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UV.2013.00236

Da sich im parallel geführten Prozess gegen die Invalidenversicherung (IV.2014.00507) ergeben hat, dass im Zeitpunkt der Rentenanspruchsprüfung keine Invalidität vorlag, ist die Beschwerde gegen die Leistungseinstellung mangels anspruchsbegründender Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG abzuweisen

Zürich SozVersG · 2015-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

s ab dem 26. März 2010 bis zum

3. April 2014 erfolgte,

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Abs. 1 UVG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung und Taggelder hinfällig geworden und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen war, dass im Hinblick darauf

- entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7, Urk. 12 S. 4 ff.) - keinerlei weitere ( fach )ärztliche Abklärungen erforderlich waren oder sind, da die Beschwerde führerin einzig über unspezifische neurologisch/neuropsychologisch Beschwer den klagt (vgl. Urk. 12 S. 2) und die diesbezüglichen fachärztlichen und fach psychologischen Untersuchungen keine Anhalts punkte für eine neurologische (oder eine andere somatische ) Erkrankung bzw.

für noch nicht abgeheilte Unfallverletzungen

ergaben, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter zwar unbenommen ist, eine von den fachärztliche n Beurteilungen abweichende Befundinterpretation vorzu nehmen ( vgl. Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 7), eine gerichtliche Pflicht zur gutachterlichen Abklärung aber nur bei - hier nicht vorliegenden - diskrepanten Beurteilungen durch andere Fachärzte besteht, dass in dem hier für die Rentenanspruchsprüfung massgeblichen Zeitpunkt einzig psy chiatrische Erkrankungen ärztlich diagnostiziert waren, welchen aber gemäss der einlässlichen Prüfung des medizinischen Sachverhalts nach den Indikatoren des Bundesgerichtsurteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 im Prozess IV.2014/00507 keine invalidisierende Wirkung zukam (vgl. E. 2.4 - E. 2.6 von IV.2014.00507), dass demnach im für die Rentenanspruchsprüfung massgeblichen Zeitpunkt keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität von mindestens 10 % ( Art. 18 Abs. 1 UVG) bestand und sich daran bis zum Erlass des angefochtenen Ein spracheentscheids nichts änderte (eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin ist nicht substantiiert ärztlich belegt, vgl. E. 2.6.3 von IV.2014.00507), dass die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht mit ihrer Verfügung vom 19. April 2013 die Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 26. März 2010 per 30. April 2013 eingestellt und dies mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 16. September 2013 bestätigt hat, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist, dass es im Übrigen

- diesbezüglich kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und durch die beschwerdeführerischen Vorbringen in Urk. 1 und Urk. 12 nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Adäquanz in der Begründung des Einspracheentscheids verwiesen werden - auch an einem adä quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. März 2010 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden fehlen würde, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 sowie des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00236 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

18. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom

16. September 2013 ( Urk. 2 ) ihre Verfügung vom 19. April 2013 betreffend Einstellung der Versiche rungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 26. März 2010 per 30. April 2013 (Urk. 3/3) bestätigt hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom

9. Oktober 2013 , mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids , die Ausrichtung von Versicherungsleistungen über den 30. April 2013 hinaus, die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

16. Dezember 2013 ( Urk.

8) sowie in die nach Abwei sung des Gesuchs um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10) unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2014 (Urk. 12) , unter Hinweis darauf , dass mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag der Endentscheid im Prozess Nr. IV.2014.00507 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ergeht, in welchem

- weitgehend gestützt auf die medizinischen Akten der Beschwerde gegnerin

(Urk. 9/1-236) - die nachfolgend zitierte Beurteilung des medizini sche n Sachverhalt s ab dem 26. März 2010 bis zum

3. April 2014 erfolgte, in Erwägung, dass , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und all - fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversiche - rung (UVG)

der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hinfällig wird und - sofern der Versicherte dannzumal infolge des Unfalls zu mindestens 10 % inva lid ist ( Art. 18 Abs. 1 UVG) - in der Unfallversicherung der Rentenanspruch entsteht , dass im Rahmen der notfallmässigen Erstbehandlung der Beschwerdeführerin im Y.___

als Unfallfolgen eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine Beckenkontusion mit grossflächigen Schürfwunden der rechten Flanke und des rechten lateralen Oberschenkels sowie eine Rissquetschwunde hochokzipital diagnostiziert und therapeutisch die Rissquetschwunde gesäubert, genäht sowie mit einem Sprühpflaster versorgt, ferner die Schürfwunden gesäubert und mit Bepanthen Plus Creme versorgt wurden , und dass die Beschwerdeführerin am Folgetag nach komplikationslosem Verlauf mit der Verschreibung von Analgetika ( Novalgin und Dafalgan nach Bedarf) und Wundcreme sowie der Empfehlung von audio-visueller Abschirmung für eine Woche und fachärztlicher Reevaluation bei Auftreten von progredienten Bauchschmerzen nach Hause entlassen wurde (Austrittsbericht Y.___ vom 27. März 2010, Urk. 9/2, zitiert in Sachverhalt Ziff. 1.1 von IV.2014.00507), dass zwar tatsächlich im Rahmen der Notfallversorgung keine bildgebende Diagnostik des Schädels erfolgte, sich aber bei dem von der Beschwerdeführerin verlangten genauen Aktenstudium (Urk. 12 S. 5 Ziff. 11) zeigt, dass am 16. April 2010 auf Initiative des behandelnden Hausarztes ein Schädel-MRI durchgeführt worden war, welches aber unauffällige Befunde, insbesondere weder Hinweise auf ein intracerebrales oder subd urales Hämatom noch auf eine demyelinisierende Krankheit ergab (Befundbericht Dr. med. Z.___ , Radiologie FMH, vom 16. April 2010, Urk. 9/7/4), dass im weiteren Verlauf mehrmals neurologisch/neuropsychologisch e Abklärungen durchgeführt wu rden, welche aber allesamt keine Hinweise auf eine organische Schädigung ergaben , insbesondere keine Hinweise auf eine beim Unfall vom 26. März 2010 erlittene gravierendere cerebrale Verletzung als die initial diag nostizierte Commotio cerebri , und dass auch keine spezifischen Behandlungen von objektivierbaren Unfallresiduen mehr dokumentiert sind, sondern lediglich noch Kopfschmerz-M edikation und unspezifische manualtherapeutische Behandlung en (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4 von IV.2014.00507) , dass die Beschwerdeführerin dank Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin im Dezember 2010 ihre nach dem Unfall vom 26. März 2010 abgebrochene Berufsausbildung in einer privaten Berufsschule weiterführen und im Juli 2011 erfolgreich abschliessen konnte, weshalb sich weitere Eingliederungsmassnah men der Invalidenversicherung erübrigten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3 und E. 2.1 von IV.2014.00507), dass somit spätestens im Juli 2011 der Zeitpunkt eingetreten war, in welchem gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung und Taggelder hinfällig geworden und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen war, dass im Hinblick darauf

- entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7, Urk. 12 S. 4 ff.) - keinerlei weitere ( fach )ärztliche Abklärungen erforderlich waren oder sind, da die Beschwerde führerin einzig über unspezifische neurologisch/neuropsychologisch Beschwer den klagt (vgl. Urk. 12 S. 2) und die diesbezüglichen fachärztlichen und fach psychologischen Untersuchungen keine Anhalts punkte für eine neurologische (oder eine andere somatische ) Erkrankung bzw.

für noch nicht abgeheilte Unfallverletzungen

ergaben, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter zwar unbenommen ist, eine von den fachärztliche n Beurteilungen abweichende Befundinterpretation vorzu nehmen ( vgl. Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 7), eine gerichtliche Pflicht zur gutachterlichen Abklärung aber nur bei - hier nicht vorliegenden - diskrepanten Beurteilungen durch andere Fachärzte besteht, dass in dem hier für die Rentenanspruchsprüfung massgeblichen Zeitpunkt einzig psy chiatrische Erkrankungen ärztlich diagnostiziert waren, welchen aber gemäss der einlässlichen Prüfung des medizinischen Sachverhalts nach den Indikatoren des Bundesgerichtsurteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 im Prozess IV.2014/00507 keine invalidisierende Wirkung zukam (vgl. E. 2.4 - E. 2.6 von IV.2014.00507), dass demnach im für die Rentenanspruchsprüfung massgeblichen Zeitpunkt keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität von mindestens 10 % ( Art. 18 Abs. 1 UVG) bestand und sich daran bis zum Erlass des angefochtenen Ein spracheentscheids nichts änderte (eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin ist nicht substantiiert ärztlich belegt, vgl. E. 2.6.3 von IV.2014.00507), dass die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht mit ihrer Verfügung vom 19. April 2013 die Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 26. März 2010 per 30. April 2013 eingestellt und dies mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 16. September 2013 bestätigt hat, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist, dass es im Übrigen

- diesbezüglich kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und durch die beschwerdeführerischen Vorbringen in Urk. 1 und Urk. 12 nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Adäquanz in der Begründung des Einspracheentscheids verwiesen werden - auch an einem adä quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. März 2010 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden fehlen würde, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 sowie des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst