Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt vom 6. Mai 2010 bis zum 31.
März 2011 in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin .
A m 24.
März 2011 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 7/19, Urk. 7/25, Urk. 7/37, Urk. 7/55), ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 7/67), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK Auszüge; Urk. 7/2-3, Urk. 7/20) sowie einen Arbeit geberbericht ( Urk. 7/21) ein, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/30, Urk. 7/56) und veranlasste eine Potentialabklärung der Versicherten bei der Institution Y.___ , worüber am 4. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/35) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 66-81) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 7/82 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.
2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte a m 14.
August 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine gan z e Rente zuzusprechen (S. 3 Ziff. 1), eventuell sei das vorliegende Verfahren zwecks Einholen eines Obergutachtens gemäss den bundesgerichtlichen Vorga ben an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 3 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21.
Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, die medizinischen Abklärungen seien vollständig und schlüssig, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei rückblickend seit ihrer Berufslehre als Verkäuferin in ihrer angestammten und auch in einer angepassten ,
ruhigen und geordneten Tätigkeit in wohlwollender Umgebung, vorzugsweise ohne vorwiegenden Kundenkontakt zu 30 % einge schränkt. Da keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen. 2.2
D ie Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), das von der IV Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht lückenhaft und widersprüchlich, so dass es nicht verwertet werden könne (S. 13 Ziff. 11). Sie leide neben der anerkannten Persönlichkeitsstörung seit zirka dem Jahre 2002 an einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei sich diese in den Wintermonaten und bei Belastungssituationen wochenlang massiv ve rschlim mere (S. 14 Ziff. 12.2). Sie sei ausserdem nicht in der Lage, im ersten Arbeits markt zu bestehen. Da die vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 15 Ziff. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Kardiologie , A.___ , Medizinische Kli nik, berichtete am 1. April 2011 ( Urk. 7/19/5) und führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei auf hausärztliche Zuweisung wegen zum Teil symptomatischen ventrikulären Extrasystolen untersucht worden. Diese hätten auf eine Therapie mit einem Betablocker gut angesprochen. Klinisch und echokardiographisch bestünden keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz.
3.2
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. Juni 2011 ( Urk. 7/25 = Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.
Ziff. 1.1 ): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0), vermutlich sei t ihrer Jugend - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F33.11), seit zirka 2002
Sie führten aus, b isher sei es der Beschwerdeführerin gelungen, immer wieder Arbeit in ihrem Beruf als Detailhandelsangestellte zu finden, jedoch habe sie die Stelle n nicht lange behalten können. Auf Grund der letzten depressiven Krise sei ihr d ie 80%-Stelle gekündigt worden. Aktuell , nach der depressiven Krise , sei sie zu 50 %
arbeits fähig. Je nach noch zu findendem Arbeitsplatz und Ver lauf der berufliche n Rehabilitation scheine eine Arbeitsfähigkeit von 60 75
% möglich (S. 1). Vom 1 5. Jan uar bis 3 1. März 2011 habe die Arbeitsun fähigkeit 100 % betragen. Seit dem 1. April 2011 bis auf weiteres betrage die Arbeitsun fähigkeit 50 % (S. 4 Ziff. 1.6) .
Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit durch einen verlangsamt en Arbeitsprozess über die Zeit und es könnten i nterper sonelle Konflikte vorkom men. Die eigenständige Ausführung der Arbeitstätigkeit könne beeinträchtigt sein. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zirka 5 Stunden pro Tag zumutbar . Sie benötige eine klare Arbeitsanforderung mit gleichblei bender Belastung über die Zeit . K lare Teamstrukturen sowie eine wohlwollende Haltung des Vor gesetzten seien ausserdem förderlich (S. 4 f.
Ziff. 1.7 ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 3. August 2011 (urk. 7/30/11-15) und nannte folgende Diagno sen (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägte Epi sode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) , vorwiegend mit abhän gigen bzw. unreifen Charakterelementen
Er führte aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 50 % als Verkäuferin sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprä gung bis lang angemessen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit werde in diesem Rahmen wohl noch bis Ende Dezember 2011 fortzuschreiben sein. Die Prognose einer mittelgradigen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine solche Episode innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei vor liegend erst teilweise gelungen. Zu beachten sei auch, dass das Krankheitsbild vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung zu sehen sei und somit aus psychiatrischer Sicht eine Doppeldiagnose vorliege (S. 4 unten). 3.4
Mit Schlussbericht vom 4. Januar 2012 führten die zuständigen Personen der Y.___ ( Urk. 7/35) zur Potentialabklärung vom 5. Dezember 2011 bis 4.
Januar 2012 aus, in den Antworten der Beschwerdeführerin finde sich eine überdurchschnittlich hohe Ausprägung in ihrer psychischen-, als auch in ihrer sozial-kommunikativen Beeinträchtigung (S. 2). Die emotionale Stabilität liege in den unteren Prozenträngen und sei ein Ausdruck für eine schwache Ausprä gung in ihren Persönlichkeitsmerkmalen (S. 2 unten). Es finde sich eine über durchschnittliche Ausprägung in der Leistungsmotivation und deutlich niedri gere Werte in der e motionalen Erschöpfung. Hervorzuheben sei insbesondere die maximale Ausprägung der Resignationstendenz (S. 3 oben). D ie Beschwer deführerin könne schwer mechanisch-technische Problemstellungen bearbeiten und durchschauen und verfüge über ein mangelndes Instruktionsverständnis (S.
3 unten). Sie habe während der Arbeit kritisch ihr Befinden reflektiert und im Verlauf eine realistische Selbsteinschätzung ihrer momentanen psychischen Belastbarkeit entwickelt (S.
4 oben). Sie habe die jeweiligen Aufgabenstellungen zuverlässig , sehr schnell, pflichtbewusst und sorgfältig erledigt. Die Präsenz von vier Stunden sei für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, wobei gegen Ende der Arbeitszeit ein Konzentrationsabfall sichtbar gewesen sei (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin sei momentan psychisch noch nicht stabil genug, um einer komplexen Arbeitstätigkeit nachzugehen und ihre persönlichen und beruflichen Ressourcen zu erkennen. Es wäre wünschenswert, wenn sie weiter hin die Therapie beim Psychologen besuche, um grössere Stabilität zu erlangen (S. 4 Mitte). Die vielfältige Angstproble matik sei bei der Beschwerdeführerin noch stark präsent. Diese und ihre allgemeine psychische Instabilität sei aller dings eine schlechte Voraussetzung für eine offensive, eigenverantwortliche berufliche Planung. Die Enttäuschungen im ehemaligen Beruf würden ihr Ver trauen ins eigene Können hemmen und das Selbstwertgefühl beeinflussen (S. 4 Mitte). Aufgrund der gering ausgeprägten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin werde als Anschlusslösung eine Integrationsmassnahme in einem geschützten Umfeld empfohlen (S. 4 unten). 3.5
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 5. März 2012 ( Urk. 7/37), nannten die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und führten aus, d ie rezidi vierende depressive Störung habe häufig auch saisonale Aspekte und sei vor wiegend in den Wintermonaten am stärksten aufgetreten. Durch die Einstellung auf Lamictal im Lauf des letzten Jahres sei die Depression in diesem Winter nicht in voller Stärke aufgetreten. Leider habe die Potentialabklärung genau in dieser Zeit stattgefunden, so dass nach ihrer E inschätzung das Potential der Beschwerdeführerin womöglich als zu kritisch beurteilt worden sei (S. 1). Die Arbeit könne sich für die Beschwerdeführerin sehr stabilisierend auswirken, ins besondere wenn ihr das soziale Umfeld entspreche und nicht mit zu viel Stress verbunden sei. Ein Integrationsversuch in den ersten Arbeitsmarkt mit einer sozialen Nische im Rahmen von 50 % sei vertretbar und hätte darüber hinaus das Potenti al, das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin zu stärken (S. 2). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/55), nann ten die bekannten Diagnose n (vgl. E. 3.2 und E. 3.5) und führten aus, d ie B eschwerdeführerin sei im Frühjahr deutlich stabilisiert gewesen. Zur z eit dränge sich die Frage einer Vollberentung in Kombination mit einer Integration in den 2. Arbeitsmarkt auf (S. 3). Die Beschwerdeführerin fühle sich schnell überfor dert, lasse sic h jedoch lange nichts anmerken. Es bestehe eine Beein trächtigung der Flexibilität sowie Konzentrationsschwierigkeiten.
Vom 1.
April 2011 bis 3 1. Oktober 2012 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % , und vom 1. November 2012 bis 3 1. Dezember 2012 100 % betragen. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine a ngepasste Tätigkeit sei ver mutlich ab dem Jahre 2013 zu 50 %
im 2. Arbeitsmarkt möglich . 3.7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 1. April 2013 ( Urk. 7/64) gestützt auf die Anamnese, die psychopathologischen Befunde sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, depen denten und unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33).
Weiter führte er aus, d er Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden Per sönlich keitsproblematik lasse sich bis in die frühe Biographie der Beschwer deführerin zurückverfolgen, so seien Hinweise auf eine frühkindliche Depriva tion im Sinne möglicher Kausalitätsfaktoren vorliegend (S. 12 oben). Bei der Beschwerdeführerin imponiere anlässlich der aktuellen Exploration vorrangig eine niedergeschlagene und klagsame Grundstimmung. Sie wirke ein wenig resigniert, dann aber auch wieder motiviert, einer beruflichen Tätigkeit nachzu gehen. Die Frustrationstoleranz sei erniedrigt und in ihrer Eigenwahrnehmung sehe sie sich tendenziell in einer Opferrolle (S. 12 unten). Eine von den Vorun tersuchern attestierte zusätzlich bestehende mittelgradige depressive Störung bzw. vollständige Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersu chungsergebnisse nicht bestätigt werden (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin habe rege soziale Kontakte, gehe Freizeitbeschäftigungen nach, bewältige all tägliche Verrichtungen im Haushalt beziehungsweise Einkäufe und fahre gele gentlich selbständig Auto. Eine gravierende depressive Störung bei der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell nicht mehr erkennen. Es könne daher von einer weitestgehenden Remission der affektiven Störung ausgegangen werden (S. 13). Aus rein psychiatrischer Sicht müsse infolge der Persönlichkeitsstörung von einer anhaltenden 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kassiererin, Verkäuferin und Produktionsmit arbeiterin ausgegangen werden (S. 14 oben). Die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich naturgemäss auf jegliche Tätigkeiten aus, eine eher wohlwollende und spannungsarme Arbeitsatmosphäre wäre jedoch wünschenswert (S. 14 Mitte). E s bestünden Schwierigkeiten beim eigenverantwortlichen Handeln, zudem bestünden ein verlangsamtes Arbeits tempo , eine niedrige Frustrationstoleranz und eine reduzierte psy chophysiolo gische Belastbarkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Die B eschwerdeführe rin verfüge jedoch über gute Ressourcen und soziale Kompetenzen, um die psy chische Störung über weite Strecken zu kompensieren (S. 14 Mitte). P sychosozi ale Belastungsfaktoren seien zweifelsfrei vor liegend.
D ie attestierte A rbeitsunfä higkeit sei aber vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 15 unten). 3.8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 7/75 = Urk. 3/5) und führte aus, e r gehe mit der Einschätzung der im Gutachten beschriebenen P ersönlichkeitsstörung und der Arbeitsfähigkeit von 30 % konform.
Die Einschätzung des Schweregrades der depressiven Störung differiere erheblich von den Vorbefunden. Die Herlei tung des Ausmasses der depressiven Störung im Gutachten sei nicht vollständig und schlüssig. Es würden lediglich die aktuell vorliegenden Symptome der B eschwerdeführerin angeführt. Es finde sich weder eine Exploration der subjek tiven Angaben zum Längsverlauf der Depression, noch würden die Angaben der zahlreichen Arztberichte kritisch gewürdigt. Er könne mit der Einschätzung im Gutachten diesbezüglich nicht konform gehen (S. 1). Er kenne die Beschwerde führerin seit Dezember 2012 und es hätten bisher 12
Kons ultationen stattgefun den. Die Beschwerdeführerin imponiere mit deutlich depressiven Symptomen im Affekt und Antrieb. Ein am 8. April 20 13 durchgeführter HAM-D ( Fremdbeur teilungstest für Depressive) ergebe 27
Punkte. Dies entspreche einer mittel schweren Depression (21-29 Punkte ; S.2).
Die A rbeitsunfähigkeit sei auf 60 % zu erhöhen (S. 3). 3.9
Dr. E.___ berichtete am 6. August 2013 ( Urk. 3/6) und fü hrte aus, d er nega tive IV-Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Die Nichtberücksichtigung der vor handenen und auch schon in den Vorberichten dokumentierten depressiven Erkrankung müsse zwingend berücksichtigt werden. Die Einschränkung sei auch arbeitsrelevant. Dies zeige sich auch in der aktuellen Basisbeschäftigung des F.___ . Die B eschwerdeführerin arbeite dort an fünf Halbtagen pro Woche. Sie verrichte seit zirka neun Wochen leichte manuelle Tätigkeiten im Sitzen . Sie sei dadurch sichtbar an ihrer Leistungsgrenze angelangt. Sie sei zunehmend erschöpft, könne sich am Wochenende nur knapp erholen und die körperlichen Beschwerden würden zunehmen.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähig keit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. D.___ , welcher im April 2013 feststellte, da ss lediglich die kombinierte Persönlichkeitsstörung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe und sich eine gravierende depressive Störung aktuell nicht mehr erkennen lasse (vgl. vorstehend E. 3.7). Demgegen über erachteten sowohl die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E.
3.5 3.6) wie auch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) die Beschwerdeführerin ne ben der Persönlichkeitsstörung auch aufgrund einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , als zu 50 % arbeitsunfähig. Auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ nannte eine ge genwärtig mittelgra dige depressive Episode und erachtete die Beschwerdeführerin vor diesem Hin tergrund gar als zu 60 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.8) . 4.2
Das von Dr. D.___ erstellte psychiatrische Gutachten ( Urk. 7/64) beruht auf den
erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben. Bezüglich der Diagnose einer Persönlich keitsstörung mit attestierter 30%iger Arbeitsunfähigkeit leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gu tachtens (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung in Bezug auf die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung mit 30%iger Arbeitsunfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.3
Soweit Dr. D.___ in seinem Gutachten den Schweregrad der depressiven Erkrankung als leicht und ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte, kann jedoch nicht darauf abgestellt werden. So wurde in sämtlichen übrigen medizinischen Berichten der B.___ , von Dr. C.___ sowie von
Dr. E.___ nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin über eine längere Zeit und unter Berücksichtigung der saisonalen Schwankungen eine mittelschwere depressive Störung vorlag .
Daraus, dass die Beschwerde führerin auch zu jenem Zeitpunkt in ihrem äusseren Erscheinen gepflegt wirkte (vgl. Urk.
7/30/11-15 S. 3 Ziff. 3 unten), kann nicht auf eine ledig lich leichte depressive Störung geschlossen werden , wie dies Dr.
D.___ begrün dete ( Urk. 7/64 S. 13 unten). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich selbständig Auto fährt, schliesst entgegen den Ausführungen von Dr. D.___
eine gravierende depressive Störung nicht per se aus (vgl. Urk. 7/64 S. 13). Ausserdem lässt die Tatsache, dass die Kinder der Beschwer deführerin nicht bei ihr, sondern in einem Heim leben, ihre Erkrankung insge samt als nicht leicht erscheinen. Obwohl Dr. C.___ in seinem Bericht von April 2011 bezüglich der mittelgradigen depressiven Episode prinzipiell von einer günstigen Prognose und einem deutlichen Rücklauf dieser Episode innert eini ger Monate ausging (vgl. vorstehend E. 3.3), ist diese Besserung im Verlauf jedoch nicht eingetreten. So führten die Ärzte der B.___ im März 2012 und Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.6) aus, dass d ie re zidivierende depressive Störung häufig auch saisonale Aspekte habe und vorwiegend in den Wintermonaten am stärksten aufgetreten sei . Durch die Einstellung auf Lamictal im Lauf des letzten Jahres sei die Depression in diesem Winter zwar nic ht in voller Stärke aufgetreten, l eider habe jedoch die Potentialabklärung genau in dieser Zeit stattge funden, so dass das Potential der Beschwerdeführerin womög lich als zu kritisch beurteilt worden sei . Entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ ist deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin neben der Persönlichkeitsstörung auch die depressive Stö rung als einschränkend zu berücksichtigen.
Nach der Würdigung sämtlicher medizinischen Berichte erscheint im Längs schnitt die von den Ärzten der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5 und E.
3.6) und von Dr. C.___
(vgl. vorstehend E. 3.3) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % als gerechtfertigt. Die Einschätzung des Schweregrades der depressi ven Störung durch Dr. D.___ differiert erheblich von den Vorbefunden, wobei die Herleitung des Ausmasses der depressiven Störung von diesem weder ausführlich noch schlüssig begründet wird. So führte Dr. D.___ lediglich die aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptome an und machte weder einer Exploration der subjektiven Angaben zum Längsverlauf der Depression, noch würdigte er die zahlreichen abweichenden ärztlichen Ein schätzungen. Dr. D.___ legte ausserdem nicht dar, aus welchem Grund die von den Ärzten der B.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit u nzutref fend sein solle. Die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen nach dem Gesagten die ausführlichen und eingehend begründeten Beurteilungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Ärzte der B.___ und Dr. C.___
nicht zu entkräften, weshalb diesbe züglich nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann. 4.4
Auf die Beurteilung von Dr. E.___ , wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, kann ebenfalls nicht abgestellt werden. So führte Dr. E.___ in sei nen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.8-3.9) einzig aus, er könne mit der Ein schätzung im Gutachten bezüglich des Schweregrades der depressiven Störung nicht konform gehen und nannte sodann
das Resultat des durchgeführten Fremdbeurteilungstest s für Depressive sowie
dass dies einer mittelschweren Depression entspreche, weshalb die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % zu erhöhen sei.
Dr. E.___ nannte somit lediglich die Diagnosen und legte weder die erhobe nen Befunde dar, noch machte er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Ausserdem machte Dr. E.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte er sich zu mög lichen adaptierten Tätigkeiten. Auch seine
Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit vermögen die Beurteilungen durch die Ärzte der B.___ und Dr. C.___
demnach nicht zu entkräften. 4.5
Soweit die Beschwerdeführer in geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sowohl der phy si sche als auch der p sychische Gesundheitszustand der Beschwer deführer in wur den in den Beurteilung en gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführer in ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.
März 2012 E. 4.5).
4.6
Zusammen fassend ist somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der Ärzte der B.___ abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen . Das im psychiatrischen Gutachten von Dr.
D.___ dargelegte Zumutbarkeitsprofil kann herangezogen werden. 5. 5.1
Es bleibt die Frage der Verwertbarkeit d er Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E. 3b, ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkom men zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
D ie Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbs fä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist.
Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwert bar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeu tung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen , die mit Blick auf die Anfor derungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs
- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruk tur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3
Somit ist zu beurteilen, ob für die B eschwerdeführerin auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann.
Die 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie in einer
leidens ange passte n Tätigkeit bestand jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Berufslehre als Ver käuferin. Im
- hier massgebenden (vgl. SVR 2013 IV Nr. 14 E. 3.3) - Zeitpunkt war die im Juni 1973 geborene B eschwerdeführerin erst 40 Jahre alt. Die ihr verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter beträgt somit noch mehr als 20 Jahre. Sie hat damit, auch mit Blick auf ihre übri gen persönli chen und beruflichen Voraussetzungen, die kritische Altersgrenze (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c, und U 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3) für die Annahme vollständiger Erwerbs un fähigkeit man gels wirtschaftlicher Ver wertbarkeit des verbleibenden Leis tungs vermögens noch lange nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2008 vom 27. Mai 2009 E. 3.3, mit Hinweisen). Es i st davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % im ersten Arbeitsmarkt verwerten kann und in der freien Wirtschaft in der Lage ist, eine genügende Leistung zu erbringen. So wird in sämtlichen Beurteilungen ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Ausprägung in der Leistungs motivation
finde und sie die jeweiligen Aufgabenstellungen zuverlässig, sehr schnell, pflichtbewusst und sorgfältig erledigt hat. Sie ist ausserdem in der Lage, alltägliche Dinge ohne Hilfe Fremder zu verrichten und arbeitet bereits zu 50 % im G.___ . Gemäss ihren eigenen Aussagen wolle sie diese tägliche Routine nicht verlieren und habe auch Arbeitskollegen, mit welchen sie gerne zusammen sei ( Urk. 1 S. 15 oben). Mit ihren Einschränkungen steht der B eschwerdeführerin für die Ausübung von einfachen Tätigkeiten noch eine genügende Palette offen. Mithin ist ihr ein Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand durchaus zumutbar.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Da der Beschwerdef ührerin aus medizinischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin beziehungsweise Kassiererin nach wie vor im Umfang von 50 %
zumutbar ist , genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein eine halbe Rente begründender Invali ditätsgrad von 50 % .
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher im Ergebnis zu Unrecht verneint. 6.2
Gemäss den medizinischen Beurteilungen ist bei de r Beschwerdeführerin jeden falls seit Januar 2011 von einem Gesundheit szustand auszugehen, der eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit begründet (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.6) . Der Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs 1 lit . b IVG kann somit auf Januar 2011 festgelegt werden. Nach Ablauf des Wartejahres bestand sodann eine Invalidität von mehr als 40 % , womit auch das Kriterium gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt ist. Nachdem sich die Beschwerdeführerin jedoch erst im März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemel det hat ( Urk. 7/13), entstand ihr Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ( Art. 29 Abs. 1 IVG) , mithin am 1. September 201 1.
6.3
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.
2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen . 7 .
7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 16 Ziff.
16) geltend gemachte, nicht weiter aufgeschlüsselte Aufwand von 20.35 Stunden bzw. von total Fr. 5‘659.35 (inklusive 3 % Auslagenpau schale und Mehrwertsteuer, wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu Grunde legte) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen.
Mit Blick auf den Umfang der zu studierenden Aktenstücke der Beschwer degegne rin , die - ohne Deckblätter und Anhang - etwa vierzehnseitige Rechts schrift sowie insbesondere die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerde führer in mit Wirkung ab 1. S eptember 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 400 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schüpbach
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt vom 6. Mai 2010 bis zum 31.
März 2011 in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin .
A m 24.
März 2011 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 7/19, Urk. 7/25, Urk. 7/37, Urk. 7/55), ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 7/67), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK Auszüge; Urk. 7/2-3, Urk. 7/20) sowie einen Arbeit geberbericht ( Urk. 7/21) ein, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/30, Urk. 7/56) und veranlasste eine Potentialabklärung der Versicherten bei der Institution Y.___ , worüber am 4. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/35) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 66-81) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 7/82 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.
E. 1.1 ): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0), vermutlich sei t ihrer Jugend - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F33.11), seit zirka 2002
Sie führten aus, b isher sei es der Beschwerdeführerin gelungen, immer wieder Arbeit in ihrem Beruf als Detailhandelsangestellte zu finden, jedoch habe sie die Stelle n nicht lange behalten können. Auf Grund der letzten depressiven Krise sei ihr d ie 80%-Stelle gekündigt worden. Aktuell , nach der depressiven Krise , sei sie zu 50 %
arbeits fähig. Je nach noch zu findendem Arbeitsplatz und Ver lauf der berufliche n Rehabilitation scheine eine Arbeitsfähigkeit von 60 75
% möglich (S. 1). Vom 1 5. Jan uar bis 3 1. März 2011 habe die Arbeitsun fähigkeit 100 % betragen. Seit dem 1. April 2011 bis auf weiteres betrage die Arbeitsun fähigkeit 50 % (S. 4 Ziff. 1.6) .
Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit durch einen verlangsamt en Arbeitsprozess über die Zeit und es könnten i nterper sonelle Konflikte vorkom men. Die eigenständige Ausführung der Arbeitstätigkeit könne beeinträchtigt sein. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zirka 5 Stunden pro Tag zumutbar . Sie benötige eine klare Arbeitsanforderung mit gleichblei bender Belastung über die Zeit . K lare Teamstrukturen sowie eine wohlwollende Haltung des Vor gesetzten seien ausserdem förderlich (S. 4 f.
Ziff.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.7 ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 3. August 2011 (urk. 7/30/11-15) und nannte folgende Diagno sen (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägte Epi sode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) , vorwiegend mit abhän gigen bzw. unreifen Charakterelementen
Er führte aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 50 % als Verkäuferin sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprä gung bis lang angemessen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit werde in diesem Rahmen wohl noch bis Ende Dezember 2011 fortzuschreiben sein. Die Prognose einer mittelgradigen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine solche Episode innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei vor liegend erst teilweise gelungen. Zu beachten sei auch, dass das Krankheitsbild vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung zu sehen sei und somit aus psychiatrischer Sicht eine Doppeldiagnose vorliege (S. 4 unten). 3.4
Mit Schlussbericht vom 4. Januar 2012 führten die zuständigen Personen der Y.___ ( Urk. 7/35) zur Potentialabklärung vom 5. Dezember 2011 bis 4.
Januar 2012 aus, in den Antworten der Beschwerdeführerin finde sich eine überdurchschnittlich hohe Ausprägung in ihrer psychischen-, als auch in ihrer sozial-kommunikativen Beeinträchtigung (S. 2). Die emotionale Stabilität liege in den unteren Prozenträngen und sei ein Ausdruck für eine schwache Ausprä gung in ihren Persönlichkeitsmerkmalen (S. 2 unten). Es finde sich eine über durchschnittliche Ausprägung in der Leistungsmotivation und deutlich niedri gere Werte in der e motionalen Erschöpfung. Hervorzuheben sei insbesondere die maximale Ausprägung der Resignationstendenz (S. 3 oben). D ie Beschwer deführerin könne schwer mechanisch-technische Problemstellungen bearbeiten und durchschauen und verfüge über ein mangelndes Instruktionsverständnis (S.
3 unten). Sie habe während der Arbeit kritisch ihr Befinden reflektiert und im Verlauf eine realistische Selbsteinschätzung ihrer momentanen psychischen Belastbarkeit entwickelt (S.
4 oben). Sie habe die jeweiligen Aufgabenstellungen zuverlässig , sehr schnell, pflichtbewusst und sorgfältig erledigt. Die Präsenz von vier Stunden sei für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, wobei gegen Ende der Arbeitszeit ein Konzentrationsabfall sichtbar gewesen sei (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin sei momentan psychisch noch nicht stabil genug, um einer komplexen Arbeitstätigkeit nachzugehen und ihre persönlichen und beruflichen Ressourcen zu erkennen. Es wäre wünschenswert, wenn sie weiter hin die Therapie beim Psychologen besuche, um grössere Stabilität zu erlangen (S. 4 Mitte). Die vielfältige Angstproble matik sei bei der Beschwerdeführerin noch stark präsent. Diese und ihre allgemeine psychische Instabilität sei aller dings eine schlechte Voraussetzung für eine offensive, eigenverantwortliche berufliche Planung. Die Enttäuschungen im ehemaligen Beruf würden ihr Ver trauen ins eigene Können hemmen und das Selbstwertgefühl beeinflussen (S. 4 Mitte). Aufgrund der gering ausgeprägten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin werde als Anschlusslösung eine Integrationsmassnahme in einem geschützten Umfeld empfohlen (S. 4 unten). 3.5
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 5. März 2012 ( Urk. 7/37), nannten die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und führten aus, d ie rezidi vierende depressive Störung habe häufig auch saisonale Aspekte und sei vor wiegend in den Wintermonaten am stärksten aufgetreten. Durch die Einstellung auf Lamictal im Lauf des letzten Jahres sei die Depression in diesem Winter nicht in voller Stärke aufgetreten. Leider habe die Potentialabklärung genau in dieser Zeit stattgefunden, so dass nach ihrer E inschätzung das Potential der Beschwerdeführerin womöglich als zu kritisch beurteilt worden sei (S. 1). Die Arbeit könne sich für die Beschwerdeführerin sehr stabilisierend auswirken, ins besondere wenn ihr das soziale Umfeld entspreche und nicht mit zu viel Stress verbunden sei. Ein Integrationsversuch in den ersten Arbeitsmarkt mit einer sozialen Nische im Rahmen von 50 % sei vertretbar und hätte darüber hinaus das Potenti al, das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin zu stärken (S. 2). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/55), nann ten die bekannten Diagnose n (vgl. E. 3.2 und E. 3.5) und führten aus, d ie B eschwerdeführerin sei im Frühjahr deutlich stabilisiert gewesen. Zur z eit dränge sich die Frage einer Vollberentung in Kombination mit einer Integration in den 2. Arbeitsmarkt auf (S. 3). Die Beschwerdeführerin fühle sich schnell überfor dert, lasse sic h jedoch lange nichts anmerken. Es bestehe eine Beein trächtigung der Flexibilität sowie Konzentrationsschwierigkeiten.
Vom 1.
April 2011 bis 3 1. Oktober 2012 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % , und vom 1. November 2012 bis 3 1. Dezember 2012 100 % betragen. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine a ngepasste Tätigkeit sei ver mutlich ab dem Jahre 2013 zu 50 %
im 2. Arbeitsmarkt möglich . 3.7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 1. April 2013 ( Urk. 7/64) gestützt auf die Anamnese, die psychopathologischen Befunde sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, depen denten und unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33).
Weiter führte er aus, d er Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden Per sönlich keitsproblematik lasse sich bis in die frühe Biographie der Beschwer deführerin zurückverfolgen, so seien Hinweise auf eine frühkindliche Depriva tion im Sinne möglicher Kausalitätsfaktoren vorliegend (S. 12 oben). Bei der Beschwerdeführerin imponiere anlässlich der aktuellen Exploration vorrangig eine niedergeschlagene und klagsame Grundstimmung. Sie wirke ein wenig resigniert, dann aber auch wieder motiviert, einer beruflichen Tätigkeit nachzu gehen. Die Frustrationstoleranz sei erniedrigt und in ihrer Eigenwahrnehmung sehe sie sich tendenziell in einer Opferrolle (S. 12 unten). Eine von den Vorun tersuchern attestierte zusätzlich bestehende mittelgradige depressive Störung bzw. vollständige Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersu chungsergebnisse nicht bestätigt werden (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin habe rege soziale Kontakte, gehe Freizeitbeschäftigungen nach, bewältige all tägliche Verrichtungen im Haushalt beziehungsweise Einkäufe und fahre gele gentlich selbständig Auto. Eine gravierende depressive Störung bei der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell nicht mehr erkennen. Es könne daher von einer weitestgehenden Remission der affektiven Störung ausgegangen werden (S. 13). Aus rein psychiatrischer Sicht müsse infolge der Persönlichkeitsstörung von einer anhaltenden 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kassiererin, Verkäuferin und Produktionsmit arbeiterin ausgegangen werden (S. 14 oben). Die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich naturgemäss auf jegliche Tätigkeiten aus, eine eher wohlwollende und spannungsarme Arbeitsatmosphäre wäre jedoch wünschenswert (S. 14 Mitte). E s bestünden Schwierigkeiten beim eigenverantwortlichen Handeln, zudem bestünden ein verlangsamtes Arbeits tempo , eine niedrige Frustrationstoleranz und eine reduzierte psy chophysiolo gische Belastbarkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Die B eschwerdeführe rin verfüge jedoch über gute Ressourcen und soziale Kompetenzen, um die psy chische Störung über weite Strecken zu kompensieren (S. 14 Mitte). P sychosozi ale Belastungsfaktoren seien zweifelsfrei vor liegend.
D ie attestierte A rbeitsunfä higkeit sei aber vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 15 unten). 3.8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 7/75 = Urk. 3/5) und führte aus, e r gehe mit der Einschätzung der im Gutachten beschriebenen P ersönlichkeitsstörung und der Arbeitsfähigkeit von 30 % konform.
Die Einschätzung des Schweregrades der depressiven Störung differiere erheblich von den Vorbefunden. Die Herlei tung des Ausmasses der depressiven Störung im Gutachten sei nicht vollständig und schlüssig. Es würden lediglich die aktuell vorliegenden Symptome der B eschwerdeführerin angeführt. Es finde sich weder eine Exploration der subjek tiven Angaben zum Längsverlauf der Depression, noch würden die Angaben der zahlreichen Arztberichte kritisch gewürdigt. Er könne mit der Einschätzung im Gutachten diesbezüglich nicht konform gehen (S. 1). Er kenne die Beschwerde führerin seit Dezember 2012 und es hätten bisher 12
Kons ultationen stattgefun den. Die Beschwerdeführerin imponiere mit deutlich depressiven Symptomen im Affekt und Antrieb. Ein am 8. April 20
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte a m 14.
August 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine gan z e Rente zuzusprechen (S. 3 Ziff. 1), eventuell sei das vorliegende Verfahren zwecks Einholen eines Obergutachtens gemäss den bundesgerichtlichen Vorga ben an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 3 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21.
Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, die medizinischen Abklärungen seien vollständig und schlüssig, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei rückblickend seit ihrer Berufslehre als Verkäuferin in ihrer angestammten und auch in einer angepassten ,
ruhigen und geordneten Tätigkeit in wohlwollender Umgebung, vorzugsweise ohne vorwiegenden Kundenkontakt zu 30 % einge schränkt. Da keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen.
E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), das von der IV Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht lückenhaft und widersprüchlich, so dass es nicht verwertet werden könne (S. 13 Ziff. 11). Sie leide neben der anerkannten Persönlichkeitsstörung seit zirka dem Jahre 2002 an einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei sich diese in den Wintermonaten und bei Belastungssituationen wochenlang massiv ve rschlim mere (S. 14 Ziff. 12.2). Sie sei ausserdem nicht in der Lage, im ersten Arbeits markt zu bestehen. Da die vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 15 Ziff. 14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Kardiologie , A.___ , Medizinische Kli nik, berichtete am 1. April 2011 ( Urk. 7/19/5) und führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei auf hausärztliche Zuweisung wegen zum Teil symptomatischen ventrikulären Extrasystolen untersucht worden. Diese hätten auf eine Therapie mit einem Betablocker gut angesprochen. Klinisch und echokardiographisch bestünden keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz.
3.2
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. Juni 2011 ( Urk. 7/25 = Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.
Ziff.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähig keit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. D.___ , welcher im April 2013 feststellte, da ss lediglich die kombinierte Persönlichkeitsstörung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe und sich eine gravierende depressive Störung aktuell nicht mehr erkennen lasse (vgl. vorstehend E. 3.7). Demgegen über erachteten sowohl die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E.
3.5 3.6) wie auch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) die Beschwerdeführerin ne ben der Persönlichkeitsstörung auch aufgrund einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , als zu 50 % arbeitsunfähig. Auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ nannte eine ge genwärtig mittelgra dige depressive Episode und erachtete die Beschwerdeführerin vor diesem Hin tergrund gar als zu 60 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.8) .
E. 4.2 Das von Dr. D.___ erstellte psychiatrische Gutachten ( Urk. 7/64) beruht auf den
erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben. Bezüglich der Diagnose einer Persönlich keitsstörung mit attestierter 30%iger Arbeitsunfähigkeit leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gu tachtens (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung in Bezug auf die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung mit 30%iger Arbeitsunfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
E. 4.3 Soweit Dr. D.___ in seinem Gutachten den Schweregrad der depressiven Erkrankung als leicht und ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte, kann jedoch nicht darauf abgestellt werden. So wurde in sämtlichen übrigen medizinischen Berichten der B.___ , von Dr. C.___ sowie von
Dr. E.___ nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin über eine längere Zeit und unter Berücksichtigung der saisonalen Schwankungen eine mittelschwere depressive Störung vorlag .
Daraus, dass die Beschwerde führerin auch zu jenem Zeitpunkt in ihrem äusseren Erscheinen gepflegt wirkte (vgl. Urk.
7/30/11-15 S. 3 Ziff. 3 unten), kann nicht auf eine ledig lich leichte depressive Störung geschlossen werden , wie dies Dr.
D.___ begrün dete ( Urk. 7/64 S. 13 unten). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich selbständig Auto fährt, schliesst entgegen den Ausführungen von Dr. D.___
eine gravierende depressive Störung nicht per se aus (vgl. Urk. 7/64 S. 13). Ausserdem lässt die Tatsache, dass die Kinder der Beschwer deführerin nicht bei ihr, sondern in einem Heim leben, ihre Erkrankung insge samt als nicht leicht erscheinen. Obwohl Dr. C.___ in seinem Bericht von April 2011 bezüglich der mittelgradigen depressiven Episode prinzipiell von einer günstigen Prognose und einem deutlichen Rücklauf dieser Episode innert eini ger Monate ausging (vgl. vorstehend E. 3.3), ist diese Besserung im Verlauf jedoch nicht eingetreten. So führten die Ärzte der B.___ im März 2012 und Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.6) aus, dass d ie re zidivierende depressive Störung häufig auch saisonale Aspekte habe und vorwiegend in den Wintermonaten am stärksten aufgetreten sei . Durch die Einstellung auf Lamictal im Lauf des letzten Jahres sei die Depression in diesem Winter zwar nic ht in voller Stärke aufgetreten, l eider habe jedoch die Potentialabklärung genau in dieser Zeit stattge funden, so dass das Potential der Beschwerdeführerin womög lich als zu kritisch beurteilt worden sei . Entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ ist deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin neben der Persönlichkeitsstörung auch die depressive Stö rung als einschränkend zu berücksichtigen.
Nach der Würdigung sämtlicher medizinischen Berichte erscheint im Längs schnitt die von den Ärzten der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5 und E.
3.6) und von Dr. C.___
(vgl. vorstehend E. 3.3) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % als gerechtfertigt. Die Einschätzung des Schweregrades der depressi ven Störung durch Dr. D.___ differiert erheblich von den Vorbefunden, wobei die Herleitung des Ausmasses der depressiven Störung von diesem weder ausführlich noch schlüssig begründet wird. So führte Dr. D.___ lediglich die aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptome an und machte weder einer Exploration der subjektiven Angaben zum Längsverlauf der Depression, noch würdigte er die zahlreichen abweichenden ärztlichen Ein schätzungen. Dr. D.___ legte ausserdem nicht dar, aus welchem Grund die von den Ärzten der B.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit u nzutref fend sein solle. Die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen nach dem Gesagten die ausführlichen und eingehend begründeten Beurteilungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Ärzte der B.___ und Dr. C.___
nicht zu entkräften, weshalb diesbe züglich nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann.
E. 4.4 Auf die Beurteilung von Dr. E.___ , wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, kann ebenfalls nicht abgestellt werden. So führte Dr. E.___ in sei nen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.8-3.9) einzig aus, er könne mit der Ein schätzung im Gutachten bezüglich des Schweregrades der depressiven Störung nicht konform gehen und nannte sodann
das Resultat des durchgeführten Fremdbeurteilungstest s für Depressive sowie
dass dies einer mittelschweren Depression entspreche, weshalb die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % zu erhöhen sei.
Dr. E.___ nannte somit lediglich die Diagnosen und legte weder die erhobe nen Befunde dar, noch machte er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Ausserdem machte Dr. E.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte er sich zu mög lichen adaptierten Tätigkeiten. Auch seine
Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit vermögen die Beurteilungen durch die Ärzte der B.___ und Dr. C.___
demnach nicht zu entkräften.
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführer in geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sowohl der phy si sche als auch der p sychische Gesundheitszustand der Beschwer deführer in wur den in den Beurteilung en gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführer in ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.
März 2012 E. 4.5).
E. 4.6 Zusammen fassend ist somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der Ärzte der B.___ abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen . Das im psychiatrischen Gutachten von Dr.
D.___ dargelegte Zumutbarkeitsprofil kann herangezogen werden. 5. 5.1
Es bleibt die Frage der Verwertbarkeit d er Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E. 3b, ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkom men zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
D ie Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbs fä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist.
Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwert bar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeu tung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen , die mit Blick auf die Anfor derungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs
- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruk tur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3
Somit ist zu beurteilen, ob für die B eschwerdeführerin auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann.
Die 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie in einer
leidens ange passte n Tätigkeit bestand jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Berufslehre als Ver käuferin. Im
- hier massgebenden (vgl. SVR 2013 IV Nr. 14 E. 3.3) - Zeitpunkt war die im Juni 1973 geborene B eschwerdeführerin erst 40 Jahre alt. Die ihr verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter beträgt somit noch mehr als 20 Jahre. Sie hat damit, auch mit Blick auf ihre übri gen persönli chen und beruflichen Voraussetzungen, die kritische Altersgrenze (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c, und U 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3) für die Annahme vollständiger Erwerbs un fähigkeit man gels wirtschaftlicher Ver wertbarkeit des verbleibenden Leis tungs vermögens noch lange nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2008 vom 27. Mai 2009 E. 3.3, mit Hinweisen). Es i st davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % im ersten Arbeitsmarkt verwerten kann und in der freien Wirtschaft in der Lage ist, eine genügende Leistung zu erbringen. So wird in sämtlichen Beurteilungen ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Ausprägung in der Leistungs motivation
finde und sie die jeweiligen Aufgabenstellungen zuverlässig, sehr schnell, pflichtbewusst und sorgfältig erledigt hat. Sie ist ausserdem in der Lage, alltägliche Dinge ohne Hilfe Fremder zu verrichten und arbeitet bereits zu 50 % im G.___ . Gemäss ihren eigenen Aussagen wolle sie diese tägliche Routine nicht verlieren und habe auch Arbeitskollegen, mit welchen sie gerne zusammen sei ( Urk. 1 S. 15 oben). Mit ihren Einschränkungen steht der B eschwerdeführerin für die Ausübung von einfachen Tätigkeiten noch eine genügende Palette offen. Mithin ist ihr ein Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand durchaus zumutbar.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Da der Beschwerdef ührerin aus medizinischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin beziehungsweise Kassiererin nach wie vor im Umfang von 50 %
zumutbar ist , genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein eine halbe Rente begründender Invali ditätsgrad von 50 % .
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher im Ergebnis zu Unrecht verneint. 6.2
Gemäss den medizinischen Beurteilungen ist bei de r Beschwerdeführerin jeden falls seit Januar 2011 von einem Gesundheit szustand auszugehen, der eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit begründet (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.6) . Der Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs 1 lit . b IVG kann somit auf Januar 2011 festgelegt werden. Nach Ablauf des Wartejahres bestand sodann eine Invalidität von mehr als 40 % , womit auch das Kriterium gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt ist. Nachdem sich die Beschwerdeführerin jedoch erst im März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemel det hat ( Urk. 7/13), entstand ihr Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ( Art. 29 Abs. 1 IVG) , mithin am 1. September 201 1.
6.3
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.
2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen . 7 .
7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 16 Ziff.
16) geltend gemachte, nicht weiter aufgeschlüsselte Aufwand von 20.35 Stunden bzw. von total Fr. 5‘659.35 (inklusive 3 % Auslagenpau schale und Mehrwertsteuer, wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu Grunde legte) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen.
Mit Blick auf den Umfang der zu studierenden Aktenstücke der Beschwer degegne rin , die - ohne Deckblätter und Anhang - etwa vierzehnseitige Rechts schrift sowie insbesondere die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerde führer in mit Wirkung ab 1. S eptember 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 400 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schüpbach
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 durchgeführter HAM-D ( Fremdbeur teilungstest für Depressive) ergebe 27
Punkte. Dies entspreche einer mittel schweren Depression (21-29 Punkte ; S.2).
Die A rbeitsunfähigkeit sei auf 60 % zu erhöhen (S. 3). 3.9
Dr. E.___ berichtete am 6. August 2013 ( Urk. 3/6) und fü hrte aus, d er nega tive IV-Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Die Nichtberücksichtigung der vor handenen und auch schon in den Vorberichten dokumentierten depressiven Erkrankung müsse zwingend berücksichtigt werden. Die Einschränkung sei auch arbeitsrelevant. Dies zeige sich auch in der aktuellen Basisbeschäftigung des F.___ . Die B eschwerdeführerin arbeite dort an fünf Halbtagen pro Woche. Sie verrichte seit zirka neun Wochen leichte manuelle Tätigkeiten im Sitzen . Sie sei dadurch sichtbar an ihrer Leistungsgrenze angelangt. Sie sei zunehmend erschöpft, könne sich am Wochenende nur knapp erholen und die körperlichen Beschwerden würden zunehmen.
4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00683 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
29. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt vom 6. Mai 2010 bis zum 31.
März 2011 in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin .
A m 24.
März 2011 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 7/19, Urk. 7/25, Urk. 7/37, Urk. 7/55), ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 7/67), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK Auszüge; Urk. 7/2-3, Urk. 7/20) sowie einen Arbeit geberbericht ( Urk. 7/21) ein, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/30, Urk. 7/56) und veranlasste eine Potentialabklärung der Versicherten bei der Institution Y.___ , worüber am 4. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/35) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 66-81) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 7/82 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.
2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte a m 14.
August 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine gan z e Rente zuzusprechen (S. 3 Ziff. 1), eventuell sei das vorliegende Verfahren zwecks Einholen eines Obergutachtens gemäss den bundesgerichtlichen Vorga ben an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 3 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21.
Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, die medizinischen Abklärungen seien vollständig und schlüssig, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei rückblickend seit ihrer Berufslehre als Verkäuferin in ihrer angestammten und auch in einer angepassten ,
ruhigen und geordneten Tätigkeit in wohlwollender Umgebung, vorzugsweise ohne vorwiegenden Kundenkontakt zu 30 % einge schränkt. Da keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen. 2.2
D ie Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), das von der IV Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht lückenhaft und widersprüchlich, so dass es nicht verwertet werden könne (S. 13 Ziff. 11). Sie leide neben der anerkannten Persönlichkeitsstörung seit zirka dem Jahre 2002 an einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei sich diese in den Wintermonaten und bei Belastungssituationen wochenlang massiv ve rschlim mere (S. 14 Ziff. 12.2). Sie sei ausserdem nicht in der Lage, im ersten Arbeits markt zu bestehen. Da die vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 15 Ziff. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Kardiologie , A.___ , Medizinische Kli nik, berichtete am 1. April 2011 ( Urk. 7/19/5) und führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei auf hausärztliche Zuweisung wegen zum Teil symptomatischen ventrikulären Extrasystolen untersucht worden. Diese hätten auf eine Therapie mit einem Betablocker gut angesprochen. Klinisch und echokardiographisch bestünden keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz.
3.2
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 0. Juni 2011 ( Urk. 7/25 = Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.
Ziff. 1.1 ): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0), vermutlich sei t ihrer Jugend - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F33.11), seit zirka 2002
Sie führten aus, b isher sei es der Beschwerdeführerin gelungen, immer wieder Arbeit in ihrem Beruf als Detailhandelsangestellte zu finden, jedoch habe sie die Stelle n nicht lange behalten können. Auf Grund der letzten depressiven Krise sei ihr d ie 80%-Stelle gekündigt worden. Aktuell , nach der depressiven Krise , sei sie zu 50 %
arbeits fähig. Je nach noch zu findendem Arbeitsplatz und Ver lauf der berufliche n Rehabilitation scheine eine Arbeitsfähigkeit von 60 75
% möglich (S. 1). Vom 1 5. Jan uar bis 3 1. März 2011 habe die Arbeitsun fähigkeit 100 % betragen. Seit dem 1. April 2011 bis auf weiteres betrage die Arbeitsun fähigkeit 50 % (S. 4 Ziff. 1.6) .
Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit durch einen verlangsamt en Arbeitsprozess über die Zeit und es könnten i nterper sonelle Konflikte vorkom men. Die eigenständige Ausführung der Arbeitstätigkeit könne beeinträchtigt sein. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zirka 5 Stunden pro Tag zumutbar . Sie benötige eine klare Arbeitsanforderung mit gleichblei bender Belastung über die Zeit . K lare Teamstrukturen sowie eine wohlwollende Haltung des Vor gesetzten seien ausserdem förderlich (S. 4 f.
Ziff. 1.7 ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 3. August 2011 (urk. 7/30/11-15) und nannte folgende Diagno sen (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägte Epi sode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) , vorwiegend mit abhän gigen bzw. unreifen Charakterelementen
Er führte aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 50 % als Verkäuferin sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprä gung bis lang angemessen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit werde in diesem Rahmen wohl noch bis Ende Dezember 2011 fortzuschreiben sein. Die Prognose einer mittelgradigen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine solche Episode innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei vor liegend erst teilweise gelungen. Zu beachten sei auch, dass das Krankheitsbild vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung zu sehen sei und somit aus psychiatrischer Sicht eine Doppeldiagnose vorliege (S. 4 unten). 3.4
Mit Schlussbericht vom 4. Januar 2012 führten die zuständigen Personen der Y.___ ( Urk. 7/35) zur Potentialabklärung vom 5. Dezember 2011 bis 4.
Januar 2012 aus, in den Antworten der Beschwerdeführerin finde sich eine überdurchschnittlich hohe Ausprägung in ihrer psychischen-, als auch in ihrer sozial-kommunikativen Beeinträchtigung (S. 2). Die emotionale Stabilität liege in den unteren Prozenträngen und sei ein Ausdruck für eine schwache Ausprä gung in ihren Persönlichkeitsmerkmalen (S. 2 unten). Es finde sich eine über durchschnittliche Ausprägung in der Leistungsmotivation und deutlich niedri gere Werte in der e motionalen Erschöpfung. Hervorzuheben sei insbesondere die maximale Ausprägung der Resignationstendenz (S. 3 oben). D ie Beschwer deführerin könne schwer mechanisch-technische Problemstellungen bearbeiten und durchschauen und verfüge über ein mangelndes Instruktionsverständnis (S.
3 unten). Sie habe während der Arbeit kritisch ihr Befinden reflektiert und im Verlauf eine realistische Selbsteinschätzung ihrer momentanen psychischen Belastbarkeit entwickelt (S.
4 oben). Sie habe die jeweiligen Aufgabenstellungen zuverlässig , sehr schnell, pflichtbewusst und sorgfältig erledigt. Die Präsenz von vier Stunden sei für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, wobei gegen Ende der Arbeitszeit ein Konzentrationsabfall sichtbar gewesen sei (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin sei momentan psychisch noch nicht stabil genug, um einer komplexen Arbeitstätigkeit nachzugehen und ihre persönlichen und beruflichen Ressourcen zu erkennen. Es wäre wünschenswert, wenn sie weiter hin die Therapie beim Psychologen besuche, um grössere Stabilität zu erlangen (S. 4 Mitte). Die vielfältige Angstproble matik sei bei der Beschwerdeführerin noch stark präsent. Diese und ihre allgemeine psychische Instabilität sei aller dings eine schlechte Voraussetzung für eine offensive, eigenverantwortliche berufliche Planung. Die Enttäuschungen im ehemaligen Beruf würden ihr Ver trauen ins eigene Können hemmen und das Selbstwertgefühl beeinflussen (S. 4 Mitte). Aufgrund der gering ausgeprägten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin werde als Anschlusslösung eine Integrationsmassnahme in einem geschützten Umfeld empfohlen (S. 4 unten). 3.5
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 5. März 2012 ( Urk. 7/37), nannten die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und führten aus, d ie rezidi vierende depressive Störung habe häufig auch saisonale Aspekte und sei vor wiegend in den Wintermonaten am stärksten aufgetreten. Durch die Einstellung auf Lamictal im Lauf des letzten Jahres sei die Depression in diesem Winter nicht in voller Stärke aufgetreten. Leider habe die Potentialabklärung genau in dieser Zeit stattgefunden, so dass nach ihrer E inschätzung das Potential der Beschwerdeführerin womöglich als zu kritisch beurteilt worden sei (S. 1). Die Arbeit könne sich für die Beschwerdeführerin sehr stabilisierend auswirken, ins besondere wenn ihr das soziale Umfeld entspreche und nicht mit zu viel Stress verbunden sei. Ein Integrationsversuch in den ersten Arbeitsmarkt mit einer sozialen Nische im Rahmen von 50 % sei vertretbar und hätte darüber hinaus das Potenti al, das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin zu stärken (S. 2). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 7/55), nann ten die bekannten Diagnose n (vgl. E. 3.2 und E. 3.5) und führten aus, d ie B eschwerdeführerin sei im Frühjahr deutlich stabilisiert gewesen. Zur z eit dränge sich die Frage einer Vollberentung in Kombination mit einer Integration in den 2. Arbeitsmarkt auf (S. 3). Die Beschwerdeführerin fühle sich schnell überfor dert, lasse sic h jedoch lange nichts anmerken. Es bestehe eine Beein trächtigung der Flexibilität sowie Konzentrationsschwierigkeiten.
Vom 1.
April 2011 bis 3 1. Oktober 2012 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % , und vom 1. November 2012 bis 3 1. Dezember 2012 100 % betragen. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine a ngepasste Tätigkeit sei ver mutlich ab dem Jahre 2013 zu 50 %
im 2. Arbeitsmarkt möglich . 3.7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 1. April 2013 ( Urk. 7/64) gestützt auf die Anamnese, die psychopathologischen Befunde sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, depen denten und unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33).
Weiter führte er aus, d er Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden Per sönlich keitsproblematik lasse sich bis in die frühe Biographie der Beschwer deführerin zurückverfolgen, so seien Hinweise auf eine frühkindliche Depriva tion im Sinne möglicher Kausalitätsfaktoren vorliegend (S. 12 oben). Bei der Beschwerdeführerin imponiere anlässlich der aktuellen Exploration vorrangig eine niedergeschlagene und klagsame Grundstimmung. Sie wirke ein wenig resigniert, dann aber auch wieder motiviert, einer beruflichen Tätigkeit nachzu gehen. Die Frustrationstoleranz sei erniedrigt und in ihrer Eigenwahrnehmung sehe sie sich tendenziell in einer Opferrolle (S. 12 unten). Eine von den Vorun tersuchern attestierte zusätzlich bestehende mittelgradige depressive Störung bzw. vollständige Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersu chungsergebnisse nicht bestätigt werden (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin habe rege soziale Kontakte, gehe Freizeitbeschäftigungen nach, bewältige all tägliche Verrichtungen im Haushalt beziehungsweise Einkäufe und fahre gele gentlich selbständig Auto. Eine gravierende depressive Störung bei der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell nicht mehr erkennen. Es könne daher von einer weitestgehenden Remission der affektiven Störung ausgegangen werden (S. 13). Aus rein psychiatrischer Sicht müsse infolge der Persönlichkeitsstörung von einer anhaltenden 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kassiererin, Verkäuferin und Produktionsmit arbeiterin ausgegangen werden (S. 14 oben). Die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich naturgemäss auf jegliche Tätigkeiten aus, eine eher wohlwollende und spannungsarme Arbeitsatmosphäre wäre jedoch wünschenswert (S. 14 Mitte). E s bestünden Schwierigkeiten beim eigenverantwortlichen Handeln, zudem bestünden ein verlangsamtes Arbeits tempo , eine niedrige Frustrationstoleranz und eine reduzierte psy chophysiolo gische Belastbarkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Die B eschwerdeführe rin verfüge jedoch über gute Ressourcen und soziale Kompetenzen, um die psy chische Störung über weite Strecken zu kompensieren (S. 14 Mitte). P sychosozi ale Belastungsfaktoren seien zweifelsfrei vor liegend.
D ie attestierte A rbeitsunfä higkeit sei aber vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 15 unten). 3.8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 7/75 = Urk. 3/5) und führte aus, e r gehe mit der Einschätzung der im Gutachten beschriebenen P ersönlichkeitsstörung und der Arbeitsfähigkeit von 30 % konform.
Die Einschätzung des Schweregrades der depressiven Störung differiere erheblich von den Vorbefunden. Die Herlei tung des Ausmasses der depressiven Störung im Gutachten sei nicht vollständig und schlüssig. Es würden lediglich die aktuell vorliegenden Symptome der B eschwerdeführerin angeführt. Es finde sich weder eine Exploration der subjek tiven Angaben zum Längsverlauf der Depression, noch würden die Angaben der zahlreichen Arztberichte kritisch gewürdigt. Er könne mit der Einschätzung im Gutachten diesbezüglich nicht konform gehen (S. 1). Er kenne die Beschwerde führerin seit Dezember 2012 und es hätten bisher 12
Kons ultationen stattgefun den. Die Beschwerdeführerin imponiere mit deutlich depressiven Symptomen im Affekt und Antrieb. Ein am 8. April 20 13 durchgeführter HAM-D ( Fremdbeur teilungstest für Depressive) ergebe 27
Punkte. Dies entspreche einer mittel schweren Depression (21-29 Punkte ; S.2).
Die A rbeitsunfähigkeit sei auf 60 % zu erhöhen (S. 3). 3.9
Dr. E.___ berichtete am 6. August 2013 ( Urk. 3/6) und fü hrte aus, d er nega tive IV-Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Die Nichtberücksichtigung der vor handenen und auch schon in den Vorberichten dokumentierten depressiven Erkrankung müsse zwingend berücksichtigt werden. Die Einschränkung sei auch arbeitsrelevant. Dies zeige sich auch in der aktuellen Basisbeschäftigung des F.___ . Die B eschwerdeführerin arbeite dort an fünf Halbtagen pro Woche. Sie verrichte seit zirka neun Wochen leichte manuelle Tätigkeiten im Sitzen . Sie sei dadurch sichtbar an ihrer Leistungsgrenze angelangt. Sie sei zunehmend erschöpft, könne sich am Wochenende nur knapp erholen und die körperlichen Beschwerden würden zunehmen.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähig keit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. D.___ , welcher im April 2013 feststellte, da ss lediglich die kombinierte Persönlichkeitsstörung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe und sich eine gravierende depressive Störung aktuell nicht mehr erkennen lasse (vgl. vorstehend E. 3.7). Demgegen über erachteten sowohl die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E.
3.5 3.6) wie auch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) die Beschwerdeführerin ne ben der Persönlichkeitsstörung auch aufgrund einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , als zu 50 % arbeitsunfähig. Auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ nannte eine ge genwärtig mittelgra dige depressive Episode und erachtete die Beschwerdeführerin vor diesem Hin tergrund gar als zu 60 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.8) . 4.2
Das von Dr. D.___ erstellte psychiatrische Gutachten ( Urk. 7/64) beruht auf den
erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben. Bezüglich der Diagnose einer Persönlich keitsstörung mit attestierter 30%iger Arbeitsunfähigkeit leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gu tachtens (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung in Bezug auf die diagnosti zierte Persönlichkeitsstörung mit 30%iger Arbeitsunfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.3
Soweit Dr. D.___ in seinem Gutachten den Schweregrad der depressiven Erkrankung als leicht und ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte, kann jedoch nicht darauf abgestellt werden. So wurde in sämtlichen übrigen medizinischen Berichten der B.___ , von Dr. C.___ sowie von
Dr. E.___ nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin über eine längere Zeit und unter Berücksichtigung der saisonalen Schwankungen eine mittelschwere depressive Störung vorlag .
Daraus, dass die Beschwerde führerin auch zu jenem Zeitpunkt in ihrem äusseren Erscheinen gepflegt wirkte (vgl. Urk.
7/30/11-15 S. 3 Ziff. 3 unten), kann nicht auf eine ledig lich leichte depressive Störung geschlossen werden , wie dies Dr.
D.___ begrün dete ( Urk. 7/64 S. 13 unten). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich selbständig Auto fährt, schliesst entgegen den Ausführungen von Dr. D.___
eine gravierende depressive Störung nicht per se aus (vgl. Urk. 7/64 S. 13). Ausserdem lässt die Tatsache, dass die Kinder der Beschwer deführerin nicht bei ihr, sondern in einem Heim leben, ihre Erkrankung insge samt als nicht leicht erscheinen. Obwohl Dr. C.___ in seinem Bericht von April 2011 bezüglich der mittelgradigen depressiven Episode prinzipiell von einer günstigen Prognose und einem deutlichen Rücklauf dieser Episode innert eini ger Monate ausging (vgl. vorstehend E. 3.3), ist diese Besserung im Verlauf jedoch nicht eingetreten. So führten die Ärzte der B.___ im März 2012 und Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.6) aus, dass d ie re zidivierende depressive Störung häufig auch saisonale Aspekte habe und vorwiegend in den Wintermonaten am stärksten aufgetreten sei . Durch die Einstellung auf Lamictal im Lauf des letzten Jahres sei die Depression in diesem Winter zwar nic ht in voller Stärke aufgetreten, l eider habe jedoch die Potentialabklärung genau in dieser Zeit stattge funden, so dass das Potential der Beschwerdeführerin womög lich als zu kritisch beurteilt worden sei . Entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ ist deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin neben der Persönlichkeitsstörung auch die depressive Stö rung als einschränkend zu berücksichtigen.
Nach der Würdigung sämtlicher medizinischen Berichte erscheint im Längs schnitt die von den Ärzten der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5 und E.
3.6) und von Dr. C.___
(vgl. vorstehend E. 3.3) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % als gerechtfertigt. Die Einschätzung des Schweregrades der depressi ven Störung durch Dr. D.___ differiert erheblich von den Vorbefunden, wobei die Herleitung des Ausmasses der depressiven Störung von diesem weder ausführlich noch schlüssig begründet wird. So führte Dr. D.___ lediglich die aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptome an und machte weder einer Exploration der subjektiven Angaben zum Längsverlauf der Depression, noch würdigte er die zahlreichen abweichenden ärztlichen Ein schätzungen. Dr. D.___ legte ausserdem nicht dar, aus welchem Grund die von den Ärzten der B.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit u nzutref fend sein solle. Die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen nach dem Gesagten die ausführlichen und eingehend begründeten Beurteilungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Ärzte der B.___ und Dr. C.___
nicht zu entkräften, weshalb diesbe züglich nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann. 4.4
Auf die Beurteilung von Dr. E.___ , wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, kann ebenfalls nicht abgestellt werden. So führte Dr. E.___ in sei nen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.8-3.9) einzig aus, er könne mit der Ein schätzung im Gutachten bezüglich des Schweregrades der depressiven Störung nicht konform gehen und nannte sodann
das Resultat des durchgeführten Fremdbeurteilungstest s für Depressive sowie
dass dies einer mittelschweren Depression entspreche, weshalb die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % zu erhöhen sei.
Dr. E.___ nannte somit lediglich die Diagnosen und legte weder die erhobe nen Befunde dar, noch machte er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Ausserdem machte Dr. E.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte er sich zu mög lichen adaptierten Tätigkeiten. Auch seine
Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit vermögen die Beurteilungen durch die Ärzte der B.___ und Dr. C.___
demnach nicht zu entkräften. 4.5
Soweit die Beschwerdeführer in geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sowohl der phy si sche als auch der p sychische Gesundheitszustand der Beschwer deführer in wur den in den Beurteilung en gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführer in ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.
März 2012 E. 4.5).
4.6
Zusammen fassend ist somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der Ärzte der B.___ abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen . Das im psychiatrischen Gutachten von Dr.
D.___ dargelegte Zumutbarkeitsprofil kann herangezogen werden. 5. 5.1
Es bleibt die Frage der Verwertbarkeit d er Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E. 3b, ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkom men zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
D ie Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbs fä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist.
Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwert bar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö gen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeu tung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallumständen , die mit Blick auf die Anfor derungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs
- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruk tur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange stammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3
Somit ist zu beurteilen, ob für die B eschwerdeführerin auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann.
Die 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie in einer
leidens ange passte n Tätigkeit bestand jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Berufslehre als Ver käuferin. Im
- hier massgebenden (vgl. SVR 2013 IV Nr. 14 E. 3.3) - Zeitpunkt war die im Juni 1973 geborene B eschwerdeführerin erst 40 Jahre alt. Die ihr verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter beträgt somit noch mehr als 20 Jahre. Sie hat damit, auch mit Blick auf ihre übri gen persönli chen und beruflichen Voraussetzungen, die kritische Altersgrenze (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c, und U 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3) für die Annahme vollständiger Erwerbs un fähigkeit man gels wirtschaftlicher Ver wertbarkeit des verbleibenden Leis tungs vermögens noch lange nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2008 vom 27. Mai 2009 E. 3.3, mit Hinweisen). Es i st davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % im ersten Arbeitsmarkt verwerten kann und in der freien Wirtschaft in der Lage ist, eine genügende Leistung zu erbringen. So wird in sämtlichen Beurteilungen ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Ausprägung in der Leistungs motivation
finde und sie die jeweiligen Aufgabenstellungen zuverlässig, sehr schnell, pflichtbewusst und sorgfältig erledigt hat. Sie ist ausserdem in der Lage, alltägliche Dinge ohne Hilfe Fremder zu verrichten und arbeitet bereits zu 50 % im G.___ . Gemäss ihren eigenen Aussagen wolle sie diese tägliche Routine nicht verlieren und habe auch Arbeitskollegen, mit welchen sie gerne zusammen sei ( Urk. 1 S. 15 oben). Mit ihren Einschränkungen steht der B eschwerdeführerin für die Ausübung von einfachen Tätigkeiten noch eine genügende Palette offen. Mithin ist ihr ein Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand durchaus zumutbar.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Da der Beschwerdef ührerin aus medizinischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin beziehungsweise Kassiererin nach wie vor im Umfang von 50 %
zumutbar ist , genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein eine halbe Rente begründender Invali ditätsgrad von 50 % .
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher im Ergebnis zu Unrecht verneint. 6.2
Gemäss den medizinischen Beurteilungen ist bei de r Beschwerdeführerin jeden falls seit Januar 2011 von einem Gesundheit szustand auszugehen, der eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit begründet (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.6) . Der Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs 1 lit . b IVG kann somit auf Januar 2011 festgelegt werden. Nach Ablauf des Wartejahres bestand sodann eine Invalidität von mehr als 40 % , womit auch das Kriterium gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt ist. Nachdem sich die Beschwerdeführerin jedoch erst im März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemel det hat ( Urk. 7/13), entstand ihr Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ( Art. 29 Abs. 1 IVG) , mithin am 1. September 201 1.
6.3
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2013 ( Urk.
2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen . 7 .
7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschä digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 16 Ziff.
16) geltend gemachte, nicht weiter aufgeschlüsselte Aufwand von 20.35 Stunden bzw. von total Fr. 5‘659.35 (inklusive 3 % Auslagenpau schale und Mehrwertsteuer, wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu Grunde legte) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen.
Mit Blick auf den Umfang der zu studierenden Aktenstücke der Beschwer degegne rin , die - ohne Deckblätter und Anhang - etwa vierzehnseitige Rechts schrift sowie insbesondere die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerde führer in mit Wirkung ab 1. S eptember 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 400 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schüpbach