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IV.2013.00442

Kostentragung für nicht angeordnete Abklärungsmassnahmen (Art. 78 Abs. 3 IVV) nicht beurteilbar, da noch kein Leistungsentscheid ergangen.

Zürich SozVersG · 2014-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, war zuletzt ab 1 6. September 1988 bis zum 3 0. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Fligh t Attenda nt bei der Y.___ tätig

( Urk. 7/ 7).

Am 2 3. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial - versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Nach beziehungsweise während de n

Abklärung en der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse –

unter anderem durch Einholung eines Gut achtens von Dr. med. Z.___ von der Klinik A.___ , Facharzt fü r Psychiatrie und Psychotherapi e , vom 3 0. April 2009 ( Urk. 7/20) - erliess die IV-Stelle vier Vorbescheide mit folgenden Ankündigungen: Verneinung eines Rentenanspruchs (Vorbescheid vom 2 4. Juni 2010, Urk. 7/31), Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Dezember 2007 (Vorbescheid vom 2 6. Mai 2011, Urk. 7/49), Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Juni 2007 (Vorbescheid vom 9. Januar 2012, Urk. 7/80) und Verneinung eines Rentenan spruchs (Vorbescheid vom 1 4. August 2012 ( Urk. 7/104). Nachdem der Versi cherte am 3 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/110) Einwände gegen den Vorbescheid vom 1 4. August 2012 erhoben und gleichzeitig drei Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. und 2 0. Oktober 2012 eingereicht hatte ( Urk. 7/1 11/1-28 ), kündigte die IV-Stelle am 9. November 2012 die Einholung eines Gutachtens von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an ( Urk. 7/113) ; dieses wurde

in der Folge am 2 7. April 2013 erstattet

( Urk. 7/126). Am 9. Januar 2013 bean tragte der Versicherte, die Invalidenversicherung habe die Kosten für die Berichte von Dr. B.___ vom 19. /2 0. Oktober 2012 von Fr. 2‘400.- zu übernehmen ( Urk. 7/121). Diesen Antrag wies die IV-Stelle nach vorangegange ner Korrespondenz ( Urk. 7/122, Urk. 7/124) mit Verfügung vom 1 0. April 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, die Invalidenversicherung habe die Kosten für die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 gemäss dessen Honorarnote vom 1 9. November 2012 im Betrag von Fr. 2‘481.- zu übernehmen . In der Vernehm lassung vom 2 4. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) führt

die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen aus , da das Gutachten von Dr. Z.___

vom 3 0. April 2009 bereits knapp vier Jahre alt gewesen und der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerde führers unklar gewesen sei, sei entschieden worden, ein neues Gutachten einzu holen. Diesbezüglich seien die Berichte von Dr. B.___ nicht massgebend gewesen.

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor ( Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien Schutzbehauptung en . Es sei klar erstellt, dass die Berichte von Dr. B.___ für das weitere Verfahren mass geblich gewesen seien, habe die Beschw erdegegnerin doch auf sein Schreiben vom 1 2. September 2012 ( Urk. 7/108) mit der Ankündigung dieser Arztberichte nicht reagiert und stelle doch das neue Gutachten von Dr. C.___ vom 2 7. April 2013 in wesentlichen Bereichen auf die Berichte von Dr. B.___ ab.

3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 nicht von der Beschwerdegegnerin angeordne t wurden ( Urk. 7/108, Urk. 7/111 /1-28). Streitig ist dagegen, ob die Invalidenversicherung die Kosten für diese Berichte von gesamthaft Fr. 2‘481.- ( Urk.

1) zu übernehmen hat oder nicht . 3.2

Die Vergütungspflicht für Abklärungsmassnahmen richtet sich nach Art. 45 Abs. 1 des Bu ndesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) und Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) . Danach hat d ie Invalidenversicherung die Kosten ohne entspre chende Anordnung nur zu tragen, wenn die Abklärungen für die Leistungsge währung

- und nicht nur für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zuge sprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (Urteile des Bundesgerichts 9C_921/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 5 . 1, und I 491/05 vom 1 3. Oktober 2005, E. 6.2.2) . 3.3

Da die Variante „Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmass nahmen“ nicht in Betracht kommt, stellt sich einzig die Frage, ob die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 für die Leistungsgewährung

unerlässlich war en oder nicht. Diese Frage lässt sich jedoch noch nicht beantworten, da über die Leistung (Rente) noch nicht entschieden wurde, und zwar weder in dem für die Beurteilung des Sachverhalts massge benden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 1 0. April 2013 ( Urk. 2) , noch im nachfolgenden Zeitraum, ist doch nach Auskunft der IV-St elle vom 2 7. März 2014 ( Urk. 9/1-3 ) zwischenzeitlich lediglich am 7. Februar 2014 ein weitere r Vorbescheid ergangen

( Urk. 9/2 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusammen mit dem Leistungs e ntscheid

oder im Anschluss daran über die Vergütung der Kosten für die Be richt e von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2 01 2 neu verfüge. 3.4

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

4.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Kosten sind auf Fr.

400 .-- anzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerd eführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. April 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägun gen

vorgehe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, war zuletzt ab 1 6. September 1988 bis zum 3 0. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Fligh t Attenda nt bei der Y.___ tätig

( Urk. 7/ 7).

Am 2 3. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial - versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Nach beziehungsweise während de n

Abklärung en der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse –

unter anderem durch Einholung eines Gut achtens von Dr. med. Z.___ von der Klinik A.___ , Facharzt fü r Psychiatrie und Psychotherapi e , vom

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) . Danach hat d ie Invalidenversicherung die Kosten ohne entspre chende Anordnung nur zu tragen, wenn die Abklärungen für die Leistungsge währung

- und nicht nur für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zuge sprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (Urteile des Bundesgerichts 9C_921/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 5 . 1, und I 491/05 vom 1 3. Oktober 2005, E. 6.2.2) .

E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 nicht von der Beschwerdegegnerin angeordne t wurden ( Urk. 7/108, Urk. 7/111 /1-28). Streitig ist dagegen, ob die Invalidenversicherung die Kosten für diese Berichte von gesamthaft Fr. 2‘481.- ( Urk.

1) zu übernehmen hat oder nicht .

E. 3.2 Die Vergütungspflicht für Abklärungsmassnahmen richtet sich nach Art. 45 Abs. 1 des Bu ndesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) und Art. 78 Abs.

E. 3.3 Da die Variante „Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmass nahmen“ nicht in Betracht kommt, stellt sich einzig die Frage, ob die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 für die Leistungsgewährung

unerlässlich war en oder nicht. Diese Frage lässt sich jedoch noch nicht beantworten, da über die Leistung (Rente) noch nicht entschieden wurde, und zwar weder in dem für die Beurteilung des Sachverhalts massge benden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 1 0. April 2013 ( Urk. 2) , noch im nachfolgenden Zeitraum, ist doch nach Auskunft der IV-St elle vom 2 7. März 2014 ( Urk. 9/1-3 ) zwischenzeitlich lediglich am 7. Februar 2014 ein weitere r Vorbescheid ergangen

( Urk. 9/2 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusammen mit dem Leistungs e ntscheid

oder im Anschluss daran über die Vergütung der Kosten für die Be richt e von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2 01 2 neu verfüge.

E. 3.4 In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Kosten sind auf Fr.

400 .-- anzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerd eführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. April 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägun gen

vorgehe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00442 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, war zuletzt ab 1 6. September 1988 bis zum 3 0. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Fligh t Attenda nt bei der Y.___ tätig

( Urk. 7/ 7).

Am 2 3. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial - versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Nach beziehungsweise während de n

Abklärung en der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse –

unter anderem durch Einholung eines Gut achtens von Dr. med. Z.___ von der Klinik A.___ , Facharzt fü r Psychiatrie und Psychotherapi e , vom 3 0. April 2009 ( Urk. 7/20) - erliess die IV-Stelle vier Vorbescheide mit folgenden Ankündigungen: Verneinung eines Rentenanspruchs (Vorbescheid vom 2 4. Juni 2010, Urk. 7/31), Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Dezember 2007 (Vorbescheid vom 2 6. Mai 2011, Urk. 7/49), Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Juni 2007 (Vorbescheid vom 9. Januar 2012, Urk. 7/80) und Verneinung eines Rentenan spruchs (Vorbescheid vom 1 4. August 2012 ( Urk. 7/104). Nachdem der Versi cherte am 3 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/110) Einwände gegen den Vorbescheid vom 1 4. August 2012 erhoben und gleichzeitig drei Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. und 2 0. Oktober 2012 eingereicht hatte ( Urk. 7/1 11/1-28 ), kündigte die IV-Stelle am 9. November 2012 die Einholung eines Gutachtens von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an ( Urk. 7/113) ; dieses wurde

in der Folge am 2 7. April 2013 erstattet

( Urk. 7/126). Am 9. Januar 2013 bean tragte der Versicherte, die Invalidenversicherung habe die Kosten für die Berichte von Dr. B.___ vom 19. /2 0. Oktober 2012 von Fr. 2‘400.- zu übernehmen ( Urk. 7/121). Diesen Antrag wies die IV-Stelle nach vorangegange ner Korrespondenz ( Urk. 7/122, Urk. 7/124) mit Verfügung vom 1 0. April 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, die Invalidenversicherung habe die Kosten für die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 gemäss dessen Honorarnote vom 1 9. November 2012 im Betrag von Fr. 2‘481.- zu übernehmen . In der Vernehm lassung vom 2 4. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) führt

die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen aus , da das Gutachten von Dr. Z.___

vom 3 0. April 2009 bereits knapp vier Jahre alt gewesen und der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerde führers unklar gewesen sei, sei entschieden worden, ein neues Gutachten einzu holen. Diesbezüglich seien die Berichte von Dr. B.___ nicht massgebend gewesen.

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor ( Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien Schutzbehauptung en . Es sei klar erstellt, dass die Berichte von Dr. B.___ für das weitere Verfahren mass geblich gewesen seien, habe die Beschw erdegegnerin doch auf sein Schreiben vom 1 2. September 2012 ( Urk. 7/108) mit der Ankündigung dieser Arztberichte nicht reagiert und stelle doch das neue Gutachten von Dr. C.___ vom 2 7. April 2013 in wesentlichen Bereichen auf die Berichte von Dr. B.___ ab.

3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 nicht von der Beschwerdegegnerin angeordne t wurden ( Urk. 7/108, Urk. 7/111 /1-28). Streitig ist dagegen, ob die Invalidenversicherung die Kosten für diese Berichte von gesamthaft Fr. 2‘481.- ( Urk.

1) zu übernehmen hat oder nicht . 3.2

Die Vergütungspflicht für Abklärungsmassnahmen richtet sich nach Art. 45 Abs. 1 des Bu ndesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) und Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) . Danach hat d ie Invalidenversicherung die Kosten ohne entspre chende Anordnung nur zu tragen, wenn die Abklärungen für die Leistungsge währung

- und nicht nur für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zuge sprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (Urteile des Bundesgerichts 9C_921/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 5 . 1, und I 491/05 vom 1 3. Oktober 2005, E. 6.2.2) . 3.3

Da die Variante „Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmass nahmen“ nicht in Betracht kommt, stellt sich einzig die Frage, ob die Berichte von Dr. B.___ vom 19./2 0. Oktober 2012 für die Leistungsgewährung

unerlässlich war en oder nicht. Diese Frage lässt sich jedoch noch nicht beantworten, da über die Leistung (Rente) noch nicht entschieden wurde, und zwar weder in dem für die Beurteilung des Sachverhalts massge benden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 1 0. April 2013 ( Urk. 2) , noch im nachfolgenden Zeitraum, ist doch nach Auskunft der IV-St elle vom 2 7. März 2014 ( Urk. 9/1-3 ) zwischenzeitlich lediglich am 7. Februar 2014 ein weitere r Vorbescheid ergangen

( Urk. 9/2 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusammen mit dem Leistungs e ntscheid

oder im Anschluss daran über die Vergütung der Kosten für die Be richt e von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2 01 2 neu verfüge. 3.4

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

4.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Kosten sind auf Fr.

400 .-- anzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerd eführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. April 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägun gen

vorgehe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel