Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH tätig und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1 2. Dezember 2011 verun fallte ( Urk. 8/16/116 Ziff. 1-6). Am 1 2. Dezember 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7).
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 8/24) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % und eine Integritätsent schädigung zu . Diese erwuchs in Rechtskraft ( Urk. 8/35 ,
Urk. 8/40 S. 2 Ziff. 1.3).
Mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 8/37) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Die vom Versicher ten am 2 6. Mai 2014 ( Urk. 8/38/3-8) dagegen erhobene Beschwerde wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2015 ( Verfahren sn r . IV.2014.00559) ab ( Urk. 8/40 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Am 2 5. Mai 2015 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall ( Urk. 8/86/164 Ziff. 4-6). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 erhöhte die Suva die laufende Invalidenrente per 1. Februar 2017 auf 27 % ( kombinierte Invalidenrente; Urk. 8/42 S. 1). 1. 2
Der Versicherte meldete sich am 1 3. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Hernie sowie auf eine Entzündung der Leber und des Darms
erneut bei der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/43). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte medizinische Berichte ( Urk. 8/53-57, 8/69-70, Urk. 8/72) ein . Am 1 5. No vember 2019 ( Urk. 8/77) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 8/84) vor. Die IV-Stelle zog in der Folge Akten des Unfallversicherers ( Urk. 8/86) zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk. 8/96, Urk. 8/90 = Urk.
2) sprach sie dem Versicherten befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2019 eine ganze Rente zu. 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine unbefristete Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de m Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids eingeholten Akten der Suva sowie des regionalärztlichen Dienstes gewährt. Am 2 4. Januar
202 2 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung ( Urk. 1 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinwei sen). 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfü gung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invaliden rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet si nd (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Der Beweiswert von Berichten der regio nalen ärztlichen Dienste (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Vorab zu prüfen ist in formeller Hinsicht
die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe am 5. August 2020 verfügt, ohne ihm vorgängig die erst nach Erlass des Vorbe scheids beigezogenen S uva - Akten und die dazu eingeholte Stellungnahme des RAD zuzustellen . Auch sein Akteneinsichtsgesuch vom 6. August 2020 sei bis zur Beschwerdeerhebung nicht beantwortet worden ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). 2.2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheb lichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeits bezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beige zogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hatte das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 ( Urk. 8/102) zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 1 4. Sep tember 2020 noch nicht behandelt . In der Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2020 äusserte sie sich
nicht dazu ( Urk. 7). Eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin ergab , dass das Gesuch am 9. Oktober 2020 behandelt w orden war (vgl. Urk. 10 und Urk. 12/1) .
Weiter trifft es zu, d ass die Beschwerdegegnerin die beigezogenen Akten der Suva und die
ergänzende Stellungnahme des RAD dem Beschwerde führer vor Erlass der Verfügung vom 5. August 2020 nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 13 ) wurde n dem Beschwerde führer die nach Erlass des Vorbescheids von der Beschwerdegegnerin eingeholten Suva-Akten ( Urk. 8/86) sowie die
Beurteilung des RAD vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4) zur Stellungnahme unterbreitet . Am 2 4. Januar 2022 ( Urk. 1 7 ) ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein. 2.4
Vorliegend stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche kreis ärztliche und regionalärztliche Beurteilung dem Beschwerdeführer erst nach Beschwerdeerhebung zukommen liess, grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, handelte es sich dabei doch um Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid abstützte. Keine Rolle spielt dabei, dass sich die darin formulierten Einschränkungen lediglich auf das Belas tungsprofil und nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin gleichsam auf den Rechtsweg gezwungen. Da eine Rückweisung einzig aus diesem Grund jedoch zu einer unnötigen Verzögerung und einem formalistischen Leerlauf führen würde und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren nunmehr Gelegenheit hatte, sich zu äussern, ist von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen abzusehen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Festsetzung der Entschädigung Rechnung zu tragen .
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Reinigung
seit dem 1. Februar 2018 nicht mehr zumutbar gewesen . Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen und es habe daher
ab dem 1. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente bestanden . Seit Januar 2019 habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert und der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum stetig steiger n können . Seit dem 9. Juni 2019 sei ihm eine körperlich leichte bis mittelschwe re Tätigkeit zu 100 % zumutbar , weshalb bis 3 1. August 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe
(S. 4 unten).
Gemäss dem vom
RAD
erstellten Belastungsprofil
mit Berücksichtigung des Unfalles vom 2 5. Mai 2015 sei dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von Lasten auf der linken Seite nur mit leichten Gewichten möglich . Arbeiten über Brusthöhe seien links nicht statthaft . Weiter sei das Hantieren links auf fein motorische und leichte Tätigkeiten zu beschränken . Auf der rechten Seite bestün den keine Einschränkungen. Diesbezüglich könne der Beschwerdeführer mit Gewichten von über 5 kg hantieren . Gehen sei bis zu einer Strecke von 50 Metern möglich. Längere Strecken und Gehen auf unebenem Gelände sollten hingegen vermieden werden. Das Besteigen von Leitern sei zu unterlassen. Weiter sollten Arbeiten, die zu Schlägen oder Vibrationen auf das linke Knie führten sowie repetitive Kniebeugen und Zwangshaltungen für das linke Knie vermieden werden
(S. 5 oben). Das ergänz ende Belastungsprofil (Kniekontusion/-distorsion links) des RAD beeinflusse den festgelegten Invaliditätsgrad nicht. Da es sich um reine Unfallfolgen handle , könne mit der Suva koordiniert werden, welche den Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 auf einen Invaliditätsgrad von 27 % erhöht habe (S. 5 unten). 3.2
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nebst an den Unfallfolgen auch an krankheitsbedingten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen leide und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht erstellt sei. E ine fachärztliche Gesamt beurteilung sei unerlässlich. Die Stellungnahme durch den RAD genüge nicht . Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei sodann erst nach drei Monaten zu berück sichtigen. Die Rente wäre daher bis Ende September 2020 auszurichten (S. 6 Ziff. 5).
Mit Stellungnahme vom 2 4. Januar 2022 ( Urk.
17) ergänzte er, dass
die vom RAD am 2 0. Mai 2020 neu formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung weitge hend mit der kreisärztlichen Beurteilung der Suva vom 1 5. November 2016 über einstimme. Sie beruhe auf nicht aktualisierten Akten ohne persönliche Unter suchung und berücksichtige unfallfremde Beschwerden und Einschränkungen nicht (S. 2). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf eine Rente hat. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer verletzte sich beim Unfall vom 1 2. Dezember 2011 an der linken Schulter ( Urk. 8/16/116 Ziff. 4, 6 und 9). 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. März 2013 ( Urk. 8/17/5-7) die Diagnose Rotatorenmanschetten -Insuffizienz/Schulterfunktionsstörung links bei Status nach Naht der Rotatorenmanschette vom 3 0. Januar 2012 (S. 1 Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2012 (richtig: 2011) auf die linke Schulter gestürzt, wodurch es zur Massenruptur d er Rotatorenmanschette gekommen sei. Nach der Operation vom 3 0. Januar 2012 habe eine verzögerte Rehabilitation sphase bestanden
bei einer wegen Schmerzen verminderten Kraft bei passiv guter Beweglichkeit. Nach dem R e ha-Aufenthalt vom 3 0. Oktober bis 5. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Inhaber eines Reinigungs unternehmens auf 30 % angesetzt worden. Der Patient sei bei der letzten Kontrolle vom 2 2. Februar 2013 nicht schmerzfrei gewesen (S. 2 Ziff. 1.4).
Für die Tätigkeit als Inhaber eines Reinigungsunternehmens habe seit dem 6. Dezember 2012 bis zum 5. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Es bestünden Einschränkungen bezüglich der Funktion der linken Schulter. Arbeiten oberhalb der Brusthöhe könnten nicht durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit sei zu 30 % zumutbar. Für Tätigkeiten ohne Überkopf arbeiten bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
(S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). 4 .3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnah me vom 7. August 2013 ( Urk. 8/25 S. 4) aus, es bestehe ein
somatischer Gesundheitsschaden mit einer daraus abzuleitenden Einschränkung der f u nktionellen Leistungsfähigkeit bei eine r
Rotatorenma n schetten -Insuffizienz/Schulterfunktionsstörung nach Sturz vom 1 2. Dezember 201 1. Der Gesundheitsschaden sei stabil. Für die bishe rige Tätigkeit habe a b dem 1 2. Dezember 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %
und vom
1. Mai bis zum 2 9. November 2012
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Seit dem 3 0. November 2012 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit dem 3 0. Novem ber 2012 ganztags eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätig keit seien dem Beschwerdeführer als Belastungsprofil leichte und mittelschwere Arbeiten möglich, ohne repetitiven Einsatz des linken Armes und ohne die Anforderung eines raschen Arbeitstempo s
bezüglich des linken Arms . Zu vermei den seien zudem Tätigkeiten links über Kopf od er mit nach vorn angeh oben em Arm, das Hantieren mit Gewichten körperfern und Arbeiten an sturzexponierten Stellen. 4 .4
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 8/24) sprach die Suva dem Beschwerde führer ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei näher formuliertem Belastungsprofil (vgl. Urk. 8/25 S. 4 oben) eine Invalidenrente von 23 % zu. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 3. April 2014 auf den von der Suva durchgeführten Einkommensvergleich mit einem Invalidi tätsgrad von 23 % ab und verneinte daher
einen Renten anspruch ( Urk. 8/37 S. 2 oben). 5 . 5 .1
Der Beschwerdeführer schlug sich bei einem weiteren Unfall vom
2 5. M ai 2015 das linke Kniegelenk an ( Urk. 8/86/164 Ziff. 4 -6) . 5 .2
Dr. Z.___
stellte im Bericht vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8/86/133-
134) die Diagnose Kniekontusion/- distorsion links mit sagit t aler Instabilität ( Ziff. 5). Am 1 2. Okto ber 2015 wurde der Beschwerdeführer am linken Kniegelenk operiert ( mediale und laterale Meniskusläsion links; vgl. den Operationsbericht vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 8/86/118-119). 5 .3
Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, erstattete am 1 5. November 2016 ( Urk. 8/86/37-46) einen Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm bezüglich des linken Armes immer gleic h gehe. Er habe keine Schmerzen. Ein Problem sei aber die Kraftlosigkeit . Die Beweglichkeit der Schulter habe sich in den letzten Jahre n eher etwas eingeschränkt. Bezüglich des linken Knies habe er keine Schmerzen, er verspüre aber ebenfalls eine gewisse Kraftlosigkeit. Der Beschwerdeführer habe auf einen Motorradunfall vor über 30 Jahren hingewiesen. Die Kraftlosigkeit und die weitaus grössten Einschränkungen im Bereich des linken Beins seien auf diesen Unfall und nicht auf die Problematik im Bereich des linken Knies zurückzuführen . Schmerzmittel nehme er nicht regelmässig ein (S . 5 unten). Der Beschwerdeführer arbei te aktuell nur halbtags zu 50 % ohne körperliche Arbeit. Er könne nicht mehr arbeiten, da nicht mehr Arbeit vorhanden sei. Dr. Z.___ habe ihm gesagt, dass eine angepasste, körper lich leichte Arbeit mit einem vollen Arbeitspensum möglich sein werde (S. 6 oben).
Nach dem Unfall vor über 30 Jahren in Portugal sei es zu einer Verkürzung der Beinlänge um zirka 5 Zentimeter zuungunsten des linken Beines gekommen. Treppensteigen sei daher etwas unharmonisch (S. 6 Mitte ). Das lin ke Knie zeige weder eine Rötung noch eine Schwellung oder eine Überwärmung. Die Gelenk spalten seien unauffällig indolent (S. 7 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnosen (S. 8 unten ): - Status nach T reppensturz im Dezember 2011 mit Anprall der linken Schul ter - Status nach Schulterarthroskopie und Rekonstruktion der Rotatoren manschette über Mini-Open-Zugang, vordere Acromioplastik links vom 3. Februar 2012 - Status nach Sturz vom 2 5. Mai 2015 beim Reinigen mit Kniean prall/Distorsion links mit - Schrägriss im lateralen Meniskusvorderhorn - (intraoperativ): Rissbildung i m Bereich des Meniskus medialis - Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und lateral vom 1 2. Oktober 2015
Der Kreisarzt nannte sodann als unfallfremde Nebendiagnose (S. 9 oben): - Status nach Motorradsturz vor über 30 Jahren mit Oberschenkel- und Unterschenkelfraktur mit osteosynthetischer Versorgung in Portugal mit - Osteosynthese-Materialentfernung am Unte r schenkel links - liegende r Platte am Oberschenkel links (keine OSME mehr vorhanden) - seit Unfall Beinverkürzung um zirka 5 cm mit subsequentem Zehen spitzengang (etabliert seit Motorradunfall) - arterielle r Hypertonie
Gemäss der klinischen Untersuchung sei es hinsichtlich der Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber den Vorbefunden aus dem Jahr 2013 zu einer weiteren Einschränkung gekommen. Die damalige Integritätsentschädigung sei daher anzupassen. Eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe sich allerdings nicht. Im Bereich der linken Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung mehr zu erwarten (S. 9 oben). Bezüglich des linken Knies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Verbesserung mehr zu erwarten. Die Reinigungstätigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht vollum fänglich zugemutet werden. Die Anforderungen seien sowohl im Bereich der Schulter
sowie der Knie zu hoch.
Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei das Heben und Tragen auf der linken Seite nur für leichte Lasten möglich. A uf der rechten Seite bestehe keine Einschränkung. Diesbezüglich dürften Lasten von 5 kg über schritten werden. Arbeiten über Brusthöhe seien auf der linken Seite nicht statt haft. Weiter solle der linke Arm nicht repetitiv eingesetzt werden und das Hantieren sei links auf feinmotorische oder leichte Werkzeuge zu beschränken. Arbeiten über Kopf seien ebenso zu vermei den wie Arbeiten mit
nach vorne a ngehob enem linken Arm und das Hantieren mit Gewichten körperfern mit langem Hebe l . Möglich sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen und Ste hen in einem ausgewogenen Verhältnis. Gehen sei bis 50 Meter unein geschränkt möglich, l ange Strecken sollten selten gegangen werden.
Gehen auf unebenem Gelände sei zu vermeiden, Treppensteigen sei möglich. Das Besteigen von Leitern sei zu vermeiden . Arbeiten, die zu Vibrationen oder Schlägen auf die linke Schul ter oder auf das linke Knie führten, dürften nicht durchgeführt werden. Zu vermeiden seien s odann repetitive Kniebewegungen, Arbeiten mit Zwangsbe wegungen im linken Kniegelenk und Arbeiten, die ein Balancieren erforderten (S. 9 unten).
5 .4
Die Ärzte des C.___
gaben im Bericht vom 1. Februar 2018 ( Urk. 8/53) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 2018 im C.___ in ambulanter Behandlung. 5 .5
Am
2. Juli 2018 ( Urk. 8/55/1-2) wurde über die
Hospitalisatio n des Beschwerde führers vom 2 3. Juni bis 3. Juli 2018 berichtet . Die Ärzte des C.___
nannten
im Bericht als Diagnosen äthyltoxische Leberzirrhose, Child Stadium C, und asymptomatische Umbilicalhernie im Rahmen von ersterer Diagnose (S. 1). 5 .6
Im Bericht vom 9. September 2018 ( Urk. 8/69/11-12) stellten die Ärzte des C.___
folgende Diagnose (S. 1): - ä thyltoxische Leberzirrhose, aktuell Child A - Alkoholabusus bis Februar 2018 - Gastroskopie 2 3. Juni 2018: hochgradiger Verdacht auf stattgehabte Varizenblutung bei Ösophagusvarizen Grad I-II mit « red
spots » - Status nach 2x sekundärprophylaktische r Gummibandligatur der Ösophagusvarizen - hepatische Enzephalopathie, im Rahmen dekompensierter Leberzir rhose und Varizenblutung, Juni 2018 5 .7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 2 2. Feb ruar 2019 ( Urk. 8/69/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - proximale rechtsbetonte Beinparese beidseits seit einer Hospitalisation im Juli 2018 - Ätiologie unklar , Differentialdiagnose CIDP - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS)
6. Februar 2019: leichte neurofora minale Enge bei LWK 4/5, keine Spinalkanalstenose, Spondarthro pathie der Facettengelenke lumbosakral - vorbestehende Spitzfussstellung links bei wahrscheinlicher Sehnenver kürzung des M usculus gastrocnemius, Status nach mehreren Tibia-Operationen in der Jugend - Status nach hepatischer Enz ephalopathie bei dekompensierter Leber zirrhose, Juni 2018 , abstinent
seit Februar 2018
Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, es bestehe unverändert eine Beinschwäche rechtsbetont. Im Verlauf nach der Hospitalisation im C.___
sei es zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr schwach. Nach einer Gehstrecke von 50-100 Metern werde es noch schwieriger . Einmal pro Woche erfolge eine Physiotherapie (S. 1 unten).
Die Ursache der proximalen Beinparese bleibe weiterhin unklar. Eine lumbale Spinalkanalstenose sei nicht nachgewiesen worden. Eine chronische Variante des Guilla i n-Barré- Syndromes (CIDP) mit proximaler Betonung sei möglich (S. 2 Mitte). 5 .8
Dr. D.___ gab in einem weiteren Bericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 8/69/18-19) an, der Patient habe über einen erfreulichen Verlauf berichtet mit objektiver und subjektiver Besserung der proximal betonten Parese, die differentialdiagnostisch am ehesten au f eine CIDP zurückzuführen sei . Aufgrund des günstigen Verlaufs sei auf weitere Ab klärungen verzichtet worden (S. 2). 5 .9
Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Juli 2018 bei med. pract. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Tropen- und Reisemedizin, in hausärztlicher Behandlung ( Urk. 8/69/2 Ziff. 1.1).
Med. pract. E.___
nannte in einem Bericht vom April 2019 ( Urk. 8/69/2-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine proximale Beinparese beidseits seit einer Hospitalisation im Juni 2018
(S. 2 Ziff. 2.5). Sie attestierte für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung seit Beginn der Behandlung im Juli bis Ende November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zuvor sei die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. O.___
attestiert worden. Im Dezember 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden. Seit dem 1. Januar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( S. 1 Ziff. 1.3). Für die Tätigkeit in der Reini gung beziehungsweise für eine körperliche Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit blei bend eingeschränkt (S. 2 Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig im Bereich Planung und Organisation bezüglich der Angestellten seines Reinigungs unternehmens tätig (S. 2 Ziff. 3.1). Von den organisatorischen Arbeiten abge sehen sei die Arbeit körperlich eher streng und repetitiv (S. 3 Ziff. 3.3). 5 .10
Dr. D.___ gab im Bericht vom 9. Juni 2019 ( Urk. 8/70/1-2) an, er habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Er erachte den Patienten aber seit der Hospitalisation im C.___ im Juli 2018 für Reinigungsarbeiten als arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Eine l angsame Erholung der Kraft in den Beinen sei grundsätzlich möglich. Dies könnte jedoch mehrere Jahre in Anspruch neh men. Er vermute, dass der Beschwerdeführer zumindest in den nächsten Jahren für körperlich anstrengende Arbeiten wie Reinigungsarbeiten nicht mehr arbeits fähig sei (S. 1 Ziff. 2.7).
In einer angepassten eher sitzenden od er wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung sei wahrscheinlich ein Arbeitspensum von 100 % mög lich (S. 2 Ziff. 4.2). 5 .11
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. September 2019 ( Urk. 8/74 S. 4 ff.) aus, bei der ersten Prüfung eines Leistungsanspruches sei ein Invaliditätsgrad v on 23 % festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe dabei auf das Belastungsprofil der Suva abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten nach dem Sturz vom Dezember 2011
vor allem Beschwerden aufgrund einer Rotatorenmanschetten -Insuffizienz der linken Schulter vorgelegen
(S. 4 oben). Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit einem Anteil vom 70 % in der Reinigung und von 30 % in der Administration seines Geschäftes gearbeitet. Zu einer gesundheitlichen Verschlechterung bestün den folgende Diagnosen (S. 4 Mitte): - proximale Beinparesen beidseits - fortgeschrittene Leberzirrhose (Child C )/Aszites - asymptomatische Um b ilicalhernie - Aethylabusus (seit Februar 2018 gestoppt)
Der Beschwerdeführer sei v on hausärztlicher Seite seit dem 1. F ebruar 2018 zu 100 % arb eitsunfähig geschrieben worden aufgrund der fortgeschrittenen Leber zirrhose mit Aszites. Vom 2 3. Juni bis 3. Juli 2018 sei eine Hospitalisation im C.___
erfolgt wegen einer hepatischen Enzephalopathie im Rahmen der dekompensierten Leberzirrhose bei einer Öso phagus-Varizenblutung. Der Aszites sei im Verlauf rückläufig gewesen . Für die Tätigkeit in der Reinigung sei seit der Hospitalisation vom 2 3. Juni bis Ende November 2018 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und im Dezember 2018 von 80 % attestiert worden. Seit dem 1. Januar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Hausärztin habe wohl berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer administrative Arbeiten weiter hin zu 30 % möglich seien , aber
f ür reine Reinigungsarbeiten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehe (S. 4 unten).
Ein MRI der LWS
vom 6. Februar 2019 zeige eine leichte neuroforaminale Enge bei LWK 4/ 5. Eine Spinalkanalstenose b estehe nicht. Ein MRI des Myelon s vom 1. März 2 019 (zur weiteren Klärung der proximalen Beinparesen beidseits) zeige eine relative, links führende Spinalkanalstenose bei BWK 7/8 durch eine intraspi nale Lipomatose. Eine o ssäre Stenose sei nicht festgestellt worden. Zudem bestünden moderate degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) 5/6 mit möglicher linksbetonter recessaler Einengung. Bei der K ontrolle vom 2 6. März 2019 sei eine deutliche Verbesserung bezüglich der möglichen Geh strecke von 1 km und der Schwäche im rechten Bein festgestellt worden. Dr. D.___ habe am 9. Juni 2019 für die Reinigung weiterhin ein e Arbeitsun fähigkeit von 100 % prognostisch für weitere 18-24 Monate attestiert. Bezüglich einer eher sitzenden od er wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Belas tung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 4 f.).
Der RAD hielt fest, dass die Rotatorenmanschetten -Insuffizienz, die beidseitigen Beinparesen sowie die asymptomatische Umbilicalhernie sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkten. Für den linken Arm gelte weiterhin das Belastungsprofil gemäss der Stellungnahme des RAD vom 7. August 2013 ( vgl. E. 3.3 hiervor). Demzufolge seien leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich ohne repetitiven Einsatz des linken Armes und ohne die Anforderung eines raschen Arbeitstempos bezüglich des linken Arms. Zu vermeiden seien zudem Tätigkeiten mit dem linken Arm über der Schulterhöhe, mit nach vorne angehobenen Arm und das Hantieren mit Gewichten körperfern. Die Beinbefunde seien im Verlauf langsam rückläufig gewesen. Seit dem 9. Juni 2019 sei eine angepasste eher sitzende oder wechsel belastende Tätigkeit ohne grosse Belastung der Beine (maximal 5-10 kg) möglich. Gehen sei für eine St r ecke von maximal 1 km am Stück möglich. Der Beschwer deführer könne eine solche Tätigkeit mi t einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
ausü ben (S. 5 oben).
Für die bisherige Tätigkeit habe ab 1. Februar 2018 und weiterhin prognostisch für eine Dauer von 18 bis 24 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für eine angepasste Tätigkeit habe seit dem 1. Februar 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Beendigung der Hospitali sation im C.___
habe bis Ende Dezember 2018 eine Arbeitsunfähig keit von 80 % und seit Januar 2019 von 70 % bestanden. Anschliessend sei es zu einer langsamen Besserung der Beschwerden gekommen mit der Steiger ung der Arbeits fähigkeit von 10 % pro Monat . Gemäss Dr. D.___ habe ab dem 9. Juni 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Eine langsame weitere Verbesserung sei möglich , sodass b ezüglich der Schulter in zirka 24 Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit möglich sei n sollte , wie 2012 durch die Suva bestimmt (S. 5 unten). 5 .12
Dr. F.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4) zum Unfall vom 2 5. Mai 2015 und den Akten der Suva aus,
beim Unfall sei es zu einer Kniekontusion/-distorsion links gekommen. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil sei bezüglich des linken Knies noch anzupassen :
Das Gehen bis 50 m sei nicht eingeschränkt, lange Strecken und das Gehen auf unebenem Gelände sollten vermieden werden. Das Treppensteigen sei möglich, nicht aber ein Besteigen von Leitern . Auszuschliessen seien Schläge und Vibra tionen am linken Knie, repetitive Kniebeugebewegungen und Zwangshaltungen des linken Knies sowie Arbeiten, welche ein sicheres Balancieren erforderten . Dies werde den festgelegten Invaliditätsgrad jedoch nur minim beeinflussen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. 5 .13
Dr. D.___ stellte im Bericht vom 3. September 2020 ( Urk.
3) folgende Diagnosen (S. 1): - proximale Beinparese beidse its seit einer Hospitalisation im Juli 2018 - am ehesten im Rahmen einer CIDP - MRI
HWS , Brustwirbelsäule 1. März 2019: Lipomatose intraspinal auf Höhe BWK 7/8 mit Spinalkanalstenose, jedoch ohne Signalalteration im Myelon - MRI LWS 6. Februar 2019: leichte neuroforami n ale Enge bei LWK 4/5, keine Spinalkanalstenose, Spondarthropathie der Facettengelenke lum bosacral - v orbestehende Spitzfussstellung links bei wahrscheinlicher Sehnen verkürzung des M usculus gastrocnemius, Status nach mehreren Tibia-Operationen in der Jugend - Status nach hepatischer Enzephalopathie bei dekompensierter Leberzir rhose, Juni 2018, seit Juli 2018 abstinent
In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer bei stabiler proximal betonter Parapares e nun auch mit Physiotherapie beginnen werde (S. 2). 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer erlitt vor über 30 Jahren einen Motorradunfall, welcher zu einer Verkürzung des linken Beins um 5 cm führte. Aktenkundig ist ferner die Schulterverletzung aus dem Jahre 2011 , welche zur Zusprache einer Invaliden rente der Unfallversicherung bei einem IV-Grad von 23 % sowie einer Integri tätsentschädigung führte ( Urk. 8/24) , während e in Rentenanspruch der Invaliden versicherung im Rahmen der Erstanmeldung mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 8/37) verneint wurde . 6.2
Seit Verfügungserlass hinzugekommen ist der
Unfall
aus dem Jahre 2015 , bei welchem
der Beschwerdeführer sich das linke Kniegelenk an schlug . Kreisarzt Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 1 5. November 2016 diesbezüglich
einen Status nach Sturz vom 2 5. Mai 201 5 beim Reinigen mit Knie anprall /Distorsion links mit Schrägriss im lateralen Meniskusvorderhorn, Rissbil dung im Bereich des Meniskus medialis und Kniearthroskopie mit Teilmenis kektomie medial und lateral
und formulierte ein ausführliches
Belastungsprofil . In Bezug auf die linke Schulter hielt er fest, dass seit dem Sturz im Dezember 2011 und dem damals formulierten Belastungsprofil zwar weitere Einschrän kungen hinsichtlich der Beweglichkeit hinzugekommen seien, sich dies e aber nicht auf das Zumutbarkeitsprofil auswirk t e n
( vorstehend E. 5 .3).
Die behandelnde n Ärzte stellten zudem neu
die Diagnosen äthyltoxische Leber zirrhose, asymptomatische Umbilicalhernie , proxi male, rechtsbetonte Beinparese
beidseits seit einer Hospitalisation im C.___ und Status nach hepati scher Enzephalopathie bei dekompensierter Leberzirrhose
(E. 5 .4- 5 . 10, 5 .13 ).
RAD -Arzt
Dr. F.___
gelangte aufgrund der Einschätzungen des Suva-Kreis arztes ,
von Dr. D.___
und der Ärzte des C.___
zum nachvollzieh baren Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2018 in angestammter wie angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. In angepasster Tätigkeit ist er von Juli 2018 bis Ende Dezember 2018 zu 80 % arbeitsunfähig und seit Januar 2019 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Ferner zeigte Dr. F.___ anhand des von den behandelnden Ärzten beschriebenen Verlaufs schlüssig auf, dass es anschliessend zu einer langsamen Besserung der Beschwerden gekommen ist mit einer
Steiger ung der Arbei tsfähigkeit von 10 % pro Monat , und dass a b 9. Juni 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils besteht (E. 5. 11-12 ). 6.3
Nicht zu folgen ist den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung des RAD nicht überzeuge und krankheitsbedingte Beschwerden nicht berücksichtige und wonach ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei ( Urk. 1 S. 6
Ziff. 4 , Urk. 17 S. 2 ; vorstehend E. 3.2 ).
So übernahm Dr. F.___ das bereits zum Schulterunfall vom Dezember 2011 formulierte Belastungsprofil , welches Grundlage der Rente n zusprache der Unfall versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 23 % gebildet ( Urk. 8/24) und auf welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 8/37) abgestellt hatte . D ie sich seither ergebenden Einschränkungen in der Beweglich keit der linken Schulter wirken sich laut Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___
nicht zusätzlich auf das Belastungsprofil aus (E. 5.3) , so dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist .
Ebenfalls übernahm Dr. F.___
im Wesentlichen das von Dr. B.___
zum Knie unfal l formulierte Belastungsprofil (E . 5.3 ) , welches bereits Grundlage für die rentenerhöhende Verfügung d er Unfallversicherung gebildet hatte . Dass Dr. F.___
seine eigene Beurteilung
(E. 5.11) erst nachträglich mit dem Profil betreffend Knie ergänzte (E. 5.12) , ändert nichts an der Beweiswertigkeit seiner Gesamtb eurteilung. Zu bemerken ist, dass sich die Arbeitsfähigkeit von unver ändert 100 % in angepasster Tätigkeit bei gleichzeitig höherem I nvaliditätsg rad in der Unfallversicherung
damit erklärt , dass die Suva aufgrund des einge schränkteren Belastungsprofils einen höheren Leidensabzug (15 % ) gewährte.
Was die nicht unfallbedingten Einschränkungen angeht, so kam Dr. D.___
in Bezug auf die Beinparesen zur Einschätzung, dass seit Juli 2018 in der ange stammten Tätigkeit in der Reinigung
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestan d en
hat
und dem Beschwerdeführer e ine behinderungsangepasste ,
eher sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung seit 9. Juni 2019
wieder zu 100 % möglich ist (E. 5.10) . Angesichts der fachärztlichen Einschät zung von Dr. D.___ , der bereits im März 2019 von einem erfreulichen , langsam rückläufigen Verlauf berichtet und nach Vornahme der erforderlichen bildge benden Abklärungen (vgl. E. 5.13) auf weitere Abklärungen verzichtet hatte (E. 5.7-5.8 ) , stellte Dr. F.___ zu Recht auf diese Angaben ab .
Bezüglich der Leberzirrhose und der Umbilicalhernie stellte Dr. F.___ sodann auf den von den Ärzten des C.___ festgestellten medizinischen Sachverhalt ab, wobei diese keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (E. 5.4-5.6).
Dr. F.___ s Einschätzung, wonach in angepasster Tätigkeit ab Beendigung der Hospitalisation im C.___ und bis Ende Dezember 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % , seit Januar 2019 von einer solchen von 70 % und anschliessend von einer monatlichen Steiger ung der Arbeitsfähigkeit um 10 % auszugehen ist, erscheint angesichts dieser Berichte als überzeugend.
Anders als vom Beschwerdeführer beanstandet (E. 3.2) , bezog Dr. F.___ damit auch die unfallfremden Beschwerden anhand aktueller fachärztlicher Berichte in seine Beurteilung mit ein. Med. pract. E.___ äusserte sich im Bericht vom April 2019 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 5.9) . Auch d er Bericht der Hausärztin
steht der Beurteilung durch Dr. F.___
daher nicht entgegen.
Die Beurteilung des RAD stimmt demnach mit den aktenkundigen Arztberichten überein und beruht auf einem lückenlosen Befund bei einem medizinisch fest stehenden Sachverhalt. Seine Stellungnahmen und die Einschätzung durch Dr. D.___ vom 9. Juni 2019 ermöglichen zusammen mit den Akten der Suva zum Unfall vom Mai 2015 eine abschliessende Beurteilung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Mit dem von Suva- Kreisarzt Dr. B.___ und RAD -Arzt
Dr. F.___ aufgestellten Belastungsprofil wurde den von den behandelnden Ärzten neu beschriebenen funktionellen Einschränkungen und den Folgen der Unfälle vom Dezember 2011 und vom Mai 2015 ausreichend Rechnung getragen. Die Beurteilung des RAD erweist sich somit als beweiswertig (vorstehend E. 1. 6 ) . Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen sowie der Beizug weiterer Akten. Insbesondere besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 )
kein Anlass, die Akten des Krankentaggeldversicherers beizuziehen.
Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Februar 2018 und - nach einer schrittweisen Besserung - ab 9. Juni 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, eher sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung unter Berücksichti gung des
weiteren , sich a uf Schulter und Knie beziehenden Zumutbarkeitsprofil s
(E. 5.3, E. 5.11-5.12) aus zugehen . 6.4
Unbestrittenermassen liegt ein Revisionsgrund vor, womit der Leistungsanspruch umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.3).
Vorliegend rechtfertigt es sich, in Bezug auf die Unfallfolgen den Einkommens vergleich der Suva unter Berücksichtigung des neu vorgenommenen Leidensab zugs von 15 %
zu übernehmen , welcher zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % führt ( Urk. 8/42) . Ein weitergehender leidensbedingter Abzug aufgrund der Beinparese und der Leberz irrhose rechtfertigt sich
vorliegend nicht . Im Übrigen würde auch ein maximaler Abzug von 25 %
keine Invalidenrente begründen ([ Fr. 78'467.-- - 0.75 x Fr. 67’522.--] : Fr. 78'467. -- x 100 = Fr. 35.46) . 6.5
Den Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der ab 1. Februar 2018 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und ab 1. Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätig keit (E. 6.3) nach Ablauf des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
und der am 1 3. Juni 2018 erfolgten Neuanmeldung zutreffend auf den 1. Februar 2019 fest.
Die am 9. Juni 2019 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ist praxisgemäss nach Ablauf von drei Monaten und somit entgegen der Beschwerdegegnerin nicht per Ende August, sondern per Ende September 2019 zu berücksichtigen (E. 1. 4 ) .
Die Beschwerde erweist sich daher insofern als begründet, als vom 1. Februar bis 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
6.6
Zusammenfassend bestand nach den vorliegenden Akten für die Zeit vom 1. Feb ruar bis 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung lag mit Wirkung ab dem
1. Oktober 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor , so dass
ein Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt bei einem Invaliditätsgrad von 27 % zu verneinen ist.
Die angefochtene Verfügung vom 5. August 2020 ist nach dem Gesagten aufzu heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis zum 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist d ie Beschwerde abzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG werden die Verfahrens kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfah renskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. ZPO Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Beschwerdeführer obsiegt nur geringfügig, indem der Anspruch auf eine ganze Rente für die Dauer eines zusätzlichen Monats bejaht wird. Jedoch steht fest, dass die Beschwerdegegnerin eine schwere Gehörsverletzung beging, indem sie die Verfügung erliess, ohne zuvor dem Beschwerdeführer die beigezogenen Suva-Akten ( Urk. 8/86) und die regionalärztliche Einschätzung vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4), auf die sie sich im besagten Entscheid stützte, zur Kenntnis zu bringen (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer blieb somit nur die Beschwerdeer hebung, um sich dazu zu äussern. Ob es sich bei dieser Gehörsverletzung um ein rechtswidriges Verhalten im Sinne von § 6 Abs. 3 GebV SVGer handelt, kann offen bleiben, vermag doch auch das im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG geltende Verursacherprinzip selbst i n Fällen materiellen Unterliegens einen Anspruch auf Entschädigung zu begründen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 mit Hinweisen).
Demnach rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 800.-- je zur Hälfte aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzu sprechen, die von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. August 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 bis 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinwei sen). 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfü gung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invaliden rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet si nd (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 und 1.7). 4 .3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnah me vom 7. August 2013 ( Urk. 8/25 S. 4) aus, es bestehe ein
somatischer Gesundheitsschaden mit einer daraus abzuleitenden Einschränkung der f u nktionellen Leistungsfähigkeit bei eine r
Rotatorenma n schetten -Insuffizienz/Schulterfunktionsstörung nach Sturz vom 1 2. Dezember 201 1. Der Gesundheitsschaden sei stabil. Für die bishe rige Tätigkeit habe a b dem 1 2. Dezember 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %
und vom
1. Mai bis zum 2 9. November 2012
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Seit dem 3 0. November 2012 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit dem 3 0. Novem ber 2012 ganztags eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätig keit seien dem Beschwerdeführer als Belastungsprofil leichte und mittelschwere Arbeiten möglich, ohne repetitiven Einsatz des linken Armes und ohne die Anforderung eines raschen Arbeitstempo s
bezüglich des linken Arms . Zu vermei den seien zudem Tätigkeiten links über Kopf od er mit nach vorn angeh oben em Arm, das Hantieren mit Gewichten körperfern und Arbeiten an sturzexponierten Stellen. 4 .4
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 8/24) sprach die Suva dem Beschwerde führer ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei näher formuliertem Belastungsprofil (vgl. Urk. 8/25 S. 4 oben) eine Invalidenrente von 23 % zu. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 3. April 2014 auf den von der Suva durchgeführten Einkommensvergleich mit einem Invalidi tätsgrad von 23 % ab und verneinte daher
einen Renten anspruch ( Urk. 8/37 S. 2 oben). 5 . 5 .1
Der Beschwerdeführer schlug sich bei einem weiteren Unfall vom
2 5. M ai 2015 das linke Kniegelenk an ( Urk. 8/86/164 Ziff. 4 -6) . 5 .2
Dr. Z.___
stellte im Bericht vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8/86/133-
134) die Diagnose Kniekontusion/- distorsion links mit sagit t aler Instabilität ( Ziff. 5). Am 1 2. Okto ber 2015 wurde der Beschwerdeführer am linken Kniegelenk operiert ( mediale und laterale Meniskusläsion links; vgl. den Operationsbericht vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 8/86/118-119). 5 .3
Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, erstattete am 1 5. November 2016 ( Urk. 8/86/37-46) einen Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm bezüglich des linken Armes immer gleic h gehe. Er habe keine Schmerzen. Ein Problem sei aber die Kraftlosigkeit . Die Beweglichkeit der Schulter habe sich in den letzten Jahre n eher etwas eingeschränkt. Bezüglich des linken Knies habe er keine Schmerzen, er verspüre aber ebenfalls eine gewisse Kraftlosigkeit. Der Beschwerdeführer habe auf einen Motorradunfall vor über 30 Jahren hingewiesen. Die Kraftlosigkeit und die weitaus grössten Einschränkungen im Bereich des linken Beins seien auf diesen Unfall und nicht auf die Problematik im Bereich des linken Knies zurückzuführen . Schmerzmittel nehme er nicht regelmässig ein (S . 5 unten). Der Beschwerdeführer arbei te aktuell nur halbtags zu 50 % ohne körperliche Arbeit. Er könne nicht mehr arbeiten, da nicht mehr Arbeit vorhanden sei. Dr. Z.___ habe ihm gesagt, dass eine angepasste, körper lich leichte Arbeit mit einem vollen Arbeitspensum möglich sein werde (S. 6 oben).
Nach dem Unfall vor über 30 Jahren in Portugal sei es zu einer Verkürzung der Beinlänge um zirka 5 Zentimeter zuungunsten des linken Beines gekommen. Treppensteigen sei daher etwas unharmonisch (S. 6 Mitte ). Das lin ke Knie zeige weder eine Rötung noch eine Schwellung oder eine Überwärmung. Die Gelenk spalten seien unauffällig indolent (S. 7 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnosen (S. 8 unten ): - Status nach T reppensturz im Dezember 2011 mit Anprall der linken Schul ter - Status nach Schulterarthroskopie und Rekonstruktion der Rotatoren manschette über Mini-Open-Zugang, vordere Acromioplastik links vom 3. Februar 2012 - Status nach Sturz vom 2 5. Mai 2015 beim Reinigen mit Kniean prall/Distorsion links mit - Schrägriss im lateralen Meniskusvorderhorn - (intraoperativ): Rissbildung i m Bereich des Meniskus medialis - Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und lateral vom 1 2. Oktober 2015
Der Kreisarzt nannte sodann als unfallfremde Nebendiagnose (S. 9 oben): - Status nach Motorradsturz vor über 30 Jahren mit Oberschenkel- und Unterschenkelfraktur mit osteosynthetischer Versorgung in Portugal mit - Osteosynthese-Materialentfernung am Unte r schenkel links - liegende r Platte am Oberschenkel links (keine OSME mehr vorhanden) - seit Unfall Beinverkürzung um zirka 5 cm mit subsequentem Zehen spitzengang (etabliert seit Motorradunfall) - arterielle r Hypertonie
Gemäss der klinischen Untersuchung sei es hinsichtlich der Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber den Vorbefunden aus dem Jahr 2013 zu einer weiteren Einschränkung gekommen. Die damalige Integritätsentschädigung sei daher anzupassen. Eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe sich allerdings nicht. Im Bereich der linken Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung mehr zu erwarten (S. 9 oben). Bezüglich des linken Knies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Verbesserung mehr zu erwarten. Die Reinigungstätigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht vollum fänglich zugemutet werden. Die Anforderungen seien sowohl im Bereich der Schulter
sowie der Knie zu hoch.
Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei das Heben und Tragen auf der linken Seite nur für leichte Lasten möglich. A uf der rechten Seite bestehe keine Einschränkung. Diesbezüglich dürften Lasten von 5 kg über schritten werden. Arbeiten über Brusthöhe seien auf der linken Seite nicht statt haft. Weiter solle der linke Arm nicht repetitiv eingesetzt werden und das Hantieren sei links auf feinmotorische oder leichte Werkzeuge zu beschränken. Arbeiten über Kopf seien ebenso zu vermei den wie Arbeiten mit
nach vorne a ngehob enem linken Arm und das Hantieren mit Gewichten körperfern mit langem Hebe l . Möglich sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen und Ste hen in einem ausgewogenen Verhältnis. Gehen sei bis 50 Meter unein geschränkt möglich, l ange Strecken sollten selten gegangen werden.
Gehen auf unebenem Gelände sei zu vermeiden, Treppensteigen sei möglich. Das Besteigen von Leitern sei zu vermeiden . Arbeiten, die zu Vibrationen oder Schlägen auf die linke Schul ter oder auf das linke Knie führten, dürften nicht durchgeführt werden. Zu vermeiden seien s odann repetitive Kniebewegungen, Arbeiten mit Zwangsbe wegungen im linken Kniegelenk und Arbeiten, die ein Balancieren erforderten (S. 9 unten).
5 .4
Die Ärzte des C.___
gaben im Bericht vom 1. Februar 2018 ( Urk. 8/53) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 2018 im C.___ in ambulanter Behandlung. 5 .5
Am
2. Juli 2018 ( Urk. 8/55/1-2) wurde über die
Hospitalisatio n des Beschwerde führers vom 2 3. Juni bis 3. Juli 2018 berichtet . Die Ärzte des C.___
nannten
im Bericht als Diagnosen äthyltoxische Leberzirrhose, Child Stadium C, und asymptomatische Umbilicalhernie im Rahmen von ersterer Diagnose (S. 1). 5 .6
Im Bericht vom 9. September 2018 ( Urk. 8/69/11-12) stellten die Ärzte des C.___
folgende Diagnose (S. 1): - ä thyltoxische Leberzirrhose, aktuell Child A - Alkoholabusus bis Februar 2018 - Gastroskopie 2 3. Juni 2018: hochgradiger Verdacht auf stattgehabte Varizenblutung bei Ösophagusvarizen Grad I-II mit « red
spots » - Status nach 2x sekundärprophylaktische r Gummibandligatur der Ösophagusvarizen - hepatische Enzephalopathie, im Rahmen dekompensierter Leberzir rhose und Varizenblutung, Juni 2018 5 .7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 2 2. Feb ruar 2019 ( Urk. 8/69/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - proximale rechtsbetonte Beinparese beidseits seit einer Hospitalisation im Juli 2018 - Ätiologie unklar , Differentialdiagnose CIDP - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS)
6. Februar 2019: leichte neurofora minale Enge bei LWK 4/5, keine Spinalkanalstenose, Spondarthro pathie der Facettengelenke lumbosakral - vorbestehende Spitzfussstellung links bei wahrscheinlicher Sehnenver kürzung des M usculus gastrocnemius, Status nach mehreren Tibia-Operationen in der Jugend - Status nach hepatischer Enz ephalopathie bei dekompensierter Leber zirrhose, Juni 2018 , abstinent
seit Februar 2018
Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, es bestehe unverändert eine Beinschwäche rechtsbetont. Im Verlauf nach der Hospitalisation im C.___
sei es zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr schwach. Nach einer Gehstrecke von 50-100 Metern werde es noch schwieriger . Einmal pro Woche erfolge eine Physiotherapie (S. 1 unten).
Die Ursache der proximalen Beinparese bleibe weiterhin unklar. Eine lumbale Spinalkanalstenose sei nicht nachgewiesen worden. Eine chronische Variante des Guilla i n-Barré- Syndromes (CIDP) mit proximaler Betonung sei möglich (S. 2 Mitte). 5 .8
Dr. D.___ gab in einem weiteren Bericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 8/69/18-19) an, der Patient habe über einen erfreulichen Verlauf berichtet mit objektiver und subjektiver Besserung der proximal betonten Parese, die differentialdiagnostisch am ehesten au f eine CIDP zurückzuführen sei . Aufgrund des günstigen Verlaufs sei auf weitere Ab klärungen verzichtet worden (S. 2). 5 .9
Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Juli 2018 bei med. pract. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Tropen- und Reisemedizin, in hausärztlicher Behandlung ( Urk. 8/69/2 Ziff. 1.1).
Med. pract. E.___
nannte in einem Bericht vom April 2019 ( Urk. 8/69/2-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine proximale Beinparese beidseits seit einer Hospitalisation im Juni 2018
(S. 2 Ziff. 2.5). Sie attestierte für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung seit Beginn der Behandlung im Juli bis Ende November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zuvor sei die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. O.___
attestiert worden. Im Dezember 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden. Seit dem 1. Januar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( S. 1 Ziff. 1.3). Für die Tätigkeit in der Reini gung beziehungsweise für eine körperliche Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit blei bend eingeschränkt (S. 2 Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig im Bereich Planung und Organisation bezüglich der Angestellten seines Reinigungs unternehmens tätig (S. 2 Ziff. 3.1). Von den organisatorischen Arbeiten abge sehen sei die Arbeit körperlich eher streng und repetitiv (S. 3 Ziff. 3.3). 5 .10
Dr. D.___ gab im Bericht vom 9. Juni 2019 ( Urk. 8/70/1-2) an, er habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Er erachte den Patienten aber seit der Hospitalisation im C.___ im Juli 2018 für Reinigungsarbeiten als arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Eine l angsame Erholung der Kraft in den Beinen sei grundsätzlich möglich. Dies könnte jedoch mehrere Jahre in Anspruch neh men. Er vermute, dass der Beschwerdeführer zumindest in den nächsten Jahren für körperlich anstrengende Arbeiten wie Reinigungsarbeiten nicht mehr arbeits fähig sei (S. 1 Ziff. 2.7).
In einer angepassten eher sitzenden od er wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung sei wahrscheinlich ein Arbeitspensum von 100 % mög lich (S. 2 Ziff. 4.2). 5 .11
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. September 2019 ( Urk. 8/74 S. 4 ff.) aus, bei der ersten Prüfung eines Leistungsanspruches sei ein Invaliditätsgrad v on 23 % festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe dabei auf das Belastungsprofil der Suva abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten nach dem Sturz vom Dezember 2011
vor allem Beschwerden aufgrund einer Rotatorenmanschetten -Insuffizienz der linken Schulter vorgelegen
(S. 4 oben). Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit einem Anteil vom 70 % in der Reinigung und von 30 % in der Administration seines Geschäftes gearbeitet. Zu einer gesundheitlichen Verschlechterung bestün den folgende Diagnosen (S. 4 Mitte): - proximale Beinparesen beidseits - fortgeschrittene Leberzirrhose (Child C )/Aszites - asymptomatische Um b ilicalhernie - Aethylabusus (seit Februar 2018 gestoppt)
Der Beschwerdeführer sei v on hausärztlicher Seite seit dem 1. F ebruar 2018 zu 100 % arb eitsunfähig geschrieben worden aufgrund der fortgeschrittenen Leber zirrhose mit Aszites. Vom 2 3. Juni bis 3. Juli 2018 sei eine Hospitalisation im C.___
erfolgt wegen einer hepatischen Enzephalopathie im Rahmen der dekompensierten Leberzirrhose bei einer Öso phagus-Varizenblutung. Der Aszites sei im Verlauf rückläufig gewesen . Für die Tätigkeit in der Reinigung sei seit der Hospitalisation vom 2 3. Juni bis Ende November 2018 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und im Dezember 2018 von 80 % attestiert worden. Seit dem 1. Januar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Hausärztin habe wohl berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer administrative Arbeiten weiter hin zu 30 % möglich seien , aber
f ür reine Reinigungsarbeiten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehe (S. 4 unten).
Ein MRI der LWS
vom 6. Februar 2019 zeige eine leichte neuroforaminale Enge bei LWK 4/ 5. Eine Spinalkanalstenose b estehe nicht. Ein MRI des Myelon s vom 1. März 2 019 (zur weiteren Klärung der proximalen Beinparesen beidseits) zeige eine relative, links führende Spinalkanalstenose bei BWK 7/8 durch eine intraspi nale Lipomatose. Eine o ssäre Stenose sei nicht festgestellt worden. Zudem bestünden moderate degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) 5/6 mit möglicher linksbetonter recessaler Einengung. Bei der K ontrolle vom 2 6. März 2019 sei eine deutliche Verbesserung bezüglich der möglichen Geh strecke von 1 km und der Schwäche im rechten Bein festgestellt worden. Dr. D.___ habe am 9. Juni 2019 für die Reinigung weiterhin ein e Arbeitsun fähigkeit von 100 % prognostisch für weitere 18-24 Monate attestiert. Bezüglich einer eher sitzenden od er wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Belas tung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 4 f.).
Der RAD hielt fest, dass die Rotatorenmanschetten -Insuffizienz, die beidseitigen Beinparesen sowie die asymptomatische Umbilicalhernie sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkten. Für den linken Arm gelte weiterhin das Belastungsprofil gemäss der Stellungnahme des RAD vom 7. August 2013 ( vgl. E. 3.3 hiervor). Demzufolge seien leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich ohne repetitiven Einsatz des linken Armes und ohne die Anforderung eines raschen Arbeitstempos bezüglich des linken Arms. Zu vermeiden seien zudem Tätigkeiten mit dem linken Arm über der Schulterhöhe, mit nach vorne angehobenen Arm und das Hantieren mit Gewichten körperfern. Die Beinbefunde seien im Verlauf langsam rückläufig gewesen. Seit dem 9. Juni 2019 sei eine angepasste eher sitzende oder wechsel belastende Tätigkeit ohne grosse Belastung der Beine (maximal 5-10 kg) möglich. Gehen sei für eine St r ecke von maximal 1 km am Stück möglich. Der Beschwer deführer könne eine solche Tätigkeit mi t einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
ausü ben (S. 5 oben).
Für die bisherige Tätigkeit habe ab 1. Februar 2018 und weiterhin prognostisch für eine Dauer von 18 bis 24 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für eine angepasste Tätigkeit habe seit dem 1. Februar 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Beendigung der Hospitali sation im C.___
habe bis Ende Dezember 2018 eine Arbeitsunfähig keit von 80 % und seit Januar 2019 von 70 % bestanden. Anschliessend sei es zu einer langsamen Besserung der Beschwerden gekommen mit der Steiger ung der Arbeits fähigkeit von 10 % pro Monat . Gemäss Dr. D.___ habe ab dem 9. Juni 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Eine langsame weitere Verbesserung sei möglich , sodass b ezüglich der Schulter in zirka 24 Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit möglich sei n sollte , wie 2012 durch die Suva bestimmt (S. 5 unten). 5 .12
Dr. F.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4) zum Unfall vom 2 5. Mai 2015 und den Akten der Suva aus,
beim Unfall sei es zu einer Kniekontusion/-distorsion links gekommen. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil sei bezüglich des linken Knies noch anzupassen :
Das Gehen bis 50 m sei nicht eingeschränkt, lange Strecken und das Gehen auf unebenem Gelände sollten vermieden werden. Das Treppensteigen sei möglich, nicht aber ein Besteigen von Leitern . Auszuschliessen seien Schläge und Vibra tionen am linken Knie, repetitive Kniebeugebewegungen und Zwangshaltungen des linken Knies sowie Arbeiten, welche ein sicheres Balancieren erforderten . Dies werde den festgelegten Invaliditätsgrad jedoch nur minim beeinflussen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. 5 .13
Dr. D.___ stellte im Bericht vom 3. September 2020 ( Urk.
3) folgende Diagnosen (S. 1): - proximale Beinparese beidse its seit einer Hospitalisation im Juli 2018 - am ehesten im Rahmen einer CIDP - MRI
HWS , Brustwirbelsäule 1. März 2019: Lipomatose intraspinal auf Höhe BWK 7/8 mit Spinalkanalstenose, jedoch ohne Signalalteration im Myelon - MRI LWS 6. Februar 2019: leichte neuroforami n ale Enge bei LWK 4/5, keine Spinalkanalstenose, Spondarthropathie der Facettengelenke lum bosacral - v orbestehende Spitzfussstellung links bei wahrscheinlicher Sehnen verkürzung des M usculus gastrocnemius, Status nach mehreren Tibia-Operationen in der Jugend - Status nach hepatischer Enzephalopathie bei dekompensierter Leberzir rhose, Juni 2018, seit Juli 2018 abstinent
In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer bei stabiler proximal betonter Parapares e nun auch mit Physiotherapie beginnen werde (S. 2). 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer erlitt vor über 30 Jahren einen Motorradunfall, welcher zu einer Verkürzung des linken Beins um 5 cm führte. Aktenkundig ist ferner die Schulterverletzung aus dem Jahre 2011 , welche zur Zusprache einer Invaliden rente der Unfallversicherung bei einem IV-Grad von 23 % sowie einer Integri tätsentschädigung führte ( Urk. 8/24) , während e in Rentenanspruch der Invaliden versicherung im Rahmen der Erstanmeldung mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 8/37) verneint wurde . 6.2
Seit Verfügungserlass hinzugekommen ist der
Unfall
aus dem Jahre 2015 , bei welchem
der Beschwerdeführer sich das linke Kniegelenk an schlug . Kreisarzt Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 1 5. November 2016 diesbezüglich
einen Status nach Sturz vom 2 5. Mai 201 5 beim Reinigen mit Knie anprall /Distorsion links mit Schrägriss im lateralen Meniskusvorderhorn, Rissbil dung im Bereich des Meniskus medialis und Kniearthroskopie mit Teilmenis kektomie medial und lateral
und formulierte ein ausführliches
Belastungsprofil . In Bezug auf die linke Schulter hielt er fest, dass seit dem Sturz im Dezember 2011 und dem damals formulierten Belastungsprofil zwar weitere Einschrän kungen hinsichtlich der Beweglichkeit hinzugekommen seien, sich dies e aber nicht auf das Zumutbarkeitsprofil auswirk t e n
( vorstehend E. 5 .3).
Die behandelnde n Ärzte stellten zudem neu
die Diagnosen äthyltoxische Leber zirrhose, asymptomatische Umbilicalhernie , proxi male, rechtsbetonte Beinparese
beidseits seit einer Hospitalisation im C.___ und Status nach hepati scher Enzephalopathie bei dekompensierter Leberzirrhose
(E. 5 .4- 5 . 10, 5 .13 ).
RAD -Arzt
Dr. F.___
gelangte aufgrund der Einschätzungen des Suva-Kreis arztes ,
von Dr. D.___
und der Ärzte des C.___
zum nachvollzieh baren Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2018 in angestammter wie angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. In angepasster Tätigkeit ist er von Juli 2018 bis Ende Dezember 2018 zu 80 % arbeitsunfähig und seit Januar 2019 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Ferner zeigte Dr. F.___ anhand des von den behandelnden Ärzten beschriebenen Verlaufs schlüssig auf, dass es anschliessend zu einer langsamen Besserung der Beschwerden gekommen ist mit einer
Steiger ung der Arbei tsfähigkeit von 10 % pro Monat , und dass a b 9. Juni 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils besteht (E. 5. 11-12 ). 6.3
Nicht zu folgen ist den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung des RAD nicht überzeuge und krankheitsbedingte Beschwerden nicht berücksichtige und wonach ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei ( Urk. 1 S. 6
Ziff. 4 , Urk.
E. 2 Der Versicherte meldete sich am 1 3. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Hernie sowie auf eine Entzündung der Leber und des Darms
erneut bei der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/43). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte medizinische Berichte ( Urk. 8/53-57, 8/69-70, Urk. 8/72) ein . Am 1 5. No vember 2019 ( Urk. 8/77) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 8/84) vor. Die IV-Stelle zog in der Folge Akten des Unfallversicherers ( Urk. 8/86) zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk. 8/96, Urk. 8/90 = Urk.
2) sprach sie dem Versicherten befristet für die Zeit vom 1. Februar bis
E. 2.1 Vorab zu prüfen ist in formeller Hinsicht
die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe am 5. August 2020 verfügt, ohne ihm vorgängig die erst nach Erlass des Vorbe scheids beigezogenen S uva - Akten und die dazu eingeholte Stellungnahme des RAD zuzustellen . Auch sein Akteneinsichtsgesuch vom 6. August 2020 sei bis zur Beschwerdeerhebung nicht beantwortet worden ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
E. 2.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheb lichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeits bezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beige zogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hatte das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 ( Urk. 8/102) zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 1 4. Sep tember 2020 noch nicht behandelt . In der Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2020 äusserte sie sich
nicht dazu ( Urk. 7). Eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin ergab , dass das Gesuch am 9. Oktober 2020 behandelt w orden war (vgl. Urk.
E. 2.4 Vorliegend stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche kreis ärztliche und regionalärztliche Beurteilung dem Beschwerdeführer erst nach Beschwerdeerhebung zukommen liess, grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, handelte es sich dabei doch um Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid abstützte. Keine Rolle spielt dabei, dass sich die darin formulierten Einschränkungen lediglich auf das Belas tungsprofil und nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin gleichsam auf den Rechtsweg gezwungen. Da eine Rückweisung einzig aus diesem Grund jedoch zu einer unnötigen Verzögerung und einem formalistischen Leerlauf führen würde und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren nunmehr Gelegenheit hatte, sich zu äussern, ist von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen abzusehen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Festsetzung der Entschädigung Rechnung zu tragen .
3.
E. 3 1. August 2019 eine ganze Rente zu. 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine unbefristete Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de m Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids eingeholten Akten der Suva sowie des regionalärztlichen Dienstes gewährt. Am 2 4. Januar
202 2 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung ( Urk. 1
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Reinigung
seit dem 1. Februar 2018 nicht mehr zumutbar gewesen . Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen und es habe daher
ab dem 1. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente bestanden . Seit Januar 2019 habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert und der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum stetig steiger n können . Seit dem 9. Juni 2019 sei ihm eine körperlich leichte bis mittelschwe re Tätigkeit zu 100 % zumutbar , weshalb bis 3 1. August 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe
(S. 4 unten).
Gemäss dem vom
RAD
erstellten Belastungsprofil
mit Berücksichtigung des Unfalles vom 2 5. Mai 2015 sei dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von Lasten auf der linken Seite nur mit leichten Gewichten möglich . Arbeiten über Brusthöhe seien links nicht statthaft . Weiter sei das Hantieren links auf fein motorische und leichte Tätigkeiten zu beschränken . Auf der rechten Seite bestün den keine Einschränkungen. Diesbezüglich könne der Beschwerdeführer mit Gewichten von über 5 kg hantieren . Gehen sei bis zu einer Strecke von 50 Metern möglich. Längere Strecken und Gehen auf unebenem Gelände sollten hingegen vermieden werden. Das Besteigen von Leitern sei zu unterlassen. Weiter sollten Arbeiten, die zu Schlägen oder Vibrationen auf das linke Knie führten sowie repetitive Kniebeugen und Zwangshaltungen für das linke Knie vermieden werden
(S. 5 oben). Das ergänz ende Belastungsprofil (Kniekontusion/-distorsion links) des RAD beeinflusse den festgelegten Invaliditätsgrad nicht. Da es sich um reine Unfallfolgen handle , könne mit der Suva koordiniert werden, welche den Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 auf einen Invaliditätsgrad von 27 % erhöht habe (S. 5 unten).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nebst an den Unfallfolgen auch an krankheitsbedingten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen leide und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht erstellt sei. E ine fachärztliche Gesamt beurteilung sei unerlässlich. Die Stellungnahme durch den RAD genüge nicht . Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei sodann erst nach drei Monaten zu berück sichtigen. Die Rente wäre daher bis Ende September 2020 auszurichten (S. 6 Ziff. 5).
Mit Stellungnahme vom 2 4. Januar 2022 ( Urk.
17) ergänzte er, dass
die vom RAD am 2 0. Mai 2020 neu formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung weitge hend mit der kreisärztlichen Beurteilung der Suva vom 1 5. November 2016 über einstimme. Sie beruhe auf nicht aktualisierten Akten ohne persönliche Unter suchung und berücksichtige unfallfremde Beschwerden und Einschränkungen nicht (S. 2).
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf eine Rente hat. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer verletzte sich beim Unfall vom 1 2. Dezember 2011 an der linken Schulter ( Urk. 8/16/116 Ziff. 4, 6 und 9). 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. März 2013 ( Urk. 8/17/5-7) die Diagnose Rotatorenmanschetten -Insuffizienz/Schulterfunktionsstörung links bei Status nach Naht der Rotatorenmanschette vom 3 0. Januar 2012 (S. 1 Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2012 (richtig: 2011) auf die linke Schulter gestürzt, wodurch es zur Massenruptur d er Rotatorenmanschette gekommen sei. Nach der Operation vom 3 0. Januar 2012 habe eine verzögerte Rehabilitation sphase bestanden
bei einer wegen Schmerzen verminderten Kraft bei passiv guter Beweglichkeit. Nach dem R e ha-Aufenthalt vom 3 0. Oktober bis 5. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Inhaber eines Reinigungs unternehmens auf 30 % angesetzt worden. Der Patient sei bei der letzten Kontrolle vom 2 2. Februar 2013 nicht schmerzfrei gewesen (S. 2 Ziff. 1.4).
Für die Tätigkeit als Inhaber eines Reinigungsunternehmens habe seit dem 6. Dezember 2012 bis zum 5. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Es bestünden Einschränkungen bezüglich der Funktion der linken Schulter. Arbeiten oberhalb der Brusthöhe könnten nicht durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit sei zu 30 % zumutbar. Für Tätigkeiten ohne Überkopf arbeiten bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
(S. 2 Ziff.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 und Urk. 12/1) .
Weiter trifft es zu, d ass die Beschwerdegegnerin die beigezogenen Akten der Suva und die
ergänzende Stellungnahme des RAD dem Beschwerde führer vor Erlass der Verfügung vom 5. August 2020 nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk.
E. 13 ) wurde n dem Beschwerde führer die nach Erlass des Vorbescheids von der Beschwerdegegnerin eingeholten Suva-Akten ( Urk. 8/86) sowie die
Beurteilung des RAD vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4) zur Stellungnahme unterbreitet . Am 2 4. Januar 2022 ( Urk. 1 7 ) ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein.
E. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00614
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 0. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH tätig und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1 2. Dezember 2011 verun fallte ( Urk. 8/16/116 Ziff. 1-6). Am 1 2. Dezember 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7).
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 8/24) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % und eine Integritätsent schädigung zu . Diese erwuchs in Rechtskraft ( Urk. 8/35 ,
Urk. 8/40 S. 2 Ziff. 1.3).
Mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 8/37) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Die vom Versicher ten am 2 6. Mai 2014 ( Urk. 8/38/3-8) dagegen erhobene Beschwerde wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2015 ( Verfahren sn r . IV.2014.00559) ab ( Urk. 8/40 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Am 2 5. Mai 2015 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall ( Urk. 8/86/164 Ziff. 4-6). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 erhöhte die Suva die laufende Invalidenrente per 1. Februar 2017 auf 27 % ( kombinierte Invalidenrente; Urk. 8/42 S. 1). 1. 2
Der Versicherte meldete sich am 1 3. Juni 2018 unter Hinweis auf eine Hernie sowie auf eine Entzündung der Leber und des Darms
erneut bei der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/43). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte medizinische Berichte ( Urk. 8/53-57, 8/69-70, Urk. 8/72) ein . Am 1 5. No vember 2019 ( Urk. 8/77) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 8/84) vor. Die IV-Stelle zog in der Folge Akten des Unfallversicherers ( Urk. 8/86) zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk. 8/96, Urk. 8/90 = Urk.
2) sprach sie dem Versicherten befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2019 eine ganze Rente zu. 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine unbefristete Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de m Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids eingeholten Akten der Suva sowie des regionalärztlichen Dienstes gewährt. Am 2 4. Januar
202 2 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung ( Urk. 1 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinwei sen). 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfü gung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invaliden rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet si nd (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Der Beweiswert von Berichten der regio nalen ärztlichen Dienste (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Vorab zu prüfen ist in formeller Hinsicht
die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe am 5. August 2020 verfügt, ohne ihm vorgängig die erst nach Erlass des Vorbe scheids beigezogenen S uva - Akten und die dazu eingeholte Stellungnahme des RAD zuzustellen . Auch sein Akteneinsichtsgesuch vom 6. August 2020 sei bis zur Beschwerdeerhebung nicht beantwortet worden ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). 2.2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheb lichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeits bezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beige zogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hatte das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 ( Urk. 8/102) zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 1 4. Sep tember 2020 noch nicht behandelt . In der Vernehmlassung vom 2 8. Oktober 2020 äusserte sie sich
nicht dazu ( Urk. 7). Eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin ergab , dass das Gesuch am 9. Oktober 2020 behandelt w orden war (vgl. Urk. 10 und Urk. 12/1) .
Weiter trifft es zu, d ass die Beschwerdegegnerin die beigezogenen Akten der Suva und die
ergänzende Stellungnahme des RAD dem Beschwerde führer vor Erlass der Verfügung vom 5. August 2020 nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 13 ) wurde n dem Beschwerde führer die nach Erlass des Vorbescheids von der Beschwerdegegnerin eingeholten Suva-Akten ( Urk. 8/86) sowie die
Beurteilung des RAD vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4) zur Stellungnahme unterbreitet . Am 2 4. Januar 2022 ( Urk. 1 7 ) ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein. 2.4
Vorliegend stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche kreis ärztliche und regionalärztliche Beurteilung dem Beschwerdeführer erst nach Beschwerdeerhebung zukommen liess, grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, handelte es sich dabei doch um Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid abstützte. Keine Rolle spielt dabei, dass sich die darin formulierten Einschränkungen lediglich auf das Belas tungsprofil und nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin gleichsam auf den Rechtsweg gezwungen. Da eine Rückweisung einzig aus diesem Grund jedoch zu einer unnötigen Verzögerung und einem formalistischen Leerlauf führen würde und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren nunmehr Gelegenheit hatte, sich zu äussern, ist von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen abzusehen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Festsetzung der Entschädigung Rechnung zu tragen .
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Reinigung
seit dem 1. Februar 2018 nicht mehr zumutbar gewesen . Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen und es habe daher
ab dem 1. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente bestanden . Seit Januar 2019 habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert und der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum stetig steiger n können . Seit dem 9. Juni 2019 sei ihm eine körperlich leichte bis mittelschwe re Tätigkeit zu 100 % zumutbar , weshalb bis 3 1. August 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe
(S. 4 unten).
Gemäss dem vom
RAD
erstellten Belastungsprofil
mit Berücksichtigung des Unfalles vom 2 5. Mai 2015 sei dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von Lasten auf der linken Seite nur mit leichten Gewichten möglich . Arbeiten über Brusthöhe seien links nicht statthaft . Weiter sei das Hantieren links auf fein motorische und leichte Tätigkeiten zu beschränken . Auf der rechten Seite bestün den keine Einschränkungen. Diesbezüglich könne der Beschwerdeführer mit Gewichten von über 5 kg hantieren . Gehen sei bis zu einer Strecke von 50 Metern möglich. Längere Strecken und Gehen auf unebenem Gelände sollten hingegen vermieden werden. Das Besteigen von Leitern sei zu unterlassen. Weiter sollten Arbeiten, die zu Schlägen oder Vibrationen auf das linke Knie führten sowie repetitive Kniebeugen und Zwangshaltungen für das linke Knie vermieden werden
(S. 5 oben). Das ergänz ende Belastungsprofil (Kniekontusion/-distorsion links) des RAD beeinflusse den festgelegten Invaliditätsgrad nicht. Da es sich um reine Unfallfolgen handle , könne mit der Suva koordiniert werden, welche den Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 auf einen Invaliditätsgrad von 27 % erhöht habe (S. 5 unten). 3.2
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nebst an den Unfallfolgen auch an krankheitsbedingten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen leide und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht erstellt sei. E ine fachärztliche Gesamt beurteilung sei unerlässlich. Die Stellungnahme durch den RAD genüge nicht . Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei sodann erst nach drei Monaten zu berück sichtigen. Die Rente wäre daher bis Ende September 2020 auszurichten (S. 6 Ziff. 5).
Mit Stellungnahme vom 2 4. Januar 2022 ( Urk.
17) ergänzte er, dass
die vom RAD am 2 0. Mai 2020 neu formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung weitge hend mit der kreisärztlichen Beurteilung der Suva vom 1 5. November 2016 über einstimme. Sie beruhe auf nicht aktualisierten Akten ohne persönliche Unter suchung und berücksichtige unfallfremde Beschwerden und Einschränkungen nicht (S. 2). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf eine Rente hat. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer verletzte sich beim Unfall vom 1 2. Dezember 2011 an der linken Schulter ( Urk. 8/16/116 Ziff. 4, 6 und 9). 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. März 2013 ( Urk. 8/17/5-7) die Diagnose Rotatorenmanschetten -Insuffizienz/Schulterfunktionsstörung links bei Status nach Naht der Rotatorenmanschette vom 3 0. Januar 2012 (S. 1 Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2012 (richtig: 2011) auf die linke Schulter gestürzt, wodurch es zur Massenruptur d er Rotatorenmanschette gekommen sei. Nach der Operation vom 3 0. Januar 2012 habe eine verzögerte Rehabilitation sphase bestanden
bei einer wegen Schmerzen verminderten Kraft bei passiv guter Beweglichkeit. Nach dem R e ha-Aufenthalt vom 3 0. Oktober bis 5. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Inhaber eines Reinigungs unternehmens auf 30 % angesetzt worden. Der Patient sei bei der letzten Kontrolle vom 2 2. Februar 2013 nicht schmerzfrei gewesen (S. 2 Ziff. 1.4).
Für die Tätigkeit als Inhaber eines Reinigungsunternehmens habe seit dem 6. Dezember 2012 bis zum 5. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Es bestünden Einschränkungen bezüglich der Funktion der linken Schulter. Arbeiten oberhalb der Brusthöhe könnten nicht durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit sei zu 30 % zumutbar. Für Tätigkeiten ohne Überkopf arbeiten bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
(S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). 4 .3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnah me vom 7. August 2013 ( Urk. 8/25 S. 4) aus, es bestehe ein
somatischer Gesundheitsschaden mit einer daraus abzuleitenden Einschränkung der f u nktionellen Leistungsfähigkeit bei eine r
Rotatorenma n schetten -Insuffizienz/Schulterfunktionsstörung nach Sturz vom 1 2. Dezember 201 1. Der Gesundheitsschaden sei stabil. Für die bishe rige Tätigkeit habe a b dem 1 2. Dezember 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %
und vom
1. Mai bis zum 2 9. November 2012
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Seit dem 3 0. November 2012 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit dem 3 0. Novem ber 2012 ganztags eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätig keit seien dem Beschwerdeführer als Belastungsprofil leichte und mittelschwere Arbeiten möglich, ohne repetitiven Einsatz des linken Armes und ohne die Anforderung eines raschen Arbeitstempo s
bezüglich des linken Arms . Zu vermei den seien zudem Tätigkeiten links über Kopf od er mit nach vorn angeh oben em Arm, das Hantieren mit Gewichten körperfern und Arbeiten an sturzexponierten Stellen. 4 .4
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 8/24) sprach die Suva dem Beschwerde führer ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei näher formuliertem Belastungsprofil (vgl. Urk. 8/25 S. 4 oben) eine Invalidenrente von 23 % zu. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 3. April 2014 auf den von der Suva durchgeführten Einkommensvergleich mit einem Invalidi tätsgrad von 23 % ab und verneinte daher
einen Renten anspruch ( Urk. 8/37 S. 2 oben). 5 . 5 .1
Der Beschwerdeführer schlug sich bei einem weiteren Unfall vom
2 5. M ai 2015 das linke Kniegelenk an ( Urk. 8/86/164 Ziff. 4 -6) . 5 .2
Dr. Z.___
stellte im Bericht vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8/86/133-
134) die Diagnose Kniekontusion/- distorsion links mit sagit t aler Instabilität ( Ziff. 5). Am 1 2. Okto ber 2015 wurde der Beschwerdeführer am linken Kniegelenk operiert ( mediale und laterale Meniskusläsion links; vgl. den Operationsbericht vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 8/86/118-119). 5 .3
Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, erstattete am 1 5. November 2016 ( Urk. 8/86/37-46) einen Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm bezüglich des linken Armes immer gleic h gehe. Er habe keine Schmerzen. Ein Problem sei aber die Kraftlosigkeit . Die Beweglichkeit der Schulter habe sich in den letzten Jahre n eher etwas eingeschränkt. Bezüglich des linken Knies habe er keine Schmerzen, er verspüre aber ebenfalls eine gewisse Kraftlosigkeit. Der Beschwerdeführer habe auf einen Motorradunfall vor über 30 Jahren hingewiesen. Die Kraftlosigkeit und die weitaus grössten Einschränkungen im Bereich des linken Beins seien auf diesen Unfall und nicht auf die Problematik im Bereich des linken Knies zurückzuführen . Schmerzmittel nehme er nicht regelmässig ein (S . 5 unten). Der Beschwerdeführer arbei te aktuell nur halbtags zu 50 % ohne körperliche Arbeit. Er könne nicht mehr arbeiten, da nicht mehr Arbeit vorhanden sei. Dr. Z.___ habe ihm gesagt, dass eine angepasste, körper lich leichte Arbeit mit einem vollen Arbeitspensum möglich sein werde (S. 6 oben).
Nach dem Unfall vor über 30 Jahren in Portugal sei es zu einer Verkürzung der Beinlänge um zirka 5 Zentimeter zuungunsten des linken Beines gekommen. Treppensteigen sei daher etwas unharmonisch (S. 6 Mitte ). Das lin ke Knie zeige weder eine Rötung noch eine Schwellung oder eine Überwärmung. Die Gelenk spalten seien unauffällig indolent (S. 7 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnosen (S. 8 unten ): - Status nach T reppensturz im Dezember 2011 mit Anprall der linken Schul ter - Status nach Schulterarthroskopie und Rekonstruktion der Rotatoren manschette über Mini-Open-Zugang, vordere Acromioplastik links vom 3. Februar 2012 - Status nach Sturz vom 2 5. Mai 2015 beim Reinigen mit Kniean prall/Distorsion links mit - Schrägriss im lateralen Meniskusvorderhorn - (intraoperativ): Rissbildung i m Bereich des Meniskus medialis - Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und lateral vom 1 2. Oktober 2015
Der Kreisarzt nannte sodann als unfallfremde Nebendiagnose (S. 9 oben): - Status nach Motorradsturz vor über 30 Jahren mit Oberschenkel- und Unterschenkelfraktur mit osteosynthetischer Versorgung in Portugal mit - Osteosynthese-Materialentfernung am Unte r schenkel links - liegende r Platte am Oberschenkel links (keine OSME mehr vorhanden) - seit Unfall Beinverkürzung um zirka 5 cm mit subsequentem Zehen spitzengang (etabliert seit Motorradunfall) - arterielle r Hypertonie
Gemäss der klinischen Untersuchung sei es hinsichtlich der Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber den Vorbefunden aus dem Jahr 2013 zu einer weiteren Einschränkung gekommen. Die damalige Integritätsentschädigung sei daher anzupassen. Eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe sich allerdings nicht. Im Bereich der linken Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung mehr zu erwarten (S. 9 oben). Bezüglich des linken Knies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Verbesserung mehr zu erwarten. Die Reinigungstätigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht vollum fänglich zugemutet werden. Die Anforderungen seien sowohl im Bereich der Schulter
sowie der Knie zu hoch.
Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei das Heben und Tragen auf der linken Seite nur für leichte Lasten möglich. A uf der rechten Seite bestehe keine Einschränkung. Diesbezüglich dürften Lasten von 5 kg über schritten werden. Arbeiten über Brusthöhe seien auf der linken Seite nicht statt haft. Weiter solle der linke Arm nicht repetitiv eingesetzt werden und das Hantieren sei links auf feinmotorische oder leichte Werkzeuge zu beschränken. Arbeiten über Kopf seien ebenso zu vermei den wie Arbeiten mit
nach vorne a ngehob enem linken Arm und das Hantieren mit Gewichten körperfern mit langem Hebe l . Möglich sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen und Ste hen in einem ausgewogenen Verhältnis. Gehen sei bis 50 Meter unein geschränkt möglich, l ange Strecken sollten selten gegangen werden.
Gehen auf unebenem Gelände sei zu vermeiden, Treppensteigen sei möglich. Das Besteigen von Leitern sei zu vermeiden . Arbeiten, die zu Vibrationen oder Schlägen auf die linke Schul ter oder auf das linke Knie führten, dürften nicht durchgeführt werden. Zu vermeiden seien s odann repetitive Kniebewegungen, Arbeiten mit Zwangsbe wegungen im linken Kniegelenk und Arbeiten, die ein Balancieren erforderten (S. 9 unten).
5 .4
Die Ärzte des C.___
gaben im Bericht vom 1. Februar 2018 ( Urk. 8/53) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 2018 im C.___ in ambulanter Behandlung. 5 .5
Am
2. Juli 2018 ( Urk. 8/55/1-2) wurde über die
Hospitalisatio n des Beschwerde führers vom 2 3. Juni bis 3. Juli 2018 berichtet . Die Ärzte des C.___
nannten
im Bericht als Diagnosen äthyltoxische Leberzirrhose, Child Stadium C, und asymptomatische Umbilicalhernie im Rahmen von ersterer Diagnose (S. 1). 5 .6
Im Bericht vom 9. September 2018 ( Urk. 8/69/11-12) stellten die Ärzte des C.___
folgende Diagnose (S. 1): - ä thyltoxische Leberzirrhose, aktuell Child A - Alkoholabusus bis Februar 2018 - Gastroskopie 2 3. Juni 2018: hochgradiger Verdacht auf stattgehabte Varizenblutung bei Ösophagusvarizen Grad I-II mit « red
spots » - Status nach 2x sekundärprophylaktische r Gummibandligatur der Ösophagusvarizen - hepatische Enzephalopathie, im Rahmen dekompensierter Leberzir rhose und Varizenblutung, Juni 2018 5 .7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 2 2. Feb ruar 2019 ( Urk. 8/69/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - proximale rechtsbetonte Beinparese beidseits seit einer Hospitalisation im Juli 2018 - Ätiologie unklar , Differentialdiagnose CIDP - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS)
6. Februar 2019: leichte neurofora minale Enge bei LWK 4/5, keine Spinalkanalstenose, Spondarthro pathie der Facettengelenke lumbosakral - vorbestehende Spitzfussstellung links bei wahrscheinlicher Sehnenver kürzung des M usculus gastrocnemius, Status nach mehreren Tibia-Operationen in der Jugend - Status nach hepatischer Enz ephalopathie bei dekompensierter Leber zirrhose, Juni 2018 , abstinent
seit Februar 2018
Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, es bestehe unverändert eine Beinschwäche rechtsbetont. Im Verlauf nach der Hospitalisation im C.___
sei es zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr schwach. Nach einer Gehstrecke von 50-100 Metern werde es noch schwieriger . Einmal pro Woche erfolge eine Physiotherapie (S. 1 unten).
Die Ursache der proximalen Beinparese bleibe weiterhin unklar. Eine lumbale Spinalkanalstenose sei nicht nachgewiesen worden. Eine chronische Variante des Guilla i n-Barré- Syndromes (CIDP) mit proximaler Betonung sei möglich (S. 2 Mitte). 5 .8
Dr. D.___ gab in einem weiteren Bericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 8/69/18-19) an, der Patient habe über einen erfreulichen Verlauf berichtet mit objektiver und subjektiver Besserung der proximal betonten Parese, die differentialdiagnostisch am ehesten au f eine CIDP zurückzuführen sei . Aufgrund des günstigen Verlaufs sei auf weitere Ab klärungen verzichtet worden (S. 2). 5 .9
Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Juli 2018 bei med. pract. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Tropen- und Reisemedizin, in hausärztlicher Behandlung ( Urk. 8/69/2 Ziff. 1.1).
Med. pract. E.___
nannte in einem Bericht vom April 2019 ( Urk. 8/69/2-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine proximale Beinparese beidseits seit einer Hospitalisation im Juni 2018
(S. 2 Ziff. 2.5). Sie attestierte für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung seit Beginn der Behandlung im Juli bis Ende November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zuvor sei die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. O.___
attestiert worden. Im Dezember 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden. Seit dem 1. Januar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( S. 1 Ziff. 1.3). Für die Tätigkeit in der Reini gung beziehungsweise für eine körperliche Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit blei bend eingeschränkt (S. 2 Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig im Bereich Planung und Organisation bezüglich der Angestellten seines Reinigungs unternehmens tätig (S. 2 Ziff. 3.1). Von den organisatorischen Arbeiten abge sehen sei die Arbeit körperlich eher streng und repetitiv (S. 3 Ziff. 3.3). 5 .10
Dr. D.___ gab im Bericht vom 9. Juni 2019 ( Urk. 8/70/1-2) an, er habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Er erachte den Patienten aber seit der Hospitalisation im C.___ im Juli 2018 für Reinigungsarbeiten als arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Eine l angsame Erholung der Kraft in den Beinen sei grundsätzlich möglich. Dies könnte jedoch mehrere Jahre in Anspruch neh men. Er vermute, dass der Beschwerdeführer zumindest in den nächsten Jahren für körperlich anstrengende Arbeiten wie Reinigungsarbeiten nicht mehr arbeits fähig sei (S. 1 Ziff. 2.7).
In einer angepassten eher sitzenden od er wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung sei wahrscheinlich ein Arbeitspensum von 100 % mög lich (S. 2 Ziff. 4.2). 5 .11
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. September 2019 ( Urk. 8/74 S. 4 ff.) aus, bei der ersten Prüfung eines Leistungsanspruches sei ein Invaliditätsgrad v on 23 % festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe dabei auf das Belastungsprofil der Suva abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten nach dem Sturz vom Dezember 2011
vor allem Beschwerden aufgrund einer Rotatorenmanschetten -Insuffizienz der linken Schulter vorgelegen
(S. 4 oben). Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit einem Anteil vom 70 % in der Reinigung und von 30 % in der Administration seines Geschäftes gearbeitet. Zu einer gesundheitlichen Verschlechterung bestün den folgende Diagnosen (S. 4 Mitte): - proximale Beinparesen beidseits - fortgeschrittene Leberzirrhose (Child C )/Aszites - asymptomatische Um b ilicalhernie - Aethylabusus (seit Februar 2018 gestoppt)
Der Beschwerdeführer sei v on hausärztlicher Seite seit dem 1. F ebruar 2018 zu 100 % arb eitsunfähig geschrieben worden aufgrund der fortgeschrittenen Leber zirrhose mit Aszites. Vom 2 3. Juni bis 3. Juli 2018 sei eine Hospitalisation im C.___
erfolgt wegen einer hepatischen Enzephalopathie im Rahmen der dekompensierten Leberzirrhose bei einer Öso phagus-Varizenblutung. Der Aszites sei im Verlauf rückläufig gewesen . Für die Tätigkeit in der Reinigung sei seit der Hospitalisation vom 2 3. Juni bis Ende November 2018 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und im Dezember 2018 von 80 % attestiert worden. Seit dem 1. Januar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Hausärztin habe wohl berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer administrative Arbeiten weiter hin zu 30 % möglich seien , aber
f ür reine Reinigungsarbeiten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehe (S. 4 unten).
Ein MRI der LWS
vom 6. Februar 2019 zeige eine leichte neuroforaminale Enge bei LWK 4/ 5. Eine Spinalkanalstenose b estehe nicht. Ein MRI des Myelon s vom 1. März 2 019 (zur weiteren Klärung der proximalen Beinparesen beidseits) zeige eine relative, links führende Spinalkanalstenose bei BWK 7/8 durch eine intraspi nale Lipomatose. Eine o ssäre Stenose sei nicht festgestellt worden. Zudem bestünden moderate degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) 5/6 mit möglicher linksbetonter recessaler Einengung. Bei der K ontrolle vom 2 6. März 2019 sei eine deutliche Verbesserung bezüglich der möglichen Geh strecke von 1 km und der Schwäche im rechten Bein festgestellt worden. Dr. D.___ habe am 9. Juni 2019 für die Reinigung weiterhin ein e Arbeitsun fähigkeit von 100 % prognostisch für weitere 18-24 Monate attestiert. Bezüglich einer eher sitzenden od er wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Belas tung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 4 f.).
Der RAD hielt fest, dass die Rotatorenmanschetten -Insuffizienz, die beidseitigen Beinparesen sowie die asymptomatische Umbilicalhernie sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkten. Für den linken Arm gelte weiterhin das Belastungsprofil gemäss der Stellungnahme des RAD vom 7. August 2013 ( vgl. E. 3.3 hiervor). Demzufolge seien leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich ohne repetitiven Einsatz des linken Armes und ohne die Anforderung eines raschen Arbeitstempos bezüglich des linken Arms. Zu vermeiden seien zudem Tätigkeiten mit dem linken Arm über der Schulterhöhe, mit nach vorne angehobenen Arm und das Hantieren mit Gewichten körperfern. Die Beinbefunde seien im Verlauf langsam rückläufig gewesen. Seit dem 9. Juni 2019 sei eine angepasste eher sitzende oder wechsel belastende Tätigkeit ohne grosse Belastung der Beine (maximal 5-10 kg) möglich. Gehen sei für eine St r ecke von maximal 1 km am Stück möglich. Der Beschwer deführer könne eine solche Tätigkeit mi t einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
ausü ben (S. 5 oben).
Für die bisherige Tätigkeit habe ab 1. Februar 2018 und weiterhin prognostisch für eine Dauer von 18 bis 24 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für eine angepasste Tätigkeit habe seit dem 1. Februar 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Beendigung der Hospitali sation im C.___
habe bis Ende Dezember 2018 eine Arbeitsunfähig keit von 80 % und seit Januar 2019 von 70 % bestanden. Anschliessend sei es zu einer langsamen Besserung der Beschwerden gekommen mit der Steiger ung der Arbeits fähigkeit von 10 % pro Monat . Gemäss Dr. D.___ habe ab dem 9. Juni 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Eine langsame weitere Verbesserung sei möglich , sodass b ezüglich der Schulter in zirka 24 Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit möglich sei n sollte , wie 2012 durch die Suva bestimmt (S. 5 unten). 5 .12
Dr. F.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4) zum Unfall vom 2 5. Mai 2015 und den Akten der Suva aus,
beim Unfall sei es zu einer Kniekontusion/-distorsion links gekommen. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil sei bezüglich des linken Knies noch anzupassen :
Das Gehen bis 50 m sei nicht eingeschränkt, lange Strecken und das Gehen auf unebenem Gelände sollten vermieden werden. Das Treppensteigen sei möglich, nicht aber ein Besteigen von Leitern . Auszuschliessen seien Schläge und Vibra tionen am linken Knie, repetitive Kniebeugebewegungen und Zwangshaltungen des linken Knies sowie Arbeiten, welche ein sicheres Balancieren erforderten . Dies werde den festgelegten Invaliditätsgrad jedoch nur minim beeinflussen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. 5 .13
Dr. D.___ stellte im Bericht vom 3. September 2020 ( Urk.
3) folgende Diagnosen (S. 1): - proximale Beinparese beidse its seit einer Hospitalisation im Juli 2018 - am ehesten im Rahmen einer CIDP - MRI
HWS , Brustwirbelsäule 1. März 2019: Lipomatose intraspinal auf Höhe BWK 7/8 mit Spinalkanalstenose, jedoch ohne Signalalteration im Myelon - MRI LWS 6. Februar 2019: leichte neuroforami n ale Enge bei LWK 4/5, keine Spinalkanalstenose, Spondarthropathie der Facettengelenke lum bosacral - v orbestehende Spitzfussstellung links bei wahrscheinlicher Sehnen verkürzung des M usculus gastrocnemius, Status nach mehreren Tibia-Operationen in der Jugend - Status nach hepatischer Enzephalopathie bei dekompensierter Leberzir rhose, Juni 2018, seit Juli 2018 abstinent
In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer bei stabiler proximal betonter Parapares e nun auch mit Physiotherapie beginnen werde (S. 2). 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer erlitt vor über 30 Jahren einen Motorradunfall, welcher zu einer Verkürzung des linken Beins um 5 cm führte. Aktenkundig ist ferner die Schulterverletzung aus dem Jahre 2011 , welche zur Zusprache einer Invaliden rente der Unfallversicherung bei einem IV-Grad von 23 % sowie einer Integri tätsentschädigung führte ( Urk. 8/24) , während e in Rentenanspruch der Invaliden versicherung im Rahmen der Erstanmeldung mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 8/37) verneint wurde . 6.2
Seit Verfügungserlass hinzugekommen ist der
Unfall
aus dem Jahre 2015 , bei welchem
der Beschwerdeführer sich das linke Kniegelenk an schlug . Kreisarzt Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 1 5. November 2016 diesbezüglich
einen Status nach Sturz vom 2 5. Mai 201 5 beim Reinigen mit Knie anprall /Distorsion links mit Schrägriss im lateralen Meniskusvorderhorn, Rissbil dung im Bereich des Meniskus medialis und Kniearthroskopie mit Teilmenis kektomie medial und lateral
und formulierte ein ausführliches
Belastungsprofil . In Bezug auf die linke Schulter hielt er fest, dass seit dem Sturz im Dezember 2011 und dem damals formulierten Belastungsprofil zwar weitere Einschrän kungen hinsichtlich der Beweglichkeit hinzugekommen seien, sich dies e aber nicht auf das Zumutbarkeitsprofil auswirk t e n
( vorstehend E. 5 .3).
Die behandelnde n Ärzte stellten zudem neu
die Diagnosen äthyltoxische Leber zirrhose, asymptomatische Umbilicalhernie , proxi male, rechtsbetonte Beinparese
beidseits seit einer Hospitalisation im C.___ und Status nach hepati scher Enzephalopathie bei dekompensierter Leberzirrhose
(E. 5 .4- 5 . 10, 5 .13 ).
RAD -Arzt
Dr. F.___
gelangte aufgrund der Einschätzungen des Suva-Kreis arztes ,
von Dr. D.___
und der Ärzte des C.___
zum nachvollzieh baren Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2018 in angestammter wie angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. In angepasster Tätigkeit ist er von Juli 2018 bis Ende Dezember 2018 zu 80 % arbeitsunfähig und seit Januar 2019 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Ferner zeigte Dr. F.___ anhand des von den behandelnden Ärzten beschriebenen Verlaufs schlüssig auf, dass es anschliessend zu einer langsamen Besserung der Beschwerden gekommen ist mit einer
Steiger ung der Arbei tsfähigkeit von 10 % pro Monat , und dass a b 9. Juni 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils besteht (E. 5. 11-12 ). 6.3
Nicht zu folgen ist den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung des RAD nicht überzeuge und krankheitsbedingte Beschwerden nicht berücksichtige und wonach ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei ( Urk. 1 S. 6
Ziff. 4 , Urk. 17 S. 2 ; vorstehend E. 3.2 ).
So übernahm Dr. F.___ das bereits zum Schulterunfall vom Dezember 2011 formulierte Belastungsprofil , welches Grundlage der Rente n zusprache der Unfall versicherung bei einem Invaliditätsgrad von 23 % gebildet ( Urk. 8/24) und auf welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 8/37) abgestellt hatte . D ie sich seither ergebenden Einschränkungen in der Beweglich keit der linken Schulter wirken sich laut Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___
nicht zusätzlich auf das Belastungsprofil aus (E. 5.3) , so dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist .
Ebenfalls übernahm Dr. F.___
im Wesentlichen das von Dr. B.___
zum Knie unfal l formulierte Belastungsprofil (E . 5.3 ) , welches bereits Grundlage für die rentenerhöhende Verfügung d er Unfallversicherung gebildet hatte . Dass Dr. F.___
seine eigene Beurteilung
(E. 5.11) erst nachträglich mit dem Profil betreffend Knie ergänzte (E. 5.12) , ändert nichts an der Beweiswertigkeit seiner Gesamtb eurteilung. Zu bemerken ist, dass sich die Arbeitsfähigkeit von unver ändert 100 % in angepasster Tätigkeit bei gleichzeitig höherem I nvaliditätsg rad in der Unfallversicherung
damit erklärt , dass die Suva aufgrund des einge schränkteren Belastungsprofils einen höheren Leidensabzug (15 % ) gewährte.
Was die nicht unfallbedingten Einschränkungen angeht, so kam Dr. D.___
in Bezug auf die Beinparesen zur Einschätzung, dass seit Juli 2018 in der ange stammten Tätigkeit in der Reinigung
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestan d en
hat
und dem Beschwerdeführer e ine behinderungsangepasste ,
eher sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung seit 9. Juni 2019
wieder zu 100 % möglich ist (E. 5.10) . Angesichts der fachärztlichen Einschät zung von Dr. D.___ , der bereits im März 2019 von einem erfreulichen , langsam rückläufigen Verlauf berichtet und nach Vornahme der erforderlichen bildge benden Abklärungen (vgl. E. 5.13) auf weitere Abklärungen verzichtet hatte (E. 5.7-5.8 ) , stellte Dr. F.___ zu Recht auf diese Angaben ab .
Bezüglich der Leberzirrhose und der Umbilicalhernie stellte Dr. F.___ sodann auf den von den Ärzten des C.___ festgestellten medizinischen Sachverhalt ab, wobei diese keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (E. 5.4-5.6).
Dr. F.___ s Einschätzung, wonach in angepasster Tätigkeit ab Beendigung der Hospitalisation im C.___ und bis Ende Dezember 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % , seit Januar 2019 von einer solchen von 70 % und anschliessend von einer monatlichen Steiger ung der Arbeitsfähigkeit um 10 % auszugehen ist, erscheint angesichts dieser Berichte als überzeugend.
Anders als vom Beschwerdeführer beanstandet (E. 3.2) , bezog Dr. F.___ damit auch die unfallfremden Beschwerden anhand aktueller fachärztlicher Berichte in seine Beurteilung mit ein. Med. pract. E.___ äusserte sich im Bericht vom April 2019 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 5.9) . Auch d er Bericht der Hausärztin
steht der Beurteilung durch Dr. F.___
daher nicht entgegen.
Die Beurteilung des RAD stimmt demnach mit den aktenkundigen Arztberichten überein und beruht auf einem lückenlosen Befund bei einem medizinisch fest stehenden Sachverhalt. Seine Stellungnahmen und die Einschätzung durch Dr. D.___ vom 9. Juni 2019 ermöglichen zusammen mit den Akten der Suva zum Unfall vom Mai 2015 eine abschliessende Beurteilung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Mit dem von Suva- Kreisarzt Dr. B.___ und RAD -Arzt
Dr. F.___ aufgestellten Belastungsprofil wurde den von den behandelnden Ärzten neu beschriebenen funktionellen Einschränkungen und den Folgen der Unfälle vom Dezember 2011 und vom Mai 2015 ausreichend Rechnung getragen. Die Beurteilung des RAD erweist sich somit als beweiswertig (vorstehend E. 1. 6 ) . Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen sowie der Beizug weiterer Akten. Insbesondere besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 )
kein Anlass, die Akten des Krankentaggeldversicherers beizuziehen.
Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Februar 2018 und - nach einer schrittweisen Besserung - ab 9. Juni 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, eher sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung unter Berücksichti gung des
weiteren , sich a uf Schulter und Knie beziehenden Zumutbarkeitsprofil s
(E. 5.3, E. 5.11-5.12) aus zugehen . 6.4
Unbestrittenermassen liegt ein Revisionsgrund vor, womit der Leistungsanspruch umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.3).
Vorliegend rechtfertigt es sich, in Bezug auf die Unfallfolgen den Einkommens vergleich der Suva unter Berücksichtigung des neu vorgenommenen Leidensab zugs von 15 %
zu übernehmen , welcher zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % führt ( Urk. 8/42) . Ein weitergehender leidensbedingter Abzug aufgrund der Beinparese und der Leberz irrhose rechtfertigt sich
vorliegend nicht . Im Übrigen würde auch ein maximaler Abzug von 25 %
keine Invalidenrente begründen ([ Fr. 78'467.-- - 0.75 x Fr. 67’522.--] : Fr. 78'467. -- x 100 = Fr. 35.46) . 6.5
Den Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der ab 1. Februar 2018 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und ab 1. Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 70 % in angepasster Tätig keit (E. 6.3) nach Ablauf des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
und der am 1 3. Juni 2018 erfolgten Neuanmeldung zutreffend auf den 1. Februar 2019 fest.
Die am 9. Juni 2019 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ist praxisgemäss nach Ablauf von drei Monaten und somit entgegen der Beschwerdegegnerin nicht per Ende August, sondern per Ende September 2019 zu berücksichtigen (E. 1. 4 ) .
Die Beschwerde erweist sich daher insofern als begründet, als vom 1. Februar bis 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
6.6
Zusammenfassend bestand nach den vorliegenden Akten für die Zeit vom 1. Feb ruar bis 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung lag mit Wirkung ab dem
1. Oktober 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor , so dass
ein Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt bei einem Invaliditätsgrad von 27 % zu verneinen ist.
Die angefochtene Verfügung vom 5. August 2020 ist nach dem Gesagten aufzu heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis zum 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist d ie Beschwerde abzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG werden die Verfahrens kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfah renskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. ZPO Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Beschwerdeführer obsiegt nur geringfügig, indem der Anspruch auf eine ganze Rente für die Dauer eines zusätzlichen Monats bejaht wird. Jedoch steht fest, dass die Beschwerdegegnerin eine schwere Gehörsverletzung beging, indem sie die Verfügung erliess, ohne zuvor dem Beschwerdeführer die beigezogenen Suva-Akten ( Urk. 8/86) und die regionalärztliche Einschätzung vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 8/87 S. 4), auf die sie sich im besagten Entscheid stützte, zur Kenntnis zu bringen (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer blieb somit nur die Beschwerdeer hebung, um sich dazu zu äussern. Ob es sich bei dieser Gehörsverletzung um ein rechtswidriges Verhalten im Sinne von § 6 Abs. 3 GebV SVGer handelt, kann offen bleiben, vermag doch auch das im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG geltende Verursacherprinzip selbst i n Fällen materiellen Unterliegens einen Anspruch auf Entschädigung zu begründen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 mit Hinweisen).
Demnach rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 800.-- je zur Hälfte aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1' 2 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzu sprechen, die von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. August 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 bis 3 0. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger