opencaselaw.ch

UV.2012.00126

Weiterbildung trotz fehlender Berufspraxis verwertbar; kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

D er 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 200 2 als Logistiker bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei er seit dem 2 9. Januar 2007 krankheitshalber nicht mehr arbeiten konnte und das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2007 gekündigt war , als er sich am 2 4. Juni 2007 bei einem Spaziergang das rechte Knie verdrehte (Unfallmeldung vom 2. Juli 2007, Urk. 7/1 , und Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 7/11 ). D as Spital Z.___ diagnostizierte eine n Status nach Patellaluxation

am 2 4. Juni 2007 bei ossäre m Ausriss des medialen Re t ina culums sowie aktuell P a tellasubluxation und nahm am 2 8. Juni 2007 eine Knie arthroskopie mit Kniegelenkstoilette, Arthrotomie , Knochenfragmententfernung im Bereich der medialen Patellab e grenzung und Raffung des medialen Retina culums vor (Operationsbericht vom 2. Juli 2007 , Urk. 7/3). X.___ konnte in der Folge aufgrund der unfallbedingten Beschwerden eine neue Stelle a ls Teamleiter Lager bei der A.___ AG ab

13. August 2007 nicht antreten ( Urk. 7/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher X.___ gestützt auf das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ GmbH obligato risch gegen die Folgen von Un fällen versichert war, kam für Heilbehandlungskosten und für Taggelder auf , wobei sie bis am 2. Dezember 2007 ein 100%iges , vom 3. bis 1 8. Dezember 2007 ein 50 % ig e s und hernach wieder ein 100 % iges Taggeld erbrachte ( Schreiben vom 18. Januar 2008 , Urk. 7/ 4 3) . Am 2 0. Dezember 2007 wurde bei X.___

im Spital Z.___ bei der Diagnose eine r

Arthrofibrose

eine Mobilisation des Kniegelenks sowie Kniearthroskopie mit Arthrolyse rechts durch g eführt (Operationsbericht, Urk. 7/46). Am 1 4. Februar 2008 liess X.___ , welcher seit dem 1 4. Januar 2008 bei der B.___ AG für ein Pensum von 100 % als Logistiker angestellt war, der SUVA melden, er sei am 3 0. Januar 2008 mit dem rechten Knie eingeknickt, wodurch ihm die Kniescheibe rausgesprungen sei (Schadenmeldung UV G, Urk. 7/54). Das Spital Z.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion (Bericht vom 25.

Februar 2008, Urk. 7/58). X.___ war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Eintrag der SUVA, Urk. 7/56) und die SUVA richtete weiter Taggelder aus und kam für die Heilbeh andlungskosten auf ( Telefonnotiz vom 2 8. März 2008, Urk. 7/66). Vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 war X.___ in der Rehaklinik C.___ hos pitalisiert , welche neben den Kniebeschwerden auch eine leichte bis mittelgra dige depressive Episode ohne somatisches Syndrom feststellte (Austrittsbericht vom 1 1. Juni 2008, Urk. 7/99). Am 1 2. Juni 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/93). Die Rehaklinik C.___ führte a m 2 6. September 2008 mit X.___ eine berufliche Standortbestimmung durch (Bericht vom 9. Oktober 2008, Urk. 7/117) . Am 3. November 2008 wurde X.___ in der Hüftsprechstunde der Klinik D.___

untersucht, welche ein femoroacetabuläres

Impingement links feststellte (Bericht vom 1 1. November 2008, Urk. 7/123). Nachdem Kreis arzt Dr. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , am 26. Januar 2009 eine ärztliche Beurteilung vor genommen hatte ( Urk. 7/135), teilte die SUVA X.___ m it Verfügung vom 7. April 2009 mit, dass sie eine Kostenübernahme für die Behandlung der linken Hüfte ablehne. Die Kosten für die psychiatrische Behandlung sowie die Taggelder würden weiterhin übernommen ( Urk. 7/156). Am 8. April 2009 nahm die Klinik D.___

bei X.___

eine Hüftarthroskopie links vor (Operationsbericht, Urk. 7/162). Mit Verfügung vom 1 0. August 2009 hielt die SUVA fest, dass sie die Taggelder per 1 0. August 2009 einstellen, für die medizinische Behandlung des rechte n Knie s aber weiterhin aufkommen werde ( Urk. 7/179). Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largi er , am 9. September 2009 Einspra c h e und beantragte, es seien weiterh in Taggelder auszurichten (Urk. 7/188). Am 1 8. u nd am 2 2. Januar 2010 wurde X.___ in der Klinik D.___ erneut am rechten Knie operiert (Operationsbericht e

Urk. 7/213 und Urk.

7/214 ).

Nachdem am 2 2. Oktober 2010 eine Hüftarthroskopie rechts durchgeführt worden war ( Urk. 7/249), wurde X.___ am 11. Mai 2011 von Dr. E.___

kreisärztlich untersucht ( Bericht vom 1 1. Mai 2011, Urk. 7 /265). Am 1 8. Mai 2011 wurde d er SUVA von der IV-Stelle das bei der Institution F.___ eingeholte Gut achten vom 1 0. Mai 2011 zugestellt ( Urk. 7/267) . Nachdem die Klinik D.___ Dr. E.___ am 2 6. Mai 2011 über eine Untersuchung von X.___ in ihrer Hüftsprechstunde vom 1 6. Mai 2011 berichtet hatte ( Urk. 7/274), verfasste dieser

am 5. Juli 2011 einen Nachtrag zu seine m Untersuchung sbericht vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 7/280) und schätzte den Integritätsschaden von X.___ auf 10 % ( Urk. 7/281) . Vom 2. bis 2 2. Nov ember 2011 war X.___ im Auf trag der SUVA zu einer stationären Standortbestimmung und Behandlung in der Klinik D.___ hospitalisiert (Bericht und Fragebogen vom 3 0. Dezember 2011, Urk. 7/306 und Urk. 7/307). Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 sprach die SUVA X.___ eine einer Einbusse der Integrität von 10 % entsprechende Entschädigung von Fr. 10‘680. zu ( Urk. 7/313) und m it Verfüg ung vom 1 6. März 2012 hielt sie fest, dass sie X.___

für die Zeit vom 1 0. August 2009 bis 1 7. Januar 2010 Taggelder nachzahlen und ihre Versicherungsleistun gen per 3 1. März 2012 einstellen werde . Die Kosten für die von der Klinik D.___ für 3 Monate verordnete Medizinische Trainingstherapie würden noch erbracht . Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht ( Urk. 7/315). Die von X.___ am 5. April 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier erhobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer angemes senen Invalidenrente beantragte ( Urk. 7/317), wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 3 1. Mai 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. April 2012 eine angemessene Invalidenrente auszurich ten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 2. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Am 1 5. November 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab Oktober 2012 eine Stelle als Sachbearbei ter bei der Stiftung G.___ gefunden habe ( Urk.

9) und reichte seinen Arbeitsvertrag ein ( Urk. 10). Die Eingabe vom 1 5. November und der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wurden der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat. 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2007 vom 2 8. Juni bis 1. Juli 2007 im Spital Z.___ hospitalisiert. Dieses diagnostizierte einen Status nach Patellaluxation vom 2 4. Juni 2007 mit ossärem Ausriss des medialen Retinaculums sowie aktuell Patellasubluxation und nahm am 2 8. Juni 2007 eine Kniearthroskopie mit Kniegelenkstoilette mit Arthrotomie , Knochenfragment entfernung im Bereich der medialen Patellabegrenzung und Raffung des medi alen Retinaculums

vor ( Urk. 7/4). 2.2

Die Rehaklinik C.___ , in welcher der Beschw erdeführer vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 hospitalisiert war, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 7/99) (1) eine Knie-Distorsion mit Patellaluxation rechts mit (a) medialer Raffung und lateral Release bei Patellaluxation am 2 8. Juni 2007, (b) Arthrolyse und Mobilisation Knie rechts am 1 8. Dezember 2007, (c) MRI vom 7.

Februar 2008: Hypoplasie des femoral e n Gleitlagers und erhebliche Chondro pathia

patellae Grad 4 sowie bereits einsetzende arthrotische Veränderungen und (d) Restbeschwerden rechtes Knie, (2) eine Schlafapnoe, (3) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und (4) ein en Sta tus nach Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf mediane Meniskusläsion im Januar 1994 (S. 1). Ein Jahr nach dem Unfall bestünden nach wie vor belas tungsverstärkte Schmerzen im Bereich des rechten Knies sowie ein Flexions- und Kraftdefizit. Der Beschwerdeführer sei in Folge dessen im Alltag subjektiv noch stark eingeschränkt. Treppensteigen alternierend sei nur für einige Stufen unter starkem Abstützen am Geländer und Vorneigung der Körperlängsachse möglich. Da sich der Beschwerdeführer bei Austritt noch in der medizinischen Phase befinde, sei eine Zumutbarkeitsbeurteilung aktuell noch nicht möglich (S. 3). 2.3

Dr. E.___

nannte in Beurteilung der Aktenlage am 2 6. Januar 2009 ( Urk. 7/135) die Diagnosen (1) von rechtseitige n Knieschmerzen bei (a) Status nach traumatischer Patellaluxation am 2 4. Juni 2007 mit medialer Raffung und laterale m Release am 2 8. Juni 2007 und (b) Status nach Arthrolyse und Mobi lisation bei Arthrofibrose am 1 8. Dezember 2007 bei massiver Trochleadysplasie Knie rechts und beginnender medialer und patell o femoraler Arthrose und (2) eine r beginnende n

Coxarthrose bei vorwiegend Cam- Impingement links . Er erklärte dabei zur Unfallkausalität der behandlungsbedürftigen linksseitigen Hüftbeschwerden, erstmals habe der Beschwerdeführer dem Hausarzt über ver mehrte Beschwerden im linken Knie und in der linken Hüfte am 2 1. Januar 2008 geklagt. Der Beschwerdeführer habe dies auf die Arbeitsaufnahme und die einseitige Belastung zurückgeführt. Angaben über eine Prellung der linken Hüfte oder der linken Körperseite seien in der ambulanten Krankengeschichte der Notfallstation des Spitals Z.___

vom 2 7. Juni 2007 nicht erwähnt. Im Aus trittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 1. Juni 2008 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 fehlten Hinweise auf Hüftbeschwerden links. Die Diagnose Verdacht auf Impingement -Beschwerden Hüfte links erscheine erstmals im Untersuchungsbericht der Klinik D.___ vom 2. Oktober 2008, das heiss e etwa 16 Monate nach dem Unfallereignis. Der Beschwerdeführer sei dann in die Hüftsprechstunde der Klinik D.___ überwiesen worden. Die Röntgenbilder des Beckens und der linken Hüfte axial vom 3. November 2008 dokumentierten eine Offsetstörung am Kopf-Hals-Übergang mit lateralem Impingement Pit. Das Arthro -MRI der linken Hüfte vom 2 7. November 2008 dokumentiere die Offsetstörung am anterolateralen Kopf-Schenkelhals-Übergang. Korrespondierend käme eine Labrumdegeneration mit Ganglionbildung etwa 12 Uhr zur Darstellung . Der Knorpel sei, soweit einseh bar, randständig etwas alteriert, sonst gut erhalten. Beim femoroacetabuläre n

Impingement handle es sich um eine abnorme Anatomie und Morphologie der Hüftgelenkpfanne und/oder des proximalen Femurendes . Es handle sich somit um ein unfallfremdes Leiden, d as auch ohne die traumatische Pa tellaluxation vom 2 4. Juni 2007 mit nachfolgen den operativen Behandlungen manifest geworden wäre. Der kausale Zusammenhang der behandlungsbedürftigen

Hüft beschwerden links zum Unfall vom 2 4. Juni 2007 sei höchstens möglich, jedoch unwahrscheinlich . 2.4

Die Institution F.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 7/267) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein femoroacetabuläres

Impin gement rechts, (2) eine Femoropatellararthrose und einen Status nach lateraler Patellaf a cettektomie im Januar 2010, Kniegelenksmobilisation und arthrosko pische

Arthrolyse im Dezember 2007 sowie Knochenfragmententfernung und Raffung des medialen Retinaculums nach Patellalu x atio n im Juni 2007 re chts mit Trochleadysplasie , ( 3 ) eine leichte femoropatelläre Inkongruenz links und ( 4 ) eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden ohne somatisches Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F33.10).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) Hüftschmerzen nach arthroskopischem Labrum- Débridement , Pfannenradtrimmung, Retaillierung des Übergangs Kopfschenkelhals links im April 2009 bei femoroacetabulärem

Impingement , (2) Senk-/Spreizfüsse, (3) ein Diabetes mellitus, (4) eine Schlafap noe und (5) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend von etwa Oktober 2007 bis Dezember 2007 (ICD-10 F43.21). Als Lagerist sei der Beschwerdeführer vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2010 bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö rung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Inte ressen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Körperlich l e ichte Tätigkeiten in temperierten Räumen , die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müss t en und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Kon zentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2010 zu 60 % zugemu tet werden. Gesamthaft habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 24-2 5 ). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden k önne , ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten , sei de r Beschwerdeführer seit Juli 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 habe für sämtliche Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9) . 2. 5

Die Klinik D.___ , Abteilung Knie-/Sportverletzungen, berichtete unter Nen nung der bekannten Diagnosen

am 2 4. Mai 2011 von einer weiterhin kon stante n Beschwerdesituation am rechten Knie. Diese zeige sich einerseits durch die Muskelschwäche und andererseits durch die Verkürzung der Oberschenkelmuskulatur. E ine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der gesamten mus kulären Situation und damit Schmerzlinderung werde empfo hlen ,

weshalb die Kollegen der Rheumatologie um Beurteilung des Rehabilitationspotenzials und anschliessende stationäre Aufnahme ersucht würden ( Urk. 7/270). 2. 6

Dr. E.___

erklärte am 5. Juli 2007 im Nachgang zum Kreisarztbericht vom 1 1. Mai 2011

(Bericht vom

24. Mai 2011 ,

Urk. 7/280) , die Ärzte der bestätigten Klinik D.___ eine konstante Beschwerdesituation am rechten Kniegelenk bei Trochleadysplasie rechts und beginnender medialer und patellofemoraler Arthrose. Sie erw ähnten eine Muskelschwäche und eine Verkürzung der gesamten Oberschenkelmuskulatur. Sie würden diesbezüglich eine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der gesamten muskulären Situation und damit zur Schmerzlinderung empfehlen. Die Ärzte der Klinik D.___ hätten es allerdings unterlassen, die Muskelschwäche zu objektivieren. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 1 1. Mai 2011 habe er an den unteren Extre mitäten keinen signifikanten Unterschied der Muskeltrophik gefunden. Auf grund des bisherigen Verlaufs und de r anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 gemachten Erfahrungen bezweifle er sehr, dass durch einen weiteren Rehabilitationsa ufenthalt die Beschwerdesituation am rechten Kniegelenk wesentlich beeinflusst werde. Im Weiteren erlaube er sich , auf den Bericht der Klinik D.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 7/274) hinzu weisen. Dort stehe, dass die Therapie zur Kräftigung der pelvitrochantären Mu s k ulatur durchzuführen sei. Demzufolge handle es sich um ein unfallfremdes Hüftleiden . Als Unfallfolge verbleibe so mit

eine mässige femoropatellare Arth rose im rech t en Kniegelenk bei regelrechter Stabilität. Es bestehe ein Flexions defizit von 25-30° im Vergleich zur gesunden linken Seite. Er empfehle , den Fall mit dem Hinweis auf das Rückfallmelderecht abzuschliessen. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätig keit mit zu hebenden Lasten von 10 bis 15 Kilogramm den ganzen Tag. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der gesamten Arbeitszeit nicht überschrei t en und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Tätigkeiten in kniender oder hockende r Position seien nicht mehr zumut bar . 2.7

Die Ärzte der Klinik D.___ hielt en mit Bericht vom 5. Juli 2011

( Urk. 7/287) fest, w eiterhin bestehe in ihren Augen ei n gewisses Rehabilitationspotenz ial betreffend die Schmerzen im Bereich des Kniegelenks rechts und der Hüfte rechts im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 200 7. Dabei sei es wahrscheinlich auch aufgrund der chronischen Fehlbelastung zu zunehmend lumbospondylogenen Schmerzen gekommen. Diesbezüglich sei ein MRI der LWS unauffällig, weshalb diese Schmerzen somit als primär muskulär interpre tiert werden könnten . Der Beschwerdeführer beschreibe eine gewisse Linderung der Beschwerden unter der ambulant durchgeführten Physiotherapie, allerdings komme es dadurch nicht zu einer nachhalt ig en Besserung der Symptome. Somit könn t e durch einen stationäre n Aufenthalt mit intensiver täglicher Physiothera pie und allenfalls auch psychologischer Betreuung doch eine gewisse Besserung der Beschwerden erreicht werden. 2. 8

Am 1. September 2011 erklärte Dr. E.___ ( Urk. 7/289) , Hinweise für

eine chroni sche Fehlbelastung wie sie von der Klinik D.___

im Bericht vom 5. Juli 2011 erwähnt w ü rden, habe er anlässlich seiner Untersuchung im Mai 2011 nicht gefunden. Er habe eine seitengleiche Fussbeschwielung festgestellt, die Trophik an den Unterschenkeln sei seitengleich gewesen , am Oberschenkel habe eine Differenz von 0,5 cm bestanden, was nicht signifikant sei . Diesbezüg lich sei die Bemerkung einer muskulären Dysbalance mit Schwäche im rechten Bein hauptsächlich aufgrund der stetigen Schonung zu relativieren. Aufgrund des gesamten Verlaufs und unter Berücksichtigung, dass nur die Residuen am rechten Kniegelenk in ihre Zuständigkeit fiele n , halt e er an seiner Meinung fest, dass sich ein dreiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt nicht rechtfertigen lasse. 2. 9

Nachdem der Beschwerdeführer

– entgegenkommenderweise auf Kosten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/293) - vom 2. bis 2 2. November 2011 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen war, nannte

Dr. med. H.___ , Ober ärztin ,

mit Bericht vom 3 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/306) als Diagnosen (1) eine Femoropatellararthrose Knie rechts bei (a) Status nach traumatischer Patellalu xation am 2 4. Juni 2007 mit schwerem Ausriss des Ligamentum patellae

femo ralis mediale, (b) Status nach medialer Raffung und latera le m Release am 2 8. Juni 2007, (c) Status nach Arthrolyse und Mobilisation bei Arthrofibrose vom 1 8. Dezember 2007 bei massiver Trochleadysplasie Knie rechts und (d) Status nach lateraler Facettektomie Patella Knie rechts, retropatellärem

Débri dement und lateraler Patellainzision vom 2 2. Januar 2010, (2) Hüftgelenk schmerzen beidseits, rechtsbetont bei (a) Status nach Hüftarthroskopie mit Labrumdébridement , Pfannenrandtrimmung und Kopf-Schenkelhals Retaillie rung links am 8. April 2009 und (b) Status nach Hüftgelenksarthroskopie rechts mit Débridement und Trimmung Pfannenrand 12 bis 15 Uhr, Taillierung des Kopf-/Halsüberganges am 2 2. Dezember 2010 bei femoroacetabulärem

Impin gement rechts, (3) einen Diabetes mellitus (Erstdiagnose November 2009, primär insulinpflichtig), (4) ein Schlafapnoesyndrom, CPAP Verwendung, Erstdiagnose 2005, (5) rezidivierende depressive Episoden und (6) einen Vitamin D3-Mangel. Sie erklärte mit separatem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 7/307) auf Frage der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei durch die Unfallrestfolgen am rechten Knie eingeschränkt für Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einherg inge n wie z.B. Tätig keiten im Knien. S chweres und mittelschweres Heben und Tragen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe) könn e

ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden. Leichtes H e ben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) sei nur gelegentlich möglich, nicht oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Tätigkeit vorstellbar, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr verrichten könnte. Allerdings sei auf grund der rezidivierenden depressiven Episoden, welche wiederholt als mittel schwer beurteilt worden seien, trotz entsprechender Therapien von einer herab gesetzten Leistungsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch, da der Beschwer deführe r seit vier Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mit gegen Ende des stationären Aufenthaltes aufgetretener leichter Hypoglykämie bei vermehrter I nsulinsensi ti vität unter vermehrter körperlicher Belastung seien Tätigkeiten, die auf Leitern oder in grösseren Höhen stattfänden oder Tätigkeiten, bei denen Entscheide unter ext remem Zeitdruck getroffen werden müssten, nicht vorstellbar. Bei der bekann ten sowie konventionell-radiologisch als auch im MRI dokumentierten Femoro patellararthrose sei zum jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger En dzustand erreicht. 3.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass lediglich die Beschwerden des Beschwerdeführers am rechten Knie , nicht aber die Hüftbeschwerden und die psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sammenhang mit dem Unfall vom 2 4. Juni 2007 stehen , dass diesbezüglich der Endzustand erreicht ist und dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem von Dr. H.___ am 3 0. Dezember 2011 erstellten Zumutbarkeitsprofil (E. 2. 9 ) Tätig keiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einhergehe n, wie z.B. Tätigkeiten im Knie n, aber auch schweres und mittelschweres Heben und Tra gen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe) nicht mehr zumutbar s ind . Lei ch tes Heben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) ist demgegenüber

gele gentlich, nicht aber oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit möglich ( Urk. 1 S. 5, Urk. 6 S. 3). Diese Beurteilung der Parteien steht in Über einstimmung mit den Akten und der Rechtsl age und erweist sich daher als rechtens . 4. 4.1

Zu prüfen bleibt somit, wie sich die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erwerblich auswirken. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2012 davon aus, dass der Beschwerd eführer ohne den Unfall vom 24. Juni 2007 als Logistiker HF , das heisst in eine r Bürotätigkeit ,

arbeiten würde und dass ihm unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen diese Tätigkeit weiterhin möglich sei ( Urk. 2) . 4.2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, er habe im Dezem ber 2006 die Ausbildung zum Logistiker HF erfolgreich abgeschlossen und hätte auf den 1 3. August 2007 eine neue Stelle als Teamleiter Lager antre ten können. Doch aufgrund der Folgen des Unfalls vom 2 4. Juni 2007 sei es in Wirklich keit nicht so

weit gekommen und er habe diese Arbeitsstelle wieder verloren, ohne dass er auch nur einen Tag als Teamleiter hätte arbeiten können. Auch seine am 1 4. Januar 2008 angetretene Stelle als Logistiker bei der B.___ AG habe er zunächst krankheits- und anschliessend unfallbedingt nur während insgesamt fünf Tagen verrichten können. Somit habe er im Zeitpunkt des Fallabschlusses zwar eine erfolgreiche Ausbildung zum Logistiker HF vor zuweisen, doch h abe er überhaupt keine Berufserfahrung in diesem neuen Beruf erwerben können. Da seit Abschluss der Ausbildung über fünf Jahre vergangen seien, könne er realistischerweise diese Ausbildung heute nicht mehr verwerten ( Urk. 1). Er habe per Oktober 2012 eine Arbeitsstelle bei der Stiftung G.___ gefunden , weshalb auf diesen Lohn – hochge rechnet auf ein 100%-Pensum – abzustellen sei

( Urk. 9). 4. 3 4.3.1

Der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich eine Lehre als Lagerist machte, schloss im Dezember 2006 die Weiterbildung zum d ipl.

Techniker HF Logistik

erfolgreich ab (Lebenslauf, Urk. 7/110). Im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Juni 2007 war er seit Juni 2002 bei der Y.___ GmbH als Logistiker angestellt, wobei er krankheitshalber letztmals am 2 9. Januar 2007 gearbeitet hatte ( Urk. 7/1). Am 1 6. Juli 2007 schloss d er Beschwerdeführer mit der A.___ AG einen Arbeitsvertrag als Teamleiter Lager mit Wirkung ab 1 3. August 2007 ab ( Urk. 7/10). Diese Tätigkeit nahm er unfallbedingt nie auf. Ab 1 4. Januar 2008 war er als Logistiker bei der B.___ AG angestellt (Arbeitsver trag vom 1 8. Dezember 2007, Urk. 7/40). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 1 8. Februar 2008 aber per sofort aufgelöst , da der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig geworden war (Kündigung, Urk. 7/75). 4.3.2

D er Beschwerdeführer verfügt über eine Weiterbildung zum Logisti k er HF und er war offensichtlich gewillt, d iese Tätigkeit auch auszuüben. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Parteien davon auszugehen , dass er ohne den Unfall vom 2 4. Juni 2007 als Logistiker HF, mithin

in einem Bürojob (vgl. Urk. 7/11 S. 2) , tätig wäre. 4. 4 4.4 . 1

Der Beschwerdeführer ist sowohl gesundheitsbedingt als auch aufgrund seiner Ausbildung i n der Lage , die Tätigkeit als Logistiker HF auszuüben.

Da sich n ach Art. 7 Abs. 2 ATSG die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen richtet und für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist , ob eine Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (ausgeglichener Arbeitsmarkt; Urteil des Bundesgerichts 9C_82/20 09 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5), besteht kein Anlass, dem Beschwer deführer nicht das als Logistiker HF erzielbare Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen.

Hieran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Weiterbildung zum Logistiker HF im Jahr 2006 diese Tätigkeit nie ausgeübt hat. Erlaubt es die Ausbildung zum Automechaniker der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt eine andere Tätigkeit - mithin eine Beschäfti gung ausserhalb des an gestammten Berufs - zu finden, mit welcher sich ein Verdienst in gleicher Höhe erzielen lässt (Alexandra Rumo-Jungo , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 133), so ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerde führer seine Ausbildung zum Logis tiker HF nicht zu verwerten im Stande sein soll. Angesichts des ihm zumutbaren Arbeitsprofils (E. 2.9), seiner beruflichen Er fahrung im Bereich der Lagerhal tung, seines jungen Alters, seiner vorge nannten Weiterbildung sowie insbesondere auch mit Blick auf die dem Sozial versi cherungsrecht inhärente Schaden minderungspflicht ist dem Beschwerde führer die Verwertung seiner Arbeitsfä higkeit als Logistiker HF trotz fehlender Berufspraxis ohne Weiteres zumutbar. 4. 4 .2

Der Einwand des Beschwerdeführer s , es sei auf sein tatsächlich erzieltes Einkom men bei der Stiftung G.___

abzustellen ( Urk. 9 und Urk. 10) , vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen . F ür die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht

(BGE 135 V 297 E. 5.2). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer neben den unfallbedingten Kniebeschwerden noch an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich Hüftbeschwerden und psychische n Beschwerden leidet (E. 2.4) . Es kann daher nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass das von ihm erzielte Einkommen dem unfallversicherungsrechtlich relevanten Invalideneinkommen ents pricht.

Ob der im Gutachten der Institution F.___ genannten psychiatr ischen Diagnose invalidenversi cherungsrechtliche Relevanz zukommt, kann vorliegend offen bleiben, ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistiker HF - unfallbedingt - doch voll umfänglich zumutbar. Weil er mithin seine ihm verbleibende Arbeitsfähig keit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2), kann nicht auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt wer den. 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die unfallbedingten Einschränkungen am rechten Knie der Ausübung der Tätigkeit als Logistiker HF nicht entgegen stehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse und somit auch einen Rentenanspruch verneint hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/IKversandt

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 D er 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 200

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat.

E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.

E. 2 8. Juni 2007 eine Knie arthroskopie mit Kniegelenkstoilette, Arthrotomie , Knochenfragmententfernung im Bereich der medialen Patellab e grenzung und Raffung des medialen Retina culums vor (Operationsbericht vom 2. Juli 2007 , Urk. 7/3). X.___ konnte in der Folge aufgrund der unfallbedingten Beschwerden eine neue Stelle a ls Teamleiter Lager bei der A.___ AG ab

13. August 2007 nicht antreten ( Urk. 7/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher X.___ gestützt auf das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ GmbH obligato risch gegen die Folgen von Un fällen versichert war, kam für Heilbehandlungskosten und für Taggelder auf , wobei sie bis am 2. Dezember 2007 ein 100%iges , vom 3. bis 1 8. Dezember 2007 ein 50 % ig e s und hernach wieder ein 100 % iges Taggeld erbrachte ( Schreiben vom 18. Januar 2008 , Urk. 7/

E. 2.1 Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2007 vom 2 8. Juni bis 1. Juli 2007 im Spital Z.___ hospitalisiert. Dieses diagnostizierte einen Status nach Patellaluxation vom 2 4. Juni 2007 mit ossärem Ausriss des medialen Retinaculums sowie aktuell Patellasubluxation und nahm am 2 8. Juni 2007 eine Kniearthroskopie mit Kniegelenkstoilette mit Arthrotomie , Knochenfragment entfernung im Bereich der medialen Patellabegrenzung und Raffung des medi alen Retinaculums

vor ( Urk. 7/4).

E. 2.2 Die Rehaklinik C.___ , in welcher der Beschw erdeführer vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 hospitalisiert war, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 7/99) (1) eine Knie-Distorsion mit Patellaluxation rechts mit (a) medialer Raffung und lateral Release bei Patellaluxation am 2 8. Juni 2007, (b) Arthrolyse und Mobilisation Knie rechts am 1 8. Dezember 2007, (c) MRI vom 7.

Februar 2008: Hypoplasie des femoral e n Gleitlagers und erhebliche Chondro pathia

patellae Grad 4 sowie bereits einsetzende arthrotische Veränderungen und (d) Restbeschwerden rechtes Knie, (2) eine Schlafapnoe, (3) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und (4) ein en Sta tus nach Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf mediane Meniskusläsion im Januar 1994 (S. 1). Ein Jahr nach dem Unfall bestünden nach wie vor belas tungsverstärkte Schmerzen im Bereich des rechten Knies sowie ein Flexions- und Kraftdefizit. Der Beschwerdeführer sei in Folge dessen im Alltag subjektiv noch stark eingeschränkt. Treppensteigen alternierend sei nur für einige Stufen unter starkem Abstützen am Geländer und Vorneigung der Körperlängsachse möglich. Da sich der Beschwerdeführer bei Austritt noch in der medizinischen Phase befinde, sei eine Zumutbarkeitsbeurteilung aktuell noch nicht möglich (S. 3).

E. 2.3 Dr. E.___

nannte in Beurteilung der Aktenlage am 2 6. Januar 2009 ( Urk. 7/135) die Diagnosen (1) von rechtseitige n Knieschmerzen bei (a) Status nach traumatischer Patellaluxation am 2 4. Juni 2007 mit medialer Raffung und laterale m Release am 2 8. Juni 2007 und (b) Status nach Arthrolyse und Mobi lisation bei Arthrofibrose am 1 8. Dezember 2007 bei massiver Trochleadysplasie Knie rechts und beginnender medialer und patell o femoraler Arthrose und (2) eine r beginnende n

Coxarthrose bei vorwiegend Cam- Impingement links . Er erklärte dabei zur Unfallkausalität der behandlungsbedürftigen linksseitigen Hüftbeschwerden, erstmals habe der Beschwerdeführer dem Hausarzt über ver mehrte Beschwerden im linken Knie und in der linken Hüfte am 2 1. Januar 2008 geklagt. Der Beschwerdeführer habe dies auf die Arbeitsaufnahme und die einseitige Belastung zurückgeführt. Angaben über eine Prellung der linken Hüfte oder der linken Körperseite seien in der ambulanten Krankengeschichte der Notfallstation des Spitals Z.___

vom 2 7. Juni 2007 nicht erwähnt. Im Aus trittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 1. Juni 2008 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 fehlten Hinweise auf Hüftbeschwerden links. Die Diagnose Verdacht auf Impingement -Beschwerden Hüfte links erscheine erstmals im Untersuchungsbericht der Klinik D.___ vom 2. Oktober 2008, das heiss e etwa 16 Monate nach dem Unfallereignis. Der Beschwerdeführer sei dann in die Hüftsprechstunde der Klinik D.___ überwiesen worden. Die Röntgenbilder des Beckens und der linken Hüfte axial vom 3. November 2008 dokumentierten eine Offsetstörung am Kopf-Hals-Übergang mit lateralem Impingement Pit. Das Arthro -MRI der linken Hüfte vom 2 7. November 2008 dokumentiere die Offsetstörung am anterolateralen Kopf-Schenkelhals-Übergang. Korrespondierend käme eine Labrumdegeneration mit Ganglionbildung etwa 12 Uhr zur Darstellung . Der Knorpel sei, soweit einseh bar, randständig etwas alteriert, sonst gut erhalten. Beim femoroacetabuläre n

Impingement handle es sich um eine abnorme Anatomie und Morphologie der Hüftgelenkpfanne und/oder des proximalen Femurendes . Es handle sich somit um ein unfallfremdes Leiden, d as auch ohne die traumatische Pa tellaluxation vom 2 4. Juni 2007 mit nachfolgen den operativen Behandlungen manifest geworden wäre. Der kausale Zusammenhang der behandlungsbedürftigen

Hüft beschwerden links zum Unfall vom 2 4. Juni 2007 sei höchstens möglich, jedoch unwahrscheinlich .

E. 2.4 Die Institution F.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 7/267) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein femoroacetabuläres

Impin gement rechts, (2) eine Femoropatellararthrose und einen Status nach lateraler Patellaf a cettektomie im Januar 2010, Kniegelenksmobilisation und arthrosko pische

Arthrolyse im Dezember 2007 sowie Knochenfragmententfernung und Raffung des medialen Retinaculums nach Patellalu x atio n im Juni 2007 re chts mit Trochleadysplasie , ( 3 ) eine leichte femoropatelläre Inkongruenz links und ( 4 ) eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden ohne somatisches Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F33.10).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) Hüftschmerzen nach arthroskopischem Labrum- Débridement , Pfannenradtrimmung, Retaillierung des Übergangs Kopfschenkelhals links im April 2009 bei femoroacetabulärem

Impingement , (2) Senk-/Spreizfüsse, (3) ein Diabetes mellitus, (4) eine Schlafap noe und (5) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend von etwa Oktober 2007 bis Dezember 2007 (ICD-10 F43.21). Als Lagerist sei der Beschwerdeführer vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2010 bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö rung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Inte ressen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Körperlich l e ichte Tätigkeiten in temperierten Räumen , die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müss t en und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Kon zentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2010 zu 60 % zugemu tet werden. Gesamthaft habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 24-2 5 ). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden k önne , ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten , sei de r Beschwerdeführer seit Juli 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 habe für sämtliche Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9) . 2. 5

Die Klinik D.___ , Abteilung Knie-/Sportverletzungen, berichtete unter Nen nung der bekannten Diagnosen

am 2 4. Mai 2011 von einer weiterhin kon stante n Beschwerdesituation am rechten Knie. Diese zeige sich einerseits durch die Muskelschwäche und andererseits durch die Verkürzung der Oberschenkelmuskulatur. E ine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der gesamten mus kulären Situation und damit Schmerzlinderung werde empfo hlen ,

weshalb die Kollegen der Rheumatologie um Beurteilung des Rehabilitationspotenzials und anschliessende stationäre Aufnahme ersucht würden ( Urk. 7/270). 2. 6

Dr. E.___

erklärte am 5. Juli 2007 im Nachgang zum Kreisarztbericht vom 1 1. Mai 2011

(Bericht vom

24. Mai 2011 ,

Urk. 7/280) , die Ärzte der bestätigten Klinik D.___ eine konstante Beschwerdesituation am rechten Kniegelenk bei Trochleadysplasie rechts und beginnender medialer und patellofemoraler Arthrose. Sie erw ähnten eine Muskelschwäche und eine Verkürzung der gesamten Oberschenkelmuskulatur. Sie würden diesbezüglich eine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der gesamten muskulären Situation und damit zur Schmerzlinderung empfehlen. Die Ärzte der Klinik D.___ hätten es allerdings unterlassen, die Muskelschwäche zu objektivieren. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 1 1. Mai 2011 habe er an den unteren Extre mitäten keinen signifikanten Unterschied der Muskeltrophik gefunden. Auf grund des bisherigen Verlaufs und de r anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 gemachten Erfahrungen bezweifle er sehr, dass durch einen weiteren Rehabilitationsa ufenthalt die Beschwerdesituation am rechten Kniegelenk wesentlich beeinflusst werde. Im Weiteren erlaube er sich , auf den Bericht der Klinik D.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 7/274) hinzu weisen. Dort stehe, dass die Therapie zur Kräftigung der pelvitrochantären Mu s k ulatur durchzuführen sei. Demzufolge handle es sich um ein unfallfremdes Hüftleiden . Als Unfallfolge verbleibe so mit

eine mässige femoropatellare Arth rose im rech t en Kniegelenk bei regelrechter Stabilität. Es bestehe ein Flexions defizit von 25-30° im Vergleich zur gesunden linken Seite. Er empfehle , den Fall mit dem Hinweis auf das Rückfallmelderecht abzuschliessen. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätig keit mit zu hebenden Lasten von 10 bis 15 Kilogramm den ganzen Tag. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der gesamten Arbeitszeit nicht überschrei t en und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Tätigkeiten in kniender oder hockende r Position seien nicht mehr zumut bar .

E. 2.7 Die Ärzte der Klinik D.___ hielt en mit Bericht vom 5. Juli 2011

( Urk. 7/287) fest, w eiterhin bestehe in ihren Augen ei n gewisses Rehabilitationspotenz ial betreffend die Schmerzen im Bereich des Kniegelenks rechts und der Hüfte rechts im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 200 7. Dabei sei es wahrscheinlich auch aufgrund der chronischen Fehlbelastung zu zunehmend lumbospondylogenen Schmerzen gekommen. Diesbezüglich sei ein MRI der LWS unauffällig, weshalb diese Schmerzen somit als primär muskulär interpre tiert werden könnten . Der Beschwerdeführer beschreibe eine gewisse Linderung der Beschwerden unter der ambulant durchgeführten Physiotherapie, allerdings komme es dadurch nicht zu einer nachhalt ig en Besserung der Symptome. Somit könn t e durch einen stationäre n Aufenthalt mit intensiver täglicher Physiothera pie und allenfalls auch psychologischer Betreuung doch eine gewisse Besserung der Beschwerden erreicht werden. 2.

E. 4 3) . Am 2 0. Dezember 2007 wurde bei X.___

im Spital Z.___ bei der Diagnose eine r

Arthrofibrose

eine Mobilisation des Kniegelenks sowie Kniearthroskopie mit Arthrolyse rechts durch g eführt (Operationsbericht, Urk. 7/46). Am 1 4. Februar 2008 liess X.___ , welcher seit dem 1 4. Januar 2008 bei der B.___ AG für ein Pensum von 100 % als Logistiker angestellt war, der SUVA melden, er sei am 3 0. Januar 2008 mit dem rechten Knie eingeknickt, wodurch ihm die Kniescheibe rausgesprungen sei (Schadenmeldung UV G, Urk. 7/54). Das Spital Z.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion (Bericht vom 25.

Februar 2008, Urk. 7/58). X.___ war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Eintrag der SUVA, Urk. 7/56) und die SUVA richtete weiter Taggelder aus und kam für die Heilbeh andlungskosten auf ( Telefonnotiz vom 2 8. März 2008, Urk. 7/66). Vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 war X.___ in der Rehaklinik C.___ hos pitalisiert , welche neben den Kniebeschwerden auch eine leichte bis mittelgra dige depressive Episode ohne somatisches Syndrom feststellte (Austrittsbericht vom 1 1. Juni 2008, Urk. 7/99). Am 1 2. Juni 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/93). Die Rehaklinik C.___ führte a m 2 6. September 2008 mit X.___ eine berufliche Standortbestimmung durch (Bericht vom 9. Oktober 2008, Urk. 7/117) . Am 3. November 2008 wurde X.___ in der Hüftsprechstunde der Klinik D.___

untersucht, welche ein femoroacetabuläres

Impingement links feststellte (Bericht vom 1 1. November 2008, Urk. 7/123). Nachdem Kreis arzt Dr. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , am 26. Januar 2009 eine ärztliche Beurteilung vor genommen hatte ( Urk. 7/135), teilte die SUVA X.___ m it Verfügung vom 7. April 2009 mit, dass sie eine Kostenübernahme für die Behandlung der linken Hüfte ablehne. Die Kosten für die psychiatrische Behandlung sowie die Taggelder würden weiterhin übernommen ( Urk. 7/156). Am 8. April 2009 nahm die Klinik D.___

bei X.___

eine Hüftarthroskopie links vor (Operationsbericht, Urk. 7/162). Mit Verfügung vom 1 0. August 2009 hielt die SUVA fest, dass sie die Taggelder per 1 0. August 2009 einstellen, für die medizinische Behandlung des rechte n Knie s aber weiterhin aufkommen werde ( Urk. 7/179). Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largi er , am 9. September 2009 Einspra c h e und beantragte, es seien weiterh in Taggelder auszurichten (Urk. 7/188). Am 1 8. u nd am 2 2. Januar 2010 wurde X.___ in der Klinik D.___ erneut am rechten Knie operiert (Operationsbericht e

Urk. 7/213 und Urk.

7/214 ).

Nachdem am 2 2. Oktober 2010 eine Hüftarthroskopie rechts durchgeführt worden war ( Urk. 7/249), wurde X.___ am 11. Mai 2011 von Dr. E.___

kreisärztlich untersucht ( Bericht vom 1 1. Mai 2011, Urk.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt somit, wie sich die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erwerblich auswirken.

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2012 davon aus, dass der Beschwerd eführer ohne den Unfall vom 24. Juni 2007 als Logistiker HF , das heisst in eine r Bürotätigkeit ,

arbeiten würde und dass ihm unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen diese Tätigkeit weiterhin möglich sei ( Urk. 2) .

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, er habe im Dezem ber 2006 die Ausbildung zum Logistiker HF erfolgreich abgeschlossen und hätte auf den 1 3. August 2007 eine neue Stelle als Teamleiter Lager antre ten können. Doch aufgrund der Folgen des Unfalls vom 2 4. Juni 2007 sei es in Wirklich keit nicht so

weit gekommen und er habe diese Arbeitsstelle wieder verloren, ohne dass er auch nur einen Tag als Teamleiter hätte arbeiten können. Auch seine am 1 4. Januar 2008 angetretene Stelle als Logistiker bei der B.___ AG habe er zunächst krankheits- und anschliessend unfallbedingt nur während insgesamt fünf Tagen verrichten können. Somit habe er im Zeitpunkt des Fallabschlusses zwar eine erfolgreiche Ausbildung zum Logistiker HF vor zuweisen, doch h abe er überhaupt keine Berufserfahrung in diesem neuen Beruf erwerben können. Da seit Abschluss der Ausbildung über fünf Jahre vergangen seien, könne er realistischerweise diese Ausbildung heute nicht mehr verwerten ( Urk. 1). Er habe per Oktober 2012 eine Arbeitsstelle bei der Stiftung G.___ gefunden , weshalb auf diesen Lohn – hochge rechnet auf ein 100%-Pensum – abzustellen sei

( Urk. 9). 4. 3 4.3.1

Der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich eine Lehre als Lagerist machte, schloss im Dezember 2006 die Weiterbildung zum d ipl.

Techniker HF Logistik

erfolgreich ab (Lebenslauf, Urk. 7/110). Im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Juni 2007 war er seit Juni 2002 bei der Y.___ GmbH als Logistiker angestellt, wobei er krankheitshalber letztmals am 2 9. Januar 2007 gearbeitet hatte ( Urk. 7/1). Am 1 6. Juli 2007 schloss d er Beschwerdeführer mit der A.___ AG einen Arbeitsvertrag als Teamleiter Lager mit Wirkung ab 1 3. August 2007 ab ( Urk. 7/10). Diese Tätigkeit nahm er unfallbedingt nie auf. Ab 1 4. Januar 2008 war er als Logistiker bei der B.___ AG angestellt (Arbeitsver trag vom 1 8. Dezember 2007, Urk. 7/40). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 1 8. Februar 2008 aber per sofort aufgelöst , da der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig geworden war (Kündigung, Urk. 7/75). 4.3.2

D er Beschwerdeführer verfügt über eine Weiterbildung zum Logisti k er HF und er war offensichtlich gewillt, d iese Tätigkeit auch auszuüben. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Parteien davon auszugehen , dass er ohne den Unfall vom 2 4. Juni 2007 als Logistiker HF, mithin

in einem Bürojob (vgl. Urk. 7/11 S. 2) , tätig wäre. 4. 4

E. 4.4 . 1

Der Beschwerdeführer ist sowohl gesundheitsbedingt als auch aufgrund seiner Ausbildung i n der Lage , die Tätigkeit als Logistiker HF auszuüben.

Da sich n ach Art. 7 Abs. 2 ATSG die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen richtet und für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist , ob eine Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (ausgeglichener Arbeitsmarkt; Urteil des Bundesgerichts 9C_82/20

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die unfallbedingten Einschränkungen am rechten Knie der Ausübung der Tätigkeit als Logistiker HF nicht entgegen stehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse und somit auch einen Rentenanspruch verneint hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/IKversandt

E. 7 /265). Am 1 8. Mai 2011 wurde d er SUVA von der IV-Stelle das bei der Institution F.___ eingeholte Gut achten vom 1 0. Mai 2011 zugestellt ( Urk. 7/267) . Nachdem die Klinik D.___ Dr. E.___ am 2 6. Mai 2011 über eine Untersuchung von X.___ in ihrer Hüftsprechstunde vom 1 6. Mai 2011 berichtet hatte ( Urk. 7/274), verfasste dieser

am 5. Juli 2011 einen Nachtrag zu seine m Untersuchung sbericht vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 7/280) und schätzte den Integritätsschaden von X.___ auf 10 % ( Urk. 7/281) . Vom 2. bis 2 2. Nov ember 2011 war X.___ im Auf trag der SUVA zu einer stationären Standortbestimmung und Behandlung in der Klinik D.___ hospitalisiert (Bericht und Fragebogen vom 3 0. Dezember 2011, Urk. 7/306 und Urk. 7/307). Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 sprach die SUVA X.___ eine einer Einbusse der Integrität von 10 % entsprechende Entschädigung von Fr. 10‘680. zu ( Urk. 7/313) und m it Verfüg ung vom 1 6. März 2012 hielt sie fest, dass sie X.___

für die Zeit vom 1 0. August 2009 bis 1 7. Januar 2010 Taggelder nachzahlen und ihre Versicherungsleistun gen per 3 1. März 2012 einstellen werde . Die Kosten für die von der Klinik D.___ für 3 Monate verordnete Medizinische Trainingstherapie würden noch erbracht . Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht ( Urk. 7/315). Die von X.___ am 5. April 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier erhobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer angemes senen Invalidenrente beantragte ( Urk. 7/317), wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 3 1. Mai 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. April 2012 eine angemessene Invalidenrente auszurich ten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 2. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Am 1 5. November 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab Oktober 2012 eine Stelle als Sachbearbei ter bei der Stiftung G.___ gefunden habe ( Urk.

9) und reichte seinen Arbeitsvertrag ein ( Urk. 10). Die Eingabe vom 1 5. November und der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wurden der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Am 1. September 2011 erklärte Dr. E.___ ( Urk. 7/289) , Hinweise für

eine chroni sche Fehlbelastung wie sie von der Klinik D.___

im Bericht vom 5. Juli 2011 erwähnt w ü rden, habe er anlässlich seiner Untersuchung im Mai 2011 nicht gefunden. Er habe eine seitengleiche Fussbeschwielung festgestellt, die Trophik an den Unterschenkeln sei seitengleich gewesen , am Oberschenkel habe eine Differenz von 0,5 cm bestanden, was nicht signifikant sei . Diesbezüg lich sei die Bemerkung einer muskulären Dysbalance mit Schwäche im rechten Bein hauptsächlich aufgrund der stetigen Schonung zu relativieren. Aufgrund des gesamten Verlaufs und unter Berücksichtigung, dass nur die Residuen am rechten Kniegelenk in ihre Zuständigkeit fiele n , halt e er an seiner Meinung fest, dass sich ein dreiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt nicht rechtfertigen lasse. 2.

E. 09 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5), besteht kein Anlass, dem Beschwer deführer nicht das als Logistiker HF erzielbare Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen.

Hieran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Weiterbildung zum Logistiker HF im Jahr 2006 diese Tätigkeit nie ausgeübt hat. Erlaubt es die Ausbildung zum Automechaniker der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt eine andere Tätigkeit - mithin eine Beschäfti gung ausserhalb des an gestammten Berufs - zu finden, mit welcher sich ein Verdienst in gleicher Höhe erzielen lässt (Alexandra Rumo-Jungo , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 133), so ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerde führer seine Ausbildung zum Logis tiker HF nicht zu verwerten im Stande sein soll. Angesichts des ihm zumutbaren Arbeitsprofils (E. 2.9), seiner beruflichen Er fahrung im Bereich der Lagerhal tung, seines jungen Alters, seiner vorge nannten Weiterbildung sowie insbesondere auch mit Blick auf die dem Sozial versi cherungsrecht inhärente Schaden minderungspflicht ist dem Beschwerde führer die Verwertung seiner Arbeitsfä higkeit als Logistiker HF trotz fehlender Berufspraxis ohne Weiteres zumutbar. 4. 4 .2

Der Einwand des Beschwerdeführer s , es sei auf sein tatsächlich erzieltes Einkom men bei der Stiftung G.___

abzustellen ( Urk.

E. 9 und Urk. 10) , vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen . F ür die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht

(BGE 135 V 297 E. 5.2). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer neben den unfallbedingten Kniebeschwerden noch an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich Hüftbeschwerden und psychische n Beschwerden leidet (E. 2.4) . Es kann daher nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass das von ihm erzielte Einkommen dem unfallversicherungsrechtlich relevanten Invalideneinkommen ents pricht.

Ob der im Gutachten der Institution F.___ genannten psychiatr ischen Diagnose invalidenversi cherungsrechtliche Relevanz zukommt, kann vorliegend offen bleiben, ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistiker HF - unfallbedingt - doch voll umfänglich zumutbar. Weil er mithin seine ihm verbleibende Arbeitsfähig keit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2), kann nicht auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt wer den.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00126 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D er 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 200 2 als Logistiker bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei er seit dem 2 9. Januar 2007 krankheitshalber nicht mehr arbeiten konnte und das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2007 gekündigt war , als er sich am 2 4. Juni 2007 bei einem Spaziergang das rechte Knie verdrehte (Unfallmeldung vom 2. Juli 2007, Urk. 7/1 , und Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 7/11 ). D as Spital Z.___ diagnostizierte eine n Status nach Patellaluxation

am 2 4. Juni 2007 bei ossäre m Ausriss des medialen Re t ina culums sowie aktuell P a tellasubluxation und nahm am 2 8. Juni 2007 eine Knie arthroskopie mit Kniegelenkstoilette, Arthrotomie , Knochenfragmententfernung im Bereich der medialen Patellab e grenzung und Raffung des medialen Retina culums vor (Operationsbericht vom 2. Juli 2007 , Urk. 7/3). X.___ konnte in der Folge aufgrund der unfallbedingten Beschwerden eine neue Stelle a ls Teamleiter Lager bei der A.___ AG ab

13. August 2007 nicht antreten ( Urk. 7/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher X.___ gestützt auf das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ GmbH obligato risch gegen die Folgen von Un fällen versichert war, kam für Heilbehandlungskosten und für Taggelder auf , wobei sie bis am 2. Dezember 2007 ein 100%iges , vom 3. bis 1 8. Dezember 2007 ein 50 % ig e s und hernach wieder ein 100 % iges Taggeld erbrachte ( Schreiben vom 18. Januar 2008 , Urk. 7/ 4 3) . Am 2 0. Dezember 2007 wurde bei X.___

im Spital Z.___ bei der Diagnose eine r

Arthrofibrose

eine Mobilisation des Kniegelenks sowie Kniearthroskopie mit Arthrolyse rechts durch g eführt (Operationsbericht, Urk. 7/46). Am 1 4. Februar 2008 liess X.___ , welcher seit dem 1 4. Januar 2008 bei der B.___ AG für ein Pensum von 100 % als Logistiker angestellt war, der SUVA melden, er sei am 3 0. Januar 2008 mit dem rechten Knie eingeknickt, wodurch ihm die Kniescheibe rausgesprungen sei (Schadenmeldung UV G, Urk. 7/54). Das Spital Z.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion (Bericht vom 25.

Februar 2008, Urk. 7/58). X.___ war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Eintrag der SUVA, Urk. 7/56) und die SUVA richtete weiter Taggelder aus und kam für die Heilbeh andlungskosten auf ( Telefonnotiz vom 2 8. März 2008, Urk. 7/66). Vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 war X.___ in der Rehaklinik C.___ hos pitalisiert , welche neben den Kniebeschwerden auch eine leichte bis mittelgra dige depressive Episode ohne somatisches Syndrom feststellte (Austrittsbericht vom 1 1. Juni 2008, Urk. 7/99). Am 1 2. Juni 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/93). Die Rehaklinik C.___ führte a m 2 6. September 2008 mit X.___ eine berufliche Standortbestimmung durch (Bericht vom 9. Oktober 2008, Urk. 7/117) . Am 3. November 2008 wurde X.___ in der Hüftsprechstunde der Klinik D.___

untersucht, welche ein femoroacetabuläres

Impingement links feststellte (Bericht vom 1 1. November 2008, Urk. 7/123). Nachdem Kreis arzt Dr. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , am 26. Januar 2009 eine ärztliche Beurteilung vor genommen hatte ( Urk. 7/135), teilte die SUVA X.___ m it Verfügung vom 7. April 2009 mit, dass sie eine Kostenübernahme für die Behandlung der linken Hüfte ablehne. Die Kosten für die psychiatrische Behandlung sowie die Taggelder würden weiterhin übernommen ( Urk. 7/156). Am 8. April 2009 nahm die Klinik D.___

bei X.___

eine Hüftarthroskopie links vor (Operationsbericht, Urk. 7/162). Mit Verfügung vom 1 0. August 2009 hielt die SUVA fest, dass sie die Taggelder per 1 0. August 2009 einstellen, für die medizinische Behandlung des rechte n Knie s aber weiterhin aufkommen werde ( Urk. 7/179). Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largi er , am 9. September 2009 Einspra c h e und beantragte, es seien weiterh in Taggelder auszurichten (Urk. 7/188). Am 1 8. u nd am 2 2. Januar 2010 wurde X.___ in der Klinik D.___ erneut am rechten Knie operiert (Operationsbericht e

Urk. 7/213 und Urk.

7/214 ).

Nachdem am 2 2. Oktober 2010 eine Hüftarthroskopie rechts durchgeführt worden war ( Urk. 7/249), wurde X.___ am 11. Mai 2011 von Dr. E.___

kreisärztlich untersucht ( Bericht vom 1 1. Mai 2011, Urk. 7 /265). Am 1 8. Mai 2011 wurde d er SUVA von der IV-Stelle das bei der Institution F.___ eingeholte Gut achten vom 1 0. Mai 2011 zugestellt ( Urk. 7/267) . Nachdem die Klinik D.___ Dr. E.___ am 2 6. Mai 2011 über eine Untersuchung von X.___ in ihrer Hüftsprechstunde vom 1 6. Mai 2011 berichtet hatte ( Urk. 7/274), verfasste dieser

am 5. Juli 2011 einen Nachtrag zu seine m Untersuchung sbericht vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 7/280) und schätzte den Integritätsschaden von X.___ auf 10 % ( Urk. 7/281) . Vom 2. bis 2 2. Nov ember 2011 war X.___ im Auf trag der SUVA zu einer stationären Standortbestimmung und Behandlung in der Klinik D.___ hospitalisiert (Bericht und Fragebogen vom 3 0. Dezember 2011, Urk. 7/306 und Urk. 7/307). Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 sprach die SUVA X.___ eine einer Einbusse der Integrität von 10 % entsprechende Entschädigung von Fr. 10‘680. zu ( Urk. 7/313) und m it Verfüg ung vom 1 6. März 2012 hielt sie fest, dass sie X.___

für die Zeit vom 1 0. August 2009 bis 1 7. Januar 2010 Taggelder nachzahlen und ihre Versicherungsleistun gen per 3 1. März 2012 einstellen werde . Die Kosten für die von der Klinik D.___ für 3 Monate verordnete Medizinische Trainingstherapie würden noch erbracht . Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht ( Urk. 7/315). Die von X.___ am 5. April 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier erhobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer angemes senen Invalidenrente beantragte ( Urk. 7/317), wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 3 1. Mai 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. April 2012 eine angemessene Invalidenrente auszurich ten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 2. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Am 1 5. November 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab Oktober 2012 eine Stelle als Sachbearbei ter bei der Stiftung G.___ gefunden habe ( Urk.

9) und reichte seinen Arbeitsvertrag ein ( Urk. 10). Die Eingabe vom 1 5. November und der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wurden der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat. 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 2 4. Juni 2007 vom 2 8. Juni bis 1. Juli 2007 im Spital Z.___ hospitalisiert. Dieses diagnostizierte einen Status nach Patellaluxation vom 2 4. Juni 2007 mit ossärem Ausriss des medialen Retinaculums sowie aktuell Patellasubluxation und nahm am 2 8. Juni 2007 eine Kniearthroskopie mit Kniegelenkstoilette mit Arthrotomie , Knochenfragment entfernung im Bereich der medialen Patellabegrenzung und Raffung des medi alen Retinaculums

vor ( Urk. 7/4). 2.2

Die Rehaklinik C.___ , in welcher der Beschw erdeführer vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 hospitalisiert war, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 7/99) (1) eine Knie-Distorsion mit Patellaluxation rechts mit (a) medialer Raffung und lateral Release bei Patellaluxation am 2 8. Juni 2007, (b) Arthrolyse und Mobilisation Knie rechts am 1 8. Dezember 2007, (c) MRI vom 7.

Februar 2008: Hypoplasie des femoral e n Gleitlagers und erhebliche Chondro pathia

patellae Grad 4 sowie bereits einsetzende arthrotische Veränderungen und (d) Restbeschwerden rechtes Knie, (2) eine Schlafapnoe, (3) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und (4) ein en Sta tus nach Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf mediane Meniskusläsion im Januar 1994 (S. 1). Ein Jahr nach dem Unfall bestünden nach wie vor belas tungsverstärkte Schmerzen im Bereich des rechten Knies sowie ein Flexions- und Kraftdefizit. Der Beschwerdeführer sei in Folge dessen im Alltag subjektiv noch stark eingeschränkt. Treppensteigen alternierend sei nur für einige Stufen unter starkem Abstützen am Geländer und Vorneigung der Körperlängsachse möglich. Da sich der Beschwerdeführer bei Austritt noch in der medizinischen Phase befinde, sei eine Zumutbarkeitsbeurteilung aktuell noch nicht möglich (S. 3). 2.3

Dr. E.___

nannte in Beurteilung der Aktenlage am 2 6. Januar 2009 ( Urk. 7/135) die Diagnosen (1) von rechtseitige n Knieschmerzen bei (a) Status nach traumatischer Patellaluxation am 2 4. Juni 2007 mit medialer Raffung und laterale m Release am 2 8. Juni 2007 und (b) Status nach Arthrolyse und Mobi lisation bei Arthrofibrose am 1 8. Dezember 2007 bei massiver Trochleadysplasie Knie rechts und beginnender medialer und patell o femoraler Arthrose und (2) eine r beginnende n

Coxarthrose bei vorwiegend Cam- Impingement links . Er erklärte dabei zur Unfallkausalität der behandlungsbedürftigen linksseitigen Hüftbeschwerden, erstmals habe der Beschwerdeführer dem Hausarzt über ver mehrte Beschwerden im linken Knie und in der linken Hüfte am 2 1. Januar 2008 geklagt. Der Beschwerdeführer habe dies auf die Arbeitsaufnahme und die einseitige Belastung zurückgeführt. Angaben über eine Prellung der linken Hüfte oder der linken Körperseite seien in der ambulanten Krankengeschichte der Notfallstation des Spitals Z.___

vom 2 7. Juni 2007 nicht erwähnt. Im Aus trittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 1. Juni 2008 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 fehlten Hinweise auf Hüftbeschwerden links. Die Diagnose Verdacht auf Impingement -Beschwerden Hüfte links erscheine erstmals im Untersuchungsbericht der Klinik D.___ vom 2. Oktober 2008, das heiss e etwa 16 Monate nach dem Unfallereignis. Der Beschwerdeführer sei dann in die Hüftsprechstunde der Klinik D.___ überwiesen worden. Die Röntgenbilder des Beckens und der linken Hüfte axial vom 3. November 2008 dokumentierten eine Offsetstörung am Kopf-Hals-Übergang mit lateralem Impingement Pit. Das Arthro -MRI der linken Hüfte vom 2 7. November 2008 dokumentiere die Offsetstörung am anterolateralen Kopf-Schenkelhals-Übergang. Korrespondierend käme eine Labrumdegeneration mit Ganglionbildung etwa 12 Uhr zur Darstellung . Der Knorpel sei, soweit einseh bar, randständig etwas alteriert, sonst gut erhalten. Beim femoroacetabuläre n

Impingement handle es sich um eine abnorme Anatomie und Morphologie der Hüftgelenkpfanne und/oder des proximalen Femurendes . Es handle sich somit um ein unfallfremdes Leiden, d as auch ohne die traumatische Pa tellaluxation vom 2 4. Juni 2007 mit nachfolgen den operativen Behandlungen manifest geworden wäre. Der kausale Zusammenhang der behandlungsbedürftigen

Hüft beschwerden links zum Unfall vom 2 4. Juni 2007 sei höchstens möglich, jedoch unwahrscheinlich . 2.4

Die Institution F.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 7/267) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein femoroacetabuläres

Impin gement rechts, (2) eine Femoropatellararthrose und einen Status nach lateraler Patellaf a cettektomie im Januar 2010, Kniegelenksmobilisation und arthrosko pische

Arthrolyse im Dezember 2007 sowie Knochenfragmententfernung und Raffung des medialen Retinaculums nach Patellalu x atio n im Juni 2007 re chts mit Trochleadysplasie , ( 3 ) eine leichte femoropatelläre Inkongruenz links und ( 4 ) eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden ohne somatisches Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F33.10).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) Hüftschmerzen nach arthroskopischem Labrum- Débridement , Pfannenradtrimmung, Retaillierung des Übergangs Kopfschenkelhals links im April 2009 bei femoroacetabulärem

Impingement , (2) Senk-/Spreizfüsse, (3) ein Diabetes mellitus, (4) eine Schlafap noe und (5) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend von etwa Oktober 2007 bis Dezember 2007 (ICD-10 F43.21). Als Lagerist sei der Beschwerdeführer vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2010 bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö rung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Inte ressen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Körperlich l e ichte Tätigkeiten in temperierten Räumen , die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müss t en und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Kon zentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2010 zu 60 % zugemu tet werden. Gesamthaft habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 24-2 5 ). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden k önne , ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten , sei de r Beschwerdeführer seit Juli 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 2 4. Juni 2007 bis Juni 2010 habe für sämtliche Tätig keiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9) . 2. 5

Die Klinik D.___ , Abteilung Knie-/Sportverletzungen, berichtete unter Nen nung der bekannten Diagnosen

am 2 4. Mai 2011 von einer weiterhin kon stante n Beschwerdesituation am rechten Knie. Diese zeige sich einerseits durch die Muskelschwäche und andererseits durch die Verkürzung der Oberschenkelmuskulatur. E ine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der gesamten mus kulären Situation und damit Schmerzlinderung werde empfo hlen ,

weshalb die Kollegen der Rheumatologie um Beurteilung des Rehabilitationspotenzials und anschliessende stationäre Aufnahme ersucht würden ( Urk. 7/270). 2. 6

Dr. E.___

erklärte am 5. Juli 2007 im Nachgang zum Kreisarztbericht vom 1 1. Mai 2011

(Bericht vom

24. Mai 2011 ,

Urk. 7/280) , die Ärzte der bestätigten Klinik D.___ eine konstante Beschwerdesituation am rechten Kniegelenk bei Trochleadysplasie rechts und beginnender medialer und patellofemoraler Arthrose. Sie erw ähnten eine Muskelschwäche und eine Verkürzung der gesamten Oberschenkelmuskulatur. Sie würden diesbezüglich eine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der gesamten muskulären Situation und damit zur Schmerzlinderung empfehlen. Die Ärzte der Klinik D.___ hätten es allerdings unterlassen, die Muskelschwäche zu objektivieren. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 1 1. Mai 2011 habe er an den unteren Extre mitäten keinen signifikanten Unterschied der Muskeltrophik gefunden. Auf grund des bisherigen Verlaufs und de r anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes vom 3 0. April bis 4. Juni 2008 gemachten Erfahrungen bezweifle er sehr, dass durch einen weiteren Rehabilitationsa ufenthalt die Beschwerdesituation am rechten Kniegelenk wesentlich beeinflusst werde. Im Weiteren erlaube er sich , auf den Bericht der Klinik D.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 7/274) hinzu weisen. Dort stehe, dass die Therapie zur Kräftigung der pelvitrochantären Mu s k ulatur durchzuführen sei. Demzufolge handle es sich um ein unfallfremdes Hüftleiden . Als Unfallfolge verbleibe so mit

eine mässige femoropatellare Arth rose im rech t en Kniegelenk bei regelrechter Stabilität. Es bestehe ein Flexions defizit von 25-30° im Vergleich zur gesunden linken Seite. Er empfehle , den Fall mit dem Hinweis auf das Rückfallmelderecht abzuschliessen. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätig keit mit zu hebenden Lasten von 10 bis 15 Kilogramm den ganzen Tag. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der gesamten Arbeitszeit nicht überschrei t en und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Tätigkeiten in kniender oder hockende r Position seien nicht mehr zumut bar . 2.7

Die Ärzte der Klinik D.___ hielt en mit Bericht vom 5. Juli 2011

( Urk. 7/287) fest, w eiterhin bestehe in ihren Augen ei n gewisses Rehabilitationspotenz ial betreffend die Schmerzen im Bereich des Kniegelenks rechts und der Hüfte rechts im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 200 7. Dabei sei es wahrscheinlich auch aufgrund der chronischen Fehlbelastung zu zunehmend lumbospondylogenen Schmerzen gekommen. Diesbezüglich sei ein MRI der LWS unauffällig, weshalb diese Schmerzen somit als primär muskulär interpre tiert werden könnten . Der Beschwerdeführer beschreibe eine gewisse Linderung der Beschwerden unter der ambulant durchgeführten Physiotherapie, allerdings komme es dadurch nicht zu einer nachhalt ig en Besserung der Symptome. Somit könn t e durch einen stationäre n Aufenthalt mit intensiver täglicher Physiothera pie und allenfalls auch psychologischer Betreuung doch eine gewisse Besserung der Beschwerden erreicht werden. 2. 8

Am 1. September 2011 erklärte Dr. E.___ ( Urk. 7/289) , Hinweise für

eine chroni sche Fehlbelastung wie sie von der Klinik D.___

im Bericht vom 5. Juli 2011 erwähnt w ü rden, habe er anlässlich seiner Untersuchung im Mai 2011 nicht gefunden. Er habe eine seitengleiche Fussbeschwielung festgestellt, die Trophik an den Unterschenkeln sei seitengleich gewesen , am Oberschenkel habe eine Differenz von 0,5 cm bestanden, was nicht signifikant sei . Diesbezüg lich sei die Bemerkung einer muskulären Dysbalance mit Schwäche im rechten Bein hauptsächlich aufgrund der stetigen Schonung zu relativieren. Aufgrund des gesamten Verlaufs und unter Berücksichtigung, dass nur die Residuen am rechten Kniegelenk in ihre Zuständigkeit fiele n , halt e er an seiner Meinung fest, dass sich ein dreiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt nicht rechtfertigen lasse. 2. 9

Nachdem der Beschwerdeführer

– entgegenkommenderweise auf Kosten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/293) - vom 2. bis 2 2. November 2011 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen war, nannte

Dr. med. H.___ , Ober ärztin ,

mit Bericht vom 3 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/306) als Diagnosen (1) eine Femoropatellararthrose Knie rechts bei (a) Status nach traumatischer Patellalu xation am 2 4. Juni 2007 mit schwerem Ausriss des Ligamentum patellae

femo ralis mediale, (b) Status nach medialer Raffung und latera le m Release am 2 8. Juni 2007, (c) Status nach Arthrolyse und Mobilisation bei Arthrofibrose vom 1 8. Dezember 2007 bei massiver Trochleadysplasie Knie rechts und (d) Status nach lateraler Facettektomie Patella Knie rechts, retropatellärem

Débri dement und lateraler Patellainzision vom 2 2. Januar 2010, (2) Hüftgelenk schmerzen beidseits, rechtsbetont bei (a) Status nach Hüftarthroskopie mit Labrumdébridement , Pfannenrandtrimmung und Kopf-Schenkelhals Retaillie rung links am 8. April 2009 und (b) Status nach Hüftgelenksarthroskopie rechts mit Débridement und Trimmung Pfannenrand 12 bis 15 Uhr, Taillierung des Kopf-/Halsüberganges am 2 2. Dezember 2010 bei femoroacetabulärem

Impin gement rechts, (3) einen Diabetes mellitus (Erstdiagnose November 2009, primär insulinpflichtig), (4) ein Schlafapnoesyndrom, CPAP Verwendung, Erstdiagnose 2005, (5) rezidivierende depressive Episoden und (6) einen Vitamin D3-Mangel. Sie erklärte mit separatem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 7/307) auf Frage der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei durch die Unfallrestfolgen am rechten Knie eingeschränkt für Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einherg inge n wie z.B. Tätig keiten im Knien. S chweres und mittelschweres Heben und Tragen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe) könn e

ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden. Leichtes H e ben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) sei nur gelegentlich möglich, nicht oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Tätigkeit vorstellbar, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr verrichten könnte. Allerdings sei auf grund der rezidivierenden depressiven Episoden, welche wiederholt als mittel schwer beurteilt worden seien, trotz entsprechender Therapien von einer herab gesetzten Leistungsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch, da der Beschwer deführe r seit vier Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mit gegen Ende des stationären Aufenthaltes aufgetretener leichter Hypoglykämie bei vermehrter I nsulinsensi ti vität unter vermehrter körperlicher Belastung seien Tätigkeiten, die auf Leitern oder in grösseren Höhen stattfänden oder Tätigkeiten, bei denen Entscheide unter ext remem Zeitdruck getroffen werden müssten, nicht vorstellbar. Bei der bekann ten sowie konventionell-radiologisch als auch im MRI dokumentierten Femoro patellararthrose sei zum jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger En dzustand erreicht. 3.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass lediglich die Beschwerden des Beschwerdeführers am rechten Knie , nicht aber die Hüftbeschwerden und die psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu sammenhang mit dem Unfall vom 2 4. Juni 2007 stehen , dass diesbezüglich der Endzustand erreicht ist und dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem von Dr. H.___ am 3 0. Dezember 2011 erstellten Zumutbarkeitsprofil (E. 2. 9 ) Tätig keiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einhergehe n, wie z.B. Tätigkeiten im Knie n, aber auch schweres und mittelschweres Heben und Tra gen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe) nicht mehr zumutbar s ind . Lei ch tes Heben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) ist demgegenüber

gele gentlich, nicht aber oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit möglich ( Urk. 1 S. 5, Urk. 6 S. 3). Diese Beurteilung der Parteien steht in Über einstimmung mit den Akten und der Rechtsl age und erweist sich daher als rechtens . 4. 4.1

Zu prüfen bleibt somit, wie sich die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erwerblich auswirken. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2012 davon aus, dass der Beschwerd eführer ohne den Unfall vom 24. Juni 2007 als Logistiker HF , das heisst in eine r Bürotätigkeit ,

arbeiten würde und dass ihm unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen diese Tätigkeit weiterhin möglich sei ( Urk. 2) . 4.2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, er habe im Dezem ber 2006 die Ausbildung zum Logistiker HF erfolgreich abgeschlossen und hätte auf den 1 3. August 2007 eine neue Stelle als Teamleiter Lager antre ten können. Doch aufgrund der Folgen des Unfalls vom 2 4. Juni 2007 sei es in Wirklich keit nicht so

weit gekommen und er habe diese Arbeitsstelle wieder verloren, ohne dass er auch nur einen Tag als Teamleiter hätte arbeiten können. Auch seine am 1 4. Januar 2008 angetretene Stelle als Logistiker bei der B.___ AG habe er zunächst krankheits- und anschliessend unfallbedingt nur während insgesamt fünf Tagen verrichten können. Somit habe er im Zeitpunkt des Fallabschlusses zwar eine erfolgreiche Ausbildung zum Logistiker HF vor zuweisen, doch h abe er überhaupt keine Berufserfahrung in diesem neuen Beruf erwerben können. Da seit Abschluss der Ausbildung über fünf Jahre vergangen seien, könne er realistischerweise diese Ausbildung heute nicht mehr verwerten ( Urk. 1). Er habe per Oktober 2012 eine Arbeitsstelle bei der Stiftung G.___ gefunden , weshalb auf diesen Lohn – hochge rechnet auf ein 100%-Pensum – abzustellen sei

( Urk. 9). 4. 3 4.3.1

Der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich eine Lehre als Lagerist machte, schloss im Dezember 2006 die Weiterbildung zum d ipl.

Techniker HF Logistik

erfolgreich ab (Lebenslauf, Urk. 7/110). Im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Juni 2007 war er seit Juni 2002 bei der Y.___ GmbH als Logistiker angestellt, wobei er krankheitshalber letztmals am 2 9. Januar 2007 gearbeitet hatte ( Urk. 7/1). Am 1 6. Juli 2007 schloss d er Beschwerdeführer mit der A.___ AG einen Arbeitsvertrag als Teamleiter Lager mit Wirkung ab 1 3. August 2007 ab ( Urk. 7/10). Diese Tätigkeit nahm er unfallbedingt nie auf. Ab 1 4. Januar 2008 war er als Logistiker bei der B.___ AG angestellt (Arbeitsver trag vom 1 8. Dezember 2007, Urk. 7/40). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 1 8. Februar 2008 aber per sofort aufgelöst , da der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig geworden war (Kündigung, Urk. 7/75). 4.3.2

D er Beschwerdeführer verfügt über eine Weiterbildung zum Logisti k er HF und er war offensichtlich gewillt, d iese Tätigkeit auch auszuüben. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Parteien davon auszugehen , dass er ohne den Unfall vom 2 4. Juni 2007 als Logistiker HF, mithin

in einem Bürojob (vgl. Urk. 7/11 S. 2) , tätig wäre. 4. 4 4.4 . 1

Der Beschwerdeführer ist sowohl gesundheitsbedingt als auch aufgrund seiner Ausbildung i n der Lage , die Tätigkeit als Logistiker HF auszuüben.

Da sich n ach Art. 7 Abs. 2 ATSG die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen richtet und für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist , ob eine Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (ausgeglichener Arbeitsmarkt; Urteil des Bundesgerichts 9C_82/20 09 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5), besteht kein Anlass, dem Beschwer deführer nicht das als Logistiker HF erzielbare Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen.

Hieran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Weiterbildung zum Logistiker HF im Jahr 2006 diese Tätigkeit nie ausgeübt hat. Erlaubt es die Ausbildung zum Automechaniker der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt eine andere Tätigkeit - mithin eine Beschäfti gung ausserhalb des an gestammten Berufs - zu finden, mit welcher sich ein Verdienst in gleicher Höhe erzielen lässt (Alexandra Rumo-Jungo , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 133), so ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerde führer seine Ausbildung zum Logis tiker HF nicht zu verwerten im Stande sein soll. Angesichts des ihm zumutbaren Arbeitsprofils (E. 2.9), seiner beruflichen Er fahrung im Bereich der Lagerhal tung, seines jungen Alters, seiner vorge nannten Weiterbildung sowie insbesondere auch mit Blick auf die dem Sozial versi cherungsrecht inhärente Schaden minderungspflicht ist dem Beschwerde führer die Verwertung seiner Arbeitsfä higkeit als Logistiker HF trotz fehlender Berufspraxis ohne Weiteres zumutbar. 4. 4 .2

Der Einwand des Beschwerdeführer s , es sei auf sein tatsächlich erzieltes Einkom men bei der Stiftung G.___

abzustellen ( Urk. 9 und Urk. 10) , vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen . F ür die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht

(BGE 135 V 297 E. 5.2). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer neben den unfallbedingten Kniebeschwerden noch an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich Hüftbeschwerden und psychische n Beschwerden leidet (E. 2.4) . Es kann daher nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass das von ihm erzielte Einkommen dem unfallversicherungsrechtlich relevanten Invalideneinkommen ents pricht.

Ob der im Gutachten der Institution F.___ genannten psychiatr ischen Diagnose invalidenversi cherungsrechtliche Relevanz zukommt, kann vorliegend offen bleiben, ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistiker HF - unfallbedingt - doch voll umfänglich zumutbar. Weil er mithin seine ihm verbleibende Arbeitsfähig keit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2), kann nicht auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt wer den. 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die unfallbedingten Einschränkungen am rechten Knie der Ausübung der Tätigkeit als Logistiker HF nicht entgegen stehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse und somit auch einen Rentenanspruch verneint hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/IKversandt