opencaselaw.ch

UV.2015.00153

Orthopädisch-chirurgisches Gutachten überzeugend; festgestellte Beschwerden nicht mehr unfallkausal

Zürich SozVersG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966 , ist seit Februar 1997 als Hauptimam und R eli gionslehrer beim Y.___

angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert .

1.2

Am 2 7. Dezember 2005 stürzte der Versicherte

beim Schlitteln

( Schadenmel dung UVG vom 3 1. August 2007, Urk. 12/ 2005/ A1). Tags darauf suchte er

Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeinmedizin, auf, der im Bericht vom 3 0. März 2006 eine Distorsion des rechten AC-Gelenks

( = Schultereckg elenk ) diagnostizierte ( Urk. 12/2005/M2) . Am 7. Juni 2007 begab sich der Versicherte wegen

Schulterschmerzen rechts

in Behandlung bei

Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin ( Bericht vom 9. Oktober 2007, Urk. 12/ 2005/ M1). Die AXA erbrachte

Heilbehandlungsleistungen und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Expertise vom 8. Juli 2008, Urk. 12/ 2005/ M5). Das am 1 8. September 2008 im C.___ durchge führte MRI der rechten Schulter zeigte sodann eine leichte ansatznahe Tendino pathie der Supraspinatussehne ohne Hinweise auf eine signi fikante transmurale Ruptur, eine leichte AC-Gelenksarthrose und ein relativ steil steh endes Akro mion (Bericht vom 18. September 2008, Urk. 12/2005/M8/B1). Mit Schreiben vom 13. August 2009 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass die Akten geschlossen würden, da er sich aktuell nicht mehr in ärztlicher Kontrolle befinde ( Urk. 12/2005/A5). 1.3

Am 7. Februar 2011 stürzte der Versicherte beim Skifahren

( vgl. Scha den mel dung UVG vom 2 1. Februar 2011, Urk. 12/2011/A1) . Die glei chentags durch ge führte Computertomographie im Stadtspital D.___ ergab eine nicht dislo zier te Fraktur caudal am medialen Rand der Clavicula rechts und ein en Verdacht auf eine nicht dislozierte Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts ( Bericht vom 9. Februar 2011, Urk. 12/2011/M3). Die AXA richtete daraufhin

Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus . Am 2 0. September 2011 nahm Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizini sche Aktenbeurteilung vor ( Urk. 12/2011/M15). Mit Schreiben vom 2 1. Septem ber 2011 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass sie die Leistun gen per 2 5. September 2011 einstelle n werde , da sich keine Bef unde objekti vieren liessen , die eine weitere medizinische Behandlung oder eine Arbeitsun fähigkeit begründen würden ( Urk. 12/2011/ A11). 1.4

Am 1 6. Februar 2013 stürzte der Versicherte ein weiteres Mal beim Skifahren (Unfallmeldung UVG vom 4. März 2013 [Entwurf] , Urk. 11/A1). Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Kurzbe richt

vom 1 6. Februar 2013 eine Schulterkontusion rechts und eine Gesässkon tusion rechts ( Urk. 11/M15) . Die AXA erbrachte wiederum Heilbeha ndlungs- und Tag geldleistungen und gab bei Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten in Auf trag, das dieser am 1. März 2014 erstattete ( Urk. 11/M23, vgl. auch Ergän zungsgutachten vom 1 0. Mai 2014, Urk. 11/M24). Mit Verfügung vo m 1 8. Juni 2014 stellte die AXA die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen) per 3 1. Mai 2014 ein. Weiter hielt sie fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schädigung bestehe ( Urk. 11/A64). Dag egen erhob der Versicherte am 2 4. J uni 2014 Einsprache ( Urk. 11/A65 , vgl. auch Einspracheergänzung vom 1 8. August 2014, Urk. 11/A68 ). Am 1 6. Juni 2015 nahm Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizinische Aktenbeurteilung vor (Urk. 11/M25 ). Mit Entscheid vom 2 3. Juni 2015 wies die AXA die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „1. Der Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2015 sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen, insbesondere sei ein Arbeitsassessment am I.___ , durchzuführen. 2. Gestützt auf die Ergebnisse des Arbeitsassessments gemäss Ziffer 1 seien dem Versicherten die Leistungen gemäss UVG zuzusprechen. 3. Es sei dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gewähren . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 1 0. Juni 2014 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von ihm am 9. Juli 2014 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. IV.2014.00741). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.5

Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun des rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von A nhang 3 UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritäts schadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte ent halten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die bis zur Begutachtung durch Dr. G.___ aufliegenden Arztberichte wurden in dessen

Gutachten

vom 1. März 2014 (Urk. 11/M23/2-19 ) und dessen Ergän zungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 11/M24/2-7) zusammen gefasst , wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 2.2

Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M23/54-57 ): (1) Funktionsbeschwerden im rechten Schultergelenk (ICD-10 M25.51) mit folgender Symptomatik: • leichte Schultereckgelenksarthrose rechts sowie beginnende Schultergelenks-arthrose rechts (ICD-10 M19.91) • leichte Schultereckgelenksinstabilität etwa entsprechend Rockwood I-II • leichter Hochstand des inneren Schlüsselbeins rechts und beginnende Brust-bein-Schlüsselbeinarthrose ( Sternoclaviculargelenksarthrose ) • grenzwertig schmerzhafter Bogen und mässig ausgeprägte Impingement-Kon-stellation (ICD-10 M75.4) sowie • ansatznahe Tendinopathie der Obergrätenmuskelsehne ( Supraspinatussehne ; ICD-10 M77.9) mit geringer Verkalkung (ICD-10 M65.89) bei ansonsten intak ter Rotatorenmanschette • Formvariante des Schulterdaches entsprechend Stadium II nach Bigliani nach fol gender Entwicklung: • am 2 7. Dezember 2005 Schlittelunfall mit Distorsion/Stauchung im rechten Schultergelenk (ICD-10 S43.5) und Kapselläsion am Schultereckgelenk (ICD-10 T14.3VZ) • im MRI vom 1 8. September 2008 erstmaliger Nachweis einer vorbestehenden Schultereckgelenksarthrose rechts (Unfallfolge vom 2 7. Dezember 2005?), einer Steilstellung des Akromions und einer ansatznahen Signalerhöhung der Sup raspinatussehne • am 7. Februar 2011 Skiunfall mit Prellung des rechten Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und nachfolgend diagnostiziertem schalenförmigem Knochenbruch an der Unterseite des inneren Schlüsselbeindrittels rechts (ICD-10 S42.01Z) sowie Verdacht auf nicht verschobene Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts (ICD-10 S42.0). Länger anhaltende Beschwerden im Schlüssel bein-Brustbeingelenk rechts und Entwicklung eines leichten myofaszialen Schmerzsyndroms (ICD-10 M79.19) • am 1 6. Februar 2013 erneuter Skiunfall mit: 1. Distorsion des Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und Aktivierung der vorbe - stehenden Arthrose des Schultereckgelenks rechts (ICD-10 M19.89) 2. Hüftgelenksprellung rechts (siehe unten) sowie 3. Aktivierung einer schlummernden diskogenen Lumbago (siehe unten) (2) Schmerzen und Funktionsbeschwerden im rechten Hüftgelenk (ICD-10 M25.55)

nach Hüftprellung am 1 6. Februar 2013 (ICD-10 S70.0Z) mit folgendem Abklä rungsergebnis : •

Manifestierung einer vorbestehenden CAM-Konstellation mit Neigung zum femo roacetabulären

Impingement (ICD-10 M24.85) •

Nachweis einer Degeneration der knorpeligen Gelenklippe mit Einriss (ICD-10 M24.19) ohne bildtechnisch nachweisbare posttraumatische Schädigung •

beidseitige Hüftgelenksdysplasie (ICD-10 Q65.8) und •

beidseitiger Status nach leichtem jugendlichem Hüft kopf gleiten ( Epiphysiolysis

capitis

femoris ; ICD-10 M93.9) mit •

Bewegungseinschränkung vorwiegend für die Einwärtsdrehung beidseits (3) ein zeitweiliges, wechselhaftes diskogenes

Vertebralsyndrom (ICD-10 M54.5 ) mit muskulären Dysbalancen (ICD-10 M62.99) aufgrund folgender Entwicklung: •

Osteochondrose und Spondylosis

deformans an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment C5/6 (ICD-10 M42.92) •

Leichte, zunehmende Uncovertebralarthrose und Streckhaltung der HWS (ICD 10 M47.82) •

Osteochondrose und Spondyl osis

deformans der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS;

ICD-10 M93.8, M47.9) und •

mittig liegender Bandscheibenvorfall Th 12/L1 (ICD-10 M51.2) ohne neuro mo to rische Ausfallerscheinungen •

geringe linkskonvexe Skoliose der LWS Grad I (ICD-10 M41.99)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___

ein deutliches körperliches Übergewicht ( ICD-10 E66.9, Urk. 11/M23/57) . Er ver neinte, dass eine weitere Heilbehandlung als Folge des Unfalles vom 16. Februar 2013 noch notwendig, zweckmässig und geeignet sei, den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers namhaft und effektiv zu verbessern. Weiter erklärte Dr. G.___ , dass in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie bei Hausbesuchen unter Benutzung des PW seit Anfang April 2013 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr vorliegen würden (im Hinblick auf das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013) . Ein unfallbedingter Integritätsscha den könne aufgrund des Ereignisses vom 1 6. Februar 2013 nicht festgestellt werden ( Urk. 11/M23/66-70). 2.3

Im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 gab Dr. G.___ an , dass bezüglich der Folgen der Unfallereignisse vom 2 7. Dezember 2005 und vom

7. Februar 2011 keine weiteren

Heilbehandlungen erforderlich seien, da in der Zwischen zeit die Arbeitsfähigkei t jeweils wieder eingetreten

und der Gesundheitszustand durch allfällige Massnahmen nicht mehr namhaft und effektiv zu verbessern sei . Sodann erklärte Dr. G.___ , dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis am 2 7. Dezember 2005 nur kurzfristig als arbeitsunfähig beurteilt worde n sei. Am 3. Januar 2006 habe er die Tätigkeit als Religionslehrer und Imam offen sichtlich ohne massgebliche zeitliche Einsc hränkung wieder aufgenommen . Nach dem Unfallereignis vom 7. Februar 2011 sei eine Anpas sung/Ange wöh nung an die Unfallfolgen im Hinblick auf die aus zu führenden Tätigkeiten (als Religionslehrer und Imam) aus seiner Sicht etwa Ende April 2011 abgeschlossen gewesen . Die Anerkennung eines Integritätsschaden könne nicht empfohlen werden ( Urk. 11/M24/14 -17 ). 2.4

Dr. H.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 1 6. Juni 2015 aus, dass es sich bei den Expertisen von Dr. G.___ um zwei ausführliche, auf genauer Akten kenntnis und seriöser Befunderhebung basierende Gutachten handle, wobei er den Schlussfolgerungen weitestgehend zustimmen könne. Im Unterschied zur Beurteilung von Dr. G.___ erachte er die rechtsseit i ge AC-Gelenksarthrose

aber lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit als Folge des Unfallereig nisses von 20 05 ( Urk. 11/M25). 2.5

Dr. med. J.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 4. August 2015 an,

dass beim Beschwerdeführer ein belas tungsabhängiger Schulterschmerz und teil weise eine Wetterfühligkeit mit Einschränkung von aktiven Armbewegungen rechts über die Horizontale vorliegen würden . Weiter bestehe auch ein musku lärer Dauerschmerz im Bereich des rechten Gesässes, was auf einen Muskel hartspann hindeute. Die Beschwerden im Bereich des Gesässes stünden für ihn nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Unfall ereignissen . Die Schulter beschwerden

stünden

dagegen in ursächlichem Zusammenh ang mit den Ereig nissen vom 27. Dezember 2005 und vom

7. Februar 201 1. Eine weitere Ver schlechterung im Bereich des AC-Gelenks sei möglich und denkbar. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sich sonographisch aber noch keine fortge schritt ene AC-Gelenksarthrose gezeigt, so dass sich diese langsam entwicke ln werde. Es sei aber zu betonen, dass die Schmerzen nicht parallel mit der Entste hung einer Arthrose einhergehen würden, sondern vor allem im Bereich der Schulter auch mechanisch bedingt sein könnten, durch die früheren Verletzun gen mit Instabilität im AC-Gelenk.

Durch die Instabilität und die Reizung in den periartikulären Weichteilen rund um das Schlüsselbein sei es auch denkbar, dass sich ein neuropathischer Schmerz (sogenannter Nervenschmerz) entwickelt habe. Allenfalls könnte eine Injektion in das AC-Gelenk eine Besserung bewir ken. Eine solche sei vor zwei Jahren be reits einmal erfolgt und habe keine Besserung gebracht. Aufgrund der Chronizität und des diffusen Schmerzes sei eine Besserung aber eher fraglich. Weiter erklärte Dr. J.___ , dass er a ufgrund der Untersuchung und der Unterlagen leider keine relevanten unfallbedi ngten Beschwerden erkennen könne , welche die Tätigkeit als Imam oder auch andere wechselnde Tätigkeiten (Büro, Verkauf) relevant einschränken würden. Die Arbeitsfähigkei t betrage trotz der Beschwerden 85 % bis 100 % . Hier könnte allenfa lls ein Arbeitsassessment im I.___ Aufschluss bringen. Die unfallfremden Beeinträchti gungen würden die Arbeitsfähigkeit leicht beeinträchtigen. Dies insofern , als dadurch die Mobilität etwas eingeschränkt sei und das Einnehmen von gewis sen Stellungen (Beten, langes Stehen) Mühe bereite. Aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht daraus jedoch

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit abzuleiten, sei schwierig nachvollziehbar. Aufgrund der doch schweren Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 sei es zu einer mechanischen Schädigung im Bereich des rechten Schlüs s elbeines gekommen, einerseits der Verbindung zum Brustbein, andererseits der Verbindung z um Schulterblatt . Gemäss MRI bestehe eine mässige AC-Arthrose. Im MRI vom 7. Februar 2011 sei auch eine Fraktur festgestellt worden. Die Beschwerden seien seit dem Unfall konstant. Es könne heute mit Sicherheit angenommen werden, dass es durch die Unfälle zu einer Schädigung im

AC- und SC- Gelenk gekommen sei . Aufgrund der Literatur sei eine Arthrosebildung wahrscheinlich. Die Kausalität sei hier überwiegend wahrscheinlich. Eine deutliche Einschränkung im AC-Ge lenk werde mit einem Integritätsschaden von 5 % bis 10 % angegeben ( Urk. 3). 3.

3.1

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von Dr. G.___ am 2. Dezember 2013 in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht eingehend untersucht. Sein e

Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben ( Gutachten vom 1. März 2014, Urk. 11/M23 ,

vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014,

Urk. 11/M24). 3.2

3.2.1

Betreffend die

geklagten

Wirbelsäulenbeschwerden führte

Dr. G.___ im Gutach ten vom 1. März 2014 im Wesentlichen aus , dass diese im Bereich der HWS und LWS im Einklang mit den bildtechnisch nachgewiesenen Aufbrauch- und Umformungsveränderungen stehen würden (insbesondere in den Segmen ten C5/6 und Th 12/L1) . Zu einem früheren Zeitpunkt sei auch eine pseudoradi kuläre Symptomatik diagnostiziert worden ( Urk. 11/M23/54) . Unfallbedingt - am 1 6. Februar 2013 war es gemäss Dr. G.___ zur Aktivierung einer schlum mernden diskogenen Lumbago gekommen

– liege nun ke ine Funktionsstörung

der LWS mehr vor ( Urk. 11/M23/56 und Urk. 11/M23/62 ). 3.2.2

Diese Beurteilung von Dr. G.___ ist unumstritten und findet in den vorliegen den medizinischen Akten ihre Stütze. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 auch

selbst darauf hin, dass er nach den vom Chiropraktor

Dr.

K.___ durchgeführten Behandlungen jetzt schon seit längerem keine Rückenschmerzen mehr habe ( Urk. 11/M23/24). 3.3

3.3.1

Was die

geklagten Hüftgelenksbeschwerden rechts betrifft, legte Dr. G.___

in seinem Gutachten vom 1. März 2014

dar, dass sich der Beschwerdeführer beim letzten Ereignis vom 1 6. Februar 2013 nicht nur eine Schulter-, sondern auch eine Hüftprellung rechts zugezogen habe. Letztere habe zu Beschwerden am rechten Hüftgelenk geführt. Bildtechnisch seien degenerative Veränderungen und ein Einriss in der knorpeligen Gelenklippe des rechten Hüftgelenks festge stellt worden . Beides sei allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013, sondern auf einen bis dato „stummen“ Vorzustand zurückzuführen. Es habe aber auch ein bis zum 1 6. Februar 2013 ruhender/stummer anatomischer Zustand mit Neigung zu einer CAM -Symptomatik vorgelegen, der erst durch dieses Ereignis auffällig und bewusst geworden sei ( Urk. 11/M23/53-54 ). Die anlässlich des Ereignisses vom 1 6. Februar 2013 ausgelösten Beschwerden am rechten Hüftgelenk seien mit dem Erreichen des Status quo sine Mitte März 2013 abgeheilt gewesen. Unfallbedingt lägen am rechten Hüftgelenk seither keine Beeinträchtigungen mehr vor ( Urk. 11/M23/62 ). 3.3.2

Auch diese Beurteilung von Dr. G.___ ist überzeugend, und anderslautende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor. Dr. H.___ ergänzte

in diesem Zusammenhang im Ber icht vom 1 6. Juni 2015 noch , dass der Beschwerdeführer eindeutig eine anlagebedingte Variante

im Bereich des Hüftkopfes/Schen kel halses beidseits aufweise, was prädisponierend für das Auftreten einer Labrum läsion im Bereich der Hüftgelenkspfanne sei. Praktisch alle diesbezüglichen Labrumläsionen seien vergesellschaftet mit dieser anlagebedingen Situation und praktisch nie Folge eines Unf allgeschehens (Urk. 11/M25/2). 3.4

3.4.1

Hinsichtlich der

geklagten

Schulterbeschwerden rechts führte Dr. G.___

im Wesentlichen aus, dass eine entscheidende Teilursache für das For t bestehen der Schultergelenksbeschwerden rechts im Ereignis vom 1 6. Februar 2013 nicht erkannt werden könne. Daran ändere auch das Ergebnis des MRI vom 1. November 2013 nichts: Die dort angegebenen pathologischen Befunde wür den eine natürliche Fortentwicklung der Befunde darstellen, die bereits im MRI vom 1 8. September 2008 erhoben worden seien. Hierfür sei kein weiteres Unfallereignis erforderlich gewesen. Nachvollziehbar sei lediglich, dass durch das Ereignis vom 1 6. Februar 2013 eine vorübergehende Beschwerde-Verdeutli chung mit Aktivierung der leichten arthrotischen Veränderungen und vorüber gehender Reizung der Schulterweichteile eingetreten sei. Der unverschobene

knöcherne Schalenbruch am Schlüsselbein rechts innen unten (Unfallereignis vom 7. Februar 2011) sei erwartungsgemäss nach sechs bis acht Wochen knöchern verheilt gewesen , habe a ber ebenfalls schon vor dem 16. Februar 2013 zur Entwicklung einer leichten lokalen Arthrose im Gelenk zwischen Brustbein und Schl ü sselbein rechts beigetragen .

Die jetzt noch vorliegenden bzw. bei der Untersuchung am 2. Dezember 2013 festgestellten Funktionsbe schwerden am rechten Schultergelenk seien also nicht mehr auf das Unfaller eignis vom 1 6. Februar 2013 zurückzuführen ( Urk. 11/M23/59-60).

Weiter erklärte Dr. G.___ , dass d ie wechselnden Schulterbeschwerden rechts durch die Schultereckgelenk s a rthrose je nach Belastung und gegebenenfalls auch Wetterlage zu erklären seien . Ein ausgeprägter Rotatorenmanschetten schaden habe zwar nicht nachgewiesen werden können; zusätzliche Voraus setzungen für zeitweilige Schulterschmerzen könnten indes auch in der Form vari ante des Schulterdaches (Stadium II nach Bigliani ) und in einem leichten Reizzustand der Ansatzzone der Obergrätenmuskelsehne ( Musculus

supraspi natus ) erwartet werden. Eine ausgeprägte Instabilität des Schulterhaupt- und des Schultereckgelenks bzw. des Gelenks zwischen Schlüssel - und Brustbein rechts sei nicht gefunden worden. Die Beschwerden beim Einschlafen, in Abhängigkeit von der Körperlage, seien jedoc h durch die Schultereckgelenks a rthrose rechts begründet ( Urk. 11/M23/53 ) . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arthrose des Schultereckgelenks rechts entweder durch das Ereignis vom 2 7. Dezember 2005 ausgelöst worden sei oder

dadurch zumindest eine richtung s gebende Verschlimmerung erfahren habe ( Urk. 11/M23/57). Die festgestellte Formvariante des Schulterdaches sei üblicherweise keine Unfallfolge, sondern entstehe zumeist im Laufe von vielen Jahren ( Urk. 11/M23/72 ; vgl. Urk. 11/M23/57 ). 3.4.2

Dr. H.___

stimmte dieser Beurteilung hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts grundsätzlich

zu . Anders als Dr. G.___ war Dr. H.___ jedoch der Auffassung, dass die rechtsseitige AC-Gelenksarthrose bzw. Schultereckge lenksa rthrose lediglich möglicherweise Folge des Unfallereignisses vom 2 7. Dezember 2005 sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschw erdeführer zwar glaubhaft angegeben habe , er habe vor dem Unfaller eignis vom 2 7. Dezember 2005 nie rechtsseitige Schulterbesch werden gehabt. Die Arthrose in diesem Gelenk sei aber erstmals im Anschluss an die Begut achtung bei Dr. B.___ im Jahr 2008 radiologisch festgestellt worden. Des Weiteren sei zu bemerken, dass Arthrosen des AC-Gelenks in unserer Bevölke rung und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers auch ohne Traumatisierung sehr häufig beobachtet würden. Es sei somit ex post nicht mehr beurteilbar, ob zum Zeitpunkt des Unfalls von 2005 eine AC-Gelen ks arthrose bereits vorhanden gewesen oder ob diese 2008 erstmals diagnostizierte Arthrose als Unfallfolge des Ereignisses von 2005 zu interpretieren sei ( Urk. 11/M25). 3.4.3

Diese Kausalitätsbeurteilung von Dr. H.___

erscheint überzeugend. Eine

Brückensymptomatik im Zeitraum

zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2005 und dem 1 8. September 2008, als eine leichte AC-Gelenks arthrose

im MRI nachgew iesen wurde (vgl. Urk. 12/2005/M8/B1 ) , ist vorliegend nicht ausgewiesen . Der Beschwerdeführer begab sich

nach der einmaligen Behandlung vom 2 8. Dezember 200 5 bei

Dr. Z.___ (vgl. Bericht vom 3 0. März 2006, Urk. 12/2005/M2) wegen der Schulterbeschwerden rechts erst am 7. Juni 2007 wieder in ärztliche Behandlung , damals be i Dr. A.___ . Dieser ver ord nete dem Beschwerdeführer NSAR und Physiotherapie, schloss seine Behandlung jedoch

gleichentags wieder ab (vgl. Bericht vom 9. Oktober 2007, Urk. 12/2005/M1 ; vgl. Urk. 12/2005/M5 S. 5 ).

Es war somit anfänglich kaum eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben ,

und im Weiteren bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. G.___ angab , dass er sportliche Aktivitäten wie

Fuss ball, Skifahren, Karate, Basketball und Volleyball

erst – nach dem zweiten Unfall vom 7. Februar 2011 habe aufgebe n müssen ( Urk. 11/M23/25). Auch dies spricht dagegen, dass er seit dem Unfallereignis vom 2 8. Dezember 2005 unter andauernde n Schulterbeschwerden rechts infolge einer damals ausgelösten oder richtungsgebend verschlimmerten AC-Gelenksarthrose litt . Zudem sind diesbe züglich auch die Aussagen von Dr. G.___ widersprüchlich, zumal er an anderer Stelle in seinem Gutachten ebenfalls

erklärte , dass die Arthrose des Schultereckgelenks zu den häufigsten des menschlichen Körpers gehöre und bei über 50-Jährigen pathologisch-anatomisch fast zu 100 %

gefunden werde. Als dann wies er auch darauf hin, dass die

rechtsseitige Schultereckgelenksa rthrose des Beschwerdeführers

also mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit bereits am 27. Dezember 2005 „stumm“ bestanden habe ( Urk. 11/M23/ 70- 71). Schliesslich gab Dr. G.___ auch im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 an, dass nicht eindeutig habe g eklärt werden könne n , ob die im September 2008 erkennbaren leichten degenerativen Veränderungen am rechten Schultereckgelenk auf das Unfallereignis von 2005 zurückzuführen seien (Urk. 11/M24/8).

Dass Dr. H.___

lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm, ist im Übrigen n icht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es nur um die Beurtei lung des Kausal zusammenhangs zu einem bestimmten Unfallereignis, was rechtsprechungsge mäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). 3.4.4

D er

Bericht von Dr. J.___ v om 24. Au gust 2015 ( Urk.

3) vermag die Kausali tätsbeurteilung von Dr. H.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. J.___ nicht nachvollziehbar begründet hat , weshalb die Schultereckge lenksarthrose rechts

überwiegend wahrscheinlich in ursächlichem Zusamme n hang mit den Unfallereignissen v om 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 stehen soll . Ferner fehlt in diesem Bericht von Dr. J.___ auch jegliche Ausei nandersetzung mit den Vorakten , und der Bericht ist

angesichts dessen, dass Dr. J.___ etwa davon sprach, er habe „leider“ keine relevanten unfall bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit als Imam finden können, ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen. 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die geklagten Wirbel säu len beschwerden

und die Hüftgelenksbeschwerden rechts noch die Schulterbe schwerden rechts im Zeitpunkt der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 bei Dr. G.___ noch überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Behandlungs bedürftigkeit , Arbeitsunfähigkeit und Integritätsschaden. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 7), wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen gemäss UVG allerdings auch dann zu verneinen, wenn

– entgegen der Auffassung von Dr. H.___

– angenommen würde, dass die Kausalität zwischen den gemeldeten Unfallereig nissen und den Schulterbeschwerden rechts zu bejahen ist . 4.2

4.2.1

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten von Dr. G.___

vom 1. März 2014 nämlich im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 beide Arme etwa gleich weit nach vorne habe anheben können. Die Bewegungsaus schläge seien beidseits insgesamt etwas eingeschränkt gewesen (bezogen auf die Altersnorm), während die Armhebung zur Seite (vor der Frontalebene) beidseits eingeschränkt gewesen und auch die Rotationsfähigkeit an beiden Schulterge len ken etwa gleichartig ausgeprägt gewesen sei (bei eher überdurchschnittlicher Innendrehfähigkeit). Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen d egenerativen Veränderungen soll e der Beschwerdeführer aber nach Möglichkeit keine l än ger fristigen Arbeiten über Schulterhöhe ausführen und auch keine schweren Gegenstände (mehr als 10 kg bis 15 kg) in die Schulterhöhe und darüber anheben ( Urk. 11/M23/67). Eine unfallbedingte Einschränkung des Beschwerde führers in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam – die gemäss Dr. G.___ einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht

– konnte er im Zeitpunkt der Un ter suchung vom 2. Dezember 2013 jedoch nicht feststellen ( Urk. 11/M23/66-67 , vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014, Urk. 11/M24/14 -15 ). Ferner verneinte Dr. G.___

auch, dass eine weitere Heilbehandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung vom 2. Dezember 2013 noch namhaft und effektiv verbessern könne ( Urk. 11/M23/69 und Urk. 11/M24/15 ). 4.2.2

Diese Beurteilung von Dr. G.___ erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen da zu nachvollziehbar. Wie aus dem Aussendienst-Bericht der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2 013 ( Urk. 11/A3) und dem Gut achten von Dr. G.___ vom 1. März 2014 ( Urk. 11/M23/20) hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam keine Arbeiten über Schulterhöhe, wie sie von Dr. G.___ umschrieben wurden, aus zuführen. Da laut der überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___

die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Unter su chung vom 2. Dezember 2013 wieder vollständig hergestellt war, konnte jedenfalls ab die sem Zeitpunkt von einer weiteren Heilbehandlung k eine nam hafte B esserung des Gesundheitszustand s mehr erwartet werden ( vgl. dazu BGE 134 V 1 09 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Im Übrigen konnte auch Dr. J.___

keine relevanten unfal lbedingten Beschwer den erkennen , die den Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Imam einschrän ken würden. Weshalb Dr . J.___ schliesslich aber doch angab, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich 85 % bis 100 % betrage, begründete er nicht (vgl. Bericht vom 2 4. August 2014, Urk. 3 ; v gl. E. 2.5 ). 4.3

4.3.1

Im Weiteren führte Dr. G.___

im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 b etreffend einen allfälligen Integritätsschaden aus, dass es bezüglich des wieder holt verletzten rechten Schultergelenks nicht zu einer Versteifung in irgend einer Position oder Bewegungsrichtung gekommen sei. Die messbaren Bewe gungseinschränkungen der Armhebung nach vorne würden beide Schulter ge lenke annähernd gleichartig betreffen, so dass von einer konstitutio nell – nicht von einer unfallbedingt – eingeschränkten Anhebung der Arme nach vorne auszugehen sei. Diese Einschä tzu ng werde bestätigt durch die Fest stellung, dass die Einwärtsdrehung an beiden Schultergelenken vermindert sei (links sogar deutlicher als rechts), die übrigen Bewegungsachsen aber vollkom men der Altersnorm entsprechen würden. Eine unfallbedingte Minderung der Beweglichkeit liege also nicht vor. Es bestehe auch keine gewohnheitsmässige Schultergelenksverrenkung rechts (oder links; = „habituelle Luxation“ oder gar eine nicht korrigierte Luxation). Das verbliebene Beschwerdebild am rechten Schultergelenk sei vergleichbar mit einer sogenannten „ Periarthrosis

humeros capularis “ in leichter Form; diese werde in den SUVA-Tabellen

mit 0 % ange geben. Massgebliche unfallbedingte Schädigungen der Rotatorenmanschette seien nicht festgestellt worden. In der SUVA-Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ würde eine „mässige Arthrose des Schultereckgelenks“ sodann mit 0 % eingestuft (nur eine schwere Arthrose entspreche etwa einem Integritäts schaden von 5 % bis 10 % ). Laut SUVA-Tabelle 6 „ Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten“ sei eine Instabilität entsprechend Tossy II mit einem Integritätsschaden von 0 % angegeben. Bei einem Schaden nach Tossy II bzw. III komme allenfalls ein Integritätsschaden von 0 % bis 5 % in Frage. Eine sol che Instabilität bestehe beim Beschwerdeführer aber nicht. Zusammenfassend könne die Anerkennung eines Integritätsschadens daher nicht emp fohlen wer den ( Urk. 11/M24/15-17 ). 4.3.2

Auch diese Einschätzung von Dr. G.___ ist überzeugend. Wie Dr. G.___ zutreffend bemerkte, ist gemäss SUVA-Tabelle 5 selbst bei Vorliegen einer mässigen AC-Arthr ose, wie sie von Dr. J.___

im Bericht vom 2 4. August 2015 festgestellt wurde, keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungs - medizin-suva/in te gritaetsentschaedigung-suva.htm). Im Wei teren hat Dr. J.___ nicht nach vollziehbar begründet, inwiefern das AC-Gelenk des Beschwerdeführers inzwi schen deutlich eingeschränkt sein soll. 4.4

Von weiteren medizinischen Abklärungen bzw. vom beantragten Arbeitsassess ment

am I.___ sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5 .

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Mai 2014 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Inte gri tätsentschädigung ebenfalls zu Recht verneint hat ( Urk. 11/A64 und Urk. 2).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 2)

erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.5 Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun des rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von A nhang 3 UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritäts schadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte ent halten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „1. Der Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2015 sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen, insbesondere sei ein Arbeitsassessment am I.___ , durchzuführen. 2. Gestützt auf die Ergebnisse des Arbeitsassessments gemäss Ziffer 1 seien dem Versicherten die Leistungen gemäss UVG zuzusprechen. 3. Es sei dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gewähren . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 angezeigt wurde ( Urk. 13).

E. 2.1 Die bis zur Begutachtung durch Dr. G.___ aufliegenden Arztberichte wurden in dessen

Gutachten

vom 1. März 2014 (Urk. 11/M23/2-19 ) und dessen Ergän zungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 11/M24/2-7) zusammen gefasst , wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

E. 2.2 Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M23/54-57 ): (1) Funktionsbeschwerden im rechten Schultergelenk (ICD-10 M25.51) mit folgender Symptomatik: • leichte Schultereckgelenksarthrose rechts sowie beginnende Schultergelenks-arthrose rechts (ICD-10 M19.91) • leichte Schultereckgelenksinstabilität etwa entsprechend Rockwood I-II • leichter Hochstand des inneren Schlüsselbeins rechts und beginnende Brust-bein-Schlüsselbeinarthrose ( Sternoclaviculargelenksarthrose ) • grenzwertig schmerzhafter Bogen und mässig ausgeprägte Impingement-Kon-stellation (ICD-10 M75.4) sowie • ansatznahe Tendinopathie der Obergrätenmuskelsehne ( Supraspinatussehne ; ICD-10 M77.9) mit geringer Verkalkung (ICD-10 M65.89) bei ansonsten intak ter Rotatorenmanschette • Formvariante des Schulterdaches entsprechend Stadium II nach Bigliani nach fol gender Entwicklung: • am 2 7. Dezember 2005 Schlittelunfall mit Distorsion/Stauchung im rechten Schultergelenk (ICD-10 S43.5) und Kapselläsion am Schultereckgelenk (ICD-10 T14.3VZ) • im MRI vom 1 8. September 2008 erstmaliger Nachweis einer vorbestehenden Schultereckgelenksarthrose rechts (Unfallfolge vom 2 7. Dezember 2005?), einer Steilstellung des Akromions und einer ansatznahen Signalerhöhung der Sup raspinatussehne • am 7. Februar 2011 Skiunfall mit Prellung des rechten Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und nachfolgend diagnostiziertem schalenförmigem Knochenbruch an der Unterseite des inneren Schlüsselbeindrittels rechts (ICD-10 S42.01Z) sowie Verdacht auf nicht verschobene Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts (ICD-10 S42.0). Länger anhaltende Beschwerden im Schlüssel bein-Brustbeingelenk rechts und Entwicklung eines leichten myofaszialen Schmerzsyndroms (ICD-10 M79.19) • am 1 6. Februar 2013 erneuter Skiunfall mit: 1. Distorsion des Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und Aktivierung der vorbe - stehenden Arthrose des Schultereckgelenks rechts (ICD-10 M19.89) 2. Hüftgelenksprellung rechts (siehe unten) sowie 3. Aktivierung einer schlummernden diskogenen Lumbago (siehe unten) (2) Schmerzen und Funktionsbeschwerden im rechten Hüftgelenk (ICD-10 M25.55)

nach Hüftprellung am 1 6. Februar 2013 (ICD-10 S70.0Z) mit folgendem Abklä rungsergebnis : •

Manifestierung einer vorbestehenden CAM-Konstellation mit Neigung zum femo roacetabulären

Impingement (ICD-10 M24.85) •

Nachweis einer Degeneration der knorpeligen Gelenklippe mit Einriss (ICD-10 M24.19) ohne bildtechnisch nachweisbare posttraumatische Schädigung •

beidseitige Hüftgelenksdysplasie (ICD-10 Q65.8) und •

beidseitiger Status nach leichtem jugendlichem Hüft kopf gleiten ( Epiphysiolysis

capitis

femoris ; ICD-10 M93.9) mit •

Bewegungseinschränkung vorwiegend für die Einwärtsdrehung beidseits (3) ein zeitweiliges, wechselhaftes diskogenes

Vertebralsyndrom (ICD-10 M54.5 ) mit muskulären Dysbalancen (ICD-10 M62.99) aufgrund folgender Entwicklung: •

Osteochondrose und Spondylosis

deformans an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment C5/6 (ICD-10 M42.92) •

Leichte, zunehmende Uncovertebralarthrose und Streckhaltung der HWS (ICD 10 M47.82) •

Osteochondrose und Spondyl osis

deformans der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS;

ICD-10 M93.8, M47.9) und •

mittig liegender Bandscheibenvorfall Th 12/L1 (ICD-10 M51.2) ohne neuro mo to rische Ausfallerscheinungen •

geringe linkskonvexe Skoliose der LWS Grad I (ICD-10 M41.99)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___

ein deutliches körperliches Übergewicht ( ICD-10 E66.9, Urk. 11/M23/57) . Er ver neinte, dass eine weitere Heilbehandlung als Folge des Unfalles vom 16. Februar 2013 noch notwendig, zweckmässig und geeignet sei, den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers namhaft und effektiv zu verbessern. Weiter erklärte Dr. G.___ , dass in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie bei Hausbesuchen unter Benutzung des PW seit Anfang April 2013 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr vorliegen würden (im Hinblick auf das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013) . Ein unfallbedingter Integritätsscha den könne aufgrund des Ereignisses vom 1 6. Februar 2013 nicht festgestellt werden ( Urk. 11/M23/66-70).

E. 2.3 Im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 gab Dr. G.___ an , dass bezüglich der Folgen der Unfallereignisse vom 2 7. Dezember 2005 und vom

7. Februar 2011 keine weiteren

Heilbehandlungen erforderlich seien, da in der Zwischen zeit die Arbeitsfähigkei t jeweils wieder eingetreten

und der Gesundheitszustand durch allfällige Massnahmen nicht mehr namhaft und effektiv zu verbessern sei . Sodann erklärte Dr. G.___ , dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis am 2 7. Dezember 2005 nur kurzfristig als arbeitsunfähig beurteilt worde n sei. Am 3. Januar 2006 habe er die Tätigkeit als Religionslehrer und Imam offen sichtlich ohne massgebliche zeitliche Einsc hränkung wieder aufgenommen . Nach dem Unfallereignis vom 7. Februar 2011 sei eine Anpas sung/Ange wöh nung an die Unfallfolgen im Hinblick auf die aus zu führenden Tätigkeiten (als Religionslehrer und Imam) aus seiner Sicht etwa Ende April 2011 abgeschlossen gewesen . Die Anerkennung eines Integritätsschaden könne nicht empfohlen werden ( Urk. 11/M24/14 -17 ).

E. 2.4 Dr. H.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 1 6. Juni 2015 aus, dass es sich bei den Expertisen von Dr. G.___ um zwei ausführliche, auf genauer Akten kenntnis und seriöser Befunderhebung basierende Gutachten handle, wobei er den Schlussfolgerungen weitestgehend zustimmen könne. Im Unterschied zur Beurteilung von Dr. G.___ erachte er die rechtsseit i ge AC-Gelenksarthrose

aber lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit als Folge des Unfallereig nisses von 20

E. 2.5 Dr. med. J.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 4. August 2015 an,

dass beim Beschwerdeführer ein belas tungsabhängiger Schulterschmerz und teil weise eine Wetterfühligkeit mit Einschränkung von aktiven Armbewegungen rechts über die Horizontale vorliegen würden . Weiter bestehe auch ein musku lärer Dauerschmerz im Bereich des rechten Gesässes, was auf einen Muskel hartspann hindeute. Die Beschwerden im Bereich des Gesässes stünden für ihn nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Unfall ereignissen . Die Schulter beschwerden

stünden

dagegen in ursächlichem Zusammenh ang mit den Ereig nissen vom 27. Dezember 2005 und vom

7. Februar 201 1. Eine weitere Ver schlechterung im Bereich des AC-Gelenks sei möglich und denkbar. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sich sonographisch aber noch keine fortge schritt ene AC-Gelenksarthrose gezeigt, so dass sich diese langsam entwicke ln werde. Es sei aber zu betonen, dass die Schmerzen nicht parallel mit der Entste hung einer Arthrose einhergehen würden, sondern vor allem im Bereich der Schulter auch mechanisch bedingt sein könnten, durch die früheren Verletzun gen mit Instabilität im AC-Gelenk.

Durch die Instabilität und die Reizung in den periartikulären Weichteilen rund um das Schlüsselbein sei es auch denkbar, dass sich ein neuropathischer Schmerz (sogenannter Nervenschmerz) entwickelt habe. Allenfalls könnte eine Injektion in das AC-Gelenk eine Besserung bewir ken. Eine solche sei vor zwei Jahren be reits einmal erfolgt und habe keine Besserung gebracht. Aufgrund der Chronizität und des diffusen Schmerzes sei eine Besserung aber eher fraglich. Weiter erklärte Dr. J.___ , dass er a ufgrund der Untersuchung und der Unterlagen leider keine relevanten unfallbedi ngten Beschwerden erkennen könne , welche die Tätigkeit als Imam oder auch andere wechselnde Tätigkeiten (Büro, Verkauf) relevant einschränken würden. Die Arbeitsfähigkei t betrage trotz der Beschwerden 85 % bis 100 % . Hier könnte allenfa lls ein Arbeitsassessment im I.___ Aufschluss bringen. Die unfallfremden Beeinträchti gungen würden die Arbeitsfähigkeit leicht beeinträchtigen. Dies insofern , als dadurch die Mobilität etwas eingeschränkt sei und das Einnehmen von gewis sen Stellungen (Beten, langes Stehen) Mühe bereite. Aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht daraus jedoch

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit abzuleiten, sei schwierig nachvollziehbar. Aufgrund der doch schweren Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 sei es zu einer mechanischen Schädigung im Bereich des rechten Schlüs s elbeines gekommen, einerseits der Verbindung zum Brustbein, andererseits der Verbindung z um Schulterblatt . Gemäss MRI bestehe eine mässige AC-Arthrose. Im MRI vom 7. Februar 2011 sei auch eine Fraktur festgestellt worden. Die Beschwerden seien seit dem Unfall konstant. Es könne heute mit Sicherheit angenommen werden, dass es durch die Unfälle zu einer Schädigung im

AC- und SC- Gelenk gekommen sei . Aufgrund der Literatur sei eine Arthrosebildung wahrscheinlich. Die Kausalität sei hier überwiegend wahrscheinlich. Eine deutliche Einschränkung im AC-Ge lenk werde mit einem Integritätsschaden von 5 % bis 10 % angegeben ( Urk. 3). 3.

E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 1 0. Juni 2014 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von ihm am 9. Juli 2014 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. IV.2014.00741).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von Dr. G.___ am 2. Dezember 2013 in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht eingehend untersucht. Sein e

Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben ( Gutachten vom 1. März 2014, Urk. 11/M23 ,

vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014,

Urk. 11/M24).

E. 3.2.1 Betreffend die

geklagten

Wirbelsäulenbeschwerden führte

Dr. G.___ im Gutach ten vom 1. März 2014 im Wesentlichen aus , dass diese im Bereich der HWS und LWS im Einklang mit den bildtechnisch nachgewiesenen Aufbrauch- und Umformungsveränderungen stehen würden (insbesondere in den Segmen ten C5/6 und Th 12/L1) . Zu einem früheren Zeitpunkt sei auch eine pseudoradi kuläre Symptomatik diagnostiziert worden ( Urk. 11/M23/54) . Unfallbedingt - am 1 6. Februar 2013 war es gemäss Dr. G.___ zur Aktivierung einer schlum mernden diskogenen Lumbago gekommen

– liege nun ke ine Funktionsstörung

der LWS mehr vor ( Urk. 11/M23/56 und Urk. 11/M23/62 ).

E. 3.2.2 Diese Beurteilung von Dr. G.___ ist unumstritten und findet in den vorliegen den medizinischen Akten ihre Stütze. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 auch

selbst darauf hin, dass er nach den vom Chiropraktor

Dr.

K.___ durchgeführten Behandlungen jetzt schon seit längerem keine Rückenschmerzen mehr habe ( Urk. 11/M23/24).

E. 3.3.1 Was die

geklagten Hüftgelenksbeschwerden rechts betrifft, legte Dr. G.___

in seinem Gutachten vom 1. März 2014

dar, dass sich der Beschwerdeführer beim letzten Ereignis vom 1 6. Februar 2013 nicht nur eine Schulter-, sondern auch eine Hüftprellung rechts zugezogen habe. Letztere habe zu Beschwerden am rechten Hüftgelenk geführt. Bildtechnisch seien degenerative Veränderungen und ein Einriss in der knorpeligen Gelenklippe des rechten Hüftgelenks festge stellt worden . Beides sei allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013, sondern auf einen bis dato „stummen“ Vorzustand zurückzuführen. Es habe aber auch ein bis zum 1 6. Februar 2013 ruhender/stummer anatomischer Zustand mit Neigung zu einer CAM -Symptomatik vorgelegen, der erst durch dieses Ereignis auffällig und bewusst geworden sei ( Urk. 11/M23/53-54 ). Die anlässlich des Ereignisses vom 1 6. Februar 2013 ausgelösten Beschwerden am rechten Hüftgelenk seien mit dem Erreichen des Status quo sine Mitte März 2013 abgeheilt gewesen. Unfallbedingt lägen am rechten Hüftgelenk seither keine Beeinträchtigungen mehr vor ( Urk. 11/M23/62 ).

E. 3.3.2 Auch diese Beurteilung von Dr. G.___ ist überzeugend, und anderslautende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor. Dr. H.___ ergänzte

in diesem Zusammenhang im Ber icht vom 1 6. Juni 2015 noch , dass der Beschwerdeführer eindeutig eine anlagebedingte Variante

im Bereich des Hüftkopfes/Schen kel halses beidseits aufweise, was prädisponierend für das Auftreten einer Labrum läsion im Bereich der Hüftgelenkspfanne sei. Praktisch alle diesbezüglichen Labrumläsionen seien vergesellschaftet mit dieser anlagebedingen Situation und praktisch nie Folge eines Unf allgeschehens (Urk. 11/M25/2).

E. 3.4.1 Hinsichtlich der

geklagten

Schulterbeschwerden rechts führte Dr. G.___

im Wesentlichen aus, dass eine entscheidende Teilursache für das For t bestehen der Schultergelenksbeschwerden rechts im Ereignis vom 1 6. Februar 2013 nicht erkannt werden könne. Daran ändere auch das Ergebnis des MRI vom 1. November 2013 nichts: Die dort angegebenen pathologischen Befunde wür den eine natürliche Fortentwicklung der Befunde darstellen, die bereits im MRI vom 1 8. September 2008 erhoben worden seien. Hierfür sei kein weiteres Unfallereignis erforderlich gewesen. Nachvollziehbar sei lediglich, dass durch das Ereignis vom 1 6. Februar 2013 eine vorübergehende Beschwerde-Verdeutli chung mit Aktivierung der leichten arthrotischen Veränderungen und vorüber gehender Reizung der Schulterweichteile eingetreten sei. Der unverschobene

knöcherne Schalenbruch am Schlüsselbein rechts innen unten (Unfallereignis vom 7. Februar 2011) sei erwartungsgemäss nach sechs bis acht Wochen knöchern verheilt gewesen , habe a ber ebenfalls schon vor dem 16. Februar 2013 zur Entwicklung einer leichten lokalen Arthrose im Gelenk zwischen Brustbein und Schl ü sselbein rechts beigetragen .

Die jetzt noch vorliegenden bzw. bei der Untersuchung am 2. Dezember 2013 festgestellten Funktionsbe schwerden am rechten Schultergelenk seien also nicht mehr auf das Unfaller eignis vom 1 6. Februar 2013 zurückzuführen ( Urk. 11/M23/59-60).

Weiter erklärte Dr. G.___ , dass d ie wechselnden Schulterbeschwerden rechts durch die Schultereckgelenk s a rthrose je nach Belastung und gegebenenfalls auch Wetterlage zu erklären seien . Ein ausgeprägter Rotatorenmanschetten schaden habe zwar nicht nachgewiesen werden können; zusätzliche Voraus setzungen für zeitweilige Schulterschmerzen könnten indes auch in der Form vari ante des Schulterdaches (Stadium II nach Bigliani ) und in einem leichten Reizzustand der Ansatzzone der Obergrätenmuskelsehne ( Musculus

supraspi natus ) erwartet werden. Eine ausgeprägte Instabilität des Schulterhaupt- und des Schultereckgelenks bzw. des Gelenks zwischen Schlüssel - und Brustbein rechts sei nicht gefunden worden. Die Beschwerden beim Einschlafen, in Abhängigkeit von der Körperlage, seien jedoc h durch die Schultereckgelenks a rthrose rechts begründet ( Urk. 11/M23/53 ) . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arthrose des Schultereckgelenks rechts entweder durch das Ereignis vom 2 7. Dezember 2005 ausgelöst worden sei oder

dadurch zumindest eine richtung s gebende Verschlimmerung erfahren habe ( Urk. 11/M23/57). Die festgestellte Formvariante des Schulterdaches sei üblicherweise keine Unfallfolge, sondern entstehe zumeist im Laufe von vielen Jahren ( Urk. 11/M23/72 ; vgl. Urk. 11/M23/57 ).

E. 3.4.2 Dr. H.___

stimmte dieser Beurteilung hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts grundsätzlich

zu . Anders als Dr. G.___ war Dr. H.___ jedoch der Auffassung, dass die rechtsseitige AC-Gelenksarthrose bzw. Schultereckge lenksa rthrose lediglich möglicherweise Folge des Unfallereignisses vom 2 7. Dezember 2005 sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschw erdeführer zwar glaubhaft angegeben habe , er habe vor dem Unfaller eignis vom 2 7. Dezember 2005 nie rechtsseitige Schulterbesch werden gehabt. Die Arthrose in diesem Gelenk sei aber erstmals im Anschluss an die Begut achtung bei Dr. B.___ im Jahr 2008 radiologisch festgestellt worden. Des Weiteren sei zu bemerken, dass Arthrosen des AC-Gelenks in unserer Bevölke rung und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers auch ohne Traumatisierung sehr häufig beobachtet würden. Es sei somit ex post nicht mehr beurteilbar, ob zum Zeitpunkt des Unfalls von 2005 eine AC-Gelen ks arthrose bereits vorhanden gewesen oder ob diese 2008 erstmals diagnostizierte Arthrose als Unfallfolge des Ereignisses von 2005 zu interpretieren sei ( Urk. 11/M25).

E. 3.4.3 Diese Kausalitätsbeurteilung von Dr. H.___

erscheint überzeugend. Eine

Brückensymptomatik im Zeitraum

zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2005 und dem 1 8. September 2008, als eine leichte AC-Gelenks arthrose

im MRI nachgew iesen wurde (vgl. Urk. 12/2005/M8/B1 ) , ist vorliegend nicht ausgewiesen . Der Beschwerdeführer begab sich

nach der einmaligen Behandlung vom 2 8. Dezember 200

E. 3.4.4 D er

Bericht von Dr. J.___ v om 24. Au gust 2015 ( Urk.

3) vermag die Kausali tätsbeurteilung von Dr. H.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. J.___ nicht nachvollziehbar begründet hat , weshalb die Schultereckge lenksarthrose rechts

überwiegend wahrscheinlich in ursächlichem Zusamme n hang mit den Unfallereignissen v om 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 stehen soll . Ferner fehlt in diesem Bericht von Dr. J.___ auch jegliche Ausei nandersetzung mit den Vorakten , und der Bericht ist

angesichts dessen, dass Dr. J.___ etwa davon sprach, er habe „leider“ keine relevanten unfall bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit als Imam finden können, ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die geklagten Wirbel säu len beschwerden

und die Hüftgelenksbeschwerden rechts noch die Schulterbe schwerden rechts im Zeitpunkt der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 bei Dr. G.___ noch überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Behandlungs bedürftigkeit , Arbeitsunfähigkeit und Integritätsschaden. 4.

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 7), wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen gemäss UVG allerdings auch dann zu verneinen, wenn

– entgegen der Auffassung von Dr. H.___

– angenommen würde, dass die Kausalität zwischen den gemeldeten Unfallereig nissen und den Schulterbeschwerden rechts zu bejahen ist .

E. 4.2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten von Dr. G.___

vom 1. März 2014 nämlich im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 beide Arme etwa gleich weit nach vorne habe anheben können. Die Bewegungsaus schläge seien beidseits insgesamt etwas eingeschränkt gewesen (bezogen auf die Altersnorm), während die Armhebung zur Seite (vor der Frontalebene) beidseits eingeschränkt gewesen und auch die Rotationsfähigkeit an beiden Schulterge len ken etwa gleichartig ausgeprägt gewesen sei (bei eher überdurchschnittlicher Innendrehfähigkeit). Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen d egenerativen Veränderungen soll e der Beschwerdeführer aber nach Möglichkeit keine l än ger fristigen Arbeiten über Schulterhöhe ausführen und auch keine schweren Gegenstände (mehr als

E. 4.2.2 Diese Beurteilung von Dr. G.___ erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen da zu nachvollziehbar. Wie aus dem Aussendienst-Bericht der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2 013 ( Urk. 11/A3) und dem Gut achten von Dr. G.___ vom 1. März 2014 ( Urk. 11/M23/20) hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam keine Arbeiten über Schulterhöhe, wie sie von Dr. G.___ umschrieben wurden, aus zuführen. Da laut der überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___

die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Unter su chung vom 2. Dezember 2013 wieder vollständig hergestellt war, konnte jedenfalls ab die sem Zeitpunkt von einer weiteren Heilbehandlung k eine nam hafte B esserung des Gesundheitszustand s mehr erwartet werden ( vgl. dazu BGE 134 V 1 09 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Im Übrigen konnte auch Dr. J.___

keine relevanten unfal lbedingten Beschwer den erkennen , die den Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Imam einschrän ken würden. Weshalb Dr . J.___ schliesslich aber doch angab, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich 85 % bis 100 % betrage, begründete er nicht (vgl. Bericht vom 2 4. August 2014, Urk. 3 ; v gl. E. 2.5 ).

E. 4.3.1 Im Weiteren führte Dr. G.___

im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 b etreffend einen allfälligen Integritätsschaden aus, dass es bezüglich des wieder holt verletzten rechten Schultergelenks nicht zu einer Versteifung in irgend einer Position oder Bewegungsrichtung gekommen sei. Die messbaren Bewe gungseinschränkungen der Armhebung nach vorne würden beide Schulter ge lenke annähernd gleichartig betreffen, so dass von einer konstitutio nell – nicht von einer unfallbedingt – eingeschränkten Anhebung der Arme nach vorne auszugehen sei. Diese Einschä tzu ng werde bestätigt durch die Fest stellung, dass die Einwärtsdrehung an beiden Schultergelenken vermindert sei (links sogar deutlicher als rechts), die übrigen Bewegungsachsen aber vollkom men der Altersnorm entsprechen würden. Eine unfallbedingte Minderung der Beweglichkeit liege also nicht vor. Es bestehe auch keine gewohnheitsmässige Schultergelenksverrenkung rechts (oder links; = „habituelle Luxation“ oder gar eine nicht korrigierte Luxation). Das verbliebene Beschwerdebild am rechten Schultergelenk sei vergleichbar mit einer sogenannten „ Periarthrosis

humeros capularis “ in leichter Form; diese werde in den SUVA-Tabellen

mit 0 % ange geben. Massgebliche unfallbedingte Schädigungen der Rotatorenmanschette seien nicht festgestellt worden. In der SUVA-Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ würde eine „mässige Arthrose des Schultereckgelenks“ sodann mit 0 % eingestuft (nur eine schwere Arthrose entspreche etwa einem Integritäts schaden von 5 % bis 10 % ). Laut SUVA-Tabelle 6 „ Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten“ sei eine Instabilität entsprechend Tossy II mit einem Integritätsschaden von 0 % angegeben. Bei einem Schaden nach Tossy II bzw. III komme allenfalls ein Integritätsschaden von 0 % bis 5 % in Frage. Eine sol che Instabilität bestehe beim Beschwerdeführer aber nicht. Zusammenfassend könne die Anerkennung eines Integritätsschadens daher nicht emp fohlen wer den ( Urk. 11/M24/15-17 ).

E. 4.3.2 Auch diese Einschätzung von Dr. G.___ ist überzeugend. Wie Dr. G.___ zutreffend bemerkte, ist gemäss SUVA-Tabelle 5 selbst bei Vorliegen einer mässigen AC-Arthr ose, wie sie von Dr. J.___

im Bericht vom 2 4. August 2015 festgestellt wurde, keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungs - medizin-suva/in te gritaetsentschaedigung-suva.htm). Im Wei teren hat Dr. J.___ nicht nach vollziehbar begründet, inwiefern das AC-Gelenk des Beschwerdeführers inzwi schen deutlich eingeschränkt sein soll.

E. 4.4 Von weiteren medizinischen Abklärungen bzw. vom beantragten Arbeitsassess ment

am I.___ sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5 .

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Mai 2014 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Inte gri tätsentschädigung ebenfalls zu Recht verneint hat ( Urk. 11/A64 und Urk. 2).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 2)

erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 05 ( Urk. 11/M25).

E. 5 bei

Dr. Z.___ (vgl. Bericht vom 3 0. März 2006, Urk. 12/2005/M2) wegen der Schulterbeschwerden rechts erst am 7. Juni 2007 wieder in ärztliche Behandlung , damals be i Dr. A.___ . Dieser ver ord nete dem Beschwerdeführer NSAR und Physiotherapie, schloss seine Behandlung jedoch

gleichentags wieder ab (vgl. Bericht vom 9. Oktober 2007, Urk. 12/2005/M1 ; vgl. Urk. 12/2005/M5 S. 5 ).

Es war somit anfänglich kaum eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben ,

und im Weiteren bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. G.___ angab , dass er sportliche Aktivitäten wie

Fuss ball, Skifahren, Karate, Basketball und Volleyball

erst – nach dem zweiten Unfall vom 7. Februar 2011 habe aufgebe n müssen ( Urk. 11/M23/25). Auch dies spricht dagegen, dass er seit dem Unfallereignis vom 2 8. Dezember 2005 unter andauernde n Schulterbeschwerden rechts infolge einer damals ausgelösten oder richtungsgebend verschlimmerten AC-Gelenksarthrose litt . Zudem sind diesbe züglich auch die Aussagen von Dr. G.___ widersprüchlich, zumal er an anderer Stelle in seinem Gutachten ebenfalls

erklärte , dass die Arthrose des Schultereckgelenks zu den häufigsten des menschlichen Körpers gehöre und bei über 50-Jährigen pathologisch-anatomisch fast zu 100 %

gefunden werde. Als dann wies er auch darauf hin, dass die

rechtsseitige Schultereckgelenksa rthrose des Beschwerdeführers

also mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit bereits am 27. Dezember 2005 „stumm“ bestanden habe ( Urk. 11/M23/ 70- 71). Schliesslich gab Dr. G.___ auch im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 an, dass nicht eindeutig habe g eklärt werden könne n , ob die im September 2008 erkennbaren leichten degenerativen Veränderungen am rechten Schultereckgelenk auf das Unfallereignis von 2005 zurückzuführen seien (Urk. 11/M24/8).

Dass Dr. H.___

lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm, ist im Übrigen n icht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es nur um die Beurtei lung des Kausal zusammenhangs zu einem bestimmten Unfallereignis, was rechtsprechungsge mäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2).

E. 10 kg bis

E. 15 kg) in die Schulterhöhe und darüber anheben ( Urk. 11/M23/67). Eine unfallbedingte Einschränkung des Beschwerde führers in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam – die gemäss Dr. G.___ einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht

– konnte er im Zeitpunkt der Un ter suchung vom 2. Dezember 2013 jedoch nicht feststellen ( Urk. 11/M23/66-67 , vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014, Urk. 11/M24/14 -15 ). Ferner verneinte Dr. G.___

auch, dass eine weitere Heilbehandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung vom 2. Dezember 2013 noch namhaft und effektiv verbessern könne ( Urk. 11/M23/69 und Urk. 11/M24/15 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00153 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil

vom

29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger

Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966 , ist seit Februar 1997 als Hauptimam und R eli gionslehrer beim Y.___

angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert .

1.2

Am 2 7. Dezember 2005 stürzte der Versicherte

beim Schlitteln

( Schadenmel dung UVG vom 3 1. August 2007, Urk. 12/ 2005/ A1). Tags darauf suchte er

Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeinmedizin, auf, der im Bericht vom 3 0. März 2006 eine Distorsion des rechten AC-Gelenks

( = Schultereckg elenk ) diagnostizierte ( Urk. 12/2005/M2) . Am 7. Juni 2007 begab sich der Versicherte wegen

Schulterschmerzen rechts

in Behandlung bei

Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin ( Bericht vom 9. Oktober 2007, Urk. 12/ 2005/ M1). Die AXA erbrachte

Heilbehandlungsleistungen und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Expertise vom 8. Juli 2008, Urk. 12/ 2005/ M5). Das am 1 8. September 2008 im C.___ durchge führte MRI der rechten Schulter zeigte sodann eine leichte ansatznahe Tendino pathie der Supraspinatussehne ohne Hinweise auf eine signi fikante transmurale Ruptur, eine leichte AC-Gelenksarthrose und ein relativ steil steh endes Akro mion (Bericht vom 18. September 2008, Urk. 12/2005/M8/B1). Mit Schreiben vom 13. August 2009 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass die Akten geschlossen würden, da er sich aktuell nicht mehr in ärztlicher Kontrolle befinde ( Urk. 12/2005/A5). 1.3

Am 7. Februar 2011 stürzte der Versicherte beim Skifahren

( vgl. Scha den mel dung UVG vom 2 1. Februar 2011, Urk. 12/2011/A1) . Die glei chentags durch ge führte Computertomographie im Stadtspital D.___ ergab eine nicht dislo zier te Fraktur caudal am medialen Rand der Clavicula rechts und ein en Verdacht auf eine nicht dislozierte Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts ( Bericht vom 9. Februar 2011, Urk. 12/2011/M3). Die AXA richtete daraufhin

Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus . Am 2 0. September 2011 nahm Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizini sche Aktenbeurteilung vor ( Urk. 12/2011/M15). Mit Schreiben vom 2 1. Septem ber 2011 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass sie die Leistun gen per 2 5. September 2011 einstelle n werde , da sich keine Bef unde objekti vieren liessen , die eine weitere medizinische Behandlung oder eine Arbeitsun fähigkeit begründen würden ( Urk. 12/2011/ A11). 1.4

Am 1 6. Februar 2013 stürzte der Versicherte ein weiteres Mal beim Skifahren (Unfallmeldung UVG vom 4. März 2013 [Entwurf] , Urk. 11/A1). Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Kurzbe richt

vom 1 6. Februar 2013 eine Schulterkontusion rechts und eine Gesässkon tusion rechts ( Urk. 11/M15) . Die AXA erbrachte wiederum Heilbeha ndlungs- und Tag geldleistungen und gab bei Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten in Auf trag, das dieser am 1. März 2014 erstattete ( Urk. 11/M23, vgl. auch Ergän zungsgutachten vom 1 0. Mai 2014, Urk. 11/M24). Mit Verfügung vo m 1 8. Juni 2014 stellte die AXA die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen) per 3 1. Mai 2014 ein. Weiter hielt sie fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schädigung bestehe ( Urk. 11/A64). Dag egen erhob der Versicherte am 2 4. J uni 2014 Einsprache ( Urk. 11/A65 , vgl. auch Einspracheergänzung vom 1 8. August 2014, Urk. 11/A68 ). Am 1 6. Juni 2015 nahm Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizinische Aktenbeurteilung vor (Urk. 11/M25 ). Mit Entscheid vom 2 3. Juni 2015 wies die AXA die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „1. Der Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2015 sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen, insbesondere sei ein Arbeitsassessment am I.___ , durchzuführen. 2. Gestützt auf die Ergebnisse des Arbeitsassessments gemäss Ziffer 1 seien dem Versicherten die Leistungen gemäss UVG zuzusprechen. 3. Es sei dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gewähren . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 1 0. Juni 2014 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von ihm am 9. Juli 2014 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. IV.2014.00741). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.5

Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun des rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von A nhang 3 UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritäts schadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte ent halten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die bis zur Begutachtung durch Dr. G.___ aufliegenden Arztberichte wurden in dessen

Gutachten

vom 1. März 2014 (Urk. 11/M23/2-19 ) und dessen Ergän zungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 ( Urk. 11/M24/2-7) zusammen gefasst , wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 2.2

Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M23/54-57 ): (1) Funktionsbeschwerden im rechten Schultergelenk (ICD-10 M25.51) mit folgender Symptomatik: • leichte Schultereckgelenksarthrose rechts sowie beginnende Schultergelenks-arthrose rechts (ICD-10 M19.91) • leichte Schultereckgelenksinstabilität etwa entsprechend Rockwood I-II • leichter Hochstand des inneren Schlüsselbeins rechts und beginnende Brust-bein-Schlüsselbeinarthrose ( Sternoclaviculargelenksarthrose ) • grenzwertig schmerzhafter Bogen und mässig ausgeprägte Impingement-Kon-stellation (ICD-10 M75.4) sowie • ansatznahe Tendinopathie der Obergrätenmuskelsehne ( Supraspinatussehne ; ICD-10 M77.9) mit geringer Verkalkung (ICD-10 M65.89) bei ansonsten intak ter Rotatorenmanschette • Formvariante des Schulterdaches entsprechend Stadium II nach Bigliani nach fol gender Entwicklung: • am 2 7. Dezember 2005 Schlittelunfall mit Distorsion/Stauchung im rechten Schultergelenk (ICD-10 S43.5) und Kapselläsion am Schultereckgelenk (ICD-10 T14.3VZ) • im MRI vom 1 8. September 2008 erstmaliger Nachweis einer vorbestehenden Schultereckgelenksarthrose rechts (Unfallfolge vom 2 7. Dezember 2005?), einer Steilstellung des Akromions und einer ansatznahen Signalerhöhung der Sup raspinatussehne • am 7. Februar 2011 Skiunfall mit Prellung des rechten Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und nachfolgend diagnostiziertem schalenförmigem Knochenbruch an der Unterseite des inneren Schlüsselbeindrittels rechts (ICD-10 S42.01Z) sowie Verdacht auf nicht verschobene Fraktur am Rippen-Knorpel-Übergang der 1. Rippe rechts (ICD-10 S42.0). Länger anhaltende Beschwerden im Schlüssel bein-Brustbeingelenk rechts und Entwicklung eines leichten myofaszialen Schmerzsyndroms (ICD-10 M79.19) • am 1 6. Februar 2013 erneuter Skiunfall mit: 1. Distorsion des Schultergelenks (ICD-10 S43.5) und Aktivierung der vorbe - stehenden Arthrose des Schultereckgelenks rechts (ICD-10 M19.89) 2. Hüftgelenksprellung rechts (siehe unten) sowie 3. Aktivierung einer schlummernden diskogenen Lumbago (siehe unten) (2) Schmerzen und Funktionsbeschwerden im rechten Hüftgelenk (ICD-10 M25.55)

nach Hüftprellung am 1 6. Februar 2013 (ICD-10 S70.0Z) mit folgendem Abklä rungsergebnis : •

Manifestierung einer vorbestehenden CAM-Konstellation mit Neigung zum femo roacetabulären

Impingement (ICD-10 M24.85) •

Nachweis einer Degeneration der knorpeligen Gelenklippe mit Einriss (ICD-10 M24.19) ohne bildtechnisch nachweisbare posttraumatische Schädigung •

beidseitige Hüftgelenksdysplasie (ICD-10 Q65.8) und •

beidseitiger Status nach leichtem jugendlichem Hüft kopf gleiten ( Epiphysiolysis

capitis

femoris ; ICD-10 M93.9) mit •

Bewegungseinschränkung vorwiegend für die Einwärtsdrehung beidseits (3) ein zeitweiliges, wechselhaftes diskogenes

Vertebralsyndrom (ICD-10 M54.5 ) mit muskulären Dysbalancen (ICD-10 M62.99) aufgrund folgender Entwicklung: •

Osteochondrose und Spondylosis

deformans an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment C5/6 (ICD-10 M42.92) •

Leichte, zunehmende Uncovertebralarthrose und Streckhaltung der HWS (ICD 10 M47.82) •

Osteochondrose und Spondyl osis

deformans der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS;

ICD-10 M93.8, M47.9) und •

mittig liegender Bandscheibenvorfall Th 12/L1 (ICD-10 M51.2) ohne neuro mo to rische Ausfallerscheinungen •

geringe linkskonvexe Skoliose der LWS Grad I (ICD-10 M41.99)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___

ein deutliches körperliches Übergewicht ( ICD-10 E66.9, Urk. 11/M23/57) . Er ver neinte, dass eine weitere Heilbehandlung als Folge des Unfalles vom 16. Februar 2013 noch notwendig, zweckmässig und geeignet sei, den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers namhaft und effektiv zu verbessern. Weiter erklärte Dr. G.___ , dass in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam sowie bei Hausbesuchen unter Benutzung des PW seit Anfang April 2013 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr vorliegen würden (im Hinblick auf das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013) . Ein unfallbedingter Integritätsscha den könne aufgrund des Ereignisses vom 1 6. Februar 2013 nicht festgestellt werden ( Urk. 11/M23/66-70). 2.3

Im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 gab Dr. G.___ an , dass bezüglich der Folgen der Unfallereignisse vom 2 7. Dezember 2005 und vom

7. Februar 2011 keine weiteren

Heilbehandlungen erforderlich seien, da in der Zwischen zeit die Arbeitsfähigkei t jeweils wieder eingetreten

und der Gesundheitszustand durch allfällige Massnahmen nicht mehr namhaft und effektiv zu verbessern sei . Sodann erklärte Dr. G.___ , dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis am 2 7. Dezember 2005 nur kurzfristig als arbeitsunfähig beurteilt worde n sei. Am 3. Januar 2006 habe er die Tätigkeit als Religionslehrer und Imam offen sichtlich ohne massgebliche zeitliche Einsc hränkung wieder aufgenommen . Nach dem Unfallereignis vom 7. Februar 2011 sei eine Anpas sung/Ange wöh nung an die Unfallfolgen im Hinblick auf die aus zu führenden Tätigkeiten (als Religionslehrer und Imam) aus seiner Sicht etwa Ende April 2011 abgeschlossen gewesen . Die Anerkennung eines Integritätsschaden könne nicht empfohlen werden ( Urk. 11/M24/14 -17 ). 2.4

Dr. H.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 1 6. Juni 2015 aus, dass es sich bei den Expertisen von Dr. G.___ um zwei ausführliche, auf genauer Akten kenntnis und seriöser Befunderhebung basierende Gutachten handle, wobei er den Schlussfolgerungen weitestgehend zustimmen könne. Im Unterschied zur Beurteilung von Dr. G.___ erachte er die rechtsseit i ge AC-Gelenksarthrose

aber lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit als Folge des Unfallereig nisses von 20 05 ( Urk. 11/M25). 2.5

Dr. med. J.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 4. August 2015 an,

dass beim Beschwerdeführer ein belas tungsabhängiger Schulterschmerz und teil weise eine Wetterfühligkeit mit Einschränkung von aktiven Armbewegungen rechts über die Horizontale vorliegen würden . Weiter bestehe auch ein musku lärer Dauerschmerz im Bereich des rechten Gesässes, was auf einen Muskel hartspann hindeute. Die Beschwerden im Bereich des Gesässes stünden für ihn nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Unfall ereignissen . Die Schulter beschwerden

stünden

dagegen in ursächlichem Zusammenh ang mit den Ereig nissen vom 27. Dezember 2005 und vom

7. Februar 201 1. Eine weitere Ver schlechterung im Bereich des AC-Gelenks sei möglich und denkbar. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sich sonographisch aber noch keine fortge schritt ene AC-Gelenksarthrose gezeigt, so dass sich diese langsam entwicke ln werde. Es sei aber zu betonen, dass die Schmerzen nicht parallel mit der Entste hung einer Arthrose einhergehen würden, sondern vor allem im Bereich der Schulter auch mechanisch bedingt sein könnten, durch die früheren Verletzun gen mit Instabilität im AC-Gelenk.

Durch die Instabilität und die Reizung in den periartikulären Weichteilen rund um das Schlüsselbein sei es auch denkbar, dass sich ein neuropathischer Schmerz (sogenannter Nervenschmerz) entwickelt habe. Allenfalls könnte eine Injektion in das AC-Gelenk eine Besserung bewir ken. Eine solche sei vor zwei Jahren be reits einmal erfolgt und habe keine Besserung gebracht. Aufgrund der Chronizität und des diffusen Schmerzes sei eine Besserung aber eher fraglich. Weiter erklärte Dr. J.___ , dass er a ufgrund der Untersuchung und der Unterlagen leider keine relevanten unfallbedi ngten Beschwerden erkennen könne , welche die Tätigkeit als Imam oder auch andere wechselnde Tätigkeiten (Büro, Verkauf) relevant einschränken würden. Die Arbeitsfähigkei t betrage trotz der Beschwerden 85 % bis 100 % . Hier könnte allenfa lls ein Arbeitsassessment im I.___ Aufschluss bringen. Die unfallfremden Beeinträchti gungen würden die Arbeitsfähigkeit leicht beeinträchtigen. Dies insofern , als dadurch die Mobilität etwas eingeschränkt sei und das Einnehmen von gewis sen Stellungen (Beten, langes Stehen) Mühe bereite. Aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht daraus jedoch

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit abzuleiten, sei schwierig nachvollziehbar. Aufgrund der doch schweren Unfälle vom 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 sei es zu einer mechanischen Schädigung im Bereich des rechten Schlüs s elbeines gekommen, einerseits der Verbindung zum Brustbein, andererseits der Verbindung z um Schulterblatt . Gemäss MRI bestehe eine mässige AC-Arthrose. Im MRI vom 7. Februar 2011 sei auch eine Fraktur festgestellt worden. Die Beschwerden seien seit dem Unfall konstant. Es könne heute mit Sicherheit angenommen werden, dass es durch die Unfälle zu einer Schädigung im

AC- und SC- Gelenk gekommen sei . Aufgrund der Literatur sei eine Arthrosebildung wahrscheinlich. Die Kausalität sei hier überwiegend wahrscheinlich. Eine deutliche Einschränkung im AC-Ge lenk werde mit einem Integritätsschaden von 5 % bis 10 % angegeben ( Urk. 3). 3.

3.1

Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von Dr. G.___ am 2. Dezember 2013 in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht eingehend untersucht. Sein e

Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben ( Gutachten vom 1. März 2014, Urk. 11/M23 ,

vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014,

Urk. 11/M24). 3.2

3.2.1

Betreffend die

geklagten

Wirbelsäulenbeschwerden führte

Dr. G.___ im Gutach ten vom 1. März 2014 im Wesentlichen aus , dass diese im Bereich der HWS und LWS im Einklang mit den bildtechnisch nachgewiesenen Aufbrauch- und Umformungsveränderungen stehen würden (insbesondere in den Segmen ten C5/6 und Th 12/L1) . Zu einem früheren Zeitpunkt sei auch eine pseudoradi kuläre Symptomatik diagnostiziert worden ( Urk. 11/M23/54) . Unfallbedingt - am 1 6. Februar 2013 war es gemäss Dr. G.___ zur Aktivierung einer schlum mernden diskogenen Lumbago gekommen

– liege nun ke ine Funktionsstörung

der LWS mehr vor ( Urk. 11/M23/56 und Urk. 11/M23/62 ). 3.2.2

Diese Beurteilung von Dr. G.___ ist unumstritten und findet in den vorliegen den medizinischen Akten ihre Stütze. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 auch

selbst darauf hin, dass er nach den vom Chiropraktor

Dr.

K.___ durchgeführten Behandlungen jetzt schon seit längerem keine Rückenschmerzen mehr habe ( Urk. 11/M23/24). 3.3

3.3.1

Was die

geklagten Hüftgelenksbeschwerden rechts betrifft, legte Dr. G.___

in seinem Gutachten vom 1. März 2014

dar, dass sich der Beschwerdeführer beim letzten Ereignis vom 1 6. Februar 2013 nicht nur eine Schulter-, sondern auch eine Hüftprellung rechts zugezogen habe. Letztere habe zu Beschwerden am rechten Hüftgelenk geführt. Bildtechnisch seien degenerative Veränderungen und ein Einriss in der knorpeligen Gelenklippe des rechten Hüftgelenks festge stellt worden . Beides sei allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Februar 2013, sondern auf einen bis dato „stummen“ Vorzustand zurückzuführen. Es habe aber auch ein bis zum 1 6. Februar 2013 ruhender/stummer anatomischer Zustand mit Neigung zu einer CAM -Symptomatik vorgelegen, der erst durch dieses Ereignis auffällig und bewusst geworden sei ( Urk. 11/M23/53-54 ). Die anlässlich des Ereignisses vom 1 6. Februar 2013 ausgelösten Beschwerden am rechten Hüftgelenk seien mit dem Erreichen des Status quo sine Mitte März 2013 abgeheilt gewesen. Unfallbedingt lägen am rechten Hüftgelenk seither keine Beeinträchtigungen mehr vor ( Urk. 11/M23/62 ). 3.3.2

Auch diese Beurteilung von Dr. G.___ ist überzeugend, und anderslautende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor. Dr. H.___ ergänzte

in diesem Zusammenhang im Ber icht vom 1 6. Juni 2015 noch , dass der Beschwerdeführer eindeutig eine anlagebedingte Variante

im Bereich des Hüftkopfes/Schen kel halses beidseits aufweise, was prädisponierend für das Auftreten einer Labrum läsion im Bereich der Hüftgelenkspfanne sei. Praktisch alle diesbezüglichen Labrumläsionen seien vergesellschaftet mit dieser anlagebedingen Situation und praktisch nie Folge eines Unf allgeschehens (Urk. 11/M25/2). 3.4

3.4.1

Hinsichtlich der

geklagten

Schulterbeschwerden rechts führte Dr. G.___

im Wesentlichen aus, dass eine entscheidende Teilursache für das For t bestehen der Schultergelenksbeschwerden rechts im Ereignis vom 1 6. Februar 2013 nicht erkannt werden könne. Daran ändere auch das Ergebnis des MRI vom 1. November 2013 nichts: Die dort angegebenen pathologischen Befunde wür den eine natürliche Fortentwicklung der Befunde darstellen, die bereits im MRI vom 1 8. September 2008 erhoben worden seien. Hierfür sei kein weiteres Unfallereignis erforderlich gewesen. Nachvollziehbar sei lediglich, dass durch das Ereignis vom 1 6. Februar 2013 eine vorübergehende Beschwerde-Verdeutli chung mit Aktivierung der leichten arthrotischen Veränderungen und vorüber gehender Reizung der Schulterweichteile eingetreten sei. Der unverschobene

knöcherne Schalenbruch am Schlüsselbein rechts innen unten (Unfallereignis vom 7. Februar 2011) sei erwartungsgemäss nach sechs bis acht Wochen knöchern verheilt gewesen , habe a ber ebenfalls schon vor dem 16. Februar 2013 zur Entwicklung einer leichten lokalen Arthrose im Gelenk zwischen Brustbein und Schl ü sselbein rechts beigetragen .

Die jetzt noch vorliegenden bzw. bei der Untersuchung am 2. Dezember 2013 festgestellten Funktionsbe schwerden am rechten Schultergelenk seien also nicht mehr auf das Unfaller eignis vom 1 6. Februar 2013 zurückzuführen ( Urk. 11/M23/59-60).

Weiter erklärte Dr. G.___ , dass d ie wechselnden Schulterbeschwerden rechts durch die Schultereckgelenk s a rthrose je nach Belastung und gegebenenfalls auch Wetterlage zu erklären seien . Ein ausgeprägter Rotatorenmanschetten schaden habe zwar nicht nachgewiesen werden können; zusätzliche Voraus setzungen für zeitweilige Schulterschmerzen könnten indes auch in der Form vari ante des Schulterdaches (Stadium II nach Bigliani ) und in einem leichten Reizzustand der Ansatzzone der Obergrätenmuskelsehne ( Musculus

supraspi natus ) erwartet werden. Eine ausgeprägte Instabilität des Schulterhaupt- und des Schultereckgelenks bzw. des Gelenks zwischen Schlüssel - und Brustbein rechts sei nicht gefunden worden. Die Beschwerden beim Einschlafen, in Abhängigkeit von der Körperlage, seien jedoc h durch die Schultereckgelenks a rthrose rechts begründet ( Urk. 11/M23/53 ) . Es sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arthrose des Schultereckgelenks rechts entweder durch das Ereignis vom 2 7. Dezember 2005 ausgelöst worden sei oder

dadurch zumindest eine richtung s gebende Verschlimmerung erfahren habe ( Urk. 11/M23/57). Die festgestellte Formvariante des Schulterdaches sei üblicherweise keine Unfallfolge, sondern entstehe zumeist im Laufe von vielen Jahren ( Urk. 11/M23/72 ; vgl. Urk. 11/M23/57 ). 3.4.2

Dr. H.___

stimmte dieser Beurteilung hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts grundsätzlich

zu . Anders als Dr. G.___ war Dr. H.___ jedoch der Auffassung, dass die rechtsseitige AC-Gelenksarthrose bzw. Schultereckge lenksa rthrose lediglich möglicherweise Folge des Unfallereignisses vom 2 7. Dezember 2005 sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschw erdeführer zwar glaubhaft angegeben habe , er habe vor dem Unfaller eignis vom 2 7. Dezember 2005 nie rechtsseitige Schulterbesch werden gehabt. Die Arthrose in diesem Gelenk sei aber erstmals im Anschluss an die Begut achtung bei Dr. B.___ im Jahr 2008 radiologisch festgestellt worden. Des Weiteren sei zu bemerken, dass Arthrosen des AC-Gelenks in unserer Bevölke rung und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers auch ohne Traumatisierung sehr häufig beobachtet würden. Es sei somit ex post nicht mehr beurteilbar, ob zum Zeitpunkt des Unfalls von 2005 eine AC-Gelen ks arthrose bereits vorhanden gewesen oder ob diese 2008 erstmals diagnostizierte Arthrose als Unfallfolge des Ereignisses von 2005 zu interpretieren sei ( Urk. 11/M25). 3.4.3

Diese Kausalitätsbeurteilung von Dr. H.___

erscheint überzeugend. Eine

Brückensymptomatik im Zeitraum

zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2005 und dem 1 8. September 2008, als eine leichte AC-Gelenks arthrose

im MRI nachgew iesen wurde (vgl. Urk. 12/2005/M8/B1 ) , ist vorliegend nicht ausgewiesen . Der Beschwerdeführer begab sich

nach der einmaligen Behandlung vom 2 8. Dezember 200 5 bei

Dr. Z.___ (vgl. Bericht vom 3 0. März 2006, Urk. 12/2005/M2) wegen der Schulterbeschwerden rechts erst am 7. Juni 2007 wieder in ärztliche Behandlung , damals be i Dr. A.___ . Dieser ver ord nete dem Beschwerdeführer NSAR und Physiotherapie, schloss seine Behandlung jedoch

gleichentags wieder ab (vgl. Bericht vom 9. Oktober 2007, Urk. 12/2005/M1 ; vgl. Urk. 12/2005/M5 S. 5 ).

Es war somit anfänglich kaum eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben ,

und im Weiteren bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. G.___ angab , dass er sportliche Aktivitäten wie

Fuss ball, Skifahren, Karate, Basketball und Volleyball

erst – nach dem zweiten Unfall vom 7. Februar 2011 habe aufgebe n müssen ( Urk. 11/M23/25). Auch dies spricht dagegen, dass er seit dem Unfallereignis vom 2 8. Dezember 2005 unter andauernde n Schulterbeschwerden rechts infolge einer damals ausgelösten oder richtungsgebend verschlimmerten AC-Gelenksarthrose litt . Zudem sind diesbe züglich auch die Aussagen von Dr. G.___ widersprüchlich, zumal er an anderer Stelle in seinem Gutachten ebenfalls

erklärte , dass die Arthrose des Schultereckgelenks zu den häufigsten des menschlichen Körpers gehöre und bei über 50-Jährigen pathologisch-anatomisch fast zu 100 %

gefunden werde. Als dann wies er auch darauf hin, dass die

rechtsseitige Schultereckgelenksa rthrose des Beschwerdeführers

also mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit bereits am 27. Dezember 2005 „stumm“ bestanden habe ( Urk. 11/M23/ 70- 71). Schliesslich gab Dr. G.___ auch im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 an, dass nicht eindeutig habe g eklärt werden könne n , ob die im September 2008 erkennbaren leichten degenerativen Veränderungen am rechten Schultereckgelenk auf das Unfallereignis von 2005 zurückzuführen seien (Urk. 11/M24/8).

Dass Dr. H.___

lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm, ist im Übrigen n icht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es nur um die Beurtei lung des Kausal zusammenhangs zu einem bestimmten Unfallereignis, was rechtsprechungsge mäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). 3.4.4

D er

Bericht von Dr. J.___ v om 24. Au gust 2015 ( Urk.

3) vermag die Kausali tätsbeurteilung von Dr. H.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. J.___ nicht nachvollziehbar begründet hat , weshalb die Schultereckge lenksarthrose rechts

überwiegend wahrscheinlich in ursächlichem Zusamme n hang mit den Unfallereignissen v om 2 7. Dezember 2005 und vom 7. Februar 2011 stehen soll . Ferner fehlt in diesem Bericht von Dr. J.___ auch jegliche Ausei nandersetzung mit den Vorakten , und der Bericht ist

angesichts dessen, dass Dr. J.___ etwa davon sprach, er habe „leider“ keine relevanten unfall bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit als Imam finden können, ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen. 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die geklagten Wirbel säu len beschwerden

und die Hüftgelenksbeschwerden rechts noch die Schulterbe schwerden rechts im Zeitpunkt der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 bei Dr. G.___ noch überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Behandlungs bedürftigkeit , Arbeitsunfähigkeit und Integritätsschaden. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 7), wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen gemäss UVG allerdings auch dann zu verneinen, wenn

– entgegen der Auffassung von Dr. H.___

– angenommen würde, dass die Kausalität zwischen den gemeldeten Unfallereig nissen und den Schulterbeschwerden rechts zu bejahen ist . 4.2

4.2.1

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten von Dr. G.___

vom 1. März 2014 nämlich im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 2. Dezember 2013 beide Arme etwa gleich weit nach vorne habe anheben können. Die Bewegungsaus schläge seien beidseits insgesamt etwas eingeschränkt gewesen (bezogen auf die Altersnorm), während die Armhebung zur Seite (vor der Frontalebene) beidseits eingeschränkt gewesen und auch die Rotationsfähigkeit an beiden Schulterge len ken etwa gleichartig ausgeprägt gewesen sei (bei eher überdurchschnittlicher Innendrehfähigkeit). Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen d egenerativen Veränderungen soll e der Beschwerdeführer aber nach Möglichkeit keine l än ger fristigen Arbeiten über Schulterhöhe ausführen und auch keine schweren Gegenstände (mehr als 10 kg bis 15 kg) in die Schulterhöhe und darüber anheben ( Urk. 11/M23/67). Eine unfallbedingte Einschränkung des Beschwerde führers in der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam – die gemäss Dr. G.___ einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht

– konnte er im Zeitpunkt der Un ter suchung vom 2. Dezember 2013 jedoch nicht feststellen ( Urk. 11/M23/66-67 , vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014, Urk. 11/M24/14 -15 ). Ferner verneinte Dr. G.___

auch, dass eine weitere Heilbehandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung vom 2. Dezember 2013 noch namhaft und effektiv verbessern könne ( Urk. 11/M23/69 und Urk. 11/M24/15 ). 4.2.2

Diese Beurteilung von Dr. G.___ erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen da zu nachvollziehbar. Wie aus dem Aussendienst-Bericht der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2 013 ( Urk. 11/A3) und dem Gut achten von Dr. G.___ vom 1. März 2014 ( Urk. 11/M23/20) hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit als Religionslehrer und Imam keine Arbeiten über Schulterhöhe, wie sie von Dr. G.___ umschrieben wurden, aus zuführen. Da laut der überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___

die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Unter su chung vom 2. Dezember 2013 wieder vollständig hergestellt war, konnte jedenfalls ab die sem Zeitpunkt von einer weiteren Heilbehandlung k eine nam hafte B esserung des Gesundheitszustand s mehr erwartet werden ( vgl. dazu BGE 134 V 1 09 E. 4.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Im Übrigen konnte auch Dr. J.___

keine relevanten unfal lbedingten Beschwer den erkennen , die den Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Imam einschrän ken würden. Weshalb Dr . J.___ schliesslich aber doch angab, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich 85 % bis 100 % betrage, begründete er nicht (vgl. Bericht vom 2 4. August 2014, Urk. 3 ; v gl. E. 2.5 ). 4.3

4.3.1

Im Weiteren führte Dr. G.___

im Ergänzungsgutachten vom 1 0. Mai 2014 b etreffend einen allfälligen Integritätsschaden aus, dass es bezüglich des wieder holt verletzten rechten Schultergelenks nicht zu einer Versteifung in irgend einer Position oder Bewegungsrichtung gekommen sei. Die messbaren Bewe gungseinschränkungen der Armhebung nach vorne würden beide Schulter ge lenke annähernd gleichartig betreffen, so dass von einer konstitutio nell – nicht von einer unfallbedingt – eingeschränkten Anhebung der Arme nach vorne auszugehen sei. Diese Einschä tzu ng werde bestätigt durch die Fest stellung, dass die Einwärtsdrehung an beiden Schultergelenken vermindert sei (links sogar deutlicher als rechts), die übrigen Bewegungsachsen aber vollkom men der Altersnorm entsprechen würden. Eine unfallbedingte Minderung der Beweglichkeit liege also nicht vor. Es bestehe auch keine gewohnheitsmässige Schultergelenksverrenkung rechts (oder links; = „habituelle Luxation“ oder gar eine nicht korrigierte Luxation). Das verbliebene Beschwerdebild am rechten Schultergelenk sei vergleichbar mit einer sogenannten „ Periarthrosis

humeros capularis “ in leichter Form; diese werde in den SUVA-Tabellen

mit 0 % ange geben. Massgebliche unfallbedingte Schädigungen der Rotatorenmanschette seien nicht festgestellt worden. In der SUVA-Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ würde eine „mässige Arthrose des Schultereckgelenks“ sodann mit 0 % eingestuft (nur eine schwere Arthrose entspreche etwa einem Integritäts schaden von 5 % bis 10 % ). Laut SUVA-Tabelle 6 „ Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten“ sei eine Instabilität entsprechend Tossy II mit einem Integritätsschaden von 0 % angegeben. Bei einem Schaden nach Tossy II bzw. III komme allenfalls ein Integritätsschaden von 0 % bis 5 % in Frage. Eine sol che Instabilität bestehe beim Beschwerdeführer aber nicht. Zusammenfassend könne die Anerkennung eines Integritätsschadens daher nicht emp fohlen wer den ( Urk. 11/M24/15-17 ). 4.3.2

Auch diese Einschätzung von Dr. G.___ ist überzeugend. Wie Dr. G.___ zutreffend bemerkte, ist gemäss SUVA-Tabelle 5 selbst bei Vorliegen einer mässigen AC-Arthr ose, wie sie von Dr. J.___

im Bericht vom 2 4. August 2015 festgestellt wurde, keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungs - medizin-suva/in te gritaetsentschaedigung-suva.htm). Im Wei teren hat Dr. J.___ nicht nach vollziehbar begründet, inwiefern das AC-Gelenk des Beschwerdeführers inzwi schen deutlich eingeschränkt sein soll. 4.4

Von weiteren medizinischen Abklärungen bzw. vom beantragten Arbeitsassess ment

am I.___ sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5 .

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Mai 2014 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Inte gri tätsentschädigung ebenfalls zu Recht verneint hat ( Urk. 11/A64 und Urk. 2).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 2)

erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl