Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) ,
p raxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltägli chen Lebensverrichtungen massgebend sind: - Ankleiden, Auskleiden - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 9
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00787 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den An spruch von X.___ , geboren 1962, auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 2) verneint hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 14. August 2014 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhob mit den sinngemässen Anträ g en , es sei ihm rückwirkend ab 18. März 2010 eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra des zuzusprechen und eventuell die Sache zur weiteren Abklärung an die IV Stelle zurückzuweisen,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV Stelle vom 25. September 2014 (Urk. 6) sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnl ichem Aufenthalt in der Sch weiz, die hilflos sind, gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
als hilflos eine Person gilt , die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) ,
i m Bereich der Invalidenversich erung auch eine Person als hilflos gilt , welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) ,
p raxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltägli chen Lebensverrichtungen massgebend sind: - Ankleiden, Auskleiden - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 9 4 E.
3c, 125 V 297 E. 4a
eine leichte Hilflosigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Per son trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d) oder dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist ( lit . e),
auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht - ausgehend von den in BGE 128 V 93 E. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. E. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen ist, wenn der Bericht von einer qualifizierten Person stammt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, und wenn der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben steht,
das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, weil die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61),
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo sen entschädigung im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. März 2014 und das Y.___ -Gutachten vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/472) verneinte (vgl. Urk. 2),
laut Beschwerdegegnerin angesichts der medizinischen Abklärungen keine medizi nischen Grundlagen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bestünden und auch die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens nicht gegeben seien (vgl. Urk. 2),
demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlich vortrug, dass er bereits seit Jahren die Hilfe einer Person benötige, und zwar beim Putzen, Duschen, Baden, An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft und Rasieren (Urk. 1),
strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat,
in de m von Assistenzarzt Dr. med. Z.___ und vom Leitenden Arzt PD Dr. med. A.___
erstellten orthopädischen Teilgutachten zum ob en genannten Y.___ -Gutachten festgehalten wurde , dass der Beschwerdeführer während des Gesprächs, des An- und Ausziehens, der Stellungswechsel und des längeren Sit zens keine Ermüdungserscheinungen habe erkennen lassen, was auf einen Bewegungsumfang ohne vegetative Schmerzzeichen schliessen lasse, der Büro tätig keiten, einfache Montagearbeiten, Geräteüberwachungen und andere leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Leitern- und häufiges Treppenstei gen, ohne Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg und ohne Arbeiten über Brusthö he zumutbar mache (Urk. 7/472/11 4),
die Y.___ -Gutachter insgesamt zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht in der Lage sei, körperlich leichte, wechselbelas tende Arbeiten in einem Umfang von 70 % auszuüben (Urk. 7/472/74),
gemäss Abklärungsbericht vom 14. März 2014 (Urk. 7/532) der Beschwerdefüh rer lediglich beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege der Hilfe bedarf, nicht hingegen in sämtlichen anderen alltäglichen Lebensverrichtungen,
angesichts der oben wiedergegebenen Feststellungen der Y.___ -Gutachter betref fend schmerzfreies An- und Auskleiden, das die Gutachter in einer Untersu chungs situation beobachten konnte n , und angesichts der doch beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit, die dem Beschwerdeführer attestie rt wurde, in Bezug auf das Kriterium „An- und Auskleiden“ jedoch nicht dem Abklärungsbericht zu folgen ist , findet sich doch darin lediglich eine unreflektierte Verurkung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen subjektiven Beschwerden,
weshalb auf die überzeugenden Feststellungen der Y.___ -Gutachter abzustellen , und insoweit nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen ist,
bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob bei der Körperpflege tatsächlich in relevanter Weise die Hilfe von Drittpersonen notwendig ist (was allerdings angesichts der gutachterlichen Feststellungen zweifelhaft ist),
aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Voraussetzungen (auch) für eine leichte Hilflosenentschädigung nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
sich das unbegründet gestellte Gesuch des Beschwer deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ange sichts der klaren Aktenlage als aussichtslos erweist, weshalb es abzuweisen ist, und ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auf erlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG); beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessfüh rung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker