Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete seit 2. Januar 1999 als Servicefachange stellter und Hilfskoch in einem Restaurant (Urk. 9/15/1). Am 20. November 2001 erlitt er bei einen Autounfall eine Rippenserienfraktur (Urk. 9/9/45-47, Urk. 9/26/22). Nach dem Unfall war der Versicherte bei seinem bisherigen Arbeit geber in einem 50%-Pensum als Servicefachangestellter tätig (Urk. 9/59/3). Mit Verfü gung vom 1. Juni 2005 sprach ihm die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfall ver si cherer (National Ver sicherung) eingeholte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) mit Wirkung ab dem 1. No vem ber 2002 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 9/45-46). Im Rahmen einer amtlichen Revi sion teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. August 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe (Urk. 9/61). 1.2
Am 1. August 2011 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision (Urk. 9/74/1). Sie tätigte Abklärungen in beruflicher und er werblicher (Urk. 9/68, Urk. 9/71) sowie medizinischer (Urk. 9/69) Hinsicht und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung lit . a der Änderung des Bundes gesetzes über die In vali den versicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 und verfügte am 28. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 9/86). Die vom Versicherten dagegen am 21. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/87/4-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2012.01017) in dem Sinne gutgeheis sen, dass die angefochtene Ver fügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderliche fachärztliche Untersu chung und Beurteilung der aktuell bestehenden soma ti schen und psychischen Beschwerden des Versicherten sowie deren Aus wirkun gen auf seine Arbeitsfä higkeit veranlasse und hernach über seinen Rentenan spruch neu verfüge (Urk. 9/91/12).
Am 13. April 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) übernehme (Urk. 9/98). Der Versicherte nahm am 19. April 2013 dazu Stellung (Urk. 9/100). Die IV-Stelle teilte X.___ am 15. Mai 2013 mit, dass sie an einer bidisziplinären Begutach tung festhalte, welche sie bei Dr. med. Z.___ , Rheu matologie und Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. A.___ , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (D), veran lassen werde (Urk. 9/101). Der Versicherte verlangte am 21. Mai 2013 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/104). Am 2
2. Mai 2013 verfügte die IV Stelle mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 die Wiederausrichtung der halben In va lidenrente (Urk. 9/103/2 -3 ). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung d urch Dr. Z.___ und Prof. Dr.
A.___ fest (Urk. 9/105). Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.___ am 28. Juni 2013 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zu falls prinzip durchzuführen (Urk. 9/108/3-7 ). Das hiesige Gericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 21. No vember 2013 (Prozess Nr. IV.2013 .00610) ab (Urk. 9/1 11 ). 1.3
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ erstatteten ihr Gutachten am
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122). Die IV-Stelle kündigte X.___ unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand gemäss ihren Ab klä rungen verbessert habe und ihm die bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zu mut bar sei, mit Vorbescheid vom 3 0. April 2014 die Aufhebung der In validen rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 9/125). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2014 vorsorglich Einwand und er suchte um Akteneinsicht (Urk. 9/129), woraufhin ihm die IV-Stelle mit Schrei ben vom 7. Mai 2014 die IV-Akten zustellte (Urk. 9/130). In der Folge ging bei der IV-Stelle keine Einwandbegründung ein. Mit Verfügung vom
12. Juni 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente wie vorbeschieden auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 ). 2.
Dagegen führte X.___ am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 sei ihm die bishe rige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 10 . Juli 2014 (Urk. 3) angesetzte r Nachfrist reichte der Beschwerdeführer eine eigen hän dig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/ 1-134]), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 führte die Beschwerd egeg nerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit spätestens 2 4. März 2014 verbessert habe und ihm die bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheits zustand nicht verändert habe. Er leide immer noch an der Problematik, die durch den Verkehrsunfall vom 2 0. November 2001 verursacht worden sei. Zu dieser Rippen- und „Halbseitenproblematik“ seien noch psychische Probleme hinzugekommen. Eine Pensumserhöhung sei ihm bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ) . 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss bestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-k onform (BGE 139 V 547 E. E. 3). 2. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei ps ychischen Fehlentwicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Mit Urteil IV.2012.01017 vom 18. Dezember 2012 erwog das hiesige Gericht ge stützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004, dass das Beschwerdebild bei der Rentenzusprache
mit Verfügung vom 1. Juni 2005 ( Urk. 9/45-46) unter lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 9/108/20). Zu ergänzen ist, dass dem 1958 geborene n Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 200 2 eine halbe Invalidenrente aus gerichtet wurde (Urk. 9/45-46). Im Zeitpunkt des In krafttretens von
lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6.
IV-Revision am 1. Januar 2012 hatte er mithin das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Ferner lag im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung der Rente gemäss lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6 . IV-Revision
–
gestützt auf das Feststellungs blatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin ist davon aus zugehen, dass dies spätestens mit der Anfrage beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD)
vom 1 1. April 2012 erfolgte ( Urk. 9/74/2-3) – noch kein mehr als 15 Jahre dauernder Rentenbezug vor, weshalb
l it . a Abs. 4
SchlB IVG 6.
IV-Revision einer Über prüfung des Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf
lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6.
IV-Revision
somit grundsätzlich nicht entgegensteht .
Im erwähnten Urteil erwog das hiesige Gericht weiter, dass es aus heutige r Sicht zu beurteilen sei , ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt seien oder nicht. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des im August 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Berichte würden eine zuverlässige Beurteilung der aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zulassen. Vielmehr erscheine hierfür je eine fachärztliche Untersuchung und Be urtei lung erforderlich (Urk. 9/108/21). Die Sache wurde
für diese Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche hierfür bei Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ das internistisch-rheumatolo gisch /psychiatrische Gut achten vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) in Auftrag gegeben hat.
Gestützt auf dieses Gutachten hat die Beschwerdegegnerin m it der angefoch tenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 ( Urk.
2) die halbe Invalidenrente des Be schwerdeführers auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf gehoben . 4. 4 .1
Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 wurden im Rah men der zusammenfassenden Beurteilung folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arb eitsfähigkeit gestellt: (1) Myo fasciales Schmerzsyndrom des linken oberen Quadranten mit/bei Status nach Rippenseri enfraktur links VII bis XI vom 20. November 2001 anlässlich eines Autoun falles und wahrscheinlich unvollständigem Durchbau der Rippenfraktur XI dorsal links (CT-Befund), (2) Fehlform /Fehlstatik der Wirbelsäule mit/bei ver stärkter Brustkyphose, leichter linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule so wie Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann, (3) nach Autounfall mit Rip penserienfraktur sekundäre, leichte depressive Störung, teilweise remittiert, ohne somatische Symptome sowie (4) psychologische Faktoren oder Ver halten seinflüsse bei anderorts klassifizierten Erkrankungen (Urk. 9 /26/15).
Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht die me chanische Belastbarkeit generell vermindert bleibe, vor allem bezüglich Heben und Tragen von Lasten mit dem linken Arm. Aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der Depression und der Schmerzen seien Antrieb, Ausdauer, Kon zentrationsfähigkeit und Selbstvertrauen eingeschränkt. Es bleibe eine leichte zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 10 %, infolge von ver mehrten Pausen und einer diskret verkürzten Präsenzzeit. Auch die Leistungsfä higkeit sei etwa im Ausmass von 10 bis 20 % eingeschränkt, vor allem durch Verlangsamung und die beeinträchtigte Merkfähigkeit (Urk. 9 /26/17-18). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten Tätigkeit als Kellner. Eine alternative Tätigkeit mit einer wesentlich höheren Tätigkeit sähen sie nicht. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei in diesen 50 % inbegriffen (Urk. 9 /26/18). 4 .2
4 .2.1
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ stellten im internistisch-rheumatolo g isch /psychiatrische n Gutachten vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) als rheumatologische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der linken Thoraxwand bei Status nach Unfall am 20. November 2001 mit Rippenserienfrakturen links (Urk. 9/118/62, Urk. 9/121) jedoch keine p sychiatrische Diagnose (Urk. 9/121 , Urk. 9/122/18 ).
4.2.2
Der rheumatologischen Beurteilung von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung Diskrepanzen aufgefallen seien. Wie bereits in der Klinik B.___ im November 2002 beobachtet, stöhne der Beschwerde füh rer auch bei dieser Untersuchung z eitweise wegen Schmerzen. Dabei ver schwinde das Schmerzstöhnen rasch und vollständig bei Ablenkung. Auch der inter mit tierend hinkende Gang normalisiere sich unter Ablenkung. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) könne wegen kraftvoller Gegenspannung nicht geprüft werden. Die Brustwirbelsäule (BWS) sei normal beweglich. Es sei eine BWS-Hyperkyphose vorhanden, die redressierbar sei. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) zeige der Beschwerdeführer eine deutliche Ein schränkung. Unter Ablenkung normalisiere sich die HWS-Beweg lichkeit. Radi kuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Befunde an den Armen zeigten, dass der Beschwerde führer den linken Arm seit langem mehr einsetze als den rechten Arm. Eine lang andauernde Schonung des linken Arms, wie im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 7. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) beschrieben, sei schon lange nicht mehr vorhanden (Urk. 9/118/63). Trotz des Übergewichts zeige sich eine er freulich grosse Muskelmasse, welche den Normwert weit über treffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht ab gelei tet werden. Die MRI-Untersuchung der LWS mit unterer BWS und beiden ISGs vom März 2014 zeige altersentsprechende Befunde ohne posttraumatische Ver änderungen sowie eine gut ausgebildete Rückenmuskulatur. Die Ganzkörper-Szintigraphie vom März 2014 zeige in der gesamten Wirbelsäule und beiden Iliosakralge lenken (ISG) keine vermehrte Aktivität. In Kenntnis der klinischen und bild gebenden Befunde seien keine Diagnosen im Bereich der Wirbelsäule zu stellen (Urk. 9/118/63). Die Szintigraphie ergebe ebenfalls alters entsprechende Befunde im Bereich beider Schultern, beider Ellbogen, beider Hände sowie der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits und aller Zehen. Die CT-Untersu chung des Thorax vom März 2014 zeige vollständig konsolidierte Rippenfrak turen mit leichter Knickbildung der frakturierten Rippen , die Szintigraphie noch ein en mögliche n leichten Reizzustand ohne Hyperämie. Dies sei keinesfalls gra vierend. Im August 2004 sei d ie Diagnose eines wahrscheinlich unvollständigen Durchbau s der elften Rippe dorsal gestellt worden .
Dies e sei unterdessen geheilt (Urk. 9/118/63). 4.2.3
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ wies darauf hin, dass bei der Begutachtung die Klagen über somatische Beschwerden im Vordergrund ge standen hätten . Der Beschwerdeführer gebe chronische Schmerzen an, die im Verlauf keine Symptomausweitung in der Lokalisation und in der Intensität erfahren hätten. Die Schmerzstärke werde klar in Abhängigkeit von körperlicher Belastung geschildert. Psychosoziale und emotionale Faktoren würden zu keiner Modulation der subjektiven Schmerzwahrnehmung führen. Schmerzbedingte Schlafstörungen würden nicht beklagt. Die Schmerzmedikation führe zu einer adäquaten Linderung der Beschwerden. Im Psychopathologischen fänden sich beim Beschwerdeführer minime subklinische affektive Symptome, die einer leichten reaktiven Verstimmung im Rahmen der chronischen Schmerzen zu or d enbar seien (Urk. 9/122/17). Es könne keine p sychiatrische Diagnose gestellt werden; insbesondere liege keine klinisch relevante Schmerzverarbeitungsstö rung vor. Die vorliegenden Symptome würden nicht für die Diagnose einer Störung gemäss ICD-10: F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltensauffäl ligkeiten bei ande renorts klassifizierten Erkrankungen) ausreichen, seien aber bei der Begut achtung in der MEDAS Y.___ möglicherweise noch ausgeprägter gewesen, um die Diagnose zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei im psychischen Sinne im Rahmen der bestehenden chronischen Schmerz symp to matik (ICD-10: R52) nicht nachhaltig gestört. Schon gar nicht im Sinne eines syndromalen Leidens. Sein Umgang mit den Schmerzen sei weitgehend adaptiert und situationsadäquat (Urk. 9/122/18). 4.2.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter zusammenfas send fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rheumatolo gischer und bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Serviceangestellter im Restaurant oder eine andere angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg, Urk. 9/118/66) bezogen auf ein 100 % Pensum zu 100 % ausüben. Aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann sich sein Gesund heitszustand gebessert habe. Daher gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit zu 100 % in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit der rheu matologischen Untersuchung vom
24. März 2014 (Urk. 9/121). 5 .
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ erstellten ihr internistisch-rheumatolo gisch /psychiatrische s Gutachten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 9/118/5-49, Urk. 9/122/4) und nah men zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung ( insbes. Urk. 9/118/67, Urk. 9/122 /17-18). Prof. Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. März 2014 (Urk. 8/122/1). Am 2 4. März 2014
fand die Untersuchung bei Dr. Z.___ st att . Sie veranlasste überdies eine
Zweiphasen-Skelettszinti gra phie , ein CT des Thorax und MRI der LWS (mit unterer BWS und ISG) im C.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 8/118/70- 72). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. insbes. Urk. 9/118/54-55, Urk. 9/122/4-5, Urk. 9/122/10-12). Das Gutachten vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) erweist sich damit für Beantwortung der ge stellten Fragen – Ab klärung von somatischen und psychischen Beschwerden des Be schwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit (E. 3 vorstehend) – als umfassend. Da s internistisch-rheumatologisch /psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) vermag hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu überzeugen . Eine psychi atrisch ausgewiesene Komorbidität von erheb licher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer , welche für die Unzu mut barkeit einer willentlichen Ü berwindung der vom Beschwerdeführer geklagten, vom psychiatrischen Gutachter in psychischer Hinsicht jedoch als nicht erheblich eingestuften Schmerzsymptomatik (E. 4.2.3) spräche, wurde vom Gutachter ebenso explizit verneint, wie das Vorliegen einer relevanten Schmerzverarbei tungsstörung (E. 4.2.3).
Aktuelle Arztberichte, denen objektiv fest stellbare Gesichtspunkte zu ent nehmen wären, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen), liegen keine vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein aktuelles Arbeitspensum nur mit Mühe durchstehen könne und zu seinen Rippenbeschwerden noch psychische Pro b leme hinzugekommen seien (Urk. 1), vermögen kein e Zweifel am internistisch-rheu matologisch /psychia trische n Gutachten vom Dr. Z.___ und Prof.
Dr. A.___
zu begründen. Diese Beschwerden sind von den
Gutachtern bereits berücksichtigt worden.
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ stellte keine Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Sodann fehlt es – wie im Jahr 2004 noch erhoben (E. 4.1) – an der Diagnose eines myofascialen Schmerzsyndroms. Dr. Z.___ wies darauf hin, dass die Fraktur an der elften Rippe – anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ als wahrscheinlich nicht vollständig durchgebaut
bezeichnet –
in zwischen verheilt sei und keine Pseudoarthrose zeige. Dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. D.___ deutlich gebessert habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich die Umfangmasse am linken – dominanten – Arm mittlerweile grösser als am rech ten Arm seien. Offensichtlich setze der Beschwerdeführer seinen linken Arm seit längerer Zeit mehr ein als den rechten ( Urk. 9/118/67).
Mit den Gutach tern
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ ist somit davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Untersu chung bei Dr. Z.___ (24. März 2014) in seiner bis herigen Tätigkeit als Serviceangestellter wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
6 .
Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden .
Bei diesem
Einkommens vergleich resultiert keine Erwerbseinbusse beziehungs weise ein Invaliditätsgrad
von 0 %
(vgl. Urk. 2 S. 2), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht (E. 2.2) . 7 .
7 .1
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass seine Rente „übergangslos“ aufgeho ben worden sei. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei ihm bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin teilerwerbstätig und somit im Erwerbsleben integriert gewesen sei. Im Sinne der Selbsteingliederung sollte es ihm möglich sein, sein Erwerbspensum über seine subjektive Be lastungslimite hinaus, auf den Umfang auszudehnen, der objektiv als zumutbar beurteilt wor den sei (Urk. 8 S. 2). 7.2
Die Beschwerdegegnerin führte mit dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 ein Informationsgespräch durch, bei welchem ihm die Gesetzesänderung mit Schlussbestimmung des IVG vom 18. März 2011 erläutert und er auch auf all fällige Eingliederungsmassnahmen hingewiesen wurde (Urk. 9/74/4). Innert angesetzter Frist beantragte der Beschwerdeführer keine Wiedereingliederungs massnahmen . Mit Einwand begründung vom 3. August 2012 (Urk. 9/84) gegen den Vorbescheid vom 25. Juni 2012 (Urk. 9/76) wies sein damaliger Rechts ver treter darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeite und einge glie dert sei (Urk. 9/84/2). Die Durchführung von Eingliederungs mass nahmen ist von der Beschwerdegegnerin auch nach den ergänzenden Abklärun gen durch das inter nistisch-rheu matologisch /psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Prof.
Dr. A.___ vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) geprüft und ver neint worden (Feststellungsblatt für den Beschlus s vom 30. April, Urk. 9/124/4).
Gemäss Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ sind keine Massnahmen zur be ruf lichen Eingliederung erforderlich (Urk. 9/118/66, Urk. 9/122/19). Der Beschwer deführer war nach dem Unfall vom 20. November 2001 beim bisherigen Arbeit geber in einem 50%-Pensum als Serviceangestellter tätig (Urk. 9/59/3, Urk. 9/71/2-3). Er ist mithin nie ganz aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Gemäss seinen eigenen Angaben bedient der Beschwerdeführer die Gäste im Res taurant, so lange es nötig sei (Urk. 9/122/12), was für die Möglichkeit der Auf stockung des bisherigen Pensums spricht. Nach dem Gesagten be stehen somit keine Anhaltspunkte dafür, wonach die Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von Mass nahmen zur Wiedereingliederung voraussichtlich verbessert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). Aus den selben Gründen sind auch aufgrund des bereits vollendeten 5 5. Altersjahr des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Es ist vielmehr mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerde führer durch Selbsteingliederung in der Lage ist, seine Arbeits fähigkeit zu verwerten.
8 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 führte die Beschwerd egeg nerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit spätestens 2 4. März 2014 verbessert habe und ihm die bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheits zustand nicht verändert habe. Er leide immer noch an der Problematik, die durch den Verkehrsunfall vom 2 0. November 2001 verursacht worden sei. Zu dieser Rippen- und „Halbseitenproblematik“ seien noch psychische Probleme hinzugekommen. Eine Pensumserhöhung sei ihm bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 1). 2.
E. 2 Dagegen führte X.___ am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 sei ihm die bishe rige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 10 . Juli 2014 (Urk. 3) angesetzte r Nachfrist reichte der Beschwerdeführer eine eigen hän dig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/ 1-134]), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ) .
E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 2.4 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss bestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-k onform (BGE 139 V 547 E. E. 3). 2.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei ps ychischen Fehlentwicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Mit Urteil IV.2012.01017 vom 18. Dezember 2012 erwog das hiesige Gericht ge stützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004, dass das Beschwerdebild bei der Rentenzusprache
mit Verfügung vom 1. Juni 2005 ( Urk. 9/45-46) unter lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 9/108/20). Zu ergänzen ist, dass dem 1958 geborene n Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 200 2 eine halbe Invalidenrente aus gerichtet wurde (Urk. 9/45-46). Im Zeitpunkt des In krafttretens von
lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6.
IV-Revision am 1. Januar 2012 hatte er mithin das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Ferner lag im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung der Rente gemäss lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6 . IV-Revision
–
gestützt auf das Feststellungs blatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin ist davon aus zugehen, dass dies spätestens mit der Anfrage beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD)
vom 1 1. April 2012 erfolgte ( Urk. 9/74/2-3) – noch kein mehr als 15 Jahre dauernder Rentenbezug vor, weshalb
l it . a Abs. 4
SchlB IVG 6.
IV-Revision einer Über prüfung des Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf
lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6.
IV-Revision
somit grundsätzlich nicht entgegensteht .
Im erwähnten Urteil erwog das hiesige Gericht weiter, dass es aus heutige r Sicht zu beurteilen sei , ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt seien oder nicht. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des im August 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Berichte würden eine zuverlässige Beurteilung der aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zulassen. Vielmehr erscheine hierfür je eine fachärztliche Untersuchung und Be urtei lung erforderlich (Urk. 9/108/21). Die Sache wurde
für diese Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche hierfür bei Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ das internistisch-rheumatolo gisch /psychiatrische Gut achten vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) in Auftrag gegeben hat.
Gestützt auf dieses Gutachten hat die Beschwerdegegnerin m it der angefoch tenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 ( Urk.
2) die halbe Invalidenrente des Be schwerdeführers auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf gehoben . 4. 4 .1
Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 wurden im Rah men der zusammenfassenden Beurteilung folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arb eitsfähigkeit gestellt: (1) Myo fasciales Schmerzsyndrom des linken oberen Quadranten mit/bei Status nach Rippenseri enfraktur links VII bis XI vom 20. November 2001 anlässlich eines Autoun falles und wahrscheinlich unvollständigem Durchbau der Rippenfraktur XI dorsal links (CT-Befund), (2) Fehlform /Fehlstatik der Wirbelsäule mit/bei ver stärkter Brustkyphose, leichter linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule so wie Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann, (3) nach Autounfall mit Rip penserienfraktur sekundäre, leichte depressive Störung, teilweise remittiert, ohne somatische Symptome sowie (4) psychologische Faktoren oder Ver halten seinflüsse bei anderorts klassifizierten Erkrankungen (Urk.
E. 9 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00735 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
26. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete seit 2. Januar 1999 als Servicefachange stellter und Hilfskoch in einem Restaurant (Urk. 9/15/1). Am 20. November 2001 erlitt er bei einen Autounfall eine Rippenserienfraktur (Urk. 9/9/45-47, Urk. 9/26/22). Nach dem Unfall war der Versicherte bei seinem bisherigen Arbeit geber in einem 50%-Pensum als Servicefachangestellter tätig (Urk. 9/59/3). Mit Verfü gung vom 1. Juni 2005 sprach ihm die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfall ver si cherer (National Ver sicherung) eingeholte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) mit Wirkung ab dem 1. No vem ber 2002 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 9/45-46). Im Rahmen einer amtlichen Revi sion teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. August 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe (Urk. 9/61). 1.2
Am 1. August 2011 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision (Urk. 9/74/1). Sie tätigte Abklärungen in beruflicher und er werblicher (Urk. 9/68, Urk. 9/71) sowie medizinischer (Urk. 9/69) Hinsicht und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung lit . a der Änderung des Bundes gesetzes über die In vali den versicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 und verfügte am 28. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 9/86). Die vom Versicherten dagegen am 21. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/87/4-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2012.01017) in dem Sinne gutgeheis sen, dass die angefochtene Ver fügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderliche fachärztliche Untersu chung und Beurteilung der aktuell bestehenden soma ti schen und psychischen Beschwerden des Versicherten sowie deren Aus wirkun gen auf seine Arbeitsfä higkeit veranlasse und hernach über seinen Rentenan spruch neu verfüge (Urk. 9/91/12).
Am 13. April 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) übernehme (Urk. 9/98). Der Versicherte nahm am 19. April 2013 dazu Stellung (Urk. 9/100). Die IV-Stelle teilte X.___ am 15. Mai 2013 mit, dass sie an einer bidisziplinären Begutach tung festhalte, welche sie bei Dr. med. Z.___ , Rheu matologie und Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. A.___ , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (D), veran lassen werde (Urk. 9/101). Der Versicherte verlangte am 21. Mai 2013 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/104). Am 2
2. Mai 2013 verfügte die IV Stelle mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 die Wiederausrichtung der halben In va lidenrente (Urk. 9/103/2 -3 ). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung d urch Dr. Z.___ und Prof. Dr.
A.___ fest (Urk. 9/105). Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.___ am 28. Juni 2013 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zu falls prinzip durchzuführen (Urk. 9/108/3-7 ). Das hiesige Gericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 21. No vember 2013 (Prozess Nr. IV.2013 .00610) ab (Urk. 9/1 11 ). 1.3
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ erstatteten ihr Gutachten am
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122). Die IV-Stelle kündigte X.___ unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand gemäss ihren Ab klä rungen verbessert habe und ihm die bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zu mut bar sei, mit Vorbescheid vom 3 0. April 2014 die Aufhebung der In validen rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 9/125). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2014 vorsorglich Einwand und er suchte um Akteneinsicht (Urk. 9/129), woraufhin ihm die IV-Stelle mit Schrei ben vom 7. Mai 2014 die IV-Akten zustellte (Urk. 9/130). In der Folge ging bei der IV-Stelle keine Einwandbegründung ein. Mit Verfügung vom
12. Juni 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente wie vorbeschieden auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 ). 2.
Dagegen führte X.___ am 7. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 sei ihm die bishe rige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 10 . Juli 2014 (Urk. 3) angesetzte r Nachfrist reichte der Beschwerdeführer eine eigen hän dig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/ 1-134]), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Juli 2014 hinaus Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2014 führte die Beschwerd egeg nerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit spätestens 2 4. März 2014 verbessert habe und ihm die bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheits zustand nicht verändert habe. Er leide immer noch an der Problematik, die durch den Verkehrsunfall vom 2 0. November 2001 verursacht worden sei. Zu dieser Rippen- und „Halbseitenproblematik“ seien noch psychische Probleme hinzugekommen. Eine Pensumserhöhung sei ihm bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ) . 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss bestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-k onform (BGE 139 V 547 E. E. 3). 2. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei ps ychischen Fehlentwicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Mit Urteil IV.2012.01017 vom 18. Dezember 2012 erwog das hiesige Gericht ge stützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004, dass das Beschwerdebild bei der Rentenzusprache
mit Verfügung vom 1. Juni 2005 ( Urk. 9/45-46) unter lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 9/108/20). Zu ergänzen ist, dass dem 1958 geborene n Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 200 2 eine halbe Invalidenrente aus gerichtet wurde (Urk. 9/45-46). Im Zeitpunkt des In krafttretens von
lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6.
IV-Revision am 1. Januar 2012 hatte er mithin das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Ferner lag im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung der Rente gemäss lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6 . IV-Revision
–
gestützt auf das Feststellungs blatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin ist davon aus zugehen, dass dies spätestens mit der Anfrage beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD)
vom 1 1. April 2012 erfolgte ( Urk. 9/74/2-3) – noch kein mehr als 15 Jahre dauernder Rentenbezug vor, weshalb
l it . a Abs. 4
SchlB IVG 6.
IV-Revision einer Über prüfung des Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf
lit . a Abs. 1
SchlB IVG 6.
IV-Revision
somit grundsätzlich nicht entgegensteht .
Im erwähnten Urteil erwog das hiesige Gericht weiter, dass es aus heutige r Sicht zu beurteilen sei , ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt seien oder nicht. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des im August 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten Berichte würden eine zuverlässige Beurteilung der aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zulassen. Vielmehr erscheine hierfür je eine fachärztliche Untersuchung und Be urtei lung erforderlich (Urk. 9/108/21). Die Sache wurde
für diese Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche hierfür bei Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ das internistisch-rheumatolo gisch /psychiatrische Gut achten vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) in Auftrag gegeben hat.
Gestützt auf dieses Gutachten hat die Beschwerdegegnerin m it der angefoch tenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 ( Urk.
2) die halbe Invalidenrente des Be schwerdeführers auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf gehoben . 4. 4 .1
Im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 wurden im Rah men der zusammenfassenden Beurteilung folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arb eitsfähigkeit gestellt: (1) Myo fasciales Schmerzsyndrom des linken oberen Quadranten mit/bei Status nach Rippenseri enfraktur links VII bis XI vom 20. November 2001 anlässlich eines Autoun falles und wahrscheinlich unvollständigem Durchbau der Rippenfraktur XI dorsal links (CT-Befund), (2) Fehlform /Fehlstatik der Wirbelsäule mit/bei ver stärkter Brustkyphose, leichter linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule so wie Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann, (3) nach Autounfall mit Rip penserienfraktur sekundäre, leichte depressive Störung, teilweise remittiert, ohne somatische Symptome sowie (4) psychologische Faktoren oder Ver halten seinflüsse bei anderorts klassifizierten Erkrankungen (Urk. 9 /26/15).
Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht die me chanische Belastbarkeit generell vermindert bleibe, vor allem bezüglich Heben und Tragen von Lasten mit dem linken Arm. Aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der Depression und der Schmerzen seien Antrieb, Ausdauer, Kon zentrationsfähigkeit und Selbstvertrauen eingeschränkt. Es bleibe eine leichte zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 10 %, infolge von ver mehrten Pausen und einer diskret verkürzten Präsenzzeit. Auch die Leistungsfä higkeit sei etwa im Ausmass von 10 bis 20 % eingeschränkt, vor allem durch Verlangsamung und die beeinträchtigte Merkfähigkeit (Urk. 9 /26/17-18). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten Tätigkeit als Kellner. Eine alternative Tätigkeit mit einer wesentlich höheren Tätigkeit sähen sie nicht. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei in diesen 50 % inbegriffen (Urk. 9 /26/18). 4 .2
4 .2.1
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ stellten im internistisch-rheumatolo g isch /psychiatrische n Gutachten vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) als rheumatologische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der linken Thoraxwand bei Status nach Unfall am 20. November 2001 mit Rippenserienfrakturen links (Urk. 9/118/62, Urk. 9/121) jedoch keine p sychiatrische Diagnose (Urk. 9/121 , Urk. 9/122/18 ).
4.2.2
Der rheumatologischen Beurteilung von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung Diskrepanzen aufgefallen seien. Wie bereits in der Klinik B.___ im November 2002 beobachtet, stöhne der Beschwerde füh rer auch bei dieser Untersuchung z eitweise wegen Schmerzen. Dabei ver schwinde das Schmerzstöhnen rasch und vollständig bei Ablenkung. Auch der inter mit tierend hinkende Gang normalisiere sich unter Ablenkung. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) könne wegen kraftvoller Gegenspannung nicht geprüft werden. Die Brustwirbelsäule (BWS) sei normal beweglich. Es sei eine BWS-Hyperkyphose vorhanden, die redressierbar sei. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) zeige der Beschwerdeführer eine deutliche Ein schränkung. Unter Ablenkung normalisiere sich die HWS-Beweg lichkeit. Radi kuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Befunde an den Armen zeigten, dass der Beschwerde führer den linken Arm seit langem mehr einsetze als den rechten Arm. Eine lang andauernde Schonung des linken Arms, wie im Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 7. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) beschrieben, sei schon lange nicht mehr vorhanden (Urk. 9/118/63). Trotz des Übergewichts zeige sich eine er freulich grosse Muskelmasse, welche den Normwert weit über treffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht ab gelei tet werden. Die MRI-Untersuchung der LWS mit unterer BWS und beiden ISGs vom März 2014 zeige altersentsprechende Befunde ohne posttraumatische Ver änderungen sowie eine gut ausgebildete Rückenmuskulatur. Die Ganzkörper-Szintigraphie vom März 2014 zeige in der gesamten Wirbelsäule und beiden Iliosakralge lenken (ISG) keine vermehrte Aktivität. In Kenntnis der klinischen und bild gebenden Befunde seien keine Diagnosen im Bereich der Wirbelsäule zu stellen (Urk. 9/118/63). Die Szintigraphie ergebe ebenfalls alters entsprechende Befunde im Bereich beider Schultern, beider Ellbogen, beider Hände sowie der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits und aller Zehen. Die CT-Untersu chung des Thorax vom März 2014 zeige vollständig konsolidierte Rippenfrak turen mit leichter Knickbildung der frakturierten Rippen , die Szintigraphie noch ein en mögliche n leichten Reizzustand ohne Hyperämie. Dies sei keinesfalls gra vierend. Im August 2004 sei d ie Diagnose eines wahrscheinlich unvollständigen Durchbau s der elften Rippe dorsal gestellt worden .
Dies e sei unterdessen geheilt (Urk. 9/118/63). 4.2.3
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ wies darauf hin, dass bei der Begutachtung die Klagen über somatische Beschwerden im Vordergrund ge standen hätten . Der Beschwerdeführer gebe chronische Schmerzen an, die im Verlauf keine Symptomausweitung in der Lokalisation und in der Intensität erfahren hätten. Die Schmerzstärke werde klar in Abhängigkeit von körperlicher Belastung geschildert. Psychosoziale und emotionale Faktoren würden zu keiner Modulation der subjektiven Schmerzwahrnehmung führen. Schmerzbedingte Schlafstörungen würden nicht beklagt. Die Schmerzmedikation führe zu einer adäquaten Linderung der Beschwerden. Im Psychopathologischen fänden sich beim Beschwerdeführer minime subklinische affektive Symptome, die einer leichten reaktiven Verstimmung im Rahmen der chronischen Schmerzen zu or d enbar seien (Urk. 9/122/17). Es könne keine p sychiatrische Diagnose gestellt werden; insbesondere liege keine klinisch relevante Schmerzverarbeitungsstö rung vor. Die vorliegenden Symptome würden nicht für die Diagnose einer Störung gemäss ICD-10: F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltensauffäl ligkeiten bei ande renorts klassifizierten Erkrankungen) ausreichen, seien aber bei der Begut achtung in der MEDAS Y.___ möglicherweise noch ausgeprägter gewesen, um die Diagnose zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei im psychischen Sinne im Rahmen der bestehenden chronischen Schmerz symp to matik (ICD-10: R52) nicht nachhaltig gestört. Schon gar nicht im Sinne eines syndromalen Leidens. Sein Umgang mit den Schmerzen sei weitgehend adaptiert und situationsadäquat (Urk. 9/122/18). 4.2.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter zusammenfas send fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rheumatolo gischer und bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit als Serviceangestellter im Restaurant oder eine andere angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg, Urk. 9/118/66) bezogen auf ein 100 % Pensum zu 100 % ausüben. Aus den vorhandenen Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann sich sein Gesund heitszustand gebessert habe. Daher gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit zu 100 % in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit der rheu matologischen Untersuchung vom
24. März 2014 (Urk. 9/121). 5 .
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ erstellten ihr internistisch-rheumatolo gisch /psychiatrische s Gutachten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 9/118/5-49, Urk. 9/122/4) und nah men zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung ( insbes. Urk. 9/118/67, Urk. 9/122 /17-18). Prof. Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. März 2014 (Urk. 8/122/1). Am 2 4. März 2014
fand die Untersuchung bei Dr. Z.___ st att . Sie veranlasste überdies eine
Zweiphasen-Skelettszinti gra phie , ein CT des Thorax und MRI der LWS (mit unterer BWS und ISG) im C.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 8/118/70- 72). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. insbes. Urk. 9/118/54-55, Urk. 9/122/4-5, Urk. 9/122/10-12). Das Gutachten vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) erweist sich damit für Beantwortung der ge stellten Fragen – Ab klärung von somatischen und psychischen Beschwerden des Be schwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit (E. 3 vorstehend) – als umfassend. Da s internistisch-rheumatologisch /psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) vermag hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu überzeugen . Eine psychi atrisch ausgewiesene Komorbidität von erheb licher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer , welche für die Unzu mut barkeit einer willentlichen Ü berwindung der vom Beschwerdeführer geklagten, vom psychiatrischen Gutachter in psychischer Hinsicht jedoch als nicht erheblich eingestuften Schmerzsymptomatik (E. 4.2.3) spräche, wurde vom Gutachter ebenso explizit verneint, wie das Vorliegen einer relevanten Schmerzverarbei tungsstörung (E. 4.2.3).
Aktuelle Arztberichte, denen objektiv fest stellbare Gesichtspunkte zu ent nehmen wären, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen), liegen keine vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein aktuelles Arbeitspensum nur mit Mühe durchstehen könne und zu seinen Rippenbeschwerden noch psychische Pro b leme hinzugekommen seien (Urk. 1), vermögen kein e Zweifel am internistisch-rheu matologisch /psychia trische n Gutachten vom Dr. Z.___ und Prof.
Dr. A.___
zu begründen. Diese Beschwerden sind von den
Gutachtern bereits berücksichtigt worden.
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ stellte keine Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit. Sodann fehlt es – wie im Jahr 2004 noch erhoben (E. 4.1) – an der Diagnose eines myofascialen Schmerzsyndroms. Dr. Z.___ wies darauf hin, dass die Fraktur an der elften Rippe – anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ als wahrscheinlich nicht vollständig durchgebaut
bezeichnet –
in zwischen verheilt sei und keine Pseudoarthrose zeige. Dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. D.___ deutlich gebessert habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich die Umfangmasse am linken – dominanten – Arm mittlerweile grösser als am rech ten Arm seien. Offensichtlich setze der Beschwerdeführer seinen linken Arm seit längerer Zeit mehr ein als den rechten ( Urk. 9/118/67).
Mit den Gutach tern
Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ ist somit davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Untersu chung bei Dr. Z.___ (24. März 2014) in seiner bis herigen Tätigkeit als Serviceangestellter wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
6 .
Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden .
Bei diesem
Einkommens vergleich resultiert keine Erwerbseinbusse beziehungs weise ein Invaliditätsgrad
von 0 %
(vgl. Urk. 2 S. 2), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht (E. 2.2) . 7 .
7 .1
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass seine Rente „übergangslos“ aufgeho ben worden sei. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei ihm bis auf weiteres nicht möglich (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin teilerwerbstätig und somit im Erwerbsleben integriert gewesen sei. Im Sinne der Selbsteingliederung sollte es ihm möglich sein, sein Erwerbspensum über seine subjektive Be lastungslimite hinaus, auf den Umfang auszudehnen, der objektiv als zumutbar beurteilt wor den sei (Urk. 8 S. 2). 7.2
Die Beschwerdegegnerin führte mit dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 ein Informationsgespräch durch, bei welchem ihm die Gesetzesänderung mit Schlussbestimmung des IVG vom 18. März 2011 erläutert und er auch auf all fällige Eingliederungsmassnahmen hingewiesen wurde (Urk. 9/74/4). Innert angesetzter Frist beantragte der Beschwerdeführer keine Wiedereingliederungs massnahmen . Mit Einwand begründung vom 3. August 2012 (Urk. 9/84) gegen den Vorbescheid vom 25. Juni 2012 (Urk. 9/76) wies sein damaliger Rechts ver treter darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeite und einge glie dert sei (Urk. 9/84/2). Die Durchführung von Eingliederungs mass nahmen ist von der Beschwerdegegnerin auch nach den ergänzenden Abklärun gen durch das inter nistisch-rheu matologisch /psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Prof.
Dr. A.___ vom
8. März/5. April 2014 (Urk. 9/118-122) geprüft und ver neint worden (Feststellungsblatt für den Beschlus s vom 30. April, Urk. 9/124/4).
Gemäss Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ sind keine Massnahmen zur be ruf lichen Eingliederung erforderlich (Urk. 9/118/66, Urk. 9/122/19). Der Beschwer deführer war nach dem Unfall vom 20. November 2001 beim bisherigen Arbeit geber in einem 50%-Pensum als Serviceangestellter tätig (Urk. 9/59/3, Urk. 9/71/2-3). Er ist mithin nie ganz aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Gemäss seinen eigenen Angaben bedient der Beschwerdeführer die Gäste im Res taurant, so lange es nötig sei (Urk. 9/122/12), was für die Möglichkeit der Auf stockung des bisherigen Pensums spricht. Nach dem Gesagten be stehen somit keine Anhaltspunkte dafür, wonach die Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von Mass nahmen zur Wiedereingliederung voraussichtlich verbessert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). Aus den selben Gründen sind auch aufgrund des bereits vollendeten 5 5. Altersjahr des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Es ist vielmehr mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerde führer durch Selbsteingliederung in der Lage ist, seine Arbeits fähigkeit zu verwerten.
8 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher