Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete ab Dezember 1989 bei der Y.___ als Kassierin (An gaben der Arbeitgeberin vom 17. Januar 2003, Urk. 5/13). Am 2 9. November 2002 meldete sie sich bei der Inva lidenversiche rung an ( Urk. 5/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, den Ber icht des Hausarztes Dr. med. Z.___
vom 1 9. Januar 2003 eingeholt hatte ( Urk. 5/12), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2003 ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Invali denrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
zu (Urk. 5/16 ) . Im Revisi onsverfahren des Jahres 2006 bestätigte die IV-Stelle aufgrund eines Berichts von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2006 ( Urk. 5/24) die ganze Rente (Mitteilung vo m 1 3. Novem ber 2006, Urk. 5/26).
Anfang 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege. Da die Versicherte erklärte, sie würde gerne wieder stundenweise arbeiten (An ga ben vom 9. Januar 2010, Urk. 5/29), sprach ihr die IV-Stelle Arbeit s vermitt lung in Form von Beratung und Unterstützung durch die A.___ AG zu (Mittei lung vom 1 9. Februar 2010, Urk. 5/32). Die Versicherte trat daraufhin am 1. April 2010 bei der Y.___ eine 60%-Stelle an , arbeitete da nach dort zu nächst bef ristet in einem 100%-Pensum , wurde ab dem 1. Oktober 2010 zu einem Pensum von 80 % fest angestellt
und arbeitete ab dem 1. Januar 2011 noch in einem herabgesetzten Pensum von 20,5 Stunden (vgl. die Unterla gen zum A rbeitsverhältnis in Urk. 5/34-48 und in Urk. 5/55) . Mit Verfügung vom 2 4. März 2011 reduzierte die IV-Stelle daraufhin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 %
( Urk. 5/54 mit der Be gründung in Urk. 5/53 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 1 0. Februar 2011, Urk. 5/49 ). 1.2
Im Oktober 2012 traten erstmals stechende Thoraxschmerzen auf (Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. B.___ vom 1 0. Juli 2013, Urk. 5/59) , die Ver sicherte war ab dann zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und verlor die Stelle bei der Y.___
per Ende Juni 2013 (vgl. die Aktennotizen de r IV-Stelle vom 2 9. und vom 3 1. Juli 2013, Urk. 5/60 und Urk. 5/66). Die Ver sicherte meldete dies am 5. September 2013 der IV-Stelle ( Urk. 5/67 ) . Die se zog den Bericht des Rheumatologen Dr. med. C.___ vom 2 5. September 2013 und weitere medizinische Unterlagen bei ( Urk. 5/71 und Urk. 5/72) und nahm ein bi disziplinär es
Gutachten zu den Akten, das die Swica Krankenversiche rung AG ( Swica ) als Taggeldversicherer
in Auftrag gegeben hatte ( Orthopädi sches Gutach ten von Dr. med. D.___ , Spezialärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___ , Spe zi alarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom De zember 2013, Urk. 5/74). Anschliessend sprach die IV-Stelle der Versicherten am 1 1. Februar 2014 für die Zeit ab November 2012 eine Übergangsleistung in Form einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Mitteilung in Urk. 5/76, Ve rfügung vom 2 5. März 2014, Urk. 5/82) .
Am 1 3. Februar 2014 meldete die Versicherte de r IV-Stelle, dass sie ab dem 5. Februar 2014 eine neue Anstellung in einer Snackba r habe ( Urk. 5/80), und in der Folge reichte sie den entsprechenden Arbeitsvertrag mit der F.___ AG und die Lohn belege für F ebruar bis April 2014 ein (Urk. 5/81 und Urk. 5/84+85 ; vgl. auch das Verlaufspr otokoll vom 8. April 2014, Urk. 5/83 ) . Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 5/89 und Urk. 5/90) er liess die IV-Stell e die Verfügung vom 2 3. Juni 2014, hob damit die Übergangs leistu ng auf Ende des Verfügungsmonat s und die Rente auf Ende des der Ver fügungszustellung folgenden Monats auf, mit der Begründung, der In validi täts grad betrage nur noch 38 % ( Urk. 2 = Urk. 5/91; vgl. auch den Ein kommens ver gleich vom 2 4. Januar 2014, Urk. 5/87, und das Feststellungsblatt vom 1 3. Mai 2014, Urk. 5/88). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 3. Juni 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2014, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sa che zur weiteren medizinischen Abklärung an sie zurück gewiesen werde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 9. September 2014 setzte das Gericht der Versi cherten Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ( Urk. 6); die Versi cherte liess die Frist unbenützt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 des Bundesgeset zes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem gemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer we sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen. 1.3
Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVG , in Kraft seit Anfang 2012, hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird ( lit . a und lit . b ) und vor der Herabsetzung oder Aufh e bung an Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurd e ( lit . c). Bei einer vorgängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre ( Art. 33 Abs. 1 lit . a IVG). Nach Art. 34 Abs. 1 IVG leitet die IV-Stelle gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung die Überprü fung des Invaliditätsgrades ein, und gemäss Art. 34 Abs. 2 lit . b IVG wird die bestehende Rente daraufhin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditäts grad folgt) , sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. 2. 2.1
Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit der Verfü gung
vom 2 4. März 2011 ( Urk. 5/53 und Urk. 5/54) war erfolgt, nachdem die Be schwer deführerin sich gegenüber der Beschwerdegegnerin als gesundheitlich wie der in der Lage erklärt hatte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, und in der Folge mit der Unterstützung der A.___ AG eine Stelle bei der Y.___ gefunden hatte. Medizinische Abklärungen hatte die Beschwerdegegne rin im Vorfeld der Rentenherabsetzung nicht getroffen, sondern die Rentenher ab setzung hatte allein auf der erwerblichen Veränderung beruht (vgl. Urk. 5/49/2). 2.2
Vor der Zusprechung der Übergangsleist ung nach
Art. 32-34 IVG hatte die Be schwerdegegnerin zwar medizinische Unterlagen beigezogen und diese Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) unterbreitet (vgl. Urk. 5/88/5) , der Leistungszusprechung liegt jedoch keine umfassende Prüfung der medi zinischen Situation zugrunde, sondern entsprechend dem vorläufigen Charakter dieser Leistung war lediglich die erhöht e Arbeitsunfähigkeit massge bend (vgl. Urk. 5/76 und Urk. 5/88/5). 2.3
Im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgrades, wie sie in Art. 34 Abs. 1 IVG verlangt ist, hätte dann aber eine eingehende Prüfung der medizinischen Situation erfolge n müssen . Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch ten e Rentenaufhebungsverfügung vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 2) jedoch wiederum allein mit den geänderten erwerblichen Verhältnissen und ermittelte dabei das Invali den einkommen durch Aufrechnung der Einkünfte, welche die Beschwer defüh rerin in den Monaten Februar bis April 2014 im neuen Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG erzielt hatte, auf ein Ja hreseinkommen (vgl. Urk. 5/87).
Das tatsächlich erzielte Einkommen darf indessen rechtsprechungsgemäss nur dort als Invalideneinkommen verwendet werden, wo die versicherte Person in
einem stabilen Arbeitsverhältnis die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Ar beits leistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint
(vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein Arbeitsverhältnis von erst dreimonatiger Dauer er füllt das Kriterium der Stabilität noch nicht, auch wenn die Beschwerdeführe rin nach den Erkundigungen der Beschwerdegegnerin an der neuen Stelle sehr zu frieden war und gute Arbeitsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 5/83/2-3). Und selbst bei gegebener Stabilität könnte nicht ohne medizinische Beurteilung be antwo r tet werden, ob das weitere Kriterium des vollen Ausschöpfens der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Für die neue Festlegung des Invalidi tätsgrades ist es daher unerlässlich, dass die medizinische S ituation genau be leuchtet wird. Da bei gilt der Grundsatz, dass im Rentenrevisionsverfahren bei Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter - vorliegenden falls der erwerblichen Situation - rechtsprechungsgemäss keine Bindung an das Mass der übrigen, allen falls unverändert gebliebenen Parameter besteht , die dem vorangegang e nen rechtskräftigen Entsch eid zugrundegelegt worden sind, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente - vorliegendenfalls also auch der Gesundheits zu stand - eine r freien Prüfung zu unterziehen
sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni 2014, E. 3.1.2 mit Hin weisen).
D ie Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort ( Urk. 4) auf die An gabe von Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1 9. Dezember 2013 hin, dass er teilweise nur Vermutungen habe äusser n und Verdachtsdiagnosen habe stellen können, dass er es bei kürzeren Überlegungen und Schlussfolgerungen belassen müsse und dass für eine vollständigere Klärung eine ausführliche psy chia trische Begutachtung , beispielsweise im Rahmen der IV, vorgenommen werden müsste (vgl. Urk. 5/74/13). In diesem Zusammenhang gilt es zu beach ten, dass d as bidiszplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. D.___ im Auftrag des Taggeldversicherers
Swica erstellt worden ist, de ss en Leistungspflicht zeitlich begrenzt und stärker auf die Arbeitsunfähigkeit im ang estammten Beruf fokus siert ist. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin zuzustimmen, dass für die Be urteilung des Rentenanspruchs ergänzende medizinische Abklärungen, nament lich eine ausführliche psychiatrische Begutachtung , erforde rlich sind . Ihrem An trag auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung ist da her zu entsprechen. 2.4
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2014 aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwen di gen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Sie sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die notwendigen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 des Bundesgeset zes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem gemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer we sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVG , in Kraft seit Anfang 2012, hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird ( lit . a und lit . b ) und vor der Herabsetzung oder Aufh e bung an Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurd e ( lit . c). Bei einer vorgängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre ( Art. 33 Abs. 1 lit . a IVG). Nach Art. 34 Abs. 1 IVG leitet die IV-Stelle gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung die Überprü fung des Invaliditätsgrades ein, und gemäss Art. 34 Abs.
E. 2 lit . b IVG wird die bestehende Rente daraufhin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditäts grad folgt) , sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
E. 2.1 Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit der Verfü gung
vom 2 4. März 2011 ( Urk. 5/53 und Urk. 5/54) war erfolgt, nachdem die Be schwer deführerin sich gegenüber der Beschwerdegegnerin als gesundheitlich wie der in der Lage erklärt hatte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, und in der Folge mit der Unterstützung der A.___ AG eine Stelle bei der Y.___ gefunden hatte. Medizinische Abklärungen hatte die Beschwerdegegne rin im Vorfeld der Rentenherabsetzung nicht getroffen, sondern die Rentenher ab setzung hatte allein auf der erwerblichen Veränderung beruht (vgl. Urk. 5/49/2).
E. 2.2 Vor der Zusprechung der Übergangsleist ung nach
Art. 32-34 IVG hatte die Be schwerdegegnerin zwar medizinische Unterlagen beigezogen und diese Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) unterbreitet (vgl. Urk. 5/88/5) , der Leistungszusprechung liegt jedoch keine umfassende Prüfung der medi zinischen Situation zugrunde, sondern entsprechend dem vorläufigen Charakter dieser Leistung war lediglich die erhöht e Arbeitsunfähigkeit massge bend (vgl. Urk. 5/76 und Urk. 5/88/5).
E. 2.3 Im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgrades, wie sie in Art. 34 Abs. 1 IVG verlangt ist, hätte dann aber eine eingehende Prüfung der medizinischen Situation erfolge n müssen . Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch ten e Rentenaufhebungsverfügung vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 2) jedoch wiederum allein mit den geänderten erwerblichen Verhältnissen und ermittelte dabei das Invali den einkommen durch Aufrechnung der Einkünfte, welche die Beschwer defüh rerin in den Monaten Februar bis April 2014 im neuen Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG erzielt hatte, auf ein Ja hreseinkommen (vgl. Urk. 5/87).
Das tatsächlich erzielte Einkommen darf indessen rechtsprechungsgemäss nur dort als Invalideneinkommen verwendet werden, wo die versicherte Person in
einem stabilen Arbeitsverhältnis die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Ar beits leistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint
(vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein Arbeitsverhältnis von erst dreimonatiger Dauer er füllt das Kriterium der Stabilität noch nicht, auch wenn die Beschwerdeführe rin nach den Erkundigungen der Beschwerdegegnerin an der neuen Stelle sehr zu frieden war und gute Arbeitsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 5/83/2-3). Und selbst bei gegebener Stabilität könnte nicht ohne medizinische Beurteilung be antwo r tet werden, ob das weitere Kriterium des vollen Ausschöpfens der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Für die neue Festlegung des Invalidi tätsgrades ist es daher unerlässlich, dass die medizinische S ituation genau be leuchtet wird. Da bei gilt der Grundsatz, dass im Rentenrevisionsverfahren bei Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter - vorliegenden falls der erwerblichen Situation - rechtsprechungsgemäss keine Bindung an das Mass der übrigen, allen falls unverändert gebliebenen Parameter besteht , die dem vorangegang e nen rechtskräftigen Entsch eid zugrundegelegt worden sind, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente - vorliegendenfalls also auch der Gesundheits zu stand - eine r freien Prüfung zu unterziehen
sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni 2014, E. 3.1.2 mit Hin weisen).
D ie Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort ( Urk. 4) auf die An gabe von Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1 9. Dezember 2013 hin, dass er teilweise nur Vermutungen habe äusser n und Verdachtsdiagnosen habe stellen können, dass er es bei kürzeren Überlegungen und Schlussfolgerungen belassen müsse und dass für eine vollständigere Klärung eine ausführliche psy chia trische Begutachtung , beispielsweise im Rahmen der IV, vorgenommen werden müsste (vgl. Urk. 5/74/13). In diesem Zusammenhang gilt es zu beach ten, dass d as bidiszplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. D.___ im Auftrag des Taggeldversicherers
Swica erstellt worden ist, de ss en Leistungspflicht zeitlich begrenzt und stärker auf die Arbeitsunfähigkeit im ang estammten Beruf fokus siert ist. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin zuzustimmen, dass für die Be urteilung des Rentenanspruchs ergänzende medizinische Abklärungen, nament lich eine ausführliche psychiatrische Begutachtung , erforde rlich sind . Ihrem An trag auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung ist da her zu entsprechen.
E. 2.4 Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2014 aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwen di gen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1958, arbeitete ab Dezember 1989 bei der Y.___ als Kassierin (An gaben der Arbeitgeberin vom 17. Januar 2003, Urk. 5/13). Am 2
- November 2002 meldete sie sich bei der Inva lidenversiche rung an ( Urk. 5/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, den Ber icht des Hausarztes Dr. med. Z.___ vom 1
- Januar 2003 eingeholt hatte ( Urk. 5/12), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2
- Oktober 2003 ab dem
- Januar 2003 eine ganze Invali denrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 5/16 ) . Im Revisi onsverfahren des Jahres 2006 bestätigte die IV-Stelle aufgrund eines Berichts von Dr. Z.___ vom 2
- August 2006 ( Urk. 5/24) die ganze Rente (Mitteilung vo m 1
- Novem ber 2006, Urk. 5/26). Anfang 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege. Da die Versicherte erklärte, sie würde gerne wieder stundenweise arbeiten (An ga ben vom
- Januar 2010, Urk. 5/29), sprach ihr die IV-Stelle Arbeit s vermitt lung in Form von Beratung und Unterstützung durch die A.___ AG zu (Mittei lung vom 1
- Februar 2010, Urk. 5/32). Die Versicherte trat daraufhin am
- April 2010 bei der Y.___ eine 60%-Stelle an , arbeitete da nach dort zu nächst bef ristet in einem 100%-Pensum , wurde ab dem
- Oktober 2010 zu einem Pensum von 80 % fest angestellt und arbeitete ab dem
- Januar 2011 noch in einem herabgesetzten Pensum von 20,5 Stunden (vgl. die Unterla gen zum A rbeitsverhältnis in Urk. 5/34-48 und in Urk. 5/55) . Mit Verfügung vom 2
- März 2011 reduzierte die IV-Stelle daraufhin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % ( Urk. 5/54 mit der Be gründung in Urk. 5/53 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 1
- Februar 2011, Urk. 5/49 ). 1.2 Im Oktober 2012 traten erstmals stechende Thoraxschmerzen auf (Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. B.___ vom 1
- Juli 2013, Urk. 5/59) , die Ver sicherte war ab dann zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und verlor die Stelle bei der Y.___ per Ende Juni 2013 (vgl. die Aktennotizen de r IV-Stelle vom 2
- und vom 3
- Juli 2013, Urk. 5/60 und Urk. 5/66). Die Ver sicherte meldete dies am
- September 2013 der IV-Stelle ( Urk. 5/67 ) . Die se zog den Bericht des Rheumatologen Dr. med. C.___ vom 2
- September 2013 und weitere medizinische Unterlagen bei ( Urk. 5/71 und Urk. 5/72) und nahm ein bi disziplinär es Gutachten zu den Akten, das die Swica Krankenversiche rung AG ( Swica ) als Taggeldversicherer in Auftrag gegeben hatte ( Orthopädi sches Gutach ten von Dr. med. D.___ , Spezialärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___ , Spe zi alarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom De zember 2013, Urk. 5/74). Anschliessend sprach die IV-Stelle der Versicherten am 1
- Februar 2014 für die Zeit ab November 2012 eine Übergangsleistung in Form einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Mitteilung in Urk. 5/76, Ve rfügung vom 2
- März 2014, Urk. 5/82) . Am 1
- Februar 2014 meldete die Versicherte de r IV-Stelle, dass sie ab dem 5. Februar 2014 eine neue Anstellung in einer Snackba r habe ( Urk. 5/80), und in der Folge reichte sie den entsprechenden Arbeitsvertrag mit der F.___ AG und die Lohn belege für F ebruar bis April 2014 ein (Urk. 5/81 und Urk. 5/84+85 ; vgl. auch das Verlaufspr otokoll vom
- April 2014, Urk. 5/83 ) . Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 5/89 und Urk. 5/90) er liess die IV-Stell e die Verfügung vom 2
- Juni 2014, hob damit die Übergangs leistu ng auf Ende des Verfügungsmonat s und die Rente auf Ende des der Ver fügungszustellung folgenden Monats auf, mit der Begründung, der In validi täts grad betrage nur noch 38 % ( Urk. 2 = Urk. 5/91; vgl. auch den Ein kommens ver gleich vom 2
- Januar 2014, Urk. 5/87, und das Feststellungsblatt vom 1
- Mai 2014, Urk. 5/88).
- Gegen die Verfügung vom 2
- Juni 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom
- Juli 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom
- September 2014, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sa che zur weiteren medizinischen Abklärung an sie zurück gewiesen werde (Urk. 4). Mit Verfügung vom
- September 2014 setzte das Gericht der Versi cherten Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ( Urk. 6); die Versi cherte liess die Frist unbenützt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem gemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer we sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen. 1.3 Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVG , in Kraft seit Anfang 2012, hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird ( lit . a und lit . b ) und vor der Herabsetzung oder Aufh e bung an Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurd e ( lit . c). Bei einer vorgängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre ( Art. 33 Abs. 1 lit . a IVG). Nach Art. 34 Abs. 1 IVG leitet die IV-Stelle gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung die Überprü fung des Invaliditätsgrades ein, und gemäss Art. 34 Abs. 2 lit . b IVG wird die bestehende Rente daraufhin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditäts grad folgt) , sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
- 2.1 Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit der Verfü gung vom 2
- März 2011 ( Urk. 5/53 und Urk. 5/54) war erfolgt, nachdem die Be schwer deführerin sich gegenüber der Beschwerdegegnerin als gesundheitlich wie der in der Lage erklärt hatte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, und in der Folge mit der Unterstützung der A.___ AG eine Stelle bei der Y.___ gefunden hatte. Medizinische Abklärungen hatte die Beschwerdegegne rin im Vorfeld der Rentenherabsetzung nicht getroffen, sondern die Rentenher ab setzung hatte allein auf der erwerblichen Veränderung beruht (vgl. Urk. 5/49/2). 2.2 Vor der Zusprechung der Übergangsleist ung nach Art. 32-34 IVG hatte die Be schwerdegegnerin zwar medizinische Unterlagen beigezogen und diese Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) unterbreitet (vgl. Urk. 5/88/5) , der Leistungszusprechung liegt jedoch keine umfassende Prüfung der medi zinischen Situation zugrunde, sondern entsprechend dem vorläufigen Charakter dieser Leistung war lediglich die erhöht e Arbeitsunfähigkeit massge bend (vgl. Urk. 5/76 und Urk. 5/88/5). 2.3 Im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgrades, wie sie in Art. 34 Abs. 1 IVG verlangt ist, hätte dann aber eine eingehende Prüfung der medizinischen Situation erfolge n müssen . Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch ten e Rentenaufhebungsverfügung vom 2
- Juni 2014 ( Urk. 2) jedoch wiederum allein mit den geänderten erwerblichen Verhältnissen und ermittelte dabei das Invali den einkommen durch Aufrechnung der Einkünfte, welche die Beschwer defüh rerin in den Monaten Februar bis April 2014 im neuen Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG erzielt hatte, auf ein Ja hreseinkommen (vgl. Urk. 5/87). Das tatsächlich erzielte Einkommen darf indessen rechtsprechungsgemäss nur dort als Invalideneinkommen verwendet werden, wo die versicherte Person in einem stabilen Arbeitsverhältnis die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Ar beits leistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein Arbeitsverhältnis von erst dreimonatiger Dauer er füllt das Kriterium der Stabilität noch nicht, auch wenn die Beschwerdeführe rin nach den Erkundigungen der Beschwerdegegnerin an der neuen Stelle sehr zu frieden war und gute Arbeitsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 5/83/2-3). Und selbst bei gegebener Stabilität könnte nicht ohne medizinische Beurteilung be antwo r tet werden, ob das weitere Kriterium des vollen Ausschöpfens der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Für die neue Festlegung des Invalidi tätsgrades ist es daher unerlässlich, dass die medizinische S ituation genau be leuchtet wird. Da bei gilt der Grundsatz, dass im Rentenrevisionsverfahren bei Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter - vorliegenden falls der erwerblichen Situation - rechtsprechungsgemäss keine Bindung an das Mass der übrigen, allen falls unverändert gebliebenen Parameter besteht , die dem vorangegang e nen rechtskräftigen Entsch eid zugrundegelegt worden sind, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente - vorliegendenfalls also auch der Gesundheits zu stand - eine r freien Prüfung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_273/2014 vom 1
- Juni 2014, E. 3.1.2 mit Hin weisen). D ie Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort ( Urk. 4) auf die An gabe von Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1
- Dezember 2013 hin, dass er teilweise nur Vermutungen habe äusser n und Verdachtsdiagnosen habe stellen können, dass er es bei kürzeren Überlegungen und Schlussfolgerungen belassen müsse und dass für eine vollständigere Klärung eine ausführliche psy chia trische Begutachtung , beispielsweise im Rahmen der IV, vorgenommen werden müsste (vgl. Urk. 5/74/13). In diesem Zusammenhang gilt es zu beach ten, dass d as bidiszplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. D.___ im Auftrag des Taggeldversicherers Swica erstellt worden ist, de ss en Leistungspflicht zeitlich begrenzt und stärker auf die Arbeitsunfähigkeit im ang estammten Beruf fokus siert ist. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin zuzustimmen, dass für die Be urteilung des Rentenanspruchs ergänzende medizinische Abklärungen, nament lich eine ausführliche psychiatrische Begutachtung , erforde rlich sind . Ihrem An trag auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung ist da her zu entsprechen. 2.4 Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2
- Juni 2014 aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwen di gen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3 . Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Sie sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- zu bemessen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die notwendigen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00740 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
13. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete ab Dezember 1989 bei der Y.___ als Kassierin (An gaben der Arbeitgeberin vom 17. Januar 2003, Urk. 5/13). Am 2 9. November 2002 meldete sie sich bei der Inva lidenversiche rung an ( Urk. 5/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, den Ber icht des Hausarztes Dr. med. Z.___
vom 1 9. Januar 2003 eingeholt hatte ( Urk. 5/12), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2003 ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Invali denrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
zu (Urk. 5/16 ) . Im Revisi onsverfahren des Jahres 2006 bestätigte die IV-Stelle aufgrund eines Berichts von Dr. Z.___ vom 2 8. August 2006 ( Urk. 5/24) die ganze Rente (Mitteilung vo m 1 3. Novem ber 2006, Urk. 5/26).
Anfang 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege. Da die Versicherte erklärte, sie würde gerne wieder stundenweise arbeiten (An ga ben vom 9. Januar 2010, Urk. 5/29), sprach ihr die IV-Stelle Arbeit s vermitt lung in Form von Beratung und Unterstützung durch die A.___ AG zu (Mittei lung vom 1 9. Februar 2010, Urk. 5/32). Die Versicherte trat daraufhin am 1. April 2010 bei der Y.___ eine 60%-Stelle an , arbeitete da nach dort zu nächst bef ristet in einem 100%-Pensum , wurde ab dem 1. Oktober 2010 zu einem Pensum von 80 % fest angestellt
und arbeitete ab dem 1. Januar 2011 noch in einem herabgesetzten Pensum von 20,5 Stunden (vgl. die Unterla gen zum A rbeitsverhältnis in Urk. 5/34-48 und in Urk. 5/55) . Mit Verfügung vom 2 4. März 2011 reduzierte die IV-Stelle daraufhin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 %
( Urk. 5/54 mit der Be gründung in Urk. 5/53 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 1 0. Februar 2011, Urk. 5/49 ). 1.2
Im Oktober 2012 traten erstmals stechende Thoraxschmerzen auf (Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. B.___ vom 1 0. Juli 2013, Urk. 5/59) , die Ver sicherte war ab dann zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und verlor die Stelle bei der Y.___
per Ende Juni 2013 (vgl. die Aktennotizen de r IV-Stelle vom 2 9. und vom 3 1. Juli 2013, Urk. 5/60 und Urk. 5/66). Die Ver sicherte meldete dies am 5. September 2013 der IV-Stelle ( Urk. 5/67 ) . Die se zog den Bericht des Rheumatologen Dr. med. C.___ vom 2 5. September 2013 und weitere medizinische Unterlagen bei ( Urk. 5/71 und Urk. 5/72) und nahm ein bi disziplinär es
Gutachten zu den Akten, das die Swica Krankenversiche rung AG ( Swica ) als Taggeldversicherer
in Auftrag gegeben hatte ( Orthopädi sches Gutach ten von Dr. med. D.___ , Spezialärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___ , Spe zi alarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom De zember 2013, Urk. 5/74). Anschliessend sprach die IV-Stelle der Versicherten am 1 1. Februar 2014 für die Zeit ab November 2012 eine Übergangsleistung in Form einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Mitteilung in Urk. 5/76, Ve rfügung vom 2 5. März 2014, Urk. 5/82) .
Am 1 3. Februar 2014 meldete die Versicherte de r IV-Stelle, dass sie ab dem 5. Februar 2014 eine neue Anstellung in einer Snackba r habe ( Urk. 5/80), und in der Folge reichte sie den entsprechenden Arbeitsvertrag mit der F.___ AG und die Lohn belege für F ebruar bis April 2014 ein (Urk. 5/81 und Urk. 5/84+85 ; vgl. auch das Verlaufspr otokoll vom 8. April 2014, Urk. 5/83 ) . Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 5/89 und Urk. 5/90) er liess die IV-Stell e die Verfügung vom 2 3. Juni 2014, hob damit die Übergangs leistu ng auf Ende des Verfügungsmonat s und die Rente auf Ende des der Ver fügungszustellung folgenden Monats auf, mit der Begründung, der In validi täts grad betrage nur noch 38 % ( Urk. 2 = Urk. 5/91; vgl. auch den Ein kommens ver gleich vom 2 4. Januar 2014, Urk. 5/87, und das Feststellungsblatt vom 1 3. Mai 2014, Urk. 5/88). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 3. Juni 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2014, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sa che zur weiteren medizinischen Abklärung an sie zurück gewiesen werde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 9. September 2014 setzte das Gericht der Versi cherten Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ( Urk. 6); die Versi cherte liess die Frist unbenützt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 % invalid sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 des Bundesgeset zes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem gemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer we sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen. 1.3
Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVG , in Kraft seit Anfang 2012, hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird ( lit . a und lit . b ) und vor der Herabsetzung oder Aufh e bung an Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurd e ( lit . c). Bei einer vorgängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre ( Art. 33 Abs. 1 lit . a IVG). Nach Art. 34 Abs. 1 IVG leitet die IV-Stelle gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung die Überprü fung des Invaliditätsgrades ein, und gemäss Art. 34 Abs. 2 lit . b IVG wird die bestehende Rente daraufhin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditäts grad folgt) , sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. 2. 2.1
Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit der Verfü gung
vom 2 4. März 2011 ( Urk. 5/53 und Urk. 5/54) war erfolgt, nachdem die Be schwer deführerin sich gegenüber der Beschwerdegegnerin als gesundheitlich wie der in der Lage erklärt hatte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, und in der Folge mit der Unterstützung der A.___ AG eine Stelle bei der Y.___ gefunden hatte. Medizinische Abklärungen hatte die Beschwerdegegne rin im Vorfeld der Rentenherabsetzung nicht getroffen, sondern die Rentenher ab setzung hatte allein auf der erwerblichen Veränderung beruht (vgl. Urk. 5/49/2). 2.2
Vor der Zusprechung der Übergangsleist ung nach
Art. 32-34 IVG hatte die Be schwerdegegnerin zwar medizinische Unterlagen beigezogen und diese Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) unterbreitet (vgl. Urk. 5/88/5) , der Leistungszusprechung liegt jedoch keine umfassende Prüfung der medi zinischen Situation zugrunde, sondern entsprechend dem vorläufigen Charakter dieser Leistung war lediglich die erhöht e Arbeitsunfähigkeit massge bend (vgl. Urk. 5/76 und Urk. 5/88/5). 2.3
Im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgrades, wie sie in Art. 34 Abs. 1 IVG verlangt ist, hätte dann aber eine eingehende Prüfung der medizinischen Situation erfolge n müssen . Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch ten e Rentenaufhebungsverfügung vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 2) jedoch wiederum allein mit den geänderten erwerblichen Verhältnissen und ermittelte dabei das Invali den einkommen durch Aufrechnung der Einkünfte, welche die Beschwer defüh rerin in den Monaten Februar bis April 2014 im neuen Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG erzielt hatte, auf ein Ja hreseinkommen (vgl. Urk. 5/87).
Das tatsächlich erzielte Einkommen darf indessen rechtsprechungsgemäss nur dort als Invalideneinkommen verwendet werden, wo die versicherte Person in
einem stabilen Arbeitsverhältnis die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Ar beits leistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint
(vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein Arbeitsverhältnis von erst dreimonatiger Dauer er füllt das Kriterium der Stabilität noch nicht, auch wenn die Beschwerdeführe rin nach den Erkundigungen der Beschwerdegegnerin an der neuen Stelle sehr zu frieden war und gute Arbeitsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 5/83/2-3). Und selbst bei gegebener Stabilität könnte nicht ohne medizinische Beurteilung be antwo r tet werden, ob das weitere Kriterium des vollen Ausschöpfens der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Für die neue Festlegung des Invalidi tätsgrades ist es daher unerlässlich, dass die medizinische S ituation genau be leuchtet wird. Da bei gilt der Grundsatz, dass im Rentenrevisionsverfahren bei Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter - vorliegenden falls der erwerblichen Situation - rechtsprechungsgemäss keine Bindung an das Mass der übrigen, allen falls unverändert gebliebenen Parameter besteht , die dem vorangegang e nen rechtskräftigen Entsch eid zugrundegelegt worden sind, sondern dass sämtliche anspruchserheblichen Elemente - vorliegendenfalls also auch der Gesundheits zu stand - eine r freien Prüfung zu unterziehen
sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni 2014, E. 3.1.2 mit Hin weisen).
D ie Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort ( Urk. 4) auf die An gabe von Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1 9. Dezember 2013 hin, dass er teilweise nur Vermutungen habe äusser n und Verdachtsdiagnosen habe stellen können, dass er es bei kürzeren Überlegungen und Schlussfolgerungen belassen müsse und dass für eine vollständigere Klärung eine ausführliche psy chia trische Begutachtung , beispielsweise im Rahmen der IV, vorgenommen werden müsste (vgl. Urk. 5/74/13). In diesem Zusammenhang gilt es zu beach ten, dass d as bidiszplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. D.___ im Auftrag des Taggeldversicherers
Swica erstellt worden ist, de ss en Leistungspflicht zeitlich begrenzt und stärker auf die Arbeitsunfähigkeit im ang estammten Beruf fokus siert ist. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin zuzustimmen, dass für die Be urteilung des Rentenanspruchs ergänzende medizinische Abklärungen, nament lich eine ausführliche psychiatrische Begutachtung , erforde rlich sind . Ihrem An trag auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung ist da her zu entsprechen. 2.4
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2014 aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwen di gen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Sie sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die notwendigen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel