opencaselaw.ch

IV.2014.00559

Einkommensvergleich, kein Rentenanspruch ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-02-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fällen versichert, als er am 1 2. Dezember 2011 verunfallte ( Urk. 6/16/116 Ziff. 1-6).

Der Versicherte meldete sich am 1 2. Dezember 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA ( Urk. 6 /16, Urk. 6 /24) bei.

Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine In validenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % und eine Integritätsentschädi gung in Höhe von Fr. 9‘450.-- zu ( Urk. 6 /24). Eine dagegen erhobene Einspra che wies die SUVA mit Entscheid vom 1 3. Februar 2014 ab ( Urk. 6 /35). 1.2

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 6 /26-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 6 /37 = Urk. 2).

1.3

Der Versicherte erhob

gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 1 3. Februar 2014 am 1 9. März 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. UV.2014.00070) . Am 2 3. Dezember 201 4 zog er die Beschwerde zurück ( vgl. Urk. 8 Ziff. 1.2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2014 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2 6. Mai 2014 ebenfalls Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invali den rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juli 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % aus, wobei sie auf den Einkommensvergleich der SUVA abstellte ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss kreisärztlicher Beurteilung der SUVA sei er in der angestammten Tätigkeit im eigenen Betrieb lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Dies indiziere grundsätzlich einen Invaliditätsgrad von 50 % . Es sei ihm nicht zuzumuten, den selbst aufgebauten und gut eingeführten Be trieb aufzugeben. Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).

Wolle man ihm fälschlicherweise zumuten, den eigenen Betrieb zu liquidieren, so müsse bei der Bemessung des Invalidenein kommens ein Leidensabzug von 25 % zur Anwendung gelangen, denn die Einschränkungen seien auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Das von der Beschwerde gegnerin zugemutete Invalideneinkommen von Fr. 59‘341.60 sei nicht nachge wie sen. Unter Berücksichtigung der LSE sowie eines Leidensabzuges von 25 %

betrage das Invalideneinkommen höchstens Fr. 45‘000.--. Das von der Be schwer degegnerin festgesetzte Valideneinkommen sei sodann zu tief ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3.1

Der Beschwer deführer erlitt beim Unfall vom 1 2. Dezember 2011

eine Rota toren manschetten-Massenruptur an der lin ken Schulter ( Urk. 6/16/10, Urk. 6/16/116 Ziff. 4-6 und 9). 3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___

hielten

im Austrittsbericht vom 1 0. Dez e mber 2012 ( Urk. 6/16/10-15) fest , gut ein Jahr nach dem Unfall und elf Monate nach der letzten operativen Versorgung bestünden aktuell belastu ngs- beziehungs weise bewegungs abhängige Schmerzen in der linken Schulter. In Ruhe seien die Schmerzen stark regredient . Ebenso bestehe eine deutliche Bewegungsein sch rän kung im Schultergelenk links. Neurologisch hätten sich keine Defizite ge zeigt (S. 2 unten).

Die berufliche Tätigkeit als Leiter einer Reinigungsfirma sei nicht mehr vollum fänglich zumutbar. Für eine solche mittelschwere, schulterbelastende Arbeit sei von ärztlicher Seite ab dem 3 0. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei ganztägiger Arbeitszeit attestiert. In einer angepasste n Arbeit sei der Beschwerdeführer jedoch ganztags voll einsetzbar . Folgende spezielle Ein schrän kungen sei en zu beachten: o hne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne An forderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, keine Tätigkeiten links über Schulterhöhe oder mit nach vorne angehobenem Arm, ohne Hantie ren von Gewichten körperfern ; wegen eingeschränkter Haltefunk tion keine Arbeit an sturzexponierten Stellen. Falls die Tätigkeit in der Reini gungsfirma nicht an gepasst werden könne, solle der Beschwerdeführer sich um eine seinen Ein schrän kungen angepasste Stelle auf dem allgemeinen Arbeits markt bemühen (S.

2 ) . 3.3

Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in einem Bericht vom 5. März 2013 ( Urk. 6/17/5-7) die Diagnose: Rotatorenmaschetten -Insuffizi enz/ Schulterfunktionsstörung links bei Status nach MR-Naht a m 3 0. Januar 2012 ( Ziff. 1.1). Am 3 0. Januar 2012 s ei eine Rotatorenmanschettennaht mit Augmen tation durch ein Graft- Jacket vorgenommen worden. Die

Rehabilitati onsphase

habe sich in der Folge v e rzögert wegen Schmerzen und verminderter Kraft bei passiv guter Beweglichkeit ( Ziff. 1.4).

Als Inhaber einer Reinigungsfirma bestehe seit dem 6. Dezember 2012 bis zum 5. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer Tätigkeit ohne Über kopfarbeiten wäre ab sofort mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich ( Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegeg ne rin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2013 ( Urk. 6/25 S. 4) aus, beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Der Gesundheitsschaden sei jetzt stabil. Die sich ergebende Ar beitsunfähigkeit sei mit der SUVA zu koordinieren.

Für die bisherige Tätigkeit habe vom 1 2. Dezember 2011 bis 3 0. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Mai bis 2 9. November 2012 eine Ar beitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ab dem 3 0. November 2012 bestehe bis auf

Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem 3 0. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei fol gen dem Belastungsprofil: leichte und mittelschwere Arbeit ohne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne Anforderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, ohne Tätigkeiten li nks über Kopf oder nach vorn an gehobe nem Arm , ohne Hantieren mit Gewichten körperfern, ohne Arbeit an sturzexpo nierten Stellen.

4. 4.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ sahen für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit

als Leiter eines Reinigungsunternehmens

lediglich eine eingeschränkte Arbeitsfä higkeit von 50 % . Hingegen kann dem Beschwerdeführer gestützt auf den Be richt derselben Ärzte

in einer angepassten Tätigkeit unter Berücks ichtigung des erwähnten Belastungsprofils

ein Arbeits p e nsum von 100 % zugemutet werden. Die se medizinische Einschätz ung der Ar b eitsfähigkeit ist unbestritten geblieben. 4.2

Wohl besteht gemäss BGE 133 V 549 für die Invalidenversicherung keine Bin dungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288, wie auch im umgekehrten Sinn keine Bindung der Unfall ver si cherung besteht. Das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung nament lich auf den Umstand, dass die Voraussetzun gen für eine Rente in diese n Sozia l versicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs ver schie den sind (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bun desgericht schliesst in BGE 133 V 549 E.

6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stel len oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsak ten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008, E. 3.3 .1 ). 4.3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versi cher te Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkei ten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Ein kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi ri scher Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bis herige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Ein kom mensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungs recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-recht lich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen

von Selbständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im i ndividuellen Konto bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009, E. 6.2).

Gemäss Arbeitgeberbericht

vom 2 8. März 2013 ist der Beschwerdeführer seit dem 1 6. November 2011 in leitender Funktion bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 6/18 Ziff. 1 und 2.1). Er ist daher als

U nselbständiger wer bend er zu qualifizieren . Seine finan zielle Beteiligung an der Gesellschaft ändert an der Qualifizierung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E.

5.2). Es ist daher auf die Angaben im Arbeitgeberbericht abzustellen, wonach

der Beschwerde führer im Jahr 2013 als Geschäftsführer ein Einkommen von Fr. 75‘400.-- er zielt hätte (Ziff. 2.11) . Das von der SUVA ermittelte Validen ein kommen von Fr. 76‘612.-- ist daher an sich zu hoch ausgefallen.

4.4 4.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . M it dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

4.4.2

Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und an zunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft , sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b)

aa ).

Gemäss

Arbeitgeberbericht

besteht das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ GmbH seit dem 1 6. November 2011 ( Urk. 6/18 Ziff. 2.1). In An be trach t der

eher kurzen Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft

sowie aus me dizinischer Sicht ist es zumutbar ,

dass der Beschwerdeführer die d en linken Arm belastende Arbeit in der Reinigung a ufgibt und er

die attestierte volle Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwertet . Eine Aufgabe der derzeiti gen Tätigkeit ist ihm aber zumutbar.

Die SUVA führt unter der Bezeichnung DAP eine interne Dokumentation zu aus gewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körper lichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Ver dienst so wie zum konkreten Aufgaben bereich (Arbeitsplatzbeschrieb),

wobei nach den An ga ben der SUVA mehr als 6‘000 Arbeitsplätze erfasst sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476).

Die SUVA ermittelte das Invalideneinkommen im

UV-Verfahren anhand von DAP-Löhnen . Der Unfallversicherer wies im Einspracheentscheid vom 1 3. Febru ar 2014

gestützt auf die DAP-Löhne Nr. 346019, Nr. 405734, Nr. 9978, Nr. 6270 und Nr. 11323 einen Durc hschnittslohn von Fr. 59‘342.-- aus ( Urk. 6/35 S.

5). Soweit d er Beschwerdeführer beschwerdeweise einen zusätzli chen Abzug von 25 % geltend machte ( Urk. 1

S.

4 f.

Ziff. 4),

ist darauf hinzuweisen , dass auf dem mittels DAP-Löhnen ermittelten Einkommen kein Abzug vorge nommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3).

Will man das Invalideneinkommen alternativ mittels Tabellenlöhnen berechnen, ist auf ein zumutbares Monatseinkommen von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 in ei ner einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau vier)

abzustellen (LSE 2010, S.

26 Tabelle TA1). Den behinderungsbedingten Einschränkungen und der damit einhergehenden

Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt ist mit einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. Ein höherer Ab zug ist nich t gerechtfertigt . Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wö chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) , resultiert bei einer Lohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2 ) ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘571.-- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x. 1.007 x 0.9).

B ei einem Valideneinkommen von Fr. 75‘400.-- und einem Invalideneinkom men

von Fr. 56‘571.-- ergibt sich eine Erw erbseinbusse von Fr. 18‘829.-- bezie hungs weise ein Invaliditätsgrad von rund 25 % . Bei Verwendung von Tabel lenlöhnen

würde daher

verglichen mit der Invaliditätsbe messung des Unfallver sicherers nur ein unwesen tlich höherer Invaliditätsgrad resultieren. 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich bei einem Invaliditätsgrad von 23 % , wie von der SUVA ermittelt , respektive von 25 % kein Anspruch auf eine Rente der Invali den versicherung . Die Beschwerde vom 2 6. Mai 2014 ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % aus, wobei sie auf den Einkommensvergleich der SUVA abstellte ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss kreisärztlicher Beurteilung der SUVA sei er in der angestammten Tätigkeit im eigenen Betrieb lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Dies indiziere grundsätzlich einen Invaliditätsgrad von 50 % . Es sei ihm nicht zuzumuten, den selbst aufgebauten und gut eingeführten Be trieb aufzugeben. Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).

Wolle man ihm fälschlicherweise zumuten, den eigenen Betrieb zu liquidieren, so müsse bei der Bemessung des Invalidenein kommens ein Leidensabzug von 25 % zur Anwendung gelangen, denn die Einschränkungen seien auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Das von der Beschwerde gegnerin zugemutete Invalideneinkommen von Fr. 59‘341.60 sei nicht nachge wie sen. Unter Berücksichtigung der LSE sowie eines Leidensabzuges von 25 %

betrage das Invalideneinkommen höchstens Fr. 45‘000.--. Das von der Be schwer degegnerin festgesetzte Valideneinkommen sei sodann zu tief ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3.1

Der Beschwer deführer erlitt beim Unfall vom 1 2. Dezember 2011

eine Rota toren manschetten-Massenruptur an der lin ken Schulter ( Urk. 6/16/10, Urk. 6/16/116 Ziff. 4-6 und 9). 3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___

hielten

im Austrittsbericht vom 1 0. Dez e mber 2012 ( Urk. 6/16/10-15) fest , gut ein Jahr nach dem Unfall und elf Monate nach der letzten operativen Versorgung bestünden aktuell belastu ngs- beziehungs weise bewegungs abhängige Schmerzen in der linken Schulter. In Ruhe seien die Schmerzen stark regredient . Ebenso bestehe eine deutliche Bewegungsein sch rän kung im Schultergelenk links. Neurologisch hätten sich keine Defizite ge zeigt (S. 2 unten).

Die berufliche Tätigkeit als Leiter einer Reinigungsfirma sei nicht mehr vollum fänglich zumutbar. Für eine solche mittelschwere, schulterbelastende Arbeit sei von ärztlicher Seite ab dem 3 0. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei ganztägiger Arbeitszeit attestiert. In einer angepasste n Arbeit sei der Beschwerdeführer jedoch ganztags voll einsetzbar . Folgende spezielle Ein schrän kungen sei en zu beachten: o hne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne An forderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, keine Tätigkeiten links über Schulterhöhe oder mit nach vorne angehobenem Arm, ohne Hantie ren von Gewichten körperfern ; wegen eingeschränkter Haltefunk tion keine Arbeit an sturzexponierten Stellen. Falls die Tätigkeit in der Reini gungsfirma nicht an gepasst werden könne, solle der Beschwerdeführer sich um eine seinen Ein schrän kungen angepasste Stelle auf dem allgemeinen Arbeits markt bemühen (S.

2 ) . 3.3

Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in einem Bericht vom 5. März 2013 ( Urk. 6/17/5-7) die Diagnose: Rotatorenmaschetten -Insuffizi enz/ Schulterfunktionsstörung links bei Status nach MR-Naht a m 3 0. Januar 2012 ( Ziff. 1.1). Am 3 0. Januar 2012 s ei eine Rotatorenmanschettennaht mit Augmen tation durch ein Graft- Jacket vorgenommen worden. Die

Rehabilitati onsphase

habe sich in der Folge v e rzögert wegen Schmerzen und verminderter Kraft bei passiv guter Beweglichkeit ( Ziff. 1.4).

Als Inhaber einer Reinigungsfirma bestehe seit dem 6. Dezember 2012 bis zum 5. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer Tätigkeit ohne Über kopfarbeiten wäre ab sofort mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich ( Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegeg ne rin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2013 ( Urk. 6/25 S. 4) aus, beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Der Gesundheitsschaden sei jetzt stabil. Die sich ergebende Ar beitsunfähigkeit sei mit der SUVA zu koordinieren.

Für die bisherige Tätigkeit habe vom 1 2. Dezember 2011 bis 3 0. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Mai bis 2 9. November 2012 eine Ar beitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ab dem 3 0. November 2012 bestehe bis auf

Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem 3 0. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei fol gen dem Belastungsprofil: leichte und mittelschwere Arbeit ohne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne Anforderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, ohne Tätigkeiten li nks über Kopf oder nach vorn an gehobe nem Arm , ohne Hantieren mit Gewichten körperfern, ohne Arbeit an sturzexpo nierten Stellen.

4. 4.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ sahen für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit

als Leiter eines Reinigungsunternehmens

lediglich eine eingeschränkte Arbeitsfä higkeit von 50 % . Hingegen kann dem Beschwerdeführer gestützt auf den Be richt derselben Ärzte

in einer angepassten Tätigkeit unter Berücks ichtigung des erwähnten Belastungsprofils

ein Arbeits p e nsum von 100 % zugemutet werden. Die se medizinische Einschätz ung der Ar b eitsfähigkeit ist unbestritten geblieben. 4.2

Wohl besteht gemäss BGE 133 V 549 für die Invalidenversicherung keine Bin dungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288, wie auch im umgekehrten Sinn keine Bindung der Unfall ver si cherung besteht. Das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung nament lich auf den Umstand, dass die Voraussetzun gen für eine Rente in diese n Sozia l versicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs ver schie den sind (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bun desgericht schliesst in BGE 133 V 549 E.

E. 6 /37 = Urk. 2).

E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stel len oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsak ten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008, E. 3.3 .1 ). 4.3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versi cher te Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkei ten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Ein kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi ri scher Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bis herige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Ein kom mensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungs recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-recht lich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen

von Selbständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im i ndividuellen Konto bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009, E. 6.2).

Gemäss Arbeitgeberbericht

vom 2 8. März 2013 ist der Beschwerdeführer seit dem 1 6. November 2011 in leitender Funktion bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 6/18 Ziff. 1 und 2.1). Er ist daher als

U nselbständiger wer bend er zu qualifizieren . Seine finan zielle Beteiligung an der Gesellschaft ändert an der Qualifizierung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E.

5.2). Es ist daher auf die Angaben im Arbeitgeberbericht abzustellen, wonach

der Beschwerde führer im Jahr 2013 als Geschäftsführer ein Einkommen von Fr. 75‘400.-- er zielt hätte (Ziff. 2.11) . Das von der SUVA ermittelte Validen ein kommen von Fr. 76‘612.-- ist daher an sich zu hoch ausgefallen.

4.4 4.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . M it dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

4.4.2

Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und an zunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft , sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b)

aa ).

Gemäss

Arbeitgeberbericht

besteht das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ GmbH seit dem 1 6. November 2011 ( Urk. 6/18 Ziff. 2.1). In An be trach t der

eher kurzen Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft

sowie aus me dizinischer Sicht ist es zumutbar ,

dass der Beschwerdeführer die d en linken Arm belastende Arbeit in der Reinigung a ufgibt und er

die attestierte volle Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwertet . Eine Aufgabe der derzeiti gen Tätigkeit ist ihm aber zumutbar.

Die SUVA führt unter der Bezeichnung DAP eine interne Dokumentation zu aus gewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körper lichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Ver dienst so wie zum konkreten Aufgaben bereich (Arbeitsplatzbeschrieb),

wobei nach den An ga ben der SUVA mehr als 6‘000 Arbeitsplätze erfasst sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476).

Die SUVA ermittelte das Invalideneinkommen im

UV-Verfahren anhand von DAP-Löhnen . Der Unfallversicherer wies im Einspracheentscheid vom 1 3. Febru ar 2014

gestützt auf die DAP-Löhne Nr. 346019, Nr. 405734, Nr. 9978, Nr. 6270 und Nr. 11323 einen Durc hschnittslohn von Fr. 59‘342.-- aus ( Urk. 6/35 S.

5). Soweit d er Beschwerdeführer beschwerdeweise einen zusätzli chen Abzug von 25 % geltend machte ( Urk. 1

S.

4 f.

Ziff. 4),

ist darauf hinzuweisen , dass auf dem mittels DAP-Löhnen ermittelten Einkommen kein Abzug vorge nommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3).

Will man das Invalideneinkommen alternativ mittels Tabellenlöhnen berechnen, ist auf ein zumutbares Monatseinkommen von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 in ei ner einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau vier)

abzustellen (LSE 2010, S.

26 Tabelle TA1). Den behinderungsbedingten Einschränkungen und der damit einhergehenden

Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt ist mit einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. Ein höherer Ab zug ist nich t gerechtfertigt . Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wö chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) , resultiert bei einer Lohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2 ) ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘571.-- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x. 1.007 x 0.9).

B ei einem Valideneinkommen von Fr. 75‘400.-- und einem Invalideneinkom men

von Fr. 56‘571.-- ergibt sich eine Erw erbseinbusse von Fr. 18‘829.-- bezie hungs weise ein Invaliditätsgrad von rund 25 % . Bei Verwendung von Tabel lenlöhnen

würde daher

verglichen mit der Invaliditätsbe messung des Unfallver sicherers nur ein unwesen tlich höherer Invaliditätsgrad resultieren. 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich bei einem Invaliditätsgrad von 23 % , wie von der SUVA ermittelt , respektive von 25 % kein Anspruch auf eine Rente der Invali den versicherung . Die Beschwerde vom 2 6. Mai 2014 ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00559 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

2. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fällen versichert, als er am 1 2. Dezember 2011 verunfallte ( Urk. 6/16/116 Ziff. 1-6).

Der Versicherte meldete sich am 1 2. Dezember 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA ( Urk. 6 /16, Urk. 6 /24) bei.

Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine In validenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % und eine Integritätsentschädi gung in Höhe von Fr. 9‘450.-- zu ( Urk. 6 /24). Eine dagegen erhobene Einspra che wies die SUVA mit Entscheid vom 1 3. Februar 2014 ab ( Urk. 6 /35). 1.2

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 6 /26-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 6 /37 = Urk. 2).

1.3

Der Versicherte erhob

gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 1 3. Februar 2014 am 1 9. März 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. UV.2014.00070) . Am 2 3. Dezember 201 4 zog er die Beschwerde zurück ( vgl. Urk. 8 Ziff. 1.2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2014 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2 6. Mai 2014 ebenfalls Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invali den rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juli 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % aus, wobei sie auf den Einkommensvergleich der SUVA abstellte ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss kreisärztlicher Beurteilung der SUVA sei er in der angestammten Tätigkeit im eigenen Betrieb lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Dies indiziere grundsätzlich einen Invaliditätsgrad von 50 % . Es sei ihm nicht zuzumuten, den selbst aufgebauten und gut eingeführten Be trieb aufzugeben. Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).

Wolle man ihm fälschlicherweise zumuten, den eigenen Betrieb zu liquidieren, so müsse bei der Bemessung des Invalidenein kommens ein Leidensabzug von 25 % zur Anwendung gelangen, denn die Einschränkungen seien auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Das von der Beschwerde gegnerin zugemutete Invalideneinkommen von Fr. 59‘341.60 sei nicht nachge wie sen. Unter Berücksichtigung der LSE sowie eines Leidensabzuges von 25 %

betrage das Invalideneinkommen höchstens Fr. 45‘000.--. Das von der Be schwer degegnerin festgesetzte Valideneinkommen sei sodann zu tief ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3.1

Der Beschwer deführer erlitt beim Unfall vom 1 2. Dezember 2011

eine Rota toren manschetten-Massenruptur an der lin ken Schulter ( Urk. 6/16/10, Urk. 6/16/116 Ziff. 4-6 und 9). 3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___

hielten

im Austrittsbericht vom 1 0. Dez e mber 2012 ( Urk. 6/16/10-15) fest , gut ein Jahr nach dem Unfall und elf Monate nach der letzten operativen Versorgung bestünden aktuell belastu ngs- beziehungs weise bewegungs abhängige Schmerzen in der linken Schulter. In Ruhe seien die Schmerzen stark regredient . Ebenso bestehe eine deutliche Bewegungsein sch rän kung im Schultergelenk links. Neurologisch hätten sich keine Defizite ge zeigt (S. 2 unten).

Die berufliche Tätigkeit als Leiter einer Reinigungsfirma sei nicht mehr vollum fänglich zumutbar. Für eine solche mittelschwere, schulterbelastende Arbeit sei von ärztlicher Seite ab dem 3 0. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei ganztägiger Arbeitszeit attestiert. In einer angepasste n Arbeit sei der Beschwerdeführer jedoch ganztags voll einsetzbar . Folgende spezielle Ein schrän kungen sei en zu beachten: o hne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne An forderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, keine Tätigkeiten links über Schulterhöhe oder mit nach vorne angehobenem Arm, ohne Hantie ren von Gewichten körperfern ; wegen eingeschränkter Haltefunk tion keine Arbeit an sturzexponierten Stellen. Falls die Tätigkeit in der Reini gungsfirma nicht an gepasst werden könne, solle der Beschwerdeführer sich um eine seinen Ein schrän kungen angepasste Stelle auf dem allgemeinen Arbeits markt bemühen (S.

2 ) . 3.3

Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in einem Bericht vom 5. März 2013 ( Urk. 6/17/5-7) die Diagnose: Rotatorenmaschetten -Insuffizi enz/ Schulterfunktionsstörung links bei Status nach MR-Naht a m 3 0. Januar 2012 ( Ziff. 1.1). Am 3 0. Januar 2012 s ei eine Rotatorenmanschettennaht mit Augmen tation durch ein Graft- Jacket vorgenommen worden. Die

Rehabilitati onsphase

habe sich in der Folge v e rzögert wegen Schmerzen und verminderter Kraft bei passiv guter Beweglichkeit ( Ziff. 1.4).

Als Inhaber einer Reinigungsfirma bestehe seit dem 6. Dezember 2012 bis zum 5. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . In einer Tätigkeit ohne Über kopfarbeiten wäre ab sofort mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich ( Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegeg ne rin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2013 ( Urk. 6/25 S. 4) aus, beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Der Gesundheitsschaden sei jetzt stabil. Die sich ergebende Ar beitsunfähigkeit sei mit der SUVA zu koordinieren.

Für die bisherige Tätigkeit habe vom 1 2. Dezember 2011 bis 3 0. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Mai bis 2 9. November 2012 eine Ar beitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ab dem 3 0. November 2012 bestehe bis auf

Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem 3 0. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei fol gen dem Belastungsprofil: leichte und mittelschwere Arbeit ohne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne Anforderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, ohne Tätigkeiten li nks über Kopf oder nach vorn an gehobe nem Arm , ohne Hantieren mit Gewichten körperfern, ohne Arbeit an sturzexpo nierten Stellen.

4. 4.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ sahen für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit

als Leiter eines Reinigungsunternehmens

lediglich eine eingeschränkte Arbeitsfä higkeit von 50 % . Hingegen kann dem Beschwerdeführer gestützt auf den Be richt derselben Ärzte

in einer angepassten Tätigkeit unter Berücks ichtigung des erwähnten Belastungsprofils

ein Arbeits p e nsum von 100 % zugemutet werden. Die se medizinische Einschätz ung der Ar b eitsfähigkeit ist unbestritten geblieben. 4.2

Wohl besteht gemäss BGE 133 V 549 für die Invalidenversicherung keine Bin dungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288, wie auch im umgekehrten Sinn keine Bindung der Unfall ver si cherung besteht. Das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung nament lich auf den Umstand, dass die Voraussetzun gen für eine Rente in diese n Sozia l versicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs ver schie den sind (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bun desgericht schliesst in BGE 133 V 549 E.

6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stel len oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsak ten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_206/2007 vom 2 7. März 2008, E. 3.3 .1 ). 4.3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versi cher te Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkei ten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Ein kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi ri scher Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bis herige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Ein kom mensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungs recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-recht lich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen

von Selbständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im i ndividuellen Konto bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009, E. 6.2).

Gemäss Arbeitgeberbericht

vom 2 8. März 2013 ist der Beschwerdeführer seit dem 1 6. November 2011 in leitender Funktion bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 6/18 Ziff. 1 und 2.1). Er ist daher als

U nselbständiger wer bend er zu qualifizieren . Seine finan zielle Beteiligung an der Gesellschaft ändert an der Qualifizierung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E.

5.2). Es ist daher auf die Angaben im Arbeitgeberbericht abzustellen, wonach

der Beschwerde führer im Jahr 2013 als Geschäftsführer ein Einkommen von Fr. 75‘400.-- er zielt hätte (Ziff. 2.11) . Das von der SUVA ermittelte Validen ein kommen von Fr. 76‘612.-- ist daher an sich zu hoch ausgefallen.

4.4 4.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . M it dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

4.4.2

Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und an zunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft , sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b)

aa ).

Gemäss

Arbeitgeberbericht

besteht das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ GmbH seit dem 1 6. November 2011 ( Urk. 6/18 Ziff. 2.1). In An be trach t der

eher kurzen Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft

sowie aus me dizinischer Sicht ist es zumutbar ,

dass der Beschwerdeführer die d en linken Arm belastende Arbeit in der Reinigung a ufgibt und er

die attestierte volle Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwertet . Eine Aufgabe der derzeiti gen Tätigkeit ist ihm aber zumutbar.

Die SUVA führt unter der Bezeichnung DAP eine interne Dokumentation zu aus gewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körper lichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Ver dienst so wie zum konkreten Aufgaben bereich (Arbeitsplatzbeschrieb),

wobei nach den An ga ben der SUVA mehr als 6‘000 Arbeitsplätze erfasst sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476).

Die SUVA ermittelte das Invalideneinkommen im

UV-Verfahren anhand von DAP-Löhnen . Der Unfallversicherer wies im Einspracheentscheid vom 1 3. Febru ar 2014

gestützt auf die DAP-Löhne Nr. 346019, Nr. 405734, Nr. 9978, Nr. 6270 und Nr. 11323 einen Durc hschnittslohn von Fr. 59‘342.-- aus ( Urk. 6/35 S.

5). Soweit d er Beschwerdeführer beschwerdeweise einen zusätzli chen Abzug von 25 % geltend machte ( Urk. 1

S.

4 f.

Ziff. 4),

ist darauf hinzuweisen , dass auf dem mittels DAP-Löhnen ermittelten Einkommen kein Abzug vorge nommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3).

Will man das Invalideneinkommen alternativ mittels Tabellenlöhnen berechnen, ist auf ein zumutbares Monatseinkommen von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 in ei ner einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau vier)

abzustellen (LSE 2010, S.

26 Tabelle TA1). Den behinderungsbedingten Einschränkungen und der damit einhergehenden

Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt ist mit einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. Ein höherer Ab zug ist nich t gerechtfertigt . Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wö chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) , resultiert bei einer Lohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2 ) ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘571.-- ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x. 1.007 x 0.9).

B ei einem Valideneinkommen von Fr. 75‘400.-- und einem Invalideneinkom men

von Fr. 56‘571.-- ergibt sich eine Erw erbseinbusse von Fr. 18‘829.-- bezie hungs weise ein Invaliditätsgrad von rund 25 % . Bei Verwendung von Tabel lenlöhnen

würde daher

verglichen mit der Invaliditätsbe messung des Unfallver sicherers nur ein unwesen tlich höherer Invaliditätsgrad resultieren. 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich bei einem Invaliditätsgrad von 23 % , wie von der SUVA ermittelt , respektive von 25 % kein Anspruch auf eine Rente der Invali den versicherung . Die Beschwerde vom 2 6. Mai 2014 ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger