Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, arbeitet seit Februar 1997 als Hauptimam und Re ligionslehrer beim Dzemat der I slamischen Gemeinschaft Y.___ ( Urk. 8/40). Am 1 5. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf bei einem Skiunfall am 1 6. Februar 2013 erlittene Hüft- und Schulterprellungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/24). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung AXA Versicherungen AG (na chfol gend: AXA, Urk. 8/30) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug v om 2 3. Oktober 2013, Urk. 8/33), den Auszug aus der Krankenge schichte der Klinik Z.___
vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/
34) und den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/38) ein. Daraufhin nahm sie den Arbe itgeberbericht des Dzemats der I slamischen Gemeinschaft Y.___
vom
8. Januar 2 014 ( Urk. 8/40), den Bericht von Dr.
med. B.___ , FMH O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 3. Januar 2014 ( Urk. 8/41) und den Bericht von KD Dr. med. C.___ , stellvertretender Teamleiter der Abteilung für Hüftchirurgie der Klinik
D.___ ,
betreffend die Untersuchung des Versicherten in der Hüftsprechstunde vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 8/45 ; E in gang bei der IV-Stelle am 2 6. Februar 2014 [ vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-63 ] ) zu den Akten. Am 2 7. Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht nötig seien, da er zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig und somit optimal eingeglie dert sei ( Urk. 8/46). In der Folge zog sie
weitere Akten der AXA , namentlich
das
von der AXA veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. März 2014 , bei ( Urk. 8/48 und Urk. 8/50) . N ach entsprechendem Vorbescheid vom 2 8. April 2014 ( Urk. 8/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten au f eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte ab dem 1 6. Februar 2013 zwar vorübergehend unfallbedi ngt arbeitsunfähig gewesen sei. S pätestens seit Mai 2013 sei ihm die angestammte Tätigkeit als Hauptimam bzw. Vorbeter und Rel igionslehrer aber wieder zu 100 % zumutbar. Am 1 8. Juni 2014 stellte die AXA der IV-Stelle
noch weitere Akten , insbesondere
das von der AXA in Auf trag gegebene Ergänzungsgutachten von Dr. E.___ vom 1 0. Mai 2014 ,
zur Kenntnisnahme zu ( Urk. 8/56 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 2014 erhob der Versicherte am 9. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu gewähren; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 0. September 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Die AXA stellte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 die wegen des Unfalls vom 1 6. Februar 2013 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende Mai 2014 ein und stellte weiter fest, dass weder infolge dieses Unfalls noch infolge der früheren Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 8/56/2-5). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 2 3. Juni 2015 ab, wogegen er am 2 5. August 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde einlegte. Diese wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2015.00153). 4.
Zur Vervollständigung der Akten wurden Kopien aus den Akten der Unfall versi cherung (Prozess Nr. UV.2015.00153) erstellt (Urk. 10/1-2). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 1. Dezember 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Schulterkontusion, (2) eine Hüftkontusion rechts und (3) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit nannte er nicht. Dr. A.___ gab an , dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Relig ionslehrer und Imam vom 16. Februar bis zum 2. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei und seit dem 4. April 2013
bis auf Weiteres noch zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/38/1-2). 2.2
Dr. C.___ von der Klinik
D.___ berichtete über eine ambulante Untersu chung in der Hüftsprechstunde aufgrund eine r
Selbstzu weisung des Beschwerdeführers
vom 2 1. Oktober 2013 wegen persistierender Schmer zen. D ie Beschwerden hätten sich seit der letzten Konsultation (vom 2 8. August 2013) leicht verändert und würden sich zurzeit als gluteale und laterale Hüft- und Oberschenkelschmerzen, welche im Zusammenhang mit einer primären und reaktiven Insuffizienz der Hüftabduktoren zu sehen seien , zeigen. Dies bei möglicher Überlagerung durch degenerative Verän derungen der LWS und infolge dessen pseudo radikulären Beschwerden . Auch sei eine Radik ulopathie nicht vollständig auszuschliessen , da die Beschwerden bis zum Fuss reichen würden, jedoch nicht ganz derma tomspezifisch seien. Das femoro acet abuläre
Impingement sei zurzeit
oligosymptomatisch . In einer ersten Phase soll t e n eine spezifische Physiotherapie und ein entsprechendes Heimprogramm über zwei Monate durchgeführt werden. Sollte dieses Regime nicht den gewünschten Erfolg bringen, werde sich der Beschwerdeführer melden. D ann würde n vor gängig an die nächste Sprechstunde ein Röntgen der LWS
ap /seitlich und ein MRI der LWS durchgeführt. Bei Bedarf werde Analgesie verabreicht ( Urk. 8/45/6-7). 2.3
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2014 zuhanden der AXA folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit ( Urk. 8/50/ 56-59 ): (1) Funktionsbeschwerden im rechten Schultergelenk (ICD-10 M25.51) mit folgender Symptomatik: • leichte Schultereckgelenk s arthrose rechts sowie beginnende Schultergelenk s - arthrose rechts (ICD-10 M19.91) • leichte Schultereckgelenk s instabilität etwa entsprechend Rockwood I-II • leichter Hoch stand des inneren Schlüsselbein s rechts und beginnende Brust-bein-Schlüsse lbeinarthrose ( Sterno c laviculargelenk s a rthrose ) • grenzwertig schmerzhafter Bogen und mässig ausgeprägte Impingement-Kon-stellation (ICD-10 M75.4) sowie • ansatznahe Tend inopathie der Obergrätenmuskelsehne ( Supraspinatuss ehne ; ICD-10 M77.9) mit geringer Verkalkung (ICD-10 M65.89) bei ansonst en intak ter Rotatorenmanschette • Formvariante des Schulterdaches entsprechend Stadium II nach Bigliani nach fol gender Entwicklung: • am 2 7. Dezember 2005 Schlittelu nfall mit Distorsion/Stauchung im rechten Schultergelenk (ICD-10 S43.5) und Kapselläsion am Schultereckgelenk (ICD-10 T14.3VZ) • im MRI vom 1 8. September 2008 erstmaliger Nachweis einer v orbestehenden Schultereckgelenk s arthrose rechts (Unfallfolge vom 2 7. Dezember 2005?), einer Steilstellung des Akromions und einer ansatznahen Si gnalerhöhung der Supra spinatuss ehne • am 7. Februar 2011 Skiunfall mit Prellung des rechten Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und nachfolgend diagnostiziertem schalenförmigem Knochenbruch an der Unterseite des inneren Schlüsselbeindrittels rechts (ICD-10 S42.01Z) sowie Verdacht auf nicht verschobene Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts (ICD-10 S42.0). Länger anhaltende Beschwer den im Schlüssel bein-Brustbeing elenk rechts und Entwicklung eines leichten myofaszialen
Schmerz syndroms (ICD-10 M79.19) • am 1 6. Februar 2013 erneuter Skiunfall mit: 1. Distorsion des Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und Aktivierung der vorbe - stehenden Arthrose des Schultereckgelenks rechts (ICD-10 M19.89) 2. Hüftgelenk s prellung rechts (siehe unten) sowie 3. Aktivierung einer schlummernden diskogenen Lumbago (siehe unten) (2) Schmerzen und Funktionsbeschwerden im rechten Hüftgelenk (ICD-10 M25.55)
nach Hüftprellung am 1 6. Februar 2013 (ICD-10 S70.0Z) mit folgendem Abklä rungsergebnis : •
Manifestierung einer vorbestehenden CAM-Konst ellation mit Neigung zum femo ro acetabulä ren
Impingement (ICD-10 M24.85) •
Nachweis einer Degeneration der knorpeligen Gelenklippe mit Einriss (ICD-10 M24.19) ohne bildtechnisch nachweisb are posttraumatische Schädigung •
beidseitige Hüftgelenk s dysplasie (ICD-10 Q65.8) und •
beidseitiger Status nach leichtem jugendlichem Hüft kopf gleiten ( Epiphysiolysis
capitis
femoris ; ICD-10 M93.9) mit •
Bewegungseinschränkung vorwiegend für die Einwärtsdrehung beidseits (3) ein zeitweiliges, wechselhaftes diskogenes
Vertebralsyndrom (ICD-10 M54.5 ) mit muskulären Dysbalancen (ICD-10 M62.99) aufgrund folgender Entwicklung: •
Osteochondrose und Spondylosis
deformans an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment C5/6 (ICD-10 M42.92) •
Leichte, zunehmende Uncovertebralarthrose und Streckhaltung der HWS (ICD-10 M47.82) •
Osteochondrose und Spo ndylosis
deformans der Brustwirbelsäule ( BWS ) und LWS ( ICD-10 M93.8, M47.9) und •
mittig liegender Bandscheibenvorfall Th 12/L1 (ICD-10 M51.2) ohne neuromo torische Ausfallerscheinungen •
gering e linkskonvexe Skoliose der LWS Grad I (ICD-10 M41.99)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ein deutliches körperli ches Übergewicht ( ICD-10 E66.9, Urk. 8/50/59 ).
In der - im Aussendienst-Bericht der AXA vom 5. April 2013 - beschriebenen Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie bei Hausbesuchen unter Benutzung des Perso nenwagens lägen seit Anfang April 2013 keine unfallbedingten Beeinträchti gungen mehr vor (Urk. 8/50/67-68). Der Beschwerdeführer könne also seither im Hinblick auf die Kausalität zum Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013 voll schichtig arbeiten. Soweit Beeinträchtigungen beispielsweise beim Anheben von schweren Gegenständen, bei längerfristigem Knien oder bei vergleichbaren Belastungen einträten, seien diese nicht auf das Ereignis vom 16. Februar 2013 zurückzuführen, sondern mit den Vorzuständen begründet. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer eventuell anzustrebenden leidensangepassten Tätigkeit entspreche, lägen dem Grundsatz nach keine Beschränkungen bezüglich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vor. Der Beschwerdeführer habe hier erklärt, dass er bei längeren Gebeten, die mit kniender Position (gegebenenfalls mit weitem Rumpfvorbeugen) verbunden seien, einen Vertreter einsetz en könne . Vorsichtig sein soll e der Beschwerdeführer beim Besteigen von Treppen (sich beispielsweise imm er am Handlauf absichern), und zudem solle er grundsätzlich auf Sprünge aus grösserer Höhe verzichten ( Urk. 8/50/68). Ausserdem solle der Beschwerdeführer nach Möglichkeit keine längerfristigen Arbeiten über Schul terhöhe ausführen und auch keine schweren Gegenstände (mehr als 10 kg bis 15 kg) in die Schulterhöhe und darüber anheben ( Urk. 8/50/69). Eine krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit) bestehe nicht ( Urk. 8/50/70 ). 2.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in seiner gestützt auf die medizinischen Akten erstellten S tellungnahme vom 2 3. April 2014, dass es sich vorliegend überwiegend um unfallfremde Gesundheitsschäden handle, welche inzwischen stabil seien. F ür die bisherige bzw. die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers (Hauptimam bzw. Vorbeter und Religionslehrer) sei die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 %
retro spektiv für den Zeitraum vom 1 6. Februar 2013 (Unfalltag) bis Anfang April 2013 plausibel , ebenso vielleicht noch die angegebene 50%ige Arbeitsunfähig keit für einen Zeitraum von etwa vier weitere n
Wochen . D ie seitdem durchge hend angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber sicher nicht plausibel . Hier seien vielmehr die Au sführungen im Gutachten von Dr. E.___ , der für die ausgeübte Tätigkeit, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, bereits seit April 2013 von einer 100%ige n Arbeits fähigkeit ausgegangen sei , unein geschränkt nachvollziehbar . Das Belastungsprofil sehe folgendermassen aus : Zumutbar sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Knien oder Kauer n/Hocken, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten in Sc hulterhöhe oder Treppensteigen ( Urk. 8/51/ 4- 5) . 3. 3.1
Die rentenablehnen de Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) beruht in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der AXA in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. E.___ vom 1. März 2014 ( Urk. 8/ 50/2-77) , der den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht eingehend untersucht hatte. Die von ihm dabei – unabhängig ihrer Ursache – erhobenen klinischen Befunde wurden im Gutachten detailliert wiedergegeben und erläutert ( Urk. 8/50/32-45). Gleiches gilt hinsichtlich der Vorakten sowie der sich daraus ergebenden Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen ( Urk. 8/50/45-54).
3.2
Da der Beschwerdeführer bei der AXA nicht nur unfall-, sondern auch kranken taggeldversichert ist, umfasste d er Fragenkatalog der AXA an Dr. E.___ nicht nur Fragen zur unfallbedingte n Behandlungsbedürftig keit, Arbeitsfähigkeit und
zu einem allfälligen
Integritätsschaden, sondern auch Frage n betreffend krank heitsbedingte Einschränkung en des Beschwerdeführer s in der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer und in einer
allfälligen angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/50/70 ). Dr. E.___ beschränkte sich im Rahmen d er Begutachtung denn auch nicht nur auf die Beurteilung der Unfallfolgen, sondern nahm
auch Stel lung zu r krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht veranlasst sah, Dr. E.___ noch Zusatzfragen zu stellen , ist daher – entgegen dem Vorbringen de s Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4 ) –
grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3.3 3.3.1
Vorwegzunehmen ist, dass sich – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung – radiologisch resp. computertomographisch erhobene Veränderungen im Bereich der Schulter, der Hüfte sowie des Rückens allein nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen; vielmehr sind derartige Befunde jeweils anhand der Klinik zu über prüfen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3) . 3.3.2
Im Rahmen der – insoweit entscheidenden – körperlichen Untersuchung stellte Dr. E.___ fest, d ass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 beide Arme etwa gleich weit nach vorne habe anheben kön nen. Die Bewegungsausschläge seien beidseits insgesamt etwas eingeschränkt gewesen (bezogen auf die Altersnorm), während die Armhebung zur Seite (vor der Frontalebene) beidseits un eingeschränkt und auch die Rotationsfähigkeit an beiden Schultergelenken etwa gleichartig ausgeprägt gewesen sei en (bei eher überdurchschnittlicher Innendrehfähigkeit [ Urk. 8/50/69]). Bei den Bewegungs prüfungen im Bereich der Hüftgelenke sei kein sicheres Weichteilschnappen oder Knacken tast- oder hörbar gewesen. Bei der passiven Prüfung seien am Untersuchungstag bewegungsabhängige Schmerzen verneint worden. Die Hüft gelenksbeugung sei rechts grenzwertig bis zum Normalwert gelungen, links eher etwas geringer. Die Abspreizung liege beidseits im physiologischen Rahmen, die Anspreizung sei leicht eingeschränkt messbar. Die Aussenrotation erreiche phy siologische Werte, die Innenrotation sei dagegen beidseits um etwa die Hälfte eingeschränkt. Bei gestreckten Beinen würden Zug- und Stauchschmerzen beid seits verneint. Bei einer Beugung der Hüft- und Kniegelenke um jeweils 90 Grad würden Stossschmerzen ebenfalls verneint. In der gleichen Position habe der Beschwerdeführer aber deutliche Zugschmerzen am rechten Hüftgelenk bei ruckartigem Anheben durch ihn - Dr. E.___
- angegeben (links verneint). Bei der sogenannten Diagonaldehnung rechts seien heftige Schmerzen an der Rückseite des Hüftgelenkes angegeben worden (links nicht). Bezüglich der Knie gelenke seien irgendwelche Vorerkrankungen/
Unfallfolgen und Funktions be schwerden ausdrücklich verneint worden ( Urk. 8/50/39-40). Bezüglich der Wir belsäule stellte Dr. E.___ im Wesentlichen fest, dass beim Langsitz die Fin ger spitzen die Fersensohlenebene rechts um 30 und links um ca. 27 Zenti meter verfehlt hätten. Im Stehen sei der Fussbodenabstand deutlich geringer gewesen, jedoch entsprechend der Verkürzung der an der Oberschenkelrückseite liegen den ischiocruralen Muskulatur. Rumpfseitneigen im Stehen und Rumpf rotation im Sitzen erfolge im altersphysiologischen Rahmen; nur die Entfaltung nach vorn sei etwas eingeschränkt; dabei bestünden aber keine massgeblichen bewe gungsabhängigen Schmerzen, kein Klettergriff und kein Rumpf-Auswei chen nach rechts oder links. An der Halswirbelsäule bestehe eine teilweise leicht sei ten unterschiedliche , jedoch insgesamt unauffällige Beweglichkeit; bei der Kopfseitneigung und – drehung nach links habe er endgradig Beschwerden an der rechten Seite der HWS (Urk. 8/50/37-38). Neurologische Ausfallerscheinun gen fanden sich laut Dr. E.___ nicht (Urk. 8/50/34-35 und Urk. 8/50/59). 3.3.3
Wie unter E. 2.3 dargelegt, kam Dr. E.___ zum Schluss, dass der Beschwerde - führer in der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer grundsätzlich weder aufgrun d des Unfallereignisses vom 16. Februar 2013 noch krankheitsbe dingt eingeschrän kt sei. 3.4
Diese Beurteilung von Dr. E.___ , die er in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten
abgab, ist angesichts der genannten klinischen Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Wie dem Arbeitgeberbericht des Dzemats der Islamischen Gemeinscha ft Y.___ vom 8. Januar 2014 zu ent nehmen ist , umfasst die Tätigkeit des Beschwerdeführer s sehr unterschied liche Aufgaben bereiche , nämlich das Leiten von Gebeten , Erteilen von Anwei sun gen, Religionsunterricht/Seelsorge, das Halten von Vorträge n (inkl. Freitags gebet ), die Teilnahme an divers en Sitzungen, diver se Empfänge und Vertretun gen sowie diverse Sozialaufgaben ( Urk. 8/40/5; vgl. auch die detailliertere Auflis tung in Urk. 8/40/6). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der AXA vom 5. April 2013 arbeitet er zusammen mit einem Stellvertreter. Feste Arbeitszeiten habe er nicht. Das Vorbeten finde zu unterschiedlichen Zeiten statt. Körperlich anstrengend seien vor allem die Gebete. Man stehe da, müsse sich vorbeugen und niederknien und sitzen und wieder aufstehen. Ein Gebet dauere 20 bis 60 Minuten, an speziellen Anlässen sogar bis zu zwei Stunden. Das Freitagsgebet dauere zum Beispiel eine Stunde. Oftmals müsse er dabei lange Zeit auf den Knien bleiben ( Urk. 8/30/10). In kör perlicher Hinsicht handelt es sich bei der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer fraglos
um eine wechselbelastende , leichte Tätigkeit, da der Beschwerdeführer gemäss dem erwähnten Arbeitgeberbericht
oft sitzen, manchmal stehen, selten gehen und
– lediglich - selten leichte Gewichte heben oder tragen muss ( Urk. 8/40/5). Hinzu kommt noch , dass die von ihm zu leitenden Gebete
teils im Knien mit weitem, tiefem Rumpfvorbeugen auszuführen sind. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutachtung ist ihm solches nur kurzfristig möglich; bei langen Gebeten müsse er im Gemeindedienst den Stellvertreter bitten ( Urk. 8/50/30). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergibt, kann die beim Beschwerdeführer bestehende Konstellation im Bereich der Hüfte zu Funktionsbeschwerden bei längerfristigem Knien bzw. Hocken führen ( Urk. 8/50/62, Urk. 8/50/68 und Urk. 8/50/74-75). Es ist jedoch zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer trotz der – erst ( Urk. 8/30/23 und Urk. 8/50/20) – seit dem Unfall vom 16. Februar 2013 bestehenden Hüftbeschwerden möglich war, seine Tätigkeit als Religionslehrer und Imam am 3. April 2013 wieder zu 50 % aufzunehmen. Dabei erklärte er am 5. April 2013 gegenüber dem Aussen dienst-Mitarbeiter der AXA, er mache noch nicht alle Gebete. Aber er mache zumindest wieder die wichtigen Arbeiten, zum Beispiel das (eine Stunde dau ernde) Freitagsgebet ( Urk. 8/10/10). Im Bericht der Klinik
D.___ vom 9. September 2013 betreffend die Untersuchung in der Hüftsprechstunde vom 23. August 2013 war unter dem Titel „Anamnese“ festgehalten worden, dass es sich bei den seit dem Unfall vom 1 6. Februar 2013 andauernden Hüftschmerzen um einen Dauerschmerz handle, welcher durch längeres Gehen aber auch Sport, wie Schwimmen, verstärkt werde. Bei längerem Sitzen verspüre er ebenfalls ein Druckgefühl. Die Ausübung des Berufes sei nicht tangiert. Der Leidensdruck sei mässig ( Urk. 8/30/23). Es ist nicht aktenkundig, dass sich die objektiven klini schen Befunde im Bereich der rechten Hüfte seither verschlechtert haben. Viel mehr waren im Bericht der Klinik
D.___ vom 9. September 2013 wie auch im Folgebericht dieser Klinik betreffend die neuerliche Untersuchung in der Hüftsprechstunde vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/45/6-7; vgl. E. 2.2) die Mög lichkeiten betreffend die Hüftgelenksbewegung rechts geringer angegeben wor den als sie bei der Untersuchung durch Dr. E.___ im Dezember 2013 gefunden wurden ( Urk. 8/50/21). Abgesehen davon dürfte es dem Beschwerdeführer auch erlaubt sein,
Haltungen , die bei ihm zu Beschwerden
im Bereich der Hüften füh ren würden, falls nötig zuweilen zu vermeiden. Denn es ist kaum vorstellbar, das s ein Imam allein angesichts dessen, dass er eine bestimmte Zwangsh altung nicht mehr beschwerdefrei über längere Zeit einnehmen kann, das Leiten von Gebeten aufgeben m üsste . Solches ist denn auch dem vorliegenden Arbeitge berbericht in keiner Weise zu entnehmen (vgl. Urk. 8/40/5 unten). Im Übrigen war es nicht Dr. E.___ , sondern der Beschwerdeführer selbst, der angegeben hat, er „müsse“ sich bei langen Gebeten vertreten lassen ( Urk. 8/50/30). Dr. E.___ seinerseits hat lediglich darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bei längeren Gebeten mit kniender Position vertreten lassen „könne“ ( Urk. 8/50/68).
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit Arbeiten über Schulter höhe auszuführen, schwere Gegenstände in die Schulterhöhe und darüber anzu heben und/oder Sprünge aus grösserer Höhe vorzunehmen hat, ist nicht ersicht lich und wurde denn von ihm auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer laut Dr. E.___ auch das – vorsichtige – Treppensteigen nach wie vor mög lich. 3.5
Im Weiteren gab Dr. E.___ in seinem Gutachten zwar an , dass
zwecks Abklä rung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit durch die
schmerzbedingte n Schlafstörungen zu erklären oder allenfalls (auch) auf psy chische Faktoren wie Stress, Unruhe und überfordertes Verantwortungsbe wusstsein zurückzuführen sei , eine psychiatrische Untersuchung erforderlich wäre . Im gleichen Abs chnitt erklärte Dr. E.___ aber auch, dass derartige (psy chische) Probleme vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung nicht artikuliert worden se ien ( Urk. 8/50/56). Zudem wurde
von keinem der vorliegend involvierten Ärzte eine psychiatrische Diagnose gestellt
– auch nicht verdachtsweise – , und der Beschwerdeführer war ausweislich der Akten auch noch nie in psychiatrischer Behandlung. Hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass er unter einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden leiden könnte, waren damit nicht gegeben. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 ) war vorliegend daher eine zusätzliche psychiatrische Abklärung nicht angezeigt. 3.6
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann , dass die Beschwerdegegnerin das Ergänzungsgutachten von Dr. E.___ vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 8/56 /8-16 ; vgl. Urk. 10/1
[ = vollständige Version ] ) nicht abgewartet hat. Denn in diesem Ergänzungsgutachten von
Dr. E.___ geht es im Wesentlichen lediglich um
unfallversicherungsrechtlich relevante Zusatzfragen hinsichtlich der Unfaller eignis se vom 2 7. Dezember 2005 und vom
7. Februar 2011, die für das vorlie gende invalidenversicherungsrechtliche Ve rfahren nicht von Belang sind. 3.7
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht daher kein Grund, die gutachterliche Feststellung, wonach in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2013) weder unfall- noch krankheitsbedingt eine – massgebliche – Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2014 massge blich verschlechtert haben, wurde von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3. 8
Aufgrund des Gesagten steht demnach fest , dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähig keit als Imam und Religionslehrer spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bzw. Begutachtung bei Dr. E.___ am 2. Dezember 2013
– und damit auch im Zeitpunkt des frühes tmöglichen Rentenbeginns im April 2014 (sechs Monate nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegn erin vom 15. Oktober 2013, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) –
nicht
mehr massgeblich einge schränkt war. Da mit erübrigen sich Ausführungen zum sogenannten Wartejahr
(vgl. E. 1.4 ). 3.9
Anzufügen bleibt, dass die vorstehenden Schlussfolgerungen namentlich auch im seitens des Beschwerdeführers im Verfahren gegen die AXA (vgl. Sachver halt Ziffe rn 3 und 4) ins Recht gelegten Schreiben von Dr. med.
G.___ , FMH Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, vom 2 4. August 2015 ( Urk. 10/2) Bestätigung finden. So hielt Dr. G.___ darin ausdrücklich fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ende Dezember 2013 stationär sei. Ausserdem bemerkte er, dass die unfallfremden Beschwerden im Bereich des Gesässes die Arbeitsfähigkeit – lediglich – leicht beeinträchtigten, insofern, als die Mobilität dadurch etwas eingeschränkt sei und das Einnehmen von gewissen Stellungen (Beten, langes Stehen) Mühe bereite. Aus rheumatolo gischer oder orthopädischer Sicht aber eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit daraus abzuleiten, sei schwierig nachvollziehbar. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) , mit der ein Rentenan spruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 5. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf bei einem Skiunfall am 1 6. Februar 2013 erlittene Hüft- und Schulterprellungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/24). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung AXA Versicherungen AG (na chfol gend: AXA, Urk. 8/30) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug v om 2 3. Oktober 2013, Urk. 8/33), den Auszug aus der Krankenge schichte der Klinik Z.___
vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/
34) und den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/38) ein. Daraufhin nahm sie den Arbe itgeberbericht des Dzemats der I slamischen Gemeinschaft Y.___
vom
8. Januar 2 014 ( Urk. 8/40), den Bericht von Dr.
med. B.___ , FMH O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 3. Januar 2014 ( Urk. 8/41) und den Bericht von KD Dr. med. C.___ , stellvertretender Teamleiter der Abteilung für Hüftchirurgie der Klinik
D.___ ,
betreffend die Untersuchung des Versicherten in der Hüftsprechstunde vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 8/45 ; E in gang bei der IV-Stelle am 2 6. Februar 2014 [ vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-63 ] ) zu den Akten. Am 2 7. Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht nötig seien, da er zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig und somit optimal eingeglie dert sei ( Urk. 8/46). In der Folge zog sie
weitere Akten der AXA , namentlich
das
von der AXA veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. März 2014 , bei ( Urk. 8/48 und Urk. 8/50) . N ach entsprechendem Vorbescheid vom 2 8. April 2014 ( Urk. 8/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten au f eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte ab dem 1 6. Februar 2013 zwar vorübergehend unfallbedi ngt arbeitsunfähig gewesen sei. S pätestens seit Mai 2013 sei ihm die angestammte Tätigkeit als Hauptimam bzw. Vorbeter und Rel igionslehrer aber wieder zu 100 % zumutbar. Am 1 8. Juni 2014 stellte die AXA der IV-Stelle
noch weitere Akten , insbesondere
das von der AXA in Auf trag gegebene Ergänzungsgutachten von Dr. E.___ vom 1 0. Mai 2014 ,
zur Kenntnisnahme zu ( Urk. 8/56 ).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 2014 erhob der Versicherte am 9. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu gewähren; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 0. September 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 1. Dezember 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Schulterkontusion, (2) eine Hüftkontusion rechts und (3) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit nannte er nicht. Dr. A.___ gab an , dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Relig ionslehrer und Imam vom 16. Februar bis zum 2. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei und seit dem 4. April 2013
bis auf Weiteres noch zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/38/1-2).
E. 2.2 Dr. C.___ von der Klinik
D.___ berichtete über eine ambulante Untersu chung in der Hüftsprechstunde aufgrund eine r
Selbstzu weisung des Beschwerdeführers
vom 2 1. Oktober 2013 wegen persistierender Schmer zen. D ie Beschwerden hätten sich seit der letzten Konsultation (vom 2 8. August 2013) leicht verändert und würden sich zurzeit als gluteale und laterale Hüft- und Oberschenkelschmerzen, welche im Zusammenhang mit einer primären und reaktiven Insuffizienz der Hüftabduktoren zu sehen seien , zeigen. Dies bei möglicher Überlagerung durch degenerative Verän derungen der LWS und infolge dessen pseudo radikulären Beschwerden . Auch sei eine Radik ulopathie nicht vollständig auszuschliessen , da die Beschwerden bis zum Fuss reichen würden, jedoch nicht ganz derma tomspezifisch seien. Das femoro acet abuläre
Impingement sei zurzeit
oligosymptomatisch . In einer ersten Phase soll t e n eine spezifische Physiotherapie und ein entsprechendes Heimprogramm über zwei Monate durchgeführt werden. Sollte dieses Regime nicht den gewünschten Erfolg bringen, werde sich der Beschwerdeführer melden. D ann würde n vor gängig an die nächste Sprechstunde ein Röntgen der LWS
ap /seitlich und ein MRI der LWS durchgeführt. Bei Bedarf werde Analgesie verabreicht ( Urk. 8/45/6-7).
E. 2.3 Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2014 zuhanden der AXA folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit ( Urk. 8/50/ 56-59 ): (1) Funktionsbeschwerden im rechten Schultergelenk (ICD-10 M25.51) mit folgender Symptomatik: • leichte Schultereckgelenk s arthrose rechts sowie beginnende Schultergelenk s - arthrose rechts (ICD-10 M19.91) • leichte Schultereckgelenk s instabilität etwa entsprechend Rockwood I-II • leichter Hoch stand des inneren Schlüsselbein s rechts und beginnende Brust-bein-Schlüsse lbeinarthrose ( Sterno c laviculargelenk s a rthrose ) • grenzwertig schmerzhafter Bogen und mässig ausgeprägte Impingement-Kon-stellation (ICD-10 M75.4) sowie • ansatznahe Tend inopathie der Obergrätenmuskelsehne ( Supraspinatuss ehne ; ICD-10 M77.9) mit geringer Verkalkung (ICD-10 M65.89) bei ansonst en intak ter Rotatorenmanschette • Formvariante des Schulterdaches entsprechend Stadium II nach Bigliani nach fol gender Entwicklung: • am 2 7. Dezember 2005 Schlittelu nfall mit Distorsion/Stauchung im rechten Schultergelenk (ICD-10 S43.5) und Kapselläsion am Schultereckgelenk (ICD-10 T14.3VZ) • im MRI vom 1 8. September 2008 erstmaliger Nachweis einer v orbestehenden Schultereckgelenk s arthrose rechts (Unfallfolge vom 2 7. Dezember 2005?), einer Steilstellung des Akromions und einer ansatznahen Si gnalerhöhung der Supra spinatuss ehne • am 7. Februar 2011 Skiunfall mit Prellung des rechten Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und nachfolgend diagnostiziertem schalenförmigem Knochenbruch an der Unterseite des inneren Schlüsselbeindrittels rechts (ICD-10 S42.01Z) sowie Verdacht auf nicht verschobene Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts (ICD-10 S42.0). Länger anhaltende Beschwer den im Schlüssel bein-Brustbeing elenk rechts und Entwicklung eines leichten myofaszialen
Schmerz syndroms (ICD-10 M79.19) • am 1 6. Februar 2013 erneuter Skiunfall mit: 1. Distorsion des Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und Aktivierung der vorbe - stehenden Arthrose des Schultereckgelenks rechts (ICD-10 M19.89) 2. Hüftgelenk s prellung rechts (siehe unten) sowie 3. Aktivierung einer schlummernden diskogenen Lumbago (siehe unten) (2) Schmerzen und Funktionsbeschwerden im rechten Hüftgelenk (ICD-10 M25.55)
nach Hüftprellung am 1 6. Februar 2013 (ICD-10 S70.0Z) mit folgendem Abklä rungsergebnis : •
Manifestierung einer vorbestehenden CAM-Konst ellation mit Neigung zum femo ro acetabulä ren
Impingement (ICD-10 M24.85) •
Nachweis einer Degeneration der knorpeligen Gelenklippe mit Einriss (ICD-10 M24.19) ohne bildtechnisch nachweisb are posttraumatische Schädigung •
beidseitige Hüftgelenk s dysplasie (ICD-10 Q65.8) und •
beidseitiger Status nach leichtem jugendlichem Hüft kopf gleiten ( Epiphysiolysis
capitis
femoris ; ICD-10 M93.9) mit •
Bewegungseinschränkung vorwiegend für die Einwärtsdrehung beidseits (3) ein zeitweiliges, wechselhaftes diskogenes
Vertebralsyndrom (ICD-10 M54.5 ) mit muskulären Dysbalancen (ICD-10 M62.99) aufgrund folgender Entwicklung: •
Osteochondrose und Spondylosis
deformans an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment C5/6 (ICD-10 M42.92) •
Leichte, zunehmende Uncovertebralarthrose und Streckhaltung der HWS (ICD-10 M47.82) •
Osteochondrose und Spo ndylosis
deformans der Brustwirbelsäule ( BWS ) und LWS ( ICD-10 M93.8, M47.9) und •
mittig liegender Bandscheibenvorfall Th 12/L1 (ICD-10 M51.2) ohne neuromo torische Ausfallerscheinungen •
gering e linkskonvexe Skoliose der LWS Grad I (ICD-10 M41.99)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ein deutliches körperli ches Übergewicht ( ICD-10 E66.9, Urk. 8/50/59 ).
In der - im Aussendienst-Bericht der AXA vom 5. April 2013 - beschriebenen Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie bei Hausbesuchen unter Benutzung des Perso nenwagens lägen seit Anfang April 2013 keine unfallbedingten Beeinträchti gungen mehr vor (Urk. 8/50/67-68). Der Beschwerdeführer könne also seither im Hinblick auf die Kausalität zum Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013 voll schichtig arbeiten. Soweit Beeinträchtigungen beispielsweise beim Anheben von schweren Gegenständen, bei längerfristigem Knien oder bei vergleichbaren Belastungen einträten, seien diese nicht auf das Ereignis vom 16. Februar 2013 zurückzuführen, sondern mit den Vorzuständen begründet. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer eventuell anzustrebenden leidensangepassten Tätigkeit entspreche, lägen dem Grundsatz nach keine Beschränkungen bezüglich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vor. Der Beschwerdeführer habe hier erklärt, dass er bei längeren Gebeten, die mit kniender Position (gegebenenfalls mit weitem Rumpfvorbeugen) verbunden seien, einen Vertreter einsetz en könne . Vorsichtig sein soll e der Beschwerdeführer beim Besteigen von Treppen (sich beispielsweise imm er am Handlauf absichern), und zudem solle er grundsätzlich auf Sprünge aus grösserer Höhe verzichten ( Urk. 8/50/68). Ausserdem solle der Beschwerdeführer nach Möglichkeit keine längerfristigen Arbeiten über Schul terhöhe ausführen und auch keine schweren Gegenstände (mehr als 10 kg bis 15 kg) in die Schulterhöhe und darüber anheben ( Urk. 8/50/69). Eine krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit) bestehe nicht ( Urk. 8/50/70 ).
E. 2.4 Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in seiner gestützt auf die medizinischen Akten erstellten S tellungnahme vom 2 3. April 2014, dass es sich vorliegend überwiegend um unfallfremde Gesundheitsschäden handle, welche inzwischen stabil seien. F ür die bisherige bzw. die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers (Hauptimam bzw. Vorbeter und Religionslehrer) sei die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 %
retro spektiv für den Zeitraum vom 1 6. Februar 2013 (Unfalltag) bis Anfang April 2013 plausibel , ebenso vielleicht noch die angegebene 50%ige Arbeitsunfähig keit für einen Zeitraum von etwa vier weitere n
Wochen . D ie seitdem durchge hend angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber sicher nicht plausibel . Hier seien vielmehr die Au sführungen im Gutachten von Dr. E.___ , der für die ausgeübte Tätigkeit, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, bereits seit April 2013 von einer 100%ige n Arbeits fähigkeit ausgegangen sei , unein geschränkt nachvollziehbar . Das Belastungsprofil sehe folgendermassen aus : Zumutbar sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Knien oder Kauer n/Hocken, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten in Sc hulterhöhe oder Treppensteigen ( Urk. 8/51/ 4- 5) . 3.
E. 3 Die AXA stellte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 die wegen des Unfalls vom 1 6. Februar 2013 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende Mai 2014 ein und stellte weiter fest, dass weder infolge dieses Unfalls noch infolge der früheren Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 8/56/2-5). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 2 3. Juni 2015 ab, wogegen er am 2 5. August 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde einlegte. Diese wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2015.00153).
E. 3.1 Die rentenablehnen de Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) beruht in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der AXA in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. E.___ vom 1. März 2014 ( Urk. 8/ 50/2-77) , der den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht eingehend untersucht hatte. Die von ihm dabei – unabhängig ihrer Ursache – erhobenen klinischen Befunde wurden im Gutachten detailliert wiedergegeben und erläutert ( Urk. 8/50/32-45). Gleiches gilt hinsichtlich der Vorakten sowie der sich daraus ergebenden Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen ( Urk. 8/50/45-54).
E. 3.2 Da der Beschwerdeführer bei der AXA nicht nur unfall-, sondern auch kranken taggeldversichert ist, umfasste d er Fragenkatalog der AXA an Dr. E.___ nicht nur Fragen zur unfallbedingte n Behandlungsbedürftig keit, Arbeitsfähigkeit und
zu einem allfälligen
Integritätsschaden, sondern auch Frage n betreffend krank heitsbedingte Einschränkung en des Beschwerdeführer s in der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer und in einer
allfälligen angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/50/70 ). Dr. E.___ beschränkte sich im Rahmen d er Begutachtung denn auch nicht nur auf die Beurteilung der Unfallfolgen, sondern nahm
auch Stel lung zu r krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht veranlasst sah, Dr. E.___ noch Zusatzfragen zu stellen , ist daher – entgegen dem Vorbringen de s Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4 ) –
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
E. 3.3.1 Vorwegzunehmen ist, dass sich – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung – radiologisch resp. computertomographisch erhobene Veränderungen im Bereich der Schulter, der Hüfte sowie des Rückens allein nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen; vielmehr sind derartige Befunde jeweils anhand der Klinik zu über prüfen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3) .
E. 3.3.2 Im Rahmen der – insoweit entscheidenden – körperlichen Untersuchung stellte Dr. E.___ fest, d ass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 beide Arme etwa gleich weit nach vorne habe anheben kön nen. Die Bewegungsausschläge seien beidseits insgesamt etwas eingeschränkt gewesen (bezogen auf die Altersnorm), während die Armhebung zur Seite (vor der Frontalebene) beidseits un eingeschränkt und auch die Rotationsfähigkeit an beiden Schultergelenken etwa gleichartig ausgeprägt gewesen sei en (bei eher überdurchschnittlicher Innendrehfähigkeit [ Urk. 8/50/69]). Bei den Bewegungs prüfungen im Bereich der Hüftgelenke sei kein sicheres Weichteilschnappen oder Knacken tast- oder hörbar gewesen. Bei der passiven Prüfung seien am Untersuchungstag bewegungsabhängige Schmerzen verneint worden. Die Hüft gelenksbeugung sei rechts grenzwertig bis zum Normalwert gelungen, links eher etwas geringer. Die Abspreizung liege beidseits im physiologischen Rahmen, die Anspreizung sei leicht eingeschränkt messbar. Die Aussenrotation erreiche phy siologische Werte, die Innenrotation sei dagegen beidseits um etwa die Hälfte eingeschränkt. Bei gestreckten Beinen würden Zug- und Stauchschmerzen beid seits verneint. Bei einer Beugung der Hüft- und Kniegelenke um jeweils 90 Grad würden Stossschmerzen ebenfalls verneint. In der gleichen Position habe der Beschwerdeführer aber deutliche Zugschmerzen am rechten Hüftgelenk bei ruckartigem Anheben durch ihn - Dr. E.___
- angegeben (links verneint). Bei der sogenannten Diagonaldehnung rechts seien heftige Schmerzen an der Rückseite des Hüftgelenkes angegeben worden (links nicht). Bezüglich der Knie gelenke seien irgendwelche Vorerkrankungen/
Unfallfolgen und Funktions be schwerden ausdrücklich verneint worden ( Urk. 8/50/39-40). Bezüglich der Wir belsäule stellte Dr. E.___ im Wesentlichen fest, dass beim Langsitz die Fin ger spitzen die Fersensohlenebene rechts um 30 und links um ca. 27 Zenti meter verfehlt hätten. Im Stehen sei der Fussbodenabstand deutlich geringer gewesen, jedoch entsprechend der Verkürzung der an der Oberschenkelrückseite liegen den ischiocruralen Muskulatur. Rumpfseitneigen im Stehen und Rumpf rotation im Sitzen erfolge im altersphysiologischen Rahmen; nur die Entfaltung nach vorn sei etwas eingeschränkt; dabei bestünden aber keine massgeblichen bewe gungsabhängigen Schmerzen, kein Klettergriff und kein Rumpf-Auswei chen nach rechts oder links. An der Halswirbelsäule bestehe eine teilweise leicht sei ten unterschiedliche , jedoch insgesamt unauffällige Beweglichkeit; bei der Kopfseitneigung und – drehung nach links habe er endgradig Beschwerden an der rechten Seite der HWS (Urk. 8/50/37-38). Neurologische Ausfallerscheinun gen fanden sich laut Dr. E.___ nicht (Urk. 8/50/34-35 und Urk. 8/50/59).
E. 3.3.3 Wie unter E. 2.3 dargelegt, kam Dr. E.___ zum Schluss, dass der Beschwerde - führer in der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer grundsätzlich weder aufgrun d des Unfallereignisses vom 16. Februar 2013 noch krankheitsbe dingt eingeschrän kt sei.
E. 3.4 Diese Beurteilung von Dr. E.___ , die er in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten
abgab, ist angesichts der genannten klinischen Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Wie dem Arbeitgeberbericht des Dzemats der Islamischen Gemeinscha ft Y.___ vom 8. Januar 2014 zu ent nehmen ist , umfasst die Tätigkeit des Beschwerdeführer s sehr unterschied liche Aufgaben bereiche , nämlich das Leiten von Gebeten , Erteilen von Anwei sun gen, Religionsunterricht/Seelsorge, das Halten von Vorträge n (inkl. Freitags gebet ), die Teilnahme an divers en Sitzungen, diver se Empfänge und Vertretun gen sowie diverse Sozialaufgaben ( Urk. 8/40/5; vgl. auch die detailliertere Auflis tung in Urk. 8/40/6). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der AXA vom 5. April 2013 arbeitet er zusammen mit einem Stellvertreter. Feste Arbeitszeiten habe er nicht. Das Vorbeten finde zu unterschiedlichen Zeiten statt. Körperlich anstrengend seien vor allem die Gebete. Man stehe da, müsse sich vorbeugen und niederknien und sitzen und wieder aufstehen. Ein Gebet dauere 20 bis 60 Minuten, an speziellen Anlässen sogar bis zu zwei Stunden. Das Freitagsgebet dauere zum Beispiel eine Stunde. Oftmals müsse er dabei lange Zeit auf den Knien bleiben ( Urk. 8/30/10). In kör perlicher Hinsicht handelt es sich bei der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer fraglos
um eine wechselbelastende , leichte Tätigkeit, da der Beschwerdeführer gemäss dem erwähnten Arbeitgeberbericht
oft sitzen, manchmal stehen, selten gehen und
– lediglich - selten leichte Gewichte heben oder tragen muss ( Urk. 8/40/5). Hinzu kommt noch , dass die von ihm zu leitenden Gebete
teils im Knien mit weitem, tiefem Rumpfvorbeugen auszuführen sind. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutachtung ist ihm solches nur kurzfristig möglich; bei langen Gebeten müsse er im Gemeindedienst den Stellvertreter bitten ( Urk. 8/50/30). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergibt, kann die beim Beschwerdeführer bestehende Konstellation im Bereich der Hüfte zu Funktionsbeschwerden bei längerfristigem Knien bzw. Hocken führen ( Urk. 8/50/62, Urk. 8/50/68 und Urk. 8/50/74-75). Es ist jedoch zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer trotz der – erst ( Urk. 8/30/23 und Urk. 8/50/20) – seit dem Unfall vom 16. Februar 2013 bestehenden Hüftbeschwerden möglich war, seine Tätigkeit als Religionslehrer und Imam am 3. April 2013 wieder zu 50 % aufzunehmen. Dabei erklärte er am 5. April 2013 gegenüber dem Aussen dienst-Mitarbeiter der AXA, er mache noch nicht alle Gebete. Aber er mache zumindest wieder die wichtigen Arbeiten, zum Beispiel das (eine Stunde dau ernde) Freitagsgebet ( Urk. 8/10/10). Im Bericht der Klinik
D.___ vom 9. September 2013 betreffend die Untersuchung in der Hüftsprechstunde vom 23. August 2013 war unter dem Titel „Anamnese“ festgehalten worden, dass es sich bei den seit dem Unfall vom 1 6. Februar 2013 andauernden Hüftschmerzen um einen Dauerschmerz handle, welcher durch längeres Gehen aber auch Sport, wie Schwimmen, verstärkt werde. Bei längerem Sitzen verspüre er ebenfalls ein Druckgefühl. Die Ausübung des Berufes sei nicht tangiert. Der Leidensdruck sei mässig ( Urk. 8/30/23). Es ist nicht aktenkundig, dass sich die objektiven klini schen Befunde im Bereich der rechten Hüfte seither verschlechtert haben. Viel mehr waren im Bericht der Klinik
D.___ vom 9. September 2013 wie auch im Folgebericht dieser Klinik betreffend die neuerliche Untersuchung in der Hüftsprechstunde vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/45/6-7; vgl. E. 2.2) die Mög lichkeiten betreffend die Hüftgelenksbewegung rechts geringer angegeben wor den als sie bei der Untersuchung durch Dr. E.___ im Dezember 2013 gefunden wurden ( Urk. 8/50/21). Abgesehen davon dürfte es dem Beschwerdeführer auch erlaubt sein,
Haltungen , die bei ihm zu Beschwerden
im Bereich der Hüften füh ren würden, falls nötig zuweilen zu vermeiden. Denn es ist kaum vorstellbar, das s ein Imam allein angesichts dessen, dass er eine bestimmte Zwangsh altung nicht mehr beschwerdefrei über längere Zeit einnehmen kann, das Leiten von Gebeten aufgeben m üsste . Solches ist denn auch dem vorliegenden Arbeitge berbericht in keiner Weise zu entnehmen (vgl. Urk. 8/40/5 unten). Im Übrigen war es nicht Dr. E.___ , sondern der Beschwerdeführer selbst, der angegeben hat, er „müsse“ sich bei langen Gebeten vertreten lassen ( Urk. 8/50/30). Dr. E.___ seinerseits hat lediglich darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bei längeren Gebeten mit kniender Position vertreten lassen „könne“ ( Urk. 8/50/68).
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit Arbeiten über Schulter höhe auszuführen, schwere Gegenstände in die Schulterhöhe und darüber anzu heben und/oder Sprünge aus grösserer Höhe vorzunehmen hat, ist nicht ersicht lich und wurde denn von ihm auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer laut Dr. E.___ auch das – vorsichtige – Treppensteigen nach wie vor mög lich.
E. 3.5 Im Weiteren gab Dr. E.___ in seinem Gutachten zwar an , dass
zwecks Abklä rung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit durch die
schmerzbedingte n Schlafstörungen zu erklären oder allenfalls (auch) auf psy chische Faktoren wie Stress, Unruhe und überfordertes Verantwortungsbe wusstsein zurückzuführen sei , eine psychiatrische Untersuchung erforderlich wäre . Im gleichen Abs chnitt erklärte Dr. E.___ aber auch, dass derartige (psy chische) Probleme vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung nicht artikuliert worden se ien ( Urk. 8/50/56). Zudem wurde
von keinem der vorliegend involvierten Ärzte eine psychiatrische Diagnose gestellt
– auch nicht verdachtsweise – , und der Beschwerdeführer war ausweislich der Akten auch noch nie in psychiatrischer Behandlung. Hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass er unter einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden leiden könnte, waren damit nicht gegeben. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 ) war vorliegend daher eine zusätzliche psychiatrische Abklärung nicht angezeigt.
E. 3.6 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann , dass die Beschwerdegegnerin das Ergänzungsgutachten von Dr. E.___ vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 8/56 /8-16 ; vgl. Urk. 10/1
[ = vollständige Version ] ) nicht abgewartet hat. Denn in diesem Ergänzungsgutachten von
Dr. E.___ geht es im Wesentlichen lediglich um
unfallversicherungsrechtlich relevante Zusatzfragen hinsichtlich der Unfaller eignis se vom 2 7. Dezember 2005 und vom
7. Februar 2011, die für das vorlie gende invalidenversicherungsrechtliche Ve rfahren nicht von Belang sind.
E. 3.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht daher kein Grund, die gutachterliche Feststellung, wonach in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2013) weder unfall- noch krankheitsbedingt eine – massgebliche – Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2014 massge blich verschlechtert haben, wurde von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.
E. 3.9 Anzufügen bleibt, dass die vorstehenden Schlussfolgerungen namentlich auch im seitens des Beschwerdeführers im Verfahren gegen die AXA (vgl. Sachver halt Ziffe rn 3 und 4) ins Recht gelegten Schreiben von Dr. med.
G.___ , FMH Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, vom 2 4. August 2015 ( Urk. 10/2) Bestätigung finden. So hielt Dr. G.___ darin ausdrücklich fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ende Dezember 2013 stationär sei. Ausserdem bemerkte er, dass die unfallfremden Beschwerden im Bereich des Gesässes die Arbeitsfähigkeit – lediglich – leicht beeinträchtigten, insofern, als die Mobilität dadurch etwas eingeschränkt sei und das Einnehmen von gewissen Stellungen (Beten, langes Stehen) Mühe bereite. Aus rheumatolo gischer oder orthopädischer Sicht aber eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit daraus abzuleiten, sei schwierig nachvollziehbar. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) , mit der ein Rentenan spruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 4 Zur Vervollständigung der Akten wurden Kopien aus den Akten der Unfall versi cherung (Prozess Nr. UV.2015.00153) erstellt (Urk. 10/1-2).
E. 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Aufgrund des Gesagten steht demnach fest , dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähig keit als Imam und Religionslehrer spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bzw. Begutachtung bei Dr. E.___ am 2. Dezember 2013
– und damit auch im Zeitpunkt des frühes tmöglichen Rentenbeginns im April 2014 (sechs Monate nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegn erin vom 15. Oktober 2013, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) –
nicht
mehr massgeblich einge schränkt war. Da mit erübrigen sich Ausführungen zum sogenannten Wartejahr
(vgl. E. 1.4 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00741 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, arbeitet seit Februar 1997 als Hauptimam und Re ligionslehrer beim Dzemat der I slamischen Gemeinschaft Y.___ ( Urk. 8/40). Am 1 5. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf bei einem Skiunfall am 1 6. Februar 2013 erlittene Hüft- und Schulterprellungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/24). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung AXA Versicherungen AG (na chfol gend: AXA, Urk. 8/30) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug v om 2 3. Oktober 2013, Urk. 8/33), den Auszug aus der Krankenge schichte der Klinik Z.___
vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/
34) und den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/38) ein. Daraufhin nahm sie den Arbe itgeberbericht des Dzemats der I slamischen Gemeinschaft Y.___
vom
8. Januar 2 014 ( Urk. 8/40), den Bericht von Dr.
med. B.___ , FMH O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 3. Januar 2014 ( Urk. 8/41) und den Bericht von KD Dr. med. C.___ , stellvertretender Teamleiter der Abteilung für Hüftchirurgie der Klinik
D.___ ,
betreffend die Untersuchung des Versicherten in der Hüftsprechstunde vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 8/45 ; E in gang bei der IV-Stelle am 2 6. Februar 2014 [ vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-63 ] ) zu den Akten. Am 2 7. Februar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht nötig seien, da er zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig und somit optimal eingeglie dert sei ( Urk. 8/46). In der Folge zog sie
weitere Akten der AXA , namentlich
das
von der AXA veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. März 2014 , bei ( Urk. 8/48 und Urk. 8/50) . N ach entsprechendem Vorbescheid vom 2 8. April 2014 ( Urk. 8/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten au f eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte ab dem 1 6. Februar 2013 zwar vorübergehend unfallbedi ngt arbeitsunfähig gewesen sei. S pätestens seit Mai 2013 sei ihm die angestammte Tätigkeit als Hauptimam bzw. Vorbeter und Rel igionslehrer aber wieder zu 100 % zumutbar. Am 1 8. Juni 2014 stellte die AXA der IV-Stelle
noch weitere Akten , insbesondere
das von der AXA in Auf trag gegebene Ergänzungsgutachten von Dr. E.___ vom 1 0. Mai 2014 ,
zur Kenntnisnahme zu ( Urk. 8/56 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 2014 erhob der Versicherte am 9. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu gewähren; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 0. September 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Die AXA stellte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 die wegen des Unfalls vom 1 6. Februar 2013 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende Mai 2014 ein und stellte weiter fest, dass weder infolge dieses Unfalls noch infolge der früheren Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 8/56/2-5). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 2 3. Juni 2015 ab, wogegen er am 2 5. August 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde einlegte. Diese wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2015.00153). 4.
Zur Vervollständigung der Akten wurden Kopien aus den Akten der Unfall versi cherung (Prozess Nr. UV.2015.00153) erstellt (Urk. 10/1-2). 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 1. Dezember 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Schulterkontusion, (2) eine Hüftkontusion rechts und (3) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit nannte er nicht. Dr. A.___ gab an , dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Relig ionslehrer und Imam vom 16. Februar bis zum 2. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei und seit dem 4. April 2013
bis auf Weiteres noch zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/38/1-2). 2.2
Dr. C.___ von der Klinik
D.___ berichtete über eine ambulante Untersu chung in der Hüftsprechstunde aufgrund eine r
Selbstzu weisung des Beschwerdeführers
vom 2 1. Oktober 2013 wegen persistierender Schmer zen. D ie Beschwerden hätten sich seit der letzten Konsultation (vom 2 8. August 2013) leicht verändert und würden sich zurzeit als gluteale und laterale Hüft- und Oberschenkelschmerzen, welche im Zusammenhang mit einer primären und reaktiven Insuffizienz der Hüftabduktoren zu sehen seien , zeigen. Dies bei möglicher Überlagerung durch degenerative Verän derungen der LWS und infolge dessen pseudo radikulären Beschwerden . Auch sei eine Radik ulopathie nicht vollständig auszuschliessen , da die Beschwerden bis zum Fuss reichen würden, jedoch nicht ganz derma tomspezifisch seien. Das femoro acet abuläre
Impingement sei zurzeit
oligosymptomatisch . In einer ersten Phase soll t e n eine spezifische Physiotherapie und ein entsprechendes Heimprogramm über zwei Monate durchgeführt werden. Sollte dieses Regime nicht den gewünschten Erfolg bringen, werde sich der Beschwerdeführer melden. D ann würde n vor gängig an die nächste Sprechstunde ein Röntgen der LWS
ap /seitlich und ein MRI der LWS durchgeführt. Bei Bedarf werde Analgesie verabreicht ( Urk. 8/45/6-7). 2.3
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2014 zuhanden der AXA folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit ( Urk. 8/50/ 56-59 ): (1) Funktionsbeschwerden im rechten Schultergelenk (ICD-10 M25.51) mit folgender Symptomatik: • leichte Schultereckgelenk s arthrose rechts sowie beginnende Schultergelenk s - arthrose rechts (ICD-10 M19.91) • leichte Schultereckgelenk s instabilität etwa entsprechend Rockwood I-II • leichter Hoch stand des inneren Schlüsselbein s rechts und beginnende Brust-bein-Schlüsse lbeinarthrose ( Sterno c laviculargelenk s a rthrose ) • grenzwertig schmerzhafter Bogen und mässig ausgeprägte Impingement-Kon-stellation (ICD-10 M75.4) sowie • ansatznahe Tend inopathie der Obergrätenmuskelsehne ( Supraspinatuss ehne ; ICD-10 M77.9) mit geringer Verkalkung (ICD-10 M65.89) bei ansonst en intak ter Rotatorenmanschette • Formvariante des Schulterdaches entsprechend Stadium II nach Bigliani nach fol gender Entwicklung: • am 2 7. Dezember 2005 Schlittelu nfall mit Distorsion/Stauchung im rechten Schultergelenk (ICD-10 S43.5) und Kapselläsion am Schultereckgelenk (ICD-10 T14.3VZ) • im MRI vom 1 8. September 2008 erstmaliger Nachweis einer v orbestehenden Schultereckgelenk s arthrose rechts (Unfallfolge vom 2 7. Dezember 2005?), einer Steilstellung des Akromions und einer ansatznahen Si gnalerhöhung der Supra spinatuss ehne • am 7. Februar 2011 Skiunfall mit Prellung des rechten Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und nachfolgend diagnostiziertem schalenförmigem Knochenbruch an der Unterseite des inneren Schlüsselbeindrittels rechts (ICD-10 S42.01Z) sowie Verdacht auf nicht verschobene Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts (ICD-10 S42.0). Länger anhaltende Beschwer den im Schlüssel bein-Brustbeing elenk rechts und Entwicklung eines leichten myofaszialen
Schmerz syndroms (ICD-10 M79.19) • am 1 6. Februar 2013 erneuter Skiunfall mit: 1. Distorsion des Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und Aktivierung der vorbe - stehenden Arthrose des Schultereckgelenks rechts (ICD-10 M19.89) 2. Hüftgelenk s prellung rechts (siehe unten) sowie 3. Aktivierung einer schlummernden diskogenen Lumbago (siehe unten) (2) Schmerzen und Funktionsbeschwerden im rechten Hüftgelenk (ICD-10 M25.55)
nach Hüftprellung am 1 6. Februar 2013 (ICD-10 S70.0Z) mit folgendem Abklä rungsergebnis : •
Manifestierung einer vorbestehenden CAM-Konst ellation mit Neigung zum femo ro acetabulä ren
Impingement (ICD-10 M24.85) •
Nachweis einer Degeneration der knorpeligen Gelenklippe mit Einriss (ICD-10 M24.19) ohne bildtechnisch nachweisb are posttraumatische Schädigung •
beidseitige Hüftgelenk s dysplasie (ICD-10 Q65.8) und •
beidseitiger Status nach leichtem jugendlichem Hüft kopf gleiten ( Epiphysiolysis
capitis
femoris ; ICD-10 M93.9) mit •
Bewegungseinschränkung vorwiegend für die Einwärtsdrehung beidseits (3) ein zeitweiliges, wechselhaftes diskogenes
Vertebralsyndrom (ICD-10 M54.5 ) mit muskulären Dysbalancen (ICD-10 M62.99) aufgrund folgender Entwicklung: •
Osteochondrose und Spondylosis
deformans an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment C5/6 (ICD-10 M42.92) •
Leichte, zunehmende Uncovertebralarthrose und Streckhaltung der HWS (ICD-10 M47.82) •
Osteochondrose und Spo ndylosis
deformans der Brustwirbelsäule ( BWS ) und LWS ( ICD-10 M93.8, M47.9) und •
mittig liegender Bandscheibenvorfall Th 12/L1 (ICD-10 M51.2) ohne neuromo torische Ausfallerscheinungen •
gering e linkskonvexe Skoliose der LWS Grad I (ICD-10 M41.99)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ ein deutliches körperli ches Übergewicht ( ICD-10 E66.9, Urk. 8/50/59 ).
In der - im Aussendienst-Bericht der AXA vom 5. April 2013 - beschriebenen Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie bei Hausbesuchen unter Benutzung des Perso nenwagens lägen seit Anfang April 2013 keine unfallbedingten Beeinträchti gungen mehr vor (Urk. 8/50/67-68). Der Beschwerdeführer könne also seither im Hinblick auf die Kausalität zum Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013 voll schichtig arbeiten. Soweit Beeinträchtigungen beispielsweise beim Anheben von schweren Gegenständen, bei längerfristigem Knien oder bei vergleichbaren Belastungen einträten, seien diese nicht auf das Ereignis vom 16. Februar 2013 zurückzuführen, sondern mit den Vorzuständen begründet. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer eventuell anzustrebenden leidensangepassten Tätigkeit entspreche, lägen dem Grundsatz nach keine Beschränkungen bezüglich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vor. Der Beschwerdeführer habe hier erklärt, dass er bei längeren Gebeten, die mit kniender Position (gegebenenfalls mit weitem Rumpfvorbeugen) verbunden seien, einen Vertreter einsetz en könne . Vorsichtig sein soll e der Beschwerdeführer beim Besteigen von Treppen (sich beispielsweise imm er am Handlauf absichern), und zudem solle er grundsätzlich auf Sprünge aus grösserer Höhe verzichten ( Urk. 8/50/68). Ausserdem solle der Beschwerdeführer nach Möglichkeit keine längerfristigen Arbeiten über Schul terhöhe ausführen und auch keine schweren Gegenstände (mehr als 10 kg bis 15 kg) in die Schulterhöhe und darüber anheben ( Urk. 8/50/69). Eine krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit) bestehe nicht ( Urk. 8/50/70 ). 2.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in seiner gestützt auf die medizinischen Akten erstellten S tellungnahme vom 2 3. April 2014, dass es sich vorliegend überwiegend um unfallfremde Gesundheitsschäden handle, welche inzwischen stabil seien. F ür die bisherige bzw. die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers (Hauptimam bzw. Vorbeter und Religionslehrer) sei die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 %
retro spektiv für den Zeitraum vom 1 6. Februar 2013 (Unfalltag) bis Anfang April 2013 plausibel , ebenso vielleicht noch die angegebene 50%ige Arbeitsunfähig keit für einen Zeitraum von etwa vier weitere n
Wochen . D ie seitdem durchge hend angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber sicher nicht plausibel . Hier seien vielmehr die Au sführungen im Gutachten von Dr. E.___ , der für die ausgeübte Tätigkeit, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, bereits seit April 2013 von einer 100%ige n Arbeits fähigkeit ausgegangen sei , unein geschränkt nachvollziehbar . Das Belastungsprofil sehe folgendermassen aus : Zumutbar sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Knien oder Kauer n/Hocken, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten in Sc hulterhöhe oder Treppensteigen ( Urk. 8/51/ 4- 5) . 3. 3.1
Die rentenablehnen de Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) beruht in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der AXA in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. E.___ vom 1. März 2014 ( Urk. 8/ 50/2-77) , der den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht eingehend untersucht hatte. Die von ihm dabei – unabhängig ihrer Ursache – erhobenen klinischen Befunde wurden im Gutachten detailliert wiedergegeben und erläutert ( Urk. 8/50/32-45). Gleiches gilt hinsichtlich der Vorakten sowie der sich daraus ergebenden Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen ( Urk. 8/50/45-54).
3.2
Da der Beschwerdeführer bei der AXA nicht nur unfall-, sondern auch kranken taggeldversichert ist, umfasste d er Fragenkatalog der AXA an Dr. E.___ nicht nur Fragen zur unfallbedingte n Behandlungsbedürftig keit, Arbeitsfähigkeit und
zu einem allfälligen
Integritätsschaden, sondern auch Frage n betreffend krank heitsbedingte Einschränkung en des Beschwerdeführer s in der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer und in einer
allfälligen angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/50/70 ). Dr. E.___ beschränkte sich im Rahmen d er Begutachtung denn auch nicht nur auf die Beurteilung der Unfallfolgen, sondern nahm
auch Stel lung zu r krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht veranlasst sah, Dr. E.___ noch Zusatzfragen zu stellen , ist daher – entgegen dem Vorbringen de s Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4 ) –
grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3.3 3.3.1
Vorwegzunehmen ist, dass sich – entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung – radiologisch resp. computertomographisch erhobene Veränderungen im Bereich der Schulter, der Hüfte sowie des Rückens allein nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen; vielmehr sind derartige Befunde jeweils anhand der Klinik zu über prüfen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3) . 3.3.2
Im Rahmen der – insoweit entscheidenden – körperlichen Untersuchung stellte Dr. E.___ fest, d ass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 beide Arme etwa gleich weit nach vorne habe anheben kön nen. Die Bewegungsausschläge seien beidseits insgesamt etwas eingeschränkt gewesen (bezogen auf die Altersnorm), während die Armhebung zur Seite (vor der Frontalebene) beidseits un eingeschränkt und auch die Rotationsfähigkeit an beiden Schultergelenken etwa gleichartig ausgeprägt gewesen sei en (bei eher überdurchschnittlicher Innendrehfähigkeit [ Urk. 8/50/69]). Bei den Bewegungs prüfungen im Bereich der Hüftgelenke sei kein sicheres Weichteilschnappen oder Knacken tast- oder hörbar gewesen. Bei der passiven Prüfung seien am Untersuchungstag bewegungsabhängige Schmerzen verneint worden. Die Hüft gelenksbeugung sei rechts grenzwertig bis zum Normalwert gelungen, links eher etwas geringer. Die Abspreizung liege beidseits im physiologischen Rahmen, die Anspreizung sei leicht eingeschränkt messbar. Die Aussenrotation erreiche phy siologische Werte, die Innenrotation sei dagegen beidseits um etwa die Hälfte eingeschränkt. Bei gestreckten Beinen würden Zug- und Stauchschmerzen beid seits verneint. Bei einer Beugung der Hüft- und Kniegelenke um jeweils 90 Grad würden Stossschmerzen ebenfalls verneint. In der gleichen Position habe der Beschwerdeführer aber deutliche Zugschmerzen am rechten Hüftgelenk bei ruckartigem Anheben durch ihn - Dr. E.___
- angegeben (links verneint). Bei der sogenannten Diagonaldehnung rechts seien heftige Schmerzen an der Rückseite des Hüftgelenkes angegeben worden (links nicht). Bezüglich der Knie gelenke seien irgendwelche Vorerkrankungen/
Unfallfolgen und Funktions be schwerden ausdrücklich verneint worden ( Urk. 8/50/39-40). Bezüglich der Wir belsäule stellte Dr. E.___ im Wesentlichen fest, dass beim Langsitz die Fin ger spitzen die Fersensohlenebene rechts um 30 und links um ca. 27 Zenti meter verfehlt hätten. Im Stehen sei der Fussbodenabstand deutlich geringer gewesen, jedoch entsprechend der Verkürzung der an der Oberschenkelrückseite liegen den ischiocruralen Muskulatur. Rumpfseitneigen im Stehen und Rumpf rotation im Sitzen erfolge im altersphysiologischen Rahmen; nur die Entfaltung nach vorn sei etwas eingeschränkt; dabei bestünden aber keine massgeblichen bewe gungsabhängigen Schmerzen, kein Klettergriff und kein Rumpf-Auswei chen nach rechts oder links. An der Halswirbelsäule bestehe eine teilweise leicht sei ten unterschiedliche , jedoch insgesamt unauffällige Beweglichkeit; bei der Kopfseitneigung und – drehung nach links habe er endgradig Beschwerden an der rechten Seite der HWS (Urk. 8/50/37-38). Neurologische Ausfallerscheinun gen fanden sich laut Dr. E.___ nicht (Urk. 8/50/34-35 und Urk. 8/50/59). 3.3.3
Wie unter E. 2.3 dargelegt, kam Dr. E.___ zum Schluss, dass der Beschwerde - führer in der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer grundsätzlich weder aufgrun d des Unfallereignisses vom 16. Februar 2013 noch krankheitsbe dingt eingeschrän kt sei. 3.4
Diese Beurteilung von Dr. E.___ , die er in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten
abgab, ist angesichts der genannten klinischen Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Wie dem Arbeitgeberbericht des Dzemats der Islamischen Gemeinscha ft Y.___ vom 8. Januar 2014 zu ent nehmen ist , umfasst die Tätigkeit des Beschwerdeführer s sehr unterschied liche Aufgaben bereiche , nämlich das Leiten von Gebeten , Erteilen von Anwei sun gen, Religionsunterricht/Seelsorge, das Halten von Vorträge n (inkl. Freitags gebet ), die Teilnahme an divers en Sitzungen, diver se Empfänge und Vertretun gen sowie diverse Sozialaufgaben ( Urk. 8/40/5; vgl. auch die detailliertere Auflis tung in Urk. 8/40/6). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der AXA vom 5. April 2013 arbeitet er zusammen mit einem Stellvertreter. Feste Arbeitszeiten habe er nicht. Das Vorbeten finde zu unterschiedlichen Zeiten statt. Körperlich anstrengend seien vor allem die Gebete. Man stehe da, müsse sich vorbeugen und niederknien und sitzen und wieder aufstehen. Ein Gebet dauere 20 bis 60 Minuten, an speziellen Anlässen sogar bis zu zwei Stunden. Das Freitagsgebet dauere zum Beispiel eine Stunde. Oftmals müsse er dabei lange Zeit auf den Knien bleiben ( Urk. 8/30/10). In kör perlicher Hinsicht handelt es sich bei der Tätigkeit als Imam und Religionslehrer fraglos
um eine wechselbelastende , leichte Tätigkeit, da der Beschwerdeführer gemäss dem erwähnten Arbeitgeberbericht
oft sitzen, manchmal stehen, selten gehen und
– lediglich - selten leichte Gewichte heben oder tragen muss ( Urk. 8/40/5). Hinzu kommt noch , dass die von ihm zu leitenden Gebete
teils im Knien mit weitem, tiefem Rumpfvorbeugen auszuführen sind. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutachtung ist ihm solches nur kurzfristig möglich; bei langen Gebeten müsse er im Gemeindedienst den Stellvertreter bitten ( Urk. 8/50/30). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergibt, kann die beim Beschwerdeführer bestehende Konstellation im Bereich der Hüfte zu Funktionsbeschwerden bei längerfristigem Knien bzw. Hocken führen ( Urk. 8/50/62, Urk. 8/50/68 und Urk. 8/50/74-75). Es ist jedoch zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer trotz der – erst ( Urk. 8/30/23 und Urk. 8/50/20) – seit dem Unfall vom 16. Februar 2013 bestehenden Hüftbeschwerden möglich war, seine Tätigkeit als Religionslehrer und Imam am 3. April 2013 wieder zu 50 % aufzunehmen. Dabei erklärte er am 5. April 2013 gegenüber dem Aussen dienst-Mitarbeiter der AXA, er mache noch nicht alle Gebete. Aber er mache zumindest wieder die wichtigen Arbeiten, zum Beispiel das (eine Stunde dau ernde) Freitagsgebet ( Urk. 8/10/10). Im Bericht der Klinik
D.___ vom 9. September 2013 betreffend die Untersuchung in der Hüftsprechstunde vom 23. August 2013 war unter dem Titel „Anamnese“ festgehalten worden, dass es sich bei den seit dem Unfall vom 1 6. Februar 2013 andauernden Hüftschmerzen um einen Dauerschmerz handle, welcher durch längeres Gehen aber auch Sport, wie Schwimmen, verstärkt werde. Bei längerem Sitzen verspüre er ebenfalls ein Druckgefühl. Die Ausübung des Berufes sei nicht tangiert. Der Leidensdruck sei mässig ( Urk. 8/30/23). Es ist nicht aktenkundig, dass sich die objektiven klini schen Befunde im Bereich der rechten Hüfte seither verschlechtert haben. Viel mehr waren im Bericht der Klinik
D.___ vom 9. September 2013 wie auch im Folgebericht dieser Klinik betreffend die neuerliche Untersuchung in der Hüftsprechstunde vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/45/6-7; vgl. E. 2.2) die Mög lichkeiten betreffend die Hüftgelenksbewegung rechts geringer angegeben wor den als sie bei der Untersuchung durch Dr. E.___ im Dezember 2013 gefunden wurden ( Urk. 8/50/21). Abgesehen davon dürfte es dem Beschwerdeführer auch erlaubt sein,
Haltungen , die bei ihm zu Beschwerden
im Bereich der Hüften füh ren würden, falls nötig zuweilen zu vermeiden. Denn es ist kaum vorstellbar, das s ein Imam allein angesichts dessen, dass er eine bestimmte Zwangsh altung nicht mehr beschwerdefrei über längere Zeit einnehmen kann, das Leiten von Gebeten aufgeben m üsste . Solches ist denn auch dem vorliegenden Arbeitge berbericht in keiner Weise zu entnehmen (vgl. Urk. 8/40/5 unten). Im Übrigen war es nicht Dr. E.___ , sondern der Beschwerdeführer selbst, der angegeben hat, er „müsse“ sich bei langen Gebeten vertreten lassen ( Urk. 8/50/30). Dr. E.___ seinerseits hat lediglich darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bei längeren Gebeten mit kniender Position vertreten lassen „könne“ ( Urk. 8/50/68).
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit Arbeiten über Schulter höhe auszuführen, schwere Gegenstände in die Schulterhöhe und darüber anzu heben und/oder Sprünge aus grösserer Höhe vorzunehmen hat, ist nicht ersicht lich und wurde denn von ihm auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer laut Dr. E.___ auch das – vorsichtige – Treppensteigen nach wie vor mög lich. 3.5
Im Weiteren gab Dr. E.___ in seinem Gutachten zwar an , dass
zwecks Abklä rung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit durch die
schmerzbedingte n Schlafstörungen zu erklären oder allenfalls (auch) auf psy chische Faktoren wie Stress, Unruhe und überfordertes Verantwortungsbe wusstsein zurückzuführen sei , eine psychiatrische Untersuchung erforderlich wäre . Im gleichen Abs chnitt erklärte Dr. E.___ aber auch, dass derartige (psy chische) Probleme vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung nicht artikuliert worden se ien ( Urk. 8/50/56). Zudem wurde
von keinem der vorliegend involvierten Ärzte eine psychiatrische Diagnose gestellt
– auch nicht verdachtsweise – , und der Beschwerdeführer war ausweislich der Akten auch noch nie in psychiatrischer Behandlung. Hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass er unter einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden leiden könnte, waren damit nicht gegeben. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 ) war vorliegend daher eine zusätzliche psychiatrische Abklärung nicht angezeigt. 3.6
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann , dass die Beschwerdegegnerin das Ergänzungsgutachten von Dr. E.___ vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 8/56 /8-16 ; vgl. Urk. 10/1
[ = vollständige Version ] ) nicht abgewartet hat. Denn in diesem Ergänzungsgutachten von
Dr. E.___ geht es im Wesentlichen lediglich um
unfallversicherungsrechtlich relevante Zusatzfragen hinsichtlich der Unfaller eignis se vom 2 7. Dezember 2005 und vom
7. Februar 2011, die für das vorlie gende invalidenversicherungsrechtliche Ve rfahren nicht von Belang sind. 3.7
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht daher kein Grund, die gutachterliche Feststellung, wonach in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2013) weder unfall- noch krankheitsbedingt eine – massgebliche – Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2014 massge blich verschlechtert haben, wurde von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3. 8
Aufgrund des Gesagten steht demnach fest , dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähig keit als Imam und Religionslehrer spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bzw. Begutachtung bei Dr. E.___ am 2. Dezember 2013
– und damit auch im Zeitpunkt des frühes tmöglichen Rentenbeginns im April 2014 (sechs Monate nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegn erin vom 15. Oktober 2013, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) –
nicht
mehr massgeblich einge schränkt war. Da mit erübrigen sich Ausführungen zum sogenannten Wartejahr
(vgl. E. 1.4 ). 3.9
Anzufügen bleibt, dass die vorstehenden Schlussfolgerungen namentlich auch im seitens des Beschwerdeführers im Verfahren gegen die AXA (vgl. Sachver halt Ziffe rn 3 und 4) ins Recht gelegten Schreiben von Dr. med.
G.___ , FMH Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, vom 2 4. August 2015 ( Urk. 10/2) Bestätigung finden. So hielt Dr. G.___ darin ausdrücklich fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ende Dezember 2013 stationär sei. Ausserdem bemerkte er, dass die unfallfremden Beschwerden im Bereich des Gesässes die Arbeitsfähigkeit – lediglich – leicht beeinträchtigten, insofern, als die Mobilität dadurch etwas eingeschränkt sei und das Einnehmen von gewissen Stellungen (Beten, langes Stehen) Mühe bereite. Aus rheumatolo gischer oder orthopädischer Sicht aber eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit daraus abzuleiten, sei schwierig nachvollziehbar. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 2) , mit der ein Rentenan spruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl