Beschwerde“ ) ledig lich 4 Stunden zu entschädigen. Für das Jahr 2014 rechtfer tigt sich somit ein Aufwand von 7.42 Stunden ( 10.92 Stunden abzüglich 3.5 Stunden), was unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich einer Ausla genpauschale von 3 % auf Fr. 1 ‘ 484 .-- (= Fr. 44.50) und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘528.50 (= Fr. 122.30)

eine Parteientschädigung von Fr. 1 ‘ 650.80 ergibt (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für das Jahr 2015 (1.25 Stunden) ergibt sich u nter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 275 .-- (Fr. 8.25) und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 283.25

(= Fr. 22.66) eine Parteientschädigung von Fr. 305.90

(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). 4.2.3

D em mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 17) bestellten un ent geltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 956.7 0 ( Fr. 1 ‘650.80 plus Fr. 305.90; inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zuzusprechen . Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dieter Aebi verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, Wetzikon ZH,

wird mit Fr. 1 ‘ 956.7 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00892 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

3. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi Hofstrasse 109, 8620 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1966 geborene X.___

absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und

war mit unterschiedlichen Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern ( Urk. 9/ 8, Urk. 9/10, Urk. 9/12) tätig. Sie arbeitete zudem

als selbständig erwer bende Treuhänderin und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädi gungen

(Urk. 9/22-24 und Urk. 9/68) . Am 25 . Februar 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine körperliche und psychische Überlastung , Depressionen und Angstzustände erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9 /2).

Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizi ni schen Verhält nisse ab. Mit Verfügung vom 3. August 2005 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Wegen der fehlen de n Mitwirkung der Versicherten wurde aufgrund der Akten ent schieden ( Urk. 9/42 ). Die Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 9 . Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burnout) sowie jah relange schwere Schlafstörungen erneut zum Rentenbezug

an ( Urk. 9 /60 ).

Die IV-Stelle zog daraufhin einen IK- Auszug (Urk. 9/68 ), die Arztberichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedi zin, vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/69/5 ), des Z.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/83/6 ff. ) sowie des A.___

vom 18. März 2011 (Urk. 9/84/5 ) bei und holt e Arbeit geberbe richte (Urk. 9/67/9, Urk. 9/71 und Urk. 9/78 ; vgl. auch Urk. 9/93/1-7 ) sowie die Akten des Kran kentag geld versich erers AXA Winterthur (Urk. 9/81/1-19 ) ein. Diese Akten legte sie ihrem Regio nalen Ärzt lichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 9/85 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 22. März 2011 [ Urk. 9/86 ] und Einwand vom 19. April 2011 [Urk. 9/96] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

18. Mai 2011 abermals ab (Urk. 9/101 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2011 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 9/105/3 ff. ), welches mit Urteil vom 3 0. Mai 2012 die Beschwerde guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 9/107 ; Verfahren IV.2011. 00 689 ). 1.3

Nach der Rückweisung zog die IV-Stelle den

Arztbericht des Z.___ vom 12. November 2012 (Urk. 9/115/6 ff. , unter Beilage eines Berichtes

vom 20. Mai 2010 [ Urk. 9/115/10 ff. ] ) sowie einen IK-Auszug bei (Urk. 9/119) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versi cherten (Urk. 9/120 f.). Das Gutachten des B.___

wurde am 3 . Juli 2013 erstattet (Urk. 9/132). Mit Vorbescheid vom 6. September 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuwei sen (Urk. 9/136). Nachdem die Versicherte am 29. November 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/145; vgl. auch das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2013 [Urk. 9/142]), holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/149) sowie die Akten des Krankentag geld versicherers

Atupri Kranken kasse ein (Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wies sie das Leis tungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/153]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen beziehungsweise es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Zweit- beziehungsweise Ober gutachten einzuholen. Subeventuell sie die Sache für ergänzende Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Innere Medizin , vom 15. September 2014 (Urk. 5) ein. Mit Beschwerde ant wort vom

23. Oktober 2014 (Urk. 8) schloss die Be schwerde gegnerin auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom

9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt , und es wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 19 und Urk. 20 /1-7 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses

zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. In der angestammten Bürotätigkeit sowie in anderen körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei kein dauernder Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das Gutachten, auf wel ches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei inhaltlich teilweise falsch und/oder unvollständig sowie in entscheidenden Punkten und im Ergebnis nicht nach vollziehbar (Urk. 1 S. 5 ff.). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der psychiatri sche Gutachter, abweichend von sämtlichen behandelnden Ärzten, lediglich eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert habe und keine mittel schwere bis schwere (Urk. 1 S. 10 f.). Mangelhaft an der psychiatrischen Unter suchung und am Ergebnis sei zudem, das die Entwicklung der Depression und die über längere Zeit hinzugetretenen auslösenden Faktoren sowie die Dauer der Krankheit und die Verfestigung seit Ende 2009 nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 11 ). Im Gutachten fehle es auch an einer Zusammenschau der einzelnen Fachdisziplinen. Vielmehr sei auf die Einschätzung der Ärzte des Z.___ vom 20. November 2013 abzustellen (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin sei zudem auf die Einwände der Beschwerde führerin im Vorbescheidverfahren nicht beziehungsweise nur pauschal und theoretisierend eingegangen, womit sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 13). 2.3.

Die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 Erw . 1a). Das Recht auf eine Begrün dung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garan tiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a). Die Begründungspflicht soll verhin dern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwe sentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. Erw . 1a und Erw . 2b mit Hinweisen, 126 V 80 Erw . 5b/ dd ; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, Erw . 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 12 4 V 183 Erw . 4a mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid vom

14. Juli 2014

(Urk. 2) wurden die Überlegun gen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch ging die Beschwerde gegnerin

im Wesentlichen auf die Einwände der Beschwerdeführerin vom 29. November 2013 ( Urk. 9/145) ein; dabei musste sie sich nicht mit jedem ein zelnen Einwand auseinandersetzen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wiegte diese jedoch nicht schwer. Denn die Beschwerdeführer in vermochte den Entscheid dennoch sachger echt anzufechten und konnte ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei übe rprüft (vgl. BGE 127 V 431 Erw . 3d/ aa S. 437). Eine allfällige Verletzung wäre daher jedenfalls als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist aber auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 Erw . 5.1 S. 390 mit Hinweis) abzusehen, nachdem die Sache bereits einmal an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist (vgl. E. 1.2) . 2.4

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Neuanmeldungsver fahren grundsätzlich zu prüfende Frage, ob eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung in den gesundheitli chen oder erwerblichen Grundlagen einge treten ist, vorliegend entfallen muss, da die rentenabweisende Verfügung vom 3. August 2005 aufgrund einer man gelhaften Aktenlage erfolgte (vgl. die im Urteil vom 30. Mai 2012 des hiesigen Gerichts hierzu enthaltenen Erwägungen [ Urk. 9/107 E. 2.3 mit weiteren Hin weisen ] ). Zufolge der Rückweisung durch das hiesige Gericht (vgl. E. 1.2) ist ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen aufgrund der Zweitanmeldung vom 2 9 . Dezember 2010 (Urk. 9/60) zu prüfen. Ein allfälliger Rentenanspruch entstünde gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser erneuten Geltendmachung des Leistungsan spruchs , mithin frühestens im Juni 201 1. 3. 3.1

Das Gutachten des B.___ vom 3. Juli 2013 beruht auf internistischen, orthopädi schen, neurologischen, dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/131/1 und Urk. 9/132/2 ). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk. 9/132 S. 25): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie LWK 5/SWK 1 links am 12.7.2011 ( Dr.

D.___ , E.___ ) - r adiologisch kein Hinweis für Rezidivhernie sowie gegenüber der Vor untersuchung unveränderte kleine Raumforderung intradural auf Niveau LWK 1 (DD Ependymom / Neurinom ) ( MRI 23.6.2011 und 7.5.2012) - g eringe Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule - Chronische Polyarthralgie im Fingerbereich beidseits (ICD-10 M19.4) - Symptomatischer Hallux

valgus links bei Spreizfuss (ICD-10 M21.87/M21.07) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt: - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Chronischer ventraler Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66) - Restle s s - Legs -Syndrom (ICD-10 G25.81) - Atopische Dermatitis (ICD-10 L20.8) - Rhinokonjunktivitis

allergica (ICD-10 J30.1) - Belastungsasthma bei atopischer Diathese (ICD-10 J45.0) - Atherom hochparietal (ICD-10 L72.1) - Hypochrome, mikrozytäre Anämie (ICD-10 G64.9) - Multiple Nahrungsmittelallergien anamnestisch (ICD-10 T78.1) Im Gutachten wurde festgehalten, aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätig keiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die angestammte Bürotätigkeit sowie für andere körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Im Anschluss an die am 12. Juli 2011 durchgeführte Bandscheidenoperation dürfte eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden haben. Spätestens sechs Monate postoperativ könne von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen werden. Ansonsten bestünden keine Hinweise für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Ver lauf (Urk. 9/132 S. 27). 3.2

3.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 3. Juli 2013 basiert auf fachärztli chen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt demnach alle recht spre chungsgemäs sen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.5). 3.2.2

Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vermögen dessen grundsätzliche Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen. Allfällige Flüchtigkeitsfehler hinsichtlich der familiären Erkrankungen (vgl. Urk. 1 S. 7), sind d afür von vornherein nicht geeignet, denn daraus zogen die Gutachter keine Schlussfolgerungen, die sich auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfähigkeit auswirkten. Weshalb die Gutachter bewusst oder unbewusst falsche Angaben hätten machen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, vereinzelte Angaben im Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen beziehungsweise gäben nicht ihre Schilderun gen wieder (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.), ist somit nicht zielführend. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterredung beim Psychiater zu kurz hätte sein sollen, damit der psychiatrische Verlauf in der Begutachtung seriös hätte beur teilt werden können (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin verzichtete nach dem Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter von über einer Dreiviertelstunde von sich aus auf Ergänzungen (Urk. 9/132 S. 12).

Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Aussagegehalt einer Expertise primär davon abhängt, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.5). Dass eine Beurteilung der Gu tachter in der Gesamtschau fehlt (Urk. 1 S. 13), trifft sodann nicht zu. Die Konklusion des Gutachtens wurde durch einen interdisziplinären Konsensus mit allen unterzeichnenden Gu tachtern erarbeitet (Urk. 9/132 S. 26). 3.3

3.3.1

Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfä higkeit von 100 % einzugehen. 3.3. 2

Im Gutachten wurde aus allgemeininternistischer Sicht ausgeführt, die Unter - su chung sei unauffällig gewesen. Bei den Laboruntersuchungen sei eine mikro zytäre , hyperchrome Anämie mit einem leicht erniedrigten Hb -Wert von 10,5 g/dl festgestellt worden. Die Anämie sei leichtgradig ausgeprägt und vermöge nicht die von der Beschwerdeführerin beklagten invalidisierenden Beschwerden zu erklären. Diese klage auch über eine Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, der BMI-Wert liege jedoch im oberen Normbereich. Es könn t en keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und es bestehe für die bis herige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungs - fähigkeit. Auch im Verlauf könne aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit für die bisherige Tätigkeit attestiert werden. Als medizinische Massnahme empfahl der internistische Gutachter dringend eine Eisensubstitution (Urk. 9/132 S. 9 f.). 3.3. 3

Gemäss orthopädischem Gutachter können die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nesfalls vollständig begründet werden. Nachvollziehbar seien eine gewisse Restsymptomatik nach lumbalem Bandscheibeneingriff vor knapp zwei Jahren sowie gewisse Einschränkungen an den Fingergelenken beider Seiten sowie der linken Grosszehe. Das als invalidisierend geschilderte Ausmass der sehr wech selhaft ausgeprägten Schmerzen sei dabei nicht nachvollziehbar. Insgesamt bestünden klare Hinweise für eine Schmerzausweitung (Urk. 9/132 S. 20). 3.3. 4

Der neurologische Gutachter hielt fest, die aktuellen Angaben der Beschwerdefüh rerin hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen seien etwas schwierig nachvollziehbar. Sie berichte, dass jegliche monotone Körperhaltung, aber auch sämtliche Tätigkeiten mit bereits leichter körperlicher Belastung zu einer massiven Zunahme der Schmerzen führten. Sie sei deshalb auch im Haus haltsbereich erheblich behindert. Später berichte sie jedoch, dass sie regelmäs sige sportliche Aktivitäten ausführe (Velofahren oder Inlineskating). Bei der kli nischen Untersuchung sei keinerlei Schonverhalten erkennbar. Radikuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Somit könnten aus neurolo gischer Sicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten höhergradigen Einschränkungen im alltäglichen Leben nicht objektiviert werden. Zusätzlich beschreibe die Beschwerdeführerin insomnische

Beschwerden aufgrund einer Restless - Legs -Symptomatik. Die Medikamente, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik verschrieben worden seien, Seroquel und Prazine , führten oftmals zu einer Verstärkung von Restless - legs - Sympto men. Die bestehende neuroleptische Therapie sollte kritisch hinterfragt werden. Die aktuelle Benzodiazepinmedikation sei zwar geeignet, um Restless - Legs -Beschwerden zu behandeln. In dieser Situation wäre jedoch eine Ums tellung auf Rivotril zu empfehle n (Urk. 9/132 S. 22 f.). 3.3. 5

Der dermatologische Gutachter kam zum Schluss, dass aktuell aus dermatologi scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. B ei der Tätigkeits-Auswahl müsse lediglich Rücksicht auf die bestehenden Sensibilisierungen genommen werden, was bedeute, dass keine Tätigkeiten mit Tieren oder in der freien Natur ausgeübt werden sollten. Jegliche Büroarbeiten könnten uneingeschränkt aus geübt werden. Aktuell bestehe eine leichte Dermatitis im Gesichtsbereich, die im Zusammenhang mit der atopischen Diathese stehe. Am Rücken und im Schul terbereich seien einzelne exzematische Effloreszenzen mit Kratzerartefakten erkennbar, welche auf einen Juckreiz hindeuteten. Die Veränderungen seien mild ausgeprägt. Die bekannten Nahrungsmittelallergien würden durch eine entsprechende Diät kompensiert. Ebenfalls bestehe kein Anhalt für ein beruflich bedingtes Kontaktekzem oder weitere beruflich bedingte Sensibilisierungen. Die Beschwerdeführerin berichte aktuell über keine Beschwerden bezüglich der Rhi nokonjunktivitis oder Asthma bronchiale (Urk. 9/132 S. 24). 3.3. 6

In Anbetracht der obgenannten Erwägungen wurde von den Gutachtern für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Treuhänderin eine andau ernde somatisch bedingte Arbeits un fähigkeit schlüssig verneint. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, zumal diese entweder keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit mach t en ( vgl. Berichterstattungen des E.___ vom 23. Juni 2011 [ Urk. 9/132/63 ] ,

7. Mai 2012

[Urk. 9/132/62 ] und vom

28. Oktober 2014 [Urk. 20/2 f. ] , von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMG für Gastro enterologie und Innere Medizin, vom 23. September 2014 [Urk. 20/6] sowie von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Innere Medizin vom 15. September 2014 [Urk. 5] )

oder keine isolierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht

vornahmen :

Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und ehemaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/114), attestiert e in seinem Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/69/5) beziehungsweise im ärztlichen Zeugnis vom 7. April 2011 (Urk. 9/95/1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche er ausschliesslich mit einer psyc hiatrischen Diagnose begründete . Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und ehemaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/114), attestierte ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung der Diagnosen eine r mittelschwere n depressive n Episode mit Erschöpfungszustand und eines Eisenmangels (Urk. 9/151/8 f f .). Eine v or übergehende Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit d er mikrochi rurgischen Entfernung einer Diskushernie L5/S1 links

am 12. Juli 2011 ist aus gewiesen . In den Akten befinden sich zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 24. Juni 2011 (Urk. 9/132/40) und vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/132/39) sowie ein provisorischer Austrittsbericht des E.___ vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/132/52); darin wird der Beschwerdeführerin insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

20. Juni bis 13. September 2011 attestiert .

Dies steht der Einschätzung der Gutachter, wonach spätestens sechs Monate nach der Bandschei b enoperation wieder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 9/132 S. 27), nicht entgegen. Dass das chronische Asthma der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung übersehen wurde, wie ihr Anwalt in der Eingabe vom 18. September 2014 behauptet (Urk. 4), erweist sich offenkundig als falsch. Im Gutachten wurde die Diagnose eines Belastungsasthmas bei atopischer Diathese (ICD-10 J45.0) gestellt (Urk. 9/132 S. 25). Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keine Beschwerden bezüglich des Asthmas (vgl. E. 3.3. 5 ). Erst im Bericht der Klinik H.___ vom 15. September 2014 (Urk. 5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage, seit circa drei Monaten an starker Dyspnoe zu leiden, dies bei Anstrengung und bei Kontakt mit Tabakrauch. Inwiefern eine Anstrengungsdyspnoe sowie ein retrosternales Oppressionsgefühl bei Kontakt mit Tabakrauch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Treuhänderin zu begründen vermöchte , ist indessen nicht einsichtig . Der Bericht enthält denn auch keine Angaben über eine Arbeitsunfä higkeit (Urk. 5). 3.4

3.4.1

Gemäss psychiatrischem Gutachter des B.___ ha t die Beschwerdeführerin das Untersuchungszimmer mit normalem Gang betreten. Während des Gesprächs habe sie wiederholt geweint. Sie habe auch aus ihrer mitgebrachten Mineral wasserflasche getrunken. Nach dem Gespräch von über einer Dreiviertelstunde habe sie nichts beizufügen gehabt. Folgender Befund wurde festgehalten: Der affektive Kontakt sei gut herste llbar, die Stimmung depressiv. D ie Beschwerde führerin spreche mit normaler Stimme, ihre Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt. Die affektive Modulation sei eingeschränkt. Sie sei durchwegs in leidender Haltung und trauriger Gestimmtheit geblieben. Sie gebe erhöhte Ermüdbarkeit am Tag und Schlafstörungen in der Nacht an. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen bestünden nicht. Die Vigilanz sei nicht gestört. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orien tiert. Ihre Angaben bezüglich der beruflichen Karriere stimmten nicht genau mit den Angaben in den Akten überein. Zeitgitterstörungen bestünden nicht. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal geordnet , und inhaltlich bestünden keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzination und Ich-Störungen. Sie gebe Schwierigkeiten am Morgen mit dem Aufstehen an. Hinweise auf Suizidalität bestünden nicht. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien intakt. Die Beschwerdeführe rin gebe normale Kontakte an. Die Affektsteuerung sei etwas vermindert mit raschem Weinen ohne Hinweise auf Impulskontrollstörungen. Anamnestisch gebe sie auch aggressive Gestimmtheit an. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Die Selbstwertregulation sei erhalten. Die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich auffällig (Urk. 9/132 S. 12 f.).

Unter dem Titel „Psychiatrische Beurteilung“ hielt der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin diagnostisch eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Morgentiefs und Schlafstörungen sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit somatischen Beschwerden wie vor allem Schmerzen, aber auch Müdigkeit und allgemeiner Leistungsintoleranz bestünden. Es bestün den lebensgeschichtliche Belastungen mit einem brutalen Vater, der sie wieder holt geschlagen und auch sexuelle Übergriffe getätigt habe, bis es zur Trennung der Mutter von ihm gekommen sei, einer gescheiterten Ehe, Enttäuschungen durch die Cousine, bei welcher sie sich lange um deren Kinder gekümmert habe. Der geliebte Stiefvater sei 1988 nach fünfjähriger Krankheit an Alzheimer ver storben, die Schwester, die ihr viel im Haushalt geholfen habe, sei im letzten Jahr an Brustkrebs erkrankt. Es bestehe eine finanziell angespannte Situation. Auch sei die Staatsanwaltschaft involviert, wodurch sie sehr belastet sei. Sie könne es sich kaum vorstellen zu arbeiten und begründe dies mit ihren Depres sionen, die sie auch auf ihre lebensgeschichtlichen Belastungen zurückführe ( Urk. 9/132 S. 13).

Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit aus. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter deutlichen Konzentrati onsstörungen und sei nicht suizidal. Es bestehe zwar ein chronischer Verlauf. Es bestehe aber kein schweres psychisches Leiden, das therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnte. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbe wältigung sei nicht erwiesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theore tisch nicht ausgeschöpft. Die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen ( Urk. 9/132 S. 13-14).

Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Im Untersuchungsgespräch habe sie sich durchaus konzentrieren können. Sie habe normale Kontakte in ihrem Umfeld angegeben. Ein sozialer Rückzug sei nicht deutlich stark und in allen Bereichen ihres Lebens ausgeprägt. Sie erhalte in ihrem Haushalt Hilfe, jetzt von einer Bekannten. Sie verrichte im Haushalt aber durchaus körperlich angepasste Tätigkeiten. Sie sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf grund des Medikamentenspiegels bestehe aber keine optimale Compliance. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht begründet werden, warum ihr eine ihren Fähigkeiten entsprechende und körperlich angepasste Tätigkeit nicht zugemutet werden könne ( Urk. 9/132 S. 14). 3.4.2

Die Ärzte des Z.___ , bei welchen die Beschwerdefüh rerin seit April 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht, attestierten ihr mit Ausnahme der Zeit von Februar bis Juni 2012 (vgl. dazu auch die Bestätigungen des Z.___ vom 18. August 2012 [Urk. 3/5] und 2. Oktober 2013 [Urk. 3/ 6 ] an den Rechtsver treter der Beschwerdeführerin ) in sämtlichen, sich in den Akten befind lichen Berichten (an die Beschwerdegegnerin , die Krankentaggeldversicherung en oder an die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/81/12 ff., Urk. 9/83/6 ff., Urk. 9/105/19 ff., Urk. 9/115/6 ff., Urk. 9/132/49 ff. und Urk. 9/151/6 f.).

D er Bericht vom 20. Mai 2010 enthält hingegen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/81/17 ff. ) . Als psychiatrische Diagnose wurde seitens der Ärzte des Z.___

von 2010 bis zur Begutachtung ( April/Mai 2013 )

durchgehend eine mittelgradige depressive Episode festgehalten

( Urk. 9/81/13, Urk. 9/81/17 , Urk. 9/83/6 , Urk. 9/105/22, Urk. 9/115/6, Urk. 9/132/49 und Urk. 9/151/6 ) .

Nebst dieser Diagnose wurde in fünf Berichten vom 23.

Juni 2010 (Urk. 9/132/49 ), vom

4. Oktober 2010 (Urk. 9/81/13 ), vom 28.

Februar 2011 (Urk. 9/83/6 ), vom 21.

März 2011 (Urk. 9/151/6 ) und vom 12. November 2012 (Urk. 9 /115/6 ) sodann ein psychophysisches Erschöpfungs syndrom (Burnout-Syndrom, Z73.0) und in einem Bericht vom

16. Juni 2011 (Urk. 9/105/22 ) ein Status nach sexuellem Missbrauch ( ICD-10 Z6.4) festgehal ten. Im Bericht vom 12. November 2012 wurde zudem ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert. Nach Erhalt des Vorbescheides vom 6. September 2013

( Urk. 9/136) holte der Rechts vertreter

der Beschwerdeführerin bei den behandelnden Ärzten des Z.___ eine Stellungnahme zu demselben

sowie zum B.___ -Gutachten vom 3. Juli 2013 ein ( Stel lungnahme vom 20. November 2013, Urk. 9/144) . Darin wurde n aus psychiatrischer Sicht eine schwere dep ressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie ein Status nach sexuellem Missbrauch ( ICD-10 Z6.4) diagnostiziert. 3.4.3

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/105/29) eine ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine anhaltende depres sive „Episode“ mittelgradiger Ausprägung mit deutlich ausgeprägtem somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die derzeitige Arbeitsfähigkeit dürfte zwi schen 10 und 20 % schwanken. 3.5 3.5.1

Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach im Zeitpunkt der Begut achtung (April 2013) eine leichte depressive Symptomatik sowie eine Somatisierungsstörung bestanden hätten, erscheint aufgrund der von ihm erho benen Befunde grundsätzlich nachvollziehbar. 3.5.2

Hinsichtlich der von den Ärzten des Z.___ in den genannten Berichten gemachten Angaben ist zunächst darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In diesem Zusammenhang fä llt insbesondere auf, dass von den Ärzten des Z.___

erst mals in der

Stellungnahme vom 2 0. November 2013 ( Urk. 9/144) die Diag nose einer schweren depre ssiven Episode gestellt wurde , während zu vor durch gehend eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war. Diese - laut den Angaben in der genannten Stellungnahme ( Urk. 9/144/3) auf einer ausführlicheren Beurteilung nach 85 Therapiesitzungen beruhende und für das Jahr 2013 geltende – Änderung der Diagnose erfolgte dabei ohne entsprechende Begründung und ohne Hinweis auf eine relevante Verschlechterung für die weiterführende Zeit. Insbesondere wurden keine objektiven Befunde angeführt, welche darauf schliessen liessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im April 2013 massgeblich ver schlechtert hat. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die angebliche Verschlechte rung der depressiven Symptomatik eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen nach sich gezogen hätte (vgl. E. 3.6). Generell entsteht der Ein druck, dass die vorliegenden Beurteilungen der Ärzte des Z.___ massgeblich auf den – weitgehend unkritisch übernommenen - Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin basieren. So wurde in der Stellungnahme vom 2 0. November 2013 zu den gutach terlichen Feststellungen zum Medikamentenspiegel (vgl. dazu auch E. 3.5.6) wörtlich festgehalten ( Urk. 9/144/2-3): „Am 16.07.2012 wurde von uns ein Medikamentenspiegel für Trazadon ( Trittico ) erhoben, dieser Spiegel war ebenfalls zu tief (0,57mcmol/l, Ref . 1.88-2.69). Am 28.02.2012 wurde auch das Quetiapin gemessen, auch die ser Medikamentenspiegel ist zu tief (<50, Ref . 180-450). Es ist aber davon aus zugehen, dass die Medikamente gemäss den Anweisungen eingenommen wer den. Damit handelt es sich wohl um ein medizinisches Problem, welches bei den nicht wirksamen Eisen-Tabletten bereits schon erkannt wurde.“ In früheren Berichten wurden etwa „Schlafstörungen (10 Jahre kaum Schlaf, jetzt medika mentös besser)“ erhoben. Wenn die Beschwerdeführerin - wie in den Berichten des Z.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 9/105/21) und vom 20. November 2013 festgehalten (Urk. 9/144/3) – um 07.00 Uhr aufsteht und bereits um 19.00 Uhr wieder zu Bett geht, kann nicht von Schlafs törungen gesprochen werden, nur weil sie über Einschlafstörungen von 2-3 Stunden klagt. Der Durchschlaf beträgt immerhin sechs Stunden.

Die Beurteilungen der Ärzte des Z.___ vermögen daher nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Ebenso verhält es sich bei derjenigen von Dr. I.___ , zumal auch diese massgeblich auf den von der Beschwerdeführe rin ihm sowie den Ärzten des Z.___ gegenüber gemachten Angaben zu den - subjektiv empfundenen - Einschränkungen beruht (zur von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung s. nachstehend E. 3.5.9). 3.5.3

Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die Ärzte des Z.___ und Dr. I.___ gaben zwar als Diagnose eine (leichte resp. mit telschwere resp. schwere) depressive „Episode“ an. Ihre weiteren Feststellungen lassen jedoch darauf schliessen, dass sie von einem chronischen Verlauf resp. einem (seit 2005) anhaltenden depressiven Zustandsbild, mithin einer depressi ven Störung, ausgehen. 3.5.4

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von allfälligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöstes depressives Lei den handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 und 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen; vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressionsthera pie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). 3. 5.5

Bei der Beschwerdeführerin scheinen psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entstehung und Unterhaltung des depressiven Beschwerdebildes durchaus eine massgebliche Rolle gespielt zu haben resp. zu spielen.

So hielt Dr. I.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 1 3. Dezember 2010 unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe sich seit 2005 nur noch mit Hilfe einer medikamentösen antidepressiven Therapie stabil halten können. Seit Herbst 2008 sei es zu einer zuerst schleichend sich entwickelnden ängst lich-depressiven Entwicklung insbesondere im Gefolge der konflikthaften und erzwungenen Trennung von den Kindern einer Cousine, um die sie sich stark gekümmert habe und die für sie so etwas wie einen Familienersatz dargestellt hätten, gekommen. Seit dem 1 7. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin krank geschrieben mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom („Burnout“). Im Som mer/Herbst sei es anamnestisch zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen, nachdem sie vorübergehend in U-Haft gesetzt worden sei unter einem Verdacht, von dem sie mittlerweile entlastet sei, was für sie eine stark belastende und beängstigende Erfahrung gewesen sei ( Urk. 9/105/29).

Im Bericht des Z.___

vom 20. Mai 2010 wurde erwähnt, aus Sicht der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden mit beruf licher Überlastung in Zusammenhang stehen (Urk. 9/81/17 , vgl. Urk. 9/151/3 ). Dies erklärt die wiederholte Diagnose eines psychophysischen Erschöpfungssyn droms (Burnout-Syndrom, Z73.0)

in den Berichten des Z.___ (E. 3.4.3). Ein „ Burn out“ fällt als solches jedoch nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Im Bericht des Z.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/83/7) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage, unter depressiven Symptomen zu leiden. D ie se hätten sich durch die zwei Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Untersuchungshaft (2010) sta r k verschlimmert. Es bestünden finanzielle Schwierigkeiten wegen der Blockierung der Bankkonti durch die Staatsanwaltschaft. Psychosozial be lastet sei die Beschwerdeführerin sodann durch Konflikte mit der Schwester, den Verlust der Bezugsfamilie der Cousine mit den Kindern im Jahr 2008 und den Tod der Grossmutter im Jahr 200 5. Wegen der anhaltenden Belastungen und dem unge nügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als vorsichtig nega tiv zu beurteilen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung sei nicht mit einer kurz fristigen Steigerung des psychischen Zustandes zu rechnen. Anhaltende Belas tungsfaktoren (Gerichtsverhandlungen) verunmöglichten eine weitere Genesung ( Urk. 9/83/7). Exakt die gleichen Angaben finden sich auch im Bericht des Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2012 ( Urk. 9/115/7).

Angesichts dieser Angaben von Dr. I.___ sowie der Ärzte des Z.___ ist zumindest unklar, ob das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin – wie von den Ärzten des Z.___ in der Stellungnahme vom 1 2. August 2014 ( Urk. 3/8) postuliert – tatsäch lich von den genannten belastenden Lebensumständen verselbständigt ist. 3.5.6

Entscheidend hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bislang keinesfalls optimal und nachhaltig ausge schöpft hat. Wohl nahm sie gemäss ihren Angaben schon seit 2005 – von ihrem Hausarzt verordnete (vgl. Urk. 9/95/1 und Urk. 9/81/10) - Antidepressiva ein. In eine fachärztliche psychiatrische Behandlung begab sie sich aber erstmals im April 2010 beim Z.___ . Daraufhin erfolgten dort zwar psychotherapeutische Einzelgespräche – einmal pro Woche (Berichte des Z.___ vom 2 3. Juni 2010 und 2 8. Februar 2011, Urk. 9/151/4 und Urk. 9/83/7); zwei- bis dreimal pro Monat (Bericht vom 2 1. März 2011, Urk. 9/151/6); zweiwöchentlich (Bericht vom 1 2. November 2012, Urk. 9/115/8) resp. alle ein bis zwei Wochen (Gutachten vom 3. Juli 2013, Urk. 8/132 S. 8) sowie eine antidepressive Medikation. Die vom B.___ im April 2013 durchgeführten Laboruntersuchungen ergaben jedoch einen deutlich zu tiefen Medikamentenspiegel ( Urk. 8/132 S. 9 und S. 15). Wie bereits erwähnt, hatte sich gemäss den Angaben der Ärzte des Z.___ auch bereits im Februar und Juli 2012 ein zu tiefer Medikamentenspiegel gezeigt. Daraus ist mit dem psychiatrischen Gutachter ( Urk. 8/132 S. 15) – ent gegen ihrer Auffassung – durchaus auf eine schlechte Compliance hinsichtlich der Einnahme der Antidepressiva zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_719/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.1). Dass offenbar – auch - die orale Eisensubstitution bei der Beschwerdeführerin den Eisengehalt im Blut nicht im gewünschten Umfang hat ansteigen lassen, ändert jedenfalls nichts daran, dass bei allen aktenkundigen Messungen der Medikamentenspiegel weit unter dem therapeutischen Bereich lag. Gleichwohl waren die depressiven Symptome offensichtlich nie so ausgeprägt, dass eine Intensivierung der ambulanten Psy chotherapie (Gespräche und Medikamente), eine stationäre Behandlung oder gar Krisenintervention notwendig gewesen wären. Mithin fehlt es an einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. 3.5.7

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin daher selbst dann keine invalidisierende Wirkung beizu messen, wenn gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte angenommen wird, dass dieses bis zur Begutachtung im B.___ (April 2013) einen mittleren Schweregrad aufwies.

3. 5.8

In Bezug auf die undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F54.1 ), welche der psychiatrische Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte (Urk. 9/132 S. 25), ist auf den zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 des Bundesgerichts hinzuweisen. Dieses hat von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigen gutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht ( Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung wurde von den Ärzten des Z.___ erstmals im Bericht vom 1 2. November 2012 als – blosse - Ver dachtsdiagnose angegeben ( Urk. 9/115/6) und dauerte demnach im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht lange an. In somatischer Hinsicht bestanden die Behandlungsbemühungen gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern in Physiotherapie und in der Einnahme von Voltaren bei Bedarf, wobei sie offenbar nicht hatte angeben können, wann sie letztmals Physiotherapie absolviert hatte und angab, das letzte Voltaren vor einer Woche eingenommen zu haben ( Urk. 9/132 S. 16-17; vgl. demgegenüber Urk. 9/132/8, wo von Physiotherapie alle ein bis zwei Wochen die Rede ist). In den Jahren 2000 und 2001 unterzog sie sich je einer stationären Therapie (drei resp. fünf Wochen) in der J.___ zur Behandlung der Dermatitis ( Urk. 9/105/24). Weitere stationäre Therapien sind nicht aktenkundig. In psy chischer Hinsicht beschränkten sich die Behandlungsbemühungen, wie erwähnt, auf eine ambulante Psychotherapie und antidepressive Medikation, wobei von einer schlechten Compliance ausgegangen werden muss (vgl. E. 3.5.6). Einglie derungsbemühungen sind abgesehen von einem 4-monatigen Arbeitsversuch im Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/6) nicht aktenkundig. Die Behandlungs- und Integrati onsbemühungen weisen demnach nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hin. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 sind nicht erfüllt (vgl. E. 3.5.9). Auszuklammernde psychosoziale Belastungsfaktoren sind fraglos vorhanden (vgl. E. 3.5.5). Ferner ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern , dass sie noch imstande ist, kleine Sachen einzukaufen und einen Teil des Haushaltes selber zu erledigen. Sodann betreibt sie regelmässig sportliche Aktivitäten wie Velofahren oder Inlineskating und wird von einem Kollegen sporadisch zum Essen abgeholt. An Weihnachten 2012 verbrachte sie zudem zusammen mit ihrem ehemaligen Freund und Geschäftspartner Wellnessferien in K.___ ( Urk. 9/132 S. 12 ) . D as Aktivitätsniveau er scheint demnach

nur leicht eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksich tigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen Einschränkungen. Insbesondere kann eine Behandelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis).

3.5 .9

Die Diagnose einer ä ngstlich-vermeidende n Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) wurde einzig von Dr. I.___

gestellt

(Urk. 9/105/29). Weder die behan delnden Ärzte des Z.___ noch der psychiatrische Gutachter konnten diese Diagnose bestätigen. Dieser wies darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin früher möglich gewesen sei, mit voller Leistung zu arbeiten beziehungsweise einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ohne auf unterstützende Leistungen angewiesen zu sein. Es sei zwar möglich, dass ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge vorlägen, eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne aber nicht diagnostiziert werden (Urk. 9/132 S. 15). Diese Begründung erweist sich als schlüssig. 3.6

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im B.___ im April/Mai 2013 bis zum massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 1.6) der angefochte nen Verfügung vom 1 4. Juli 2014 ( Urk.

2) massgeblich verschlechtert haben könnten, liegen nicht vor und ergeben sich nach dem Gesagten insbesondere auch nicht aus den Stellungnahmen des Z.___ vom 2 0. November 2013 und 1 2. August 2014 ( Urk. 9/144 und Urk. 3/8). Der Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015 (Urk. 20/1), welchen die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einreichte, ist bei der Über prüfung des angefochtenen Entscheids an sich nicht mehr zu berücksichtigen (E. 1.6). Gleichwohl ist dazu anzumerken, dass auch dieser Bericht nicht auf eine objektive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeutet. Gemäss diesem Bericht hatte die Beschwerdeführerin im Mai 2015 100 Thera piesitzungen absolviert, laut der Stellungnahme vom 20. November 2013 waren es damals deren 85 ( Urk. 9/144). Demnach ist die Behandlungsfrequenz sogar gesunken (15 Sitzungen in 17 Monaten [Dezember 2013 bis April 2015]; vgl. demgegenüber E. 3.5.6). Die verordneten Psychopharmaka sind ebenfalls tiefer dosiert als im Zeitpunkt der Begutachtung ( Urk. 9/132 S. 8 und 20/1/2). Dies lässt fraglos nicht auf eine Zunahme des psychischen Leidensdruckes schliessen. 3. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass de n bei der Beschwerdeführer in bestehen den psychischen Leiden jedenfalls aus rechtlicher Sicht keine invalidi sierende Wirkung beizumessen ist. Eine weitere Begutachtung ist nicht ange zeigt. Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist der Beschwerdeführerin in der ange stammten Bürotätigkeit sowie in anderen körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Eine massgebliche invali ditätsbedingte Einschränkung ist deshalb nicht anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen . 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung in der Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 17) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 4.2

4.2.1

Rechtsanwalt Dieter Aebi mac hte mit seiner Honorarnote vom 20. Aug ust 2015 einen Aufwand von 10.92 S tunden und Barauslagen von Fr. 223.50 vom 9. September bis 17. Dezember 2014

sowie einen Aufwand von 1.2 5 Stunden und Barauslagen von Fr. 2. -- für das Jahr 2015

geltend (Urk. 2 2 /1) . 4.2.2

Rechtsanwalt Dieter Aebi waren die Akten bereits aus dem Verwaltungsver fah ren bekannt ; er vertrat die Beschwerdeführerin zudem schon im letzten Beschwerdeverfahren (IV.2011.00689). Aufgrund der Aktenkenntnis sowie de s Umstands, dass sich die Hälfte der Beschwerdeschrift ( 7 von 14 Seiten der Beschwerde schrift; ohne Deckblatt) in der Wiedergabe der Eingabe vom 29. November 2013 (Einwand) erschöpft (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), sind für das Abfassen der Beschwerdeschrift anstelle der insgesamt geltend gemachten 7 ,5 Stunden (vgl. die Pos itionen „Beschwerde/an Kl “ und „v Kl /Fertigstellung Beschwerde“ ) ledig lich 4 Stunden zu entschädigen. Für das Jahr 2014 rechtfer tigt sich somit ein Aufwand von 7.42 Stunden ( 10.92 Stunden abzüglich 3.5 Stunden), was unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich einer Ausla genpauschale von 3 % auf Fr. 1 ‘ 484 .-- (= Fr. 44.50) und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘528.50 (= Fr. 122.30)

eine Parteientschädigung von Fr. 1 ‘ 650.80 ergibt (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für das Jahr 2015 (1.25 Stunden) ergibt sich u nter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 275 .-- (Fr. 8.25) und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 283.25

(= Fr. 22.66) eine Parteientschädigung von Fr. 305.90

(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). 4.2.3

D em mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 17) bestellten un ent geltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 956.7 0 ( Fr. 1 ‘650.80 plus Fr. 305.90; inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zuzusprechen . Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dieter Aebi verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, Wetzikon ZH,

wird mit Fr. 1 ‘ 956.7 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro