Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt vom 6. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin. Am 24. März 2011 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversi che rers bei (Urk. 2/7/30, Urk. 2/7/56), holte ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 2/7/67) und veranlasste eine Potentialabklärung der Versicherten bei der Y.___ GmbH, worüber am 4. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 2/7/35).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/ 7/66-81) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/7/82 = Urk. 2/2) einen An spruch der Versicherten auf eine Rente. 1.2
Die von der Versicherten am 1 4. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00683 mit Urteil vom 2 9. November 2013 ( Urk. 2/9) teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 7. Januar 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/11) mit Urteil 8C_77/2014 vom 1 2. August 2014 ( Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheid ung an das hiesige Gericht zurück.
2.2
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht m it Verfügung vom
8. September 2014 ( Urk. 4 ) die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Gutachterin vorzubringen sowie sich zu den Fragen an die Sachverständige zu äussern beziehungsweise Abänderungs- und Ergän zungsanträge zu stellen.
Mit Eingabe vom 3 0. September 2014 ( Urk.
6) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Einwendunge n gegen Dr. Z.___ habe und beantragte, eine von ihr formulierte Zusatzfrage zu stellen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3
M it Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 7 , Urk. 8 ) wurde Dr. med. Z.___ beauftragt, die Besc hwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten.
Die Beschwerdegegnerin nahm am 3. März 2015 ( Urk. 19) und die Beschwerde führerin am 1 4. April 2015 ( Urk. 22)
Stellung z um Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 14).
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ; ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenver sicherung; IVG ) und die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), insbesondere bei psy chischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) , den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung des Invalidi tätsgrades ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ), sowie betref fend den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. November 2013 in Sachen der Parteien (Urk.
2/9 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /201 4 vom 12.
August
201 4 (Urk. 1 E. 2) umfassend wiedergegeben, wes halb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.
Das Bundesgericht h ielt im Wesentlichen fest, dass sich das hiesige Gericht nicht ohne weitere Abklärungen über die Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im von der Beschwerde gegnerin einge holten Gutachten hätte hinwegsetzen dürfen. Es bedürfe der Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 f. E. 4.4). 3.
3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 12. August 2014 gab das hiesige Gericht zur Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag: 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psych i atrisches Gutachten am 1 2. Dezember 2014 ( Urk.
14) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Untersuchungen und Beobachtungen der Beschwerde führerin vom 8. Dezember 2014 und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 , S. 42 f. ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert (ICD-10 F33.4, ICD-10 F48.0) - letzte Episode 2011-2013 in Zusammenhang mit psychosozialer Belas tungssituation / Problemen mit Bezug auf die Berufstätig keit/Ar beitslosigkeit
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie anamnestisch Phasen des Alkoholmissbrauchs, gegenwärtig geringer Konsum (ICD-10 F10.1) .
Sie führte aus , dass eine erste klinische depressive Phase im Sommer 1998 bezie hungsweise sech s Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes der Beschwerdeführerin aufgetreten sei , wobei neben den postpartalen hormonellen Veränderungen auch eine von der Beschwerdeführerin heute eindeutig beschriebene Belastungssituation mit Unzufriedenheit in der Ehe und finanziel len Problemen mit schon früh drohender Fürsorgeabhängigkeit als wichtige depressogene Faktoren eruierbar seien. Ein dreimonatiger Entlastungsaufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution und die Installation eines Antidepressi vums sowie sozialpsychiatrische Begleitung und Familienhilfsangebote hätten zur Remission dieser ersten depressiven Episode geführt (S. 36 f.).
Eine zweite klinische depressive Episode sei dann 2004, im Rahmen einer akten kundigen Überforderungssituation als alleinerziehende, arbeitstätige Mutter , mit Schlafstörungen, Erschöpfung und erhöhtem Alkoholkonsum aufgetreten und habe eine erste (und bis heute einmalige) freiwillige psychiatrische Hospitali sierung ausgelöst. Diese depressive Episode sei erstmals mit einer etwa dreimo natigen Arbeitsunfähigkeit einhergegangen. Im Vorfeld dieser Hospitalisation sei erneut eine antidepressive Behandlung installiert worden, die danach für unbekannte Zeit aufrechterhalten worden sei (S. 37 unten).
Die dritte klinische depressive Episode mit arbeitsmedizinischer Relevanz habe im Winter 2010/2011 eingesetzt, mit attestierter dreimonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Januar 201 1. Das damalige 80%ige Angestell tenverhältnis der Beschwerdeführerin sei kurz vor der von der Beschwerdefüh rerin beabsichtigten Wiederaufnahme der Arbeit gekündigt worden, was eine Vertiefung der depressiven Beschwerden hervorgerufen habe (S. 38 f.) . Die ab Januar 2011 dokumentierte mittelgradige depressive Episode sei im Verlauf wohl initial noch recht schwankend und mit erheblichem Schweregrad vorhan den gewesen. Hierauf sei psychopharmakologisch mit der Installation eines wirksamen antidepressiven Enhancers
und Phasenpro p hylaktikums in Kombi nation mit dem vorbestehenden Antidepressivum reagiert worden. Hierunter scheine eine doch eindeutige Stabilisierung stattgefunden zu haben (S. 39).
Die Beschwerdeführerin leide heute noch unter neurasthenischen Residual beschwer den , bei welchen das subjektive Erleben ungenügender Vitalität und eines Erschöpf ungsgefühls im Vordergrund stünden . Es sei damit heute eine – bis auf neurasthenische Restbeschwerden – remittierte depressive Episode festzu stel len (S. 39 unten).
Hinsichtlich der weiter diagnostisch zu diskutierenden Persönlichkeitsstruktur sei gewiss eine charakterliche, zum Teil infantil wirkende Unreife, insbesondere in der Art der Beziehungsgestaltung, sowie im Habitus der Beschwerdeführerin festzustellen. Gleichzeitig erscheine die Beschwerdeführerin doch auch genü gend wehrhaft, sthenisch und assertiv , sich aus unbefriedigenden Partnerschaf ten zu lösen, Grenzen an Misshandlung und Verwahrlosung zu setzen und Hilfsangebote anzunehmen. Die Tatsache, dass eine alleinerziehende, arbeitstä tige Mutter mit der Erzieh ung zweier verhaltensauffälliger Söhne überfordert sei, erscheine keineswegs ein zwingender Grund für die Annahme einer Persön lichkeitsstörung . Auch die Berufsbiografie lasse auf die eigentliche Fähigkeit der Beschwerdeführerin, langjährige Arbeitsverhältnisse einzugehen und aufrecht zuerhalten, schliessen und spreche gegen eine Persönlichkeitsstörung mit etwai ger Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit (S. 40 oben ).
D ie neurotisch-konflikthaften kollidierenden Autarkie-Versorgungswünsche und frustrierte Partnerschaftswünsche seien wohl in einer infantilen Charak ter struk tur gebettet, die ICD-10 Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeits störung im engeren Sinne seien dabei jedoch explizit nicht erfüllt. Die Beschwer deführerin sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Ausdauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und insbesondere bei der Arbeit Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte instabile Affektivität oder Impulskontrolle sei keines wegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die infantilen, unreifen Charakterzüge seien als akzentuierte Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Kate gorie Z73.1 einzuord nen, und hätten keine separate beziehungsweise eigenstän dige arbeitsmedi zi nische Relevanz (S. 40 unten) .
Bedeutung hätten die infantilen Züge allerdings sehr wohl beim Umgang mit Unpässlichkeit und gestörtem Wohlbefinden, so dass durch die wenig entwi ckel te Introspektion und Reflektionsbereitschaft auch nur leichtgradige depres sive Beschwerden im subjektiven Erleben ausvergrössert würden beziehungs weise die Beschwerdeführerin dem Unwohlsein ungenügend Copingstrategien entgegen setzen könne. Dadurch hätten auch die neurasthenischen Restbe schwerden durchaus Krankheitswert, und damit auch eine, sei es nur tangenti elle , arbeitsmedizinische Relevanz, beziehungsweise begründeten eine marginale Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (S. 41 oben).
Für den Zeitraum von März 2010 bis und mit dem 1 4. Januar 2011 lägen keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine etwaige klinische depressive Episode vor. Möglicherweise habe sich in den Wintermonaten 2010 schon die depressive Episode angebahnt, welche sich klinisch erst ab dem 1 5. Januar 2011 manifes tiert habe. Erst ab dem 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 habe ein mittel schwe rer bis knapp schwerer depressiver Erkrankungsgra d vorgelegen. Danach habe vom 1. April 2011 bis 3. April 2013 ein mehrheitlich mittelschwerer Grad des depressiven Leidens vorgelegen, auch wenn sicherlich Hinweise auf zwi sche nzeitlich erhebliche Stimmungsaufhellungen und zwischenzeitliche Zu stands besserung vorgelegen hätten . Am 4. April 2013 sei ein Psychostatus dokumentiert, der eine leichtgradige Depressionsschwere belege. Ab wann genau die leichtgradige Phase remittiert habe, könne retrospektiv mangels Doku mentation nicht festgelegt werden (S. 43 unten) .
Von März 2010 bis 1 4. Januar 2011 sei der Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie auch eine angepasste Tätigkeit unein geschränkt zu 100 % zumutbar gewesen. Vom 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgele gen. Vom 1. Ap ril 2011 bis 3. April 2013 habe durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit beziehungsweise eine maximal 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen. Vom 4. April 2013 bis Datum der gutachterlichen Untersuchung vom 8. Dezember 2014 habe
bezüglich der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen und seit dem 8. Dezember 2014 liege noch eine 20%ige Arbeits unfähigkeit vor . In einer einfachen, repetitiven Tätigkeit zum Beispiel in der Produktion, in einem kleinen familiären Betrieb, sowie ohne Kundenverkehr, Hektik oder Zeitdruck sei die Beschw erdeführerin seit dem 4. April 2 013 zu 80 % arbeitsfähig (S. 44 f. ).
Die Gutachterin führte weiter aus, dass sich alle Berichterstatter über das Vorlie gen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) einig seien. Auch das Vorliegen einer mehrheitlich mittelgradigen Episode mit 50%iger Arbeitsfä higkeit ab dem 1. April 2011
- nach vorheriger kurzer, zweieinhalbmonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit bei bis zu schwerer Symptomatik - werde von kei nem der genannten Berichterstatter angefochten. Der Zeitpunkt der Teilremis sion in eine leichtgradige Depression werde von Dr. med. A.___ am 4. April 2013 festgestellt, was von Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 1 6. Mai 2013 angefochten werde . Aus aktueller gutachterlicher Sicht erscheine jedoch die Annahme einer leichtgradigen Depression im April 2013 sehr wahr scheinlich. Insbesondere werde im Gutachten von Dr. A.___ ein fach gerech ter Psychostatus erhoben, in dem nur noch leichtgradige depressive Symp tome beschrieben würden. Diese Aspekte seien mit einer leichtgradigen depres siven Episode absolut vereinbar, eine mittelgradige depressive Episode könne hiermit nicht mehr ausgewiesen werden (S. 46) .
Nicht nachvollziehbar erscheine aus aktueller gutachterlicher Sicht die Annah me einer Persönli chkeitsstörung, die zwar in den Berichten der vier Bericht er statter zu finden sei, wobei aber die Berichterstatter Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. med. C.___ für den Urquell der Diagnose an „ die Vorbe richte“ verweisen würden (S. 47 oben) .
Die nur noch sehr marginal vorliegende Arbeitsunfähigkeit von 20 % könnte einerseits durch psychopharmakologische Massnahmen verbessert werden, indem die beiden sich gegenseitig verstärkenden schlafanstossenden bezie hungs w e i se sedierenden Antidepressiva reduziert würden. Dies würde mög licher weise zu einer Linderung der Neurasthenie beitragen, da die Be schwerde führerin hiermit tagsüber wacher wäre beziehungsweise nicht mit einem „ Hangover “ aufwachen würde. Andererseits würde eine Intensivierung der psy cho therapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Aspekten der Beschwerdeführerin zu gesunden Copingstrategien verhelfen. Eine Erhöhung der aktuell 6-wöchigen Behandlungsfrequenz könnte innerhalb eines halben Jahres zur Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit beitragen. Die
Pro gnose sei insgesamt theoretisch medizinisch gut, da keine schweren Persön lich keitspathologien vorlägen, die etwa als therapierefraktär zu bezeichnen wä ren (S. 50 f. ). 4.
4.1
Das von Dr. Z.___ erstellte psychiatrische Gutachten ( Urk.
14) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
So führte
Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise aus , dass die Beschwerde füh rerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche gegenwärtig bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert sei, sowie an akzentuierten Persönlichkeitszügen leide (S. 42 ff.) , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit hätten. Weiter zeigte
sie einlässlich und sorgfältig den Verlauf des depressiven Leidens der Beschwerdeführerin auf und nahm eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 36 ff., S. 43 ff.) . Ferner machte sie aus drücklich und nachvollziehbar darauf aufmerksam, weshalb die ICD-10 Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien, sondern lediglich akzentuierte Persön lich keitszüge vorlägen , welche keine eigenständige arbeitsmedizinische Rele vanz aufweisen würden (S.
40).
Das Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ , wonach die akzentuierten Persönlichkeits züge keine eigenständige arbeitsmedizinische Relevanz hätten, vorliegend aller dings beim Umgang mit Unpässlichkeit und gestörtem Wohlbefinden von Bedeutung seien, da die Beschwerdeführerin den neurasthenischen Restbe schwerden ungenügend Copingstrategien entgegen setzen könne und dadurch zu maximal 20 % in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt sei, ist nachvollzieh bar. So ist die Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und passiv-a bhängi gen Persönlichkeitszügen unter ICD-10 Z.7 3.1 und damit in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufge führt und gehört
damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beein flussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch k ein versicherungsmedizini scher
Krankheitswert zu kommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2.4). Die Z-Kate gorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239). 4.3
Was die depressive Symptomatik betrifft , ist mit Blick auf die Beurteilung von Dr. Z.___ von einer (ehemals) invalidisierenden Wirkung der diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, zumal es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit - eine solche wurde denn auch nie diagnostiziert - sondern um ein selbstständiges depressives Leiden handelt beziehungsweise handelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die rezidivierende depressive Störung findet ihre hinreichende Erklärung auch nicht in psychosozialen Umständen, auch wenn solche eine gewisse Bedeutung hatten (vgl. Urk. 14 S. 42 oben). Die Therapie der Depression zeigte im hier relevanten Zeitraum keinen unmittelba ren Erfolg (vgl. Urk. 14 S. 39).
Zusammengefasst steht nach dem Gesagten aus medizinischer Sicht gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführe rin für den Zeitraum von März 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 keine Anhalts punk te für eine klinische depressive Episode und eine eingeschränkte Arbeitsfä higkeit vorlagen, hingegen ab dem 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 ein mittelschwerer bis knapp schwerer depressiver Erkrankungszustand mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit und ab dem 1. April 2011 bis 3. April 2013 ein mehrheitlich mittelschwerer Grad des depressiven Leidens mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und von mindestens 40 % in angepasster Tätigkeit vorlagen. Der ab April 2013 dokumentierte Psychostatus belegt sodann eine leichtgradige Depressionsschwere, weshalb eine mittelgradige depressive Episode ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen ist. In der angestammten Tätigkeit ist dem entsprechend vom 4. April 2013 bis und mit 7. Dezember 2014 nur noch von einer 30%igen und ab dem 8. Dezember 2014 sogar nur noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit bereits ab dem 4. April 2013 lediglich noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die se eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Da g emäss de r medizinischen Beurteilung bei de r Beschwerdeführerin jeden falls im Zeitraum
von Januar 2011 bis Anfang April 2013
von einem Gesundheit s zustand auszugehen ist, der eine mindestens 4 0%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit begründet (vgl. vor stehend E. 3.2 und E. 4.3), kann d er Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs 1 lit . b IVG
auf Januar 2011 festgelegt werden . Nach Ablauf des Wartejahres Mitte Januar 2012 bestand sodann eine Invalidität von mehr als 40 %, womit auch das Kriterium gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt ist.
Da der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin beziehungsweise Kassiererin im hier relevanten Zeit punkt des Beginns des Rentenanspruchs, im Januar 2012, im Umfang von 50 % zumutbar war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Daraus resultiert ein einen Anspruch auf
eine halbe Rente begrün dender Invali ditätsgrad von 50 %. Da ab April 2013 für voraussichtlich längere Zeit keine rentenrelevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorlag, besteht ab diesem Zeitpunkt ( Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Rentenanspruch mehr. 5 . 2
D ie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/ 2) ist somit aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 2 bis 3 1. März 2013 hat. Die Beschwerde ist somit teilweise gut zuheissen . 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 6.2
Gemäss der verbindlichen Einschätzung des Bundes gerichts wären bereits im Jahr 2013 entschiedenen Verfahren weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen. Die Frage der Tragung der Gutachterkosten richtet sich demgemäss nach BGE 139 V 469 und ist so zu entscheiden, dass die Kosten für das Gut achten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 7‘970.-- (vgl. Urk.
12) der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 . 3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ; Fr. 2‘200.-- für das Verfahren IV.2013.00683 und von Fr. 1‘300.-- für das vorliegende Verfahren) als ange messen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerde führer in Anspruch auf eine befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 201 2 bis 3 1. März 2013 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7‘970.-- zu ersetzen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt vom 6. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin. Am 24. März 2011 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversi che rers bei (Urk. 2/7/30, Urk. 2/7/56), holte ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 2/7/67) und veranlasste eine Potentialabklärung der Versicherten bei der Y.___ GmbH, worüber am 4. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 2/7/35).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/ 7/66-81) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/7/82 = Urk. 2/2) einen An spruch der Versicherten auf eine Rente.
E. 1.2 Die von der Versicherten am 1 4. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00683 mit Urteil vom
E. 2 9. November 2013 ( Urk. 2/9) teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
E. 2.1 Das Bundesgericht hiess die von der Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 7. Januar 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/11) mit Urteil 8C_77/2014 vom 1 2. August 2014 ( Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheid ung an das hiesige Gericht zurück.
E. 2.2 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht m it Verfügung vom
8. September 2014 ( Urk.
E. 2.3 M it Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk.
E. 4 ) die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Gutachterin vorzubringen sowie sich zu den Fragen an die Sachverständige zu äussern beziehungsweise Abänderungs- und Ergän zungsanträge zu stellen.
Mit Eingabe vom 3 0. September 2014 ( Urk.
6) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Einwendunge n gegen Dr. Z.___ habe und beantragte, eine von ihr formulierte Zusatzfrage zu stellen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 4.1 Das von Dr. Z.___ erstellte psychiatrische Gutachten ( Urk.
14) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
So führte
Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise aus , dass die Beschwerde füh rerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche gegenwärtig bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert sei, sowie an akzentuierten Persönlichkeitszügen leide (S. 42 ff.) , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit hätten. Weiter zeigte
sie einlässlich und sorgfältig den Verlauf des depressiven Leidens der Beschwerdeführerin auf und nahm eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 36 ff., S. 43 ff.) . Ferner machte sie aus drücklich und nachvollziehbar darauf aufmerksam, weshalb die ICD-10 Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien, sondern lediglich akzentuierte Persön lich keitszüge vorlägen , welche keine eigenständige arbeitsmedizinische Rele vanz aufweisen würden (S.
40).
Das Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
E. 4.2 Die Beurteilung durch Dr. Z.___ , wonach die akzentuierten Persönlichkeits züge keine eigenständige arbeitsmedizinische Relevanz hätten, vorliegend aller dings beim Umgang mit Unpässlichkeit und gestörtem Wohlbefinden von Bedeutung seien, da die Beschwerdeführerin den neurasthenischen Restbe schwerden ungenügend Copingstrategien entgegen setzen könne und dadurch zu maximal 20 % in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt sei, ist nachvollzieh bar. So ist die Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und passiv-a bhängi gen Persönlichkeitszügen unter ICD-10 Z.7 3.1 und damit in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufge führt und gehört
damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beein flussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch k ein versicherungsmedizini scher
Krankheitswert zu kommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2.4). Die Z-Kate gorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239).
E. 4.3 Was die depressive Symptomatik betrifft , ist mit Blick auf die Beurteilung von Dr. Z.___ von einer (ehemals) invalidisierenden Wirkung der diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, zumal es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit - eine solche wurde denn auch nie diagnostiziert - sondern um ein selbstständiges depressives Leiden handelt beziehungsweise handelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die rezidivierende depressive Störung findet ihre hinreichende Erklärung auch nicht in psychosozialen Umständen, auch wenn solche eine gewisse Bedeutung hatten (vgl. Urk.
E. 7 , Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ; ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenver sicherung; IVG ) und die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), insbesondere bei psy chischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) , den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung des Invalidi tätsgrades ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ), sowie betref fend den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. November 2013 in Sachen der Parteien (Urk.
2/9 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /201 4 vom 12.
August
201 4 (Urk. 1 E. 2) umfassend wiedergegeben, wes halb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.
Das Bundesgericht h ielt im Wesentlichen fest, dass sich das hiesige Gericht nicht ohne weitere Abklärungen über die Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im von der Beschwerde gegnerin einge holten Gutachten hätte hinwegsetzen dürfen. Es bedürfe der Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 f. E. 4.4). 3.
3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 12. August 2014 gab das hiesige Gericht zur Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag: 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psych i atrisches Gutachten am 1 2. Dezember 2014 ( Urk.
14) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Untersuchungen und Beobachtungen der Beschwerde führerin vom 8. Dezember 2014 und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 , S. 42 f. ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert (ICD-10 F33.4, ICD-10 F48.0) - letzte Episode 2011-2013 in Zusammenhang mit psychosozialer Belas tungssituation / Problemen mit Bezug auf die Berufstätig keit/Ar beitslosigkeit
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie anamnestisch Phasen des Alkoholmissbrauchs, gegenwärtig geringer Konsum (ICD-10 F10.1) .
Sie führte aus , dass eine erste klinische depressive Phase im Sommer 1998 bezie hungsweise sech s Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes der Beschwerdeführerin aufgetreten sei , wobei neben den postpartalen hormonellen Veränderungen auch eine von der Beschwerdeführerin heute eindeutig beschriebene Belastungssituation mit Unzufriedenheit in der Ehe und finanziel len Problemen mit schon früh drohender Fürsorgeabhängigkeit als wichtige depressogene Faktoren eruierbar seien. Ein dreimonatiger Entlastungsaufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution und die Installation eines Antidepressi vums sowie sozialpsychiatrische Begleitung und Familienhilfsangebote hätten zur Remission dieser ersten depressiven Episode geführt (S. 36 f.).
Eine zweite klinische depressive Episode sei dann 2004, im Rahmen einer akten kundigen Überforderungssituation als alleinerziehende, arbeitstätige Mutter , mit Schlafstörungen, Erschöpfung und erhöhtem Alkoholkonsum aufgetreten und habe eine erste (und bis heute einmalige) freiwillige psychiatrische Hospitali sierung ausgelöst. Diese depressive Episode sei erstmals mit einer etwa dreimo natigen Arbeitsunfähigkeit einhergegangen. Im Vorfeld dieser Hospitalisation sei erneut eine antidepressive Behandlung installiert worden, die danach für unbekannte Zeit aufrechterhalten worden sei (S. 37 unten).
Die dritte klinische depressive Episode mit arbeitsmedizinischer Relevanz habe im Winter 2010/2011 eingesetzt, mit attestierter dreimonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Januar 201 1. Das damalige 80%ige Angestell tenverhältnis der Beschwerdeführerin sei kurz vor der von der Beschwerdefüh rerin beabsichtigten Wiederaufnahme der Arbeit gekündigt worden, was eine Vertiefung der depressiven Beschwerden hervorgerufen habe (S. 38 f.) . Die ab Januar 2011 dokumentierte mittelgradige depressive Episode sei im Verlauf wohl initial noch recht schwankend und mit erheblichem Schweregrad vorhan den gewesen. Hierauf sei psychopharmakologisch mit der Installation eines wirksamen antidepressiven Enhancers
und Phasenpro p hylaktikums in Kombi nation mit dem vorbestehenden Antidepressivum reagiert worden. Hierunter scheine eine doch eindeutige Stabilisierung stattgefunden zu haben (S. 39).
Die Beschwerdeführerin leide heute noch unter neurasthenischen Residual beschwer den , bei welchen das subjektive Erleben ungenügender Vitalität und eines Erschöpf ungsgefühls im Vordergrund stünden . Es sei damit heute eine – bis auf neurasthenische Restbeschwerden – remittierte depressive Episode festzu stel len (S. 39 unten).
Hinsichtlich der weiter diagnostisch zu diskutierenden Persönlichkeitsstruktur sei gewiss eine charakterliche, zum Teil infantil wirkende Unreife, insbesondere in der Art der Beziehungsgestaltung, sowie im Habitus der Beschwerdeführerin festzustellen. Gleichzeitig erscheine die Beschwerdeführerin doch auch genü gend wehrhaft, sthenisch und assertiv , sich aus unbefriedigenden Partnerschaf ten zu lösen, Grenzen an Misshandlung und Verwahrlosung zu setzen und Hilfsangebote anzunehmen. Die Tatsache, dass eine alleinerziehende, arbeitstä tige Mutter mit der Erzieh ung zweier verhaltensauffälliger Söhne überfordert sei, erscheine keineswegs ein zwingender Grund für die Annahme einer Persön lichkeitsstörung . Auch die Berufsbiografie lasse auf die eigentliche Fähigkeit der Beschwerdeführerin, langjährige Arbeitsverhältnisse einzugehen und aufrecht zuerhalten, schliessen und spreche gegen eine Persönlichkeitsstörung mit etwai ger Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit (S. 40 oben ).
D ie neurotisch-konflikthaften kollidierenden Autarkie-Versorgungswünsche und frustrierte Partnerschaftswünsche seien wohl in einer infantilen Charak ter struk tur gebettet, die ICD-10 Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeits störung im engeren Sinne seien dabei jedoch explizit nicht erfüllt. Die Beschwer deführerin sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Ausdauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und insbesondere bei der Arbeit Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte instabile Affektivität oder Impulskontrolle sei keines wegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die infantilen, unreifen Charakterzüge seien als akzentuierte Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Kate gorie Z73.1 einzuord nen, und hätten keine separate beziehungsweise eigenstän dige arbeitsmedi zi nische Relevanz (S. 40 unten) .
Bedeutung hätten die infantilen Züge allerdings sehr wohl beim Umgang mit Unpässlichkeit und gestörtem Wohlbefinden, so dass durch die wenig entwi ckel te Introspektion und Reflektionsbereitschaft auch nur leichtgradige depres sive Beschwerden im subjektiven Erleben ausvergrössert würden beziehungs weise die Beschwerdeführerin dem Unwohlsein ungenügend Copingstrategien entgegen setzen könne. Dadurch hätten auch die neurasthenischen Restbe schwerden durchaus Krankheitswert, und damit auch eine, sei es nur tangenti elle , arbeitsmedizinische Relevanz, beziehungsweise begründeten eine marginale Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (S. 41 oben).
Für den Zeitraum von März 2010 bis und mit dem 1 4. Januar 2011 lägen keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine etwaige klinische depressive Episode vor. Möglicherweise habe sich in den Wintermonaten 2010 schon die depressive Episode angebahnt, welche sich klinisch erst ab dem 1 5. Januar 2011 manifes tiert habe. Erst ab dem 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 habe ein mittel schwe rer bis knapp schwerer depressiver Erkrankungsgra d vorgelegen. Danach habe vom 1. April 2011 bis 3. April 2013 ein mehrheitlich mittelschwerer Grad des depressiven Leidens vorgelegen, auch wenn sicherlich Hinweise auf zwi sche nzeitlich erhebliche Stimmungsaufhellungen und zwischenzeitliche Zu stands besserung vorgelegen hätten . Am 4. April 2013 sei ein Psychostatus dokumentiert, der eine leichtgradige Depressionsschwere belege. Ab wann genau die leichtgradige Phase remittiert habe, könne retrospektiv mangels Doku mentation nicht festgelegt werden (S. 43 unten) .
Von März 2010 bis 1 4. Januar 2011 sei der Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie auch eine angepasste Tätigkeit unein geschränkt zu 100 % zumutbar gewesen. Vom 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgele gen. Vom 1. Ap ril 2011 bis 3. April 2013 habe durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit beziehungsweise eine maximal 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen. Vom 4. April 2013 bis Datum der gutachterlichen Untersuchung vom 8. Dezember 2014 habe
bezüglich der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen und seit dem 8. Dezember 2014 liege noch eine 20%ige Arbeits unfähigkeit vor . In einer einfachen, repetitiven Tätigkeit zum Beispiel in der Produktion, in einem kleinen familiären Betrieb, sowie ohne Kundenverkehr, Hektik oder Zeitdruck sei die Beschw erdeführerin seit dem 4. April 2
E. 013 zu 80 % arbeitsfähig (S. 44 f. ).
Die Gutachterin führte weiter aus, dass sich alle Berichterstatter über das Vorlie gen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) einig seien. Auch das Vorliegen einer mehrheitlich mittelgradigen Episode mit 50%iger Arbeitsfä higkeit ab dem 1. April 2011
- nach vorheriger kurzer, zweieinhalbmonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit bei bis zu schwerer Symptomatik - werde von kei nem der genannten Berichterstatter angefochten. Der Zeitpunkt der Teilremis sion in eine leichtgradige Depression werde von Dr. med. A.___ am 4. April 2013 festgestellt, was von Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 1 6. Mai 2013 angefochten werde . Aus aktueller gutachterlicher Sicht erscheine jedoch die Annahme einer leichtgradigen Depression im April 2013 sehr wahr scheinlich. Insbesondere werde im Gutachten von Dr. A.___ ein fach gerech ter Psychostatus erhoben, in dem nur noch leichtgradige depressive Symp tome beschrieben würden. Diese Aspekte seien mit einer leichtgradigen depres siven Episode absolut vereinbar, eine mittelgradige depressive Episode könne hiermit nicht mehr ausgewiesen werden (S. 46) .
Nicht nachvollziehbar erscheine aus aktueller gutachterlicher Sicht die Annah me einer Persönli chkeitsstörung, die zwar in den Berichten der vier Bericht er statter zu finden sei, wobei aber die Berichterstatter Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. med. C.___ für den Urquell der Diagnose an „ die Vorbe richte“ verweisen würden (S. 47 oben) .
Die nur noch sehr marginal vorliegende Arbeitsunfähigkeit von 20 % könnte einerseits durch psychopharmakologische Massnahmen verbessert werden, indem die beiden sich gegenseitig verstärkenden schlafanstossenden bezie hungs w e i se sedierenden Antidepressiva reduziert würden. Dies würde mög licher weise zu einer Linderung der Neurasthenie beitragen, da die Be schwerde führerin hiermit tagsüber wacher wäre beziehungsweise nicht mit einem „ Hangover “ aufwachen würde. Andererseits würde eine Intensivierung der psy cho therapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Aspekten der Beschwerdeführerin zu gesunden Copingstrategien verhelfen. Eine Erhöhung der aktuell 6-wöchigen Behandlungsfrequenz könnte innerhalb eines halben Jahres zur Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit beitragen. Die
Pro gnose sei insgesamt theoretisch medizinisch gut, da keine schweren Persön lich keitspathologien vorlägen, die etwa als therapierefraktär zu bezeichnen wä ren (S. 50 f. ). 4.
E. 14 S. 39).
Zusammengefasst steht nach dem Gesagten aus medizinischer Sicht gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführe rin für den Zeitraum von März 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 keine Anhalts punk te für eine klinische depressive Episode und eine eingeschränkte Arbeitsfä higkeit vorlagen, hingegen ab dem 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 ein mittelschwerer bis knapp schwerer depressiver Erkrankungszustand mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit und ab dem 1. April 2011 bis 3. April 2013 ein mehrheitlich mittelschwerer Grad des depressiven Leidens mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und von mindestens 40 % in angepasster Tätigkeit vorlagen. Der ab April 2013 dokumentierte Psychostatus belegt sodann eine leichtgradige Depressionsschwere, weshalb eine mittelgradige depressive Episode ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen ist. In der angestammten Tätigkeit ist dem entsprechend vom 4. April 2013 bis und mit 7. Dezember 2014 nur noch von einer 30%igen und ab dem 8. Dezember 2014 sogar nur noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit bereits ab dem 4. April 2013 lediglich noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die se eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Da g emäss de r medizinischen Beurteilung bei de r Beschwerdeführerin jeden falls im Zeitraum
von Januar 2011 bis Anfang April 2013
von einem Gesundheit s zustand auszugehen ist, der eine mindestens 4 0%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit begründet (vgl. vor stehend E. 3.2 und E. 4.3), kann d er Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs 1 lit . b IVG
auf Januar 2011 festgelegt werden . Nach Ablauf des Wartejahres Mitte Januar 2012 bestand sodann eine Invalidität von mehr als 40 %, womit auch das Kriterium gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt ist.
Da der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin beziehungsweise Kassiererin im hier relevanten Zeit punkt des Beginns des Rentenanspruchs, im Januar 2012, im Umfang von 50 % zumutbar war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Daraus resultiert ein einen Anspruch auf
eine halbe Rente begrün dender Invali ditätsgrad von 50 %. Da ab April 2013 für voraussichtlich längere Zeit keine rentenrelevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorlag, besteht ab diesem Zeitpunkt ( Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Rentenanspruch mehr. 5 . 2
D ie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/ 2) ist somit aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 2 bis 3 1. März 2013 hat. Die Beschwerde ist somit teilweise gut zuheissen . 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 6.2
Gemäss der verbindlichen Einschätzung des Bundes gerichts wären bereits im Jahr 2013 entschiedenen Verfahren weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen. Die Frage der Tragung der Gutachterkosten richtet sich demgemäss nach BGE 139 V 469 und ist so zu entscheiden, dass die Kosten für das Gut achten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 7‘970.-- (vgl. Urk.
12) der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 . 3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ; Fr. 2‘200.-- für das Verfahren IV.2013.00683 und von Fr. 1‘300.-- für das vorliegende Verfahren) als ange messen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerde führer in Anspruch auf eine befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 201 2 bis 3 1. März 2013 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7‘970.-- zu ersetzen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00820 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
24. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt vom 6. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin. Am 24. März 2011 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversi che rers bei (Urk. 2/7/30, Urk. 2/7/56), holte ein psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 2/7/67) und veranlasste eine Potentialabklärung der Versicherten bei der Y.___ GmbH, worüber am 4. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 2/7/35).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/ 7/66-81) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/7/82 = Urk. 2/2) einen An spruch der Versicherten auf eine Rente. 1.2
Die von der Versicherten am 1 4. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00683 mit Urteil vom 2 9. November 2013 ( Urk. 2/9) teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 7. Januar 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/11) mit Urteil 8C_77/2014 vom 1 2. August 2014 ( Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheid ung an das hiesige Gericht zurück.
2.2
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht m it Verfügung vom
8. September 2014 ( Urk. 4 ) die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Gutachterin vorzubringen sowie sich zu den Fragen an die Sachverständige zu äussern beziehungsweise Abänderungs- und Ergän zungsanträge zu stellen.
Mit Eingabe vom 3 0. September 2014 ( Urk.
6) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Einwendunge n gegen Dr. Z.___ habe und beantragte, eine von ihr formulierte Zusatzfrage zu stellen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3
M it Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 7 , Urk. 8 ) wurde Dr. med. Z.___ beauftragt, die Besc hwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten.
Die Beschwerdegegnerin nahm am 3. März 2015 ( Urk. 19) und die Beschwerde führerin am 1 4. April 2015 ( Urk. 22)
Stellung z um Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Dezember 2014 ( Urk. 14).
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ; ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenver sicherung; IVG ) und die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), insbesondere bei psy chischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) , den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung des Invalidi tätsgrades ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ), sowie betref fend den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. November 2013 in Sachen der Parteien (Urk.
2/9 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /201 4 vom 12.
August
201 4 (Urk. 1 E. 2) umfassend wiedergegeben, wes halb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.
Das Bundesgericht h ielt im Wesentlichen fest, dass sich das hiesige Gericht nicht ohne weitere Abklärungen über die Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im von der Beschwerde gegnerin einge holten Gutachten hätte hinwegsetzen dürfen. Es bedürfe der Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 f. E. 4.4). 3.
3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 12. August 2014 gab das hiesige Gericht zur Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag: 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psych i atrisches Gutachten am 1 2. Dezember 2014 ( Urk.
14) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Untersuchungen und Beobachtungen der Beschwerde führerin vom 8. Dezember 2014 und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 , S. 42 f. ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert (ICD-10 F33.4, ICD-10 F48.0) - letzte Episode 2011-2013 in Zusammenhang mit psychosozialer Belas tungssituation / Problemen mit Bezug auf die Berufstätig keit/Ar beitslosigkeit
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie anamnestisch Phasen des Alkoholmissbrauchs, gegenwärtig geringer Konsum (ICD-10 F10.1) .
Sie führte aus , dass eine erste klinische depressive Phase im Sommer 1998 bezie hungsweise sech s Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes der Beschwerdeführerin aufgetreten sei , wobei neben den postpartalen hormonellen Veränderungen auch eine von der Beschwerdeführerin heute eindeutig beschriebene Belastungssituation mit Unzufriedenheit in der Ehe und finanziel len Problemen mit schon früh drohender Fürsorgeabhängigkeit als wichtige depressogene Faktoren eruierbar seien. Ein dreimonatiger Entlastungsaufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution und die Installation eines Antidepressi vums sowie sozialpsychiatrische Begleitung und Familienhilfsangebote hätten zur Remission dieser ersten depressiven Episode geführt (S. 36 f.).
Eine zweite klinische depressive Episode sei dann 2004, im Rahmen einer akten kundigen Überforderungssituation als alleinerziehende, arbeitstätige Mutter , mit Schlafstörungen, Erschöpfung und erhöhtem Alkoholkonsum aufgetreten und habe eine erste (und bis heute einmalige) freiwillige psychiatrische Hospitali sierung ausgelöst. Diese depressive Episode sei erstmals mit einer etwa dreimo natigen Arbeitsunfähigkeit einhergegangen. Im Vorfeld dieser Hospitalisation sei erneut eine antidepressive Behandlung installiert worden, die danach für unbekannte Zeit aufrechterhalten worden sei (S. 37 unten).
Die dritte klinische depressive Episode mit arbeitsmedizinischer Relevanz habe im Winter 2010/2011 eingesetzt, mit attestierter dreimonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Januar 201 1. Das damalige 80%ige Angestell tenverhältnis der Beschwerdeführerin sei kurz vor der von der Beschwerdefüh rerin beabsichtigten Wiederaufnahme der Arbeit gekündigt worden, was eine Vertiefung der depressiven Beschwerden hervorgerufen habe (S. 38 f.) . Die ab Januar 2011 dokumentierte mittelgradige depressive Episode sei im Verlauf wohl initial noch recht schwankend und mit erheblichem Schweregrad vorhan den gewesen. Hierauf sei psychopharmakologisch mit der Installation eines wirksamen antidepressiven Enhancers
und Phasenpro p hylaktikums in Kombi nation mit dem vorbestehenden Antidepressivum reagiert worden. Hierunter scheine eine doch eindeutige Stabilisierung stattgefunden zu haben (S. 39).
Die Beschwerdeführerin leide heute noch unter neurasthenischen Residual beschwer den , bei welchen das subjektive Erleben ungenügender Vitalität und eines Erschöpf ungsgefühls im Vordergrund stünden . Es sei damit heute eine – bis auf neurasthenische Restbeschwerden – remittierte depressive Episode festzu stel len (S. 39 unten).
Hinsichtlich der weiter diagnostisch zu diskutierenden Persönlichkeitsstruktur sei gewiss eine charakterliche, zum Teil infantil wirkende Unreife, insbesondere in der Art der Beziehungsgestaltung, sowie im Habitus der Beschwerdeführerin festzustellen. Gleichzeitig erscheine die Beschwerdeführerin doch auch genü gend wehrhaft, sthenisch und assertiv , sich aus unbefriedigenden Partnerschaf ten zu lösen, Grenzen an Misshandlung und Verwahrlosung zu setzen und Hilfsangebote anzunehmen. Die Tatsache, dass eine alleinerziehende, arbeitstä tige Mutter mit der Erzieh ung zweier verhaltensauffälliger Söhne überfordert sei, erscheine keineswegs ein zwingender Grund für die Annahme einer Persön lichkeitsstörung . Auch die Berufsbiografie lasse auf die eigentliche Fähigkeit der Beschwerdeführerin, langjährige Arbeitsverhältnisse einzugehen und aufrecht zuerhalten, schliessen und spreche gegen eine Persönlichkeitsstörung mit etwai ger Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit (S. 40 oben ).
D ie neurotisch-konflikthaften kollidierenden Autarkie-Versorgungswünsche und frustrierte Partnerschaftswünsche seien wohl in einer infantilen Charak ter struk tur gebettet, die ICD-10 Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeits störung im engeren Sinne seien dabei jedoch explizit nicht erfüllt. Die Beschwer deführerin sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Ausdauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und insbesondere bei der Arbeit Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte instabile Affektivität oder Impulskontrolle sei keines wegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die infantilen, unreifen Charakterzüge seien als akzentuierte Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Kate gorie Z73.1 einzuord nen, und hätten keine separate beziehungsweise eigenstän dige arbeitsmedi zi nische Relevanz (S. 40 unten) .
Bedeutung hätten die infantilen Züge allerdings sehr wohl beim Umgang mit Unpässlichkeit und gestörtem Wohlbefinden, so dass durch die wenig entwi ckel te Introspektion und Reflektionsbereitschaft auch nur leichtgradige depres sive Beschwerden im subjektiven Erleben ausvergrössert würden beziehungs weise die Beschwerdeführerin dem Unwohlsein ungenügend Copingstrategien entgegen setzen könne. Dadurch hätten auch die neurasthenischen Restbe schwerden durchaus Krankheitswert, und damit auch eine, sei es nur tangenti elle , arbeitsmedizinische Relevanz, beziehungsweise begründeten eine marginale Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (S. 41 oben).
Für den Zeitraum von März 2010 bis und mit dem 1 4. Januar 2011 lägen keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine etwaige klinische depressive Episode vor. Möglicherweise habe sich in den Wintermonaten 2010 schon die depressive Episode angebahnt, welche sich klinisch erst ab dem 1 5. Januar 2011 manifes tiert habe. Erst ab dem 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 habe ein mittel schwe rer bis knapp schwerer depressiver Erkrankungsgra d vorgelegen. Danach habe vom 1. April 2011 bis 3. April 2013 ein mehrheitlich mittelschwerer Grad des depressiven Leidens vorgelegen, auch wenn sicherlich Hinweise auf zwi sche nzeitlich erhebliche Stimmungsaufhellungen und zwischenzeitliche Zu stands besserung vorgelegen hätten . Am 4. April 2013 sei ein Psychostatus dokumentiert, der eine leichtgradige Depressionsschwere belege. Ab wann genau die leichtgradige Phase remittiert habe, könne retrospektiv mangels Doku mentation nicht festgelegt werden (S. 43 unten) .
Von März 2010 bis 1 4. Januar 2011 sei der Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie auch eine angepasste Tätigkeit unein geschränkt zu 100 % zumutbar gewesen. Vom 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgele gen. Vom 1. Ap ril 2011 bis 3. April 2013 habe durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit beziehungsweise eine maximal 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen. Vom 4. April 2013 bis Datum der gutachterlichen Untersuchung vom 8. Dezember 2014 habe
bezüglich der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen und seit dem 8. Dezember 2014 liege noch eine 20%ige Arbeits unfähigkeit vor . In einer einfachen, repetitiven Tätigkeit zum Beispiel in der Produktion, in einem kleinen familiären Betrieb, sowie ohne Kundenverkehr, Hektik oder Zeitdruck sei die Beschw erdeführerin seit dem 4. April 2 013 zu 80 % arbeitsfähig (S. 44 f. ).
Die Gutachterin führte weiter aus, dass sich alle Berichterstatter über das Vorlie gen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) einig seien. Auch das Vorliegen einer mehrheitlich mittelgradigen Episode mit 50%iger Arbeitsfä higkeit ab dem 1. April 2011
- nach vorheriger kurzer, zweieinhalbmonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit bei bis zu schwerer Symptomatik - werde von kei nem der genannten Berichterstatter angefochten. Der Zeitpunkt der Teilremis sion in eine leichtgradige Depression werde von Dr. med. A.___ am 4. April 2013 festgestellt, was von Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 1 6. Mai 2013 angefochten werde . Aus aktueller gutachterlicher Sicht erscheine jedoch die Annahme einer leichtgradigen Depression im April 2013 sehr wahr scheinlich. Insbesondere werde im Gutachten von Dr. A.___ ein fach gerech ter Psychostatus erhoben, in dem nur noch leichtgradige depressive Symp tome beschrieben würden. Diese Aspekte seien mit einer leichtgradigen depres siven Episode absolut vereinbar, eine mittelgradige depressive Episode könne hiermit nicht mehr ausgewiesen werden (S. 46) .
Nicht nachvollziehbar erscheine aus aktueller gutachterlicher Sicht die Annah me einer Persönli chkeitsstörung, die zwar in den Berichten der vier Bericht er statter zu finden sei, wobei aber die Berichterstatter Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. med. C.___ für den Urquell der Diagnose an „ die Vorbe richte“ verweisen würden (S. 47 oben) .
Die nur noch sehr marginal vorliegende Arbeitsunfähigkeit von 20 % könnte einerseits durch psychopharmakologische Massnahmen verbessert werden, indem die beiden sich gegenseitig verstärkenden schlafanstossenden bezie hungs w e i se sedierenden Antidepressiva reduziert würden. Dies würde mög licher weise zu einer Linderung der Neurasthenie beitragen, da die Be schwerde führerin hiermit tagsüber wacher wäre beziehungsweise nicht mit einem „ Hangover “ aufwachen würde. Andererseits würde eine Intensivierung der psy cho therapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Aspekten der Beschwerdeführerin zu gesunden Copingstrategien verhelfen. Eine Erhöhung der aktuell 6-wöchigen Behandlungsfrequenz könnte innerhalb eines halben Jahres zur Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit beitragen. Die
Pro gnose sei insgesamt theoretisch medizinisch gut, da keine schweren Persön lich keitspathologien vorlägen, die etwa als therapierefraktär zu bezeichnen wä ren (S. 50 f. ). 4.
4.1
Das von Dr. Z.___ erstellte psychiatrische Gutachten ( Urk.
14) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
So führte
Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise aus , dass die Beschwerde füh rerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche gegenwärtig bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert sei, sowie an akzentuierten Persönlichkeitszügen leide (S. 42 ff.) , welche Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit hätten. Weiter zeigte
sie einlässlich und sorgfältig den Verlauf des depressiven Leidens der Beschwerdeführerin auf und nahm eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 36 ff., S. 43 ff.) . Ferner machte sie aus drücklich und nachvollziehbar darauf aufmerksam, weshalb die ICD-10 Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien, sondern lediglich akzentuierte Persön lich keitszüge vorlägen , welche keine eigenständige arbeitsmedizinische Rele vanz aufweisen würden (S.
40).
Das Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ , wonach die akzentuierten Persönlichkeits züge keine eigenständige arbeitsmedizinische Relevanz hätten, vorliegend aller dings beim Umgang mit Unpässlichkeit und gestörtem Wohlbefinden von Bedeutung seien, da die Beschwerdeführerin den neurasthenischen Restbe schwerden ungenügend Copingstrategien entgegen setzen könne und dadurch zu maximal 20 % in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt sei, ist nachvollzieh bar. So ist die Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und passiv-a bhängi gen Persönlichkeitszügen unter ICD-10 Z.7 3.1 und damit in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufge führt und gehört
damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beein flussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch k ein versicherungsmedizini scher
Krankheitswert zu kommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2.4). Die Z-Kate gorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239). 4.3
Was die depressive Symptomatik betrifft , ist mit Blick auf die Beurteilung von Dr. Z.___ von einer (ehemals) invalidisierenden Wirkung der diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, zumal es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit - eine solche wurde denn auch nie diagnostiziert - sondern um ein selbstständiges depressives Leiden handelt beziehungsweise handelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die rezidivierende depressive Störung findet ihre hinreichende Erklärung auch nicht in psychosozialen Umständen, auch wenn solche eine gewisse Bedeutung hatten (vgl. Urk. 14 S. 42 oben). Die Therapie der Depression zeigte im hier relevanten Zeitraum keinen unmittelba ren Erfolg (vgl. Urk. 14 S. 39).
Zusammengefasst steht nach dem Gesagten aus medizinischer Sicht gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführe rin für den Zeitraum von März 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 keine Anhalts punk te für eine klinische depressive Episode und eine eingeschränkte Arbeitsfä higkeit vorlagen, hingegen ab dem 1 5. Januar 2011 bis 3 1. März 2011 ein mittelschwerer bis knapp schwerer depressiver Erkrankungszustand mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit und ab dem 1. April 2011 bis 3. April 2013 ein mehrheitlich mittelschwerer Grad des depressiven Leidens mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und von mindestens 40 % in angepasster Tätigkeit vorlagen. Der ab April 2013 dokumentierte Psychostatus belegt sodann eine leichtgradige Depressionsschwere, weshalb eine mittelgradige depressive Episode ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen ist. In der angestammten Tätigkeit ist dem entsprechend vom 4. April 2013 bis und mit 7. Dezember 2014 nur noch von einer 30%igen und ab dem 8. Dezember 2014 sogar nur noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit bereits ab dem 4. April 2013 lediglich noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die se eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Da g emäss de r medizinischen Beurteilung bei de r Beschwerdeführerin jeden falls im Zeitraum
von Januar 2011 bis Anfang April 2013
von einem Gesundheit s zustand auszugehen ist, der eine mindestens 4 0%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit begründet (vgl. vor stehend E. 3.2 und E. 4.3), kann d er Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs 1 lit . b IVG
auf Januar 2011 festgelegt werden . Nach Ablauf des Wartejahres Mitte Januar 2012 bestand sodann eine Invalidität von mehr als 40 %, womit auch das Kriterium gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt ist.
Da der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin beziehungsweise Kassiererin im hier relevanten Zeit punkt des Beginns des Rentenanspruchs, im Januar 2012, im Umfang von 50 % zumutbar war, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E.
2a und b). Daraus resultiert ein einen Anspruch auf
eine halbe Rente begrün dender Invali ditätsgrad von 50 %. Da ab April 2013 für voraussichtlich längere Zeit keine rentenrelevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorlag, besteht ab diesem Zeitpunkt ( Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Rentenanspruch mehr. 5 . 2
D ie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/ 2) ist somit aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 2 bis 3 1. März 2013 hat. Die Beschwerde ist somit teilweise gut zuheissen . 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 6.2
Gemäss der verbindlichen Einschätzung des Bundes gerichts wären bereits im Jahr 2013 entschiedenen Verfahren weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen. Die Frage der Tragung der Gutachterkosten richtet sich demgemäss nach BGE 139 V 469 und ist so zu entscheiden, dass die Kosten für das Gut achten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 7‘970.-- (vgl. Urk.
12) der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 . 3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ; Fr. 2‘200.-- für das Verfahren IV.2013.00683 und von Fr. 1‘300.-- für das vorliegende Verfahren) als ange messen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerde führer in Anspruch auf eine befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 201 2 bis 3 1. März 2013 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7‘970.-- zu ersetzen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach