Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, übte nach Schulabschluss (mit Besuch des Gymna siums ohne Maturaabschluss und einer Musikausbildung) verschiedene Tätig keiten aus, unter anderem arbeitete er mehrere Jahre auf einer Schiffsagentur, gegen Ende in einer Leitungsposition ( Urk. 7/1, Urk. 7/126/2, Urk. 7/ 30/1, Urk. 7/114). In der Zeit ab 16. September 1988 bis zum 30. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) war er als Flight Attendant bei der Y.___ tätig , zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei das Arbeitsverhältnis vom Versicherten aufgelöst wurde (Urk. 7/7 , Urk. 7/70 ).
Am 23. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem ein Gutachten von Dr. med. A.___ von der B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2009 (mit
einer Ergänzung vom
23. Juli 2012 ; Urk. 7/20, Urk. 7/ 100 ) ,
einen Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/28) sowie ein weite res Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 27. April 2013 (mit
einer Ergänzung vom 18. November 2013 ) ein (Urk. 7/126, U rk. 7/ 144). Die Beschwerde des Versicherten gegen eine Zwischen - verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 , mit welcher das Gesuch des Versicherten vom 9. Januar 2013 um Kostenübernahmen für die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom 19./20. Oktober 2012 im Umfang von Fr. 2‘4 81 .- - abgewiesen worden war (Urk. 7/121, Urk. 7/125) , hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2013.00442 vom
31. März 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und di e Sache an die IV-Stelle zurückw ies, damit sie zusammen mit dem Leis tungsentscheid über die Vergütung der Kosten befinde (Urk. 7/166). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/157) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditäts grad von 90 % für die Zeit ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Über die Vergütung der Kosten für die Berichte von Dr. D.___ befand sie nicht. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 4. Juli 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit abzuändern , als ihm bereits ab 1. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei; im Weiteren seien ihm die Kosten für die Berichte des behandelnden Psychia ters Dr. D.___ im Umfang von Fr. 3‘381 .- - zu ersetzen. In der Vernehmlas sung vom 1 2. September 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2015 (Urk. 9) beigeladene Y.___ Vorsorges tiftung für das Kabinenpersonal reichte am 19. August 2015 eine Stellungnahme ein (Urk. 11-12) und die eben falls beigeladene Allgemeine Pensionskasse der
Z.___
liess sich am 18. Au gust 2015 vernehmen (Urk. 14-15) . Am 24. und 31 . August 2015 reichte die Y.___
Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal weitere Unterlagen ein
(Urk. 16-19). Dazu nahmen die Allgemeine Pensionskasse der
Z.___
- a uf Verfü gung des Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2015 hin (Urk. 20)
- am 16. November 2015 (Urk. 22), der Versicherte am 15. Januar 2016
(Urk. 26) und die IV-Stelle am 17. Februar 2016 (Urk. 28) Stellung. Dabei beantragte die IV-Stelle neu, die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 28). Mit Verfügung des Sozialversicherungsgericht s
vom 27. Mai 2016 wurde n
die Parteien von den verschiedenen Eingaben , soweit dies noch nicht erfolgt war ,
in Kenntnis gesetzt (Urk. 29). Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 (Urk. 30) gab das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten im Hinblick auf eine im Ergebnis mögliche Schlechterstellung bei Rückweisung der Sache zu weite ren A b klärungen Gelegenheit zu einer Stellungnahme respektive einem Beschwerderückzug (Urk. 30). Dazu nahm der Versicherte am 1 2. September 2016 Stellung ( Urk. 33-34). Davon wurden die übrigen Parteien mit Mitteilung vom 29. September 2016 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 35). Auf die Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 ( Urk.
2) hat die Beschwerde gegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt
und weder über die Übernahme der Kosten für die Berichte von Dr. D.___
vom 19./20. Oktober 2012 entschieden noch über die Vergütung des neu einge - reich ten Berichts vom 30. Juni 2016 ( Urk. 7/170), für den Dr. D.___
Fr. 900.- - in Rechnung stellte ( Urk. 7/171) . Diese Streitfrage gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contra rio ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .
Die IV-Stelle begründet e die angefochtene Verfügung damit, ausgehend vom Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. A pril 2009 sei dem Versicherten zunächst eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen, woraus im Rah men eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere. Die im Gutachten von Dr. C.___ vom 2 7. April 2013 festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit von 0 bis 30 %
könne erst für die Zeit ab April 2010 angenommen werden . Daraus resultiere für die Zeit ab April 2010 im Rahmen eines Einkommenvergleichs ein Invaliditätsgrad von 90 % .
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt ( Urk. 1) , gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sei er seit dem Jahr 2006 im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig; in einer leiden sangepassten Tätigkeit verbleib e ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 15 % , was für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. 4 . 4 .1
Im Gutachten vom 3 0. April 2009 ( Urk. 7/20; Ergänzung vom 2 3. Juli 2012, Urk. 7/100 ) diagnostizierte Dr. A.___ , welcher den Versicherten am 1 4. April 2009 untersucht hat te , eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegen wärtig leichten Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01) sowie einen Verdacht auf Akzentuierung der narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 7 3.1) bei der Differentialdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö rung (ICD-10: F60.8). Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig . In einer leidensangepassten Tätig keit sei er seit April 2009 zu 100 % arbeitsfähig. Weiter führte der Arzt aus, die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit beziehungsweise eine reduzierte Flexibilität, eine reduzierte Stresstoleranz/Frustrationstoleranz und eine reduzierte Fähigkeit, mit den Kun den umzugehen, zurückzuführen. In einem kleinen Team oder für Tätigkeiten ohne sehr grosse Anforderungen an die Flexibilität sowie die regelmässige Arbeitszeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Für die se 100%ige Arbeitsfähig keit spreche die erhaltene Konzentrationsfähigkeit, die erhaltene Auffassungs - fä higkeit , der normale Antrieb und die erhaltene Urteilsfähigkeit des Ver - sicherten . 4 .2
Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer am 1 5. April 20 1 3 untersucht hat te , diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2013 ( Urk. 7/126; Ergänzung vom 1 8. November 2013, Urk. 7/144) chronisch rezidivierende depressive Pha se n , teils schweren Grades (ICD-10: F33.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine chronische Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) und eine schwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Bo r derline Typ, mit einer schweren Selbstwertproblematik (ICD-10: F60.31). Zur Arbeitsfähigkeit
gab er an , in der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant
bestätige er mit grosser Wahr scheinlichkeit eine seit Dezember 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit habe in diesem Zeitraum zwischen 0 und höchstens 30 % geschwankt. Das psychische Belastungsprofil sei für eine solche Tätigkeit jedoch erheblich eingeschränkt, indem der Beschwerdeführer einem Angestelltenverhältnis und einer Teamarbei t heute kaum mehr gewachsen sei . 5. 5 .1
Gemäss dem von der Beigeladenen 1 am 3 1. August 2015 eingereichten Auszug aus der NZZ am Sonntag vom 3 0. August 2015 ( Urk. 19/1 ) gab der Beschwer deführer der Zeitung als Kreu z fahrtexperte ein Interview. Im Zusammenhang mit diesem Interview wird die berufliche Tätigkeit des Versicherten in der NZZ am Sonntag folgendermassen umschrieben : Der Beschwerdeführer „ist seit gut 30 Jahren mit der Hochseetouristik verbunden. Neben seiner journalistischen Tätigkeit ist er unabhängiger Berater u nd Kommun i k ationscoach in den Berei chen Branding, Benchmarking, Design und Unternehmenskommunikat i on. Er erstellt Marktanalysen und Schiffsbewertungen für die i nternationale touris tische Fach
- und W irtschaftspresse her, moderiert regelmässig an Fachmessen und Tagungen. Ausserdem ist er als Dozent an diversen Hochschulen sowie als Experte für Radio- und TV-Stationen tätig“. Weiter wird in der Zeitung auf eine Mitautor en schaft des Beschwerdeführer s bei der Herstellung eines im Jahr 2015 erschienen Kreuzfahrt-Guide s hingewiesen. In den von der Beigeladenen 1 ein gereichten LinkedIn - und XING-Auszügen
sind sodann unter dem Titel „Berufs erfahrung“ respektive „berufliche Laufbahn“ verschiedene Tätigkeiten des Ver sicherten mit den jeweils zugehörigen zeitlichen Angaben aufgeführt ( Urk. 19/2-3). So wird darin zum Beispiel angegeben, der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab November 1987 während 27 Jahren und ze h n Monaten folgende Tätigkeiten aus ge übt : „Managing Direktor/Cruise Analyst/International Maritim Trade Journalist (Print, TV, Radio)“. Die Ausübung all dieser Tätigkei ten wurde vom Versicherten nicht substantiiert bestritten ( Urk. 16-19 in Ver bindung mit Urk. 26, Urk. 27/4, Urk. 33). 5 .2
Der Beschwerdeführer entfaltete somit eine breite Tätigkeit als Journalist, Experte, Autor sowie in weitere n, in den erwähnten Belegen aufgeführten Funktionen und Bereichen. Insgesamt erst reck t en sich diese Tätigkeiten über den gesamten massgebenden Zeitraum , inklusive desjenigen, in dem der Ver sicherte als Flight Atten dant
tätig war . Aufgrund dieser Aktenlage besteht jedoch ein diametraler und nicht auflösbarer Widerspruch zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___
in dessen Gutachten. Denn es ist unter diesen Umständen schlechthin nicht nachvollziehbar , weshalb der Versicherte selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu höchstens 30 % arbeitsfähig sein soll. Auf das Gutachten von Dr. C.___ ( mit dessen Ergänzung vom 1 8. Novem - ber 2013) kann daher nicht abgestellt werden .
Im bloss knappen Gutachten von Dr. A.___ wurden diese Tätigkeiten des Ver sicherten ebenfalls nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenüglich berücksichtigt. Soweit Dr. A.___ von einer eingeschränkten Arbeitsfähig keit des Versicherten ausging , mangelt es damit ebenfalls an eine r vollständige n und schlüssig nach vollziehbare n Grundlage, weshalb auch auf dieses Gutachten ( zusammen mit dessen Ergänzung vom 2 3. Juli 2012) nicht abgestellt werden kann.
Aus den verschiedenen Berichten von Dr. D.___ , welcher den Versicher ten seit dem 2 6. August 2010 behandelt ( Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/45) ,
kann de r Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal wegen der unterschied lichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ in seinen Berichten nicht rechtsgenüglich unterscheidet zwischen der Funktion eines beurteilenden Arztes und derjenigen eines blossen Interessenvertreters (vergleiche als Beispiel sein Bericht vom 2 9. August 2016, Urk. 34/3). Daher haben seine Berichte
keinen Beweiswert . 5 . 3
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt. Wei tere Abklärungen sind daher notwendig . In Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 28) ist die Sache daher an diese zurückzuweisen, damit sie das gesamte, oben erwähnte Tätigkeitsfeld respektive Tätigkeitsspek - t rum des Versicherten im massgebenden Zeitraum (inklusive des Zeitraums, als er als Flight Attendant tätig war ) detailliert abklärt und, soweit erforderlich, weitere Abklärungen vornimmt (etwa bezüglich des Status des Versicherte). H ernach wird sie gestützt darauf eine psychiatrische Begutachtung zu veran lasse n haben. Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidens angepassten Tätigkeit zu äussern haben . Sodann hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers neu zu verfügen , wobei sie auch zu prüfen und zu begründen haben wird, ob der Beschwerdeführer als voll erwerbstätig oder als teilerwerbstätig, wie sich aus dem Haushaltabklärungs bericht ergab ( Urk. 7/28/4), zu qualifizieren ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. 6.1
A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessent schädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist , dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerde schrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600
. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal - Allgemeine Pensionskasse der Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, übte nach Schulabschluss (mit Besuch des Gymna siums ohne Maturaabschluss und einer Musikausbildung) verschiedene Tätig keiten aus, unter anderem arbeitete er mehrere Jahre auf einer Schiffsagentur, gegen Ende in einer Leitungsposition ( Urk. 7/1, Urk. 7/126/2, Urk. 7/ 30/1, Urk. 7/114). In der Zeit ab 16. September 1988 bis zum 30. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) war er als Flight Attendant bei der Y.___ tätig , zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei das Arbeitsverhältnis vom Versicherten aufgelöst wurde (Urk. 7/7 , Urk. 7/70 ).
Am 23. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem ein Gutachten von Dr. med. A.___ von der B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2009 (mit
einer Ergänzung vom
23. Juli 2012 ; Urk. 7/20, Urk. 7/ 100 ) ,
einen Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/28) sowie ein weite res Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 27. April 2013 (mit
einer Ergänzung vom 18. November 2013 ) ein (Urk. 7/126, U rk. 7/ 144). Die Beschwerde des Versicherten gegen eine Zwischen - verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 , mit welcher das Gesuch des Versicherten vom 9. Januar 2013 um Kostenübernahmen für die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom 19./20. Oktober 2012 im Umfang von Fr. 2‘4 81 .- - abgewiesen worden war (Urk. 7/121, Urk. 7/125) , hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2013.00442 vom
31. März 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und di e Sache an die IV-Stelle zurückw ies, damit sie zusammen mit dem Leis tungsentscheid über die Vergütung der Kosten befinde (Urk. 7/166). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/157) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditäts grad von 90 % für die Zeit ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Über die Vergütung der Kosten für die Berichte von Dr. D.___ befand sie nicht.
E. 2 .3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.
E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art.
E. 5 . 3
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt. Wei tere Abklärungen sind daher notwendig . In Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 28) ist die Sache daher an diese zurückzuweisen, damit sie das gesamte, oben erwähnte Tätigkeitsfeld respektive Tätigkeitsspek - t rum des Versicherten im massgebenden Zeitraum (inklusive des Zeitraums, als er als Flight Attendant tätig war ) detailliert abklärt und, soweit erforderlich, weitere Abklärungen vornimmt (etwa bezüglich des Status des Versicherte). H ernach wird sie gestützt darauf eine psychiatrische Begutachtung zu veran lasse n haben. Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidens angepassten Tätigkeit zu äussern haben . Sodann hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers neu zu verfügen , wobei sie auch zu prüfen und zu begründen haben wird, ob der Beschwerdeführer als voll erwerbstätig oder als teilerwerbstätig, wie sich aus dem Haushaltabklärungs bericht ergab ( Urk. 7/28/4), zu qualifizieren ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 6.1 A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessent schädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist , dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerde schrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600
. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal - Allgemeine Pensionskasse der Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00724 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
13. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal Beigeladene 2.
Allgemeine Pensionskasse der Z.___ Beigeladene Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, übte nach Schulabschluss (mit Besuch des Gymna siums ohne Maturaabschluss und einer Musikausbildung) verschiedene Tätig keiten aus, unter anderem arbeitete er mehrere Jahre auf einer Schiffsagentur, gegen Ende in einer Leitungsposition ( Urk. 7/1, Urk. 7/126/2, Urk. 7/ 30/1, Urk. 7/114). In der Zeit ab 16. September 1988 bis zum 30. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) war er als Flight Attendant bei der Y.___ tätig , zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei das Arbeitsverhältnis vom Versicherten aufgelöst wurde (Urk. 7/7 , Urk. 7/70 ).
Am 23. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem ein Gutachten von Dr. med. A.___ von der B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2009 (mit
einer Ergänzung vom
23. Juli 2012 ; Urk. 7/20, Urk. 7/ 100 ) ,
einen Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/28) sowie ein weite res Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 27. April 2013 (mit
einer Ergänzung vom 18. November 2013 ) ein (Urk. 7/126, U rk. 7/ 144). Die Beschwerde des Versicherten gegen eine Zwischen - verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 , mit welcher das Gesuch des Versicherten vom 9. Januar 2013 um Kostenübernahmen für die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom 19./20. Oktober 2012 im Umfang von Fr. 2‘4 81 .- - abgewiesen worden war (Urk. 7/121, Urk. 7/125) , hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2013.00442 vom
31. März 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und di e Sache an die IV-Stelle zurückw ies, damit sie zusammen mit dem Leis tungsentscheid über die Vergütung der Kosten befinde (Urk. 7/166). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/157) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditäts grad von 90 % für die Zeit ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Über die Vergütung der Kosten für die Berichte von Dr. D.___ befand sie nicht. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 4. Juli 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit abzuändern , als ihm bereits ab 1. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei; im Weiteren seien ihm die Kosten für die Berichte des behandelnden Psychia ters Dr. D.___ im Umfang von Fr. 3‘381 .- - zu ersetzen. In der Vernehmlas sung vom 1 2. September 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2015 (Urk. 9) beigeladene Y.___ Vorsorges tiftung für das Kabinenpersonal reichte am 19. August 2015 eine Stellungnahme ein (Urk. 11-12) und die eben falls beigeladene Allgemeine Pensionskasse der
Z.___
liess sich am 18. Au gust 2015 vernehmen (Urk. 14-15) . Am 24. und 31 . August 2015 reichte die Y.___
Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal weitere Unterlagen ein
(Urk. 16-19). Dazu nahmen die Allgemeine Pensionskasse der
Z.___
- a uf Verfü gung des Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2015 hin (Urk. 20)
- am 16. November 2015 (Urk. 22), der Versicherte am 15. Januar 2016
(Urk. 26) und die IV-Stelle am 17. Februar 2016 (Urk. 28) Stellung. Dabei beantragte die IV-Stelle neu, die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 28). Mit Verfügung des Sozialversicherungsgericht s
vom 27. Mai 2016 wurde n
die Parteien von den verschiedenen Eingaben , soweit dies noch nicht erfolgt war ,
in Kenntnis gesetzt (Urk. 29). Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 (Urk. 30) gab das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten im Hinblick auf eine im Ergebnis mögliche Schlechterstellung bei Rückweisung der Sache zu weite ren A b klärungen Gelegenheit zu einer Stellungnahme respektive einem Beschwerderückzug (Urk. 30). Dazu nahm der Versicherte am 1 2. September 2016 Stellung ( Urk. 33-34). Davon wurden die übrigen Parteien mit Mitteilung vom 29. September 2016 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 35). Auf die Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 ( Urk.
2) hat die Beschwerde gegnerin nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt
und weder über die Übernahme der Kosten für die Berichte von Dr. D.___
vom 19./20. Oktober 2012 entschieden noch über die Vergütung des neu einge - reich ten Berichts vom 30. Juni 2016 ( Urk. 7/170), für den Dr. D.___
Fr. 900.- - in Rechnung stellte ( Urk. 7/171) . Diese Streitfrage gehört somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contra rio ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). 2 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .
Die IV-Stelle begründet e die angefochtene Verfügung damit, ausgehend vom Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. A pril 2009 sei dem Versicherten zunächst eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen, woraus im Rah men eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere. Die im Gutachten von Dr. C.___ vom 2 7. April 2013 festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit von 0 bis 30 %
könne erst für die Zeit ab April 2010 angenommen werden . Daraus resultiere für die Zeit ab April 2010 im Rahmen eines Einkommenvergleichs ein Invaliditätsgrad von 90 % .
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt ( Urk. 1) , gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sei er seit dem Jahr 2006 im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig; in einer leiden sangepassten Tätigkeit verbleib e ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 15 % , was für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. 4 . 4 .1
Im Gutachten vom 3 0. April 2009 ( Urk. 7/20; Ergänzung vom 2 3. Juli 2012, Urk. 7/100 ) diagnostizierte Dr. A.___ , welcher den Versicherten am 1 4. April 2009 untersucht hat te , eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegen wärtig leichten Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01) sowie einen Verdacht auf Akzentuierung der narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 7 3.1) bei der Differentialdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö rung (ICD-10: F60.8). Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig . In einer leidensangepassten Tätig keit sei er seit April 2009 zu 100 % arbeitsfähig. Weiter führte der Arzt aus, die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit beziehungsweise eine reduzierte Flexibilität, eine reduzierte Stresstoleranz/Frustrationstoleranz und eine reduzierte Fähigkeit, mit den Kun den umzugehen, zurückzuführen. In einem kleinen Team oder für Tätigkeiten ohne sehr grosse Anforderungen an die Flexibilität sowie die regelmässige Arbeitszeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Für die se 100%ige Arbeitsfähig keit spreche die erhaltene Konzentrationsfähigkeit, die erhaltene Auffassungs - fä higkeit , der normale Antrieb und die erhaltene Urteilsfähigkeit des Ver - sicherten . 4 .2
Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer am 1 5. April 20 1 3 untersucht hat te , diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2013 ( Urk. 7/126; Ergänzung vom 1 8. November 2013, Urk. 7/144) chronisch rezidivierende depressive Pha se n , teils schweren Grades (ICD-10: F33.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine chronische Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) und eine schwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Bo r derline Typ, mit einer schweren Selbstwertproblematik (ICD-10: F60.31). Zur Arbeitsfähigkeit
gab er an , in der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant
bestätige er mit grosser Wahr scheinlichkeit eine seit Dezember 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit habe in diesem Zeitraum zwischen 0 und höchstens 30 % geschwankt. Das psychische Belastungsprofil sei für eine solche Tätigkeit jedoch erheblich eingeschränkt, indem der Beschwerdeführer einem Angestelltenverhältnis und einer Teamarbei t heute kaum mehr gewachsen sei . 5. 5 .1
Gemäss dem von der Beigeladenen 1 am 3 1. August 2015 eingereichten Auszug aus der NZZ am Sonntag vom 3 0. August 2015 ( Urk. 19/1 ) gab der Beschwer deführer der Zeitung als Kreu z fahrtexperte ein Interview. Im Zusammenhang mit diesem Interview wird die berufliche Tätigkeit des Versicherten in der NZZ am Sonntag folgendermassen umschrieben : Der Beschwerdeführer „ist seit gut 30 Jahren mit der Hochseetouristik verbunden. Neben seiner journalistischen Tätigkeit ist er unabhängiger Berater u nd Kommun i k ationscoach in den Berei chen Branding, Benchmarking, Design und Unternehmenskommunikat i on. Er erstellt Marktanalysen und Schiffsbewertungen für die i nternationale touris tische Fach
- und W irtschaftspresse her, moderiert regelmässig an Fachmessen und Tagungen. Ausserdem ist er als Dozent an diversen Hochschulen sowie als Experte für Radio- und TV-Stationen tätig“. Weiter wird in der Zeitung auf eine Mitautor en schaft des Beschwerdeführer s bei der Herstellung eines im Jahr 2015 erschienen Kreuzfahrt-Guide s hingewiesen. In den von der Beigeladenen 1 ein gereichten LinkedIn - und XING-Auszügen
sind sodann unter dem Titel „Berufs erfahrung“ respektive „berufliche Laufbahn“ verschiedene Tätigkeiten des Ver sicherten mit den jeweils zugehörigen zeitlichen Angaben aufgeführt ( Urk. 19/2-3). So wird darin zum Beispiel angegeben, der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab November 1987 während 27 Jahren und ze h n Monaten folgende Tätigkeiten aus ge übt : „Managing Direktor/Cruise Analyst/International Maritim Trade Journalist (Print, TV, Radio)“. Die Ausübung all dieser Tätigkei ten wurde vom Versicherten nicht substantiiert bestritten ( Urk. 16-19 in Ver bindung mit Urk. 26, Urk. 27/4, Urk. 33). 5 .2
Der Beschwerdeführer entfaltete somit eine breite Tätigkeit als Journalist, Experte, Autor sowie in weitere n, in den erwähnten Belegen aufgeführten Funktionen und Bereichen. Insgesamt erst reck t en sich diese Tätigkeiten über den gesamten massgebenden Zeitraum , inklusive desjenigen, in dem der Ver sicherte als Flight Atten dant
tätig war . Aufgrund dieser Aktenlage besteht jedoch ein diametraler und nicht auflösbarer Widerspruch zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___
in dessen Gutachten. Denn es ist unter diesen Umständen schlechthin nicht nachvollziehbar , weshalb der Versicherte selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu höchstens 30 % arbeitsfähig sein soll. Auf das Gutachten von Dr. C.___ ( mit dessen Ergänzung vom 1 8. Novem - ber 2013) kann daher nicht abgestellt werden .
Im bloss knappen Gutachten von Dr. A.___ wurden diese Tätigkeiten des Ver sicherten ebenfalls nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenüglich berücksichtigt. Soweit Dr. A.___ von einer eingeschränkten Arbeitsfähig keit des Versicherten ausging , mangelt es damit ebenfalls an eine r vollständige n und schlüssig nach vollziehbare n Grundlage, weshalb auch auf dieses Gutachten ( zusammen mit dessen Ergänzung vom 2 3. Juli 2012) nicht abgestellt werden kann.
Aus den verschiedenen Berichten von Dr. D.___ , welcher den Versicher ten seit dem 2 6. August 2010 behandelt ( Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/45) ,
kann de r Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal wegen der unterschied lichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ in seinen Berichten nicht rechtsgenüglich unterscheidet zwischen der Funktion eines beurteilenden Arztes und derjenigen eines blossen Interessenvertreters (vergleiche als Beispiel sein Bericht vom 2 9. August 2016, Urk. 34/3). Daher haben seine Berichte
keinen Beweiswert . 5 . 3
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt. Wei tere Abklärungen sind daher notwendig . In Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 28) ist die Sache daher an diese zurückzuweisen, damit sie das gesamte, oben erwähnte Tätigkeitsfeld respektive Tätigkeitsspek - t rum des Versicherten im massgebenden Zeitraum (inklusive des Zeitraums, als er als Flight Attendant tätig war ) detailliert abklärt und, soweit erforderlich, weitere Abklärungen vornimmt (etwa bezüglich des Status des Versicherte). H ernach wird sie gestützt darauf eine psychiatrische Begutachtung zu veran lasse n haben. Diese wird sich für den gesamten massgebenden Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer leidens angepassten Tätigkeit zu äussern haben . Sodann hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers neu zu verfügen , wobei sie auch zu prüfen und zu begründen haben wird, ob der Beschwerdeführer als voll erwerbstätig oder als teilerwerbstätig, wie sich aus dem Haushaltabklärungs bericht ergab ( Urk. 7/28/4), zu qualifizieren ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. 6.1
A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), der Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Eine Reduktion der Prozessent schädigung ist trotz des teilweisen Nichteintretens nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist , dass der entsprechende Antrag beim Verfassen der Beschwerde schrift einen Mehraufwand verursachte. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600
. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Y.___ Vorsorgestiftung für das Kabinenpersonal - Allgemeine Pensionskasse der Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel