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IV.2014.00736

Zwischenentscheid: Anordnung polydisziplinäres Gutachten. Keine Befangenheit von Dr. Jensen, der ZIMB und der übrigen Gutachter. Wegen Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip besteht kein Raum für Einigung und kein Anspruch auf Begutachtung im Wohnsitzkanton.

Zürich SozVersG · 2014-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am 1. November 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/68-69). Anlässlich des im Dezember 2010 einge leiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/72 ff.) ergaben sich keine rentenrele vanten Veränderungen, was die IV-Stelle der Versicherten am 18.

Januar 2011 mitteilte (Urk. 6/76). 1.2

Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle mit Blick auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/ 79).

I n dessen Rahmen stellte sie der Versicherten Fragen (Urk. 6/80) und holte einen Bericht des be han delnden Arztes Dr. med. Y.___ (Urk. 6/81) ein. Nachdem die Ver sicherte angegeben hatte, sich bei keinen weiteren Fachärzten in Be handlung zu befinden (Urk. 6/83), teilte die IV-Stelle ihr am 2 4. März 2014 mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung über nehme (Urk. 6/86). Via SuisseMED@P wurde der Begutachtungsauftrag am 30. April 2014 dem Z.___ zugeteilt (Urk. 6/91 ). Am 2. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versi cherten die Namen der begutachtenden Ärzte des beauftrag t en Z.___ für die polydiszi pli näre (allgemein- internistische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische) Untersuchung mit ( Urk. 6/92 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom

5. Mai 2014 (Urk. 6/94) sowie vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 6/97/1) Einwendungen . Mit Zwischenverfügung vom 1 1. Juni 2014

hielt die IV-Stelle an der poly dis zi plinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ , A.___ ,

und damit sinngemäss auch an den mitgeteilten Gutachtern fest, und teilte mit, der Zeitpunkt der Ab klärung werde direkt mit der Versicherten ver einbart (Urk. 6/98 = Urk. 2).

2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 1 1. Juni 2014 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 8. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter stelle und die An wei sung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zur Bestellung der Gutachterstelle, wobei die geographische Beschränkung bei der Gutachterwahl einzuhalten sei (Urk. 1 S. 1

Ziff. 1-4 ). Des Weiteren sei zu prüfen , ob das Rentenrevisionsverfahren den Bedingungen von Art. 6 der Euro päischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) genüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der vorlie genden Be schwer de sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zum Nachteil der Be schwerdeführerin zu treffen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 5 und 6 ). Ferner reichte sie dem Gericht diverse Unterlagen ( Urk. 3/ 2 -1 8 ) ein. Mit Beschwerde antwort vom 1

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1. Juni 2014

hielt die IV-Stelle an der poly dis zi plinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ , A.___ ,

und damit sinngemäss auch an den mitgeteilten Gutachtern fest, und teilte mit, der Zeitpunkt der Ab klärung werde direkt mit der Versicherten ver einbart (Urk. 6/98 = Urk. 2).

E. 1.1 X.___ , geboren 1973, meldete sich am 1. November 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/68-69). Anlässlich des im Dezember 2010 einge leiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/72 ff.) ergaben sich keine rentenrele vanten Veränderungen, was die IV-Stelle der Versicherten am 18.

Januar 2011 mitteilte (Urk. 6/76).

E. 1.2 Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle mit Blick auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/ 79).

I n dessen Rahmen stellte sie der Versicherten Fragen (Urk. 6/80) und holte einen Bericht des be han delnden Arztes Dr. med. Y.___ (Urk. 6/81) ein. Nachdem die Ver sicherte angegeben hatte, sich bei keinen weiteren Fachärzten in Be handlung zu befinden (Urk. 6/83), teilte die IV-Stelle ihr am 2 4. März 2014 mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung über nehme (Urk. 6/86). Via SuisseMED@P wurde der Begutachtungsauftrag am 30. April 2014 dem Z.___ zugeteilt (Urk. 6/91 ). Am 2. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versi cherten die Namen der begutachtenden Ärzte des beauftrag t en Z.___ für die polydiszi pli näre (allgemein- internistische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische) Untersuchung mit ( Urk. 6/92 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom

5. Mai 2014 (Urk. 6/94) sowie vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 6/97/1) Einwendungen . Mit Zwischenverfügung vom

E. 2 Gegen die Zwischenverfügung vom 1 1. Juni 2014 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 8. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter stelle und die An wei sung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zur Bestellung der Gutachterstelle, wobei die geographische Beschränkung bei der Gutachterwahl einzuhalten sei (Urk. 1 S. 1

Ziff. 1-4 ). Des Weiteren sei zu prüfen , ob das Rentenrevisionsverfahren den Bedingungen von Art.

E. 6 der Euro päischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) genüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der vorlie genden Be schwer de sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zum Nachteil der Be schwerdeführerin zu treffen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 5 und 6 ). Ferner reichte sie dem Gericht diverse Unterlagen ( Urk. 3/ 2 -1

E. 8 ) ein. Mit Beschwerde antwort vom 1

Dispositiv
  1. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5 ), was der Beschwerdeführerin am 1
  2. September 2014 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk.  7 ).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .      1 .1      Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom
  3. Juni 2014 (Urk.  2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Be schwer defüh rerin durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom
  4. Mai 2014 ( Urk.  6/92 ) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.  55 Abs.  1 ATSG in Verbindung mit Art.  5 Abs.  2 und Art.  46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art.  46 Abs.  1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1 .2      In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur i n einem Rechtsgutachten vom 11.  Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtspre chung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das Z.___ ; Art.  72 bis Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Ge sichts punkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Be schaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachten sins titute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventi onskon form ist (E. 2.1-2.3). Ander er seits erachtete das Bundesgericht die Ver fahrensgaran tien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zu handen der In validenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E.   2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E.   3.1), eine Mindestdifferenzie rung des Gutachtens ta rifs Platz greifen (E.   3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E.   3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person ins künftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E.   3.1.3.3 und E.   3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mit teilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden ( Art.  49 ATSG), welche dem Verfügungsbe griff gemäss Art.  5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung ( Art.  55 ATSG i.V.m . Art.  5 Abs.  2 und Art.  46 VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils ( Art.  46 Abs.  1 lit . a VwVG ; BGE 132  V 93 E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgeseh e nen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Ein tretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventions konformen Auslegung für das erst in stanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewir ken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwen dung en beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer „ second opinion " entspreche. Nach wie vor gerügt wer den könnten (personenbezogene) Aus standsgründe . Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgel tung der Gutachten aus Mitteln der Inva li den versicherung führe zu einer Befan genheit der MEDAS (E.   3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der ver si cherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9). 1 .3      In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72 bis IVV in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fach disziplinen ) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dür fe n, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bun desrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydis ziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV).      Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len- Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform " SuisseMED@P " (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 be treffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Ver fahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformatio nen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 1 .4      Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gut achten unter Randziffer 20 75 ff., Stand
  5. Januar 2014 , nun wie folgt be schrie ben:      Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung not wendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:      - polydisziplinäre Begutachtung      - Fachdisziplinen      - Fragenkatalog      - Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.      Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen vor zubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teil weise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwi schen ver fü gung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechts kräftig entschieden ist.      Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit und weist darauf hin, dass die Mitteilung des Ortes und des Ter mins durch die Gutachterstelle erfolgt. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum ein e Zwischenverfügung zu erge hen. 1.5      Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).      Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art.  29 Abs.  1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Art.  6 Ziff.  1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 , E.   5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stän de vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zu stand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er schei nen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E.   7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000 , Rz 12 zu Art. 93). 2 .      2 .1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Zwischenverfügung auf den Standpunkt, gegen eine Gutachterstelle als solche könnten keine Aus standsgründe geltend gemacht werden. Ferner vertrat sie die Auffassung, gegen die begutachtenden Personen lägen keine schützenswerten Ausstands- oder Ab lehnungsgründe vor, weshalb an der vorgesehenen Begutachtung festzuhal ten sei (Urk. 2 S. 1-2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, es sei nicht er sicht lich , inwiefern ein lange zurückliegendes Strafverfahren für den vorliegen den Fall Be fangenheit begründen könne. Im Übrigen sei Dr.  med. B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Vorwurf der Urkundenfäl schung freige spro chen worden (Urk. 5). 2 .2      Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, da Dr.  B.___ die MEDAS Z.___ als Gründer, Leiter und Chefarzt betreibe, bestün den begründete Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Gutachterstelle. Hinzu komme, dass sie einen formellen Anspruch auf eine Begutachtung innerhalb des Wohn kantons habe. Ferner sei die Zufallsvergabe über die SuisseMED@P mit gravie renden Mängeln sowohl struktureller als auch rechtlicher Art behaftet und ent spreche den Vorgaben an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Im Übri gen sei es denkbar, dass die IV-Stelle mehrere Aufträge pro versicherte Person an die SuisseMED@P richte und anschliessend die MEDAS als ausgewählt be kannt gebe, welche ihrem Wunsche entspreche (Urk. 1 S. 3).
  6. 3.1      3.1.1      D ie Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 24. März 2014 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medi zin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, eventuell Neuropsychologie) not wendig sei. Sie legte den Fragenkatalog bei und setzte ihr eine am
  7. April 2014 ablaufende Frist an, um Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zu satzfragen zu stellen (Urk. 6/86). Innert der um 14 Tage erstreckten Frist (vgl. Urk. 6/89) erhob die Beschwerdeführerin weder Einwände noch stellte sie Zu satz fragen . Dem Mail der Plattform SwissMED@P vom 3
  8. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag dem Z.___ zugeteilt wurde ( Urk.  6/ 91 ). Aus dem Bestätigungsmail der SuisseMED@P vom
  9. Mai 2014 ergibt sich so dann , dass das Z.___ den Auftrag bestätigt hat; gleichzeitig wurden Termine für die einzelnen Un tersuchungen angegeben ( Urk.  6/93 ). Angesichts dessen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am
  10. Mai 2014 mit, dass die poly disziplinäre Begutachtung durch das Z.___ durchgeführt werde, und gab ihr die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 6/ 92 ). Innert der eingeräumten Frist erhob die Beschwerdeführerin Ein wendungen gegen die v orgesehene Begutachtung im Z.___ und im Besonderen gegen Dr.  B.___ . Des Weiteren lehnte sie eine Begutachtung durch mehrere Ärzte ab und erklärte sich stattdessen bereit, sich von einer Vertrauensärztin in ihrer Nähe unter su chen zu lassen (Urk. 6/ 97/1 ) . Daraufhin erliess die Beschwer degegnerin die vor liegend angefochtene Zwischenverfügung (Urk. 6/98 = Urk. 2). 3.1.2      Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung der Beschwerdefüh rerin in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des i m KSVI beschriebenen Verfahrens (vgl. vorstehende E.   1.3 und 1.4) . D as Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 3.1.3      Soweit die Beschwerdeführerin beantragt , die Beschwerdegegnerin sei anzuwei sen, mit ihr ein Einigungsverfahren zur Bestellung der Gutachterstelle durch zu führen ( Urk.  1 S. 1 Ziff.  4 ), ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gut ach ten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizit vorgeschrieben ist (Art. 72 bis Abs.  2 IVV). Daher besteht kein Raum für eine einvernehmliche Festlegung in Bezug auf die Gutachterstelle als solche (vgl. auch die Urteil e des Sozialversi che rungsgerichts IV.2013.00040 vom 2
  11. März 2013 , E. 5.2 ; IV.2013.00553 vom 3
  12. August 2013 , E. 3.1 ). 3.1.4      Infolge der Geltung des Zufallsprinzips ist es auch nicht möglich, dass die Be schwerdeführerin nur eine Begutachtung in ihrem Wohnsitzkanton akzeptieren muss, wie sie geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3). Anspruch auf einen Gutachter im Wohnsitzkanton oder in möglichst unmittelbarer Nähe zum Wohnort besteht nicht. 3.1.5      Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein , grundsätzlich sei denkbar, dass die IV-Stelle mehrere Aufträge pro versicherte Person an die SuisseMED@P richte und so mehrmals auslose, bis ihr das Resultat passe (Urk. 1 S. 3). Hierfür beste hen keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen würde die IV-Stelle bei einem solchen Vorgehen riskieren, mehrere Gutachterstellen entschädigen zu müssen, da das SuisseMED@P-Team die ausgeloste Gutachterstelle unmittelbar nach der Zu tei lung über die Auftragsvergabe an sie informiert (vgl. Urk. 6/91). 3.1.6      Weiter zweifelt die Beschwerdeführerin die Rechtstaatlichkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Rechtsstaatlichkeit der Vergabe der Auf träge für polydisziplinäre Begutachtungen an die MEDAS-Begutachtungs stellen nach dem Zufallsprinzip an (Urk. 1 S.  3). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht die Vergabe solcher Gutachten an die MEDAS-Begutach tungsstellen als EMRK-konform beurteilt hat (vgl. vorstehende E. 1.2) . Dem ent sprechend müssen m edizinische Gutachten, an denen drei und mehr F achdis ziplinen beteiligt sind, gemäss Art.  72 bis Abs.  1 IVV bei einer Gutachterstelle er folgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. D as von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren entspricht somit den gesetzli chen Vorgaben .      Demnach steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Z.___ polydisziplinär begutachten zu lassen hat. 3.2      3.2.1      Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen Dr.  B.___ , wel cher gemäss Mitteilung vom
  13. Mai 2014 ( Urk.  6/92 ) für die allgemeinmedizi ni sche /internistische Untersuchung vorgesehen ist . D enn d ie Beschwerdeführe rin machte gegen eine Begutachtung durch ihn geltend, er habe in einem an deren Fall ein Gutachten zum Nachteil der versicherten Person abgeändert . Eine unab hängige Begutachtung sei deshalb nicht gewährleistet (Urk. 1, Urk. 3/12-18). 3.2.2      Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage der Befangenheit von Dr.  B.___ zu befassen und äusserte sich im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 wie folgt (E. 4.3.2): „Vorweg kann es nicht auf das subjektive Em p fin den der Person ankommen, die Befangenheit des oder der Sachverstän di gen behauptet (BGE 132 V 93 E.   7.1 S.   109 f.; Urteil 8C_781/2010 vom 1
  14. März 2011 E.   3; vgl. auch BGE 137 II 431 E.   5.2 S.   453). Ebenso wenig kann der Aus gang des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenommenheit von Bedeutung sein. Ausstandsrechtlich für die Beurteilung der Sache entscheidend ist hinge gen das Folgende: Das Dr.  med. B.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten be trifft eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden hatte, somit fast fünf Jahre zu rückliegt und überdies eine andere versicherte Person betraf. Vor liegend ist der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom
  15. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr.  med. B.___ einmal Jahre zu vor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Ge samtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgut achter , der keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vor genommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch ob jektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken.“ 3.2.3      Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Freispruchs von Dr.  B.___ (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5.  Februa r 2013 , bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom
  16. November 2013 ) stellt das beschwerdeweise ins Feld ge führte bekannte Strafverfahren gegen Dr.  B.___ auch im vorliegenden Fall kei nen Ausstands grund dar. 3.3      Hinreichend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit begründen würden, wurden nicht angeführt. Dies gilt auch für die Fr age einer Befangenheit von Dr.  med. C.___ , Facharzt für Neurologie, med. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie .      Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass weder das Z.___ als Gut achtenstelle noch Dr.  B.___ oder eine der übrigen begutachtenden Personen als befangen gelten beziehungsweise der Anschein der Befangenheit besteht. Ebenso lief das Verfahren der Auftragsvergabe korrekt ab. Damit erweist sich die an gefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.      Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Raum für die allgemeine Prüfung der EMRK-Konformität des Rentenrevisionsverfahrens , wie von der Beschwerdeführerin beantragt ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  5 ), besteht.
  17. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen ( Urk.  1 S. 2 Ziff. 6) gegenstandslos. 5 .      Gegenstand dieses Prozesses ist weder die Zusprechung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen, weswegen Art.  69 Abs.  1 bis IVG keine Anwendung findet. Das Verfahren ist demnach kostenlos. Das Gericht erkennt:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Das Verfahren ist kostenlos.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  22. Juli bis und mit 1
  23. August sowie vom 1
  24. Dezember bis und mit dem
  25. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00736 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am 1. November 2005 zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/68-69). Anlässlich des im Dezember 2010 einge leiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/72 ff.) ergaben sich keine rentenrele vanten Veränderungen, was die IV-Stelle der Versicherten am 18.

Januar 2011 mitteilte (Urk. 6/76). 1.2

Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle mit Blick auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/ 79).

I n dessen Rahmen stellte sie der Versicherten Fragen (Urk. 6/80) und holte einen Bericht des be han delnden Arztes Dr. med. Y.___ (Urk. 6/81) ein. Nachdem die Ver sicherte angegeben hatte, sich bei keinen weiteren Fachärzten in Be handlung zu befinden (Urk. 6/83), teilte die IV-Stelle ihr am 2 4. März 2014 mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung über nehme (Urk. 6/86). Via SuisseMED@P wurde der Begutachtungsauftrag am 30. April 2014 dem Z.___ zugeteilt (Urk. 6/91 ). Am 2. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versi cherten die Namen der begutachtenden Ärzte des beauftrag t en Z.___ für die polydiszi pli näre (allgemein- internistische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische) Untersuchung mit ( Urk. 6/92 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom

5. Mai 2014 (Urk. 6/94) sowie vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 6/97/1) Einwendungen . Mit Zwischenverfügung vom 1 1. Juni 2014

hielt die IV-Stelle an der poly dis zi plinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ , A.___ ,

und damit sinngemäss auch an den mitgeteilten Gutachtern fest, und teilte mit, der Zeitpunkt der Ab klärung werde direkt mit der Versicherten ver einbart (Urk. 6/98 = Urk. 2).

2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 1 1. Juni 2014 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 8. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter stelle und die An wei sung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zur Bestellung der Gutachterstelle, wobei die geographische Beschränkung bei der Gutachterwahl einzuhalten sei (Urk. 1 S. 1

Ziff. 1-4 ). Des Weiteren sei zu prüfen , ob das Rentenrevisionsverfahren den Bedingungen von Art. 6 der Euro päischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) genüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der vorlie genden Be schwer de sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zum Nachteil der Be schwerdeführerin zu treffen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 5 und 6 ). Ferner reichte sie dem Gericht diverse Unterlagen ( Urk. 3/ 2 -1 8 ) ein. Mit Beschwerde antwort vom 1 1. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 1

5. September 2014 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom

11. Juni 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Be schwer defüh rerin durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom

2. Mai 2014 ( Urk. 6/92 ) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG

in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1 .2

In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur i n einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtspre chung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das Z.___ ; Art. 72 bis

Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung, IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Ge sichts punkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Be schaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachten sins titute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventi onskon form ist (E. 2.1-2.3). Ander er seits erachtete das Bundesgericht die Ver fahrensgaran tien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zu handen der In validenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E.

2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem

Zufallsprinzip erfolgen (E.

3.1), eine Mindestdifferenzie rung des Gutachtens ta rifs

Platz greifen (E.

3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E.

3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person ins künftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E.

3.1.3.3 und E.

3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mit teilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden ( Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbe griff gemäss Art. 5 VwVG

entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung ( Art. 55 ATSG i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1

lit . a VwVG ; BGE 132  V 93

E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgeseh e nen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Ein tretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventions konformen Auslegung für das erst in stanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewir ken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwen dung en beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer „ second

opinion " entspreche. Nach wie vor gerügt wer den könnten (personenbezogene) Aus standsgründe . Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgel tung der Gutachten aus Mitteln der Inva li den versicherung führe zu einer Befan genheit der MEDAS (E.

3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der ver si cherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9). 1 .3

In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72 bis

IVV in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fach disziplinen ) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dür fe n, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bun desrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydis ziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV).

Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len- Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform " SuisseMED@P " (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 be treffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Ver fahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformatio nen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 1 .4

Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gut achten unter Randziffer 20 75 ff., Stand 1. Januar 2014 , nun wie folgt be schrie ben:

Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung not wendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:

- polydisziplinäre Begutachtung

- Fachdisziplinen

- Fragenkatalog

- Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.

Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen vor zubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teil weise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwi schen ver fü gung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechts kräftig entschieden ist.

Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit und weist darauf hin, dass die Mitteilung des Ortes und des Ter mins durch die Gutachterstelle erfolgt. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum ein e Zwischenverfügung zu erge hen. 1.5

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 , E.

5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stän de vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zu stand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er schei nen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E.

7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000 , Rz 12 zu Art. 93). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Zwischenverfügung auf den Standpunkt, gegen eine Gutachterstelle als solche könnten keine Aus standsgründe geltend gemacht werden. Ferner vertrat sie die Auffassung, gegen die begutachtenden Personen lägen keine schützenswerten Ausstands- oder Ab lehnungsgründe vor, weshalb an der vorgesehenen Begutachtung festzuhal ten sei (Urk. 2 S. 1-2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, es sei nicht er sicht lich , inwiefern ein lange zurückliegendes Strafverfahren für den vorliegen den Fall Be fangenheit begründen könne. Im Übrigen sei Dr. med. B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Vorwurf der Urkundenfäl schung freige spro chen worden (Urk. 5). 2 .2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, da Dr. B.___ die MEDAS Z.___ als Gründer, Leiter und Chefarzt betreibe, bestün den

begründete Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Gutachterstelle. Hinzu komme, dass sie einen formellen Anspruch auf eine Begutachtung innerhalb des Wohn kantons habe. Ferner sei die Zufallsvergabe über die SuisseMED@P mit gravie renden Mängeln sowohl struktureller als auch rechtlicher Art behaftet und ent spreche den Vorgaben an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Im Übri gen sei es denkbar, dass die IV-Stelle mehrere Aufträge pro versicherte Person an die SuisseMED@P richte und anschliessend die MEDAS als ausgewählt be kannt gebe, welche ihrem Wunsche entspreche (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

3.1.1

D ie Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 24. März 2014 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medi zin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, eventuell Neuropsychologie) not wendig sei. Sie legte den Fragenkatalog bei und setzte ihr eine am 7. April 2014 ablaufende Frist an, um Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zu satzfragen zu stellen (Urk. 6/86). Innert der um 14 Tage erstreckten Frist (vgl. Urk. 6/89) erhob die Beschwerdeführerin weder Einwände noch stellte sie Zu satz fragen . Dem Mail der Plattform SwissMED@P vom 3 0. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag dem Z.___ zugeteilt wurde ( Urk. 6/ 91 ). Aus dem Bestätigungsmail der SuisseMED@P vom 1. Mai 2014 ergibt sich so dann , dass das Z.___ den Auftrag bestätigt hat; gleichzeitig wurden Termine für die einzelnen Un tersuchungen angegeben ( Urk. 6/93 ). Angesichts dessen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2014 mit, dass die poly disziplinäre Begutachtung durch das Z.___ durchgeführt werde, und gab ihr die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 6/ 92 ). Innert der eingeräumten Frist erhob die Beschwerdeführerin Ein wendungen gegen die v orgesehene Begutachtung im Z.___ und im Besonderen gegen Dr. B.___ . Des Weiteren lehnte sie eine Begutachtung durch mehrere Ärzte ab und erklärte sich stattdessen bereit, sich von einer Vertrauensärztin in ihrer Nähe unter su chen zu lassen (Urk. 6/ 97/1 ) . Daraufhin erliess die Beschwer degegnerin die vor liegend angefochtene Zwischenverfügung

(Urk. 6/98 = Urk. 2). 3.1.2

Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung der Beschwerdefüh rerin in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des i m KSVI beschriebenen Verfahrens (vgl. vorstehende E.

1.3 und 1.4) . D as Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 3.1.3

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt , die Beschwerdegegnerin sei anzuwei sen, mit ihr ein Einigungsverfahren zur Bestellung der Gutachterstelle durch zu führen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 4 ), ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gut ach ten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizit vorgeschrieben ist (Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Daher besteht kein Raum für eine einvernehmliche Festlegung in Bezug auf die Gutachterstelle als solche (vgl. auch die Urteil e des Sozialversi che rungsgerichts IV.2013.00040 vom 2 8. März 2013 , E. 5.2 ; IV.2013.00553 vom 3 0. August 2013 , E. 3.1 ). 3.1.4

Infolge der Geltung des Zufallsprinzips ist es auch nicht möglich, dass die Be schwerdeführerin nur eine Begutachtung in ihrem Wohnsitzkanton akzeptieren muss, wie sie geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3). Anspruch auf einen Gutachter im Wohnsitzkanton oder in möglichst unmittelbarer Nähe zum Wohnort besteht nicht. 3.1.5

Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein , grundsätzlich sei denkbar, dass die IV-Stelle mehrere Aufträge pro versicherte Person an die SuisseMED@P richte und so mehrmals auslose, bis ihr das Resultat passe (Urk. 1 S. 3). Hierfür beste hen keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen würde die IV-Stelle bei einem solchen Vorgehen riskieren, mehrere Gutachterstellen entschädigen zu müssen, da das SuisseMED@P-Team die ausgeloste Gutachterstelle unmittelbar nach der Zu tei lung über die Auftragsvergabe an sie informiert (vgl. Urk. 6/91).

3.1.6

Weiter zweifelt die Beschwerdeführerin die Rechtstaatlichkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Rechtsstaatlichkeit der Vergabe der Auf träge für polydisziplinäre Begutachtungen an die MEDAS-Begutachtungs stellen nach dem Zufallsprinzip an (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht die Vergabe solcher Gutachten an die MEDAS-Begutach tungsstellen als EMRK-konform beurteilt hat (vgl. vorstehende E. 1.2) . Dem ent sprechend

müssen

m edizinische Gutachten, an denen drei und mehr F achdis ziplinen beteiligt sind, gemäss Art. 72 bis

Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle er folgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. D as von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren entspricht somit den gesetzli chen Vorgaben .

Demnach steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Z.___ polydisziplinär begutachten zu lassen hat. 3.2

3.2.1

Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen Dr. B.___ , wel cher gemäss Mitteilung vom 2. Mai 2014 ( Urk. 6/92 ) für die allgemeinmedizi ni sche /internistische Untersuchung vorgesehen ist .

D enn d ie Beschwerdeführe rin machte gegen eine Begutachtung durch ihn geltend, er habe in einem an deren Fall ein Gutachten zum Nachteil der versicherten Person abgeändert .

Eine unab hängige Begutachtung sei deshalb nicht gewährleistet (Urk. 1, Urk. 3/12-18). 3.2.2

Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage der Befangenheit von Dr. B.___ zu befassen und äusserte sich im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 wie folgt (E. 4.3.2): „Vorweg kann es nicht auf das subjektive Em p fin den der Person ankommen, die Befangenheit des oder der Sachverstän di gen behauptet (BGE 132 V 93 E.

7.1 S.

109 f.; Urteil 8C_781/2010 vom 1 5. März 2011 E.

3; vgl. auch BGE 137 II 431 E.

5.2 S.

453). Ebenso wenig kann der Aus gang des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenommenheit von Bedeutung sein. Ausstandsrechtlich für die Beurteilung der Sache entscheidend ist hinge gen das Folgende: Das Dr. med. B.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten be trifft eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden hatte, somit fast fünf Jahre zu rückliegt und überdies eine andere versicherte Person betraf. Vor liegend ist der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med. B.___ einmal Jahre zu vor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Ge samtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgut achter , der keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vor genommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch ob jektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken.“ 3.2.3

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Freispruchs von Dr. B.___ (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5. Februa r 2013 , bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013 ) stellt das beschwerdeweise ins Feld ge führte bekannte Strafverfahren gegen Dr. B.___ auch im vorliegenden Fall kei nen Ausstands grund dar.

3.3

Hinreichend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit begründen würden, wurden nicht angeführt. Dies gilt auch für die Fr age einer Befangenheit von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, med. pract . D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr.

med.

E.___ , Facharzt für Rheumatologie .

Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass weder das Z.___ als Gut achtenstelle noch Dr. B.___

oder eine der übrigen begutachtenden Personen als befangen gelten beziehungsweise der Anschein der Befangenheit besteht. Ebenso lief das Verfahren der Auftragsvergabe korrekt ab. Damit erweist sich die an gefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Raum für die allgemeine Prüfung der EMRK-Konformität des Rentenrevisionsverfahrens , wie von der Beschwerdeführerin beantragt ( Urk. 1 S. 2

Ziff. 5 ), besteht. 4.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) gegenstandslos. 5 .

Gegenstand dieses Prozesses ist weder die Zusprechung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen, weswegen Art. 69 Abs. 1 bis IVG keine Anwendung findet. Das Verfahren ist demnach kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer