Sachverhalt
1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuletzt mit Verfügung vom 6. Mai 2005 ( Urk. 6/91) e inen Rentenanspruch der 1961 geborenen X.___ verneint hatte und mit durch Einspracheentscheid vom 1 3. Juli 2006 ( Urk. 6/1 07 ) und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom 3 0. August 2007 (Urk. 6/113) bestätigter Verfügung vom 3. Januar 2006 ( Urk. 6/99) auf ein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten war, machte die Versicherte am 1 5. Oktober 2007 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend ( Urk. 6/114) . Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/115-116 und Urk. 6/118) und sprach ihr n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/122) mit Verfügungen vom 9. Januar 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zu ( Urk. 6/130). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. November 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/146). In der Folge brachte Dr.
med. Y.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ergänzungen zu seinem im Auftrag der Verwaltung bereits während des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten vom 3.
November 2008 (Urk.
6/143) an ( Bericht vom 4. Juni 2010 [ Urk. 6/153 ] ). Am 2 4. März 2009 hatte zudem bereits eine Abklärung vor Ort stattgefunden (Haus haltabklärungsbericht vom 22. September 2010 [ Urk. 6/160]). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2010 stellte die IV-Stelle alsdann die Abweisung des Ren ten begehrens in Aussicht (Urk. 6/163). Nachdem die Versicherte dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 6/164), ordnete die Verwaltung eine medizinische Abklärung in der Z.___ an ( Urk. 6/177). Die begutachtenden Ärzte erstatteten ihre Expertise am 2 8. November 2012 (Urk. 6/191). Wenige Tage zuvor hatte die Versicherte unter Hinweis auf einen im September 2012 in A.___ erlitten en Verkehrsunfall Arztberichte ein gereicht ( Urk. 6/189-190). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an der Abweisung des Rentenbegehrens fest (Urk. 6/200 = Urk. 2/2). 2.
2.1
Die Rechtsvertreterin von X.___ , O.___ , verstarb am 2. September 2013 (Urk. 2/1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatier te die Versi cherte Rechtsanwalt Felix Hollinger (Urk. 2/4). 2 . 2
Am 8. November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob sie zudem Beschwerde gegen den be treffenden Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 2/8). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 17. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht ein (Prozess-Nr. IV.2013.01020 [Urk. 2/13]). Mit Urteil vom 12. Juni 2014 hob das Bundesgericht diesen Ent scheid auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur materiellen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 zu rück (Prozess-Nr. 9C_156/2014 [Urk. 2/16]). 2.3
Im vorliegenden , neu angelegten Prozess Nr. IV.2014.00742 beantragte die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 die teilwe ise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruches ab Unfalldatum vom 1 4. Septem ber 2012
( Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ( Urk.
7) ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren um den Antrag, ihr sei rückwirkend eine ganze unbefristete Rente ab wann rechtens zuzusprechen ( Replik vom 1. Dezember 2014 [ Urk. 10 ] ). Am 2 9. Dezember 2014 reichte sie Unterlagen nach ( Urk. 13-14/1-9). Mit Duplik vom 2 0. Januar 2015 hielt die Beschwerde gegnerin an ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung fest ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versi cherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gut ach ten einge holt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. 2.
Zwischen den Parteien besteht insofern Einigkeit, als beide – in Übereinstim mung mit der Aktenlage – von einer ungenügenden Abklärung des medizini schen Sachverhalts nach dem Unfallereignis vom 14. September 2012 ausgehen ( Urk. 2/8, 5, 10 und 18) , fehlt doch eine Berücksichtigung der anlässlich dieses Unfalls zugezogenen Verletzungen und eine Auseinandersetzung damit voll ständig . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 und Urk.
18) besteht jedoch keine Veranlassung, bereits zum jetzigen Zeitpunkt über einen b is zu m Unfalldatum allenfalls bestehenden Rentenanspruch zu entscheiden . Denn es ist nicht auszuschliessen, dass die zu tätigenden Abklärungen zu neuen Erkenntnissen führen, die auch den Anspruchsz eitraum bis zum Unfallereignis umfassen.
Di e angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. Angesichts der Tatsache, dass die letzte Abklärung vor Ort am 2 4. März 2009 stattgefunden hat ( Urk. 6/160) , ist zudem fraglich, ob zur Beantwortung der für den Leistungsan spruch einschlägigen Fragen auch weiterhin der am 22. September 2010 erstellte Haushaltsbericht h erangezogen werden kann.
3 . 3 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 3 .2
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Hollinger, machte mit seiner Kostennote vom 1 5. Januar 2015 ( Urk.
15) unter Abzug der für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (betreffend Fristerstreckung) enthaltenen Entschädigung von Fr. 2‘800.-- für das Fristerstreckungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘710.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) geltend.
Dieser Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit der Prozesse nicht angemessen. So finden sich in der Kostenübersicht verschiedene nicht dokumentierte Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin und anderen Stellen, welche zum Teil in keinem Zusammenhang zum vorlie gen den Verfahren stehen (vgl. z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch, Posten 51 und 52). Auch werden Zeitaufwände für Abklä rungen der Rechtslage verrechnet, deren Kenntnis vorausgesetzt wird. Sodann erscheint ein Aufwand von 6 Stunden 25 Minuten für die sechsseitige Beschwer deschrift vom 2 5. November 2013 ( Urk. 2/8) und ein solcher von 10 Stunden 40
Minuten für die knapp fünfseitige Replik - jeweils nebst Aktenstu dium - als überhöht.
Angesichts der zu studierenden 217 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der drei-, sechs - , fünf- und zwei seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit de r Fallübernahme sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Felix Hollinger bei Anwendung des (bis Ende 2014 anwendbaren) gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für einen patentierten Rechtsan walt auf Fr. 4‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4'00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 5. Oktober 2007 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend ( Urk. 6/114) . Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/115-116 und Urk. 6/118) und sprach ihr n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/122) mit Verfügungen vom 9. Januar 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zu ( Urk. 6/130). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. November 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/146). In der Folge brachte Dr.
med. Y.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ergänzungen zu seinem im Auftrag der Verwaltung bereits während des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten vom 3.
November 2008 (Urk.
6/143) an ( Bericht vom 4. Juni 2010 [ Urk. 6/153 ] ). Am 2 4. März 2009 hatte zudem bereits eine Abklärung vor Ort stattgefunden (Haus haltabklärungsbericht vom 22. September 2010 [ Urk. 6/160]). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2010 stellte die IV-Stelle alsdann die Abweisung des Ren ten begehrens in Aussicht (Urk. 6/163). Nachdem die Versicherte dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 6/164), ordnete die Verwaltung eine medizinische Abklärung in der Z.___ an ( Urk. 6/177). Die begutachtenden Ärzte erstatteten ihre Expertise am
E. 2 Zwischen den Parteien besteht insofern Einigkeit, als beide – in Übereinstim mung mit der Aktenlage – von einer ungenügenden Abklärung des medizini schen Sachverhalts nach dem Unfallereignis vom 14. September 2012 ausgehen ( Urk. 2/8, 5, 10 und 18) , fehlt doch eine Berücksichtigung der anlässlich dieses Unfalls zugezogenen Verletzungen und eine Auseinandersetzung damit voll ständig . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.
E. 2.1 Die Rechtsvertreterin von X.___ , O.___ , verstarb am 2. September 2013 (Urk. 2/1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatier te die Versi cherte Rechtsanwalt Felix Hollinger (Urk. 2/4).
E. 2.3 Im vorliegenden , neu angelegten Prozess Nr. IV.2014.00742 beantragte die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 die teilwe ise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruches ab Unfalldatum vom 1 4. Septem ber 2012
( Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ( Urk.
7) ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren um den Antrag, ihr sei rückwirkend eine ganze unbefristete Rente ab wann rechtens zuzusprechen ( Replik vom 1. Dezember 2014 [ Urk. 10 ] ). Am 2 9. Dezember 2014 reichte sie Unterlagen nach ( Urk. 13-14/1-9). Mit Duplik vom 2 0. Januar 2015 hielt die Beschwerde gegnerin an ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung fest ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00742 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
10. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuletzt mit Verfügung vom 6. Mai 2005 ( Urk. 6/91) e inen Rentenanspruch der 1961 geborenen X.___ verneint hatte und mit durch Einspracheentscheid vom 1 3. Juli 2006 ( Urk. 6/1 07 ) und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom 3 0. August 2007 (Urk. 6/113) bestätigter Verfügung vom 3. Januar 2006 ( Urk. 6/99) auf ein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten war, machte die Versicherte am 1 5. Oktober 2007 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend ( Urk. 6/114) . Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/115-116 und Urk. 6/118) und sprach ihr n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/122) mit Verfügungen vom 9. Januar 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zu ( Urk. 6/130). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. November 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/146). In der Folge brachte Dr.
med. Y.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ergänzungen zu seinem im Auftrag der Verwaltung bereits während des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten vom 3.
November 2008 (Urk.
6/143) an ( Bericht vom 4. Juni 2010 [ Urk. 6/153 ] ). Am 2 4. März 2009 hatte zudem bereits eine Abklärung vor Ort stattgefunden (Haus haltabklärungsbericht vom 22. September 2010 [ Urk. 6/160]). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2010 stellte die IV-Stelle alsdann die Abweisung des Ren ten begehrens in Aussicht (Urk. 6/163). Nachdem die Versicherte dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 6/164), ordnete die Verwaltung eine medizinische Abklärung in der Z.___ an ( Urk. 6/177). Die begutachtenden Ärzte erstatteten ihre Expertise am 2 8. November 2012 (Urk. 6/191). Wenige Tage zuvor hatte die Versicherte unter Hinweis auf einen im September 2012 in A.___ erlitten en Verkehrsunfall Arztberichte ein gereicht ( Urk. 6/189-190). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an der Abweisung des Rentenbegehrens fest (Urk. 6/200 = Urk. 2/2). 2.
2.1
Die Rechtsvertreterin von X.___ , O.___ , verstarb am 2. September 2013 (Urk. 2/1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatier te die Versi cherte Rechtsanwalt Felix Hollinger (Urk. 2/4). 2 . 2
Am 8. November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob sie zudem Beschwerde gegen den be treffenden Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 2/8). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 17. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht ein (Prozess-Nr. IV.2013.01020 [Urk. 2/13]). Mit Urteil vom 12. Juni 2014 hob das Bundesgericht diesen Ent scheid auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur materiellen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 zu rück (Prozess-Nr. 9C_156/2014 [Urk. 2/16]). 2.3
Im vorliegenden , neu angelegten Prozess Nr. IV.2014.00742 beantragte die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 die teilwe ise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruches ab Unfalldatum vom 1 4. Septem ber 2012
( Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ( Urk.
7) ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren um den Antrag, ihr sei rückwirkend eine ganze unbefristete Rente ab wann rechtens zuzusprechen ( Replik vom 1. Dezember 2014 [ Urk. 10 ] ). Am 2 9. Dezember 2014 reichte sie Unterlagen nach ( Urk. 13-14/1-9). Mit Duplik vom 2 0. Januar 2015 hielt die Beschwerde gegnerin an ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung fest ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versi cherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen be schaffen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gut ach ten einge holt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. 2.
Zwischen den Parteien besteht insofern Einigkeit, als beide – in Übereinstim mung mit der Aktenlage – von einer ungenügenden Abklärung des medizini schen Sachverhalts nach dem Unfallereignis vom 14. September 2012 ausgehen ( Urk. 2/8, 5, 10 und 18) , fehlt doch eine Berücksichtigung der anlässlich dieses Unfalls zugezogenen Verletzungen und eine Auseinandersetzung damit voll ständig . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 und Urk.
18) besteht jedoch keine Veranlassung, bereits zum jetzigen Zeitpunkt über einen b is zu m Unfalldatum allenfalls bestehenden Rentenanspruch zu entscheiden . Denn es ist nicht auszuschliessen, dass die zu tätigenden Abklärungen zu neuen Erkenntnissen führen, die auch den Anspruchsz eitraum bis zum Unfallereignis umfassen.
Di e angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. Angesichts der Tatsache, dass die letzte Abklärung vor Ort am 2 4. März 2009 stattgefunden hat ( Urk. 6/160) , ist zudem fraglich, ob zur Beantwortung der für den Leistungsan spruch einschlägigen Fragen auch weiterhin der am 22. September 2010 erstellte Haushaltsbericht h erangezogen werden kann.
3 . 3 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 3 .2
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Hollinger, machte mit seiner Kostennote vom 1 5. Januar 2015 ( Urk.
15) unter Abzug der für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (betreffend Fristerstreckung) enthaltenen Entschädigung von Fr. 2‘800.-- für das Fristerstreckungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘710.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) geltend.
Dieser Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit der Prozesse nicht angemessen. So finden sich in der Kostenübersicht verschiedene nicht dokumentierte Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin und anderen Stellen, welche zum Teil in keinem Zusammenhang zum vorlie gen den Verfahren stehen (vgl. z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch, Posten 51 und 52). Auch werden Zeitaufwände für Abklä rungen der Rechtslage verrechnet, deren Kenntnis vorausgesetzt wird. Sodann erscheint ein Aufwand von 6 Stunden 25 Minuten für die sechsseitige Beschwer deschrift vom 2 5. November 2013 ( Urk. 2/8) und ein solcher von 10 Stunden 40
Minuten für die knapp fünfseitige Replik - jeweils nebst Aktenstu dium - als überhöht.
Angesichts der zu studierenden 217 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der drei-, sechs - , fünf- und zwei seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit de r Fallübernahme sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Felix Hollinger bei Anwendung des (bis Ende 2014 anwendbaren) gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für einen patentierten Rechtsan walt auf Fr. 4‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4'00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher