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IV.2014.00364

Von Gutachtern diagnostizierte depressive Störung ist nicht invalidisierend. Anspruch auf befristete Rente aufgrund somatischer Beschwerden.

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2002 als Logistiker bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei er seit dem 29. Januar 2007 krankheitshalber nicht mehr arbeite te und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2007 gekündigt war, als er sich am 24. Juni 2007 bei einem Spaziergang das rechte Knie ver drehte (Unfallmeldung vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/128 , und Kündigung vom 1 5. Mai 2007, Urk. 3 ). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnosti zierte n einen Status nach Patellaluxation

vom

24. Juni 2007 bei ossärem Aus riss des medialen Retinaculums sowie aktuell Patellasubluxation und nahmen am

28. Juni 2007 eine Kniearthroskopie mit Kniegelenkstoilette, Arthrotomie , Knochenfragmententfernung im Bereich der medialen Patellaabgrenzung und Raffung des medialen Retinaculums vor (Operationsbericht vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/125 -126 ).

Die Schweizerische Unf allversicherungsanstalt (SUVA) kam für Heilbehandlun gskosten und für Taggelder auf (Schreiben vom 18. Januar 2008, Urk. 8/2/73).

X.___ konnte aufgrund der unfallbedingten Beschwer den die in Aussicht genommene Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG ab 13. August 2007 nicht antreten ( Arbeitsvertrag vom 1 6. Juli 2007, Urk. 8/2/116, und Telefonnotiz vom 3. Dezember 2007, Urk. 8/2/97 ). Am 20. Dezember 2007 unterzog sich

X.___ im Spital Z.___ eine r Mobilisation des Kniegelenks sowie Kniearthroskopie mit Arthrolyse rechts ( Operationsbe richt , Urk. 8/2/69 -70 ). Am 14. Februar 2008

liess

X.___ , welcher seit dem 14. Januar 2008 bei der B.___ AG für ein Pensum von 100 % als Logistiker angestellt war, der SUVA melden, er sei am 30. Januar 2008 mit dem rechten Knie eingeknickt, wodurch ihm die Kniescheibe rausgesprungen sei (Schadenmeldung UVG, 8/2/61 ). Im Spital Z.___

wurde eine Kniedistorsion diagnostiziert (Bericht vom 25. Februar 2008, Urk. 8/2/55 ).

X.___ war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig und die SUVA richtete weiter Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Telefonnotiz vom 28. März 2008, Urk. 8/2/44, Taggeldabrechnung, Urk. 8/2/141 ). Vom 30. April bis 4. Juni 2008 war

X.___ in der Klinik C.___ hospi t ali siert, welche neben den Kniebeschwerden auch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte (Austrittsbericht vom 11. Juni 2008, Urk. 8/11 /4-1 4 ).

Am 23. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenzverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 ).

Die Klinik C.___ führte am 26. September 2008 im Auftrag der SUVA

eine berufliche Standortbestimmung durch (Bericht vom 9. Oktober 2008, Urk. 8/16 ). Am 8. April 2009 liess

X.___ in der Klinik D.___ eine Hüftarthroskopie links vor nehmen (Operationsbericht, Urk. 8/22/27 ). Die SUVA teilte X.___ mit Verfügung vom 10. August 2009 mit , dass sie die Taggelder per 10. August 2009 einstellen, für die medizinische Behandlung des rechten Knies aber weiterhin aufkommen werde (Urk. 8/22/2-4 ). Hiergegen erhob

X.___

am 9. September 2009 Einsprache und beantragte, es seien weiterhin Taggelder auszurichten (Urk. 8/ 42/109-111 ).

Die IV- S telle gab am 9. November 2009 bei Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom G.___ ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 8/ 26). Am 18. und am 22. Januar 2010 wurde

X.___ in der Klinik D.___ erneut am rechten Knie operiert (Operationsberichte Urk. 8/ 42 / 79-80 und Urk. 8/ 42/77-78 ). A m 22. Dezember 2010 wurde zudem in der Klinik D.___

eine Hüftarthroskopie rechts mit Débridement und Trim mung Pfannenrand 12.15 und Taillierung des Kopf-/Halsüberganges durchge führt ( Urk. 8/ 42/4). Am 1 0. Mai 2011 erstatteten Dr.

E.___ und Dr. F.___

ihr gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2. November 2010 erstelltes Gutach ten zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 8/ 48). Vom 2. bis 22. November 2011 war

X.___ im Auftrag der SUVA zu einer stationären Standortbestimmung und Behandlung in der Klinik D.___ hospit alis iert (Bericht e vom 30. Dezember 2011, 8/ 64/ 13 -16 ). Die IV-Stelle gab am 1 3. März 2012 bei med. pract .

H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein weiteres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/ 66).

Mit Verfügung vom 1 4 . März 2012 sprach die SUVA

X.___ eine einer Ein busse der Integrität von 10 % entsprechende Entschädigung von Fr. 10‘680 . zu und mit Verfügung vom 16. März 2012 hielt sie fest, dass sie

X.___ für die Zeit vom 10. August 2009 bis 17. Januar 2010 Taggelder nachzahlen und ihre Versicherungsleistungen per 31. März 2012 einstellen werde. Die Kosten für die von der Klinik D.___ für drei Monate verordnete Medizinische Trai ningstherapie würden noch erbracht. Anspruch auf eine Inv ali denrente bestehe nicht (Urk. 8/ 67 ). Die SUVA wies die von X.___ am 5. April 2012 erhobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer angemessenen In validenrente beantragt e, mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab (Urk. 8/ 71 ).

X.___

teilte der IV-Stelle am 8. November 2012 mit, dass er Ende Oktober 2012 eine Stelle zu einem 5 0%-Pensum angetreten habe ( Urk. 8/ 80). Am 23. November 2012 erstatteten med. pract . H.___ und Dr. I.___ i hr Gutachten zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 8/ 84 ; ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Januar 2013, Urk. 8/ 88 , auf

Fragen vom 1 0. Dezember 2012, Urk. 8/ 85).

Die von X.___ gegen den Einspracheentschei d der SUVA

vom 9. Mai 2012 erhobene Beschwerde wie s das hiesige Gericht mit Ur teil vom 2 6. September 2013 ab (Prozess Nr. UV.2012.00126) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Juli 2013, Urk. 8/ 97, und Einwand vom 1 8. Juli 2013, Urk. 8/

103) sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. Juni 2008 bis 3 0. S eptember 2010 und vo m 1. Februar 2011 bis 3 1. Juli 2011 eine ganze Rente zu. Von Oktober 2010 bis Januar 2011 sowie ab August 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. März 2014 Beschwerde und beantragte sinnge mäss , es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm bis Januar 2013 eine ganze und ab Februar 2013 eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit von Okto ber 2010 bis Januar 2011 sowie von August 2011 bis Januar 2013 Anspruch auf eine ganze und ab Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 . 3 .1

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Beschwerdeführer vom 30. April bis 4. Juni 2008 hospitalisiert war, diagnostizierte n mit Austrittsbe richt vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/11 /4-14 ): - Knie-Distorsion mit Patellal uxation rechts - mediale Raffung und lateral Release bei Patellaluxation am 28. Juni 2007 - Arthrolyse und Mobilisation K nie rechts am 18. Dezember 2007 - MRI vom 7. Februar 2008: Hypoplasie des femoralen Gleitlagers und erhebliche Chondropathia

patellae Grad 4 sowie bereits einsetz ende arthrotische Veränderungen - Restbeschwerden rechtes Knie - Schlafapnoe - leichte bis mittelgradige depressive E pisode ohne somatisches Syndrom - Sta tus nach Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf mediane Meni skuslä sion im Januar 1994

Ein Jahr nach dem Unfa ll , bei welchem der Beschwerdeführer eine Distorsi o n des rechten Kniegelenkes mit Patellaluxation erlitten habe, bestünden nach wie vor belas tungsverstärkte Schmerzen im Bereich des rechten Knies sowie ein Flexions- und Kraftdefizit. Der Beschwerdeführer sei in Folge dessen im Alltag subjektiv noch stark eingeschränkt. Treppensteigen alternierend sei nur für einige Stufen unter starkem Abstützen am Geländer und Vorneigung der Kör perlängsachse möglich. Da sich der Beschwerdeführer bei Austritt noch in der medizinischen Phase befinde, sei eine Zumutbarkeitsbeurtei lung aktuell noch nicht möglich. 3 .2

Med. pract . J.___ ,

Oberarzt am K.___ , berich tete der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 200 9. Er hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/21) : - d epressive Störung , mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) seit ca. Januar 2008 - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bestehend seit mindestens März 2007 - Status nach diversen Operationen am Handgelenk und im Knie nach dege nerativen Veränderungen bzw. nach Unfall - Schlafapnoesyndrom

Nach seiner Einschätzung bestehe seit dem letzten Eintritt in ihre ambulante Behandlung am 6. November 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Da rü ber hinaus habe vermutlich auch für die Zeit vom 3 0. Januar 2008 (vorletzter Ein tritt in die ambulante Behandlung am L.___ ) bis Mai 2008 (bis dahin letzter Termin) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Der Beschwerdeführer werde mit Citalopram 40 mg einmal täglich behandelt. Zuletzt sei Saroten 50 mg wegen zunehmenden Bedarf s an Schmerzmitteln und dadurch ausgeprägter Müdigkeit abgesetzt worden. Es hätten sei t Anfang November 2008 sechs Behandlungsgespräche stattgefunden. 3 .3

Mit Bericht vom 6. Oktober 2009 hielt med. pract . J.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin unter Nennung derselben Diagnosen wie im Bericht vom 2 6. Februar 2009 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer halte die Termine, etwa ein en Termin pro Monat, zuverlässig ein. Er werde mit Citalopram 40 mg behandelt ( Urk. 8/24). 3 . 4

Dr. E.___ und Dr. F.___ vom

G.___ diagnostizierte n in ihrem

Gutachten vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/48 ) mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/48/24) : - F emoroacetabuläres

Impingement rechts - Femoropatellararthrose und Status nach lateraler Patellafacettektomie im Januar 2010, Kniege lenksmobilisation und arthrosko pische

Arthrolyse im Dezember 2007 sowie Knochenfragmententfernung und Raffung des medialen Retinaculums nach Patellaluxation im Juni 2007 rechts mit Trochleadysplasie - leichte femoropatelläre Inkongruenz links - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episo den ohne somatisches Syndrom, bestehend seit et wa Januar 2008 (ICD-10 F33.10)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ( Urk. 8/48/24) : - Hüftschmerzen nach arthroskopischem Labrum- Débridement , Pfannenrad trimmung , Retaillierung des Übergangs Kopfschenkelhals links im April 2009 bei femoroacetabulärem

Impingement - Senk-/Spreizfüsse - Diabetes mellitus - Schlafapnoe - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend von etwa Okto ber 2007 bis Dezember 2007 (ICD-10 F43.21)

Als Lagerist sei der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2010 bestehe aufgrund der rezidivie renden depres siven Stö rung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episo den und Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit gesamt haft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeits un fähigkeit von 50 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten , und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforder liche überdurchschnittliche Kon zentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2010 zu 60 % zugemutet werden. Gesamthaft habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 8/48/24-25 ). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. I n einer beh inderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Juli 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 24. Juni 2007 bis Jun i 2010 habe aus orthopädischer Sicht für sämtliche Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 8/48/9 ). 3.5

Nachdem in der Klinik D.___ am 2 2. Dezember 2010

- nach der gutachterli chen Untersuchung vom 2. November 2010 - eine Hüftarthroskopie rechts mit Débridement und Trimmung Pfannenrand 12.15 und Taillierung des Kopf-/Halsüberganges vorgenommen wurde , hielten PD Dr. med. M.___ , Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. N.___ , Assistenzärztin , mit Bericht vom 1 7. Januar 2011 fest, dass bis zur ersten klinischen und radiologischen Kontrolle am 3. Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ( Urk. 8/42/2-3). 3.6

Mit Bericht vom 2 6. Mai 2011 erklärte med. pract . O.___ , Assistenzarzt in der Klinik D.___ , betreffend Hüftproblematik bestehe beim Beschwer deführer ein Reha bilitationsdefizit. Hierzu sollte der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie zur Kräftigung der pelvitrochantären Muskulatur durchführen. Insgesamt zeige sich eine ähnliche Situation wie auf der Gegenseite. Die Gegenseite sei nun deutlich besser, daher erwarteten sie auch auf dieser Seite ein ähnliches Resultat. Med. pract . O.___ hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Dezember 2010 bis 3. Februar 2011 fest (Urk. 8/52/7) . 3. 7

Am 2 8. Juni 2011 erklärte Dr. E.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten aufgrund der Operation der rechten Hüfte von Dezember 2010 verändere, bei gutem posto perativem Resultat könne von einer leichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Idealerweise müsste der Beschwerde führer ein halbes Jahr nach der Operation nochmals untersucht werden ( Urk. 8/56). 3 . 8

Am 1 9. Dezember 2011 berichtete med. pract . J.___ der Beschwerdegegne rin , die psychiatrische Situation sei unverändert. Die Einschränkungen bei der Arbeit oder bei der häuslichen Tätigkeit entsprächen ebenfalls den Angaben seines letzten Berichtes. Eine anhaltende depressive Störung im mittelgradigen Ausmass (ICD-10 F32.1) sei w eiterhin vorhanden. Eine genaue Bestimmung der konkreten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sei mit den vorhandenen Daten nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei schon lange nicht mehr arbeitstätig. Entsprechende Leistungsdaten fehlten also. Nach Angaben über Tätigkeiten zu Hause sei ein anhaltendes Leistungsniveau über 50 % sehr unwahrscheinlich. Es dürfte, falls zuverlässige regelmässige Arbeitsleistung verlang t werde, eher deutlich darunter liegen ( Urk. 8/63 ). 3 .9

Nachdem der Beschwerdeführer vom 2. bis 22. November 2011 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen war, berichtete Dr. med. P.___ , Oberärz tin , der SUVA am

30. Dezember 2011 zu den Unfallfolgen (Urk. 8/64/13-14): D er Beschwerdeführer sei durch die Unfallrestfolgen am rechten Knie einge schränkt für Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einhergingen wie z.B. Tätigkeiten im Knien oder

s chweres und mittelschweres Heben und Tragen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe). Leichtes Heben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) sei nur gelegentlich möglich, nicht oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit. Aus rheumatolo gischer Sicht sei unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Tätigkeit vor stellbar, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr verricht en könnte. Allerdings sei auf grund der rezidivierenden depressiven Episode n, welche wie derholt als mittel schwer beurteilt worden seien, trotz entsprech ender Therapien von einer herab gesetzten Leistungsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer seit vier Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mit gegen Ende des stationären Aufenthaltes aufgetretener leichter Hypoglykämie bei vermehrter Insulinsensiti vität unter vermehrter körperlicher Belastung seien Tätigkeiten, die auf Leitern oder in grösseren Höhen stattfänden oder Tätigkeiten, bei denen Entscheide unter ext remem Zeitdruck getroffen werden müssten, nicht vorstellbar. Bei der bekannten sowie konventionell-radiologisch als auc h im MRI dokumentierten Femoro patellararthrose sei zum jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Endzustand erreicht. 3 . 10

Med. pract . H.___ und Dr. I.___ hie lten in ihrem Gutachten vom 23. November 2012 ( Urk. 8/84) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/84/14) : - r ezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler Fehlent wicklung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F54) bei - Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Patellaluxation

am 24. Juni 2007 - CAM- Impingement beider Hüften mit residuellen Hüftschmerzen rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkungen nannten sie: - u nspezifische Knieschmerzen links und lumbovertebrale Schmerzen bei Fehlhaltung/ Dekonditionierung - Diabetes mellitus, insulinpflichtig

In der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer aufgrund des häufig notwendigen Gehens und Stehens seit dem 2 4. Juni 2007 nicht mehr arbeitsfähig. In einer vorwiegend sitzenden, teilweise wechselbelastenden Tätig keit sei aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde eine mindestens 80%ige Arbeitstätigkeit rheumatologisch medizinisch-theore tisch zumutbar. Aufgrund der Akten könne davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht dieser Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Austritt aus der Klinik C.___ zumutbar gewesen sein dürfte, in der Folge jeweils unterbrochen, durch vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeiten nach dem Knie-Eingriff am 2 2. Januar 2010 bzw. den Hüft-Arthroskopien beidseits 2009 und 201 0. Unter Einbezug der psychiatrischen Situation mit der aktuell objektivier ten Zustandsverschlechterung des depressiven Syndroms besteh e zum Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft. Diesbezüglich liege eine richtungsgebende Verschlechterung sei t der psychiatrischen Unt ersuchung von November 2010 vor ( Urk. 8/84/14-15 und Urk. 8/81/18 ) .

Am 1 7. Januar 2013 erklärte med. pract . H.___ auf entsprechende Fragen der Besch werdegegnerin, der psychiatrische Verlauf seit der gutachterlichen Unter suchung im November 2010 bis zur aktuellen fachärztlich psychiatrischen Begutachtung sei nicht dokumentiert, es lägen keinerlei verwertbare psychiat rische Stellungnahme/Bericht e der zuständigen Behandler vor. Aufgrund der von ihm erhobenen Beschwerden-Anamnese, der Vorberichte der zuständigen Behandler und der aktuellen Untersuchungsbefunde gehe er im Rahmen seiner Beurteilung davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen s ei ( Urk. 8/88). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2014 ( Urk.

2) von folgender Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: 24. Juni 2007 bis Juni 2010 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten, Juli bis November 2010 100%ige Arbeitsfähigkeit, Dezember 2010 bis April 2011 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und ab Mai 2011 100 % ige

Arbeitsfähigkeit . Sie stützte sich dabei betreffend 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2010 und Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2010 grundsätzlich auf das Gutachten der Dres . E.___ und F.___ vom G.___ vom

1 0. Mai 2011 (E. 3.4) , wobei sie die attes tierte psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als invalidenver sicherungsrechtlich relevant qu alifiziert

e. Sie ging zudem davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers Logistiker i st und diese Tätigkeit den gemäss Gutachten festgehaltenen Einschränkungen angepasst ist.

4.2

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Sache der (begutachtenden) Mediziner ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksich tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung , sondern es ist not wendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtli chen Begriffe Arbeits /Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesge richts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3

Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. E.___ und Dr. F.___ (E. 3.4 ) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4.4 4.4.1

Aus psychiatrischer Sicht attestierten Dr. E.___ und Dr. F.___ dem Beschwerdeführer seit etwa Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 40 % in einer behinderungs angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/48/22) . Aus diagnostischer Sicht basierte diese Einschränkung auf einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa Januar 2008.

Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Die invalidisierende Wir kung einer mittelschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin aus zuschliessen , indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt , und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden ohne so mati - sches Syndrom (ICD-10 F33.1 0 ) des Beschwerdeführers besteht unabh än gig von einem Schmerzsyndrom . Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2007 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand lung und erhalte antidepressive Medikation. D iese therapeutischen Massnahmen

seien konsequent fortzusetzen und es könnte zusätzlich noch eine Intensivie rung der antidepressiven Medikation empfohlen werden. Ausserdem seien ver haltenstherapeutische

Massnahmen mit Erlern en von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung zu empfehlen. Betreffend Prog nose hielt Dr. F.___ fest, unter Fortsetzung der psychiatrischen und psychothera peutischen Behandlung mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten. Es sei medizinischtheoretisch eine Arbeitsfä higkeit in bisheriger Tätigkeit von 70 % bei vollem Stundenpensum und in angepassten Tätigkeiten von 80 % bei vollem Stundenpensum zu erwarten. Damit erscheine die Prognose derzeit günstig ( Urk. 8/48/ 20-21 ).

Dr. F.___ ging nach dem Gesagten davon aus, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers weiteren Behandlungen zugänglich war. Dies scheint schlüssig. Der Beschwerdeführer begann im März 2007 mit der psychiatrischen Behandlung bei med. pract . J.___ (vgl. Urk. 8/21, E. 3.2). Diese wurde in der Folge nicht ununterbrochen fortgeführt. So fand insbesondere von Mai bis November 2008 ke ine Behandlung statt ( Urk. 8/21 )

und vermerkten die Ärzte der Klinik C.___ gestützt auf ihre Beobachtung während des gut einen Monat dauernden Aufenthaltes eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ( Urk. 8/11/4-5). Zwischen Februar 2009 und August 2009 hatte der Beschwer deführer fünf Therapiesitzungen . Ab dem 1 4. August 2009 nahm der Beschwer deführer zumindest bis am 6. Oktober 2009 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch ( Urk. 8/24). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ noch nicht von einer Therapieresistenz der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, weshalb auch kein psychisch bedingter invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2) . 4. 4.2

Aus dem Gutachten von med. pract . H.___ und Dr. I.___

vom 23. November 2012 (E. 3. 10 ) ergibt sich betreffend psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nichts anderes. Das psychi atrische Teilgutachten von med. pract . H.___ basiert unter anderem auf seiner persönlichen Untersu chung vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/84/1). Med. pract . H.___ diagnosti zierte aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode , (ICD-10 F33.2) und eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktiona ler Fehlentwicklung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F54) und attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch erklärte er, dass noch ein aktivierbares Reha bilitationspotential für zumindest eine Teil-Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei er mit einem erschwerten Verlauf und einem Rehabilitationszeitraum vo n mindes tens zwölf Monaten rechne ( Urk. 8/84/13). Ab dem 2 1. Oktober 2012 , das heisst weniger als ein en Monat en nach der Untersuchung durch med. pract . H.___ arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiter bei der Q.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2012, Urk. 8/83). Die von med. pract . H.___ attestiere Arbeits unfähigkeit steht jedoch nicht nur im Widerspruch zu der vom Beschwerdefüh rer unmittelbar nach der Begutachtung ausgeübten Arbeitstätigkeit, sondern sie ist gestützt auf das Gutachten auch nicht nachvollziehbar. So führt e med. pract . H.___

zwar Befunde an, es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er diese erhoben hat. Dies gilt beispielsweise für die erschwerte Auffassungs- und Konzentrati onsfähigkeit ( Urk. 8/84/10). Es ist nicht klar, ob med. pract . H.___ hierzu Testverfahren durchgeführt hat, ob diese Feststellung auf seiner eigenen Beobachtung beruht oder ob es bloss subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers sind. Ausführungen hierzu wären insbesondere darum Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, da med. pract . H.___ betreffend Schmerzangaben eine Symptomausweitung feststellte ( Urk. 8/84/10). Med. pract . H.___ erläutert in seinem Gutachten nicht, betreffend welcher kon kreter Symptome bzw. Befunde im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. F.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes e ingetreten ist, weshalb ins besondere eine schwere depressive Erkrankung nicht nachvollziehbar ist. Es fällt denn auch auf, dass med. pract . H.___ mit Stellungnahme vom 1 7. Januar 2013 erklärte, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit seit Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 8/88). Med. pract . H.___ geht somit davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Begutachtung durc h Dr. F.___ verschlechtert hat. Dem steht jedoch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters med. pract . J.___ entgegen, welcher mit Bericht vom 1 9. Dezember 2011 festgehalten hatte, dass die psychiatrische Situation – im Vergleich zum Oktober 2009 – unverändert sei, das heisst , er konnte nach November 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellen. Es liege weiterhin eine anhaltende depressive Störung im mittelgradigen Ausmass vor (E. 3. 8 ) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

das Gutachten von med. pract . H.___

hinsichtlich Ausmass der depressiven Episode nicht schlüssig ist und daher auch nicht auf zuzeigen vermag , dass es nach der Begutachtung durch Dr. F.___ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, weshalb davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract . H.___ weiterhin an einer depressiven Erkra n kung mittel gradigen Ausmasses litt.

Die mittelgradige depressive Erkrankung war auch im Zeitpunkt der Begutach tung durch med. pract . H.___ weiterhin nicht invalidisierend. So hielt med. pract . H.___ in seinem Gutachten fest, er empfehle als nächsten Schritt die Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik zur Etablierung einer Tages struktur, Optimierung der antidepressiven Psychopharmaka-Medikation und Durchbrechung der aktuell zu verzeichnenden dysfunktional limitierenden Fehl entwicklung ohne jede Alltagsstruktur im häuslichen Rahmen. Die vorgeschla genen medizinischen Intensivierungsschritte seien aus psychiatrischer Sicht insofern zweckmässig , als ausgehend von der beschriebenen Therapieintensi vierung in einem tagesklinischen Setting im Verlauf weitere rehabilitati ve Schritte mit zumindest de r Perspektive der Wiedererlangu ng einer Teil-Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten erfolgsversprechend möglich sein könnten. Die vorgeschlagenen Behandlungsschritte seien dem Beschwerdeführer möglich und könnten ab sofort in Koordination mit den ambulanten Behandlern einge leitet werden ( Urk. 8/84/13) . Med. pract . H.___ ging nach dem Gesagten somit davon aus, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers grundsätzlich therapeutisch angehbar ist und noch nicht von einem resistenten Scheitern der Depressionstherapie gesprochen werden könne. Dies erscheint schlüssig, ist doch weder eine t agesklinische Behandlung noch ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik aktenkundig. 4.4.3

In Bezug auf erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54 ), gilt es zu beachten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00892 vom 3. September 2015 E. 3.5.8) , dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten hat , dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funkti onellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Wie dargelegt, arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 2 1. Oktober 2012, das heisst

k n a pp einen Monat nach der Untersuchung durch med. pract . H.___ , in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiter bei der Q.___ ( Urk. 8/83). Gegenüber med. pract . H.___ erklärte er auf die Frage, was er noch machen könne: „Er könne liegen, seine persönliche Hygiene verrichten, sich anziehen und ‚solche Sachen`. Früher habe er noch im Haushalt geholfen, seit zwei Jahren mache er nichts mehr. Wenn für die Kinder etwas unbedingt nötig sei, versuche er es zu machen. Er mache aber nicht viel, er sei ‚einfach da`.“ Auf Nachfrage, welche Tätigkeiten er denn mit den Kindern mache, erklärte er, er sage den Kindern beispielsweise , wo das E ssen für sie stehe. Meh r gehe nicht, er sei immer müde “ ( Urk. 8/84/8). Diese vom Beschwer deführer beschriebene praktische Handlungsunfähigkeit steht im Widerspruch zu seiner kurz darauf aufgenommenen Arbeitstätigkeit . Die von ihm gemachten Angaben sind somit nicht konsistent (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) . Es fällt denn auch auf, dass ausser med. pract . H.___ keiner der begutachtenden oder behandelnden Ärzte eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung diagnosti zierte.

Nach dem Gesagten ist eine invalidisierende Wirkung der von med. pract . H.___ diagnostizierten erschwerte n Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) zu verneinen. 4. 4 . 4

Aus den Berichten von med. pract . J.___ (E. 3.2, E. 3.3 und E. 3. 8 ) geht eben falls keine invalidisierende psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor, diagnostizierte er doch neben der depressiven Störung, mittelgradige Episode , (ICD-10 F32.1) lediglich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Bei einer A npassungsstörung (ICD-10 F43.2) handelt es sich um ein vorübergehen des und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesge richts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 4. 4 .5

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine andauernde psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. 4. 5 4.5.1

Betreffend die Perioden 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 und Dezember 2010 bis April 2011 gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwer deführer – zumindest – aus somatischer Sicht in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 2 und Urk. 1). Es geht aus den Akten nichts her vor, was der Beschwerdeführer hiergegen zu seinen Gunsten ableiten könnte

(insb. E. 3.4 und E. 3. 10 ). Betreffend die Periode Juli bis November 2010 und ab Mai 2 011 geht die Beschwerdegegnerin, aus medizinscher Sicht unter Berufung auf Dr. E.___ , von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Beschwerdeführer , insb esondere unter Berufung auf Dr. I.___ , von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit aus. 4.5.2

Wie ausgeführt (vgl. E. 4. 3 ) erfüllt das Gutach ten von Dr. E.___ und Dr. F.___ die Voraussetzungen an beweistaugliche medizinische Gutachten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) berücksichtigte Dr. E.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl die Hüftbeschwerden rechts, nannte er als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit doch ein f emoroacetabuläres

Impingement rechts ( E. 3.4; vgl. auch Urk. 8/48/8). Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in qualitativer Hinsicht keine wei tergehende Eins chränkung als Dr. E.___ (E. 3.7 ; Urk. 8/81/18 ). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht erklärte Dr. I.___ , dass in einer angepassten Tätigkeit „eine mindestens 80%ige Arbeitstätigkeit medizi nisch-theoretisch zumutbar“ sei ( Urk. 8/81/18). Gemäss höchstrichterlicher Pra xis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversi cherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit aus gewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. Im Sozialversiche rungsrecht besteht kein Rechts grundsatz des Inhalts, dass die Ver waltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12). Die s bedeutet, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist, welche Arbeitstätigkeit einer versicherten Person mindestens noch zumutbar ist, sondern welche Arbeitstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit noch zumutbar ist. Dr. I.___ begründet in seinem Gutach ten in keiner Weise, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr zum u tbar sein soll , vollschichtig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen bzw. in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit zu erbri ngen. Da Dr. I.___ in seinem Gutachten festhält, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ Geltung hatte (vgl. Urk. 8/81/18) und er in seinem Gutachten keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festhält, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer grundsätzlichen – durch die jeweiligen operativen Eingriffe unterbrochene – 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.5.3

Aus den übrigen ärztlichen Berichten, insbesondere auch den Berichten von der

Klinik D.___ (vgl. E. 3.6) , geht nichts hervor, was die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. 4.5.4

Betreffend Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 2 2. Dezember 2010 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2011 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Urk. 2 S. 5). Nachdem dem Beschwerdeführer von den Ärzten der Klinik D.___ postoperativ lediglich bis 3. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) und Dr. I.___ lediglich von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit posto perativ ausging (vgl. E. 3.10 ), kann der Beschwerdeführer hiergegen nichts zu seinen Gunsten einwenden . 4.6

Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers in sämtlichen Tätigkeiten von Juni 2007 bis Juni 2010 und von Dezem ber 2010 bis April 2011 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von Juli bis November 2010 sowie ab Mai 2011

in körperlich leichten, in temperierten Räu men auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen einge nommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (vgl. E. 3.4) , auszugehen . 5. 5.1 5.1.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypotheti sche Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähig keit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs. Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2007 in Kra ft gewesenen Art. 48 Abs. 2 IVG wurden die Leistungen grundsätzlich für die zwölf der Anmeldung vorausgegangen Monate entrichtet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätz lich noch für sämtliche Anmeldungen bei der Invalidenversicherung Geltung, die im ersten Ha l bjahr 2008 erfolgt sind (BGE 138 V 475). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der bis am 31. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung bzw. inhaltlich unverändert in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

Zu beachten bleibt, dass diese Bestim mung nur bei laufendem Rentenanspruch Anwendung findet. Bei Wiederaufle ben der Invalidität nach Aufhebung der Rente ist Art. 29 bis IVV zu beachten, wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, sofern der Invaliditätsgrad in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. 5.1.2

Der Beschwerdeführer ist seit 2 4. Juni 2007 zu 10 0 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4) . Er meldete sich am 2 3. Juni 2008 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3) . Der hypothetische Rentenbeginn ist somit im Juni 2008.

Eine Verbesserung des Gesundheit s zusta ndes trat per Anfang Juli 2010 ein. Diese Verbesserung ist mit Wirkung per 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Die erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Dezember 2010 ist ent gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht erst

per Februar 20 11

wirk sam , sondern mit Eintreten der wiederaufgelebten Erwerbsunfähigkeit, das heisst per Dezember 2010 ( zur Berechnung

bei der dre i mona ti gen Fr ist nach Art. 88a Abs. 1 und 2 I VV vgl. Entsche i de des Bundesger i chts I 569/06 vom 20. November 2006, E. 3.3 und I 792/06 vom 2 6. September 2007, E. 8.2 ). 5.2

Der Beschwerdeführer, welcher eine Lehre als Lagerist ge macht hatt e (vgl. Fähig keitszeugnis vom 1. August 1996, Urk. 8/19/25), schloss im Dezember 2006 die Weiterbildung zum dipl. Techniker HF Logistik erfolgreich ab (Diplom vom 1 5. Dezember 2006 Urk. 8/19/26). Im Zei tpunkt des Unfalls vom 24. Juni 2007 war er seit Juni 2002 bei der Y.___ GmbH als Logistiker ange stellt , wobei das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2007 gekündigt war (Urk. 8/2/128). Der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall vom 2 4. Juni 2007 am 1 3. August 2007 eine Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG angetreten. Er hätte dabei ihm Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 75‘400.-- (12 x Fr. 5‘800.-- + Fr. 5‘800.-- [Gratifikation]) erzielt ( Urk. 8/2/116). Im Dezember 2007 schloss er mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag ab, gemäss welchem er ab 14. Januar 2008 als Logistiker angestellt wurde und Fr. 78‘000.-- (13 x Fr. 6'000.--) pro Jahr verdient hätte (Ur. 8/2/78-79). Für die B.___ AG arbeitete der Beschwerdeführer nur für wenige Tage (vgl. Urk. 8/3/6).

Das Einkommen bei der A.___ AG von Fr. 75‘400.-- hätte in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2008 einem Einkommen von Fr. 76‘626.55 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 118,7 [ Nominallohnindex des Bundesam tes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) , im Jahr 2010 einem solchen von Fr. 78‘821.40 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bun desamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 einem solchen von Fr. 79‘530.80

entsprochen (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [ Nominal lohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]) . Das bei der B.___ AG im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 78‘000.-- hätte im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 80‘234.20 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 von Fr. 80‘956.30 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D ] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]) entsprochen. 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.3.2

Im Juni 2008 war der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Invalideneinkommen belief sich somit im Juni 2008 auf Fr. 0.--.

Ab Juni 2010 war der Beschwerdeführer in körperlich leichten, in temperierten Räumen auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen einge nommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.6). Die Tätigkeit als dipl. Techniker HF Logistik entspricht einer solchen Tätigkeit (vgl. http://www.berufsberatung.ch/DYN/1199.aspx?id=3201&searchabc=T ). Ab Juni 2010 ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen, weshalb es ihm wieder möglich war, das zuletzt mit der A.___ AG bzw. mit der B.___ AG verein barte Einkommen zu erzielen , was per 3 0. September 2010 zur Rentenaufhe bung führt (Invaliditätsgrad: 0 % ).

Die im Dezember 2010 eingetretene Verschlechterung hatte ein Invalideneinkom men von Fr. 0.-- zur Folge. Die Rente lebt daher per 1. Dezember 2010 wieder auf (Invaliditätsgrad: 100 % ).

Ab Mai 2011 war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb es ihm erneut möglich war, das mit der A.___ AG bzw. der B.___ AG vereinbarte Einkommen zu erzielen , was zur Rentenaufhebung per 3 1. Juli 2011 führt (Invaliditätsgrad: 0 % ). 5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze befris tete Invalidenrente ab 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2011. 5.5 Anzufügen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerde führer könne die Tätigkeit als Techniker HF Logistik nicht mehr ausüben, und das Invalideneinkommen müsste gestützt auf das Einkommen gemäss Anfor derungsniveau 4 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohns trukturerhebung (LSE) berechnet und ein Abzug vom Tabellenlohn von 15

% vorgenommen werden , der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 bzw. August

2011 ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Oktober 2010: [ Fr. 80‘234.20 - Fr. 4'901.-- {Lohn gemäss LSE 2010} : 40 x 41,6 {betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 x 0,85 ] : Fr. 80‘234.20 = 35 % ; August 2011: [ Fr. 80‘956.30 – Fr. 4'901.-- : 40 x 41, 7

{betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 : 100 x 101 { Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, Total} x 0,85] : Fr. 80‘956.30 = 35 % ). 6. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerde führer nicht erst seit 1. Februar 2011, sondern schon ab 1. Dezember 2010 wiederum Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis 3 1. Juli 2011 erwarb. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Diese teilweise Gutheissung gründet nicht in den beschwerdeweise vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Entscheid, sondern dem Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Infolge des geringfügigen Obsiegens (zwei Monatsbetreffnisse ) ist daher von einer Parteientschädigung abzusehen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 9 00.-- festzusetzen .

Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Februar 2014 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2010 (und nicht erst ab 1. Februar 2011) bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2002 als Logistiker bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei er seit dem 29. Januar 2007 krankheitshalber nicht mehr arbeite te und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2007 gekündigt war, als er sich am 24. Juni 2007 bei einem Spaziergang das rechte Knie ver drehte (Unfallmeldung vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/128 , und Kündigung vom 1 5. Mai 2007, Urk.

E. 3 ). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnosti zierte n einen Status nach Patellaluxation

vom

24. Juni 2007 bei ossärem Aus riss des medialen Retinaculums sowie aktuell Patellasubluxation und nahmen am

28. Juni 2007 eine Kniearthroskopie mit Kniegelenkstoilette, Arthrotomie , Knochenfragmententfernung im Bereich der medialen Patellaabgrenzung und Raffung des medialen Retinaculums vor (Operationsbericht vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/125 -126 ).

Die Schweizerische Unf allversicherungsanstalt (SUVA) kam für Heilbehandlun gskosten und für Taggelder auf (Schreiben vom 18. Januar 2008, Urk. 8/2/73).

X.___ konnte aufgrund der unfallbedingten Beschwer den die in Aussicht genommene Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG ab 13. August 2007 nicht antreten ( Arbeitsvertrag vom 1 6. Juli 2007, Urk. 8/2/116, und Telefonnotiz vom 3. Dezember 2007, Urk. 8/2/97 ). Am 20. Dezember 2007 unterzog sich

X.___ im Spital Z.___ eine r Mobilisation des Kniegelenks sowie Kniearthroskopie mit Arthrolyse rechts ( Operationsbe richt , Urk. 8/2/69 -70 ). Am 14. Februar 2008

liess

X.___ , welcher seit dem 14. Januar 2008 bei der B.___ AG für ein Pensum von 100 % als Logistiker angestellt war, der SUVA melden, er sei am 30. Januar 2008 mit dem rechten Knie eingeknickt, wodurch ihm die Kniescheibe rausgesprungen sei (Schadenmeldung UVG, 8/2/61 ). Im Spital Z.___

wurde eine Kniedistorsion diagnostiziert (Bericht vom 25. Februar 2008, Urk. 8/2/55 ).

X.___ war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig und die SUVA richtete weiter Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Telefonnotiz vom 28. März 2008, Urk. 8/2/44, Taggeldabrechnung, Urk. 8/2/141 ). Vom 30. April bis 4. Juni 2008 war

X.___ in der Klinik C.___ hospi t ali siert, welche neben den Kniebeschwerden auch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte (Austrittsbericht vom 11. Juni 2008, Urk. 8/11 /4-1

E. 3.4 ) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 3.5 Nachdem in der Klinik D.___ am 2 2. Dezember 2010

- nach der gutachterli chen Untersuchung vom 2. November 2010 - eine Hüftarthroskopie rechts mit Débridement und Trimmung Pfannenrand 12.15 und Taillierung des Kopf-/Halsüberganges vorgenommen wurde , hielten PD Dr. med. M.___ , Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. N.___ , Assistenzärztin , mit Bericht vom 1 7. Januar 2011 fest, dass bis zur ersten klinischen und radiologischen Kontrolle am 3. Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ( Urk. 8/42/2-3).

E. 3.6 Mit Bericht vom 2 6. Mai 2011 erklärte med. pract . O.___ , Assistenzarzt in der Klinik D.___ , betreffend Hüftproblematik bestehe beim Beschwer deführer ein Reha bilitationsdefizit. Hierzu sollte der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie zur Kräftigung der pelvitrochantären Muskulatur durchführen. Insgesamt zeige sich eine ähnliche Situation wie auf der Gegenseite. Die Gegenseite sei nun deutlich besser, daher erwarteten sie auch auf dieser Seite ein ähnliches Resultat. Med. pract . O.___ hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Dezember 2010 bis 3. Februar 2011 fest (Urk. 8/52/7) . 3.

E. 3.7 ; Urk. 8/81/18 ). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht erklärte Dr. I.___ , dass in einer angepassten Tätigkeit „eine mindestens 80%ige Arbeitstätigkeit medizi nisch-theoretisch zumutbar“ sei ( Urk. 8/81/18). Gemäss höchstrichterlicher Pra xis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversi cherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit aus gewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. Im Sozialversiche rungsrecht besteht kein Rechts grundsatz des Inhalts, dass die Ver waltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12). Die s bedeutet, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist, welche Arbeitstätigkeit einer versicherten Person mindestens noch zumutbar ist, sondern welche Arbeitstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit noch zumutbar ist. Dr. I.___ begründet in seinem Gutach ten in keiner Weise, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr zum u tbar sein soll , vollschichtig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen bzw. in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit zu erbri ngen. Da Dr. I.___ in seinem Gutachten festhält, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ Geltung hatte (vgl. Urk. 8/81/18) und er in seinem Gutachten keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festhält, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer grundsätzlichen – durch die jeweiligen operativen Eingriffe unterbrochene – 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.5.3

Aus den übrigen ärztlichen Berichten, insbesondere auch den Berichten von der

Klinik D.___ (vgl. E. 3.6) , geht nichts hervor, was die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. 4.5.4

Betreffend Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 2 2. Dezember 2010 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2011 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Urk. 2 S. 5). Nachdem dem Beschwerdeführer von den Ärzten der Klinik D.___ postoperativ lediglich bis 3. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) und Dr. I.___ lediglich von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit posto perativ ausging (vgl. E. 3.10 ), kann der Beschwerdeführer hiergegen nichts zu seinen Gunsten einwenden .

E. 4 Dr. E.___ und Dr. F.___ vom

G.___ diagnostizierte n in ihrem

Gutachten vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/48 ) mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/48/24) : - F emoroacetabuläres

Impingement rechts - Femoropatellararthrose und Status nach lateraler Patellafacettektomie im Januar 2010, Kniege lenksmobilisation und arthrosko pische

Arthrolyse im Dezember 2007 sowie Knochenfragmententfernung und Raffung des medialen Retinaculums nach Patellaluxation im Juni 2007 rechts mit Trochleadysplasie - leichte femoropatelläre Inkongruenz links - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episo den ohne somatisches Syndrom, bestehend seit et wa Januar 2008 (ICD-10 F33.10)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ( Urk. 8/48/24) : - Hüftschmerzen nach arthroskopischem Labrum- Débridement , Pfannenrad trimmung , Retaillierung des Übergangs Kopfschenkelhals links im April 2009 bei femoroacetabulärem

Impingement - Senk-/Spreizfüsse - Diabetes mellitus - Schlafapnoe - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend von etwa Okto ber 2007 bis Dezember 2007 (ICD-10 F43.21)

Als Lagerist sei der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2010 bestehe aufgrund der rezidivie renden depres siven Stö rung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episo den und Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit gesamt haft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeits un fähigkeit von 50 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten , und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforder liche überdurchschnittliche Kon zentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2010 zu 60 % zugemutet werden. Gesamthaft habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 8/48/24-25 ). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. I n einer beh inderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Juli 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 24. Juni 2007 bis Jun i 2010 habe aus orthopädischer Sicht für sämtliche Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 8/48/9 ).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2014 ( Urk.

2) von folgender Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: 24. Juni 2007 bis Juni 2010 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten, Juli bis November 2010 100%ige Arbeitsfähigkeit, Dezember 2010 bis April 2011 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und ab Mai 2011 100 % ige

Arbeitsfähigkeit . Sie stützte sich dabei betreffend 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2010 und Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2010 grundsätzlich auf das Gutachten der Dres . E.___ und F.___ vom G.___ vom

1 0. Mai 2011 (E. 3.4) , wobei sie die attes tierte psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als invalidenver sicherungsrechtlich relevant qu alifiziert

e. Sie ging zudem davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers Logistiker i st und diese Tätigkeit den gemäss Gutachten festgehaltenen Einschränkungen angepasst ist.

E. 4.2 Aus dem Gutachten von med. pract . H.___ und Dr. I.___

vom 23. November 2012 (E. 3.

E. 4.3 Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. E.___ und Dr. F.___ (E.

E. 4.4.1 Aus psychiatrischer Sicht attestierten Dr. E.___ und Dr. F.___ dem Beschwerdeführer seit etwa Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 40 % in einer behinderungs angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/48/22) . Aus diagnostischer Sicht basierte diese Einschränkung auf einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa Januar 2008.

Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Die invalidisierende Wir kung einer mittelschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin aus zuschliessen , indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt , und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden ohne so mati - sches Syndrom (ICD-10 F33.1 0 ) des Beschwerdeführers besteht unabh än gig von einem Schmerzsyndrom . Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2007 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand lung und erhalte antidepressive Medikation. D iese therapeutischen Massnahmen

seien konsequent fortzusetzen und es könnte zusätzlich noch eine Intensivie rung der antidepressiven Medikation empfohlen werden. Ausserdem seien ver haltenstherapeutische

Massnahmen mit Erlern en von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung zu empfehlen. Betreffend Prog nose hielt Dr. F.___ fest, unter Fortsetzung der psychiatrischen und psychothera peutischen Behandlung mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten. Es sei medizinischtheoretisch eine Arbeitsfä higkeit in bisheriger Tätigkeit von 70 % bei vollem Stundenpensum und in angepassten Tätigkeiten von 80 % bei vollem Stundenpensum zu erwarten. Damit erscheine die Prognose derzeit günstig ( Urk. 8/48/ 20-21 ).

Dr. F.___ ging nach dem Gesagten davon aus, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers weiteren Behandlungen zugänglich war. Dies scheint schlüssig. Der Beschwerdeführer begann im März 2007 mit der psychiatrischen Behandlung bei med. pract . J.___ (vgl. Urk. 8/21, E. 3.2). Diese wurde in der Folge nicht ununterbrochen fortgeführt. So fand insbesondere von Mai bis November 2008 ke ine Behandlung statt ( Urk. 8/21 )

und vermerkten die Ärzte der Klinik C.___ gestützt auf ihre Beobachtung während des gut einen Monat dauernden Aufenthaltes eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ( Urk. 8/11/4-5). Zwischen Februar 2009 und August 2009 hatte der Beschwer deführer fünf Therapiesitzungen . Ab dem 1 4. August 2009 nahm der Beschwer deführer zumindest bis am 6. Oktober 2009 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch ( Urk. 8/24). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ noch nicht von einer Therapieresistenz der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, weshalb auch kein psychisch bedingter invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2) . 4.

E. 4.4.3 In Bezug auf erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54 ), gilt es zu beachten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00892 vom 3. September 2015 E. 3.5.8) , dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten hat , dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funkti onellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Wie dargelegt, arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 2 1. Oktober 2012, das heisst

k n a pp einen Monat nach der Untersuchung durch med. pract . H.___ , in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiter bei der Q.___ ( Urk. 8/83). Gegenüber med. pract . H.___ erklärte er auf die Frage, was er noch machen könne: „Er könne liegen, seine persönliche Hygiene verrichten, sich anziehen und ‚solche Sachen`. Früher habe er noch im Haushalt geholfen, seit zwei Jahren mache er nichts mehr. Wenn für die Kinder etwas unbedingt nötig sei, versuche er es zu machen. Er mache aber nicht viel, er sei ‚einfach da`.“ Auf Nachfrage, welche Tätigkeiten er denn mit den Kindern mache, erklärte er, er sage den Kindern beispielsweise , wo das E ssen für sie stehe. Meh r gehe nicht, er sei immer müde “ ( Urk. 8/84/8). Diese vom Beschwer deführer beschriebene praktische Handlungsunfähigkeit steht im Widerspruch zu seiner kurz darauf aufgenommenen Arbeitstätigkeit . Die von ihm gemachten Angaben sind somit nicht konsistent (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) . Es fällt denn auch auf, dass ausser med. pract . H.___ keiner der begutachtenden oder behandelnden Ärzte eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung diagnosti zierte.

Nach dem Gesagten ist eine invalidisierende Wirkung der von med. pract . H.___ diagnostizierten erschwerte n Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) zu verneinen. 4. 4 . 4

Aus den Berichten von med. pract . J.___ (E. 3.2, E. 3.3 und E. 3. 8 ) geht eben falls keine invalidisierende psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor, diagnostizierte er doch neben der depressiven Störung, mittelgradige Episode , (ICD-10 F32.1) lediglich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Bei einer A npassungsstörung (ICD-10 F43.2) handelt es sich um ein vorübergehen des und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesge richts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 4. 4 .5

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine andauernde psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. 4. 5 4.5.1

Betreffend die Perioden 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 und Dezember 2010 bis April 2011 gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwer deführer – zumindest – aus somatischer Sicht in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 2 und Urk. 1). Es geht aus den Akten nichts her vor, was der Beschwerdeführer hiergegen zu seinen Gunsten ableiten könnte

(insb. E. 3.4 und E. 3.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers in sämtlichen Tätigkeiten von Juni 2007 bis Juni 2010 und von Dezem ber 2010 bis April 2011 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von Juli bis November 2010 sowie ab Mai 2011

in körperlich leichten, in temperierten Räu men auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen einge nommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (vgl. E. 3.4) , auszugehen . 5. 5.1 5.1.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypotheti sche Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähig keit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs. Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2007 in Kra ft gewesenen Art. 48 Abs. 2 IVG wurden die Leistungen grundsätzlich für die zwölf der Anmeldung vorausgegangen Monate entrichtet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätz lich noch für sämtliche Anmeldungen bei der Invalidenversicherung Geltung, die im ersten Ha l bjahr 2008 erfolgt sind (BGE 138 V 475). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der bis am 31. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung bzw. inhaltlich unverändert in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

Zu beachten bleibt, dass diese Bestim mung nur bei laufendem Rentenanspruch Anwendung findet. Bei Wiederaufle ben der Invalidität nach Aufhebung der Rente ist Art. 29 bis IVV zu beachten, wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, sofern der Invaliditätsgrad in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. 5.1.2

Der Beschwerdeführer ist seit 2 4. Juni 2007 zu 10 0 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4) . Er meldete sich am 2 3. Juni 2008 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3) . Der hypothetische Rentenbeginn ist somit im Juni 2008.

Eine Verbesserung des Gesundheit s zusta ndes trat per Anfang Juli 2010 ein. Diese Verbesserung ist mit Wirkung per 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Die erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Dezember 2010 ist ent gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht erst

per Februar 20

E. 7 Am 2 8. Juni 2011 erklärte Dr. E.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten aufgrund der Operation der rechten Hüfte von Dezember 2010 verändere, bei gutem posto perativem Resultat könne von einer leichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Idealerweise müsste der Beschwerde führer ein halbes Jahr nach der Operation nochmals untersucht werden ( Urk. 8/56). 3 .

E. 8 Am 1 9. Dezember 2011 berichtete med. pract . J.___ der Beschwerdegegne rin , die psychiatrische Situation sei unverändert. Die Einschränkungen bei der Arbeit oder bei der häuslichen Tätigkeit entsprächen ebenfalls den Angaben seines letzten Berichtes. Eine anhaltende depressive Störung im mittelgradigen Ausmass (ICD-10 F32.1) sei w eiterhin vorhanden. Eine genaue Bestimmung der konkreten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sei mit den vorhandenen Daten nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei schon lange nicht mehr arbeitstätig. Entsprechende Leistungsdaten fehlten also. Nach Angaben über Tätigkeiten zu Hause sei ein anhaltendes Leistungsniveau über 50 % sehr unwahrscheinlich. Es dürfte, falls zuverlässige regelmässige Arbeitsleistung verlang t werde, eher deutlich darunter liegen ( Urk. 8/63 ). 3 .9

Nachdem der Beschwerdeführer vom 2. bis 22. November 2011 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen war, berichtete Dr. med. P.___ , Oberärz tin , der SUVA am

30. Dezember 2011 zu den Unfallfolgen (Urk. 8/64/13-14): D er Beschwerdeführer sei durch die Unfallrestfolgen am rechten Knie einge schränkt für Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einhergingen wie z.B. Tätigkeiten im Knien oder

s chweres und mittelschweres Heben und Tragen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe). Leichtes Heben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) sei nur gelegentlich möglich, nicht oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit. Aus rheumatolo gischer Sicht sei unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Tätigkeit vor stellbar, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr verricht en könnte. Allerdings sei auf grund der rezidivierenden depressiven Episode n, welche wie derholt als mittel schwer beurteilt worden seien, trotz entsprech ender Therapien von einer herab gesetzten Leistungsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer seit vier Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mit gegen Ende des stationären Aufenthaltes aufgetretener leichter Hypoglykämie bei vermehrter Insulinsensiti vität unter vermehrter körperlicher Belastung seien Tätigkeiten, die auf Leitern oder in grösseren Höhen stattfänden oder Tätigkeiten, bei denen Entscheide unter ext remem Zeitdruck getroffen werden müssten, nicht vorstellbar. Bei der bekannten sowie konventionell-radiologisch als auc h im MRI dokumentierten Femoro patellararthrose sei zum jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Endzustand erreicht. 3 .

E. 10 ). Betreffend die Periode Juli bis November 2010 und ab Mai 2

E. 011 geht die Beschwerdegegnerin, aus medizinscher Sicht unter Berufung auf Dr. E.___ , von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Beschwerdeführer , insb esondere unter Berufung auf Dr. I.___ , von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit aus. 4.5.2

Wie ausgeführt (vgl. E. 4. 3 ) erfüllt das Gutach ten von Dr. E.___ und Dr. F.___ die Voraussetzungen an beweistaugliche medizinische Gutachten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) berücksichtigte Dr. E.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl die Hüftbeschwerden rechts, nannte er als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit doch ein f emoroacetabuläres

Impingement rechts ( E. 3.4; vgl. auch Urk. 8/48/8). Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in qualitativer Hinsicht keine wei tergehende Eins chränkung als Dr. E.___ (E.

E. 11 wirk sam , sondern mit Eintreten der wiederaufgelebten Erwerbsunfähigkeit, das heisst per Dezember 2010 ( zur Berechnung

bei der dre i mona ti gen Fr ist nach Art. 88a Abs. 1 und 2 I VV vgl. Entsche i de des Bundesger i chts I 569/06 vom 20. November 2006, E. 3.3 und I 792/06 vom 2 6. September 2007, E. 8.2 ). 5.2

Der Beschwerdeführer, welcher eine Lehre als Lagerist ge macht hatt e (vgl. Fähig keitszeugnis vom 1. August 1996, Urk. 8/19/25), schloss im Dezember 2006 die Weiterbildung zum dipl. Techniker HF Logistik erfolgreich ab (Diplom vom 1 5. Dezember 2006 Urk. 8/19/26). Im Zei tpunkt des Unfalls vom 24. Juni 2007 war er seit Juni 2002 bei der Y.___ GmbH als Logistiker ange stellt , wobei das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2007 gekündigt war (Urk. 8/2/128). Der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall vom 2 4. Juni 2007 am 1 3. August 2007 eine Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG angetreten. Er hätte dabei ihm Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 75‘400.-- (12 x Fr. 5‘800.-- + Fr. 5‘800.-- [Gratifikation]) erzielt ( Urk. 8/2/116). Im Dezember 2007 schloss er mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag ab, gemäss welchem er ab 14. Januar 2008 als Logistiker angestellt wurde und Fr. 78‘000.-- (13 x Fr. 6'000.--) pro Jahr verdient hätte (Ur. 8/2/78-79). Für die B.___ AG arbeitete der Beschwerdeführer nur für wenige Tage (vgl. Urk. 8/3/6).

Das Einkommen bei der A.___ AG von Fr. 75‘400.-- hätte in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2008 einem Einkommen von Fr. 76‘626.55 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 118,7 [ Nominallohnindex des Bundesam tes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) , im Jahr 2010 einem solchen von Fr. 78‘821.40 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bun desamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 einem solchen von Fr. 79‘530.80

entsprochen (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [ Nominal lohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]) . Das bei der B.___ AG im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 78‘000.-- hätte im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 80‘234.20 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 von Fr. 80‘956.30 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D ] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]) entsprochen. 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.3.2

Im Juni 2008 war der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Invalideneinkommen belief sich somit im Juni 2008 auf Fr. 0.--.

Ab Juni 2010 war der Beschwerdeführer in körperlich leichten, in temperierten Räumen auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen einge nommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.6). Die Tätigkeit als dipl. Techniker HF Logistik entspricht einer solchen Tätigkeit (vgl. http://www.berufsberatung.ch/DYN/1199.aspx?id=3201&searchabc=T ). Ab Juni 2010 ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen, weshalb es ihm wieder möglich war, das zuletzt mit der A.___ AG bzw. mit der B.___ AG verein barte Einkommen zu erzielen , was per 3 0. September 2010 zur Rentenaufhe bung führt (Invaliditätsgrad: 0 % ).

Die im Dezember 2010 eingetretene Verschlechterung hatte ein Invalideneinkom men von Fr. 0.-- zur Folge. Die Rente lebt daher per 1. Dezember 2010 wieder auf (Invaliditätsgrad: 100 % ).

Ab Mai 2011 war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb es ihm erneut möglich war, das mit der A.___ AG bzw. der B.___ AG vereinbarte Einkommen zu erzielen , was zur Rentenaufhebung per 3 1. Juli 2011 führt (Invaliditätsgrad: 0 % ). 5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze befris tete Invalidenrente ab 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2011. 5.5 Anzufügen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerde führer könne die Tätigkeit als Techniker HF Logistik nicht mehr ausüben, und das Invalideneinkommen müsste gestützt auf das Einkommen gemäss Anfor derungsniveau 4 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohns trukturerhebung (LSE) berechnet und ein Abzug vom Tabellenlohn von 15

% vorgenommen werden , der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 bzw. August

2011 ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Oktober 2010: [ Fr. 80‘234.20 - Fr. 4'901.-- {Lohn gemäss LSE 2010} : 40 x 41,6 {betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 x 0,85 ] : Fr. 80‘234.20 = 35 % ; August 2011: [ Fr. 80‘956.30 – Fr. 4'901.-- : 40 x 41, 7

{betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 : 100 x 101 { Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, Total} x 0,85] : Fr. 80‘956.30 = 35 % ). 6. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerde führer nicht erst seit 1. Februar 2011, sondern schon ab 1. Dezember 2010 wiederum Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis 3 1. Juli 2011 erwarb. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Diese teilweise Gutheissung gründet nicht in den beschwerdeweise vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Entscheid, sondern dem Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Infolge des geringfügigen Obsiegens (zwei Monatsbetreffnisse ) ist daher von einer Parteientschädigung abzusehen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 9 00.-- festzusetzen .

Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Februar 2014 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2010 (und nicht erst ab 1. Februar 2011) bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00364 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2002 als Logistiker bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei er seit dem 29. Januar 2007 krankheitshalber nicht mehr arbeite te und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2007 gekündigt war, als er sich am 24. Juni 2007 bei einem Spaziergang das rechte Knie ver drehte (Unfallmeldung vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/128 , und Kündigung vom 1 5. Mai 2007, Urk. 3 ). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnosti zierte n einen Status nach Patellaluxation

vom

24. Juni 2007 bei ossärem Aus riss des medialen Retinaculums sowie aktuell Patellasubluxation und nahmen am

28. Juni 2007 eine Kniearthroskopie mit Kniegelenkstoilette, Arthrotomie , Knochenfragmententfernung im Bereich der medialen Patellaabgrenzung und Raffung des medialen Retinaculums vor (Operationsbericht vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/125 -126 ).

Die Schweizerische Unf allversicherungsanstalt (SUVA) kam für Heilbehandlun gskosten und für Taggelder auf (Schreiben vom 18. Januar 2008, Urk. 8/2/73).

X.___ konnte aufgrund der unfallbedingten Beschwer den die in Aussicht genommene Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG ab 13. August 2007 nicht antreten ( Arbeitsvertrag vom 1 6. Juli 2007, Urk. 8/2/116, und Telefonnotiz vom 3. Dezember 2007, Urk. 8/2/97 ). Am 20. Dezember 2007 unterzog sich

X.___ im Spital Z.___ eine r Mobilisation des Kniegelenks sowie Kniearthroskopie mit Arthrolyse rechts ( Operationsbe richt , Urk. 8/2/69 -70 ). Am 14. Februar 2008

liess

X.___ , welcher seit dem 14. Januar 2008 bei der B.___ AG für ein Pensum von 100 % als Logistiker angestellt war, der SUVA melden, er sei am 30. Januar 2008 mit dem rechten Knie eingeknickt, wodurch ihm die Kniescheibe rausgesprungen sei (Schadenmeldung UVG, 8/2/61 ). Im Spital Z.___

wurde eine Kniedistorsion diagnostiziert (Bericht vom 25. Februar 2008, Urk. 8/2/55 ).

X.___ war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig und die SUVA richtete weiter Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Telefonnotiz vom 28. März 2008, Urk. 8/2/44, Taggeldabrechnung, Urk. 8/2/141 ). Vom 30. April bis 4. Juni 2008 war

X.___ in der Klinik C.___ hospi t ali siert, welche neben den Kniebeschwerden auch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte (Austrittsbericht vom 11. Juni 2008, Urk. 8/11 /4-1 4 ).

Am 23. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenzverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 ).

Die Klinik C.___ führte am 26. September 2008 im Auftrag der SUVA

eine berufliche Standortbestimmung durch (Bericht vom 9. Oktober 2008, Urk. 8/16 ). Am 8. April 2009 liess

X.___ in der Klinik D.___ eine Hüftarthroskopie links vor nehmen (Operationsbericht, Urk. 8/22/27 ). Die SUVA teilte X.___ mit Verfügung vom 10. August 2009 mit , dass sie die Taggelder per 10. August 2009 einstellen, für die medizinische Behandlung des rechten Knies aber weiterhin aufkommen werde (Urk. 8/22/2-4 ). Hiergegen erhob

X.___

am 9. September 2009 Einsprache und beantragte, es seien weiterhin Taggelder auszurichten (Urk. 8/ 42/109-111 ).

Die IV- S telle gab am 9. November 2009 bei Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom G.___ ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 8/ 26). Am 18. und am 22. Januar 2010 wurde

X.___ in der Klinik D.___ erneut am rechten Knie operiert (Operationsberichte Urk. 8/ 42 / 79-80 und Urk. 8/ 42/77-78 ). A m 22. Dezember 2010 wurde zudem in der Klinik D.___

eine Hüftarthroskopie rechts mit Débridement und Trim mung Pfannenrand 12.15 und Taillierung des Kopf-/Halsüberganges durchge führt ( Urk. 8/ 42/4). Am 1 0. Mai 2011 erstatteten Dr.

E.___ und Dr. F.___

ihr gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2. November 2010 erstelltes Gutach ten zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 8/ 48). Vom 2. bis 22. November 2011 war

X.___ im Auftrag der SUVA zu einer stationären Standortbestimmung und Behandlung in der Klinik D.___ hospit alis iert (Bericht e vom 30. Dezember 2011, 8/ 64/ 13 -16 ). Die IV-Stelle gab am 1 3. März 2012 bei med. pract .

H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein weiteres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/ 66).

Mit Verfügung vom 1 4 . März 2012 sprach die SUVA

X.___ eine einer Ein busse der Integrität von 10 % entsprechende Entschädigung von Fr. 10‘680 . zu und mit Verfügung vom 16. März 2012 hielt sie fest, dass sie

X.___ für die Zeit vom 10. August 2009 bis 17. Januar 2010 Taggelder nachzahlen und ihre Versicherungsleistungen per 31. März 2012 einstellen werde. Die Kosten für die von der Klinik D.___ für drei Monate verordnete Medizinische Trai ningstherapie würden noch erbracht. Anspruch auf eine Inv ali denrente bestehe nicht (Urk. 8/ 67 ). Die SUVA wies die von X.___ am 5. April 2012 erhobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer angemessenen In validenrente beantragt e, mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab (Urk. 8/ 71 ).

X.___

teilte der IV-Stelle am 8. November 2012 mit, dass er Ende Oktober 2012 eine Stelle zu einem 5 0%-Pensum angetreten habe ( Urk. 8/ 80). Am 23. November 2012 erstatteten med. pract . H.___ und Dr. I.___ i hr Gutachten zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 8/ 84 ; ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Januar 2013, Urk. 8/ 88 , auf

Fragen vom 1 0. Dezember 2012, Urk. 8/ 85).

Die von X.___ gegen den Einspracheentschei d der SUVA

vom 9. Mai 2012 erhobene Beschwerde wie s das hiesige Gericht mit Ur teil vom 2 6. September 2013 ab (Prozess Nr. UV.2012.00126) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Juli 2013, Urk. 8/ 97, und Einwand vom 1 8. Juli 2013, Urk. 8/

103) sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. Juni 2008 bis 3 0. S eptember 2010 und vo m 1. Februar 2011 bis 3 1. Juli 2011 eine ganze Rente zu. Von Oktober 2010 bis Januar 2011 sowie ab August 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. März 2014 Beschwerde und beantragte sinnge mäss , es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm bis Januar 2013 eine ganze und ab Februar 2013 eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit von Okto ber 2010 bis Januar 2011 sowie von August 2011 bis Januar 2013 Anspruch auf eine ganze und ab Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 . 3 .1

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Beschwerdeführer vom 30. April bis 4. Juni 2008 hospitalisiert war, diagnostizierte n mit Austrittsbe richt vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/11 /4-14 ): - Knie-Distorsion mit Patellal uxation rechts - mediale Raffung und lateral Release bei Patellaluxation am 28. Juni 2007 - Arthrolyse und Mobilisation K nie rechts am 18. Dezember 2007 - MRI vom 7. Februar 2008: Hypoplasie des femoralen Gleitlagers und erhebliche Chondropathia

patellae Grad 4 sowie bereits einsetz ende arthrotische Veränderungen - Restbeschwerden rechtes Knie - Schlafapnoe - leichte bis mittelgradige depressive E pisode ohne somatisches Syndrom - Sta tus nach Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf mediane Meni skuslä sion im Januar 1994

Ein Jahr nach dem Unfa ll , bei welchem der Beschwerdeführer eine Distorsi o n des rechten Kniegelenkes mit Patellaluxation erlitten habe, bestünden nach wie vor belas tungsverstärkte Schmerzen im Bereich des rechten Knies sowie ein Flexions- und Kraftdefizit. Der Beschwerdeführer sei in Folge dessen im Alltag subjektiv noch stark eingeschränkt. Treppensteigen alternierend sei nur für einige Stufen unter starkem Abstützen am Geländer und Vorneigung der Kör perlängsachse möglich. Da sich der Beschwerdeführer bei Austritt noch in der medizinischen Phase befinde, sei eine Zumutbarkeitsbeurtei lung aktuell noch nicht möglich. 3 .2

Med. pract . J.___ ,

Oberarzt am K.___ , berich tete der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 200 9. Er hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/21) : - d epressive Störung , mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) seit ca. Januar 2008 - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bestehend seit mindestens März 2007 - Status nach diversen Operationen am Handgelenk und im Knie nach dege nerativen Veränderungen bzw. nach Unfall - Schlafapnoesyndrom

Nach seiner Einschätzung bestehe seit dem letzten Eintritt in ihre ambulante Behandlung am 6. November 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Da rü ber hinaus habe vermutlich auch für die Zeit vom 3 0. Januar 2008 (vorletzter Ein tritt in die ambulante Behandlung am L.___ ) bis Mai 2008 (bis dahin letzter Termin) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Der Beschwerdeführer werde mit Citalopram 40 mg einmal täglich behandelt. Zuletzt sei Saroten 50 mg wegen zunehmenden Bedarf s an Schmerzmitteln und dadurch ausgeprägter Müdigkeit abgesetzt worden. Es hätten sei t Anfang November 2008 sechs Behandlungsgespräche stattgefunden. 3 .3

Mit Bericht vom 6. Oktober 2009 hielt med. pract . J.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin unter Nennung derselben Diagnosen wie im Bericht vom 2 6. Februar 2009 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer halte die Termine, etwa ein en Termin pro Monat, zuverlässig ein. Er werde mit Citalopram 40 mg behandelt ( Urk. 8/24). 3 . 4

Dr. E.___ und Dr. F.___ vom

G.___ diagnostizierte n in ihrem

Gutachten vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/48 ) mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/48/24) : - F emoroacetabuläres

Impingement rechts - Femoropatellararthrose und Status nach lateraler Patellafacettektomie im Januar 2010, Kniege lenksmobilisation und arthrosko pische

Arthrolyse im Dezember 2007 sowie Knochenfragmententfernung und Raffung des medialen Retinaculums nach Patellaluxation im Juni 2007 rechts mit Trochleadysplasie - leichte femoropatelläre Inkongruenz links - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episo den ohne somatisches Syndrom, bestehend seit et wa Januar 2008 (ICD-10 F33.10)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ( Urk. 8/48/24) : - Hüftschmerzen nach arthroskopischem Labrum- Débridement , Pfannenrad trimmung , Retaillierung des Übergangs Kopfschenkelhals links im April 2009 bei femoroacetabulärem

Impingement - Senk-/Spreizfüsse - Diabetes mellitus - Schlafapnoe - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend von etwa Okto ber 2007 bis Dezember 2007 (ICD-10 F43.21)

Als Lagerist sei der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2010 bestehe aufgrund der rezidivie renden depres siven Stö rung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episo den und Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit gesamt haft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeits un fähigkeit von 50 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten , und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforder liche überdurchschnittliche Kon zentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2010 zu 60 % zugemutet werden. Gesamthaft habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 8/48/24-25 ). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. I n einer beh inderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Juli 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 24. Juni 2007 bis Jun i 2010 habe aus orthopädischer Sicht für sämtliche Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 8/48/9 ). 3.5

Nachdem in der Klinik D.___ am 2 2. Dezember 2010

- nach der gutachterli chen Untersuchung vom 2. November 2010 - eine Hüftarthroskopie rechts mit Débridement und Trimmung Pfannenrand 12.15 und Taillierung des Kopf-/Halsüberganges vorgenommen wurde , hielten PD Dr. med. M.___ , Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. N.___ , Assistenzärztin , mit Bericht vom 1 7. Januar 2011 fest, dass bis zur ersten klinischen und radiologischen Kontrolle am 3. Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ( Urk. 8/42/2-3). 3.6

Mit Bericht vom 2 6. Mai 2011 erklärte med. pract . O.___ , Assistenzarzt in der Klinik D.___ , betreffend Hüftproblematik bestehe beim Beschwer deführer ein Reha bilitationsdefizit. Hierzu sollte der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie zur Kräftigung der pelvitrochantären Muskulatur durchführen. Insgesamt zeige sich eine ähnliche Situation wie auf der Gegenseite. Die Gegenseite sei nun deutlich besser, daher erwarteten sie auch auf dieser Seite ein ähnliches Resultat. Med. pract . O.___ hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Dezember 2010 bis 3. Februar 2011 fest (Urk. 8/52/7) . 3. 7

Am 2 8. Juni 2011 erklärte Dr. E.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten aufgrund der Operation der rechten Hüfte von Dezember 2010 verändere, bei gutem posto perativem Resultat könne von einer leichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Idealerweise müsste der Beschwerde führer ein halbes Jahr nach der Operation nochmals untersucht werden ( Urk. 8/56). 3 . 8

Am 1 9. Dezember 2011 berichtete med. pract . J.___ der Beschwerdegegne rin , die psychiatrische Situation sei unverändert. Die Einschränkungen bei der Arbeit oder bei der häuslichen Tätigkeit entsprächen ebenfalls den Angaben seines letzten Berichtes. Eine anhaltende depressive Störung im mittelgradigen Ausmass (ICD-10 F32.1) sei w eiterhin vorhanden. Eine genaue Bestimmung der konkreten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sei mit den vorhandenen Daten nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei schon lange nicht mehr arbeitstätig. Entsprechende Leistungsdaten fehlten also. Nach Angaben über Tätigkeiten zu Hause sei ein anhaltendes Leistungsniveau über 50 % sehr unwahrscheinlich. Es dürfte, falls zuverlässige regelmässige Arbeitsleistung verlang t werde, eher deutlich darunter liegen ( Urk. 8/63 ). 3 .9

Nachdem der Beschwerdeführer vom 2. bis 22. November 2011 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen war, berichtete Dr. med. P.___ , Oberärz tin , der SUVA am

30. Dezember 2011 zu den Unfallfolgen (Urk. 8/64/13-14): D er Beschwerdeführer sei durch die Unfallrestfolgen am rechten Knie einge schränkt für Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einhergingen wie z.B. Tätigkeiten im Knien oder

s chweres und mittelschweres Heben und Tragen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe). Leichtes Heben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) sei nur gelegentlich möglich, nicht oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit. Aus rheumatolo gischer Sicht sei unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Tätigkeit vor stellbar, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr verricht en könnte. Allerdings sei auf grund der rezidivierenden depressiven Episode n, welche wie derholt als mittel schwer beurteilt worden seien, trotz entsprech ender Therapien von einer herab gesetzten Leistungsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer seit vier Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mit gegen Ende des stationären Aufenthaltes aufgetretener leichter Hypoglykämie bei vermehrter Insulinsensiti vität unter vermehrter körperlicher Belastung seien Tätigkeiten, die auf Leitern oder in grösseren Höhen stattfänden oder Tätigkeiten, bei denen Entscheide unter ext remem Zeitdruck getroffen werden müssten, nicht vorstellbar. Bei der bekannten sowie konventionell-radiologisch als auc h im MRI dokumentierten Femoro patellararthrose sei zum jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Endzustand erreicht. 3 . 10

Med. pract . H.___ und Dr. I.___ hie lten in ihrem Gutachten vom 23. November 2012 ( Urk. 8/84) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/84/14) : - r ezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler Fehlent wicklung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F54) bei - Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Patellaluxation

am 24. Juni 2007 - CAM- Impingement beider Hüften mit residuellen Hüftschmerzen rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkungen nannten sie: - u nspezifische Knieschmerzen links und lumbovertebrale Schmerzen bei Fehlhaltung/ Dekonditionierung - Diabetes mellitus, insulinpflichtig

In der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer aufgrund des häufig notwendigen Gehens und Stehens seit dem 2 4. Juni 2007 nicht mehr arbeitsfähig. In einer vorwiegend sitzenden, teilweise wechselbelastenden Tätig keit sei aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde eine mindestens 80%ige Arbeitstätigkeit rheumatologisch medizinisch-theore tisch zumutbar. Aufgrund der Akten könne davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht dieser Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Austritt aus der Klinik C.___ zumutbar gewesen sein dürfte, in der Folge jeweils unterbrochen, durch vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeiten nach dem Knie-Eingriff am 2 2. Januar 2010 bzw. den Hüft-Arthroskopien beidseits 2009 und 201 0. Unter Einbezug der psychiatrischen Situation mit der aktuell objektivier ten Zustandsverschlechterung des depressiven Syndroms besteh e zum Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft. Diesbezüglich liege eine richtungsgebende Verschlechterung sei t der psychiatrischen Unt ersuchung von November 2010 vor ( Urk. 8/84/14-15 und Urk. 8/81/18 ) .

Am 1 7. Januar 2013 erklärte med. pract . H.___ auf entsprechende Fragen der Besch werdegegnerin, der psychiatrische Verlauf seit der gutachterlichen Unter suchung im November 2010 bis zur aktuellen fachärztlich psychiatrischen Begutachtung sei nicht dokumentiert, es lägen keinerlei verwertbare psychiat rische Stellungnahme/Bericht e der zuständigen Behandler vor. Aufgrund der von ihm erhobenen Beschwerden-Anamnese, der Vorberichte der zuständigen Behandler und der aktuellen Untersuchungsbefunde gehe er im Rahmen seiner Beurteilung davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen s ei ( Urk. 8/88). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2014 ( Urk.

2) von folgender Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: 24. Juni 2007 bis Juni 2010 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten, Juli bis November 2010 100%ige Arbeitsfähigkeit, Dezember 2010 bis April 2011 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und ab Mai 2011 100 % ige

Arbeitsfähigkeit . Sie stützte sich dabei betreffend 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2010 und Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2010 grundsätzlich auf das Gutachten der Dres . E.___ und F.___ vom G.___ vom

1 0. Mai 2011 (E. 3.4) , wobei sie die attes tierte psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als invalidenver sicherungsrechtlich relevant qu alifiziert

e. Sie ging zudem davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers Logistiker i st und diese Tätigkeit den gemäss Gutachten festgehaltenen Einschränkungen angepasst ist.

4.2

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Sache der (begutachtenden) Mediziner ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksich tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähig keit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung , sondern es ist not wendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtli chen Begriffe Arbeits /Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesge richts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3

Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. E.___ und Dr. F.___ (E. 3.4 ) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 4.4 4.4.1

Aus psychiatrischer Sicht attestierten Dr. E.___ und Dr. F.___ dem Beschwerdeführer seit etwa Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 40 % in einer behinderungs angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/48/22) . Aus diagnostischer Sicht basierte diese Einschränkung auf einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa Januar 2008.

Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Die invalidisierende Wir kung einer mittelschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin aus zuschliessen , indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt , und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden ohne so mati - sches Syndrom (ICD-10 F33.1 0 ) des Beschwerdeführers besteht unabh än gig von einem Schmerzsyndrom . Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2007 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand lung und erhalte antidepressive Medikation. D iese therapeutischen Massnahmen

seien konsequent fortzusetzen und es könnte zusätzlich noch eine Intensivie rung der antidepressiven Medikation empfohlen werden. Ausserdem seien ver haltenstherapeutische

Massnahmen mit Erlern en von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung zu empfehlen. Betreffend Prog nose hielt Dr. F.___ fest, unter Fortsetzung der psychiatrischen und psychothera peutischen Behandlung mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten. Es sei medizinischtheoretisch eine Arbeitsfä higkeit in bisheriger Tätigkeit von 70 % bei vollem Stundenpensum und in angepassten Tätigkeiten von 80 % bei vollem Stundenpensum zu erwarten. Damit erscheine die Prognose derzeit günstig ( Urk. 8/48/ 20-21 ).

Dr. F.___ ging nach dem Gesagten davon aus, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers weiteren Behandlungen zugänglich war. Dies scheint schlüssig. Der Beschwerdeführer begann im März 2007 mit der psychiatrischen Behandlung bei med. pract . J.___ (vgl. Urk. 8/21, E. 3.2). Diese wurde in der Folge nicht ununterbrochen fortgeführt. So fand insbesondere von Mai bis November 2008 ke ine Behandlung statt ( Urk. 8/21 )

und vermerkten die Ärzte der Klinik C.___ gestützt auf ihre Beobachtung während des gut einen Monat dauernden Aufenthaltes eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ( Urk. 8/11/4-5). Zwischen Februar 2009 und August 2009 hatte der Beschwer deführer fünf Therapiesitzungen . Ab dem 1 4. August 2009 nahm der Beschwer deführer zumindest bis am 6. Oktober 2009 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch ( Urk. 8/24). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ noch nicht von einer Therapieresistenz der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, weshalb auch kein psychisch bedingter invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2) . 4. 4.2

Aus dem Gutachten von med. pract . H.___ und Dr. I.___

vom 23. November 2012 (E. 3. 10 ) ergibt sich betreffend psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nichts anderes. Das psychi atrische Teilgutachten von med. pract . H.___ basiert unter anderem auf seiner persönlichen Untersu chung vom 2 4. September 2012 ( Urk. 8/84/1). Med. pract . H.___ diagnosti zierte aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode , (ICD-10 F33.2) und eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktiona ler Fehlentwicklung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F54) und attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch erklärte er, dass noch ein aktivierbares Reha bilitationspotential für zumindest eine Teil-Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei er mit einem erschwerten Verlauf und einem Rehabilitationszeitraum vo n mindes tens zwölf Monaten rechne ( Urk. 8/84/13). Ab dem 2 1. Oktober 2012 , das heisst weniger als ein en Monat en nach der Untersuchung durch med. pract . H.___ arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiter bei der Q.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2012, Urk. 8/83). Die von med. pract . H.___ attestiere Arbeits unfähigkeit steht jedoch nicht nur im Widerspruch zu der vom Beschwerdefüh rer unmittelbar nach der Begutachtung ausgeübten Arbeitstätigkeit, sondern sie ist gestützt auf das Gutachten auch nicht nachvollziehbar. So führt e med. pract . H.___

zwar Befunde an, es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er diese erhoben hat. Dies gilt beispielsweise für die erschwerte Auffassungs- und Konzentrati onsfähigkeit ( Urk. 8/84/10). Es ist nicht klar, ob med. pract . H.___ hierzu Testverfahren durchgeführt hat, ob diese Feststellung auf seiner eigenen Beobachtung beruht oder ob es bloss subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers sind. Ausführungen hierzu wären insbesondere darum Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, da med. pract . H.___ betreffend Schmerzangaben eine Symptomausweitung feststellte ( Urk. 8/84/10). Med. pract . H.___ erläutert in seinem Gutachten nicht, betreffend welcher kon kreter Symptome bzw. Befunde im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. F.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes e ingetreten ist, weshalb ins besondere eine schwere depressive Erkrankung nicht nachvollziehbar ist. Es fällt denn auch auf, dass med. pract . H.___ mit Stellungnahme vom 1 7. Januar 2013 erklärte, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit seit Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 8/88). Med. pract . H.___ geht somit davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Begutachtung durc h Dr. F.___ verschlechtert hat. Dem steht jedoch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters med. pract . J.___ entgegen, welcher mit Bericht vom 1 9. Dezember 2011 festgehalten hatte, dass die psychiatrische Situation – im Vergleich zum Oktober 2009 – unverändert sei, das heisst , er konnte nach November 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellen. Es liege weiterhin eine anhaltende depressive Störung im mittelgradigen Ausmass vor (E. 3. 8 ) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

das Gutachten von med. pract . H.___

hinsichtlich Ausmass der depressiven Episode nicht schlüssig ist und daher auch nicht auf zuzeigen vermag , dass es nach der Begutachtung durch Dr. F.___ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, weshalb davon aus zugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract . H.___ weiterhin an einer depressiven Erkra n kung mittel gradigen Ausmasses litt.

Die mittelgradige depressive Erkrankung war auch im Zeitpunkt der Begutach tung durch med. pract . H.___ weiterhin nicht invalidisierend. So hielt med. pract . H.___ in seinem Gutachten fest, er empfehle als nächsten Schritt die Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik zur Etablierung einer Tages struktur, Optimierung der antidepressiven Psychopharmaka-Medikation und Durchbrechung der aktuell zu verzeichnenden dysfunktional limitierenden Fehl entwicklung ohne jede Alltagsstruktur im häuslichen Rahmen. Die vorgeschla genen medizinischen Intensivierungsschritte seien aus psychiatrischer Sicht insofern zweckmässig , als ausgehend von der beschriebenen Therapieintensi vierung in einem tagesklinischen Setting im Verlauf weitere rehabilitati ve Schritte mit zumindest de r Perspektive der Wiedererlangu ng einer Teil-Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten erfolgsversprechend möglich sein könnten. Die vorgeschlagenen Behandlungsschritte seien dem Beschwerdeführer möglich und könnten ab sofort in Koordination mit den ambulanten Behandlern einge leitet werden ( Urk. 8/84/13) . Med. pract . H.___ ging nach dem Gesagten somit davon aus, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers grundsätzlich therapeutisch angehbar ist und noch nicht von einem resistenten Scheitern der Depressionstherapie gesprochen werden könne. Dies erscheint schlüssig, ist doch weder eine t agesklinische Behandlung noch ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik aktenkundig. 4.4.3

In Bezug auf erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54 ), gilt es zu beachten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00892 vom 3. September 2015 E. 3.5.8) , dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten hat , dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funkti onellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Wie dargelegt, arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 2 1. Oktober 2012, das heisst

k n a pp einen Monat nach der Untersuchung durch med. pract . H.___ , in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiter bei der Q.___ ( Urk. 8/83). Gegenüber med. pract . H.___ erklärte er auf die Frage, was er noch machen könne: „Er könne liegen, seine persönliche Hygiene verrichten, sich anziehen und ‚solche Sachen`. Früher habe er noch im Haushalt geholfen, seit zwei Jahren mache er nichts mehr. Wenn für die Kinder etwas unbedingt nötig sei, versuche er es zu machen. Er mache aber nicht viel, er sei ‚einfach da`.“ Auf Nachfrage, welche Tätigkeiten er denn mit den Kindern mache, erklärte er, er sage den Kindern beispielsweise , wo das E ssen für sie stehe. Meh r gehe nicht, er sei immer müde “ ( Urk. 8/84/8). Diese vom Beschwer deführer beschriebene praktische Handlungsunfähigkeit steht im Widerspruch zu seiner kurz darauf aufgenommenen Arbeitstätigkeit . Die von ihm gemachten Angaben sind somit nicht konsistent (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) . Es fällt denn auch auf, dass ausser med. pract . H.___ keiner der begutachtenden oder behandelnden Ärzte eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung diagnosti zierte.

Nach dem Gesagten ist eine invalidisierende Wirkung der von med. pract . H.___ diagnostizierten erschwerte n Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) zu verneinen. 4. 4 . 4

Aus den Berichten von med. pract . J.___ (E. 3.2, E. 3.3 und E. 3. 8 ) geht eben falls keine invalidisierende psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor, diagnostizierte er doch neben der depressiven Störung, mittelgradige Episode , (ICD-10 F32.1) lediglich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Bei einer A npassungsstörung (ICD-10 F43.2) handelt es sich um ein vorübergehen des und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesge richts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 4. 4 .5

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine andauernde psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. 4. 5 4.5.1

Betreffend die Perioden 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 und Dezember 2010 bis April 2011 gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwer deführer – zumindest – aus somatischer Sicht in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 2 und Urk. 1). Es geht aus den Akten nichts her vor, was der Beschwerdeführer hiergegen zu seinen Gunsten ableiten könnte

(insb. E. 3.4 und E. 3. 10 ). Betreffend die Periode Juli bis November 2010 und ab Mai 2 011 geht die Beschwerdegegnerin, aus medizinscher Sicht unter Berufung auf Dr. E.___ , von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Beschwerdeführer , insb esondere unter Berufung auf Dr. I.___ , von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit aus. 4.5.2

Wie ausgeführt (vgl. E. 4. 3 ) erfüllt das Gutach ten von Dr. E.___ und Dr. F.___ die Voraussetzungen an beweistaugliche medizinische Gutachten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) berücksichtigte Dr. E.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl die Hüftbeschwerden rechts, nannte er als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit doch ein f emoroacetabuläres

Impingement rechts ( E. 3.4; vgl. auch Urk. 8/48/8). Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in qualitativer Hinsicht keine wei tergehende Eins chränkung als Dr. E.___ (E. 3.7 ; Urk. 8/81/18 ). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht erklärte Dr. I.___ , dass in einer angepassten Tätigkeit „eine mindestens 80%ige Arbeitstätigkeit medizi nisch-theoretisch zumutbar“ sei ( Urk. 8/81/18). Gemäss höchstrichterlicher Pra xis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversi cherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit aus gewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. Im Sozialversiche rungsrecht besteht kein Rechts grundsatz des Inhalts, dass die Ver waltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu ent scheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12). Die s bedeutet, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist, welche Arbeitstätigkeit einer versicherten Person mindestens noch zumutbar ist, sondern welche Arbeitstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit noch zumutbar ist. Dr. I.___ begründet in seinem Gutach ten in keiner Weise, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr zum u tbar sein soll , vollschichtig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen bzw. in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit zu erbri ngen. Da Dr. I.___ in seinem Gutachten festhält, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ Geltung hatte (vgl. Urk. 8/81/18) und er in seinem Gutachten keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festhält, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer grundsätzlichen – durch die jeweiligen operativen Eingriffe unterbrochene – 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.5.3

Aus den übrigen ärztlichen Berichten, insbesondere auch den Berichten von der

Klinik D.___ (vgl. E. 3.6) , geht nichts hervor, was die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. 4.5.4

Betreffend Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 2 2. Dezember 2010 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2011 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Urk. 2 S. 5). Nachdem dem Beschwerdeführer von den Ärzten der Klinik D.___ postoperativ lediglich bis 3. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) und Dr. I.___ lediglich von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit posto perativ ausging (vgl. E. 3.10 ), kann der Beschwerdeführer hiergegen nichts zu seinen Gunsten einwenden . 4.6

Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers in sämtlichen Tätigkeiten von Juni 2007 bis Juni 2010 und von Dezem ber 2010 bis April 2011 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von Juli bis November 2010 sowie ab Mai 2011

in körperlich leichten, in temperierten Räu men auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen einge nommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (vgl. E. 3.4) , auszugehen . 5. 5.1 5.1.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypotheti sche Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähig keit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs. Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2007 in Kra ft gewesenen Art. 48 Abs. 2 IVG wurden die Leistungen grundsätzlich für die zwölf der Anmeldung vorausgegangen Monate entrichtet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätz lich noch für sämtliche Anmeldungen bei der Invalidenversicherung Geltung, die im ersten Ha l bjahr 2008 erfolgt sind (BGE 138 V 475). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der bis am 31. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung bzw. inhaltlich unverändert in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

Zu beachten bleibt, dass diese Bestim mung nur bei laufendem Rentenanspruch Anwendung findet. Bei Wiederaufle ben der Invalidität nach Aufhebung der Rente ist Art. 29 bis IVV zu beachten, wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, sofern der Invaliditätsgrad in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. 5.1.2

Der Beschwerdeführer ist seit 2 4. Juni 2007 zu 10 0 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4) . Er meldete sich am 2 3. Juni 2008 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3) . Der hypothetische Rentenbeginn ist somit im Juni 2008.

Eine Verbesserung des Gesundheit s zusta ndes trat per Anfang Juli 2010 ein. Diese Verbesserung ist mit Wirkung per 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Die erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Dezember 2010 ist ent gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht erst

per Februar 20 11

wirk sam , sondern mit Eintreten der wiederaufgelebten Erwerbsunfähigkeit, das heisst per Dezember 2010 ( zur Berechnung

bei der dre i mona ti gen Fr ist nach Art. 88a Abs. 1 und 2 I VV vgl. Entsche i de des Bundesger i chts I 569/06 vom 20. November 2006, E. 3.3 und I 792/06 vom 2 6. September 2007, E. 8.2 ). 5.2

Der Beschwerdeführer, welcher eine Lehre als Lagerist ge macht hatt e (vgl. Fähig keitszeugnis vom 1. August 1996, Urk. 8/19/25), schloss im Dezember 2006 die Weiterbildung zum dipl. Techniker HF Logistik erfolgreich ab (Diplom vom 1 5. Dezember 2006 Urk. 8/19/26). Im Zei tpunkt des Unfalls vom 24. Juni 2007 war er seit Juni 2002 bei der Y.___ GmbH als Logistiker ange stellt , wobei das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2007 gekündigt war (Urk. 8/2/128). Der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall vom 2 4. Juni 2007 am 1 3. August 2007 eine Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG angetreten. Er hätte dabei ihm Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 75‘400.-- (12 x Fr. 5‘800.-- + Fr. 5‘800.-- [Gratifikation]) erzielt ( Urk. 8/2/116). Im Dezember 2007 schloss er mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag ab, gemäss welchem er ab 14. Januar 2008 als Logistiker angestellt wurde und Fr. 78‘000.-- (13 x Fr. 6'000.--) pro Jahr verdient hätte (Ur. 8/2/78-79). Für die B.___ AG arbeitete der Beschwerdeführer nur für wenige Tage (vgl. Urk. 8/3/6).

Das Einkommen bei der A.___ AG von Fr. 75‘400.-- hätte in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2008 einem Einkommen von Fr. 76‘626.55 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 118,7 [ Nominallohnindex des Bundesam tes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) , im Jahr 2010 einem solchen von Fr. 78‘821.40 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bun desamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 einem solchen von Fr. 79‘530.80

entsprochen (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [ Nominal lohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]) . Das bei der B.___ AG im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 78‘000.-- hätte im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 80‘234.20 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 von Fr. 80‘956.30 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [ Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D ] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]) entsprochen. 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.3.2

Im Juni 2008 war der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Invalideneinkommen belief sich somit im Juni 2008 auf Fr. 0.--.

Ab Juni 2010 war der Beschwerdeführer in körperlich leichten, in temperierten Räumen auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen einge nommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.6). Die Tätigkeit als dipl. Techniker HF Logistik entspricht einer solchen Tätigkeit (vgl. http://www.berufsberatung.ch/DYN/1199.aspx?id=3201&searchabc=T ). Ab Juni 2010 ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen, weshalb es ihm wieder möglich war, das zuletzt mit der A.___ AG bzw. mit der B.___ AG verein barte Einkommen zu erzielen , was per 3 0. September 2010 zur Rentenaufhe bung führt (Invaliditätsgrad: 0 % ).

Die im Dezember 2010 eingetretene Verschlechterung hatte ein Invalideneinkom men von Fr. 0.-- zur Folge. Die Rente lebt daher per 1. Dezember 2010 wieder auf (Invaliditätsgrad: 100 % ).

Ab Mai 2011 war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb es ihm erneut möglich war, das mit der A.___ AG bzw. der B.___ AG vereinbarte Einkommen zu erzielen , was zur Rentenaufhebung per 3 1. Juli 2011 führt (Invaliditätsgrad: 0 % ). 5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze befris tete Invalidenrente ab 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. Juli 2011. 5.5 Anzufügen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerde führer könne die Tätigkeit als Techniker HF Logistik nicht mehr ausüben, und das Invalideneinkommen müsste gestützt auf das Einkommen gemäss Anfor derungsniveau 4 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohns trukturerhebung (LSE) berechnet und ein Abzug vom Tabellenlohn von 15

% vorgenommen werden , der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 bzw. August

2011 ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Oktober 2010: [ Fr. 80‘234.20 - Fr. 4'901.-- {Lohn gemäss LSE 2010} : 40 x 41,6 {betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 x 0,85 ] : Fr. 80‘234.20 = 35 % ; August 2011: [ Fr. 80‘956.30 – Fr. 4'901.-- : 40 x 41, 7

{betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 : 100 x 101 { Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, Total} x 0,85] : Fr. 80‘956.30 = 35 % ). 6. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerde führer nicht erst seit 1. Februar 2011, sondern schon ab 1. Dezember 2010 wiederum Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis 3 1. Juli 2011 erwarb. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Diese teilweise Gutheissung gründet nicht in den beschwerdeweise vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Entscheid, sondern dem Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Infolge des geringfügigen Obsiegens (zwei Monatsbetreffnisse ) ist daher von einer Parteientschädigung abzusehen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 9 00.-- festzusetzen .

Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Februar 2014 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2010 (und nicht erst ab 1. Februar 2011) bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler