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IV.2014.00507

Einer noch gestützt auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgten, aber in Einklang mit der medizinischen Aktenlage stehenden Beurteilung der funktionellen Auswirkungen von pychosomatischen Leiden durch den RAD kann gefolgt werden, wenn die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 überprüfbar sind

Zürich SozVersG · 2015-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1992, stand seit August 2008 in einem bis August 2011 befristeten Lehrverhältnis als Kauffrau Profil B in einem Betrieb der Immobilienverwaltung, als sie am 26. März 2010 als Fussgängerin beim Über queren der Strasse mit einem Auto kollidierte ( Schadenmeldung vom 7. April 2010 an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Urk. 8/6/140).

Unmittelbar nach der Kollision wurde sie wach, mit den Beinen unter dem Fahr zeug liegend aufgefunden und vom Rettungsdienst zur Notfallbehandlung in die Klinik für Unfallchirurgie des Y.___

überführt. Dort berichtete sie über eine retrograde Amnesie für das Unfallereignis. Übelkeit, Erbrechen und Bewusstlosigkeit nach dem Unfall verneinte sie. Als Ei ntrittsbe funde wurden vermerkt:

„17-jährige Patientin in gutem Allgemein- und schlankem Ernährungszustand, wach und orientiert, kardiopulmonal kompensiert, Herztöne rein und rhyth misch, keine pathologischen Geräusche, VAG, seitengleich belüftet, Abdomen weich, indolent, Darmgeräusche normoperistaltisch , Nierenlager und Wirbel säule klopfindolent.

Lokalstatus: GCS 15, zeitlich und örtlich orientiert, Pupillen isokor , Pupillenlicht reaktion direkt und indirekt prompt und konsensuell , Augenmoto rik allseits intakt und symmetrisch. Keine Druckdolenz über Gesichtsschädel, kein Kalottenkompressionsschmerz . Freie Kieferöffnung, keine Druckdolenz über Kieferköpfchen, keine Okklusionsstörung. Keine Druckdolenz über HWS, Beweglichkeit allseits uneingeschränkt und schmerzfrei, keine Neurologie in den oberen Extremitäten. Unauffälliges Atemgeräusch über beiden Lungenflügeln. Kein Thorax- oder Sternumkompressionsschmerz . Abdomen w e ich und indo lent. Darmgeräusche unauffällig. Beckenkompressionsschmerz. Becken stabil. Keine Klopfdolenz über BWS, LWS oder Nierenlogen beidseits. Leichter Bewe gungsschmerz Hüfte rechts, restliche Extremitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich, keine Druckdolenz . Motorik allseits M5 symmetrisch, Sensibilität allseits intakt und symmetrisch. Rissquetschwunde hochokzipital: klaffend t-förmig (2 cm quer und 1,5 cm längs).

Die Ultraschall untersuchung des Abdomens ergab keine Hinweise auf intraabdo m i nale Organläsionen.

Aufgrund dieser Befunde wurden als Unfallfolgen eine leichte traumatische Hirn verletzung , eine Beckenkontusion mit grossflächigen Schürfwunden der rechten Flanke und des rechten lateralen Oberschenkels sowie eine Riss quetschwunde hochokzipital diagnostiziert. The rapeutisch wurde die Riss quetschwunde gesäubert, genäht sowie mit einem Sprühpflaster versorgt; die Schürfwunden wurden gesäubert und mit Bepanthen Plus Creme versorgt.

Am Folgetag wurde die Versicherte nach komplikationslosem Verlauf mit der Verschreibung von Analgetika ( Novalgin und Dafalgan nach Bedarf) und Wundcreme sowie de r Empfehlung von audio-visuelle r Abschirmung für eine Woche und fachärztlicher Reevaluation bei Auftreten von progredienten Bauchschmerzen nach Hause entlassen (Austrittsbericht Y.___ vom 27. März 2010, Urk. 8/6/136-137). 1.2 1.2.1

Am 13. Mai 2010 berichtete Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Medi zin FMH, über einen protrahierten Verlauf mit frontalen Kopfschmerzen, zum Teil orthostatischem Schwindel und Konzentrationsstörungen bei persönlichen Problemen am Arbeitsplatz. Aufgrund der persistierenden Kopfschmerzen habe er nach Rücksprache mit dem behandelnden Chirurgen des Y.___ ein MRI des Schädels durchführen lassen ( unauffällige Befunde, insbesondere weder Hin weise auf ein intracerebrales oder subd urales Hämatom noch auf eine demyeli nisierende Krankheit ) . Wei tere Untersuchungen seien nicht nötig. Er empfehle, neben der medikamentösen Behandlung der Kopfschmerzen und Schonung wegen der Commotio die Aufnahme einer den Heilungsverlauf unterstützenden körperzentrierten Physio / Craniosacraltherapie . Im Übrigen habe die Versicherte am 10. Mai 2010 die Arbeit im Umfang von 50 % wieder aufgenommen (Urk. 8/6/129-130). 1.2.2

Im Verlaufsbericht vom 5. August 2010 schilderte Dr. Z.___ einen wechselhaften, aber insgesamt besseren Verlauf bei vermehrter Ermüdbarkeit , Erschöpfung und Lärmempfindlichkeit. Zudem seien noch angstbesetzte Träume mit Bildern vom Unfall vorhanden. Aufgrund d er Adoleszenz und Persönlichkeitsstru ktur der Versicherten sei der Ve rlauf etwas langwieriger, die Beschwerden seien aber noch

klar durch den Unfall bedingt zu betrachten (Urk. 8/6/125). 1.2.3

In einem weiteren Verlaufsbericht vom 5 . Oktober 2010 dia g nostizierte Dr. Z.___ neben der Commotio cerebri, der Beckenkontusion und den Schürfwunden als Unfallverletzungen „persistierende Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrati onsstörungen “ ohne Kausalitätsangaben sowie eine „depressive Verstimmung“. Der Verlauf sei subjektiv noch nicht befriedigend. Nach einer kontinuierlichen Erholung nach dem letzten Bericht, sei es wegen der noch eingeschränkten Belastbarkeit der Versicherten zu Spannungen am Arbeitsplatz gekommen. Eine kurzfristige vollständige Druckentlastung habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustands (Kopfschmerzen und Stimmung) gebracht. Die Versicherte habe sich daraufhin entschlossen, das Ausbildungsarbeitsverhältnis aufzulösen . Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, Schwierigkeiten in Lehrbetrieb und Schule sowie die depressive Entwicklung hätten Einfluss auf den Heilungsverlauf. Die Anteile von unfallbedingten und unfallfremdem Faktoren gewichtete er nicht.

An aktuellen therapeutischen Massnahmen erwähnte Dr. Z.___ eine antidepres sive Behandlung mit Rebalance (Johanniskraut) seit anfangs September, Cra niosacraltherapie , ärztlich geführte TCM und Akupunkturbehandlung sowie psychologische Betreuung und Gesprächstherapie. Als weitere Abkl ärungsmass nahme sei eine neuro logische Abklärung vorgesehen. Ferner benötige die Versi cherte Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz (Urk. 8/6/120). 1.2.4

Zur eingeschränkten Belastbarkeit der Versicherten a m Arbeitsplatz äusserte sich die Lehrlingsverantwortliche des bisherige n Arbeitgeber s telefonisch dahin gehend, dass die Versicherte die ärztlich attestierten Einschränkungen der Arbeitszeit stets konsequent eingehalten habe und im Rahmen der tatsächlichen Präsenz keine Überforderungsreaktionen hätten festgestellt werden können. Die Versicherte habe ihre Arbeiten gut erledigt, sei aber immer eher langsam gewe sen . Sie sei für einen kaufmännischen Beruf geeignet. Die Initiative zur Auflö sung des Lehrverhältnisses sei vo n der Versicherten aus gekommen (Urk. 8/6/116). 1.2.5

In der Folge wurde vo n der SUVA eine Case- Managerin eingesetzt (vgl. Urk. 8/6/106-109), welche in Absprache mit der Versicherten, ihren Eltern und dem Hausarzt davon ausging, dass die Versicherte wegen der unfallbedingten Einschränkungen und der erforderlich gewesenen Therapien in einen Ausbil dungsrückstand

und damit in eine anhaltende Überforderungssituation geraten war, welch ersteren sie

- ohne sich zu überfordern - aufholen könnte, wenn sie bei völliger Entlastung von der Lehrlingsarbeit ihre Ausbildung an einer Han delsschule abschliessen könnte (vgl. Urk. 8/6/103-104). Dementsprechend orga nisierte die Case-Managerin den Schuleintritt der Versicherten per Anfang De zember 2010 und erteilte Kostengutsprache für die anfallenden Kosten (Urk. 8/6/58-59); dies bei Weiterausrichtung eines dem Lehrlingslohn im 3. Lehrjahr entsprechenden vollen Unfall- Taggeldes (vgl. Urk. 8/6/10). 1.2.6

Zwischenzeitlich hatte d ie SUVA eine neuropsychologische Abklärung durch lic . phil. A.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie veranlasst. Gemäss dem Bericht vom 17. November 2010 bestanden

hinrei chende Ressourcen für die Weiterführung einer kaufmännischen Ausbildung und zeigte sich eine anstrengungsassoziier te Zunahme von Kopfschmerzen sowie damit einhergehender Ermüdung . Es ergab en sich aber keine Hinweise auf spezifische neuropsychologische Funktionsstörungen nach leichter trauma tischer Hirnverletzung vom 26. März 201 0. Dementsprechend stellte die Neu ropsychologin eine günstige Prognose für die Weiterführung der Ausbildung bei Vermeidung von anhaltenden Überforderungssituationen (Urk. 8/6/65-71). 1.3

Am 3. Dezember 2010 meldete d ie SUVA

X.___ bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an, wobei sie

- nebst den vorstehend zitierten Akten (Urk. 8/6/1-140) - das von der Versicherten ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular (Urk. 8/2) beilegte und die Invalidenversicherung um die Übe rnahme der Schulkosten u nd Taggelder ersuchte, welche sie der Versicherten formlos zuge sprochen hatte (Urk. 8/5).

Nach dem Eingang der Anmeldung holt e die IV-Stelle Informationen beim frühe ren Arbeitgeber der Versicherten (Urk. 8/9/1-66) und bei deren Hausarzt ( Dr. Z.___ , Urk. 8/10/1-25) sowie deren Psych ologen (Bericht lic . phil. B.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und SPV, vom 2. April 2011, Urk. 8/14) ein .

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würdigte den medizinischen Sachverhalt in mehreren Stellungnahmen ( Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin am 12. Januar sowie 1 5. und 26. April 2011 ; PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie am 2 6. Januar 2011, vgl. Urk. 8/16/2-5). Insgesamt erkannte der RAD bei einer gewissen vorbestehen den

Leistungsprob lematik mit - jedoch nicht krankhafter - Langsamkeit, welche Problematik durch die postcom m otionellen Kopfschmerzen und eine leichte depressive Epi sode dekompensiert sei, abgesehen von den Symptomen Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen ab Schuleintritt der Versicherten kei nen noch anhaltenden pathologischen Befund und deshalb auch keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Die Notwendigkeit des Besuches einer privaten Berufsschule sei aus medizinischer Sicht zwar Folge des Unfalls und der anschliessenden gesundheitlichen Probleme, habe aber nicht zu krankheits bedingten Mehrkosten für die Versicherte geführt.

Gestützt auf diese ärztliche Einschätzung kam die IV-Stelle zur Erkenntnis, dass die Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe, da es ihr möglich sei, ihre vor Eintritt der gesundheitlichen Einschrän kungen begonnene Ausbildung ohne Verzug und ohne invaliditätsbedingte Mehrkosten abzuschliessen und danach ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Die so begründete Verfügung vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/19), wurde weder von der Versicherten, noch vom Unfallversicherer angefoch ten . 1.4 1.4.1

Während die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen abklä rte, hatte die SUVA das ‚Institut für die Integration Verunfallter in das Berufsleben‘, IVB-Institut, dam it beauftragt, die Versicherte bei der Suche einer Arbeitsstelle nach dem Lehrabschluss zu unterstützen (vgl. Urk. 8/20/126-136). Anfangs Juli 2011 schloss die Versicherte ihre Berufsausbildung erfolgreich ab (Urk. 8/20/119) und p er 1. Dezember 2011 konnte s ie eine bis 30. November 2012 befristete Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % antreten (Urk. 8/20/68). 1.4.2

Da die Versicherte weiterh in über Kopfschmerzen, Konzentrationsdefizite und Schwindel klagte (vgl. Urk. 8/20/57), wurde sie am 2. April 2012 am Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des E.___ noch einmal neuropsychologisch und vom 17. April bis zum 22. Mai 2012 in mehreren ambulanten Untersuchungen durch Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, neurologisch abgeklärt. Weder die neuropsychologi sche (Bericht vom 19. April 2012, Urk. 8/20/31-36), noch die neurologi sche Abklärung ( Bericht vom 7. Juli 2012, Urk. 8/20/23-26, inkl. Schädel MRI nativ - kontrastverstärkt triplanar vom 2. Mai 2012, Urk. 8/20/21 und Elektroencepha lographie vom 17. April 2012, Urk. 8/20/22) ergaben Hinweise auf eine organi sche Ursache (insbesondere auf Residuen einer traumatischen Hirnverletzung) der Kopfschmerz- und Schwindelproblematik bzw. auf eine organisch bedingte Beeinträchtigung neurokognitiver Funktionen. Von Seiten der neurologischen Expertin wurde eine psychiatrische Abklärung der Schmerzproblematik empfohlen. 1.4.3

Diese fand im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Versicherten in der G.___ vom 20. August bis zum 27. September 2012 statt ( Aus trittsbericht vom 28. September 2012, Urk. 8/24) . Dabei wurden aus psychiatri scher Sicht die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakt or en ( ICD-10: F45.41) sowie einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt . Symptomatisch hatten sich bei der Versicherten eine gedämpfte, etwas labilisierte Stimmung, Reizbarkeit, eine gewisse Lustlo sigkeit, reduzierter Antrieb, Energieverlust bzw. eine ausgeprägte Müdigkeit und ein erhöhtes Schlafbedürfnis, eine reduzierte Belastbarkeit/Leistungsfähigkeit, Vergesslichkeit sowie eine subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit nach mehreren Stunden Arbeit gezeigt. Bei ihrer als stark limitierend erlebten, orga nisch nicht ausreichend erklärbaren Kopfschmerzproblematik wurde vermutet, dass bei der Aufrechterhaltung der Schmerzen psychische Faktoren, wie die hohen Ansprüche der Versicherten an sich selbst, eine reduzierte Fähigkeit mit Druck/Anforderungen adäquat umzugehen, die mangelnde Erfüllung/Freude in ihrer Arbeitsstelle und ein bisher dysfunktionales Verhalten im Umgang mit den Schmerzen mit Inaktivität/Schonung sowie sozialem Rückzug mit eine Rolle spielen würden. Per Austritt wurde der Versicherten eine psychiatrisch bedingt um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei zum langsamen Wie dereinstieg eine Erhöhung der bisherigen Arbeitszeit von 50 % nach drei bis vier Wochen auf 60 % sowie anschliessend wohldosiert durch den Hausarzt festzulegen sei. Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Hingegen sei eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung nach dem Austritt zu empfehlen (Urk. 8/24/2). 1.4.4

Davon sah die Versicherte ab, da es ihr anfangs November 2012 psychisch recht gut ging und sie zuversichtlich war (Urk. 8/30/37). Dementsprech end attestierte ihr Dr. Z.___ am

21. Januar 2013 im Hinblick auf den vom Unfallversicherer angekündigten Fallabschluss in den nächsten Monaten (vgl. Urk. 8/30/37) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 1. Dezember 2012 prospektiv bis zum 26. März 2013 sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 27. März 2013 (Urk. 8/30/22). Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte der Unfallversicherer seine Versicherungsleistungen per 30. April 2013 ein (Urk. 8/30/14-15). 1.5

In seiner abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vom 15. April 2013 kam der RAD ( Dr. C.___ ) zum Schluss , eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer Tätigkeit als kauf männische Sachbearbeiterin sei durch die Akten nicht ausgewiesen. Gemäss den Angaben der G.___ l iege als Gesundheitsschaden eine Kombina tion einer Schmerzstörung (welche richtigerweise als solche ohne Mitwirkung somatischer Faktoren zu diagnostizieren gewesen wäre, da keine somatischen Befunde genannt würden) mit einer leichten depressiven Episode vor. Dabei handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um ein ätiologisch-patho gen e tisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG). Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähig keit begründen könnten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine relevante psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Da der Beruf der kaufmännischen Sachbearbeiterin als angepasst gelten könne, gelte die Arbeitsfähigkeit auch für die angepasste Tätigkeit (Urk. 8/31/3-4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. April 2013, mit welchem sie ankündigte, dass sie das Rentenbegehren der Versicherten abzuweisen gedenke, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachgewie sen sei (Urk. 8/32). 1.6

Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2013 Einwand mit den Anträgen, es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 8/41/1-2).

Zur Begründung liess die Versicherte vorbringen, der Vorbescheid sei u ngenü gend begründet. Zudem sei zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen. Weiter sei die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin des RAD nicht kompetent, eine abschliessende Aktenbeurteilung vorzunehmen. Fer ner ergebe sich aus dem mit dem Einwand eingereichten neusten Arzt - zeugnis des behandelnden Hausarztes, Dr. med. H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH

(Urk. 8/40), dass weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge des Unfallereignisses vom 26. März 2010 bestehe . Wie aus den Akten des Unfallversicherers hervorgehe, sei die Versicherte seit dem schweren Unfall ereignis vom 26. März 2010 ununterbrochen in medizinischer und therapeuti scher Behandlung. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle sei be - reits am 6. Dezember 2010 erfolgt, weshalb rückwirkend ab dem 26. März 2011 ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % für die letzten zwei Jahre bestehe. Nach Vorliegen des beantragten poly diszipli - nären Gutachtens sei über die weitere Ausrichtung von Dauerleistungen sowie über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu befinden (Urk. 8/41/2-4). 1.7

Mit ihrer Verfügung vom 3. April 2014 verwarf die IV-Stelle sämtliche Ein wände der Versicherten und wies sowohl den Anspruch auf Rente als auch denjenigen auf berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, der entscheidmassgebliche medizinische Sachverhalt sei aus den Akten des Unfall versicherers hinreichend ersichtlich gewesen, weshalb der RAD keine weiteren Abklä rungen habe anordnen müssen. Auf das mit dem Einwand eingereichte Attest von Dr. H.___ könne nicht abgestellt werden, da daraus nicht ersichtlich sei, mit welchen Befunden die 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Und weitere berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich, da die Ver sicherte ihre angestammte Tätigkeit nach dem Abschluss der Berufsausbildung uneingeschränkt ausüben könne (Urk. 2). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben (Antrag 1) und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer befristeten Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % habe (Antrag 2) . Ferner sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Antrag 3) und nach dessen Eingang über den weiteren Rentenan spruch der Beschwerdeführerin zu befinden (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Antrag 5) sowie einer öffentlichen Verhandlung (Antrag 6).

Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Atteste von Dr. H.___ vom 4. Oktober und 1. November 2013 über unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten von 40 % vom 1. bis 31. Oktober 2013 bzw. bi s Ende November und 30 % ab 1. Dezember 2013 zu den Akten (Urk. 3/5 und Urk. 3/7). Zu der mit dem Attest vom 4. Oktober 2013 bestätigten Arbeitsunfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin auch einen kurzen Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 11. Oktober 2013 an den Rechtsvertreter der Beschwerde führerin ein (Urk. 3/6). 2.2

Die Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) wurde der Beschwerdefüh rerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dies mit dem Hinweis, dass kein Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe , aber es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, sich noch einmal zu äussern (Urk. 9) . 2.3

Mit Eingabe vom 22. September 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren A ntrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich des Rentenanspruc hs in der Invalidenversicherung sind die folgen den G esetzesbestimmungen zu beachten: 1.1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.1 .3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 2 0. Altersjahr noch nicht erreicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 bis IVG). 1.2 1.2 .1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2 .2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2 .3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.2 .4

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 1. 3 1.3 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Ein zelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3 .2

Beweisrechtlich ist grundsätzlich von Validität der die Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ( BGE 141 V 281

E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1), d.h. von der Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG zugrundeliegenden gesetzlichen Vermutung, dass Krankheiten und Unfallfolgen

- mit wenigen Ausnahmen - therapierbar sind und deren - gegebenenfalls - die Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptome in den allermeisten Fällen entweder vorübergehender Natur sind oder - bei anhaltender Symptomatik - die

Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine zumutbare Anpassungsleistung (Adaption) vermindert werden kann .

Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann ( BGE 139 V 547 E. 8.1) . 1.3 .4

Wenn der RAD bei seiner abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachver halts gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG keine (für den zu beurteilenden Anspruch hinreichend) invalidisierenden Auswirkungen von diagnostizierten Gesundheitsstörungen feststellen konnte, genügt nach Erlass des Vorbescheids ein

ärztliches Attest, welches im Gegensatz dazu ohne weitere Begründung das Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit postuliert ,

grundsätzlich nicht, um weitere Abklärungen medizinischer Art zu veranlassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_289/2015 vom 12. Oktober 2015) . Vielmehr haben behandelnde Ärzte und von der Versicher ten Person beigezogene Experten die ihrer Ansicht nach für den Nachweis der invalidisierenden Auswirkung der Symptomatik

- gegebe nenfalls auch derjenigen einer neu diagnostizierten Erkrankung - erforderlichen Hilfstatsachen ( bei nicht objektivierbaren Gesundheitsstörungen waren es bisher die gegen die Überwindbarkeits vermutung sprechenden Umstände und sind es neu die auf die invalidisierende Wirkung hinweisenden Indikatoren, vgl. BGE 141 V 281

E. 4.1) darzulegen, aus denen sich

- im Sinne einer indirekten Beweisführung - die Art und das Ausmass einer ärztlich attestierten Arbeitsun fähigkeit nachvollziehen lässt ( BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BG E 139 V 547 E. 7.2).

Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger nicht dazu, aufgrund einer nach dem Erlass des Vorbescheids ärztlicherseits unsubstantiiert behaupteten Arbeitsunfähigkeit weiter nach möglicherweise invalidisierenden Gesundheitsstörungen zu forschen und die versicherte Person zu diesem Zweck gutachterlich abzuklären zu lassen. 2. 2.1

I m Hinblick auf den Beginn des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ist festzuhal ten, dass ein solcher nach den Vorgaben von Art. 29 IVG frühestens im Zeitpunkt des Lehrabschlusses im Juli 2011 entstehen konnte, da die Beschwerdeführerin sich zwar kurz nach Vollendung des 1 8. Lebensjahrs im Dezember 2010 zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Urk. 8/2), sie aber in den Monaten Juni 2011 b is zu ihrem Lehrabschluss im Juli 2011 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitt. 2.2 2.2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend , die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung von Art. 43 ATSG unterlassen, den entscheiderheblichen medizinischen Sachverhalt im Verlauf seit dem Unfall vom 26. März 2010 umfassend abzuklären. Sie habe lediglich die Akten des Unfallversicherers beigezogen und den medizinischen Sachverhalt lediglich durch eine RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin abschliessend beurteilen lassen, obwohl zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie hätte erfolgen müssen. Auch sei das von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren eingereichte Attest ihres Hausarztes, Dr. H.___ , nicht als rechtsge nügender Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit gewürdigt worden (Urk. 1 S. 5-7) . 2.2.2

I m Übrigen sei bereits aus den Akten sowohl der Beschwerdegegnerin als auch des Unfallversicherers ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung während mehrerer Jahre erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei , weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen und zumindest eine befristete Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 8) . 2.3 2.3.1

Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie sich diesbezüglich auf den Beizug der Akten des Unfallversicherers bes chränkte, ist vorab darauf hinzuweisen , dass Art. 32 Abs. 2 ATSG im Hin blick auf die Leistungsfestsetzung die Amts- und Verwaltungshilfe unter den Organen der einzelnen Sozialversicherungen ausdrücklich vorsieht. Demzufolge kann sich in Bezug auf die Erfüllung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin nur noch die Frage stellen, ob die von der Beschwerdegeg nerin beigezogenen Akten für die Leistungsfestsetzung im vorliegenden Fall genügten. 2.3.2

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin lediglich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme als Folgen des Unfalls vom 26. März 2010 geltend gemac ht und ihren damaligen Hausarzt,

Dr. Z.___ als Behandler genannt hatte (Urk. 8/2/7). Aufgrund dieser Angaben , und da die vom Unfallversicherer beige zogenen Akten die Verlaufsberichte Dr. Z.___ enthalten , welche ihrerseits - genauso wie die übrigen Akten des Unfallversicherers - keine Anhaltspunkte für nicht von Dr. Z.___ behandelte (bzw. nicht als Unfallfolgen gewertete) Gesund heitsstörungen

ge ben, ist nicht ersichtlich , welche weiteren medizinischen Sachverhalte im Abklärungs verfahren der Beschwerdegegnerin noch der Abklärung bedurft haben sollten . Die Beschwerdeführerin bring t diesbezüglich auch im vorliegenden Prozess nichts Neues vor . Es kann daher auch nicht nachvollz ogen werden , weshalb die Beschwerdeführerin den Beizug eines Rheumatologen bzw. einer Rheumatologin zur polydisziplinären Abklärung ihrer Kopfschmerz- und Konzentrationsproblematik für erforderlich hält. 2.3.3

Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb überhaupt - „zwingend“ (Urk. 1 S. 6) - eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgen sollte. Denn in neu rologischer sowie in neuropsychologischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin mehrmals fachärztlich bzw. fachpsychologisch ab geklärt worden, wobei über stimmend keine Befunde für eine neurologische Störung oder für neuropsycho logische Funktionsdefizite erhoben und dementsprechend in diesen Fachgebie ten keine

- im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt noch anhaltende - Gesund heitsstörung en

von Krankheitswe rt diagnostiziert werden konnte n (vgl. Sach verhalt Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.2.6 und Ziff. 1.4 .2 ) . Diese fachärztlichen Beurteilungen wurden zu keinem Zeitpunkt von ärz tlicher Seite in Frage gestellt

- i nsbeson dere werden sie es auch nicht durch die im Vorbescheidverfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Atteste des Dr. H.___ , welche weder Befundangaben noch Diagnosen enthalten, sondern lediglich eine nicht näher beschriebene prozentuale Arbeitsunfähigkeit ab 27. März 2013 wegen eines - zeitlich nicht bestimmten - Unfalls bestätigen (vgl. Urk. 8/40 und Urk. 3/5-8) . Da somit in den Fachgebieten Neurologie und Neuropsychologie keine einander widersprechenden medizinischen Be richte im Sinne von Erwägung 1. 2.3 vorlie gen, erübrigt sich auch diesbezüglich eine polydisziplinäre Begutachtung. 2. 4 2.4.1

In dem für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevanten Zeitrau m ab Juli 2011 (vgl. E. 2.1) weisen nach dem Gesagten einzig die anläss lich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der G.___ vom 20. August bis zum 27. September 2012 gestellten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) Gesundheitsstörungen von Krankheitswert aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 .3 ). Dieser Sachverhalt wurde vom RAD unter dem Gesichtspunkt der Überwindbarkeit gewürdigt (vgl. Sach verhalt Ziff. 1.5) . 2.4.2

Gemäss BGE 141 V 281

E. 8 verlieren die gemäss der früheren Rechtsprechung erfolgten medizinischen Abklärungen und Beurteilungen nicht per se ihren Beweiswert, sondern ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 vorzugehen. Es ist i m Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend , ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebl ichen Indikatoren erlaubt oder nicht. 2.5

Hinsichtlich der vom Bundesgericht im Regelfall als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren sind im vorliegenden Fall folgende Fakten zu nennen und zu würdigen: 2.5.1

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hat bereits die RAD-Ärztin kritisch festgehalten, dass in der G.___ eine Schmerzstörung mit somatischen Faktoren diagnostiziert worden sei, aber keine somatischen Befunde dokumentiert seien (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5). Dieser Einwand ist - wie ein Blick in den aktenkundigen Austrittsbericht der G.___ vom 28. September 2012 (Urk. 8/24) zeigt - zutreffend und nachvollziehbar. Im Lichte der in BGE 141 V 281

E. 2.2.1 dargelegten Anforderungen an die Begründung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne somatische Faktoren (ICD-10: F45.40) ist sodann festzuhalten, dass auch „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ als Hauptkriterium für die Diagnosestellung i m Bericht über den Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts (Urk. 8/24/3) nicht dokumentiert wurde und dass für die retrospektive Beurteilung des Verlaufs zwischen dem Unfall und dem Rehabilitationsaufenthalt (m.a.W. für die Fest stellung einer Chronifizierung ) n eben den aktuellen anamnestischen Angaben d er Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/24/6-7) nur die von Dr. Z.___ dokumentier ten anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (vgl. Urk. 8/24/5-6) zur Verfügung standen . Zudem wird in der Beurteilung der G.___

darauf hingewiesen, dass sich eine längerfristige Einsch rän kung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht begründen lasse (Urk. 8/24/2) . Aus rechtsanwenderischer Sicht erscheint es daher als fraglich, ob bei der Diagnosestellung dem Diagnosekrite rium

des andauernden, schweren und quälenden Schmerzes und damit dem diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung in dem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Umfang Rechnung getragen wurde. 2.5.2

Aus den dokumentierten Angaben ü ber Verlauf und Ausgang therapeutische r Massnahmen lässt sich auch nicht ableiten, dass die von der G.___ diagnostizierte

somatoforme Schmerzstörung

überhaupt jemals in e iner schwe ren Ausprägung aufgetreten war . Denn in einer ersten Phase von rund einem halben Jahr nach dem Unfall vom 26. März 2010 lag nach der Beurteilung Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch keine somatoforme Schmerzstörung vor, sondern konnte die Symptomatik der Beschwerdeführerin - ohne apparativ nachweisbare n Befunde für eine Schädigung cerebraler Strukturen - evidenzbasiert als Folge der am 26. März 2010 vom Y.___ diagnos tizierten leichten traumatischen Hirnverletzung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) angesehen werden . Dementsprechend erfolgte eine medikamentöse Behand lung der Kopfschmerzen und verordnete Dr. Z.___ Schonung sowie eine den Hei lungsverlauf unterstützende körperzentrie rte Physio -/ C raniosacraltherapie , wobei er bereits am 5. August 2010 auf einen etwas protrahierten Heilungsver lauf zufolge der Adoleszenz und der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerde führerin hinwies (vgl. Verlaufsberichte Dr. Z.___ vom 13. Mai und 5. August 2010, Sachverhal t Ziff. 1.2.1 und Ziff. 1.2.2).

I n seinem Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2010 berichtete Dr. Z.___ von Kopf schmerzen unklarer Genese sowie einer psychischen Problematik ( beides diag nostisch nicht - wie Commotio, Beckenkontusion und Schürfwunden - als Unfallfolgen deklariert, vgl. Urk. 8/6/120 und Sachverhalt Ziff. 1.2.1).

Spezifi sche Therapien von Unfallfolgen oder Einschränkungen der Arbeits fähigkeit zufolge von Unfallresiduen sind auch nicht dokumentiert . Ebenso wenig wurden spezifische neuropsychologische Funktionsstörungen festgestellt, welche die Weiterführung der kaufmännischen Berufsbildung hätten in Frage Stellen kön nen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.6) . Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als im dualen Ausbildungss ystem Lernende attestiert, damit sie ihre Ausbildung ohne die nach dem Unfall entstandene Überlastung durch Lehrlingsa rbeit, Schule und Therapien an einer ganztägigen Handelsschule weiterführen und abschliessen konnte (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2010 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 8/10/7-8, und Sachverhalt Ziff. 1.2.5).

Schliesslich berichtete lic . phil .

B.___ , Fachpsychologe für Psychothera pie FSP und SPV, am 2. April 2011, dass er die Beschwerdeführerin zwischen dem 29. September und dem 30. November 2010 in sechs Sitzungen wegen einer leichten depr essiven Episode behandelt habe (Urk. 8/14). Ein über die Dauer dieser Episode hinausgehender psychotherapeutischer Behandlungsbedarf und eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Ausbildungsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychischen Gründen sind nicht ausgewiesen. 2.5.3

Zu den Indikatoren der Komplexe ‚Persönlichkeit‘ und ‚sozialer Kontext‘ hat sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar mit Bezugnahme auf die nicht mehr anwendbare Überwindbarkeitsrecht sprechung , aber inhaltlich zutreffend geäussert (Urk. 2 S. 3). Es sind keinerlei den Komplexen ‚Persönlichkeit‘ und ‚sozialer Kontext‘ zuzurechnende Indika toren (etwa eine Persönlichkeitsstörung oder belastende familiäre Verhältnisse) ersichtlich oder geltend gemacht, welche auf nur eingeschränkte Ressourcen zur Krankheitsbewältigung schliessen lassen würden. 2.5.4

Hinsichtlich des nach neuer Rechtsprechung verlangten konsistenten Nachwei ses einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebens bereichen und eines behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdrucks ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ der Beschwer deführerin zwar über den Abschluss der beruflichen Erstausbildung hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, dass diese Festlegung aber offensichtlich nicht gestützt auf medizinische Befunde - solche sind nicht dokumentiert - erfolgte , sondern aufgrund von einvernehmlichen Beschwerde validierungen der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern, der Case-Managerin des Unfallversicherers und nichtmedizinischer Eingliederungsfac hleute (vgl. Urk. 8/30/179-180). Dem Hausarzt kam dabei die Aufgabe zu, die von den medizinischen Laien erfolgte Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu bestätigen (vgl. Urk. 8/30/125-126).

Mangels der Dokumentation ärztlicher Befunde, welche eine Gesundheitsein schränkung von Krankheitswert und den m edizinisch begründbaren Umfang ein er dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit belegen, lässt sich damit kein konsistenter Nachweis einer invalidisierenden Einschränkung führen

- insbe sondere nicht der Nachweis einer im Zeitpunkt der Diagnosestellung durch die G.___ im September 2012 bereits seit

- spätestens - dem Abschluss der Ausbildung im Sommer 2011 vorbestandenen erheblichen „chro nischen“ Schmerzstörung

(vgl. Urk. 8/24). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer beruflichen Erstausbildung eine 50%-Anstellung suchte und per 1. Dezember 2011 auch antr at (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 .1 ) , ist nicht auf gesundheitliche Einschränkungen zuf olge des Unfa lls vom 26. März 2010 oder eine medizinisch ausgewiesene Krankheit zurückzuführen , sondern auf den Umstand , dass der Unfallversicherer (und der involvierte Haftpflichtvers icherer) der Beschwerdeführerin

durch die Weiterzahlung von Taggeldern nach dem Abschluss der rein schulischen Ausbildung die Möglichkeit einräumen wollten, mit einer Teilzeitstelle sanft in das Berufsleben einzusteigen .

W eitere neurologische und neuropsychologische Abklärungen nach dem Berufs einstieg

gaben weder Hinweise auf Unfallresiduen noch auf e ine neurologische Erkrankung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 .2 ) . Ebenso we nig ist hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzstörung behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ein Leidensdruck durch einen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden andauern den, schweren und quälenden Schmerz ausgewiesen. Weder vor noch nach der stationären Abklärung in der G.___ bestand bei der Beschwerde führerin subjektiv Bedarf nach therapeutischer Hilfe zur Schmerzbewältigung (vgl. vorstehende E. 2.5.2 und Sachverhalt Ziff. 1.4.4) . 2. 6 2.6.1

D ie der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorgele gene Dokumentation (vgl. Urk. 8/1-45) lässt demnach eine schlüssige Beurtei lung des medizinischen Sachverhalts im Lichte der gemäss BGE 141 V 281

bei Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden massgebl i chen Indikatoren zu . Diese geht zusammenfassend dahin, dass sich

in dem für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevanten Zeitraum ab Juli 2011 (vgl. E. 2.1) aufgrund der medizinischen Befundlage keine invali disierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als überwiegend w ahrscheinlich nachweisen lässt. 2.6.2

Die unter Bezugnahme auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgte Abwei sung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerd egegnerin entspricht somit der medizinischen Aktenlage . Die se wurde durch die seit dem Einsprachever fahren eingereichten Atteste einer von Dr. H.___

b estätigte n Arbeits unfä higkeit von 40 % ab Beginn seiner Behandlung vom

27. März 2013 nicht

wesentlich verändert ( mit den eingereichten Attesten lässt sich mangels hinrei chender diagnostischer Angaben nicht einmal eine Verschlechterung des Gesundheitszust ands per Behandlungsbeginn bei Dr. H.___

glaubhaft machen, gesch weige denn eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Behand lungsbeginn nachweisen, vgl. E. 1.3.4 und E. 2.3.3) . Ebenso wenig liesse sich der entscheidmassgebliche medizinische Sachverhalt durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Begutachtungen noch wesentlich verändern, da auch weitere zu inv olvierende Experten ex post fehlende echtzeitliche ärztli che Befunde über eine invalidisierende Gesundheitsstörung ab Juli 2011 nicht mehr erheben könnten (antizipierte Beweiswürdigung).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfah renskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.2

Damit im heute ergehenden Endentscheid des Prozesses Nr. UV.2013.00236 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt betreffend deren Leistungen aus dem U nfallereignis vom

26. März 2010 auf die ausführlichen Erwägungen des vorliegenden Urteils verwiesen werden kann , ist dem betroffenen Unfallversicherer eine Urteilskopie zuzustellen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Dopp e ls von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 .3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 2 0. Altersjahr noch nicht erreicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 bis IVG).

E. 1.2 .4

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 1.

E. 1.2.1 und Ziff. 1.2.2).

I n seinem Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2010 berichtete Dr. Z.___ von Kopf schmerzen unklarer Genese sowie einer psychischen Problematik ( beides diag nostisch nicht - wie Commotio, Beckenkontusion und Schürfwunden - als Unfallfolgen deklariert, vgl. Urk. 8/6/120 und Sachverhalt Ziff. 1.2.1).

Spezifi sche Therapien von Unfallfolgen oder Einschränkungen der Arbeits fähigkeit zufolge von Unfallresiduen sind auch nicht dokumentiert . Ebenso wenig wurden spezifische neuropsychologische Funktionsstörungen festgestellt, welche die Weiterführung der kaufmännischen Berufsbildung hätten in Frage Stellen kön nen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.6) . Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als im dualen Ausbildungss ystem Lernende attestiert, damit sie ihre Ausbildung ohne die nach dem Unfall entstandene Überlastung durch Lehrlingsa rbeit, Schule und Therapien an einer ganztägigen Handelsschule weiterführen und abschliessen konnte (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2010 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 8/10/7-8, und Sachverhalt Ziff. 1.2.5).

Schliesslich berichtete lic . phil .

B.___ , Fachpsychologe für Psychothera pie FSP und SPV, am 2. April 2011, dass er die Beschwerdeführerin zwischen dem 29. September und dem 30. November 2010 in sechs Sitzungen wegen einer leichten depr essiven Episode behandelt habe (Urk. 8/14). Ein über die Dauer dieser Episode hinausgehender psychotherapeutischer Behandlungsbedarf und eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Ausbildungsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychischen Gründen sind nicht ausgewiesen.

E. 1.2.2 Im Verlaufsbericht vom 5. August 2010 schilderte Dr. Z.___ einen wechselhaften, aber insgesamt besseren Verlauf bei vermehrter Ermüdbarkeit , Erschöpfung und Lärmempfindlichkeit. Zudem seien noch angstbesetzte Träume mit Bildern vom Unfall vorhanden. Aufgrund d er Adoleszenz und Persönlichkeitsstru ktur der Versicherten sei der Ve rlauf etwas langwieriger, die Beschwerden seien aber noch

klar durch den Unfall bedingt zu betrachten (Urk. 8/6/125).

E. 1.2.3 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 5 . Oktober 2010 dia g nostizierte Dr. Z.___ neben der Commotio cerebri, der Beckenkontusion und den Schürfwunden als Unfallverletzungen „persistierende Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrati onsstörungen “ ohne Kausalitätsangaben sowie eine „depressive Verstimmung“. Der Verlauf sei subjektiv noch nicht befriedigend. Nach einer kontinuierlichen Erholung nach dem letzten Bericht, sei es wegen der noch eingeschränkten Belastbarkeit der Versicherten zu Spannungen am Arbeitsplatz gekommen. Eine kurzfristige vollständige Druckentlastung habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustands (Kopfschmerzen und Stimmung) gebracht. Die Versicherte habe sich daraufhin entschlossen, das Ausbildungsarbeitsverhältnis aufzulösen . Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, Schwierigkeiten in Lehrbetrieb und Schule sowie die depressive Entwicklung hätten Einfluss auf den Heilungsverlauf. Die Anteile von unfallbedingten und unfallfremdem Faktoren gewichtete er nicht.

An aktuellen therapeutischen Massnahmen erwähnte Dr. Z.___ eine antidepres sive Behandlung mit Rebalance (Johanniskraut) seit anfangs September, Cra niosacraltherapie , ärztlich geführte TCM und Akupunkturbehandlung sowie psychologische Betreuung und Gesprächstherapie. Als weitere Abkl ärungsmass nahme sei eine neuro logische Abklärung vorgesehen. Ferner benötige die Versi cherte Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz (Urk. 8/6/120).

E. 1.2.4 Zur eingeschränkten Belastbarkeit der Versicherten a m Arbeitsplatz äusserte sich die Lehrlingsverantwortliche des bisherige n Arbeitgeber s telefonisch dahin gehend, dass die Versicherte die ärztlich attestierten Einschränkungen der Arbeitszeit stets konsequent eingehalten habe und im Rahmen der tatsächlichen Präsenz keine Überforderungsreaktionen hätten festgestellt werden können. Die Versicherte habe ihre Arbeiten gut erledigt, sei aber immer eher langsam gewe sen . Sie sei für einen kaufmännischen Beruf geeignet. Die Initiative zur Auflö sung des Lehrverhältnisses sei vo n der Versicherten aus gekommen (Urk. 8/6/116).

E. 1.2.5 In der Folge wurde vo n der SUVA eine Case- Managerin eingesetzt (vgl. Urk. 8/6/106-109), welche in Absprache mit der Versicherten, ihren Eltern und dem Hausarzt davon ausging, dass die Versicherte wegen der unfallbedingten Einschränkungen und der erforderlich gewesenen Therapien in einen Ausbil dungsrückstand

und damit in eine anhaltende Überforderungssituation geraten war, welch ersteren sie

- ohne sich zu überfordern - aufholen könnte, wenn sie bei völliger Entlastung von der Lehrlingsarbeit ihre Ausbildung an einer Han delsschule abschliessen könnte (vgl. Urk. 8/6/103-104). Dementsprechend orga nisierte die Case-Managerin den Schuleintritt der Versicherten per Anfang De zember 2010 und erteilte Kostengutsprache für die anfallenden Kosten (Urk. 8/6/58-59); dies bei Weiterausrichtung eines dem Lehrlingslohn im 3. Lehrjahr entsprechenden vollen Unfall- Taggeldes (vgl. Urk. 8/6/10).

E. 1.2.6 und Ziff.

E. 1.3 .4

Wenn der RAD bei seiner abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachver halts gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG keine (für den zu beurteilenden Anspruch hinreichend) invalidisierenden Auswirkungen von diagnostizierten Gesundheitsstörungen feststellen konnte, genügt nach Erlass des Vorbescheids ein

ärztliches Attest, welches im Gegensatz dazu ohne weitere Begründung das Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit postuliert ,

grundsätzlich nicht, um weitere Abklärungen medizinischer Art zu veranlassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_289/2015 vom 12. Oktober 2015) . Vielmehr haben behandelnde Ärzte und von der Versicher ten Person beigezogene Experten die ihrer Ansicht nach für den Nachweis der invalidisierenden Auswirkung der Symptomatik

- gegebe nenfalls auch derjenigen einer neu diagnostizierten Erkrankung - erforderlichen Hilfstatsachen ( bei nicht objektivierbaren Gesundheitsstörungen waren es bisher die gegen die Überwindbarkeits vermutung sprechenden Umstände und sind es neu die auf die invalidisierende Wirkung hinweisenden Indikatoren, vgl. BGE 141 V 281

E. 4.1) darzulegen, aus denen sich

- im Sinne einer indirekten Beweisführung - die Art und das Ausmass einer ärztlich attestierten Arbeitsun fähigkeit nachvollziehen lässt ( BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BG E 139 V 547 E. 7.2).

Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger nicht dazu, aufgrund einer nach dem Erlass des Vorbescheids ärztlicherseits unsubstantiiert behaupteten Arbeitsunfähigkeit weiter nach möglicherweise invalidisierenden Gesundheitsstörungen zu forschen und die versicherte Person zu diesem Zweck gutachterlich abzuklären zu lassen. 2.

E. 1.4 .2 ) . Ebenso we nig ist hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzstörung behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ein Leidensdruck durch einen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden andauern den, schweren und quälenden Schmerz ausgewiesen. Weder vor noch nach der stationären Abklärung in der G.___ bestand bei der Beschwerde führerin subjektiv Bedarf nach therapeutischer Hilfe zur Schmerzbewältigung (vgl. vorstehende E. 2.5.2 und Sachverhalt Ziff. 1.4.4) . 2. 6 2.6.1

D ie der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorgele gene Dokumentation (vgl. Urk. 8/1-45) lässt demnach eine schlüssige Beurtei lung des medizinischen Sachverhalts im Lichte der gemäss BGE 141 V 281

bei Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden massgebl i chen Indikatoren zu . Diese geht zusammenfassend dahin, dass sich

in dem für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevanten Zeitraum ab Juli 2011 (vgl. E. 2.1) aufgrund der medizinischen Befundlage keine invali disierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als überwiegend w ahrscheinlich nachweisen lässt. 2.6.2

Die unter Bezugnahme auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgte Abwei sung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerd egegnerin entspricht somit der medizinischen Aktenlage . Die se wurde durch die seit dem Einsprachever fahren eingereichten Atteste einer von Dr. H.___

b estätigte n Arbeits unfä higkeit von 40 % ab Beginn seiner Behandlung vom

27. März 2013 nicht

wesentlich verändert ( mit den eingereichten Attesten lässt sich mangels hinrei chender diagnostischer Angaben nicht einmal eine Verschlechterung des Gesundheitszust ands per Behandlungsbeginn bei Dr. H.___

glaubhaft machen, gesch weige denn eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Behand lungsbeginn nachweisen, vgl. E. 1.3.4 und E. 2.3.3) . Ebenso wenig liesse sich der entscheidmassgebliche medizinische Sachverhalt durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Begutachtungen noch wesentlich verändern, da auch weitere zu inv olvierende Experten ex post fehlende echtzeitliche ärztli che Befunde über eine invalidisierende Gesundheitsstörung ab Juli 2011 nicht mehr erheben könnten (antizipierte Beweiswürdigung).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3.

E. 1.4.1 Während die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen abklä rte, hatte die SUVA das ‚Institut für die Integration Verunfallter in das Berufsleben‘, IVB-Institut, dam it beauftragt, die Versicherte bei der Suche einer Arbeitsstelle nach dem Lehrabschluss zu unterstützen (vgl. Urk. 8/20/126-136). Anfangs Juli 2011 schloss die Versicherte ihre Berufsausbildung erfolgreich ab (Urk. 8/20/119) und p er 1. Dezember 2011 konnte s ie eine bis 30. November 2012 befristete Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % antreten (Urk. 8/20/68).

E. 1.4.2 Da die Versicherte weiterh in über Kopfschmerzen, Konzentrationsdefizite und Schwindel klagte (vgl. Urk. 8/20/57), wurde sie am 2. April 2012 am Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des E.___ noch einmal neuropsychologisch und vom 17. April bis zum 22. Mai 2012 in mehreren ambulanten Untersuchungen durch Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, neurologisch abgeklärt. Weder die neuropsychologi sche (Bericht vom 19. April 2012, Urk. 8/20/31-36), noch die neurologi sche Abklärung ( Bericht vom 7. Juli 2012, Urk. 8/20/23-26, inkl. Schädel MRI nativ - kontrastverstärkt triplanar vom 2. Mai 2012, Urk. 8/20/21 und Elektroencepha lographie vom 17. April 2012, Urk. 8/20/22) ergaben Hinweise auf eine organi sche Ursache (insbesondere auf Residuen einer traumatischen Hirnverletzung) der Kopfschmerz- und Schwindelproblematik bzw. auf eine organisch bedingte Beeinträchtigung neurokognitiver Funktionen. Von Seiten der neurologischen Expertin wurde eine psychiatrische Abklärung der Schmerzproblematik empfohlen.

E. 1.4.3 Diese fand im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Versicherten in der G.___ vom 20. August bis zum 27. September 2012 statt ( Aus trittsbericht vom 28. September 2012, Urk. 8/24) . Dabei wurden aus psychiatri scher Sicht die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakt or en ( ICD-10: F45.41) sowie einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt . Symptomatisch hatten sich bei der Versicherten eine gedämpfte, etwas labilisierte Stimmung, Reizbarkeit, eine gewisse Lustlo sigkeit, reduzierter Antrieb, Energieverlust bzw. eine ausgeprägte Müdigkeit und ein erhöhtes Schlafbedürfnis, eine reduzierte Belastbarkeit/Leistungsfähigkeit, Vergesslichkeit sowie eine subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit nach mehreren Stunden Arbeit gezeigt. Bei ihrer als stark limitierend erlebten, orga nisch nicht ausreichend erklärbaren Kopfschmerzproblematik wurde vermutet, dass bei der Aufrechterhaltung der Schmerzen psychische Faktoren, wie die hohen Ansprüche der Versicherten an sich selbst, eine reduzierte Fähigkeit mit Druck/Anforderungen adäquat umzugehen, die mangelnde Erfüllung/Freude in ihrer Arbeitsstelle und ein bisher dysfunktionales Verhalten im Umgang mit den Schmerzen mit Inaktivität/Schonung sowie sozialem Rückzug mit eine Rolle spielen würden. Per Austritt wurde der Versicherten eine psychiatrisch bedingt um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei zum langsamen Wie dereinstieg eine Erhöhung der bisherigen Arbeitszeit von 50 % nach drei bis vier Wochen auf 60 % sowie anschliessend wohldosiert durch den Hausarzt festzulegen sei. Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Hingegen sei eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung nach dem Austritt zu empfehlen (Urk. 8/24/2).

E. 1.4.4 Davon sah die Versicherte ab, da es ihr anfangs November 2012 psychisch recht gut ging und sie zuversichtlich war (Urk. 8/30/37). Dementsprech end attestierte ihr Dr. Z.___ am

21. Januar 2013 im Hinblick auf den vom Unfallversicherer angekündigten Fallabschluss in den nächsten Monaten (vgl. Urk. 8/30/37) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 1. Dezember 2012 prospektiv bis zum 26. März 2013 sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 27. März 2013 (Urk. 8/30/22). Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte der Unfallversicherer seine Versicherungsleistungen per 30. April 2013 ein (Urk. 8/30/14-15).

E. 1.5 In seiner abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vom 15. April 2013 kam der RAD ( Dr. C.___ ) zum Schluss , eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer Tätigkeit als kauf männische Sachbearbeiterin sei durch die Akten nicht ausgewiesen. Gemäss den Angaben der G.___ l iege als Gesundheitsschaden eine Kombina tion einer Schmerzstörung (welche richtigerweise als solche ohne Mitwirkung somatischer Faktoren zu diagnostizieren gewesen wäre, da keine somatischen Befunde genannt würden) mit einer leichten depressiven Episode vor. Dabei handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um ein ätiologisch-patho gen e tisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG). Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähig keit begründen könnten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine relevante psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Da der Beruf der kaufmännischen Sachbearbeiterin als angepasst gelten könne, gelte die Arbeitsfähigkeit auch für die angepasste Tätigkeit (Urk. 8/31/3-4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. April 2013, mit welchem sie ankündigte, dass sie das Rentenbegehren der Versicherten abzuweisen gedenke, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachgewie sen sei (Urk. 8/32).

E. 1.6 Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2013 Einwand mit den Anträgen, es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 8/41/1-2).

Zur Begründung liess die Versicherte vorbringen, der Vorbescheid sei u ngenü gend begründet. Zudem sei zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen. Weiter sei die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin des RAD nicht kompetent, eine abschliessende Aktenbeurteilung vorzunehmen. Fer ner ergebe sich aus dem mit dem Einwand eingereichten neusten Arzt - zeugnis des behandelnden Hausarztes, Dr. med. H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH

(Urk. 8/40), dass weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge des Unfallereignisses vom 26. März 2010 bestehe . Wie aus den Akten des Unfallversicherers hervorgehe, sei die Versicherte seit dem schweren Unfall ereignis vom 26. März 2010 ununterbrochen in medizinischer und therapeuti scher Behandlung. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle sei be - reits am 6. Dezember 2010 erfolgt, weshalb rückwirkend ab dem 26. März 2011 ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % für die letzten zwei Jahre bestehe. Nach Vorliegen des beantragten poly diszipli - nären Gutachtens sei über die weitere Ausrichtung von Dauerleistungen sowie über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu befinden (Urk. 8/41/2-4).

E. 1.7 Mit ihrer Verfügung vom 3. April 2014 verwarf die IV-Stelle sämtliche Ein wände der Versicherten und wies sowohl den Anspruch auf Rente als auch denjenigen auf berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, der entscheidmassgebliche medizinische Sachverhalt sei aus den Akten des Unfall versicherers hinreichend ersichtlich gewesen, weshalb der RAD keine weiteren Abklä rungen habe anordnen müssen. Auf das mit dem Einwand eingereichte Attest von Dr. H.___ könne nicht abgestellt werden, da daraus nicht ersichtlich sei, mit welchen Befunden die 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Und weitere berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich, da die Ver sicherte ihre angestammte Tätigkeit nach dem Abschluss der Berufsausbildung uneingeschränkt ausüben könne (Urk. 2).

E. 2.1 I m Hinblick auf den Beginn des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ist festzuhal ten, dass ein solcher nach den Vorgaben von Art. 29 IVG frühestens im Zeitpunkt des Lehrabschlusses im Juli 2011 entstehen konnte, da die Beschwerdeführerin sich zwar kurz nach Vollendung des 1 8. Lebensjahrs im Dezember 2010 zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Urk. 8/2), sie aber in den Monaten Juni 2011 b is zu ihrem Lehrabschluss im Juli 2011 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitt.

E. 2.2 Die Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) wurde der Beschwerdefüh rerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dies mit dem Hinweis, dass kein Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe , aber es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, sich noch einmal zu äussern (Urk. 9) .

E. 2.2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend , die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung von Art. 43 ATSG unterlassen, den entscheiderheblichen medizinischen Sachverhalt im Verlauf seit dem Unfall vom 26. März 2010 umfassend abzuklären. Sie habe lediglich die Akten des Unfallversicherers beigezogen und den medizinischen Sachverhalt lediglich durch eine RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin abschliessend beurteilen lassen, obwohl zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie hätte erfolgen müssen. Auch sei das von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren eingereichte Attest ihres Hausarztes, Dr. H.___ , nicht als rechtsge nügender Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit gewürdigt worden (Urk. 1 S. 5-7) .

E. 2.2.2 I m Übrigen sei bereits aus den Akten sowohl der Beschwerdegegnerin als auch des Unfallversicherers ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung während mehrerer Jahre erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei , weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen und zumindest eine befristete Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 8) .

E. 2.3 vorlie gen, erübrigt sich auch diesbezüglich eine polydisziplinäre Begutachtung. 2. 4 2.4.1

In dem für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevanten Zeitrau m ab Juli 2011 (vgl. E. 2.1) weisen nach dem Gesagten einzig die anläss lich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der G.___ vom 20. August bis zum 27. September 2012 gestellten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) Gesundheitsstörungen von Krankheitswert aus (vgl. Sachverhalt Ziff.

E. 2.3.1 Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie sich diesbezüglich auf den Beizug der Akten des Unfallversicherers bes chränkte, ist vorab darauf hinzuweisen , dass Art. 32 Abs. 2 ATSG im Hin blick auf die Leistungsfestsetzung die Amts- und Verwaltungshilfe unter den Organen der einzelnen Sozialversicherungen ausdrücklich vorsieht. Demzufolge kann sich in Bezug auf die Erfüllung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin nur noch die Frage stellen, ob die von der Beschwerdegeg nerin beigezogenen Akten für die Leistungsfestsetzung im vorliegenden Fall genügten.

E. 2.3.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin lediglich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme als Folgen des Unfalls vom 26. März 2010 geltend gemac ht und ihren damaligen Hausarzt,

Dr. Z.___ als Behandler genannt hatte (Urk. 8/2/7). Aufgrund dieser Angaben , und da die vom Unfallversicherer beige zogenen Akten die Verlaufsberichte Dr. Z.___ enthalten , welche ihrerseits - genauso wie die übrigen Akten des Unfallversicherers - keine Anhaltspunkte für nicht von Dr. Z.___ behandelte (bzw. nicht als Unfallfolgen gewertete) Gesund heitsstörungen

ge ben, ist nicht ersichtlich , welche weiteren medizinischen Sachverhalte im Abklärungs verfahren der Beschwerdegegnerin noch der Abklärung bedurft haben sollten . Die Beschwerdeführerin bring t diesbezüglich auch im vorliegenden Prozess nichts Neues vor . Es kann daher auch nicht nachvollz ogen werden , weshalb die Beschwerdeführerin den Beizug eines Rheumatologen bzw. einer Rheumatologin zur polydisziplinären Abklärung ihrer Kopfschmerz- und Konzentrationsproblematik für erforderlich hält.

E. 2.3.3 Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb überhaupt - „zwingend“ (Urk. 1 S. 6) - eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgen sollte. Denn in neu rologischer sowie in neuropsychologischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin mehrmals fachärztlich bzw. fachpsychologisch ab geklärt worden, wobei über stimmend keine Befunde für eine neurologische Störung oder für neuropsycho logische Funktionsdefizite erhoben und dementsprechend in diesen Fachgebie ten keine

- im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt noch anhaltende - Gesund heitsstörung en

von Krankheitswe rt diagnostiziert werden konnte n (vgl. Sach verhalt Ziff. 1.2.1, Ziff.

E. 2.5 Hinsichtlich der vom Bundesgericht im Regelfall als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren sind im vorliegenden Fall folgende Fakten zu nennen und zu würdigen:

E. 2.5.1 Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hat bereits die RAD-Ärztin kritisch festgehalten, dass in der G.___ eine Schmerzstörung mit somatischen Faktoren diagnostiziert worden sei, aber keine somatischen Befunde dokumentiert seien (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5). Dieser Einwand ist - wie ein Blick in den aktenkundigen Austrittsbericht der G.___ vom 28. September 2012 (Urk. 8/24) zeigt - zutreffend und nachvollziehbar. Im Lichte der in BGE 141 V 281

E. 2.2.1 dargelegten Anforderungen an die Begründung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne somatische Faktoren (ICD-10: F45.40) ist sodann festzuhalten, dass auch „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ als Hauptkriterium für die Diagnosestellung i m Bericht über den Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts (Urk. 8/24/3) nicht dokumentiert wurde und dass für die retrospektive Beurteilung des Verlaufs zwischen dem Unfall und dem Rehabilitationsaufenthalt (m.a.W. für die Fest stellung einer Chronifizierung ) n eben den aktuellen anamnestischen Angaben d er Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/24/6-7) nur die von Dr. Z.___ dokumentier ten anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (vgl. Urk. 8/24/5-6) zur Verfügung standen . Zudem wird in der Beurteilung der G.___

darauf hingewiesen, dass sich eine längerfristige Einsch rän kung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht begründen lasse (Urk. 8/24/2) . Aus rechtsanwenderischer Sicht erscheint es daher als fraglich, ob bei der Diagnosestellung dem Diagnosekrite rium

des andauernden, schweren und quälenden Schmerzes und damit dem diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung in dem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Umfang Rechnung getragen wurde.

E. 2.5.2 Aus den dokumentierten Angaben ü ber Verlauf und Ausgang therapeutische r Massnahmen lässt sich auch nicht ableiten, dass die von der G.___ diagnostizierte

somatoforme Schmerzstörung

überhaupt jemals in e iner schwe ren Ausprägung aufgetreten war . Denn in einer ersten Phase von rund einem halben Jahr nach dem Unfall vom 26. März 2010 lag nach der Beurteilung Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch keine somatoforme Schmerzstörung vor, sondern konnte die Symptomatik der Beschwerdeführerin - ohne apparativ nachweisbare n Befunde für eine Schädigung cerebraler Strukturen - evidenzbasiert als Folge der am 26. März 2010 vom Y.___ diagnos tizierten leichten traumatischen Hirnverletzung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) angesehen werden . Dementsprechend erfolgte eine medikamentöse Behand lung der Kopfschmerzen und verordnete Dr. Z.___ Schonung sowie eine den Hei lungsverlauf unterstützende körperzentrie rte Physio -/ C raniosacraltherapie , wobei er bereits am 5. August 2010 auf einen etwas protrahierten Heilungsver lauf zufolge der Adoleszenz und der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerde führerin hinwies (vgl. Verlaufsberichte Dr. Z.___ vom 13. Mai und 5. August 2010, Sachverhal t Ziff.

E. 2.5.3 Zu den Indikatoren der Komplexe ‚Persönlichkeit‘ und ‚sozialer Kontext‘ hat sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar mit Bezugnahme auf die nicht mehr anwendbare Überwindbarkeitsrecht sprechung , aber inhaltlich zutreffend geäussert (Urk. 2 S. 3). Es sind keinerlei den Komplexen ‚Persönlichkeit‘ und ‚sozialer Kontext‘ zuzurechnende Indika toren (etwa eine Persönlichkeitsstörung oder belastende familiäre Verhältnisse) ersichtlich oder geltend gemacht, welche auf nur eingeschränkte Ressourcen zur Krankheitsbewältigung schliessen lassen würden.

E. 2.5.4 Hinsichtlich des nach neuer Rechtsprechung verlangten konsistenten Nachwei ses einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebens bereichen und eines behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdrucks ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ der Beschwer deführerin zwar über den Abschluss der beruflichen Erstausbildung hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, dass diese Festlegung aber offensichtlich nicht gestützt auf medizinische Befunde - solche sind nicht dokumentiert - erfolgte , sondern aufgrund von einvernehmlichen Beschwerde validierungen der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern, der Case-Managerin des Unfallversicherers und nichtmedizinischer Eingliederungsfac hleute (vgl. Urk. 8/30/179-180). Dem Hausarzt kam dabei die Aufgabe zu, die von den medizinischen Laien erfolgte Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu bestätigen (vgl. Urk. 8/30/125-126).

Mangels der Dokumentation ärztlicher Befunde, welche eine Gesundheitsein schränkung von Krankheitswert und den m edizinisch begründbaren Umfang ein er dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit belegen, lässt sich damit kein konsistenter Nachweis einer invalidisierenden Einschränkung führen

- insbe sondere nicht der Nachweis einer im Zeitpunkt der Diagnosestellung durch die G.___ im September 2012 bereits seit

- spätestens - dem Abschluss der Ausbildung im Sommer 2011 vorbestandenen erheblichen „chro nischen“ Schmerzstörung

(vgl. Urk. 8/24). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer beruflichen Erstausbildung eine 50%-Anstellung suchte und per 1. Dezember 2011 auch antr at (vgl. Sachverhalt Ziff.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfah renskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Damit im heute ergehenden Endentscheid des Prozesses Nr. UV.2013.00236 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt betreffend deren Leistungen aus dem U nfallereignis vom

26. März 2010 auf die ausführlichen Erwägungen des vorliegenden Urteils verwiesen werden kann , ist dem betroffenen Unfallversicherer eine Urteilskopie zuzustellen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Dopp e ls von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

E. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann ( BGE 139 V 547 E. 8.1) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00507 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

18. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1992, stand seit August 2008 in einem bis August 2011 befristeten Lehrverhältnis als Kauffrau Profil B in einem Betrieb der Immobilienverwaltung, als sie am 26. März 2010 als Fussgängerin beim Über queren der Strasse mit einem Auto kollidierte ( Schadenmeldung vom 7. April 2010 an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Urk. 8/6/140).

Unmittelbar nach der Kollision wurde sie wach, mit den Beinen unter dem Fahr zeug liegend aufgefunden und vom Rettungsdienst zur Notfallbehandlung in die Klinik für Unfallchirurgie des Y.___

überführt. Dort berichtete sie über eine retrograde Amnesie für das Unfallereignis. Übelkeit, Erbrechen und Bewusstlosigkeit nach dem Unfall verneinte sie. Als Ei ntrittsbe funde wurden vermerkt:

„17-jährige Patientin in gutem Allgemein- und schlankem Ernährungszustand, wach und orientiert, kardiopulmonal kompensiert, Herztöne rein und rhyth misch, keine pathologischen Geräusche, VAG, seitengleich belüftet, Abdomen weich, indolent, Darmgeräusche normoperistaltisch , Nierenlager und Wirbel säule klopfindolent.

Lokalstatus: GCS 15, zeitlich und örtlich orientiert, Pupillen isokor , Pupillenlicht reaktion direkt und indirekt prompt und konsensuell , Augenmoto rik allseits intakt und symmetrisch. Keine Druckdolenz über Gesichtsschädel, kein Kalottenkompressionsschmerz . Freie Kieferöffnung, keine Druckdolenz über Kieferköpfchen, keine Okklusionsstörung. Keine Druckdolenz über HWS, Beweglichkeit allseits uneingeschränkt und schmerzfrei, keine Neurologie in den oberen Extremitäten. Unauffälliges Atemgeräusch über beiden Lungenflügeln. Kein Thorax- oder Sternumkompressionsschmerz . Abdomen w e ich und indo lent. Darmgeräusche unauffällig. Beckenkompressionsschmerz. Becken stabil. Keine Klopfdolenz über BWS, LWS oder Nierenlogen beidseits. Leichter Bewe gungsschmerz Hüfte rechts, restliche Extremitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich, keine Druckdolenz . Motorik allseits M5 symmetrisch, Sensibilität allseits intakt und symmetrisch. Rissquetschwunde hochokzipital: klaffend t-förmig (2 cm quer und 1,5 cm längs).

Die Ultraschall untersuchung des Abdomens ergab keine Hinweise auf intraabdo m i nale Organläsionen.

Aufgrund dieser Befunde wurden als Unfallfolgen eine leichte traumatische Hirn verletzung , eine Beckenkontusion mit grossflächigen Schürfwunden der rechten Flanke und des rechten lateralen Oberschenkels sowie eine Riss quetschwunde hochokzipital diagnostiziert. The rapeutisch wurde die Riss quetschwunde gesäubert, genäht sowie mit einem Sprühpflaster versorgt; die Schürfwunden wurden gesäubert und mit Bepanthen Plus Creme versorgt.

Am Folgetag wurde die Versicherte nach komplikationslosem Verlauf mit der Verschreibung von Analgetika ( Novalgin und Dafalgan nach Bedarf) und Wundcreme sowie de r Empfehlung von audio-visuelle r Abschirmung für eine Woche und fachärztlicher Reevaluation bei Auftreten von progredienten Bauchschmerzen nach Hause entlassen (Austrittsbericht Y.___ vom 27. März 2010, Urk. 8/6/136-137). 1.2 1.2.1

Am 13. Mai 2010 berichtete Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Medi zin FMH, über einen protrahierten Verlauf mit frontalen Kopfschmerzen, zum Teil orthostatischem Schwindel und Konzentrationsstörungen bei persönlichen Problemen am Arbeitsplatz. Aufgrund der persistierenden Kopfschmerzen habe er nach Rücksprache mit dem behandelnden Chirurgen des Y.___ ein MRI des Schädels durchführen lassen ( unauffällige Befunde, insbesondere weder Hin weise auf ein intracerebrales oder subd urales Hämatom noch auf eine demyeli nisierende Krankheit ) . Wei tere Untersuchungen seien nicht nötig. Er empfehle, neben der medikamentösen Behandlung der Kopfschmerzen und Schonung wegen der Commotio die Aufnahme einer den Heilungsverlauf unterstützenden körperzentrierten Physio / Craniosacraltherapie . Im Übrigen habe die Versicherte am 10. Mai 2010 die Arbeit im Umfang von 50 % wieder aufgenommen (Urk. 8/6/129-130). 1.2.2

Im Verlaufsbericht vom 5. August 2010 schilderte Dr. Z.___ einen wechselhaften, aber insgesamt besseren Verlauf bei vermehrter Ermüdbarkeit , Erschöpfung und Lärmempfindlichkeit. Zudem seien noch angstbesetzte Träume mit Bildern vom Unfall vorhanden. Aufgrund d er Adoleszenz und Persönlichkeitsstru ktur der Versicherten sei der Ve rlauf etwas langwieriger, die Beschwerden seien aber noch

klar durch den Unfall bedingt zu betrachten (Urk. 8/6/125). 1.2.3

In einem weiteren Verlaufsbericht vom 5 . Oktober 2010 dia g nostizierte Dr. Z.___ neben der Commotio cerebri, der Beckenkontusion und den Schürfwunden als Unfallverletzungen „persistierende Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrati onsstörungen “ ohne Kausalitätsangaben sowie eine „depressive Verstimmung“. Der Verlauf sei subjektiv noch nicht befriedigend. Nach einer kontinuierlichen Erholung nach dem letzten Bericht, sei es wegen der noch eingeschränkten Belastbarkeit der Versicherten zu Spannungen am Arbeitsplatz gekommen. Eine kurzfristige vollständige Druckentlastung habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustands (Kopfschmerzen und Stimmung) gebracht. Die Versicherte habe sich daraufhin entschlossen, das Ausbildungsarbeitsverhältnis aufzulösen . Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, Schwierigkeiten in Lehrbetrieb und Schule sowie die depressive Entwicklung hätten Einfluss auf den Heilungsverlauf. Die Anteile von unfallbedingten und unfallfremdem Faktoren gewichtete er nicht.

An aktuellen therapeutischen Massnahmen erwähnte Dr. Z.___ eine antidepres sive Behandlung mit Rebalance (Johanniskraut) seit anfangs September, Cra niosacraltherapie , ärztlich geführte TCM und Akupunkturbehandlung sowie psychologische Betreuung und Gesprächstherapie. Als weitere Abkl ärungsmass nahme sei eine neuro logische Abklärung vorgesehen. Ferner benötige die Versi cherte Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz (Urk. 8/6/120). 1.2.4

Zur eingeschränkten Belastbarkeit der Versicherten a m Arbeitsplatz äusserte sich die Lehrlingsverantwortliche des bisherige n Arbeitgeber s telefonisch dahin gehend, dass die Versicherte die ärztlich attestierten Einschränkungen der Arbeitszeit stets konsequent eingehalten habe und im Rahmen der tatsächlichen Präsenz keine Überforderungsreaktionen hätten festgestellt werden können. Die Versicherte habe ihre Arbeiten gut erledigt, sei aber immer eher langsam gewe sen . Sie sei für einen kaufmännischen Beruf geeignet. Die Initiative zur Auflö sung des Lehrverhältnisses sei vo n der Versicherten aus gekommen (Urk. 8/6/116). 1.2.5

In der Folge wurde vo n der SUVA eine Case- Managerin eingesetzt (vgl. Urk. 8/6/106-109), welche in Absprache mit der Versicherten, ihren Eltern und dem Hausarzt davon ausging, dass die Versicherte wegen der unfallbedingten Einschränkungen und der erforderlich gewesenen Therapien in einen Ausbil dungsrückstand

und damit in eine anhaltende Überforderungssituation geraten war, welch ersteren sie

- ohne sich zu überfordern - aufholen könnte, wenn sie bei völliger Entlastung von der Lehrlingsarbeit ihre Ausbildung an einer Han delsschule abschliessen könnte (vgl. Urk. 8/6/103-104). Dementsprechend orga nisierte die Case-Managerin den Schuleintritt der Versicherten per Anfang De zember 2010 und erteilte Kostengutsprache für die anfallenden Kosten (Urk. 8/6/58-59); dies bei Weiterausrichtung eines dem Lehrlingslohn im 3. Lehrjahr entsprechenden vollen Unfall- Taggeldes (vgl. Urk. 8/6/10). 1.2.6

Zwischenzeitlich hatte d ie SUVA eine neuropsychologische Abklärung durch lic . phil. A.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie veranlasst. Gemäss dem Bericht vom 17. November 2010 bestanden

hinrei chende Ressourcen für die Weiterführung einer kaufmännischen Ausbildung und zeigte sich eine anstrengungsassoziier te Zunahme von Kopfschmerzen sowie damit einhergehender Ermüdung . Es ergab en sich aber keine Hinweise auf spezifische neuropsychologische Funktionsstörungen nach leichter trauma tischer Hirnverletzung vom 26. März 201 0. Dementsprechend stellte die Neu ropsychologin eine günstige Prognose für die Weiterführung der Ausbildung bei Vermeidung von anhaltenden Überforderungssituationen (Urk. 8/6/65-71). 1.3

Am 3. Dezember 2010 meldete d ie SUVA

X.___ bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an, wobei sie

- nebst den vorstehend zitierten Akten (Urk. 8/6/1-140) - das von der Versicherten ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular (Urk. 8/2) beilegte und die Invalidenversicherung um die Übe rnahme der Schulkosten u nd Taggelder ersuchte, welche sie der Versicherten formlos zuge sprochen hatte (Urk. 8/5).

Nach dem Eingang der Anmeldung holt e die IV-Stelle Informationen beim frühe ren Arbeitgeber der Versicherten (Urk. 8/9/1-66) und bei deren Hausarzt ( Dr. Z.___ , Urk. 8/10/1-25) sowie deren Psych ologen (Bericht lic . phil. B.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und SPV, vom 2. April 2011, Urk. 8/14) ein .

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würdigte den medizinischen Sachverhalt in mehreren Stellungnahmen ( Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin am 12. Januar sowie 1 5. und 26. April 2011 ; PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie am 2 6. Januar 2011, vgl. Urk. 8/16/2-5). Insgesamt erkannte der RAD bei einer gewissen vorbestehen den

Leistungsprob lematik mit - jedoch nicht krankhafter - Langsamkeit, welche Problematik durch die postcom m otionellen Kopfschmerzen und eine leichte depressive Epi sode dekompensiert sei, abgesehen von den Symptomen Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen ab Schuleintritt der Versicherten kei nen noch anhaltenden pathologischen Befund und deshalb auch keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Die Notwendigkeit des Besuches einer privaten Berufsschule sei aus medizinischer Sicht zwar Folge des Unfalls und der anschliessenden gesundheitlichen Probleme, habe aber nicht zu krankheits bedingten Mehrkosten für die Versicherte geführt.

Gestützt auf diese ärztliche Einschätzung kam die IV-Stelle zur Erkenntnis, dass die Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe, da es ihr möglich sei, ihre vor Eintritt der gesundheitlichen Einschrän kungen begonnene Ausbildung ohne Verzug und ohne invaliditätsbedingte Mehrkosten abzuschliessen und danach ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Die so begründete Verfügung vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/19), wurde weder von der Versicherten, noch vom Unfallversicherer angefoch ten . 1.4 1.4.1

Während die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen abklä rte, hatte die SUVA das ‚Institut für die Integration Verunfallter in das Berufsleben‘, IVB-Institut, dam it beauftragt, die Versicherte bei der Suche einer Arbeitsstelle nach dem Lehrabschluss zu unterstützen (vgl. Urk. 8/20/126-136). Anfangs Juli 2011 schloss die Versicherte ihre Berufsausbildung erfolgreich ab (Urk. 8/20/119) und p er 1. Dezember 2011 konnte s ie eine bis 30. November 2012 befristete Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % antreten (Urk. 8/20/68). 1.4.2

Da die Versicherte weiterh in über Kopfschmerzen, Konzentrationsdefizite und Schwindel klagte (vgl. Urk. 8/20/57), wurde sie am 2. April 2012 am Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des E.___ noch einmal neuropsychologisch und vom 17. April bis zum 22. Mai 2012 in mehreren ambulanten Untersuchungen durch Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, neurologisch abgeklärt. Weder die neuropsychologi sche (Bericht vom 19. April 2012, Urk. 8/20/31-36), noch die neurologi sche Abklärung ( Bericht vom 7. Juli 2012, Urk. 8/20/23-26, inkl. Schädel MRI nativ - kontrastverstärkt triplanar vom 2. Mai 2012, Urk. 8/20/21 und Elektroencepha lographie vom 17. April 2012, Urk. 8/20/22) ergaben Hinweise auf eine organi sche Ursache (insbesondere auf Residuen einer traumatischen Hirnverletzung) der Kopfschmerz- und Schwindelproblematik bzw. auf eine organisch bedingte Beeinträchtigung neurokognitiver Funktionen. Von Seiten der neurologischen Expertin wurde eine psychiatrische Abklärung der Schmerzproblematik empfohlen. 1.4.3

Diese fand im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Versicherten in der G.___ vom 20. August bis zum 27. September 2012 statt ( Aus trittsbericht vom 28. September 2012, Urk. 8/24) . Dabei wurden aus psychiatri scher Sicht die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakt or en ( ICD-10: F45.41) sowie einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt . Symptomatisch hatten sich bei der Versicherten eine gedämpfte, etwas labilisierte Stimmung, Reizbarkeit, eine gewisse Lustlo sigkeit, reduzierter Antrieb, Energieverlust bzw. eine ausgeprägte Müdigkeit und ein erhöhtes Schlafbedürfnis, eine reduzierte Belastbarkeit/Leistungsfähigkeit, Vergesslichkeit sowie eine subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit nach mehreren Stunden Arbeit gezeigt. Bei ihrer als stark limitierend erlebten, orga nisch nicht ausreichend erklärbaren Kopfschmerzproblematik wurde vermutet, dass bei der Aufrechterhaltung der Schmerzen psychische Faktoren, wie die hohen Ansprüche der Versicherten an sich selbst, eine reduzierte Fähigkeit mit Druck/Anforderungen adäquat umzugehen, die mangelnde Erfüllung/Freude in ihrer Arbeitsstelle und ein bisher dysfunktionales Verhalten im Umgang mit den Schmerzen mit Inaktivität/Schonung sowie sozialem Rückzug mit eine Rolle spielen würden. Per Austritt wurde der Versicherten eine psychiatrisch bedingt um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei zum langsamen Wie dereinstieg eine Erhöhung der bisherigen Arbeitszeit von 50 % nach drei bis vier Wochen auf 60 % sowie anschliessend wohldosiert durch den Hausarzt festzulegen sei. Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Hingegen sei eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung nach dem Austritt zu empfehlen (Urk. 8/24/2). 1.4.4

Davon sah die Versicherte ab, da es ihr anfangs November 2012 psychisch recht gut ging und sie zuversichtlich war (Urk. 8/30/37). Dementsprech end attestierte ihr Dr. Z.___ am

21. Januar 2013 im Hinblick auf den vom Unfallversicherer angekündigten Fallabschluss in den nächsten Monaten (vgl. Urk. 8/30/37) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 1. Dezember 2012 prospektiv bis zum 26. März 2013 sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 27. März 2013 (Urk. 8/30/22). Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte der Unfallversicherer seine Versicherungsleistungen per 30. April 2013 ein (Urk. 8/30/14-15). 1.5

In seiner abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vom 15. April 2013 kam der RAD ( Dr. C.___ ) zum Schluss , eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer Tätigkeit als kauf männische Sachbearbeiterin sei durch die Akten nicht ausgewiesen. Gemäss den Angaben der G.___ l iege als Gesundheitsschaden eine Kombina tion einer Schmerzstörung (welche richtigerweise als solche ohne Mitwirkung somatischer Faktoren zu diagnostizieren gewesen wäre, da keine somatischen Befunde genannt würden) mit einer leichten depressiven Episode vor. Dabei handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um ein ätiologisch-patho gen e tisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG). Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähig keit begründen könnten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine relevante psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Da der Beruf der kaufmännischen Sachbearbeiterin als angepasst gelten könne, gelte die Arbeitsfähigkeit auch für die angepasste Tätigkeit (Urk. 8/31/3-4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. April 2013, mit welchem sie ankündigte, dass sie das Rentenbegehren der Versicherten abzuweisen gedenke, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachgewie sen sei (Urk. 8/32). 1.6

Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2013 Einwand mit den Anträgen, es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 8/41/1-2).

Zur Begründung liess die Versicherte vorbringen, der Vorbescheid sei u ngenü gend begründet. Zudem sei zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen. Weiter sei die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin des RAD nicht kompetent, eine abschliessende Aktenbeurteilung vorzunehmen. Fer ner ergebe sich aus dem mit dem Einwand eingereichten neusten Arzt - zeugnis des behandelnden Hausarztes, Dr. med. H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH

(Urk. 8/40), dass weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge des Unfallereignisses vom 26. März 2010 bestehe . Wie aus den Akten des Unfallversicherers hervorgehe, sei die Versicherte seit dem schweren Unfall ereignis vom 26. März 2010 ununterbrochen in medizinischer und therapeuti scher Behandlung. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle sei be - reits am 6. Dezember 2010 erfolgt, weshalb rückwirkend ab dem 26. März 2011 ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % für die letzten zwei Jahre bestehe. Nach Vorliegen des beantragten poly diszipli - nären Gutachtens sei über die weitere Ausrichtung von Dauerleistungen sowie über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu befinden (Urk. 8/41/2-4). 1.7

Mit ihrer Verfügung vom 3. April 2014 verwarf die IV-Stelle sämtliche Ein wände der Versicherten und wies sowohl den Anspruch auf Rente als auch denjenigen auf berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, der entscheidmassgebliche medizinische Sachverhalt sei aus den Akten des Unfall versicherers hinreichend ersichtlich gewesen, weshalb der RAD keine weiteren Abklä rungen habe anordnen müssen. Auf das mit dem Einwand eingereichte Attest von Dr. H.___ könne nicht abgestellt werden, da daraus nicht ersichtlich sei, mit welchen Befunden die 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Und weitere berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich, da die Ver sicherte ihre angestammte Tätigkeit nach dem Abschluss der Berufsausbildung uneingeschränkt ausüben könne (Urk. 2). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben (Antrag 1) und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer befristeten Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % habe (Antrag 2) . Ferner sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Antrag 3) und nach dessen Eingang über den weiteren Rentenan spruch der Beschwerdeführerin zu befinden (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Antrag 5) sowie einer öffentlichen Verhandlung (Antrag 6).

Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Atteste von Dr. H.___ vom 4. Oktober und 1. November 2013 über unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten von 40 % vom 1. bis 31. Oktober 2013 bzw. bi s Ende November und 30 % ab 1. Dezember 2013 zu den Akten (Urk. 3/5 und Urk. 3/7). Zu der mit dem Attest vom 4. Oktober 2013 bestätigten Arbeitsunfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin auch einen kurzen Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 11. Oktober 2013 an den Rechtsvertreter der Beschwerde führerin ein (Urk. 3/6). 2.2

Die Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) wurde der Beschwerdefüh rerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dies mit dem Hinweis, dass kein Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe , aber es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, sich noch einmal zu äussern (Urk. 9) . 2.3

Mit Eingabe vom 22. September 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren A ntrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich des Rentenanspruc hs in der Invalidenversicherung sind die folgen den G esetzesbestimmungen zu beachten: 1.1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.1 .3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 2 0. Altersjahr noch nicht erreicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 bis IVG). 1.2 1.2 .1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2 .2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2 .3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.2 .4

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 1. 3 1.3 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Ein zelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3 .2

Beweisrechtlich ist grundsätzlich von Validität der die Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ( BGE 141 V 281

E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1), d.h. von der Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG zugrundeliegenden gesetzlichen Vermutung, dass Krankheiten und Unfallfolgen

- mit wenigen Ausnahmen - therapierbar sind und deren - gegebenenfalls - die Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptome in den allermeisten Fällen entweder vorübergehender Natur sind oder - bei anhaltender Symptomatik - die

Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine zumutbare Anpassungsleistung (Adaption) vermindert werden kann .

Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann ( BGE 139 V 547 E. 8.1) . 1.3 .4

Wenn der RAD bei seiner abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachver halts gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG keine (für den zu beurteilenden Anspruch hinreichend) invalidisierenden Auswirkungen von diagnostizierten Gesundheitsstörungen feststellen konnte, genügt nach Erlass des Vorbescheids ein

ärztliches Attest, welches im Gegensatz dazu ohne weitere Begründung das Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit postuliert ,

grundsätzlich nicht, um weitere Abklärungen medizinischer Art zu veranlassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_289/2015 vom 12. Oktober 2015) . Vielmehr haben behandelnde Ärzte und von der Versicher ten Person beigezogene Experten die ihrer Ansicht nach für den Nachweis der invalidisierenden Auswirkung der Symptomatik

- gegebe nenfalls auch derjenigen einer neu diagnostizierten Erkrankung - erforderlichen Hilfstatsachen ( bei nicht objektivierbaren Gesundheitsstörungen waren es bisher die gegen die Überwindbarkeits vermutung sprechenden Umstände und sind es neu die auf die invalidisierende Wirkung hinweisenden Indikatoren, vgl. BGE 141 V 281

E. 4.1) darzulegen, aus denen sich

- im Sinne einer indirekten Beweisführung - die Art und das Ausmass einer ärztlich attestierten Arbeitsun fähigkeit nachvollziehen lässt ( BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BG E 139 V 547 E. 7.2).

Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger nicht dazu, aufgrund einer nach dem Erlass des Vorbescheids ärztlicherseits unsubstantiiert behaupteten Arbeitsunfähigkeit weiter nach möglicherweise invalidisierenden Gesundheitsstörungen zu forschen und die versicherte Person zu diesem Zweck gutachterlich abzuklären zu lassen. 2. 2.1

I m Hinblick auf den Beginn des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ist festzuhal ten, dass ein solcher nach den Vorgaben von Art. 29 IVG frühestens im Zeitpunkt des Lehrabschlusses im Juli 2011 entstehen konnte, da die Beschwerdeführerin sich zwar kurz nach Vollendung des 1 8. Lebensjahrs im Dezember 2010 zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Urk. 8/2), sie aber in den Monaten Juni 2011 b is zu ihrem Lehrabschluss im Juli 2011 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitt. 2.2 2.2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend , die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung von Art. 43 ATSG unterlassen, den entscheiderheblichen medizinischen Sachverhalt im Verlauf seit dem Unfall vom 26. März 2010 umfassend abzuklären. Sie habe lediglich die Akten des Unfallversicherers beigezogen und den medizinischen Sachverhalt lediglich durch eine RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin abschliessend beurteilen lassen, obwohl zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie hätte erfolgen müssen. Auch sei das von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidver fahren eingereichte Attest ihres Hausarztes, Dr. H.___ , nicht als rechtsge nügender Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit gewürdigt worden (Urk. 1 S. 5-7) . 2.2.2

I m Übrigen sei bereits aus den Akten sowohl der Beschwerdegegnerin als auch des Unfallversicherers ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung während mehrerer Jahre erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei , weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen und zumindest eine befristete Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 8) . 2.3 2.3.1

Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie sich diesbezüglich auf den Beizug der Akten des Unfallversicherers bes chränkte, ist vorab darauf hinzuweisen , dass Art. 32 Abs. 2 ATSG im Hin blick auf die Leistungsfestsetzung die Amts- und Verwaltungshilfe unter den Organen der einzelnen Sozialversicherungen ausdrücklich vorsieht. Demzufolge kann sich in Bezug auf die Erfüllung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin nur noch die Frage stellen, ob die von der Beschwerdegeg nerin beigezogenen Akten für die Leistungsfestsetzung im vorliegenden Fall genügten. 2.3.2

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin lediglich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme als Folgen des Unfalls vom 26. März 2010 geltend gemac ht und ihren damaligen Hausarzt,

Dr. Z.___ als Behandler genannt hatte (Urk. 8/2/7). Aufgrund dieser Angaben , und da die vom Unfallversicherer beige zogenen Akten die Verlaufsberichte Dr. Z.___ enthalten , welche ihrerseits - genauso wie die übrigen Akten des Unfallversicherers - keine Anhaltspunkte für nicht von Dr. Z.___ behandelte (bzw. nicht als Unfallfolgen gewertete) Gesund heitsstörungen

ge ben, ist nicht ersichtlich , welche weiteren medizinischen Sachverhalte im Abklärungs verfahren der Beschwerdegegnerin noch der Abklärung bedurft haben sollten . Die Beschwerdeführerin bring t diesbezüglich auch im vorliegenden Prozess nichts Neues vor . Es kann daher auch nicht nachvollz ogen werden , weshalb die Beschwerdeführerin den Beizug eines Rheumatologen bzw. einer Rheumatologin zur polydisziplinären Abklärung ihrer Kopfschmerz- und Konzentrationsproblematik für erforderlich hält. 2.3.3

Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb überhaupt - „zwingend“ (Urk. 1 S. 6) - eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgen sollte. Denn in neu rologischer sowie in neuropsychologischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin mehrmals fachärztlich bzw. fachpsychologisch ab geklärt worden, wobei über stimmend keine Befunde für eine neurologische Störung oder für neuropsycho logische Funktionsdefizite erhoben und dementsprechend in diesen Fachgebie ten keine

- im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt noch anhaltende - Gesund heitsstörung en

von Krankheitswe rt diagnostiziert werden konnte n (vgl. Sach verhalt Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.2.6 und Ziff. 1.4 .2 ) . Diese fachärztlichen Beurteilungen wurden zu keinem Zeitpunkt von ärz tlicher Seite in Frage gestellt

- i nsbeson dere werden sie es auch nicht durch die im Vorbescheidverfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Atteste des Dr. H.___ , welche weder Befundangaben noch Diagnosen enthalten, sondern lediglich eine nicht näher beschriebene prozentuale Arbeitsunfähigkeit ab 27. März 2013 wegen eines - zeitlich nicht bestimmten - Unfalls bestätigen (vgl. Urk. 8/40 und Urk. 3/5-8) . Da somit in den Fachgebieten Neurologie und Neuropsychologie keine einander widersprechenden medizinischen Be richte im Sinne von Erwägung 1. 2.3 vorlie gen, erübrigt sich auch diesbezüglich eine polydisziplinäre Begutachtung. 2. 4 2.4.1

In dem für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevanten Zeitrau m ab Juli 2011 (vgl. E. 2.1) weisen nach dem Gesagten einzig die anläss lich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der G.___ vom 20. August bis zum 27. September 2012 gestellten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) Gesundheitsstörungen von Krankheitswert aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 .3 ). Dieser Sachverhalt wurde vom RAD unter dem Gesichtspunkt der Überwindbarkeit gewürdigt (vgl. Sach verhalt Ziff. 1.5) . 2.4.2

Gemäss BGE 141 V 281

E. 8 verlieren die gemäss der früheren Rechtsprechung erfolgten medizinischen Abklärungen und Beurteilungen nicht per se ihren Beweiswert, sondern ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 vorzugehen. Es ist i m Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend , ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebl ichen Indikatoren erlaubt oder nicht. 2.5

Hinsichtlich der vom Bundesgericht im Regelfall als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren sind im vorliegenden Fall folgende Fakten zu nennen und zu würdigen: 2.5.1

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hat bereits die RAD-Ärztin kritisch festgehalten, dass in der G.___ eine Schmerzstörung mit somatischen Faktoren diagnostiziert worden sei, aber keine somatischen Befunde dokumentiert seien (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5). Dieser Einwand ist - wie ein Blick in den aktenkundigen Austrittsbericht der G.___ vom 28. September 2012 (Urk. 8/24) zeigt - zutreffend und nachvollziehbar. Im Lichte der in BGE 141 V 281

E. 2.2.1 dargelegten Anforderungen an die Begründung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne somatische Faktoren (ICD-10: F45.40) ist sodann festzuhalten, dass auch „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ als Hauptkriterium für die Diagnosestellung i m Bericht über den Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts (Urk. 8/24/3) nicht dokumentiert wurde und dass für die retrospektive Beurteilung des Verlaufs zwischen dem Unfall und dem Rehabilitationsaufenthalt (m.a.W. für die Fest stellung einer Chronifizierung ) n eben den aktuellen anamnestischen Angaben d er Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/24/6-7) nur die von Dr. Z.___ dokumentier ten anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (vgl. Urk. 8/24/5-6) zur Verfügung standen . Zudem wird in der Beurteilung der G.___

darauf hingewiesen, dass sich eine längerfristige Einsch rän kung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht begründen lasse (Urk. 8/24/2) . Aus rechtsanwenderischer Sicht erscheint es daher als fraglich, ob bei der Diagnosestellung dem Diagnosekrite rium

des andauernden, schweren und quälenden Schmerzes und damit dem diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung in dem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Umfang Rechnung getragen wurde. 2.5.2

Aus den dokumentierten Angaben ü ber Verlauf und Ausgang therapeutische r Massnahmen lässt sich auch nicht ableiten, dass die von der G.___ diagnostizierte

somatoforme Schmerzstörung

überhaupt jemals in e iner schwe ren Ausprägung aufgetreten war . Denn in einer ersten Phase von rund einem halben Jahr nach dem Unfall vom 26. März 2010 lag nach der Beurteilung Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch keine somatoforme Schmerzstörung vor, sondern konnte die Symptomatik der Beschwerdeführerin - ohne apparativ nachweisbare n Befunde für eine Schädigung cerebraler Strukturen - evidenzbasiert als Folge der am 26. März 2010 vom Y.___ diagnos tizierten leichten traumatischen Hirnverletzung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) angesehen werden . Dementsprechend erfolgte eine medikamentöse Behand lung der Kopfschmerzen und verordnete Dr. Z.___ Schonung sowie eine den Hei lungsverlauf unterstützende körperzentrie rte Physio -/ C raniosacraltherapie , wobei er bereits am 5. August 2010 auf einen etwas protrahierten Heilungsver lauf zufolge der Adoleszenz und der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerde führerin hinwies (vgl. Verlaufsberichte Dr. Z.___ vom 13. Mai und 5. August 2010, Sachverhal t Ziff. 1.2.1 und Ziff. 1.2.2).

I n seinem Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2010 berichtete Dr. Z.___ von Kopf schmerzen unklarer Genese sowie einer psychischen Problematik ( beides diag nostisch nicht - wie Commotio, Beckenkontusion und Schürfwunden - als Unfallfolgen deklariert, vgl. Urk. 8/6/120 und Sachverhalt Ziff. 1.2.1).

Spezifi sche Therapien von Unfallfolgen oder Einschränkungen der Arbeits fähigkeit zufolge von Unfallresiduen sind auch nicht dokumentiert . Ebenso wenig wurden spezifische neuropsychologische Funktionsstörungen festgestellt, welche die Weiterführung der kaufmännischen Berufsbildung hätten in Frage Stellen kön nen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.6) . Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als im dualen Ausbildungss ystem Lernende attestiert, damit sie ihre Ausbildung ohne die nach dem Unfall entstandene Überlastung durch Lehrlingsa rbeit, Schule und Therapien an einer ganztägigen Handelsschule weiterführen und abschliessen konnte (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2010 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 8/10/7-8, und Sachverhalt Ziff. 1.2.5).

Schliesslich berichtete lic . phil .

B.___ , Fachpsychologe für Psychothera pie FSP und SPV, am 2. April 2011, dass er die Beschwerdeführerin zwischen dem 29. September und dem 30. November 2010 in sechs Sitzungen wegen einer leichten depr essiven Episode behandelt habe (Urk. 8/14). Ein über die Dauer dieser Episode hinausgehender psychotherapeutischer Behandlungsbedarf und eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Ausbildungsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychischen Gründen sind nicht ausgewiesen. 2.5.3

Zu den Indikatoren der Komplexe ‚Persönlichkeit‘ und ‚sozialer Kontext‘ hat sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar mit Bezugnahme auf die nicht mehr anwendbare Überwindbarkeitsrecht sprechung , aber inhaltlich zutreffend geäussert (Urk. 2 S. 3). Es sind keinerlei den Komplexen ‚Persönlichkeit‘ und ‚sozialer Kontext‘ zuzurechnende Indika toren (etwa eine Persönlichkeitsstörung oder belastende familiäre Verhältnisse) ersichtlich oder geltend gemacht, welche auf nur eingeschränkte Ressourcen zur Krankheitsbewältigung schliessen lassen würden. 2.5.4

Hinsichtlich des nach neuer Rechtsprechung verlangten konsistenten Nachwei ses einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebens bereichen und eines behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdrucks ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ der Beschwer deführerin zwar über den Abschluss der beruflichen Erstausbildung hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, dass diese Festlegung aber offensichtlich nicht gestützt auf medizinische Befunde - solche sind nicht dokumentiert - erfolgte , sondern aufgrund von einvernehmlichen Beschwerde validierungen der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern, der Case-Managerin des Unfallversicherers und nichtmedizinischer Eingliederungsfac hleute (vgl. Urk. 8/30/179-180). Dem Hausarzt kam dabei die Aufgabe zu, die von den medizinischen Laien erfolgte Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu bestätigen (vgl. Urk. 8/30/125-126).

Mangels der Dokumentation ärztlicher Befunde, welche eine Gesundheitsein schränkung von Krankheitswert und den m edizinisch begründbaren Umfang ein er dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit belegen, lässt sich damit kein konsistenter Nachweis einer invalidisierenden Einschränkung führen

- insbe sondere nicht der Nachweis einer im Zeitpunkt der Diagnosestellung durch die G.___ im September 2012 bereits seit

- spätestens - dem Abschluss der Ausbildung im Sommer 2011 vorbestandenen erheblichen „chro nischen“ Schmerzstörung

(vgl. Urk. 8/24). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer beruflichen Erstausbildung eine 50%-Anstellung suchte und per 1. Dezember 2011 auch antr at (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 .1 ) , ist nicht auf gesundheitliche Einschränkungen zuf olge des Unfa lls vom 26. März 2010 oder eine medizinisch ausgewiesene Krankheit zurückzuführen , sondern auf den Umstand , dass der Unfallversicherer (und der involvierte Haftpflichtvers icherer) der Beschwerdeführerin

durch die Weiterzahlung von Taggeldern nach dem Abschluss der rein schulischen Ausbildung die Möglichkeit einräumen wollten, mit einer Teilzeitstelle sanft in das Berufsleben einzusteigen .

W eitere neurologische und neuropsychologische Abklärungen nach dem Berufs einstieg

gaben weder Hinweise auf Unfallresiduen noch auf e ine neurologische Erkrankung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 .2 ) . Ebenso we nig ist hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzstörung behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ein Leidensdruck durch einen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden andauern den, schweren und quälenden Schmerz ausgewiesen. Weder vor noch nach der stationären Abklärung in der G.___ bestand bei der Beschwerde führerin subjektiv Bedarf nach therapeutischer Hilfe zur Schmerzbewältigung (vgl. vorstehende E. 2.5.2 und Sachverhalt Ziff. 1.4.4) . 2. 6 2.6.1

D ie der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorgele gene Dokumentation (vgl. Urk. 8/1-45) lässt demnach eine schlüssige Beurtei lung des medizinischen Sachverhalts im Lichte der gemäss BGE 141 V 281

bei Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden massgebl i chen Indikatoren zu . Diese geht zusammenfassend dahin, dass sich

in dem für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevanten Zeitraum ab Juli 2011 (vgl. E. 2.1) aufgrund der medizinischen Befundlage keine invali disierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als überwiegend w ahrscheinlich nachweisen lässt. 2.6.2

Die unter Bezugnahme auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgte Abwei sung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerd egegnerin entspricht somit der medizinischen Aktenlage . Die se wurde durch die seit dem Einsprachever fahren eingereichten Atteste einer von Dr. H.___

b estätigte n Arbeits unfä higkeit von 40 % ab Beginn seiner Behandlung vom

27. März 2013 nicht

wesentlich verändert ( mit den eingereichten Attesten lässt sich mangels hinrei chender diagnostischer Angaben nicht einmal eine Verschlechterung des Gesundheitszust ands per Behandlungsbeginn bei Dr. H.___

glaubhaft machen, gesch weige denn eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Behand lungsbeginn nachweisen, vgl. E. 1.3.4 und E. 2.3.3) . Ebenso wenig liesse sich der entscheidmassgebliche medizinische Sachverhalt durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Begutachtungen noch wesentlich verändern, da auch weitere zu inv olvierende Experten ex post fehlende echtzeitliche ärztli che Befunde über eine invalidisierende Gesundheitsstörung ab Juli 2011 nicht mehr erheben könnten (antizipierte Beweiswürdigung).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfah renskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.2

Damit im heute ergehenden Endentscheid des Prozesses Nr. UV.2013.00236 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt betreffend deren Leistungen aus dem U nfallereignis vom

26. März 2010 auf die ausführlichen Erwägungen des vorliegenden Urteils verwiesen werden kann , ist dem betroffenen Unfallversicherer eine Urteilskopie zuzustellen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Dopp e ls von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst