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IV.2013.01028

Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht betreffend die Frage der Hilflosenentschädigung (samt der lebenspraktischen Begleitung)

Zürich SozVersG · 2014-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

D e r 19 59 geborene X.___,

gelernter Schlosser, m eldete sich am

27 . Novem ber 2012 (Urk. 10 / 6) bei der

Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an.

Die IV-Stelle tätigte beruf liche (Urk. 10/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/11, Urk. 10/15) . Am 23. April 2013 (Urk. 10/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine be ruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien und ein Anspruch auf ein e Rente geprüft werde. 1.2

Am 2 6. Juli 2013 (Urk.

10/17) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an. Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Be richt (Urk. 10/20) ein und veranlasste eine Abkläru ng an Ort und Stelle (vgl. da zu Ab klärungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 [Urk. 10/ 25]). Sodann teilte sie dem Versicherten am 6. Septem ber 2013 (Urk. 10/24) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine poly dis ziplinäre medizinische Untersuchung not wendig sei. Mit Vorbe scheid vom 1 1. September 2013 (Urk. 10/26) stellte sie die Ab weisung des Leis tungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes (Urk. 10/28 verfügte die IV-Stelle am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. November 2013 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichtes der Y.___

vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zu zu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18 . Dezember 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 9 . Dezember 2013

(Urk. 11)

zur Kennt nis ge bracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losen entschä di gung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2. 1.2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 1.2.2

Gemäss 37 Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische

Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche

Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1. 4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusam menarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen be ziehungs weise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen u nd/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wo bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfor der nisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu ver lässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, der Be schwerde führer sei einzig im Bereich der Körperpflege auf regelmässige Dritthilfe an ge wiese n; in allen anderen relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig.

Ferner entfalle definitionsgemäss der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung, weil eine solche bei dem noch nicht „ defi nitiv geklärten Krank heitsbild aus dem geistig/psychischen Fachgebiet“ erst dann ausgerichtet werden könne, wenn eine Rentenzusprache erfolgt sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers vor ge bracht (Urk. 1), er könne

sich nicht selbständig An- und Auskleiden und sei auch in den Bereichen For tbewegung und Kontak t aufnahme auf regelmässige Dritt hilfe an gewiesen. Zudem benötige er eine dauernde persönliche Über wachung.

Ausserdem wies er darauf hin, dass d ie Ärzte der Y.___

eine F 03 Diagnose ge stellt und eine dem enz spezifische Abklärung empfohlen hätten . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit ausgewiesen ist.

3.

Im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3) über di e statio näre Behandlung vom 17. Septem ber bis 9. Oktober 2013 in der Y.___ diagnosti zierten As sistenz arzt Z.___ und Dr. med. A.___, Chefarzt, eine nicht näher be zeichnete Demenz (ICD-10 F

03) .

Die Ärzte der Y.___ hielten in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass sie die mit der letzten Hospitalisation im Juli 2013 begonnene diagnostische Abklärung einer Demenz um eine weitere neuropsychologische Testung am 2 4. September 2013 ergänzt hätten. Der Befund habe die bereits bestehende Verdachtsdiagnose er härtet, so dass eine demenzspezifische Abklärung in der Klinik B.___ empfohlen werde. Ein Aufgebot werde noch im Laufe des Mona tes erfolgen. Auf eine neuere bild gebende Diagnostik im Rahmen der ak tuellen Hospitalisation hätten sie auf grund der erst am 4. Juni 2013 erfolgten Magnet resonanztomographie (MRI) ver zichtet. Zur weiteren Absicherung der Diagnose würden sie eine erneute Vor stel lung in halbjährlichen Abständen empfehlen. Eine geeignete Tagesstruktur könne über die Tagesklinik C.___ ge sichert werden und zur Unterstützung einer regelmässigen Medikamenten ein nahme hätten sie eine tägliche Betreuung durch die Spitex aufgegleist. 4. 4.1

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 (Urk. 10/25) führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Be schwer de gegnerin

aus, der Beschwerdeführer sei einzig im Bereich der Körper pflege regelmässig auf Dritthilfe angewiesen; in allen anderen relevanten Le bens verrichtungen sei er selbständig (S. 5) .

Hinsichtlich d er im Streit liegenden An spruchs voraussetzung der alltäglichen Lebens verrichtung „An- und Auskleiden“ wur de vermerkt, dass der Be schwerde führer offensichtlich selbst ent scheide, was er anziehen wolle. Die Kleidung habe am Abklärungstag zwar leicht schmuddelig ge wirkt, aber noch gesell schafts fähig. Der Beschwerdeführer benötige keine direkte Dritthilfe in dieser Lebens verrichtung . Allenfalls könne die Anleitung/Kontrolle unter der lebens prakti schen Begleitung abgegolten wer den (S. 2) .

In der alltäglichen Lebens ver richtung „Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte“ sei der Beschwerdeführer ebenfalls funktionell selb ständig . Die Be glei tung aus sprachlichen Gründen könne nicht als Hilflosigkeit gewertet wer den (S. 3) .

Es bestehe auch kein Über wachungs be darf im Sinne des Gesetzes. Der Be schwer deführer könne gefahrlos sich selbst über lassen werden

(S. 5). 4.2

In der Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 10/37) hielt die Aus sen dienst ar beiterin bezügliches des Einwandes (Urk. 10/28) fest, Einkauf und Es sens zu bereitung gehörten zur Haushaltbestellung und seien nicht als Teil be rei che beim Essen anrechenbar. Im Bereich „An- und Auskleiden“ werde geltend ge macht, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung beim Kleider wechsel an ge wiesen sei. Die Angaben vor Ort hätten ergeben, dass die Hilfe nicht regel mässig in Anspruch genommen werde n müsse, weshalb Hilflosigkeit in diesem Be reich nicht bejaht werden könne . Hinsichtlich der alltägliche n

Lebens ver richtung „Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ führte sie schlies s lich aus, dass das distanzierte und teils aggressive Kontaktschema im Familien kreis nicht als Hilf losig keit im Sinne des Gesetzes gewertet werden könne . 5. 5.1

Na ch der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung am

26 . Juli 2013 (Urk. 10/17) führte die Beschwer degegnerin am 30 . August 2013 eine Ab klärung vor Ort (Urk. 10/ 25) durch

und tätigte vor ihrem Ent scheid kein e medizinischen Ab klärungen

betreffend die Frage der Hilf losig keit. Ins besondere ver zichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den be han delnden Ärzten einzu ho len und den Beschwerde führer diesbezüglich in psy chi atrischer Hin sicht abzu klären. Eine psy chiatrische (oder allenfalls auch eine bi- oder po lydisziplinäre) Ab klärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus dem Grund auf, weil es der Ab klä rungs person regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (Ur teile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E.

7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.

5.1.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig war tete die Beschwerdegegnerin das bei der M EDAS

D.___ in Auf trag ge ge bene polydisziplinäre Gutachten ab, welches sie zur Klärung der Leis tungsan sprüche als notwendig erachtete (Urk. 10/24). De m nach standen der Gesund heits zustand und die daraus resultierenden Ein schränkung en zum Ver fügungs zeit punkt

am 24. Oktober 2014

noch gar nicht ab schliessend fest. Dass das Krank heitsbild im Zeitpunkt der leistungs ab weisenden Verfügung vom 2 4. Okto ber 2013 (Urk. 2) noch nicht abschliessend ge klärt war, hielt die Be schwerde geg nerin denn auch in der angefochtenen Ver fügung fest.

Ausserdem geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine lebens praktische Begleitung mit der Begründung

verneint e, dass

dem Be schwer de führer bis lang noch keine Rente zugesprochen worden sei . Viel mehr war die Beschwerdegegnerin im ? egriff, den Rentena nspruch zu prüfen und hätte

– gerade weil eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Raume st and

– zuerst über die zwingende Vorfrage de s Anspruch s des Beschwerde füh rers auf eine Rente

entscheiden müssen . 5. 2

Es kann aber auch nicht auf die medizinischen Berichte der Y.___

(E. 3

hievor, Urk. 10/15, Urk. 10/22) abgestellt werden, da die behandelnden Ärzte darin keine Angaben

zur Beant wortung der Frage der Hilfslosigkeit machten und sie damit für die streitigen Belange nicht umfassend sind. Hinzu kommt, dass die Ärzte der Y.___

zur Absicherung der Diagnose eine weitere Vorstellung in einem halben Jahr als notwendig erachteten und damit die g enannte psychi atrische Diagnose nicht gesichert war (E.

3 hievor) . 5 . 3

Weil es demnach für die Frage der Hilfsbedürftigkeit an einer me dizinischen Ein schätzung insbesondere in psy chiatrischer Hin sicht und an der für den An spruch auf Hilflosen ent schädi gung er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Be schwerdegeg nerin fehlt, kann dem Abklärungs bericht vom 10 . September (E.

4.1)

samt der Stellung nahme vom 22 . Oktober 2013 (E. 4.2

hievor) kein Be weis wert zuerkannt werden. 5 . 4

Folglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend abge klärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 2 4 . Oktober 2013 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse nach erfolgter Rentenprüfung rechts genüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschä digung

(samt der lebenspraktischen Begleitung) neu ent scheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.

E. 1.2 Am 2 6. Juli 2013 (Urk.

10/17) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an. Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Be richt (Urk. 10/20) ein und veranlasste eine Abkläru ng an Ort und Stelle (vgl. da zu Ab klärungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 [Urk. 10/ 25]). Sodann teilte sie dem Versicherten am 6. Septem ber 2013 (Urk. 10/24) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine poly dis ziplinäre medizinische Untersuchung not wendig sei. Mit Vorbe scheid vom 1 1. September 2013 (Urk. 10/26) stellte sie die Ab weisung des Leis tungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes (Urk. 10/28 verfügte die IV-Stelle am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. November 2013 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichtes der Y.___

vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zu zu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18 . Dezember 2013 (Urk.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf.

E. 1.2.2 Gemäss 37 Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische

Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche

Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1. 4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusam menarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen be ziehungs weise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen u nd/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wo bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfor der nisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu ver lässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, der Be schwerde führer sei einzig im Bereich der Körperpflege auf regelmässige Dritthilfe an ge wiese n; in allen anderen relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig.

Ferner entfalle definitionsgemäss der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung, weil eine solche bei dem noch nicht „ defi nitiv geklärten Krank heitsbild aus dem geistig/psychischen Fachgebiet“ erst dann ausgerichtet werden könne, wenn eine Rentenzusprache erfolgt sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers vor ge bracht (Urk. 1), er könne

sich nicht selbständig An- und Auskleiden und sei auch in den Bereichen For tbewegung und Kontak t aufnahme auf regelmässige Dritt hilfe an gewiesen. Zudem benötige er eine dauernde persönliche Über wachung.

Ausserdem wies er darauf hin, dass d ie Ärzte der Y.___

eine F 03 Diagnose ge stellt und eine dem enz spezifische Abklärung empfohlen hätten . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit ausgewiesen ist.

3.

Im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3) über di e statio näre Behandlung vom 17. Septem ber bis 9. Oktober 2013 in der Y.___ diagnosti zierten As sistenz arzt Z.___ und Dr. med. A.___, Chefarzt, eine nicht näher be zeichnete Demenz (ICD-10 F

03) .

Die Ärzte der Y.___ hielten in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass sie die mit der letzten Hospitalisation im Juli 2013 begonnene diagnostische Abklärung einer Demenz um eine weitere neuropsychologische Testung am 2 4. September 2013 ergänzt hätten. Der Befund habe die bereits bestehende Verdachtsdiagnose er härtet, so dass eine demenzspezifische Abklärung in der Klinik B.___ empfohlen werde. Ein Aufgebot werde noch im Laufe des Mona tes erfolgen. Auf eine neuere bild gebende Diagnostik im Rahmen der ak tuellen Hospitalisation hätten sie auf grund der erst am 4. Juni 2013 erfolgten Magnet resonanztomographie (MRI) ver zichtet. Zur weiteren Absicherung der Diagnose würden sie eine erneute Vor stel lung in halbjährlichen Abständen empfehlen. Eine geeignete Tagesstruktur könne über die Tagesklinik C.___ ge sichert werden und zur Unterstützung einer regelmässigen Medikamenten ein nahme hätten sie eine tägliche Betreuung durch die Spitex aufgegleist. 4. 4.1

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 (Urk. 10/25) führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Be schwer de gegnerin

aus, der Beschwerdeführer sei einzig im Bereich der Körper pflege regelmässig auf Dritthilfe angewiesen; in allen anderen relevanten Le bens verrichtungen sei er selbständig (S. 5) .

Hinsichtlich d er im Streit liegenden An spruchs voraussetzung der alltäglichen Lebens verrichtung „An- und Auskleiden“ wur de vermerkt, dass der Be schwerde führer offensichtlich selbst ent scheide, was er anziehen wolle. Die Kleidung habe am Abklärungstag zwar leicht schmuddelig ge wirkt, aber noch gesell schafts fähig. Der Beschwerdeführer benötige keine direkte Dritthilfe in dieser Lebens verrichtung . Allenfalls könne die Anleitung/Kontrolle unter der lebens prakti schen Begleitung abgegolten wer den (S. 2) .

In der alltäglichen Lebens ver richtung „Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte“ sei der Beschwerdeführer ebenfalls funktionell selb ständig . Die Be glei tung aus sprachlichen Gründen könne nicht als Hilflosigkeit gewertet wer den (S. 3) .

Es bestehe auch kein Über wachungs be darf im Sinne des Gesetzes. Der Be schwer deführer könne gefahrlos sich selbst über lassen werden

(S. 5). 4.2

In der Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 10/37) hielt die Aus sen dienst ar beiterin bezügliches des Einwandes (Urk. 10/28) fest, Einkauf und Es sens zu bereitung gehörten zur Haushaltbestellung und seien nicht als Teil be rei che beim Essen anrechenbar. Im Bereich „An- und Auskleiden“ werde geltend ge macht, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung beim Kleider wechsel an ge wiesen sei. Die Angaben vor Ort hätten ergeben, dass die Hilfe nicht regel mässig in Anspruch genommen werde n müsse, weshalb Hilflosigkeit in diesem Be reich nicht bejaht werden könne . Hinsichtlich der alltägliche n

Lebens ver richtung „Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ führte sie schlies s lich aus, dass das distanzierte und teils aggressive Kontaktschema im Familien kreis nicht als Hilf losig keit im Sinne des Gesetzes gewertet werden könne . 5. 5.1

Na ch der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung am

26 . Juli 2013 (Urk. 10/17) führte die Beschwer degegnerin am 30 . August 2013 eine Ab klärung vor Ort (Urk. 10/ 25) durch

und tätigte vor ihrem Ent scheid kein e medizinischen Ab klärungen

betreffend die Frage der Hilf losig keit. Ins besondere ver zichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den be han delnden Ärzten einzu ho len und den Beschwerde führer diesbezüglich in psy chi atrischer Hin sicht abzu klären. Eine psy chiatrische (oder allenfalls auch eine bi- oder po lydisziplinäre) Ab klärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus dem Grund auf, weil es der Ab klä rungs person regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (Ur teile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E.

7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.

5.1.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig war tete die Beschwerdegegnerin das bei der M EDAS

D.___ in Auf trag ge ge bene polydisziplinäre Gutachten ab, welches sie zur Klärung der Leis tungsan sprüche als notwendig erachtete (Urk. 10/24). De m nach standen der Gesund heits zustand und die daraus resultierenden Ein schränkung en zum Ver fügungs zeit punkt

am 24. Oktober 2014

noch gar nicht ab schliessend fest. Dass das Krank heitsbild im Zeitpunkt der leistungs ab weisenden Verfügung vom 2 4. Okto ber 2013 (Urk. 2) noch nicht abschliessend ge klärt war, hielt die Be schwerde geg nerin denn auch in der angefochtenen Ver fügung fest.

Ausserdem geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine lebens praktische Begleitung mit der Begründung

verneint e, dass

dem Be schwer de führer bis lang noch keine Rente zugesprochen worden sei . Viel mehr war die Beschwerdegegnerin im ? egriff, den Rentena nspruch zu prüfen und hätte

– gerade weil eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Raume st and

– zuerst über die zwingende Vorfrage de s Anspruch s des Beschwerde füh rers auf eine Rente

entscheiden müssen . 5. 2

Es kann aber auch nicht auf die medizinischen Berichte der Y.___

(E. 3

hievor, Urk. 10/15, Urk. 10/22) abgestellt werden, da die behandelnden Ärzte darin keine Angaben

zur Beant wortung der Frage der Hilfslosigkeit machten und sie damit für die streitigen Belange nicht umfassend sind. Hinzu kommt, dass die Ärzte der Y.___

zur Absicherung der Diagnose eine weitere Vorstellung in einem halben Jahr als notwendig erachteten und damit die g enannte psychi atrische Diagnose nicht gesichert war (E.

3 hievor) . 5 . 3

Weil es demnach für die Frage der Hilfsbedürftigkeit an einer me dizinischen Ein schätzung insbesondere in psy chiatrischer Hin sicht und an der für den An spruch auf Hilflosen ent schädi gung er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Be schwerdegeg nerin fehlt, kann dem Abklärungs bericht vom 10 . September (E.

4.1)

samt der Stellung nahme vom 22 . Oktober 2013 (E. 4.2

hievor) kein Be weis wert zuerkannt werden. 5 . 4

Folglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend abge klärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 2 4 . Oktober 2013 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse nach erfolgter Rentenprüfung rechts genüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschä digung

(samt der lebenspraktischen Begleitung) neu ent scheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 6 ) bei der

Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an.

Die IV-Stelle tätigte beruf liche (Urk. 10/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/11, Urk. 10/15) . Am 23. April 2013 (Urk. 10/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine be ruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien und ein Anspruch auf ein e Rente geprüft werde.

E. 9 . Dezember 2013

(Urk. 11)

zur Kennt nis ge bracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losen entschä di gung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01028 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

22. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

D e r 19 59 geborene X.___,

gelernter Schlosser, m eldete sich am

27 . Novem ber 2012 (Urk. 10 / 6) bei der

Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an.

Die IV-Stelle tätigte beruf liche (Urk. 10/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/11, Urk. 10/15) . Am 23. April 2013 (Urk. 10/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine be ruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien und ein Anspruch auf ein e Rente geprüft werde. 1.2

Am 2 6. Juli 2013 (Urk.

10/17) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an. Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Be richt (Urk. 10/20) ein und veranlasste eine Abkläru ng an Ort und Stelle (vgl. da zu Ab klärungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 [Urk. 10/ 25]). Sodann teilte sie dem Versicherten am 6. Septem ber 2013 (Urk. 10/24) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine poly dis ziplinäre medizinische Untersuchung not wendig sei. Mit Vorbe scheid vom 1 1. September 2013 (Urk. 10/26) stellte sie die Ab weisung des Leis tungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes (Urk. 10/28 verfügte die IV-Stelle am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. November 2013 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichtes der Y.___

vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zu zu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18 . Dezember 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 9 . Dezember 2013

(Urk. 11)

zur Kennt nis ge bracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losen entschä di gung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.

4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2. 1.2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 1.2.2

Gemäss 37 Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische

Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche

Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1. 4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusam menarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen be ziehungs weise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen u nd/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wo bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfor der nisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu ver lässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, der Be schwerde führer sei einzig im Bereich der Körperpflege auf regelmässige Dritthilfe an ge wiese n; in allen anderen relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig.

Ferner entfalle definitionsgemäss der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung, weil eine solche bei dem noch nicht „ defi nitiv geklärten Krank heitsbild aus dem geistig/psychischen Fachgebiet“ erst dann ausgerichtet werden könne, wenn eine Rentenzusprache erfolgt sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers vor ge bracht (Urk. 1), er könne

sich nicht selbständig An- und Auskleiden und sei auch in den Bereichen For tbewegung und Kontak t aufnahme auf regelmässige Dritt hilfe an gewiesen. Zudem benötige er eine dauernde persönliche Über wachung.

Ausserdem wies er darauf hin, dass d ie Ärzte der Y.___

eine F 03 Diagnose ge stellt und eine dem enz spezifische Abklärung empfohlen hätten . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit ausgewiesen ist.

3.

Im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3) über di e statio näre Behandlung vom 17. Septem ber bis 9. Oktober 2013 in der Y.___ diagnosti zierten As sistenz arzt Z.___ und Dr. med. A.___, Chefarzt, eine nicht näher be zeichnete Demenz (ICD-10 F

03) .

Die Ärzte der Y.___ hielten in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass sie die mit der letzten Hospitalisation im Juli 2013 begonnene diagnostische Abklärung einer Demenz um eine weitere neuropsychologische Testung am 2 4. September 2013 ergänzt hätten. Der Befund habe die bereits bestehende Verdachtsdiagnose er härtet, so dass eine demenzspezifische Abklärung in der Klinik B.___ empfohlen werde. Ein Aufgebot werde noch im Laufe des Mona tes erfolgen. Auf eine neuere bild gebende Diagnostik im Rahmen der ak tuellen Hospitalisation hätten sie auf grund der erst am 4. Juni 2013 erfolgten Magnet resonanztomographie (MRI) ver zichtet. Zur weiteren Absicherung der Diagnose würden sie eine erneute Vor stel lung in halbjährlichen Abständen empfehlen. Eine geeignete Tagesstruktur könne über die Tagesklinik C.___ ge sichert werden und zur Unterstützung einer regelmässigen Medikamenten ein nahme hätten sie eine tägliche Betreuung durch die Spitex aufgegleist. 4. 4.1

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Septem ber 2013 (Urk. 10/25) führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Be schwer de gegnerin

aus, der Beschwerdeführer sei einzig im Bereich der Körper pflege regelmässig auf Dritthilfe angewiesen; in allen anderen relevanten Le bens verrichtungen sei er selbständig (S. 5) .

Hinsichtlich d er im Streit liegenden An spruchs voraussetzung der alltäglichen Lebens verrichtung „An- und Auskleiden“ wur de vermerkt, dass der Be schwerde führer offensichtlich selbst ent scheide, was er anziehen wolle. Die Kleidung habe am Abklärungstag zwar leicht schmuddelig ge wirkt, aber noch gesell schafts fähig. Der Beschwerdeführer benötige keine direkte Dritthilfe in dieser Lebens verrichtung . Allenfalls könne die Anleitung/Kontrolle unter der lebens prakti schen Begleitung abgegolten wer den (S. 2) .

In der alltäglichen Lebens ver richtung „Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte“ sei der Beschwerdeführer ebenfalls funktionell selb ständig . Die Be glei tung aus sprachlichen Gründen könne nicht als Hilflosigkeit gewertet wer den (S. 3) .

Es bestehe auch kein Über wachungs be darf im Sinne des Gesetzes. Der Be schwer deführer könne gefahrlos sich selbst über lassen werden

(S. 5). 4.2

In der Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 10/37) hielt die Aus sen dienst ar beiterin bezügliches des Einwandes (Urk. 10/28) fest, Einkauf und Es sens zu bereitung gehörten zur Haushaltbestellung und seien nicht als Teil be rei che beim Essen anrechenbar. Im Bereich „An- und Auskleiden“ werde geltend ge macht, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung beim Kleider wechsel an ge wiesen sei. Die Angaben vor Ort hätten ergeben, dass die Hilfe nicht regel mässig in Anspruch genommen werde n müsse, weshalb Hilflosigkeit in diesem Be reich nicht bejaht werden könne . Hinsichtlich der alltägliche n

Lebens ver richtung „Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ führte sie schlies s lich aus, dass das distanzierte und teils aggressive Kontaktschema im Familien kreis nicht als Hilf losig keit im Sinne des Gesetzes gewertet werden könne . 5. 5.1

Na ch der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung am

26 . Juli 2013 (Urk. 10/17) führte die Beschwer degegnerin am 30 . August 2013 eine Ab klärung vor Ort (Urk. 10/ 25) durch

und tätigte vor ihrem Ent scheid kein e medizinischen Ab klärungen

betreffend die Frage der Hilf losig keit. Ins besondere ver zichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den be han delnden Ärzten einzu ho len und den Beschwerde führer diesbezüglich in psy chi atrischer Hin sicht abzu klären. Eine psy chiatrische (oder allenfalls auch eine bi- oder po lydisziplinäre) Ab klärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus dem Grund auf, weil es der Ab klä rungs person regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (Ur teile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E.

7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.

5.1.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig war tete die Beschwerdegegnerin das bei der M EDAS

D.___ in Auf trag ge ge bene polydisziplinäre Gutachten ab, welches sie zur Klärung der Leis tungsan sprüche als notwendig erachtete (Urk. 10/24). De m nach standen der Gesund heits zustand und die daraus resultierenden Ein schränkung en zum Ver fügungs zeit punkt

am 24. Oktober 2014

noch gar nicht ab schliessend fest. Dass das Krank heitsbild im Zeitpunkt der leistungs ab weisenden Verfügung vom 2 4. Okto ber 2013 (Urk. 2) noch nicht abschliessend ge klärt war, hielt die Be schwerde geg nerin denn auch in der angefochtenen Ver fügung fest.

Ausserdem geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine lebens praktische Begleitung mit der Begründung

verneint e, dass

dem Be schwer de führer bis lang noch keine Rente zugesprochen worden sei . Viel mehr war die Beschwerdegegnerin im ? egriff, den Rentena nspruch zu prüfen und hätte

– gerade weil eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Raume st and

– zuerst über die zwingende Vorfrage de s Anspruch s des Beschwerde füh rers auf eine Rente

entscheiden müssen . 5. 2

Es kann aber auch nicht auf die medizinischen Berichte der Y.___

(E. 3

hievor, Urk. 10/15, Urk. 10/22) abgestellt werden, da die behandelnden Ärzte darin keine Angaben

zur Beant wortung der Frage der Hilfslosigkeit machten und sie damit für die streitigen Belange nicht umfassend sind. Hinzu kommt, dass die Ärzte der Y.___

zur Absicherung der Diagnose eine weitere Vorstellung in einem halben Jahr als notwendig erachteten und damit die g enannte psychi atrische Diagnose nicht gesichert war (E.

3 hievor) . 5 . 3

Weil es demnach für die Frage der Hilfsbedürftigkeit an einer me dizinischen Ein schätzung insbesondere in psy chiatrischer Hin sicht und an der für den An spruch auf Hilflosen ent schädi gung er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Be schwerdegeg nerin fehlt, kann dem Abklärungs bericht vom 10 . September (E.

4.1)

samt der Stellung nahme vom 22 . Oktober 2013 (E. 4.2

hievor) kein Be weis wert zuerkannt werden. 5 . 4

Folglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend abge klärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 2 4 . Oktober 2013 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse nach erfolgter Rentenprüfung rechts genüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschä digung

(samt der lebenspraktischen Begleitung) neu ent scheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich