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IV.2013.01020

Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs, Nicheintreten auf Beschwerde. (BGE 9C_156/2014) (hängig)

Zürich SozVersG · 2014-01-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 12/200 = Urk. 2). 2.

Die Rec htsvertreterin der Versicherten, Y.___ , verstarb am 2. September 2013 ( Urk. 1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatierte X.___ Rechtsanwalt Felix Hollinger ( Urk. 4). 3.

Am 8 . November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob sie zudem Beschwerde gegen den be treffenden Entscheid ( Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Es steh t fest und ist nicht umstritten, dass die Beschwerde vom 25. November 2013 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und damit verspätet eingereicht wurde ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 S. 2). 1.2

Das Gesetz bestimmt hiezu in Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 ATSG: Ist die gesuch stellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.

2.1

Ob die weiteren Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend erfüllt sind, kann offen bleiben, falls nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Beschwerdeschrift eingereicht wurde . Dazu ergibt sich Folgendes: 2.2

Das Hindernis gilt dann als weggefallen, wenn die Fristversäumnis erkannt wird oder wenn der Grund, durch welchen die Handlungsu nfähigkeit verursacht wurde (z. B. Krankheit), weggefallen ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zü rich 2009, Art. 41 N 10). 2.3

Die Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde nebst der damaligen Rechtsvertreterin auch der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt . Der Entscheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ( Urk. 2 S. 4). Die Versicherte hatte damit bereits im Sommer 2013 von der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens und ihrer Be fugnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels erfahren (vgl. hiezu auch BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen, wonach eine Ve rfügung ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet; ob der Betroffene vom Verfügungsi nhalt Kenntnis nimmt oder nicht hat keinen Einfluss). Dass ihr gegen diesen Entscheid der Rechtsmittelweg offen steht, war ihr im Übrigen bereits aus den diesem Prozess vorangehenden Beschwerdeverfahren bekannt ( Urk. 12/24 S. 3, 12/27 [Prozess-Nr. IV.1999.00758], 12/43, 12/50 [Prozess-Nr. IV.2001.00793], 12/79 S. 3 ff. , 12/81 [Prozess-Nr. IV.2004.00162], 12/111 S. 3 ff., 12/113 [Prozess-Nr. IV.2006.00676], 12/131 S. 3 ff. und 12/ 1 46 [ Prozess-Nr. IV.2008.00159]) und die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweise kann grund sätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (Urteil des Bundesge richts U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 9.3.1 mit weiterem Hinweis).

Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin vom Tod esfall ihrer Rechtsvertreterin erfahren hat. Vor dem Hintergrund der Mandatierung von Rechtsanwalt Felix Hollinger am 15. Oktober 2013 ( Urk.

4) und des Schrei bens an die Hinterbliebenen von Frau Y.___ am 16. Oktober 20 13 ( Urk.

3) kann von einer sicheren Kenntnisnahme am erstgennanten Datum ausgegangen werden.

Zusammenfassend war en der Beschwerdeführerin spätestens am 15. Oktober 2013 die Ablehnung ihres Leistungs begehrens, die Rechtsmittelmöglichkeit ge gen den leistungsverneinenden Entscheid und der Todesfall von Frau Y.___

bekannt . Unter diesen Umstanden musste sie respektive ihr neuer Rechtsvertre ter zu diesem Zeitpunkt de n Wegfall des Hindernisses und die Fristversäumnis erkennen. 2.4

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Hinderungsgrund sei erst mit der Überbringung der Akten durch die Nachkommen der verstorbenen Rechtsver treterin am 24. Oktober 2013 weggefallen ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Denn die rentenablehnende Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde – wie bereits dargelegt (E. 2.3 hievor ) – auch der Beschwerdeführerin zu gestellt und die vollständige Aktenkenntnis ist keine Voraussetzung für die Be schwerdeerhebung . Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund eines Instrukti onsgesprächs eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts und die Einrei chung einer zumindest summarisch beg ründeten Beschwerde möglich ist; dies

unabhängig davon, dass Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich ist, um über haupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. 3.

Nach dem Gesagten hätte die versäumte Rechtshandlung – d.h. die Beschwerdeer hebung

– bis am 14. November 2013 nachgeholt werden müssen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 8. November 2013 genügt dem Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht, wurde doch damit keine Be schwerde erhoben und namentlich kein Beschwerdewille zum Ausdruck ge bracht. Die Beschwerdeerhebung erfolgte erst am

25. November 2013 und damit verspätet und e ine Wiederherstellung der v erpassten Frist kommt bereits aus formellen Gründen nicht in Frage. Dies führt zum Nichteintreten auf die Be schwerde. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Locher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 12/200 = Urk. 2).

E. 1.1 Es steh t fest und ist nicht umstritten, dass die Beschwerde vom 25. November 2013 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und damit verspätet eingereicht wurde ( Urk. 1 S. 2 und Urk.

E. 1.2 Das Gesetz bestimmt hiezu in Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 ATSG: Ist die gesuch stellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.

E. 2 Die Rec htsvertreterin der Versicherten, Y.___ , verstarb am 2. September 2013 ( Urk. 1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatierte X.___ Rechtsanwalt Felix Hollinger ( Urk. 4).

E. 2.1 Ob die weiteren Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend erfüllt sind, kann offen bleiben, falls nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Beschwerdeschrift eingereicht wurde . Dazu ergibt sich Folgendes:

E. 2.2 Das Hindernis gilt dann als weggefallen, wenn die Fristversäumnis erkannt wird oder wenn der Grund, durch welchen die Handlungsu nfähigkeit verursacht wurde (z. B. Krankheit), weggefallen ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zü rich 2009, Art. 41 N 10).

E. 2.3 Die Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde nebst der damaligen Rechtsvertreterin auch der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt . Der Entscheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ( Urk. 2 S. 4). Die Versicherte hatte damit bereits im Sommer 2013 von der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens und ihrer Be fugnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels erfahren (vgl. hiezu auch BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen, wonach eine Ve rfügung ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet; ob der Betroffene vom Verfügungsi nhalt Kenntnis nimmt oder nicht hat keinen Einfluss). Dass ihr gegen diesen Entscheid der Rechtsmittelweg offen steht, war ihr im Übrigen bereits aus den diesem Prozess vorangehenden Beschwerdeverfahren bekannt ( Urk. 12/24 S. 3, 12/27 [Prozess-Nr. IV.1999.00758], 12/43, 12/50 [Prozess-Nr. IV.2001.00793], 12/79 S. 3 ff. , 12/81 [Prozess-Nr. IV.2004.00162], 12/111 S. 3 ff., 12/113 [Prozess-Nr. IV.2006.00676], 12/131 S. 3 ff. und 12/ 1 46 [ Prozess-Nr. IV.2008.00159]) und die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweise kann grund sätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (Urteil des Bundesge richts U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 9.3.1 mit weiterem Hinweis).

Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin vom Tod esfall ihrer Rechtsvertreterin erfahren hat. Vor dem Hintergrund der Mandatierung von Rechtsanwalt Felix Hollinger am 15. Oktober 2013 ( Urk.

4) und des Schrei bens an die Hinterbliebenen von Frau Y.___ am 16. Oktober 20

E. 2.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Hinderungsgrund sei erst mit der Überbringung der Akten durch die Nachkommen der verstorbenen Rechtsver treterin am 24. Oktober 2013 weggefallen ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Denn die rentenablehnende Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde – wie bereits dargelegt (E. 2.3 hievor ) – auch der Beschwerdeführerin zu gestellt und die vollständige Aktenkenntnis ist keine Voraussetzung für die Be schwerdeerhebung . Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund eines Instrukti onsgesprächs eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts und die Einrei chung einer zumindest summarisch beg ründeten Beschwerde möglich ist; dies

unabhängig davon, dass Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich ist, um über haupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. 3.

Nach dem Gesagten hätte die versäumte Rechtshandlung – d.h. die Beschwerdeer hebung

– bis am 14. November 2013 nachgeholt werden müssen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 8. November 2013 genügt dem Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht, wurde doch damit keine Be schwerde erhoben und namentlich kein Beschwerdewille zum Ausdruck ge bracht. Die Beschwerdeerhebung erfolgte erst am

25. November 2013 und damit verspätet und e ine Wiederherstellung der v erpassten Frist kommt bereits aus formellen Gründen nicht in Frage. Dies führt zum Nichteintreten auf die Be schwerde. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Locher

E. 3 Am 8 . November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob sie zudem Beschwerde gegen den be treffenden Entscheid ( Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 S. 2).

E. 13 ( Urk.

3) kann von einer sicheren Kenntnisnahme am erstgennanten Datum ausgegangen werden.

Zusammenfassend war en der Beschwerdeführerin spätestens am 15. Oktober 2013 die Ablehnung ihres Leistungs begehrens, die Rechtsmittelmöglichkeit ge gen den leistungsverneinenden Entscheid und der Todesfall von Frau Y.___

bekannt . Unter diesen Umstanden musste sie respektive ihr neuer Rechtsvertre ter zu diesem Zeitpunkt de n Wegfall des Hindernisses und die Fristversäumnis erkennen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01020 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Beschluss vom

17. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 12/200 = Urk. 2). 2.

Die Rec htsvertreterin der Versicherten, Y.___ , verstarb am 2. September 2013 ( Urk. 1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatierte X.___ Rechtsanwalt Felix Hollinger ( Urk. 4). 3.

Am 8 . November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob sie zudem Beschwerde gegen den be treffenden Entscheid ( Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Es steh t fest und ist nicht umstritten, dass die Beschwerde vom 25. November 2013 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und damit verspätet eingereicht wurde ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 S. 2). 1.2

Das Gesetz bestimmt hiezu in Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 41 ATSG: Ist die gesuch stellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.

2.1

Ob die weiteren Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend erfüllt sind, kann offen bleiben, falls nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Beschwerdeschrift eingereicht wurde . Dazu ergibt sich Folgendes: 2.2

Das Hindernis gilt dann als weggefallen, wenn die Fristversäumnis erkannt wird oder wenn der Grund, durch welchen die Handlungsu nfähigkeit verursacht wurde (z. B. Krankheit), weggefallen ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zü rich 2009, Art. 41 N 10). 2.3

Die Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde nebst der damaligen Rechtsvertreterin auch der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt . Der Entscheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ( Urk. 2 S. 4). Die Versicherte hatte damit bereits im Sommer 2013 von der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens und ihrer Be fugnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels erfahren (vgl. hiezu auch BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen, wonach eine Ve rfügung ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet; ob der Betroffene vom Verfügungsi nhalt Kenntnis nimmt oder nicht hat keinen Einfluss). Dass ihr gegen diesen Entscheid der Rechtsmittelweg offen steht, war ihr im Übrigen bereits aus den diesem Prozess vorangehenden Beschwerdeverfahren bekannt ( Urk. 12/24 S. 3, 12/27 [Prozess-Nr. IV.1999.00758], 12/43, 12/50 [Prozess-Nr. IV.2001.00793], 12/79 S. 3 ff. , 12/81 [Prozess-Nr. IV.2004.00162], 12/111 S. 3 ff., 12/113 [Prozess-Nr. IV.2006.00676], 12/131 S. 3 ff. und 12/ 1 46 [ Prozess-Nr. IV.2008.00159]) und die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweise kann grund sätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (Urteil des Bundesge richts U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 9.3.1 mit weiterem Hinweis).

Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin vom Tod esfall ihrer Rechtsvertreterin erfahren hat. Vor dem Hintergrund der Mandatierung von Rechtsanwalt Felix Hollinger am 15. Oktober 2013 ( Urk.

4) und des Schrei bens an die Hinterbliebenen von Frau Y.___ am 16. Oktober 20 13 ( Urk.

3) kann von einer sicheren Kenntnisnahme am erstgennanten Datum ausgegangen werden.

Zusammenfassend war en der Beschwerdeführerin spätestens am 15. Oktober 2013 die Ablehnung ihres Leistungs begehrens, die Rechtsmittelmöglichkeit ge gen den leistungsverneinenden Entscheid und der Todesfall von Frau Y.___

bekannt . Unter diesen Umstanden musste sie respektive ihr neuer Rechtsvertre ter zu diesem Zeitpunkt de n Wegfall des Hindernisses und die Fristversäumnis erkennen. 2.4

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Hinderungsgrund sei erst mit der Überbringung der Akten durch die Nachkommen der verstorbenen Rechtsver treterin am 24. Oktober 2013 weggefallen ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Denn die rentenablehnende Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde – wie bereits dargelegt (E. 2.3 hievor ) – auch der Beschwerdeführerin zu gestellt und die vollständige Aktenkenntnis ist keine Voraussetzung für die Be schwerdeerhebung . Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund eines Instrukti onsgesprächs eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts und die Einrei chung einer zumindest summarisch beg ründeten Beschwerde möglich ist; dies

unabhängig davon, dass Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich ist, um über haupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. 3.

Nach dem Gesagten hätte die versäumte Rechtshandlung – d.h. die Beschwerdeer hebung

– bis am 14. November 2013 nachgeholt werden müssen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 8. November 2013 genügt dem Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht, wurde doch damit keine Be schwerde erhoben und namentlich kein Beschwerdewille zum Ausdruck ge bracht. Die Beschwerdeerhebung erfolgte erst am

25. November 2013 und damit verspätet und e ine Wiederherstellung der v erpassten Frist kommt bereits aus formellen Gründen nicht in Frage. Dies führt zum Nichteintreten auf die Be schwerde. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Locher