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IV.2015.00466

Einwände gegen Gutachtensstelle, keine Befangenheit, Qualifikation der begutachtenden Ärzte genügend; keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen; volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, (BGE 9C_297/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, arbeitete vom 18. April 1994 bis zum

31. Dezember 1994 bei der Y.___ als Betriebs assis tentin . In der Folge war sie arbeitslos, unterzeichnete jedoch am 17. Februar 1995 einen Arbeitsvertrag bezüglich einer Anstellung als Sekretärin per 1. Mai 1995 bei Z.___ (Urk. 8 / 4/3 ). Am 23. Februar 1995 geriet sie als Autofahrerin mit einem Gabelstaplerfahrer in eine Auseinandersetzung, welche darin gipfelte, dass sie nach einem Wortwechsel von diesem eine heftige Ohr feige auf die linke Gesichtshälfte erhielt (Urk. 8 / 7 ). Die Versicherte war anschliessend wegen den Folgen dieses körperlichen Angriffes arbeitsunfähig, wofür die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (SUVA) Taggeldleistungen von 50 % erbrachte. Ausserdem übernahm sie die Heilungskosten. Mit Verfü gung vom 14. Juni 1995 stellte die SUVA jedoch ihre Leistungen rückwirkend per 31. Mai 1995 ein, da keine organischen Unfall folgen mehr vorlägen (Urk. 8 / 16 ). Diesen Entscheid bestätigten die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1995 (Urk. 8 / 23/5-9 ), das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. August 1998 (Urk. 8 / 25 ) sowie das Eidge nössische Versicherungs gericht

(heute: Bundes gericht) mit Urteil vom 22. Februar 2001 (Urk. 8 / 29 ). Nach der letztinstanzlichen Ablehnung ihres Leistungsbegehrens gegenüber der SUVA meldete sich die Versicherte am 6. März 2001 (Datum des Posteingangs) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/30, Urk. 8/32) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/7-9 ) und holte den Arztbericht von Dr. med. A.___ , Neurologie FMH, Zürich, vom 8. August 2001 (Urk. 8/39/1-2 , unter Beilage weiterer Be richte vom 10. August und 17. Januar 2001 sowie vom 28. Juni 1995 , Urk. 8/39/3-8 ) ein. Sodann liess sie die Versicherte durch das B.___

polydis ziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 10. August 2002, Urk. 8/57 ). Mit Vor bescheid vom 26. September 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungs begehren abgewiesen werden müsse, da der Invaliditäts grad nur 31 % betrage ( Urk. 8/59) . Nachdem da gegen von der Versicherten kein e kon krete n Einw ände erhoben worden waren, wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 14. Januar 2003 ab (Urk. 8/79 ). Gegen diese Verfü gung liess die Versicherte am 12. Februar 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/80 ), wobei sie das Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Zürich, vom 4. März 2003 (Urk. 8/84 ) einreichen liess. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ab (Urk. 8/97 ). Diesen Entscheid bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. März 2004 ( Urk. 8/103). 1.2

Wegen den Folgen eines am 1 4. Mai 2005 erlittenen Verkehrsunfalles meldete sich X.___ am 1 4. Mai 2007 erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/106). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte d ie Arztbericht e von Dr. med. D.___ , Chirurgie FMH, vom 3 0. Mai 2007 ( Urk. 8/111/7), von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 19. November 2007 (Urk. 8/123/11-12, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/123/7-10) und vom 2 4. Juni 2008 ( Urk. 8/138/6) , von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 8/127), von G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychother apie, vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/128) , von der H.___ vom 2 9. Februar 2008 (Urk. 8/130), von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin, vom 15. Februar 2008 (Urk. 8/131) , von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 8/1 33 /1-6, unter Beilage weiterer Arztbe rich te , Urk. 8/1 3 3/7-13) und von Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trau matologie, vom 9. August 2008 ( Urk. 8/140) ein. Die Versicherte reichte ausser dem die Buchhaltungsunterlagen ihrer Einzelfirma L.___ (Urk. 8/114/1-133 , Urk. 8/115) und weitere Arztberichte über ihre Behandlun gen nach dem Verkehrsunfall ( Urk. 8/125/1-32, Urk. 8/126) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDA S

M.___ vom 2. Juni 2009 erstellen ( Urk. 8/151/1-62). Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der für den Unfall vom 1 4. Mai 2005 leistungspflichtigen Haftpflichtversiche rung, der Basler Versicherungen, bei ( Urk. 8/ 159-168 ). Mit Urteil vom 8. Februar 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich X.___ vom Vorwurf des versuchten Betrugs gegenüber der Basler Ver sicherungen frei . Hin gegen wurde sie des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialen

Dienste der Stadt Zürich schuldig gesprochen und mit einer bedingten Frei heitstrafe von 20 Monaten bestraft ( Urk. 8/19 4 ). Die IV-Stelle zog die - mehrere Aktenordner umfassenden

- Akten dieses Strafver fahrens ebenfalls bei ( Urk. 8/198- 20 8 ) .

1.3

Am 2. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Urk. 8/210). Am 2 4. Oktober 2012 informierte sie die Versicherte sodann dar über, dass diese Begutachtung beim N.___ stattfinden und Abklärungen der Allgemei nen Inneren Medizin bei Dr. med. O.___ , der Neurologie bei Dr. med. P.___ , der Orthopädie bei Dr. med. Q.___ und der Psychiatrie bei Dr. med. R.___ beinhalten würde ( Urk. 8/215). Mit Schreiben vom

5. November 2012 lehnte die Versicherte die Mitwirkung von Dr. O.___ bei der Begutachtung ab, da gegen diesen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung geführt werde und er bis anhin nicht rechtskräftig freigesprochen worden sei ( Urk. 8/216). Die IV-Stelle teilte der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 3 0. Mai 2013 mit , das Gutachten werde beim N.___ durchgeführt, jedoch dürfe Dr. O.___ nicht als Gutachter handeln, sondern es müsse für die Fach richtung Allgemeine Innere Medizin ein anderer Arzt aufgeboten werden ( Urk. 8/226). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 hielt die IV-Stelle ausdrücklich an der Abklärung durch das N.___ fest, wobei sie ausführte , es liege gegenüber Dr. O.___ kein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund vor, weshalb

- entgegen dem Schreiben vom 3 0. Mai 2013 - auch an der Begutachtung durch Dr. O.___ festzuhalten sei (Urk. 8/230). Die Versicherte ersuchte die IV-Stelle am 2. Juli 2013 die se Entscheidung zu überdenken. Die Vorbehalte gegenüber Dr. O.___ würden aufrechterhalten ( Urk. 8/231). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 1 6. Juli 2013 dazu auf, sich darüber zu äussern, ob sie gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 Beschwerde erheben wolle (Urk. 8/232). Diese Frage ver neinte die Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2013 ( Urk. 8/233). Am 1 2. und 1 3. Dezember 2013 wurde X.___ beim N.___ untersucht und das Gutachten wurde am 2 9. März 2014 erstellt ( Urk. 8/239). Mit Vorbe scheid vom 1 7. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leis tungsbegehren müsse abgewiesen werden, da kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 8/242). Dagegen liess X.___ am 3. Juni 2014 Einwand erheben ( Urk. 8/250). Mit Verfügung vom 2 4. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Viktor Estermann am 2 9. April 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 01.05.2006 eine angemes sene IV-Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei bei der Beschwerdeführerin kein namhafter, eigenständiger, länger andauernder Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Die beklagten subjektiven Beschwerden im Bereich der rechten oberen Extremität sowie der Halswirbelsäule liessen sich weder klinisch noch radiologisch objektivieren. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des N.___ erwiesen sich als unbegründet und es könne vollum fänglich darauf abgestellt werden ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, das Gutachten des N.___

weise sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht grosse Mängel auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr stehe in Über ein stimmung mit dem zutreffenden Gutachten der MEDAS M.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Tätigkeitsbereich vollständig und in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwer degegnerin müsse damit zwingend eine Rentenprüfung durchführen und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 (nach Ablauf des obliga torischen Wartejahres) eine angemessene

Invalidenrente ausrichten (Urk. 1). 3. 3.1

Die Ärzte des B.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 10. August 2002 (Urk. 8/57) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronifiziertes

tendomyotisches

Cervicalsyndrom , beginnende degenerative Veränderungen der BWS nach Mor bus Scheuermann, eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und emo tional instabilen Zügen sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin nor mal arbeitsfähig in wechselbelastenden Tätigkeiten, welche nicht das repeti tive Heben von Gewichten erforderten. Einer Arbeit als Betriebsassistentin stehe der Beschwerdeführerin z.B. nichts im Wege. Die Tatsache, dass sich die Beschwer deführerin ungerecht behandelt fühle, dass das begangene Unrecht nie wieder gutgemacht worden sei und dass sie mit ihren drei Kindern kaum Zeit finde, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, seien invaliditätsfremde Fakto ren. Durch eine geregelte Tagesstruktur könnten die Müdigkeit und Erschöpfung bekämpft werden, womit sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielen liesse. 3.2

Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2007 ( Urk. 8/111/7) bestehen bei der Beschwerdeführerin an der Schulter rechts ein Zustand nach Rekon struktion der Rotatorenmanschette und Acromionaufrichteosteotomie sowie Bizeps Tenodese nach traumatischer Supraspinatus Läsion. Eine definitive Beurteilung auf längere Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es sei aber damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte, wechselnde Tätigkeiten zumutbar seien, wobei sie keine Überkopfarbeiten mehr ausführen könne. Die Schulter habe durchaus das Potential für eine gute Funk tion und die Beschwerdeführerin sollte ihren Arm im Alltag einsetzen. Für die nächsten zwei Monate bleibe sie zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 1 9. November 2007 (Urk. 8/123/11-12) besteht bei der Beschwerdeführerin ein unklares Schmerz syndrom an der rechten Schulter bei Status nach partieller, synovialseitiger

Supraspinatussehnenruptur rechts, Bursitis subakromialis , Status nach Supra spinatussehnendoppelung , AC-Gelenksresekt ion, Aufrichte osteotomie am 6. September 2006 ( Dr. med. S.___ ), Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer

subakromialer Dekompression, offener Supraspinatus sehnenrevision , Schraubenentfernung am 3. Juli 2007 (Dr. med. E.___ ) sowie Status nach HWS-Distorsion ( Dr. med. T.___ , St. Gallen). Die Beschwerdeführerin sei vom 3. Juli bis zum 31. Oktober 2007 zu 100 % , ab dem 1. Nove mber 2007 zu 50 % und eventuell ab dem 1. Januar 2008 zu 0 %

arbeitsunfähig. Es bestünden unklare Restbeschwerden an der rechten Schulter, welche nicht objektivierbar seien. Die Rotatorenmanschettentests seien unauf fällig. Aus objektiver ärztlicher Sicht müsste die vollumfängliche Arbeits auf nahme ab dem 1. Januar 2008 gewährleistet sein. 3.4

Laut dem Arztbericht des Neurologen Dr. F.___ vom 1 2. Februar 2008 (Urk. 8/127/1-6) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach leichter Auffahrkollision am 9. Mai 2005, unklarer sensibler Medianus -Ausfall, schwie rige Interpretation, Verdacht auf funktionelle Überlagerung. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.5

Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters G.___ vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/128) bestehen bei der Beschwerdeführerin rezidivierende depressive Phasen schweren Ausmasses, zur Zeit mittelschwere Episode (ICD-10 F32.11), seit über sieben Jahren. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin seit dem 18. Januar 2007 bis auf weiteres zu 50 % eingeschränkt. Im erlernten Beruf als Arztgehilfin und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Masseurin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Januar 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6

Laut dem Arztbericht der H.___ vom 2 9. Februar 2008 ( Urk. 8/130) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) ein HWS-Distorsions trauma 05/2005 mit/bei (S13.4) HWS & BWS knöchern radiologisch unauffällig ( Rx . der HWS und BWS 05/05, U.___ ), Cervicalgien mit Kopfschmerzen und Schwindelanfällen, posttraumatisch aktivierte PHS tendinotica rechts, (2.) ein lumboradikuläres und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (M54.5) Discushernie L5/S1 mit Nervenkompression rechts (MR V.___ 08/2005), Protrusion L4/L5 ohne Nervenkompression (MRI V.___ 08/2005) (M51.1) sowie (3.) ein Verdacht auf Fibromyalgie mit/bei (M79.10) Tenderpoints 18/18 positiv. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. Februar bis zum 9. März 2006 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Durch die regelmässige und motivierte Teilnahme an den Therapien habe sie partiell rekonditioniert werden können. Die Beweglichkeit und Körperkraft hätten mehr subjektiv als objektiv verbessert werden können, so dass noch weiterhin eine deutliche schmerzbedingte Einschränkung bezüglich Kraft und Mobilität des rechten Armes vorliege. Die Schmerzsituation sei gegen Ende des Rehabi litati onsaufenthalts wohl im Rahmen der physiotherapeutischen Mehrbelastung eher gestiegen. Der Beschwerdeführerin sei bei Klinikaustritt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 1 5. März 2006 attestiert worden. Danach werde ein berufli cher Wiedereinstieg mit wechselbelastender Tätigkeit und Meidung monotoner bzw. gebückter Haltung sowie Überkopfarbeiten empfohlen. Die Beschwerde führerin habe vor, ihr Studio für orientalische Kosmetik mit einer neuen Arbeitskraft zu besetzen. Zusätzlich werde sie sich mit der Vermarktung selbst entwickelter Produkte beschäftigen. 3.7

Gemäss dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 5. Februar 2008 ( Urk. 8/131) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) tendinotica rechts bei partieller Läsion der Bizepssehne , Status nach Schulterrevision mit Bizepstenotomie 2006 und Status nach Metall entfernung und Debridement im Juni 2007, ein chronisches posttrau matische s

Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertauma der HWS sowie ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits mit sensiblem Ausfall links bei Discushernie L5/S1 und Discusprotrusion L4/ 5. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2005 bis zum 31. August 2007 zu 100 % und seit dem 1. September 2007 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfä higkeit bei 50 % . 3.8

Laut dem Arztbericht von Dr. J.___ vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 8/133/1-6) besteht bei der Beschwerdeführerin ein Status nach HWS-Trauma am 1 4. Mai 200 5. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. Mai 2005 zu 100 % arbeits unfä hig. Sie scheine sich auf ihre Beschwerden fixiert zu haben. In behin derungsan gepasster Tätigkeit sei ihr nach Anpassung ein Pensum von 22 Stunden pro Woche zumutbar. 3 .9

Gemäss dem Arztbericht von Dr. K.___ vom 9. August 2008 ( Urk. 8/140) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach cervico-cephalem

Akzele rations -/ Dezelerationstrauma vom „ head

con t act “-Typ mit/bei milder traumati scher Hirnverletzung und HWS-Distorsion im Rahmen einer Heck kollision vom 1 4. Mai 2005, ein posttraumatisches cervico-encephales

Syndrom mit Funkti onsstörung des

posturalen Kontrollsystems, „ post

trauma

vision “-Syndrom nach Padula bei Verdacht auf multisegmentale Läsionen der cervicalen

Bewegungs segmente pp. der cervicalen Facettengelenke, neuro psychologischen Defiziten, geringgradiger C5-Senke beidseits mit fluktuieren dem Tinnitus aurium

utq

cer vicocochleo-synaptischen

Ursprungs, ein unklares Schmerzsyndrom an der rechten Schulter mit/bei Status nach partieller, synovialseitiger

Supraspinatus sehnenruptur rechts, Bursitis subakromialis , Status nach Supraspinatussehnen doppelung , AC-Gelenks resektion , Aufrichte osteotomie am 6. September 2006 ( Dr. med. S.___ ), Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthrosko pischer

subakromialer Dekompression, offener Supraspinatussehnenrevision , Schraubenentfernung am 3. Juli 2007 (Dr. med. E.___ ), ein post traumatisch aktiviertes PHS rechts mit/bei Kontusion am 1 4. Mai 2005, ein lumbo-radikuläres und lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Dis kushernie

L5/S1 mit Neuro kompression rechts (MRI 08/2005) und Protrusion L4/5 ohne Nerven kompression (MRI 08/2005) sowie ein Verdacht auf Fibromy algie mit/bei Tenderpoints 18 von 18 positiv. Aufgrund der belastungsabhängi gen Beschwer den mit funktioneller Einschränkung (Schulterbeweglichkeit rechts, Kraft im rechten Ar m und der rechten Hand) sowie den neuropsycholo gischen Beschwerden mit verminderter Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, ver minderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Therapeutin zur Zeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig. Für alle Tätigkeiten, mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andau erndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körper haltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. 3 .10

Laut dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS M.___ vom 2. Juni 2009 ( Urk. 8/151) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) chronische Schulter-/Armschmerzen rechts bei suba cromi alen

Impingement und Bicepstendinitis rechts, M75.8, bestehend seit 2005, (2.) rezidivierende Lumboischialgien mit sensiblem S1-Syndrom links, M54.4, bestehend seit 2005, (3.) Diskushernien L5/S1, Diskusprotrusion L4/5, ED 08/05, M54.4, und (4.) ein kleiner Bandscheibenvorfall C6/C7 ohne Kompressions zei chen , ED 02/08, M50.2, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (5.) eine abgelaufene HWS-Distorsion 05/2005, Z87.3, (6.) vorbefundlich : chroni fi ziertes

tendomyotisches

Zervikalsyndrom , bestehend seit 1995, M53.0, (7.) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung , ED 2002, bestehend seit 1995, F45.1, und (8.) akzentuierte Persönlichkeitszüge, ED 2002, Z73, bestehend seit der Adoleszenz. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Grosszahl von Beschwerden, die den Bewegungsapparat betreffen würden und ebenso eine grosse Zahl entsprechender Diagnosen, die im Laufe der Krankheitsgeschichte seit 1995 gestellt worden seien. Subjektiv und objektiv relevant seien die Schulter-/Armschmerzen rechts, die anhand der jetzigen Untersuchungs ergeb nisse auf ein Impingement -Syndrom und auf eine Tendinitis der langen Bizepssehne zurückzuführen seien. Der Beginn der meisten Beschwerden am Bewegungsapparat schildere die Beschwerdeführerin zeitlich im Zusammenhang mit dem 2005 erlittenen Auffahrunfall. Ein zervikozephales und zerviko brachi ales Schmerzsyndrom sei jedoch seit 1995 dokumentiert. Damals sei die Beschwerdeführerin Opfer einer Tätlichkeit geworden und habe in der Folge Nacken-/Schulter-/Arm- und Kopfschmerzen entwickelt. Nach dem Autounfall, von dem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin betroffen gewesen sei, sei es zu einer erheblichen Schmerzexazerbation gekommen, es seien erstmals lumbale Schmerzen angegeben worden. Wie bei früheren Untersuchungen sei en auch jetzt Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und Einschränkungen, Befunden und beobachtbarem Verhalten festzustellen. Es müsse jedoch auf grund der objektiven orthopädischen Befunde von einer relevanten Funk tions einschränkung an der rechten oberen Extremität ausgegangen werden, so dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin nicht mehr möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit dürfe keine Anforderungen an Gebrauch und Einsatz der dominanten rechten oberen Extremität stellen, was in der Praxis kaum voll ständig möglich sein werde. Deshalb und wegen der erforderlichen Anpassung und Kompensation der Einschränkungen an rechtem Arm und rechter Hand sei auch unter angepassten Bedingungen keine vollständige Arbeitsfähigkeit gege ben. Die psychopathologischen Auffällig keiten seien von geringem Krank heits wert . Die daraus resultierenden Beein trächtigungen würden als willentlich überwindbar eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin selber halte denn auch die Führung eines normalen Lebens für möglich, wenn die Schulter-/Armschmerzen rechts abnehmen würden. Die Prognose sei nicht ungünstig, die Beschwerde führerin sei an einer Besserung ihres Gesundheitszustandes interessiert. Bedenklich sei allenfalls die Tatsache, dass bereits zwei Eingriffe an der rechten Schulter an der Schmerz chronifizierung nicht s zu ändern vermocht hätten und dass das Krankheits verhalten der Beschwerdeführerin die Symptomausweitung und Selbstlimi tierung begünstigen dürfte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin sei nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit, die eine Schon ung der rechten Schulter und des rechten Armes erlaube, sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Die Einschränkung werde mit den Belastungen durch An pas sung und Kompensation des Ausfalls der dominanten oberen rechten Extremität begründet. Die Arbeitsfähigkeit könne sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit verbessert werden, wenn Schmerz syndrom und Funktionseinschränkung an der rechten oberen Extremität durch medizinische Massnahmen reduziert würden. Die postulierte Leistungs minderung für eine angepasste Tätigkeit würde dann entfallen. Zusammen fassend sei der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen (Scho nung der rechte n oberen Extremität) ab dem 22. Mai 2005 mit Zeiten 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Februar und März 2006, September bis November 2006 , Juli bis September 2007, sowie in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 4. Mai 2005 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 6. Februar 2006 zu attestieren. 3.11

Laut dem polydisziplinären Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 (Urk. 8/239 /80 ) bestehen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1.) residuelle Schulterschmerzen rechts mit/bei: Status nach Acromionaufrichte osteotomie mit AC-Gelenksresektion und Supraspinatus dop pelung wegen Impingement -Symptomatik am 06.09.2006 und Status nach Schulterarthros kopie mit subacromialer Dekompression, offener Supraspinatus sehnenrevision und Schraubenentfernung am Acromion am 03.07.2007, (2). chronische Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität ohne adäquates, objektivierbares neurologisches Korrelat, (3.) ein intermittieren des lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen der LWS ( Diskusprotrusion L4/L5 und Diskushernie L5/S1), aktuell ohne neuroradikuläre Rei z

- oder Ausfallsymptomatik, sowie (4.) Prob leme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56). Unter Berücksich ti gung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es bestehe eine mas sive Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und Behinde rungen im Alltag und den sehr diskreten objektivierbaren Befunden am Bewegungs apparat bzw. Nervensystem. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, daher bestehe keine Ein schränkung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Die Beschwerde führerin fühle sich allerding s subjektiv nicht arbeitsfähig. Die geschilderten körperlichen und kognitiven Einschränkungen, die subjektiv eine verminderte Belastbarkeit hervorriefen, liessen sich medizinisch nicht erklären. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin nie dauerhaft in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin seit spätestens Anfang 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführe rin uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 2 5. März 2004 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Höchstens während der Zeit, als sie im Bereich der rechten Schulter operiert worden sei (September 2006 bis Oktober 2007) könne eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. 3.12

Laut der Stellungnahme von Dr. med. W.___ , FMH Ortho pädi sche Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegne rin

vom 4. April 2014 ( Urk. 8/ 240 /16) beruht das Gutachten des N.___ auf eige nen Untersuchungen, erscheint schlüssig, umfassend und berücksichtigt die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwer deführerin. Daher könne auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei deshalb unverändert von einem relevanten Gesundheitszustand auszugehen, welcher nicht dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Es könne davon ausgegan gen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit sei, ausgenommen nach de n Schulteroperationen, wo erfahrungsgemäss eine 3-4 Monate dauernde Rekon valeszenz mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit bestehe. 4. 4.1

Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/97) , mit welchem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefochtenen Verfügung vom 24 . März 2015 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 (Urk. 8/32) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwer deführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist.

Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellung nahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb ). 4.3

Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage der Befangenheit von Dr. O.___ zu befassen. Im Entscheid 9C_970/2012 vom 2 3. April 2013, E. 4.3.2 erwog es, das Dr. O.___ zur Last gelegte Verhalten betreffe eine Begut achtung, die 2007 stattgefunden habe, somit fast fünf Jahre zurückliege und überdies eine andere versicherte Person betreffe. Im zu beurteilenden Fall sei der Versicherten die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. O.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgut achter , der keine pathologischen Befunde erhoben habe, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Versicherten als Experte zu amten - zu wecken. Für diese Annahme bedürfe es vielmehr anderer, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00736 vom 3 1. Oktober 2014, E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Freispruchs von Dr. O.___ (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5. Februar 2013, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013) stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte Strafverfahren gegen Dr. O.___ keinen Ausstandsgrund dar. Hinrei chend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, wel che objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom menheit von Dr. O.___ begründen würden, werden nicht geltend gemacht. Demnach ist bei Dr. O.___ nicht von einer Befangenheit auszugehen. 4 .4

Auch vermag der Einwand, die Gutachterstelle des N.___ sei gewinnorientiert, für sich allein weder zur fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachter noch zu einer Verminderung des Beweiswertes der Expertise führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_272/2012 vom 2 9. Mai 2012 E. 4.2 i.f . mit Hin weis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und 1.3.4). Unter dem Gesichtspunkt der wirt schaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung der regel mässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1999 S. 193, U 212/97 E. 2a/ bb ). Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstands begehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, 9C_500/2009 E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Im Rah men einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein for meller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre; denn ein Ausstands grund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Ver waltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.2). 4. 5

Inwiefern beim N.___ der Wahrung des Arztgeheimnisses nicht Genüge getan werden könnte, weil sich in dessen Verwaltungsrat keine Ärzte befinde n, ist sodann nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Pflicht der begutachtenden Ärzte, dem Verwaltungsrat über den konkre ten Inhalt der von ihnen erstellten Gutachten Auskunft zu erteilen und im Übri gen unterliegen auch Hilfspersonen dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verwaltungsrat aus Nichtme dizinern besteht, eine erhöhte Gefahr einer unerwünschten Ein mi schung und Beeinflussung bei der Beguta chtung, vielmehr erscheint diese Gefahr im Gegenteil eher grösser, wenn die entsprechende Leitungsperson ebenfalls über medizinisches Fachwissen verfügt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus gesetzlichen Vorschriften über die Organisation von Anwaltskanzleien, da es sich beim N.___ nicht um eine solche handelt. 4. 6

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die am N.___ -Gutachten beteilig ten Dr. med. AA.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, sowie Dr. med. BB.___ , Facharzt für Orthopädie & Unfallchirurgie, über ke ine Berufs aus übungsbewilligung in der Schweiz verfügten und somit nicht zur Durchführung von Gutachten befugt seien ( Urk. 1 S. 11). Eine aktuelle Recherche im Medizi nalberuferegister (www.medregom.admin.ch) ergibt , dass Dr. AA.___ im Jahr 2014 über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt hat, dann aber abgemeldet worden ist. Im Jahr 2013 verfügte sie sodann über eine Bewilligung als 90-Tage Dienstleister im Kanton Schwyz. Dr. BB.___ verfügt über eine Bewilligung im Kanton Zug seit 2015, sowie über Bewilligungen als 90-Tage Dienstleister in den Kantonen Schwyz und Zürich im Jahre 2013 und im Kanton St.

Gallen im Jahr 201 6. Als Adresse für den Bewilligungskanton Schwyz wird diejenige des N.___ aufgeführt. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die beiden Gutachter über gar keine Berufsausübungsbewilligung verfüg ten, tatsächlich ist e s aber unklar, ob eine solche im Zeitpunkt der Begutach tung vorhanden war . Selbst wenn keine Bewilligung vorhanden gewesen sein sollte , führt dies aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine solche Bewilligung vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3; 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5; 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Dass die beiden Ärzte nicht über die nötige fachliche Qualifikation verfügen, rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.

Ebenso unterliegt das Gutachten des N.___ nicht deshalb dem Beweis verwertungs gebot , weil die Gutachten gemäss der Art. 6 lit . b der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachter stellen betreffend die Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beur teilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung innerhalb einer Frist von 110 Tagen zu erstellen sind. Soweit das N.___ generell der Vereinba rung nicht nachkommt, liegt es am BSV als Vertragspartnerin , die in der Ver einbarung vorgesehenen Sanktionen zu treffen. 4.7

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, das Gutachten des N.___ beantworte ihre Zusatzfragen vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 8/213) nicht, so ist festzuhalten, dass Fragen bezüglich der Kausalität der gesundheitlichen Beein trächtigungen mit den Folgen des Verkehrsunfalles vom 1 4. Mai 2005 im Rah men des IV-Verfahrens irrelevant sind, das Gutachten aber im ortho pädischen Teilgutachten eine Unfallkausalität ausdrücklich verneint (Urk. 8/239/63-64). Die Frage nach den der Beschwerdeführerin noch möglichen Tätigkeiten werden sodann durch das Gutachten beantwortet und es wird ebenso eine Gesamtbeur teilung vorgenommen ( Urk. 8/239/80-96) . Soweit einzelne Zusatzfragen unbe antwortet geblieben sind, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gut achtens. 4.8

Aus dem Umstand, dass im Gutachten des N.___ nicht das korrekte Datum der Erteilung des Gutachtensauftrags durch die Beschwerdegegnerin genannt wird, kann nicht auf eine grundsätzlich falsche Sachverhaltsdarstellung geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist es sich sodann auch nicht als erforderlich, dass sämtliche früher erstellten MRI und Röntgen bilder den Gutachtern in bildgebender Form vorliegen müssen, sondern es erweist sich als genügend, dass die entsprechenden Berichte vorhanden sind. Richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass entgegen dem Gutachten ( Urk. 8/239/31) im August 2005 keine neurologische Untersuchung durch Dr. A.___ durchgeführt worde n ist, eine solche nahm aber Dr. J.___ vor (Urk. 8/125/3). Der Sachverhalt wird mithin in diesem Punkt im Gutachten absolut korrekt wiedergegen, es erfolgte einzig eine Verwechslung beim Namen des Arztes. Auch nicht als Mangel am Gutachten angesehen werden kann der Umstand, dass einerseits erwähnt wird, dass ein Detektiv keine offensichtlichen körperlichen Behinderungen habe beobachten können, während ein paar Monate später eine Operation an der Schul ter vorgenommen worden sei (Urk. 8/239/31-32), handelt es sich doch dabei lediglich um eine Zusammen fassung der Aktenlage und nicht um Feststellungen der Gutachter selber. 4.9

Im Rahmen der Begutachtung beim N.___ wurden am 1 2. Dezember 2013 aktu elle Röntgenbilder der HWS und des rechten Schultergelenks angefertigt ( Urk. 8/239/58-59). In den meisten Fällen ist die Diagnose bereits aufgrund von Anamnese und klinischer Untersuchung sowie mit einem kon ventionellen Rönt genbild möglich. Die Erstellung eines MRI ist dagegen nicht zwingend notwen dig. Bildgebende Befunde sind auch nicht genügend, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen, sondern es stehen diesbezüglich die klinischen Untersuchungen im Vordergrund. Die Gutachter des N.___ konnten erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in unbeo bachteten Momenten feststellen. Die Beschwerden waren im Rahmen der klinischen Untersuchung inkonsistent und konnten bei den einzelnen Testungen nicht objektiviert werden. Insbesondere bei der Untersuchung des rechten Schultergelenks sowie des rechten Zeigefingers war eine deutliche Aggravationstendenz festzustellen ( Urk. 8/239/63). Dies korres pondiert durchaus mit der Beurteilung der MEDAS M.___ im Gutachten vom 2. Juni 2009 ( Urk. 8/151/33), wonach die objektiven Beeinträchtigungen weniger deutlich sind als die subjektiv geschilderten und rechter Arm und rechte Hand mit minimaler Schonung eingesetzt werden. Die Ärzte der MEDA S

M.___ wiesen darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzsymptomatik im Vordergrund steh t und hielten die Arbeitsfähigkeit unter entsprechenden medizinischen Massnahmen für steigerungsfähig. Wie bereits ausgeführt (E. 1.5) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.

5.

Zusammen fassend ist damit festzuhalten, dass sich

gestützt auf das Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 ( Urk. 8/239) ergibt, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin zwischen dem 20. Oktober 2003 und dem 24. März 2015 nicht dauerhaft und in an spruchs releva n ter Weise verschlechtert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann - mit Hinweis darauf, dass einerseits die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht aller behandelnden Ärzte in ange passter Tätigkeit wenigstens zu 50 % arbeitsfähig war und ist (vgl. E. 3.4 bis E. 3.10) und andererseits in den Jahren 1997 bis 2008 mit Ausnahme des Jahres 2002 (Jahresverdienst bei der CC.___ in Höhe von Fr. 99.--) lediglich den Mini malbeitrag als Nichterwerbstätige entrichtet hat - offen bleiben, welche Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich oder gemischte Methode) und welches allfällige Valideneinkommen einer Invaliditätsbemessung überhaupt zugrunde zu legen wäre. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.--

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Estermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 2. Februar 2008 ( Urk. 8/127), von G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychother apie, vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/128) , von der H.___ vom 2 9. Februar 2008 (Urk. 8/130), von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin, vom 15. Februar 2008 (Urk. 8/131) , von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 8/1 33 /1-6, unter Beilage weiterer Arztbe rich te , Urk. 8/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Am 2. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Urk. 8/210). Am 2 4. Oktober 2012 informierte sie die Versicherte sodann dar über, dass diese Begutachtung beim N.___ stattfinden und Abklärungen der Allgemei nen Inneren Medizin bei Dr. med. O.___ , der Neurologie bei Dr. med. P.___ , der Orthopädie bei Dr. med. Q.___ und der Psychiatrie bei Dr. med. R.___ beinhalten würde ( Urk. 8/215). Mit Schreiben vom

5. November 2012 lehnte die Versicherte die Mitwirkung von Dr. O.___ bei der Begutachtung ab, da gegen diesen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung geführt werde und er bis anhin nicht rechtskräftig freigesprochen worden sei ( Urk. 8/216). Die IV-Stelle teilte der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 3 0. Mai 2013 mit , das Gutachten werde beim N.___ durchgeführt, jedoch dürfe Dr. O.___ nicht als Gutachter handeln, sondern es müsse für die Fach richtung Allgemeine Innere Medizin ein anderer Arzt aufgeboten werden ( Urk. 8/226). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 hielt die IV-Stelle ausdrücklich an der Abklärung durch das N.___ fest, wobei sie ausführte , es liege gegenüber Dr. O.___ kein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund vor, weshalb

- entgegen dem Schreiben vom 3 0. Mai 2013 - auch an der Begutachtung durch Dr. O.___ festzuhalten sei (Urk. 8/230). Die Versicherte ersuchte die IV-Stelle am 2. Juli 2013 die se Entscheidung zu überdenken. Die Vorbehalte gegenüber Dr. O.___ würden aufrechterhalten ( Urk. 8/231). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 1 6. Juli 2013 dazu auf, sich darüber zu äussern, ob sie gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 Beschwerde erheben wolle (Urk. 8/232). Diese Frage ver neinte die Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2013 ( Urk. 8/233). Am 1 2. und 1 3. Dezember 2013 wurde X.___ beim N.___ untersucht und das Gutachten wurde am 2 9. März 2014 erstellt ( Urk. 8/239). Mit Vorbe scheid vom 1 7. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leis tungsbegehren müsse abgewiesen werden, da kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 8/242). Dagegen liess X.___ am 3. Juni 2014 Einwand erheben ( Urk. 8/250). Mit Verfügung vom 2 4. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Viktor Estermann am 2 9. April 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 01.05.2006 eine angemes sene IV-Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 3 3/7-13) und von Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trau matologie, vom 9. August 2008 ( Urk. 8/140) ein. Die Versicherte reichte ausser dem die Buchhaltungsunterlagen ihrer Einzelfirma L.___ (Urk. 8/114/1-133 , Urk. 8/115) und weitere Arztberichte über ihre Behandlun gen nach dem Verkehrsunfall ( Urk. 8/125/1-32, Urk. 8/126) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDA S

M.___ vom 2. Juni 2009 erstellen ( Urk. 8/151/1-62). Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der für den Unfall vom 1 4. Mai 2005 leistungspflichtigen Haftpflichtversiche rung, der Basler Versicherungen, bei ( Urk. 8/ 159-168 ). Mit Urteil vom 8. Februar 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich X.___ vom Vorwurf des versuchten Betrugs gegenüber der Basler Ver sicherungen frei . Hin gegen wurde sie des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialen

Dienste der Stadt Zürich schuldig gesprochen und mit einer bedingten Frei heitstrafe von 20 Monaten bestraft ( Urk. 8/19

E. 3.1 Die Ärzte des B.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 10. August 2002 (Urk. 8/57) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronifiziertes

tendomyotisches

Cervicalsyndrom , beginnende degenerative Veränderungen der BWS nach Mor bus Scheuermann, eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und emo tional instabilen Zügen sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin nor mal arbeitsfähig in wechselbelastenden Tätigkeiten, welche nicht das repeti tive Heben von Gewichten erforderten. Einer Arbeit als Betriebsassistentin stehe der Beschwerdeführerin z.B. nichts im Wege. Die Tatsache, dass sich die Beschwer deführerin ungerecht behandelt fühle, dass das begangene Unrecht nie wieder gutgemacht worden sei und dass sie mit ihren drei Kindern kaum Zeit finde, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, seien invaliditätsfremde Fakto ren. Durch eine geregelte Tagesstruktur könnten die Müdigkeit und Erschöpfung bekämpft werden, womit sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielen liesse.

E. 3.2 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2007 ( Urk. 8/111/7) bestehen bei der Beschwerdeführerin an der Schulter rechts ein Zustand nach Rekon struktion der Rotatorenmanschette und Acromionaufrichteosteotomie sowie Bizeps Tenodese nach traumatischer Supraspinatus Läsion. Eine definitive Beurteilung auf längere Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es sei aber damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte, wechselnde Tätigkeiten zumutbar seien, wobei sie keine Überkopfarbeiten mehr ausführen könne. Die Schulter habe durchaus das Potential für eine gute Funk tion und die Beschwerdeführerin sollte ihren Arm im Alltag einsetzen. Für die nächsten zwei Monate bleibe sie zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 1 9. November 2007 (Urk. 8/123/11-12) besteht bei der Beschwerdeführerin ein unklares Schmerz syndrom an der rechten Schulter bei Status nach partieller, synovialseitiger

Supraspinatussehnenruptur rechts, Bursitis subakromialis , Status nach Supra spinatussehnendoppelung , AC-Gelenksresekt ion, Aufrichte osteotomie am 6. September 2006 ( Dr. med. S.___ ), Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer

subakromialer Dekompression, offener Supraspinatus sehnenrevision , Schraubenentfernung am 3. Juli 2007 (Dr. med. E.___ ) sowie Status nach HWS-Distorsion ( Dr. med. T.___ , St. Gallen). Die Beschwerdeführerin sei vom 3. Juli bis zum 31. Oktober 2007 zu 100 % , ab dem 1. Nove mber 2007 zu 50 % und eventuell ab dem 1. Januar 2008 zu 0 %

arbeitsunfähig. Es bestünden unklare Restbeschwerden an der rechten Schulter, welche nicht objektivierbar seien. Die Rotatorenmanschettentests seien unauf fällig. Aus objektiver ärztlicher Sicht müsste die vollumfängliche Arbeits auf nahme ab dem 1. Januar 2008 gewährleistet sein.

E. 3.4 Laut dem Arztbericht des Neurologen Dr. F.___ vom 1 2. Februar 2008 (Urk. 8/127/1-6) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach leichter Auffahrkollision am 9. Mai 2005, unklarer sensibler Medianus -Ausfall, schwie rige Interpretation, Verdacht auf funktionelle Überlagerung. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

E. 3.5 Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters G.___ vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/128) bestehen bei der Beschwerdeführerin rezidivierende depressive Phasen schweren Ausmasses, zur Zeit mittelschwere Episode (ICD-10 F32.11), seit über sieben Jahren. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin seit dem 18. Januar 2007 bis auf weiteres zu 50 % eingeschränkt. Im erlernten Beruf als Arztgehilfin und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Masseurin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Januar 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.6 Laut dem Arztbericht der H.___ vom 2 9. Februar 2008 ( Urk. 8/130) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) ein HWS-Distorsions trauma 05/2005 mit/bei (S13.4) HWS & BWS knöchern radiologisch unauffällig ( Rx . der HWS und BWS 05/05, U.___ ), Cervicalgien mit Kopfschmerzen und Schwindelanfällen, posttraumatisch aktivierte PHS tendinotica rechts, (2.) ein lumboradikuläres und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (M54.5) Discushernie L5/S1 mit Nervenkompression rechts (MR V.___ 08/2005), Protrusion L4/L5 ohne Nervenkompression (MRI V.___ 08/2005) (M51.1) sowie (3.) ein Verdacht auf Fibromyalgie mit/bei (M79.10) Tenderpoints 18/18 positiv. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. Februar bis zum 9. März 2006 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Durch die regelmässige und motivierte Teilnahme an den Therapien habe sie partiell rekonditioniert werden können. Die Beweglichkeit und Körperkraft hätten mehr subjektiv als objektiv verbessert werden können, so dass noch weiterhin eine deutliche schmerzbedingte Einschränkung bezüglich Kraft und Mobilität des rechten Armes vorliege. Die Schmerzsituation sei gegen Ende des Rehabi litati onsaufenthalts wohl im Rahmen der physiotherapeutischen Mehrbelastung eher gestiegen. Der Beschwerdeführerin sei bei Klinikaustritt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 1 5. März 2006 attestiert worden. Danach werde ein berufli cher Wiedereinstieg mit wechselbelastender Tätigkeit und Meidung monotoner bzw. gebückter Haltung sowie Überkopfarbeiten empfohlen. Die Beschwerde führerin habe vor, ihr Studio für orientalische Kosmetik mit einer neuen Arbeitskraft zu besetzen. Zusätzlich werde sie sich mit der Vermarktung selbst entwickelter Produkte beschäftigen.

E. 3.7 Gemäss dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 5. Februar 2008 ( Urk. 8/131) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) tendinotica rechts bei partieller Läsion der Bizepssehne , Status nach Schulterrevision mit Bizepstenotomie 2006 und Status nach Metall entfernung und Debridement im Juni 2007, ein chronisches posttrau matische s

Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertauma der HWS sowie ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits mit sensiblem Ausfall links bei Discushernie L5/S1 und Discusprotrusion L4/ 5. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2005 bis zum 31. August 2007 zu 100 % und seit dem 1. September 2007 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfä higkeit bei 50 % .

E. 3.8 Laut dem Arztbericht von Dr. J.___ vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 8/133/1-6) besteht bei der Beschwerdeführerin ein Status nach HWS-Trauma am 1 4. Mai 200 5. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. Mai 2005 zu 100 % arbeits unfä hig. Sie scheine sich auf ihre Beschwerden fixiert zu haben. In behin derungsan gepasster Tätigkeit sei ihr nach Anpassung ein Pensum von 22 Stunden pro Woche zumutbar. 3 .9

Gemäss dem Arztbericht von Dr. K.___ vom 9. August 2008 ( Urk. 8/140) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach cervico-cephalem

Akzele rations -/ Dezelerationstrauma vom „ head

con t act “-Typ mit/bei milder traumati scher Hirnverletzung und HWS-Distorsion im Rahmen einer Heck kollision vom 1 4. Mai 2005, ein posttraumatisches cervico-encephales

Syndrom mit Funkti onsstörung des

posturalen Kontrollsystems, „ post

trauma

vision “-Syndrom nach Padula bei Verdacht auf multisegmentale Läsionen der cervicalen

Bewegungs segmente pp. der cervicalen Facettengelenke, neuro psychologischen Defiziten, geringgradiger C5-Senke beidseits mit fluktuieren dem Tinnitus aurium

utq

cer vicocochleo-synaptischen

Ursprungs, ein unklares Schmerzsyndrom an der rechten Schulter mit/bei Status nach partieller, synovialseitiger

Supraspinatus sehnenruptur rechts, Bursitis subakromialis , Status nach Supraspinatussehnen doppelung , AC-Gelenks resektion , Aufrichte osteotomie am 6. September 2006 ( Dr. med. S.___ ), Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthrosko pischer

subakromialer Dekompression, offener Supraspinatussehnenrevision , Schraubenentfernung am 3. Juli 2007 (Dr. med. E.___ ), ein post traumatisch aktiviertes PHS rechts mit/bei Kontusion am 1 4. Mai 2005, ein lumbo-radikuläres und lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Dis kushernie

L5/S1 mit Neuro kompression rechts (MRI 08/2005) und Protrusion L4/5 ohne Nerven kompression (MRI 08/2005) sowie ein Verdacht auf Fibromy algie mit/bei Tenderpoints 18 von 18 positiv. Aufgrund der belastungsabhängi gen Beschwer den mit funktioneller Einschränkung (Schulterbeweglichkeit rechts, Kraft im rechten Ar m und der rechten Hand) sowie den neuropsycholo gischen Beschwerden mit verminderter Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, ver minderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Therapeutin zur Zeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig. Für alle Tätigkeiten, mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andau erndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körper haltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. 3 .10

Laut dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS M.___ vom 2. Juni 2009 ( Urk. 8/151) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) chronische Schulter-/Armschmerzen rechts bei suba cromi alen

Impingement und Bicepstendinitis rechts, M75.8, bestehend seit 2005, (2.) rezidivierende Lumboischialgien mit sensiblem S1-Syndrom links, M54.4, bestehend seit 2005, (3.) Diskushernien L5/S1, Diskusprotrusion L4/5, ED 08/05, M54.4, und (4.) ein kleiner Bandscheibenvorfall C6/C7 ohne Kompressions zei chen , ED 02/08, M50.2, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (5.) eine abgelaufene HWS-Distorsion 05/2005, Z87.3, (6.) vorbefundlich : chroni fi ziertes

tendomyotisches

Zervikalsyndrom , bestehend seit 1995, M53.0, (7.) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung , ED 2002, bestehend seit 1995, F45.1, und (8.) akzentuierte Persönlichkeitszüge, ED 2002, Z73, bestehend seit der Adoleszenz. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Grosszahl von Beschwerden, die den Bewegungsapparat betreffen würden und ebenso eine grosse Zahl entsprechender Diagnosen, die im Laufe der Krankheitsgeschichte seit 1995 gestellt worden seien. Subjektiv und objektiv relevant seien die Schulter-/Armschmerzen rechts, die anhand der jetzigen Untersuchungs ergeb nisse auf ein Impingement -Syndrom und auf eine Tendinitis der langen Bizepssehne zurückzuführen seien. Der Beginn der meisten Beschwerden am Bewegungsapparat schildere die Beschwerdeführerin zeitlich im Zusammenhang mit dem 2005 erlittenen Auffahrunfall. Ein zervikozephales und zerviko brachi ales Schmerzsyndrom sei jedoch seit 1995 dokumentiert. Damals sei die Beschwerdeführerin Opfer einer Tätlichkeit geworden und habe in der Folge Nacken-/Schulter-/Arm- und Kopfschmerzen entwickelt. Nach dem Autounfall, von dem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin betroffen gewesen sei, sei es zu einer erheblichen Schmerzexazerbation gekommen, es seien erstmals lumbale Schmerzen angegeben worden. Wie bei früheren Untersuchungen sei en auch jetzt Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und Einschränkungen, Befunden und beobachtbarem Verhalten festzustellen. Es müsse jedoch auf grund der objektiven orthopädischen Befunde von einer relevanten Funk tions einschränkung an der rechten oberen Extremität ausgegangen werden, so dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin nicht mehr möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit dürfe keine Anforderungen an Gebrauch und Einsatz der dominanten rechten oberen Extremität stellen, was in der Praxis kaum voll ständig möglich sein werde. Deshalb und wegen der erforderlichen Anpassung und Kompensation der Einschränkungen an rechtem Arm und rechter Hand sei auch unter angepassten Bedingungen keine vollständige Arbeitsfähigkeit gege ben. Die psychopathologischen Auffällig keiten seien von geringem Krank heits wert . Die daraus resultierenden Beein trächtigungen würden als willentlich überwindbar eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin selber halte denn auch die Führung eines normalen Lebens für möglich, wenn die Schulter-/Armschmerzen rechts abnehmen würden. Die Prognose sei nicht ungünstig, die Beschwerde führerin sei an einer Besserung ihres Gesundheitszustandes interessiert. Bedenklich sei allenfalls die Tatsache, dass bereits zwei Eingriffe an der rechten Schulter an der Schmerz chronifizierung nicht s zu ändern vermocht hätten und dass das Krankheits verhalten der Beschwerdeführerin die Symptomausweitung und Selbstlimi tierung begünstigen dürfte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin sei nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit, die eine Schon ung der rechten Schulter und des rechten Armes erlaube, sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Die Einschränkung werde mit den Belastungen durch An pas sung und Kompensation des Ausfalls der dominanten oberen rechten Extremität begründet. Die Arbeitsfähigkeit könne sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit verbessert werden, wenn Schmerz syndrom und Funktionseinschränkung an der rechten oberen Extremität durch medizinische Massnahmen reduziert würden. Die postulierte Leistungs minderung für eine angepasste Tätigkeit würde dann entfallen. Zusammen fassend sei der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen (Scho nung der rechte n oberen Extremität) ab dem 22. Mai 2005 mit Zeiten 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Februar und März 2006, September bis November 2006 , Juli bis September 2007, sowie in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 4. Mai 2005 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 6. Februar 2006 zu attestieren.

E. 3.11 Laut dem polydisziplinären Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 (Urk. 8/239 /80 ) bestehen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1.) residuelle Schulterschmerzen rechts mit/bei: Status nach Acromionaufrichte osteotomie mit AC-Gelenksresektion und Supraspinatus dop pelung wegen Impingement -Symptomatik am 06.09.2006 und Status nach Schulterarthros kopie mit subacromialer Dekompression, offener Supraspinatus sehnenrevision und Schraubenentfernung am Acromion am 03.07.2007, (2). chronische Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität ohne adäquates, objektivierbares neurologisches Korrelat, (3.) ein intermittieren des lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen der LWS ( Diskusprotrusion L4/L5 und Diskushernie L5/S1), aktuell ohne neuroradikuläre Rei z

- oder Ausfallsymptomatik, sowie (4.) Prob leme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56). Unter Berücksich ti gung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es bestehe eine mas sive Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und Behinde rungen im Alltag und den sehr diskreten objektivierbaren Befunden am Bewegungs apparat bzw. Nervensystem. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, daher bestehe keine Ein schränkung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Die Beschwerde führerin fühle sich allerding s subjektiv nicht arbeitsfähig. Die geschilderten körperlichen und kognitiven Einschränkungen, die subjektiv eine verminderte Belastbarkeit hervorriefen, liessen sich medizinisch nicht erklären. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin nie dauerhaft in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin seit spätestens Anfang 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführe rin uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 2 5. März 2004 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Höchstens während der Zeit, als sie im Bereich der rechten Schulter operiert worden sei (September 2006 bis Oktober 2007) könne eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden.

E. 3.12 Laut der Stellungnahme von Dr. med. W.___ , FMH Ortho pädi sche Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegne rin

vom 4. April 2014 ( Urk. 8/ 240 /16) beruht das Gutachten des N.___ auf eige nen Untersuchungen, erscheint schlüssig, umfassend und berücksichtigt die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwer deführerin. Daher könne auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei deshalb unverändert von einem relevanten Gesundheitszustand auszugehen, welcher nicht dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Es könne davon ausgegan gen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit sei, ausgenommen nach de n Schulteroperationen, wo erfahrungsgemäss eine 3-4 Monate dauernde Rekon valeszenz mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit bestehe. 4.

E. 4 ). Die IV-Stelle zog die - mehrere Aktenordner umfassenden

- Akten dieses Strafver fahrens ebenfalls bei ( Urk. 8/198- 20

E. 4.1 Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/97) , mit welchem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefochtenen Verfügung vom 24 . März 2015 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat.

E. 4.2 Das polydisziplinäre Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 (Urk. 8/32) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwer deführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist.

Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellung nahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb ).

E. 4.3 Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage der Befangenheit von Dr. O.___ zu befassen. Im Entscheid 9C_970/2012 vom 2 3. April 2013, E.

E. 4.3.2 erwog es, das Dr. O.___ zur Last gelegte Verhalten betreffe eine Begut achtung, die 2007 stattgefunden habe, somit fast fünf Jahre zurückliege und überdies eine andere versicherte Person betreffe. Im zu beurteilenden Fall sei der Versicherten die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. O.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgut achter , der keine pathologischen Befunde erhoben habe, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Versicherten als Experte zu amten - zu wecken. Für diese Annahme bedürfe es vielmehr anderer, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00736 vom 3 1. Oktober 2014, E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Freispruchs von Dr. O.___ (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5. Februar 2013, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013) stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte Strafverfahren gegen Dr. O.___ keinen Ausstandsgrund dar. Hinrei chend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, wel che objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom menheit von Dr. O.___ begründen würden, werden nicht geltend gemacht. Demnach ist bei Dr. O.___ nicht von einer Befangenheit auszugehen. 4 .4

Auch vermag der Einwand, die Gutachterstelle des N.___ sei gewinnorientiert, für sich allein weder zur fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachter noch zu einer Verminderung des Beweiswertes der Expertise führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_272/2012 vom 2 9. Mai 2012 E. 4.2 i.f . mit Hin weis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und 1.3.4). Unter dem Gesichtspunkt der wirt schaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung der regel mässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1999 S. 193, U 212/97 E. 2a/ bb ). Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstands begehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, 9C_500/2009 E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Im Rah men einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein for meller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre; denn ein Ausstands grund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Ver waltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.2). 4. 5

Inwiefern beim N.___ der Wahrung des Arztgeheimnisses nicht Genüge getan werden könnte, weil sich in dessen Verwaltungsrat keine Ärzte befinde n, ist sodann nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Pflicht der begutachtenden Ärzte, dem Verwaltungsrat über den konkre ten Inhalt der von ihnen erstellten Gutachten Auskunft zu erteilen und im Übri gen unterliegen auch Hilfspersonen dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verwaltungsrat aus Nichtme dizinern besteht, eine erhöhte Gefahr einer unerwünschten Ein mi schung und Beeinflussung bei der Beguta chtung, vielmehr erscheint diese Gefahr im Gegenteil eher grösser, wenn die entsprechende Leitungsperson ebenfalls über medizinisches Fachwissen verfügt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus gesetzlichen Vorschriften über die Organisation von Anwaltskanzleien, da es sich beim N.___ nicht um eine solche handelt. 4. 6

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die am N.___ -Gutachten beteilig ten Dr. med. AA.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, sowie Dr. med. BB.___ , Facharzt für Orthopädie & Unfallchirurgie, über ke ine Berufs aus übungsbewilligung in der Schweiz verfügten und somit nicht zur Durchführung von Gutachten befugt seien ( Urk. 1 S. 11). Eine aktuelle Recherche im Medizi nalberuferegister (www.medregom.admin.ch) ergibt , dass Dr. AA.___ im Jahr 2014 über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt hat, dann aber abgemeldet worden ist. Im Jahr 2013 verfügte sie sodann über eine Bewilligung als 90-Tage Dienstleister im Kanton Schwyz. Dr. BB.___ verfügt über eine Bewilligung im Kanton Zug seit 2015, sowie über Bewilligungen als 90-Tage Dienstleister in den Kantonen Schwyz und Zürich im Jahre 2013 und im Kanton St.

Gallen im Jahr 201 6. Als Adresse für den Bewilligungskanton Schwyz wird diejenige des N.___ aufgeführt. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die beiden Gutachter über gar keine Berufsausübungsbewilligung verfüg ten, tatsächlich ist e s aber unklar, ob eine solche im Zeitpunkt der Begutach tung vorhanden war . Selbst wenn keine Bewilligung vorhanden gewesen sein sollte , führt dies aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine solche Bewilligung vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3; 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5; 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Dass die beiden Ärzte nicht über die nötige fachliche Qualifikation verfügen, rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.

Ebenso unterliegt das Gutachten des N.___ nicht deshalb dem Beweis verwertungs gebot , weil die Gutachten gemäss der Art. 6 lit . b der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachter stellen betreffend die Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beur teilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung innerhalb einer Frist von 110 Tagen zu erstellen sind. Soweit das N.___ generell der Vereinba rung nicht nachkommt, liegt es am BSV als Vertragspartnerin , die in der Ver einbarung vorgesehenen Sanktionen zu treffen.

E. 4.7 Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, das Gutachten des N.___ beantworte ihre Zusatzfragen vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 8/213) nicht, so ist festzuhalten, dass Fragen bezüglich der Kausalität der gesundheitlichen Beein trächtigungen mit den Folgen des Verkehrsunfalles vom 1 4. Mai 2005 im Rah men des IV-Verfahrens irrelevant sind, das Gutachten aber im ortho pädischen Teilgutachten eine Unfallkausalität ausdrücklich verneint (Urk. 8/239/63-64). Die Frage nach den der Beschwerdeführerin noch möglichen Tätigkeiten werden sodann durch das Gutachten beantwortet und es wird ebenso eine Gesamtbeur teilung vorgenommen ( Urk. 8/239/80-96) . Soweit einzelne Zusatzfragen unbe antwortet geblieben sind, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gut achtens.

E. 4.8 Aus dem Umstand, dass im Gutachten des N.___ nicht das korrekte Datum der Erteilung des Gutachtensauftrags durch die Beschwerdegegnerin genannt wird, kann nicht auf eine grundsätzlich falsche Sachverhaltsdarstellung geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist es sich sodann auch nicht als erforderlich, dass sämtliche früher erstellten MRI und Röntgen bilder den Gutachtern in bildgebender Form vorliegen müssen, sondern es erweist sich als genügend, dass die entsprechenden Berichte vorhanden sind. Richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass entgegen dem Gutachten ( Urk. 8/239/31) im August 2005 keine neurologische Untersuchung durch Dr. A.___ durchgeführt worde n ist, eine solche nahm aber Dr. J.___ vor (Urk. 8/125/3). Der Sachverhalt wird mithin in diesem Punkt im Gutachten absolut korrekt wiedergegen, es erfolgte einzig eine Verwechslung beim Namen des Arztes. Auch nicht als Mangel am Gutachten angesehen werden kann der Umstand, dass einerseits erwähnt wird, dass ein Detektiv keine offensichtlichen körperlichen Behinderungen habe beobachten können, während ein paar Monate später eine Operation an der Schul ter vorgenommen worden sei (Urk. 8/239/31-32), handelt es sich doch dabei lediglich um eine Zusammen fassung der Aktenlage und nicht um Feststellungen der Gutachter selber.

E. 4.9 Im Rahmen der Begutachtung beim N.___ wurden am 1 2. Dezember 2013 aktu elle Röntgenbilder der HWS und des rechten Schultergelenks angefertigt ( Urk. 8/239/58-59). In den meisten Fällen ist die Diagnose bereits aufgrund von Anamnese und klinischer Untersuchung sowie mit einem kon ventionellen Rönt genbild möglich. Die Erstellung eines MRI ist dagegen nicht zwingend notwen dig. Bildgebende Befunde sind auch nicht genügend, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen, sondern es stehen diesbezüglich die klinischen Untersuchungen im Vordergrund. Die Gutachter des N.___ konnten erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in unbeo bachteten Momenten feststellen. Die Beschwerden waren im Rahmen der klinischen Untersuchung inkonsistent und konnten bei den einzelnen Testungen nicht objektiviert werden. Insbesondere bei der Untersuchung des rechten Schultergelenks sowie des rechten Zeigefingers war eine deutliche Aggravationstendenz festzustellen ( Urk. 8/239/63). Dies korres pondiert durchaus mit der Beurteilung der MEDAS M.___ im Gutachten vom 2. Juni 2009 ( Urk. 8/151/33), wonach die objektiven Beeinträchtigungen weniger deutlich sind als die subjektiv geschilderten und rechter Arm und rechte Hand mit minimaler Schonung eingesetzt werden. Die Ärzte der MEDA S

M.___ wiesen darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzsymptomatik im Vordergrund steh t und hielten die Arbeitsfähigkeit unter entsprechenden medizinischen Massnahmen für steigerungsfähig. Wie bereits ausgeführt (E. 1.5) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.

5.

Zusammen fassend ist damit festzuhalten, dass sich

gestützt auf das Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 ( Urk. 8/239) ergibt, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin zwischen dem 20. Oktober 2003 und dem 24. März 2015 nicht dauerhaft und in an spruchs releva n ter Weise verschlechtert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann - mit Hinweis darauf, dass einerseits die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht aller behandelnden Ärzte in ange passter Tätigkeit wenigstens zu 50 % arbeitsfähig war und ist (vgl. E. 3.4 bis E. 3.10) und andererseits in den Jahren 1997 bis 2008 mit Ausnahme des Jahres 2002 (Jahresverdienst bei der CC.___ in Höhe von Fr. 99.--) lediglich den Mini malbeitrag als Nichterwerbstätige entrichtet hat - offen bleiben, welche Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich oder gemischte Methode) und welches allfällige Valideneinkommen einer Invaliditätsbemessung überhaupt zugrunde zu legen wäre. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.--

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Estermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00466 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

7. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, arbeitete vom 18. April 1994 bis zum

31. Dezember 1994 bei der Y.___ als Betriebs assis tentin . In der Folge war sie arbeitslos, unterzeichnete jedoch am 17. Februar 1995 einen Arbeitsvertrag bezüglich einer Anstellung als Sekretärin per 1. Mai 1995 bei Z.___ (Urk. 8 / 4/3 ). Am 23. Februar 1995 geriet sie als Autofahrerin mit einem Gabelstaplerfahrer in eine Auseinandersetzung, welche darin gipfelte, dass sie nach einem Wortwechsel von diesem eine heftige Ohr feige auf die linke Gesichtshälfte erhielt (Urk. 8 / 7 ). Die Versicherte war anschliessend wegen den Folgen dieses körperlichen Angriffes arbeitsunfähig, wofür die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (SUVA) Taggeldleistungen von 50 % erbrachte. Ausserdem übernahm sie die Heilungskosten. Mit Verfü gung vom 14. Juni 1995 stellte die SUVA jedoch ihre Leistungen rückwirkend per 31. Mai 1995 ein, da keine organischen Unfall folgen mehr vorlägen (Urk. 8 / 16 ). Diesen Entscheid bestätigten die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1995 (Urk. 8 / 23/5-9 ), das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. August 1998 (Urk. 8 / 25 ) sowie das Eidge nössische Versicherungs gericht

(heute: Bundes gericht) mit Urteil vom 22. Februar 2001 (Urk. 8 / 29 ). Nach der letztinstanzlichen Ablehnung ihres Leistungsbegehrens gegenüber der SUVA meldete sich die Versicherte am 6. März 2001 (Datum des Posteingangs) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/30, Urk. 8/32) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/7-9 ) und holte den Arztbericht von Dr. med. A.___ , Neurologie FMH, Zürich, vom 8. August 2001 (Urk. 8/39/1-2 , unter Beilage weiterer Be richte vom 10. August und 17. Januar 2001 sowie vom 28. Juni 1995 , Urk. 8/39/3-8 ) ein. Sodann liess sie die Versicherte durch das B.___

polydis ziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 10. August 2002, Urk. 8/57 ). Mit Vor bescheid vom 26. September 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungs begehren abgewiesen werden müsse, da der Invaliditäts grad nur 31 % betrage ( Urk. 8/59) . Nachdem da gegen von der Versicherten kein e kon krete n Einw ände erhoben worden waren, wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 14. Januar 2003 ab (Urk. 8/79 ). Gegen diese Verfü gung liess die Versicherte am 12. Februar 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/80 ), wobei sie das Gutachten von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Zürich, vom 4. März 2003 (Urk. 8/84 ) einreichen liess. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ab (Urk. 8/97 ). Diesen Entscheid bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. März 2004 ( Urk. 8/103). 1.2

Wegen den Folgen eines am 1 4. Mai 2005 erlittenen Verkehrsunfalles meldete sich X.___ am 1 4. Mai 2007 erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/106). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte d ie Arztbericht e von Dr. med. D.___ , Chirurgie FMH, vom 3 0. Mai 2007 ( Urk. 8/111/7), von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 19. November 2007 (Urk. 8/123/11-12, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/123/7-10) und vom 2 4. Juni 2008 ( Urk. 8/138/6) , von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 8/127), von G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychother apie, vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/128) , von der H.___ vom 2 9. Februar 2008 (Urk. 8/130), von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin, vom 15. Februar 2008 (Urk. 8/131) , von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 8/1 33 /1-6, unter Beilage weiterer Arztbe rich te , Urk. 8/1 3 3/7-13) und von Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Trau matologie, vom 9. August 2008 ( Urk. 8/140) ein. Die Versicherte reichte ausser dem die Buchhaltungsunterlagen ihrer Einzelfirma L.___ (Urk. 8/114/1-133 , Urk. 8/115) und weitere Arztberichte über ihre Behandlun gen nach dem Verkehrsunfall ( Urk. 8/125/1-32, Urk. 8/126) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDA S

M.___ vom 2. Juni 2009 erstellen ( Urk. 8/151/1-62). Ausserdem zog die IV-Stelle die Akten der für den Unfall vom 1 4. Mai 2005 leistungspflichtigen Haftpflichtversiche rung, der Basler Versicherungen, bei ( Urk. 8/ 159-168 ). Mit Urteil vom 8. Februar 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich X.___ vom Vorwurf des versuchten Betrugs gegenüber der Basler Ver sicherungen frei . Hin gegen wurde sie des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialen

Dienste der Stadt Zürich schuldig gesprochen und mit einer bedingten Frei heitstrafe von 20 Monaten bestraft ( Urk. 8/19 4 ). Die IV-Stelle zog die - mehrere Aktenordner umfassenden

- Akten dieses Strafver fahrens ebenfalls bei ( Urk. 8/198- 20 8 ) .

1.3

Am 2. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Urk. 8/210). Am 2 4. Oktober 2012 informierte sie die Versicherte sodann dar über, dass diese Begutachtung beim N.___ stattfinden und Abklärungen der Allgemei nen Inneren Medizin bei Dr. med. O.___ , der Neurologie bei Dr. med. P.___ , der Orthopädie bei Dr. med. Q.___ und der Psychiatrie bei Dr. med. R.___ beinhalten würde ( Urk. 8/215). Mit Schreiben vom

5. November 2012 lehnte die Versicherte die Mitwirkung von Dr. O.___ bei der Begutachtung ab, da gegen diesen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung geführt werde und er bis anhin nicht rechtskräftig freigesprochen worden sei ( Urk. 8/216). Die IV-Stelle teilte der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 3 0. Mai 2013 mit , das Gutachten werde beim N.___ durchgeführt, jedoch dürfe Dr. O.___ nicht als Gutachter handeln, sondern es müsse für die Fach richtung Allgemeine Innere Medizin ein anderer Arzt aufgeboten werden ( Urk. 8/226). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 hielt die IV-Stelle ausdrücklich an der Abklärung durch das N.___ fest, wobei sie ausführte , es liege gegenüber Dr. O.___ kein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund vor, weshalb

- entgegen dem Schreiben vom 3 0. Mai 2013 - auch an der Begutachtung durch Dr. O.___ festzuhalten sei (Urk. 8/230). Die Versicherte ersuchte die IV-Stelle am 2. Juli 2013 die se Entscheidung zu überdenken. Die Vorbehalte gegenüber Dr. O.___ würden aufrechterhalten ( Urk. 8/231). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 1 6. Juli 2013 dazu auf, sich darüber zu äussern, ob sie gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 Beschwerde erheben wolle (Urk. 8/232). Diese Frage ver neinte die Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2013 ( Urk. 8/233). Am 1 2. und 1 3. Dezember 2013 wurde X.___ beim N.___ untersucht und das Gutachten wurde am 2 9. März 2014 erstellt ( Urk. 8/239). Mit Vorbe scheid vom 1 7. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leis tungsbegehren müsse abgewiesen werden, da kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 8/242). Dagegen liess X.___ am 3. Juni 2014 Einwand erheben ( Urk. 8/250). Mit Verfügung vom 2 4. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Viktor Estermann am 2 9. April 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 01.05.2006 eine angemes sene IV-Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei bei der Beschwerdeführerin kein namhafter, eigenständiger, länger andauernder Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Die beklagten subjektiven Beschwerden im Bereich der rechten oberen Extremität sowie der Halswirbelsäule liessen sich weder klinisch noch radiologisch objektivieren. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des N.___ erwiesen sich als unbegründet und es könne vollum fänglich darauf abgestellt werden ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, das Gutachten des N.___

weise sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht grosse Mängel auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr stehe in Über ein stimmung mit dem zutreffenden Gutachten der MEDAS M.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Tätigkeitsbereich vollständig und in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwer degegnerin müsse damit zwingend eine Rentenprüfung durchführen und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 (nach Ablauf des obliga torischen Wartejahres) eine angemessene

Invalidenrente ausrichten (Urk. 1). 3. 3.1

Die Ärzte des B.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 10. August 2002 (Urk. 8/57) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronifiziertes

tendomyotisches

Cervicalsyndrom , beginnende degenerative Veränderungen der BWS nach Mor bus Scheuermann, eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und emo tional instabilen Zügen sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin nor mal arbeitsfähig in wechselbelastenden Tätigkeiten, welche nicht das repeti tive Heben von Gewichten erforderten. Einer Arbeit als Betriebsassistentin stehe der Beschwerdeführerin z.B. nichts im Wege. Die Tatsache, dass sich die Beschwer deführerin ungerecht behandelt fühle, dass das begangene Unrecht nie wieder gutgemacht worden sei und dass sie mit ihren drei Kindern kaum Zeit finde, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, seien invaliditätsfremde Fakto ren. Durch eine geregelte Tagesstruktur könnten die Müdigkeit und Erschöpfung bekämpft werden, womit sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielen liesse. 3.2

Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 3 0. Mai 2007 ( Urk. 8/111/7) bestehen bei der Beschwerdeführerin an der Schulter rechts ein Zustand nach Rekon struktion der Rotatorenmanschette und Acromionaufrichteosteotomie sowie Bizeps Tenodese nach traumatischer Supraspinatus Läsion. Eine definitive Beurteilung auf längere Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es sei aber damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte, wechselnde Tätigkeiten zumutbar seien, wobei sie keine Überkopfarbeiten mehr ausführen könne. Die Schulter habe durchaus das Potential für eine gute Funk tion und die Beschwerdeführerin sollte ihren Arm im Alltag einsetzen. Für die nächsten zwei Monate bleibe sie zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 1 9. November 2007 (Urk. 8/123/11-12) besteht bei der Beschwerdeführerin ein unklares Schmerz syndrom an der rechten Schulter bei Status nach partieller, synovialseitiger

Supraspinatussehnenruptur rechts, Bursitis subakromialis , Status nach Supra spinatussehnendoppelung , AC-Gelenksresekt ion, Aufrichte osteotomie am 6. September 2006 ( Dr. med. S.___ ), Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer

subakromialer Dekompression, offener Supraspinatus sehnenrevision , Schraubenentfernung am 3. Juli 2007 (Dr. med. E.___ ) sowie Status nach HWS-Distorsion ( Dr. med. T.___ , St. Gallen). Die Beschwerdeführerin sei vom 3. Juli bis zum 31. Oktober 2007 zu 100 % , ab dem 1. Nove mber 2007 zu 50 % und eventuell ab dem 1. Januar 2008 zu 0 %

arbeitsunfähig. Es bestünden unklare Restbeschwerden an der rechten Schulter, welche nicht objektivierbar seien. Die Rotatorenmanschettentests seien unauf fällig. Aus objektiver ärztlicher Sicht müsste die vollumfängliche Arbeits auf nahme ab dem 1. Januar 2008 gewährleistet sein. 3.4

Laut dem Arztbericht des Neurologen Dr. F.___ vom 1 2. Februar 2008 (Urk. 8/127/1-6) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach leichter Auffahrkollision am 9. Mai 2005, unklarer sensibler Medianus -Ausfall, schwie rige Interpretation, Verdacht auf funktionelle Überlagerung. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.5

Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters G.___ vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/128) bestehen bei der Beschwerdeführerin rezidivierende depressive Phasen schweren Ausmasses, zur Zeit mittelschwere Episode (ICD-10 F32.11), seit über sieben Jahren. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin seit dem 18. Januar 2007 bis auf weiteres zu 50 % eingeschränkt. Im erlernten Beruf als Arztgehilfin und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Masseurin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Januar 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6

Laut dem Arztbericht der H.___ vom 2 9. Februar 2008 ( Urk. 8/130) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) ein HWS-Distorsions trauma 05/2005 mit/bei (S13.4) HWS & BWS knöchern radiologisch unauffällig ( Rx . der HWS und BWS 05/05, U.___ ), Cervicalgien mit Kopfschmerzen und Schwindelanfällen, posttraumatisch aktivierte PHS tendinotica rechts, (2.) ein lumboradikuläres und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (M54.5) Discushernie L5/S1 mit Nervenkompression rechts (MR V.___ 08/2005), Protrusion L4/L5 ohne Nervenkompression (MRI V.___ 08/2005) (M51.1) sowie (3.) ein Verdacht auf Fibromyalgie mit/bei (M79.10) Tenderpoints 18/18 positiv. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. Februar bis zum 9. März 2006 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Durch die regelmässige und motivierte Teilnahme an den Therapien habe sie partiell rekonditioniert werden können. Die Beweglichkeit und Körperkraft hätten mehr subjektiv als objektiv verbessert werden können, so dass noch weiterhin eine deutliche schmerzbedingte Einschränkung bezüglich Kraft und Mobilität des rechten Armes vorliege. Die Schmerzsituation sei gegen Ende des Rehabi litati onsaufenthalts wohl im Rahmen der physiotherapeutischen Mehrbelastung eher gestiegen. Der Beschwerdeführerin sei bei Klinikaustritt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zum 1 5. März 2006 attestiert worden. Danach werde ein berufli cher Wiedereinstieg mit wechselbelastender Tätigkeit und Meidung monotoner bzw. gebückter Haltung sowie Überkopfarbeiten empfohlen. Die Beschwerde führerin habe vor, ihr Studio für orientalische Kosmetik mit einer neuen Arbeitskraft zu besetzen. Zusätzlich werde sie sich mit der Vermarktung selbst entwickelter Produkte beschäftigen. 3.7

Gemäss dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 5. Februar 2008 ( Urk. 8/131) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) tendinotica rechts bei partieller Läsion der Bizepssehne , Status nach Schulterrevision mit Bizepstenotomie 2006 und Status nach Metall entfernung und Debridement im Juni 2007, ein chronisches posttrau matische s

Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertauma der HWS sowie ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits mit sensiblem Ausfall links bei Discushernie L5/S1 und Discusprotrusion L4/ 5. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2005 bis zum 31. August 2007 zu 100 % und seit dem 1. September 2007 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfä higkeit bei 50 % . 3.8

Laut dem Arztbericht von Dr. J.___ vom 1 5. Mai 2008 ( Urk. 8/133/1-6) besteht bei der Beschwerdeführerin ein Status nach HWS-Trauma am 1 4. Mai 200 5. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. Mai 2005 zu 100 % arbeits unfä hig. Sie scheine sich auf ihre Beschwerden fixiert zu haben. In behin derungsan gepasster Tätigkeit sei ihr nach Anpassung ein Pensum von 22 Stunden pro Woche zumutbar. 3 .9

Gemäss dem Arztbericht von Dr. K.___ vom 9. August 2008 ( Urk. 8/140) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach cervico-cephalem

Akzele rations -/ Dezelerationstrauma vom „ head

con t act “-Typ mit/bei milder traumati scher Hirnverletzung und HWS-Distorsion im Rahmen einer Heck kollision vom 1 4. Mai 2005, ein posttraumatisches cervico-encephales

Syndrom mit Funkti onsstörung des

posturalen Kontrollsystems, „ post

trauma

vision “-Syndrom nach Padula bei Verdacht auf multisegmentale Läsionen der cervicalen

Bewegungs segmente pp. der cervicalen Facettengelenke, neuro psychologischen Defiziten, geringgradiger C5-Senke beidseits mit fluktuieren dem Tinnitus aurium

utq

cer vicocochleo-synaptischen

Ursprungs, ein unklares Schmerzsyndrom an der rechten Schulter mit/bei Status nach partieller, synovialseitiger

Supraspinatus sehnenruptur rechts, Bursitis subakromialis , Status nach Supraspinatussehnen doppelung , AC-Gelenks resektion , Aufrichte osteotomie am 6. September 2006 ( Dr. med. S.___ ), Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthrosko pischer

subakromialer Dekompression, offener Supraspinatussehnenrevision , Schraubenentfernung am 3. Juli 2007 (Dr. med. E.___ ), ein post traumatisch aktiviertes PHS rechts mit/bei Kontusion am 1 4. Mai 2005, ein lumbo-radikuläres und lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Dis kushernie

L5/S1 mit Neuro kompression rechts (MRI 08/2005) und Protrusion L4/5 ohne Nerven kompression (MRI 08/2005) sowie ein Verdacht auf Fibromy algie mit/bei Tenderpoints 18 von 18 positiv. Aufgrund der belastungsabhängi gen Beschwer den mit funktioneller Einschränkung (Schulterbeweglichkeit rechts, Kraft im rechten Ar m und der rechten Hand) sowie den neuropsycholo gischen Beschwerden mit verminderter Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, ver minderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Therapeutin zur Zeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig. Für alle Tätigkeiten, mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andau erndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körper haltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 2 kg länger fristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. 3 .10

Laut dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS M.___ vom 2. Juni 2009 ( Urk. 8/151) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) chronische Schulter-/Armschmerzen rechts bei suba cromi alen

Impingement und Bicepstendinitis rechts, M75.8, bestehend seit 2005, (2.) rezidivierende Lumboischialgien mit sensiblem S1-Syndrom links, M54.4, bestehend seit 2005, (3.) Diskushernien L5/S1, Diskusprotrusion L4/5, ED 08/05, M54.4, und (4.) ein kleiner Bandscheibenvorfall C6/C7 ohne Kompressions zei chen , ED 02/08, M50.2, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (5.) eine abgelaufene HWS-Distorsion 05/2005, Z87.3, (6.) vorbefundlich : chroni fi ziertes

tendomyotisches

Zervikalsyndrom , bestehend seit 1995, M53.0, (7.) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung , ED 2002, bestehend seit 1995, F45.1, und (8.) akzentuierte Persönlichkeitszüge, ED 2002, Z73, bestehend seit der Adoleszenz. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Grosszahl von Beschwerden, die den Bewegungsapparat betreffen würden und ebenso eine grosse Zahl entsprechender Diagnosen, die im Laufe der Krankheitsgeschichte seit 1995 gestellt worden seien. Subjektiv und objektiv relevant seien die Schulter-/Armschmerzen rechts, die anhand der jetzigen Untersuchungs ergeb nisse auf ein Impingement -Syndrom und auf eine Tendinitis der langen Bizepssehne zurückzuführen seien. Der Beginn der meisten Beschwerden am Bewegungsapparat schildere die Beschwerdeführerin zeitlich im Zusammenhang mit dem 2005 erlittenen Auffahrunfall. Ein zervikozephales und zerviko brachi ales Schmerzsyndrom sei jedoch seit 1995 dokumentiert. Damals sei die Beschwerdeführerin Opfer einer Tätlichkeit geworden und habe in der Folge Nacken-/Schulter-/Arm- und Kopfschmerzen entwickelt. Nach dem Autounfall, von dem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin betroffen gewesen sei, sei es zu einer erheblichen Schmerzexazerbation gekommen, es seien erstmals lumbale Schmerzen angegeben worden. Wie bei früheren Untersuchungen sei en auch jetzt Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und Einschränkungen, Befunden und beobachtbarem Verhalten festzustellen. Es müsse jedoch auf grund der objektiven orthopädischen Befunde von einer relevanten Funk tions einschränkung an der rechten oberen Extremität ausgegangen werden, so dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin nicht mehr möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit dürfe keine Anforderungen an Gebrauch und Einsatz der dominanten rechten oberen Extremität stellen, was in der Praxis kaum voll ständig möglich sein werde. Deshalb und wegen der erforderlichen Anpassung und Kompensation der Einschränkungen an rechtem Arm und rechter Hand sei auch unter angepassten Bedingungen keine vollständige Arbeitsfähigkeit gege ben. Die psychopathologischen Auffällig keiten seien von geringem Krank heits wert . Die daraus resultierenden Beein trächtigungen würden als willentlich überwindbar eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin selber halte denn auch die Führung eines normalen Lebens für möglich, wenn die Schulter-/Armschmerzen rechts abnehmen würden. Die Prognose sei nicht ungünstig, die Beschwerde führerin sei an einer Besserung ihres Gesundheitszustandes interessiert. Bedenklich sei allenfalls die Tatsache, dass bereits zwei Eingriffe an der rechten Schulter an der Schmerz chronifizierung nicht s zu ändern vermocht hätten und dass das Krankheits verhalten der Beschwerdeführerin die Symptomausweitung und Selbstlimi tierung begünstigen dürfte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin sei nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit, die eine Schon ung der rechten Schulter und des rechten Armes erlaube, sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Die Einschränkung werde mit den Belastungen durch An pas sung und Kompensation des Ausfalls der dominanten oberen rechten Extremität begründet. Die Arbeitsfähigkeit könne sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit verbessert werden, wenn Schmerz syndrom und Funktionseinschränkung an der rechten oberen Extremität durch medizinische Massnahmen reduziert würden. Die postulierte Leistungs minderung für eine angepasste Tätigkeit würde dann entfallen. Zusammen fassend sei der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen (Scho nung der rechte n oberen Extremität) ab dem 22. Mai 2005 mit Zeiten 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Februar und März 2006, September bis November 2006 , Juli bis September 2007, sowie in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 4. Mai 2005 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 6. Februar 2006 zu attestieren. 3.11

Laut dem polydisziplinären Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 (Urk. 8/239 /80 ) bestehen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1.) residuelle Schulterschmerzen rechts mit/bei: Status nach Acromionaufrichte osteotomie mit AC-Gelenksresektion und Supraspinatus dop pelung wegen Impingement -Symptomatik am 06.09.2006 und Status nach Schulterarthros kopie mit subacromialer Dekompression, offener Supraspinatus sehnenrevision und Schraubenentfernung am Acromion am 03.07.2007, (2). chronische Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität ohne adäquates, objektivierbares neurologisches Korrelat, (3.) ein intermittieren des lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen der LWS ( Diskusprotrusion L4/L5 und Diskushernie L5/S1), aktuell ohne neuroradikuläre Rei z

- oder Ausfallsymptomatik, sowie (4.) Prob leme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56). Unter Berücksich ti gung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es bestehe eine mas sive Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und Behinde rungen im Alltag und den sehr diskreten objektivierbaren Befunden am Bewegungs apparat bzw. Nervensystem. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, daher bestehe keine Ein schränkung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Die Beschwerde führerin fühle sich allerding s subjektiv nicht arbeitsfähig. Die geschilderten körperlichen und kognitiven Einschränkungen, die subjektiv eine verminderte Belastbarkeit hervorriefen, liessen sich medizinisch nicht erklären. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin nie dauerhaft in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin seit spätestens Anfang 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer sonstigen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführe rin uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 2 5. März 2004 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Höchstens während der Zeit, als sie im Bereich der rechten Schulter operiert worden sei (September 2006 bis Oktober 2007) könne eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. 3.12

Laut der Stellungnahme von Dr. med. W.___ , FMH Ortho pädi sche Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegne rin

vom 4. April 2014 ( Urk. 8/ 240 /16) beruht das Gutachten des N.___ auf eige nen Untersuchungen, erscheint schlüssig, umfassend und berücksichtigt die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwer deführerin. Daher könne auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei deshalb unverändert von einem relevanten Gesundheitszustand auszugehen, welcher nicht dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Es könne davon ausgegan gen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit sei, ausgenommen nach de n Schulteroperationen, wo erfahrungsgemäss eine 3-4 Monate dauernde Rekon valeszenz mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit bestehe. 4. 4.1

Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/97) , mit welchem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefochtenen Verfügung vom 24 . März 2015 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 (Urk. 8/32) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwer deführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist.

Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellung nahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb ). 4.3

Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage der Befangenheit von Dr. O.___ zu befassen. Im Entscheid 9C_970/2012 vom 2 3. April 2013, E. 4.3.2 erwog es, das Dr. O.___ zur Last gelegte Verhalten betreffe eine Begut achtung, die 2007 stattgefunden habe, somit fast fünf Jahre zurückliege und überdies eine andere versicherte Person betreffe. Im zu beurteilenden Fall sei der Versicherten die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. O.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgut achter , der keine pathologischen Befunde erhoben habe, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Versicherten als Experte zu amten - zu wecken. Für diese Annahme bedürfe es vielmehr anderer, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00736 vom 3 1. Oktober 2014, E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Freispruchs von Dr. O.___ (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5. Februar 2013, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013) stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte Strafverfahren gegen Dr. O.___ keinen Ausstandsgrund dar. Hinrei chend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, wel che objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom menheit von Dr. O.___ begründen würden, werden nicht geltend gemacht. Demnach ist bei Dr. O.___ nicht von einer Befangenheit auszugehen. 4 .4

Auch vermag der Einwand, die Gutachterstelle des N.___ sei gewinnorientiert, für sich allein weder zur fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachter noch zu einer Verminderung des Beweiswertes der Expertise führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_272/2012 vom 2 9. Mai 2012 E. 4.2 i.f . mit Hin weis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und 1.3.4). Unter dem Gesichtspunkt der wirt schaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung der regel mässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1999 S. 193, U 212/97 E. 2a/ bb ). Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstands begehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, 9C_500/2009 E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Im Rah men einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein for meller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre; denn ein Ausstands grund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Ver waltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.2). 4. 5

Inwiefern beim N.___ der Wahrung des Arztgeheimnisses nicht Genüge getan werden könnte, weil sich in dessen Verwaltungsrat keine Ärzte befinde n, ist sodann nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Pflicht der begutachtenden Ärzte, dem Verwaltungsrat über den konkre ten Inhalt der von ihnen erstellten Gutachten Auskunft zu erteilen und im Übri gen unterliegen auch Hilfspersonen dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verwaltungsrat aus Nichtme dizinern besteht, eine erhöhte Gefahr einer unerwünschten Ein mi schung und Beeinflussung bei der Beguta chtung, vielmehr erscheint diese Gefahr im Gegenteil eher grösser, wenn die entsprechende Leitungsperson ebenfalls über medizinisches Fachwissen verfügt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus gesetzlichen Vorschriften über die Organisation von Anwaltskanzleien, da es sich beim N.___ nicht um eine solche handelt. 4. 6

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die am N.___ -Gutachten beteilig ten Dr. med. AA.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, sowie Dr. med. BB.___ , Facharzt für Orthopädie & Unfallchirurgie, über ke ine Berufs aus übungsbewilligung in der Schweiz verfügten und somit nicht zur Durchführung von Gutachten befugt seien ( Urk. 1 S. 11). Eine aktuelle Recherche im Medizi nalberuferegister (www.medregom.admin.ch) ergibt , dass Dr. AA.___ im Jahr 2014 über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt hat, dann aber abgemeldet worden ist. Im Jahr 2013 verfügte sie sodann über eine Bewilligung als 90-Tage Dienstleister im Kanton Schwyz. Dr. BB.___ verfügt über eine Bewilligung im Kanton Zug seit 2015, sowie über Bewilligungen als 90-Tage Dienstleister in den Kantonen Schwyz und Zürich im Jahre 2013 und im Kanton St.

Gallen im Jahr 201 6. Als Adresse für den Bewilligungskanton Schwyz wird diejenige des N.___ aufgeführt. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die beiden Gutachter über gar keine Berufsausübungsbewilligung verfüg ten, tatsächlich ist e s aber unklar, ob eine solche im Zeitpunkt der Begutach tung vorhanden war . Selbst wenn keine Bewilligung vorhanden gewesen sein sollte , führt dies aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, schreibt doch das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine solche Bewilligung vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3; 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5; 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Dass die beiden Ärzte nicht über die nötige fachliche Qualifikation verfügen, rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.

Ebenso unterliegt das Gutachten des N.___ nicht deshalb dem Beweis verwertungs gebot , weil die Gutachten gemäss der Art. 6 lit . b der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachter stellen betreffend die Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beur teilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung innerhalb einer Frist von 110 Tagen zu erstellen sind. Soweit das N.___ generell der Vereinba rung nicht nachkommt, liegt es am BSV als Vertragspartnerin , die in der Ver einbarung vorgesehenen Sanktionen zu treffen. 4.7

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, das Gutachten des N.___ beantworte ihre Zusatzfragen vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 8/213) nicht, so ist festzuhalten, dass Fragen bezüglich der Kausalität der gesundheitlichen Beein trächtigungen mit den Folgen des Verkehrsunfalles vom 1 4. Mai 2005 im Rah men des IV-Verfahrens irrelevant sind, das Gutachten aber im ortho pädischen Teilgutachten eine Unfallkausalität ausdrücklich verneint (Urk. 8/239/63-64). Die Frage nach den der Beschwerdeführerin noch möglichen Tätigkeiten werden sodann durch das Gutachten beantwortet und es wird ebenso eine Gesamtbeur teilung vorgenommen ( Urk. 8/239/80-96) . Soweit einzelne Zusatzfragen unbe antwortet geblieben sind, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gut achtens. 4.8

Aus dem Umstand, dass im Gutachten des N.___ nicht das korrekte Datum der Erteilung des Gutachtensauftrags durch die Beschwerdegegnerin genannt wird, kann nicht auf eine grundsätzlich falsche Sachverhaltsdarstellung geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist es sich sodann auch nicht als erforderlich, dass sämtliche früher erstellten MRI und Röntgen bilder den Gutachtern in bildgebender Form vorliegen müssen, sondern es erweist sich als genügend, dass die entsprechenden Berichte vorhanden sind. Richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass entgegen dem Gutachten ( Urk. 8/239/31) im August 2005 keine neurologische Untersuchung durch Dr. A.___ durchgeführt worde n ist, eine solche nahm aber Dr. J.___ vor (Urk. 8/125/3). Der Sachverhalt wird mithin in diesem Punkt im Gutachten absolut korrekt wiedergegen, es erfolgte einzig eine Verwechslung beim Namen des Arztes. Auch nicht als Mangel am Gutachten angesehen werden kann der Umstand, dass einerseits erwähnt wird, dass ein Detektiv keine offensichtlichen körperlichen Behinderungen habe beobachten können, während ein paar Monate später eine Operation an der Schul ter vorgenommen worden sei (Urk. 8/239/31-32), handelt es sich doch dabei lediglich um eine Zusammen fassung der Aktenlage und nicht um Feststellungen der Gutachter selber. 4.9

Im Rahmen der Begutachtung beim N.___ wurden am 1 2. Dezember 2013 aktu elle Röntgenbilder der HWS und des rechten Schultergelenks angefertigt ( Urk. 8/239/58-59). In den meisten Fällen ist die Diagnose bereits aufgrund von Anamnese und klinischer Untersuchung sowie mit einem kon ventionellen Rönt genbild möglich. Die Erstellung eines MRI ist dagegen nicht zwingend notwen dig. Bildgebende Befunde sind auch nicht genügend, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen, sondern es stehen diesbezüglich die klinischen Untersuchungen im Vordergrund. Die Gutachter des N.___ konnten erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in unbeo bachteten Momenten feststellen. Die Beschwerden waren im Rahmen der klinischen Untersuchung inkonsistent und konnten bei den einzelnen Testungen nicht objektiviert werden. Insbesondere bei der Untersuchung des rechten Schultergelenks sowie des rechten Zeigefingers war eine deutliche Aggravationstendenz festzustellen ( Urk. 8/239/63). Dies korres pondiert durchaus mit der Beurteilung der MEDAS M.___ im Gutachten vom 2. Juni 2009 ( Urk. 8/151/33), wonach die objektiven Beeinträchtigungen weniger deutlich sind als die subjektiv geschilderten und rechter Arm und rechte Hand mit minimaler Schonung eingesetzt werden. Die Ärzte der MEDA S

M.___ wiesen darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzsymptomatik im Vordergrund steh t und hielten die Arbeitsfähigkeit unter entsprechenden medizinischen Massnahmen für steigerungsfähig. Wie bereits ausgeführt (E. 1.5) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.

5.

Zusammen fassend ist damit festzuhalten, dass sich

gestützt auf das Gutachten des N.___ vom 2 9. März 2014 ( Urk. 8/239) ergibt, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin zwischen dem 20. Oktober 2003 und dem 24. März 2015 nicht dauerhaft und in an spruchs releva n ter Weise verschlechtert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann - mit Hinweis darauf, dass einerseits die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht aller behandelnden Ärzte in ange passter Tätigkeit wenigstens zu 50 % arbeitsfähig war und ist (vgl. E. 3.4 bis E. 3.10) und andererseits in den Jahren 1997 bis 2008 mit Ausnahme des Jahres 2002 (Jahresverdienst bei der CC.___ in Höhe von Fr. 99.--) lediglich den Mini malbeitrag als Nichterwerbstätige entrichtet hat - offen bleiben, welche Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich oder gemischte Methode) und welches allfällige Valideneinkommen einer Invaliditätsbemessung überhaupt zugrunde zu legen wäre. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.--

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Estermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger