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IV.2014.00883

Assistenzbeitrag. Kürzung der monatlichen Höchstansätze im Umfang von 10 % pro halbem Tag in Kindergarten nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2014-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 2008, leidet im Rahmen eines Dravet -Syndroms (Urk. 8/59/2) an angeborener Epilepsie (Ziffer 387

des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV ). Aufgrund der Behinderung erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen (u.a. Urk. 8/9, Urk. 8/227) .

Am 15. März 2012 wurde dem Versicherten

ausserdem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Dezember 2 011

beziehungsweise mittleren Grades ab dem 1. März 2012 zugesprochen (Urk. 8/170). 1.2

Am

12. Dezember 2013 beantragte der Versicherte

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Assistenzbeitrag und ersuchte gleich zeitig um Erhöhung der Hilflosenentschädigung sowie um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages (Urk. 8/243). Nach getätigten Abklärungen sowie durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Abklärungsberichte der IV-Stelle : Urk. 8/258, Urk. 8/260, Urk. 8/300) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

8. Juli 2014

einen Assistenzbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 968.90 be zieh ungsweise jährlich Fr. 10‘657.90 mit Wirkung ab 13. Dezember 2013

zu (Urk. 2 ) . Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom selben Tag wies die IV- Stelle das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab, sprach dem Ver sicherten jedoch ab 1. Dezember 2013 zusätzlich zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen Intensivpflegezuschlag für 6 Stunden Mehraufwand zu (Urk. 8/302 , Urk. 8/319 ). Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 8/301) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für Kinder s pitex . 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 (Assistenzbeitrag) erhob der Versicherte am 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und der Assistenzbeitrag sei zu erhöhen. In pro zessu a ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilli ger zum un entgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Okto ber 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-333) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Ver bindung mit Art. 42 quater Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) haben minderjährige Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird und die zu Hause leben, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, sofern sie regelmässig die obligatorische Schule in der Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeits mark t oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren ( lit . a), während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben ( lit . b), oder ihnen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42 ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird ( lit . c). 1.2

Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbrach t werden, die nicht zu den Fami li en angehörigen gehören darf und die von der versicherten P erson oder ihrer ge setz li chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies , 42 sexies IVG). 1.3

Hilfebedarf kann in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalts führung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitg estaltung, Erziehung und Kinder betreuung , Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, beruf liche Aus- und Weiterbildung, Ausübung eine r Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Tages und Nachtdienst aner kannt werden (Art. 39c IVV). 1.4

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Abs. 2 von Art. 39e IV V regelt die maximale Anzahl von Stunden (pro Monat), für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden darf (sog. monatliche Höchstansätze) . Gemäss Ab s . 4 von Art. 39e IVV werden diese Höchst ansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person in einer Institution verbringt, um 10 % gekürzt. 1.5

Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) ermittelt (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens üb er den Assistenzbeitrag; KSAB). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den benötigten Zeitbedarf mit Hilfe des FAKT (Urk. 8/260, Urk. 8/300). Da der Beschwerdeführer an 5 Tagen pro Woche den Kindergarten besucht (Urk. 8/260/8) , kürzte die Beschwerdegegnerin die monat lichen Höchstansätze . Nachdem sie

zuerst eine Kürzung von 5 0 % vorge nommen hatte (Urk. 8/260 /49 ), reduzierte sie den Abzug im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens

auf 3 7,5 %

(Urk. 8/300/49), da sie neu Schulferien von 13 Wochen pro Jahr berücksichtigte und dementsprechend durchschnittlich nur noch 3,75 Schul t age pro Woche resultierten (5 Tage x 39 Sch ulwochen = 195 Tage Schulbesuch pro Jahr ;

b ei 195 Tage n Schulbesuch pro Jahr ergibt dies durchschnittlich 3,75 Tage Schulbesuch pro Woche [ 195 Tage ÷ 52 Wochen ] ; siehe auch Urk. 2 S. 2 ). 2.2

In der Beschwerde wurde gegen die so ermittelten Höchstansätze eingewandt, der Beschwer deführer verbringe mit Ausnahme vom Montag nur halbe Tage im Kindergarten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht für die halben Tage den selben Abzug von den Höchstansätzen vorgenommen wie für die ganzen Tage

(Urk. 1 S. 10) . 3.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 42 sexies Abs. 2 IVG ist der Aufenthalt in einer Institution beim Zeitbedarf für den Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen . N ach Art. 42 sexies Abs. 4 IVG liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, zeitliche Höchstgrenzen für die Abgeltung der Assistenz festzulegen. In diese Bestimmung schloss der Gesetzgeber auch die Regelungskompetenz in Bezug auf den hier fraglichen Abzug ein ( BBl 2010 1905 ; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4). Der Bundesrat regelte dementsprechend in Abs. 4 von Art. 39e IVV, dass die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 % zu kürzen sind . Der Bundes rat differenziert e nicht weiter und nahm mithin eine gewisse Pauschalisierung in Kauf. Im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag wird denn auch festge hal ten, dass halbe Tage wie ganze Tage abzurechnen sind ( Rz 4099). Hielt das Bun desgericht fest, dass Praktikabilität und Rechtssicherheit für pauschale Kürzungen

sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4 ),

so ist diese Regelung nicht zu beanstanden. D ie Beschwerdegegnerin hat dem nach zu Recht einen Abzug von 10 % pro Tag respektive von 37,5 % pro Woche

(E. 2.1) vorgenommen. Gibt der angefochtene Entscheid auch sonst keinen An lass zu Beanstandungen, ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 . 5 .1

Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilliger zum un entgeltlichen Rechtsbeistand zu prüfen, welches er mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 substantiierte und belegte (Urk. 9-11). 5 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 61, 98 V 117).

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzieru ng des Pro zesses erschöpft hat.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind vorliegend ergänzend die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berück - sichtigen, da d ie Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach geht und zur Unterhalts pflicht

der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz gehört (BGE 127 I 202 E.

3d). 5 .3

Der für die prozessuale Bedürftigkeit m assgebende monatliche Bedarf des Be schwer deführer s und seiner Eltern setzt sich wie folgt zusammen: Grundbe trag Eltern Fr. 1‘700.-- und

Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 400.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes de s Kantons Zürich an die Bezirks gerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./3 und 4 ), Miete inklusive Akontozahlung für Nebenkosten Fr. 1‘156 .--

(Urk. 1 1 /2), übrige Heiz- und Nebenkosten Fr. 17 .-- (Urk. 11 / 3/1 S. 2 ) , Billag

Fr. 14. —(Urk. 11/3/2) , Tele fon

Fr. 104.-- (Mutter Fr. 50.-- [Urk. 11/3/4] , Vater Fr. 54. --

[ Urk. 11/4/1: Durchschnitt ] ) , Cablecom (Internet und Telefon) Fr. 76.40 (Urk. 11/3/5), Prämie für Krankenkasse (KVG) Eltern und Beschwerdeführer Fr. 746. 50 (Urk. 11/5 ) ,

Prämie für Hausrat/Haftpflicht 35.-- (Urk. 11/6), Kosten für den Arbeitsweg der Mutter Fr. 6 1.-- (Urk. 11/9 und Urk. 10

S. 6) , Selbstbehalte von Arzt-, Zahnarzt und Medikamentenkosten des Beschwer de f ührers und seiner Eltern Fr. 428 .-- (Urk. 1 1/11; Kosten der Zusatzver siche rung sowie Zahnreinigung nicht berücksichtigt ) , Auswärtsverpflegung der Mutter Fr. 25.-- (50%-Pensum, durchschnittlich Fr. 10.-- Mehrauslagen pro Mahlzeit gemäss Kreisschreiben Ziff. III./ 3 . 2 ; der Vater des Beschwerdeführers ist selb stän dig erwerbstätig, wobei Verpflegungskosten bereits vom Geschäftsertrag ab ge zogen wurden, Urk. 11/1/1 ).

Keine Berücksichtigung im Grundbedarf finden die geltend gemachten Kosten für Entlastungsdienste und Mitgliedschaften (Urk. 11/12)

sowie die Prämien für die Zusatzversicherungen zu der obligatorischen Krankenversicherung (Urk. 11/5 ) .

Die Kosten für Elektrizität sind sodann bereits im Grundbetrag be rücksichtigt, weshalb die diesbezüglich geltend gemachten Beträge ebenfalls nich t hinzugerechnet werden (Urk. 11/3/3). Insgesamt erg eben sich damit monatliche anre chenbare Auslagen in der Höhe von Fr. 4‘7 6 3.--.

Der Vater des Beschwerdeführer s erz ielt ein monatliches Nettoeinkom men von Fr. 1‘626.-- (Urk. 11/1/1 ) , d ie Mutter des Beschwerdeführers ein solches von Fr. 4‘452. -- (Lohnausweis , Urk. 11/1/4). Von den monatlichen Einnahmen von Fr. 6 ‘ 078 . -- verbleiben nach Abzug der monatlichen Steuerbe treff nisse von rund 55 .-- (Staats- und Gemeindesteuer sowie Bundessteuer 201 2, Urk. 11/7-8; es wurde nicht geltend gemacht, dass im Jahr 201 4 eine höhere Steuerschuld anfallen würde ) noch Fr. 6 ‘ 023 . -- zur Be streitung der Lebenshaltungskosten.

Nach Abzug der Ausgaben von Fr. 4‘7 6 3.-- sowie dem gerichtsüblichen

Frei be trag

von Fr. 600 . --

für den Beschwerdeführer und seine Eltern stehen ihnen mo nat lich noch Fr. 660 .-- zur Verfügung. Dieser Überschuss reicht aus, um die an fallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten innert nützlicher Frist zu beglei chen.

Anzufügen bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl die P rämien für die Haftpflichtversi cherung sowie für die Telekommunikations kos ten im Grundbetrag enthalten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3), womit der frei verf ügbare Einkommensteil noch höher aus fiele. Zudem verfügen die Eltern des Beschwerdeführers über frei be weg liches Vermögen von rund Fr. 50' 000.-- (Urk. 11/14), womit es bereits aus dieser Sicht an der Bedürftigkeit mangelt. 5 .4

Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 um unentgeltliche Rechts vertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Ver bindung mit Art. 42 quater Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) haben minderjährige Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird und die zu Hause leben, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, sofern sie regelmässig die obligatorische Schule in der Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeits mark t oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren ( lit . a), während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben ( lit . b), oder ihnen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42 ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird ( lit . c).

E. 1.2 Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbrach t werden, die nicht zu den Fami li en angehörigen gehören darf und die von der versicherten P erson oder ihrer ge setz li chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies , 42 sexies IVG).

E. 1.3 Hilfebedarf kann in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalts führung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitg estaltung, Erziehung und Kinder betreuung , Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, beruf liche Aus- und Weiterbildung, Ausübung eine r Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Tages und Nachtdienst aner kannt werden (Art. 39c IVV).

E. 1.4 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Abs. 2 von Art. 39e IV V regelt die maximale Anzahl von Stunden (pro Monat), für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden darf (sog. monatliche Höchstansätze) . Gemäss Ab s . 4 von Art. 39e IVV werden diese Höchst ansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person in einer Institution verbringt, um 10 % gekürzt.

E. 1.5 Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) ermittelt (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens üb er den Assistenzbeitrag; KSAB). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 (Assistenzbeitrag) erhob der Versicherte am 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und der Assistenzbeitrag sei zu erhöhen. In pro zessu a ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilli ger zum un entgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Okto ber 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-333) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den benötigten Zeitbedarf mit Hilfe des FAKT (Urk. 8/260, Urk. 8/300). Da der Beschwerdeführer an 5 Tagen pro Woche den Kindergarten besucht (Urk. 8/260/8) , kürzte die Beschwerdegegnerin die monat lichen Höchstansätze . Nachdem sie

zuerst eine Kürzung von 5 0 % vorge nommen hatte (Urk. 8/260 /49 ), reduzierte sie den Abzug im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens

auf 3 7,5 %

(Urk. 8/300/49), da sie neu Schulferien von 13 Wochen pro Jahr berücksichtigte und dementsprechend durchschnittlich nur noch 3,75 Schul t age pro Woche resultierten (5 Tage x 39 Sch ulwochen = 195 Tage Schulbesuch pro Jahr ;

b ei 195 Tage n Schulbesuch pro Jahr ergibt dies durchschnittlich 3,75 Tage Schulbesuch pro Woche [ 195 Tage ÷ 52 Wochen ] ; siehe auch Urk. 2 S. 2 ).

E. 2.2 In der Beschwerde wurde gegen die so ermittelten Höchstansätze eingewandt, der Beschwer deführer verbringe mit Ausnahme vom Montag nur halbe Tage im Kindergarten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht für die halben Tage den selben Abzug von den Höchstansätzen vorgenommen wie für die ganzen Tage

(Urk. 1 S. 10) .

E. 3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 42 sexies Abs. 2 IVG ist der Aufenthalt in einer Institution beim Zeitbedarf für den Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen . N ach Art. 42 sexies Abs. 4 IVG liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, zeitliche Höchstgrenzen für die Abgeltung der Assistenz festzulegen. In diese Bestimmung schloss der Gesetzgeber auch die Regelungskompetenz in Bezug auf den hier fraglichen Abzug ein ( BBl 2010 1905 ; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4). Der Bundesrat regelte dementsprechend in Abs. 4 von Art. 39e IVV, dass die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 % zu kürzen sind . Der Bundes rat differenziert e nicht weiter und nahm mithin eine gewisse Pauschalisierung in Kauf. Im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag wird denn auch festge hal ten, dass halbe Tage wie ganze Tage abzurechnen sind ( Rz 4099). Hielt das Bun desgericht fest, dass Praktikabilität und Rechtssicherheit für pauschale Kürzungen

sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4 ),

so ist diese Regelung nicht zu beanstanden. D ie Beschwerdegegnerin hat dem nach zu Recht einen Abzug von 10 % pro Tag respektive von 37,5 % pro Woche

(E. 2.1) vorgenommen. Gibt der angefochtene Entscheid auch sonst keinen An lass zu Beanstandungen, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 5 .3

Der für die prozessuale Bedürftigkeit m assgebende monatliche Bedarf des Be schwer deführer s und seiner Eltern setzt sich wie folgt zusammen: Grundbe trag Eltern Fr. 1‘700.-- und

Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 400.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes de s Kantons Zürich an die Bezirks gerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./3 und 4 ), Miete inklusive Akontozahlung für Nebenkosten Fr. 1‘156 .--

(Urk. 1 1 /2), übrige Heiz- und Nebenkosten Fr. 17 .-- (Urk. 11 / 3/1 S. 2 ) , Billag

Fr. 14. —(Urk. 11/3/2) , Tele fon

Fr. 104.-- (Mutter Fr. 50.-- [Urk. 11/3/4] , Vater Fr. 54. --

[ Urk. 11/4/1: Durchschnitt ] ) , Cablecom (Internet und Telefon) Fr. 76.40 (Urk. 11/3/5), Prämie für Krankenkasse (KVG) Eltern und Beschwerdeführer Fr. 746. 50 (Urk. 11/5 ) ,

Prämie für Hausrat/Haftpflicht 35.-- (Urk. 11/6), Kosten für den Arbeitsweg der Mutter Fr.

E. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00883 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

12. Dezember 2014 in Sachen X.___ , geb. 2008 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Procap Schweiz Daniel Schilliger , Fürsprecher Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 2008, leidet im Rahmen eines Dravet -Syndroms (Urk. 8/59/2) an angeborener Epilepsie (Ziffer 387

des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV ). Aufgrund der Behinderung erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen (u.a. Urk. 8/9, Urk. 8/227) .

Am 15. März 2012 wurde dem Versicherten

ausserdem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Dezember 2 011

beziehungsweise mittleren Grades ab dem 1. März 2012 zugesprochen (Urk. 8/170). 1.2

Am

12. Dezember 2013 beantragte der Versicherte

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Assistenzbeitrag und ersuchte gleich zeitig um Erhöhung der Hilflosenentschädigung sowie um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages (Urk. 8/243). Nach getätigten Abklärungen sowie durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Abklärungsberichte der IV-Stelle : Urk. 8/258, Urk. 8/260, Urk. 8/300) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

8. Juli 2014

einen Assistenzbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 968.90 be zieh ungsweise jährlich Fr. 10‘657.90 mit Wirkung ab 13. Dezember 2013

zu (Urk. 2 ) . Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom selben Tag wies die IV- Stelle das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab, sprach dem Ver sicherten jedoch ab 1. Dezember 2013 zusätzlich zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen Intensivpflegezuschlag für 6 Stunden Mehraufwand zu (Urk. 8/302 , Urk. 8/319 ). Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 8/301) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für Kinder s pitex . 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 (Assistenzbeitrag) erhob der Versicherte am 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und der Assistenzbeitrag sei zu erhöhen. In pro zessu a ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilli ger zum un entgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Okto ber 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-333) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Ver bindung mit Art. 42 quater Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) haben minderjährige Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird und die zu Hause leben, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, sofern sie regelmässig die obligatorische Schule in der Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeits mark t oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren ( lit . a), während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben ( lit . b), oder ihnen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42 ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird ( lit . c). 1.2

Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbrach t werden, die nicht zu den Fami li en angehörigen gehören darf und die von der versicherten P erson oder ihrer ge setz li chen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42 quinquies , 42 sexies IVG). 1.3

Hilfebedarf kann in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalts führung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitg estaltung, Erziehung und Kinder betreuung , Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, beruf liche Aus- und Weiterbildung, Ausübung eine r Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Tages und Nachtdienst aner kannt werden (Art. 39c IVV). 1.4

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Abs. 2 von Art. 39e IV V regelt die maximale Anzahl von Stunden (pro Monat), für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden darf (sog. monatliche Höchstansätze) . Gemäss Ab s . 4 von Art. 39e IVV werden diese Höchst ansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person in einer Institution verbringt, um 10 % gekürzt. 1.5

Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) ermittelt (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens üb er den Assistenzbeitrag; KSAB). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den benötigten Zeitbedarf mit Hilfe des FAKT (Urk. 8/260, Urk. 8/300). Da der Beschwerdeführer an 5 Tagen pro Woche den Kindergarten besucht (Urk. 8/260/8) , kürzte die Beschwerdegegnerin die monat lichen Höchstansätze . Nachdem sie

zuerst eine Kürzung von 5 0 % vorge nommen hatte (Urk. 8/260 /49 ), reduzierte sie den Abzug im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens

auf 3 7,5 %

(Urk. 8/300/49), da sie neu Schulferien von 13 Wochen pro Jahr berücksichtigte und dementsprechend durchschnittlich nur noch 3,75 Schul t age pro Woche resultierten (5 Tage x 39 Sch ulwochen = 195 Tage Schulbesuch pro Jahr ;

b ei 195 Tage n Schulbesuch pro Jahr ergibt dies durchschnittlich 3,75 Tage Schulbesuch pro Woche [ 195 Tage ÷ 52 Wochen ] ; siehe auch Urk. 2 S. 2 ). 2.2

In der Beschwerde wurde gegen die so ermittelten Höchstansätze eingewandt, der Beschwer deführer verbringe mit Ausnahme vom Montag nur halbe Tage im Kindergarten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht für die halben Tage den selben Abzug von den Höchstansätzen vorgenommen wie für die ganzen Tage

(Urk. 1 S. 10) . 3.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 42 sexies Abs. 2 IVG ist der Aufenthalt in einer Institution beim Zeitbedarf für den Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen . N ach Art. 42 sexies Abs. 4 IVG liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, zeitliche Höchstgrenzen für die Abgeltung der Assistenz festzulegen. In diese Bestimmung schloss der Gesetzgeber auch die Regelungskompetenz in Bezug auf den hier fraglichen Abzug ein ( BBl 2010 1905 ; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4). Der Bundesrat regelte dementsprechend in Abs. 4 von Art. 39e IVV, dass die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 % zu kürzen sind . Der Bundes rat differenziert e nicht weiter und nahm mithin eine gewisse Pauschalisierung in Kauf. Im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag wird denn auch festge hal ten, dass halbe Tage wie ganze Tage abzurechnen sind ( Rz 4099). Hielt das Bun desgericht fest, dass Praktikabilität und Rechtssicherheit für pauschale Kürzungen

sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4 ),

so ist diese Regelung nicht zu beanstanden. D ie Beschwerdegegnerin hat dem nach zu Recht einen Abzug von 10 % pro Tag respektive von 37,5 % pro Woche

(E. 2.1) vorgenommen. Gibt der angefochtene Entscheid auch sonst keinen An lass zu Beanstandungen, ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 . 5 .1

Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilliger zum un entgeltlichen Rechtsbeistand zu prüfen, welches er mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 substantiierte und belegte (Urk. 9-11). 5 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 61, 98 V 117).

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzieru ng des Pro zesses erschöpft hat.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind vorliegend ergänzend die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berück - sichtigen, da d ie Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach geht und zur Unterhalts pflicht

der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz gehört (BGE 127 I 202 E.

3d). 5 .3

Der für die prozessuale Bedürftigkeit m assgebende monatliche Bedarf des Be schwer deführer s und seiner Eltern setzt sich wie folgt zusammen: Grundbe trag Eltern Fr. 1‘700.-- und

Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 400.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes de s Kantons Zürich an die Bezirks gerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./3 und 4 ), Miete inklusive Akontozahlung für Nebenkosten Fr. 1‘156 .--

(Urk. 1 1 /2), übrige Heiz- und Nebenkosten Fr. 17 .-- (Urk. 11 / 3/1 S. 2 ) , Billag

Fr. 14. —(Urk. 11/3/2) , Tele fon

Fr. 104.-- (Mutter Fr. 50.-- [Urk. 11/3/4] , Vater Fr. 54. --

[ Urk. 11/4/1: Durchschnitt ] ) , Cablecom (Internet und Telefon) Fr. 76.40 (Urk. 11/3/5), Prämie für Krankenkasse (KVG) Eltern und Beschwerdeführer Fr. 746. 50 (Urk. 11/5 ) ,

Prämie für Hausrat/Haftpflicht 35.-- (Urk. 11/6), Kosten für den Arbeitsweg der Mutter Fr. 6 1.-- (Urk. 11/9 und Urk. 10

S. 6) , Selbstbehalte von Arzt-, Zahnarzt und Medikamentenkosten des Beschwer de f ührers und seiner Eltern Fr. 428 .-- (Urk. 1 1/11; Kosten der Zusatzver siche rung sowie Zahnreinigung nicht berücksichtigt ) , Auswärtsverpflegung der Mutter Fr. 25.-- (50%-Pensum, durchschnittlich Fr. 10.-- Mehrauslagen pro Mahlzeit gemäss Kreisschreiben Ziff. III./ 3 . 2 ; der Vater des Beschwerdeführers ist selb stän dig erwerbstätig, wobei Verpflegungskosten bereits vom Geschäftsertrag ab ge zogen wurden, Urk. 11/1/1 ).

Keine Berücksichtigung im Grundbedarf finden die geltend gemachten Kosten für Entlastungsdienste und Mitgliedschaften (Urk. 11/12)

sowie die Prämien für die Zusatzversicherungen zu der obligatorischen Krankenversicherung (Urk. 11/5 ) .

Die Kosten für Elektrizität sind sodann bereits im Grundbetrag be rücksichtigt, weshalb die diesbezüglich geltend gemachten Beträge ebenfalls nich t hinzugerechnet werden (Urk. 11/3/3). Insgesamt erg eben sich damit monatliche anre chenbare Auslagen in der Höhe von Fr. 4‘7 6 3.--.

Der Vater des Beschwerdeführer s erz ielt ein monatliches Nettoeinkom men von Fr. 1‘626.-- (Urk. 11/1/1 ) , d ie Mutter des Beschwerdeführers ein solches von Fr. 4‘452. -- (Lohnausweis , Urk. 11/1/4). Von den monatlichen Einnahmen von Fr. 6 ‘ 078 . -- verbleiben nach Abzug der monatlichen Steuerbe treff nisse von rund 55 .-- (Staats- und Gemeindesteuer sowie Bundessteuer 201 2, Urk. 11/7-8; es wurde nicht geltend gemacht, dass im Jahr 201 4 eine höhere Steuerschuld anfallen würde ) noch Fr. 6 ‘ 023 . -- zur Be streitung der Lebenshaltungskosten.

Nach Abzug der Ausgaben von Fr. 4‘7 6 3.-- sowie dem gerichtsüblichen

Frei be trag

von Fr. 600 . --

für den Beschwerdeführer und seine Eltern stehen ihnen mo nat lich noch Fr. 660 .-- zur Verfügung. Dieser Überschuss reicht aus, um die an fallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten innert nützlicher Frist zu beglei chen.

Anzufügen bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl die P rämien für die Haftpflichtversi cherung sowie für die Telekommunikations kos ten im Grundbetrag enthalten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3), womit der frei verf ügbare Einkommensteil noch höher aus fiele. Zudem verfügen die Eltern des Beschwerdeführers über frei be weg liches Vermögen von rund Fr. 50' 000.-- (Urk. 11/14), womit es bereits aus dieser Sicht an der Bedürftigkeit mangelt. 5 .4

Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 um unentgeltliche Rechts vertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler