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IV.2014.00717

Auf die Beurteilung des RAD kann nicht abgestellt werden: keine eigene Untersuchung bei unklarem medizinischen Sachverhalt.

Zürich SozVersG · 2014-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1959 geborene X.___, gelernter Schlosser, meldete sich am

27. Novem ber 2012 (Urk. 8 /6) bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte beruf liche (Urk. 8 /10) und medizinische Abklärungen (Urk. 8 /11, Urk. 8 /15) . Am 2 5 . April 2013 (Urk. 8 /16)

teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Ein gliederungs mass nahmen möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente ge prüft werde. 1.2

Am 2 6. Juli 2013 (Urk. 8 /17) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilf losenentsch ädigung an. D ie IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Be richt (Urk. 8 /20) ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. dazu Ab klärungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 [Urk. 8 /25]). Mit Vorbescheid vom 11. September 2013 (Urk. 8 /26) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Hilflo senentschädi gung) in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes (Urk. 8 /28)) ver fügte die IV-Stelle am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8 /36) im angekündigten Sinne, wogegen der Beschwerdeführer am 22 . November 2013 (Urk. 8 /39) Beschwerde erhob. Diese ist Gegenstand des Verfahrens IV.2013.01028.

Am 1 3. Januar 2014 (Urk. 8/

44) meldete sich der Versicherte abermals zum Be zug einer Hilflosen entschädigung

an. Nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren (Urk. 8 /47) trat sie mit Verfü gung vom 8. April 2014 (Urk. 8/48) auf die Neuanmeldung des Be schwerde führers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht ein.

1.3

Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (vgl. dazu Exper tise

vom 23. Januar 2014 [Urk. 8 /42]). Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8 /51) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistung s begehrens (Rente) in Aussicht, wo gegen der Versicherte am 21. Mai 2014 (Ur k. 8/

54) Ein wand erhob, welchen er am 5. Juni 2014 (Urk. 8 /59) ergänzte (vgl. dazu auch Urk. 8 /58).

An der beschiedenen Beurteilung

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2) fest.

2.

Gegen die Verfügung vom 12 Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3 . Juli 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 12 . Juni 2014 sei aufzuheben, und es sei

ihm eine ganze Rente zu zu sprechen. In pro zessua ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 26 . August 201 4 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführe r am 27 . August 201 4

(Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 1 7. September 2014 (Urk. 10)

legte der Beschwerdeführer ei ne n Bericht von Dr. med. A.___, Ober arzt, und Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt,

stv . Chefarzt, C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, D.___, Ambu latorium, vom

3. Septem ber 2014 (Urk. 11) auf . Die Be schwerde gegnerin verzichtete am 29. September 2014 (Urk. 14) auf eine diesbezügliche Stellung nahme, was dem Be schwerde führer am 3 0. September 2014 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 2 S.

1

f.) dafür, dass gemäss den Abklärungen keine Befunde vor lä gen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht einen länger andauernden Ge sund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit begründeten. Das me di zinische Gutachten der MEDAS Z.___

vom 2 3. Januar 2014 sei i n der Be fundaufnahme schlüs sig und nachvollziehbar. Da weder kognitive noch soma tische Ein schränkungen vorlägen, sei ein invaliden versicherungs recht licher

Ge sund heits schaden nicht ausgewiesen.

A uch aus den neu ein ge reichten Berichten könnten keine neuen medizinischen Er kennt nisse ge won nen werden. Weder seien neue

Funktions einschränkungen

noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psy cho status sei normal aus ge fallen, die beschriebenen Einschränkungen seien haupt sächlich fremd anam nestischer Art und nicht überprüfbar . Zudem sei eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche überwiegend wahr schein lic

h. Hinweise für eine neue demen z ielle Erkrankung seien aufgrund diverser auf gedeckte r In konsistenzen, Verstän di gungsschwierigkeiten (albanische Spra che) und geringer Schul bildung über wie gend wahr schein lich. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der MEDAS Z.___

hätten ihm aufgrund

einer nicht näher be zeichnete n psy chische n Störung (ICD-10 F99) bis zur abschliessenden Diag no se stel lung und Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zwi schen zeitlich habe auch d ie von den Gutachtern empfohlene Abklärung in einer De menz sprech stunde oder in einer geeigneten Tagesklinik im D.___ stattgefunden. Jene habe eine mittel gradige Demenz (F02.0) und differen tialdiagnost isch eine mögliche f ronto temporale De menz (behavioural variant Frontotemporal

Lobar Degeneration [ bvFTLD ])

er ge ben .

Die Inter pretation der fachärztlichen Be richte durch den R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dass der geront o psychiatrische Bericht keine neuen medizinischen Er kennt nisse er bringe und er mit überwiegender Wahr schein lich keit seit der Kind heit kognitiv schwach gewesen sei und auch keine neue Hin weise für eine demenzielle Erkrankung vorlägen, sei irritierend und nicht nach voll zieh bar. Hin zu komme, dass die Be ur teilung durch eine Fachärztin für Allgemein- und Ar beitsmedizin - und demnach nicht durch eine Fachärztin für demenzielle Er kran kungen

– erfolgt sei .

Schliesslich hielt er gestützt auf den Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11) der C.___

fest, dass die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit nun feststehe (Urk. 10) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.

3.1

Am 2. August 2013 (Urk. 8 /20)

diagnostizierte prac t . med. E.___,

Assistenz ärztin, und Dr. med. F.___, Oberarzt, C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, Zent rum für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation, G.___, vorwiegend Zwangs handlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1) und einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03).

Pra c t . med. E.___ und Dr. F.___ hielten fest, der Beschwerdeführer sei vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2013 stationär in der C.___ behandelt worden. Diagnostisch bestehe - bei Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung einer bildmorphologisch nachgewiesenen Erweiterung der Liquorräume

- der Ver dacht auf eine demenzielle Entwicklung als Ursache für das beobachtete Ver hal ten und den beobachteten Affekt und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei trotz kleiner Verbesserungen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Wohn situ ation sei stabil, weil sich die Angehörigen um die Versorgung des Beschwerde führers kümmerten. D ies er wäre krankheitsbedingt nicht in der Lage, alleine zu leben. Es sei nicht damit zu rechnen, dass eine (Teil-)Arbeitsfä higkeit erreicht werde n könne . Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 1 1. Mai 2012 bis auf W eiteres 100 % . 3. 2

Am 2 3. Januar 2014 (Urk. 8 / 42 S. 20 Ziff. 7.1.1 f.) nannten die Gutachter der MEDAS

Z.___ nach Durchführung einer (allgemein-) internistischen, psy chia trischen, neuro psychologischen und neurologischen Unter suchung als Haupt diagnose mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete psy chische Störung (ICD-10 F99) . Als Nebendiagnosen ohne we sent liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nannten s ie eine

unklare Sensi bili täts störung (ICD-10 R20) im Bereich des ulnarseitigen rechten Unter arms, dif fe ren tial diagnostisch

ein mögliches sensibles Sulcus - ulnaris -Syndrom mit Symp tom aus weitung, eine Adipositas III° mit/bei Bodymassindex (BMI) 40.7 kg/m 2, eine arterielle Hypertonie unter Therapie mit AT1-Rezeptorantagonist, eine leicht gra di ge, normozytäre, normochrome Anämie (Differentialdiagnose: Eisen mangel), eine isolierte Gam ma-GT Erhöhung (Differentialdiagnos e: cholestatisch, medi ka mentös [ Risperidon ]) und eine aktuell substituierte Hy pothyreose .

In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gut achter bezüglich der aktuellen gesundheitlichen Situation und Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären Diagnosefindung fest (S.

22 Ziff. 7.2.3), i m Vordergrund stehe das unklare psychiatrische Zustandsbild, wel ches aktuell nicht ab schlies send beurteilt werden könne.

In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1) .

A us allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 22 Ziff. 8.1.1) . Aus neurologischer Sicht hätten sich auch keine Schädigun gen oder Fähig keits störungen mit Auswirkung auf das mittel- und langfristige berufliche Leistungs ver mögen des Beschwerdeführers gezeigt. Aus psychiatri scher Sicht betrage die kurzfristige Arbeitsfähigkeit 0 % bezogen auf ein 100%- Pensum. Dies aufgrund des unklaren und instabilen Gesundheitszustandes . Dies e Einschätzung gelte bis zur ab schlies senden Diagnose stellung und Beur teilung.

Polydisziplinär sei eine mittel- und lang fristige Arbeitsfähigkeit nicht festlegbar, da ein instabiler Gesund heits zustand vorliege. Eine weitere Abklärung des psy chiatrischen Gesund heits zustandes sei notwendig. Die kurzfristige Arbeits fä hig keit betrage 0 % (100 % ige Arbeits unfähigkeit) bezogen auf ein 100%-Pen sum . Zurzeit sei auch keine adaptierte Tätigkeit möglich .

In Anbetracht der diagnostischen Unklarheiten sei eine weitere Abklärung und Beobachtung nötig. Sinnvoll wäre unter anderem die von der C.___ im Austritts be richt vom 1 0. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/39/7-10) empfohlene Abklärung in einer Demenz sprech stunde oder in einer geeigneten Tagesklinik (S. 23 Ziff. 8.3) .

Die prognostische Einschätzung sei bei diesem unklaren Gesundheitszustand offen (S. 23 Ziff. 8.4) . 3. 3

Dr. med. H.___, FMH für Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 8 /50 S. 4 f.) fest, dass das Gutachten der MEDAS Z.___

die gestellten Fragen nur ungenügend be antworte, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge wenig ein leuch tend sei und die ge zogenen Schlussfolgerungen in nicht gänzlich nach voll zieh barer Weise her ge leitet worden seien . Ins besondere sei die Begründung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines unklaren und instabilen Gesund heitszu standes einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung (ICD-10 F99) bis zur ab schlies senden Diagnosestellung und Beurteilung zu 100 % ar beitsunfähig sein soll, nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar. Hingegen sei die Befund er hebung genügend und lasse weder auf eine kogniti ve noch auf eine somatische Ein schränkung schliessen. Die subjektive Darstellung der Be schwer den lasse eine demen z ielle Erkrankung zu mindest aus arbeitsmedizini scher Sicht als sehr un wahr scheinlich erscheinen. Vielmehr müsse a n hand der wenig pa tho logischen Befunde und der fehlenden

Funktions ein schränkung en davon ausge gangen wer den, dass keine erhebliche, die Leistungs fähigkeit ein schränkende Erkrankung vor liege. Überdies sei ohne Be grün dung eine Demenz ab klärung empfohlen wor den und die Gutachter hätten sich auch nicht mit einem mög licherweise selbst limitierenden Ver halten be ziehungsweise mit einer möglichen Aggravation oder Simulation auseinander gesetzt. Sämtliche Tätig keiten seien dem Beschwerde führer seit jeher und weiterhin zu 100 % zu mutbar. 3. 4

Im Bericht von der C.___ vom

8. Januar 2014 (Urk. 8 /58/1- 7)

nannten

Dr. A.___

und Prof. Dr. B.___ von der C.___

gestützt auf den Be handlungszeitraum vom

19. November 2013 bis 7. Januar 2014 eine mittelgradige Demenz (ICD-10 F02.0)

und dif ferential di agnostisch eine mögliche frontotempora le Demenz (behaviou ra l variant Fron totemporal L obar Degeneration [ bvFTLD ]).

Dr . A.___ und Prof. Dr.

B.___ führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch sowie in der aus führ lichen neuropsychologischen Untersuchung vom 2 5. November 2013

(Urk. 8 /58/9-12) hät ten sich Hinweise für mitunter schwere Minderleis tung en in multiplen kognitiven Domänen ergeben, die von ihrem

Ausprä gungs grad

her die Kriterien eines mittelgradigen demenziellen Syndroms erfüllten. In der Zu sam men schau der vorliegenden Befunde (klinische Symptomatik, fremd anam nestische An gaben, M RT -Bildgebung mit Nach weis einer leichten bi fron talen Atrophie, Liquoruntersuchung vom Juni 2013 mit Nachweis eines er nie drigten Amyloid beta 42 und Tau/p Tau unterhalb der Nachweisgrenze) gingen sie ak tu el l am ehesten von der Ver dachts diagnose einer fronto tempo ralen De menz aus (Ver haltensvariante; „ possible

behavioral variant FTLD“ nach den revidier ten Diag no sekriterien von 2011 [ Rascovscy 2011]). Hierfür sprächen nebst dem klinischen Eindruck insbesondere auch die fremdanamnestischen Angaben der Familie über frühe Wesens- und Verhaltensänderungen, Zwangs rituale so wie die schweren Stö rungen innerhalb der exekutiven Funktionen.

Differential diagnostisch müsse aufgrund des globalen Ausfall musters in der neu ro psychologischen Untersuchung vom 2 5. November 2013 allerdings auch an eine Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn gedacht werden, auch wenn die Demenzmarkerbestimmung im Liquor vom Juni 2013 dies bezüg lich nicht richtungsweisend ausgefallen sei (Tau/ pTau nicht erhöht). Für die Durch führung einer ergänzenden FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weite ren

diffe rentialdiagnostischen Eingrenzung des demenziellen Syndroms sei von Seite n der K rankenkasse des Beschwerdeführers keine Kosten gutsprache er teilt worden, wes halb sie eine klinische und neuro psy cho logische Verlaufs unter su chung in sechs Monaten zur Verlaufsbeurteilung em pfehlen würden. 3. 5

Am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8 /60) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, aus den neu ein ge reichten Berichten hätten keine neuen medizinischen Erkenntnisse ge won nen werden können. Es seien weder neue Funktionseinschränkungen noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psychostatus sei normal aus ge fal len, die be schrie be nen Einschränkungen seien hauptsächlich fremd anam nestischer Art und nicht überprüfbar; eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche sei überwiegend wahrscheinlich . Hinweise für eine neue demen z ielle Er krankung seie n aufgrund diverser aufgedeckter In konsistenzen, Ver ständnis schwierig kei ten

(albanische Sprache) und geringer Schul bildung

nicht über wie gend wahr schein lich. 3. 6

Im Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11

) über die ambulante Be hand lung vom 1 7. Juli bis 3. September 2014 äusserten Dr. A.___

und Prof. Dr. B.___

einen Verdacht auf eine Demenz bei einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Be ginn und differentialdiagnostisch eine frontotemporale Demenz (behav io ral va ri ant Frontotemporal

L obar Degeneration [ bvFTLD; F02.0]) .

Dr. A.___ und Prof. Dr . B.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, klinisch sowie in der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung vom 1 7. Juli 2014 habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom November 2013 ein im Wesent lichen stabiler bis leicht progredienter Verlauf der bekannten kognitiven Min der leis tung en gezeigt, die von ihrem Ausprägungsgrad – vor dem Hinter grund der anam nestisch berichteten deutlichen Alltagseinschränkungen – aktuell wei ter hin die Kriterien eines demenziellen Syndroms erfüllten. Nach er teilter Kos ten gut sprache durch die Krankenkasse d es Beschwerdeführers sei am 12. August 2014 eine 18F-FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weiteren dif ferential diag nosti schen Eingrenzung erfolgt, welche eine signifikante Min der be legung

bipa rietal (links > rechts) sowie temporal beidseits dokumentiert habe . Auch wenn Anam nese und Klinik des Be schwer de führers ins ge samt sehr suggestiv für die Ver dachts diagnose einer fronto temporalen Demenz seien (Verhaltensvari ante; „ possible

behavioral variant FTLD“ nach den revidierten Diagnosekriterien von 2011 [ Rascovscy 2011]), spreche das charakteristische Minder belebungs muster in der FDG-PET-Unter suchung vom 1 2. August 2014 tendenziell eher für das Vorliegen einer Demenz bei Alz hei mer-Krankheit mit frühem Beginn (Diffe ren tialdiagnose: klinisch atypische Ver laufsform mit im Vor der grund ste hender Ver haltenssymptomatik).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgebl ich auf die Einschätzungen ihrer RAD- Ärztin Dr. H.___

vom 2 8. Januar und 1 2. Juni 2014 (E.

3.3 und E.

3. 5

hie vor), welche

sämtliche Tätigkeiten seit jeher und weiterhin zu 100 %

als zu mut bar erachtete. Diese Einschätzungen ergingen nach Einsicht in die Berichte der behandelnden Ärzte und des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 2 3. Januar 2014 (E. 3. 2 hievor). Eigene persönliche Untersuchun gen nahm Dr. H.___ keine vor. 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E.

4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E.

4.1.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Dr. H.___

Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4

hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet:

Vorweg beruhen die Stellungnahmen nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei ob jektiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt und die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Be schwerdeführers aber nicht abschliessend erstellt. Zudem fehlen eine um fas sen de

Untersuchung des psychiatrischen Gesundheitszustandes (inklusive ei ner De menz abklärung) und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit. Wenn nun RAD-Ärztin Dr. H.___ als Fachärztin für Arbeits medizin und Allgemeinmedizin in einem fremden Fach ge biet o hne weitere verwal tungs interne

oder - externe Begutachtung in Ab weichung zur Beurteilung der Gut achter der MEDAS Z.___ sowie der be handelnden Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in

jedwelcher Tätigkeit schliesst, kann

– wie der Beschwer de führer in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2014 (Urk. 1) zu Recht monierte - auf ihre Ausführungen zum psychischen Ge sund heitszustand und ihre Einschätzung der Arbeits fähig keit nicht ent scheidend ab gestellt wer den. 4.4

Ebenso wenig kann auf die Beurteilung durch die

Gutachter der MEDAS Z.___ abgestellt werden (E. 3.2 hievor), da sie in Anbetracht der diagnosti schen Unklarheiten eine weitere Abklärung als notwendig und die im Aus tritts bericht der C.___ vom 1 0. Oktober 2013 empfohlene Abklärung in einer Demenz sprechstunde oder in einer geeigneten Tagesklinik als sinnvoll er achteten. Ihre Be urteilung ist demnach nicht in abschliessender Weise zu ver stehen . Ferner können die Schlussfolgerungen, wonach der Be schwerde führer auf grund des un klaren und instabilen Gesundheitszustandes sowie

bei der vor liegenden Befund lage

bis zur ab schlies senden Diagno sestellung und Beurteilung zu 100 % arbeits unfähig sein soll, nicht nachvollzo gen werden, da sie nicht weiter begründet w ur den . 4.5

Nicht abgestellt kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeitsfähigkeit äus sernden – Einschätzungen von pra c t . med. E.___ und Dr. med. I.___, Ober arzt, C.___, vom 1 5. März 2013 (Urk. 8 /15) und von pract . med. E.___ und von Dr. F.___

vom 2. August 2013 (E. 3.1 hievor). Was den Bericht vom 15.

März 2013 anbelangt, so hielten selbst die behandelnden Ärzte der C.___ fest, dass die diagnostische Einordnung schwierig sei. Eine nähere Auseinander set zung mit der gestellten Diagnose findet sich im Bericht nicht. Viel mehr stellten die behandelnden Ärzte bei ihrer Diagnosestellung und der attestierten generel len Arbeitsunfähigkeit vorwiegend auf die subjektiven An gaben des Beschwer de führers und die

fremd anam nestischen Angaben seiner Angehörige n ab. Ausser dem

wiesen die behandelnden Ärzte im psycho patho logischen Befund vom 5. März 2013 vermehrt auf Verständigungsprobleme hin . Mit den mögli chen Ur sachen der aufgetretenen Ver ständigungs probleme setzten sie sich hin gegen nicht

auseinander. Insofern ist der besagte Bericht für die streitigen Belange nicht um fassend.

Nichts anderes gilt für den Bericht vom 2. August 2013 (E.

3.1 hie vor), wird darin ebenfalls auf diagnostische Unklar heiten hin gewiesen, ohne diese ab schliessend klären zu können.

Hinzu kommt, dass prac t . med. E.___ und Dr. F.___ die generell attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem Bericht vom

2. August 2013 nicht näher begründeten, weshalb ihre Einschätzung nicht prüfend nach voll zogen werden kann.

Den weiteren medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. E.

3.4, E.

3. 6

hie vor). Diese stellten ferner lediglich eine Verdachtsdiagnose und setzten sich nicht mit einer allfälligen bewusstseinsnahen Überzeichnung auseinander. 4. 6

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender Entscheid über die (Rest -) A rbeits fähig keit de s Be schwer deführer s aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die an ge fochtene Ver fügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegne rin zu rück zuweisen, dass sie d e n Beschwerdeführer ergänzend

ab kläre und über seinen Renten anspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegen stands los. 5.2

Bei dies em Ausgang des Verfahrens hat d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vor liegend auf Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 2 S.

1

f.) dafür, dass gemäss den Abklärungen keine Befunde vor lä gen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht einen länger andauernden Ge sund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit begründeten. Das me di zinische Gutachten der MEDAS Z.___

vom 2 3. Januar 2014 sei i n der Be fundaufnahme schlüs sig und nachvollziehbar. Da weder kognitive noch soma tische Ein schränkungen vorlägen, sei ein invaliden versicherungs recht licher

Ge sund heits schaden nicht ausgewiesen.

A uch aus den neu ein ge reichten Berichten könnten keine neuen medizinischen Er kennt nisse ge won nen werden. Weder seien neue

Funktions einschränkungen

noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psy cho status sei normal aus ge fallen, die beschriebenen Einschränkungen seien haupt sächlich fremd anam nestischer Art und nicht überprüfbar . Zudem sei eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche überwiegend wahr schein lic

h. Hinweise für eine neue demen z ielle Erkrankung seien aufgrund diverser auf gedeckte r In konsistenzen, Verstän di gungsschwierigkeiten (albanische Spra che) und geringer Schul bildung über wie gend wahr schein lich. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der MEDAS Z.___

hätten ihm aufgrund

einer nicht näher be zeichnete n psy chische n Störung (ICD-10 F99) bis zur abschliessenden Diag no se stel lung und Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zwi schen zeitlich habe auch d ie von den Gutachtern empfohlene Abklärung in einer De menz sprech stunde oder in einer geeigneten Tagesklinik im D.___ stattgefunden. Jene habe eine mittel gradige Demenz (F02.0) und differen tialdiagnost isch eine mögliche f ronto temporale De menz (behavioural variant Frontotemporal

Lobar Degeneration [ bvFTLD ])

er ge ben .

Die Inter pretation der fachärztlichen Be richte durch den R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dass der geront o psychiatrische Bericht keine neuen medizinischen Er kennt nisse er bringe und er mit überwiegender Wahr schein lich keit seit der Kind heit kognitiv schwach gewesen sei und auch keine neue Hin weise für eine demenzielle Erkrankung vorlägen, sei irritierend und nicht nach voll zieh bar. Hin zu komme, dass die Be ur teilung durch eine Fachärztin für Allgemein- und Ar beitsmedizin - und demnach nicht durch eine Fachärztin für demenzielle Er kran kungen

– erfolgt sei .

Schliesslich hielt er gestützt auf den Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11) der C.___

fest, dass die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit nun feststehe (Urk. 10) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.

3.1

Am 2. August 2013 (Urk. 8 /20)

diagnostizierte prac t . med. E.___,

Assistenz ärztin, und Dr. med. F.___, Oberarzt, C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, Zent rum für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation, G.___, vorwiegend Zwangs handlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1) und einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03).

Pra c t . med. E.___ und Dr. F.___ hielten fest, der Beschwerdeführer sei vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2013 stationär in der C.___ behandelt worden. Diagnostisch bestehe - bei Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung einer bildmorphologisch nachgewiesenen Erweiterung der Liquorräume

- der Ver dacht auf eine demenzielle Entwicklung als Ursache für das beobachtete Ver hal ten und den beobachteten Affekt und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei trotz kleiner Verbesserungen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Wohn situ ation sei stabil, weil sich die Angehörigen um die Versorgung des Beschwerde führers kümmerten. D ies er wäre krankheitsbedingt nicht in der Lage, alleine zu leben. Es sei nicht damit zu rechnen, dass eine (Teil-)Arbeitsfä higkeit erreicht werde n könne . Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 1 1. Mai 2012 bis auf W eiteres 100 % . 3. 2

Am 2 3. Januar 2014 (Urk. 8 / 42 S. 20 Ziff. 7.1.1 f.) nannten die Gutachter der MEDAS

Z.___ nach Durchführung einer (allgemein-) internistischen, psy chia trischen, neuro psychologischen und neurologischen Unter suchung als Haupt diagnose mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete psy chische Störung (ICD-10 F99) . Als Nebendiagnosen ohne we sent liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nannten s ie eine

unklare Sensi bili täts störung (ICD-10 R20) im Bereich des ulnarseitigen rechten Unter arms, dif fe ren tial diagnostisch

ein mögliches sensibles Sulcus - ulnaris -Syndrom mit Symp tom aus weitung, eine Adipositas III° mit/bei Bodymassindex (BMI) 40.7 kg/m 2, eine arterielle Hypertonie unter Therapie mit AT1-Rezeptorantagonist, eine leicht gra di ge, normozytäre, normochrome Anämie (Differentialdiagnose: Eisen mangel), eine isolierte Gam ma-GT Erhöhung (Differentialdiagnos e: cholestatisch, medi ka mentös [ Risperidon ]) und eine aktuell substituierte Hy pothyreose .

In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gut achter bezüglich der aktuellen gesundheitlichen Situation und Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären Diagnosefindung fest (S.

22 Ziff. 7.2.3), i m Vordergrund stehe das unklare psychiatrische Zustandsbild, wel ches aktuell nicht ab schlies send beurteilt werden könne.

In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1) .

A us allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 22 Ziff. 8.1.1) . Aus neurologischer Sicht hätten sich auch keine Schädigun gen oder Fähig keits störungen mit Auswirkung auf das mittel- und langfristige berufliche Leistungs ver mögen des Beschwerdeführers gezeigt. Aus psychiatri scher Sicht betrage die kurzfristige Arbeitsfähigkeit 0 % bezogen auf ein 100%- Pensum. Dies aufgrund des unklaren und instabilen Gesundheitszustandes . Dies e Einschätzung gelte bis zur ab schlies senden Diagnose stellung und Beur teilung.

Polydisziplinär sei eine mittel- und lang fristige Arbeitsfähigkeit nicht festlegbar, da ein instabiler Gesund heits zustand vorliege. Eine weitere Abklärung des psy chiatrischen Gesund heits zustandes sei notwendig. Die kurzfristige Arbeits fä hig keit betrage 0 % (100 % ige Arbeits unfähigkeit) bezogen auf ein 100%-Pen sum . Zurzeit sei auch keine adaptierte Tätigkeit möglich .

In Anbetracht der diagnostischen Unklarheiten sei eine weitere Abklärung und Beobachtung nötig. Sinnvoll wäre unter anderem die von der C.___ im Austritts be richt vom 1 0. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/39/7-10) empfohlene Abklärung in einer Demenz sprech stunde oder in einer geeigneten Tagesklinik (S. 23 Ziff. 8.3) .

Die prognostische Einschätzung sei bei diesem unklaren Gesundheitszustand offen (S. 23 Ziff. 8.4) . 3. 3

Dr. med. H.___, FMH für Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 8 /50 S. 4 f.) fest, dass das Gutachten der MEDAS Z.___

die gestellten Fragen nur ungenügend be antworte, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge wenig ein leuch tend sei und die ge zogenen Schlussfolgerungen in nicht gänzlich nach voll zieh barer Weise her ge leitet worden seien . Ins besondere sei die Begründung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines unklaren und instabilen Gesund heitszu standes einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung (ICD-10 F99) bis zur ab schlies senden Diagnosestellung und Beurteilung zu 100 % ar beitsunfähig sein soll, nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar. Hingegen sei die Befund er hebung genügend und lasse weder auf eine kogniti ve noch auf eine somatische Ein schränkung schliessen. Die subjektive Darstellung der Be schwer den lasse eine demen z ielle Erkrankung zu mindest aus arbeitsmedizini scher Sicht als sehr un wahr scheinlich erscheinen. Vielmehr müsse a n hand der wenig pa tho logischen Befunde und der fehlenden

Funktions ein schränkung en davon ausge gangen wer den, dass keine erhebliche, die Leistungs fähigkeit ein schränkende Erkrankung vor liege. Überdies sei ohne Be grün dung eine Demenz ab klärung empfohlen wor den und die Gutachter hätten sich auch nicht mit einem mög licherweise selbst limitierenden Ver halten be ziehungsweise mit einer möglichen Aggravation oder Simulation auseinander gesetzt. Sämtliche Tätig keiten seien dem Beschwerde führer seit jeher und weiterhin zu 100 % zu mutbar. 3. 4

Im Bericht von der C.___ vom

8. Januar 2014 (Urk. 8 /58/1- 7)

nannten

Dr. A.___

und Prof. Dr. B.___ von der C.___

gestützt auf den Be handlungszeitraum vom

19. November 2013 bis 7. Januar 2014 eine mittelgradige Demenz (ICD-10 F02.0)

und dif ferential di agnostisch eine mögliche frontotempora le Demenz (behaviou ra l variant Fron totemporal L obar Degeneration [ bvFTLD ]).

Dr . A.___ und Prof. Dr.

B.___ führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch sowie in der aus führ lichen neuropsychologischen Untersuchung vom 2 5. November 2013

(Urk. 8 /58/9-12) hät ten sich Hinweise für mitunter schwere Minderleis tung en in multiplen kognitiven Domänen ergeben, die von ihrem

Ausprä gungs grad

her die Kriterien eines mittelgradigen demenziellen Syndroms erfüllten. In der Zu sam men schau der vorliegenden Befunde (klinische Symptomatik, fremd anam nestische An gaben, M RT -Bildgebung mit Nach weis einer leichten bi fron talen Atrophie, Liquoruntersuchung vom Juni 2013 mit Nachweis eines er nie drigten Amyloid beta 42 und Tau/p Tau unterhalb der Nachweisgrenze) gingen sie ak tu el l am ehesten von der Ver dachts diagnose einer fronto tempo ralen De menz aus (Ver haltensvariante; „ possible

behavioral variant FTLD“ nach den revidier ten Diag no sekriterien von 2011 [ Rascovscy 2011]). Hierfür sprächen nebst dem klinischen Eindruck insbesondere auch die fremdanamnestischen Angaben der Familie über frühe Wesens- und Verhaltensänderungen, Zwangs rituale so wie die schweren Stö rungen innerhalb der exekutiven Funktionen.

Differential diagnostisch müsse aufgrund des globalen Ausfall musters in der neu ro psychologischen Untersuchung vom 2 5. November 2013 allerdings auch an eine Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn gedacht werden, auch wenn die Demenzmarkerbestimmung im Liquor vom Juni 2013 dies bezüg lich nicht richtungsweisend ausgefallen sei (Tau/ pTau nicht erhöht). Für die Durch führung einer ergänzenden FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weite ren

diffe rentialdiagnostischen Eingrenzung des demenziellen Syndroms sei von Seite n der K rankenkasse des Beschwerdeführers keine Kosten gutsprache er teilt worden, wes halb sie eine klinische und neuro psy cho logische Verlaufs unter su chung in sechs Monaten zur Verlaufsbeurteilung em pfehlen würden. 3. 5

Am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8 /60) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, aus den neu ein ge reichten Berichten hätten keine neuen medizinischen Erkenntnisse ge won nen werden können. Es seien weder neue Funktionseinschränkungen noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psychostatus sei normal aus ge fal len, die be schrie be nen Einschränkungen seien hauptsächlich fremd anam nestischer Art und nicht überprüfbar; eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche sei überwiegend wahrscheinlich . Hinweise für eine neue demen z ielle Er krankung seie n aufgrund diverser aufgedeckter In konsistenzen, Ver ständnis schwierig kei ten

(albanische Sprache) und geringer Schul bildung

nicht über wie gend wahr schein lich. 3. 6

Im Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11

) über die ambulante Be hand lung vom 1 7. Juli bis 3. September 2014 äusserten Dr. A.___

und Prof. Dr. B.___

einen Verdacht auf eine Demenz bei einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Be ginn und differentialdiagnostisch eine frontotemporale Demenz (behav io ral va ri ant Frontotemporal

L obar Degeneration [ bvFTLD; F02.0]) .

Dr. A.___ und Prof. Dr . B.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, klinisch sowie in der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung vom 1 7. Juli 2014 habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom November 2013 ein im Wesent lichen stabiler bis leicht progredienter Verlauf der bekannten kognitiven Min der leis tung en gezeigt, die von ihrem Ausprägungsgrad – vor dem Hinter grund der anam nestisch berichteten deutlichen Alltagseinschränkungen – aktuell wei ter hin die Kriterien eines demenziellen Syndroms erfüllten. Nach er teilter Kos ten gut sprache durch die Krankenkasse d es Beschwerdeführers sei am 12. August 2014 eine 18F-FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weiteren dif ferential diag nosti schen Eingrenzung erfolgt, welche eine signifikante Min der be legung

bipa rietal (links > rechts) sowie temporal beidseits dokumentiert habe . Auch wenn Anam nese und Klinik des Be schwer de führers ins ge samt sehr suggestiv für die Ver dachts diagnose einer fronto temporalen Demenz seien (Verhaltensvari ante; „ possible

behavioral variant FTLD“ nach den revidierten Diagnosekriterien von 2011 [ Rascovscy 2011]), spreche das charakteristische Minder belebungs muster in der FDG-PET-Unter suchung vom 1 2. August 2014 tendenziell eher für das Vorliegen einer Demenz bei Alz hei mer-Krankheit mit frühem Beginn (Diffe ren tialdiagnose: klinisch atypische Ver laufsform mit im Vor der grund ste hender Ver haltenssymptomatik).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgebl ich auf die Einschätzungen ihrer RAD- Ärztin Dr. H.___

vom 2 8. Januar und 1 2. Juni 2014 (E.

3.3 und E.

3. 5

hie vor), welche

sämtliche Tätigkeiten seit jeher und weiterhin zu 100 %

als zu mut bar erachtete. Diese Einschätzungen ergingen nach Einsicht in die Berichte der behandelnden Ärzte und des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 2 3. Januar 2014 (E. 3. 2 hievor). Eigene persönliche Untersuchun gen nahm Dr. H.___ keine vor. 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E.

4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E.

4.1.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Dr. H.___

Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4

hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet:

Vorweg beruhen die Stellungnahmen nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei ob jektiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt und die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Be schwerdeführers aber nicht abschliessend erstellt. Zudem fehlen eine um fas sen de

Untersuchung des psychiatrischen Gesundheitszustandes (inklusive ei ner De menz abklärung) und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit. Wenn nun RAD-Ärztin Dr. H.___ als Fachärztin für Arbeits medizin und Allgemeinmedizin in einem fremden Fach ge biet o hne weitere verwal tungs interne

oder - externe Begutachtung in Ab weichung zur Beurteilung der Gut achter der MEDAS Z.___ sowie der be handelnden Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in

jedwelcher Tätigkeit schliesst, kann

– wie der Beschwer de führer in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2014 (Urk. 1) zu Recht monierte - auf ihre Ausführungen zum psychischen Ge sund heitszustand und ihre Einschätzung der Arbeits fähig keit nicht ent scheidend ab gestellt wer den. 4.4

Ebenso wenig kann auf die Beurteilung durch die

Gutachter der MEDAS Z.___ abgestellt werden (E. 3.2 hievor), da sie in Anbetracht der diagnosti schen Unklarheiten eine weitere Abklärung als notwendig und die im Aus tritts bericht der C.___ vom 1 0. Oktober 2013 empfohlene Abklärung in einer Demenz sprechstunde oder in einer geeigneten Tagesklinik als sinnvoll er achteten. Ihre Be urteilung ist demnach nicht in abschliessender Weise zu ver stehen . Ferner können die Schlussfolgerungen, wonach der Be schwerde führer auf grund des un klaren und instabilen Gesundheitszustandes sowie

bei der vor liegenden Befund lage

bis zur ab schlies senden Diagno sestellung und Beurteilung zu 100 % arbeits unfähig sein soll, nicht nachvollzo gen werden, da sie nicht weiter begründet w ur den . 4.5

Nicht abgestellt kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeitsfähigkeit äus sernden – Einschätzungen von pra c t . med. E.___ und Dr. med. I.___, Ober arzt, C.___, vom 1 5. März 2013 (Urk. 8 /15) und von pract . med. E.___ und von Dr. F.___

vom 2. August 2013 (E. 3.1 hievor). Was den Bericht vom 15.

März 2013 anbelangt, so hielten selbst die behandelnden Ärzte der C.___ fest, dass die diagnostische Einordnung schwierig sei. Eine nähere Auseinander set zung mit der gestellten Diagnose findet sich im Bericht nicht. Viel mehr stellten die behandelnden Ärzte bei ihrer Diagnosestellung und der attestierten generel len Arbeitsunfähigkeit vorwiegend auf die subjektiven An gaben des Beschwer de führers und die

fremd anam nestischen Angaben seiner Angehörige n ab. Ausser dem

wiesen die behandelnden Ärzte im psycho patho logischen Befund vom 5. März 2013 vermehrt auf Verständigungsprobleme hin . Mit den mögli chen Ur sachen der aufgetretenen Ver ständigungs probleme setzten sie sich hin gegen nicht

auseinander. Insofern ist der besagte Bericht für die streitigen Belange nicht um fassend.

Nichts anderes gilt für den Bericht vom 2. August 2013 (E.

3.1 hie vor), wird darin ebenfalls auf diagnostische Unklar heiten hin gewiesen, ohne diese ab schliessend klären zu können.

Hinzu kommt, dass prac t . med. E.___ und Dr. F.___ die generell attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem Bericht vom

2. August 2013 nicht näher begründeten, weshalb ihre Einschätzung nicht prüfend nach voll zogen werden kann.

Den weiteren medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. E.

3.4, E.

3. 6

hie vor). Diese stellten ferner lediglich eine Verdachtsdiagnose und setzten sich nicht mit einer allfälligen bewusstseinsnahen Überzeichnung auseinander. 4. 6

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender Entscheid über die (Rest -) A rbeits fähig keit de s Be schwer deführer s aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die an ge fochtene Ver fügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegne rin zu rück zuweisen, dass sie d e n Beschwerdeführer ergänzend

ab kläre und über seinen Renten anspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.

E. 5 . April 2013 (Urk.

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegen stands los.

E. 5.2 Bei dies em Ausgang des Verfahrens hat d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vor liegend auf Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 8 /58).

An der beschiedenen Beurteilung

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2) fest.

2.

Gegen die Verfügung vom 12 Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3 . Juli 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom

E. 12 . Juni 2014 sei aufzuheben, und es sei

ihm eine ganze Rente zu zu sprechen. In pro zessua ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 26 . August 201 4 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführe r am 27 . August 201 4

(Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 1 7. September 2014 (Urk. 10)

legte der Beschwerdeführer ei ne n Bericht von Dr. med. A.___, Ober arzt, und Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt,

stv . Chefarzt, C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, D.___, Ambu latorium, vom

3. Septem ber 2014 (Urk. 11) auf . Die Be schwerde gegnerin verzichtete am 29. September 2014 (Urk. 14) auf eine diesbezügliche Stellung nahme, was dem Be schwerde führer am 3 0. September 2014 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00717 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

22. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1959 geborene X.___, gelernter Schlosser, meldete sich am

27. Novem ber 2012 (Urk. 8 /6) bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte beruf liche (Urk. 8 /10) und medizinische Abklärungen (Urk. 8 /11, Urk. 8 /15) . Am 2 5 . April 2013 (Urk. 8 /16)

teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Ein gliederungs mass nahmen möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente ge prüft werde. 1.2

Am 2 6. Juli 2013 (Urk. 8 /17) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilf losenentsch ädigung an. D ie IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Be richt (Urk. 8 /20) ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. dazu Ab klärungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 [Urk. 8 /25]). Mit Vorbescheid vom 11. September 2013 (Urk. 8 /26) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Hilflo senentschädi gung) in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes (Urk. 8 /28)) ver fügte die IV-Stelle am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8 /36) im angekündigten Sinne, wogegen der Beschwerdeführer am 22 . November 2013 (Urk. 8 /39) Beschwerde erhob. Diese ist Gegenstand des Verfahrens IV.2013.01028.

Am 1 3. Januar 2014 (Urk. 8/

44) meldete sich der Versicherte abermals zum Be zug einer Hilflosen entschädigung

an. Nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren (Urk. 8 /47) trat sie mit Verfü gung vom 8. April 2014 (Urk. 8/48) auf die Neuanmeldung des Be schwerde führers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht ein.

1.3

Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (vgl. dazu Exper tise

vom 23. Januar 2014 [Urk. 8 /42]). Mit Vorbescheid vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 8 /51) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistung s begehrens (Rente) in Aussicht, wo gegen der Versicherte am 21. Mai 2014 (Ur k. 8/

54) Ein wand erhob, welchen er am 5. Juni 2014 (Urk. 8 /59) ergänzte (vgl. dazu auch Urk. 8 /58).

An der beschiedenen Beurteilung

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2) fest.

2.

Gegen die Verfügung vom 12 Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3 . Juli 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 12 . Juni 2014 sei aufzuheben, und es sei

ihm eine ganze Rente zu zu sprechen. In pro zessua ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 26 . August 201 4 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführe r am 27 . August 201 4

(Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 1 7. September 2014 (Urk. 10)

legte der Beschwerdeführer ei ne n Bericht von Dr. med. A.___, Ober arzt, und Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt,

stv . Chefarzt, C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, D.___, Ambu latorium, vom

3. Septem ber 2014 (Urk. 11) auf . Die Be schwerde gegnerin verzichtete am 29. September 2014 (Urk. 14) auf eine diesbezügliche Stellung nahme, was dem Be schwerde führer am 3 0. September 2014 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 2 S.

1

f.) dafür, dass gemäss den Abklärungen keine Befunde vor lä gen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht einen länger andauernden Ge sund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit begründeten. Das me di zinische Gutachten der MEDAS Z.___

vom 2 3. Januar 2014 sei i n der Be fundaufnahme schlüs sig und nachvollziehbar. Da weder kognitive noch soma tische Ein schränkungen vorlägen, sei ein invaliden versicherungs recht licher

Ge sund heits schaden nicht ausgewiesen.

A uch aus den neu ein ge reichten Berichten könnten keine neuen medizinischen Er kennt nisse ge won nen werden. Weder seien neue

Funktions einschränkungen

noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psy cho status sei normal aus ge fallen, die beschriebenen Einschränkungen seien haupt sächlich fremd anam nestischer Art und nicht überprüfbar . Zudem sei eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche überwiegend wahr schein lic

h. Hinweise für eine neue demen z ielle Erkrankung seien aufgrund diverser auf gedeckte r In konsistenzen, Verstän di gungsschwierigkeiten (albanische Spra che) und geringer Schul bildung über wie gend wahr schein lich. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der MEDAS Z.___

hätten ihm aufgrund

einer nicht näher be zeichnete n psy chische n Störung (ICD-10 F99) bis zur abschliessenden Diag no se stel lung und Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zwi schen zeitlich habe auch d ie von den Gutachtern empfohlene Abklärung in einer De menz sprech stunde oder in einer geeigneten Tagesklinik im D.___ stattgefunden. Jene habe eine mittel gradige Demenz (F02.0) und differen tialdiagnost isch eine mögliche f ronto temporale De menz (behavioural variant Frontotemporal

Lobar Degeneration [ bvFTLD ])

er ge ben .

Die Inter pretation der fachärztlichen Be richte durch den R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dass der geront o psychiatrische Bericht keine neuen medizinischen Er kennt nisse er bringe und er mit überwiegender Wahr schein lich keit seit der Kind heit kognitiv schwach gewesen sei und auch keine neue Hin weise für eine demenzielle Erkrankung vorlägen, sei irritierend und nicht nach voll zieh bar. Hin zu komme, dass die Be ur teilung durch eine Fachärztin für Allgemein- und Ar beitsmedizin - und demnach nicht durch eine Fachärztin für demenzielle Er kran kungen

– erfolgt sei .

Schliesslich hielt er gestützt auf den Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11) der C.___

fest, dass die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit nun feststehe (Urk. 10) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.

3.1

Am 2. August 2013 (Urk. 8 /20)

diagnostizierte prac t . med. E.___,

Assistenz ärztin, und Dr. med. F.___, Oberarzt, C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, Zent rum für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation, G.___, vorwiegend Zwangs handlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1) und einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03).

Pra c t . med. E.___ und Dr. F.___ hielten fest, der Beschwerdeführer sei vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2013 stationär in der C.___ behandelt worden. Diagnostisch bestehe - bei Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung einer bildmorphologisch nachgewiesenen Erweiterung der Liquorräume

- der Ver dacht auf eine demenzielle Entwicklung als Ursache für das beobachtete Ver hal ten und den beobachteten Affekt und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei trotz kleiner Verbesserungen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Wohn situ ation sei stabil, weil sich die Angehörigen um die Versorgung des Beschwerde führers kümmerten. D ies er wäre krankheitsbedingt nicht in der Lage, alleine zu leben. Es sei nicht damit zu rechnen, dass eine (Teil-)Arbeitsfä higkeit erreicht werde n könne . Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 1 1. Mai 2012 bis auf W eiteres 100 % . 3. 2

Am 2 3. Januar 2014 (Urk. 8 / 42 S. 20 Ziff. 7.1.1 f.) nannten die Gutachter der MEDAS

Z.___ nach Durchführung einer (allgemein-) internistischen, psy chia trischen, neuro psychologischen und neurologischen Unter suchung als Haupt diagnose mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete psy chische Störung (ICD-10 F99) . Als Nebendiagnosen ohne we sent liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nannten s ie eine

unklare Sensi bili täts störung (ICD-10 R20) im Bereich des ulnarseitigen rechten Unter arms, dif fe ren tial diagnostisch

ein mögliches sensibles Sulcus - ulnaris -Syndrom mit Symp tom aus weitung, eine Adipositas III° mit/bei Bodymassindex (BMI) 40.7 kg/m 2, eine arterielle Hypertonie unter Therapie mit AT1-Rezeptorantagonist, eine leicht gra di ge, normozytäre, normochrome Anämie (Differentialdiagnose: Eisen mangel), eine isolierte Gam ma-GT Erhöhung (Differentialdiagnos e: cholestatisch, medi ka mentös [ Risperidon ]) und eine aktuell substituierte Hy pothyreose .

In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gut achter bezüglich der aktuellen gesundheitlichen Situation und Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären Diagnosefindung fest (S.

22 Ziff. 7.2.3), i m Vordergrund stehe das unklare psychiatrische Zustandsbild, wel ches aktuell nicht ab schlies send beurteilt werden könne.

In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1) .

A us allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 22 Ziff. 8.1.1) . Aus neurologischer Sicht hätten sich auch keine Schädigun gen oder Fähig keits störungen mit Auswirkung auf das mittel- und langfristige berufliche Leistungs ver mögen des Beschwerdeführers gezeigt. Aus psychiatri scher Sicht betrage die kurzfristige Arbeitsfähigkeit 0 % bezogen auf ein 100%- Pensum. Dies aufgrund des unklaren und instabilen Gesundheitszustandes . Dies e Einschätzung gelte bis zur ab schlies senden Diagnose stellung und Beur teilung.

Polydisziplinär sei eine mittel- und lang fristige Arbeitsfähigkeit nicht festlegbar, da ein instabiler Gesund heits zustand vorliege. Eine weitere Abklärung des psy chiatrischen Gesund heits zustandes sei notwendig. Die kurzfristige Arbeits fä hig keit betrage 0 % (100 % ige Arbeits unfähigkeit) bezogen auf ein 100%-Pen sum . Zurzeit sei auch keine adaptierte Tätigkeit möglich .

In Anbetracht der diagnostischen Unklarheiten sei eine weitere Abklärung und Beobachtung nötig. Sinnvoll wäre unter anderem die von der C.___ im Austritts be richt vom 1 0. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/39/7-10) empfohlene Abklärung in einer Demenz sprech stunde oder in einer geeigneten Tagesklinik (S. 23 Ziff. 8.3) .

Die prognostische Einschätzung sei bei diesem unklaren Gesundheitszustand offen (S. 23 Ziff. 8.4) . 3. 3

Dr. med. H.___, FMH für Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 8 /50 S. 4 f.) fest, dass das Gutachten der MEDAS Z.___

die gestellten Fragen nur ungenügend be antworte, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge wenig ein leuch tend sei und die ge zogenen Schlussfolgerungen in nicht gänzlich nach voll zieh barer Weise her ge leitet worden seien . Ins besondere sei die Begründung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines unklaren und instabilen Gesund heitszu standes einer nicht näher bezeichneten psychischen Störung (ICD-10 F99) bis zur ab schlies senden Diagnosestellung und Beurteilung zu 100 % ar beitsunfähig sein soll, nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar. Hingegen sei die Befund er hebung genügend und lasse weder auf eine kogniti ve noch auf eine somatische Ein schränkung schliessen. Die subjektive Darstellung der Be schwer den lasse eine demen z ielle Erkrankung zu mindest aus arbeitsmedizini scher Sicht als sehr un wahr scheinlich erscheinen. Vielmehr müsse a n hand der wenig pa tho logischen Befunde und der fehlenden

Funktions ein schränkung en davon ausge gangen wer den, dass keine erhebliche, die Leistungs fähigkeit ein schränkende Erkrankung vor liege. Überdies sei ohne Be grün dung eine Demenz ab klärung empfohlen wor den und die Gutachter hätten sich auch nicht mit einem mög licherweise selbst limitierenden Ver halten be ziehungsweise mit einer möglichen Aggravation oder Simulation auseinander gesetzt. Sämtliche Tätig keiten seien dem Beschwerde führer seit jeher und weiterhin zu 100 % zu mutbar. 3. 4

Im Bericht von der C.___ vom

8. Januar 2014 (Urk. 8 /58/1- 7)

nannten

Dr. A.___

und Prof. Dr. B.___ von der C.___

gestützt auf den Be handlungszeitraum vom

19. November 2013 bis 7. Januar 2014 eine mittelgradige Demenz (ICD-10 F02.0)

und dif ferential di agnostisch eine mögliche frontotempora le Demenz (behaviou ra l variant Fron totemporal L obar Degeneration [ bvFTLD ]).

Dr . A.___ und Prof. Dr.

B.___ führten in ihrer Beurteilung aus, klinisch sowie in der aus führ lichen neuropsychologischen Untersuchung vom 2 5. November 2013

(Urk. 8 /58/9-12) hät ten sich Hinweise für mitunter schwere Minderleis tung en in multiplen kognitiven Domänen ergeben, die von ihrem

Ausprä gungs grad

her die Kriterien eines mittelgradigen demenziellen Syndroms erfüllten. In der Zu sam men schau der vorliegenden Befunde (klinische Symptomatik, fremd anam nestische An gaben, M RT -Bildgebung mit Nach weis einer leichten bi fron talen Atrophie, Liquoruntersuchung vom Juni 2013 mit Nachweis eines er nie drigten Amyloid beta 42 und Tau/p Tau unterhalb der Nachweisgrenze) gingen sie ak tu el l am ehesten von der Ver dachts diagnose einer fronto tempo ralen De menz aus (Ver haltensvariante; „ possible

behavioral variant FTLD“ nach den revidier ten Diag no sekriterien von 2011 [ Rascovscy 2011]). Hierfür sprächen nebst dem klinischen Eindruck insbesondere auch die fremdanamnestischen Angaben der Familie über frühe Wesens- und Verhaltensänderungen, Zwangs rituale so wie die schweren Stö rungen innerhalb der exekutiven Funktionen.

Differential diagnostisch müsse aufgrund des globalen Ausfall musters in der neu ro psychologischen Untersuchung vom 2 5. November 2013 allerdings auch an eine Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn gedacht werden, auch wenn die Demenzmarkerbestimmung im Liquor vom Juni 2013 dies bezüg lich nicht richtungsweisend ausgefallen sei (Tau/ pTau nicht erhöht). Für die Durch führung einer ergänzenden FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weite ren

diffe rentialdiagnostischen Eingrenzung des demenziellen Syndroms sei von Seite n der K rankenkasse des Beschwerdeführers keine Kosten gutsprache er teilt worden, wes halb sie eine klinische und neuro psy cho logische Verlaufs unter su chung in sechs Monaten zur Verlaufsbeurteilung em pfehlen würden. 3. 5

Am 1 2. Juni 2014 (Urk. 8 /60) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, aus den neu ein ge reichten Berichten hätten keine neuen medizinischen Erkenntnisse ge won nen werden können. Es seien weder neue Funktionseinschränkungen noch neue Diagnosen gestellt worden. Der Psychostatus sei normal aus ge fal len, die be schrie be nen Einschränkungen seien hauptsächlich fremd anam nestischer Art und nicht überprüfbar; eine bereits seit der Kindheit bestehende kognitive Schwäche sei überwiegend wahrscheinlich . Hinweise für eine neue demen z ielle Er krankung seie n aufgrund diverser aufgedeckter In konsistenzen, Ver ständnis schwierig kei ten

(albanische Sprache) und geringer Schul bildung

nicht über wie gend wahr schein lich. 3. 6

Im Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 11

) über die ambulante Be hand lung vom 1 7. Juli bis 3. September 2014 äusserten Dr. A.___

und Prof. Dr. B.___

einen Verdacht auf eine Demenz bei einer Alzheimer-Krankheit mit frühem Be ginn und differentialdiagnostisch eine frontotemporale Demenz (behav io ral va ri ant Frontotemporal

L obar Degeneration [ bvFTLD; F02.0]) .

Dr. A.___ und Prof. Dr . B.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, klinisch sowie in der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung vom 1 7. Juli 2014 habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom November 2013 ein im Wesent lichen stabiler bis leicht progredienter Verlauf der bekannten kognitiven Min der leis tung en gezeigt, die von ihrem Ausprägungsgrad – vor dem Hinter grund der anam nestisch berichteten deutlichen Alltagseinschränkungen – aktuell wei ter hin die Kriterien eines demenziellen Syndroms erfüllten. Nach er teilter Kos ten gut sprache durch die Krankenkasse d es Beschwerdeführers sei am 12. August 2014 eine 18F-FDG-PET-Untersuchung des Hirns zur weiteren dif ferential diag nosti schen Eingrenzung erfolgt, welche eine signifikante Min der be legung

bipa rietal (links > rechts) sowie temporal beidseits dokumentiert habe . Auch wenn Anam nese und Klinik des Be schwer de führers ins ge samt sehr suggestiv für die Ver dachts diagnose einer fronto temporalen Demenz seien (Verhaltensvari ante; „ possible

behavioral variant FTLD“ nach den revidierten Diagnosekriterien von 2011 [ Rascovscy 2011]), spreche das charakteristische Minder belebungs muster in der FDG-PET-Unter suchung vom 1 2. August 2014 tendenziell eher für das Vorliegen einer Demenz bei Alz hei mer-Krankheit mit frühem Beginn (Diffe ren tialdiagnose: klinisch atypische Ver laufsform mit im Vor der grund ste hender Ver haltenssymptomatik).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgebl ich auf die Einschätzungen ihrer RAD- Ärztin Dr. H.___

vom 2 8. Januar und 1 2. Juni 2014 (E.

3.3 und E.

3. 5

hie vor), welche

sämtliche Tätigkeiten seit jeher und weiterhin zu 100 %

als zu mut bar erachtete. Diese Einschätzungen ergingen nach Einsicht in die Berichte der behandelnden Ärzte und des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 2 3. Januar 2014 (E. 3. 2 hievor). Eigene persönliche Untersuchun gen nahm Dr. H.___ keine vor. 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E.

4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E.

4.1.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Dr. H.___

Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4

hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet:

Vorweg beruhen die Stellungnahmen nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei ob jektiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt und die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Be schwerdeführers aber nicht abschliessend erstellt. Zudem fehlen eine um fas sen de

Untersuchung des psychiatrischen Gesundheitszustandes (inklusive ei ner De menz abklärung) und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit. Wenn nun RAD-Ärztin Dr. H.___ als Fachärztin für Arbeits medizin und Allgemeinmedizin in einem fremden Fach ge biet o hne weitere verwal tungs interne

oder - externe Begutachtung in Ab weichung zur Beurteilung der Gut achter der MEDAS Z.___ sowie der be handelnden Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in

jedwelcher Tätigkeit schliesst, kann

– wie der Beschwer de führer in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2014 (Urk. 1) zu Recht monierte - auf ihre Ausführungen zum psychischen Ge sund heitszustand und ihre Einschätzung der Arbeits fähig keit nicht ent scheidend ab gestellt wer den. 4.4

Ebenso wenig kann auf die Beurteilung durch die

Gutachter der MEDAS Z.___ abgestellt werden (E. 3.2 hievor), da sie in Anbetracht der diagnosti schen Unklarheiten eine weitere Abklärung als notwendig und die im Aus tritts bericht der C.___ vom 1 0. Oktober 2013 empfohlene Abklärung in einer Demenz sprechstunde oder in einer geeigneten Tagesklinik als sinnvoll er achteten. Ihre Be urteilung ist demnach nicht in abschliessender Weise zu ver stehen . Ferner können die Schlussfolgerungen, wonach der Be schwerde führer auf grund des un klaren und instabilen Gesundheitszustandes sowie

bei der vor liegenden Befund lage

bis zur ab schlies senden Diagno sestellung und Beurteilung zu 100 % arbeits unfähig sein soll, nicht nachvollzo gen werden, da sie nicht weiter begründet w ur den . 4.5

Nicht abgestellt kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeitsfähigkeit äus sernden – Einschätzungen von pra c t . med. E.___ und Dr. med. I.___, Ober arzt, C.___, vom 1 5. März 2013 (Urk. 8 /15) und von pract . med. E.___ und von Dr. F.___

vom 2. August 2013 (E. 3.1 hievor). Was den Bericht vom 15.

März 2013 anbelangt, so hielten selbst die behandelnden Ärzte der C.___ fest, dass die diagnostische Einordnung schwierig sei. Eine nähere Auseinander set zung mit der gestellten Diagnose findet sich im Bericht nicht. Viel mehr stellten die behandelnden Ärzte bei ihrer Diagnosestellung und der attestierten generel len Arbeitsunfähigkeit vorwiegend auf die subjektiven An gaben des Beschwer de führers und die

fremd anam nestischen Angaben seiner Angehörige n ab. Ausser dem

wiesen die behandelnden Ärzte im psycho patho logischen Befund vom 5. März 2013 vermehrt auf Verständigungsprobleme hin . Mit den mögli chen Ur sachen der aufgetretenen Ver ständigungs probleme setzten sie sich hin gegen nicht

auseinander. Insofern ist der besagte Bericht für die streitigen Belange nicht um fassend.

Nichts anderes gilt für den Bericht vom 2. August 2013 (E.

3.1 hie vor), wird darin ebenfalls auf diagnostische Unklar heiten hin gewiesen, ohne diese ab schliessend klären zu können.

Hinzu kommt, dass prac t . med. E.___ und Dr. F.___ die generell attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem Bericht vom

2. August 2013 nicht näher begründeten, weshalb ihre Einschätzung nicht prüfend nach voll zogen werden kann.

Den weiteren medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. E.

3.4, E.

3. 6

hie vor). Diese stellten ferner lediglich eine Verdachtsdiagnose und setzten sich nicht mit einer allfälligen bewusstseinsnahen Überzeichnung auseinander. 4. 6

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender Entscheid über die (Rest -) A rbeits fähig keit de s Be schwer deführer s aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die an ge fochtene Ver fügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegne rin zu rück zuweisen, dass sie d e n Beschwerdeführer ergänzend

ab kläre und über seinen Renten anspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegen stands los. 5.2

Bei dies em Ausgang des Verfahrens hat d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vor liegend auf Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich